1849 / 43 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Staaten stattfindet, mit welchen ausdrüdckliche

in Ansehung derjenig?" Srngebörigkeit abgeschlossen slnd. Der s. 3 Verträge über "f Gra ps A in um so unbedenklicher,

- zu erórtern ] M ENTH E bürgerlichen Todes 1m Rechte des Königreichs 6 wird unmittelbar ins Leben treten fönnen, daß die Auswanderungsfreißeit

Dies aber ausdrücklich zu

wird unten nas Z da die Strafe des bt eristir. Auch §. rf 7 sich von selbst bersedk be

| inbeshadet der Wehrpflicht bestehe. Sine A il »rten, scheint um so nothwendiger, als die Küs enlage des Kô= riareihs und die ungemeine Auswanderungslust in manchen Gegen- ni( / +

den schon gegenwärtig nicht unerheblihe Unzuträglihfeiten hervorge- et DT f

fen hat. ; ; ¿ ; G dah Art. 2, welcher im_ Ganzen wenig bedenklich, mus aus leichem Grunde wegen des Schlußsaßes weiter die Rede sei, gleichem Art. 3 ist in seinen Grundsäßen gänzlich dem bestehenden E mmen, Die ohnehin suspendirte Aufhebung der Todes- Rechte entn01 Z ößte Gefahr der Uebereilung niht aus-

E : übrigens die größte * ie Gese R ae förperlichen Züchtigung kann erfolgen; die Geseß- [Ps iber Haussuchung G0 8 wid QUM 1eBT {on genügende

geoung | ewáähren, und würde hier also der augenblicklich-n Ein- A A(dis ¡im Wege stehenz Beschlagnahme von Papieren, Ga- ¿H “Dos Briefgeheimnisses sind auch gegenwärtig n genügender Weise in den Gefseßen des Landes vorgesehen. Nur der Sab des §. 8, S S die Polizei - Behörde muß eden, den ste in Verwahrung genommen hat , im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlihen Behörde übergeben, mat im Junteresse der öffentlihen Sicherheit eine Aenderung der Geseßgebung nothwendig, um die Gerichte zu autorisiren, Lan dstrei- cher so lange festzuhalten, bis es möglich ist, ihren Wohnort zu cr- mitteln und sie dorthin zu dirigiren, eine Maßregel, die um so noth- wendiger is, als nah dem Obigen das Mittel der bloßen Aus- weisung, welches bisher allen denjenigen Stagten, mit denen feine Verträge geschlossen waren, gegenüber bestand, uicht ferncr auzuwen den is, Entgegenge]ebten Falls würde nihts übrig bleiben, als solchem Gesindel das Umherstreifen frei zu gestatten, da bis jeßt der Richter keine Befugniß hat, in einem solhen Falle die Festhaltung zu verfügen. Die desfallsige Geseggebung wird vorbereitet. Art, 4 über Preßfreiheit ist um so unbedenklicher, als der zweite Absaß die dort genannten Maßregeln offenbar nur insoweit unter=- sagt, als solhe den Charakter des Vorbeugungs- und Hinderungs= mittels annehmen, niht aber insofern sie lediglih eine Folge der ge- werbliheu Ordnung oder der Finanzgeseße des Staats sind und Alle auf gleiche Weise treffen. Die suspendirte Verfügung des vorleßten Absabes anlangend, wird den Ständen bereits das erforderlie Ge- seß vorgelegt werden.

Rücksichtlih der im Art. 5 begründeten Glaußensfreiheit is nur zu bemerken, daß der Sab des §. 14

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offen=

baren, dur die im §, 19 gegebene Eidesformel beschränkt erscheint, da diese nothwendig als ein Bekenntniß des Glaubens an Gott betrah- tet werden muß. Zugleich aber müssen wir bevorwoiten, daß diese Formel die Rechte derjenigen christlichen Sekten, die den Cid für Sünde halten, und bei denen daher eine andere feierliche Verjiche= rung dem Eide gleich steht, nicht beschränken darf. Das wird bei der geseßlichen Durchführung der betreffenden Paragraphen zu beah=- ten ein,

Ebenmäßig können durch den §. 17 dem Staate diejenigen Rechte uicht beschränkt werden, welche er in Bezug guf die Temporalien der einzelnen Kirche, zu üben hat, und muß 1hm die Bestätigung der Geistlichen so lange bleiben, als denselben bürgerliche Functionen, ins» besondere die Sanctionirung der Ehe auch in bürgerlicher Hinsicht, und die Führung dér Standesbücher anvertraut sind, Das placet rüdcsicht- lich firchliher Maßregeln muß dagegen wegfallen, Es liegt am Tage, daß in diescr Beziehung eine fernere Abänderung des Kap. 4 des Landes=-Verfassungsgesebes unerläßlih sei.

Vom Artikel: 6 werden die §8. 22, 23, 24, 25, 26 zwar eine Abänderung der Geseße über Schulen und Schulvorstände mit sich führen. Bedenken fönnen sie aber nicht erregen, da die Beauf|ich= tigung des Religions-Unterrichts den Geistlichen als solchen bleibt, indem der Religions-Unterricht stets auch Hauptgegenstand der Volks \chulen bleiben muß, und dadurch mit genügender Bestimmtheit be= dingt is, daß auch der im §. 24 erwähnte häuslihe und Privat- Unterricht den Religions-Unterricht umfassen müsse, mithin der Auf- sicht niht entzogen werden könne. Auf die §§. 27 und 28 aber wird unten zuriückzukommen sein.

Art. 7 über Versammlungs- und Vereinsreht is unbedenk:ich, da für das Heer genügende Disziplinarschristen vorhanden sind.

Art. § dagegen erregt manche Besorgnisse. Zwar kann auch hier der §, 32 um so unbedenklicher ins Leben treten, als der §. 35 des Landesverfassungs-Gescßes neben mehreren Spezialgeseßzen bereits eine genügende Legislation zur Ausführung desselben giebt, Auch F. 34 i} unbedenklih, da ein selher Unterthänigkeits- und Hörig- feitêverband wohin bloße Reallasten und getheiltes Grundeigen- thum entschieden niht gehören seit der Ablösungsordnung vom 23. Juli 1833 nicht mehr existirt.

