1925 / 40 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Feb 1925 18:00:01 GMT) scan diff

Pes au

erflärt werden.

auf die sich ihre Verpflichtung zux Vershwiegenheit

Einzelfall entbunden sind 8 Abs. 2 des

l eichsbahn- geseBes).

Die weiteren Anordnungen erläßt der Generaldirektor; vor-

läufig bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft. ä § 10. Dienfstbezeichnungen der Beamten.

1, Die Beamten führen die in der Anlage zusammengestellten

Dienstbezeichnungen.

2. Die in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen. sind .

ohne Einfluß auf die Gestaltung der Laufbahnen, 8 11. Besoldung CDienstbezüge) ver Beamten. 1, Vorläufïg werden die reich8reckchtlihen Bestimmungen und Besoldungssäße weiter angewendet. Die Zuständigkeiten der obersten Reichsbehörden und des Reichsrats übt der General- direktox aus, der diese Befugnis auf andere Stellen der Gesell- schaft übertragen fann i 2. Es 1st eine neue Besoldungsordnung L E Die Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten Prozent)äße des in der VBesoldungsordnung festgeseßten Anfangsgehalts ihrer Gruppe. 83. Der Generaldirektor seßt die Richtlinien für die Gewährung besonderer Vergütungen nah § 26 Abs. 3 des Reichs- bahngeseßes Fest. 4. Der Generaldirektor erläßt fernex Richtlinien über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (zum Bei- ¡piel Spivenverkehrsleistungsprämien. Rangierprämien, Stoff- exsparnisprämien). Die bisherigen Vorschriften gelten vorläufig weiter. 8 42, Neifefofteit, Umzugs8fosten, Trennungsentschädigungen, Fahrgeld des Fahrpersounals, Nebenbezige. Die reicsrechtlichen Bestimmungen sind zunächst anzuwenden. Die Zuständigkeiten der obersten Reichsbehörden übt der Generaldirektor aus, der diese Befugnis auf andere Stellen der (Sesellschaft übertragen kann.

weiter

8 13, Urlanb der Beanten. 1. Den Beamten wird alljährlih ein Erholungsurlaub ge- währt, dessen Dauer der Generaldirektor festseßt. Der Erholungs- urlaub für das Jahr 1924 ist nach den bisher dafür erlassenen Vorschriften abzuwickeln. 2. NVeber die Gewährung weiterer kürzerer Urlaube aus be- jonderen Anlässen werden - vom Generaldirektor Richtlinien auf- gestellt. Urlaub zu sonstigen Zweckten erteilt der Generaldirektor unter den von ihm festzuseßenden Bedingungen; er kann diese Be- fugnis auf andere Stellen der Gesellschaft übertrazen. 3. Grundsäßlich haben sih die Beamten während des Urlaubs {einshließlich Erholungsurlaub) gegenseitig zu vertreten. Soweit arate niht angängig ist, trägt die Gesellschaft die Kosten dex Ver- reiung. 4. Ein Beamter, der sih ohue Urlaub von seinem Dienst- posten fernhält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist für die Zeit der unerlaubten Entfernung seiner Dienskbezüge verlustig, wenn nicht besondere Entschuldigungsgründe ihm zur Seite stehen. 5. Die Beamten bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Reichs.ags oder eines Landtags keines Urlaubs. Bewerben sie sich um einen Siy zu diesen Le so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren. __6, Den Beamten, die beim Uebergang des Betriebsrechts auf die Gesellschaft als Reichsbeamte im Dienst des Unternehmens „Deutshe Reichsbahn“ gestanden haben, werden an Dienstein- Tommen auch bei Erholungsurlaub die Ansprüche gewährleistet, die sie als Reichsbeamte hatten ' 20 Abs. 1 des Reichsbahn-

eue Lm daun

Krankheit der Beamten. 1. Die Beamten verbleiben in Krankhbeitsfä i [ : _Die Beo La e zeitsfällen- im Genusse der Besoldung L Bei den auf Kündigung oder Widerruf e gestellten Beamten ist im Falle einer sechsundzwangig Wochen überschreitendon Dauer ihrer Krankheit von dem Kündigungs“ oder Widerrufsrecht kein Gebrauh zu machen, wenn damit gu vehnen ist, daß der erfrankie Beamie in absehbarer Zeit den Vienst wieder aufnehmen wird. Die 88 20, 22, 93 und 25 werden im übrigen hierdurch nicht berührt. S Die Stellvertretungskosten für erkrankte Beamte trägt die Gesellschaft. i 3. Den Beamten, die beim Uebsr S : De , die bergang des die Gesellschaft als Reichsbeamte im Dienst des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn gestanden haben, werden für die Fort- e Dg E En E Reno bei Krankheit die An- rucye gewahrleistet, die sie als Reichsbeamte hatten (8 20 A des Reich8bahngeseßes). j R

Betriebsrechts auf

B16! Arbeitszeit.

1, Jm inneren Dienst (Hauptverwaltung, Gruppenveuiwaltux Bayern, Reichsbahndirektionen, Eisenbahn-entralamt, aéntee Aemter, Betriebsdirektionen, Aemter oder Jnspektionen und Bau- abteilungen), ferner in den Ausbesserungswerken, den Haupt- und Nebenwerkstätten, den Bahukraft- und Gaswerken und in der iei l edt 7e Q „die U Na der Reichsbahnbeamten

( 18 zum 31, ‘Dezember 1925 i t i c gelt ¿ 3 in folgender Weise ge

a) Jeder Beamte ist vervflichtet, seine volle Arbeitskraft i den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Er hat die ihm ee iragenen Arbeiten rechtzeitig ohne Rücksicht auf seine fest: . gesebte Dienststundenzah! zu erledigen.

b) Der Dienst ist in der Regel an der Dienststelle und inner

halb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu erledigen. _ Die Arbeitszeit beträgt wöchentlih mindéstens vierund- fUnszig Stunden. Regelinäßige Mehrleistungen können inner- halb eines Kalenderjahres - dur regelmäßige Mindere- leistungen, ebenso wie umgekehrt, au8geglihen werden. So- weit der Dienst uur in Dienstbereitschaft oder Reisezeit be- steht, ist die Arbeitszeit entsprechend zu erhöhen.

