1849 / 12 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Artie Í 2 G j t ijt gültig, wenn der Jadossant auch nur setnen E auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie, oder auf die Alonge schreibt (Blanco-Jndossament). Artikel 13. ; “Feder Jnhaber eines Wechsels is befugt, die auf demselben be- findlichen Blattes-IJnbossamen e, nz ari er kann den Wechsel aber j ' , diese Ausfüllung weiter indosjtren. ns E l I Artikel 14.

Der Judossant haftet jedem späteren Jnhaber des Wechsels für dèssen Annahme und Zahlung weselmäßig, Hat er aber dem Jn- dossamente die Bemerkung ,, ohne Gewährleistung ‘‘, ohne „, Obligo oder einen gleihbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ijt er von der Verbindlichkeit aus seinem Jndossamente befreit.

Js in dem Jndossamente die Weiterbegebung dur die Worte 2, niht an Ordre“ oder durch einen gleihbedeutenden Auedruck ver- boten , so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der Hand des | Jndossatars gelangt, gegen den JIndossanten keinen Regreß. | S Artie] 10.

Wenn ein Wechsel indossirt wird, nahdem die für die Protest- | Erhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt | der Jodossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regreß-Rechte gegen diejenigen, welhe den Wech= sel na Ablauf dieser Frist indossirt haben.

Is aber der Wechsel vor dem Jndossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, }o hat der Jndossatar nur die Rechte seines Jndossanten gegen den Acceptanten, deu Aussteller und die= jenigen, welhe den Wechsel bis zur Protest-Erhebung indossirt haben, Aug is in einem solhen Falle der Jndossant nicht wehselmäßig ver-

* pflichtet. pflig Artikel 17.

Js dem Jndossamente die Bemerkung „, zur Einkassirung““, „in Prokura“ oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende | Formel beigefügt worden, so überträgt das Jndossament das Eigen- | * thum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber den Jundossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protest-Erhebung und Beuachrich- ‘tigung des Vormannes seines Jndossanten von der uvterbliebenen Zahlung (Art. 45), so wie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung der deponirten Wechselshuld. Ein folher Jndossatar ist auch berechtigt, diese Befuguiß durch ein weiteres Prokura - Jn dossament einem Anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur ‘weiteren Begebung durch eigentlihes Jndossament selbst dann nicht befugt, wenn dem Prokura=IJndossamente der Zusaß oder Ordre hinzugefügt ist,

IV, Prä sentation zur Annahme,

Artikel 418.

Der Jnhaber eines Wechsels is berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen sofort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Nur bei Meß- oder Markt- Wechseln findet eine Ausnahme dahin Statt, daß solhe Wechsel erst in der an dem Meß- oder Markt-Orte geseßlih bestimmten Vräsen= tationszeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt werden können. . Der bloße Besiß des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und zur Erhebung des Protestes Man- gels Annahme. |

| | Artikel 15. | f

Artitel 19.

Eine Verpflichtung des Juhabers, den Wechsel zur Anuahme zu präsentiren , findet nur bei Wechseln Statt, welhe auf eine bestimmte ‘Zeit nah Sicht lauten. Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Jndvossauten und den Aussteller nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus-=- stellung zur Annahme präsentirt werden. Hat ein Jndossant auf einen. Wechsel dieser Art seinem Jndossarnente eine besondere Präsen- tationsfrist hinzugefügt, so erlisht seine wechselmäßige Verpflichtung «wenn -der Wechsel nit innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt worden ist,

l

: Artikel 20. | Wenn- die Annahme eines auf bestimmte Zeit nah Sicht ge= | stellten Wechsels niht zu [erhalten is, oder der Bezogene die Dati- | rung seines Acceptes verweigert, so muß der Jnhaber bei Verlust | des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Jndofssanten und den Aus- steller die rehtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen inner= da der Präsentationsfrist (Art. 19) erhobenen Protest feststellen lasson. as Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Präsen- ation. : | | Is die Protest - Erhebung unterblieben, so wird gegen den Ac- | | |

| j

ceptanten, welcher die Datirung seines Acceptes unterlassen hat, die BVecfallzeit des Wechsels vom leßten Tage der Präsentationefrist an gerechnet,

. Annabme (Atcceptation).

