1849 / 6 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

unb in den Sitzungssaal zurückgekehrt sind, befragt der Vorsihende des Gerichts sle nah dem Ergebnisse ihrer BEIYGa: E Der Vorsteher der Geshworenen erhebt sich und sag E il

Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott un

ben Menschen bezeuge ih, der Spruh der Geschwore-

nen ist: A : i Fa, der Angeklagte ist schuldig u. st. w., oder : N i Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig.

S. 119, L

Der Vorsteher muß dabei, wenn die Entscheidung rüdsihtlich der That oder der die That ershwerenden Umstände zum Nachtheile des Ungeklagten lautet, ausdrüdlih angeben, ob sie mit mehr als sieben Stimmen oder nur mit sicben Stimmen gegen fünf getroffen itz der Vorsitzende des Gerichts hat den Vorsteher der Geshworenen, wenn jene Angabe unterblieben sein sollte, deshalb jedesmal besonders zu befragen und das Resultat im Protokolle vermerken zu lassen, bei Strafe der Nichtigkeit.

C: 114. :

Der Ausspruh der Geshworenen wird im Protokolle oder in einer Beilage desselben von dem Vorsteher der Geschworenen, dem Vorsißenden des Gerichts und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet,

: C, 115.

Findet der Gerihtshof, daß der Spruch nicht regelmäßig in der Form oder in der Sache nicht ershöpfend sei, so kann er auf den Antrag des Staats - Anwalts oder des Angeklagten oder auch von Amts wegen verordnen, daß die Geschworenen sih in das Bera- thungszimmer zurückbegeben, um den Mangel zu verbessern. Diese Maßregel F ¿sa, so lange niht auf Grund des Ausspruchs ein

i Sericdtebofes ergangen ist.

rtheil deé N Die Berkeerung muß in der Art geschehen, daß der ursprüng- lihe A der Geschworenen erkennbar bleibt, : S HIO : Wenn die Richter einstimmig der Ansicht sind, daß die Geschwo- renen, obglei ihr Ausspruch in der Form regelmäßig is, si in der Sache acirrt baben, so verweist der Gerihtshof die Sache zu

einer anderen Sitzung, damit sie vor einem neuen Shwurgerichte verhandelt d welchem feiner der früheren Geshworenen } theilnebdme1 : |

iese Maßregel darf von Niemanden beantragt werdenz der

LEIG Zes

j Geritabof fann fe nur von Amts wegen verordnen, und zwar unmittelbar nach Vorlesung des Ausspruchs der Geschworenen in der Sißung und niemals ¿um Naththeile des Angeklagten. * Nad dem weiten Ausspruche der Geshworenen, auch wenn

L - -. » - derjelbe mit de bof das Urtdeu

n erften Auéspruche übereinstimmt, muß der Gerihts-

Nachdem der Anaeklagte in den Situngssaal zurückgeführt wor-

den, verliest der Gerichtsschreiber den Ausspruch der Geschworenen. E E E

R TY APTI Angek + P í vrti bt

Is} der Angeklagte fut ht schuldig ertlart wr C di der Gerihtshof denselben von der Anklage frei und verordnet, daß derselbe sofort in Freiheit geseßt werde, wenn er nicht gus einem sonstigen Grunde verhaftet isf.

Wird im Laufe der Verhandlungen der Angeklagte durch Urkun-

Î den oder Zeugen - Aussagen eines anderen Verbrechens oder Verge- | hens beschuldigt, so hat der Gerichtshof sofort die weiter erforderliche Ver- | fügung zu treffen, und fann, wenn die gesebßliden Crfordernis}e dazu vorhanden sind, soglei einen L erlassen.

C 120, | I} der Angeklagte für s{uldig erklärt worden, so stellt die Staats-Anwaltschaft ihren R u Anwendung des Gesebes. g. 141. Der Vorsißende des Gerichts befragt den Angeklagten, ob und was er zu seiner Vertheidigung noch anzuführen habe. n Der Angeklagte oder sein Vertheidiger dürfen die in dem Aus- spruche der Geschworenen festgestellten Thatsachen nicht mehr bestrei= ten oder in Zweifel ziehen; ihre Ausführung muß sih auf die aus denselben herzuleitenden geseßlihen Folgen beschränken, Die Richter ziehen sich hierauf in das Berathungszimmer zurü, um das Urtheil zu fällen, 6, 123. Die Berathung über das Urtheil erfolgt ohne Beisein anderer Personen.

g. 124, : Bei der Fällung des Urtheils entsheidet Stimmenmehrheit, S. 1204

I die That, deren der Angeklagte sür schuldig erklärt worden ist, dur ein Strafgeseß niht vorgesehen, so spricht der Gerichtshof den Angeklagten frei.

