1942 / 306 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Dec 1942 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 308 vom 31. Dezember 1942. S. D

b) die in dem Zulassungsschein - oder Vormerkschein angeforderten Materialkontingente mit Zustim- mung des zuständigen Kontingentsträgers in Be- ugsrechten oder Vormzrkungen an die Rohstoff fuGunasftelle Maschinenbau übertragen sind. Die Kontingentsunterlagen sind dem Zulassungsschein oder Vormerkschein beizufügen, soweit die Kon- tingentsträger niht mit der Rohstoffbuchungs- stelle in Verrechnungsverkehr stehen. j Handelt es sich um einen Auftrag, für den ein Hauptkoutingentsträger der Anordnung M 1 der Reichsstelle Eisen und Metalle zuständig ist, so darf der Auftrag zum Abschluß nur genehmigt werden, wenn neben den Eisenkontingenten auch die Metallkontingente beigebracht sind. E

Der Zulassungsschein oder Vormerkschein eines für die inländische Neufertigung genehmigten Auftrags wird (nah Gutschrift der Bezugsrechte für den Hersteller bei der Roh- toffbuhungsstelle) von der Bewirtschaftungsstelle dem Her- teller zugeleitet, der daraufhin mit dem Besteller den Auf- trag abschließen kann.

(2) Bei der Einfuhr stellt die Bewirtschaftungsstelle den entsprechend gekennzeichneten Zulassungsschein oder Vormerk- schein dem Einführer zu. Ï

(3) Zulassungsscheine oder Vormerkscheine von Aufträgen, die die Bewirtschaftungsstelle nicht entsprehend dem Antrag der Bedarfsprüfunagsstelle genehmigen kann, werden an die Bedarfsprüfungsstelle zur Benachrichtigung des Endver- brauchers zurückgegeben. 7

Verwendung

der genchmigten Zulassungs- und Vormerkscheine

(1) Die Aufträge dürfen von den Beteiligten nur gemäß den Genehmigungsvermerken auf den Zulassungsscheinen oder Vormerkscheinen ausgeführt werden, jedoch berechtigt

a) ein für den Bezug eines neuen Maschinenbau- erzeugnisses genehmigter Zulassungsschein oder Vormerkschein auch zur FJnanspruchnahme des Maschinenausgleihs und zum Bezuge einer Ge- brauchtmaschine,

b) ein zum Bezuge einer Gebrauchtmaschine aner- kannter Zulassungsschein oder Vormerkschein au zur Jnanspruhnahme des Maschinenausgleichs und umgekehrt.

(2) Der für die Einfuhr eines Maschinenbauerzeugnisses genehmigte Zulassungsschein oder Vormerkschein ist vom Ein- führer zusammen mit dem devisenrechtlichen Antrag an den Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs- stelle Maschinenbau, Abteilung Einfuhrbewirtschaftung, ein- ureichen. Lehnt dieser die Einfuhr ab, so berechtigt der Zu- C ngsiein oder Vormerkschein ohne weiteres zum Bezuge einer Gebrauchtmaschine, zum Bezuge aus der inländischen Neufertigung jedoch nur, wenn dies der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zulassungsschein oder Vormerkschein bestätigt.

B. Sonderregelungen §8 j Aufträge auf Maschinenbauerzeugnisse, die im Bauvorhaben Anlagen oder andere Enderzeugnisse eingehen (1) Auftragnehmer dürfen E auf Zu- öder Unter- lieferungen (Aufträge, die niht von Endverbrauchern erteilt werden) ohne Zulassungsschein oder Vormerkschein annehmen, wenn der ausftraggebende Betrieb - rechtsverbindlich erklärt, daß das bestellte Maschinenbauerzeugnis in ein Enderzeugnis eingebaut wird oder eingeht, a) für das ihm gemäß § 2 genehmigte Zulassungs- scheine oder Vormerkscheine vorliegen

oder b) das gemäß § 1 nicht zu den dieser Anordnung unterliegenden Erzeugnissen gehört.

“i

behält sich vor, zulassungsscheinpflihtige Aufträge auf Ma- schinenbauerzeugnisse, die zur Ausführung wichtiger Bauvor- haben oder Gesamtanlagen erteilt werden müssen, von der nohmaligen Bedarfsprüfungspflicht zu befreien, wenn im Rahmen der Gesamtprojektierung des Bauvorhabens oder der

Gesamtanlage eine den §8 4 und 5 entsprechende Bedarss- Die Befreiung kann nit

prüfung bereits stattgefunden hat. Auflagen verbunden sein.

