1849 / 6 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

30

Bertiner Börse vom 4. Januar.

Wechsel - Course.

Amsterdaz 250 FI. e: : 250 FI.

Hamburg «-...e.o2. 0.00. E 114 (2 300 Mk.

E Lal 300 Fr.

, 150 Fl.

150 Fl.

100 Thblz.

s, 100 Thly. E § 2 Mi.

.:.. LOOFI | 2 ML | [00 2 Gia abs 00 SBRbI, [3 Wochen | F054 | 1047

T1/| . 81% Wien 1m 20 Ar... . co... S9Z | Augsburg --..ch..+. E EEREUES

Breslau | S ¿(3 Tage Leipzi 1

Frankfort a. M

Petersburg «---

Pfandbrief-, E ommunal- Papiere Geld - Course.

7

Inländische Fonds, und

Geld, [Gem 905

Zf.| Brief. | Geld. | G@em./ ¡Z.| Brief. Preuss.Freiw, Anl 5 101 1003 | s Pfdbr. [34] 90%

3% S0 195 | Kur- u. Nm. do. (35 Seeh. Präm. Seh, |— | | 957 j Schlesz2sche do. [c i K.u.Nm. Schuldv. 3 Z| anan | H : do. Lt. B. &ar. do. 35 Berl. Stadt-O0b), 83| | | Pr. Bk-Anth.-Sch Westpr. Ffaudbr. 3% j 833; | -

34, Sobulä-Sch

3 93x » a 3

s

| 913 | 903 _|

|

3 841 | |

Groz3h.Posen do, !| Á l j 96 Fnedrichsd’osr, | 132/|

Eisenbahn-Actlienm.

Stamm - Actien. Kapital. ;

V

Tages - Cours.

Der Reinertrag wird mach erfolgter Bekanntm. _ in der dazu bestimmten Rubri ausgefüllt, Die mit pCt. bex. Actien sind v. Staat gar.

Berl. Anhalt Lit. A. B. do. Hamburg do. Stettin -Starg.. do. Potsd.-Magd.. L Magd.-Halberstadt do. Leipziger Halle-Thüringer Coin - Minden... A0, Aachen... Bonn - Cöln Düsseld. Elberfeld Steele - Vohwinkel... Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Cer], It. A... do. I D c Cosel- Oderberg Breslau - Freiburg .…. Krakau - Oberschl..;.

3,500,000 | 8,000,000 | 4,824,000 4,000,000 1,700,000 2,300,000 9,000,000 12,967,500 4,500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,006 9,950,600 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200,000 | 1,700,009 ' 1,501,000

e. 0, G

Ÿ 1 | 4 T l g 12} 2 do. do. é i 81% | And.Goldm.à Sth. |—! 13 | 19 1 E s

- 4 Ostpr. Pfandbr. [34! | 907 | Ausländische Fonds.

E j Polin, neue Pfdbr. | : do. Part. 509 FI1.| 4 |

Russ: Hamb. Cert. R

ds.beiHepe3. 1.8. E E S

do. «do. 300 de r Es

Hamb, T E ria

do. do. 1. Anl.| 4 - [O do. Stiegl. 2. 4.A.| 4 | 84% do, do, F A4 | lo. v. Rihsob.Lst.| 5 ‘1037 | 103 ¡ do.Poln. Schatz0.| 4 | 70% | 70 Ai E do.do.L.B.200FI.—| | 13f% Pol a. Pfêbr.a.C.| 4 | 91%

f do.Staats-Fr. Anl.)

| Holl. 22 % Int. |2%| Kurh.Pr.O. 49 th.|—|

î Sardin, do. 36 Fr. [P e

¿ M, Bad. do. 36 FI.|—|

4 |

i

j l [ j | j | | j

Der Umsatz in Prioritäts- und preuss. Stamm - Effekten war

doch behaupteten sich die gestrigen Notirungen.

Derg. -MAK, s. Stargard - Posen rieg -Neisse…......

4,000,600 5,000,000 1,100,000 | @uiilungs - Bogen. | Berl. Anhalt. Lit. B. | 2,500,000 | 4 Magdeb.-Wittenrb 4,500,000 | 4 | Aachen-Mastricht .…. | 2,750,000 | 4 | 30 Thür. Verbind.-Bahn | 5,600,000 | 4 Ausl. Quiitungsbog. | Pesther.….....-26F1. ! 18,000,000 | Friedr. Wiln.-Nordb. |

Sn | 20

4 | 90 8,000,000 | 4 | 95

Schluss - Course von Cöln - Minden 807 B

Prioritäts - Actien. | Kapital.| - |

7 Tages - Cours.

Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch | : jährliche Verloosang a 100 pCt. amozrtis, |

1,411,800| 4

5,000,000| 41

do. - 2,367,200/| 4 do. do. . . |3,132,800

do. Stettiner 800,000

Magdeb.-Leipziger .… 1,788,000!