Av nitt. Von der Anfechtung der Erkenntnisse. 4, Appellation. S. 120. i

Gegen die von den Einzelrichtern und den Gerichts-Abtheilungen für Verbrechen ( §8. 27, 38) gefällten Urtel is sowohl die Staats- Anwaltschaft als der Angiklagte innerhalb einer präklusiven Frist von 10 Tagen das Rechtsmittel der Appellation einzulegen berechtigt. Der

Appyellant kann dasjenige, was vom ersten Richter als thatsächlich fest= stehend angenommen worden is}, nur mittelst neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel anfehten, und der Appellationsrihter hat zn beurtheilen, ob diese neuen Thatsachen und neuen Beweismittel er= heblich sind, O 12/. Die zehntägige Appellationsfrist beginnt mit dem Ablaufe des

Tages, an welchem das erste Urtheil verkündet worden i. Hat die

Verkündung des Urtheils in Abwesenheit des Angeklagten stattgefun= |

den, #o nimmt die Appellgtionsfrist für denselben erst mit dem Ab- laufe desjenigen Tages ihren Anfang, an welchem ihm die Ausferti= gung des Urtheils behändigt A §. 128. Die Appellation is bei dem Gerichte der ersten Justanz entwe- der mündlich zum Protokoll oder boi anzumelden. G 1294 Die Angabe der Beschwerden, so wie deren Rechtfertigung und die Anführung neuer Thatsachen oder Beweismittel, können gleichzei- tig mit der Appellationsanmeldung erfolgen, müssen aber, wenn dies unterblieben if, innerhalb der auf den Tag dieser Anmeldung nächst- folgenden zehn Tage geschehen. Das Gericht ist jedoch ermächtigt , L des Appellanten den R L angemessen zu verlängern. 6, 130.

Die Appellations\chrift wird dem Appellaten mit der Aufforde-

rung mitgetheilt :

diese Frist auf den Antrag

36

binnen einer Frist von zehn Tagen anzuzeigen, ob und welhe neue Thatsachen oder Beweismittel er seinerseits anzuführen habe.

Hat der Staatsanwalt appellirt, und is der Angeklagte verhaf= tet, so wird diesem der Jnhalt der Appellationsschrift vorgelesen und die eben gedahte Aufforderung zum Protokoll bekannt gemacht , be- sißt er einen Vertheidiger, so is diesem auf Verlangen Abschrift der Appellations\hrift zuzustellen.

s. 131. \

Weiset das Gericht erster Jnstanz die Appellation als nicht rechtzeitig angemeldet zurück, \o fann der Zurükgewiesene hierbei innerhalb einer zehntägigen präflusivishen Frist, welhe mit dem Ab- laufe des Tages beginnt, an dem ihm die zurücweisende Verfügung bekannt gemacht worden ist, bei dem Appellations gericht B: schwerde führen, Bei der Entscheidung dieses Gerichts muß es bewenden.

s. 132, : I

Die Verhandlung und Entscheidung zweiter Jnstanz erfolgt von einer aus fünf Mitgliedern nebst cinem Gerichtsschreiber bestehenden Abtheilung des zuftändigen Appellationsgerichts.

Dem Ober Staaidaliwalts Veit der Betrieb der Sache in zwei= ter Justanz ob.

g. 134.

Nachdem die Akten bei dem Gerichte zweiter Justanz eingegangen sind , bestimmt dasselbe cinen Termin zum mündlichen Verfahren und ladet dazu den Ober-Staatsanwalt , den Angeklagten, sofern derselbe nicht verhaftet ist, so wie diejenigen Zeugen vor, _deren Abhörung mit Bezug auf die Vorschrist des §, 126 für erforderlich erachtet wird,

J| der Angeklagte verhaftet, so kann er im Termin nur dur einen Vertheidiger vertreten werden, der ihm auf seinen Autrag oon Amts wegen bestellt werden muß. Auch dem nicht verhafteten Angeklagten steht frei, sih im Termin durch einen mit Vollmacht zu versehenden Vertheidiger vertreten zu lassen.

8. 135.

Erachtet das Appellationsgericht aus besonderen Gründen das persöulihe Erscheinen des Angeklagten für nothwendig, o fann cs die Vorführung oder Gestellung Pl anordnen,

G. 100,

Bei dem mündlichen Verfahren, dessen Leitung dem Vorstßenden gebührt, giebt zuerst ein aus der Zahl der Gerichtsmitglieder zu ernennender Referent mündlih eine Darstellung der bis dahin statt- gehabten Verhandlungen.

Hierauf wird der Appellant mit seinen Beschwerden, der Ap- pellat mit seinen Gegeuerkflärungen und nach der Beweisaufnahme, wenn eine solche stattfindet, der Staatsanwalt mit seinen Anträgen, in allen Fällen aber zuleßt der Angeklagte oder sein Vertheidiger gehört und hierauf das Urtheil gefällt. : :

Hat sowohl ter Staatsanwalt als der Angeklagte appellt, so wird über beide Appellationen zuglei entschieden. N,

Jn allen übrigen Beziehungen kommen bei dem mündlichen Verfahren zweiter Jnstanz die für die erste Justanz ertheilten Vor=- schriften ebenfalls zur Anwendung.

