1942 / 300 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Zweite Veilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942. S. 4

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Erste Beilage zum Reichs- uud Staatsanzeiger Nr. 300 vom 22, Dezember 1942. S. 3

a r e aufzuteilen. Die Spanne zwischen den Anfall- b) Es ist ferner verboten, bei dem Abschluß von Ver- Handel mit Altpapier \te E e Ran e Am von "Durfebuti ke p den En über M TUINRAE an A Waren Verweudungsvorjchrij P i g V ¿298 S s ¿ | Verarbeiter-Höchstpreisen beträgt im Durchschuitt B als Altpapier oder über die Vornahme von Werk- TI. Gewichisvorschrifien V. ngsvorschrisien D. Pappe sowie Karton für Verpackungszwecke _(1) Der O mit E en E von Häudlern im für 100 kg und 25 v. H., berechnet vom Anfallstellen-Höchst- oder Dienstleistungen die Lieferung von Altpapier 2 10 8 13 I L C : E Einne: diejer: Tuocduúung brtrszoan erden. preis zuzüglich des Betrages von 1,60 N.K für 100 kg. in irgendwelher Form mittelbar oder unmittel- 5 i :

(2) Zugelassenen Handelsbetrieben ist es verboten, ohne

bar als Gegenleistung anzubieten oder zu ver-

Zulässige Gewichte uud=Abweichungeu

. Stroh-, Hülsenfchrenz-, Textilhülsen-, Toiletien-, Briefuu- ;

& 18

L E E L i „| (6) Soweit eine Anfallstelle Altpapier in Preßballen ab- | : : E f 2 2 duukl - und Bufterb E ier für L s sen gege Entgelt qn’ Aerardeises zu lesen: sofern es von | Hit Oinsen die, Preblolin bis zu 50 E für 0 E | (Been ou D, Pafpapier einschl Seidew, gitson, M08 Beda e Be eier ee Fe | aale und Kaeaderritwände. Sc)uhpappen s D S oe tnsgejanr1 [aßBitc 2 b d s : 7 : ® j riefumschlag- un oilette [44 1 ps E | Di 5 keinem Händler sortiert, gebündelt, gepreßt, gelagert oder stelle Altpapier in deu Bahnwaggon verladet oder zum B; dem Versand von Altpapier an einen Verarbeiter hergestellt werden, die in ‘der Anlage 2 zu dieser Anordnung (1) Strohpapier darf nur zur Herstellung von Well- | E E L a ie us

befördert worden ist. y

._ (3) Die Sorten „gemischte Papier- und Pappenabfälle (1a—c) und „Wellpappenabsälle“ (2 a—c) dürfen an Ver- arbeiter von Altpapier nur in gepreßten Ballen geliefert werdem Diese Verpflichtung erstreckt fich auch auf alle übrigen Sorten, bei denen cine Pressung handelsüblich ift. (4H Ale Ballen sind äußerlih erkennbar mit der Nummer der betreffenden Altpapiersorte, die in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführt ist, und mit dem Namen bzw. einem von der Reichs\stelle zu genehmigenden Kenn-

Händlerlager befördert, dürfen die Verlade- bzw. Transport- fosten bis zu —,25 NA für 100 kg insgesamt zusäßlich ver- ütet werden. Soweit die Selbstkosten diese Höchstpreise über- Púceitem, darf eine höhere Vergütung nur mit Genehmigung der zuständigen Preisbildungsstelle gewährt werden, die die Anfallstelle zu beantragen hat. Preß-, Verlade- und Trans- portkosten sind in den Abrechnungen gesondert auszuweisen. (9) Die Reichsstelle behält fich vor, Höchstpreise für den Verkauf von Altpapier von Händler zu Händler festzusezen.

durh die Reichsbahn muß eine bahnamtli Verwiegun stattfinden. Bei dem BELOA von Nltpabier dur Kraft: wagen, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Verwiegung ent- weder auf einer öffentlihen Waage oder dur einen von der JIndustrie- und Handelskammer vereidigten oder durch einen bon der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe bestellten Wäger

i pottsindan. Die Namen der von der Fachgruppe bestellten

äger sind laufend nebst den Namen der Eigentümer der Waagen dem Reichskommissar für Altmaterialverwertung anzuzeigen. Die Kosten der Verwiegung trägt der Verkäufer.

aufgeführt sind. Sofern in der Anlage 2 zu dieser Anordnung für den Einjeifal keine besonderen Gewichte festgelegt sind,

f Packpapier aller Art nur in folgenden Gewichten her- gestellt werden: 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75, 80, 90, 100, 110, 120, 130, 140, 150, 180, 900, 225, 250, 275, 299 g/qm:

(2) Textilhülfenpapter (Kennzahk B 1—3 der Anlage 2) darf dußer in den in Absatz 2 genannten Gewichten auch in den folgenden Gewichten hergestellt werden: 170, 190,

__ 215, 240, 260, 325, 350, 375, 400, 450 g/gm.

pappe verwendet werden.