___ Der §, 35 i} seinem Hauptinhalte nah unbedenklich , insofern jedo die durh Staatsverträge garantirten Rechie der Mediatisirten und die unentgeltliche Aufhebung einiger freilich dem Werthe nah unerhebliher Vermögensrechte in Betracht kommt, bedarf derselbe R Erörterung. Dasselbe is der Fall in Hinsicht der §§. 36, 09/; QOs Dagegen i} in Ansehung der Lehnsaufhebung §. 39 und der Aufhebung der Güterconfiscation das Nöthige dur dic Landesgesehz= gebung längst vorgesehen. 5 Bie wenigsten Bedenken dürfte Art. 9 erregen, da in der That in dieser Beziehung die Geseßgebung des Königreichs bereits ungleich weiter vorgeschritten is, als die Grundrechte vorausseßen; denn sehr Vieles von dem, was diese noch von fünstiger Gesetz A s ten, namentlich der Juhalt der §§. 43, 44 M A u (08 Ermgse reits ins Leben getreten. Der Juhalt der T S 4 N 4 hört zu denjenigen Bestimmungen, welche bur dus 16 aber ge- seß vom 5. September 1848 bereits getroffen und M Mang gAse T i G t ; dr auszu= führen sind. Jedoch verlangen die allgemeinen Ausdrüe M ais

Sáhe eine nähere Bestimmung. So wird namentli

A e H / 2 ntlich z s auf die standesherrlichen Rechte Bezug zu a A i Le at zweite Saß des §. 42 darf es nit ausschließen, daß der c richter nah den Geschen die einzelne Sache auf ein anderes Gee

riht übertrage, und unter Ausnahme - Gerichten können ür die hier zu Lande längst verbotenen Kommissionen für einzelne

Fälle, nit aber Spezial - Gerihte für gewisse Klassen N T verstanden werden, da §. 43, Absaß 2 A g. e! lte Îüe drülih zulassen. Die Aufhebung des privilegirten Gerichtsstanbes fann den besonderen Gerichtêstand der Mitglieder der Königlichen Familie niht aufheben, und werden auch hier die vertragsmäßigen standesberrlihen Rechte zu erwägen sein. Das Verbot der Ver= seßung eines Richters ohne Beschluß des Gerichtshofes kann eine dienstliche Beförderung nicht ausschließen, da es sicher niht die Ab- sicht ist, auch diesè den Gerichten selbst zu übergeben, Es wird hier nur von einer Verseguug zur Strafe die Rede scin. Eben so würde

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der s. 47, so zweckmäßig solcher im Allgemeinen ist, doch bei ei- ner Durchführung in seinen äußersten Konsequenzen zu unerträg=- liber Beschwerde gereihen, Die Entscheidung über den Kom- petenzkonflikt, welche das Verfassungsgeseß vom 5. September 1848, g. 10 in leßter Jnstanz dem höchsten Tribunale überträgt, wird den Vorschriften des §. 48 genügende Folge geben, und im §. 49 unter Verwaltungsrehtspflege nur die Entscheidung reiner Privatrechtsver- hältnisse durch die Verwaltungsbehörden verstanden sein, nicht aber die Anwendung des öffentlichen Rechts, zumal auch hier die Rechts- verleßung nah §. 10 des Verfassungsgeseßes vom 5. September 1848 stets vor die Gerichte gezogen werden fann,

Endlich darf durh die Ueberweisung der Polizeistrasfen an die Gerichte den Gemeinden, Genossenschaften, Deichgerichten u. st. w. das Recht sofortiger Bestrafung der z. B. bei Schauungen entdedckten Mängel nicht entzogen werden,

Dieses Alles dürste sih jedoch durch die speziellen Geseße, deren möglichste Förderung in der Absicht der Regierung liegt, zur Genüge sichern lassen, und es bleiben demnach die §§, 3, 7, 27, 28, 33, 3d, 36, 37, 38 als solche übrig, bei denen wesentlihe Bedenken ein- treten.

Der §. 3 würde an sich zugelassen werden können, wenn nicht der Entwurs des Heimatsgeseßes zusammengenommen mit dem g. 28 eine große Gefahr mit sih führte. Jener Entwurf nöthigt die Ge- meinde, jeden Einzügling aufzunehmen,

welcher erwerbsfähig is und zur Zeit seiner Aufnahme weder öf- fentlide Armen-Unterstüßung genießt, nohch wegen eines gemeinen Verbrechens bestraft worden ist.

Derselbe legt ferner in das Heimatsreht den Mispruch :

Jm Falle der Arbeitsunfähigkeit und Verarmung vom Heimats= bezirke nothdürftig unterhalten zu werden, wogegen der Heimats=- bezirk den Regreß gegen anderweit Verpflichtete nehmen soll.

Damit aber wird der Gemeinde zu Gunsten der untauglichsten Mitglieder der Gesellschaft eine Last aufgebürdet, zu deren Tragung sie auf die Dauer ganz unfähig is.

Es wird ein Zustand herbeigeführt werden, wie wir ihn auf den Gränzen des Landes mehrfach bereits eingerissen finden.

Von der hierdurch gegebenen fast unbedingten Freiheit der An- siedelung wird die nothwendige Folge sein, daß die Gemeinden selbst auf völlige Freiheit des Gewerbebetriebes dringen müssen, Denn einer einmal ansässigen darbender Fanulie ehrlihen Erwerb zu ent- ziehen, ist auf die Dauer unmöglih, Dazu kommt, daß g§. 28 erklärt :

Es steht Jedem frei, seinen Beruf zu wählen und sih für densel- ben auszubilden, wie er will, ein Saß, dem eine prafktishe Bedeutung kaum beizulegen i}, wenn

man nicht daruntec die Aufhebung der zünstigen Lehr- und Wander- pflicht versteht. Unter diesen Umständen kann die in Aussicht gestellte Gewerbeordnung faum etwas Anderes geben, als die Herstellung völliger Gewerbefreiheit, und es wird demnach von den Städten und dem Handwerksstande, welche auf diese Verhältnisse mit Recht ein so entshiedenes Gewicht legen, bei Zeiten vorgebaut werden müssen, wenn man die Folgen abwenden will,

Was den §. 7 angeht, so wird der wesentlihe Jnhalt der er- sten sechs Säße fkfzum ein Bedenfen hervorrufen, wen glei manche Folgen noch nicht völlig klar sind, Zuerst dürf n wir nit vershweigen , daß von einer Anzahl zum hohen Adel gehöriger me- diatisirter Fürsten und Grafen aber gegen diesen Paragraphen der angeschlossene Protest erhoben is, da derselbe in ihre ver- tragsmäßig geschilderten Rechte eingreife. Sodann wird derselbe eine Aufhebung des §. 10 des Landesverfassungsgescßes mit sich führen. Es wird nothwendig werden, in Ansehung der Erbfolge eine Abänderung des bremischen Ritterrehts, so wie der Absteuer der adeligen Töchter im osnabrückschen 2c., eintreten zu lassen.

