1849 / 40 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gehülfen und welche Rohstoffe verarbeiten lassen

ändi ewerbtreibenden mit ihren Gesellen, Leden t rar ee die Streitigkeiten derjenigen, oder Halbfabrikate zu Waaren für den Handel Een E (Fabrik-Jnhaber, Faktoren, Ausgeber, Verleger), mit den abrik. beschäftigten Werkführern und Fabrik- Arbeitern, so wie ihren Antritt lehrlingen und Fabrikgehülfen, so weit der Streit auf den Antr)! oder die Auflösung des Arbeits - oder Lehrverhältnisses , auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben, oder auf solche Ansprüche si bezieht, welhe aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnijje Ver s Fabrik-Arbeiter sind nicht blos diejenigen anzusehen, welche in der Betriebsstätte beschäftigt werden, sondern au diejenigen, welche außerhalb der Betriebsstätte mit eigenen oder fremden Werkzeugen , mit oder ohne Verwendung von Zuthaten die ihnen von Fabrik-Jnhabern, Faktoren, Ausgebern oder Verlegern gegebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zur Herstellung von Waaren für das Geschäft derselben gegen VAIERR, BeLIt, S. 3. Der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerichtcs sind alle im §. 2, bezeihnete Personen unterworfen, welche: a) innerhalb des Gerichtsbezirks eine Betriebs- oder Werk- statt besißen, oder b) innerhalb desselben Bezirss als Faktoren, Ausgeber oder Verleger ihr Gewerbe ausüben, oder c) für solche Betriebs - oder Werkstätten oder für solhe Fakto- ren, Ausgeber oder Verleger arbeiten, auch wen sie außer- . halb des Gerichtsbezirks wohnen,

g. 4.

Die Mitglieder des Gewerbegerichtes sind zu einem Theile aus der Klasse der selbstständigeu Handwerker, der Fabrik-FJnhaber , Fak- toren, Ausgeber oder Verleger (Arbeitgeber), und zum andern Theile aus der Klasse der Gesellen, Gehülfen, Werkführer und Fabrik- Arbeiter (Arbeitnehmer), auf vier Jahre, von den im Gerichts; bezirke wohnenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wählen.

Jhre Zahl soll nah dem Umfange und nach den gewerblichen Verhältnissen des Gerichtsbezirks auf fünf, neun, dreizehn oder sieb- zehn festgeseßt werden.

Im ersten Falle soll das Gewerbegeriht bestehen: aus drei Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer ;

im zweiten Falle aus fünf Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitge- ber und vier Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitnehmer ;

im dritten Falle aus, sleben Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und sechs Mitgliedern aus der Klasse der Arbeit- nehmer ;

im vierten Falle aus neun Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitgeber und acht Mitgliedern aus der Klasse der Arbeit- nehmer.

Der besondern Verordnung über die Einseßung der einzelnen Gewerbegerichte bleibt überlassen, nah den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen, in welhem Verhältniß innerhalb der Klasse der Arbeit- geber die Fabrik=Jnhaber und selbstständigen Handwerker und inner- halb der Klasse der Arbeitnehmer die Gehülfen, Gesellen und Fabrik- Arbeiter ihre Vertretung finden follen.

S. D

Für jedes Mitglied wird aus der Klasse, welher dasselbe an- gehört , ein Stellvertreter gewählt, welher, wenn das Mitglicd vor dem Ablaufe seiner Amtszeit aus\cheidet oder zeitweise an der Ausübung des Amtes verhindert wird, für die noch übrige Dauer der Amtszeit oder sür die Dauer der Verhinderung eintritt, Js ein Stellvertreter an der Ausübung des Amtes verhindert, so wird einer der übrigen Stellvertreter, und zwar zunächst aus derselben Klasse, vom- Vorsißenden des Gewerbegerihtes einberufen.

S 0;

Berechtigt zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindestens sechs Monaten im Bezirke des Gewerbegerihts wohnen oder in Ar- | beit stehen, mit Ausnahme derjenigen : |

1) welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte be- |

finden,

2) ioélde in Konkurs sich befinden oder sich für zablungs-

unfähig erklärt haben, |

3) welche durch einen Beschluß der kaufmännischen Corporation |

oder der Handelskammer von deren Mitgliedschaft ausge= {lossen sind,

4) welhe die fkaufmännishen Rechte durch ein rechtökräftiges Erkenntniß verloren haben,

5) welhe wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter mit Waaren (§§. 50 u. flg. der Verordnung vom 9. Februar d. J.) be- straft worden sind.

