1902 / 276 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Nov 1902 18:00:01 GMT) scan diff

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Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittäpreis wird us den teten beredeet cin Punft (. ) in den leyten sechs Spalten, daß entstee He ist fehlt.

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Deutscher Reichstag. 990. Sipgung vom 22. November 1902. 12 Uhr.

Tagesordnung steht die im Wortlaut bereits

it fe Sicepellation der Abga. Albrecht und mitgeths n (Soz.) wegen Uebergriffe bei Verhaftungen.

E Ueber den Anfang der Sißung wurde am Sonnabend

Mare Heine (Soz, fortfahrend): Der Fall des NRedakteurs Hoff- Abg. Sattowig ist genugsam bekannt i

mann aus Kattowiß is genugsam bekannt. Herr Doffmann ist Re- afteur oder Mitar eiter einer polnischen Zeitung. Er verbüßte eine Sitafe wegen Preßvergehens zu Kattowiß, hatte nur noch 9 Tage abzubüßen und wurde zu einem Termin nach Beuthen vorgeladen. Statt ihn auf einen Tag zu beurlauben, da nicht anzunehmen war, daß er sich der Verbüßung der 9 Tage durch die Flucht entziehen würde, tranêportierte man Hoffmann nah Beuthen zusammen mit Zuchthäuslern î w. In Beuthen übernahmen den Transport drei Beuthener Polizisten s ein höherer Beamter. Im Transportwagen der Eisenbähn trat dieser Beamte an Hoffmann heran, um ihn mit einem Zucht- hâuéler zusammenzufesseln. Als Hoffmann sagte, er wäre Redakteur, fefam er zur Antwort: „Was, Journalist sind Sie? Oh, daran nüússen Sie sih gewöhnen, das wird Ihnen noch öfter passieren.“ ilnd dann, Herr Staatssekretär, sagte er: „Jh kenne meine Vor- shriften ganz genau gegenüber den Redakteuren.*“ Herr Staats- sfretär, Sie erinnern sich wobl, daß Sie bei dem Fall Bredenbeck sagten, Sie kennten keinerlei Vorschriften, welche jenes Verfahren ge- cechtfertigt hätten. Man führte Herrn Hoffmann vom Bahnhof durh die belebte Hauptstraße, umringt von zahlreichen Zuschauern, ins Gefängniß, und da sagte der Beamte: „Na, Sie sehen ja, Sie sicd ja noch nicht gestorben; man erträgt alles!“ Und als ihm Hofmann Vorstellungen machte, sagte der Beamke: „Nehmen Sie si in At, Sie sind noch in meiner Gewalt. ¡Gens haben Sie mir feine Vorstellungen zu machen, Sie sind mir viel zu dumm!“ Auf dem Rücktran8port wurde Hoffmann wieder mit einem Zuchthäusler gsammengefesselt. Dieser Fall hat die Presse vielleiht am meisten aufzeregt, weil es sih um einen Kollegen handelt; „sogar konservative Blätter fanden diesmal einige Worte der Entrüstung. Alle diese File rechtfertigen den ersten Theil unserer Anfrage... Die Frage des Strafvollzugs hat uns wiederholt beschäftigt. Jn der leßten Zeit sind wiederum Fälle rüsihtsloser Behandlung von Redakteuren in den Gefängnissen vorgekommen. erinnere namentlich an die Zustände in Erfurt. Dem Redakteur Quark in Frankfurt a. M., der wegen „Hunnenbrief“-Artikel verurtheilt wurde, wurde gesagt, daß er zum leßten Mal sich selbst beschäftigen könne. Es wurde ihm ver- wehrt, eine Zeitung zu halten, nicht einmal ein Amtsblatt durfte er lesen. Wie soll sih ein Redakteur selbs beschäftigen, wenn ihm eine Zeitung und das wissenschaftliche Nüstzeug verwehrt wicd? Soll er etwa Papier und Tinte dazu benugen, um zu krißzeln und zu malen ? Dies wäre das für heute unserer Interpellation zu Grunde zu legende Material, wir haben uns mit Rücksicht auf das Haus und seine Zeit sehr zurückgehalten. Am 8. Februar erklärte der Staatssekretär, man müsse sih erst über das neue Strafsystem geeinigt haben, ehe ein Strafvollzugsgeseß zur Vorlage gelangen könne. r berief si dabei auf Herrn Professor von Liszt. Die Berufung