1942 / 298 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

h: D | E A O 2% 2 0 A A U T ¡A P "E

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109. Weinberg, Hubert, geb. am 30. 5. 1911 in Zürich (Swe), 110. Weinberg, Luise, geb. Fricker, geb. am 20. 11. 1910 in Hunzenschwil, Kanton Aargau (Schweiz) 111. Wild, Karl, geb. am 26. 6. 1912 iu Basel (Schweiz), 112. Wild, Rosa, geb. Wyß, geb. am 3. 2. 1906 in Oen- singen, Kanton Solothurn (Schweiz), 113. Wolf, Alfred Henri, geb. am 14. 11. 1910 in Yverdon Schweiz), 114. Be nk, Karl, geb. am 5. 2. 1895 in Straßburg : (Elsaß), z 115. Zenk, Auna, geb. Rink, geb. am 26. 12. 1890 in Dillingen, Krs. Saarlautern, 116. Zenk, Karla Anna Elisabeth, geb. am 1. 12. 1922 in Dillingen, Krs. Saarlautern. Berlin, den 15. Dezember 1942. Der Reichsminister des Junern. F. V.: Dr. Stuckart.

Erteiluug ; der endgültigen Prüfbefugnis für die amtliche Prüsung vo Verdunkelungsmitteln zu Lustshußzweckten

Auf Grund meiner Anordnung vom 19. August 1937 WN 1973, KI b (MBlWELV. 1937 S. 397), Abschn. 111, Hiffff. 5 und 6, ist dem Staatl. Prüfamt für Textilstoffe in eutlingen anläßlih des erfolgten Wechsels in der techn. Leitung die endgültige Prüfbesugnis für die amtliche Prüfung von Verdunkelungsstoffen gemäß meinen Erlassen vom 7. März 1940 WN 356 und vom 2. Februar 1942 WN 108/42 erneut erteilt worden. Berlin, den 14. Dezember 1942. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. F. A.: Nipper.

Anordnung 1/43 der Reichsstelle „Chemie“ Vom 19. Dezember 1942

Auf Grund der Verorduung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVI. 1 S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zux Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom

18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer |-

Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8&1 Beschlagnahme (1) Die in den Anlagen A bis D aufgeführten Waren ah auch soweit sie erzeugt und eingeführt werden, zugunsten er Reichsstelle „Chemie“ beschlagnahmt. (2) Von der Beschlagnahme sind ausgenommen: 1. Waren, die sih bei der Wehrmacht befinden 2. Waren, die sich beim Einzelhandel, bei Apotheken und bei Krankenanstalten befinden, 8. Waren, die vom Einzelhandel an Verbraucher ge- liefert sind, | 4. Waren, die Bestandteile einer Laboratoriumsausstat- « tung bilden, soweit sie für den laufenden Betrieb erforderlich sind.

Wirkungen der Beschlagnahme

(1) Lieferung, Bezug und Verbrauch der beschlagnahmten Waren bedürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Genehmigung der Reichsstelle.

(2) Die Reichs\telle kann über die beshlagnahmten Waren

Rechtsgeschäfte für Rechnung des Verfügungsberechtigten -

tätigen. i

(3) Jum übrigen finden die Vorschriften der Verordnung

- über die Wirkungen der. Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1940 (RGBl. 1 S. 551) An-

wendung. g 8 : Bezug, Verbrauch und Lieferung von Waren der Anlage A

(1) Waren der Anlage A dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle bezogen und verbraucht werden. :

(2) Waren der Anlage A dürfen nur bei Vorliegen einer Bezugsgenehmigung diele werden.

84 ; Bezug und Lieferung von Waren der Anlage B

(1) Waren der Anlage B dürfen nur mit Genehmigung dex Reichsstelle bezogen und verbraucht werden.

(2) Waren der Anlage B dürfen nur bei Vorliegen einer Bezugsgenehmigung desseseet werden.

