1942 / 300 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs» und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 21. Dezember 1942. S. 4

(2) Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind bei der FaHgruppe Möbelindustrie bzw. beim Reichsinnungsverband es Tischlerhandwerks einzureichen. i

§5 z Strafvorschrift Zuwiderÿandlungen gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. j g 6

Jnkrasfttreten

i (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; De gilt auch für die eingegliederten Östgebiete und die Ge- iete von Eupen, Malmedy und Moresnet. :

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung V 38 a der Reichs- stelle für Waren verschiedener Art (Serte V eas von Möbeln) vom 17. Juni 1941 (Deutscher Reichs8anz. un Preuß. Staatsanz. Nx. 139 vom 18. Juni 1941) außer Kraft.

Berlin, den 18. Dezember 1942.

Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:

Dr. Hoffmann.

Anordnung 11/43

der Reichsstelle Glas, Keramik und Da Ls über die Bewirtschaftung von Holzwolle und Holzmeh

Vom 18. Dezember 1942 :

Auf Grund der Verordnung über den Warenvexkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrxs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1 Geltungsbereih Diese Anordnung gilt für Holzwolle und Holzmehl aus der stat. Einfuhrnummer 89.

82 Verwendung und Verarbeitung von Holzwolle

Hersteller von Holzwolle dürfen diese nux mit Ge- nehmigung verwenden, verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen. Die Genehmigung wird namens und im Ausftra der Reichsstelle durch die Fachuntergruppe Holztoolle- un a mehlindustrie und Lohewerke, Dresden A 1, Waisenhaus- traße 17, erteilt. E

S3 j Veräußerung von Holzwolle und Holzmehl __ Hersteller von Holzwolle oder Holzmehl dürfen diese Waren nur mit Genehmigung veräußern. Die Geneh» migung wird namens und im Austrag der Reichsstelle durch die Fachuntergruppe Holzwolle- und Holzmehlindustrie und Lohewerke, Dresden A 1, Waisenhausstr. 17, erteilt.

8 4 Ausnahmevorschrist

Die Reichsstelle behält sich vor, in besonders begründeten

peln À ia Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 und 8 zuzulassen. 85 Strafvorschrift

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 86

JFnkrasttreten

_ (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; ste gilt auch für die eingegliederten Östgebiete und die Ge- iete' von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Cie modciig treten die Anordnungen V 43 der Reichs- ‘stelle für Waren verschiedener Art (Verwendung, Verarbei- tung und Veräußerung von Holzwolle)' vom 25. Februar 1941 Seer Reich8anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom

6. Puar 1941) und V 52 der Reichsstelle für Waren ver-

schiedener Art (Veräußerung von Holzmehl) vom 14. Sep- tember 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats3anz. Nr. 215 vom 14. September 1942) außer Kraft.

Berlin, den 18. Dezember 1942.

: Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.

M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Dr. Hoffmann.

Anorduung 111/43

der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Bevorratung von Tafel- und Gußglas

Vom 18. Dezember 1942 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

; Au E Fa bed vom 11. Dezember 1942 (RGBl. [l S, 686) in

erbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen qur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August 1939 (Deutscher Reich3anz. u. Preuß. Staatsanz.

Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: ; 4 Bevorratung :

(1) Die Reichsstelle kann natürliche oder juristishe Per- Fes anweisen, einen Vorrat von Tafel- und Gußglas nah aßgabe näherer Bestimmungen zu halten. , (2) Die Reichsstelle kann die Landeswirtschastsämter er- mächtigen, für ihren Gebietsbereih oder Teile davon diese Bestimmüngen namens der Reichsstelle zu treffen.

82 Ausnahmevorschrist “Die anweisende Stelle" kann in besonders begründeten

Einzelfällen Ausnahmen von ihren Anweisungen zulassen. -} Schrott oder der Fachuntergcuppe Rohproduktengewerbe sind.