trifft zu; aber die Vertröstung auf das neue Strafgeseßbuch wird unseren Wünschen niht gerecht ; denn wenn wir es endli erhalten, wird man mit dem Strafvollzug noch nit fertig sein, und niht wir, sondern vielleicht unsere Enkel werden es leibbaftig zu sehen bekommen. Die Ursache der Veigerung der verbündeten Regierungen liegt einfa darin, daß fie ein biëher von ihnen ganz diskretionär gebrauhtes Machtmittel nicht aus der Hand geben wollen. Gehen die Dinge so weiter, wie sie im Falle Bredenbeck uns vor Augen traten, dann kann es niht mehr als eine Schande angesehen werden, wenn man \o behandelt wird, wie Breden- bed behandelt worden ist. Was Bredenbeck passierte, kann jedem von uns jeden Augenblick passieren : was die Justiz und die Polizei \ih gegen ebrlihe und anständige Leute tagtäglih erlaubt, gleitet ab von diesen Personen und fällt zurück auf das System, das hier zur Anklage steht. Der Staatssekretär Nieberding meinte damals, man solle auf den Ton alten, mit dem ih über Justiz und Verwaltung gesprochen habe, den müsse man annageln. Ja, sind wir denn nicht im Falle Hoff- mann wieder glüdcklich fo weit, wie im Falle Breden ed ? Die S&uld liegt auch mit an den Persönlichkeiten, welche sich dem Verlmgen der Abstellung so schreiender Mißstände in den Weg stellen oder nur widerwillig an die Würdigung der Thatsachen berantreten. Zum theil aber liegt sie auch an dem Gesez. Nach dem Gese soll der Richter die Verhaftung anordnen; thatsächlich oder gebt die Polizei mit den Verhaftungen event. blindlings vor, u dann werden die Verhafteten dem Richter vorgeführt oder, wie wir gesehen haben, auch nicht vorgeführt. In Preußen führt das Gese den Titel: „Gese zum Schuy der persönlichen Freiheit.“ 2 fommt dazu, daß die Bestimmungen des Geseyes in ganz un- derehtigter, einseitiger Weise von der Polizei ausgelegt und praktis edandbabt werden. Würde jedeëmal bei Gericht eine ordentliche Prüfung des Falls vorgenommen, dann würden ih diese Beamten das garnicht erlauben. Leider wird bei den Gerichten aber au in dieer Beziehung ganz mechanisch gehandelt. Einzelne Auenabmen bier aub in Berlin bestätigen nur die Regel. In der lcihtfertigsten Weise wird Untersuchungsbaft verbängt oder aufrecht erhalten, wenn der Be- [Go über die Scobacina des Hauptverfahrers gefaßt wird. Nedner füdrt weitere Beispiele unrechtmäßiger Verhaftungen an, bemängelt dabei namentlich die Art, in der die ausfübrenden Unterbeamten dabei ja Werke gehen, und fährt dann fort: Woher kommt eine solche Extartung der Beamlenklasse? Zum theil liegt es an unseren E und an ibrer Handhabung durch die Behörden und die Geridte. Die Anlagen wegen Widerstands gegen die Staats. Email wirken fkorrumvierend auf die Beamten. as Gesey bestraft mr den, der dem Beamten „in der rechtmäßigen Ausübung seines as" Widerstand leiste. Daraus ist zu folgern, daß man der zztechtmäßigen Auélübung des Amts Widerstand entgegensezen darf; Ver weit gefehlt! Die gebräuchliche Auélegung haben die Juristen ¡Tausgebracht. (Es wird cinfah gesagt: wenn ein Beamter einen Be- N seines Vorgeseyten ausführt, befindet er sih immer in der reht- Singen Ausübung seincs Amts, wenn auch der Dienstbefebl selbsi Zrvidrig ist. So hat selbst das E im Jahre 1888 tatihieden. Wenn das Unrehtmäßige dadurch rechtmäßig wird, daß zan es nit selbst ausführt, sondern sich von scinem Vergeseyten erihreiben läßt, so giebt es überbaupt nihts Rechtmäßiges mehr. Ta Gerichtévollzieber k2m irrthümlih in eine falsche Wohnung, “cte aber dort denno pfänden. Der Miether zeigte ibm zum Be- dee G08 er in der falschen Wokbnung sei, seinen Miethéskontraki :