S7

Gegen ein Appellations-Urtel über die im §. 27 gedachten Vergeben

findet ein weitercs Rechtsmittel nicht statt. 8. 138, 2, Nichtigkeitsbeschwerde,

Appellations - Erkenntnisse über die im §. 38 bezeichneten Ver- brehen und Erkenntnisse der Geshworenengerihte (§, 60) können durch eine Nichtigkeitsbeshwerde MgefoMen werden,

S. 139: Die Nichtigkeitsbeshwerde findet statt : l) wegen Verleßung von Förmlichkeiten im Verfahren, deren Be- achtung bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben ist, 2) wegen Verleßung eines Strafgeseßes. 140,

Als Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Verleßung eine Nich- tigkeit zur Folge haben soll, gelten außer dea in den §§. 14, 93, 95, 104, 105, 113 ausdrüdlich genannten noch folgende:

1) wenn der Angeklagte in den Fällen, in denen cin Kontümazial- verfahren nicht stattfinden durfte, niht gehört werden; - 2) wenn der Angeklagte in den Fällen, in welhen das Geseh die Vertheidigung vorschreibt, ohne Beistand eines Vertheidigers

gewesen ; l, S

3) wenn das Urtel erlassen worden, ohne daß vorher die Staatê- anwaltshaft mit ihrem Antrage gehört worden; S 4) wenn bei dem Gerichtéhofe nicht die erforderlihe Anzahl Rich- ter zugegen gewesen;z : / 5) wenn der Gerichtshof der E fompetente Richter gewesen if. 8. 141.

Die Nichtigkeitösbeshwerde steht sowohl dem Staatsanwalte, als dem Augeklagten zu.

E S 2 |

Dem Staaksanwalte steht . die Nichtigkeitsbeshwerde niht zu, wenn von Geschworenen ein Ms ausgesprochen ist.

S 143, '

Die Nictigkeitsbeshwerde muß binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen, vom Tage der Verkündung, oder, wenn ein Kon- tumazialverfahren stattgefunden hat, oder Behändigung des Urtels an den Angeklagten gerechnet, bei dem Gerichte, welches das Urtel erster Jnstanz gefällt hat, \chriftlich unter Angabe der Beschwerdepunkte an- gebracht werden. / S

Dem Angeklagten is gestattet, seine Nichtigkeits-Beschwerde ent- weder sogleih bei der Verkündung des Urtels oder innerhalb der zehntägigen präfklusivishen Frist zu Protokoll zu erflären oder mittelst ciner dem Gerichte einzureihenden Schrift anzubringen. Diese Schrift muß von einem zum Richteramte befähigten Rechtsverständigen lega-

lifirt fein. M 8g. 144.

Das Gericht theilt die Beschwerde des Angeklagten dem Staatsô- Anwalte, die des Staats-Anwalts dem Angeklagten und dessen Ver- theidiger zur Gegenerkflärung innerhalb einer zehntägigen präflusivi- chen Frit in Abschrift mit und sendet nah Ablauf dieser Frist die Akten, unter Benachrichtigung der Parteien, an das Ober-Tribunal,

S, 145.

Die Entscheidung über die Nichtigkeits-Beschwerde erfolgt auf mündlichen Vortrag von einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Senate des Ober-Tribunals in öffentlicher, nur dur Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machender Sihung, in welcher die Staats-Anwaltschaft, so wie ein etwa erschienener Vertreter des An- geklagten, zu hören ist,

8g. 146.

Die Verrichtungen der Staats-Anwaltschaft bei dem Ober-Tri-

bunale werden vorläufig von der Stgats-Anwaltschaft beim Kammer=- gerihte wahrgenommen, 147

1 S. . Nur die beim Ober - Tribunale angestellten Justiz- Kommissarien

haben das Recht, die Angeklagten vor dem Gerichtshofe zu vertreten.

6. 148.

Fs die Nichtigkeits - Beshwerde auf unrihtige Anwendung oder auf Nichtanwendung eines Strafgeseßes (§. 139 Nr, 2) gegründet, und erachtet das Ober - Tribunal dieselbe für gerechtfertigt , so vernichtet es das angefochtene Urtel und erkennt in der Sache selbst, was Rechtens, oder verweist, wenn es noch auf thatsächliche Ermittelungen ankommt, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei= dung an das Gericht der betreffenden Instanz.

Ge: 149,

Is} die Nichtigkeits-Beshwerde auf Verleßung von Förmlich- keiten gegründet, so vernichtet das Ober - Tribunal , wenn es die Beschwerde für gerechtfertigt erachtet, das angefochtene Urtel und ordnet die anderweitige Verhandlung und Entscheidung vor dem dur ihn zu bezeihnenden Gerichte an.

C; 150;

Eine Ausfertigung des Urtels des Ober-Tribunals ist dem Ge- rihte zur Verkündung oder Behändigung an den Angeklagten zu übersenden, auch auf Verlangen dem Staats-Auwalt zuzustellen.

G 1951, 3, Restitution.

Gegen jedes rechtskräftige Urtheil fann der Verurtheilte zu jeder Zeit das Rechtsmittel der Restitution einwenden, wenn er darzuthun vermag, daß das Urtheil auf eine falshe Urkunde oder auf die Aussage eines E Zeugen gegründet ist.

C 102 Das Restitutions-Gesuh muß bei tem Gerichte, welches in er- ster Jnstanz erkannt hat, E werden. C, 4100.