S5 Lieserung von Waren der Anlage C Waren der Anlage C dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle geliefert werden. : 6

Lieferung und Bezug von Waren der Anlage D

(1) Waren der Anlage D E monatlih nur in dem Umfang geliefert und bezogen werden, der der monatsdurch- nittlichen Lieferung bzw. dem monatsdurhschnittlichen Bezug

- 1m Kalendexjahr 1942 entspricht, soweit die Lieferung und. der

Bezug nach den im Jahre 1942 geltenden Vorschriften zulässig waren. L

(2) Für die Lieferung und den Bezug von Waren der Anlage D über den in Abs. 1 genannten Umfang hinaus ist eine C aaa der Reichsstelle erforderlih. Die Genehmi- gung wird entweder dem Lieferer oder dem Bezieher etteilt, wobei die Genehmigung zur Lieferung zuglei die Genehmi- gung zum Bezuge-enthält und umgekehrt.

Gemeinsame Vorschriften für Waren der Anlagen A bis D / §7 | Einschränkende Vorsehristen

Die Vorschriften der §8 2—6 gelten nur insoweit, als dem nicht entgegenstehen:

bar oder mittelbar über den Lieferer bekanntgegeben sind,

bestätigt sind, z. B. Sihungsprotokolle usw.

S8 : Selbstverbrauch

“Der Verbrauch von Waren, die im eigenen Betrieb her- estellt sind (Selbstverbrauch), steht der Lieferung und dem

vorstehenden Vorschriften, soweit sie die Lieferung und den Bezug betreffen, anzuwenden.

S 9 : Gebundene Verwendunugszwecke

- Soweit Waren der Anlagen A bis D für einen bestimmten Verwendungszweck bestellt, zugeteilt, geliefert oder bezogen sind dürfen sie auch nur für diefen Verwendungszweck verbraucht werden.

8-107

Meldepflicht

(1) L Händler und Erzeuger von Waren der Anlagen A bis D ben die bei Jnkrafttreten dieser Anordnung von der Reichsstelle vorgeshriebenen Meldungen auhch weiter- hin zu erstatten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Störungen im Betriebe, soweit sie die Höhe der Er- zeugung wesentli beeinflussen, sind hinsichtlich ihres Ausmaßes und ihrer voraussichtlihen Dauer jeweils sofort (fernmündlih oder telegrafisch mit schriftlicher Bestätigung) der Reichsstelle zu melden. én

Strafvorschristen

Es gegen diese Anordnung werden nah den 10, 12—15 der Verordnung über den Warenvêrkehr

bestraft.

6.

*

8 12 Jnkrasttreten

(L as Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, in den Ge- bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet und in der Unter- \teiermark.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Anordnung®Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichs=- anzeiger und Preußischer Staat3anzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939),

2. Nachtrag 1 zur Anordnung Nx, 13 vom 13. Septem- ber 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 213 vom 13. September 1939),

8, Nachtrag 11 zur Anordnung Nr. 13 vom 24. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 47 vom 24. Februar 1940),

4. Nachtrag II1 zur Anordnung Nr. 13 vom 24. Juli

1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 171 vom 24. Zuli 1940), /

6. Nachtrag 1V zur Anordnung Nr. 13 vom 3. Mai 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 101 vom 3: Mai 1941),

6, SBelanitmachung Nr. 3 zur Anordnung Nr. 11 vom 22. April 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 92 vom 22. April 1939), x

7. Bekanntmachung Nr. 3 zur Anordnung Nr. 13 vom 11. Mai 1939 (Deutscher Reich8anzeiger und Preußi=- e Staatsanzeiger Nr. 107 vom 11. Mai 1939),

8, Bekanntmachung Nr. 6 zur Anordnung Nr. 13 vom 13. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 213 vom 183. Sep- tember 1939),

9, Bekanntmachung Nr. 7 zur Anordnung Nr. 13 vom 13. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 213 vom 13. Sep-

____ tember 1939), j

10. Bekanntmachung Nv. 11 zur Anordnung Nr. 13 vom 17. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1939),

11. Bekannimachung Nr. 15 zur Anordnung Nr. 13 vom 16. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger -Nr. 295 vom 16. De- ember 1939), :

12, Bekanntmachung Nr. 16 zur Anordnung Nr. 13 in der Fassung vom 28. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 252 vom 28. Oktober 1941), 5

13, Bekanntmachung Nr. 17 zur Anordnung Nr. 13 vom

Preußischer Staatsanzeiger Nr. 15 vom 18. Januar 1940),

14. Anordnung Nr. 24 vom 4, Wes 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staat8Lanzeiger Nr. 154 vom 2. Juli 1940).

