1942 / 299 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

É bA L uis Lu S c miitib Gr M E:

Reichs: und

a ———

Die Zuständigkeit für __geht über E ; von der | auf die “de don s Warenbezeichnung Reichs- | Reichs- verzeichnisses stelle für stelle oder durch die Verbindung [Waren [E. für

mit - anderen Stoffen unter | verschie- | Edel- andere Nummern fallen: | dener metalle Schmukgegenstände, Toilette-| Art und Nippsfachen 885 b —: Rofjenkränze

aus 885 c —: and2re Waren (ausgcenom- men optische, feinmechanische und medizinmechanische “Er- zeugnisse) 887 a Schmue-, Zier- und sonstige

Luxusgegenstände, einschließ- lich der Toilette- und Nipp- jachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und zugleich versilbert oder mit Sücbex belegt (plattiert), ver- niert, mit Aluminium über- zogen, vernickelt oder in Ver- bindung mit Alabaster, Mar- mor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahm- ten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedel- steinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder der- gleichen; Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierun- gen unedler Metalle in der- artiger Verbindung mit Ge- spinstfäden, daß sie ohne weiteres als Schmuck getra- gen werden fönnen

887 Þb Zellenschmelzarbeiten (soge- nannte Cloisonnéwaren); Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un- edler Metalle, vernidckelt oder verSWckrt

Berlin, den 17. Dezember 19422. Der Reichswirtschaftsminister. J. V. : Dr. Land fried.

Beschluß Auf Grund des § 1 des Gesezes über die Ein n fommunistishen Vermögens vom 6. Mai 1933 (RGBl. S. 293) in Verbindung mit dem Geseh über die Eeang volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 193 “e I S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs- anzlers über die Verwertung des eingezogenen T von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. [1 S. 303) wird das gesamte beweglihe und unbewegliche Vermögen der verstorbenen Füdin Recha Sara Gerson, geb. am 19. 4. 1875 in Heldenbergen, zuleßt daselbst wo nbaft, zu- gunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht ge- geben. Darmstadt, den 16. Dezember 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. Mohr.

Beschluß Auf Grund des § 1 des Geseßes über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 6. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Geseg über die Einziehung volks- und staatsfcindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 eve I S. 479) und dem Erlaß des Führers und Reichs- anzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) wird das gesamte beweglihe und unbeweglihe Vermögen des verstorbenen Juden ¡Fosef JIraë Erlanger, geb. am 13. 8. 1858 in Darmstadt, zuleßt daselbst wohnhaft, zu- zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. É Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht ge- geben. Darmstadt, den 16. Dezember 1942. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Darmstadt. Mohr.

Bekanntmachung

Auf Grund des §1 Abs. 2 der Verordnung übex die Einziehung von Vermögen im ‘Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl.1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen: -;

1. Fng. Josef Alois Han é, geb. am 20. 6. 1895 in Lieb-

stadtl, Marie Hanéé, geb. Fiala, geb. am 4. 4, 1901

in Seletiß, Bez. Jitschin, Jitfi Hau é, geb. am 13. 8.

1923 in Dewitz, Jan Hané, geb. am 26. 9. 1925 in

Smichov, zuleßt wohnhaft in Prag-Dewiß, NC 1018,

2, Gustav Schling, geb. am 26. 5. 1891 in Ober

__ Herekwe, gest. am 4. 4. 1942 in Weimar, zuleßt wohn- galt in Tabor,

3, Franz Braun, geb. am 7. 4. 1906 in Prag, zuleßt wohnhaft in Prag XVTI1, NC 151,-

4. Ludwig Mautner, geb. am 8. 7. 1877 in Fitschin, Olga Mautnexr, geb. Fischer, geb. am 17. 12. 1883 in Plana, zuleßt Prag X11, Hradeschiner Gasse 3,

5, Otto Weißenstein, geb. am 3. 9. 1899 in Stoke- rava, zuleyt Prag Il, Venediger Stx. 3,

6, Hermann Glaser, geb. am 23. 11. 1903 in Rochig, zuleßt Prag 1, Fishmarkt 1091/21, :

7. Hugo Wertheimer, geb. am 24. 10. 1877 in Par- dubiß, Anna Wertheimer, geb. Pfefferkorn, geb. am 21. 1. 1889 in Trautenau, Lott Wertheimer, geb. am 26. 1. 1911 in Prag, Max Werthejmer, geb. am 13. 6. 1872 in Pardubig, verst. am 5. 3. 1935, lka Wertheimer, geb. Bing, geb. am 2. 9. 1895 in Wien, Thomas Wertheimer, geb, am 24. 2,