Kann derjenige, welcher die Fälschung oder den Meineid began= gen haben soll, noh belangt werden, so muß das angeblich von ihm verübte Verbrechen dur eine gegen ihn zu veranlassende gerichtliche Untersuchung erst rechtskräftig festgestellt werden, bevor dem Restitu= tions-Gesuche stattgegeben werden kann. : ; i

Jn anderen Fällen wird das von dem Angeklagten eingereichte Restitutions-Gesuch zunächst dem Staats - Anwalte mitgetheilt, um, wenn es ihm erforderlich erscheint, eine gerichtliche Voruntersuchung über die zur Begründung der Restitution angeführten Thatsachen zu veranlassen und alsdann das Gesuch mit seiner Erklärung darüber wieder vorzulegen.

g. 154. 5

Wird das Restitutions-Gesuh von dem Gerichte als unbegrün- det zurückgewiesen, so steht dem Jmploranten fret, innerhalb L nächsten zehn Tage nah dem Empfange des Bescheides bei dem Ges richte der höheren Jnstanz Beschwerde zu führen, Eine weitere Be- \{chwerdeführung i unzulässig. 5 G, 199. :

Wird ein Restitutions-Gesuh für begründet erachtet, so hat das Gericht sofort das mündlihe Verfahren nah der. für die in Rede stehende Gesebes-Uebertretung vorgeschriebenen Form zu erneuern und unter Aufhebung seines früheren Urtheils ein neues zu fällen, gegen welches die gewöhnlichen N zulässig sind.

S 100! L

Die §8. 532, 588, 589 der Kriminal - Ordnung treten außer Kraft. E + O

Folgen der Einlegung der Rechtsmittel auf die Haft des Angeklagten,

Durch Einlegung eines Rechtsmittels von Seiten des Staats Anwalts darf die Freilassung des in Haft besindlichen Angeklagten, wenn das Urtheil eine Freiheitsftrafe gegen ihn niht verhängt hat, niemals verzögert werden. :

g. 158. S

Js} der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, so hält das vom Staats-Anwalte gegen das Urtheil eingelegte Rechtémittel den Antritt der Strafe nicht auf.

S 199, S

Dagegen wird dur die Einlegung der Appellation oder Nich= tigkeite-Beshwerde von Seiten des Angeklagten die Vollstreckung der Strafe aufgehalten. Eine vorläufige Abführung des zu einer Fret=

heitsstrafe Verurtheilten nah der Straf-Anstalt ist, selbst mit dessen Einwilligung, nicht ferner zulässig. Das Gericht ist jedoch befugt und verpflichtet , die erforderlichen Sicherungs-Maßregeln gegen den Ver- urtheilten zu treffen. S LOU: Aufhebung des Rechtsmittels der Aggravation, F

Das Rechtämittel der Aggraration findet in den nach dieser

Verordnung behandelten Untersuchungssachen niht ferner statt.

A On V

Von dem Verfahren bei Untersuhung der Polizei- Vergehen. G : -

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind bei allen wegen Polizei= Vergehen zu verhängenden Untersuchungen anzuwenden,

g. 162. ' e

Die Verwaltung dieser Polizei-Gerichtsbarkeit soll in erster Jn= stanz von einzelnen Richtern geführt werden, welche fommissarisch zu diesem Geschäfte zu ernennen sind. ;

G, 100. i zei - S sehe vor

Die Verfolgung der Uebertreter der Polizei - Strafgeseße v Gericht soll d Polizei - Anwalte geschehen, in Ansehung deren Ernennung, Beaufsichtigung, Befugnisse und Obliegenheiten die inm den §8. 28 folg. enthaltenen Bestimmungen gelten.

S. 464. 1) Ordentliches Verfahren. auf f

Bei der Untersuchung und Entscheidung eiter Zustanz 1 von den Polizeirihtern in der Regel dasselbe Verfahren zur Anwendung zu bringen, welches in Betreff der Vergehen vorgeschrieben ist,

Dem Angeschuldigten steht jedoch frei, sih bei den Berhändiunte gen, sowohl in dieser als in der folgenden Instanz dur einen Bea vollmächtigten aus der Zahl der bei dem Gericht zur Praxis berech-= tigten Justiz-Kommissarien auf E Kosten vertreten zu lassen.

E Q. 109, j i 4A! digte

Gegen das Urtheil erster Instanz ist sowohl der Angeschuldig als der WPolizei-Anwalt innerhalb einer zehntägigen präklusivischen Frist, deren Anfang nah der wegen der Appellationsfrist gegebenen Vorschrift zu bestimmen ist, das Rechtsmittel des Rekurses einzulegen

igt. berehtig ¿166

9 ¡smittel über bereits ange= Der Rekurs kann auf neue Beweismitte L n ü á i il hatumstände ührte Thatumstände nicht gegründet werden, auf neue Thatumstän Bi Then als dieselben bei der Anführung zugleich bescheinigt

werden. j 4 G 16/2 : ; Die Anbringung des Rekurses muß bei dem Polizeirihter münd= Zweite Beilage

M 6.

37

——_—— a 2

Zweite Beilage zum Preußishen Staats-Anzeiger. Sonnabend d. 6. Zan.