(2) Hülsenschrenz darf nur zur Herstellung von Hülsen, Textilhülsenpapier nur zur Herstellung von Textilhülsen und Speziakhülsen verwendet werden.

(3) Für die Herstellung von Toilettenpapier darf nur Papier der Kennzahl D 1 und D2 der Anlage 2 ver- wendet werden. Die Verwendung anderer Papierforten ist un- zulässig.

(4) Aus deu in der Anlage 2 aufgeführten Papierforten

sprechender Fläche) ist verboten.

(2) Kalenderrückwände dürfen nicht in einem größeren Format als 175 X 250 mm oder entsprechender Fläche gearbeitet werden.

(3) Shuhpgppen dürfen nur gemäß den“ Vor- hriften 478 C 2 des Reichsausschusses für Lieferbedingungen (RAL) in Berlin W 9, Linkftraße 18, hergestellt werden.

: S 19 Verpackungen von Butter, Teigwaren und Waschmitteln

, N L Z è Die Wiegekarten sind bis zum Ablauf des auf die Verwi ; dürfen zur Herstellung von Briefumschlägen nur die ( zeichen desjenigen Händlers zu versehen, der das Altpapier j §5 olgenden Kalenderia E 1e Berwiegung 3) S l dedel dür in den Gewichten : 7 s ; Les ; 25 ; : ; s aufzubew : (3) Shulheftdedckel dürfen nur in den Ge e Sorten Briefumschlag 1 (C1 der Anlage 2), Briefumschlag IT 1) Für Buttervervackungen aus Pappe und als leßter vor der Lieferung an den Verarbeiter in Ballen | = Zulassung als Handelsbetrieb 00 kg brauchen nit E in zu Ra N. Tie es ee . 140, 150, 160, 200 g/qm hergestellt werden. (C2) und Briefumschlag 111 (C3) verwendet werden. Die | aus Wletibanpe gelten die Vorschriftew der Nocm e DIN

gepreßt hat. (5) Ungereinigte, gebrauchte Natronpapiersäcke, die nit wieder gefüllt werden, dürfen von Anfallstellen nur an den

(1) Die Zulassung als Handelsbetrieb im Sinne des § 1 ' Abs. 2 e zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier er- folgt durch die Reichsstelle. Die Zulassung gilt jeweils für

p von Ladungen, die aus verschiedenen Sorten ZU- ammengestellt sind, muß jede einzelne Sorte besonders ver- wogen und mit Angabe des Gewichts und der Sortenbezeih-

(4) Zur Herstellung von Tüten und Beuteln darf Papier bis zu einem Höchstgewicht von 130 g/qm geliefert und verarbeitet werden.

Verarbeitung von Natronpackpapier zur Herstellung von Brief- umschlägen ist verboten. Briefumschlag I[l daxf nur zu solchen Vriefumschlägen verarbeitet werden, die zur Aufnahme von

Land 1075, 1077, 1079, 1080. Füc Butterschachteln gelten die Vorschriften des Normblattes DIN Land 1082. Für den 25-kg-Butterkarton aus glatter und aus Wellpappe sind die

Alipapierhandel . oder an zugelassene Reiniguugsanstalten | zwei Fahre. nung gemäß der Anlage zu dieser Anordnung i i : Verschlußsachen von Behörden bestimmt sind. ; Ga i if ini- I Ziv j) Bei E z , ( g in der Rech- 5) Zur Herstellung folgender Tüten-undBeutel- ershlußsachen von Be Vereinbarungen maßgebend, die zwischen der Hauptvereini (9, 7) geiejert exten. ALMRIEIEIIEE Le, Us (2) Anträge auf Zulassung sind an die Reichsstelle ‘zu | SURg aufgeführt werden. 7 \ tei Papiere f feinen höheren als den nahstehend (5) Die Verwendung von Verdunklung8papîier | gung der Deutschen Milch- und Fettwirtschaft und der Fach-

reinigte Natronpapiersäte nur an zugelassene Reinigung3- anstalten liefern.

rihten und auf einem von ihr zu bestimmenden Wege ein- zureichen. Die Reichsstelle hoït vor Entscheidung über den

Q Lieferungs8anweisung. ; ie Reichsstelle behält si vor, Anfallstellen sowie Händ-

genannten Gewichten verarbeitet werden:

zu anderen als Verdunklungszwecken ist verboten. (6) Zur Herstellung von Butterbrotpapier darf

gruppe Pappen verarbeitende Fndustrie hinsichtlih der For- mate getroffen worden sind.