8&3 Strafvorschrift

Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieser Anordnung ergangene Anweisungen werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

8 4

Jukraftireten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge- biete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung V 34 der Reichs- telle für Waren verschiedener Art über die Bevorratung von

lachglas vom 23. Februar 1940 (Deutscher Reichsanz. u. T . Staatsanz. Nr. 46 vom 23. Februax 1940) außer raft. i i Berlin, den 18. Dezember 1942.

L Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.

M. d. Führung d. Geschäfte beauftragt: Dr. Hoffmaun.

Gemeinsame Anordnung der Reichsstelle Eisen und bien und der Reichsvereinigung isen über Schrottbewirtschastung

(Anordnung E. Il der Reichsstelle Eisen und Metalle Anordnung 1 der Reich8vereinigung Eisen)

Vom 21. Dezember 1942

. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBI. I S. 686) in Verbindung mit der*Vekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reithsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. e E und der Verordnung über Preise für Eisen- und Stahlshrott und Gnßbruch vom 23. Ok- tober 1936 (RGBl. 1 S. 917) sowie der Anordnung über die Reichsvereinigung Eisen und Saßung dexr Reichs- vereinigung Eisen vom 29. Mai 1942 (Deutscher Reich8an

u. Preuß. Staatsanz.- Nr. 125 vom 1. Funi 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, des Reichs- ministers für Bewaffnung und Munition in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für die Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

Abschnitt I Begrifssbestimmungen

81 Schrottarten und Nugzeisen

(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten füx Schrott, Gußbruch, Kupolofenschrott, legierten Schroit, legierten Gußbruh und Nugeisen.

(2) Als Schrott gelten Abfälle und nicht oder niht mehr veriwendungsfähige Gegenstände aus Eisen und Stahl, Temper- und Stahlguß sowie Gußspäne, die für die Wiedereinschmel- zung verwendet werden können. :

(3) Als Gußbruch gelten Abfälle und nicht oder nicht mehr verwendungsfähige Gegenstände àus Grau- und Hart- uß, die für die Wiedereinshmelzung verwendet werden önnen.

(4) Als Kupolofenschrott gilt Schrott gemäß Abs. 2, der für die Wiedereinschmelzung im Kupolofen bestimmt ist.

(5) Als legierter Schrott und legierter Gußbruch gelten Schrott und Gußbruch aller Art, die mit Chrom, Kobalt, Mangan, Molybdän, Nidckel, Silizium, Vanadium, Wolfram, und zwar mit einem oder mehreren dieser Legierungs8elemente legiert sind, wenn ihr Legierung8gehalt an einem der aufge=- ührten Legierungselemente die nachstehenden Prozentsäßye

C

Uberschreitet:

Chrom 1%

Kobalt 0,5 %

Mangan 7 9%

Molybdän 0,12 %

Nikel 1% ; Silizium 2% in Schrott Silizium 7% in Gußbruch ' Wolfram 0,5%

Vanadium 0,5 ®/ :

(6) Als Nuygeisen gelten Eisen- und Stahlerzeugnisse jeder Art und Ausführung, ohne Rücksiht auf den Bearbeitungs-

zustand (auch wenn sie ganz oder teilweise zu Konstruktionsteilen .„

verbunden sind), die gebraucht oder infolge von Witterungs- einflüssen oder langer Lagerung oder aus anderen Gründen nicht mehr s sind oder aus Abbrüchen oder Abwrack- gra anfallen und als Ersay für Neueisen verwendet wer- en können.