Halle - Thüringer... |4,000,000

COIN = MINdeRD. pas 3,674,500

Rhein. v. Staat gar.. |1,217,000

do. 4. Priorität... 1/250/000|

873 G. 93 bz

847 bz. 95 bz.

102 bz. 861 bz, 93

do. Stamm - Prior... |1,250,006 Düsseldorf-Elberfeld. |1,000,000| Niederschl. Märkisch. |4,175,000 do. do. 3,500,000

do. I. Serie. |2,300,000

do. Zweigbahn | 252,000

do. do. 248,000 Oberschlesische 1,276,600 Krakau - Oberschl..…. | 390,000| Cosel - Oderberg | 250,090] Steele - Vohwinkel... | 325,000 Breslau - Freiburg . 400,000 |

1 R Q E O i df n ia E S a n o

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G [aas

|Börsen- |Zinsen. Reinert,

| 41848

Ausl, Stamm- Act. |

Dresden-Görlitz …. [6,000,000 Leipzig-Dresden |4,500,000| Ludw.-Bexbach 24FI. |8,525,000| Sächsisch-Bayerische |6,000,000| Kiel - Altona... Sp, |2,050,000 Mecklenburger Thlr. |4,300,00/

N

bb ps b D D Wn ley

von Preussischen Bank - Antheilen 94 6, 947 B

I A I, us ¿s R S C J S . Sammtliche Eisenbahn-Actien sind von heute ab ohne Coupons und resp. Dividende v. v. J. notirt.

i: N A ite 716t » » ' V ¿s é é m 2 . E heute ziemlich bedeutend, und die Course sind neuerdings gestiegen. In Eisenbahn-Stamm-Actien war das Geschäft unbeträchtlich T F N 9

Auswärtige Börsen.

Bresian, 3, Jan. Holl. und Kaiserl. Dukaten 96% Br.,, Friedrihsd’or 1135 Gld. Louisd'or 1125 Gld, Poln. Papiergeld 93% Br. Oefsterreihishe Banknoten 90%, und 90 bez, und Br, Staats-Schuldiceine 795 Br, und 5 Gld. Seechandlungs=-Prämien= Steine a 50 Rthlr, 95 Gld. Posener Pfandbriefe 4proz. 952 Dr, do, 35 proz. 815 bez. Schles, Pfandbriefe proz. 90% bez, und Br., do. Lit. B. 4proz. 925 Br., do. 34proz. 82 Br,

Polnische Pfandbriefe alte 4 proz. 905 Gld., do. neue 4 proz. 905 bez. und Gld., do. Partial - Loose a 300 Fl. 97% Gld., do. a 509 Fl. 715 Br. Russ. - polnische Schaß - Obligationen a 4 pCt, 69 Gld.

Actien, Oberschles. Litt. A. 93 etw. bez, u, 925 Gld., do. Litt, B. 93 etw. bez. u. 927 Gld. Breslau - Shweidn. - Freib. 87 Br. Nieders{chl. - Märk, 717 Gld,, do. Prior. 964 Gld., do, Ser, TITL 94 bez. und Br. Ost =- Rhein. (Köln - Mind.) 79% Br. Sächs. - Schles. (Dresd. - Görliß) 76 Gld. Neisse - Bricg 37 Br. Krakau - Oberschl. 40 Br, Friedrich - Wilhelms - Nordbahn 371 3 bez. und Gld.

4

IVien, 1. Jan, (Feiertag.)' Met. 5proz. 82%, 5, 83 ) Nordb. 1013, #4, %, 102 bezahlt und Geld Livorno 68, %, 3, 4 ) bei bedeutendem Umsaß.

| Nach der Börse fest.