————_———

lich zum Protokoll oder schriftli gesehen. Eine besondere Frist zur Rechtfertigung des Rekurses ist niht zu gestatten. L E ; S. 168,

, Die Entscheidung über den Rekurs gebührt einer aus drei Mit-

gliedern bestehenden Abtheilung des Appellationsgerichts. S g. 169.

i Findet die Abtheilung bei Prüfung der Akten, daß der Rekurs niht zulässig, eder, wenn dabei nur auf die Verhandlungen in erster S a Es A ist, nicht begründet sei, \o weist sie den MNekurrenten durhch eine Verfügung zurü e in wei Rechtömittel nicht gestattet i A a

g. 170. | Jn allen anderen Fällen bestimmt die Deputation, unter Mit- theilung der Rekursschrift an die Gegenpartei, einen Termin zum mündlichen Verfahren. Gegen das auf den Rekurs abgefaßte Urtheil sindet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. G 1/1 2) Mandats-Verfahren,

Beruht die Anklage wegen eines Polizeivergehens auf der An- ze ge eines Beamten, welcher die That aus eigener, amtliher Wahr= nehmung bekundet, wozu auch eine im Dienste befindliche Militair- person zu renen i, und wird nicht etwa der Angeschuldigte dem Polizeirichter zugleich vorgeführt, iw welchem Falle stets das ordent- Uge Sra eintreten muß, so seßt der Polizeirichter auf Grund E sest und macht ste dem Angeschuldigten durch

Grie Bersügung mit dem Bedeuten bekannt :

Daß , wenn er dur diese Straffestseßung \sih b:\chwert finden

sollte, Ver Zur Ausführung seiner Vertheidigung sich in einem \o-

gleich in der Verfügung, u.d zwar auf mindestens zehn Tage

hinaus bestimmenden Termin vor den Polizeirichter zu stellen, im

alle seines Nichterscheinens in diesem Termine aber die Vollstrek-

kung der Strafe zu gewärtigen habe.

4 1”) G d: 1/4,

Jn dieser Verfügung muß angegeben sein : 1) Die Beschaffenheit des Vergehens, so wie die Zeit und der Ort seiner Verübung ; :

2) ae Name des Beamten, welher das Vergehen angezeigt hat,

3) die Straffestseßung unter Anführung der Strafvorschrift, auf

„welche diejelbe sich gründet, i S 5 Die Verfügung muß zuglei für den Fall, wenn der Angeschul- digle bei der Straffestseßung sih nicht beruhigen zu können glaubt, die Aufforderung an denselben enthalten, die zu seiner Vertheidigung R A in dem anberaumten Termine mitzubringen E em Nichte 10 zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß je noch zu demselben herbeigeschafft werden können.

S. 17/9,

: Erscheint der Angeschuldigte in dem Termine persönlich oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten , so is nach Vorschrift der G8. 164 s. zu verfahreu; erscheint er nicht, so hat der Richter einen Vermerk hierüber aufzunehmen. i :

O : 6. 174.

Der Angeschuldigte kann auf Restitution antragen, wenn er durch unabwendvare Umstände verhindert worden ist, persönlich in dem Ter- mine zu ersheinen, Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach dem Termine bei dem Polizeirichter angebracht werden und, die Angabe der Hinderungsgründe mit der erforderlichen Bescheinigung enthalten, Auf unbescheinigte Hinderungsgründe darf der Richter feine Rüsicht nehmen. Erst nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ijt die Strafe zu vollstrecken.

5 C 1/9.

___ Pindet der Polizeirihter das Restitutionsgesuh begründet, jo ist ein naher Termin zur Verhandlung der Sache anzuberaumen und nach a Vorschriften der §§. 164 ff. zu verfahren. H eibt der Angeschuldigte in diesem Termine abermals aus, so it die Skrafe ohne weitere Zulassung irgend eines Rechtsmittels zur Bollstreckung zu bringen. i

S 170.

_öindet der Richier das Restitutionsgesuch nicht begründet, so weit er dasselbe durch eine Resolution zurü, gegen welche dem Angeschuldigten die Beshwerde an das Appellationsgeriht ofen steht, Diese Beschwerde muß binnen 24 Stunden nah Zustellung der Reso- lution bei dem Polizeirihter argebrahtwerden. Wird für die Zu- lassung der Restitution entschieden, so geht die Sache zur Verbandlung in erster Jnstanz an den Polizeirihter zurück.

I E

Zur Entscheidung über das Restitutionsgesuh und liber die Be- werde gegen die dasselbe zuriüdweisende Resolution bedarf es der vorgängigen Anhörung des Polizei-Anwalts.

O E Von den Kosten des Untersuchungs-Verfahrens. S S,

Mit der Verurtheilung des Angeklagten zu einer Strafe, sie möge in der ersten oder einer späteren Instanz erfolgen, is zugleich die Verurtheilung desselben in alle Kosten des Verfahrens auszu= sprehen. Wird dagegen der Angeklagte für nicht \chuldig erklärt, so hat derselbe die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen und ist von der Verpflichtung hierzu, wenn ihm dieselbe durch ein Urtel früherer Jnstanz auferlegt war, freizusprechen,

C: 179.