S T

Wählbar sind alle Wahlberehtigten, welche das dreißiaste Lebens- jahr zurückgelegt haben und ihr Gewerbe seit fünf Jahren betreiben,

Personen, welche im zweiten Grade mit einander verwandt oder vershwägert, oder welche Gesellschafter desselben Handels-, Fabiiken- oder Handwerksgeschäfts sind, können nicht zu gleicher Zeit Mitglie= der des Gewerbegerichts sein.

Die Mitglieder des Gewerbegerichts für die Klasse der Arbeit- geber sind von den Arbeitgebern und die Mitglieder für die Klasse der Arbeitnehmer von den Ärbeitnehmern zu wählen.

Glauben die wahlberehtigten Arbeitnehmer in ihrer Klasse keine ausreichende Zahl befähigter Mitglieder, welhe die Bedingungen der Wählbarkeit erfüllen, zu finden, \o sind die Arbeitnehmer befugt, ihre Vertreter aus der Klasse der Arbeitgeber zu wählen. S tas Aue Jitwrig da oan r die Regierung einen Kommissa-

, wenn die Eintheilun i j j Wahlbezirke erforderlich ist, s 7 Gas E Jeder Kommissarius beruft durch eine vierzehn Tage vor dem

anberaumten Wahltermine zu erla}send ; \ berechtigten zur Wahlversammluen e Bekanntmachung die Wahl-

§ 9. In jeder Gemeinde des Wahlbezirks j s

ein Verzeichniß der am Orte M S unalbeb rbe und mit Berücksichtigung der Ab- und Zugänge fortführen Da} qu ist, wenn eine Wahl abgehalten werden soll, {ofort nach d e e Bekanntmachung des Wahltermins acht Tage lang zur Einsi A Gewerbetreibenden auszulegen. Während dieser Frist können bie er Verzeichnisse übergangenen Wahlberechtigten auf nachträgliche L ven A ihrer Namen antragen, Ueber die Zulässigkeit eines olhen Antrages entscheidet die Kommunalbehörde mit Vorbehalt des Rekurses an die Os Durch die Einlegung des Rekurses wird die Feststellung des Verzeichnisses, welhes nach Ablauf der erwähnten achttägigen örist zu schließen und dem Kommissarius zu=- zustellen ist, niht aufgehalten.

G 10, Nur die in den Verzeichnissen der Kommunalbehörden (§. 9) eingeschriebenen Wahlberehtigten werden bei der Wahlversammlung

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zugelassen. Abwesende können von ihrem Stimmrechte keinen Ge- brauch machen.

__ Nach Eröffnung der Wahlversammlung ernennt der Kommissa- rius zwei Stimmensammler und einen Shriftführer. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nah absoluter Stimmenmehrheit. Wird bei einer Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit erlangt , \o sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhal- ten haben, zur engern Wahl zu bringen. Jm Fall der Stimmen- gleichheit entscheidet das Loos,

_Das Wahlprotokoll is von dem Kommissarius, den Stim- menjammlern und dem Schriftführer zu unterzeihnen und der Regie- rung einzureichen, welhe die Wahlen, wenn dabei vorschriftêsmäßig verfahren, und wenn die vorgeschriebene Befähigung der Gewählten (§. 7) außer Zweifel ist, bestätigt. Für diejenigen Wahlen, welchen die Bestät gung versagt wird, is eine neue Wahlversammlung anzu- beragumen,

Ucber Beschwerden gegen die Anordnungen der Regierung ent=- scheidet das Ministerium für Haudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Mit Gegenständen, welhe niht unmittelbar auf das Wahlge- {chäft Bezug haben, darf si die Ls nicht beschäftigen. Die bei der Einseßung des Gewerbegerichtes ernannten Mit- glieder und Stellvertreter werden durch einen Kommissarius der Regierung vereidigt und eingeführt.

Von den Mitgliedern scheiden am Ende des zweiten Jahres aus :

a) wenn das Gewerbegeriht fünf Mitglieder hat, Ein Mit- glied aus der Klasse der Arbeitgeber und Ein Mitglicd aus der Klasse der Arbeitnehmer; wenn das Gericht neun Mitglieder hat, zwei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und zwei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitnehmer; wenn das Gewerbegeriht dreizehn Mitglieder hat, drei Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und drei Mit- glieder aus der Klasse der Arbeitnehmer ; wenn das Gericht siebzehn Mitglieder hat, vier Mitglieder aus der Klasse der Arbeitgeber und vier Mitglieder aus der Klasse der Arbeitnehmer.

Unter den zu derselben Klasse gehörenden Mitgliedern werden diejenigen, welhe zuerst ausscheiden, durch das Loos bestimmt.

