1849 / 59 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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#1 I. 6. 11, C8S. 12 und 13.) „Die Reichsgewalt be- immt Li Größe und Beschaffenheit der bewaffneten Macht, welche die einzelnen deutschen Staaten zum Reichsdienste zu stellen haben, Diese gesammte bewaffnete Macht steht der Reichsgewalt für Reichs-=

rfügung.““ ia

E 13) „Diejeaigen Staaten, welhe gegenwärtig we- niger als 500,000 Einwohner haben, sollen in Beziehung auf das Heerwesen entweder unter sich zu größeren Ganzen, welhe dann un- ter der unmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, vereinigt oder einem angränzenden größeren Staate angeschlossen werden.“ In bei= den Fällen haben die Landesregierungen dieser kleineren Staaten feine weitere Einwirkung auf das Heerwesen, als ihnen „von der Reichsgewalt““ ausdrücklich übertragen worden.

6/13. :(6.44) „Die einzelnen E taaten, welche mehr als 590,000 Einwohner zählen, haben die Verfügung über ihre bewaff- nete Macht, so weit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in An- spruch genommen wird. Den übrigen Staaten wird für die Zwedcke der inneren Sicherheit und Ordnung ein angemessener Theil der E Ae Truppen durh die Reichögewalt zur Verfügung estellt,“ j es 6. 14, (§5. 14 und 18.) „Die Reichsgewalt hat die Geseßz- gebung über das Heerwesen, Ueber eine allgemeine für ganz Dentsch- land gleihe Wehr-Verfassung ergeht ein besonderes Reihs-Geses. Den einzelnen Staaten steht die Azsbildung ihres Kriegswesens auf Grund des Wehr-Geseßes zuz die Reihs-Gewalt überwacht deren

Durchführung durch fortdauernde Kontrolle.“

g. 15. (§. 15.) Jn den Fahneneid is die Verpflichtung zur Treue gegen die „Reichö-Regierung““ und die Reihs-Vei fassung an erster Stelle aufzunehmen.

§+ 17, (§. 17.) „Die Beseßung der Befehlshaberstellen und die Ernennung der Offiziere jedes Grades is} den betreffenden Lan-

des-Regierungen überlassen; nur, wo die Konting-nte zweier oder mehrerer Staaten zu größeren Ganzen vereinigt sind, ernennt die Reihs-Ge valt unmitteibar die Befehlshaber dieser Körper.“ Für den Krieg ernennt die Reihs=Gewalt „den Oberfeldherrn und die fommandirenden Generale der selbstständigen Corps, so w'e das Per- sonal der Hauptquartiere.“

§. 19, (§. 20.) „Die Reichsgewalt bestimmt die Größe und Beschaffenheit der deutshen Kriegömarine.“ ZJhr liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und Seearsenälen vb. Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine=Etablissements nöthigen Enteignungen, so wie über die

Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassenden Reichsgesebe. „Ein Reichsgeseß verfügt

über die Organisation der Kriegsmarine des deutshen Reiches unter gerehter Berücfsihtigung der eigenthümlichen Verhältnisse Vesterreichs, welches jedenfalls ein entsprehendes Kontingent an Schif- fen und Mannschaft zur deutschen Kiiegsflotte zu stellen hat. Die Maunschaft, welche aus einem einzelnen Staate sür die Kriegósflotte gestellt wird, ift bei der Zahl der von demselben zu stellenden Land- mat abzurechuen. Das Nähere hierüber, \o wie über die Kosten= Ausgleihung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgeseß. ‘“

__ Artifel V, §. 21. (§, 22.) Der Reichsgewalt steht es zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung „dieser Anstalten

und Einrichtungen“ anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu erweitern.