° 1922 in Wien, Firma Grande Distillerie Francaise

_ Hobé u. Cie, Firma Pardubitber Spiritusfabrik, Raf-

«

finerie und Essigfabrik A. G., zulcßt Prag 11, Deutsch- herrnstx. 34, bzw. Prag XIX, Asperngasse 4, bzw. Wien 1V, Brahmsplay Nr. 1,

8. Dr. Josef Popper, geb. am 25. 1. 1871 in Rad- niß, Bez. Pilsen, Margarete Popper, geb. Perger, geb. am 8. 1. 188 in Magdeburg, Friedrih Po p - per, geb. am 24. 10. 1907 in Prag, Fohanna Po p -

* per, geb. am 29. 2. 1912 in Prag, zuleßt Prag VII, Sommerbergstr. 72, é

9. Hermann Heller, geb. am 10. 8. 1909 in Prag, Marie Heller, geb. Steckler, geb. am 7. 3. 1906 in Nepomuk, zuleßt Prag 1, Fishmarkt Nr. 11,

10. Dr. Franz Kaß, geb. am 10. 9. 1991 in Pribrans, Jda Kas, geb. Fungmann, geb. am 28. 8. 1898 in Pisek, Sonja Kat, geb. am 4. 2. 1930 in Prag, Thomas Ka 8, geb. am 31. 3. 1936 in Prag, Josef Kas, geb. am 31. 3. 1936 in Prag, zuleßt Prag VII, Veverkastr. 3,

11. Emil Pollak, geb. am 31. 1. 1890 in Semten, Hed- wig Pollak, geb. Polak, geb. am 283. 6. 1895 in

. Pilsen, Vera Pollak, geb. am 15. 1. 1919 in Pil- sen, Mirko Pollak, geb. am 11. 2. 1922 in Prag, Saéa Pollak, geb. am 15. 10. 1930 in Prag, zu- leßt Prag 11, Schiffsniühlgasse 2,

12. Marie Vaéís ko, geb. Truhlaë, geb. am 25. 5. 1908 in Pardubiß, zuleßt Pardubiß, Chrudimer Str. 660,

13. Ruderklub „Eger“ in Laun,

14. 3500 Aktien der Cil A. G. Prag,

15. Firma Oa, Verlag und Antiqua- riat Anton . Svéceny, mit dem Sive in Prag II, Hiberner Gasse 7, und Filialen in Pilsen und Mähr.- Ostrau

hierduxch zugunsten des Reiches, vertreten durch den Reich8- atv in Böhmen und Mähren, eingezogen. Festgestellte

ermögenswwerte sind dem Vermögensamt beim Reich8pro- tektor, Prag IIT, Draziyplay 7 n, zu melden.

Prag, den 15: Dezember 1942. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.

Anorduung Nr. 2

der Sondergruppe „Grubenholzbewirtschastung und epverteilung“ in der Reichsstelle sür Holz Betr.: Aufhebung des Verbots von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechisgeschäften über Grubenholz und Durch- führung der Käuferanweisungen

Vom 18. Dezember 1942

nal Grund der Verordnung über den Warenverkehr in sung vom 11, Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) Verordnung über die Er- rihtung einer Reichsstelle für Holz vom 65. Sep- tember 19389 (RGBIl. 1 S. 1677), der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirtschaft in der Reichss\telle für Holz und zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. Sep- tember 1939 (RGBVl. T S. 1947) und der“ Anordnung des Reichsforstmeisters ‘zux Regelung dex Vekteilung und des Absahßes von Rundholz und Hôlzhalbwareit voni 10. April 1937 (Deutscher HeiGtainde und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937) wird zur Durchführung der Anordnung Nr. 31 der Reichsstelle für Holz, betr. Bil- dung einer Sondergruppe „Grubenholzbewirtschaftung und -verteilung“ bei der Reichsstelle für Holz vom 15. September 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 219 vom 18. September 1942) folgendes an- geordnet: 8 1

Das im § 1 der Anordnung Nr. 1 der Sondergruppe „Grubenholzbewirtschaftung und -verteilung“ in der Reichs- stelle für Holz vom 1. Oktober 1942 ausgesprochene Verbot von Kaufabschlüssen und sonstigen Rechtsgeschäften (auch Vor- fäufen) übex Grubenholz aus dem Einschlag des Forstwirt- schaftsjahres 1943 zwischen Waldeigentümern und Wald- nußungsberechtigten einerseits und Erwerbern andererseits wird insoweit aufgehoben, als Käufereinweisungen durch den Sonderbeauftragten für Grubenholzbewirtschaftung und -ver- teilung nach & 2 dieser Anordnung erfolgt sind.