(6) Aussortierte Sorten (Spalte T 3 der Anlage) dürfen | Antrag die Stellungnahme der Fachgruppe Alt: und Abfall- | ler zum Verkauf und zur Lieferung vorhandener Vorrä uts i Größe, Tüten-| höchstzuläfsi- bleicht mentersaßpapier im Gewicht von höch- (2) Großverpackungen für lose Teigwaren dürfen di voni S (erte sen Verden, DEE Se c stoffe der Wirtschaftsgruppe Groß- und Ausfuhrhandel ein. | Altpapier anzuweisen. fe! g vorh er Vorräte an a A E G A de wn Dent ge3 98 stens 40 p E 2007 n agpapi ch höch e E car mas air dre E die in der Anlage 5 ür die Lieferung bestimmter anderer von der Ne : : (5) Lagerbuch. ; a gewi Es find laénb ck lassen: zu dieser Anordnung aufgeführt sind. festzulegender Sorten. i §6 | a) Beek von Altpapier haben ein Lac § sind uur noch folgende Paclungen zugelassen: (3) Faltscha bte ipéËn ngen für alle Wasch- (7) Maschinengereinigte Natronpapiersäcke (Sorte 15 h Zulassung als Sortierbetrieb anzulegen und fortlaufend 2 führen. a O 1. Spidtüten bis einschl. 31 em| 2% kg 70 g/qm t î ges E Les A (Seifen-) Pulver, Bleichsoda und für alle Waschmittel, der Anlage) dürfen nur von Reinigungsanstalten geliefert ; ; Lagerb ï L Totaes ittlä ) Flahpackungen .z die unter die allgemeine Anordnung der Reichsstelle für g gung g (1) Die Zulassung als Sortierbetrieb erfolgt dur die agerbuh müssen ersichtlich sein: Abschnittlänge : è a ; werden Reichsftell ; ; : 35 cm Abschnitt-| 1 kg und | 80 g/qra e) Rollenpackungen zu 50 Blatt JFndustrielle Fettversorgung und der Reichsstelle Chemie (be- ° eichs\telle. | 1. der in unmittelbarem und mittelbarem Be- län d) Rollenpackœungen zu 100 Blatt. V d di tell Reini ¿mitteln aller Art) vom È 83 (2) Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 gelten entsprechend. Ly des Verarbeiters befindliche Bestand an 2. Bodenbeutek “Dr ‘aae p s Butterbrotpapierpackungen sind mit einem Schußumschlag oder L e D (Doutscher Reichsanzeig a S ‘Preußischer i i f: 2 L , : | C Bezug und Verarbeitung von Altpapier 87 2 d am Ende des Monats, 15x 22 cm e kg 70 g/am | Etikett mit folgender (aus8gefüllter) Aufschrift zu versehen: Stvbizanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1940) fallen, dürfen (1) Altpapier darf von Verarbeitern nur im Rahmen Zulassung als Reinigungsanstalt i ine d ras R a ame M ri B alen E E 90 E „„Butterbrotpapier, Fnhalt Vlatt, nur in'den in der Ee E as h r Ei fs iqun 4 [ i n E N O ë L : E A E irte Air cat vei L M N luna als Reinigungs8anstalt erfolgt dur aa) bei Zugängen von einem fremden Lager L Ln au us n E Sa : ¿5 S g/qm““. aa it lg mingns dev Aa C a firien Malen zugelassenen Handelsbetrieben beziehen, sofern ihnen nicht f dh r : R oe Betrieb auch der Liefe- - und größer apier, das diesen Vorschriften nicht entspricht, darf nicht als sind nur dann gestattet, wenn sich die Abweichungen in einer eine Sondergenehmigung zum unmittelbaren Bezug von An- (2) Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 gelten entsprechend. er 1nd der Drets und bei Abgängen an 3. Flach- und Falten- utterbrotpapier verkauft werden. : Verringerung der aufgeführten Flahformate um höchstens fallstellen oder nicht zugelassenen Handelsbetrieben 8) er- (3) Soweit eine zugelassene Reinigungsanstalt mit einer ein fremdes Lager (Händler) oder einen d e E a J ür Kleider für Faltshachieln, die be- 3 mm nach- unten auswirken. Für Packungen mit Kleid teilt worden ist. | Papier- (Pappen-) Fabrik verbunden ist, darf der Bezug von fremden Betrieb auch der Empfänger a) für Textilien u, sämtliche Größen 50 g/qm E is E Y Wasch- (Seifen-) Pulv elten für das Kleid die Verwendungsvorschriften der §S 5 S : | : l lten Natronvapiersäckei (bande Für die Reis |- und -der Preis andere leichtere timmt sind zur Verpackung von Wasch- (Seifen-) Pulver, | Fh 3b und 13 Abs. 7, für Packungen ohne Kleid gilt die (3) Die nachstehend in Spalte 1 aufgeführten Altvapier- .| alten Natronpapiersä en (han entstaubt) auch für die Rei- bb) bei allen 2 ch4 d j Füllgüter : leihsoda und allen Waschmittelu, die unter die allgemeine f. un \. 7, für 1g L git sorten dürfen nur zur Herstellung der nachstehend jeweils in | nigungsanstalt nur im Rahmen einer von der Reichsstelle für Nummer E S E au b) für Lebensmittel | in den entsprechenden Größen | wie Voden- | Anordnung der Reichsstelle für Fudustrielle Fettversorgung Verwendungsvorschrift des § 22 Abf. 4. Für E Spalte 2 aufgeführten Papier- und Pappensorten im Rahmen | die Papier- (Pappen-) Fabrik gemäß §3 Abs. 1 erteilten Ein- bescheinigung. A er Deviseu- (Kolonialwaren) der Bodenbeutel beutel und der Reichsstelle Chemie (betreffend die Herstellung von packungen gelten die Formatvorschriften der Anlage 4 unter V.

