1849 / 40 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ir die Handwerks- und für die Fabrik - Abtheilung ersolgt die Wahl der S iabe in besonderen Wahl-Versammlungen der Arbeit=

d der Arbeitnehmer. i S / e die wablberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klasse nit

die ausreichende Zahl befähigter Mitglieder, welche die geseßlichen Bedingungen der Wählbarkeit erfüllen, zu finden, ‘so sind ste befugt, ihre Vertreter aus ‘den Arbeitgebern zu wählen. S Zur Leitung der Wablen ernennt die Regierung einen Kommis=

sarius, oder, wenn die Bildung mehrerer Wablbezirke erforderli ijt,

mehrere Kommissarien. : : Jeder Kommissarius beruft durch eine, vierzehn Tage vor dem

anberaumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung die Wahl- berechtigten zur pan t E

Jn jeder Gemeinde des Wahlbezirks bat die Kommunalbehörde ein Verzeichniß der am Orte wohnenden Wahlberechtigten aufzustel- len und mit Berücksichtigung der Ab= und Zugänge fortzuführen.

Dasselbe ist, wenn eine Wahl abgehalten werden joll, sofort nah er- folgter Bekanukmachung des Wahltermins aht Tage lang zur Ein- sicht der Gewerbetreibenden auszulegen. Während dieser Frist kön- nen die im Verzeichnisse üibergangenen Wahlberechtigten auf nacträg- lie Einschreibung ihrer Namen antragen. Ueber die Zulässigkeit eines solhen Antrags entscheidet die Kommunalbehörde , mit Vorbe= halt des Rckurses au die Regieiung. Durch die Einlegung des Re= furses wird die Feststellung des Verzeichnisses, welhes nah Ablauf der erwähnten ahttägigeu Frist zu {ließen und dem Kommissarius zuzustellen is, nicht aufgehalten.

S 2

Nur die in den Verzeichnissen der Kommunalbehörden eingeschrie= benen Wahlberehtigten werden bei den Wahlversammlungen zugelas= sen, Abwesende können von ihrem Stimmrechte keinen Gebrauch machen. Nah Eröffnung der Wahlversammlung ernennt der Kommissarius zwei Stimmensammler und einen Schriftführer, Die Wahl erfolgt durd Stimmzettel nah absoluter Stimmenmehrheit, Wid bei einer Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit erlangt, so siad diejeni- geu beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen ervalten baben, zur engeren Wahl zu bringen. Jm Fall der Stimmengleichheit ent- scheidet das Loos. Das Wahlprotokoll is von dem Kommissarius, den Stimmen- sammlern und dem Sristführer zu unterzeihnen und der Regierung einzureichen, welch: die Wahlen, wenn dabei vorschristsmäßig verfah- ren, und den Bedingungen der Wählbarkeit (§. 8) genügt is, bestä- tigt, Für dirjenigen Wahlen, welhen die Bestätigung veisagt wird, is eine neue Wahlversammlung anzuberaumen.

Ueber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regierang ent-

scheidet das Ministerium sür Handel, Gewerbe und öffentliche Ar

beiten, S 13.

Die bei der Einschung des Gewéerberathes ernannten Mitglieder

und Stellvertreter werden, durch einen Kommissarius der Regierung,

durch Handschlag verpflichtet und eingeführt.

Von den Mitgliedern \cheiten am Ende des zweiten Jah=-

res aus:

a) aus der Handwerks- und aus der Fabrik-Abtheilung des Be- werberathes die Hälfte der aus der Klasse der Arbeitnehmer gewählten Mitglieder, und eben o viele Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber ;

þ) aus der Abtheilung der Handeltreibenden die kleinere Hälfte der Mitglieder,

Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern werden die- jenigen, weldhe zuerst ausfcheiden, dur) das Loos bestimmt.

Mit jedem austretenden Mitgliede scheidet zugleih dessen Stell=

vertreter aus.

S. 14

Vor dem Ausscheiden der im §. 13 bezeichneten Mitglieder uud

Stellvertreter und später alle zwei Jahre, vor dem Ausscheiden der-

jenigen, deren vierjährige Wahlzeit abläuft, sind die zur Wiederbe- seßung ihrer Stellen erforderlihen Wahlen, bei welhen die Uusschet= denden wieder gewählt werden fönnen, abzuhalten und zu v:rüfen,

Nach erfolgter Bestätigung dieser Wahlen werden die Gewähbl'en

dur den Vorsibenden des Gewerberathes verpfl.chtet und ingeführt.

L 12,

Die Mitglieder des Gewerberathes veaiwalten ihr Ämt uneat

geltlih,

Jhue Suspension vom Amte und die Entfernung aus- demselben

erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen folhe bei Kommuna!-Beam-=

ten stattfindet, nach dem für die Suspension und Amtsentseßung der

Leßteren vorgeschriebenzn Verfahuen,

Außerdem tritt die Suspension und Amksentseßung cin, wenn

ein Mitglied des Giweiberathes oder ein Stellvertreter aus einem

der im §. 7 erwähnten Gründe die Befähigung zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder verlicrt,. Jn den ebengedahten Fällen ist der Vorsißeude des Gewvciberathes befugt, tem Betheiligten die Aus- übung des Amtes vorläufig zu untersagen, er muß aber bicrüber so fort an die Rezierung Vericht erstatten, welhe die Suspension zu bestätigen oder aufzubeben hat.

L S 10.