__ Leipzig, 3. Jan, L, Dr. Part. Oblig. 974 Gld. B, A, 1417 Br. Leipz. Dr. E. A. 982 Br. Br., 77%, Gld. Sächs.-Bayer. 761 29% Bld. Magd. = Leipzig 168 Br. 6. 84 Br, Altona-Kiel 90 Br., 102 Gld,

78%

Säs.-Schles. Br, 754 Gld. r. Berl. - Anh, A, 84 Br., dito 592 Old, Del D A, 1022 Br, Preuß. B. A. 94 Gld,

Frankfurt a. M., 2, Jan. Die Börse zeigte sich heute willig, Die Fonds und Eisenbahn=Uctien hielten sch begehrt. Für die meisten Gattungen derselben bezahlte man höhere “Preise als gestern, Vorzüglich waren die 3proz. Spanier, belg. und österr. Oblig. und darmst, 50 Fl, Loose, so wie bexbaer Actien, in williger Nachfrage. Der Umsaß war im Allgemeinen von einigem Belang. 1180. 1172. Baden

Dessen 255 25. do. 20 Gl. L. Al,

9 proz, Met, 724. 725. Bank - Actien 00 Pl: L 455, 452, do. 35 Se L 2605 26: Sard. 24%, 243, Darmst. 50 Fl. L. 63. 624, 205. Span. 3proz. 193, 191 Poln, 300 Fl. L. 971,, do. 500 öl. L, 71%. 71%. Friedr, Wilh. Nordbahn 384. 375. Bexbach 681, 67%. Köln-Minden 803, 80, :

_ Hamburg, 2. Jan. 3Lproz. O S O C N. 98% Br. Dän. 644 Br., 64 G. Ardoîns 97 Bre Duros, 19 Br: Hamb. - Berl. 635 Br. Bergedorf 6745 Br. Altona - Kiel 89 Bl, 88% G, Gl, - Elmsh. 25 Br, Mecklenburg 355 Br, Rendsb.- Neum. 90 Br.

9 Ï Bekanntmachungen. [3] G4 angegeben werden,

Der unten näher bezeichnete Jnstrumentenmacher C arl Julius Gustao Herrmann von hier is des Dichb- stabls verdächtig und hat sih von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist,

Es werden alle Civil - und Militair - Behörden des In- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf densel- ben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festnehmen und mit allen bei ihm sih vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß- Expedition abliefern zu lassen.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent- standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert,

A p 2, N 1849,

ónigliches Kriminalgericht hiesiger Residenz, L S für Ba Í „Signalement des 2c, Herrm +

Derselbe ist 25 Jahr alt, evangelischer ‘Religion ín Berlin geboren, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat braune Haare [4] blaue Augen, braune Augenbrauen, gewöhnliches Kinn,

gewöhnliche Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe ge- wöhnliche Nase und Mund, vollständige Zähne, is

[675]

156 b Fol. 280,

subhastirt werden, Alle unbekannten

schlanker Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat feine besonderen Kennzeichen,

M Subhastations-Patent. e 1n der Lebuser Vorstadt gelegene, Vol. I[I. No.

dem Scifensiedermeister die Lehmküten-Mühle genannt, nebs drei Wiesen , drei | Gärten und Ländereien von 1 Wispel 8 Scheffel Aus- | saat, welche zufolge der nebst dem Hypothekenscheine (n | der Registratur einz / 3 Sgr. 5 Pf. abgeschäßt worden, soll

am 22, Mai 1849, Vormittags 11 e

boten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden. Frankfurt a. d. O., den 23, Oktober 1848, Königl, Land- und Stadtgericht.

Nothwendiger Verkguf. Patrimonialgeriht Etßoldshayn.

Das im Dorfe Staschwiy belegene Bauergut mit allem Zubehör und den dabei

Chemnih-Riesa |

Lei,

| |

Paris 188. 35. 60, Frankfurt 885. 11 07.

Mit Wechseln war es sehr still, lang Br. u. G. Amsterdaa1 zu lassen. Sranffurt G. Geld reichlich. saß fest,

Amsterdam, 1. Jan, Jn holl. Fonds war wenig Handel und deren Course unverändert, Span. unverändert, portug. und österr, etwas mehr angeboten; Russen angenehmer, Bras. 772 Per 0/2, 00 5 :

Holl. Jnt. 495, Æ, « Span, Ardoins 10%, Gr. Piecen 9D, 10, Coupons 65, 74. Russen Hope 805, Stiegliß 802, Oesterr, Met. 5proz. 69%, 21pyroz. 372, 37, S

Wechsel. Paris 565 G. Wien 31x G. Lon 2M 41.900 O S, 12 Br, und G. G. Petersb, 181 Br.

