1942 / 270 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Nov 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs3- und Staatsanzeiger Nr. 269 vom 16. November 1942.

E

Die Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwaren- industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse kann Ergänzungs- und Ausführungs- bestimmungen zu dieser Anweisung erlassen.

: §4

Jn begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs- wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaft8gruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Rid agr ara nar des Reichsbeauftragten für tehn. Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme- genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fachgruppe Jndustrie verschiedener Eisen- und Stahlwaren der Wirtschaftsgruppe. Eisen-, Stahl- und Blech- warenindustrie, Berlin W 62, Budapester Str. 21, ein- zureichen. é

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von

der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmun-

en werden nah den §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über ben Warenverkehr bestraft.

Diese Anweisung tritt sieben Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie für die Gebiete Eupen, Malmedy und Mores8net.

Berlin, den 30. Oktober 1942. L : :

Die Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blehwarenindustrie als Betoirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. 5 Erzeugnisse. Dr. P il z.

Anweisung Nr. 30 der Wirtschastsgruppe Eisen-, Stahl- und Blehwarenindustrie als Bewirtschafstungsstelle des Reichsbeauftragten für ten. Erzeugnisse über hydraulische Heber bis zu einer Tragkrast von eff. 10 t vom 30. Oktober 1942. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

18. August 1939 (RGBl. [ S. 1430) ‘in der Fassung dec Ver- ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) in Ver-

bindung mit der zweiten Anordnung über die Erzeugungs- |ck

lenfung in der Eisen und Metall verarbeitenden JFndustrie vom 4. Oftover 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staat3anz. Nr.“ 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für tehnishe Erzeugnisse angeordnet:

s Die Herstellung von hydraulischen Hebern bis zu einer Tragkraft von efff. 10 t ist verboten.

j 82

Die Wirtschaftsgruppe Eisen-,“ Stahl- und Blechhwaren- industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse kann Ergänzungs- und Ausführungs- bestimmungen zu dieser Anweisung erlassen.

83

Jn begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs- wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme- genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen. L

Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fahgruppe Fndustrie verschiedener Eisen- und Stahlwaren der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blech- warenindustrie, Berlin W 62, Budapester Str. 21, einzu-

reichen. 8 4

Zuwiderhandlungen iegen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestim- mungen werden nad den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

86 Diese Anweisung tritt vier Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 30. Oktober 1942.

Die Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blehwarenindu- - strie als Bo p iAscbaftungsstelle des Reichsbeauftragten für

techn. Erzeugnisse. Dr. Pilz. Anordnung :

zur Aenderung der Anordnung Nr. 38 der Reichsstelle „Chemie“ (Absazregelurig für stickstoffhaltige Düngemittel Vom 14. November 1942 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. R in der assung der Ver- ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBI. I S. 67 / in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Veberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: : L i Der § 2 der Anordnung Nx, 38 erhält folgende Fassung: Bis zum 15. Februar 1943 dürfen nur 80% der in § 1 festgeseßten Mengen bezogen und abgeseßt werden.“ L S L A II. Diese Anordnung tritt am 16. November 1942 ‘in Kraft. Berlin, den 14, November 1942,

Der. Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

1

. Distrikt Galizien.

Fragen der

liche Problem liege dabei in der praktishen Handhabun

Ergänzung zur Anordnung Nr. 35 der Reichsstelle für Holz vom 13. November 1942 Die im § 1 Abs. 2 der Anordnung Nr. 35 vom 23. Sep- tember 1942 fest n Frist für die Uebergabe der Ein- ufsscheine . des For twirtschaftsjahres 1943 wird bis zum 30. November 1942 verlängert.

Berlin, den 13. November 1942. Der Reichsbeauftragte für Holz. J. V.: Stor.

Bekanntmachung |

Die am 13. Noveinber 1942 ausgegebene Nummer 115 des Reichsgeseßblatts, Teil 1, enthält:

Erste Verordnung zur Durchführung des Geseyes über den Aufbau der Nelly ber g erden, Vom 13. Oktober 1942.

Verordnung über Förderabgaben vom Erdöl in den Alpen- und Donáu-Reichsgauen sowie im Reichsgau Sudetenland. Vom 5. November 1942. __ Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur T führung des § 33 d der Gewerbeordnung. Vom 7. November 1942.