__ Die Berathung der zum Geschäftskreise des Geweriberathes ge- hörenden Angelegenheiten erfolgt, wenn solche die Juter-essen dir ver- s{hicdenen Abtl eilungin berühren, in gemeinschaftlihen Sißungen al- ler oder der betbeiligten Abtheilungen. :

n audercu Fällen sind die Geschäfte der einzelneu Abthelun- gen 11 getrennten Sißvngen zu erledigen,

H iltiate: s S4 ntere Asen der Besse des Gewer berathes if die Ane: Ablhallungmri au Lewin : itgliedern erforderliw, Treten mehrere O ge yastlihen Sigungen zusammen, so is die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern Abtheilung derlich. gliedern jeder Abtheilung e1for-

AF 2

C D Beschlüsse werden nach einfaher Stimmenmebrheit

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stin H

fißenden. M | le Stimme

gefaßt. des Vor-

Se E, Die Ordnung der Sißungen und der Geschäftsfi;

R A \häftsfübrung bei de Gewerbcrathe und bei dessen Abtheilungen wird Bih ein “R bestimmt, welches von dem Gewerberathe zu entwerfen und ir Re= gierung zur Bestätigung vorzulegen ist. ; S

G 19,

Die Mitglieder jeder Abtheilung wählen aus ih j absoluter Stiämnmenmehrheit cinen WBhisiderben U? 16e ved A \chäftsführung in Verhinderungsfällen, einen Stellvertreter, auf i Zahre, Jn gleicher Art wählen sämmtliche Mitglieder des Gewerbe-= rathes aus ihrer Mitte den Vorsißenden des Geweberathes und einen Stellvertreter für dessen Geschäftsführung in Verhinderungsfällen Die Namen der Gewählten sind der Regierung anzuzeigen. Bei up Ernenerung dieser Wahlen, welche von zwei zu zwei Jahren nach der jedeêmaligen Ergänzung des Gewerberatßes erfolgt, sind die früher

Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerberathes gehören, wieder wählbar.

Der Gewerberath wählt nach absoluter Stimmenmehrheit einen Schriftführer und einen Boten, welhe vom Vorsißenden verpflichtet Die ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewezrbe- rathe vorzuschlagen uud von der Regierung festzuseßen.

und Unterhaltung der für den Gewerberath

Die Beschaffung a y für deren Bezirk

nöthigen Gischäftsräume liegt den Gemeinden ob, : erberath errichtet wirdz diese baben auch die Kosten der er- Wo Staatsgebäude entbehrlihe und für den Gewerbterath geeignete Räumlichkeiten darbieten, werden diese dem Gewerberatbe überwiesen werden. Geschäftsführung, mit Einschluß der Besoldungen des Schriftführers und des Boten, werden durch Beiträge der Gewerbetreibenden des Beiträge sind vom Gewerberathe, mit Geuchmigung der Regierung, nach den von dieser festgestellten Vertheilungs - Grundsäßen guszuschreiben. f nöthigenfalls durch Execution im Verwaltungswege.

sten Einrichtung zu bestreiten.

Die Kosten für die laufende

Bezirks gedeckt. Die erforderli

Jhre Einziehung erfolgt

Jn denjenigen Orten, für welbe ein Gewerberath nicht besteht, sind die demselben zugewiesenen Angelegenheiten von der Kommunal- zu eiledigen.

Handwerksmäßiger Gewerhe-Betrieb.

Den natstehend benannten Handwerkern ist fortan der Begiun des selbstständigen Gewerbe - Betrieb:s nur dann gestattet, wenn sie entweder in eine Junung, nah vorgängigem Nachwei e der Befähi= gung zum Betriebe ihres Gewerbes aufgenommen sind, oder diese Befähigung vor einer Prüfungs -Kommission ihres Handwerks be- sonders nachgewiesen haben. :

Diese Handwerker sind:

Müller, Bäcker, Pfefferküchler und Konditoren, Fleischer, Gerber aller Art, Lederbereiter, Korduaner, Pergamenter, Schuh- und Pantoffelma her, Handshuülhmacher und Beutler, Kürschner, Sattler mit Einschluß der Riemer und Täschner, Tapezierer, Buchbinder, Seiler und Reifschläger, Bürsten- binder, Perrückenmacher, Hutmacher, Tuchmacher und Tuh- berciter, Weber und Wirkfer jeder Art, Posamentierer und Knopfinacver, Schneider, Tischler und Stuhlmacher, Rade - Stell:nacher, Groß - und Kleinböttcher, Drechs!er aler Art, Kammmacher, Korbflechter, Töpfer, Glaser, Grob- und Kleinshmiede jeder Urt, Mcsserschmiede, Nagelschmiede, Kupfersdmiede, Büchsenmacher, Sporer, Schlosser, Feileu- hauer, Nadler und Siebmacder, Klempner, Scwerdtfeger, Gürtler, Gelb- und Rothgießer, Glokengießer, Zinngießer, und Silberschläger, aler und Ladirer, Färber, Sei

umd Silberarbeiter , Uhrmacher, Vergolder, P

Maurer, Steinhauer, Schiefer - und Ziegeldecker, Haus - und Brunnen - Baumeister Schornsteinfeger haben sich über die Befähigung zum selbstständigen Betriebe ihres Handwerks durch das im §. 45 der allgemeinen Ge- werbe - Ordnung vom 17. Januar 1845 vorgeschriebene Zeugniß der Im Uebrigen sind für ihre gewerblichen V.rhältnisse die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung wmaß-

- Zimmerleute ,

Regierung auszuweisen. Handwerks gewählten Gesellen besteht. Jährlich scheidet aus diese Kommission ein Meister und ein Geselle aus, welche jedoch wiede A ; G y wählbar sind. Baumeister sind nit befugt, bei der von Bau -Unter- | nehmungen die Arbeiten derjenigen Handwerke, für welche sie das Befähigungs - Zeugniß der “Regie: 8g. 23 vorgeschriebenen Nachwets ben, obue Zuziehung geprüster Mei

Befähigung niht geführt ha- ster ausführen zu lassen.

en oder Bezirken für die im §. genannten Handwerke ai dere Benennungen üblich sind, oder be- stimmte Arbeiten dieser Gewerbe die ausschließliche Beschäftigung bé- sonderer Klassen von Handwerkern biiden, kann die Regierung, uach Anhörung des Gewerbe - Rathes, den Nachweis der Befähigung für en besozders anordnen.

Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffeutliche Arbeite: nah Maßgabe der örtlicen Gewerberathes genannten Gewerbe vorzuscheiber, oder für

diesen Nachw nach Vernehmung

ist ermächtigt,

Jede deiselben wird unter dem Vorsiße eines von der Regierung ernannten Kommi|sarius aus zwei Meistern und aus zwei Gesellen gebildet. Za diesem Behufe wählen alljäzrlih in jeder Ztadt des

A. N Pirüfurgs-Beziikes die Jnnung oder, wo eue Junung nt besteht, dere, als die 1m H. C B : |

einzelne dieser Gewerbe zu erlassen.

Dem Ministerium für Haudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ) deren Befähigung zu dem be=- absihtigten Gewerb2.-Bet: iebe anderweit feststeht, in besonderen Aus nach Vrrnehmung des i 8g, 23 vorgeschriebenen oder aach §. 26 angeordneten Peüfung für ugniß zum selbstständigen Gewerbe - Betriebe zu entbinden,

steht die Bi fugniß zu,

nahmefällen, Gewerbirathes,

[rbeiten zu den unter den einzelnen Handiwer- Verrichtungen gehören, Gewerberath mit B.rücksichtigung der über 1hre Abgränzung von der Regierung oder vou dem Ministerium für Handel, Gewerbe Und öffentliche A-beiten getroffenen Anordnungen nah den Berhältuissen des örtlichen Gewerbe - Betuicbes zu entshriden,

Daß1über, welche Fen (C823, 247 20)

Die gleichzeitige Aueühung mehrerer Handwerke durch dieselbe Persou kanu, wen dadur erhebliche Nachtzeile entstehen, nah Un=- hörung der betheiligten Jnnungen und des Gewerberathes, durch Orts - Statut z1 (§. 168 der Gewerbe - Ordnung), den örtlichen Ver- ntsprechend, beschränkt werden,

Die Bestimmungen des §. 23 finden auf den Betrieb von Fa- brif - Anstalten, so wie auf die Anfe: tigung von Fabrikaten, deren Erzcugung zu den Neben - Beschäft gungeu der Landleute ter Gegend gehört, oder durch Tagclöhne: - Arb-it bewirkt wird, keine Ánwen=- ( “ie dur örtlihe Verhältnisse betingten näheren Festseß im- gen hierüber bieiben der Regieruna, nah Anhörung des Gewerbe- Rathes und der Kommu

Beÿörde vorbehaitenu.

Den Fabrik - Jnhabern is die Beschäftigung von Handwerké- Gesellen nur so weit sie derseiben zur unmittelbaren Erzeugung und Fertigmachung ihrer Fabrifate, so wie zur Anfertigung und Justand- haltung ihrer Werkzeuge und Geräthe bedürfen, gestattet.

Fabrif - Jnhäber , welche ein den Bestimmungen der §§. 23 „di exordnung unterl egendes Gewerbe betreiben, ohne fähizung zum handwerkemäßigen Betriebe desselben nachge-

dürfen außerhalb ihrer Fabrikstätten kcine

und 26 dieser V

zu haben (g. 30), Gesellen oder Gehilfen bes

C k , L c G von Magazinen zum Detailverkauf von Handwerker= lirfen sich mit deren Anfertigung nicht befassen , wenn sie

nit die zum Betriebe des betreffenden Handwerks erforderlihe Mei= sterprüfung bestanden haben,

Ausgenommen hiervon sind diejenigen, welhe in Betreff der gewerbsmäßigen Anfertigung solher Waaren, ver Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die vorschristsmäßige Auzeige bei der Komnmunalbehörde gemaht haben. :

F g. 34.

Wo das Halten -von Magazinen zum Detailverkauf von Hand- werker - Waaren erhebliche Nachtheile für die gewerblichen Verhält= nisse des Ortes zur Folge hat, fanu dur Ortéstatuten für geiisse Gattungen von Handwerker - Waaren festgeseßt werden, daß die An= legung solher Magazine deujenigen, welche nicht zum selbstständigen Betriebe der betreffenden Handweike befugt sind, nur mit Genehmi= gung der Kommunal - Behörde gestattet sei, welhe dann nur nah vorgängiger Vernehmung der betheiligten Junungen und des -Ge- werberathes zu ertheilen ift, :

L Puourungen der Handwerker,

-

S O, : Die Zulassung zu den nah §§. 23. 24. 26 abzulegenden Mei- ster-Prüfungen is fortan von folgenden Bedingungen abhängig:

1) Der zu Prüfende muß das vierundzwanzigste Lebensjahr zurü gelegt habenz aus besonderen Gründen kann jedoh der Ges werberath die Prüfung eines Gesellen schon nah vollendetem einundzwanzigsten Lebensjahre gestatten.

