1849 / 6 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

afts- und Kriminal- öffengerihte und Ehrenbreitstein

tadt -, Vormundsh die Kompetenz der Sh Justiz - Senats zu onen geregelt. s. 2

Die Einrichtung des S erihts zu Berlin, Landschreibereien im B wird durch beso

in dem Spren ch dasselbe befin Behörden waren,

hebliches Bedür ln stehende Richter ) ängestellt werd zu erstrecken

udere Jnstructi

gel eines Kreisgeri det, andere Orte, vorhanden sizd,

chts außer der Stadt, die bisher Siß größe- oder sonst an Orten Meilen oder weiter von dem ß dazu ergiebt, so können ezirkgrihter oder Gerichts- Bezirke sih auf den Ort und Sie sind Mitglieder des betref= t und unter der Aufsicht her sle erforderlichenfalls als Ergänzungs§-

in welcher i rex Gerichts -

Gerichtssige fi

Kommissarien seine Umgegend den Kreisgerichts, Direktors desselben, we x einberusft.

Es fönnen ab Kollegien als gerichte für die

in diesem Falle dur d

auf dessen Eta

an solchen Orten bestehende und befondere andelnden Civil -

der Krets- und Strafsachen werden. Jhre Kompetenz wird 20) näher be-

Deputationen Abtheilungen

follegialisch zu beh beibehalten : as Geschäfts - Regulativ (§.

inbeschränkte Für die Ab- nah der diesen sind jedoch die dazu uweisenden Bezirke lag des Appellationsgerichts

und jedem Stadtgerichte wird die 1 Civil- und Strafsachen bei wurgerichte bci schweren besonderen Verordnung d die ihnen anz

Jedem Kreis - ständigkeit in

Verbrechen

and betreffenden Gerichts - Behörden un stiz - Minister auf den Vorsch besonders zu bestimmen.

Zur Kompetenz der Einzelrihter gehören nur folgende Gegen-

rien - Sachen, und zwar die leßteren 90 diescs Geseßes bemerkten hen ihres Bezirks cht auf mündliche dem Kollegium ankommt, Beantwortung, Ab-= azial « Bescheiden g von Arresten äfts - Regulativs

1) Die Bagatell -

mit der im §. anderen Civil-Prozeßsa ten, bei welchen es ni diftorishe Entscheidung vor An- und Aufnahme a von Agnitions - Res und deren Vollstreckung, u. \. w. nach näherer B

Einschränkung z diejenigen Angele- Verhandlung und

der Klagen und deren oluten und Kontum vorläufige Anlegun estimmung des Gesch

5

Forst-Rügesachen ;

die nah den Geseßen von einlihen Vergehen ;

ller den Civilgerichte der Kriminal - Ordnung obliegen eichen die Function eines estellenden Untersuchungs- die Aufnahme von Gesuchen in ihren Rechts-Ange wollen, desgleichen die petente Gerichtsbehö die Aufnahme der A schließlich leßtwilliger Dispo alle Nachlaß -, Sachen ‘ih

earbeitung geeignet dié Erledigung von geriht oder das Appell

Einzelrichtern zu entscheidenden poli-

n in Strafsachen nah §. 20 ufigen Verfügungen, f Antrag des Staats-Anwalts

zei- und y die Erlassung a

lche Eingescssene des legenheiten zum Protokoll geben förderung derselben an die fom-

jeder Axt, we

fte der freiwilligen Gerichtöbarfcit , ein- Vormundschasts- und Hypotheken- ericht nicht nah Maß- 2) als zur kollegi en beschließt ;

welche das Kreis- partements ertheilt.

res Bezirks, welche das Areisg Geschäfts - Regulativs (§. vor sich zu zieh Aufträgen jeder Art, ationdgeriht des De

Räthe wird aufgehoben.

Das Justitut der Kreis - Justiz - : heiligten Beamten nicht zus

Anspruch auf Entschädigung steht den bet 2) Appellationsgerichte.

er Mouarchie, ausschließlich des Ap-

vorhandenen 24 Königlichen Ober- iht zu Posen, 2) das nebst dem Konsistorium

Von den gegenwärtig in d pellationsgerihtshofes zu gerihten werden 1) das Tribunal zu Königsberg, zu Greifswald ausgeh nämlich: das Kammer burg, Königsberg, lin, das Ober-Appe erihte zu Franffurt , erstadt, Magdeburg, wie der Zustiz-Senat texer Bestimmungen U

Ober-Appellationsger 3) das Hofgericht Die übrigen 21 Obergerichts- die Oberlaudesgerichte zu Juster=- Stettin, Kös- 1d die Oberlandes- Glogau, Ratibor, Naumburg, Hal- aderborn und Arnsberg, so ben, unter Vorbehalt wei- eine besontere Verordnung

Behörden, geriht und arienwerder, Bromberg, Pojen, llationsgeriht zu Greifswald un Münster, Hamm, P zu Ehrenbreitstein, her dieselben dur

erhalten, mit Ausnahme des Justiz- Bezeichnung „Appellätionégerichte““, in Senate und sollen aus ‘einem mehreren Senats-Präsidenten oder d der erforderlichen Anzahl von Räthen bei denselben nur vorübergehend zu etner hältnissen nothwendigen Aushülfe oder zur

bst dem Justiz-Senate

Obergerichts-Behörden Ehrenbreitstein, die : sch nah Bedürfniß rsten) Präsidenten , einem Abthéilungs - Dirigenten u bestehen. Assessoren kön ch den Geschäfts - Ver Siellvertretung beshäftig "Die Appellationsgerichte ne stein ‘geben die Re ber Bestimmungen“ dieser ehören, nach einer vom uction an“ jene Gerichte ab. Sträfsachen 1) E Apyellations-Jnstanz für