Dies Alles is jedo zu beseitigen. Dagegen würde das Ver- bot der Stellvertretung im leßten Saße das Land sehr hart treffen. Der Sah:

Die W'hrpflicht is für Alle gleich, ist an sich \schon feine Wahrheit, wenigst. ns in vollem Umfange nie- mals durchzuführen. Dienstleistungen jiud ihrer Natur nah niemals gleich zu vertheilen. Ausnahmen bleiben stets nothwendig, und ohne eine ganz unhaltbare Vermehrung des Heeres oder eine Vernichtung der Kriegstüchtigkeit desselben wird man auch den ganzen Nach »uchs der Mannschaft gar nicht einmal einstellen köanen. Daraus geht eiue große Ungleichheit nothwendig hervor, und diese wird noch um Vieles \chlimmer, wenn man nun gar denjenigen, der nicht dienen fann oder will, zum Dienste nöthigt, und denjenigen, der gern dicnen würde, zurückweisen muß.

Dadurch wird das Heer sicher nicht gewinnen, wohl aber wird der Reiz zur Auswanderung, der ohnehin schon so groß und so tief im deutschen Volkscharakter begründet is, durch eine d: rartige Vor- {rift in manchen Gegenden so gesteigert werden, daß daraus cine große Kalamität, namentlich für die Zurübleibenden, entstehen muß. Würde nun vollends den Seeleuten keine Befreiung vom Militair dienste angedeihen, so möchte eine Bemannung der künftigen deutschen Flotte völlig unmöglih werden , da eine solche Maßregel die noth= wendige Folge haben würde , die ecinheimishen Matrosen auf fremde Schiffe zu treiben,

Die im §. 27 stipulirte Unentzgeltlihkeit der Volksschulen und niederen Gewerbsschulen (was darunter verstanden, is uicht klar) wird der Schule zum Verderben gereichen, den Eifer der Eltern für de Unterricht ihrer Kinder vermindern, den Gemeinden aber eine Last auflegen, welche sie auf keine andere Weise werten ertragen fönnen, als indem sie wieder einen Theil derselben wenigstens durch eine nah der Zahl der schulpflichtigen Kinder repartirte Steuer guf- bingen, womit im Sinne des Paragraphen n1%ts gewonnen wäre. Der Sat, daß Uabemittelten auf allen öffentlichen Unterrichts - An= stalten unentgeltlicher Unterricht ertÿeiit werden soll, dürfte die Schulanstakt mancher Stadt völlig zu Grunde richten, da sie dann genöthigt werden fönnten, für ihnen gar n'cht Angehörige Anstalten zu treffen, zu denen ihnen die Mittel fehl.n würden. Es wird ein solher Saß nothwendig dahin führea, abermals eine sehr große Last auf die Kassen zu legen.

Der g. 28 i} bereits oben erwogen.

Besonders bedenklih sind aber die Verfügungen über das Eigen- thum, weiche durch die §§. 33, 35, 36, 37 und 38 getroffen werden. Das Prinzip der unbedingten Theilbaikeit, wie es im §. 33 aufge- stellt wird, widersp1iht eben so sehr den uralte» Rechtsverhältn:ssen des Baucrnstandes in einem großen Theile dez Königreichs, als dem JIuteresse der Kultur selbs. Wie unnöthig es war, dieses Prinzip aufzustellen, davon liefert aber ebenfalls das Königreich den unwider- (eglichen Beweis, indem dasselbe Gegenden enthält, in denen die Adtilbarleit herkömmlich is und eben so schwer abgestellt werden würde, as in den übrigen die Untheilbarkeir, Tiefer einzugehen i unnü=

tiig, da die Sache berei t dke Uer ) F vel (Bee : bereits anderweit in öffentlihen Schriften zur weegige êntwidelt is, Die Zulassung von Uebergangegeseben wemg helfen. Die Erschütterung des Rechtszustandes das Vertraucn auf denselben, die Resignation, n e An- Urden sih vermehren und das Wohl des wich- ate noch mehr -untergraben,

würde einmal da sein,

welche den ab ; j sprüche und I ddA Kindern aufgelegt wird , verschwinden.

| tigsten Standes in unserem Sta

Der g. 34 hat mit dem §. 37 und theilweise mit dem §. 36 den Mangel gemein , daß er den obersten Grundsaß des Artikels im g. 32:

das Eigenthum i} unverleblich, umstößt, Je \chwerer eben in dieser Zeit die Heiligkeit des Eigen- thums angefochten ist, um desto gewisser muß dir Verfassung an die- ser Grundwahrheit aller menschlichen und bürgerlihen Zustände fest= halten und sich hüten, im Prinzip die Heiligkeit des Eigentzums an= zuerfennen und thatsächlih sie aufzuheben.

Es’ gilt dies nicht von der Patrimonial = Gerichtsbarkeit selbst, welche als die Ausübung des Richteramtes , einer reinen Staats= function, fein Gegenstand wahren Privateigenthums is , wohl aber gilt es von den aus diesem Rechte fließeuden Abgaben , so wie von den aus dem guts- und s{hubherrlihen Verbande flirßenden persóön=- lichen Abgaben.

Die Rathsamkfeit der Aufhebung dieser Abgaben wird zum größten Theile niht bestritten, dieselbe i| auh von der Régierung des Königreichs mehrfach anerkannt; aber die Aufhe= bung ohne Entschädigung is das Gefährliche. Diese hat das Kü=- nigreih sich bis jeßt nicht gestattet, Wenn aber der Anfang damit cinmal gemaht is, so wird {wer das Ende zu finden sein.

Daß die hier berührten Ubgavean niht von erhcblihem Betrage sind, kann die Bedenken niht heben, Es wrd dadurch nur um so flarcr, daß gar feine Nothwendigkeit vorlag, von dem ersten Grund= sabe des Rechts abzuweichen, daß diese Abwe‘chung nur das Prinzip betri}, ohne Jema1 d zu nützen.