2) Der zu Prüfende muß sein Gewerbe als Lehrling (§. 44) bei einem se!bstständigen Gewerbetreibenden erlernt und die Ge= sellen-Prüfung (§. 36) bestanden haben.

3) Seit der Entlassung aus dem Lehrlings - Verhältnisse muß ein Zeitraum von mindestens drei Jahren verlaufen sein; aus= nahmsweise kann jedoch der Gewerberath die Piüfung schon nach Ab!auf eines Jahres gestatten, weun der Geselle tur den Besuch einer gewerblichen Lebranstalt oder sonst Gelegen= heit gefunien hat, die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderlichen Kenntnisse und Fertigfeiten zu erwerben.

Wer den Erfordernisseu zu 2 und 3 bei einer früheren Prüfung genügt bat, kanu die Prüfung für den Betrieb cines anderen Ge= werbes ohne vorgängigen Nachweis einer sür dies zweite Gewerbe bestandenen Lehrlings- und Gesellenzeit ablegen.

Für Personen, welche bei Verkündigüng der gegenwärtigen Ve ordnung als Gesellen vder Gehülfen beshiftigt sind, genügt d Nachweis einer dreijährigen Beshästiguug in dem betreffenden Ge=- werbe.

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0 O,

Die Prüfung eines Lehrlings über die cinem Gefellen nötbigen Kenntnisse und Fertigkeiten ijt vor dem Ablaufe eines dreijährigen Zeitraums nah d:r Aufnahme in die Lehre nicht zulässig.

Ausna msweise kann dieselbe, mit Zustimmung des Lehrlerrn, von dem Gewer! erathe schon nach Ablauf elne! einjährigen Lehrlings- zeit gestattet werden, wenn ter Lehrling däs zwanzigste Lebensjahr zuriickgelegt, oder durch den Besuch eïuel Gewerbeschule oder fonft GSelcgenheit gefunden hat, die einem Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeitea in fürzerer als dreijährige Grist

S O4

Die Me:ster- uud Gesellen-Prüfungen (§§. 35, 36) werden bei jeder Junung dur eine Kommissien bewirkt, welche aus einem Mit= al'ede der Kommunal - Behörde als Vorsißendem, aus zwei von der Jnnung gewählten Meistern und aus zwei von den Gesellen -des

2 1

zu erwerben.

D Wer von der Prüfungs - Kommission einer Jnnung als unde=-

fähigt zurückgewies-n it, kann hiergegen den Refurs an die Kreis=- Prüfungs - Kommission desselben Handweiks einlegen. Dieser Rekurs

muß binuen vierzehn Tagen nach tem Tage der Zustellung des zu=

rücweisenden Bescheides bei der Kommission, welche solhen erlassen hat, anaemeldet werden.

J) Für jedes Handwerk (§. 23) sind von der Regieiung 1in den

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eimzeluen Kreisen nah Maßgabe der örtlichen und gewerblichen Ver= hältnisse eine oder mehrere Kreis-Prüfungs-Kommi sionen einzuseßzen

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nd,verfs zwei bis vier Meister, desgleichen die f

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Gefellen des Handwerks zwei bis vier Gesellen, unter welchen Vorsibßende in jedem einzelnen Falle die bei der Prüfung zuzuziehen=- den Mitglieder der Kommission auswählt,

C 40. Gewerbetreibende, welhe einer Junung nicht beitreten wollen,

können die Prüfung bci der Kreis - Prüfunzs-Kommission ablegen,

Desgleichen fönnen tie nit bei einer Jnnung aufgenommenen Lc hr=

l:nge die Ges:llenprüfung bei der Kreis-Prüfungzs-Koinmisjlon bestehen, Gegen tie Entscheidung der Kreis-Prüfungë-=Kommission ist der furs au cine benadbarte Kreis-Prüfungs-Kommission zulässig , deren

No

Wahl dem Rekurreuten freisteht. Der Rekurs i} binnen vierzehn Tagen bei der Kommission, vor welher die Prüfung stattgefunden

hat, anzumelden,

S 41, Wer den Rekurs (§8. 38. 40) nicht rechtzeitig angemeldet hat,

darf erst nah sechs Monaten zur Ablegung einer neuen Prüfung zugelassen werden,

Sowohl bei der Erledigung des Rekurses , wie bei der späteren

Wiedeibolung der Piüfung is, wenn der Geprüïte nur in einem

Theile der Prüfung nicht bestanden hat, die neue Prüfung aúf die-

sen Theil zu beschränken.

6, 42. Der zu Prüfende muß darthun, daß er im Stande sei, die gewö, nli-

chen Arbeiten seines Gewerbes selbstständig, oder, so fern es sich um die Prüfung eines Lehrlings handelt, als Geselle auszuführen,

Die näheren Bestimmungen über die Prüfungs - Aufgaben und

über die Form der Prüfungs- und Entiassungs Zeugnisse bleiben dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbe- l'alten.

S. 43. : L Die Prüfungs - Zeugnisse der in den §g. 37. 39 erwähnten

Prüfungs-Kommissionen gelten iberall als genügender Nachweis der gewerblichen Befähigung sowohl für die Aufnahme in eine Jnnung, wie für die Befugniß zum selbstständigen Betriebe des Handwerks. Dasselbe gilt hinsichtlich der im §. 45 der Gewerbeordnung erfor= derten Bifäßigungs-Zeugnisse der Regierung.