„dirt 2) die ‘Rekurs=Instanz für alle Rekurssachen desselben, 3) die Aufsichts - und Beschwerde - Jnstanz für alle Kreis - und Städtgerichte ihres Sprengels, Außerdem verbleiben ihnen: A)’ die“ bisher zu ihrer Kompetenz gehörigen Lehns -, ideifommiß - und Familienstiftungs - Sachen, so lange über éhne und Fideikommisse von der Gesehgebung nicht anderweit benn! B Sici, n Ff eungs [gen sofern die Verwal- tung in dèr Stiftungs - Urkunde ausdrüli i , fbertragen n g rücklih dem Obergerichte ) ‘die Ertheilung von Beglaubigungen und ini i biaherige Art; glaubigung Bescheinigungen in 6) alle’ übrigen Angelegenheiten , welche zeither den Ob i ‘oder’ deren Ersten Präsidenten bei cet MéetA sind Ait ut streitigen, noch freiwilligen Zustiz-Visitationen, Disziplinar- und Anstellungs-Sachen.

zu Ehrenbreit- Eximirten, welche zufolge die ordentlihen Gerichte rüber zu erlassenden Ju- bilden sie in Civil - und

Wzts-Angelegenheiten der Verordnung vor Justiz-Minister da

alle Appellationssahen ihres Be-

eérihtsbarkeit gehören , als:

tung‘ân, so bedienen ih die Appellationsgerichte des Depositoriums des am Orte j ) m ‘pósikorien werden aufgelöst.

Díe bei denKönigliche ble werdenden richter ichen:

und etatsmäßigen Einkommens anderweit bei Gerichts - Behörden

erster oder zweiter Jnstanz, oder mit ihrem Einverständmnisse als Staats-Anwalte, Justiz-Kommissarien und Notarien anzustellen. 3. Ober-Tribunal. |

6. 27,

Die nach Artikel 91 der Verfassungs-Urkunde zu bewirkende | Vereinigung des rheinischen Revisions- und Cassations-Hofes mit | dem Geheimen Ober-Tribunal zu Berlin, welches fünftig den Na- | men Ober - Tribunal führt, wird einem besonderen Geseße vorbe- | halten.

g. 28.

Das Ober-Tribunal bildet fortan in den Rechtssachen aus dem | Bezirke des Appellations - Gerichts zu Greifswald die dritte und | böchste Jnstanz. i

4, Gebühren-Taxe. 20

Die bestehenden Gebühren- Taxen sollen ciner Revision unterwor- fen werden. Bis dahin werden in Civil-Prozessen die Gebühren nah der Gebühren-Taxe vom 9. Oftober 1833 u:.d vom 26. Juli 1847 angeseyt. Soweit die G-bühren-Taxe vom 23. August 1815 noch zur Auwendung kommt, ijt bis zur Revision der Sport:l-Geseh-= gebung b-i den Appyellations-Gerihten nah der Gecbühren-Taxe für Ober-Gerichte, bei den Kris - und Stadt=-Gerichten nah der Ge- bühren-Taxe für Unter=Gerichte in großen Städten, bei den Einzel= rihtern nah der Taxe für sämmtliche Unter-Gerichte zu liquidiren.

Jn JInjuriensachen, welhe im Civil-Prozesse verhandelt sind,

Kosten liquidirt werden sollen, ohne Rücksicht auf den Stand der Parteien nah seinem dur die Beschaffenheit der Sache geleiteten Ermessen zu bestimmen.

Parteien, welche sich eines Anwalts bedient haben, sollen fortan in allen Prozessen, mit Ausnahme der Bagatell- Prozesse, in Betreff deren es bei den bestehenden Vorschriften bewendet, die Erstattung der für den Anwalt aufgewendeten Ausgaben von dem zu den Pro- zeßkosten verurtheilten Gegner zu verlangen berechtigt sein.

5, Justiz-Kommissarien, Advokaten und Notarien. G: 30,

Die Justiz-Kommissarien und Advokaten, hinsihtlich deren An- stellung für bestimmte Gerihts-Bezirke es bei den bestehenden Be- stimmungen verble;bt, nehmen den Amtscharakter „Rechtsanwalt“ agu,

Den bei dem Ober-Tribunal und den Appellations-Gerichten fünftig anzustellenden Rechtsanwalten soll in der Regel die gleichzei- tige Function eines Notars nicht beigelegt werden.

Jn den Städten von 50,000 und mehr Einwohnern können be- sondere Notarien angestellt werden. Or.

Vorträge über Zertheilung von Grundstücken, über Abzweigung einzelner Theile derselben und über Abtrennung von zugehörigen Grundstücken (§. 2 des Gesehes vom 3. Januar 1845, Geseßsamm- lung S. 25) können fortan auch von Notarien rehtsgültig aufge- nommen werden z dieselben sind jedoch verpflichtet, solche Verträge dem Gerichte, welhes das Hypothekenbuch des betreffenden Grund- stücks zu führen hat, sofort nah der Aufnahme einzusenden,

1IV, Aligemeine Bestimmungen. 1. Jn Betreff des Verfahrens überhaupt. C O8.