Mit jedem austretenden Mitgliede scheidet zugleih dessen Stell- vertreter aus.

C 12

Vor dem Ausscheiden der im §. 11 beze:chneten Mitglieder und Stellvertreter urd später alle zwei Jahre, vor dem Ausscheiden der- jenigen, deren vierjährige Wahlzeit abläuft, sind die zur Wiederbe- seßung ihrer Stellen erforderlichen Wahlen, nah den Bestimmangen in den §§. 8. 9, 10 abzuhalten und zu prüfen. Nach erfolgter Be- stätigung dieser Wahlen werden die Gewählten durch den Vorsißen- den des Gewerbegerichts vereidigt und eingeführt, i

Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden, doch sind sie in den ersten zwei Jahren die Wahl anzunehmen nicht verpflichtet.

S, 413.

Die Mitglieder des Gewerbegerihts verwalten ihr Amt unent- geltlih ; jedoch fann den Mitgliedern aus der Klasse der Arbeitneh- mer eine im Regulativ festzuseßende Entschädigung gewährt werden,

Die Suspension der Mitglieder des Gewerbegerichts vom Amte uud die Entfernung aus demselben erfolgt in denjenigen Fällen, in welchen sie bei andern rihterlihen Beamten stattfindet, nah dem für deren Suspension und Amts - Entseßung vorgeschriebenen Ver- fahren.

Außerdem tritt die Suspension und Amts-Entseßung ein, wenn ein Mitglied des Gewerbegerichts oder ein Stellvertreter aus einem der im §. 6. zu 17 2. 3. 4. 5, erwähnten Gründe die Befähigung zur Theilnahme an der Wabl der Mitglieder verliert. Jun den eben- gedachten Fällen is der Vorsißende des Gewerbegerichtes befugt, den Betheiligten die Ausübung des Amtes vorläufig zu untersagen, er muß aber hierüber sofort an das Appellationsgeriht des Bezirks Bericht erstatten, welhes die Suspension zu bestätigen oder aufzuhe- ben hat, 6

14

des - Gewerbegerichtes Mitglieder, nach absoluter Stimmen - Mehrheit aus der Klasse der Arbeitgeber einen Vorsißenden und für dessen Geschästs- führung in Verhinderungsfällen, einen Stellvertreter, auf zwei Jahre. Die Namen der Gewählten sind der Regierung und dem Appella- tionsgerihte des Bezirks anzuzeigen. Bei der Erneuerung jener Wahl, welhe von zwei zu zwei Jahren nah der jedesmaligen Ergänzung des Gewerbegerihtes (§. 12) erfolgt, sind die früher Gewählten, sofern sie noch zu den Mitgliedern des Gewerbegerihts gehören, wieder wählbar.

Nah der Einseßung wählen die

0.

Das Gewerbegericht wählt nah absoluter Stimmenmehrheit einen Gerichtsschreiber, welcher die Aftuariats - Prüfung bestanden haben muß, und einen Gerichtsboten, welcher zugleih die Geschäfte des Exekutors versieht. Diese Wahlen sind bei nahgewtesener Befähi- gung der Gewählten von der Regierung zu bestätigen. Jhre Ver- eidigung erfolgt durch den Vorsißenden des Gewerbegerihtes. Die ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewerbegerichte vorzu- shlagen und von der Regierung festzuseßen.

S 16.

Die Beschaffung und Unterhaltung der für das Gewerbegericht nöthigen Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob, für welhe das Ge- richt errihtet wird; diese haben auch die Kosten der ersten Einrich- tung des Gerichts zu bestreiten. Wo Staats= Gebäude entbehrliche und für das Gewerbegeriht geeignete Räumlichkeiten darbieten, wer- den diese dem Gewerbegeriht überwiesen werden. Die Kosten für die laufende Geschäftsführung mit Einschluß der Besoldungen des Gerichtsschreibers und des Gerichtsboten werden aus den eingehenden Gebühren und Strafgeldern und, soweit diese niht ausreichen, durch Beiträge der Gewerbetreibenden des Gerichtsbezi:ks gedeck. Die er- forderlihen Beiträge sind vom Gewerbegeriht mit Genehmigung der Regierung nah den von dieser leßteren festgestellten Vertheilungs= Grundsäßen auszuschreiben. Jhre Einziehung erfolgt nöthigenfalls durh Execution im Verwaltungswege.

Zweiter Abschnitt. Verfahren vor dem Vergleichs - Ausschusse.