(3) Maschinenbauerzeugnisse, die wesentliche Bestandteile eines Bauwerks werden, sind ebenfalls von der nohmaligen Bedarfsprüfungspflicht befreit, wenn die Baugenehmigung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt- schaft sih auf diese Erzeugnisse miterstreckt; sie gelten nicht als Zu- und Unterlieferungen im Sinne des Abs. 1. Die Genehmigung des Auftrages zum Abschluß durch die Bewirt- \chaftungsstelle erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit

S 6 Abs. 1 und 2 89 Maschinenteile, Kleinmaschinen und Zusazeinrihtungen zu Maschinen

(1) Maschinenteile, Kleinmaschinen und

merkschein in Auftrag genommen werden.

(2) Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion oder seine Bewirtschaftungsstellen segen den N egenüber fest, was als Maschinenbauerzeugnisse im Sinne

es Abs. 1 anzusehen ist. §10 Austräge aus den beseßten Westgebieten und Serbien

Für Aufträge auf zulassungsscheinpflichtige Maschinen- bauerzeugnisse aus den beseßten Westgebieten und Serbien erfolgt die Bedarfsprüfung im Rahmen der Bestimmungen der Durchführungsanordnungen E 1? und M 1? der Reichs- stelle E und Metalle vom 4. August 1942 bzw. 31. Fuli

em Besteller ist dahex vom Auftragnehmer kein ulassungsschein auszuhändigen, sondern der Zulassungs- hein ist vom Auftragnehmer an die zuständige Bewirt- chaftungsstelle zur Vornahme der endgültigen Genehmigung

1942.

es Auftrages unmittelbar einzureichen.

(2) Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion

usazeinrihtun- gen i Maschinen können ohne Zulassungsschein oder Vor-

8 11 Notstandslieferungen

Die Auftragnehmer sind berechtigt, Maschinenbauerzeug- nisse ohne Zulassungsschein oder Vormerkscheir: ab Lager aus- uliefern, wenn das zuständige Rüstungskommando Hder Landeswirtschaftsamt, jedes für ' seinen Bereich, bestätigen, daß die sofortige Auslieferung zur Behebung der: Gefahr eines Betriebsstillstandes oder eines ähnlichen Notstandes not- wendig ist. L 8 12 Materialdeckung der zulassungsschein-vormerkscheinfreien Aufträge

Aufträge, für welche die Auftraggeber nach den §§ 8, 9, 10 und 11 keine Zulassungsscheine oder Vormerkscheine bei- a brauchen, dürfen nur angenommen werden, wenn- ie Auftraggeber,” soweit sie nah den Anordnungen E 1 und M 1 der Reichsstelle Eisen und Metalle vom 13. Funi 1942 bzw. 4, Juli 1942 zur Materialdeckung verpflichtet sind, Materialbezugsrechte übertragen.

C. Ersagzteil- und Reparaturdienst 8 13 Zulassungsscheine und Vormerkscheine bei Ersaßteil- und Reparaturausträgen

(1) Für die Ersaßteilaufträge und Reparaturaufträge mit einem Stückeinsaßgewicht bis 100 kg und einem Auf- tragsgewicht bis 1000 kg, die von Endverbrauchern erteilt werden, ist die Beibringung eines Zulassungsscheines oder Vormerkscheiues gemäß § 2 Abs. 1 nicht erforderlich.

(2) Aufträge auf Ersaßteile mit einem Einsabstückgewicht über 100 kg, die von Endverbrauchern erteilt werden, dürfen ohne Zulassungsschein oder Vormerkschein nah den Bestim- mungen des § 12 bis zu der von der zuständigen Bewirt- schaftungsstelle festgeseßten Gewichtsgrenze angenommen und ausgeführt werden.

(3) Maschinenbauerzeugnisse, die in andere Maschinen- bauerzeugnisse eingebaut werden, wie Pumpen, Ventilatoren, Motoren u. â., sowie die in § L der Durhführungsanordnung zu dieser Anordnung aufgeführten Maschinenbauerzeugnisse gelten nicht als Ersaßteile im Sînne des Abs. 1.

(4) Zubehörteile für Textilmaschinen, Nähmaschinenteile und Büromaschinenteile gelten als Ersaßteile im Sinne des Abs. 1.