dex Einfkaufsgenehmigungen bezogen und verarbeitet werden:

Spalte 2 Papier- und Pappenjorten nah Nx. d. Stat. d. Wigru

Spalte 1 Altpapiersortén nach Anlage zu dieser Unordnung

8a) u. b) Lederpappenabfälle

11, 47, 50, 55 14a) d) Briefumichlagspäne 18

kaufsgenehmigung erfolgen. §8

Sondergenehmigungen zum unmittelbaren Bezug durch Verarbeiter und sür Durchgangsgeschäfte des Handels (Durchgangsgenehmigung)

(1) Auf Antrag kann die Reichs\telle Verarbeitecrn von

b) Das gleiche gilt für Händler mit Aus . Sammler und Kleinhändler. E

(6) Meldepflicht. a) Verarbeiter von Allpapier haben der Reichss\telle ihre gesamte monatliche Erzeugung an Papier und Pappe und an anderen Erzeugnissen, soweit diese

(6) Absaÿ 5 gilt niht für Flachbeutet vom Blatt und von der Rolle mit Zweinahtklebung.

(7) Stroh- und Schrenzpapier für die Wellpappen- herstellung darf nur in den Gewichten 80, 100, 120, 180 g/qm geliefert und verarbeitet werden.

(8) Toilettenpapierhülsen dürfen nux im Ge- wicht von 15—25 g hergestellt werden.

Reinigungsmitteln aller ads vom 27. Fanuar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1940) fallen, dürfen Packpapiere bis zum Höchst- gewicht von 60 g/qm verwendet werden.

(8) Für die Herstellung von Tüten und Beutelu dürfen aus der Anlage 2 nur folgende, vom Bedarfsträger Tüten und Beutelpapiere, Berlin W 35, Potsdamer Straße 80, zu-

TT. Gewichisvorschristen 8 20 Zulässige Gewichie und Abweichungen

(1) Pa ppe sowie Karton zu Verpackungszwedcken dürfen nur in den Gewihten 200, 225, 250, 275, 300, 325, 350, 375, 400, 425, 450, 475, 500, 550, 600, 650, 700, 800 g/gm usw.

Len Gan A Altpapier den unmittelbaren* Bezug von Anfallstellen und unter Verwendung von Altpapier hergestell : » i i i i : it jewei it ha übli 15a) Kraftpopierabfälle 14, 15, 16, 26, 49a, 54, 55, 56 Händlern, die nicht zur Belieferung dex Verarbeiter von Alt- worden - sind, sowie ihren Verbrauch let : (9) Abweichungen auf- oder abwärts von den in den Ab- | teilte Papiersorten verarbeitet werden: A3, A4, A5, A7, | mit jeweils 100 g/qm Abstand mit handelsüblicher Toleranz 15b) Maschinengereinigte 14, 15, 16, 40e, 42, 49a, 54, 55, Fapler Mugelassén sid, tür einen Leit Aelitanua as Bestand in-“ und ausländischen Allépapiera - säßen 1—8 fesigelegten Gewichten dürfen ; A 8, A 9, A10, A11, A12a, A 13a. hergestellt werden. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht S , : ari 57 L F F S am : 5 E . s 5 es