e) Dem Dienst an der Dienststelle und innerhalb derx vor- geschriebenen Arbeitszeit sind die Teilnahme an Sitzungen, Dienstunterricht, Besichtigungen u. dgl. gleihzuahten, So- weit die Erledigung des Dienstes an dex Dieñststelle und in der vorgeschriebenen Arbeitszeit aus dienstlihen Gründen S ist, kann- eine anderweitige Regelung statt-

J) Die Arbeitszeit wird von jeder Stelle der Gesell t fest- geseht. Die Tagesdienstzeit ist grundsäßlich G on wi “achmittagsdienst zu teilen. Nur dort, wo aus zwingen- den Ortlichen und sahlihen Gründen eine solhe Teilung R gUG erscheint, Tann mit Zustimmung des General- oireTtors durhgehend gearbeitet werden. Der General- irektor vegelt bei Bewilligung der Ausnahme die Arbeits- geit; hierbei darf die wöchentliche Arbeitszeit niht unter einundfünfzig Stunden festgeseßt werden.

e) Für eine Ueberschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit wird eine Vergütung nicht gewährt. Ein Ausgleich kann durch Dienstbefreiung zu anderen Zeiten gewährt werden.

* Voll: : o Mlitäv

) Vesoldung im Sinne dieser Persoualordnung sind Grund- gehalt, Wohnuugsgeldzuschuß, Frauenzuschlag, Kinderzusck lag en ortliher Sonderzushlag. Andere Zulagen können dur besondere Anordnung des Gxneraldir-ktors um Bestandteil der Besoldung

O : L bezichi, insoweit zu verweigern, als sie nicht von E tuns E rsonal-

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lichen Dienststrafvecfahren von den werden. für anzuwenden; in Fällen, in denen l Gfae L E kraft euE zu verfügen un ¡ierzu nöôtigenfa verfahren G E

(Be

Say 2 des Reichsbahngesetzes auf die Präsidenten und für stellten Beamten der Gruppenverwaltung Bayern dem Leiter der

. Erlaß dieser

Sie einkommens, das dem Beamten zur Zeit der kann nah Bruchteilen dieses Betrages strafe kann mit Verweis

andern Dienstposten derselben E von gleicher Bewertung. 1) höctstens ein Fünftel auszusprehen. Statt der Vermi

Diensteinkommens kann See j U Gave Ue LeS

Doppelte des monatlichen Diensteinkommens nicht Übersteigt.

spruch auf Dienstbezüge, Ruhegehalt Dienstbezeihnung, fel E abs des förmlichen D T jo wird, falls niht der Angeschuldigte untex Ueber- versorgung,

der Angeschuldigte zu den gehalt haben, so kann dernder Umstände geshuldigten einen Jahre oder auf Lebenszeit bewilligen.

4, Geldstrafe dürfen erst verhängt wérden, nachdem der BVeschuldi Ó ase ( , na uldigt über die ihm zur Last gelegte Verfehlung L dás Er inie Des

Anhörung genügt; der Bess nehmung verlangen.

bekanntzugeben ist.

bf ekannt weitere

2. Für das Betriebs- und Verkehrspersonal (Beamte, An- gestellte und Arbeiter) wird die Arbeitszeit durh besondere Dienst- dauervorschristen geregelt, die einen wesentlihen Bestaudteil der Personalordnung bilden. L

3. Für die nicht im Betriebs- und Verkehrsdienst tätigen Angestellten wird- die Arbeitszeit entsprehend der Arbeitszeit der Beamten durch Tarifvertrag geregelt.

Für die nht im Betriebs- Arbeiter wird die Arbeitszeit durch Lohntarifvertrag geregelt. Bei gewissen Arbeitergruppen, die mcht unter die Dienstdauer- vorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal fallen,. wird Dienstbereitshaft zur Hälfte ihrer Dauer auf die Arbeitszeit an- gerehnet; poriaula gelten für diese Arbeitecgruppen die Vor- schriften des Erlasses vom 7. Mai 1924 (E. 11. 92. 233, Nr. 23).

46. Diensttfleidung, Schußkleidung.

und Verkehrsdienst tätigen

einer Dienstkleidung oder einex Dienstmüße verpflichtet werden, soweit dies nah der Art ihrer Verwendung geboten ist. Fm übrigen kann gewissen Klassen von Bediensteten die Berechtigung zum Tragen von Dienstkleidung zuerkannt werden. Der Kreis der zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten und berechtigten Bediensteten sowie die Form derx Dienstkleidung wird dur eine Dienstkleidungsvorschrift geregelt. D

2. Zur Versorgung des Personals mit guter und preiswerter Dienstkleidung sind Kleiderkassen einzurihten. Die Grundsäße für die Verwaltung der Kleiderkassen und für die Zuschußleistung der Gesellschaft zu den Kosten der Dienstkleidung für die zu threm Tragen verpflichteten Bediensteten regelt eine Kleiderkassenvorschrift.

3. Als Scuy gegen die Unbilden der Witterung und Gesund- heits\chäden bei Ausübung des Dienstes sowie gegen das Be- shmugzen der Kleidung bei besonders gearteten Arbeitsverrihtungen ist dem Personal auf Kosten der Gesellschaft eine besondere Shu8z- fleidung nah Maßgabe des Bedürfnisses zu liefern.

4. Die Dienstkleidungsvorschrift, die Kleiderkassenvorschrift und die Anordnungen für das Schußkleidungswesen erläßt der General- direktor.

& 17.

Dienst- und Mietwohnungen.

Bestimmungen über die Benußung, Verwaltung und Vergütung. von Wohnungen erläßt der Generaldirektor. Bis zum Bestimmungen bleiben die reihsrechtlihen Vor- Krast. Die Zuständigkeiten der obersten Reichs-

Die

schriften in

: behörden üb1 der Generaldirektor aus, der diese Befugnis auf

andere Stellen der Gesellshaft übertragen kann, S 18. Angelegenheiten der Personalvertretung.

_1. Die Beamten haben für ihre Vertretung gegenüber der Gejellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie geseßlih für die Reichsbeamten gegenüber dex Reichsverwaltung gelten 6 des Reichsbahn-Personalgesezes). Bis zur geseylichen Regelung bleibt der Beamtenräteerlaß in Kraft. Aenderungen oder Er- gänzungen dieses Erlasses oder ‘seiner Ausführungsbestimmungen und die Entscheidung oder Anordnung in Fragen von allgemeiner oder grundsäßlicher Bedeutung trifft der Generaldirektor.