Für diejenigen Mengen Nadelgrubenlangholz, die der Verwendung als Telegrafenstangen, Rüststangen, Negriegel, Betonsteifen u. ä. zugeführt werden, erfolgen keine Käuser- einweisungen. Daher gelten für diese Kaufabschlüsse bzw. Rechtsgeschäfte die Bestimmungen der Anweisung des Sonder- beauftragten für Grubenholzbewirtschaftung und -verteilung bei der Reichsstelle für Holz, betr. Verkauf von Nadelgruben- langholz zur- Verwendung als Telegrafenstangen sowie als Rüststangen, Neyriegel, Betonsteifen u. ä., vom 30, Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 257 vom 2, November 1942) nah wie vor iveiter. i

82

Die Käufereinweisung gilt als erfolgt, sobald der Wald- eigentümex bzw. Waldnugungsberechtigte und der Erwerber im Besitz ihrex rechtskräftigen Einweisungsbescheide des Son- derbeauftragten für Grubenholzbewirtschaftung und -ver- teilung sind. j

S3

Die Waldeigentümex bzw. Waldnugzungsberechtigten er- halten ihren Einweisungsbescheid im Auftrage des Sonder- beauftragten für Grubenholzbewirtschaftung und -verteilung durch den Leiter des für sie zuständigen Forst- und Holzwirt- schaftsamtes. Die Erwerber erhalten den Bescheid über die Einweisung unmittelbar durch den Sonderbeaustragten sür Grubenholzbewirtschaftung und -verteilung.

8 4 L

Die Einweisungsbescheide können binnen einer Frist von 10 Tagen nach erfolgter Zustellung- durch Einspruch mittels eingeschriebenen Briefes angefochten werden. Der Einspruch ist vom Waldbesißer über seine Forstlihe Prüfungsstelle an den Leiter des für den Waldbesißer zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes zu richten. Ueber den Einspruch ent- scheidet der Leiter des Forst- und Holzwirtschaftsamtes. Dessen. Entscheidung ist rechtskräftig, wenn niht innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde mittels ein- geschriebenen Brieses an den Reichsbeauftragten für Holz erhoben wird. Der Reichsbeauftragte für Holz eutscheidet endgültig. ;

der in erbindung mit der

G

können dur den Sonderbeaustragten haftung und -verteilung zugelassen werden.

Staatsanzeiger Nr. 299 vom 21, Dezembztstr 1942, S. 2

85 Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung für Grubenholzbewirt-

§6 : Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. -

Berlin, den- 18. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.

Anorduuug Nr. 38 der Reichsstelle für Holz

Hölzern - Vom 18. Dezember 1942

Auf Grund der §8 1, 8 und 20 der Verordnung über den Wareuverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685), der £8 5 und 7 dex Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBL. ordnung über den uammen lus der Forst- und Holzwirts e in der Reichsstelle für Holz und zur Durchführung dex erordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 25. September 1939 (RGVl. I S. 1947) und der Anord- A des Reichsforstmeisters zur Regelung der Verteilung und des Absaßes von Rundholz und Holzhalbwaren vom 10. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsan- geiger Nr. 82 vom 12. April 1937) wird mit Genehmigung des eichsforstmeisters angeordnet:

.Beir.: Beschlagnahme von außereuropäischen (überseeischen)

S1 7 E Sämtliche außereuroþäischen (überseeishen) Rundhölzer Schnitthölzer und behauene Gélaer, die sich E N 1. im deutschen Reichsgebiet befinden oder dorthin ein- geführt werden, - 2. in Freihäfen und Zollvormerklagern des deutschen , Reichs8gebietes befinden,- und a) devisenrechtlih nicht äbgefertigt, nicht bezahlt und nicht verzollt oder : b) devisenrehtlich zwar“ abgefertigt, jedo nicht be- e und nicht verzollt oder 6) devisenrechtlih abgefertigt, au bezahlt, jedoch un- verzollt geblieben sind,

werden zugunsten der Reichsstelle für Holz beshlagnahmt. -

82 ,_ Die Beschlagnahme nach § 1 erstreckt ld auf die Be- stände in den genannten Lien bei sämtlichen Verteiler-, Bearbeiter-, Verarbeiter- und Verbraucherbetriehen, Ein- lagerern und Lagerhaltern jeder Art.