Verordnung zur Einführung der Verordnung über Höchst- - preise für Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nahveckehr e in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 10. November

Vierte Verordnung übec die Menge ung der Reichshaupt- stadt Berlin und der L auptstadt der Bewegung München. Vom 11. November 1942. s :

Uifang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,15 A. Posener, derungsgebühren: 0,03 NAÆ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. November 1942. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung

Die am 13. November 1942 ausgegebene Nummer 34 des Reichsgesehblatts, Teil TL, enthält: i

Bekanntmachung über die Anwendung des Fnternationalen Vebereinkommens Uber den Eisenbahn-Personen- und Gepäl- verkehr auf Eisenbahnstrecken. im Generalgouvernement und im Vom 21. Oktober 1942. L

Bekanntmachung über die Anwendung des Fnternationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr auf Eisenbahn- strecken im Distrikt Galizien. Vom 21. Oktober 1942.

Bekanntmachung zu der dem Fnternationalen Ueberein- kommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr bei- gefügten Liste. Vom 10. November 1942.

Bekanntmachung zu der dem Fnteènationalen Uebereinkommen Über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 10. No- vember 1942. :

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. O derungsgebühren: 0,03 NAÆ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. November 1942. Reichsverlag8amt. Dr. H ubri.

Nichtamtliches

Deutsches Reich

Der Gesandte des Unabhängigen Staates Kroatien in Berlin, Dr. Mile Budak, ist nah Berlin zurüdckgekehrt

und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Donnerstag, den 19. November.

Kunst und Wissenschaft Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 15. bis 23. November 1942

Staatsoper

Dienstag, den 17. November. Für die Wehrmacht (kein Karten- verkauf). André Chénier. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 17% Uhr.

Mittwoch, den 18. November. Tieflan d. Lenzer. Beginn 1714 Uhr.

Donnerstag, den 19. November, Der Troubadour. Musikal, Leitung: Heger. Beginn: 16% Uhr. :

Freitag, den 20. November. Die verkaufte Braut.

-_ Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 17% Uhr.

Sonnabend, den 21. November. Der Rosenkavalier, Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16% Uhr. :

Sonntag, den 22. November. Tristan und ZJsolde. Musikal, Leitung: Heger. Beginn: 153% Uhr.

Montag, den 23. November. Boheme. Lenzer. - Beginn: 1754 Uhr.

Schauspielhaus

November. Der Widerspenstigen

Beginn: 17 Uhr.

November. Der Widerspenstigen

Beginn: 17 Uhr. E

Faust Il. Teil.

Musikal. Leitungr

Musikal. Leitung:

Dienstag, den 17. Zähmung. Mittwoch, den 18. Zähmung. Beginn: 16 Uhr.

Freitag, den 20. November. König Ottokars Glüd und Ende. Beginn: 18 Uhr.

Sonnabend, den 21, November. 16 Uhr. i Sonntag, den 22. November. KönigOttokarsGlüd und Ende. Beginn: 18 Uhr. Montag, den 23. November. König OttokarsGlüdl und Ende. Beginn: 18 Uhr. : Kleines Haus

Dienstag, den 17. November. Florentiner Brokat. Be- ginn: 174 Uhr. Mittwoch, den 18. November. ginn: 17% Uhr. Donnerstag, den 19, November. Zum 50. Male. Moral. Be-

ginn: 18% Uhr.

Fkeitag, den 20, November. Florentiner Brokat. Bs» inn: 17% Uhr. :

Sonnabend, den 21, November, Moral. Beginn: 18% Uhr. Sonntag, den 22. November. Moral. Beginn: 18 Uhr. Montag, den 23. November. Moral. Beginn: 18 Uhr.

Lustspielhaus Dienstag, den 17, November. Kollege kommt glei. Beginn: 19 Uhr. : N Mittwoch, den 18, November. Beginn: 19 Uhr.

Faust Il. Teil. Beginn:

Florentiner Brokat. Be

Kollege kommt glei.

Donnerstag, den 19. November. Liebesbriefe. - Beginn: 18% Uhr. n }

Freitag, den 20. November. Kollege kommt gleich. Be- ginn: 19 Uhr.

Sonnabend, - den 21, November. Liebe8Lbriefe. Beginnt

18% Uhr.