199 Holzfreie weiße Spüne | 3, 4/5, 78a, 31, 40b, 406, 41, | statten (Soudergenehmigungen). Eine Sondergenehmigung Monatsende unter Verwendung eines bei der 8) 10% bei allen Seidenpapieren der Anlage 2 und 8, Die Veriyendiuntg bon satiniextem Papier zut Vexstelang E m E E E S i E a 4 fans S wenn Altpapier aus ört- MaiGisslele C Vordrucks jeweils bis zum bei gekrepptem Zoilettenpapier der Sorten D 1 und n Daa en i E R e S6 (5) Für Te ti (hülsen pa ppen gilt § 10 Abs. 2

20) Lochkarten 4 40e (nur zur Herstellung von | lichen oder betrieblichen Gründen ohne Mitwirkung der zu- - des %conats fur den vorangegangenen Monat D 2 und bei Krepp-Padstoff, 2 27 Di - und b L : h

i Lochkartenkarton) elassenen Händler, namentlich zur Ausnnzung: von Rück- zu melden. b) 4% bei. holzhaltigen Zellulosevavieren (A 12a Der Bedarfsträger für Tüten und Beutelpapiere kann in entsprechend. : i 4 S4 2 fi oglichkei i ¿ i ) holzhaltigen Zellulosepap ( » | Aus allen die Verarbeitung anderer als der genannten (3) Für Plakate in Formaten bis 350X500 mm oder 1) Otiginlolen 1 | 3, 4/5, 7/8a—e, 12, 13, 14, 18, | Heferungsmöglicheiten, unmittelbar bezogen wird oder be- Þ) Hugelassene Handelsbetriebe einschließli der bei holzfreien Zellulosepapieren (A 13 a) und bei | Sorten use nO : entsprechende Fläche dürfen Holzpappen bis zum Höchst- ) Originalakten 1 4/5, 7/8ae, 12, 13, 14, 18, | ¿ogen werden joll. “Anträge auf Erteilung der Sonder- Sortierbetriebe und der Reinigungsanstalten, die allen Briefumschlagpapteren (C 1—3), E

13a) u. b) Weiße Akten 18a) c) Holzhaltige weiße

20, 28, 29, 31, 38, 39, 40a, 400, 41, 42, 43, 44, 49a, 49h,

genehmigung sind an die Reichs\telle zu richten und. auf

zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier

ce) 6% bei allen übrigen in der Anlage 2 aufgeführten

C. Natronpapier

ewicht von 1200 g/gm (= etwa 60er bei 70 X 100 cm für E anboaove für Plakate in größeren Formaten dürfen Holz-

Späne 52/53, 54, 56; 57, 58, 59, 60, | einem von ihr zu bestimmenden Wege einzureichen. zugelassen sind, haben die in jedem Monat Sorten nicht überfchreiten. T. Gewichtsvorschristen appen bis zum Höchstgewicht von 1500 g/qm (= etwa 50er äftsbü L E, ; elieferten M Z f pp g 21a) u. b) Geschäftsbücher 63. \ G O S E 4s desen Wr leheri ‘Puls ban Gehage 2 as e Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht in doppelter Höhe 8 14 ei 70 X 100 em für Handpappe) verarbeitet werden. G F; Ls orter S ; ‘none 1 dexr Verarbeiter von apier zugelassen sind, dürfen Ver- - L j nde de ona iibex- i 4) Abtoeichungen auf- oder abwärts von den in den (4) Für den Bezug ausfortierter Sorten sowie maschinen arbeiter im Rahmen des Abs. 1 R efern. auf einem bei der Fachgruppe Alt- und Abfall- E oder nur na unten über- oder unterschritten Grundsaß Absägen 1—3 naten (Gewichten dürfen R

ereinigter Natronpapiersäcke durch Verarbeiter gilt § 2 Ab- fas 6 und 7 entsprecherd.

(5) Die Verarbeitung von ungereinigten oder handcut- staubten alten Natronpapiersäcken (Sorte 9 der Anlage) ist verboten, es sei denn, daß die Reichsstelle Ausnahmen. zuläßt. Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so gilt sie zugleich als Dg für den Bezug von einem zuge- lassenen Handelsbetrieb oder, soweit eine Sondergenehmigung gemäß § 8 vorliegt, von der Änfallstelle.

84 | Sorten und Preise (1) Altpapier darf nur in dea Sorten gehandelt werden, die in der Anlage zu ¿eser Anordnung unter Nr. 1—29 auf- geführt sind. i

(3) Die Reichsstelle kann zugelassenen Handelshetrieben

(Durchgangsgenehmigung gemä 89 Allgemeiue Vorschristen für alle Altpapiersorten

(1) Verkaufsvorschriften.