Petersburg 33. London 413. 9.

| Amslerdam Wien 1685. Breslau 1522,

Loutsd’or

London in k, S, zu haben, L Paris gefragt und fehlend. öonds und Actien bei geringem Um-

416

Frankf. 98; G-+ Hamburg 34

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruderci,

Flur belegenen Wandel -Aeckern des Johann Friedrich Kühling, abgeschäßt auf 11,199 Thlr, 18 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und Betingungen in der Registratur zu Zeiy einzusehenden Tare, soll

am 6, Juli 1849, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

2) diejenigen, welhe damals wegen Abwesenheit oder aus sonstigen Gründen vor den Militair-Distrifts- Behörden nicht präsentirt worden,

haben sih spätestens bis zum 31, Januar k, J, 1849 zu gestellen, wogegen

Bekleidung kann nicht | | |

des Hypothekenbuches verzeichnete,

Cal Kolbe gehörige Mühle, (A) E

usehenden Taxe auf 22,811 Thlr,

Streitmacht Real - Prätendenten werden aufge-

gung zu gewärtigen.

besessenen, in dasiger

| an die wvehrpflihtigen Mecklenburger aus den Geburtsjahren vom 1. August 1824 bis zum L AUguie 1827.

Nachdem in Gemäßheit des §. 10, der Großherzog- lich Mecklenburg- Schwerinschen Verordnung vom 16, Oktober 1848 „. betreffend die Verstärkung ter deutschen für das Großherzogthum Meklenburg- Schwerin, die Zeit der Aushebung der Wehrpsflichtigen bestimmt worden, vorerst aber nur die Heranzichung der drei jüngsten Altersklassen der gesczlich Verpflichte- ten festgesezt ist, - so fordern wir alle in den Jahren vom 1, August 1824 bis zum 1, August 1827 gebore- nen wehrpflihtigen Mecklenburger auf, sih in unten näher beschriebener Weise vor ihren kompetenten Orts- Obrigkeiten einzufinden, zu melden und weitere Verfü- Diejenigen, welche 1) bei der ordentlichen Rekrutirung wegen Freiloosens

Enilassungsscheine erhalten haben, so wie

und einstweilen entlassen worden sind, ih \päte- stens bis zum 28. Februar k, J, 1849 mel- den müssen.

Wer \ich vorsäglich auf irgend eine Weise seiner Wehrpflicht entzieht, is nah §, 7, des Geseßes als Refractair anzusehen und unterliegt denselben Strafen, | welche sich in. dem Rekrutirungs - Gesche vom 22. Fe- | bruar 1830 für NRefractaire ausgesprochen finden,

Zur Vermeidung von Jrrthümern wird hier noch be- merkt, daß die bei der ordentlichen Nekrutirung wegen Unbrauchbarkeit zum Militairdienst und wegen Stellung

| eines Stellvertreters Entlassenen von diesem Aufrufe | l | | | |

|

1

|

| 3) diejenigen, welhe zum Kriegs - Ersatz verpflichtet |

|

l

|

j

nicht ergriffen sind. Schwerin und Güstrow, im Dezember 1848, Militair - Distrikts - Behörden des Schwerinschen des Güstrowschen Haupt - Distrikts. O Cer E, von Bülow. Langfeldt,

L, Béêncard, ( H, Satotv,

Das Abonnement beträgt;

2 Rthlr. für Z Jahr. 4 Mir, «+4 Fabr; G: Mtblr, o] abr,

n allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

Bei einzelnen Kummern wird

der Bogen mit 23 Sgr. berechnet.

e 6.

Inh alf 9imtlicher Theil.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem Bergmeister Kloz zu Essen den Rothen Adler - Orden dritter Klasse mit der Schleife; so wie dem Rechnungs - Rathe W e- ber zu Bonn und dem bisherigen Vice- Konsul Dr. Schulz den Rothen Adler - Orden vierter Klasse zu verleihen; und j

Den Geheimen Regierungs-Rath Elwanger zum Ober-Regie- rungs - Rath und Direktor der General - Kommission zu Breslau zu ernennen,

Wir Friedrich Wilhelu, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. verordnen in Ausführung der Artikel 40, 85 und 88 und auf Grund des Artifels 105 der Verfassungs - Urkunde für den Um= fang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Apella- tions-Gerichtêhofes zu Köln, auf den Antrag Unseres Staats-Min1= steriums, was folgt :