Sonntag, den 22. November. Die Journalisten. 50. Make. Beginn: 18 Uhr.

utt: A 23. November. Die Fournalisten. Beginnt 1 r. .

Zum

.

Wirtischaststeil J

Die Ergebnisse der deutsch-italienishen Handelsbesprehungen in Wien

Die Wiener Besprechungen dés- deutsch-italienishen Handels- Komitées unter Führung des Leiters der Reichsgruppe Handel, Dr. Hayler, und des Prâäsidenten der faschistishen Handels- kfonföderation, Nationalrat Dall’ Orto, sind am 13. Novem- ber aren worden. Bei der Tagung standen besonders ewirtshaftung, Warenlenkung und Preisgestaltung ur Aussprache, die sich in beiden Ländern aus der kriegswirt- bhaftlichen Lage und ‘aus der Notwendigkeit einer Rationalisierung und Koffzentration in der Wirtschaft für den Handel ergeben N erner wurden Möglichkeiten einer Vereinfahung des erfahrens bei der Ein- und Ausfuhr sowie Fragen der Preis- berechnung für Einfuhrwaren in beiden Ländern erörtert. Jn Fortsührung früherer Beratungen wurde die praktische Seite des deutsh-italienishen - Warenaustausches insbesondere bei Textilien, Glas- und Porzellanwaren sowie Wein, Obst und Gemüse durh- gesprochen. f Das Handelskomitee hat sih diesmal auh eingehender mit den Problemen der Niederlassung und Betätigung von Unterneh- mungen im Ausland befaßt. Die Pflege und Entwicklung wischenstaatliher kaufmännischer Beziehungen wird durch Be- fibnmuinaan einzelner Staaten auf dictein Gebiet zum Teil erheb- lich. behindert. Die notwendige Ausgestaltung “einer wirtschaft- lichen Zusammenarbeit- Europas und ihre A in den P a A Verbindungen verlangt, nah Auffassung es deutshen und italienishen Handels, ein aufmerksames Stu- dium des gegenwärtigen Niederlassungsrechts im engeren und weiteren ‘Sinñne. Das Handelskomitee wird diese Fragen dur einen besonderen A prüfen lassen, wobei die Verhältnisse im Reih und in Jtalien im Vordergrund stehen. Zu gegebener Zeit soll das Material den zuständigen Regierungsstellen mit An- regungen und Vorschlägen unterbreitet werden. A Nationalrat Dall’ Orto und die italienishe Delegation waren, gemeinsam mit den Vertretern der Reihsgruppe Handel, am Schluß der Tagung Gäste des Reichsstatthalters, Reichsleiter von Schirach. L

- Bekanntlich . ist das deutsch-italienishe Handelskomitee im Fahre 1940 von den beiden Handelsorganisationen als eine stän- dige Einrichtung ins Leben gerufen worden. Es is} inzwischen die Grundlage für eine dauernde Zusammenarbeit und einen fort- geseßten Erfahrungsaustaush des Handels beider Länder ge- worden, und zwar sowohl auf dem Gebiete der innerstaatlihen Arbeit als auch bei der praktischen Abwicklung des Warenaus- taushs zwischen den beiden Staaten. Wie dem DHD. mitgeteilt wird, . sei es von besonderer Bedeutung, daß gerade die Organi- sationen des Handels der beiden Länder ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der inneren Bewirtshaftung und derx Absablenkung der Waren im jeweiligen Stadium der friegswirtschaftlihen Ent- wicklung abstimmen. So seien z. B. die Formen, in denen sich die Mitarbeit - beider Organisationen auf dem Gebiete der Erhaltung stabiler Preise im Fnlande vollzöge, wichtig, da diese Formen ihre positiven Rückwirkungen indirekt auch für die Stabilhaltung der Preise beim deutsch-italienishen Warenaustausch hätten. Von Interesse sei es ferner, daß bei den Besprehungen in Wien au die Fragen des Niederlassungsrehtes geprüft wurden. ata r Se er Be-

f.

