1942 / 304 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

arbeiter,

t 2-9

Anordnung 1/43

der Reichsstellé für Textilwirtschaft (BVewirtschaftung von Spinnstoffen, Gespinsten und Spinnstoffwaren)

Vom 21. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der A A vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen dex Textilwirtschast vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver- einigung von Reichsstellen der Textilwirtshaft vom 10. De- ember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz.

: Nr. 295 vom 16. Dezember 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsmintisters angeordnet:

81 Zuständigkeit

Die Reichsstelle für Textilwirtschaft ist für die Bewirt- haftung der in der 16. Bekanntmachung über die Aenderung der Zuständigkeit von Reichsstellen vom 29. Mai 1940 (Deut- scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 126 vom 1. Funi 1940) unter den Ziffern VII, VIII, IX, X a und XI aufge- führten Spinnstoffe, Gespinste (Garne und Zwirne), Spinn- stoffwaren und sonstigen Waren außer Flachs- und Hanf-

\troh zuständig. g/9

Verbot des Erwerbs, der Veräußeruñg, der Bearbeitung und der Verarbeitung von Spinnstoffen und Gespinsten

(1) Der Erwerb und die Veräußerung, die Bearbeitung und die Verarbeitung der in § 1 aufgeführten Spinnstoffe und Gespinste sind verboten, soweit sih aus den Vorschriften dieser Anordnung und der hierzu ergehenden Ergänzungs- und Durchführungsanordnungen nicht etwás anderes ergibt.

(2) Die Veräußerung derartiger Waren ist erlaubt, wenn der Erwerb mit Genehmigung der Reichsstelle erfolgt.

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Vorschriften für Spinnstoffbearbeiter und -verarbeiter

(1) Bearbeiter und Verarbeiter von Spinnstoffen dürfen nur die Spinnstoffe erwerben, die ihnen durch die Reichs- stelle auf Grund einer Genehmigung zugewiesen worden sind.

(2) Die Bearbeitung und Ss von Spinn- stoffen ist nur im Umfange der den Spinnstoffbearbeitecn und -verarbeitern erteilten Aufträge und hinsichtlih Art, Menge und Spinnstoffzusammensezung nur nah Maßgabe der diejen Aufträgen zugrunde liegenden Vorschriften zulässig.

(3) Die Verarbeitung von Spinnstoffen darf erst dann in Angriff genommen werden, wenn die Spinnstoffver- arbeiter von den Gespinstverarbeitern, -bearbeitern oder shändlern einen schriftlihen Auftrag erhalten und die Ueber- nahme dieses Auftrages schriftlih bestätigt haben. Jn der Auftragsbestätigung is die Nummer der Herstellungs- anweisung und die Gruppenziffer oder die Nummer der Händlerabrechnung oder die Ausfuhrkennziffer anzugeben. Dies gilt auch: für die Herstellung von Gespinsten innerhalb mehrstufiger Betriebe. -

(4) Spinnstoffverarbeiter dürfen Tuticäge dem Umfange O afen als ihnen t innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist mög- lich ist. :

(5) Die Reichsstelle kann zur Herstellun bestimmter Spinnstoffe, Gespinste (z. B. Asbestgespinste, Bastfasergespinste, Bourette- und Schappegarne, Kammgarne) oder Spinnstoff- waren (z. B. Filze, Pußwolle, Verbandwatte) Spinnstoff- bearbeitern und -verarbeitern Bearbeitungs- und Verarbei- tungsgenehmigungen über bestimmte Mengen erteilen. Hier- bei finden die Abfähe 3 Und: 4 keine Anwendung.

8 4 Vorschriften für Gespinstbearbeiter und -verarbeiter (1) Gespinstverarbeiter (Hersteller von Spinnstoffwaren)

dürfen nur die Gespinste erwerben, für welche sie von der Reichsstelle eine Herftellun sanweisung erhalten haben. Dabei sind die in der Herstellungsanweisung enthaltenen Vor- schriften über Menge, Art und Spinnstof zusammensegzung der Gespinste verbindlich.

(2) Bei der Erteilung eines Auftrages auf Lieferung von wespinsten muß dem pinsthersteller-, «bearbeiter« oder händler die Nummer der Herstellungsanweisung und die Gruppenziffer {hriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt auch s s Bezug eigener Gespinste innerhalb mehrstufiger

triebe.