82 Schrott- und Nußzeisensorten (1) Die vorstehend aufgeführten Schrottarten 1 Abs. 2,

3 und 4) werdèn nah Sorten gegliedert, die in Abschnitt XT]I aufgezählt sind. ;

(2) Legierter Schrott und legierter Gußbruch 1 Abs. 5) ! werden nach ihren Legierungsgehalten in Gruppen gemäß An- |

lage 1 gegliedert. ___(3) Nugeisen 1 Abs. 6) wird.nah Sorten gegliedert, die in der Anlage 3 aufgeführt sind. i

83 Entsfallstellen, Händler, Verbraucher

(1) Als Entfallstellen gelten alle Unternehmungen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um natürliche oder juristishe Per- sonen handelt (im folgenden „Unternéhmungen“ genannt), bei denen die in § 1 aufgeführten Materialarten anfallen oder die sie erwerben, wenn sie den Handel damit nicht gewerbs8mäßig betreiben und nicht Mitglied der Fachuntergruppe Schrott oder der Fachunter tos Rohproduttengeiwecbe oder der Fachuntercgruppe Abbruh- und Abwrackbetriebe sind.

(2) Als Schrotthändler gellen alle Unternehmungen, die ewerbsmäßig den Handel mit den in § 1 aufgeführten aterialarten betreiben und Mitglied der Fachuntergrupve

(3) Als Schrott- bzw. Gußbruchverbraucher gelten alle Unternehmungen, die die in § 1 -aufgeführten Materialarten im eigenen Betriebe zur Herstellung von

Rohstahl,

Roheisen,

Guß oder zur Gewinnung von Metallen, ferner für metallurgishe oder für hemishe Zwecke verbrauchen.

Abshnittll- Pflichten der Entfallstellen und Preßbetriebe

S4 Pflichten der Entfallstellen

(1) Alle Entfallstellen, mit Ausnahme der Schrott- bzw. Gußbruchverbraucher, sind verpflichtet, den bei “ihnen an- wren Schrott, Gußbruch und das bei ihnen Fade

ußeisen 1 Abs. 2—6) zu sammeln und ‘ihre Bestände mindestens monatlich, gleichviel, ob sie sich auf eigenen odex fremden Lagern befinden, einem Schrotthändler oder einem Schxott- bzw. Gußbruchverbraucher zum Kauf anzubieten. (2) Die Verpflichtung zum Angebot entfällt: a) 1A 6 @ 1 Abs. 2) bzw. Kupolofenschrott ei Beständen unter 15 000 kg, falls die Entfall- stellen Gleisanschluß besißen, , bei Beständen unter 5000 kg, falls kein Gleis- Bud besteht, G D b) für Gußbruch 1 Abs: 3): bei Beständen unter 1000 kg,

c) E legierten Schrott bzw. legierten Gußbruch (§8 L

Abs. 5): i

bei Beständen unter 50 kg, d) für Nutveisen 1 Abs. 6): - bei Beständen unter 5000 kg.

(83) Den Entfallstellen is verboten, an andere Unter-

nehmungen als an Schrotthändler oder Schrott- bzw. Gußbruchs verbraucher Schrott oder Gußbruch (§- 1 Abs. kaufen oder zu liefern.

Pflichten der Preßbetriebe

(1) Betriebe, die Ausshußschmelzeisen zu Hochofenpaketen r (Preßbetriebe), sind E Aus\chußshmelzeisen, § ihnen zur Lieferung innerhalb eines Umkreises mit einem Halbmesser von 150 km in einer Mindestmenge von 6000 kg angeboten wird, zu kaufen. i " (2) Wenn in einer Entfernung bis 150 km vom Lagerort des Ausschußshmelzeisens sich kein Preßbetrieb befindet und die Lagermenge mehr als 8000 kg beträgt, so ist der dem Lagerort taclegene en D rae verpflichtet, die ihm an- gebotene Menge an Ausschußschmelzeisen zu kaufen. ; 3) Der Käufer kann verlangen, daß die Verladung durch den Verkäufer vorgenommen wird. ;