tätigung von. Unternehmungen im -Auslande, im Rahmen der |

weifellos ein Uebermaß von einshränkenden Bestimmungen ezeigt, die man im JFnteresse einer positiven Verbindung des Une tepinertane zu gegebener Zeit überprüfen müsse. Es set verständlich, daß gerade von der Seite des Handels diesen Dingen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde, wobei die einshlägigen ragen, die endgültig nur in der Sphäre der amtlihen Verhand» ungen geregelt und entschieden werden könnten, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Praxis bearbeitet würden. Die aus der Praxis geleisteten Vorarbeiten könnten jedoch“ für das spätere Wel fle durch die zuständigen Regierungs8instanzen von großem ert sein. 5

a vorhandenen E Bestimmungen. - Hier habe 19 3

Leistungssteigerung in der Rüstungsfertigung 2 Millionen ; Arbeitsstunden gespart

…— Die den ew K M und Ringen von Reichsminister Speer . estellte Aufgabe der Leistungssteigerung innerhalb der Rüstung§- fertigung hat auf allen Gebieten, besonders durch den betrieb- ichen Leistungsvergleich und Erfahrungsaustaush, zu beacht- lihen Erfolgen gesührt, wobei sih zeigte, welhe Möglichkeiten der - Ausshöpfung E Leistungsreserven noch gegeben sind. Erst durch den 8 O gewinnen die Ausschüsse und Ringe die Erkenntnis über die egen der Bes triebe ihres Herstellerkreises; diese Erkenntnis exlaubt es ihnen, an der Auftragslenkung und Bestausnuzung der Fertigungs- kapazitäten erfolgreih mitzuwirken. Die bisherigen Ergebnisse des Erfahrungsaustaushes und die erzielten Ersparnisse an

Arbeitseinsag, Werkstoffen und Produktionsmitteln haben BVes-

arbeitsverfahren erbracht, ‘die in der fünftigen Anwendung rine rationelle Fertigung sichern. Ein Beispiel mag. diese bemerkens- werte -Euteparille belegen. Unter Berufung A die Erfolge, die eine halbjährige Tätigkeit des Sondersausschusses Fahrzeug- anhänger beim Hauptausshuß Kraftfahrzeuge erbrahte, mögen olgende Zahlen das Gesagte exklären: Die Zahl der einschlägigen ertigungsbetriebe wurde von 402 auf 173 konzentriert; dur die niwendung von 1248 Verbesserungsvorschlägen wurden, aus die Jahresproduktion bezogen, eine Arbkitszeitersparnis von 2 063 898 Arbeitsstunden und eine Werkstoffersparnis von 3423 486 li.K erzielt; in Gemeinschaftsarbeit mit den Auftraggebern wurden für 38 Fahrzeuge und Fahrgestelle Einheitskonstruktionen ge Durch Betriebs8vergleih wurden bei 13 überprüften Baumustern 2830 t Kontingentsgewiht eingespart. Das Kontingentsgewicht und das Ausgangsmaterial waren bei den einzelnen Betrieben sehr unterschie lid, Durch Betrieb8vergleih der Fertigungspläne von fünf Baumustern wurden innerhalb eines halben Jahres in elf Betrieben 120 104 Arbeitsstunden eingespart, die sich in der Leistungssteigexung auswirkten. Das ist, wie gesagt, nux ein Bei- piel für die Erfolge auf dem Tätigkeitsgebiet eines Sondersaus- (Lrsses. Dieses Ee o ie auh auf anderen Gebieten u verzeihnenden bedeutenden Ergebnisse der Leistungssteigerung urch Betriebsvergleih und Erfahrung®austaush.,

Verantwortlih für den Amilichen und Nichtamtlichen Teil, den redattionellen Teil, / den Anzeigenteil" und für den Verlag.

1. B. Rudolf Lanh/({h in verlin NW #1 Drudck der Preußischen Verlags+ und Druckerei GmbH. Berlin. Drei Beilagen

(etñn|chl. Böursenbetlage und einec Zentralhandelsregisterbcilage).

M 4h n. Y 2 T

/ berboten.