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte, wobei der Vortrag des Referenten, auch wenn geseßlich vorher eine schriftliche Darstellung des Sachverhältnisses abzufassen ist, mündlih gehalten werden kann, und die Verkündigung der Urtheile sind ohne Beschrän- fung öffentlih, Ausnahmen für gewisse Sachen werden dur die Geseße bestimmt.

Jn allen Sachen kann das Gericht durch einen öffentlich zu ver- fündenden Beschluß die Ausschließung der Oeffentlichkeit verordnen, wenn dies von ihm aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet wird.

Für Neu-Vorpommern und den Ostihein soll über die weitere Ausführung der vorstehenden Bestimmung eine besondere Verordnuag

ergehen. §. 33,

Die Urtheile sind in der Art auszufertigen, daß sie in der Ue- herschrift die Worte: „Jm Namen des Königs“, sodann die Auffüh-= rung der Parteien und die Bezeichnung des erkennenden Gerichts enthalten. Js das erkennende Gericht ein follegialishes, so müssen aus den Ausfertigungen der Erkenntnisse au die Namen der Richter

ersichtlich scin. S841

Die Vorschrift des §. 32 findet auch auf die nah der Kabi- nets-Ordre vom 8. August 1832 (Geseÿ-Sa mmlung S. 199) zu behandelnden Refkurssachen in der Art Anwendung, daß die im Falle des §. 3 Litt. d, jenes Erlasses ergehenden definitiven Entscheidun- gen auf mündlichen Vortrag des Referenten in öffentlicher Sihvng verkündet werden,

Bei Mittheilung des Rekursgesuches oder der Rekurs - Anmel= dung an den Gegentheil zur Gegenausführung ist zu jenem Zwecke außer der Frist für die leßtere auch der Sihungstag für die Ver= fündigung des Rekurs=Bescheides zu bestimmen und hiervon dem Re= furrenten Nachricht zu geben. Einer weiteren besonderen Vorladung

beider Theile bedarf es nicht. 6. 80, Beschwerden über gerichtüiche Verfügungen in allen prozessuali=

zulässsgen Rechtsmittel.

Justiz-Minister zu erledigen.

Bestimmungen.

2. Ernennung und Qualification der Justiz - Beamten. g. 36

! GA ; Die Präsidenten und Räthe des Ober - Tribunals und der Ap- Kommt es bei diesen Gegenständen auf eine Deposital-Berwal=- pellationegerite, so wie die Direktoren und Räthe der Reést - und / He : Jef | tadtgerichte, werden durch. Uns selbst, dagegen Assessoren, Rechts =- befindlichen Gerichts erster Jnstanz. Jhre eigenen De- | Anwalte, Notarien und GO E enl S e Namen durch den

Justiz-Minister ernannt.

. 5: Ueber die Ernennung der Staats-Anwalte und deren Gehülfen n Folge dieser Verordnung disponi- bestimmt die Verord n infü s mündli d öffent- Beamten sind mit Beibehaltung ihres Ranges | lichen Derfehiies i USeechn eaen. ait 8 d

macht eine solche Verpflanzung so lange Revision der Geseßgebung die Hin- an sich schr wün- einer übercirstimmenten Gerichts - n Staate entgegenstehen, ößlihen Provinzen haben }ch durch welche in Folge großen Anzahl jeßt bé- Nahrungs - Verhält=- findlichsten Nachtheile

taatsprüfung zurückgelegt ha= Anstellung zu Gerichts-Asses- andenen unbesoldeten Ober- Appellationsgerichte nah st zu beshäf= als unbesoldete Mitglieder solche Ge= zustiz-Ministers ab, vollem Stimm- äß‘gen Rich

o wie der Civil - Prozesse, h, bis dur die se beseit‘gt sein werden, schenswertzen Verfassung reihe Petitionen entschieden gegen eine Einrichtung erklärt , icht zu vermeidenden Aufhebung einer ender Gerichte den mittilercn Städten, deren so fehr gelitten haben, die emp Die voa uns chrfurhtsvoll vorgeschlagene her méglihs an die schon hließen und nur diejenigen herbeiführen, welhe zurch die verän- Aus gleichen Rücksichten is von der Verein!gung des rheinischen Revisions- und t gehycimen Ober - Tribunal, so wie von der Ober - Appellaticnsgerihts zu Greifswald und des zu Edrenbreitstein, für jeßt abgesehen worden. gedachte Vereinigung, welche bereits durch Art kel Ufunde angeordnet is, füuftig wird unterbleiben è nothwendig werden wird, die unbedeutenden i erichte Bu Greifswald und Ehrenbreitstein anderen Obergerichts - Sprengeln einzuverleiben, so erscheint tes rem ehifurhtèvollen Erachten zweckmäßig, diese Maß- gen fe gus den betreffenden Landestheilen mehrfach Wis- erhoben werden ist, den versammelten Kammern und bis

baiteu, daß in Neu-Vorpommern, so wie am Ostrheimn, dort noch geliende abweichende Prozeß- Gesehgebung 5 32 des Entwurfs.) - j auf den näveren Juhait des hier allerunterttänigst nungs-Entwurfs erlauben wir uns, Folgendes ehr-

Referendarien, welche die große S werden bis zu ihrer anderr soren bestellt und gleich gerihts-Assessoren, G. 29 vorübergehen einem Kreis - oder Stadtgerichte

Die Verleihung des v ingt von der Bestimmung des © ahl der unbesoldeten Mitglieder m:t cinem Gerichte niema!s die Hälfte der ctatsm ter erreichen,

| moglich, den bereits vorh Uung sie nicht bei einem l d oder} bei der Staats - Anwaltscha Aeußerst zahl ô e

überwiesen. ollen Stimmrechts an richts-Assessoren h jedoch darf die Z nisse ohnehin zugefügt werden würden, anisation der Gerichte soll sih da bestcheuden Gerichts - Einrichtungen Veränderungen

vältnisse geboten sind.