(3) Soweit im Einzelsall auf die außer Kraft getretenen Vorschriften Bezug genommen worden ist, treten die V shri en dieser Anordnung an deren Stelle. Die auf Grund

r Anordnung Nr. 13 und der Nachträge I bis [V erteilten Genehmigungen “und erlassenen Bestimmungen bleiben dáäher als Genehmigungen und Bestimmungen der vorstehenden An- ordnung in Kraft.

Berlin, den 19. Dezember 1942.

Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

__ Anlage A (Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung) M anae, wasserfrei und wasserhaltig r-Agar Altaloit altige Rohstoffe, und zwar nur: Arecanüsse

Brechnüsje Brechwurzeln

Kolanüsse

3. mündliche Auweisungen der Reichsstelle, die scriftlich

ezug gleih. Demgemäß sind auf den Selbstverbrauch die

18. Janúar 1940 (Deutscher Reichsanzeigec und

ias s id X 25 Â Ä e f bia A Da ¿L ä A is idi i E i Neichs- und. Staatsanzeiger Nr. 298 vom 19. Dezember 1942. S. L ¿ 107. Vosseler, Arthur, geb. am 30. 12. 1922 in Zürich 1. besondere Vorschriften der Reichsstelle, die durch Sirophantussamen (Schweiz), S Anordnungen, Bekanntmachungen, Einzelanordnun- ___ Yohimberinde 108. Wallner, Robert, geb. am 1. 4. 1920 in Zürich gen oder Rundschreiben erlassen sind, | Arsenige Säure (Arsenik, Arsentrioxyd) (Schweiz), 2. Auflagen der Reichsstelle, die den Betrieben unmittel- Bienenwachs

Bormineralien (Boraxkalk, Kernit, Rasorit, Pandermit usw, auch borhaltige Rüd…stände) Braunstein, natürl. und künstl. Cle Chinarinde China tur, simpl. inin, auch Prochinin Chininsalze sowie Chinidin, Cinchonin, Cinchonidin Codein Corteins lze Phenyldi lp lo Coff. citri offeinsalze sowie uyldimethylpyrazolon e. Ï e (Analgesin c. Coff. citric. Bicrünto Drogen, und zwar nur: ) Aloe Bärlappsamen Baldriänwuxrzeln Boldoblätter Cascararinde Condurangorinde Enzianwurzeln aulbaumrinde ingerhutblätter alapenknollen : yrethrumblüten und -pulvex uillayarinde Ratanhiawurzeln Rharbarberwurzeln Sennesblätter Sennesschoten i Harze G d Balsams (Vos, 97 a—g des atisti arze, Gummen und Balsames » 9 es {ta e D Me auer Gtinim Euphorbium, VA banum und Mastix

0A

od

odkalium

odnatrium

odoform

odtinktur

andelillawachs8 Karnaubawachs Kasein Kobaltverbindungen Lanolin Leimleder Mesothor Mejothorverbindungen Monazitsand Phosphate, roh Radiothor Radiothorverbindungen Radium Radiumverbindungen Rohopium Salben- und Cremegrundlagen Schwefelkies Sulfatpeh : E j S aen wie Postonal, Suppositol, Bulytrum

2ego U w i

Tallöl : Terpentinöl aller Art, au Kienöl 1, dergl, Theobromin ; é Theobrominsalze Theophyllin (

Walrat (Spermacetti), au fyniÿ. Wismut Wismuterze Wismuthaltiger Flugstaub HZirkonmineralien.

Aulage B

(Bezug3genehmigung) Aeynatron (Natriumhydroxyd), flüssig und fest Ammoniumphosphat j Antimonverbindungen Arsen Arsenverbindungen, außer arsenigex Säure Cadmiumverbindungen Calciumphosphat Fluorverbindungen, und ee nuxt Aluminiumsfluo Tuornatrium ieselfluornatrium L Kryolith, \ynth. Gelatine