Eine Wiederholung dcr bestandenen Prüfung kann au, wenn

der Geprüfte seinen Wohnort verändert, nichk verlangt werden, IV, Verhältnisse der Lehrlinge, Gesellen, Gehülfen

und Fabrikarbeiter. g. 44. Als Lehrling is} Jeder zu betrachten, welcher bei einem Lehrherrn

225 Als Gesammtbeitrag der selbstständizen Gewerbetreibenden zu

ar Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Unterschied , ob áänt : : | en Kosten der unter 1 gedahten Einrichtungen darf ein höherer

die Erlernung gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung statt-

r

findet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird. Betrag als die Hälfte desjenigeu, welchen die mitbetheiligten Ge- «45. scllen und Gebülfen entrihten, nicht in Anspruch genommen werden,

Auch kana den selbstständigen Gewerbetreibenden durch die Orts- Statuten die Verpflichtung auferlegt werden, die Beiträge ihrer Ge- sellen und Gehülfen zu den oben erwähnten Einrichtungen, unter Vorbehalt der Anrehnung auf die nächste Lohnzahlung, vorzuschießen.

8. 58.

Die Bestimmungen im §. 169 der Gewerbeordnung über die Regelung der Verßältnisse der selbststäudiaen Gewerkbetreibruden zu

ibren GOcsellen und Lehrlingen, so wie über die Verpflichtung der

Vor der Festitellung der ‘in Ortestatuten aufzunehr«enden An- | Gesellen zum Beitritte zu den Gesellen - Kassen finden auch auf Fa- ordnzngen “ver Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen sind Vertre- | brifarbeiter Anwendung, : E i ter derselven (Altgesellen) mit ihren Bemerkungen zu hören. | Außerdem kann ducch Ortsstatuten für die Fabrif-Juhaber die Ver-

Jnnungs - Angelegenheiten, wle die Interessen der Gesellen | pflichtung festgeseßt werden, sich b.i den Unterstüßungs - Kassen der und Gehülfen berühren, müssen zuvörderst durch den Vorstaud der | Fabrikarbeiter durch B-iträze aus eigenen Mitteln bis zur Hälfte des Fnnung gemeinschaftlich mit Vertretern der Gesellen zum Zwecke der | Betrages, den tic bei ihnen beschäftigten Arbeiter aufbringen, zu be= Bermittelung berathen werden. | thcisigen, auch die Beiträge der Letzteren, unter Vorbehalt der Anrech-

g. 47. | nung auf die nächste Lohnzahlung, verzuschießen.

Handwerksmeister (§§. 23, 24. 26) dürfen sih zu den techni- j Ju den, von der Regierung zu gen-hmigenten Statuten der zelnen Verbintungen und Kassen muß den Fabrik-Fnhabern eine threr tellung als Arbeitsgeber und der: Höhe threr Beiträge entsprechende l;eilnahme an der Kassenverwaltung eingeräumt werden.

| | | | Durch Ortsstatuten kann festgeseßt werden, daß die Aufnahme | und Entlassung aller Lehrlinge, für deren Gewerbe am Orte ene | Innung besteht, oder errichtet wird, vor dieser Jnnung erfolgen solle; ingleichem kann dadurch eine zweckentsprehende Mitwirkung der Jun- | nung bei der Aufsicht über die Auebildung und über das Betragen | derjenigen Lehrlinge, déren Lehrherren niht zur Jnnung gehören, an= | geordnet werden. | 8g. 46.

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{hen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Gehüifen und Lehr- inge ihres Hanvwerks bedienen, so weit nicht von dem Gewerberäthe | S T

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eine Ausnal me gestattet wird.

Die Beschäftigung weibliher Personen unterliegt keiner Be Q D \chränkung. Alle Beiträge der Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter zu den 8. 48. | n den §8. 144, 169 der Gewerbeorditung Und t den C. 5/. 08

Gesellen und Gehülfen dürfen, so weit niht nah den §g. 31. | der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Kassen und Einrichtungen, 76 Ausnahmen stattfinden in ihrem Gewerbe nur bei Mei- | so wie die zu denselben von den selbstständigen Gewerb treibenden

stern ihres Handwerks in Arh it treten, | und von den Fabrik-Jnhabern zu leistenden Beiträge und Vorschüsse C 49, fönnen von den zur Zahlung Verpflichteten durch exekutivische Bei- Die täglihe Arkeitszeit der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge u treibung im Verwaltungswege eingezogen werden, Fabrif-Arbeiter is vom Gewerberathe für die einzelnen Handweits- | 1 i und Fabrifzweige nach Anhörung der Betheiligten festzuseßen. | VI, Jnnungsgebühren und Abgaben, Zum Arbeite: an Sonn - und Festtagen i, vorbehaltlich der G O. anderweitigen Vereinbarung in Dringlichkeitsfällen, Nie aud ver- Die Gebühren und Abgaben, welche bisher pilichtet, | 1) bei der Aufnahme neuer Mitglitder in eine Jnnung von ken 6. 50. | Aufgenommenen und S Fabrik=Jub aber, \o wie alle Diejenigen, welche mit Ganz- oder | 2) bei der Aufnahme und Entlassung der Lehrlinze von diesen oder HalbchFabrikaten Haudel treiben, sind verpflichtet, die A: beiter, welche | von den Lehrh erren

mit der Anfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt find, in baarem | an verschiedene Kassen und audere Hebungsberechtigte zu entrichten Gelde zu bi friedigen. |

e dürfen denselben felte Waaren kreditiren. | noch niht geschehen, nah den folgenden Bestimmungen zu regelu, | s. 01. Zur Jnuungskasse dürfen

Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsébetarf, Land- nußung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe , so wie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabri- faten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden.