I, Aushebung der Privatgerichtsbarkeit,

81-44 / Die standesherrlibe, städtishe und Patrimonial = Gerichtsbarkteit jeder Art in Civil» und Strafsachen wird aufgehoben. Fortan soll die Gerichtsbarkeit überall nur durch vom Staate bestellte Gerihts- behörden , deren Einrichtung und Kompetenz die nachfolgenden Vor- schriften bestimmen, in Unserem Namen ausgeübt werden, h Einer gleichen Aufhehung unterliegt die geistlihe Gerichtsbarkeit in allen weltlihen Angelegenheiten, namentlich auch in Prozessen über die civilrechtlihe Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe, Alle solhe Rechts - Angelegenheiten gehören vor die ordentlichen Gerichte, G2 Die Aufhebung der Privatgerichtébarkeit erfolgt ohne Entschädi gung der zeitherigen Junk ader, jedoh gehen vom Tage der Aufhebung nicht blos die Nußungen nebst den sonfligen aus der Gerichtsbarkeit fließenden Gerechtsamen, sondern auch alle Lasten dersclben, mit Ein- {{chluß der Verpflichtung zur Uebertragung der Kriminalkosten , auf den Staat über. E - Was die am Tage des Uebergangs rückständigen Sport:ln be- trifft, so verbleiben die bis dabin bereits liquidirten und zur Soll= Einnahme gestellten den zeitherigen Gerichtsherren, während die noch nicht zur Soll-Einnahme gestellten Sporteln für Rechnung der Staats= kasse liquidirt und eingezogen werden, Kriminalfosten sind von den Gerichtsherren insoweit zu übertragen , als die Aufforderung zur Zahlung derselben bis zum Tage des Ueberganges der Gerichtebar= feit bereits erlassen ist, dagegen fallen die erst später eingeforderten, von der Garichtsherrshaft zu übertragenden Kosten der Staatskasse zur Last, G 0 Bei der Uebernahme der Gerichtsbarkeit werden den Staats= behörden die vorhandenen Geschäfts-Utensiiien der bisherigen Gerithts- behörden, so weit sie für die neuen Gerichte erforderlich sind, mit übergeben. Auch i|st der Staat berechtigt , vorhandene besondere Gerichtsgebäude und Gefängnisse, wenn davon für Zwecke der Justiz= Verwaltung Gebrauch gemacht werden soll, ferner zu benußen, über- fommt jedoh in diesen Falle die Verpflichtung zu ihrer Jnstand- haltung und hat tie Lokalien, wenn sie Eigenthum von Privatper= sonen find, denselben zurückzugeben, sobald für das Bediitfniß ander- weitig gesorgt is, bis dahin aber eine billige Entschädigung für die Benußung zu gewähren, sd Die bei den aufgehobenen Privatgerichten lebenslänglih ange- stellten Richt;r, deren Anstellungs- oder Vertrags-Urkunden von der vorgeseßten Behörde unbedingt und nit unter dem Bu Le stätigt sind, daß sie bei einer Vereinigung des betreffenden Gerichts mit einem Königlichen oder Kreisgerichte, oder bei Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat sih deren Aufhebung gefallen zu lassen haben, werden im Staatsdienste mit demjenigen Einkommen wieder angestellt , welches ihaen nach Maßgabe ihres Dienstalters und der Etats-Verhältnisse in der Reihe der übrigen Untergerichts-Justiz- Beamten bei den neu eingerichteten Justiz-Behörden gewährt werden ire übrigen Privatrichter, zu denen auch diejenigen städtischen Beamten in Neu- Vorpommern gehören, welche das Richteramt nur in Verbindung mit anderen Functionen als Genteinde + Beamte ver- walten , ist der Staat zu übernehmen zwar nicht verpflichtet, es soll jedoch nach Maßgabe ihrer Befähigung und so weit si. dazu geeig- nete Gelegenheit bietet, auf ihre Unterbringung möglichst Bedacht enommen werden, Besißzen sie eine Qualifications- Urkunde zur An- fellung bei Obergerihten , so sind sie jedenfalls mit demjenigen Ein- fommen, welches nah dem in der Reihe der Obergerichts - Assessoren ihnen beigelegten Dienstalter und nah den Etats - und Personalver- hältnissen gewährt werden kann, bei Königlichen Gerichten anzu-

en. r fiell C. 0

Subaltern- und Unterbeamte der Privatgerichte werden mit ei nem nah den Etats-Verhältnissen der neuen Gerichte zu bestimmen-= den Einkommen übernommen, wenn sie mit Genehmigung der betref- fenden Behörde lebenslänglich und ohne Vorbehalt angestellt sind, Anderenfalls sollen sie, sofern die Anstellungsfähigkeit von ihnen nah- gewiesen wird, als Exspektanten für geeignete Aemter notirt werden; anch bleibt den Subaltern - Beamten überlassen, als Civil - Supernu-

Preußischer

S fa ats -Anz ci g er.