(3) Die“ Reichs\telle kann Gespinstverarbeitern in be- sonderen Fällen (z. B. bei Ausfuhraufträgen) den Erwerb von Gespinsten in anderer Weise als dur Erteilung einer Herstellungsanweisung genehmigen. Hierbei finden die Ab- säße 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Gespinstbearbeiter und -verarbeiter dürfen Gespinste nur mit Genehmigung der Reichsstelle bearbeiten und ver- arbeiten. Die Genehmigung erfolgt durch Erteilung einer Herstellungsanweisung an den Gespinstverarbeiter. Die Her- E Neisuns verpflichtet den Empfängér zur /Her- tellung der in ihr vorgeschriébenen Spinnstoffwaren. Dabei sind die auf Grund der Herstellungsanweisung bezogenen oder vom eigenen Lager entnommenen Gespinstmengen nach den in de Herstellungsanweisung gegebenen Vorschriften zu ver- arbeiten.

(5) Gespinstverarbeiter dürfen Herstellungsanweisungen nur in dem Umfange entgegennehmen als sie diese ‘innerhalb des in den Anweisungen vermerkten Herstellungszeitraumes ausführen können.

(6) Die Reichs\telle kann Gespinstbearbeitern und -ver- arbeitern in besonderen Fällen (z. B. bei Ausfuhraufträgen) die Bearbeitung und Verarbeitung von Gespinsten in anderer Weise als dur Erteilung einer Herstellungsanweisung ge- nehmigen. Hierbei finden die Absäge 4 und 5 keine An- wendung. 85

/ Gütevorschrift

Spinnstoffhersteller, Spinnstoffbearbeiter und -ver- J es erlicter Gepinstbearbeiter und -verar-

beiter müssen Spinnstoffe, Gespinste und Spinnstoffwaren

in der Weise herstellen, bearbeiten und verarbeiten, daß nah.

nur in

fahmännischem Urteil ein Höchstinaß an Güte und Verwend-

barkeit unter Berücksichtigung des ‘Verwendungszweckes ge-

Ausführung.

§6 ; Vorschristen sür den Handel mit Spinnstoffen und Gespinsten

(1) Der Handel mit Spinnstoffen und Gespinsten ist nur den von der Reichsstelle zugelassenen Firmen erlaubt.

(2) Der Handel mit Kunstseide ist abweihend von Absaß 1 nur den von den Kunstseide-Vertriebsstellen zugelassenen Firmen erlaubt. s

(3) Der P mit Bastfasera, Bastfaserabfällen -und Polsterwerg ist abweichend von Absay 1 nur den .von der Reichsveretnigung Bastfaser, Berlin,* zugelassenen Firmen erlaubt. L

9 Handelsunternehmen dürfen Vaumwolle, Ernte- abfälle von roher Baumwolle Linters), Flockenbast, wollene Spinnstoffe, andere. Tier- und Menschenhaare, Abgang- (Ab- fall-) und Reißspinüstoffe nur erwerben, wenn ihnen hierfür von der Reichsstelle eine Genehmigung in jedem Einzelfall erteilt worden ist. f

(5) ndelsunternehmen und Eigenveredler (Färber, Zwirner, Schlichter usw.) Gasen bei der Erteilung eines Auf- trages auf Lieferung von Gespinsten die ihnen vom Gespinst- . verarbeiter mitzuteilende Gruppenziffer sowie an Stelle der ihnen ebenfalls mitzuteilenden Nummer der Herstellungs- anweisung die Nummer ihrer Händlerabrechnung angeben. Sie sind verpflichtet, den riftli und die Veräußerung der Gespinste der Retchsstelle shriftlih nachzuweisen. :

(6) Absay 5 gilt niht für den Handel mit Kunstseide so- wie mit Gespinsten aus Bastfasern und Naturseide,

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Verpflichtung zur Bezeihnung von Spinnstoffen, Gespinsten ,_ und Spinnstofswaren (1) Spinnstoffhersteller, Spinnstoffbearbeiter und -ver-

arbeiter, Gespinsthersteller, Gespinstbearbeiter und -verarbei- ter sowie Händler müssen bei allen Anfragen, Angebotsschreis-. ben, Ausftragsshreiben, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und décoleien alle Spinnstoffe, Gespinste Und Spinnstoff- waren nach Art, Menge und Spinnstoffzusammenseßung, Spinnstoffe auch nah Herkunft (Provenienz) eindeutig kenn- einen. ; o Die von der Reichsstelle erteilten Lieferauflagen und die von ihr erlassenen Bestimmungen über den Verwendungs- zweck von Spinnstoffen, Gespinsten und Spinnstoffwaren sind entsprehend Absay 1. in jedem Falle weiterzugeben und zu beachten. ;