Abschnitt T Schrott_ aus Sammelaktionen und herreulosex Schrott

S6 Schrott aus Sammelaktionen

Das bei der Entfernung von eisernen Einfriedungen, Vorgartenzäunen, Seitengeländern, Pfosten für Schilder, Vero kehrszeichen, Sitevneimatien usw. oder infolge angeordneter Sammelaktionen anfallende Eisen darf niht als Nugeisen, sondern nur als Schrott bzw. Gußbruh erworben, veräußert und verwendet werden. : S7 Herreuloser Schrott

Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter sind verpflichtet, die Mengen an den in § 1 aufgeführten Material- arten, die auf ihren Grundstücken lagern, der Fachuntergruppe Schrott, Berlin W 15, Ludwi fici Sa zu melden, wenn ihnen der Eigentümer dieser Gegenstände nicht bekannt ist.

Abschnitt IV Entfallgebiete

88 Abgrenzung der Entfallgebiete

(1) Es ist verboten, Schrott und Ku R beit §1 Abs. 2 und Abs. 4) sowie Gußbruch 1 Abs. 3), soweit dieser e den Hochofen oder Martinofen iben ist, aus dem durch ie nachstehende Grenzziehung entstehenden östlihen Entfall- e nach dem westlihen oder vom westlihen nah dem öst- ichen Entfallgebiet zu liefern oder für sich oder einen Dritten zu beziehen. : | (2) Verlauf der Grenze: - :

Unterlauf ‘der Elbe von der Nordseeküste bis zum 10. Längengrad, 10. Längengräd bis zum Schnitt- punkt mit der Bahnlinie Gerstungen/Bad Sal- zungen bei Philippsthal, “Schnittpunkt des 10. Längengrades mit der Bahnlinie Philippsthal/ Bad Scgngen Meiningen bis Schwéinfurt,

Flußlauf des Main vón Schweinfurt bis Marktbreit,

pt n Marktbreit/Steinah bis Rothenburg o°o. d.

auber, / / E |

Babnlin Rothenburg o. d. Tauber/Rot am See,

Bahnlinie Rot am See/Cräilsheim/Hessental/Gaildorf/ Backnang/Waiblingen: bis Fellbach,*

Luftlinie G erngen angen/Degerloch/Möh-

ringen/Vaihingen, | : Bahnlinie Vaihingen/Horb, Rottweil bis Marbach, Bahnlinie Marbach/Donaueschingen/JFmmendingen bis Waldshut.

3) Die auf der Grenzlinie liegenden Gemeinden zählen zum östlichen Entfallgebiet.

(4) Aiihgebend für die B zu einem Entfall- gebiet ist die dem Versandort nächstgelegene Bahnstation.

(Fortseßung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage)

| Verantworilih tür dea Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigentetl und

für der Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtshaftsieill und den übrigen redaktionellen Teil: Ruvol}f Lanyich in Berlin NW 81 Druck der Preuziichen Verlags- und Druckerei GmbH. Berlin.

Fünf Beilagen

(ein{chl. Bêrsenbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage).

—5) zu vers

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Deutscher Reithsanzeiger

Erscheint an.jedem Wochentag abends. Bezu

10 . Vetrages einschließli des Vortos abgegeben. Fernsp

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M einshließlich 0,13 itung8gebühr, a ohne Bestellgeld ; für Selbst- ei De Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Notes S iee Rabeiganitetio Beo A4 monatlich. Alle Postanstalten nehmen fad'auf olufelelg desgriedenem Papier Ede einzusenden, in8besondere T Einze bas Berlin Ge e Gdeade rose So TET e zeive V e st darin auch an ay rw Mete 2A Le etwa dur Seemus E arma Zw ummern eer a , onderer Vermerk am ande L R Sie “Berdéii tur 4 egen Varzahlung oder vorherige Einsendung des Mon ode C efrifiote Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Einrüungs- vermin

atsanzeiger

1,10 , einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit-Zeile 1,85 M4. Unzei

für den Naum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit-Zeile Ulle Dru |

zeigenstelle eingegangen sein.