Goldverbindungen, soweit niht für Vergoldungszwecka bea -

stimmt Pm Wervinzungen aliumpermanganat : Kampfer, natürl. und künftl. 2 Kupferverbindungen h) Leime, tierishe und Mischleime hieraus Molybdänverbindungen Natriumbicarbonat N 4 ( Natriumcarbonat, cale. (Soda) Natriumperborat : Nickelverbindungen Osmiumverbindungen Palladiumverbindungen Pepsin latinverbindungen uecksilberverbindungen Rheniumverbindungen Rhodiumverbindungen Rutheniumverbindungen Selen Selenverbindungen Silbernitrat Vanadinverbindungen 1ST Wismutverbindungen, und zwar nur: Bismutum subga m Bismutum subnitrcicum Bismutum caxbonicum Bismutum subsalichlicum Wolfrauverbindungen Zinnverbindungen h

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zum Deutschen Reichs

Ne. 298 __

Amtliches Deutsches Reih (Fortsezung).

Anweisung I

der Reichsvereinigung Textilveredlung (Beschränkung von. Veredlungsverfahren)

Vom 18. Dezember 1942

Auf Grund von § 4 der Anordnung über die Errichtung der Reichsvereinigung Textilveredlung vom 10. März 1942 (Reichsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1942) in Verbindung mit § 3 der Satzung wird mit Zustimmung des Reichswirt- shaftsministers und im Einvernehmen mit der Wirtschafts- gruppe Textilindustrie bestimmt:

81

A Zwee der Einsparung von Produktionsmitteln insbesondere von Kohle und anderen Energieträgern sind bei der Veredlung von Spinnstoffen, Gespinsten und anderen Spinnstoffwaren alle Werkgänge und Verfahren untersagt, die ulebtat b oder überwiegend dem Aussehen oder der Ver- käuflichkeit der Ware dienen und zur Erreichung der Ge- brauchsfähigkeit nicht erforderlich sind.

82 Dem Verbot des § 1 unterliegen insbesondere

a) die Anwendung der Werkgänge und Verfahren, die in Abschnitt A der Richtlinien zu diesec Anweisung genannt sind, :

b) das Färben der Warenarten, die in Abschnitt B der Richtlinien zu dieser Anweisung genannt sind,

c) das Färben der Warenarten, die in Abschnitt C der Richtlinien zu dieser Anweisung genannt sind, in anderen Farbtönen, als sie in den von der Reichs- vereinigung Textilveredlung herausgegebenen Ein- heit8farbkarten enthalten sind,

d) das Färben der Warenarten, die in Abschnitt D der Richtlinien zu dieser Anweisung genannt sind, wenn nicht Kaltfärbeverfahren angewandt werden.

83 Die in Abschnitt E der Richtlinien zu diesex Anweisung genannten Verfahren dürfen vom 1. April 1943 an nur mit Genehmigung der Reichsvereinigung Textilveredlung oder der von ihr ermächtigten Stellen angewandt werden.

S Beschränkt zugelassen ist die Anwendung der Werkgänge und Versahren, die in Abschnitt F der Richtlinien zu dieser Anweisung genannt sind. S5

_ Die Reichsvereinigung Textilveredlung kann die Richt- linien zu dieser Anweisung mit Zustimmung des Reichswirt- \chaft8ministers durch Bekanntmachung im „Deutschen Reichs- anzeiger“ andern. g

ï Fie N j 6

(1) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser An- weisung sind

a) Wehrmachtsaufträge,

wenn die Wehrmacht Veredlungsvorschriften gegeben hat, die von den Bestimmungen diesex Anweisung abweichen,

b) Aufträge der Partei und ihrer Gliederungen,

wenn diese Aufträge mit Veredlungsvorschriften ver-- sehen sind, die von den, Bestimmungen diesex An- weisung abweichen, 9 Ausfuhrausfträge, d) ándere Austräge, wenn die zuständige Reichsstelle (Bewirtschaftungs- stelle) bei der Erteilung der Herstellungsanweisung Veredlungsvorschriften gegeben hat, die von den Be- stimmungen dieser Anweisung abweichen.

(2) Ausgenommen sind ferner fest erteilte, aber noch nicht oder nur teilweise. ausgeführte Aufträge, wenn die Veredlung vor dem 15, Februar 1943 abgeschlossen wird.