Bei der Aufhebung der Gerichtbarkeits = Abgaben hinzu, daß solche nur den Einsassen der Patrimonial - Gerichte nommen werden sollen, während völlig gleiche Abgaben den Einsassen der Königlichen Gerichte bleiben würden, während sol-he wohl gar denjenigen Patrimortalgerihts - Einsassen bleiben werden, welche seit iängerer oder fürzerer Zeit wieder unter Köntaliche Jurisdiction ge fommen sind. Wollte man aber auch hier zur unentg:ltlihen Auf= hebung, namentlich auf Grund und Boden lastender, alter Abgaben übergeben, so würde man nur dem Besißenden auf Kosten des Gan- zen, also auch der Besitlosen, ein Geschenk machen. Die Regierung sieht in diesem Falle, sv wie in den ähnlichen tes §. 37, kein Mittel, die Grundsöhße dus Rechte zu retten, als

die Uebernahme einer Entschädigung auf die Staatskasse, welche ihre unveifennbaren Bedeufen ebenfalls hat, aber doch minder ge- fährlich ift, als die Erschütterung des Cigenthums,

Was den §. 36 angeht, so muß zuerst bei der ungenauen Allge- meinheit des Ausdrucks die bestimmte Vorausseßung ausgesprochen werden, Í E daß der Grundsaß der Ablösbarkeit auf die im Ablösungsge|eße

vom 10. November 1831, §. 3, 8 bezeichneten Staatögemeinde-

und Sozietätslasten nicht angewandt werden fönne,

Was die übrigen Ausnahmen der Ablösbarkeit angeht, so sind deren zwei, deren Aufhebung Bedenken errcgt. Es is dies

1) die in der Ablösungs - Ordnung vom 23, Juli 1833 §. 3 ausgesprohene Ausnahme der Erbpachten von Vehn- und Moor= Kolonieen. Diese eigenthümliwen Verhäl.nuisse dieser Anstalten, die Verwickelung der Rechte des Ober-Eigenthümers mit Verpflichtungen namentlich in wasscrbaulicher Bezc-hung, wovon die Existenz der Kolonicen abhängt welche nicht thei!weie zu beseitigen sind, und der Antheil, welcher demselben an dem Ertrage wenigstens theilweise zusteht, hat bisher diese Abgabe als unablösbar erscheinen lassen, Es sind neuerdings Untersuhungen angeordnet, um die Möglichkeit der Ablösung festzustellen, vor deren endlichem Resultate kann die Regierung kein Urtheil atgrben, ob der Paragraph hier möglicher weise ausgeführt werden könne. e

2) Kommen in Betracht die auf den Grund des Erbzinsgeseßes vom 23, Juli 1843 eingegangenen Vorträge.

Hier hat der Staat unter gewissen Bedingungen die Unablös- barkeit ausdrücklich gewährleistet, der Zinsmann dieselbe ausdiüctlih anerkannt. Es liegt überall fein politischer Grund irgend einer Art vor, welcher die Aufhebung dieser Eigent umsreh!e rechtfertigen fönnte.

fommt noch abae =

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u Vielwehr muß die Regierung aus ebenfalls öffentiih erd terten Gründen das am Schl»sse des Paragraphen enthaltene Ver- bot solcher Z'usfontrakte für etwas dem gemeinen Brsten geradezu Widerspyrechendecs halten. L Regierung tfönnte also nur dur äußeren Zwang eine Abweichung von ihren eigenen Zusicherungen rechtfertigen. Endlich muß sie auch nach dem eben Gesagten das unbedingte Verbot der Belastung eincs Grundstück-s mit unab ösbaren Abgaben unter den Verhältnissen Hannovers für cin unpoltisches halten. Was den §37 angeht so ist die Beseitigung dey Jagd nach Lage der Dinge cine Nothwendigkeit, die uventgeltlihe UHus= hebung derselben sammt Jagddiensten, Frohnden uud anderen ähn- lichen Leistungen aber ein Widerspruch gegen den obersten Grundsaß der Heiligkeit des Eigenthums. Dazu wikt diese Aufvebung höchst ungleich. Dem großen Eigenthümer, der bisher auf elaenem Grunde nur Koppcljagd besaß, gewährt sie den Vortheil der Privatjagd Lem Îîeine ih gewesen,

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welche befanntlih sehr leiht zum Bedrucke a iSarte!. ren Jagdberechtigten, welher au bigher minder ha nimmt sie Ulles.

Für unser Land erregt die Abfassung noh einen weiteren b öchst unangenehmen Zweifel, welcher nur durch die Gesebgebung zwed- mäßig zu beseitigen sein wird. Der g. 37 pricht das Jagdrecht dem Grundeigenthume zu. Nun entsteht bei allem Pieiergute die Frage, ob hiernach ter Gutsherr oder der Meter als Grundeiwenthümer zu betrachten sein werde. „5m erjteren ¿Falie wnd offenbar nur eine neue Verwirrung zu der alten gebratt, Jn den einzelnen Prov nzen wird die Frage sehr verschieden Auffassung finden. Während die Kalen berg\he Meicrordnung dem Gutsherrn das Grundeigentbum gus- drülich zuspriht und im Bremenschen dasselbe als Regel feststehen möchte, is in anderen Landestdeilen dem Meter en Nußteigenthum zugeschrieben, so daß cine Saat der gehässigsten Händel ausgestreut sein würde.

Tie Regierung kann, wic bereits oben bemerft, falls man den Grundsaß der unentgeltlichen Aufhebung festhalten will, auch hier nur auf eine Entschädigung aus Staatsmitteln zurückkommen, und |? würde das dazu erforder'ihe © pfer stets für einen geringen Verluf! halten, wenn es nur gelingt, dadurch kie Heiligkeit des Eigenthums zu stern. L

Was endlich den §. 38 angeht, wenn gegen deen PorsR Nen ebenfalls von den standeshèeulichen Häufern Eintp:uch rone E ç E 7 S Os 7 a Tarifs. VEO: IIIDCa t ht diesem Satze die große Unbestimmtheit des Dur Lästnisse sind fommisses entgegen. Die größten Uebel derartiger DEILY, L bereits durh die §§. 9939 des Gesetzes vom 19-

April 1836 für

I N c der jeßt gefor=

das Königreich beseitigt worden. Die Aufhebung M ee gesa j ein

derten Allgemeinheit wird fast nothwendig zu E ead 4 gesammten- Jutestat- und Testaments-Erbrehts Tis Neue Quelle v Ueberweisung an die einzelnen Staaten nur N Rechts-Verwirrung in Deutschland werden- lche in den Grundre

Dies sind die materiellen Bedenken, Liierer alda Mien liegen. Außerdem is aber noch etu allge! une pervore- zuheben.