Jn Betreff der zur Verwaltung der Richterstellen nothwentigein Qualification und der juristischen Prüfungen bleibt eine Revision der darüber bestehenden Vorschriften vorbehalten. Amtes eines Direktors bei allen Kreiëgerichten ift die Ablegung der großen Staatsprüfung erforderlich. S

Niemand kann cine etatsmäßige bunal bekleiden, welcher niht mindestens vier Jahre als Richter oder Ober-Stagatsanwalt bei cinem Appellat:ons-=Gerichte Niemand kann etatsmäßiges Mitglied eines Appellations welcher nicht mindestens vier Jahre bisher bei einem Obek- Kreis=- oder Stadtgerichte als Nichter Staatsanwalt angestellt gewesen if. Rechtsanwälte bei welchem

Ca o nothwend1geil

Zur Verwaltung des

ursprünglich

Richterstelle bei dem Dber-Tri=

fungirt hat, und - (5 P icl) Y S TiS {U ies 91 der Verfaisi ias gerichte und künftig bei einem oder definitiv als müssen die Qualification der sie angestellt sein wollen, besißen. Auf die schon a! insoweit Anwendung, a Stelle zu Theil werden joll.

Verhältn!ß zu den Verwaltungs-Behörden.

benachbarten

es Gerichte

gestellten Beamten finden diese Vorschriften nur ls ibnen eine Brförderung in eine böodere

seitigt sein win

Jn dem Verhältnisse der Gerichte zu den O den wird dur das gegenwärtige Gesey uichts geändeit. ledigung der ihnen obliegenden Geschäfte die Verwaltungs-Behörden efforts den

Verwaltungs =-*

eselben betrifft die Aufhebung ter Privat- iseinandersebung wegen der Nußungen und Lie hierauf bezüglichen, tenen Bestimmungen beruhen auf ten Grund- bei Aufhebung der städtischen Gerichte ia neuerer Zeit, bei der Vercini= hen Gerichten, feslgehal- Was die bei foichen Privatgerichten gegenwärtig ten bctrifft, so is zur Uebernahme der- cine rechtlihe Vezbindlichkeit für den ¡eser Beamten vorhanden, welche unc teren Anstellungs-Urkfunden die un- örde erhalten haben. Th-il derselben hat nämlich hon seit weil {hon damals die Aufhebung der fichtigt wurde, die Maßregel Anwendung ge- Bertrags-Urkunden der Patrimonialrichter e bestätigt worden sind, nah welchem sie sich Ten müssen, wenn eine Vereinigung des Ge- ialiden oder K. ricgerichte erfolgen oder die Gerichts- Ztagt abgetreteu werden sollte. / bornabme in den Staatsdiers steht daher solhen Pri- (ligfeit aber erfordert um #o mehr eine rf | Beseßnug geeigneter Stellen, wenn durch praktische Erfahrung und Brauchbarkeit empfehlen, heit rüdsihtigang wird cs bei der Beseßung von Staatsanæalt- und Justizkommissarien-Stellen nicht feblen, ten Abschnitt sind cie Bestimmungea über die Aufhe- 3 privilegirten und eximirten Gerichtestandes enthalten. . t bestimmt die Eiurichtung der Gerichtsbehör- nstanz durch kollegia- e Rer ì bindung mit Cin- zweiter Justanz duch Appellations-Gerichte , in lch= das Ober-Tribunagl ausgeübt werden soll, : Sceelenzahl von durch{chnittlih 50,000, deren B2= Kri theilung anschließen, werden naŸ afürhalten den Verhältnissen am meisten i E durch das Edikt 2 (Geseßsammlung Seite 141 ff.) beabsichtigt worden, / g von Einzelrichtern sür solche Theile des Juris- Bezirks, welche von dem Sitze des Gerichts entfernt liegen, j sen foliher entfernter Orte, wenn sie altung von Lokal-Gerichtstagen nicht befriedigt werden föu- Diese Einzelichter sollen als Mitglieder dcs 3 für den ganzen Bezirk bestelit ist, angesehen wer- i selbsiständigen Wirkungskreis erhalten und diesem end angevörenz denn sie werdeu in ihrem Ein- t den übrigen Mitglicdern dcs Gerichts nah den Bestim- orriicken, daßer keine Veranlassung haben, behufs 1 ibrem Gebalte eine Veränderung ihrer Stellung es pflichtgetreuen Ein- Vertrauen ihrer Orrichtseingeses- e cinen woßlthätigen Ein-

sich gegenseitig bei Er Der crste À halb ihres J sind jedo nicht ferne Justiz-Unterbehörd anzuhalten. vom 31. Dezembe

tessorts Unterstügung leisten ; r befagt, in Ange

: : Lasten bei Uebe1 E O Mis egenheiten ihres R Uajten Het Lot der Piivatgerichto?. Anweisungen zu ertheilen und sie zu deren Die entgegenstehende Bestimmung der Ordre

| | | | | | | | l | | hat der Richter die Kolonne der Gebühren-Taxe, nah welcher die | | î | | | | | | | (Geseß-Sammlung

r 1825 unter D, Nr. X, von 1826. Seite 11) wird aufgehoben. Schlußvorschristen.