2 tile 24 Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechs\, iftlih ge- bib s ß auf chsel schriftli ge i Jede auf den Wechsel geshriebene und von dem Bezogenen un= terschriebene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme , fofern E Mes ausdrücklich ausgesprochen is, daß der Bezogene ntweder überhaupt niht oder nur unter i} inshränfnngen E Age iter gewissen Einshränknngen Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkt ; gil 2 e Annahme, wen ‘dex Bezogene ohne weiteren Beisaß seinen Namen oder seine Etnd auf E E des Wechsels schreibt, Es einmal erfolgte Annahme fann niht wieder zurückgenommen Der Ÿ i Uxrtilel 22, r Dezogene kann die Annahme auf ei i im W fel riebenen Summe Left En O dv. lm ais erden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt \o wtr L vit L eaGter, dessen Aa ea O orden is}, der. Acceptant haftet N rat nes Acceptes wehselmäßig, p astet aber nah dem Juhalte sei-

Per Bezsg N ¡Male 23.

Ver Dezogene wird durch die Annahme w ao L

tet, ú p R dfteller b D zur i el, orst | u em Aussteller haftet d i B E

selmäßig. er Bezogene aus dem accepte wech- agegen steht dem Bezogenen kein Wechselreht gegen den Aus=

steller zu. Artikel 24,

Zst in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogene ie- dener Zahlungsort ( Art. 4 Nr. 8) angegeben (Doiitilwedlebn ist, insofern der Wechsel uicht {on ergiebt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken, Jst dies nicht geschehen, so wird an- enommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungsorte eisten wolle,

70

Der Aussteller eines Domizilwehsels kann in demselben die Prä

| sentation zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser

Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen den Aussteller und die Jndossanten zur Folge.

VI. Regreß auf Sicherstellung. 1, Wegen nicht erhaltener Annahme.

Artikel 25.

Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt niht, oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt is, fo sind die Jndossanten und der Aussteller wehselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des Mangels Annahme aufgenommenen Pro- testes genügende Sicherheit daßin zu leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe oder des nicht angenommenen Be- trages, so wie die Erstattung der durch die Nichtannahme veranlaß= ten Kosten, am Verfalltage erfolgen werde.

Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die shuldige Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen,

Artikel 26. :

Der Remittent, so wie jeder Judossatar, wird dur den Besitz des Mangels Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussteller und den. übrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechsel-Prozesses darauf zu flagen.

Der Regreßnehmer i} hierbei an die Folgeordnung der Jndofsa- mente und die einmal getroffene Wahl nicht g-bunden.

Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreßnehmcr seinen Nahmännern selbst Sicherheit bestellt habe, be- darf es nicht,

L S Mrttel 27.

Die bestellte Sicherheit haftet niht blos dem Regreßnehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, ‘insofern sle gegen ihn den Regreß auf Sicherstellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen, nur in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwendun= gen zu beguünden vermögen.

E. A Arie] 28:

Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden :

1) sobald die. vollständige Annahme des Wechsels nachträglich er-

folgt if; O

2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, bin nen Jahresfrist, vom Vei: falltage des Wechsels an gerechnet, O Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ift ; 3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt- oder die Wechselkraft desselben erloschen ist. | 2, Wegen Unsicherheit der Acceptanten,

N Artitel 29,

I\ ein Wechsel ganz odir theilweise angenommen worden, so fann in Betreff der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden : i

1) wenn über das Vermögen des Acceptanten der Konkurs (Debit-

Verfahren, Falliment) eröffnet worden is, oder der Akzeptant

auch nur seine Zahlungen &ugestellt hat;

wenn uach Ausstellung des Wechs.ls eine Exccution in das

Vermögen des Acceptanten fruchtlos ausgefallen oder wider

denselben wegen Erfüllung einer Zahlungs - Verbindlichkeit die

Vollstreckung des Personal- Arrestes verfügt worden ist,

Wenn in diesen Fällen die Siherheit von dem Acceptanten nicht geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben witd, auch von den auf dem Wechsel etwa benannten Noth-Adressen die Annahme nah Ausweis des Protestes nicht zu erhalten is, so kann der Jnha- ber des Wechsels und jeder Jndossatar gegen Auslieferung des Pro- testes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern (Art. 25—28). Der bloße Besiß des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem Acceptanten Sicer- beitsbestellung zu fordern und, wenn solche nit zu erhalten is, Pro= test erheben zu lassen. : /

VII, Erfüllung der Wechsel - Verbindlichkeit. 1. Zahlungstag.