(3) Darüber hinaus behält sih die Reichsvereinigung Textilveredlung vorx, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften diesex Anweisung zuzulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind in doppelter Ferti- gung bei der Reichsvereinigung Textilveredlung einzureichen; die Anträge müssen den Namen des Vrfbtaggebeta enthalten. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

__ (1) Die Entscheidung darüber, welche Aufträge, Werk-- ginge und Verfahren den Verboten und Beschränkungen dieser nweisung unterliegen, trifft der Unternehmer, der die Ver- edlung ausführt, in eigener Verantwortung.

(2) Ergeben sih aus dieser Anweisung Meinungsver- schiedenheiten zwischen Veredler und Auftraggeber, so D die E ung der Reichsvereinigung Textilveredlung her ühren.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nah :

§ 17 der Saßung der Reichsvereini t: Textilveredlung nit einer Geldstrafe in -unbegrenzter Höhe estraft.

89 Die Anweisung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1942. Reichsvereinigung Textilveredlung. Dex Vorsißer: Dr. Achte.

Richtlinien zur Anweisung T der Reichsvereinigung Textilveredlung ; vom 18. Dezember 1942 (Beschränkung von Veredlungsverfahren)

A Untersagte Werkgänge und Verfahren der Textilver- edlung 2a dee Anvellena) i (1) Merzerisieren von Geweben mit mehr als 33 v. H. ellwolfgehält / (2) Sengen reinkunstseidener Gewebe

&ck #5 2 A X P Gar ch b J 4 7 A E S A r f - 1A E E Maden As Í de Ps A E s R

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Erste Beilage anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

B erlin, Sonnabend, den 19. Dezember

(3) Drucken mit Farbstoffen, die niht durch kurzes Dämpfen fixziert werden können (mit Ausnahme von Farben für Wolle und Azetatkunstseide). Die Herausgabe einer Liste der zugelassenen Farbstoffe bleibt vorbehalten.

(4) Moirieren

(5) Hochglanzkalandern

O Spanpressen

7) Mattieren unter Anwendung von Mattierungs- mitteln

B

Warenarten, die nicht gefärbt werden dürfen (§8 L b der Anweisung) (1) Bettwäsche 5 wiiGeuzuiter 3) Unterwäsche für Herren (gewirkt)

C

Warenarten, die nur in den Farbtönen der Einheitsfarb- karten gefärbt werden dürfen 2c der Anweisung)

Nummer

E ar

(1) Leibwäsche für Damen ; , è & 5 5 (2) Leibwäsche für Herren . .. (3) Leibfutter, Taschenfutter, Hosenbund- futter, Aermelfutter für Herren . , (4) Steppdeckenstoffe ¿55 6 Regenmantelstoffe. . ¿ . ¿ 5 5 6) Strumpfwaren für Damen, Hexren und Kinder P S E E E S E

7) Gewirkte Handschuhstoffe - - ¿ ,

- (8) Gewirkte und gestrickte Oberbekleidung Quan S (10) Damen- und Kinderkleiderstoffe . - -

D

Die Warenarten, die nur mittels Kaltfärbeverfahren E iverden dürfen, werden später bekanntgegeben 2d er Anweisung). E

Veredlungsverfahren, die vom 1. April 1943 an nur mit Genehmigung angewandt werden dürfen 3 der Anweisung)

(1) Quellfest-Ausrüstung

2) Knitterecht-Ausrüstung

(3) Rahmen-(Film-)Druck Die Genehmigung für die Verfahren zu 1 und 2 wird von der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie, zu 3 von der Reichsvereinigung Textilveredlung erteilt. Wer e antrâäge stellen will, hat sich hiérzu eines Merkblattes der Reichsvereinigung Textilveredlung zu bedienen, das bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle erhältlih ist, An- träge sind in doppelter Fertigung einzureichen.