§2 Abs. 2) erteilen.

a) Preisvorbehalte sowie A e ohne Ver- einborung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten. :

h) Der Verkauf von Altpapier im Wege der Meist- bietung ist* verboten.

c) Andere Sortenbezeichnungen als die in der An- lage zu dieser Anordnung aufgeführten find ver-

auf Antrag die Sondergenehmigung sür Durhgangsgeschäfte

stoffe erhältlihen Vordruck jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Reichss\telle zu melden.

8 10 Besondere Vorschriften für gebrauchte Natronpapiersäcke

(1) Baustoffhändler haben in ihre Lieferuugsbedingungen aufzunehmen, daß ihre Bezieher die iteis Mau säde in trockenem Zustande zur Rücknahme gegen Entgelt bereit uhalten haben. Wer Hoh- und Tiefbauten ausführt, ohne die in. Natronpapiersäcke verpackten Baustoffe von einem

Baustoffhändler zu beziehen, hat die entleerten Natronpapier-

de zu sammeln, trocken aufzubewahren und ohne besond Aufforderung an Händler oder an ei ere M abzugeben. eine zugelassene Reini

e estlegung der in den Abf. 1—8 vorgeschriebeuen Gewichte als Höchst- oder Mindeftgewicht if unzulässig.

LIL, Sorteubezeichhuungen und Stoffzusammensegzung 8 11 Papapier und Verdunklungspapier, Kennzahl (1) Packpapier einschließlich Seiden-, Hülsen-, Briefum- e und Toilettenpapier darf nur in den Stofszusammen- eßungen hergestellt werden, die in der Anlage 2 zu dieser An- ordnung aufgeführt sind.

__ (2) Verdunklungspapier darf nux gemäß den vom Reichs- minister der Luftfahrt erlassenen Gütevorschriften für Lust- shußverdunkelungsmittel und mit Genehmigung der Reichs- anftalt der Luftwaffe für Luftshuß, Berlin SW 29, Friesen-

Naixonpapier darf nux in den Gewichten hergestellt wer- den, die in der Anlage 3 zu dieser Anordnung aufgeführt sind.

Tx. Sortenbezeichnungen und Stofszusammensegzung S0 Stosszusammenseßung und Kennzahl

(1) Die in der Anlage 3 aufgeführten Natronpapiere dürfen nur in den darin angegebenen Stoffzusammenseßungen hergestellt werden. j | (2) Gemischte Betriebe müssen zu denjenigen Papier- sorten, bei denen bisher Natronzellstoff eigener Erzeugung verarbeitet wurde, eigenen Natronzellstoff mindestens in dém gleichen Beimischungsverhältnis wie im ersten Halbjahr 1940 verarbeiten.

a) bei Maschinenpappen 5 °/o

b) bei Handpappen 10 % : : nicht überschreiten. Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht in doppelter Höhe nur nach oben oder nur nah unten über- oder unterschritten werden. Die Festlegung der in den Ab- saßen 1—3 vorgeschriehenen Gewichte als Höchst- oder Min- destgewicht ist unzulässig. :

ITL. Berwenduugsvorschristeu S 21 Vorschriften für Zigarettenpackungen

Für die Herstellung von Zigarettenpacktungen aus Papier (Karton) gilt aus\chließlich die zwischen der Wirtschaftsgruppe ellftoft- und Holzstofferzeugung und

; Ö isen für j 2) Die Vernichtung gebrauhter N iersäde if traße 16 tellt werden. Es i i ,_ | der Papier-, Pappen-, i i i 100 D Ali RNE e LNGE, Sams „Gnchsthmcison [üs je d) ür den Verkauf durch Handelsbetricbe, die zur verboten. E E N Ey E u der Ubsähe 1 x 1 dieser G a (3) Soweit nicht ausdrücklich die Verarbeitung von in- | den Bic a teten rud und Papierverarbeitung sowie a) Höchstpreise für den Verkauf an Händler durch elieferung der Verarbeiter von Altpapier zuge- § 11 genommen. ee Ne M Duett zu F pie S Sol D ae Me para E À E a A

H + ; - ; aag l i 8 : Sts ; T 1E “i: orgeschrieben ist, beziehe 2M s Du 4 tnoaru Anfallstellen. Diese Höchstpreise gelten gb Anfail- assen el Bi dias A T EOG Ausnahmen R E dig der Trreuder Ub Vae Ge L die g 0A O gegebenen Mengen Natronzellstoff auf ausländischen Natron- 21. Dezendes 1937; insbesondere müssen die Zigaretten-

stelle für loses (ungepreßtes) Altpapier (Spalte L. 1—s8 der Anlage). b) Höchstpreise für den Verkauf an Verarbeiter von

vom Rechnungstage an is ein Nachlaß vou 2 v. H. zu vübren, Ein längeres Zah- lungsziel als 45 Tage braucht nicht einge-