__ 2. Für die Vertretung der Arbeiter gegenüber der Gesellschaft gilt das Betriebsrätegeseß und die Betriebsräteverordnung. Das Verordnungsrecht übt der für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständige Reichsminister aus. Fm übrigen regelt der General- direktor alle Fragen von allgemeiner oder grundsäßliher Be- deutung und erläßt insbesondere die Wahlordnung und die Aus- führungsbestimmungen. (

S 19, Dienftvergehen und Dienfststrafen.

A. Dienstvergehen. Verlegt ein Beamtér shuldhaft die ihm obliegenden Pflichten,

Pon L002 ; B. Dienststrafen.

1, Dienststrafen sind: a) Warnung, b) Verweis, c) Geldstrafe, a4) Strafverseßzung, 2 Cette Lend: 2. Geld trafe darf nur gegen besoldeie Beamte verfügt werde beträgt höchstens die Hälfte des Lite bit idi Dienst: Zahlung zusteht, und festgeseßt werden, Geld- ( Î verbunden werden, 3. Die Strafverseßung besteht in der Verseßung auf einen oder einer gleichartigen Laufbahn / i } g. Wird auf Strafverseßung erkannt, ist zugleih die Verminderung des Diensteinkommens um Geldstrafe verhängt werden, die das

4. Durch die Dienstentlassung verliert der Beamte den An-

j | interbliebenenversorgung, Titel und Dieuftabreicten Hat vor Veendigun= ienststrafversahrens das Dienstverhältnis bereits

der Kosten freiwillig auf Ruhegehalt, Hinterbliebenen- sorgung, Dienstbezeihnung, Titel und Dienstabzeichen verzictet, uf deren Verlust an Stellè der Dienstentlassung erkannt. C hört

Beamten, die einen Anspruch auf Ruhe- n ee CNOUN beim Vorliegen mil- „„teiner Entscheidung zuglei dem An- Teil des geseßlichen Debocctalts aut gewisse

Q. Nichtförmliches Dienststrafverfahren, Die Dienststrafen der Warnung, des Verweises und der

wa angestellten Ermittlun en gehört worden ist. «hriftliche uldigie kann jedoch mündlihe Ver- l 1 Ueber eine mündliche Vernehmung wird ne Niederschrift licgt „S ieUststrafse wird durcch einen s{ciftlichen, mit ründen versehenen Bejcheid verhängt, der n ‘Beschuldigten des ( Jst eine Dienststrafe für den Fall der Nicht- ledigung einex besonderen dienstlihen Anordnung binnen einer ¡Ummten Frist angedroht, so kann nach Abläuf der Frist die ienststrafe ohne weiteres verhängt werden. 3. Gegen den Bescheid ist die Beschwerde an die ste here E E d N von zwei Wochen nah V ulallg. Gegen deren Enticheidu inde

eshiwwerde nit stait. R, A

_D. Förmliches Dienststrafverfahren. j 1, Strafversezung und Zei elaltcea Vauia nur im förm- itstra en L n BVienststrafgerihten verhä Hierbei und für die vorläufi Cas ist Us Reichsbeamten geltende Vienststrafreht sinngemäß beim Reichsbeamten die vor-

E Cn t lie dice l Tormliche Dienststraf- . Als oberste Neichsbehörde gilt E Seine es Ne werden nach 23 Abs. 2

eine

die

__ einzuleiten. neraldirektor.

ür die ihnen unterstellten Beamten die niht den Prôsidenten unter-

Gruppe Bayern übertragen.

1. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter können zum Tragen -

Ziffer 4 bestimmten

2. Die Bestimmungen über die Entlassung der auf Wider, ruf oder Kündigung angestellten Beamten bleiben unberührt (val Abschnitt F). 10A

E. uständigkeit zur Verhängung von Dienst, strafen im nichtförmlichen Dienststrafverfahren _ 1. Hpyständig zur Erteilung von Warnungen und Vertwveisey ist jede vorgeseßte Stelle gegen die ihr unterstellten Beamten. 2, O ur Verhängung von Geldstrafen sind: Ñormaldienststellen bis 2 Mark Betriebsdirektionen, Ausbesserungswerke, Haupt- un) Nebemwerkstätten. Aemter und Fuspeëtionen bis 15 Mar! Reichsbohndirektionen, Eisenbahn-Zentralamxt und zentrale Aemter bis 60 Mark (höchstens ein Drittel des Monats, Gc T E ae i Hauptverwaltung u1 ruppenverwaltung Bayern bis z ¡zulässigen Höwststraße. | M

F. Entlassung wegen Dienstvergehens dur Ausübung des Widerrufs oder der Kündigung

1. Ein unter Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigun angestellter Beamter kann wegen Dienstvergehens auch dur Ausübung des Widerrufs oder der Kündi ung entlassen werden, Die Ausübung des Widerrufs oder der Kündigung verfügt di Stelle, die für die Anstellung zuständig ist.

2. Gegen die Kündigung ist innerhalb einer Frist von ziwej Wochen na ihrer Bekanntgabe Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist |chriftlich bei der Stelle einzulegen, die die Kündigung verfügt hat. Die Beschwerde hat keine ausschiebende Wirkung.

3. Die im vorstehenden Absay Saß 2 bezeihnete Stelle kann der Beschwerde stattgeben; in „diesem Falle ist die Kündigung zurücktzunehmen.

4, Wird der Beschwerde uicht stattgegeben, so entscheidet ein Beschwerdeausshuß. Dieser besteht aus dem Präsidenten eint; Reichsbahndirektion oder einem vom Generaldirektor zu be- stimmenden andern leitenden Beamten ckls8 Vorsißender, einen Abteilungsdirektor“ als Vertrete#® der E Oa und einem vom Bezirksbeamtenrat von Fall zu Fall zu bestellenden Beamtenvertreter, der * möglichst derselben, jedenfalls keiner

Bei der Hauptverwaltung und der Gruppenverwaltung Bayern tritt an die Stelle des Präsidenten ein Direktor, an die Stelle des Abteilungsdirektoxs ein Referent und an die Stelle des Bezirksbeamtenrats der Ortsbeamtenrat. Die Beisißer im Beichwerdeauss{uß dürfen an der Verfügung der Kündigung niht beteiligt gewesen sein. :

5, Wird die Beschwerde füx berechtigt erklärt, so gilt die Kündigung als zurückgenommen. Dex Beschwerdeaus\{chuß kanùi auch auf Wiedereinstellung des Beamten erkennen, die dani unverzüglich von der zuständigen Stelle anzuordnen ift

Wird die Beschwerde für unberehtigt erklärt, so kann der Beschwerdeaus\{huß beim Vorliegen besonderer mildernder Um- stände eine Abfindungssumme bewilligen, die nah den . Dienst

einkommens nicht übersteigen daxf.

6. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses wird mit Stimménmehrheit gefaßt und ift endgültig, Eine weitere Beschwerde ist nit zulässig i

7. Für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gelten die Vorschriften über den Einspruch8auLshuß in § 20 Ziffer bis 13 entsprechend.

G. Dienstverx Rep und Dienststrafen derx An- est e lten Und A Lb ett et,

1. Auf die Angestellten und die dem Beamténräte-Erlaß unterstehenden Arbeiter finden die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der Vorschriften über Strafverseßung und Diensk entlassung in den Abschnitten B und D entsprechende Anwendung, Die Geldstrafen der Arbeiter fließen der Betriebskrankenkasse zu,

2. Für Dienstvergehen und Dienstbestrafung der unter die Betriebsräteverordnung fallenden Arbeiter gilt die” Arbeits-

9, Vei Kündigung des Diensiverhältnisses sind die B& stimmungen dec einschlägigen Tarifverträge odéx des Einzel arbeitsvertrages, ‘des Beamtenräte-Erlasses oder der Betriebs- rateverordnung aùzuwenden. 8 20. Verseßung in den einstweiligen Ruhestand.

_1. Der Beamte kann unter Bewilligung von Wartegeld einst- weileu in den Ruhestand verseßt werden 24 Sab: L des Reichs- bahngeseßes). j : V , 2. Den Beamten, die beim Uebergang des Betriebsrechts au die Gesellschaft als Reichsbeamte im Dienst des R nad ubegele Reichsbahn“ gestanden haben, werden an Woaritegeld,

Nuhege alt und Hinterblicbenenversorgung die Ansprüche gewähr- leistet, die fie als Reichébeamte hatten 20 Abs. 1 Saß 2 des Reichsbahngesetes). Bei der Berechnung der aus dieser Gewähr- leistung sich ergebenden Bezüge ist der rach Reichsrecht erworbenen Dienstzeit die bei der Gesellshaft als Beamter verbrachte Dienst- ¿zeit Hinzuzurehnen (S 12 Abs. 1 des Meichsbahn-Personalgesetes). 3. Das Recht „der Gesellschaft, den Beamten jederzeit unter Bewilligung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzen zu können, soll dem Ziele möglichst hoher Wirtschaftlichkeit des Unternehmens dienen. Die Ausübung des Rechts kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Beamtenkörper der Gesellschaft | wegen Einschränkung des N ee, Abnahme des Geschäftsumfangs, der Veränderung oder Umbildung von Ein- rihtungen der Gesellshaf1 oder wegen sonstiger Vereinfachungen vermindert wexden muß oder wenn die Gesellschaft den Beamten wegen seiner F e age oder des Werts seiner dienstlichen Leistungen niht me L beibehalten kann. Die Verseßung eines Beamten in den ein tweiligen Ruhestand wegen seiner politischen oder konfessionellen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder wegen der ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit als Beamtenrats- mitglied oder wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei und zu einem politischen, konfessionellen oder Berufsverein ist unzulässig. Die näheren Grundsäße für die Derseuung in den “einstweiligen Ruhestand und für ibre An- wendung auf Sre 028 Ie U É sowie etwaige sonstige Nicht- linien, insbesondere au für die Auswahl der in den S gon Ruhestand zu verseyenden Beamten, erläßt der Generaldirektor. 4. Zuständig zur Verseßung in dew- einstweiligen Ruhestand und zur Festseßung der Höhe des Wartegeldes sind für die ihnen unterstellten Beamten die Reichsbahndirektionen und das -Etsen- bahn-Zentralamt, für die den zentralen Aemtern der Gruppen- verwaltung Bayern unterstellten Beamten das Personalamt dieser Gruppenverwaltung, für die der Hauptverwaltung oder der Gruppenverwaltung Bayern untexstellten Beanten dié Haupt- verwaltung oder die Gruppenbverwaltung Bayern. Gi 9, Der Bezug der Besoldung*) dauert bis zum Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheiditng über die Verseßung in den einstweiligen Nuhestand dem Beajuten zue gestellt worden ift. j i 6. Der Beamte Nuhestand binnen

kann gegen seine Mertepung in den einstweiligen

: d „einer Frist von zwei Wochen nach deren Zustellung bei der Stelle, die die Verseßung verfügt hat Biireae and Zur Wahrun der Frist genügt es, wenn der Beamte den Ein pru bei der Stelle einlegt, der er zuleßt angehört hat. Der Einspru hat feine aufschiebende Wirkung.

„Gibt die zuständige Stelle dem Einspruch nicht statt» so ent- heidet über ihn ein Einspruchsauss{huß in der durch § 19 F Ma r vung,

VBegründet der Beamte seinen Einspruch mit einer Verleßung

der Zi fer 3 Saß 3, so müssen Tatsachen angeführt und Beweis- aus diesen

eri nei werden. Gibt die zuständige Stelle dem Einspru

ründen nit statt, so entsheidet eine Schiedsstelle.

_

") S, Anmerkung zu § 14 Ziffer 1 Sah 1.

niedrigeren Beamtengruppe als der gekündigte Beamte anachört, F

jahren zu bemessen ist und das Vierfache des lebten Monats- }

Der Entscheidung der Schiedsstelle unterliegt nicht die Prüfung der Frage, ob gegen die Grundsäße der Ziffer 3 Saß 2 verstoßen worden i}, und zwar auch nicht insoweit, als damit eine Verleßung der iffer 3 Sah 3 Rg A

ird der Einspruch nicht nur mit einer Verleßung der Ziffer 3 3, sondern auch mit anderen CEinwänden begründet, jo ist t über die behauptete Verleßung der Ziffer 3 Saß 3 durch ie Schiedöstelle zu entscheiden, _8. Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsißenden und zwei Beisißern. Der Vorsißende, der richterlicher Beamter sein muß, wird von dem für den Direktions\iß pusbntigen Landgerichts- präsidenten ernannt. Beisißer sind je ein Vertreter der Gesellschaft und ein vom Bezirksbeamtenrat von Fall zu Fall zu bestellender Beamtenvertreter, der möglichst derselben, jedenfalls keiner niedrigeren Beamiengruppe als der in den einstweiligen Ruhestand versebte Beamte angehört.