01. |

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ten- (8. 66 dieser Verordnung) forterhoben, dagegen

varen , sind sofort einer Revision zu unterwerfen, und, soweit es

1) bei der Aufnahme neuer Mitglieder die bisherigen Aufnahme= Gebühren, soweit solhe den Saß von 5 Nthlr. nicht über- steigen , bis nach erfolgter Revision ter älteren Junungsstatu=

werbe der Lohnlakaien und anderer Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Pläßen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (§8. ‘49 der Gew Ordn.), is zu versagen, wenn die darüber zu ver- nehmende Kommunal-Behörde na Anhörung der Gemeindevertreter die Nüglichkeit und das Bedürfniß des beabsichtigten Gewerkbebetrie- bes nah den örtlihen Verhältnissen nit anerkennt.

G. O9.

Oeffeutlihe Versteigerungen neuer Handwerkerwaaren dürfen, soweit sie niht im Wege der Exekution, oder im Auftrage eines Gerichtes oder einer anderen öffentlihen Behörde erfolgen, nur mit besondcrer G. nehmigung der Kommunalbehörde des Versteigerungs- Ortes stattfi-din.

G 0

Wo nach der bisherigen Ortégewohnheit gewisse Handwerkerwaa- ren, welhe niht zu den Gegenständen des einem Jeden freigegcbenen Wochenmarktverkebrs gehören (§. 78 der Gew. - Ordn.), nur von Bewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann die Regierung, nah Anhörung des Gewerterathes, den einheimischen Verkäufern die Fortseßung des herkömmlichen Wochen= marktv rkehrs mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswär= tige Verkäufer derselben Waarcn auf dem Wochenmarkte zuzulassen (§8, 75 der ew.-Dron.),

S (1.

Einrichtungen, nah welchen der Einkauf von Lebensmitteln auf Wochenmärkten einzelnen Klassen von Käufern niht während der ganzen Dauer des Marktes, sondern nur während einer gewissen Zeit gestattet wird, dürfen auh an Orten, wo solche noch nicht bestehen (§. 79 der Gew. - Ordn.), nah Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses mit Genehmigung der Regierung eingeführt werden.

6. T2, Die Ortspolizei - Obrigkeit ist ermächtigt, die Bäcker und die

Verkäufer von Backwaaren anzuhalten, die Preise und das Gewicht ihrer veischiedenen Backwaaren für gewisse von ihr zu bestimmende

Zeiträume dur einen von außen sihtbaren Anschlag am Verkagufs= Lokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen.

Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täalich während der Verkaufszeit auszubängen.

Ueberschreitungen der erwähnten Taxen werden nah §. 186 der Gew.-Ordn. bestraft.

S T2

Wo der Verkauf von Backwaaren nur nah polizeilich festge= stellten oder von den Bädckern und Verkäufern an ihren Verkaufs= Lokalen anzeschlagenen Taxen erlaubt is, kann die Ortspolizei-Obrig- feit die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im Verfaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaihten Gewichten aufzustellen und die Benußung derselben zum Nachwiegen der verkauften Back= waaren zu gestatten.

VIII. Strafbestimmungen.

Die Bestimmungen des §. 50 finden auch Anwenèung auf Fa- | i i ordnung) erhoben, N O milienglirder, Gehülfen, Beausftragte, Geschäftsosührer, Faktoren und 2) bei der Ausuahme unv Snttajung der Lehlinge ueb n der Er=- | - A Se ( a otha Aufs:her der dort bezeichneten Personen, #}o wie auf Gewerbetret- | stattung der im §. 159 ber Grwerbeordnung erwähnten baga= | Ler den Verbots-BVesiimmungen der §§. 23 49 31. 02 L

b) \

bende, bei teren Geschäft eine der erwähnten Personen unmittelba

ck

ren Auelagen keine Gebühren o

er mittelbar betheiligt ist. | zogen C 92 | werden,

, s T d Y Ÿ , , , , (*' D

Unter Arbeitern (§. 50) werden hier auch diejentgen verstan- | C 62,

welche außerhalb der Fabrifstätten für Fabrik-Juhaber oder für

den, 2 ( x de ihnen gleich gestellten Perionen di _dei h ö i thigea Ganz- oder Halb - Fabrikate anfertigen, oder solche an sie | gaken erhoben werden.

absezen, ohne von dem Verkauf dieser Waaren an Konsumenten ein | §.

© Os

Gewerbe zu machen C00. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§. 50 bis 52 wider, anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu der Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde ver folgt is, hicrdurch aufgehoben, wogegen die Gegeuleisiungen wegsallen.

langen. S Q E Rerträne, welche den §§. 950 bis 52 zuwiderlaufen, sind nich dasselbe gilt von Verabredungen zw schen Fabrk-Junÿzabera oder ißnen g!leig, stellten Personen einerscits und Arbeitern andererseits iber die Entnebmung der Bedilfnisse dieser Leßteren aus gewissen | ruÿyen, E ai Verkaufsstellen, so wie überhaupt übcr die Verwendung des Verdien- | . ; i I einem auderen Zwet, als zur Betheligung an Ein- Der Antrag auf n l i 1 eines lästigen ErwerbEtilels Ie res 1849 bei der Regterung (riftli anugem

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Abgaben, soweit diese Berechtigte niht nah §8. 64. (

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stes derselven zu e richtungen zur Verbesserung der Lage ter Arbeiter oder 1ÿrer &amt- | en (Q. 00). | C 00 | dies nit, so geht Tyrderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den | v. rlustig. : x s Ñ Es L z 5 G E Se, é N 8, Arbeitern freditirt worden sud, fönncn von ¿Fabtif- uhabern und | . E , - s ¿ S Cs F M y E Y | Wee ) ( l uin il von den 1ihuen gle chgestellten Peijonen weder cingeklagt, now Dur | en rec)Tgzeiti( ( er sonst ce‘tend aemacht werden, ohue Untersck(ted, 00