Artie 00.

Is in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeih- net, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein, Js oie Zablungs- zeit auf die Mitte eines Monats gescht worden, so ist der Wechsel am 15ten dieses Monats fällig.

i C O.

__Ein auf Sicht gestellter Wechsel is bei der Vorzeigung fällig. Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wehselmäßigen Anspruchs gegen die Jndossanten und den Aussteller nah Maßgabe der beson- deren im Wecbsel- enthaltenen Bestimmung, und in Ermangelung der- selben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung präsen= tirt werden. Hat ein Judossant auf einem Wechsel dieser Art seinem JIndossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflihtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präsentirt worden ist. :

Ae O2:

Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nah Sicht oder nah Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzrit ein :

1) wenn die Frist nah Tagen bestimmt is, an dem lihßten Tage der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nah Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, niht mitgerechnet ; wenn die Frist nach Wochen, Monatcn, oder cinem mehrere Monate um'assenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Viertel- jahr) bestimmt is} , an demjenigen Tage ter Zahlungswoche oder des Zahlungsmouats , der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation entspricht ; fehlt dieser Tag in dem Zahlungemonate, so tritt die Verfall-

„Zeit am leßten Tage des Zahlungsmonais ein.

_ Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume -von 15

Tagen gleichgeahtet, Jst der Wechsel auf cinen oder mehrere ganze

Monate und einen halben Monat gestellt, so find die 15 Tage zul: t

zu zählen, i l Arte O0,

Respekitage finden nicht Statt,

__Jsstt in einem Layde , N B ad altem Style gerechnet M e Inlande zahlbarer Wesel nah Dato ausgestellt , und

„uicht bemerkt, daß der Wechsel nah neuem Style datirt \ei oder is} derselbe nah beiden S ; Pes sei, bv Vautiierieds o veiden Stylen datirt, so wird der Verfalltag nad allèm Style ia t des neuen Styls berechnet, welcher dem

gebenden Tage der Ausstellung entspricht.

Wab obe dia Artill 39.

Meg Vet Vikttcates eel weM zu der dur die Geseye des

einer solchen Festsezun N Ragazet, uod, (e Ermangelung

ber “Mésse! vier: d g an dem Tage vor dem geseßlihen Schlusse oder des Marktes fällig. Dauert die Messe oder der

Markt nur einen Ta e H y ; , sem Tagè ein, g, o tritt die Verfallzeit des Wechsels an die-

2, Zahlung.

: ; Artikel 36

Der P eines indossirten Wechsels wird dur eine zusam= menhängende, bis auf ihn hinuntergeb ends No: “Fndossamenten als Eiéantbii bos I tergehende Reihe von 3! -

igenthümer des Wechsels legitimirt, Ds erste Zndossament muß d d mi rt. Das erste Jndos|c N emnah mit dem Namen des Remittenten, {edes folgende Jndosja- ment mit dem Namen desjenigen unterzeitinet sein, welhen das un- mittelbar vorhergehende Jndossament als ZJudossatar benennt, Wenn auf ein Blanko-Jndossament ein weiteres Fnd lgt, so wird Z wt : Indossament folgt, 10 angenommen, der Aussteller des levteren den Wechsel dur das Blanko-Jndossament erworben hat. Ausgestri e er- S Gei Det E 2 ge}trichene Jndossamente wt den Ed Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben angesehen. Vie Echtheit der Jndossamente zu prüfen, if der “ht ver ‘1 ) S mente zu prüfen, is der Zablenck ht ver- pflichtet. / Zahlenze nich

S i : Artitel 37.

G Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welhe am Zahlungs-

Urte feinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann

die Wechjelsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landes=-

mün, gezahlt werden, sofern nit der Aussteller durch den Gebrauch

des Wortes „esfektiv““ oder eines ähnlichen Zusaßes die Zahlung in

der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrüclih bestimmt hat. Artikel 38,

Der Jnhaber des Wehse!s darf eine ihm angebotene Theilzah= lung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den gan- zen Betrag der verschriebencn Summe erfolgt is.

: ; j Arte 09

Der Wechselshuldner is nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet, Hat der Wechselshuldner eine Theil - zahlung geleistet, so fann derselbe uur verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde.

, e Artitel 40 __ Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der Acceptant nah Ablauf der für die Protesterhebung Man= gels Zahlung bestimmten Frist befugt, dir Wechselsamme auf Gefahr und Kosten des Junhabers bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt nieder=-

d i G No

zulegen, Der Vorladung des Jnhabers vedarf es nicht.

N

U Megrep Mangels

e 4 Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Re- gresses gegen den Aussteller und die Jndoffanten is erforderlich : l) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und 2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rehze.tig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sle muß aber spätestens am zweiten Werktage nah dem Zahlungstage geschehen.

Zahlung.

n

Arttkel 42.

Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen (,ohne Protest‘, „obne Kosten“ 2c.), gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation, Der Wedchsel- Verpflichtete, von welhem jene Aufforderung ausgeht, muß die Be weislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene Präsentation in Abrede stellt. Gegen die Pflicht zum Ersaße der Protefsikosten \{chübßt jene Aufforderung nicht.

Artikel 43,

Domkizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein sol- her nit benannt is, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domizilirt i, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. Wird die reht=- zeitige Protesterhebung beim Domiziliaten verabsäumt, so geht da- durh der wehselmäßige Anspruch niht nur gegen den Aussteller und die Judossanten , sondern auch gegen den Acceptanten verloren.

Arbttel 44.

Zur Erhaltung des Wechselrehts gegen den Acceptanten be- darf es, mit Ausnahme des im Art. 43 erwähnten Falles, weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Pro- testes,

Artikel 45.

Der Junhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflihtet, scinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nah dem Tage der Protesterhebung von der Nichtzahlung des Wech= sels \chriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachiichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist zur Post gege ben is. Jeder benachrihtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berehnenden Frist srinen nächsten Vormann in gleiher Weise benachrichtigen. Der Jnhaber oder Jn- dossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den sämmtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersaße des aus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens ver- pflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.

Artikel 46.

Kommt cs auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig ge- gebenen schriftlichen Benachkichtigung an, so genügt zu diesem Zwede der dur ein Post- Attest geführte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem angegebenen Tage abgesandt ist, sofern niht dargethan wird, daß der angekommene Brief einen anderen Juhalt gehabt bat. Auch der Tag tes Empsfanges der er- haltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein Post- Attest nachgewiesen werden.

Artikel 47. : À

Hat ein Jndossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Vris- Bezeichnung weiter begeben, so is der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen.

Artikel 48.

Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebs Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittir= ten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Prot«stes von

Z er zu fordern. dem Inhaber zu f roten; : i ui

Der Junhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die W:chs:lklage gegen alle Wehselverpflichtete oder auh nur gegen einige oder einen derselben anstellen, ohne dadurch seinen An pruch gegen die niht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren, Derselbe is an die D ai O nicht gebunden,

rtikel 50. Die Regreß-Ansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel Man- gels Zahlung hat protestiren lassen, beshränken fich auf: i 1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebs 6 Prozent jährlicher Zin= sen vom Verfalltage ab, 2) die Protestkosten und anderen Auslagen, 3) eine Provision von 5 Prozent.

Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an

einem anderen Orte, als dem Zahlungs-Orte wohnt, zu demjenigen

Course gezahlt werden, welchen eiu vom Zahlungs - Orte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht am Zahlungs-Orte kein Cours auf jenen Wohnort, o wird der Cours nach demjenigen Plaße genommen, welcher dem Wohn- orte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Der Cours ist auf Verlangen des Regreßpflichtigen dur einen unter öffentlicher Au(0- rität ausgestellten Cöurszettel oder durch das Attest eines vereideten Máäfklers oder, in Ermangelung derselbén, durch éin Attest zwéêier Kaufleute zu bescheinigen. Artitel 314. L e Der Jndossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erbalten hat, is von einem früheren Judossanten oder von dem Aus- steller zu forderu berechtigt : j üj f, ¡5 1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berihtigte Summe nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung, 9) die ihm erstandenen Kosten, 3) eine Provision von 5 Prozent. 7 Die vorstebenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an cinem anderen Orte als der Negreßnehmer wohnt, zu demjenigen Course gezahlt werden, welchen en vom Wohnorte des Regreßneh= mers auf den Wohnort des Regreßpflicht:gen gezogener Wechsel auf Sicht hat, Besteht im Wohnorte des Regreßnéhmers fein Cours

auf den Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der Cours nah dem- jenigen Plaße genommen, welher dem Wohnorte des Regréßpflich- tigen am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Cou scs kommt die Bestimmung des Art, 50 zur Anwendung.

Ait el 22, Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51 Nr. 1 und 3 wird bei cinem Regresse auf einen ausländishen Ort die Bere hnung hö- herer, dort zuläsfiger Säße nicht ausgesclossen.

Artikel 53.

Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rückwechsel auf den Régreßpfl:chtigen zichen. Der Forderung treten in diesem Falle noch die Máklcrgebühren für Negozirung des Rück wechsels, so wie die etwaigen Stempelgebühren, hinzu. Der Rüd wechsel muß auf Sicht zahlbar únd unmittelbar (a drittura) gestellt werden.

Artikel 54,

Der Regre ßpflichtige is nur gegen Auslieferung des W-hsels, des Protestes und einer quittirten Retour-Rehnung Zahlung zu lei- sten verbunden,

Artil el 09.

Jeder Jndossant, der einen seiner NgÞbmänner befriedigt hat, fann feiu eigencs und seiner Nacmänner Jndossament ausstreichen.

X Suite ei O

rhren-Annsahme. Mel 00:

Befindet {ih auf einem Mangels Annahme protestirten Wechse cine auf den Zahlungsort lautende Nothadresse, so muß, ehe Sicher- stellung verlangt werden fann, tie Annadme von der Nothadresse ge- fordert werden. Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der

durh deren Zahlung die meisten befreit

Verpflichteten

Artitel 07, - Aniahme von Seiten einer niht auf dem Wechsel benannten Person brouht der Jnhaber nicht zu-

Artikel 58.

Der Ebren - Acceptant muß sich den Protest Mangels Annahme aegen Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die Ehren-Annahme bemerken lassen. Er muß den Hono- raten unter Uebersendung des Protestes von der geschehenen Jnter- vention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nah dem Tage der Protesterhebung zur Post geben. Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden.

Artilel 39,

Wenu der Ehren - Acceptant unterlassen hat, in feinem Accepte zu bemerken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, 0 wird der Aussteller als Honorat angesehen.

Artitel 00

Der Ehren = Acceptant wird den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten durh die Annahm-: wechsclmäßiz verpflichtet, Diese Ver- pflichtung erlischt, wenn dem Ehren - Acceptanten der Wechsel uicht (pätestens am zweiten Wyerktage nach dem Zahlungstage zur Zah- lung vorgelegt wird,

Artife]l 61.

Wenn der Wechsel von einer Nort-Adresse oder einem anderen Fnterven!enten zu Ehren angenommen wird, so laben der Júuhaber und die Nachmänner bes Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung. Derselbe fann aber von dem Honoraten und dessen Vormüännern gel- tend gemacht werden,

2, Ehrenzahlung. Arte 02

Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder der Kopie Noth-Adressen oder eiu Ehren-Accept, welche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Jnhaber den Wechsel spâ- testens am zweiten Werktage nach dèm Zahlungötage den sämnuitli- chen Noth-Adressen und dem Ehren-Acceptanten zur Zahlung vorle- gen und den E:folg im Proteste Mangels Zahlung oder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen, Unterläßt er dies, 0 ver- liert er den Regreß grgen den Adressanteu oder Honuoraten und de- ren Nachmänner. Weist der JnHhaber die von cinem anderen Juter- venienten angebotene Ehrenzahlung zurü, so verliert er den Regreß gegen die Nahmänner des Honoraten.