_ Deutsther-Reithsanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger

preis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit-Zeile

einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit-Zeile 1,85 K. Anzeigen

die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Dructaufteügo

fas a einseitig beschriebenem Papier völlig dructreif einzusenden, insbesondere Fettdruæ

. Erscheint an fsedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich Anzeigen 2,30 K einshließlich 0,48 AR Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst« ee AK, abholer bei der Anzeigewstelle 1,90 monatlih. Alle Postan talten nehmen nimmt an Vestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die vet “8 v4 SW 68, Wien» ore Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten Fiy/, einzelne Beilagen 10 . Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des h Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernspreh-Sammel-Nr.: 19 33 33. j j wer

Reichsbankgirokonto Verlin, Kouto Nr. 1/1913

Nr. 270

n auch anzugeben, welche Worte etwa dur strichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrücckungs-

(einmal untere

termin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Berlin, Dienstag; den 17. November, abends

Postschectkonto: Berlin 41821 1942

Fnhalt des amtlichen Teiles

Deutsches Reich

Bekanntmachungen des Reichsführers {h und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung von ausländishen Druckschriften im Jnland. i |

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Darmstadt und Graz über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Anordnung über die Gemeinschaft Hohlglas vom 13. November 1942 nebst Saßung. |

Vefanntmahung über die- Ausgabe des Reichsgeseßblatts, Teil L Nr. 116.

un

Amtliches

Deutsches Reich

Bekanntmachung Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksauf- flärung und Propaganda wixd auf Grund des § 1 der Ver- ordnung des Reichspräsidenten zum Schuße von Volk und

Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Julande

die Verbreitung der Gesamtproduktion - des- Verlages Bibelschule Beatenberg (Schweiz), Herausgeber Dr. Gertrud Wasserzug-Draeder,

Der Reichsführer #4 und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Jnnern. J. A.: Müller.

Bekanntmachung

Jm Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksauf- kiäcung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Ver- ordnung des Reichspräsidenten zum Schuße von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Julande die Verbreitung des Buches

„Vorzeit der Schweiz“ von Ernst Uehli, Verlag M. S. Met, Zürich o. J.

berboten.

Der Reichsführer 44 und: Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des JFnnern. J. A.: Müller.

Bekauntmachung Auf Grund. des § 1 des Geseßes über die Einziehun kommunistishen Vermögens vom 6. Mai 1933 (RGBl. S. 293) in Verbindung [mit dem Geseg über die Einziehun volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 193 E I S, 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs- anzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303)- wird das gesamte bewegliche und unbeweglihe Vermögen des ver- storbenen Juden Maximilian Franz Jsrael Carlebach, 34 am 2. 9, 1883 in Mainz, zuleßt wohnhaft in Mainz, i8grubeniveg 7, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Darmstadt, den 11. November 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. | Mohr.

Einziehung®2versügnug

Das lad beweglihe und- unbewegliche, mittelbare und unmittelbare Vermögen sowie alle Rechte und Ansprüche der Jüdin Aurelia Sara We inberger, geb. 1. 4. 1876 zu Kostel (Mähren), zurzeit im Fudenghetto Lißmannstadt inter- terniert, wird gemäß § 1, Absag 1 der Verordnung über die Einziehung volks- und Lee Vermögens im Lande Österreich vom. 19. August 1938 RGBl. 1, S. 1620 gugunsten des Deutschen Reiches vertreten dur den Reichs- minister der Finanzen, eingezogen,

Mit der Ls des Vermögens erlöschen alle Rechte Und Ansprüche der bisherigen Eigentümer und gehen auf das Deutsche Reih über.

Graz, den 9. November 1942. i

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Graz. J. V.: Weiß. :

———

Einziehungsverfügung

_ Das gesamte beweglihe und unbewegliche, mittelbare Und unmittelbare Vermögen sowie alle Rechte und Ansprüche der Jüdin Jda Sara Weinbecrger, geb. 11. 8, 1874 zu Kostel (Mähren), zurzeit im Judenghetto Lißmannstadt inter- terniert, wird gemäß § 1, Absay 1 der Verordnung: über die Einziehung volks- und eru aag: Vermögens im Lande Österreich vom 19. Zed 938 RGBl. 1 S. 1620 zugunsten des Deutschen Reiches vertreten. durch den Reichs- minister der Finanzen, eingezogen.

Mit der Einziehung des Vermögens erlöschen alle Rechte und Ansprüche der bisherigen Eigentümer und gehen auf das

4 Deutsche Reich übkèr.

Graz, den 9, November 1942. Geheime Staatspolizei. / Staatspolizeistelle Graz. J. V.: Weiß.

Anordnung über die Gemeinschaft Hohlglas vom 13. November 1942.