Bei der Hauptverwaltung und bei der Gruppenwaltung Bayern ernennt den Borsißenden der für ihren Siß zuständige Landesgerichts- präsident. Den Beamtenvertreterbeisißer bestellt der Ortsbeamtenrat.

Die baren Auslagen trägt: der unterliegende Teil; sie sind in der Entscheidung festzustellen. i

9, Die Vorlage an den Einspruchsauéschuß und an die Schieds- stelle hat auch dann zu exfolgèn, wenn die Stelle der ra Wo die die Verseßung in den einstweiligen Ruhestand verfügt hat, der Auffassung 1st, daß der Ginlprad mt rechtzeitig eingelegt oder nicht gor eileminig begründet sei. E l 10. Der Einspruchsausschuß - und die Schiedsstelle können zur Klarstelung des Sachverhalts Auskunstspersonen unbeeidigt ver- nehmen Uno sonstige thnen erforderlich erscheinende Beweise, auch cidesstattliche Versicherungen, erheben. / i

U O und Swciedsstelle entscheiden, ob eine mündliche oder schriftliche Anhörung der Beteiligten erforderlich ift. Die Anhörungspflicht entfällt, wenn der Beteiligte sich troß Auf- er Tenn nicht schriftlich äußert oder auf Ladung unentschuldigt ausbletbt.

In der Negel soll vou mündlicher Verhandlung nux abgesehen werden, wenn nah den Vorgängen die Sachlage genügend geklärt ist.

12. Mechtsanwälte werden als Prozeßbevollmächtigte oder als Beistand nicht zugelassen; das gleiche gut für Personen, die das Verhandeln vor Gericht gewerb8mäßig betreiben. Dagegen werden Vertreter von Gewetkschaften zugelassen, wenn der Beschwerdeführer

ihr Mitglied ist. ; i 13, Verhandlung, Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. 14: Wind dor Cinspruch jür berechtigt erklärt, so ist die Ver- setzung in den _einstwpiligen Ruhestand zurückzunehmen. Einspruchs- aus\chuß und Schiedsstelle können auch auf Wiedereinstellung erkennen, die dann unverzüglich von der zuständigen Stelle anzuordnen ist. 15. Die Entscheidungen des ep Rg ieses und der Schiedsstele werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und sind endgültig. (Fine Verwaltungsbeshwerde i} neben oder an Stelle der Ein- . sprüche nicht zulässig. i ; §- 21.

Verseßung auf andere Dienftpoften.

1, Die Gesellschaft kann Beamte auf Dienstposten von geringerer Bewertung verseßen, wenn das ‘dienstliche Bedürfnis es erfordert (S 24 des Neichsbahngeseßzes). § 20 Ziffer 3 Sah 2 gilt sinngemäß.

2, Den - Beamten, die beim Uebergang des Betriebsrehts auf die Gesellschaft als Reichsbeamte ‘im Dienst des Unternehinens „Deutsche Reichsbahn“ gestanden haben, werden an Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegchalt und O En die Ansprüche gewährleistet, die sie als Neichsbeamte hatten 20 Abs. 1 des Neichsbahngeseßes). Bei der Berechnung der aus dieser Gewähr- leistung sich ergebenten Bezüge ist der nah Reichsreht erworbenen Dienstzeit die bei der Gesellschaft als Beamter verbrachte Dienstzeit hinzuzurechnen (§8 12 Abs. 1 des Neichsbtähn-Personalgesebes). l

__D7 Der Beamte darf nit wegen seiner politischen oder kon- fessioneller oder gewerk\chaftlichen Betätigung oder wegen der ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit als Beamtenratsmitglied oder wegen seiner Zugehorigkeit oder Nichtzugehörigkeit . zu ciner politischen Partei odex zu einem politischen, konfessionellen oder Berufsverein auf einen Dienstposten von geringerer Bewertung ver-

sept erden. Versetzung auf Dienstposten „von geringerer Be- werlung sind die Dienstbezüge “in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 61 (2) der Besoldungsvorschriften der Reichsbeamten zu regeln. Die Dienstbezüge dürfen jedoch, auch bei mehrmaliger Verseßung, nicht unter zwei Drittel und- niht unter den Vetrag sinken, den der. Beamte als Ruhegehalt in der verlassenen oder zuerst ber- lassenen Stelle jeweils erdient hätte oder der ihm nah Ziffer 2 gewährleistet ist. Jm Falle der Verseßung in den Ruhestand oder des Todes werdev die Versorgungsgebührnisse von den in dem vorher bekleideten Dienstposten zuleßt bezogenen Dienstbezügen berechnet,

falls diese höher sind. e 5 R Bee Bea der ean Ls verlassenen Stelle dauert bis ¿um Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ber- seßung dem Beamten bekanntgegeben worden ist, wenn in der Ver- sügung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. A

6. Gegen die Berepung auf ees O von geringerer Bewertung kann der Beamte binnen einer Frist von zwei Wochen nah deren Bekanntgabe bei der Stelle, die die Decieduo verfügt hat, (Finspruch einlegen. Für das Verfahren und die Ent cheidung über den Einspruch gelten § 20 Ziffern 6 bis 13, 14 Saß 1 und 15 ent-

sprechend. S 22.

Versetzung in den dauernden Ruhestaud.