(5) Grundüberholungen von Maschinen und Umbauten gelten niht als Reparaturaufträge im Sinne des Abs. 1.

g 14 Materialmäßige Sicherung der Ersaßteil- und Reparatur- austräge

(1) Die Forderung und Annahme von“ Bezugsrechten für Eisen für die in § 13 Abs. 1 genannten Aufträge is den _Herstellern untersagt. Soweit Metallbezugsrechte nah den Metallbewirtschaftungsbestimmungen zu geben sind, dürfen sie von den Herstellern dann nicht gefordert werden, wenn der Metallbedarf des ganz oder teilweise aus Metall bestehenden Erzeugnisses folgende Mengen in den einzelnen Metallflassen nicht übersteigt: : Aluminium und Aluminiumlegierungen (Metall- kg flassen 301, 310, 320, 300, 302) . -. D Magnesium und Magnesiumlegierungen (Metall- I O Blei und Bleilegierungen (Metallklasse 372, 370) . Kupfer und Kupferlegierungen (Metallklassen 350, 300, 802, 9602 802 B E, ée o Nickel und Nikellegierungen (Metallklasse 389) .. Zink und Zinklegierungen (Metallklassen 374, 375, O E e 20 Svustige Metall; s e O (2) Die Hersteller sind berechtigt und verpflichtet, auf allen nicht für Ersay- und Zubehörteile ausgefüllten Zu- lassungsscheinen, Vormerkscheinen oder anderen Material- anforderungsscheinen einen sichtbaren Zuschlag. zum Kontin- entsgewicht des Auftrages zu berechnen, der von der Roh- toffbuchungsstelle Maschinenbau zu dem Zwedcke einbehalten wird, um daraus den Rohstoffbedarf. der gemäß Abs. 1 aus- geführten Ersaßteil- und Reparaturaufträge zu decken. Auf- träge auf Maschinenbauerzeugnisse, bei deren Bestellung der Auftraggeber sih seiner Kontingentspflicht für den laufenden und zukünftigen Reparatur- und L ag durch Ver- weigerung dieses Zuschlages zu entziehen versucht, dürfen von den Herstellern nicht angenommen und von der Betwirtschaf- tungsstelle nicht genehmigt werden. Die Höhe des Zuschla- ges wird vom Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers nach dem Verhältnis des Rohstoffbedarfs für .diesen Dienst zur gesam- ten Verarbeitungsmenge des Maschinenbaues festgelegt und den Herstellern bekanntgegeben.

8 15 Pflicht zur Annahme von Ersazteilaufträgen

Die Hersteller sind zur Ablehnung von Ersaßteilaufträgen nux dann berechtigt, wenn nah Art, Häufigkeit und Lieser- forderung die Ersatteilbestellung Über das für den Auftrag- geber betriebsnotwendige Maß hinausgeht. Sie sind ver- pflichtet, bei mehreren Ersaßteilbestellungen in dem in § 13

bs, 1 erteilten Umfang die Ausführung des Auftrages von der Ae von Materialbezugsrechten abhängig zu machen, wenn der Auftraggeber zwecks Erzielung einer bezugsfreien Lieferung einen größeren Auftrag in Einzel- bestellungen zerlegt hat.

[TI. Erzeugungsumfang und Materialbewirtschafstung 816. Erzeugungsumfang Die Herstellung von Maschinenbauerzeugnissen ist nur in dem Umfange erlaubt, in dem die Wirtschaftsgruppe Maschi- nenbau im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuß oder

Bei Aufträgen auf vormerkscheinpflichtige Maschinenbau- erzeugnisse hat der Herstellor wie bei einem JFnlandsgeschäft dem Besteller den Vormerkschein zur Beschaffung der erfor-

derlichen Genehmigung auszuhändigen.

Ring den Herstellern die von den Auftraggebern übertragenen Materialbezugsrechte zuteilt oder Bezugsrechte aus {Ferti-

g 17

Verbot der Annahme von Materialbezugsrehten durh die Hersteller

(1) Den Herstellern von Maschinenbauerzeugnissen ist

die Annahme von Materialbezugsrechten von den Auftrag- gebern mit Ausnahme der Fälle des § 12 verboten.

(2) Die gemäß § 12 von den Herstellern empfangenen

Bezugsrechte dürfen nicht weiter übertragen werden, sondern sind unausgenugßt an die Rohstoffbuhungsstelle Máschinen- bau zur Verrechnung gegen die gemäß § 16 zugeteilten Be-

zugsrechte zu übertragen.