09. {ntrag auf Anerkfenuung des Yé- una durch die Kommunalbehörde nut

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bungsrechts (§.04) hat die HNegie

"red 1a od Z : L O, H 3 Y 1H irtern 21 Anrechuung N eiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar | Zuziehung des Berechtigten und del betheiligten Znnung erdrtern zu sie zwischen deu Detzeinigren : : | lassen, Nach Vorlegung der abgeschlossenen Verhandlungen cnt\chei-

det das Plenum der Regierung dur ein, mit Grundin auszuserti

rivorben sind. N A n der Krauken-, Sterbe-, | di Ul 4 A ob und bis zu welchem Betrage der De

Dagegen fallen dergleichen Forderungen ähnlichen Hülfskasse zu, weiche 11 de Wohnorts - ( Arbeiters für d1ejenge Klasse von A beiten Sind mebrere solcher Kassen voran

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gendes Resolut darüber, ] E rechtigte zur Forterhebung dei Abgabe befugt 1\t. meinde tes betheiligten ( besteht, zu welcher er geo U O Enas den, so fallt die Forrerung allen zu gleichen s i O

q Ç C toy boy s Ortàä- 9 i Fase. gelung derartige Anstalten aber der Vrls Arme ka}

1

Z y L. S R s d v M Fuiyv s NAC Berechtigten wie der betheiligten Funung der Rikurs an das

y Uuterstüßzungs=-Kassen und ähnliche Einrichtungen. | Berufung auf rechtliches Ge 4 R! Ern Pt | Ergzeift ein Theil den Rechteweg, so ist auch der von dem an

C 00, I ( U L R A j Drtefi rür Alle, welche im Gemeindebezuike cin | deren Theile eingewendete Rekurs im Rechtswege zu eriedigen. Durch Ortestatuten fann für Ulle, weld Mi n

Gewerbe selbständig betreiben, Fur |

steht, mit Zustimmung der Junung die Ber) e E

den, den Krauken-, Sterbe- und Hülfokassen der Junungsgeno}jen

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welbes dort eine Jnnung de

‘» Verpflichtung festgejeßt wel : en

S ; 1 1 Beroidiunig zu revidiren und abzuändern, T) «3 V

en beizutreten. S E N e E S A Fällen darf hinsichtlich der Beiträge und sonstigev | beiten, eingereiht werden. | Leistungen zu den erwähnten Rassen und der daraus O | V1L, Allgemeine Bestimmungen, renden Unterstüßungen zwischen den Jnnungögenos en oder „ihren |

Angehörigen und andern Betheiligten ke Untere M

Auch muß den nicht zu den Jnnungen gehö. igen B N | : \tatutarishe Anordnungen für die einzelnen (assenverban e fi e dei |

Verhältnissen entspr-chende Theilnahme an bes Kassenperwa tung m A aud an den BVerathungeu über die gemeinjamen Kassen - Angelegenheiten Aut 4 \a( 1

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diesseitigen Gewerbetreibenden entgegenstcehenden Beschränkungen übe

Ergebnissen der Kassenverwaltung Kenntniß

gegeben Were, SON EEO gleichem die betheiligte Junung und der Gewerberath zu horen.

zu nehmen. g Dasselbe gilt, wenn von ausläntisen Gewerbetceibenden die e V L : 7 ) f Ç » ; E D P r 4A: \ofp r Alle, welhe am Orte gleiche oder Naturatisation (§. 8 des Gesehes von 31. Dezember 1842,, Gesehy- , À

Durch Ortsstatuten kann | | verwandte Gewerbe selbstständig betreiben ,

die Verpflichtung festge- | Sammlung 1843 Seite 15) beantragt wird.

bringung oder Unterstüßung arbeitsuchender , erfrank- f taate U

(ens Ly a Gründen hülfsbedürstiger Gesellen oder | die gegenseitige Zulassung der O er N |

; und zum Gewerbebetriebe nah gleihen Grundsäyen geregelt ist, ; C, 68.

1) die Un ter oder aus andere Gehülfen, oder / 5 ga

2) T der Lehrlinge, Gesellen oder Gehülfen be-

* weden Unter den von Der Kommunalbehörde mit Genebmi- D j if 4 der Regierung festzustéellenden Bedingungen zusammenzu- oder Betten, mit gebrauchter a und dazu Beiträge aus eigenen Mitteln zu entrichten. | zum Betriebe des Ps ndleihg!

Diese Beiträge sind für alle Betheiligte nach gleichen Grund- | lang von Geschäften oder zu!

sähen abzumessen.

der sonstige Zahlu-gen einge=-

Weder für mittelbare noch für unmittelbare Staatsbeanite dür- die zu deren Gewerbebetriebe nuü- | fen bei den im §. 60 bezeichneten Verhandlungen Gebühren oder UÜb=-

Alle Zahlungen und Abgaben, welche bisher bei den im §, 60 gedachten Veranlassungen an den Fiekfus, an tine Gemeinde=- oder eine Orts-Armeukasse zu entrichten waren, werden, soweit deren Aufhe- bung uicht bereits durch den Artifel 40 der Verfassungsurkunde er- ije dafür zu gewährenden