F

Beschränkt zugelassene Werkgänge und Verfahren der Textilveredlung 4 der Anweisung)

Werkgänge oder Verfahren Nur zugelassen füx (1) Naßverstreichen Mantellodenstoffe wollhaltig. Spinn- stoffwaren (2) Sengen

DO j

C OMAD i O

pad

Leib- und Bettwäschestoffe

Weiße und hellgefärbte Be- rufskleiderstoffe

Futterstoffe

Regenmantelstoffe

Gewebe, die zum Druck be- stimmt sind

Gewebe für tehnishe Zwedcke

des Sengens gilt nicht für

die in A 2 genannten ganz- |

kunstseidenen Gewebe)

(3) Riffelu Bardie I E A N j e oder Zellwolle, au

wol in Verbindung miteinander

(4) Gaufrieren (Wal- Schicht- und Kaschierstoffe

zenprägung) Flurgewebe Vorgaufrage von weben

Gewebe, die Naturseide ent- halten (Vorbleichen in Ver-

Kreppge-

(5) Vorbleihen von Farbwaaren

1942

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Irichtamtliches Postwesen

Auskünfte über Fernsprech-Rufnummern

Die Auskunftsstellen des Ortsdienstes werden in legter Zeit durch Fragen nah den Rufnummern von Teilnehmercn in einem Maß bean]prucht, daß bei vielen Fernsprehämtern ernste betrieb» lihe Schwierigkeiten entstanden sind. Besonders Fragen nah Rufnummern von Teilnehmern, die in dem für den Reichspost- direktionsbezirk herausgegebenen Amtlichen Fernspre buch stehen und die dei Teilnehmer durch Magen im Amt es erns sprechbuch selbst ermitteln kann, belasten die Auskunstsstellen in unerwünshtem Ausmaß. Solche Auskünfte werden deshalb von den Ortsauskunftstellen niht mehr beantwortet werden.

Umfang des Postsheckdienstes im November 1942

Die Zahl der Postsheckonten ist im November 1942 um 8878 Konten auf 1619 778 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 80,2 Millionen Buchungen 32,4 Milliarden umgesegßt. Davon sind 27,6 Milliarden K. oder 35,3 % unbar beglichen worden, Das Guthaben auf den Postiscoeckonten betrug Ende November 2551 Millionen NA, im Monatsdurchshnitt 2429 Millionen A.

Kunst und Wissenschaft

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 20, bis 28, Dezember 1942

Staatsoper Unter den Linden

Sonntag, 20. Dezember: Wiederholung des Kmmex- musik-Abends der Staatsoper. Beginn: 18 Uhx, Ausverkausft.

Montag; 21. Dezember: Geschlossen.

Dienstag, 22, Dezember: Der Freischütz. Neueinstudiert. __ Musikal, Leitung: Schüler. Beginn: 17 Uhr.

Mittwoch, 23, Dezember: Geschlossen.

Donnerstag, 24. Dezember: Geschlossen.

Freitag, 25. Dezember: Fidelio, Musikal, Leitung: Hege. Beginn: 1714 Uhr.

Sonnabend, 26, Dezember: Der Rosenkavalierx. Musikal, Leitung: Schüler. Beginn: 1614 Uhr.

Sonntag, 27. Dezember: Figaros Hochzeit. Musikal. Let» . tung: Heger. Beginn: 1674 Uhr.

Montag, 28. Dezember: Geschlossen.

Staatsoper am Königsplatz

Sonntag, 20. Dezember: Tosca. Musikal. Leitung: Heger. Be- ginn: 17% Uhr.

Montag, 21. Dezember: O E

Dienstag, 22, Dezember: Geschlossen.

Mittwoch, 23, Dezember: Salome. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 18 Uhr.

Donnerstag, 24. Dezember: Geschlossen.

Freitag, 25. Dezember: La Traviata. Schüler. Beginn: 1614 Uhr.

Sonnabend, 26. Dezember: Die verkaufte Braut. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 17!1s Uhr.

Sovutag, 27, Dezember: Ein Maskenball. Musikal. Lei- tung: Schüler. Beginn: 1714 Uhr. :

Montag, 28. Dezember: Die verkaufte Braut. Musikal. e Lenzer. Beginn: 1714 Uhr.

Musikal. Leitungt

Schauspielhaus

Sonntag, 20. Dezember: Dex Parasit. Beginn: 18 Uhr.

Montag, 21. Dezember: König Ottokars GlückX und Ende. Beginn: 18 Uhr.

Dienstag, 22. Dezember: Der Parasit. Beginn: 18 Uhr.

Mittwoch, 23. Dezember: Der Widerspenstigen Zähs- mung. Beginn: 17 Uhr.

Donnerstag, 24. Dezember: Geschlossen.