Auf Grund des Gesetzes über die Errichtung von Zwangs- fartellen vom 15. Fuli 1933 RGBl. I S. 488 und der Verordnung über Gemeinschaftswerke in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. September 1939 RGBVl. I S. 1621 ordne ih im Einvernehmen mit dem Reichsprotektox in Böhmen und Mähren an:

81

Die Hohlglasgemeinschaft, Berlin, wird nah Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in die Gemeinschaft Hohl- glas mit dem Siß in Berlin umgewandelt. i

82 (1) Die Gemeinschaft Hohlglas is rehtsfähig. eine juristishe Person des privaten Rechts. s i O Die Rechtsverhältnisse der Gemeinschaft Hohlglas und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder bestimmen sich nah

Sie ist

„dieser Anordnung und der Sazung der Gemeinschaft Hohl-

glas. Die Satzung tritt an die Stelle des Errichtungsver- trages der Hohlglasgemeinschaft, Berlin, ist Bestandteil dieser Anordnung und kann nur mit Zustimmung des Reichswirts- schaftsministers geändert werden. :

§3

(1) Der Lai Hohlglas gehören alle Unterneh- mungen an, die Hohlglas S oder veredeln sowie die marktregelnden Zusammenschlüsse solher Unternehmungen einshließlih ihrer Organgesellshaften. Als Veredler für Hohlglas gelten auch Unternehmungen und Personen, die Hohlglas durch Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter ver- edeln lassen (Verleger).

(2) Hohlglas im Sinne dieser Anordnung sind folgende Glasarten: Warenart 1: Qs laschen, eiße Flaschen, : Konservenglas, Verpackungsglas und sonstiges Behälterglas, : Kelchglas, Bleikristall, Gepreßtes Wirtschaftsglas, Becher, Schleifglas und sonstiges geblasenes Wirtschaftsglas, 9: Hohlglas für Laboratorien und Krankenpflege, 10: Beleuchtungsglas,

M 11: Bau- und sonstiges technisches Hohlglas,

« 12: Rohglas für die Ekektroindustrie,

« 13: Rohglas für Glaskurzwaren,

ü 14: Rohglas für Glasbläserei und sonstige Weiter-

verarbeitung.

ú 15: Kristall-Leuchten,

,„ 16: Sonstige Glasmontagen. __ (3) Die unter die vorstehenden Warenarten fallenden Ar- tikel werden durch das Artikelverzeichnis der Gemeinschaft e a

eber die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft Hohlglas

entsGeidet in Zweife Ztllen der Köichswirtschaftsministex-

84

n : I" "n " n n "N

Die Mitglieder sind an die Weisungen der Gemeinschaft

Hohlglas gebunden. §5 i (1) Mit dem 31. Dezember 1942 trete außer Kraft

a) die Anordnung über den Absay von Wirtschaftsglas vom 17. Februar 1942 DRA. Nr. 41 yom 18. Fie-

bruar 1942 und die 2. Anordnung über den Ab- |

i sab von Wirtschaftsglas vom 2. Juni 1942 DRA. ir..129 vom 5. Funi 1942 —,

b) die Anordnung Uber den Absaß von Behälterglas n 6. Mai 1942 DRA. Nr. 107 vom 9. Mai

c) die Anovdnung über den Absayß von Hohlglas für Technik und Wissenschaft Bu 27. Mai 1942 E DRA. Nr. 123 vom 29, Mai 1942 —,

Die marktregelnden Zusammenschlüsse, die durch diese bildet worden e ea zum A eitee

Anordnungen gebi Zeitpunkt aufgelöst.

i a Verpflichtungen, welche für Mitgliedsfirmen der Ge- meinschaft Hohlglas auf Grund ihrer B hörtgkeit zu den in Absaß 1 genannten marktregelnden Zusammenschlüssen be- standen, bleiben nah Auflösung dieser Zusammenschlü se gegenüber der Gemeinschaft Hohlglas solange bestehen, als ile

‘von diéser nicht abgeärèdert oder aufgehoben werden.

(3) Die Vermögensrechte sowie die vermögensrechtlichen orderungen und Verpflichtungen der in Absaß 1 genaunten usammenschlüsse gehen mit deren Auflösung auf die Gemein-

schaft Hohlglas Ube.

m ——————— |

86 Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1942 in Kraft, Sie gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren.