§ 3.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß rechts- geschäftliche Versügungen über die beschlagnahmten Hölzer ohne Genehmigung der Reichsstelle für Holz nichtig sind Und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderung an ihnen und an ihren Lagerorten vorgenommen werden dürfen. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich die im Wege der Zwangsvollstreckung oder auf Grund eine anderen behördlichen Auftrages exfolgen. |

(2) Die Besißer oder Gewahrsamsinhaber sind ver- pflichtet, die Hölzer im bisherigen Zustand zu erhalten und pfleglih zu behandeln. g :

4

(1) Besißer und Gewahxrsamsinhaber beschlagnähmter Hölzer, natürliche und juristishe Personen, sind verpflichtet, die am 31. Dezember 1942 auf eigenen oder fremden Lagern vorhandenen Mengen bis 10. Januar 1943 der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung TIT, Berlin-Grunewald, Winkler- straße 24, zu melden, soweit nicht hierfür bereits eine Ver- brauchsgenehmigung der Reichsstelle für Holz auf- Grund. der Anordnungen derselben Nr. 2 vom 27. September 1939 und Nr. 11 vom 23. Fanuar 1940 erteilt worden ist.

(2) Die Meldung ist shriftlich zu erstatten und hat die Menge in t, fm oder cbm, unterteilt nah Holzarten und -fortimenten, zu enthalten. 6 Hre

(1) Bearbeiter-, Verarbeiter- und-Verbraucherbetriebe be- dürfen für die weitere Verwendung der beshlagnahmten Hölzer einer Verwendungsgenehmigung der Reichsstelle für Holz.

Die Erteilung einex Verwendungsgenehmigung ist bei der

Reichs\telle für Holz, Hauptabteilung 111, untex Einreichung einer Bedarfsbestätigung der Rohstoffstells des Oberkommans- dos des betreffenden Wehrmachtteils odex einer Fonstigen be- hördlichen Dienststelle zu beantragen.

(2) Verteilerbetriebe, Einlagerer und Lagerhalter dürfen

die beshlagnahmten d d nux abgeben gegen Aushändigung

einer Verwendungsgene grigung er Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung T11, durch den Erwerber. - Durh die Aus83- händigung gilt die Genchmigung gemäß 8-3 gegenüber dem Vertellerbetrieb, Einlagerer und Lagerhalter. als erteilt.

(3) Diese Verbrauchsgenehmigung ersebt jedoh nicht die devisenrechtlihe Abfertigung im Sinne des § 1 Ziff. 2, die ger sondert bei der Reichs\telle für Holz, Hauptabteilung 11, Berlin W 9, Köthener Stx. 42—44, zu beantragen ist.

; 86 / Die Aus®kunsftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf § 10 ‘der Verordnung über den Warenverkehr.

S7 - Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- orduung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung überx den Warenverkehr. g 8 (1) Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nah ihrex

Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Krast:

Die Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Holz, betr. Be- s{chlagnahme von außereuropäischen (überseeischen) Hölzern, vom 27, September 1939 (Deutscher M S ageger und Preu- ßischer Staatsanzeiger Nr. 227 vom 28. September 1939),

die Anordnung Nr. 11 der Reichsstelle für Holz, betr.

Regelung der Berfügung über die in Freihäfen, Transitlagern

: „oder ‘unter Zollvershluß befindlichen, devisenrehtlich nicht ab- 4 gefertigten europäischen und außereuropäishen Hölzer und dex

I S. 1677), der Vers

arbeitung oder durch die

d i l As e A e ie dri i  N bid A E L D Rk 5 di Me dde

Nv. 299

Í (Fortseyung aus dem-Hauptblatt.) S 9.

Ausnahme für unchargierfähigen Schrott

(1) Ausgenommen von dem Verbot des § 8 ist unchargier- fähiger Schrott oder Mischschrott, der bis 15 km östlih und westlich von der Grenze entfällt, soweit ex Schrottzerkleine- rungs- und Sortierungslagern innerhalb der 15 km-Grenz- zone zugeführt wird. ; L

(2) Der gemäß Abs. 1 einem Schrottzerkleinerungs- und Sortierungsbetrieb zugeführte unchargiersähige Schrott oder

“Mischschrott gilt als am Ort des Lagers entfallen.