Artikel 63.

Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zahlung gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt werden. Er tritt dur die Ehrenzahlung in die Rechte des Juhabers (Art. 50 und 52) gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptauten,

Artikel 64.

Unter Mehreren, welche sih zur Ehbrenzahlung erbieten, gebührt demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechsel- Verpflichteten befreit werden. Ein Juntervenient, welcher zahlt, ob- gleih aus dem Wehsrl oder Proteste ersi ktlih is, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen bereit war, hat keinen Regreß gegen tiejenigeu Jndossanten, welche durch Leistung der von dem Anderen angebotenen Zahlung befreit worden wären,

Artikel 65.

Der Ehren - Acceptant, welcher niht zur Zahlungsleistung ge- langt, weil der Bezogene oder ein anderer Jntervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision von #5 Prozent zu verlangen.

X, Vervielfältigung eines Wechsels, 1, Wechsel-Duplikate. Ar tikel 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels is verpflichtet, dem

71

Remittenten auf Verlangen mehrere gleihlautende Exemplare des Wewthsels zu überliéfern. Dieselben müssen im Kontexte als Prima, Secunda, Tertia u. \. w. bezeihnet sein, widrigenfalls jedes Exem- plar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola-Wechsel) erachtet wird. Auch ein Jndossatar kann ein Duplikat des Wechsels verlangen. Er muß sich diéserhalb an skinen unmittelbaren Vormann wenden, wel- der wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforde= rung an dên Aussteller gelangt. Jeder ÎIndossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß bie früheren Jndossamente auf dem Du- plikfate wiederholt werden. i Artikel 67,

I} von méhreren ausgefettigten Exemplaren das eine bezahlt, fo verlieren dadur die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhaftet :

1) der Jndossant, welher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene Personen indossirt hat, und alle späteren Jn- dossanten, deren Unterschriften sich auf den bei dcr Zahlung nicht zurückgegebenèn Exemplaren befinden, aus ihren Jadossa- menten ;

2) der Acceptant, welher mehrere Exemplare desselben Wechsels acceptirt hat, aus den Accepteu auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebeneu Exemplaren.

Artikel 68.

Wer eines - von mehreren Exemplaren eines Wecsls zur An- nahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Ex-mplar anzutreffen ijt. Das Unuterlassen dieser Bemerkung entzieht jedoch dem Wesil nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des zum Accepte versandten Ex-m- plars i} verpflichtet, dasselbe demjenigen auszulicfern, der sich als JIndossatar (Art. 36) oder auf andere Weise zur Empfangnahme legitimirt.

Artikel 69.

Der Jnhaber eines Duplikats, auf welbem angegebr:n is, bei wem das zum Accepte versandte Exemplar sich befindet, kann Man- gels Annahme dcsselben den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zablung den Regicß auf Zahlung nicht cher nehmen, als bis er durch Protest hat feststelen lassen:

1) taß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer niht verabfolgt worden ist, und

2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu erlangen gewesen. :

2, Wechsel-Kopicen, Mrtilel 70.

Wechsel-Kopicen müssen eine Abschrift des Wechsels und der dar= auf befindlihen Jndossam.nte und Vermerke enthalten und mit der Erklärung: „bis hierher Abschrist (Kopie)“/ oder mit einer ähnl:chen Bezeichnung versehen sein. Jn der Kopie is zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels anzutreffen ist. Das Unrterlassen tieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten Ko=- pie nicht ihre wechselmäßige Krast.

tel 1.

Jedes auf einer Kopie besfindlihe Original - Jndossamcnt vLer- pflichtet den Judossanten eben so, a!s wenn es auf cinem Original= Wesel stünde.

Urte 72.