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtömittels fallen demjenigen zur Last, welcher dasselbe eingewendet hat, Is dies der Staats-Anwalt, so werden sie niedergeschlagen. Bei der Versäum=- niß von Fristen und Terminen trägt der Säumige die dadur ver- ursachten Kosten.

Ane L Allgemeine Bestimmungen. s. 180,

Die Gerichte sind befugt, Personen, welhe Störung in der öffentlihen Sißung verursachen, aus dem Sißzungs-Saale entfernen zu 1assen, auch nah Befinden der Umstände und nach dem die Staats- Anwaltshaft darüber gehört, worden, gegen solhe Personen sofort ne Gefängnißstrafe bis zu aht Tagen festzuseßen und vollstrecken u lassen.

N s. 181.

Ju dem Verfahren wegen Holzdiebstahls und bei Disziplinar- fachen gegen Beamte wird durh die Vorschriften des vorliegenden Geseßes nichts geändert.

Untersuchungen wegen Steuer - Defraudationen und Contraven- tionen, so wie wegen Junjurien gegen Beamte bei Ausübung ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselbe, wozu auch Beleidigungen der

auen E E C R T T E S T T R E E E T E E T T C E Ä E R S Ra

im Dienste befindlichen Personen der bewaffneten Macht gehören, sind fortan nach Abschnitt Il, und beziehungsweise Abschnitt I[1. dieser Verordnung zu behandeln und unterliegen auch hinsihtlih der Rechts- mittel den Vorschriften derselben.

Alle sonstigen Jnjurien, mit Ausnahme der {weren Real- JInjurien, können fortan nur im Wege des Civil - Prozesses verfolgt werden,

S: 182, Der fiskalische Aa findet nicht ferner statt. §. 183.

Alle dieser Verordnung entgegenstehende Vorschriften sind inso- weit aufgehoben, als sie mit den Bestimmungen derselben si nicht vereinbaren lassen.

Bei dem Kammergerihte und dem Kriminalgerihte zu Berlin tritt sie an die Stelle des Geseßes vom 17, Juli 1846, (Geset- Sammlung S. 267 ff.) :

' g. 184.

Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April d. J. in Kraft, und sind bis dahin die zur Ausführung derselben erforderlihen An- ordnungen, insbesondere was die Bildung der Geshwornenlisten be- trifft, durh Unsere Minister des Junnern und der Justiz zu treffen.

Die zu diesem Zeitpunkte anhängigen Sachen, in welchen be- bereits die förmlihe Untersuhung eröffnet is, sollen, mit Ausnahme der politischen und Preßverbrehen (§. 60 Nr. 2, §. 61), nach den bisher'gen Vorschriften dur alle nah denselben zulässigen Jnstanzen zu Ende geführt werden,

__ Dagegen is bei politischen und Preßverbrechen, über welche noch niht in erster Jnstanz erfannt worden, das Verfahren nah den Vor- schristen der gegenwärtigen Verordnung umzuleiten. i

Urkundlich 2c.

Gegeben Potsdam, den 3. Januar 1849.

(L. S.) Friedrich Wilhelm,

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man- teussel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt, Gür den Finanz - Minister: Kühne, Giaf von Bülow.

An

Se. Majestät den König.

Zu den Verordnungen, deren baldige Publication von Ew. Kö- niglichen Majestät in dem Allerhöchsten Patente vom 5ten d. Mts. hutdreichsst| verheißen worden ist, gehört eine Verordnung über die Einsü rung des mündlichen und deutlichen Verfahrens mit Geshwo- renen in Untersuhunzssahen. Durch dieselbe wird einem dringenden Zeitbedürfnisse abg: holfen werden, w'e denn au der Art, 92 ver Verfassungs - Urkunde bestimmt, daß die Verhandlungen vor dem er- fennenden Berichte in Civil+ und Strafsachen öffentlih sein sollen, und der Art, 93 der Verfassungs-Urkunde anordnet, daß bei den mit {weren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politishen Ver- brechen und bei Preß - Vergehen die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durh Geschworene erfolgen soll, Diese Bestimmun=- gen bedingen einerseits eine möglihst gleihmäßige follegialishe Or- ganisation der Untergerichte, bei welchen gegenwärtig die follegia- lishe Verfassung nur zum Theil stattfindet, andererseits die Einfüh= rung des Anfklage- Prozesses und des Jnstituts der Staats - Anwalt- haft in das Untersuchungs - Verfahren, so wie eine geseblche An- ordnung über die Bildung der Shwurgerihte, Nachdem von uns der Entwurf einer Verordnung über die anderweitige Organisation der Gerichte in den altländishen Provinzen mittelst besonderen ehr=- furhtsvollen Berichts Ew. Königlichen Majestät zur Allerhöchsten Genebmigung bereits vorgelegt worden ist, verfehlen wir nit, bei-