§. 22, (§. 23,) Die Abgaben, welche in den See-Uferstaaten von den die Schifffahrtsanstalten benußenden Schiffen und deren La- dungen erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nöthigen Kosten uicht übersteigen, „worüber die Reichsgewalt zu wachen hat. ‘“

Artikel V, §, 24, (§. 25, ) Die Reichsgewalt hat das Recht der Geseßgebung und die Ober - Aufsicht über die für Schiffe oder &löóße fahrbaren, „in ihrem schiffbaren Laufe mehr als einen deut- \chen Staat durhströmenden oder begränzenden Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse in Bezug auf die Erhaltung und Verbesserung ihrer Schiffbarkeit und den Be- trieb der Flößerei auf denselben. Ueber die Aufbringung der erfor- derlichen Mittel bestimmt ein Reichsgeseß. Auf den übrigen Gewäs- sern verbleibt dieses Recht den betreffenden Staaten; die Reichsge- walt kann sie aber zur angemessenen Erhaltung und Verbesserung der Siffbarkeit anhalten.“

§. 29, (§, 26.) Alle deutshen Flüsse „, sollen ‘‘’ für deutsche Schiff\ahrt und Flößerei voa Flußzöllen „frei sein“, Bei den meh- rere Staaten tur{chströmeuden oder begränzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung cin.

§. 26. (S. 27) Die Hafen=-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleu- sen- und dergleihen Gebühren in den an diesen „gemeinschaftlichen““ Flüssen und den Mündungen der Nebenflüsse gelegenen Orten unter- liegen der „Genehmigung“ und Oberaufsicht des Reiches. Es darf in Betreff dieser Gebühren „auf allen deutschen Flüssen““ eine Be- günstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen an- derer deutschen Staaten nicht stattfinden.

Artifel VI, g. 28. (§. 29.) Die Reichsgewalt hat das Recht der Geseßgebung und die Oberaufsicht über das gesammte deutsche Cisenbahuwesen, „so weit der Syuß des Reiches oder das Jnteresse des allgemeinen Verkezrs es erheishen. Die dahin zu rechuenden Gegenstände werden durch ein Reichsgeseß festgestellt.“

_§. 29, (§. 30,) Unter denselben Vorausseßungen hat die Reichôgewalt das Recht, „Eisenbahn-Anlagen zu bewilligen und vor= As Eisenbahnen gegen Entschädigung für Reichszwecke zu be- nuten,

§. 31, (g. 32,) Die Reichsgewalt hat das Recht, zurn Schuße des Reichs oder im Juteresse des allgemeinen Verkehrs „zu verfü-

gen, daß aus den Mitteln des Reiches Kanäle angelegt, Flüsse schiff- bar gemacht oder in ihrer Schiffbarkeit verbessert werden. Die An- g der „dazu erforderlichen Bauwerke erfolgt von Seiten Ute 2d ROE die Ausführung und Unterhaltung der neuen

e An des Re hes wird den Einzelstaaten überlassen. ““

Je Dae Ld Pa) „Die Reichsgewalt ist besugt, die einzelnen Staaten zur Erhaltung der Fahrbarkeit ihrer dem allgemeinen deut-

\hen Verkehre dienenden Landstraßen anzuhalten Give fals V bi 5

dungen dieser Straßen anzuordnen, welhe der Shuy V Reiches

oder das Zuteresse des allgemeinen Verkehrs erfordern di s

Zwecl fönnen- billige Beiträge aus der Re-ihskasse bewilli elen

Ueber die Erhebung von Chaussee- uud Weggeldern u ähnlichen

Abgaben auf den den allgemeinen deutshen Verkehr Seriiittelnden

Landstraßen ergeht ein Reichsgeseß. Bis zu dessen Erscheinen dürsen

die gegenwärtig bestehenden Abgaben dieser Art nicht erhöht werden.“

Artikel VII, §. 33, (§. 33,) Das deutsche Reich soll ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgränze mit Wegfall aller , Binnengränzzölle. Das Cinführungsgeseß stellt den Zeitpunkt fest, bis zu welchem diese N M den verschie= denen deutschen Staaten ausgefüh:t sein muß,“ Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichs- gewa!t vorbehalten, Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch außerdeutshe Länder Und Landestheile mittelst besonderer Vera

téäge dem deutschen Zollgebiete anzuschließen.