IV. Verschiedenes 8 18 Abwicklung von ruhenden Austrägen

Alle nach § 7 der Anordnung 1/42 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion vom 17. Fuli 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 169 vom 22. Juli 1942) ruhenden Aufträge werden ungültig, wenn der für den Auftrag ausgefüllte Zulassungsschein oder Vormerkschein nicht bis 28. Februar 1943 genehmigt ist. Die Beteiligien haben die Aufträge zu annullieren, in besonders begründeten Fällen kann der Bevollmächtigte für die Maschinenprodukticn Ausnahmen zulassen. i :

S 19 ; Anwendung der Anordnung bei Lieferungen in das3 Protektorat, das Generalgouvernement und die be- seßten Ostgebiete

Die Anordnung findet auch auf Lieferungen in das Pro- fektorat Böhmen und Mähren, das Generalgouvernement und in die besezten Ostgebiete Anwendung.

8 20 Ausnahmen

Jn begründeten Einzelfällen kann der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen und jederzeit widerrufen werden,

8 21 Strafbestimmungen z

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Pu er en B angen auf dem Gebiet der Bewirtshaftung

ezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Straf- verordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGVl. 1 S. 734) bestraft.

8 22

Jukrasttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 19483 in Kraft. (2) Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie für Eupen, Malmedy und Moresnet. i j (3) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen hin- sihtlih Ziffer 11——17 im Einvernehnten*mit der Reichsstelle für tehnische Erzeugüisse außer Kraft: ?

1. Anordnung 1/42 des Bevollmächtigten für die

- Maschinenproduktion über eine Auftragsregelung für Maschinenbauerzeugnisse vom 17. Fuli 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 169 vom 22. Juli 1942),

. 1, Sonderregelung zur Anordnung T/42 für die Produktion und Auslieferung von Maschinen und Prâäzisionswerkzeugen, Druckluftwerkzeugen, Ge- trieben, Zahnrädern, Wälzlagern und Armaturen vom 17. Fuli 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 169 vom. 22. Juli 1942),

. 2. Sonderregelung zur Anordnung 1/42 übér die Produktion und Auslieferung von Ventilatoren, Pumpen und Autogengeräten vom 17. Fuli 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. ' Siaatsanz. Nr. 169 vom 22. 7. 1942),

. 3. Sonderregelung zur Anordnung T/42 für die Produktion und Auslieferung von Kleinmaschinen und Zusateinrihtungen zu Maschinen vom 3. September 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 207 vöm 4. September 1942),

. 4. Sondexrregelung zur Anordnung T/42 für die Produktion und Auslieferung von. Schnellwaagen für den öffentlichen Verkehr vom 1. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 232 vom 3. Oktober 1942),

. Anordnung [11/42 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Durhführung des Ersaßteil- und Reparaturdienstes im Maschinen- bau vom 17. Juli -1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 169 vom 22. Juli 1942),

. 1. Exrgänzungsanordnung zur Anordnung I1/42, betreffend Ersaßteile über 100 bis 300 kg Einzel- stückgewiht vom 3. September 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz, Nr. 207 vom 4, September 1942),

. Anordnung des Bevollmächtigten für die Ma- P R über die Auftragsregelung für

erkzeugmaschinen vom 27, März 1940 in der Neufassung vom 2, April 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 84 vom 8. April 1941), mit Ausnahme der Ziffer IV dieser - An- ordnung, die bis auf Widerruf in Kraft bleibt,

. Ergänzungsanordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion für Holzbearbeitungs- maschinen zur Anordnung über. die Auftrags-

rege'ung für iWerhelaniaiinen vom 27.. Marz 1940 in der Neufassung vom 2, April 1941 vom 28, Oktober 1941 (Deutsch-x Reichsanz. und Ta Staatsanzeiger Nr. 254 vom 31. Oktober

gungskontingenten überträgt; im übrigen ist die Fertigung verboten. :

. Anordnung des Bevollmächtigten ie die Mas schinenproduktion zur Beschränkung des Auftrags-

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 306 vom 31. Dezember 1942. &. 3

bestandes im Holzbearbeitungsmaschinenbau vom 19, Juni 1942 (Deutscher Reich3anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 143 vom 22, Juni 1942),