1. Lebenslängliches Ruhegehalt erhalten die Beamten im Falle derx dauernden Nee ribigkeit oder O Vollendung. des fünfund- sechzigsten Lebensjahres, wenn sie mindestens zehn Jahre Beamte 0 Ob und in welchem Maße auch andere Zeiten der Beamten- dienstzeit hinzuzurechnen sind oder hinzugerechnet werden können, be- stimmt sih vorläufig nah den reine En Vorschriften. gier 3, Jt die Vienstunfi@ten. die Folge einer Krankheit, ers wundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte béi Ans des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigenes Bere s{ulden si zugezogen hat, so tritt die Ruhegehaltsberechtigung auch bei fürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. SOUR 4. Der Generaldirektor bestimmt, unter welchen Vorausseßun en und von welcher Stelle sonst ein Ruhegehalt dauernd oder auf Zei auch vor Vollendung von zehn, enr bewilligt wekden ren 5. Nach Nollenzuing des fünfund}echzigsten Lebensjahres" hat y er Beamte ein Recht, in den Ruhestand zu treten; er. kann aud, Ge daß es des Nachweises der Dienstunfähigkeit bedarf, in den Nuhestän verseßt werden. ; E h 6. egen einen Beamten ein strafgerichtliches Verfahren. odex cin T Dienststrafverfahren enge eitet, so kann , unbeschade? eines Antrags des Beamten auf Zurruheseßung ein einzuleitendes L t das eingeleitete förmliche Dienststrafverfahren mit dem Ziele get Aberkoennung des Ruhbegehalts und der Dienstbezeichnung durchgefüh werden. L A 7_ Als Nachweis der Dienstunfähigkeit ist nötig und ‘ausréi{end dic Grklärung ‘der unmittelbar YergcTogeen oder nächsthöheren Stelle. Inwieweit E d 5 7D zu erheben sind, bestimmt die ia Ziffer- 10 zuständige Stelle. ; | ne Se Va Bien, bie beim Uebergang des Betriebsrechts auf die Gesellschaft als Reichsbeamte im Dienst des Unternehmens „Deutsche Iteihsbahn“ gestanden haben, werden an Medea und per bliebenenversorgung die prag gewährleistet, die ste, Gs e beamte hatten (S 20 Abs. 1 des Reichsbahngese S ei der N e nung der aus e Gewährleistung O rae enden Det e V fr nah Neichsreht erworbenen Dienstzeit die bei der A chaft a2 Beamter verbrachte Dienstzeit hinzuzurehnen (& 12 Abs. 1 des Net

bahn-‘ sches). E .

7 S Leun ie oraiiGehungen für die ¡Verieouna S S in den dauernden Ruhestand vor, so wird ihm dies unter Angade Gründe der Zurruheseßung mitgeteilt. Der De Mitteilung binnen vier Wochen Einwendungen erheben.

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angewendet.

“gerechnet werden können.

kann gegen diese

10. Zuständig zur Verseßung in den Ruhestand und zur Be- mung daruber, ob und welches RNuhegehalt den Beamten zusteht, ind für die ihnen unterftellten Beamten die Reichsbahndirektionen und das Eisentbahn-Zentralamt, für die den zentralen Aemtern der Gruppenverwaltukg Bayern unterstellten Beamten das Personalamt dieser Gruppenverwaltung, für due der Hauptverwaltung oder der Gruppenverwaltung Bayern unterstellten Beamten die Hauptver- waltung oder die Gruppenverwaltung Bayern.

. Der Bezug der. Besoldung*) dauert bis zum Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung über die Verseßung in den Nuhestond dem Beamten zugestellt worden ist. . 12. Vie Beamten konnen gegen die Entscheidung über die Ver- seßung in den Ruhestand binnen einer Frist von drei Wochen nach deren Zustellung bei der Stelle, die die Bersevun in den Ruhestand versügt hat, Cinspruch einlegen. Zur Wahrung der rist genügt es wenn der Beamte den Einspruch bei der Stelle einlegt, der er zuleßt angehört hat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. _Gibt die zuständige Stelle dem Einspruch nicht statt, so ent- scheidet über ihn ein E der die im § 19 F Ziffer 4 bezeichnete Zusammenseßung hat. Auf das Verfahren vor dem Aus- schuß finden die Bestimmungen des § 20 Ziffern 9 bis 13, 14 Saß 1 und 15 über den So i entsprechende Anwendung.

13. Das Rechtsmittel der Zifser 12 entfällt, wenn der Beamte das fut sechaigile Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf Ruhegehalt best.

14, Auf den Einspruch eines unkündbaren Beamten, der keinen Anspruch auf Nuhegehalt besißt, kann der Einspruchsausschuß beim Vorliegen besonderer Umstände das Mindestruhegehalt bewilligen. 15. Unberührt bleibt die Mitwirkung der Beamtenräte nach § 43 Ziffer 16 des Beamtenräte-Erlasses bei dem Verfahren über die nah Ziffer 9 erhobenen Einwendungen gegen die Verseßung in den Ruhestand. ¿

S. 23.

Ruhegehalt, Wartegeld, Hinterbliebenenversorgung.

Die reichsrechtlihen Bestimmungen werden vorläufig sinngemäß Die Zuständigkeiten der obersten Reichsbehörden und des Neichsrats übt der Generaldirektor aus, der diese Befugnis auf andere Stellen der Gesellschaft übertragen kann.

8 Al.

Unfallfürsorge. _ Auf die im unfallversicherungspflihtigen Betrieb beschäftigten Beamten und deren Hinterbliebene finden die Vorschriften des Unfallfürsorgegeseßes vom 18. Juni 1901 sinngemäß Anwendung. Die Befugnisse der obersten Reichsbehörden übt der Generaldirektor aus, der fie auf andere Stellen der Gesellschaft übertragen kann. 25:

Entlassung der auf Widerruf oder Kündigung

angestellten Beamten.

1. Die unter Vorbehalt des Widerrufs öder der Kündigung angestellten Beamten können durch Ausübung des Widerrufs oder der Kündigung entlassen werden. § 20 Ziffer 3 Säße 2 und 3 gelten sinngemäß.

Dem Beamten kann eine Abfindungssumme bewilligt werden, die nah den Dienstjahren zu bemessen is und die nachfolgenden Höchstsäbe nieht überschreiten darf:

bis zum 3. Dienstjahr das Einfache

vom 4. bis 6. Dienstjahr das Zweifache

vom 7. bis 10. Dienstjahr das ODreitache

vom 11. bis 14. Dienstiahr das Vierfaché /

vom 15. und in den weiteren Dienst- | dem Beamten zustehenden jahren das Fünffache : Bezüge.