Es i} {on oben bemerkt, daß der Eingang der Grundrechte

als Norm dèr Verfassungen der deutshen Einzelstaaten aufstellt und 9eitimmt ; keine Verfassung oder Geseßgebung eines deutschen. Einzel=- staats soll dieselben aufheben oder beschränken können,

Diese Bestimmung hat ihren guten haltbaren Grund und Be-= deutung, sobald eine Gesammtverfassung vorhanden is, welcher die Berechtigung zu solher Aufhebung oder Abänderung zusteht. So lange aber diese Gesammtverfassung nicht besteht, is es cine Unmög- lichkeit, daß die Regierung irgend eines Staats si éine solhe Be- \chräânfung auflege. Jedes Gescß muß nothwendig der Abänderung unterliegen. Dies ist nit blos eine Folge der Mangelhasftigfkeit aller menshlichen Einrichtungen, sondern es ist unerläßlich, weil das Geseß stets auf gegeb.nen Verhältnissen und Thatsachen beruht, fo lange diese dauern, gut sein kann, rocnn sie aber sih ändein, nothwendig ebenfalls geändert werden muß, wenn es nicht seinem msprür glichen Zwecke vielleiht geradezu entgegenwirken \ ll.

Jm gegenwärtigen Falle fazn die Regierung dieser Befugniß um fo weniger cutsagen, da fie ja de obigen Grundsäße ale unhbalt- bar anerkannt und niemals sh in di, Lage seßen darf, cutwrder ctwas Unhaltbarecs in Ausführung zu bringen, oder wider die übernommene Verpflichtung dasjenige aufzuheben, was sie als unabäuderlich fest stehend aner. mt bat. Besteht eine höhere Geseßgebuna, kommt die Gesammitve! fassung Deutschlands zum Bestande, dann fällt dieses Bedenken hinweg, die Regierung ist danu in den durch die Gesammt verfassung geregelten Punkten niht mehr auf ihre Ueberzeugung bin- gewiesen, sondern auf das Giseß, und eben so 1st ihr der Weg be- zeichnet, anf dem ein sck{ädl'ches Gescß zu ändern wäre. Es 1 zu hoffen, daß dieser Zeitpunkt nicht mehr fern se!, allein eingetrete:: it er noch nicht, ja, es bandelt sich hier überhaupt lediglich um den Zeitraum bis zum Eintritt eben jener Aenderung in der G undver- fassung.

Es ift uoch ein wichtiger G. sihtspunkt aufzufassen, der Acschnitt über die Gewähr der Verfassung, wie solher eben jeßt in erster Le ung angenommen ist, enihält im Art, 4 die Bestimmungen,

ter denen die Grundiechte im Falle des Krieges und Aufruhrs

zeitweise außer Krafr geseßt werden fönnuen. __ Letder hat die Erfahrung der leßten Monate cs gelehrt, daß Valle cintreten fönnen, wo die Bestimmungen über Verhaftung, Hauc= juhung und das V.rsammlungsrecht zum allzeme;nen Heile beschrä ft werden müssen, und daß in Kriegszeiten dies uneiläßlich sei, wird ohnehin Nicmand bezweifeln, Erkennt man eine solche Befugniß als nothwendig an, so is um so klarer, daß die Grundrechte ohne diese Befugniß unhaltbar sind. Es erhalten dieselben auh in dieser Hin- llt die volle Mög!i.pkeit der Geltung ers durch das Zustandekom- men der vollständigen Verfassung. Wenigstens werden diejenigen, die solche Ausnaÿmen als nothwendig proponiren, um #0 weniger leugnen können, daß die Grundrechte ohne solche die höchste Gefahr zu bringen im Stande sind, als ja rur die höchste Gefahr solche

Ausnahmen rechtfertigen fann. Hierdurch nimmt nunmehr die Frage fclgende Gestalt an. lte J

Die Regieru=g kann sich nicht verpflichten, die obigen Punkte : Freizügigfeit mit der aus ihr nothwendig folgenden Gewerbe- A ebung der Stelie, Unentageit- 1 Teit des Sul ters Dori bare Des Orund- eigenthums und die gerügtcn Eingrisse in die Heiligkeit des Eigenthums überbaupt als unabweichliche Norm ihres Verfahrens anzunehmen, Daß alle diese Punkte bis auf einige Eingriffe in das Eigenthum zur Zeit noch nicht ausgeführt zu werden brauchen, kann diese Lage der Dinge nicht ändern. Käme es nur darauf an, sich über den Augenblick hinwegzuhelfen, so würde darauf allerdings Ge- wit zu legen sein, allein es ist hier die Frage um etwas Höheres, um Grundiäße und Wahrheit. Die Regierung möchte nicht den Schein auf sich laden, als mache sie Zugrständnisse in der Hoffnung, folhe unter günstigen Unständen zurückziehen zu können, Wie es hiernach am Tage liegt, daß die Regierung bisher sich zur Publication der Grundrehte auf keine Weise habe befugt erac- ten kön en, so muß dieselbe, was den gegenwärtigen Augenblick an

geht, darauf zurücffommen, daß durch den nenesten Schritt der preu=

Freihoi F E,

ischen Regierung auch diese Sache in eine andcre Lage gebracht if, Nicht nur giebt derselbe eine Gelegenheit, den wichtigen Juteressen dcs Königreichs nochmalige Erwägung zu sichern, sondern derselbe

gewährt auch die Aussicht, daß die Verfassung Deutschlands über- haupt zum Abschlusse gebraht werde, und zwar in der einzig dauer- haften und erwünshten Weise, dur Uebereinstimmung der Fürsten des Volks,

Beides wid

I die Bedenkeu beseitigen. Denn wcnn in der Sache Aenderungen erfolgen , so 1 gar fein Grund zur und wenn diese allerdings sehr großen

bit die nöthigen 0 | HDeuts{Wland

N01! anden ,

oraniß mehr 901

\{chweren Opfer der Einheit s und der Begründung einer dauerhaften Verfassung gebracht werden müßten, dann würde ebenfalls der grun Zrwocifel aufgegeb-n werden missen

ci acdopp (te 11) Wsunz des Konflifkts wider- räth aber im gegenwärtigen Augenblike cs guf das ent shiedenste, eine Diskussion von Prinzipien herbeizuzieden, die durchaus obne alles praktische Resultat bleiben müßt wobl aber dem Lande wirkliche Vortheile cnfzieben kôunte.