. Anordnung Nr. 7 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die SeSrauddtecaune le Roe Ln A a Mai E (Deutscher

ichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 11. Mai 1940), 04 ctra

. Anordnung Nr. 7a zur Aenderung der Anord- nung Nr. 7 der Reichsstelle für technische Erzeug- nisse über die Verbrauchsregelung für Schreib- maschinen vom 8. Mai 1941 (Deutscher Reichsanz. n B Staatsanz. Nr. 105 vom 8. Mai

. Bekanntmachung Nr. 1 der Reichsstelle für tech- nische Erzeugnisse zur Anordnung Nr. 7 n 10. Mai 1940 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 109 vom 11. Mai 1940),

. Bekanntmachung Nr. 2 der Reichsstelle für tech- nische Erzeugnisse zur Ättorditnia Ne. 7 A 14. Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 138 vom 15. Juni 1940),

. Bekanntmachung Nr. 4 der Reichsstelle für tech- nische Erzeugnisse zur A e ea 15. Mai 1941 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 115 vom 20. Mai 1941),

. Bekanntmachung Nr. 5 der Reichsstelle für tech- nische Erzeugnisse zur Anordnung Nr. 7 vom 16, Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 42 vom 19. Februar 1942),

. Anordnung Nr. 9 der Reichsstelle für techniscche

Erzeugnisse über Verteilung von Lebrer

Rgnen wm E A 2e 1940 (Deutscher eihsanz. un reuß. Staatsanz. Nv.

vom 27. November 1940). / E

(3) Die auf Grund der gemäß Abs. 3 au b s ordnungen erteilten Aae n A on Ueiben

als Genehmigungen und Auflagen i : ] t nung in Kraft. s flagen im Sinne dieser Anord-

Berlin, den 22. Dezember 1942.

Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange.

Anlage A zur Anordnung 1/43

Liste der Bewirtschaftungsstellen Maschinenbau gemäß 8 2 Kacrbanas 1/43 E

Bewirtschaftungsstelle für Anschrift

L, Werkzeugmaschinen für die Fachgruppe Werkzeu o spanlose und spanabhebende Ken Berlin N 7, Formung von Eisen und Me- Neue Wilhelmstr. 12/14, tall (außer Hütten-, Stahl- Rufnr. 12 73 01 und Walzwerkseinrichtungen)

TL. Maschinen für die Be- und Verarbeitung von Holz und Schnißstoffen

Fachgruppe Holzbearbei- tung8maschinen, Berlin W 35, Corneliusstr. 1, Rusfnr. 25 20 88

Fachgruppe Maschinén- u. Präzisionswerkzeuge, Berliti-Charlottenburg 2; Grolmanstr. 6, Rufnr.

6 j ; 31 52 31 . Ma]lchinen und Anlagen für Fachgruppe Textilmaschi-

C as ps ina nen, Thenmit, Ebtee T tnnung und -vera ah 768 . 54 beitung; Maschinen für die N E Zellwolle- und Kunstseide- herstellung, -vorbereitung und »verarbeitung; Spinnmaschi- nen für die Kabelherstellung; sonstige Textilmaschinen- V. Nähmaschinen

TIT. Maschinen- und Präzisions- werkzeuge, Lehren und son- - stige Meßwerkzeuge für Me- tallbearbeitung

Fachgruppe Nähmaschinen- industrie, Berlin W 62, Wichmannstr. 21, Rufnr.

E R 25 13 26 . Gerberei- un ederherstel- Fachuntergruppe Schuh-

lungsmaschinen; Hilfsmaschi- u. San nen und Einrichtungen für die nen, Be:lin 8W 11 Lederindustrie; Schuhherstel- , Bernburger Str. 29; lungsmaschinen; Schuh- Rufnr. 19 05 39 und instandseyungsmaschinen; 19 10 87 Ï sonstige Lederbearbeitungs - maschinen; Pelzmaschinen

VII. Maschinen für chemische Rei-

; achunt F Hos nigung und Desinfektion Facuntergruppe Wäsche

reimaschinen, Berlin SW 11, Bernburger Str. Nr. 29, Rufnr. 19 05 39 und 19 1087

Fachgruppe Landmaschi- nenbau, Berlin W 15, Kurfürstendamm 200, Rufnr. 91 86 06

Fachgruppe Verbren- nung3motoren, Berlin W 15, Meinekestr. 4, Rusfnr. 91 38 16

Fachuntergruppe. Dampf- turbinen, Berlin W 15, Meinekestr. 4, Rufnr. 91 38 17

Fachuntergruppe Kolben- dampfmaschinen u. Lo-- komobilen, Berlin-Char lottenburg 2, Carmerstr. Nr. 17, Rufnr. 31 38 68