Der Generaldirektor bestimmt, ob und in welchem Maße auch andere Zeiten der Beamtendienstzeit hinzuzurewnen sind oder hinzu-

des Teßten Monats- einfommens unter Zu- grundelegung der am lezten Tage des Dienstes

3, Hat der Beamte eine mindestens zehnjährige Beamtendienstzeit im Sinne des § 22 Ziffern 1 ünd 2 zurückgelegt, so kann ihm beim Ausscheiden an Stelle der Abfindungssumme für den a der späteren Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahrs ein Ruhegehalt zu-

Pee Ge Ung der Angestellten und Arbeiter vollzieht si den reich8ge

vom 20. Dezember 1911 x

vom 19. Juli 1911). -

vertrag angestellte Bahnärzte und Oberbahnärzte nah t\ch1 der Dienstanweisung für den amtsärztlichen Dienst bei der Rêichsbahn auf Kosten der Verwaltung ausgeubt.

beibehalten.

gesichert werden. Wenn besondere Umstände €s ausnahmêweise sindungssumine zu bewilligen, so darf diese“ bie Hälfte der in Ziffer 2 bezeichneten Höchstsäße nicht überschreiten. S Wird der Beamte nah seinem V E ib so n ihm von der Hauptverwaltung, | die diese Befugnis auf andere Se ibrcieiaee Win : Ausscheiden zurück-

Stellen übertragen kann, ein..-nah den beim ; gelei h oder eine laufende Das gleiche

elegten Dienstjahren zu bemessendes, Nahegehalt Interstühung widerruflih auf Zeit bewilligt werden, L lei gilt sirngemäß für die Bewilligung von Bezügen an enverbBunsühge Hinterbliebene, die vor dem Ausscheiden des Beamten in feiner Ehe ht haben. C S E E Ausübung des Widerrufs oder der Kündigung verfügt die Stelle, die für die Anstellung zuständig ist. U Zuständig zur Bewilligung einer Abfindungssumme nach- Ziffer 2 und zur Zusicherung eines Ruhegehalts nah Ziffer 3 sind für die ihnen unterstellten Beamten die Neichsbahndireêtionen und das C isen- bahn-Zentralamt, für die der Hauptverwaltung oder der Gruppen- verwaltung Tas A Beamten die Hauptverwaltung oder ¡ie Gruppenverwaltung Bayern. L . N d u 09 Beamte ‘ann gegen die Kündigung binnen einer Frist von zwei Wochen nah deren Zustellung bei der Stelle, die die ZUEe digung verfügt hat, Éinspruh einlegen. Zur Wahrung der E genügt es, wenn der Beamte den Einspruch bei der Stelle „inlegt, T er zuleßt angehört hat. Für das Verfahren und die Entscheidung gelten § 20 Ziffern 6 bis 15 entsprechend. i L Die Frage der Bewilligung einer Abfindungsfumme oder der Zusicherung von Ruhegehalt (Ziffern 2 und 3) unterliegt nicht der @&ntscheidung des Cinspruchs8aus\chussts oder der Schiedéstelle. Ï 67 Der Dienstvergehens gilt § 19 t F. y AblGitt Zei Dienstunfähigkeit des kündbar angestelllen Becmirten gelten für den Anspruch auf Ruhegehali die S9 22 unv 23. s 8 Ob an Stelle der Kündigung die Verseßung in deu einst- weiligen Ruhestand unter Gewährung von Martegeld tritt, richtet

ih nach § 20. L

S 26. 1 Wiedereinberufung vozu Wariegeidempfängern. s e einstweilig in den Ruhestand verseßten Beamten n bei erlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Neichsamts oder eines ihnen angebotenen Gesellschaftsdienstes vere pflichtet, wenn das Amt oder der Dienst ihrer Berufsbildung und die Amts- oder Dienstbezeihnung sowie das Diensteinbommen dex früheren Tätigkeit im Gesellschaftsdienst entsprechen 4 des Reichs- ( -Per ( s), E O tien, die beim Uebergang des Betriebsrechts auf die Gesellschaft als Reichsbeamle im Dienst des Unternehmens Deutsche Reichsbahn“ gestanden haben, werden an Diensteinkonunen, MWartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Mage gewährleistet, die sie als Reichsbeamte hatten (5 20 Abs, 1 E deé Neichsbahngeseßes). Bei det Berechnung der aus dieser Ge- währleistung sich een Be E der a e L, ¿ Dienstzeit die bei der Gelelchat ( C Ae Ia vas (8 12 Abs. 1 des Neichsbahn-Personalgesetes.) S 27, i Schwerbeschädigte. N ; Geseß über die Beschäftigund Schwerbeschädigler in der As Ls L L vom 12, Januar 1923 Ee e L 57) und die Ausführungsverordnung hierzu vom 13 Februar 19 (Reichsgesebbl, 1, S. 73) gelten auh für die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft Die in dem Geseß den Betrieben und Behörden des Reichs eingeräumte Sonderstellung wird auf Grund des-§ 16 Abs. 4 des Reichébahngeseßes für die Gesellschaft in Anspruh genommen. Die Zuständigkeiten der obersten Neichébehörde übt der General- direktor aus.

(Entlassung wegen

*) S. Anmerkung zu § 14 Ziffer 1 Sab 1.

*) S, Anmerkung zu § 14- Ziffer 1 Saß 1.

2. Für Schwerbeschädigte, die sih im Besiß eines Versorgung

ain) befinden, gelten außerdem die besonderen Bestimmungen füv rsorgungsberechtigte (vgl. § 7)

stellung können ihnen Bergünstigungen gleicher oder ähnlicher Art es werden, wie sie in den Anstellungsgrundsäßen für die oer

Bei threr Einberufung und An-

chädigten Inhaber eines Versorgungsscheines vorgesehen sind. 8 28. K Freifahrt. Die Freifahrt des Personals regelt. der Generaldirektor durch

&. 29. Angestellten- und Arbeiterversicherung- ; Die Angestellten-, Kranken-, Unfall-, Pipotiven. und Biuier, e r Angestellte eblichen Vorschriften (Versicherungsgeseß für Angestellte 4 Nachträgen, Neichsver}icherungöordnung

eine Freifahrtvorschrift.

Entscheidungen, die nach Geseß und Saßunzen bisher dem Neichs-

verkehrsminister oblagen, werden vom Generaldirektor getroffen, soweit es sich niht um R Ag E MA handelt, deren Regelung im Ver- nene durch die

kann seine

eichéregierung erfolgt. Der Generaldirektor efugnis auf andere Stellen übertragen.

a) Angestelltenversiherungsordnung. : Die Versicherung der Angestellten gegen Berufsunfähigkeit und

Alter erfolgt bei der Versicherungsanstalt für Angettellte 1 Berlin» Wilmersdorf.

b) Krankenversicherung.

Die krankenversicherungspflihtigen Angestellten und die im

Arbeiterverhältnié beschäftigten Bediensteten werden. gegen Krankheit in besonderen Eisenbabuhetricbskrankenkassen versichert. schaft trägt außer den geseßlihen Beiträgen die gesamten Ver- waltungskosten der Betriebskrankenkassen. Beiträge und Leistungen werden durch die Saßungen geregelt.