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Ausfuhr 1) Die Ausfuhr von Spinnstoffen ist nur auf Grund a Benebmigana der Reichsstelle erlaubt. | - (2) Die Ausfuhr von Gespinsten und Spinnstoffwaren ist nur auf Grund von Weisungen der Prüfungsstelle .Textil- industrie, Berlin, erlaubt. 8&9

Genehmigungen

Alle Genehmigungen der Reichsstelle werden entweder shriftlih erteilt oder find, falls sie mündlich erteilt worden sind, nux nah schriftliher Bestätigung gültig.

Usa As Zat 18S 10 tr i G F ESGXDS “e:

Nachweis“ über Eitháltung' von Bewirtschaftungsvorschriften-

e Spinnstoffbearbeiter und -verarbei- ter, Gespinsthersteller, Gespinstbearbeiter und -verarbeiter so- wie Händler müssen alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung der Bewirtschaftungsvorschriften erforderlich sind, g aufbewahren, gégebenenfalls auch Aufzeihnungen

J

-

ühren, aus denen sich die Einhaltung der Bewirtschaftungs- vorschriften as iese Belege und Aufzeihnungen sind

fünf Jahre -aufzubewahren. L 11

Lagerbuchführung

(1) Spinnstoffhersteller, Spinnstoffbearbeiter und -ver- - arbeiter, Gespinsthersteller, Gespinstbearbeiter und -verarbei- ter sowie Händler müssen Lagerbücher oder Lagerkarteien ühren. :

I (2) Lagerbücher (Lagerkarteien) müssen die jeweils vor- handenen Bestände an Spinnstoffen, Gespinsten und Spinn- stoffwaren ausweisen. Außerdem müssen die Lagerbücher (Lagerkarteien) N für alle ein- und ausgehenden Waren enthalten über

a) Tag des Ein- und Ausgangs, /

b) Name und Anschrift des Lieferers und Beziehers,

c) Art und Menge,

d) Preis.

(3) Lagerbücher (Lagerkarteien) müssen so geführt werden, daß alle Bestände am leßten Tage jeden Monats aus ihnen ersihtlich sind. Spinnstoffbearbeîter und -verarbeiter“ sowie Gespinstbearbeiter und -verarbeiter müssen die auf Lager be- | findlihen und die in der. Bearbeitung oder Verarbeitung be- As Mengen gesondert ausweisen. Dabei gelten alle

aren als în Bear eitung oder Verarbeitung befindlich, die zu diesem Zwecke dem Lager entnommen worden sind. (4) Am Ende eines jeden Halbjahres sind Bestandsauf- nahmen durchzuführen. Die Lagerbücher sind entsprechend den Ergebnissen dieser Bestandsaufnahmen zu berichtigen; die ih hierbei ergebenden Unterschieds8mengen sind der Reichs- telle spätestens bei der nächsten Bestandsmeldung gesondert mitzuteilen. (5) Lagerbücher (Lagerkarteien) sind fünf Jahre aufzu- bewahren; desgleichen sind die Unterlagen fünf Jahre aufzu- bewahren, die den Eintragungen in den Lagerbüchern (Lager- karteien) d liegen. ; A

(6) Spinnstoffe, Gespinste und Spinnstoffwaren, die sich in fremden Lägern oder Betrieben befinden, müssen sowohl in den Lagerbüchern (Lagerkarteien) des Eigentümers als au des Besivers geführt werden. /

& 12

Erhebungen und Meldungen E (1) Die Reichsstelle stellt regelmäßig oder in besonderen Fällen Erhebungen über Bestände, Bearbeitung und Ver-- arbeitung von Spinnstoffen und Gespinsten, Herstellung von Spinnstoffen, Gespinsten und Spinnstoffwaren sowie über sonstige für die Bewirtschaftung wichtige Tatsachen und Vor- änge an. Diese Erhebungen werden grundsäßlih durch Er- beben s8vordrucke (Fragebogen) Ce E, l

(2) Alle Empfänger von Erhebungsvorckrucken ‘Frage-

1

T4 P

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 304 vom 29. Dezember 1942, S. 2

& 13 Ausnahmen _ Die Reichsstelle behält sih vor, in besonders begründeten Einzelfälle Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord- nung zuzulassen. g L