6. 17,

Wer einen Anspruch bei dem Gewerbeg ericht geltend machen will, hat denselben \criftlich oder bei dem Gerichtsshreiber zu Protokoll mit Angabe des Namens und Wohnortes des in Anspruch Genom- menen, des Klagegrundes und des bestimmt zu stellenden Antrags anzumelden, Der Gerichtsschreiber ladet unter Mittheilung der An- gaben des Klägers den Verklagten schriftlich vor den Vergleichs-Aus-

luß, und benachrichtigt den Antragsteller von dem anberaumten Ter- 18

; §. . Den Vergleichs - Ausschuß bilden zwei Mitglieder des Gewerbe-

gerihts, von welhen Einer zur Klasse der Arbeitgeber, der Andere zur Klasse der Arbeitnehmer gehören muß.

Der Gerichtsschreiber verzeichnet die bei dem Vergleihs-Aus= \husse vorkommenden Geschäfte mit kurzer Angabe der Streitgegen= stände in einem Protokollbuche. Das jedesmalige Protokoll wird nach dem Schlusse der Verhandlungen von den beiden Mitgliedern des Ausschusses und von dem Gerichtsschreiber vollzogen.

A S 19 __ Erscheint der vor deu Vergleihs- Aus\huß geladene Verklagte niht zur festgeseßten Stunde, so wird sein Ausbleiben in dem Proto= follbuhe bemerkt und auf den Antrag des Klägers eine Vorladung vor das Gewerbegericht erlassen. i

Bleibt der Antragsteller aus, so wird sein Antrag für zurü= genommen erachtet. E

S. 20:

Den erschienenen Parteien hat der Ausschuß nah ihrer Verne! mung Vorschläge zur gütlihen Beilegung des Streits zu machen, Es bleibt ibm überlassen, nah Maßgabe der zur Stelle gebrachten Be= weismittel zu seiner Jnformation Beweis zu erheben; er is jedo nicht befugt, Zeugen oder Sachverständige eidlih zu vernehmen oder Eide aufzuerlegen, : :

S 21

Kommt über den ganzen Streitgegenstand oder auch nur über einen Theil desselben ein Vergleich zu Stande, so wird derselbe in dem Protokollbuche niedergeshrieben. Die Paiteien haben diesen Vermerk zu vollziehen und erhalten auf Verlangen Ausfertigung der Ve1 handlung.

Auf Grund eines vor dem Vergleihs-Ausschusse abgeschlossenen Vergleichs kann die Vollstreckung der Execution erfolgen.

S 22

Soweit keine Vereinbarung zu Stande kommt, wird der fruchtlose Ausfall der Vergleichs - Verhandlungen im Protokollbuche verzeichnet und, auf den Antrag des Klägers die Sache sofort an das Gewerbe geriht verwiesen.

Es fönnen in diesem Falle die Parteien unter der im Nr, 4 und §. 28 Nr. 3 enthaltenen Verwarnung zur Verhandlung der Sache vor dem Gewerbegeriht mündli bestellt werden, ohn daß es einer schriftlichen Vorladung beèarf.

Se 20 Theile ohne vorangeaangene Vorladung dem Ausschusse, damit dieser ihren Streit vermittle, so wird den Gegenstand desselben und über den Antrag ein Protokollbuhe gemacht und im Uebrigen nah den §g§. 20, 21, verfahren.

Erscheinen beide

Normorf Germert

S. 24.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Vergleihs-Ausschusse fallen wenn über den Anspruch des Klägers ein Vergleich zu Stande kommt, welcher den Kostenpunkt uicht erledigt, jedem von beiden Hälfte zur Last. S

Kommt es zwischen den vor dem Vergleihs-Aus|chusse nen Parteien zu keinem Vergleiche, so fallen die Kosten des Verfah - rens demjenigen zur Last, welchem die Kosten des späteren gericht lichen Verfahrens von dem Gewerbegerihte auferlegt werden.

Wird die Verweisung der Klage an das Gewerbegeriht vom Kläger nicht beantragt, oder ist der Antrag des Klägers für z genommen anzuschen (§. 19), so tragt der Kläger die entstan Kosten,

Cla Li Un Zur

erichiene

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S: 29

Für Streitigkeiten von Jnnungsgenossen mit ihren Gehülfen, Gesellen und Lehrlingen tritt das Vergleichs - Verfahren vo1 Vergleichs-Ausschusse der Jnnung an die Stelle des im §. 1/ erwähnten Verfahrens.

Auf Grund eines vor dem Vergleichs - Ausschusse der abgeschlossenen Vergleichs kann die Vollstreckung der Execution folgen.

Dritter Abschnitt. Verfahren vor dem Gewerbegerichte.