E C E L C Nei Í Unter biesen Erwägungen würde die Regierung

fein Bedeak finden, auf den Wuns der Stände die Grundrechte, so weit sie na den obigen Erörterungen, der Verfassung und dem Wohle des Lan- Des augc paßt werden können, hon in nähiter Zet zu publiziren und

rasch und kräftig ins Leben zu rufen. Sie aber nur unter

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dem ausdrücklichen Vorbehalte, die Verfassung Veut)d lands noch richt fest zcstclit ijt, nden Bestimmungen der Einwirkung der Landesgeseßgebung Jen jen dure, BI E ci % e d D ck 2 Y 411 neben wid ste mit allen Krästet l ß die Beseitigung » g POTS ‘on Sor A . af G ck» d 8) der Prinzipien Ver Freu C reie Y und e F{ Mor Stell ortrot Q lit d der Aufhebung aller Stellvertretung r V t der Unentgeitlihfcit des Schu! - U § er unbegränzten T heilbarkzit des Griutud-Cigentl C 3 d den L. 3% 36, Z2 Und 33 Uegead CEinariffe in das Eigenthum, bei der chlicßlichen Verstänt } ( J \eutsckhlands er- reiht werde. Hannover, den 10. Fil Ko! 1 C) lz l l C Ç Ÿ t M ck— 4 3 G E L Bennigsen. Prot C: B. Stüve, Pr, Braun. Le hzeon, N 3t y

Anhalt - Deßau, Deßau, K Febr. (Magd. Ztg.) Ein gestern erschienener Erlaß des Staats-Ministeriums enthält pro- oiforishe Verordnungen zur Bildung der im §. 33 verheißenen Han- dels = und Gewerbe- und der in g. 36 in Aussicht gestellten Arbei- ter=Kommissionen. Die erstgenannte Verordnung hebt die bisber ge- seßlih gestattete St.llvertretung beim Militair auf und nimmt füx die Befreiung von der Wehrpflicht im Weseatlichen die preußischen Bestimmungen an. Die Verordnung über die Handels- und Ge- werbe - Kommissionen set solche für jede Stadt der Herzogthümer Auhalt - Deßau und Cöthen ein. Dieselben bestehen aus je 1 von den einzelnen Gewerben und Junnungen sährlih dur direkte Wahlen zu bestimmenden Deputirten und 3 (in den größeren Städten 5) von den Gesellen in ähnlicher Weise zu erwählenden Vertrauens=-

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Männer. Ein Lfkal für die öffentlihen Sißungen dieser Kommis= sionen, nebst Beleuchtung und Heizung, wird von den Gemciude-Behörden eingeräumt, alle übrigen Kosten werden zu bestimmten Antheilen von den ein=- zelnen Gewerben getragen. Der Zweck dieser Kommissionen is, für Verbesserung der Lage des Handels=-= und Gewerbestandes zu sorgen, alle dieselben betreffenden Einrichtungen und namentlich die bestchen- den Jnnunas-Verhältnisse zu prüfen, die Erthciluug neuer Konzessionen zu brgutachten, #0 wie bei Streitigkeiten über die veishiedenen Jn- nungs- Befugnisse in erster Justanz zu entscheiden (der Gemeinde- Vorstand und die Regierung bilden die folgenden Jnstanzen) u. st. w.

Die zunächst vorgeseßte Bebörde dieser Kommissionen sind die Bürger= meister, nur durch deren Vermittelung können se mit der Staats-

Regierung unterhandeln, insofern diese nicht besondere Kommissare hierzu abordnet, Bei Geseßwidrigkeiten und Uebe-rswbreitungen ihrer Befugnisse können solhe Kommissionen von den Staats-Ministerien aufgelöst werden, doch müssên dann binnen 4 Wochen neue Wahlen angeordnet und die neugewählten Kommissionen linnen 6 Monaten wieder einberufen werden. Sollten die Kommissionen den Zusam- menitritt einer allgemeinen Handels- und Gewerbc-Kammer für noth- wendig erachten, so senden die 3 größeren Städte zu dicser je 2, die übrigen Städte je 1 Abgeordneten, denen jedoch eine Vergütung der Kosten ausStaatsmitteln nicht gewährtwiid, ausgenommen, wen das Mi- nisterium selbst diesen Zusammentritt veranlaßt hatte. Jn ganz ähn= licher Weise verl ält es sih mit den Arbeiter-Kommissioneu, welche in jeder Stadt dadurch gebildet werden, daß zu den eben besprochenen Gewerbe-Konmmissionen der Gemeinde-Vorstand 3 (resp. 5) Abge= ordnete des Gemeinde-Raths und eben so viel Deputirte des Arhbci= terstandes hinzutre‘en, welche von diesem jährlih ueu direkt gewählt werden. Die Kosten für diese Kommissionen werden von den städti {en Kassen getragen. Dieselben haben das Wohl der Arbeiter auf jede Weise zuy befördern, die Löbne zu prüfen u. s. w., und nament lih auf Errichtung von Spar- Vereinen, Sterbe - Kassen, Kranken- Hülfsvereinen 2c. hinzuarbeiten.

Außerdem enthält ter gestr ge Staats-Anzeiger die gewiß von allen Freunden der Schule mit großer Freude begrüßte Bekannt- machuna, daß das Ministerium beschlossen habe, das geringste Gehalt cines Volks-Schullehrers auf 200 Nthir. jährlicher Linkünf'e festzu- seen, uad daß in Folge dessen alle tiejenigen definitiv angestellten Volfs-=Sibullehrer, deren Einkünfte bisher dieses Minimum nicht er- reiten, vom 1. April d, J. an so viel Zulage aus der Staatskasse erhalten sollen, wie ihnen an dieser Summe fehlt.

Schleswig-Holstein. Altona, 49; Febr. ckAlt, Merk.) Wie früher die Wechselordnung für Deutschland, so is jeyt auch das Reichsges h vom 20. Januar, betreffend die Schließung der öffent- ¡ichen Spielbanken und Aufhebung der Spielpachtverträge, hier pu blizirt worden.

r

2 unsland.

Oesterreich. Pesth, 7. Febr, (Wien. Gras Lazar, aus Sich nbürgen gebürtig, im Juni v. J. vom Haupt- mann des Junfanterie - Regim.uts, Graf Gyulgi, zum Major in der ungarischen Armee befördert, und Alois Baron W'edersperg, aus Po diebrad in Böhmen gebürtig, Hauptmann im Jnfanterie-Recgimente Prinz Gustav Wasa, sind ungeachtet der Proclamation des Fürsten zu Windischgräß vom 17. Oktober v. J. in den Reihen der unga- rishen Aufrührer verblieben, haben an der Spiße ihrer Truppen, welbe Graf Lazar zuleßt als General, Baron Wiedersperg aber als Major und Brigadier kommandirte, die österreihische Gränze über- schritten und gegen die zur Bewältkigung des Aufruhrs entsendeten Truppen gefohten. Bride wurden deshalb wegen Theilnahme am bewaffneten Aufruhr zur Entseßung von ihrer Offizier - Charge mit Ehrlosigkeits-Erkflärung und zum Tode durch den Strang verurtheilt. Der Fürst zu Wind:schgräg hat jedoch, weil/ beide] Angeklagte aus eigen m Antricbe ihre Sache von d.r Sache der Reb:llen getrennt und sich dem Gerichte gestellt haben, die Todesstrafe dahin abgeân: dert, daß jeder von sciner Offizier - Charge rhrlos entseßt und mit einem zehnjährigen Festungsarrest in Eisen bestraft werde.