Berlin, Sounabend deu 6, Jauuar

merarien bei den Gerichten einzutreten, wenn sie von denselben dazu gecignet befunden werden. ; 6,04

Bei Uebernahme der Justiz - Beamten der standesherrlihen Ge- rihte sind die Vorschriften der Instruction vom 30. Mai 1820 (Ge- seß-Sammlung Seite 96 f.) zu berücksihtigen , so weit ste nicht durch besondere; seitens des Staats mit den Standesherren geschlos= sene Verträge eine Abänderung erfahren haben, in welchem Falle diese Verträge entscheiden.

G: fe

Den bei Königliheu Gerichten angestellten bisherigen Privatge- rihts=Beamten wird- ihre frühere Dienstzeit bei künstig erfolgender Pensionirung nah Maßgabe der Bestimmungen des Pensions-Regle- ments vom 30. April 1825 angerechnet.

Alle mit fixirtem Gehalte wieder angestellte Privat - Justizbeamte sind, wenn sie bisher noch nicht pensionsberehtigt waren, bei ihrem Eintritte in den unmittelbaren Staatsdienst dem Zwölftel - Penstons- Abzuge unterworfen, L

G. De Das Verhältuiß der Städte in denjenigen Provinzen, in welchen bereits früher Königliche Gerichte an die Stelle der städtishen getre- ten sind, erleidet bis zu defsen anderweiter Regulirung dur die ge- ger wärtige Verordnung keine Veränderung. i

ll, Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes,

§i 9.

Der eximirte und privilegirte Gerichtsstand für Personen, Grund- stüde und Gerechtigkeiten, deëgleihen der privilegirte Gerichtsstand des Fiétus, so weit er bisher noh stattgefunden hat, wird allgemein aufgehoben, Jedermann steht fortan unter dem ordenilichen Gerichte, welches für den Ort oder Bezirk zunächst und unmittelbar bestellt ist, und jedes Grundstück gehört im dinglihen Gerichtsstande vor das ordentlihe Gericht desjenigen Sprengels, in welhem es gelegen if.

Corporationen und andere moralishe Personen müssen bei dem ordeutlihen Gerichte belangt werden, in dessen Bezirke der Vorstand derselben seinen Siß hat, Ausuahmen hiervon bestimmen die Geseze. An die Stelle des durch die Kabinets= Ordre. vom 1. März 4847 (Geseß-Sammlung Seite 112) angeordneten Gerichtsstandes der Eisenbahn - Gesellshafsten bei Entschädigungs - Ansprüchen tritt der dinglide Gerichtsstand bei demjenigen ordentlichen Gerichte, in dessen Bezirke das expropriirte oder beschädigte Grundstück gelegen is, wenn der Kläger nicht .vorzieht, im persönlichen Gerichtsstande der Eisen- bahn-Geselschaft zu klagen.

Die von vorstehenden Bestimmungen abweichenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1834 über die Einrichtung der Justiz- Behörden im Großherzogthum Posen (Geseß-Sammlung S, 75 ff.) treien außer Kraft,

10;

Die Ausnahmen, welche in den §§, 1 und 2 des Gesehes vom 11, August 1848, betreffend die Aufhebung des cximirten Gerichts standes in Untersuhungs- und Junjurien - Sachen (Geseß-Samm- lung S. 201) hinshilich des Gerichtéstandes der Richter, geriht- lihen Polizei - Beamten und - Patrimonialgerichtsherren gemacht stnd, werden h‘erdurch aufgehoben. ; :

Der Militair- Gerichtsstand in Strafsachen, so wie der Gerichts- stand der Studirenden soll durch besondere Geseße anderweit b. stmmt werden. Bis dahin verbleibt es bei den darüber bestehenden Vor- schriften.

8g. 11,

Rücksichtl:ch der Rechtsstreitigkeiten unter Mitgliedern der Küö- niglihen Familie, so wie der nichtstreitigen Rehtsangelegenheiten der zur Königliczen Famil:e gehörigen Personen, namentlich in Betreff der Testaments=-Errichtungen, Nachlaß-Regulirungen, Familienschlüsse, Ehesachen, Vormundschafts - und ähnlichen Angelegenheiten, wird durh die gegenwärtige Verordnung nichts geändert, vielmehr be- hält es in dieser Beziehung bei der Hausverfassung sein Be- weuden,