S 20. Die zur Entscheidung des Gewerbegerichts gelangenden feiten werden vor dem versammelten Gerichte verhandelt. Der Gerichtsschreiber besorgt die Vorladungen fahren. Ueber die vor dem Gewerbegerichte zur Verhandlung menden Angelegenheiten führt derselbe ein fortlaufendes Protokoll, Das Sizungsprotokoll wird von dem Vorjißenden und richtêöschreiber vollzogen, S G 27 Die Vorladung des Verklagten zur Klagebeantworiung weiteren Verhandlung muß enthalten: 1) die genaue Bezeihnung des Rechts führung des Namens, des Wohnortes beider Theile; 2) die abschristlihe Mittheilung der lagen ; die Aufforderuna, in dem nah T ten Termine in Person, oder im Falle der Abwejen Krankheit durch einen nah den Bestimmungen im §. zulässigen und mit schriftliher Vollmacht versehenen vollmächtigten die Klage vollständig zu beantkworteu, zur Begründung der Einwendungen bestimmten Bew ris mittel anzugeben und die vorzulegenden Urkunden im Ori ginal oder in Abschrift mitzubringen ; die Bedeutung, daß, wenn der vorstehenden Aufforderung nicht genügt werde, auf den Antrag des erschienenen Klä- gers DIE N der Klage angeführten Thatsachen für zuge= standen, und die vom Kläger beigebrachten Urkunden für anerkannt würden erachtet und, was den Nechten nach daraus folge, in dem abzufassendeu Kontumazialbescheide werde festgeseßt werden. G 29, Vorladung des Klägers muß enthalten : i die Benachrichtigung von dem anbezaumten Termine; die Aufforderung, zur festgeseßten Stunde 1n Person oder im Falle der Abwesenheit oder Krankheit durch einen nad g. 50 zulässigen und mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beyollmächtigten zu erscheinen z : ; / die Bedeutung, daß, wenn Kläger nicht erscheine, oder sein Bevollmächtigter den Bestimmungen im §. 90 nicht ge nüge, die Akten auf seine Kosten würden zurückgelegt

werden.

Anfspruches

Uno Dee

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eei DDEL

99 Vorladungen gestellten Verwarnungen wird

Nach den in ten ] s gas oder der andere Theil in dem anberaumten

verfahren, T eine C E t 7 5h i s o ; 5 e Mi ‘Oewerbegerltht aus eigener Wissenschaft oder dur eine Vorstellung der Verwandten, Nachbarn oder Greunde Dee flagten davon Kenntniß, daß derselbe durch Abwesenheit, {were Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert sei, in dem an-

Erste Beilage

(CntschWeidiliIg deg

ankommt, fo it

Erste SKeilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

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veraumten Termine zu erscheinen, so kann dur einen Beschluß des Gertchts die Abfassung des Kontumazialbescheides abgelehnt und ein neuer Termin zur Klagebeantwortung angeseßt werden.

D . - iy np ip Fb» Wenn keiner von beiden Theilen erscheint, werden die Akten

auf Kosten des Klägers zur Eg

Theile erschienen, so hat der Verklagte dke Klage und seine Einwendungen anzubringen.

Sind beide zu beantworten hörung des Klägers B24 , - Vorschläge zur gütlichen Belegung des Streites zu machen. l ein Vergleich zu Stande, 0 wird die darüber aufzunehmende Ver handlung von den Betÿeiligten vollzogen. Dieselben

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das Gericht befugt, zu seiner Jnformation noch an- ige zuzuztehen und zu vernehmen, oder die Parteien

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aufgènommen und das

Wenn Ne all jen sind, christlich, zu e erfolgen soll, mit der

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durch den Borstßenden vor ihren Stand oder ihrxr Ge nt1a0ho0 H 1 »v Él t anzugeden und zu ertlaretn, Parteien verwandt oder verschwa fi

in Dienst- oder sonstigen näheren

\mè des Zeugenbeweises fann der Vorsißende an ber andere als die zum Beweise gestellten That- des Sachverhältnisses geeignete Fragen richten. en die Zeugen nicht unterbrechen. Hält das der Zeugenvernehmung nicht für ange- während derselben abtreten. C84 bei welchen die Appellation zulässig is, muß die age vollständig niedergeshrieben und dem vernommenen vo1 aelejen roerden, j ) hat die aufgenommene Verhandlung, nachdem fie nehmigt oder nach seinen nahträglihen Erinnerungen ‘zu unterschreiben oder, wenn er des Schreibens terzeihnen und sodann vor dem versammelten nicht zulässig is, genügt es, seinen wesentlichen Punkten

furz

Gerhandlung angegeben

erfolgt durch den Vorsißenden

vermerten,

über diese Einwendungen sind beiden Theilen |

227

Vergleihs-Aus\husse und bei dem Gewerbegerihte soll durch ein Regulativ bestimmt werden, welhes von dem Gewerbegerichte zu entwerfen und der Regierung zur Genehmigung einzureichen ist.