folgend auch den Entwurf der damit in genauem Zusammenhange stehenden und ohnè Erlaß derselben niht zur Ausführung zu brin- genden Verordnung über das neue Untersuchungs - Verfahren unter- thänigst zu überreihen, indem wir im Allgemeinen auf die Motive zu dem bercits früher vorgelegten, zur Erörterung in der Natíonal- Versammlung bestimmt gewesenen Vérordnungs - Entwurfe Bezug zu nebmen uns erlauben und noch Folgendes ehrfurchtsvoll bemerkten : Der allgemeinen Einführung des mündlichen und öffentlichen U:tersuchungs- Verfahrens und des Justituts der Staats-Anwaltschaft in den altländischen Provinzen ist das für das Kammergericht und das Kriminalgeriht zu Berlin ergangene Geseß vom 17, Juli 1846 (Geseßsamml, S, 267 f.) zum Grunde gelegt. Dasselbe hat sich iu sciner zweijährigen Anwendung als zweckmäßig bewährt und be- durfte nur bei einigen Punkten einer durch die Erfahrung in die Hand gegebenen Abänderung. Dahin gehört insbesondere die Be- schränkung des Rechtsmittels der Appellation dadurch, daß die An- fehtung des in erster Justanz festgestellten Sachverhältnisses nur durch Anbringung neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel ge= stattet wird, weil sich die unbeschränkt zulässige Anfehtung jenes Sachverhältnisses mit dem Grundsaße, daß der Richter, ohne an die bisherigen positiven Beweisregeln gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem JInbegriffe der erfolgten Verhandlungen ges{hböpften Ueber= zeugung zu entscheiden hat, niht in Uebereinstimmung bringen läßt, Nächstdem hat es einer Abschaffung der durch das Geseß vem 17, Juli 1846 gestatteten Revision und deren Erseßung durch das Rechts=- mittel der Nichtigkeits - Beschwerde bedurft, welches einerseits - dem Angeklagten gegen erheblihe Mängel des Verfahrens und wesentliche Iirthümer des Richters vollkommen genügenden Schuß gewährt, andererseits unbegründete Anfehtungen ergangener Straf - Erkeunt- nisse auszuschließen geeignet erscheint, Endlich ist die Beschränkung des Grundsabes, daß auf Antrag des Staats-Anwalts auch ein be- reits bi den Gerichten anhängig gewordenes Untersuchungs-Verfah- ren unbedingt wieder einzustellen sei, als angemessen befunden wor- den, Es spricht für eine solhe Beschränkung in der Weise, daß im Falle eines bereits stattgefundenen gerichtlihen Vorvertahrens dem Beschlusse des Gerichts vorbehalten bleibt, ob dem Antrage des Staats=Anwalts Folge zu geben sei, nit allein die eine solhe An- ordnung enthaltende und durch die Erfahrung bewährte rheinische Geseßgebung, sondern auch die Rücsicht auf die Stelluig des Gerichts als Trägers der Strafgewalt des Staats,

Auf die vorstehend unterthänigst angedeuteten Modificationen des Geseßes vom 17. Juli 1846 beziehen sih die §§. 11, 47, 77, 126 folg. 138 folg. der Vercrdnung.

Neue Bestimmungen enthält dieselbe in Betreff der Bildung der Schwurgerichte. Ueber deren wesentlichen Jnhalt haben wir nicht zweifelhaft sein können. Die während einer langen Reihe von Jah- ren in einem Theile des Staats zur Anwendung gekommene rheini- {he Geseßgebung, welhe durch die Erfahrung geprüft is, und an welher von den Bewohnern der Rhein-Provinz Veränderungen nicht gewünscht werden, bietet sich auf die einfahste Weise zur Nachbil-

dung des für die östlichen Provinzen neuen Justituts dar, um da-

dur eben so sehr den Anforderungen der Zeit sür diese Provinzen zu entsprehen, als eine wesentliche Uebereinstimmung wichtiger Jnsti- tutionen im ganzen Umfange der Monarchie herbeizuführen. Es sind daher die Bestimmungen jener Geseßgebung, sowohl in Ansehung der Befähigung , zum Geschworenen berufen zu werden (§8. 62, 63 der Verordnung), als der Bildung der Geschworenen -= Listen und der Auswahl der Geschworenen aus denselben (§§. 64 68)

festgehalten worden. Nicht minder haben dieselben hinsiht- lih der Beseßung des Gerichts dur fünf Richter, des Verfahrens bei der Verseßung in den Anklagestand, so wie der Bildung des Schwurgerichts in jeder einzelnen Untersuhungssahe und hinsichtlich des Urtheils über das Schuldig oder Nchtschuldig, zur Richtschnur gedient (§.F. 60, 75 folg., 83 folg., 105 folg.). Wir glauben die Ueberzeugung aussprechen zu dürfen, daß hierdurch eben so sehr den Wünschen der großen Mehrzahl des Volkes, als den Anforderungen

welche rüdsihtlich eines in den altländischen Provinzen ganz neuen Znstituts in Bezug auf Zuverlässigkeit und Nahdruck der Straf- rehtspflege unabw islich gebote sind, Genüge geleistet wird.