Strafvorschristen é

j uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na

den & 10, N N: Äczordunng über den Warenverkehr

bestraft. : 8 15

Jn- und Außerkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. O

(2) Soweit die Reichsstelle oder ihre Rehtsvorgängerinnen Anipeisungen, Genehmigungen, Zulassungen u. ä. erteilt habén, bleiben diese bis auf weiteres in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen und Be- kanntmachungen außer Kraft: /

a) der Reichsstelle für Bastfasern

BF 4 vom 828. 8. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 31. 8. 1940)

2. Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Anord- nung BF 4 vom 2. 4. 1942 (Deutscher Reich3anz. und

, Preuß. Staatsanz. Nr. 80 vom 7. 4. 1942)

1. Bekanntmahung zur Anordnung TV 2 vom 30. 6. 1939 (Deutscher Rechsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. 6. 1939) :

Bekanntmachung S.Pr. 2 a vom 25. 9. 1939 (Deutscher Reich8- anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 225 vom 26. 9. 1939)

Bekanntmachung 8.Pr.2b vom 25. 9, 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 225 vom 26. 9. 1939) 2 ;

Bekanntmachung S.Pr. 2 c vom 25. 9 1939 (Deutscher Reichs- anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 225 vom 26. 9. 1939)

Anordnung zur Einführung von Vorschriften der Reichsstelle für Bastfasern in den eingegliederten Ostgebieten vom 21. 2, 1940 (Deutscher Reich38anz. und Preuß. Staats-

anz. Nx. 45 vom 27. 2. 1940)

b) der Reichsstelle für Baumwolle

B 21 vom 4. 9. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) B 22 vom 1. 12. 1940 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß. i Staatsanz. Nr. 283 vom 2. 12. 1940) BV 2 vom 16, 9. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 18. 9. 1937 RB 2 vom 19. 4. 1939 (Deutsher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 92 vom 22. 4. 1939)

e) der Reichsstelle für Baumwollgarne und-gewebe

BG 19 vom 30. 4, 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz, Nr. 102 vom 3. 5. 1940) 1, Bekanntmachung zur Anordnung TV 1 vom 830, 6, 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. 6. 1939). E dder Reichs stelle für Seide, Kunstséë ‘FFH1-vom: 12.1.1939 (Deutscher :Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 15 vom 18. 1. 1939) FI 2 vom 17. 11. 1939 (Deutsher Reichsanz. und Preuß. Staat3anz. Nr. 274 vom 22. 11. 1939) S 4 vom 12. 8, 1937 (Deutsher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 188. vom 17. 8, 1937) S 5 vom 22. 3. 1938 (Deutscher Reichsanz. . und Preuß. Staatsanz. Nr. 70 vom 24, 3. 1938) : S 6 vom 30. 6. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats8anz. Nr. 150 vom 3. 7. 1939) c S 7 vom 4. 9. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) SKZ 1 vom 29. 4. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom 30. 4. 1940) SKZ 2 vom 2. 12. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 7. 12, 1940) TV 1 vom 830, 6. 1939 (Deutsher Reihs- und Preuß. _Staatsanz. Nr. 148 vom 30. 6, 1939) TV 2 vom 30. 6. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 voin 30. 6, 1939) Z 5 vom 10. 12. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats3anz. Nr. 288 vom 14. 12. 1937) Z 12 vom 21. 8. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. “Staat3anz. Nr. 197 vom 23. 8, 1940) ZV 3 vom 31. 7. 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. + Stáatsanz. Nr. 180 vom sd. 8, 1936 ZV 7 vom 28. 10. 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 256 vom 2. 11. 1936) ZV 8 vom 27. 11. 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 284 vom 5. 12. 1936) ZV 9- vom 8. 2. 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. i Staatsanz, Nr. 33 vom 10. 2. 1937) ZV 10 vom 20. 2. 1937 (Deutscher ‘Reichsanz. und Preuß. i Staatsanz. Nr. 46 vom 25. 2. 1937) ZV 11 vom 20. 5, 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 114 vom 22. 5. 1937) i ZV 13 vom 8. 4. 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 87 vom 183. 4, 1938) ZV 14 vom 10, 5. 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 110 vom 13, 5. 1938) ZV 15 vom 1. 7. 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 153 vom s. 7, 1938) ZV 16 voin 31. 8, 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 208 vom 7. 9. 1938) ZV 17 vom 10. 11. 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. “_ Staatsanz. Nr. 267 vom 15. 11, 1938) ZV 20 vom 10. 8. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 187 vom 15, 8, 1939) Anordnung über die Lagerbuchführung in der Spinnstoff- Fes im Lande Oesterreih und in den sudeten- deutschen Gebieten vom 16. 1. 1939 (Deutscher Reichs- anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 17 vom 20. 1. 1939)

e) der Reichhsstelle für Wolle und andere Tierhaare

W 29 vom 16. 3. 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

Staatsanz. Nr. 68 vom 20. 3, 1940)