Abschnitt V i Sonderbestimmungen für legierten Schrott - / 8 10 Kennzeichnung für legierte Stähle

(1) Legierte Stähle und legierter ti. werden nach den tn § 1 Abs. 5 aufgeführten Legierungsgehalten in Gruppen gemäß der Anlage 1 eingeteilt. i i i “@) Die Hersteller von legierten Stählen sind verpflichtet, die von ihnen hergestellten Erzeugnisse in geeigneter Weise nah den Gruppennummecn der Anlage 1 zu kennzeichnen.

(3) Aus dem Vollen gefertigte Werkzeuge aus Schnell- rbeitsstahl sind mit folgender an den Werkzeugen durch Aufschla en, Aeyen oder Elektroshreiber anzubringender Kennzeihnung zu versehen: N s

a) Schnellarbeitsstahl mit einem Kobaltgehalt von über 2% mit den Buchstaben „Co“,

b) Schnelldrbeitsstahl mit einem Vanadingehalt von über 2°%/% mit den Buchstaben „Va“, soweit niht nah d) eine andere Kennzeichnung vorge-- schrieben ist, : A

c) Schnellarbeits\stahl mit einem Vanadingehalt bis zu 2% mit den Buchstaben „S8“, soweit nicht nach d eine andere Kennzeichnung vorgeschrie- ben ist,

d) Schnellarbeits8stahl mit über 2 °/6 Molybdän mit den Buchstaben „Mo“. :

(4) Fst den Herstellern die Zugehörigkeit des Schnell- arbeitsstahls zu den Gruppen des Abs. 3 nicht bekannt, so alen sie diese durch Rükfrage bei dem Lieferwerk festzu- tellen. ;

(5) Ausgenommen von. dex Kennzeihnungspfliht nah Abs. 8 sind

a) Werkzeuge unter 5 mm Schaftdurchmesser,

b) Werkzeuge, die am 1. Funi 1942 bereits fertig- estellt waren und nah der Anordnung E 31 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 20. No- vember 1940 gekennzeichnet wurden.

E § 11 Sonderregelung sür die Sammlung von legiertem Schrott

(1) Die Entfallstellen und Händler von legiertem Schrott sind verpflichtet, legierten Schrott nach den in der Anlage 1 aufgeführten Gruppen zu erfassen und getrennt zu lagern.

_Für die Entfallstellen gilt die Verpflichtung nux, soweit le-

ales Schrott bei der Bearbeitung oder Verarbeitung von egierten Stählen entfällt. - j (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für legierten Gußbruch mit der Maßgabe, daß legierter Gußbruch. nah folgenden drei Gruppen getrennt zu exfassen ist: legierter Hartgußbruch, ' legierte Gußspäne, . sonstiger legierter Gußbruch. -- (3) Abweichend von. den Vorschriften der Abs. 1 und 2 e legierte gemischte Späne vón den Händlern von legier-

em Schrott getrennt von *Siemens-Martinofenspänen und:

Hochofenspänen zu erfassen und zu lagern. Sg Beschränknngen des Handels mit legiertem Schrott

i (9) Legierter Schrott darf nur 'entwueder an Schrott- e er einschließlih der Fachhändler (§8 13 Abs. 2) oder an

erstellex von legierten Stählen und legiertem Guß geliefert ,

und nur von diesen Unternehmungen bezogen werden.

(2) Den Entfallstellen und Schrotthändlern, mit Aus- nahme der „Fachhändler für legierten Schrott“, ist verboten, legierten Schrott unmittelbar an die Verbraucher von legier- tem Schrott bzto. legiertem Guß zu verkaufen.

(3) Ausgenommen von derx Bestimmung des Abs. 2 sind die Mengen an legiertem Schrott, die von den Entfällstellen auf Grund von Rüdcklieferungsabkommen, die am 1. Februar 1940 bestanden haben, oder die von der Reichsstelle für Eisen und Stahl shriftlih. genehmigt worden sind, zurücgeliefert werdén müssen. Rückliëferungsabkommen, die bis zum 1. Fe- bruar 1940 regelmäßig abgeschlossen worden sind, dürfen in dem Umfange, in dem sie regelmäßig von den Euntfallstellen erfüllt worden sind, weiterhin ohne besondere Genehmigung

j gate und erfüllt werden.