: 6. 40;

| je Sigungen des Gewerbegerichtes sind öffentlih, Sämmt-

| lihe bei der verhandelten Angelegenheit niht betheiligte Personen

| müssen sch jedoch entfernen, sobald dies vom Vorsißenden nah dem | Beschlusse des Gerichtes angeordnet wird. C 41,

Bei den Verhandlungen vor dem Vergleihs-Auss{husse und vor dem Gewerbegerihte haben sich die Betheiligten in den Schranken der Mäßigung und der schuldigen Achtung zu halten, und in gleicher Art haben alle übrige Anwesende jede Störung der Verhandlungen i vermeiden. Diejenigen, welhe hiergegen verstoßen, sind von

4

l dem Voirsißeuden an ihre Pflicht zu erinnern, und wenn dieje Er- mahnung erfolglos bleibt, ist der Vorsißende befugt, die Entfernung des Ruhestörers zu veranlassen. Bei den Verhandlungen vor dém Vergleichs-Aus[chusse hat das der Klasse der Arbeitgeber angehörende Mitglied die Befugnisse des Vorsißenden. C 42.

Wer durch beleidigende Aeußerungen oder Handlungen die Ord- nung way der Verhandlungen vor dem Gewerbegerichte oder m Verale Aus\cchusse verleßt, kann durch einen Beschluß des

D( Vi

Gewerbegerihts oder des Vergleihs - Ausschusses mit Geldbuße bis zu fünf Thalern oder mit Gefängniß bis zu vierundzwanzig Skuu- den bestraft werden. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zu lässig. Die festgeseßten Geldstrafen sind zur Gebührenkasse des Ge- werbegerihtes einzuziehen.

| 45.

Zur Gültigkeit der Urtheile und Beschlüsse des Gewerbegerich- tes is, je nahdem das Gericht aus fünf, neun, dreizehn oder steb- zehn Mitgliedern besteht, die Anwesenheit von mindestens drei, fün}, sieben ein Mitgliedern erforderlih. Die Entscheidungen und Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jm Falle der Stiwmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsizenden. C 14,

Erkenntnisse und Beschlüsse sind von Gerichtsschreiber, alle Ausfertigungen unterzeichnen.

C 49.

ie Mitglieder des Gewerbegerihtes sind verpflichtet, 1a i Rechts\sachen , bei welchen sie persönlich betheiligt sind der Rath ertheilt haben, oder in welchen sie als Zeugen vernommen werden, sich jeder Mitwirkung zu enthalten. Diese Verpflichtung tritt auch in den Fällen cin, in welchen ein Mit- glied mit einer Partei bis zum vierten Grade verwandt, ver}]chwä- gert odex verlobt ist init Partei in offffenbarer Feind=- {hast Lebr. x l i

Beforgt eine Pariei, day ein joihes Mitglied seiner vor erwähnten Pflicht nicht nachkommen werde, jo steht 1hr sre, d Vorsitzenden des Gewerbegerihtes darauf anzutragen, daß theiligte Mitglied von der Theilnahme an den betreffenden lungen und Beschlüssen ausgeschlossen werde,

j 46.

oder

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Urschriften der O eni Und vom von Lebterem allein zu den-

oder

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Oder stehend ei dem das be=- Verhand=-

er zu jeven, day

enden Q1ßung

Bei der Anberaumung der Termine is darauf ede Sache in der nächsten oder doch in derjenigen Èo zur Verhandlung kommt, zu weicher die Vorladungen noch rechtzeitig 18) zugestellt werden fönnen,

T : p S oiTor 1A d 111 a pl des Gerichtes oder in dessen nahster Umgebung die Vorladungen durch

¿Zustellung

den Boten des Gewerbegertichtes welcher die zu bescein!- gen hat. D , s N | wohnenden Parteten erhaiten die Vorladungen | 5 1/4 P . 4 NBermittlung der Wr Polizeibehörde oder durch die

Der Nachweis llung wird mit rehtlicher Wirkung

entiernier

durch

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durch Krankheit am Gericht ihre vollstäudige and eidlihe Vernehmung dur) dis GOVerthts6=

) L C l 2004001 Ugen LrMhemnen vor + 4

rfolg des Gewerbegerichts, mit Zuziehung

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die Zeugen entfernt vom Siße des Gewerbege

Drtögeriht um Vernehmung derselben zu requi

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Gericht erfennt sofort nah erfolgten Sihung Ausnahmsweise darf

er Sache bis zu einer [pa

je ausgeseßt weroen.