Ver Anwendung des neuen Verfahrens in Neu-Vorpommern

und am Ostrhein wird nah erfolgter anderweitiger Organisation der Gerichte nihts entgegenstehen, da das abweichende materielle Straf= ret dabei fein wesentlihes Hinderniß bildet und für zweifelhafte vâlle in dem Entwurfe Bestimmung getroffen i. (§§. 38. 61.) E Der Abschnitt von dem Verfahren bei Untersuhung der Polizei= Vergehen is fast unverändert aus dem Geseß vom 17. Juli 1846 entnommen, welhes sich auch in dieser Beziehung als zweckmäßig bewährt hat, und im leßten Abschnitte werden einige allgemeine Ve- stimmungen getroffen, welche theils die Regelung besonderer Arten des Untersuhungs-Verfahrens und des Uebergangs aus dem früheren in das neue Verfahren zum Gegenstande haben, theils zu der bereits ergangenen Verordnung über die Jujurien in Beziehung stehen.

Ew. Königlichen Majestät stellen wir auf Grund des Artikels 105 der Verfassungs-Urkunde ehrfurchtsvoll anheim:

Vie vorgelegte Verordnung huldreihst genehmigen und vollziehen zu wollen. B E Berlin, den 30. Dezember 1848. Das Staats - Ministerium.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg, von Manteuf- fel, von Strotha. Rintelen. von der Hegdt. Für den Finanz-Minister: Kühne. Graf von Bülow,

Auf den Autrag des Staats-Ministeriums in dem Berichte vom áten d. M. bestimme Jh, daß auf den 22. und den 29, Januar d. J. wegen der auf diese Tage durch das Patent vom 5. Dezem- i v. 25 (Vebeno Sammlung Seite 392) anberaumten Wah= en hinsihtliÞ der Vornahme von Rechtégeshäften so wie der Amts- handlungen der Behörden und einzelnen Beamte die

E B orden zeln Deamten, die in den ürger ichen : eseben sür Sonn- und Festtage gegebenen Bestimmun- gen angewendet werden sollen, Dieser Mein Erlaß is durch Aufnahme in die Geseß-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Charlottenburg, den 5, Januar 1849. 3

gez, Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg, oon Man- teuffel, von Strotba Rintelen. von der Heydt

e Für den Finanz - Minister: Kühne. Graf von Bülow An das Staats-Ministerium,

anntma na Es sind seit einiger Zeit falsche Darlehns - Kassenscbeine zu 9 Rthlrn. und zu 1 Nthlr, zum Vorschein gekommen. Lir finden uns dadurh veranlaßt, im eigenen Juteresse des Publikums dessen Mitwirkung zur Entdeckung der Fölsher in Ausprudh zu ‘nehmen, und Jedem, welher der Behörde über einen Verfertiger oder wissentlihen Verbreiter falscher Darlehns- Kassen-Scheine zuer s eine soldhe Anzeige macht, daß diese zur Un- tersuchung und Bestrafung gezogen werden können, eine Belohnung von Dreihundert Thalern, und wenn in Folge der Anzeige auch die Beschlagnahme der zur Anfertigung der falschen Darlehns- Kassen-Scheine benußten Formen, Platten und sonstigen Geräth= schaften erfolgt, eine Erhöhung dieser Belohnung bis zu Fünf- hundert Thalern zuzusichern. : L Die Anzeige kann Jeder bei der Orts-Polizei-Behörde machen,.; und auf die Vershweigung seines Namens rechnen, insofern diesem Verlangen ohne nachtheilige Einwirkung auf das Untersuhungs-Ver- fahren nachgegeben werden fann. S Berlin , den 3, Januar 1849. Haupt-Verwaltung der Darlehns=-Kassen. von Lamprecht.

__ Angekommen: Se. Excellenz der Kaiserlich bsterreichische Wirkliche Geheime Rath und Gouverneur von Stegermark, Graf von Wickenburg, von Gräß.

llichtamtlicher Theil.

Inhall Deutschland,

Preußen. Berlin,

Bundes - Angelegenheiten. Frankfurt a. M. Verhandlungen der verfassunggebenden Reichs - Versaminlung. Neujahrs - Gratulationen, Oesterreichische Note,

Desterreich. Wien, Armee - Bülletin, Kundmachung. Cirkular

des Ministers des Jnnern wegen Mißbrauchs der Presse. Sachsen - Altenburg. Altenburg. Gemeinsame Verwaltung der Kameral- und Obersteuer-Verwaltung,

N usland.

Frankreich. National-Versammlung. Geschäftsordnungs-Diskus- sion, Gehaltszulage für den Erzbischof von Bourges. Paris, Der Gratulations-Em.pfang beim Präsidenten, Odilon Barrot?s An- sprache an den Cassationshof und die Gewerbverständigeu, Vollstän- dige Resultate der Präsidentenwahl. Vermischtes.

Großbritanien und Zrland. London, Rückkehr des deutschen Ge- sandten, Lord Aukland 4+. Vermischtes.

Belgien. Brüssel, Eisenbahnvertrag mit Preußen und Frankreich,

talien. Rom. Schreiben des Papstes.— Vermischtes,

Vereinigte Staaten von Nord - Amerika. New - York. Die Einnahmen und Ausgaben der Union, Der Goldreichthum Kalifor- niens, Nachrichten aus Süd-Amerika,

Vörsen- und Handels - Nachrichten.