(4) Rücklieferungsabkommen sind Vereinbarungen, mit denen die Hersteller von legierten Stählen die. Lieferung ihrer Erzeugnisse von der T on des bei der Be- ôder Ver-

enußung entstehenden legierten Schxottes abhängig machen. | (5) Den Herstellecn von legierten Stählen und legier- tem Guß ist. gestattet, die Lieferung der Erzeugnisse von der Rüdcklieferung des bei der Be- oder Verarbeitung oder duxch

- die Benußzung entstehenden legierten Schrottes abhängig zu

machen, wenn die Abrechnung. unter Einschaltung eines „Fachhändlers für legierten Schrott“ erfolgt. ;

| Abschnitt VI

ck Gliederung des Shrotthandels

S 8 13 - Werksbelieferungs- und Zubringerhändler (1) Die Schrotthändler gliedern sih in zwéi Gruppen: 1. Werksbelieferungshändler, - 2. Zubringerhändler.

2)- Werksbelieferungshändler: sind Schrotthändler, die berechtigt sind. 14), Schrott, Gußbruch, Kupolofenschrott,

zum Deutschen Rei

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 21. Dezember

L

legierten Schrott over legierten Gußbruch ‘an Schrottver- braucher bzw. Schrottverbraucher-Vereinigungen zu ver- faufen. : N rfsbelieferung8händler, die berechtigt sind, legierten Schrott oder legierten Gußbruch unmittelbar an Verbraucher zu verkaufen, sind „Fachhändler für legierten Schrott“.

(3) Zubringerhändler sind alle übrigen Schrotthändler. Jhnen ist verboten, Schrott, Gußbruch, Kupolofenschrott, le- gierten Schrott oder legierten Gußbruh unmittelbar an Schrottverbraucher zu verkaufen oder zu berechnen (Aus- nahme § 16 B D S l

(4) Jeder Schrotthändler darf für jede Materialart nur einer der beiden Gruppen angehören.

: «S 14 “s Zulassung als Werksbelieferungshändler

(1)-UVeber die Zulassung oder ihren Widerruf als Werks- belieferungshändler entscheidet die Fahuntergkuppe Schrott.

(2) Unternehmungen, die als Werksbelieferungshändler für eine oder mehrere der in § 13 aufgeführten Material- arten zugelassen werden wollen, haben ihre Zulassung -bei der Fachuntergruppe ‘Schrott schriftlich zu beantragen. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn außer der Eignung des Antragsstellers. ein Bedürfnis hes die Zulassung vorliegt. Bereits erteilte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.

(3) Anträge sind jeweils spätestens bis zum 1. Oktober bei der Fachuntergruppe einzureichen. Die - Zulassung, welche auch auf die Belieferung einzelner Schrottverbraucher oder auf Teilgebiete beschränkt werden kann, erfolgt mit Wirkung ab 1. Fanuar. i :

(4) Der Widerruf einer Zulassung muß bis zum 1. Ok- tobex ausgesprochen werden; er wird zum 31. Dezember toirk- sam. Aus wichtigem Grunde ist jedoch der Widerruf jeder- zeit zualig. /

(5) Gegen die Entscheidung der Fachuntergruppe ist die Beschwerde an die Reichsvereinigung “Eisen zulässig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nah Zugang der Ent- scheidung der Fachuntergruppe bei der Reichsvereinigung Eisen einzulegen. Die Entscheidung der Reichsvereinigung Eisen ist endgültig. e Abschnitt VII Mengenschuß* und Einkaufsbeschränkungen S 15 Mengenschuß (1) Den Werksbelieferungshändlern für Schrott ist ver- boten, unchargierfähiges Schrott oder Mischschrott bei Entfallstellen im westlichen Entfallgebiet in Mengen unter 15t, im östlichen Entfallgebiet in Mengen unter 5t, chargierfähigen Schrott bei Entfallstellen im westlichen Entfallgebiet in Mengen unter 200 t, : im östlichen Entfallgebiet in Mengen unter 50 t zu kaufen. Dex Kauf von unchargierfähigem Schxott oder Mischschrott ist nux zulässig, wenn am Tage des Kauf-

abschlusses bei den Entfallstellen mindestens 15 t bzw. 5 t vor-

handen sind.