Reichsbanukgirokonto Verlín, “fonto A. 1/1913

Nr. 300

Inhalt dés amtlichen Teiles Deutsches Reich

Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Berlin und der Regierungspräsidenten in Liegniy und Potsdam über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesehblatts Teil I Nr. 127. - S :

Anordnung 11/43 der Reichsstelle „Chemie“ über Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen. Vom 21. De- zember 1942. : i

Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungs- wesen (Bewirtschaftung und Verteilung von Zellstoff, Holze stoff, Lumpen, Papier, Pappe, Papierwaren und Druck- Euzeugnissen). Vom 18. Dezember 1942 nebst Anlage 1.

Bekanntmachung Nx. 1 zur Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Bestellung von Ver- teilungsstellen und Verteilungsbeauftragten). Vom 18, De- ‘zember 1942. : e

Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung T/43 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Sondermengen). Vom 18. Dezember 1942 nebst Anlage 1 und 2.

Anordnung 11/43 der „Reichsstelle für Papier und Ver- packungswesen (Herstellung und Aa von Papier,

Karton und Pappe). Vom 18. Dezember 1942 nebst An- lage 1-—7. S

Anordnung 1V/43 der Reichsstelle für Papier . und Ver- packungswesen Lng von Altpapier, Natron- papier- (Kraftpapier) Abfällen und gebrauchten Natron-

/ , papiersäcken). Vom 18, Dezember 1942.

Anordnung Nr. 50 der Reichss\telle für Mineralöl über Er- fassung der Bestände an Kraststoffen, Bitumen und anderen Mineralölerzeugnissen bei der Bauwirtschaft. Vom 21. De- zember 1942. E

Anordnung 1/1- über Allgemeine Bestimmungen für eine Um- lage der gewerblichen Miridase zur Bewirtschaftung von Ein- und Ausfuhrwaren (Umlageordnung).

Anordnung 1/2 über Durchführungsbestimmungen für die

Erhebung der Ausgleihsumlage im Erhebungszeitraum 1942/43 ae M Baan

Richtlinien für Fahrräder F 3 zur Anordnung Nr. 11 der Reichss\telle für tehnishé Erzeugnisse über die Verbrauchs- regelung für Fahrräder und Motorfahrräder vom 2. Ok- tober 1941 (Ausgabe von Umtauschscheinen für nicht belieferte Fahrradschecks, Fahrradbelieferungssheine und Fahrradeinkaufsscheine Serie A).

Druckfehlerberichtigung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle

Chemie in Nr. 298. Wirtschaftsteil in der Dritten Beilage.

Amtliches Deutsches Reich

Bekanntmachung

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Faetana fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. S. 293 in Vexbindung mit dem Gesey über die Ein- ziehung volks- und staatsfeindlichen NCOOEOS vom 14, Juli 1933 RGBl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichs- ministers des Junern vom 14. Fuli 1942 [I 903/42 5400 MVBliV, vom 22. Zuli 1942 S. 1481 über die Aende- rung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistischen Vermögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Ver- mögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. I S. 303 wird das inländishe Vermögen des Juden “Josef Duntoff, geb. am 5. 12. 1878 in Kritschew, zuleßt Berlin- Halensee, Paulsborner Str. 79, wohnhaft elen, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. -

Berlin C 2, den 15. Dezember 1942.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. J. V.: Dr. Venter.

Bekauntmachung Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatisfeindlihen Vermögens vom 14. 0 1933 RGV|. T S. 479 in Verbindung mit dem Gesey über die Eingebung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. S. 293 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGB.. 1 S. 303 wird hiermit das gesamte ‘inländishe Vermögen des Juden Leopold srael Mehrländer, geb. 13. 5. 1855, und seiner Ehe- rau Charlotte Saxa Mehrländer, geb. Ring, beide in ormersdorf am 2. März 1942 verstorben, mit Wirkung vom 1. März 1942 zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durh den Reichsminister dér Finanzen, eingezogen. - Eine Entschädigung wird nah § 7 des Gesehes vom 26. Mai 1933“ niht gewährt. Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung is nicht gegeben. j

Liegniß, den 18. Dezember 1942. j Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift.)