- Dasselbe gilt hinsihtiic der !n jenen Fallen für andere Br1ech- tigte (Kirchen, milde Stistungen u. |, w.) erhobenen Zablungeu und e) uam tien,

| daß ihre Hebungsrechte auf besouderen lästigen Erwerövstitelu be-

| gen Kreise, in welchen derselbe Anerkennung eines Hebungsrechts guf Gruud | (8, 03) muß bis zum Schlusse des Jah= eldit werden. GWehschieyf ter Berechtigte seines Hebungsrewts von selbjt

Gegen dieses Rejelut teht binnen einer präflusivischen Frist von sedcks Wochen nah Zustel!ung de1 Ausfertigung disseiben jowohl dem

l sterium für Hankrel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten oder die

| Die Statutea der âlteren Znnungen siad nach Maßgabe dieser Die revidirten Entwürse ; i Agen d | ailiíssen binueu drei Monaten den Regierungen , behuss der Yesllel- O R vos è n rik 6e Kassen derhut- | mujen b E ; : E 2 i | ingleihem den W'tkwen- und Waisen -Unterstüßung D | lung durch das Ministerium U Handel, Gewerbe und öffentliche Ar=

Ausländer sind zum Betrieve eines stehenden Gewerbes, soweit ihnen nicht die Eilaubniÿ dazu in Erwiedeazung der im Auslande den

ezheblihen Gründen zuzulassen, 7 ; e Guiibe Aula neo Auolánders {ederzeit

j i ) j d ngéae 4 velegenbeit | U ber diefe Gründe ijt vor der Zulassung eines Ausländers jederz

iche i Ier 2 ? inungsgenossen Gelegenhe! | _ | ) ederze! gesichert, und in gleicher Art wie den ngage i G | die Gemeinde des Ortes, wv das Gewebe betrieben werien joll, in-

F Ctnr x ; Die Bestimmungen dieses Paragraphen sinden auf Angehörige C E f [cher Einrichtungen, welche vie Del ( S Ae Anger set werden , zur Beförderung solche L deutsher Staaten nuc so lange Anwendung, ais nicht für dieselben ewerbetreibenden zur Ansässigmachung

Die polizeilihe Erlaubniß zum Handel mit gebrauchten Kleidern Wäsche oder mit altem Metallgeräth, andleißgewerbes, zur gewerbsmäßigen Vermitte- Uebernahme von Aufträgen, nament-

lich zur Abfassung \chriftlicher Aufsäße für Andere, so wie zum Ge-

47.69 zuwidert andelt, oder zu ihrer Umgehung durch Leißung seines Na- mens mitw:rkt, is mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Ges- | fängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. Jm Wiederholungsfalle fann außerdem auf Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe des Gewerbes erfannt werden. Dieselbe Strafbestimmurg gilt für die Uebertretung der nah inisterium für Handel, Ge= h §8. 29, 34 durch Orts-

J

§. 26 von der Regierung, oder von dem M | wabe und öffentliche Arbeiten oder ua( | Statuten getroffenen Festseßungen. Uebertretungen der §8. 50 bis 52 werden mit einer Geldbuße

i

sis zu sünfhundert Thalern und im Falle des Unvermögens mit ver=-

hältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. m Wiederholungsfalle d Strafe verdoppelt,

Gil. bußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im

; L E D erwähnten Forderungen nach deu dort ertheilten Vorschriften

d: M Di g. 55 O j / f Kosten des Verur Jede rehtsfráäftige Verurtheilung wird auf S osten, es Verur= 7 j z K Fon: blie » 1 ck10 tveilten dur das Amteblatt und ander öffentli Blätter derjent= und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsiß haben, bekannt gemachk. _ G O0, E Die Verhältnisse der: zur Beschaffung militairischer Bedürfnisse bestimmten Werkstätten und Fabrikfin der Militair - Verwaltung, der Arbeiten in öffentlichen Anstalten, und der öffentlichen! Vauten mit Einschluß der Festungs - Bauhbfe, bleiben der besonderen Regelunç «L 11 ! ¿ D / i ( In vorbehalten die Bestimmungen der gegenwärttgen Verordnung sin= den auf dieselben keine Anwendung. L Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden allgemei=- ind befouderen Bestimmungen werden hierdurh außer Kraft

U fundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beicedrudtem Königlichen usteg l S { My ï ? 4 Geacb2zn Charlottenburg, ten 9, Februar 1849, ; f f A (1,8) Friedrich Wilhelm. ey randenburg. von Ladenberg. vonMa nteuffel. cktrotha. Rintelen. von der Heydt, Für den Finanz-Minister :

Kühne. Graf von Bülow.

Graf von D

Berordnung, betreffend die Errichtung von GBerweribeiäthen und versie dene Ybäuderungen der allge

meinen Gewerbe-Drdnung.

Wir Friedrich Wilhelu, von Gottes Gnaden, König von Preupen 2c. 2c. verorduen auf den Antrag Unseres Staats Ministeriums und auf Grand des Artikels 105 der Verfassungs - Urkunde für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellations Gerichtsbofes zu Köln, für welchen eine Revision der bestehenden Gescßgebung vorbehalten wird, was folgt :

Erster Abschnitt.

Errichtung und Bestimmung der Gewerbegerichte. | Sd. | f Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichen gewerb=

lichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerbegerichte obwaltet, soll auf den Antrag von Gewerbtreibenden, nah Anhörung der ge- werblichen und kaufmännischen Corporationen und der Gemeinde- Vertreter, ein so!lches Gericht, nach Einholung Unserer besondern Ge=-

nehmigung, errichtet werden.

9 Yas Gewerbegericht erledigt im Wege der gütlichen Vermitte- lung, oder nöthigenfalls dur Erkenntniß die Streitigkeiten der