Verfahrens sind in dem Erkennki Hauptsache unterlieg!

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welcher in der als ihm zuerkannt ivird, l eilen nah einem billigen, dem Ergebni|]}e des a reites cntsprehenden Verhältnisse zu tragen. Sämmtl-che Kosten I in der Hauptsache Obstegenden auferlegt werden, wenn Annahme eines ihm mt Zustimmung des Gegners E geschlagenen Bergleiches abgelehnt hat, demnc(ich}t durch das Erkenntniß nur soviel ode weniger, ais i angeboten worden, erjireitet. - 2 (Erkenntniß i mit Beifügung der Gründe „ungsprotofoll i: ufzunehmen. Eine Ausfertigung desselben muy E von beiden Theilen nah den Desmmungen 10 §. 47 zugeste

werden.

mebr gefordert,

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ihm im Wege des Bere

gleiches in das Siz=-

Vierter Abschnitt. Bestimmungen über das Verfabren vor Ey „Ausschusse und vor dem Gewerbe- gerichte. C 09. - Geschäftsführung bei dem ibungen und der Geschäftsführung

Allgemeine dem Vergleichs

Die Ordnung der S

De zuste | durch die Bescheinigung des ortspolizeilihen Beamten oder einen | Pos che reführt welcher außer der Empfangsbeshetnigung des Sm

vfängers die Bescheinigung eines vereideten Postboten über die

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Zuziehung ist nicht gestattet.

treibenden nicht angehören, S O \ { » ip v bo N »y | Dur Bevollmächtigte dürfen sich die Parteien vor dem Vel | leibs=-=Uusschuss: und vor dem Gewerbegerihte nur in den Fallen 2 Z L ; Ï T Top 3 olm ad Krantheit vertreten lajjen, Die Bi volimach)

| der Übwejenyeit j | i | tiaten müssen dem Gewerbejtande angeyvren oder mit den von As b l v 414 L E S E G W | vierten Örade einschließli verwandt, oder vei | Ì fo ohe Í I) jon | | \chwägert sein, oder in deren L1enjl stießen, oder ais Mitgeno}jen | | der Machtgeber bei den qtrengen Angelegenheiten betheiuigt Jein, j L aw bs j L N l L « S i C E 0 L Fhefrau il Fyemann ve ; Personen | auch kann die Ehefrau ihren Spemann vertreten Andere Perjonen | werden als Bevollmächtigte nicht zugela|jen. L Vor der Zulassung zu deu Verhandlungen hat jeder Bevollmäc- S l G ) v8 « s E E G tigte den schristliÞen Austrag des Nachtgebers nahzuweijen. „Fn Ermangelung dieses Nachweises wird augenommen, daß sur den

Machtgeber Niemand erschienen jk!

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Fünfter Abschnitt.

Bon den Rewtsmuitt sin

G. 01. escheid steht dem Verklagten das Rechts den vorigen Stand (Restitution) offen. )eitraums von drei Tagen, nah dem ] hei dem Gewerbegerichte srift= muß eine vollständige

Gegen einen Kontumazialb mittel der Wiedereinseßung 1n Dasselbe muß innerhalb eines Z! Tage der Zustellung des Bescheides, dem lih oder zu Protokoll angebracht werden; es Beantwortung der Klage enthalten.

zu beschließen. _Oe ist, mit Aufhebung des Kontumazial-Bescheides, zu Protokoll zu ver=- merken.

angegebenen Frist au säumung des Termins zur Ableistung eines rechtskräftig erkannten Eides gegen den Ausgebliebenen abgefaßt ist.

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geseßgebung zu beurtheilen,

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Uägers sogleich vollstreckbar.

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| Frankreich.

Sonntag d. 41. Februar.