rfimnonia'gerichten mit Königlic

4 l'ch derjenigen ngestelit sind Bestätigung der

en neue Etats erhalten, in welchen 1hr hl ihrer Beamten, so wie derei werden die vorhandenen nah der Brstim-

Die Gerichtsbehörden soll Bezirk, der Wohnsiß und die Anza Besoldungen, festzuseßen sind. Fonds zur Besoldung der erforderlichen Beamten

0 E A 18 i / zustiz-Ministers verwendet.

vorgescßten Dienstbel

Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben.

mit einem Vor z Aufzebung gefa Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1 Al l j Ein Anspruch auf Unfer Justiz - Minister ist mit Ausführung hat die Gerichtsbehörden mit der erforderlichen wcitcren sung zu versehen.

Wo die Ausführung Hindernisse bis zum 1. April d. N zierdurch nothwendig werden men und öffentlich bekannt zu machen.

Urkundlich unter Unf beigedrucktem Königlichen Infi

Gegeben Potsdam, den

(gez) Friedrich Wilhelm.

ptigung derselben bei der wegen besonderer Bedenken und 0

iht möglich sein sollte, de spätere Zeitpunkt zu bestim-

erer Höchsteigenhändigen Unterschrift und ritte Ab\schnil i [ ug in erster

[a Ï A . Januar 1849. dkgeri i adtgerichte in

Graf von Brandenburg.

vonManteuffel. Miu elei die Kreis- (C

vonStrotha. vonder Deo

A E C p ei _ ei E zur den aznanz Ylinijter, Einführung ist

Graf Hon B ulow. Die Gewgäaßzrun

Verordnung nissen der Cinsa

die Aufhebung der Privat=- Gerichtébarfeit und des cri=- mirten Gerichtsstandes, so wie über die anderweitige Organi- sation der Gerichte,

ch2n, És darf erwartet werden, d n gelingen werde, sth das

ind auf ihre Verhältnis]

des Königs Majestät.

Ew. Königlihe Majestät haben durch das M. unter Anderem auch die baldig Verortnung über die Aufhebung der Privak- eximirten Gerichtsstandes, so wie über die and der Gerichte in den al Durch eine solhe Verord! en:sprochen werden.

die Aufhebung der Geric gesprochen, es müssen daher Staate übernommen und den K werden; niht minder alle Standesvorrechte ab vilegirten Geri desvorrechte beruht, ist

Allerh oc|\te Patent e Publication ciner barkeit und des crweitige Organisation huldreichst verheißen. Zeitbcdiirfnisse rfassungs-U unde ijt chädigung bereits aus Privatgcrichte baldmögl chjt vom öniglichen Gerihtebehö: den einverleibt Artikel 4 der Verfassungs - Urkunde at, die Aufhebung des zeitherigen pri welcher auf der Anerkennung ine nothwend'ge Folge jener sich notwendig cine Behöiden anschlicßen, denn zeitherigen Geschäfte der erster Justanz bedingt în ntlichkeit der rx Unterge=-

vom óteu d. O auszuüben. An Orten, an wel Q em Hauptgerichte am Siße des saße des §. 13 des Entwurfs erfo! rein, solhe Gerichtefollegien als Kreisgerichte beizubehalten. ädte entsprochen , verseßt werden wür ren Gerichte ganz zu verlieren. C diesen Wünschen entgeg deren Gewäh-:ung die Errichtung ei von Richtern beseßten Kreisgerichts 8, 24 des Entwurfs beibehaltenen Zweifel mehrere künftig aufg erscheint, daß für Appellationsgeri Verminderung der Kosten ) Wr haben jedo nicht geglaubt, einer Zeit in Vorschlag bringen zu dürfen, er Untergerichte ohnevin sehr ci ciutreten werden, In Bezug auf die übrig

hen, deren Ver- lebteren nah tem Grund- ¡jen müßte, soll es nah §. 21 zulässig Deputationen und Abtheilungen der den Wünschen derjenigen die Organisation in

en jebt größere Gerichte beste

tländischen Provinzen, iung wird einem Jm Artik!

ßtsherrlihte Hicrnach wird

werden Éönnen, welche tur ÿ den, die ihnen zeither gewährten größe- s hat von uns für billig erachtet enzukommen, so weit durch t der erforderlichen Anzahl niht gefährdet wird. Obergerichten werden ohne a es angemessen

it ohne Entf

chen Angelegenheiten folgen sowohl in Civil- als ín Strafsachen

dem Junstanzenzuge der gegen Erkenntnisse in diesen Angelegenheiten solcher Stan=

beiden Maßregeln muß Organisation der Gerichts - roßen Theils der dentlihen Gerichte eißene Mündlichkeit und Oese eits eine follegialishe Verfassung alle ine Neugestaltung der Verhältnisse der ssen in den Stand geseßt weiden, au die s- Angelegenheiten der zeitherigen Exi- Parteien zu erledigen und den Vor- gialishe Verhandlung der Civil- und die leßteren treten, nachdem die ze andelten Rechts\sachen der Eximirten auf das Verhältniß von diejenigen Geschäfte eigelegten Rets der Bei der hiernach hat davon abgesehen g in die östlichen Pro=- Die wesentlihe Verschiedenheit ylihen Vorschriften über die sts - und Hypotheken-Sachen,