Berlin, Dienstag, den 22. Dezember, abends

Bekanntmachung :

Auf Grund des Geseßes über die Cgung kommuni-

ade vis Vermögens vom 26. Mai 1933 (R Bl, 1 S. 293) in erbindung mit der Durchführungsverordnuríig des Preußi- schen Ministers des Jnnern vom 31. Mai 1933 (GS. Nr. 39)

feindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, ins- besondere auch Barvermögen, Wertpapiere und Hypotheken, Spar- und Bankguthaben des Otto Jsrael von Mendelsohn- Bartholdy, wohnhaft in Potsdam, Bertinistraße 1—5, res beschlagnahmt und gemäß Erlaß des Führers und Reichs- kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBVIL. I S. 303) zu- gunsten des Deutschen Reiches eingezogen. /

Potsdam, den 19. Dezember 1942. Der Regierungspräsident.

Bekanntmachung

Die am 19. Dezember 1942 ausgegebene Nummer 127 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Erlaß des Führers über den Beirat der Deutshen Reichs- bahn. Vom 12. Dezember 19492.

Zweiter Erlaß des Führers über ase Maßnahmen in der Hansestadt Bremen. Vom 19. Zes 1802

Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutsher Staatsangehöriger außerhalb des Reich8gebiets. Vom 7, Dezember 1948. ;

Zweite Verordnung zur Ergänzung der Vertragshilfeverord- nungen. Vom 11. Dezember 1942. |

erordnung über Tee und teeähnlihe Erzeugnisse.

. 18. Dezember 1942. Umfang: !/s Bogen. Verkaufspreis* 0,15 N.K. Postbeförde-

rungsgebühren: 0,08 N.4 für ein Stück bei Voreinsendung auf

unsex Postsche&#konto: - Berlin 96200. Berlin NW 40, den 21. Dezember 1942. Reichsverlag8amt. Dr. Hubrich.

Vom

s Anordnung 11/43

, der Reichsstelle „Chemie“ über Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen

Vom 21. Dezember 1942

der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBI. 1 S. 685) in Verbindung init der Bekanntmachung über die Reichs8stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81

Mittel zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen dürfen nur hergestellt und in den- Verkehr gebraht werden, wenn sie besonders zugelassen sind. Die Zulassung ann unter Bedingungen und Auflagen erteilt und jederzeit widerrufen werden, insbesondere kann sie allgemein ausgesprochen oder auf die Verhütung von bestimmten gewerblichen Hauterkran- kungen beschränkt werden. ®

; 82

1) Anträge auf Zulassung sind unverzüglich vom Her- stelle: bei bei von der Reichsstelle bestellten Gvutachter für gee autshuymittel, Dozent Dr. med. Hebestreit,

eiter des Ausschusses zur L gewerblicher Haut- erkrankungen, Berlin W 35, Potsdamer Str. 180, einzureichen, der die Mittel prüft und über die Zulassung èntscheidet.

(2) Jn dem Antrag ist anzugeben:

1. Dèr Name des Mittels,

2. der Hersteller und dessen Anschrift,

3. die qualitative und quantitative Zusammensezung des Mittels; für alle Bestandteile is hierbei neben etwaigen geshüßten oder Phantasienamen eine ein- deutige hemische Bezeihnung anzugeben,

4, der genaue Verwendungszweck des Mittels.

(3)- Die Kosten der Prüfung sind vom Hersteller des Mittels zu tragen. | j 83

Die Zulassung gilt nux für das in dem Antrage nah «Namen, Zusammenseßung und Verwendungszweck gekenn- zeihnete Mittel: Eine Aenderung des Naméèns bedarf der

A des Ba Ren: ine Aenderung der Zu- E oder - des

erneuten Zulassung.