7 Terichtévollzieber sagte: „Fällt mir garnicht cin, ihy zu lesen, be- «gen Sie mich

deatr niht!* und als der Miether ihm denno den

ift vor die Augen hielt, warf er idn zu Boden. Und der Atetder wiurte r weil er dadurch Widerstand geleistet hade, 2 er dem têvollzieber den Kontrakt vor die Augen hielt. 28 Revisionegericktt erklärte, der Beamte sei troy seines Irrthums L rebimäßiger Ausübung seines Amts begriffen gewesen, aber : Angeklagte war niht im Irrihum über die Sachlage und ae berechtigt zu seinem Hanteln. Man sicht, das Publikum D „mer im Unrecht, der Bamte im Recht. Um vollftändig nine will ich sagen, daß allerdings cinige andere Fälle vorkommen n. Die Ridter haben oft erklärt, wenn ein Beamter bei dee ianlosen ie R sagte, er habe nah pflichtmäßigem lg L cehandelt, daß fie das nicht nachzuprüfen hätten. Woher ert Verbaftete wissen, ob der Beamte nicht auf cinen Beschl Dans “Stgesehten gehandelt bat, wenn er rechtswidrig hantelt ? a bat man si also siets die rechtewidrige Behandlung iGwereCigen Döhlen gefallen zu lassen. Man hat nur die Be- Rig ggoegea, und wie es amit steht, weiß man ja. Das mútizee iht dat gesagt, die Hinzufügung der Worte „in recht-

Ausübung des Amts* sei nicht gemacht zum Schuhe des

chens, sondern lediglih im Juteresse der Beamten. Die Staats- fmma fein Interesse daran haben, unrehtmäßige Handlungen der | n zu shüzen. Das Reichögericht sagt aber, der § 1153 über

den Widerstand gegen die Staatsgewalt sei garniht gegeben, um die Staatshoheit zu {üßen, sondern um die Beamten zu s{üßen; der Staat brauche thatkräftige Beamte, und die könne er nur haben, wenn er stets einen geseßlihen Schuß hinter ih habe; stets, d. h. alfo, auch wenn sie rechtéwidrig handeln. Die Beamten sollen nur bandeln, und wenn die Feen fliegen und Geseß und Recht dabei zu Grunde gehen; und wenn selbst Beamte angeklagt und verurtheilt werden, so findet sich immer ein Vor eseßter, der wieder Be- gnadigung beantragt und durbseßt. Sehr Mivet ist es, überhaupt eine Anklage gegen einen Beamten zu erzielen, eine Krähe bhackt eben der anderen die Augen nicht aus. Die Grundursache liegt an dem Mangel an Achtung vor der persönlichen Freiheit. Auch das Publikum kümmert fich zu wenig um diese Dinge, und die Presse nimmt davon nur Notiz, wenn es sich um einen Standesgenossen, einen Redakteur, oder“ um eine Person der sog. besseren Stände handelt. In Wahrheit handelt es \sich niht um Personen, sondern um eine Sache des ganzen Volkes. Es ehrt die Nation, wenn es noch Leute giebt, die solhe Zustände ofen tadeln. Ewig kann die Sache niht währen, endlih wird die Entrüstung doch so allgemein werden, daß diese Mißstände verschwinden.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Bevor ih auf den ersten Punkt der Inter- pellation eingehe, möhte ih mir eine Bemerkung allgemeinen Inhalts zu diesem Punkt gestatten. Der Herr Reichskanzler ih habe das hier ausdrücklich zu erklären verwirft und verurtbeilt nahdrüdcklichs\t und entschieden jeden amtlihen Uebergriff, der gegenüber Personen erfolgt, die das Unglück haben, in Verdacht zu gerathen, ganz besonders gegenüber einer Person, die in die traurige Lage geräth, zeitweilig der Freiheit verlustig zu gehen. Der Herr Reichskanzler verurtheilt derartige Uebergriffe jeder Art, ob kleine oder große, ob von gerihtlihen Behörden oder Verwaltungsbehörden be- gangen, ob ausgegangen von höheren Beamten oder bon unteren Organen, ob begangen aus Nachlässigkeit, Schlendrian, Tafktlosigkeit, oder aus Ueberhebung, Dünkel, Unwissenheit. Unter allen Umständen bleibt ein derartiges Verhalten der Beamten ungehörig, da es der Nechtspflege nichts nüßt, da es die Autorität des Staates \{ädigt! Meine Herren, jeder Beamte ist darüber sicher, daß, wenn er in Ausübung seiner amtlichen Aufgabe, bei Erfüllung, Ausübung des {weren und undankbaren Berufes gegen- über gefangenen Personen treu und gewissenhaft seine Pflicht erfüllt, gegen Verdächtigungen und Bebelligungen dur verleumderishe An- griffe bei seinen Vorgeseßten Schutz findet. Solche Behbelligungen und Verleumdungen sind ja, wie die Blätter und die Reden zeigen, nicht gerade selten. Aber, meine Herren, wenn die Beamten sicher find, diesen Schuß bei ihrer vorgeseßten Behörde stets zu finden, so darf man von ihnen auch verlangen, daß sie bei der Ausführung ihrer amtlihen Obliegenheiten in Ansehung der Behandlung von Gefangenen zwar nah Recht und Gesetz streng und unparteilich aber auch mit Wohlwollen und mit Takt ver- fahren, wie es dem Geiste unser Gesetzgebung und der Humanität unserer Zeit entspricht. Und, meine Herren, der Herr Reichskanzler erwartet, daß die Beamten \ih jederzeit gegenwärtig halten, daß die persönliche Freiheit eines der höchsten Güter der Staatsbürger ist und daß, wenn sie in die Lage kommen, diese anzutasten, wie das Geseßz es ihnen befiehlt, das unter allen Umständen mit äußerster Vorsicht und mit strengster Gewissenhaftigkeit geschehe. g