M R e berihtet, für die

5 tg. ) (eorg

Bourges wird, wie ein dortiges Journal die Dauer des Prozesses der Maiz-Gefangenen das Hauptquartier der zweiten Divisio! des Alpenheeres eun, Die 12000 Mann besteht, well im Departement vertheilt werden sollen. Die Reforme behauptet, daß die Truppen der Alpen- Armee, welche man bei Bourges zusam zugleih bestimmt seien, auf tas erste Zeichen nah Paris zu eilen, Changa1inier hielt dieser Tage in Par:s auch Heerschau über zwei hierher berufene neue Regimenter; eines derselben crsest in der Kaserne des Faubourg Poissonniere das zehnte Bataillon der Movtilgarde, welches nach RNeuil abzeschickt worden ift. Die Oerren Rovigo und Bcsselieres haben unter der Nationalgarde eine Sub- \cripijon eröffnet, um dem General Changaruier zum Daufe dafür, daß er zweimal, am 16. Ap il und am 29, Januar, die Gesellschaft odne Blutvergießen gerettet, cinen Ehrendegen zu überrcihen. Als Gegendeinonstration [läßt man von der Nationalgarde Pctitiouen un terschreiben, welhe die Ernennung des Ober-Kommandanteu durch allgemeine Wahl verlaaugen.

Um einen Auoweg aus den Konfliften zu suchen, die in Folge der leßten Debatte über die Ministerfräge zwischen dem Präsidenten und der National - Versammlung auszubrcchen drohen, berief Herr Manast, als Präsident des ehemaligen Verfassungs - Ausschusses, sämmtliche Mitgiieter desselben zu einer Berathung zusammen. Er, Marrast, las ihnen mehrere Artikel der Verfassung über die gegen seitigen Beziehungen der Exekutivgewalt und der National-Versamm lung vor und forderte sle auf, diesen Artifeln eine mehr oder minder ausfüzrlihe Janterpretation zu geben. Er führte au verschiedene Stellen aus seinem damaligen Bericht über den Verfassunzs-Entwuf an, in denen er sich bemüht, die Bedeutung dieser Artikel klar zu machen, Die Majorität der V.rsammelten war jedoch der Meinung, der Sinn der betreffenden Artikel sei so klar, daß kein Konflikt zwi {hen dem Präsidenten der Republif und der National- Versammlüng darans entstehen föune, und erfiärte, daß Juterpretatiouen der auf die Exefutiogewalt bezüglichen Artikel bei der Berathung des orga- nischen Gejeßes über die Verantwortlichkeit des Präsidenten von der National-Versammlung selb zu geben seien,

Die Rede Lamartine's in der Debatte über die Auflösungsfrage und sein vollständiger Bruch mit der Unken g:ebt allen Zeitungen zu vielfaltigen Bemerkungen Anlaß. Die gemäßigten Blätter rufen dem berühmten Redner ihren Beifall zu, uur das Journal des Dé=- bats wirft einen leise tadelnden Seitenblick auf die unersätiliche Lust an Abenteuern, die ihn wieder sein Alea jacta est babe aussprechen lassen, Lamartine kam nän:lih an einer Stelle seiner leßten Rede auf das Alea jacta et zurück, das er in seiner Rede über die Prä- sidentenwahl ausgerufen. „Jh habe es gesagt und bereue es niht“', erflärte er, „Jch gehöre zu denen, die sih nit scheuen, den Zu- fall des Looses anzurufen, wenn Frankfreih die Würfel und Gott die Entscheidung iu der Hand hält.“ Er gab zu, daß er sih damals, wo er die Wahl durch die National-Versammlung gewünscht, geirrt habe. Das all= gemeine Stimmrecht sei weiser gewesen, als die Staatsmänner, Es sei ein

Frankreich.

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menziebe,

wahres Glück für das Land, daß es diesen Strahl des Ruhmes ge- funden, welcher der allgemeinen Wahl ein den politischen Parteiungen Frankreihs fremdes Haupt gezeigt habe. „Herr von Lamartine‘, bemerkt hierauf das Journal des Débats, „sagt, er fürchte sich nicht, das Loos anzurufen, wenn Frankreich die Würfel und Gott die Entscheidung in der Hand halte, Aber Gott thut nihts durch Zu- fall. Wie Herr Lamartine die Nepublik, so nahm Gott den Erdball in die Hand und shleuderte ihu in den Raum; aber er sagte nicht: Falle, wohin du willst! Er wußte, wohin die Erde fallen mußte ; ste {webt immer an seiner allmächtigen Hand; sie bewegt sich, aber

& lmt e.“ De Presse at! Serie Q brach Herr von Lamartine mit der Revolution und den Män-= nern, welchc vor den Augen Fra kreihs deren Erinnerungen, deren

Grundsäße, ¿eren Ausshweifungen und ihre Hoffnungen persouisizi- ren. Der Birg heulte unter seiner geißelnden Rede, die auf die Erbschaft, welche er beansprucht, die Flüche der Geshichte und der Nachwelt hervorruft. Er verlor scine letzte Jllusion, wenn er jemals in Herrn von Lamartine einen Genossen des Herrn Ledru Rollin sah. Der Stéleier is gehoben ; Herr von Lamartine zeigte sich wieder als das, was er seiner Natur, seinen Antecedentien, seinen Grundsäßen nach is : cin Vertheidiger der Ordnung, ein rücksihtsvoller Kouservativer, der Regierung.“ Der National beklagt den Bruch, hofft Lamartine, wenn er seine neuen Genossen besser fennen seinen alten Freunden wieder nähern werde, und protestirt der „Bergpartei unterge=

ein Ma D 00 lerne, si gegen die Grundsäße und Absichten, weiche legt würde Fournal Le Peuple schließt: „Die RNe- publik hat r Abfall des Herrn von Lamar= tine 9 ¡loien; sie gewiunt nur dadurch. Sie hat nichts mit fal- {hen Brüdern zu thun; sie braucht vor allen Viänner von Gesin- nung. Mag die National - Versammlung die organischen Geseße be= rathen oder nit, die Republik is doch unsterblich. Die Royalisten harien auf die legislative Versammlung, die Republifaner auf den Konvent. A:me Constituante, mache der neuen Legislativ-Versamm= ling Plaß, denn die Zeit drängt und das Schicksal ruft; denn wir, die unbengsamen Republikaner, wir, die Montagnarès von 1848, wr, die Sozial-Demokraten, möchten bald zum Konvent gelangen !““ Mit dem in Havre angelangten französischen Schisse „Alfred““ sind Berichte aus Bueuos- Ayres vom 8, Dezember eingegangen, denen zufolge der dortige Zustand noh unverändert warz“ Montevi- deo wurde noch belagert, und cs befauden sich die Einwohner im größten Elende.