Der Verwahrer des Originalwechsels is verpflichtet, denselben dem Besißer einer mit einem oder mehreren Origina!-Jndossamenten versehenen Kopie auszuliefern, sofern sihch derselbe als Jndossatar oder auf andere Weise zur Empfangnahme legitimirt, Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so is der Jnha=- ber der Wechsel-Kopie nur nah Aufnahme des im Art. 69, Nr. 1 erwähnten Prot. stes NRegreß auf Sicherstéllung und nach Eintritt des in der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen Jndossanten zu nehmen berehtigt, teren Original-Jnt os= samente auf der Kopie befindlich sind.

XI, Abhanden gekommene Artilel 3.

Der Eigenthümer eines abhanden gefkommenen Wechsels kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen, Nach Einleitung des Amortisations - Verfahrens kaun derselbe vom Acceptanten Zahlung fordern, wenn er bis zur Amor- tisation des Wechsels Sicherheit bestellt, Ohne eine solche Sicher- heitéstellung ist er nux die Deposition der aus dem Accepte schuldie gen Summe bei Gericht oder bei einer a1deren zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.

Artikel 74.

Der nah den Bestimmungen des ut, 36 legitimirte Besißer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angelalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe Faßrlässigkeit zur Last fáilt.

XTI, Falsche Wechsel. Artikel 72;

Auch: wenn die Unterschrift des Ausstellers eincs Wechsels falsch oder verfälscht is, behalten deunoch das echte Üccept und die echten Jndossamente die nechsemäßige Wikung.

Ar tikel-76.

Aus eem mit einem falshen oder verfälshten Accepte oder Jndossamente versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Jnrossanten und der Ausstellec , deren Unterschriften echt sind, wechselmäßig ver- pflichtet.

XIIT, Wechsel -Verjährung.

Artitel 77. Der weselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren, vom Verfalliage des W-chsels an gerechnet. Ati 787 Die Regreß- Ansprüche des Juhabërs (Art. 50) gegen den Aus=- steller und die übrigen Vormännzer verjähren : 1) in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Cu opa, mit Ausnahme von Jsland und den Farbvern, zahibar warz 2) in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländisheu n.d Schwarzen

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Meeres, oder in den dazu gehörigen Jnseln dieser Meere zahl- bar warz; 3) in 18 Monateù, wenn der Wechsel in einem anderen außer- europäischen Lande cder in Jsland oder den Faïröcrn zahl= bar war. i Die Verjährung beginnt gegen den Jnhaber mit dem Tage des erhobenen Protestes, Artite| 79. Die Regreß - Ansprüche des Judossanten ( Art. 54) gegen den Aussteller und die übrigen Vormäuuer verjähren: i 1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Aus- nahme von Jsland und den Faröern, wohnt; 2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländishen uud Schwar=- L C oder in den dazu gehörigen Juseln dieser Meere wohnt ; (

3) in 48 Monaten, wenn: der Regreßnehmer in einem ‘anderen außereuropäishen Lande oder in Jsland oder den Farbern wohnt. '

Gegen den Jndossanten läuft die Frist, wenn er, che eine Weh- selfllage gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zah- lung, in allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder d

Artikel 80, ;

Die Verjährung (Art, 77—79) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigèn, gegen welchen die Klage geritet is, Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geshéhene Streitverklndigitig" die Stelle der Klage.

XIV. Rlagereht des Wecchselgläubigers.

Art¡kel 81, : ti

Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Accèptau- ten und Judossanten des Wechsels, lo wie einen Jeden, welcher den Wech‘el, die Wechsel « Kopie, das Accept oder das Jndossament mit- unterzeichnet hat, selbst dann, wenn er si dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat, Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt : si auf Alles, was der Wechsel-Jnhaber wegen Nichterfüllung der Wech- sel - Verbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechsel! -Jnhabex : kann h wegen seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; &s steht in seiner Wahl, welhen Wechsel - Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.

Artikel 82,

Der Wechselshuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welhe aus dem Wechselrehte selbst heroorgehen oder ihm unmittel- bar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.

Artikel 83.

Js die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers pder des Acceptanten durch Verjährung oder dadur, daß die zur Erhaltung des Wechsclrehts geseblich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sub, erloschen, so bleiben dieselben dem Jnhaber des Wechsels nur so weit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden, verpflih- tet. Gegen die Jndossauten, deren wechselmäßige Verbindlichkèit er- loschen ist, findet ein solher Anspruch nicht statt.