S 12

Die nah der Verorbnung vom ‘28, Juni 1844 (Gese ht- Sammlung S. 184 ff.) zu behandèlnden Piozesse, welche die Scheidung, Ungüitigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, gehen wieder auf die ordentlichen persönlichen Gerichte über. Es änt ern sih die §§. 1, 2 und 56 jener Verordnung hiernah ab, auch wird mit Aufhebung des §. 3 derselben bestimmt, daß sür die Sibungsverhandlungen in erster Justanz drei und in zweit.x Justanz fünf Richter genügen sollen. Die Geschäfte des Staats-Anwalts in diesen Prozessen hat der bei dem kompetenten Gerichte für Straf \2chen bestellte Staats-Anwalt s

S O

Unter Abäuderung des Edikts vom 21. Februar 1816 (Gefe y- Sammlung S. 104) und der Kabinets- Ordres vom 6. Juli und 12, Oktober 1837 (Geseß-Sammlung S, 134 und .147) wird der Spezialgerichtsstand für Bergwerksfachen gleichfalls aufgehoben. Bei den dort bezeihneten Rechtsfstreitigkeiten, welche von jeßt ab auch in erster Znstanz vor die ordentlihen Gerichte g:hören, haben jedo die Gerichte, wenn sie dies entweder selbs für nothwendig erachten, oder wenn von einer der Parteien darauf angetragen wird, aus der Zahl ter von dem Ober-Bergamte des Bezirks zu bezeihnenden berg- männishen Sachverständigen zwei derselben zu den mündlichen Ver=- handlungen init vollem Stimmrechte zuzuziehen.

Leßtere Vorschrift findet auch Anwendung, wenn dergleichen Berg- sachen in die zweite und dritte Jnstanz gelangen, jedoch dürfen in der höheren Jnstanz -niht solche Sachverständige zugezogen werden, welhe in derselben Sache {hon in einer der früheren Jnstanzen bei der Entscheidung mitgewirkt er

Die Bestätigung einer Annahme an Kindes Statt (§. 667 Tit, 2. Thl. 11. Allg. Landrechts) gehört fortan vor das ordentliche per- \sönlihe Gericht,

Alle Post-Anstalten des Js 15d Auslandes nehmen Befkellung aüf dieses Blatt an, für Berlin. die Expedition des Preuß. Staats- “Anzeigers: «L Behren-Straße Ur. 57,

__1849,

Behörde zur subhastationsfreien Veräußerung unbeweglicher“Gltér

der Pflegebefohlenen (§. 586 Tit. 18, Tkl. Il, Allgemeinen Lands

rets, Kabinets-Ordre vom 10, November 1830, Ges. Saütms.

S, 144), vielmehr genügt der Beschluß des kompetenten folleginlf=

schen Gerichts. T C. 415;

So lange in einzelnen Provinzen noch besondere ‘Provinzial= oder statutarische Rechte bestehen, welche auf die nah den zeit» herigen Bestimmungen vom ordentlihen Gerichtsftande - eximiïten Personen und Sachen nicht Anwendung gefunden haben, bleibt diese Anwendung für solche Personen und Sachen au ferner auêë-

geschlossen. 6. 16,

Kompetenz=Streitigkeiten der Gerichtsbehörden ersfèr Justanz hinsichtlich der zu ihrem Ressort übergehenden Sachen (§8. 9 bis 14) haben die Obergerichte zu entsheiden. Denselben steht àuch die Be=- fugniß zu, die Nüibeina des Hypothekenbuchs über einen zusammen- gehörigen Komplex von Gütern, welhe in den Bezirken verschiede- ner Gerichte gelegen sind, so wie cintretenden Falls ‘die Leitung von Sequestrationen und Subhastationen derselben Eincri dieser Gerichte zu übertragen. Bedarf es einer folchen Bestimmurg für Güter in den Sprengeln verschiedener Obergerichte, so wird dieselbe von dem Justiz-Minister getroffen. is f

S: 1/7 N

Eine Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz vor dem Obergerichte in den“ Fällen der §8. 131 bis 147 Tit, 2 Thl, l, der Allg. Gerihts-Ordnung findet nicht weiter statt, vielmehr fann dieselbe nur einem ‘anderen Gerichte erster Jnstanz übertragen werden,

Il, Organisation der-Gerihtébehörden, G. 18, F

Die anderweitige Organisation der Gerihtébehörden, welche durch die vorstehend angeocdnete Aufhebung der Privatgerihtsbarkeit und des eximirten Gerichtéstaudes, so wie turch die Vorschristen der Ver- ordnung über Einführung des mündlihen und öffentlichen Verfahrens mit Gesbworenen in U.tersuhungssachen bedingt wird, soll si bis dahin, daß im Wege der Geießgebung die Hindernisse einer- durh- greifenden und gleihförmigen Umgestaltung im ganzen Umfange der Monarchie beseitigt sein werden, möglichst an die bestehenden Ges rihts-Einrihtungen anschließen. cu M?