Jn nicht prozessualischen Angelegenheiten ist fünstig das Appel-

ehoben werden müssen, d chte größere Bezirke gebildet wer- erreicht rwoerden eine solche Aufhebung zu in welcher durch die Um- ngreifende Verändervngen

anderweitige der Uebergang eines g Obergerichte auf die or gleiher Weise, Rechtspflege, einers richte, andererseits e Die ersteren l wichtigeren Recht ur Befriedigung der die mündliche fkolle

lationsgeriht für die Kreis - und Stadtgerichte seines Sprengels die alleinige Beshwerde=Jnstanz, so daß es bei dessen Entscheidung bewendet.

Nur solhe Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschästube- trieb oder Verzögerungen betreffen (§. 37 der Verordnung vom 21. Juli 1846, Geseß-=Sámmlung S. 301), sind binsihtlih aller Rechts- Angelegenheiten im Aufsichtöwege, demnach shließlih durh den

wie die verh

gestaltung | der Verhältniss ' en B-stimmungen des Entwurfs, wel- f; üher die Allerhöchste Billigung Ew. Königlichen Maje- finden wir nichts weiter zu bemerken, indem wir ‘eren, zur Vorlegung bei der

In Bezug auf die § 25 Nr. 4, 5, 6 erwähnten Rehts-Ange- | in der Rege

legenheiten der Appellationsgerihte verbleibt es bei den bisherigen

stät erhalten hat, uns erlauben, auf die Motive des früh National-Versammlung bestimmten Entwurfs unterthänigst Bezug zu

schriften über Strafsachen zu genügen, ihnen in erster Instanz ver die Gerichte ester Jnstanz übergeg Appellationsgericht beizubehalten, welhe Ausflüsse des ihnen b die Untergerichte ihres Sprengels Gestaltung der Gerichte

angen sind, in en und baben außerdem nur ühren-Taxen is eigeleitet und die Vor- auf die Sporte!kassen-Verwaltung der Ge- zunächst zusammentretenden Es soll hierbei besonders auf Herabseßung der in denjenigen Rechtsgngelegenheiten Rücksicht genommen welchen sie nah der zeitherigen Erfahrung drückend cr-

Eine Revision der Oe lage eines hierauf, so wie richte bezüglichen Geseßentwmfs an die Kammern vorbere:tet. Sportelsätze werden, in \chienen sind.

nothwendigen neuen werden müssen, die rheinische Justiz = vinzen des Staats zu verpflanzer.

der in diesen Provinzen geltenden gese Behandlung der Nahhlaß-, Vormundscha

Wir stellen auf Grund des Artikels 105 der Verfassungs - Ur= funde ehrfurchtsvoll anheim : E die unterthänigt überreichte Verordnuug Allergnädigst genehmigen und vollziehen zu wollen, i: : d: Herlin, den 30. Dezember 1848.

Das Staats-Ministerium,

Graf von Brandenburg. vonLadenberg. vonManteuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt. Für den Finanz- Minister: Kühne. von Bülow.

A

Berordnunag

über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geshworenen iu Unterfsuhungs-= sahen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.

verordnen in Ausführung der Artikel 92 und 93 und auf Grund

des Artikels 195 der Verfassungs-Urkunde für den ganzen Umfang

Unserer Monarctie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsge- richtehofes zu Köln, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriuns, was folgt : Nb nte 1 Allgemeine Vorscbriften über das Verfahren bei Untersuchungcn.

C Li Anfläage=Prozep,

Die Gerichte sollen bei Einleitung und Führung der Untersu- chungen wegen einer Gesetzes- Uebertretung niht ferner von Amis wegen, sondern nur auf erhobene Anklage einschreiten.

S.

Stagatsauwaltschaft.

Bei jedem Appellationsgericht soll ein Ober-Staatsanwalt und für jedes Kreis- oder Stadtgericht ein Staatzanwalt gus der Zahl der zum höheren Richteramte befähigten Beamten bestellt werden dessen amtlicher Beruf es ist, bei Verbrechen die Ermittelung der Thäter herbeizuführen und dieselben vor Geridt zu verfolgen.

Jedem Staatsanwalte sind, so weit das Bedürfniß es erfordert vom Justiz-Minister Gehü'fen beizuordnen, welche unter feiner Auf- sicht stehen und seinen Anweisungen Folge leisten müssen, überall aber, wo sie für iha auftreten, zu alen Verrichtungen desselben be- rechtigt sind. S

C01

a: T ps T h D'e Ober-Staats-Anwalte, Staats-Anwalte und deren Gehül- d im ihrer

fen gebören nicht zu den richterlihen Beamten. Sie su Amtésührung nicht der Aussicht der Gerichte, sondern die Staats

Anwalte der Aufsicht des Ober-Staats-Anwalts und dieser mit ihnen

j 2 E N L Au T i 5 c; der des Justiz - Ministers unterworsen, dessen Änweijungen sle uach

zukommen haben, Die tefinitive Ernennung der Ober-Staats Anwalte und Staats - Anwalte erfolgt durh Uns auf den Antrag des Tufstiz=