| Am Montage hörte man an mehreren Punkten von Paris Vi- vats für Heiurih V. Die Polizei verhaftete alle betreffenden Per= sonen, und darunter einen Ex - Offizier der republikanischen Garde. Auch vorgestern wurden mehrere Personen wcgen solchen Vivatruss f genommen; sie erflärten aber den Umjstehenden, daß sie 908 F aue n=

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rufen hätten, um ins Gefängniß zu kommen, da sie ohne

terhaltsmittel seien. Die nah Bordeaux abgegangenen Bataillone der

sollen eincn THeil der dortigen Vesaßung bilden.

: ational protestirt der ehemalige Che

AN nl z AobIigarde

Ut D 20sten Bas- taillons der Mobiigarde gegen die Behauptung des iflers Herru Leon F ucher S1 der National-Versammlu! bruar, daß ie Näumung d weigert d gar ht ausgeso einem Obersten, der nicht dem Corps angeh pen noch einen \cchriftlichen Vefehl g ab

Das englishe Postdampfboot das zwischen Dover und Calais fährt, hat diesen W n zurüdgelegt.

Mehrere Redaoteure eino cratie PAciique, Weie die bei der Nationalversammlung eingereichte Petition um Anklage der Minister wegen des Klubgejseßes un et haben, sind ver haftet worden, unter Anderen Herr Ll r zuglei Nedacteur

des Travail affranchi is,

Bricfe aus New =Orleans geben die traurigsten Berichte über die Lage der Unglücklichen, die, auf Herrn Cabet's phautastische BVor= spieq lungen bauend, feinem sozialistischen Parad!ese Jkarien ge- rcist sud. Mehr als 300 Familien befinden sich in der jHrecklihsten Ezatblößung in einer ganz unkultivirten und durch Moräste im höch- ten Orade ungesunden Gegend, wo trankßeit und Verzweif- lung taglich ihre Reihen lichten Die Briefe sprechen die Hoffnung qus, daß die franzósische Regierung Mittel finden roerde, die Ent-

Da N ytorl41 tri as L, 29 Gaterliand zurüuctzuTuhren.

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täuscbten wieder in th1

Großbritanien und Jrland, London, 9. Febr. G G

Der ministerielle Globe berichtet, daß außer den 3000 Mann, die bereits vor einem Monat von Jrland nach Ostindien beordert siad, keine weiteren Verstärkungen nah Ostindien abgehen sollen, da ie 1 6t ohnedies zu \pât ankommen würden, um an dem Kampfe noch Theil zu nehmen. Jn Bezug auf die Gerüchte, daß die Re= gierung, unzufrieden mit Lord Gough?s Kriegführung, einem anderen General den Oberbefehl im Pendschab überträgen wolle, erklärt er es für cli walr\ch{zeinlich, daz nad ein neuer Oberbefehlshaber d.r ost'ndischen Armee werde ernannt iden, aber nicht, weil man mit Lord Gough?s Operationen niht ganz zufrieden, sondern weil

Pet sei. Uebrigens müßten die wenn der neue Befehlshaber

des Aufstandes das Hauptquartier im Pend-

jeine gewozul! enali\{e! noch vor Unte

L dru ch{ch1b erreichen sollte. i letzt f

ten Paketboot sind schr ansehnliche Waarenbestellun= a cingetiro}en.

3 u í

haltenen Versammlung haben die Jnha=

l e R A ber spanischer Bons besh!oÿ fortan idre Forderungen in Madrid gemeinsch..filich mit den holländischen, deutschen und französischen Bo-s- Jnhgbern zu betrciben. Sobald der diplomatishe Verkehr mit

el sein wird, glaubt man auf nachdrüdliche Gesandten rechnen zu dürfen.

Spanien

IDICOeT CEDIBICL

Vermittelung des diesseitigen

Nach Berichten aus der Capstadt war an der Gränze Alles rubia, obaleich die Boers jenseits des Vaal-Flusses noch die britischen Bebörden ernst bedroßten. D e Miliz - Vill hatte in der Kolonie große Unzufriedenhcit erregt, der Gouverneur aber versprochen , alle wirkl hen Uebelstände derselben nah Kräften zu beseitigen.

in Dnblin hatte vorgestern die große Jury über die Anklage- Alte gege: Chailes Gavan Duff9, den Redacteur der Nation, zu eatschrizen, Wegen aufreizender Artikel angeklagt, stand er schon

R C { N «44 J { 1}; 191 zweimal vor den Geschworenen, die aver wegen Mangel an Etnitun migfeit zu feinem Verdikt kamen, Die Enticheidung der großen ZUu19

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über die uzue Anklageak. e is noch nit bckannt.

Spanien. Madrid, 3. Febr. Nar schr wenige der in Navarra eingedrungeuen Karlisten sind nah Frankrei „e rücfgeftehrt, Die übrigen durchstrcisen, in Fleine, zie aus Oifizieren bestehende Haufen getheilt, m verschiedene

Richtungen das Land. J è dem Gebirge von S. Gregorio Tam. ee

3 E Ms Lo hio n Glei Lr Dat Rebellen getodtel am. 29sten zu einem Gefechte, in weichem Lt L r apitain selbst und eimge gefangen genommen wurden. Ver Generai Si iiet Nach ist von Pamplona ausgerückt, um die Verfolgung m Abrigsens ao druck zu betreiben. Die eingedrungenen Karlisten hoh Í immer darauf rechnen, daß Elio ihnen folgen Er AA an die Minister

Sowohl im Senate wie im Kongre}? rischer Blättern und die Anfrage gerichtet, ob die in nordameritani}