XV, Ausländische Geseßgebung. Artikel 84, ; i

Die Fähigkeit eines Ausländers, wehselmäßige Verpflichtungen zu übernehmen, wird nah den Geseßen des Staates beurtheilt, wel hem derselbe angehört. Jedoch wird „ein nach den Gesehen seines Vaterlandes nicht wechselsähiger Ausländer durch Uebernahme von Wechsel - Verbindlichkeiten im Julande verpflichtet, insofern er nah den Geseßen des Jnlandes weWeisang ist.

| Artikel 55.

Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechse's, so wie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechsel Erklärung, werden uah den Geseben des Ortes beurtheilt, an wel- hem die E:fiärung erfolgt is. Entsprehen jedoch die im Auslande gesehenen Wechsel- Erklärungen den Anforderungen des inländischen Gesebcs, so fann daraus, daß sie nah ausländishen Geseßen man- gelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Julande auf den Wechsel gesebten Erklärungen entnommen .wer- den. Eben \o haben Wechsel - Erklärungen, woduïih sich ein Jnlän- der cinem anderen Jnländer im Auslande verpflichtet , Wechselkraft, wenn sie au nur den Anforderungen der inländischen Geseßgebung entsprechen.

Artikel 86.

Ucber die Form der wit einem Wechsel an einem ausländischen Plate zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrehts vorzunehmen- den Handlungen entscheidet das dort geltende Recht,

XVL, D evtest,

Artikel 57. i : Jeder Protest muß durch einen: Notar oder einen Geritê- Beamteu aufgenommen werden. Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokoilführers bedarf es dabei nit. Artikel 88. Der Protest muß enthalten :

1) Oer Are N fdrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlihen Judossameute und Bemerkungen ;

9) den Namen oder die Firma der Personen, für welhe und ge- gen welche der Protest erhoben wird ;

3) das an die Person, gegen wélche protestirt wird, gestellte Bes gchren, ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gege- ben habe oder niht anzutreffen gewesen sei; die Angabe des Ortes, so wie des Kalendertages, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 3) geschehen oder obne Erfolg versucht worden ist;

im Falle einer Ehren - Annahme oder einer Ehrenzahlung die

Erwähnung, von wem, für weu und wie sie angeboten und ge-

leistet wird ;

die Unterschrist des Notars oder des Gerichts - Beamten, wel-

cher den Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amts-

siegels.

l Artikel 89.

Muß eine weselrehtlihe Leistung von mehreren Personen verlangt werden, so is über die mehrfache Aufforderung nur eine Protest Urkunde erforderlich.

-

Axtik el:90.

Die Notare und Gerichts - Beamten sind \culdig, die von: ihnen aufgenommenen Proteste nah deren ganzen Inhalte Tag für Tag und nah Ordnung des Datums in ein besonderes Register einzutra- gen, das von Blatt zu Blatt mit fortlaufenden“ Zahlen -ver-

schen ift.

XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechsel-Verkehre vorkommende Handlungen.

Axtiltes A

D e Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protest - Er- hebung, die Abfordcrung eines Wechsel-Duplikats, so wie alle sonsti- gen, bei eiuer bestimmten Person vorzunchmenden Akte, müssen in de- ren Geschäfts - Lokal, und in Ermangelung eines solchen, in deren Wovnung vorgenommen werden. An einem anderen Orte, z. B. an der Bö: se, kann d'es nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen. Daß das Geschäfts - Lokal oder die Wohnung nicht zu ermitteln sei, is ers dann als festgestellt ‘anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizei- Behörde des Orts geschehene Nawhfrage ‘des Notars oder tes Gerichts - Beamten fruchtlos geblieben ist, welches im Pro-

teste bemerkt werden muß. / Ar tikel: 92,

Verfällt der Wechsel an: einem Sonntage oder allgemeinen Feier« tage, so is der nächste Werktag der Zahlungstag. eien Mou de ausgabe eines Wechsel-- Duplikats, die Erklärung S tene so wie jede auderéë Hatdlung, können uur an éitiem Veil E dert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die e egte anf der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert: werde ,