Die Gefell-

e) Ur fallversicherung. E Nach § 892 der Reichsversicherungs8ordnung werden als Aus-

führungsbehörden der Unfallversicherung die MNeichsbahndirektionen, in Bayern das Wohlfahrtsamt in Rosenheim, bestimmt.

Die Ausführungsbestimmungen gemäß § 895 - der - Reichs-

versicherungsordnung erläßt der Generaldirektor. d) Jnvalidene- und Hinterbliebenenuversicherung.

Bur Durchführung der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung

sind in Preußen, Bayern, Sachsen und Baden nah § 1360 der Neichsversicherungsordnung eigene Sonderanstalten (Abteilung A der Arbeiterpensionskassen) eingerihtet. Jn den übrigen Ländern erfolgt die Versicherung -bei den zuständigen Landesversicherungsanstalten. Neben der R E Ren Versicherung besteht in der Abteilung B der Arbeiterpensionskassen ( ZUs

Gewährung von Zusaßrenten, Witwen- und Waisenzusaßrenten und von Sterbegeld.

Zusaßversicherung gur

eine besondere

Q. 30; Nerzilicher Dienst, Wohlfahrts8pflege.

Ae D E N Der ärztliche Dienst zerfällt in zwei Teile: Amtsärztlier Dienst

und behandelnde Tätigkeit.

Der amtsärztliche Dienst wird durch T Per nach den Vorschriften

Die Versorgung der Beamten und ihrer Familicnangehörigen -in

Krankheitsfällen (behandelnde Tätigkeit) regelt der Generaldirektor.

B) Wohlfahrtspflege. i O Der ias E der Wohlfahrtspflege wird grundfäßlih Sie umfaßt j (Ti a) die freiwillige Wohlfahrtspflege:

Abteilunt B der Arbeiterpensionskassen _Tuberkulofefürsorge, sonstige Kranken- und Kleinkinderfürsorge, Fürsorge während des Dienstes, wie Einrichtung von Kantinen, Vorhaltung von Aufenthalts- und Uebernachtungsräumen, erfrischenden und..maruon

4 Badeeinrichtüngen, Unfallberhütung und Rettungémesen.

E e A as es e l V Selbst hilfes inrihtungen des Personals: E N E on Berbandatiaulen und P E Os geldkassen, Beamtenkrankenkassen, Eisen ahn-Töchterhort, die ite babnvereine mit ihren Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere dem Knabenhort, den Kinderheimen usw., R Sa Ven und Darlehns- fassen, Eisenbahn-Erholungsheime Bersicherungsverein eter (ijenbahnbediensteten, Gisenbahnbaugenossenschaflen, Stlbitht ses organisationen O und Karto felversorgung. : Gifehnbahn- Gartenbau- und Kleintierzuchtvereine. E O Förderung der anerkannten Selbsthilfeeinrichtüngen des Personals soll die bien a Personals in der Gestaltüng dieser Cinrichtu; nicht beeinträchtigen. j N L s 0) In Fällen unverschuldeier T Le: Beihilfen gewährt 4 Die Grundsäße regelt der Generaldirellox werben, De E ber Wohlfahrtsfürsorge ist möglichst einfa zu gestalten. Im einzelnen regelt sie der Venteralpizertor 4es weite gehendster Dezentralisterung der Aufgaben und Zuständigkeilen. “S 3L Verfahren bei E Beit z 1. Feblbeträge am Gesellschafts- oder sonstigen Vermogen, Þa entweder zu den Beständen N Kasse oder anderen NReichöbahn- stellen gehört oder, ohne daß dies der Fall ift. vermöge „Hesonderer Anordnung der Gesellschaft in den Gewahrsam eines mt ge fommen ist bat die Reichsbahndirektion, die die U e S U M ) über die Aa oder andere Stelle ausübt, durh Cen E versehenen Beschluß festzustellen. Sofern es sich um eine asse r andere Stelle handelt, die keiner Reichsbahndirektion r chk trifft für die Gruppenverwaltung Bayern der Leiter de Gruppe Bayern, im übrigen der Generaldirektor die Feststellung. L 2 Die Feststellung hat sih auch darauf zu rfiredon, L ein Beamter, gegebenenfalls welcher, nah den Vorj{chriften der Ziffer ür den Fehlbetrag zu haften hat, und bei einem Fe Weiras an Stoffen, wie hoch die zu erstattende Summe in Geld s E ist. In dem Beschluß soll ferner bestimmt werden, welche S \treckungs- oder ENNETH ea egen wegen Crsaßes des Fehl- ages eifen And. i i 2 Ra erren der Reichsbahndirektion ist dem Ce direktor unverzüglich mitzüteilen, wenn es sich um aussehenerregen E ¿lle oder Beträge von mehr als 3000 Mark handelt. Dem Generaldirektor bleibt es in diesen Fällen und in sonst zu_ seiner Kenntnis gelangenden DeE A, einzus{reiten" und den 3e{chluß t abzufaffen oder zu berthngen. ; S Os ui "Tinständen des Falles können qu mere Beschlüsse abgefaßt werden, wenn ein Teil des Fehfbeträges - sofort klar ist, der andere Teil aber noch waeliere Grmittlungen motwendig macht, oder unter mehreren Pérsonen die Verpflihtutg! der einen feststeht, die der anderen noch zweifelhaft ist. L 5. In dem Beschluß N ae E Verpflichtung zum Frsabß des Fehlbetrages außgesprochen werden: E E las S jeden Bai, der der Unterschlagung als L äter Mee Teilnehmer nah der E G der den Fehlbetrag fest- tellenden Stelle überführt ist, - N b) Y egen die Beamten, denen die Kasse oder der soistige : Bestand zur Dn übergeben war, und zwar au Dohe des ganzen Feblbetrages, e its ien bea Beamten, der -an der Einnahme oder Ausgabe, der Crhebung, der Ablieferung ode r der Beförderurg von Kassengeldern oder anderen Gegen- tänden vermöge feiner dienstlichen Stellun teilzunehmen Paite, jedo nur in Höhe des in feinen C ewahrsam ge«

en Betrages, ; ommenen Betrages der Überzeugung der ihn fest-

[ofern der Fehlbetrag nah i {iollenden Stelle dur grobes Versehen entstanden ist.