Fachuntergruppe Wasser- turbinen, Berlin -Char- lottenburg 2, Carmerstr. Nr. 17, Rusfnr. 31 38 68 |

Fachgruppe Drudkluft- und ' Pumpenindustrie, ‘Ber- lin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, Rusfnr. 99 61/16

VTII. Landmaschinen

_IX. Verbrennungsmotoren, Gas- erzeuger

X. Dampfturbinen

XI. Kolbendampfmaschinen, Lo- fomobilen

XII. Wasserturbinen, Wasserräder und Windmotoren

XIII. Kompressoren, Druklluftma- schinen, Ventilatoren u. luft- technishe Anlagen, Küälte- maschinen und gewerbliche Kühlschränke, Luft- und Gas- verflüssigungs- und Zerle- ungsanlagen, Autogen- und

rudckgasapparate und -ge-

Bewirtschaftungsstelle für RV. Jndustrieöfen

XVI. Gießereimaschinen u. Gieße- réihilfsmaschinen, Sprißgieß- maschinen und -anlagen

XVII. Aufbereitungsmaschinen für den Bergbau, Tiefbohrgeräte, Baustofsmaschinen s son- stige Hart-Zerkleinerungsma- schinen, Maschinen für pla- stishe Massen, Glasmaschi- nen, Bagger, Baumaschinen, Trocknungsanlagen und Gummimaschinen

XVIII. Krane, Hebezeuge, Klein- hebezeuge, Drahtseil-, Gleis- und stetige Förderer, Aufzüge

XIRX., Maschinen zur Herstellung von Holzschliff, Zellstoff, Pa- pier und Pappe einschl. Vor- bereitungs- und Hilf3maschi- nen

RXXR. Maschinen zur Herstellung von Verpackungen, Gum- miermaschinen, andere Ma- schinen zur Be- und Verarbei- tung von Papier und Pappe und ähnl. Austauschmaterial einschl. Hilfsmaschinen

XXI. Druckmaschinen, Sehßmaschi- nen, Drutereihilfsmaschinen und Zusagzeinrichtungen

XXTI, Müllereimaschinen, Maschi- nen und Apparate für die Brauerei, Mälzerei und Kel- lerei, Backöfen, Maschinen u. Einrichtungen zur Herstellung von Badwaren aller Art, Süßwarenmaschinen, Schlacht- hauseinrihtungen und Flei- schereimaschinen, Maschinen für die Konservenindustrie, sonstige Maschinen zur Her- stellung und Behandlung von Nahrungsmitteln, Tabakindu- striemaschinen, Verpackungs- und Füllmaschinen, Farbens-, Seifen- und Kerzenmaschi- nen, Misch-, Knet- und Sieb- maschinen, Tablettenkompri- miermaschinen

XXIII. Apparate für die Sprengstoff- industrie, die Treibstofferzeu- gung, die Teerdestillation und für sonstige chemische Arbeits- vorgänge, Maschinen und Ap- parate für Brennereien, Hefe- und Stärkeerzeugung, Ma- schinen und Apparate für die Zuckerindustrie, Apparate für die Gas- und Wassjerindustrie, Spezialapparate für Schiffs- ausrüstung, Wärmeaustausch- apparate, explosionssichere Tankanlagen

XXRIV. Organisationsmittelmaschi- nen, Büromaschinen, Bu- chungsmaschinen, Rechenma- schinen, Vervielfältiger, Schreibmaschinen

XXV. Automaten

XXVI. Großwaagen, Schnellwaagen

XXVII. Prüfmaschinen für Metall- prüsung, Prüfmaschinen für nichtmetallische Stoffe, Aus- wuchtmaschinen, Leistungs- prüfstände /

XXVITII, Panzerschränke, Tresoranla-

gen, Stahlschränke (mit min-

destens 2 mm Wandstärke)

XXIX. Armaturen, Mahl-, Misch- Druwalzen, B zen und Kaltwalzen, Kolben- ringe und Dichtungsringe, Achsen, Wellen, Kurbelwel- len, ‘Kugelgelenke, Schiffs- propeller

XXXR. Walzengravuren und Walzen

, zur Veredlung (Oberflächen- behandlung) durch Dru und Prägung

\,

ür die

von Maschinen

7. Oktober 1942) wir ministers angeordnet:

§1

räte, Pumpen XIV. Warmwalzwerke, Kaltwalz- ‘achgruppe Hütten- und werke, Ad ustage- und Hilfs- Ae tungen, P E Er i Ma NLeRte Alg bad Kaiser-Wil- richtungen elm-Straße 32 , hydraulische Pressen | 20 656 a Me Mass

nung 1/43 Anwendung.