; 8 4 / (1) Déèr erteilte Zulassungsvermerk ist in seinem vollen Wortlaut auf jeder Packung an deutlich sichtbarer Stelle auf-

zudrucken. | (2) Ohne diesen Vermerk dürfen die Mittel nur noch bis

zum 31. März 1943 in den Verkehr gebracht werden.

und mit dem Geseg über die Einziehung volks- und staats- |

aft Grund der Verordnung über den Warenverkehr in |

erwendungszwecks8 bedarf einer

Postschectkonto: Berlin 41821 1942

5

S Mittel zur Dn ewerbliher Hauterkrankungen dürfen abweichend von den MiCrmincen des §1 der Einzel- anovdnung Nr. 35/42 vom 11. Juni 1942 nur an Betriebe und nur gegen Vorlage der vom ns zur Verhütung gewerblicher Hauterkrankungen herau8gegebenen Formulare abgegeben werden.

§6 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 10, 12—15 der Serordnung üher den Warenverkehr bestraft.

ST Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kral: Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 1. Januar 1943. Der Reichs8beauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewittexr.

Anordnung 1/43 Vom 18. Dezember 1942

der Reichsstelle für Papier und- Verpackungs wesen rei shaftung und Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Lumpen, Papier, Pappe, Papierwaren und Druck-Erzeugnissen) Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung der Ver- ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 68d) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur UVeberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staat§anz. Nr. 199 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reich3wirtschaftsministers angeordnet:

Jnhaltsverzeichnis

A. Gemeinsame Vorschriften

1 Verteilungsbeauftragte

: 2 Einfuhr

3 Beschränkung der Bevorratung

B. Halbstoffe __ ZHellstoffe

Bezug und Verarbeitung Lieferung Lagerhaltung und Lagerbuh

1 I UT N O

7 Verteilung

S 8 Verarbeitung i

9 Lieferanweisungen für Zellstoff und Holzstoff 10 Meldepflicht 11 12

Austauschstoffe Lumpen C. Papier und Pappe L 13 Lieferungsfreigaben § 14 Verteilungs8grundsäße D. Großhandel, Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Drucks - 15 Bewirtschaftung und -Meldepflicht 16 Genehmigungspfliht für die Herstellung von Druck-

U

Erzeugnissen E. Schlußvorschriften é 17 Ausnahmen 18 Strafvorschriften 19 Inkrafttreten i A Gemeinsame Vorschristen 81

Verteilungsbeauftragte

(1) Von der Reichsstellé werden Verteilungsstellen und Verteilungsbeauftragte (Beauftragte) bestellt; sie handeln im Namen und im Auftrage der Reichsstelle und sind an deren Weisungen gebunden. R

(2) Den Praaltratteo und Verteilungsstellen obliegt im Rahmen- der von der Reichss\telle erlassenen Anoxdnungen die Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe, von Erzeugnissen der Papier- und Pappenverarbeitung und des Druds, soweit diè Verteilung niht unmittelbar durch die Reichsstelle durchgeführt wird. Sie sind berechtigt und ver- pflichtet, nah Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen Firmen zur bevorzugten Lieferung vordringliher Aufträge und zur 2 A angenommener Aufträge anzuweisen sowie ihnen die Herstellung odex Lieferung von Zell offe, Hetgstöfiee

apier- und Pappenmengen, Papierwaren oder Druck-Erzeug- nissen aufzugeben oder zu verbieten. Die Beauftragten und Verteilungsstellen haben das Recht, die zur Durhführung der Verteilung bla ade Erklärungen zu verlangeii. /

(3) Der Reichs8beauftragte bestellt und entläßt die Beauf- tragten und Verteilungsstellen und leat ihre sachlihe und ört- liche Zuständigkeit fest. Die Bestellung, die Entlassung und die Zuständigkeit der Beauftragten und. Verteilungsstellen werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staat3anzeiger bekanntgegeben.

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