W 30 vom 24. 7. 1940 (Deutscher Reichsanz, und Preuß.

ibe

währleistet ist. |

bogen) sind verpflichtet, diese vollständig und wahrheiisgemäß | auszufüllen ‘sowie fristgemäß einzusenden.

Stäatsanz. Nr. 175 vom 29. 7. 1940)

* (netto Kasse) nah Uebernahme. Die Tara darf 3 v. H. des

t ittérhalb jeder Gruppe; geringere. Sorten müssen entsprechend niedriger bewertet werden. i

2 des arent Handelsaufschläge (Handelsaufschläge

2. Sammlerhöchstpreise (Einkaufs preis des zugelassenen

Nr. 304

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

87 Mit Ermächtigung des Reichskommissars für die Preis- bildung sind Höchstpreise und Handels\pannen festgese t, die in der dieser Anordnung als Anlage beigefügten Bekannt- machung 1 bekanntgegeben werden. 8

Die Reichsstelle behält sih vor, in besonders begründeten

- Fällèn Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung

zuzulassen.

89 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den ZF 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Zuwiderhändlungen gegen die in dieser Anordnung und in der als Anlage beigefügten Bekanntmachung 1- ent- haltenen Preisvorschriften werden nah der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei A Tehaidlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Funi 1939 (RGBl. [l S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGBl. I S. 539) bestraft. 4

zum Deutschen Rei

Erste Beilage

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8 10

von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 21. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. Linder.

Bekanntmachung 1

der Reichsstelle für Textilwirtschast

Vom 21. Dezember 1942

bekanntgegeben:

T. Tierkörperhaare 1. Erzeuger-Höchstpreise“ (Einkaufspreise des zugelassenen Großhandels beim Erzeuger)

Diese Anordnung tritt am 1. zFanuar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete

zur Durchführun Sanordnung Nr. 4 zur Anordnung 1/43 (Höchstpreise und Handelsspannen für Tierhaare) “/

Auf Grund des § 7 der Durhführungsanordnung Nr. 4 ur Anordnung 1/43 vom - 21. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 304 vom 29, Dezember 1942) werden folgende Höchstpreise und Handelsspannen

4 | tief- bunt Bezeichnung weiß | hellblond | hellgrau rot shwarz | und grau RM RM M RAM RM RAM A. 1. Zickel-, Häberlings- und Kißhaare, gut spinn-, filz- und walkfähig, j O e 200,— 135,— | 120,— 120,— 90,—- 85,— 2 D L 160,— | 100,— T5,— 75,— 70,— 65,— 3. desgl. meist nicht spinnfähig, nicht walkfähig, aber filzfähig 130,— E 7 50,— B. 1. Ziegen-Bock-, auch grobe Häberlingshaare, gut spinn-, filz- und walk- d P 175,— S 100,— 90,— 80,— 75, 2. desgl. mittellang e S 160,— S 90,— 80,— 70,— 65,— 3. desgl. noch spinnfähig, filz- und walkfähig, uz ........ N “aas 55,— —- 45,— 4. dea kurz, nicht \spinnfähig, bedingt filz- und walkfähig. . . .. E S i T 40,— C. Kälberhaare: L. entshwödet oder aus dem Kalkäscher, lang, gut spinn-, walk- und E 185,— 90,— 90,— 90,— 70,— 2. Schwvöd- oder Schwibhaare, lang, teilweise spinnfähig, gut filzfähig | 170,— 70,— —= 70,— 60,— 3. Schwöd- dder Schwißhaare, mittel bis kurz filzfähig .... E 5a E _ 50,— D. Rinderkörperhaare : / i l. lang, gut spinnfähig, gut filz- und Va e A . | 150,— S 78,— 2. mittellang, spinnfähig, gut filz- und A L 140,— 70,— —— 65,— 3. kürz, im allgemeinen nicht spinnfähig, bedingt filz- und walkfähig . | 120,— 55,— -— 50,— 4. Rinderschwöd- und Schwißhaare, nicht spinnfähig, nicht walkfähig, aber filzfähig “E C S0 2E N Ss a 100 S S 0E T6 120,— Pa D E E 45,— E. Pferdekörperhaare: L. mittellang, spinnfähig, filz- und wallffhg .......... « | 150,— _— 60,— 2. kurz, bedingt filz- und walkfähig, bedingt spinnfähg ...... 140,— * E S 50,—