Berlin, den 13. November 1942. Der Reichswirtschaftsminister. S. V.: Dr. Landfried.

Anlage Sazung der Gemeinschafi Hohlglas 81 Mitgliederkreis

(1) Der Gemeinschaft Hohlglas (Gemeinschaft) gehören alle Unternehmungen an, die Hohlglcs herstellen oder vers edeln und im Gebiet des Deutschen Reiches einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren ihren Siy haben, sowie die marktregelnden Zusammenschlüsse solcher Unternehmungen einshließlich ihrer Organgesellshaften. Als Veredler von Hohlglas gelten auch Unternehmungen und Personen, die Hohlglas durh Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter vevs edeln lassen (Verleger).

(2) Hohlglas im Sinne diesex Saßung sind folgende Glas arten:

Warenart 1: Farbige Flaschen,

: Weiße Flaschen,

: Konjservenglas,

: Vexpackungsglas und sonstiges Behälterglas,

: Kelchglas,

: Bleikristall,

Gepreßtes Wirtschaftsglas,

Becher, Schleifglas und sonstiges geblasenes Wirtschaftsglas,

“i 9: Hohlglas für Laboratorieu und Krankenpflega,

H 10: Beleuchtungsglas, -

e 11: Bau- und sonstiges tehnishes Hohlglas,

M 12: Rohglas für die Elektroindustrie,

5 13: Rohglas für Glaskurzwaren,

« 14: Rohglas für Glasbläserei und sonstige Weitev-

verarbeitung,

i 15: Kristall-Leuchten,

zu 16: Sonstige Glasmontagen. j

(3) Die unter die vorstehenden Warenarten fallenden Artikel werden dur das Artikelverzeichnis der Gemeinschast bestimmt.

(4) Die Gemeinschaft kann Hohlglas herstellende oder vers edelnde Unternehmungen, die außerhalb des im Absay 1 ge- nannten Gebietes ihren Siß haben, als Mitglieder aufnehmen und deren Rechtsverhältnisse vertraglich regeln.

82 Ausgaben (1) Die Gemeinschaft soll dur Schaffung einer Markt- regelung dazu beitragen, N die Hohlglaswirtschaft ihre Aufs gaben im Rahmen der M deutschen Volkswirtschaft erfülltz inSbesondere wird die Gemeinschaft auf folgenden Gebieten tätig sein:

a) Regelung der Preise und Vexkaufsbedingungen füx das Jn- und Ausland,

b) Festlegung der Verkaufssortimente,

c) Lenkung des Absaves für das Jn- und Ausland, auch im Wege des zentralen Verkaufs,

d) marfktregelnde Vereinbarungen mit Händlern und sonstigen Abnehmern,

e) Vereinbarungen auf dem Gebiete der L herstellung und der Hohlglasveredlung mit Unter- nehmungen und Zusammenschlüssen in anderen Ländern, j ,

f) Förderung neuer technischer Verfahren und leistungs- Eeshliekn Maßnahmen,

g) Erschließung der gemeinschaftlichen Nußu ewevb- liher Schugzrechte, | i

h) Fnteressenausgleih zwischen den Mitgliedern, -

i) an von oes, die der Gemeinschaft durh cine amtliche Stelle oder die zuständige Gliederung der Organisation der gewerblichen" Wirtschaft. zuges

i wiesen werden.

(2) Maßnahmen, die eine Lenkung des l bs im Wege des zentralen Verkaufs bezwecken (Absa 1 c), bedürfen derx besonderen Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

83 Organe Die Organe der Gemeinschaft sind 1. das Präsidium, | 2. die Ausschüsse, 3. die Geschäftsführung. 04 Das Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsigzer, dessen Stell- vertreter und bis zu zwölf weiteren Mitgliedern. Die Mit- glieder des Präsidiums werden vom Ras auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie

(2). Das Präsidium ist für die rit aa der Aufgaben der Gemeinschaft verantwortlich und trifft sämtliche hierzu ers forderlichen Maßnahmen. Es erläßt insbesondere die Wels jungen der Gemeinschaft an die Mitglieder. Zu Aenderungen

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_ bestellt und nah Anhörung desselben abberufen.

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