Freitag, 25. Dezember: Ein Bruderzwtist in Habsburg. Beginn: 174 Uhr. :

Sonnabend, 26. Dezember: Der Parasit. Beginn: 18 Uher.

: i i j S ber: Vi t ä (Dis beschränkte Zulassung | Sonntag, 27, Dezember: Der iderspensitgen Zäds

mung. Beginn: 17 Uhr. i Montag, 28. Dezember: Der Widerspenstigen Zäh- mung. Beginn: 17% Uhr. Kleines Haus

Sonntag, 20. Dezember: Der Biberpelz. Beginn: 18 Uhr. Montag, 21. Dezember: Moral. Beginn: 174 Uhr.

| Dienstag, 22. Dezember: Dex Biberpelz. Beginn: 18 Uhx,

|

Mittwoch, 23. Dezember: Der Kreidekreis. Beginn:

172 Uhr.

Donnerstag, 24. Dezember: Geschlossen.

bindung mit Entschlichten |

und Auswaschen unterliegt nicht dex Beschränkung) (6) Sternfärben Rae ewebe, die Naturseide und Azetatkunstseide enthalten Kreppgewebe mit Doppelkette (Cloqué) die Verwendungszwedcke, die im Merkblatt für Quellfest- und Knittereht-Ausrüstung (vgl. E 1 und 2) genannt sind die Verwendungszwecke, die im Merkblatt für uellfest- und Knittereht-Ausrüstung (vgl. E 1 und 2) genannt sind

(7) Quellfest-Aus- rüstung

(8) Knittereht-Au8- rüstung

| Wirtscasftsteil

Wirtschaft des Auslandes

Errichtung einver landwirlschastlihen Einheitsorganisaiion in Frankreich

„… Vichy, 18, Dezember. Durch ein im Staatsanzeiger ver- öffentlihtes Geseg wurde nunmehr auch für Frankreich eine bäauerlihe Einheitsorganisation ge[chasfen, in der die gesamte Landwirtschaft Frankreichs orgauisatorisch zusammengefaßt wird. Auch Gewerbezweige und Berufe, die nur mittelbar“mit dèr Land- wirtschäft zu tun haben, sollen in der neueu Einheitsorganisation

-

Freitag, E Florentiner Brokat. Beginn: 174 r.

Sonnabend, 26. Dezember: Der Biberpe l Beginn: 18 Uhr.

Sonntag, 27. Dezember: Der Kreidekreis Boginnt 17% Uhr. ;

Montag, 28. Dezember: Geschlossene Vorstellung der KdF.-Theatergemeinde. Beginn: 19 Uhr.

Lustspielhaus Sonntag, 20. Dezember: Johann. Beginn: 18 Uhr.

Montag, 21. Dezember: Kollege kommt gleich. Beginn:

19 Uhr.

| Detees 22, Dezember: Li.ebesbriefe. Beginn; 18% Uhx.

|

|

Mittwoch, 23. Dezember: Karl IIll. und Anna von Oester- rei dch. dig vi 18 Uhr.

Donnerstag, 24. Dezember: Geschlossen.

Freitag, 25. Dezember: Karl Ill, und Anna von Oester- reich. Beginn: 18 Uhr.

Sonnabend, 26. Dezember: Fohann. Beginn: 18 Uhr,

Sonntag, 27. Dezember: Pygmalion. eginn: 18 Uhr.

Montag, 28. Dezember: Geschlossene Vorstellung der KdF.-Theatergemeinde. Beginn: 1734 Uhx.

S

vertreten sein. Hierzu zählen vor allem: die ‘vielen Handwerker,

die für die Landwirtschaft arbeiten und von der Landwirtschaf

leben, die landwirtschaftlichen Kreditinstitute usw. Der Aufbau des. Vevbandes vollzieht sih von den Gemeinden über die Departe-

; ments bis zur Spigte, die ein Nationalrat unter dem Vorsiyß des

L Lo tes bildet. Vor allem soll der Verband eine aufklärende und erzieherishe Rolle spielen. Seine Aufgabe werde

es sein, allen klar zu machen, daß jeder Eigenuugz-jobt. vor den

Allgemeininteressen der Nation zurücckzutretden habe.

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