Anordnung 1

ur Dur N atains der Anordnung 1/43 des Bevollmächtigte | Ma chinenproduktion als Reichsstelle Maschinen n ber die Auslieferung bestimmter Maschinenbauerzeugnisse Sai Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVl. I S. 685) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung | ine und Apparaten vom 4. Oktober 1942 | (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom mit. Zustimmung des Reichswirtschafts-

I. Maschinenteile

(1) Maschinen- und Präzisionswerkzeuge, Einst s 1504 n É criGan Men, Getriebe Zehnräder, Wäl rzeugnisse des Bereichs d i \ Le E At 1e Daf G ie : er Unordnung 1/43. Auf die Auftr ; findet § 12 in Verbindung mit 8 17 Abs. 2 r Anord:

Anschrift Fachuntergruppe FJndu- strieöfen, Berlin SW 11, Bernburger Str. 29, Rufnr. 19 05 39 und 19 10 87

Fachuntergruppe Gießerei- maschinen, Berlin 8W11, Bernburger Str. 29, Rufnr. 19 05 39 und 19 10 87

Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen, Ber- lin W 50, Marburger Straße 3, Rufnr. 248433

Fachgruppe Hebezeuge Fördermittel nas Auf- züge, Berlin-Charlotten- burg, Grolmanstraße 6, Rusfnr. 32 06 24

Fachuntergruppe Papier- herstellung8maschinen, Berlin W 35, Kurfürsten- straße 56, Rufnr. 221335

Fachuntergruppe Papier- verarbeitungämaschinen, Berlin W 35, Lügßowstr. Nr. 84, Rufnr. 22 24 52

Fachuntergruppe Druck- maschinen, Würzburg, Neubaustr. §6, Rusfnr. 30 57

Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs- und Ge- nußmittelindustrie, Ber- lin-Schöneberg, Baden- sche Straße 4, Rufnr. T1 64 26/7

Fachgruppe Apparatebau, Berlin NW 87, Brüten- allee 21, Rufnr. 39 47 67

Fachgruppe Büromaschi- nenindustrie, Berlin W35, Admiral-von - Schröder - Straße 22, Rufnummer 254303 und 2543 12

Fachuntergruppe Auto- maten, Berlin-Wilmers- dorf, Günßzelstr. 9, Ruf- nummer 87 08 40

Fachuntergruppe Groß- u. Schnellwaagen, Berlin- Charlottenburg 2, Car- merstraße 17, Rusfnr. 31 38 68

Fachuntergruppe Prüfma- schinen, Berlin-Charlot- tenburg 2, Carmerstr. 17, Rufnr. 31 38 68

Fachuntergruppe Geld- schränke und Tresoranla- gen, Berlin W35, Lüßow-

d straße 84, Rufnr. 222452

Fachgruppe Armaturen, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, Rufnr. 99 61 16

Fachuntergruppe “Walzen- gravieranstalten, M.- Gladbach, Straße der

_SA 41, Rufnr. 24 941

als Maschinenteile ge-

(2) Der gemäß § 14 Abs. 2 der Anordnung 1/43 über den Ersagzteil- un Reparaturdierst zu berechnende Zuschlag zum Kontingentsgewicht entfällt bei den in Abs. 1 genannten Erzeugnissen.

(3) Als Kontingentsgewiht für Wöälzlager und deren Teile (Kugeln, Rollen und Kugelhalt ilt das 3,5 Liefergewichts. R E E M

82

Zur Vereinfachung der Kontingentierung sind die Her- steller berehtigt, mit Großabnehmern und Händlerfirmen monatlich über die Bezugsrechte für die während eines Monats gelieferten Maschinenteile nachträglih abzurehnen. Deckt ein Großabnehmer oder eine Händlerfirma die Materialanforderung gemäß Monatsabrehnung nicht inner- halb von vier Wochen nah Rechnungslegung ab, so ist die Belieferung einzustellen und dies unverzüglih dem Bevoll- mächtigten für die Maschinenproduktion zu melden.