Die Reichsstelle kann in besonders begründeten Einzel-

fällen Ausnahmen von den Vorschri I zulassen. orschriften dieser Anorduung

: lage 2 erfihtlihe Kennzahl und Sortenbezeihuung anzugeben. Diese Vorschrift gili auch für Tüten und Beutel sowie für

gzellstoff. 4) Auf sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und ' Rettagen ist die aus der Anlage 3 ersihtlihe Kennzahl

packœungen den darin. festgeseßten Normativbestimmungen ent- prechen und dürfen nur aus den darin zur Verwendung zu- gelassenen Matertakien hergestellt werden.

Altpapier dur zugelassene Händler (Spalte 11 d : 1 S 19 - Textilhülsen. : i ben. Für die Eingliede der Anlage), Diese Hochstpreise gelten ab Ver- rist v L B Les Seen O E, e y ; - Für die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten s BactenbigeiGging angugs un E L L L E L : § 22 B ladestation des Verkäufers, frei eingeladen im Mahnung Bein ini Döbe var 5 L S Laon der Anlage 2 ist nicht die von dex einzelnen Fabrik oder dem O R Angeln abel O hein Hänbter Vemäble Be- Mia L Ede Bein, 4A e el-Erzeugaisie

Waggon, für Altpapier in Preßballen bzw. han- E gebündelt, gemäß § 2 Abs. 4 gekenn- zeichnet. :

über den jeweiligen Diskontsaß der Reih8- bauk berechnet werden. Als Barzahlun gilt auch diè Zahlung duch Scheck, Bank

e) Als Lieferbedingungen

* nah den Be

Soweit P ou ungen gegen diefe Anordnung nit timmungen der Verordnung über“ Strafen vnd

Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen

Preisvor-

Händler gewählte Bezeichnung, sondern die Stoffzusammeu- \sehung maßgebend. : at IV. Farbvorschriften

zeichnung, sondern die Stoffzusammensezung maßgebend. ITT. Farbvorschristen

(1) Jede Ausstattung von Kartonagen is verboten. Ausgenommen sind Jnnenetinrihtungen, die unbedingt erfor-

_MS s : * egen

c) Höchstpreise für den Verkauf an Verarbeiter von U bort T vi schriften vom 3, Juni 1939 (Reichsgese bl I, S. 999 ich si i i Altpapier durch Anfallstellenu auf Grund von s e i ilt Me Be- | bestrafen sind, werden sie nah Ven a 19 bis i Sr S 12 S 90 tit g N ge agg MameieR (mal adaaddt verboten. Sondergenehmigungen gemäß § 8 Abs. 1. Diese Î g als Barzahlung. | Vero nung über den Warenverkehr bestraft. Grundsarbe. Farben von Tüten- u. Beutel-, Toiletten-, | Grundsaß (3) Doppelverpackungen (Faltschachteln mit Außenkleid

elten die zwishen der

Textilhülsen- u. Briefumschlagpapier

Höchstpreise entsprechen den unter b genannten Wirtschaftsgruvpe der ier- - Rell- : Sofern für die in der Anlage 3 aufgeführten Natron- | oder Faltschachteln mit Zunenbeuteln) find nux noch zu _Höhstpreisen (Spalte 11 der Anlage). j stoff: Ua Solastorf-Erzeu Mng vab Ver Saar 2 N (1) Grundfarbe im Siune der Anlage 2' ist jene Farbe, die iere eine bestimmte Färbung als zulässig angegeben ist, lasen Denn i die Faltschachtel Strohpappe verwendet wird (3) Die Si sipreise für die einzelnen Sorten siad in der Alt- und Abfallstoffe vereinbarten Lieferung Júkrafttreten das in Frage kommende Papier ohne Farbzusay beim Ver- | !st die Herstellung anderer Färbungen- nicht gestattet. oder wenn Faltshachtelzuschnitte unter Verwendung von

Anlage zu diesex Anordnung festgeseßt. (4) Liefert eine Anfallstele Mengen unter 100 kg, so

besteht kein Anspruch auf Zahlung; jedoch ist die Zahlung (2) Kopplungsverbot. ; betrieben), der zu ‘einem von der Reichsftelle noh zu beslim- O Lts a e) PERL4 here Mr! | S160 : ür Waschmittelpackungen ohne Kleid darf Falt- A ties Merrages Mis aur Hohe des ss die Mengensiaffel von 9) Es ist verboten, bei dein Abschluß von Verträgen | mende Heitpunkt in Kraft tritt. Die Anordunng gilt fs G ine Mebr Ca OA A RAE Le Caieniiénia fix Tie b Mei Satpapiee, | {hailelkarton, der mehr als 20 % Zellstoff enthält, nicht ver- e g festgeseßten Arfallstellen-Höchstpreises zulässig. ouf Lieferung ‘von apier oder bei dec Erfül- | für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Euver j ; ) u ! wendet werden. Bei Waschmittelpackungen mit Kleid darf fur / g lipap f rfü Malmedy und Moresmet. i Pt (3) Toilettenpapier der Kennzahl D1 und D2 Matzonpaapamer ' die Jnnenkartons nur Strohpappe verwendet werden. Für