(2) Den Entfallstellen is verboten, chargierfähigen Schrott an Werksbelieferungshändler für Schrott zu verkait- fen, wenn ihr Entfall an diesem Material normalerweise in 3 Monaten nicht mindesténs 200 t bei Entfallstellen im westlichen Entfallgebiet, s 50 t bei Entfallstellen im östlichen Entfallgebiet beträgt. Dex Werksbelieferungshändler ist verpflichtet, bei Kaufabschlüssen auf diese Bestimmung ausdrücklih hinzu- weisen. l (3) Kauft ein Werksbelieferungshändler für Schrott unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen chargier- fähigen Schrott bei einer Entfallstelle, so ist er berechtigt, die bei der Entfallstelle am Tage des Kaufes vorhandenen Men- gen unchargierfähigen Schrottes oder Mischschrottes zu kau- fen, auch wenn die Mind-stmengen von 15 bzw. 5 t des Abs..1 unterschritten werden. Das gleiche gilt für Gußbruch odèr Kupolofenschrott, wenn der Werksbelieferungshändler für Schrott zugleich Werksbelicferungshändler für Gußbruch oder für Kupolofenschrott ist. ; :

(4) Werksbelieferungshändlern für“ Gußbruch ist ver- boten, bei Entfallstellen Gußbruh in Mengen unter 15 t- zu kaufen. Der Kauf ist nur zukässig, wenn am Tage des Kauf- abschlusses mindestens 15 t vorhanden sind.

(5) Werksbelieserungshändlern für Kupolofenschrott ist

‘verboten, bei Entfallstellen Kupolofenschrott in Mengen unter

15 t zu kaufen. Der Kauf ist nur zulässig, wenn am Tage des Kaufabschlusses mindestens 15 t vorhanden sind.

(6) Gußbruch- bzw. Kuvolofenschrott-Werksbelieferungs- -

händler dürfen Gußbruch-bzw. Kupolofeuschrott nur an Ver- braucher oder Verbraucher-Vereinigungen verkaufen. Der Verkauf von unzerkleinertem Gußbruh zwischen Werksbelieferungshändlern ist jedoch zulässig. k \ (7) Soweit in den Absäßen 1—6 ein Kauf oder Verkauf li ist, ist auch der Bezug oder die Lieferung unzu- ässig. :

i z S 16 Einkaufsbeshränkung sür Schrottverbraucher

___ (1) Den Schrottverbrauchern. und den Verbraucher-Ver- einigungen ist der Kauf der in §13 aufgeführten Material- arten bei Entfallstellen und Zubringerhändlern verboten.

_ (2) Den Gußbruch- und Kupolofenschrottverbrauchern, die der Vorschrift des § 18 unterliegen, is der Kauf von zer- kleinorten” oder unzerkleinertem Gußbruch oder Ku olvfeis schrott bei Entfallstellen und Zubringerhändlern verboten.

(3) Den Gußbèuch- und. Kupolofenschrottverbrauchern, die der Lo des §18 nicht. unterliegen, ist jedo der Kauf von zerkleinertem oder Os Gußbruch odex i aaa bei Entfallstellen und "Zubringerhändlern gestattet. f

(4) VerbrAuchern von legiertem Schrott und legiertem Gutbeud ist der Kauf von legiertem Schrott oder legiertem Gußbruch bei Entfallstellen oder Zubringerhändlern verboten Abs B daß ein Räcklieferungsabkommen vorliegt (8 18

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cchsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

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1942

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Abschnitt VII Verteilungsstellen

§ 17 Verteilungsstellen sür Schrott

(1) Schrottverbraucher sind verpflichtet, ihren Bedarf an Schrott, soweit er duxch Zukunft gedeckt wird, ausschließlich durh Vermittlung der Deutschen Schrot:-Vereinigung G. m. b. H., Berlin-Schöneberg, Am Park 10, oder der Vereinigun der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H., Düssel et Hermann-Göring-Str. 19, zu decken, und zwar

a) diejenigen Unternehmungen, deren Betriebe im östlichen Entfallgebiet liegen, duxch Vermittlung der

Deutschen Schrott-Vereinigung G. b. H.,

b) diejenigen Unternehmungen, deren “Betriebe im westlichen Entfallgebiet liegen, durch Vermittlung der

Vereinigung der Westdeutschen Schrottver- braucher G. m. b. H.

(2) Ausgenommen von der Vorscyrift des Abs. 1 ist der

Kauf von Schrott zur Gewinnung von Metallen, für metall-

urgische oder für hemische Zwecke.

8 18 Verteilungsstelle für Gußbruch und Kupolofenschrott

(1) Gußbruch-. bzw. Kupolofenschrottverbraucher sind ver- pflichtet, ihren Bedarf an Gußbruch u1d Kupolofenschrott, soweit er durxh Zukauf gedeckt wird, ausschließlich durch Vers mittlung der Gußbruchverteilungsstelle vei der Vereinigun der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H., Düsseldorf Hermann-Göring-Str. 19, zu decken, wenn ein entsprechender Bescheid der Gußbruchverteilungsstelle zugeht. -

(2) Ausgenommen von der Vorschrift des Abs. 1 ist der Kauf von Gußbruch oder Kupolofenschrott zur Gewinnung von Metallen, für metallurgische oder für chemische Zwede.