Die Justiz-Verwaltung wird sona in erster Jnstanz durch: kol- legialisch eingerihtete Kreis- und Stadtgerichte in Verbindung mit Einzelrichtern, in zweiter Jnstanz durch Appellationsgerichte, ín leßter

&

Jnstanz durch das Ober-Tribunal zu Berlin ausgeübt. : Außerdem sollen an Orten, wo sich dazu ein Bedürfniß ergiebt;

Auch bedarf es niht weiter der Genehmigung der vorgeseßten

besondere Handel!s- und Gewerbegerichte, in welchen die Rechtspflege durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter ver- waltet oder mitverwaltet“ wird, eingerihtet werden. fe

1, Gerichte erster Jnstanz. i 6.49. ha

Der Jurisdictionsbezirk eines Kreisgerichts soll ungefähr 40,000 bis 70,000 (durdschnittlich 50,000) Emwohner umfassen und sch der Kreis-Eintheilung möglichst onschließen, Für jeden landräthlithen - Kreis, wenn derselbe ungefähr 40,000 Einwohner enthält, sonst füx - zwei landräthlihe Kreise, oder für einen Kreis mit Hinzufügung eines -

Theils des Nachbarkreises, wird selbstäudigsi, oder dur Vereiniguig der bestehenden Gerichtsbehörden ein aus einem Direktor und déx - erforderliden Anzahl von Mitgliedern (Räthen und Assessoren), mis: destens zusammen aus ses, ausnahmsweise aus fünf Richtern b Lc stehendes Kreisgericht gebildet, dessen Siß, winn nicht erheblich. -, Gründe entgegenstehen, --möglichst die Kreisstadt, und im Falle der. Kombinirung zweter Kreise möglichst die am meisten im Mittelpunktck" : des Gerichts-Sprengels- gelegene Kreisstadt sein soll. : Bsi,

Jn Städten von 50,000 und mehr Einwohnern wird neben: den“: beizubehaltenden Stadtgerichten ein besonderes Kreisgericht eingerih=" tet, sofern es mit Rüdsiht auf den Geshäfts-Umfang unangemessen.“ erscheint, ihre Bezirke auf den übrigen Theil des betreffenden Kreises auszudehnen. i;

Dem ersten Direktor eines Stadtgerichts in den oben bezeihne=- ten größeren Städten soll der E „„Präsident“/ zustehen:

G. U,

Jedes Kreisgericht und jedes Stadtgericht zerfällt in zwei Haupt- Abtheilungen, von. welchen der ersten die streitige Gerichtsbarkeit in Civil-. und Strafsachen, einshließlih der Kredit- und Subhastations= sachen, der zweiten alle übrigen Gegenslände der Justiz-Verwaltung, welhe nicht den Appellationsgerihten vorbehalten sind (§. 25), zugewiesen werden. Sie unterscheiden sich bei ihren Verfü- gungen und Entscheidungen durch den Beisaß: „Erste Abthei=- lung“ und „Zweite Abtheilung.‘ -- Der Direktor kann Vorsißender beider Abtheilungen sein.

Bei der ersten Abtheilung sind durch den Direktor ständige Kommissarien für die von Einzelrichtern zu verhandelinden und zu entscheidenden Bagatell-, Jnjurien- und Untersuchungs - Sachen zu bestellen, Bagatell-Sachen sind ohne Unterschied alle diejenigen Pro- zesse, deren nah Gelde zu shäßender Gegenstand 50 Rtblr. nicht übeisteigt. Jn Bezug auf die Jrjurien-Sachen - soll es dem Ermes- sen des Kreis- oder Stadtgerichts überlassen bleiben, auf den Antrag einer Partei die Verhandlung und Entscheidung vor das Kollegium zu verweisen. «u

So ‘iveit es bei der ersten Abtheilung für die Arns der Verbrechen an der erforderlihen Anzahl von Richtern fehlen sollte, sind von dem Direktor Mitglieder der zweiten Abtheilung zu Ergän- zungsrichtern zu bestimmen. : ;

Ein Geschäfts - Regulativ bestimmt näher die Vertheilung e Geldätig unter die Mitglieder nah geographischen Dezieken, p) ; Geschäfts - Gegenständen und ordnet an, welhe Sachen Ee en dem erkennenden Richter in den Geseßen ausdrücklich vorbeha gee Entscheidungen und Beschlüssen einer follegialishen Berathung un

Beschlußnahme unterliegen,