Ministers. g. 4, A ais e i Verhäliniß der Staats-Anwaltschast zu andere Behöden,

N p nl 07 I ol (4 » 1 S ck E é 12 Den Polizei-Belb örden und anderen Stcerhcits - Beamten ver-

I

bleibt die idnen gesclih obliegende Verpflihtung , Verbrechen nach zuforschen und alle feinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Au

ordnungen zur Auffiärung der Sache and vorläufigen Hafstnahme des Thäters mit Beobachtung der Voz schriften des Geselzes vem 21,

Septemb. 1848 (Gesecbsamml, S..257—259), zu treffen. Sie ha ben jedoch die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen dem be

treffenden Staats-Auwalte zur weiteren Veranlossung zu übersendeu, auch den Requisitionen desseiben wegen Eirleitung oder Bervolljstt=

digung solcher polizciliGer Voruntersuchungen Folge zu loist-n,

Q Die Gerichte sud verpflihtet, von Veibrechen, welche amtlich zu ihrer Kenntniß kommen, dem Staats - Anwalte sogleih Mittdei- lung zu machen, auch den von demselben au sie gerichteten Anträgen wegen Feststellung des Thatbestandes und wegen soust ciforderlicher

Ermittelungen zu genügen und, wenn es nöthig ist, einen Unter \uhungsrihter zu erneunen. Waältet Gefahr im Verzuge ob, fo hat das Gericht auch ohne Antrag des Staatzanwalts alle dieje- nigen Ermittetungen, Verhaftungen oder sonst genu Anordnungen vor= zunehmen, welde nothwentig slnd, um die Bertunkelung der Sache zu verhüten. Die Verhandlungen hierüber siud demnächst dem Staats=- onwalt mitzutheil:n. Q O.

Dem Staatsanwalt legt sein Amt die Pflicht auf, darüber zu wachen, daß bei dem Strafverfahren den geseßlichen Vorschriften überall genügt werde. Er hat daher nicht bies daxauf zu achten, daß fein Schuldiger der Strafe entgehe, sondern auch darauf, daß Niemand \chulèlos verfolgt werde.

C :

Untersuchungs - Verhandlungen, Verhaftungen oder Beschlagnah- men hat ter Staatsanwalt, wenn niht Gefahr im Verzuge obwaltet und der Fall der Ergreifung auf frischer That vorliegt, nicht selbst vorzunehmen, sondern solche nah den Umständen entweder bei der Polizei - Behörde oder bei dem betreffenden Gerichte zu beantragen. Er ist jedoch befugt, allen polizeilihen und gerichtlichen Verhaudlungen, welche Gegenstände seines Geschäftskreises betreffen, beizuwohnen, mit dem Beamten, welcher die Verhandlung zu führen hat, in un= mittelbare Verbindung zu treten und seine Anträge und Mittheilun- gen zur Förderung des Zweckes der Untersuchung an diesen Bramten zu richten.

s. 8.

Dem Staatsanwalt steht de Einsicht aller polizeilichen und ge- richtlihen Aften, welche sich auf einen zu seinem Geschäftskretse ge= hörenden Gegenstand beziehen, jederzeit frei. Auch gedört es zum Berufe desselben, den Unvoliständigfkeiten, Berzögerungen oder son= stigen Unregelmäßigkeiten , welche ex in den Untersuchungen wahr- nimmt , dur Anträge bei der vorgeseßten Behörde des die Unter- suchung führenden Beamten Abhülfe zu schaffen.

S Ds

Verbrechen, deren Bestrafung tie Gesetze von dem Antrage einer Privatperson abhängig machen, darf der Staatsanwalt uur dann vor Gericht verfolgen , wenn hierauf von jener Person angetragen wor=- den is. Doch is er sowohl in diesen Fällen, als auch danu, wenn bei Verbrechen anderer Art die Betheiligten sich an ihn wenden, befugt, tie gerichtliche Verfolgung zu verweigern , sofern er dieselve für ges: ßlih begründet nicht aahtet.

Ueber Beschwerden wegen solher Weigerungen hat der Ober- Staatsanwalt zu entshziden.

Dem Ober-Staatsanwalte steht die Befugniß zu , die Functio=

nen der Staatsanwaltschaft auch bei den Gerichten erster Jnstanz

C V AEEE A E. E E E E E E wETEREBT e

scines Amtsbezirks selbst oder durch einen seiner Gehülfen zu über= nehmen, wenn er ties für zweckmäßig erachtet. L F

S. Le

Die Eröffnung einer Untersuhung muß dur förmlichen Beschluß des Gerichts erfolgen.

: 12,

__ Gegen den Beschluß eines Gerichts, durch welchen der Antrag auf E-:öffnung einer Untersuchung zurückgewiesen wird, steht dem Staats8anwalte innerhalb einer zehntägigen präklusivischen Frist, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Mittheilung des Bescheides erfolgt if, dic Beshwerte an das Appellationsgeriht ofen. Brei der Entscheidung die‘es Gerichts muß es verbleiben.

S. 19,

- Sowoßÿl während der Vecuntersuchung, als wäßrend des ganzen Lauses der gerichtlihen Untersuchung, steht dem Gerichte die Be-- chlußnahme über die Verhastung oder Freilassung des Angeklag- ten zu.

_ Beschwerden iber den Beschluß des Gerichts gehören, vor das zuständige Appell tionsgericht, bei dessen Entscheidung es bewendet.