Stim F ITEE I E I N c (Gi:

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g. 34. (g. 34.) „, Die Reichsgewalt ausshließlich hat die Ge- sebgebung tiber das gesammte Zollwesen.“

§. 35. (§. 35.) Die Erhebung und Verwaltung der Zölle ge- sicht nah Anordnung und “unter Oberaufsicht der Reichsgewalt, ¡Aus dem Ertrage werden vor Allem die Ausgleichungen bestzutten, welche einzelnen Staaten mit Rücksicht auf ihre bisherigen Zollein- unahwen zuerkannt werden; sodann wird“ ein bestimmter Theil nach Maßgabe des Budgets für die Ausgaben des Reichs vorweaggenommen ; das Uebrige wird an die einzelnen Staaten vertheilt, Ei besonde- res Reichsgeseß wird das Nähere hierüber feststellen.

§. 37. (§. 37.) „Der Reihs-Geseßgebunz bleibt es vorbehal- ten, die Bedingungen für die Erhebung von Productions=- und Ver= brauchs = Steuern für Rehnung der Einzelstaaten oder Gemeinden so j festzuseßen, als es zur Durhsührung der Zelleinigung erforder= I 1E,

§. 38. (§. 38.) Die Reichsgewalt hat „das Recht der Ge= seßgebung‘/ über den Handel und die Schifffahrt, „so weit es der Schuß des Reiches oder das Jnteresse des allgemeinen deutschen Verkehrs erheischen“; sie überwacht die Ausführung der darüber er- lassenen ,„„Reichsgesebße““.

§. 39, „Der Rieichsgewalt steht cs zu, über das Gewerbe- wesen Reichsgeseße zu erlassen und deren Ausführung zu über- wachen. “‘

Artikel VIUI, g. 41, (§. 40.) Die Reichsgewalt hat „das Recht der Geseßzgebung‘“ uno die Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich über Organisatior, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhältnisse zwishen den einzelnen Post - Verwaltungen. „Sie ordnet diejenigen, sich uiht blos innerbalb eines einzelnen Postgebietes bewegenden Course an, welhe ein Juteresse für den allgemeinen deutshen Verkehr haben.“

§. 42. (S. 41.) Post-Verträge mit - ausländischen Post-Ver- waltungen dürfen rur „mit Zustimmung“ der Reichsgewalt gc los= sen werden.

F. 43. (F. 43.) Die Reichsgewalt if befugt, Telegraphenlinien anzulegen und die vorhandenen „gegen Entschädigung“ zu benußen, Weitere Bestimmungen hierüber, so wie über die Benußung „öffent- licher“ Telegraphen für den Privatverfehr, sind einem Reichögeseße vorbehalten.

Artikel IX. §. 46. (§. 46) „Die Anlegung von Zettelbanken und die Ausgabe von Papiergeld in Deutschland kann forthin nur mit Genehm'gung der Reichsgewalt stattfinden.“ Andere Zahlungs- mittel als Gold und Silber können nur mit Genehmigung der Reichs- gewalt als geseßliche erklärt werden,

Artikel X, §. 48. (§. 49.) Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, ,„„Matrikular-Bei=- träge aufzunehmen und nöthigenfalls Reichssteuern aufzulegen und durh die Regierungen der Einzelstaaten erheben zu lassen.“

Artikel A1, §, 54. „Der Reichsgewalt liegt es ob, tie Fälle und Formen, in welchen gegen Störungen der öffentlicen Ordnung die bewasfnete Macht angewendet werden fann, dur ein Reichoge- seß zu bestimmen. ““ /

ÿ. 55. (§. 52.) Der Reichsgewalt steht es zu, die geseßlichen Normen für den Erwerb und Verlust des „Reichsbürgerrehtes“" fest- zustellen, „so wie über das Heimatsreht Gesehe zu erlassen.““ :