(3) Gußbruchraengen (auch Brandguß und verbrannte Roste), die zum Einsaß in Hochöfen oder Siemens-Martin- ofen bestimmt sind, unterliegen den Vorschriften über die Verteilung von Schrott 17).

& 19 . Pflichten der Verteilungsstellen

Die Deutsche Schrott-Vercinigung G. m. b. H., die Ver- einigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H, und die Gußbruchverteilungsstelle bei der Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H. sind verpflichtet, nach den Weisungen der Reichsvereinigung Eisen sowie nah den von ihr und von der Wirtschaftsgruppe Gießerei JFndus- strie festgeseßten Bezugs- und Verbrauchsmengen die Verteis lung des Schrottes, Gußbruchs und Kupolofenschrottes durchs . zuführen.

: 8 20 Weisungsrecht der Verteilungsstelien

Die Deutsche Schrott-Vereinigung G. m. b. H., Berlin, die Vereinigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H., Düsseldorf, die Gußbruchverteilungsstelle bei der Vers einigung der Westdeutschen Schrottverbraucher G. m. b. H.,, Düsseldorf, und noch zu, ecrihtende Verteilungsstellen sind. berechtigt, nah den Richtlinien der Reichsvereinigung Eißen Entfallstellen, Schrotthändlern_und Schrott- bzw. Gußbruch- verbrauchern (§3 Abs. 3) für Schrott oder Gußbruch (§1 Abs. 2—4) Antveisungen über Ve-csandart, Versandweg und Empfänger zu erteilen.

8 21 Umlage für Gußbruch- und Kupolofenshrottverbraucher

(1) Die Gußbruchverteilungsstelle isl berechiigt, die ihr durch die Vermittlung entstehenden Unkosten durch Umlage bei den Verbrauchern zu erheben. Die Höhe der Umlage wird mit Zustimmung des Reichswirxtschaftsministers von der Reichsstelle Eisen und Metalle festgeseßt.

(2). Die Gußbruthverteilungsstelle is berechtigt, von den umlagepflichtigen Unternehmungen vierteljährliche Voraus- zahlungen auf die gemäß Abs. 1 geschuldeten Umlagen in Höhe der für das vorleßtvergangene Kalendervierteljahr fest- gestellten Umlageschuld der Verbraucher zu erheben.

(3) Die Umlageschuld ist durch die Gußbruchverteilungs- stelle bis spätestens zwei Monate nah Ablauf des Kalender- vierteljahres, für das eine Vorauszahlung erhoben worden ist, rechtskräftig fesizustellen. Die Vorauszahlungen sind spä- testens bis zum gleichen Zeitpunkt nachträglich abzurechnen.

Abschnitt IX Bezugs- oder Verbraußs8mengen

(1) Schrott- und Gußbruchverbraucher dürfen Schrott, Gußbruch odex Kupolofenschrott ausgenommen zur Gee" winnung von Metallen, für metallurgishe oder chemische Zwecke nur in den Mengen beziehen oder verbrauchen, die die Reichsvereinigung Eisen bzw. die Wirtschaftsgruppe Gießerei Judustrie festseßen.

(2) Die Festsezung- von Schrottbezugs- oder Verbrauchs8- mengen exfolgt bis auf Widerruf für die Mitglieder der

Me reinigung Eisen durch die Deutsche Schrott-Vereini-

ung m. b. -H. bzw. die Vereinigung der Westdeutscheu Schrottverbraucher G. m. b. H. Mitglieder der Reichsvereini- gung Eisen, deren Bezugs- oder Verbrauchsmengen herab- geseßt oder deren Erhöhungsanträge abgelehnt werden, können - gegen die: Festsezung die Entscheidung der Reichsvereinigung Eisen nächsuchen._

\y_, (3) -Die O Bean Gießerei Jndustrie ist zux Festseyung der Belieserungsmaßstäbe, Bezugs- und Vers rau Gaengan und Höchstlagerbestände für Eisen-, Stahl- form- und Tempergießereien zuständig.

Abschnitt X Verwendungsverbote und Psflichteinsägzé 8 23 Verwendungsverbote G Es ist verboten, in Hochöfen andere Schrottsorten

einzusegen als Hochofenspäne, Brandguß, verbrannte Roste Hochofenschrott Aal Hochofenpakete. i