Alle Preise verstehen sich je 100 kg brutto für netto für trockene Ware, frei Bahnhof des Versandortes gegen sofortige Bar ahlung

ewichtes nicht übersteigen. Die Preise gelten für die besten Sorten

des zugela arbeiter). Bei einem Erzeuger-Höchstpreis bis einschl. A 100,— je 100 kg 8 v. H. üb ERM 100,— je 100 kg 6 v. S. auf die jeweils" gültigen Erzeuger-Höchstpreise gegen sofortige Bar- zahlung (netto Kasse). nah Uebernahme, frei Bahnhof des Versand- ortes. Etwaige Vorfracht kann in der tatsächlih bezahlten Hdhe gesondert in Rechnung gestellt werden.

L. Roß haare aus der Mähne und dem Schweif, Rinder- schwänze, Rinderschwanzhaare sowie deren Abfälle.

1. Erzeuger-Höchstpreise (Einkaufspreis des Sammlers beim Erzeuger)

a) Reine weiße Langschweife von lebenden Pferden von je kg mindestens. 45 ecm aufwärts (für dfe Violinenbogen- M

senen Großhandels beim Verkauf an Ver-

fabrikanten) E e E EEN 4,50 b) Schwarze ‘und graue |Langschweife von lebenden

Pferden von mindestens 45 cm aufwärts . F, 4,10 o) Stußen von lebenden Pferden, frei von toten Haaren

und Mähnen, gebündelt ........., C fs 3,75 4) Wirr-Schweifhaare ohne Mähnen und Schlachter-

«Schweifhaare ohne Mähnen 2,70 o) Wirrhaare und Schlachterhaare (Schweife und Mähnen

gemi) T, E Mg 2,—

f?) Mähnen von lebenden und toten Pferden . . ... 1,50 g) Kuh- und Ochsenschwanzhaare, unrein (kotig), unge-

Wat N e a 0/65 h) Kuh- und Ochsenschwanzhaare halbrein, ungewaschen 1,30 i) Kuh- und Ochsenschwanzhaare, gewaschen . .... 2,

k) Kuh- und Ochsenschtvänze bhne Stumpen und Fresser (Fresserschwänze werden als halbe Kuh- oder Ochsen- : shwänze gerehnet) .........,. . . . 3 Pf. je St

Großhändlers beim Sammler)

a) Reine weiße Langschweife von lebenden Pferden von je kg mindestens 45 cm aufwärts (für die Violinenbogen- A

[A ag e a R 4,95 b) Schwarze und graue Langschweife von lebenden

Pserden von mindestens 45 em aufwärts .. ..,. * 4,55 e) Stuben von lebenden Pferden, frei von toten Haaren

uno Mähnen, gebun 4,15 d) Wirr-Schweifháare ohne Mähnen und Schlachter-

Schweifhaare ohne Mähnen .........., 2,95 o) Wirrhaare und Schlachterhaare (Schweife und Mähnen

O A S 2,20 fk) Mähnen von lebenden und toten Pferden .. . ., 1,65 g) Kuh- und Ochsenschwanzhaare, unrein (kotig), unge-

O A 0,95 h) Kuh- und Ochsenschwanzhaare, halbrein, ungewaschen 1,45

i) Kuh- und Ochsenschwanzhaare, gewashen . . . ,. 2,20

e) Fuh- und Ochsenschwänze ohne Stumpen und Fresser (Fresserschwänze werden als halbe Kuh- oder Ochsen: shwänze geren 51% Pf. je St. Die unter: Zisser d, f und i festgeseßten Höchstpreise verstehen

ih flir ungebündelte Ware. Für das, Büudeln dieser Sörten kann

rutto-

ein Aufschlag von 2.4 0,15 je 1 kg auf die Höchstpreise besonders in Rechnung gestellt werden. |

E

3. Großhandel3-Höchstpreise (Einkaufs preise der Be- und

Verarbeiter beim zugelassenen Großhändler).