Meine Herren, der Herr Reichékanzler ist sicher, daß er in dieser seiner Meinung zusammentrifft mit der Auffassung der boben Re- gierungen in den einzelnen Bundesstaaten und daß diese jederzeit gern die Gelegenheit wahrnehmen werden, wo Verstöße in den von mir bezeihneten Richtungen \ich ereignen, dort ent- schieden einzutreten. Was die preußische Regierung betrifft, so ist der Herr Reichskanzler als Präsident des preußishen Staats, Ministeriums gewillt, dahin zu wirken, daß die von mir bezeihneten Gesichtépunkte au im preußishen Beamtenthum Anerkennung finden, und er wird dies thun im Einvernehmen mit ten Chefs der be- theiligten Ressorts, dem Herrn Justiz-Minister und dem Herrn Minister des Innern.

Meine Herren, ih will gar nicht leugnen, daß in Einzelfällen Verfeblungen von Beamten in der Richtunz vorkommen, wie die Nummer 1 der Interpellation sie bezeichnet. Richter und Verwaltungs- beamte sind wie wir alle au fehlsame Menschen und unterliegen wie wir auch Irrungen. Jh kann auch erklären, soweit mir die Ver- hältnisse bekannt geworden sind, aus den bier berübrten Einz:lfällen, die ja vor das Forum der Reichsverwaltung an ih nit gehören, daß bei der Behandlung des Redakteurs in Beutben vorschriftôwidrig dig Fesselung vorgenommen worden ist (bört! bört! bei ten Sozial- demokraten), und daß, wie ih annehmen darf, nah dem mir bekannt gewordenen Material auch anderweit Ungehörigkeiten ih dort er- cignet haben.

Ich darf weiter au erklären, daß im Falle des Herrn Trampke, den der Herr Vorredner mehrfach berührt hat, nit alles so zue gegangen ist, wie es den Diensivorschriften und dem Gesetze gemäß sein sollte (bört! bört! bei den Sozialdemokraten), und das Gleiche ift der Fall bezüglih ter Vorgänge in Altona. Die vielen andere Fälle, die der Herr Vorredner hier berührt bat, kenne ih nicht; es ist au nicht meine Aufgabe, alle diese Einzelfälle, die unächst von den Landes instanzen zu prüfen sind, von Reichêwegen zu würdigen. Ich fübre die bezeichneten, von dem Herrn Vorredner selbst als die \{wereren angcs führten Fälle nur an, um Beleg dafür abzugeben, daß die Landesregierung allerdings die Absicht hat, troy der Zweifel, die der Herr Fnterpellant ausgesprochen hat, in allen Fällen, wo gegen das Gesey gehandelt worden ist, Ahndung eintreten zu lassen. Das wird sicher au in diesem Falle gescheßen und ebenso auch in anderen Fällen, in denen fich solhe Ungehörigkeiten ereignen sollten. Dafür bürgt Ihnen der Herr Reichskanzler, und ih darf wieterholen: die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind, wie nicht zu beuveifeln ist, mit ihm darin einig. Wenn die Ahndung derartiger Fälle nicht so in die Oeffentlichkeit dringt wie die Fälle selbst, welhe regelmäßig mit großem Lärm und vielfach mit großer Selbsigefälligkeit in der Presse behandelt werten (sehr gut! rechts), so liegt das daran, daß die Rüge der Beamten und ihre Bestrafung vor sih geht im Junern des Dienstes und es nicht gehörig ist, die Einzelheiten solcher Diszivlinar- derhandlungen in die Oeffentlichkeit zu bringen, aber die Strafe ex- folgt unler allen Umsiänden