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Ueber die Zulässigkeit des Restitutionsgesuches hat das Gericht Der Beschluß, daß dem Gesuche Statt zu geben sei,

Die Parteien sind in solhem Falle, unter abschriftliher Mit-

theilung des Beschlusses, zur weiteren Verhandlung mit der Verwar= nung vorzuladen, daß

a) wenn der Kläger in dem anberaumten Termine niht erscheine, die Aften auf seine Kosten würden zurückgelegt werden ;

b) wenn der Verklagte nicht erscheine, auf den Antrag des er=- \hienenen Klägers alle streitigen, vom Verklagten angeführten, mit Beweismitteln nit unterstüßten Thatsachen für niht an- geführt, so wie alle von diesem vorzulegenden Urkunden für nicht beigebraht würden erachtet, alle vom Kläger angeführten Thatsachen aber, denen noch niht ausdrüdcklich widersprochen worden, als zugestanden, ingleihem die vom Kläger beigebrachten

lrfunden als anerfannt würden angesehen werden, und daß

lernah die weitere Entscheidung ergehen werde.

s. 53, Das Rechtsmittel der Restitution findet innerhalb der im §. 51 h gegen einen Bescheid statt, welher bei Ver=

l 4 ly

Zur Begründung eines solhen Restitutionsgesuches ist das Er- ieten zur Ableistung des Eides erforderlich. 8. 54, ; Fnwieweit gegen Erkenntnisse und Bescheide andere Rechtsmittel, je Restitution (§§. 51—53), namentlich der Rekurs, die Appella= die Revision und die Nichtigkeits-Beschwerde stattfinden, is nach den verschiedenen Landestheilen bestehenden allgemeinen Prozeß-

über den Rekurs und die Appellation das

Fedoh entscheidet l b Uali ein solches niht besteht, das Kreis- oder

andelsgericht oder, wo

iht des Bezirks, §. 99,

Erkenntnisse und Bescheide der Gewerbegerichte sind, unge-

dagegen etwa zulässigen Rechtsmittel, auf den Antrag des

Jedoch treten hierbei nachstehende Modificationen ein :

die Vollstreckung des Personal - Arrestes gegen den Verklagten ist ausgeschlossen;

der Verklagte hat die Wahl, ob er dem ergangenen Urtheile Genüge leisten oder eine vom Gericht festzuseßende Caution in baarem Gelde oder geldwerthen Papieren bestellen will. _ Hans sih im Prozesse um eine streitige Sache oder Summe, Verklagte befugt, dieselbe zum gerihtliwen Gewahr=

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delt es so 1} der

Secbhf\ter Nbschnitt.

und Geb

Beragle

mmoneon Noraloidso ommenen BeraleiMe

Verfahren vor dem Vergleihs-Ausschusse ir Gebühren-Kasse des Gewerbegerihts ein Paushquantum von zu funfzehn Silbergroshen erhoben werden. r das gerihtlihe Verfahren vor dem [l Gewerbegerihts ein Pauschquantum von 15

Gewerbegerichte ift des Sgr. erbe

sehung der

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thlr. zu ‘bi Stempe

[ fommen die allgemeinen Vorschriften

ußbestimmungen. G 00 | Geseße entgegenstehenden [allgemeinen

Bestimmungen werden hierdur aufs

S ch1 vorstehenden geseßlichen

6. 39. Gesebe niht etwas Anderes bestimmt ift, überwiesenen Rechts - Ange= Vorschriften zur Anwendung. Unterschrift und

Gewerbe gerichten enbeiten die allgemeinen gejeßlichen Hochiteigenhandigen 9, Fehruar 1849, L ; L. Friedrich Wilhelm. von Mankeu ffel.

QDevdt,

Ladenberg. von

Hraf von Bülow

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U omo rhornorti dito ing von Gewerbegerichten.

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rwehr. Die Walk; örderungen und es Königlichen Staats- Ministeriums w Hesterreich. der Grundrechte, A = achío Dresden Kammer-Beryandiungen. A el n der Hafen-Anstalten an der Weser. d . T O E © M u sland. E Rersammlung. Bittschriften und Recla- Artifel des Lanjuinais\chen Antrags. Belangung eines Journals. Paris. räsidenten und

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Len

12, Paragraphen

Annahme des

tional mationei1, i Autorisationsge]uch Diplomatische Audienz Das Ministerium.

n Fest im Stadthause.

Aufschub des brüsseler Kongresses, S

Großbritanien und Jrland. P arlament, Oberhaus: Miaisterielle Anzeige z cine Eisenbahn-Direction vor den Schranken, Unterhausz Ano ahme von Anträgen hinsichtlich der „Geschastsordnung und. des Aus- hußberichts über die Adresse z Kommission zux Prüfung es R Armengesezesz Verlängerung der Suspension der Pabeas Cp Es ín Irland, London. Die Vorschriften hinsichtlich der in britischen Hâäs- fen ankommenden sech{chleswig - holsteinischen Schiffe. Hosnachrichten, A Anordnungen für die kalifornishe Gold-Cxpedition und Berichte übex die

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As P buten» und Handels - Nachrichten.

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