a) Reine weiße Langschweife von. lebenden Pferden von je kg

mindestens 45 cm aufwärts (für die Violinbogen- K : TabVtatio I E A S T O E 5,40 b) Schwarze und graue Langschweife von lebenden Pferden von mindestens 45 cm aufwärts ... .. 4,95 e) Stußen von lebenden Pferden, frei von toten Haaren und Mähnen, gebündelt 1,50 d) Wirr-Schweifhaare ohne Mähnen und Schlachter- Schweifhaare ohne Mähnen 3,20 e) Wirrhaare und Schlachterhaare (Schweife und Mähnen O 2,40 f) Mähnen von lebenden und toten Pferden . . ... 1,80 g) Kuh- und Ochsenshwanzhaare, unrein (kotig), unge- R C ® 1.05 h) Kuh- und Ochsenschwanzhaare, halbrein, ungetwasthen 1,60 i) Kuh- und Ochsenschwanzhaare, gewaschen . 2,40 k). Kuh- und Ochsenschwänze ohne Stumpen und Fresser (Fressäzschwänze werden als halbe Kuh- oder Ochsen- [chGWwänze gerechnet) 6 Pf. je St.

___ Die unter Ziffer d, f und i festgeseßten Höchstpreise verstehen sih für ungebündelte Ware. Für das Bündeln dieser Sorten kann

ein Aufschlag von K 0,15 je 1 kg auf die Höchstpreise be in Rechnung gestellt werden.

4. Höchstpreise für Abfälle bei Verkäufen der Zu

reien sowie der Pinsel- und Besenhersteller an die

Spinnereien | j ie kg 1 RORDIGIGO A R A 1,70 2, Kuh- und Ochsenschiwanzhaare/Zwick. . . L RÆŒ: 180 Alle Preise gelten für trockdene Ware frei Bahnhof des Versand-

ortes einshl. Verpackungs oder frei Post des Versandortes aus\chl[l.

Verpackung gegen Barzahlung (netto Kasse).

TIT. Rohe Shweinshaare, fermentierte Schlahthaus-

shweinshaare und Shweinswolle 1. Höchstpreise für rohe Shweinshaare A. Für Verkäufe der Erzeuger an Sammler oder zuge- lassene Großhändler. 1. Trockene Landschweinshaare .... 2. Trockene Landschweinshaare, kolophoniert (gepicht) 3. Trockene Schlachthausschweinshaare:

R e U S b) UVebergangshaare O Somme o A E

Die Preise für nasse und abgetropfte Schweins- haare sowie für Haargemenge sind den vorstehend genannten Preisen anzupassen.

B, Für Verkäufe der zugelassenen Großhändler an Be- oder Verarbeiter. L. Trockene Landschweinshaare ........., 2. Trockene Landschweinshaare, kolophoniert (gepicht) 3. Trockene Schlachthaus\hweins8haare : V R Le E, b) Uebergangshaare . ., c) Sommerhaare

2. Höchstpreise für Verkäufe 1ER ELID Schlacht-

AU Le Ars an die verarbeitende Jn- e

dustr b) Veteran Ee c) Sontmerhaare

A E P S D 0E R I S

3. Höchstpreise für den Verkauf von Shweinswolle

an die verarbeitende Judustrie Schweinswolle „i

sonders

rihte=-

90,— 99, 50,—

hsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den 29. Dezember

1942

Sämtliche Preise verstehen sih für je 100 kg frei Abgangs- bahnhof, ausschließlich Verpackung, sofortige abzugsfreie Kasse. A

Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge- biete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 21. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Textilwirtschaft. Linder.

E

Anordnung Nr. 5 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Textilwirtschast (Bewirtschaftung von Hadern (Lumpen) und Puzlappen) Vom 21. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVl. [1 S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Vereinigung von Reichsstellen der Textilwirtschast vom 27. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) sowie der Zweiten Verordnung über die Ver- einigung von Reichsstellen dexr Textilwirtschaft vom 10. De- zember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 295 vom 16. Dezember. 1942) wird mit Zustimmitng des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung und im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete angeordnet:

81

(1) Hadern (Lumpen) im Sinne dieser Anordnung sind: a) abgenußte Gepinstwaren, abgenußte Kleider und abgenußte sonstige genähte Gegenstände aus Ge- spinstwaren, neue Gewebeabschnitte bis zur Größe von nicht mehr als einem halben Quadratmeter, alle diese zur ursprünglichen Bestimmung noch

verwendbar;

b) Abfälle von Gespinstwaren aller Art (Hadern und Schneidereiabfälle, legtere zur Schneiderei nicht mehr %erwendbar), z. B. Tuchleisten, alte Nee, altes Tauwerk, alte Stricke, alte mehrdrähtige Bindfäden, alte Weberlißen aus Garn (Gespinsten) aller Art, zur ursprünglichen Bestimmung nicht verwendbar

c) abgenugte Filzwaren und Abfälle von Filzwaren, die niht Gespinstwaren sind, z. B. alte Filzhüte, neue Filzabschnitte.

(2) Als Hadern gelten auch die bei der Hadernsortierung anfallenden Stücke, die als Puglappen verwendet werden können. Dagegen gelten Jutehadern, Stücke von Umhüllun- gen (Emballagen) aus Jute, nur dann als Hadern im Sinne dieser Anordnung, wenn sie kleiner als einen halben Qua- es und- für Verpackungszwecke nicht mehr geeignet ind.

S2

Einlegesohlen, Handgeweben oder zu verwendet werden sollen, auch von Mittelhändlern und ge-

werblichen Anfallstellen unmittelbar an Verarbeiter und Verbraucher veräußert werden.

für den Einzelfall vom Veräußerer zu stellen.

(1) Zugelassene Betriebe sind Sortier- und Handel8- betriebe, die von der Reichsstelle zugelässen und im Besitze eines rechtsgültigen Ausweises der Reichsstelle sind.

__ (2) Mittelhändler sind Personen und Betriebe, die im Besige eines rechtsgültigen Berechtigungsausweises der Fach- untergruppe Rohproduktengewerbe der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe zum Handel ‘mit Hadern sind.

_(3) Sammler sind, unbeschadet aller sonstigen geseßlichen Bestimmungen, alle Personen und Betriebe, die sich mit dem Handel von Hadern befassen, aber weder zugelassene Betriebe noch Mittelhändler sind.

(4) Gewerbliche Anfallstellen sind Versonen und Betriebe, bei denen in Ausgübunh des Gewerbes alte und neue Ab. shuitte von Web-, Wirk-, Filz- und ähnlihen Waren regel= S anfallen, es sei denn, daß sie Mitglieder einer Jnnung ind.

E)

(1) Der Erwerb und die Veräußerung von Hadern sind nas N Genehmigung (Freigabeschein) der Reichsstelle ge- attet.

(2) Die nah Absayß 1 erforderliche Genehmigung gilt

mit Ausnahme des Handels in der gleichen Handels- stufe als erteilt für den Erwerb

a) von Hadern durch Sammler in Haushaltungen,

b) von Hadern durch Mittelhändler bei Sammlern,

c) von Hadern durch zugelassene Betriebe bei Mittel. händlern, - j

d) von Hadern durch Sammler, Mittelhändler und zugelassene Betriebe bei gewerblichen Anfallstellen,

e) von gebrauchten (öligen) Puylappen durch zuge- lassene Publappenhändler, -wäschereien bei Samm- lern und Mittelhändlern.

__ Die Reichsstelle behält sich vor, auch in den Fällen a) bis e) den Erwerb und die Veräußerung von Hadern und Puyglappen von einer Genehmigung abhängig zu machen und besondere Anordnungen über die Belieferung bestimmter Be- triebe zu treffen.

_ (3) Verarbeiter dürfen Hadern nur von zugelassenen Be- trieben erwerben; nicht zugelassenen Betrieben ist es ver- boten, Hadern an Verarbeiter zu veräußern

(4) Entgegen den Vorschriften des Absaßes 3 dürfen Ha- dern, die in Stücken zur Herstellung von eien, son- stigem Poliermaterial, Arbeiterschubbekleidüung, Stoffschuhen, anderen Nubzwecken

Entsprechende Anträge sind

(5) Die Veräußerung von unsortierten Hadern, von ori=

ginal bunten Hadern und von vorsortierten Hadern an Ver- arbeiter sowie der Erwerb und die Verarbeitung dieser Hader n Reißen gilt als Verarbeitung durch Verarbeiter ist ver- oten. M

_ 84 (1) Pußlappenwäschereien dürfen die bei der Hadern-

sortierung anfallenden, als Pußlappen verwendbaren Hadern

nur von zugelassenen Betrieben erwerben. Nicht zugelassenen

G