Was die Behandlung der Fälle in der Presse betrifit, so mödle ih Sie dringend bitten, dem, was dort vorgetragen wird, nicht immer und in allen Punkten sofort Glauben zu schenken. Jch möchte in der Beziehung zur Warnung, wenn ih so sagen darf, den Fall des Herrn Trampîe etwas beleuchien, und zwar deshalb, weil auh der Herre Vorredner gerade auf diesen Fall mehriach cingegangen ist, wobei er

die Behauptungen dieses Mannes anscheinend alle als stichhaltig und unanfechtbar angesehen hat. Dieser Herr Trampke hat in seinen durch die Presse verbffentlihten Erklärungen dem Publikum den Glauben beizubringen \sich bemüht, daß er einfa eine Vorladung vor Gericht erhalten habe in einer, wie auch der Herr Interpellant uns mittheilte, Privatbeleidigungssahe und daß er, da er dieser Vorladung aus Irrthum nicht gefolgt sei, sofort in Haft genommen worden sei. Nun will ich Jhnen sagen, wie die Sache sich abgespielt hat. Dieser Herr ist nicht in einer Privatbeleidigungssahe in Verfolgung geseßt, sondern es war eine öffentliche Klage wegen s{chwerer Beleidigung. Er ist zum Termin vor das Gericht geladen worden und in diesem ersten Termin nicht erschienen. Er hat, statt zu erscheinen, die Er- klärung abgegeben, daß es sein Wunsch sei, daß der Prozeß vertagt werde, weil er zusammenhänge mit einer Zivilklage, die zwischen ihm und dem Beleidigten \{webe. Das Gericht hat diese Erklärung, die erst zu dem Termin einging, zu dem der Angeschuldigte selbst erscheinen sollte, niht als genügend angesehen, hat aber von seinem Nechte, das ihm dur die Strafprozeßordnung gegeben ist, den Mann sofort ver- haften zu laffen, keinen Gebrauh gemacht, sondern mit geraumer Fristbestimmung einen neuen Termin angeseßt. Der Termin kommt heran, der Gerichtshof ist versammelt, der Angeschuldigte ift nicht ershienen. (Hört! Hört!) Statt dessen geht die schriftliche Erklärung ein, er, der Angeklagte, sei gefallen und habe sich das Bein verleßt. Das Gericht verlangt darauf ein ärztliches Zeugniß über die Verleßung, um eventuell den Beklagten als genügend entschuldigt zu behandeln. Darauf geht von diesem die Erklärung ein, daß die Verleßung allerdings niht derart gewesen, daß er habe zum Arzt gehen müssen, er habe \ich selbst behandelt, indessen müsse er jeßt hinzufügen, daß er si bei dem Fall sein Beinkleid zerrissen habe, das werde ihn wohl genügend ents{uldigen. Das Ge- riht nimmt auch diese Erklärung geduldig hin und seßt wiederum einen Termin mit genauer Fristbestimmung an, in welchem der Angeschuldigte erscheinen soll. Auch dieser Termin kommt heran, der Gerichtshof ist versammelt, der Angeshuldigte erscheint nicht. Dagegen erscheint nah dem Termin eine Erklärung von ihm, daß er sih in seinem Notizkalender vershrieben und infolgedessen den Ter- min versäumt habe. Nach diesen verschiedenen Versuchen, sich dem Strafverfahren zu entziehen, hat allerdings das Geriht Gebrau von seinem durch die Strafprozeßordnung ihm gewährleisteten Rechte gemacht, den Vorgeladenen zu verhaften (hört! hört! rets), und ih meine, nach dem ganzen Vorgange is es vollauf berechtigt gewesen, wie auch das höhere Gericht gegenüber der Beschwerde die Verhaftung als berechtigt anerkannt hat. Nun, wenn ein Mann versuht, den wirklihen Thatbestand in \olcher Weise vor dem Publikum zu verschleiern und auf Grund einer durchaus unzureichenden Mittheilung der Vorgänge, die zur Verhaftung geführt haben, die öôffentlißhe Meinung irre zu führen, dann darf ih Sie, glaube ich, wohl warnen, mit einiger Vorsicht die übrigen, that- sählihen Behauptungen des betreffenden Herrn aufzunehmen. Das, meine Herren, ist nur ein Beispiel, das illustrieren soll, wie leihthin oft Beshuldigungen gegen Behörden und Beamte in die Presse geshleudert werden, und die Presse will ich dabei garnicht einmal anschuldigen, sie ist ja nit in der Lage, das zu prüfen aber sie sollte dann wenigstens niht aus den Fällen den Lärm machen, wie es oft geschieht, sondern abwarten, bis die Entscheidung der Be- hôrde in maßgebender Weise bekannt geworden ift.