(5) Sammlern ist mindestens eine Vergütung von 1,75 Z.Æ

Br 00 Kg gesammeltes Altpapier zu zahlen, vorausgeseßt, das Altpapier auf den üblichen Lagerplab des Exweröers . (Händlers) geliefert wird. j 6) Nes e Ae Art dürfen nur mit Genehmigung der ReichEf e erhoben werden. i (7) Die zwischen den Ansallstellen-Höchstpreisen (Spalte I der Anlage) und den Verarbeitec-Höchstpreisen (Spalte Il der | Anlage) verbleibenden Spannen sind zwischen den jeweils beteiligten Händlern entsprechend den tatsächlichen Leistungen |

bedingungen für Papierspäne und Altpapier- vom 2. August 1940, E

lung diescr Verträge in irgendwelcher Form mit-

telbar oder zeitinlttelber 9 9

aa) als Gegenleistung Een Werk- oer Dienstleistungen anzubieten oder zu verlangen, N

bb) dem Begzieher aufzuerlegen, außer Altpapiec :

no% Waren anderer Art oder neben der be- L

stellten Sorte Altpapier andere Sorten Alt-

papier oder Werk- odex Dienstleistungen au- !

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zunehmen.

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(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft mit Ausnahme des § 6 (Sonderzulassuung voi Sortier-

(2) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten außer Krast:

a) Die Anordnung Nr. 4 (Vorschriften über die Be- wirtschaftung von Altpapier, Natronpapier- [Kraftpapier-] Abfällen und geyraugien Natxouns E vorm 30. Dezember 1940 {Deutscher Reich8angz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 305 vom 30. Dezember 1949), :

(Fortsehung: in der Dritten Beilage)

lassen der Papiermaschine zeigt.

darf nur naturfarbig, nuanciert und in dèn Farben rosa und braun (leßteres möglichst intensiv) hergestellt werden.

(4) Papier zur Herstellung von Textilhülsen darf nur naturfarbig und in den folgenden min Farben geliefert werden: braun, rosa, lila, ziegelrot, hellbkau, dunkelblau, gelblih, grün, grau, weißlih.

(5) Briefumschlagpapier der Sorten I und 11

der Anlage 2 darf nur in je drei Farben, Briefumschlagpapier | der Sorte 11] nur in einer Farbe geliefert werden. Die Färben |

sind von der Gemeinschaft Packpapier in einex besonderen Farbtafel festgelegt worden.

IV. Verwendungsvorschristen

(1) Natronpapier für Tüten und Beutel | daxs uicht in einem s{hwereren Gewicht als 125 glqm ge-

‘arbeitet werden (s. Aulage 3). : | (2) Für die Herstellung von Natronpapiersädcken darf lediglich die Sorte S. P. I (Natröonfackpapier) der Anlage 3 | verwendet werden. Jn demselben Papiersack dürfen die Sorten S. P.I1 (Natronsackpapier), und Sulfitsackpapiex nicht zusammen verarbeitet werden. | (3) Die Sorte N.P.I(Natronpadckpapiexr Sorte 1) | darf nur nah vorheriger Zustimmung der Reichsstelle an ! Händlex und Verarbeiter geliefert werden.

automatishen Packrraschinen zun Faltshachteln verarbeitet,

S. P. IT - (Natronmischsadckpapier) -

verklebt, gefüllt und geschlossen werden. O'F

die Herstellung von Faltschachteln für Waschmittelpackungen darf nur Karton bis zum Höchstgewicht von 300 g/qm ver- wen ür Faltsch chteln mit Kleid und Faltschachteln mit ür Faltschachteln mi eid und Faltschachteln m Juuenbeuteln, die zur Aufnahme von Kaffee-Ersab, Mais- oder Kartoffelmehlprodukten bestimmt sind, darf a) für die Faltschachtel Karton bis zur !/2-kg-Packung einschließlich inc keinem schwereren Gewicht als - 250 g/qm verwendet werden, i b)efür das Außenkleid nur holzhaltiges Drcpapier bzw. Palckpapier im Gewicht von höchstens

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