IL. Ladentisch-Schnellwaagen für öffentliche Verwiegungen

83

__ Ladentish-Schnellwaagen für öffentlihe Verwiegungen mit Neigungsgewichtseinrihtungen bis 20 kg Wägefähigkeit dürfen an Handwerker und Händler nur ausgeliefert werden, wenn der Besteller von der zu.ständigen Eichaufsichtsbehörde als Bedarfsprüfungsstelle im Sinne des § 4 der Anord- nung as einen Zulassungsschein mit dem Genehmigungs- vermer? der Bewirtschaftungsstelle für Groß- und Schnell- waagen beigebracht hat.

IIT. Schreibmaschinen 8 4

___ (1) Aufträge auf neue und gebrauhte Schreibmaschinen einschließlich Breitwagenmaschinzn, Alein-Schreibma (inen und Maschinen mit mehrstelligem Dezimaltabulator sowie Einzelwagen dürfen nur gegen Zulassungsschein angenommen und ausgeführt werden. ie Endverbraucher haben die Aus-= stellung des Zulassungsscheines mit dem Genehmigungsver- merk der Bewirtschaftungsstelle für Büromaschinen bei den A 36h LOR I Bee Sn zu beantragen. Die ellen gelten als Bedarfsprufungsstellen im Si S der Anordnung 1[/43. / f S _(2) Für det Bezug gebrauchter Schreibmaschinen ohne Universaltastatur mit unsichtbarer Schrift und A ina s via Bait Ld das Vermieten und Mieten aller ge- rauchten Schreibmaschinen is eine Genehmi i - Pebeli®, \ ehmigung nicht er (3) Ausgabestellen für Zulassungsscheine für Schreib- maschinen sind: O on _1. Für Dienststellen der SDAP. einschl. ihrer Glie- derungen und angeschlossenen Verbände:

Die Dienststelle des Reichs- schaßmeisters, Hauptamt IV, Reichszentvalstelle für die Durchführung des Vier- iahresplanes bei der

NSDAP., München 22.

Unmittelbar die Bewirt- schaftungsstelle für Büro-

maschinen.

Die Reégierungspräsidenten als Aufsichtsbehörde,

in allen anderen Fällen die oberste Aufsichtsbehörde, soweit der Bedarf bisher zentral beschafft worden ist, die Zentralbeschaffungsstelle,

2. Für Oberste Reichs- und Landesbehörden:

8. Für die übrigen Be- hörden, staatl. Dienststellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ge- meindebehörden und Gliedc- rungen der Organisation der ge- werblichen Wirtschaft (\. Nr. 5 und 6):

4. Für Dienststellen und

; Ueber den Di i Truppenteile der Wehrmagt: eber den Dienstweg das

Rüstungs8amt des Reichs- ministers für Bewaffnung und Munition, Rü. 2, Ber- lin W_ 62, Kurfürsten- straße 125.

5. Für Gemeinden, Ge- Der Deut i meindeverbände und gemeind- E lihe Zweckverbände sowie ge-

meindlihe Eigenbetriebe und

Betriebe mit eigener Rechts-

persönlichkeit, die ganz oder

überwiegend im Besiß von Ge-

meinden, Gemeindeverbänden

und sonstigen Körperschaften

des öffentlihen Rechts sind:

6. Für die Gliederungen Die der Organisation der gewerb- mer. lihen Wirtschaft: : 7. Für gewerblihe Be- triebe: i

Reichswirtschaftskam-

Das zuständige Landeswirt- \chaftsamt über die zustän- dige Gauwirtschaftskammer, soweit eine solche niht be- steht über die Jndustrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.

Das zuständige Landeswirt- schaftsamt.

8. Für die freien Berufe sowie anderweitig niht ge- nannte Verbraucher:

IV. Verschiedenes 85

uwiderhandlungen gegen diese Anordn

u D è Gavoeit, der Vicotdhima über dan

den Strafsvorschriften der Verordnung über Strafen und

Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet der v wintiGaftona hes

S Sanne (Ta ar E vagelangs-Strasvere er zFasjung vom 26, No

S. 734) bestraft Fassung November 1941 (RGBl, I

werden nah arenverkehr

, S 6 (1) Diese Anovdnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft.

__ (2) Sie gilt auch für die eingeglicederten Ostaebi die Gebiete von Eupen, Malmedy Un Me An

Berlin, den 22. Dezember 1949, Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau.

Karl Lange.

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