S. 14. Mündlichkcit und Oeffentlichkeit des Verfahrens.

Der Fällung des Urtheils soll bei Strafe der Nichtigkeit eit mündliches öffentliches Verfahren vor dem erkennenden Geriht vor= rgehen, bei welchem ber Staatsanwalt und der Angeklagte zu lóren, die Beweisaufnahme vorzunehm-n und die Vertheidigung des Angeklagten mündlich zu führen ist.

; Ge: 106 Oeffentlichkeit der Veryandlungen fann von dem Gerichte du: einen ófen!li zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werder, wein es dies auz Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sitt- lichfeit für angemessen erachtet.

7

t-)

6. 16. Vertheidigung.

Der Angeklagte fann in allen Fällen, j:toch wenn eine Vörun- tersuchung stattfindet (§. 12 f., 75 f), ecrst nach Abschluß derselben sich dis Beistandes einrs Verthcidigers bedienen,

4 Bei schweren Verbrech-n (§. 060) muß dem Angeklazten ein Vertheidiger, falls er einen solchen uh? erwählt hat, von Amts wegrn bejt.lilt werden, C 1/4 _Dem Vertheidiger, der Angefklazte möge verhaftet sein oder nicht, müsscn die Untersuchungs - Aften auf Verlangen in der Gerichts -Re= gistratur zur Einsicht vorgelegt voerden. Eine Verabfolgung derselben an den Veitheiziger is nit gestattct. Q. 18, Zwangsmittel jeder Art, bur welhe der Angeklagte zu: irgend einer Efláärung genöthigt werden soll, siad unzulässtg. L AP _Hat eine Beweisaufnahme durch Einnehmung des Augenscheins an Ort und Stelle sta.tgesunden, jo muß das darüber aufzenom- mene Protokol bei dem mündlichen Verfahren vorgelesen werden, 6. 20, Zeug-n, welche nicht vorgeladen worden, jedoch in der Nähe be-

G Pn i

L

findlich sind, fann der Ritter soglei durch den Gerichtsdiener ge- steilen lassen, im aïtivea L ienste stehende Militairpersonen jedoch nux mit Genehmigung 1hrer Vorgese ten.

; Dasselbe güt voa gehörig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen. Hat eia solher Zeuge sein Ausbleiben niht im voraus entschuldigt, so fann gegen ibn von dem Gericht ohae weiteres Ver-= fahren eine Geldbuße bis zu 20 Rehlr, oder eine Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen, und die Vervflichtung zur Tragung aller Kosten festgeseßt werden, welche durch die von ihm verursachte Ansehung cines neuen Termins entstehen. Die Nieders{la zung dieser Strafe und die Entbindung von der Kostentrazung ist von dem Gericht nur D * ol » t ) s 4 C L C dann zu bewilligen, wenn der Zeuge binu:n 14 Tagen nach Zustel- lung der Strafverfügung sein Ausbleiten genügend eutschuldigt.

S 21 , Kann bei tem mündlichen Verfahren die Vernehmung eines Zeugen wegen Krankhett, Alt: ishwäche, großer Entfernung, oder wegen anderer unabwendbarer Hindernisse nicht erfolgen, so is solche anderweit zu bewirken, und ta diesen Fällen, so wie aisdann, wenn ein schon zuvor gerihtlih vernommener Zeuge inzwischea verstorben it, das Veruehmunzgs- Protokol bei dem mündli§en Verfahren vor- zuleseun. G 27

Beweis und Urtel. Die bestehenden geseßlichen Vorschriften über das Verfahren bei

Aufaahme der Beweise, insbesondere auch darüber, welche Personen als Zeugen vernommen und vereidet werden dürfen, bleiben ferner inaßgebend, Î

Dagegen treten die bisherigen pcsitiven Regeln über die Wir--

fungen der Beweise außer Auwendung. Der erfennende Richter hat fortan unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anflage und Bertheidigung nach seiner freien, aus dem Iubegriffe der vor ihm erfolgten Verhandlungen geschöpsten Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder nicht shuldig se. Er ist aber verpflichtet, die Gründe, welhe ihn dabei geleitet haben, in dem Ur= theile anzugeben.

Auf vorläufige Wssprehung (Fre sprehung von der Justanz)

soll nicht mehr erkannt waden. ,

5 g. 23. Der für \chuldig Erklärte is zur vollen geschlichen Strafe zu

verurtzeilen.

§.. 24.

Einer Beledrunug des Verurtyeiiten über die ihm zustehenden Rech!s=

mittel bedaif es nicht,

Se: 205 Abwesende und flüchtizge Verbiecher sind auf den Autrag des

4+ S'gats - Anwalts mittels Ediktalien vorzuladen. Die §§. 577, 578, 580, 581, 585 und 587 der Krim'nal - Ordnung treten außer Kraft,

wogegen cs bei ben Vorschriften der §§. 579, 582, 583, 584 und

586 daselbst verbieibt,

4 16 20, Die Beschlüsse des Gerichts und seiner Abtheilungen werden,

auch wenn es auf Fällung des Urtheils ankommt, durch Stimten- mehrheit gefaßt.

Eine Bestätigung des richterlichen Urtheils durch den Justizmini- ßer findet nicht ferner statt, ;

Ab. tit Besondere Bor A A über das Untersuchungs - Verfahren, Q 27e 1, Bei Vergehen.

Die Untersuchung und die Entscheidung erster Instanz in Anse- hung derjenigen Vergehen, welche in den Gesezen mit