Wenn die Interpellation in der Nr. 1 nun fragt, was der Herr Reichskanzler zu thun gedenkt, um gegenüber Vorfällen der beklagten Art Abhilfe zu schaffen, so habe ih zu erklären, daß der Herr Reichskanzler in jedem Falle, in welhem ihm die Reichsverfassung das Recht giebt, gegenüber den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten oder gegen- über ihren Behörden eintreten wird, daß er aber über die verfassungs- mäßigen Grenzen, die ihm in seiner Aktion gegenüber den einzelnen Bundesregierungen gesteckt sind, niht hinausgehen wird. Und da müssen wir unterscheiden. Soweit es ih um rein polizeiliche Akte handelt, um Handlungen der Polizeibehörden, baben wir zu beachten, daß das Gebiet der inneren Polizeiverwaltung der Zuständigkeit des Reichs im allgemeinen niht unterliegt, daß der Herr Reichskaniler also, wenn es sih um Beschwerden im Bereich der Polizeiverwaltung handelt, niht in der Lage ist, die Einzelregierungen um eine ver- antwortlihe Erkläruag zu bitten, daß vielmehr die Einzelregierungen sih mit Recht, wenn der Reichskanzler das denno thäte, darüber beshweren könnten, daß er die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Be- fugnifse überschreite. Dem wird sih dec Herr Reichskanzler nit ausseyen, er wird unter allen Umständen die Befugnisse der Reichögewalt gegenüber den einzelnen Regierungen wahren, mit ders selben Strenge und Gewissenhaftigkcit aber au seinerseits die Grenzen einhalten, welche die Reichsverfassung ibm im Verkebr mit den einzelnen Bundesregierungen gesetzt hat. Dadurch wird uvar dem Reichstage, aber darum nicht der Oeffentlichkeit die Beurtheilung der einzelnen Beschwerdefälce, die auf dem Gebiete der inneren Polizei vor sih gehen können, entzogen, denn die Landtage der Einzel- staaten bilden da noch immer den Boden, um vor der vollen Deffentlichkeit die Dinge zu behandeln. Ih bin u der Erklärung ermächtigt, daß, soweit es sich hier um Dinge bandelt, die außerhalb der Kognition tes Herrn Reichskanilers liegen. die preußishen Herres Minisier der Jufliz und des Innern die eríle Gelegenheit im preußischen Landtage, die ihnen geboten werten wird, ergreifen werden, um alle die Einzelbeiten, die bier berührt worden sind, die als Einzelvorgänge aber hier nit erörtert werten kênnen, vor der Oeffentlichkeit klarzulegen ohne jede Verschleieruna und unter Anerkenaung der Fehler, die gemacht worden sind, freilich aber au mit der Vertheidigung derjenigen Beamten, die in den Grenzen ibrer Befugnisse geblieben sind. (Bravo! rechts.) Meine Herren, wir haben dann ein zweites Gebiet von Handlungen, neben denen. die im Bereich der Polizeiverwaltung liegen, die cine Sonderslelluna cin- nehmen. Das betrifft diecjenizen Verhaftungen und was damit im Zusammenhang sieht, die auf Grund richterlicher Enischlichung er- gehen. Denjenigen Verhaftungen gegenüber, die auf Grund riedtcr- lichen Beschlusses ergehen, hat der Herr Reichtkaniler nichts iu sagen und aihis zu thun. Die ricbterliche Unabbängigleit \hütt tic Gerichte hier der jedem Eingreifen der Verwaltung, aub tes Rei§Aanilers. Die Unabdängigkeit ter Richter ist auch in diesem Punkt das Fundament unserer Rechispflege, und der Herr Reichskanzler wird auch nicht den Anschein auf sich laten wollen, als ob er gewillt sei. bie Ünabt ängiafeit der Verichte in diesen ihrea Entschlichungen anzutalien Ader iowcit es sich um Alle der Jos verwaltung handell, wird der Herr Reichslanzler allerdings, wenn ter Fall sib ergiebt, einschreiten auf

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