§. 59, (§. 58 und Abschnitt V, §. 16.) „Die Reichsgewalt is befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschlands gemeinsame Ein- rihtungen und Maßregeln nothwendig findet, die zur Begtündung derselben erforderlichen Geseße in den für die Aenderung der Reichs= verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen.“

Abschnitt Ill. Die Reihs-Regierung. Artikel L. §. 1, (§8. 1, 2 und 7.) „An der Spiße der Reichsregierung steht ein Reichsstatthalter, welher in der Reichsregierung den Vorsiß führt, die Geschäftsleitung besorgt, den Bundesstaat im Jnnern und gegen das Ausland repräsentirt, Reichsgesandte beglaubigt und fremde Ge=- sandte empfängt, die Reichsgeseße verkündet und vollzieht, die Reichs - beamten ernennt und das der Reichgewalt zustehende Begnadigangs=- ret ausübt,“

g. 2. „Die Reichsregierung besteht mit Einschluß des Reichs- Statthalters aus 7 Mitgliedern. Zu derselben ernennen: 1) Oester- rei mit L chtenstein, 2) Preußen, 3) Bayern, 4) Württemberg, Baden , Hohenzollern - Hechingen und Hohenzollern - Sigmaringen, 5) Sachsen, Sachsen - Weimar, Sachsen - Koburg - Gotha, Sachsen- Meiningen und Hildburghausen, Sachsen - Altenburg, Rcuß= Greißp und Schleip, Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg- Sondershausen, Anhalt - Cöthen, Anhalt - Bernburg und Aus halt = Deßau, 6) Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Meck- lenburg - Schwerin und Streliß, Holstein (Schleswig) und Lauen- burg, Hamburg, Bremen und Lübeck, 7) Kurhessen, Hessen- Darmstadt, Nassau, H-ssen-Homburg, Luxemburg, Limburg, Walde, Lippe - Detmold und Schaumburg = Lippe, je einen Bevollmächtigten, vorbehaltlih dessen, was §. 3 üver den Reichsstatthalter bestimmt. Jene Staaten, welche einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten stellen, haben sih über dessen Wzzl zu verständigen; für den Fall der Nicht- verständigung wird ein Reichsgeseß das Mitwirkungsreht der Bc- theiligten b.stimnen. So lange weder eine Verständigung, noch ein Reichsgeseß erfolgt i}, entscheidet der Reg-:nt desjenigen Staates, dessen Volkszahl in dem betreffenden Staatenverbande die größte ist. Bevollmächtigte fönnen von ihren Vollmachtgebern jederzeit zurückbe- rufen werden.“

g. 3, „Die Stelle des Reichs - Statthalters wud von 3 zu 3 Jahren abwechselnd dem Kaiser von Oesterreich und dem Könige von Preußen übertragen. Der Neichs Statthalter kann seine Stelle persönlih oder du:ch einen Bevollmächtigten einnehmen. Jm Verhin- derungsfalle hat Preußen sür Desterreich, di ses für Preußen das Recht der Stellvertretung. ““

s. 4. „Alle niht dem Reichs - Statthalter allein zugewiese- nen Regierungsrehte stehen der gesammten Rrichs - Regierung zu. Diese faßt ihre Beschlüsse durch absolute Stimmenmehr- heit, wobei das Mitglied für Oesterreich und jenes für Preußen je zwei Slimmen führen. Weder Abwesenheit einzelner Mitglieder, noch der Mangel an Justructionen darf eine Beschluß- fassung h:ndern. Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so entscheidet der Reichsstatthalter. Die Beschlüsse der Reichsregie- rung werden durch den Reichsstatthalter vollzogen.““

g. 6. (§. 3,) Der Siß „der Reichsregierung“ wird darch ein besonderes Re:chsgeseß bestimmt,

Artikel II. §. 7. (g. 8.) Die „Reichsregierung““ erklärt Krieg und \chließt Frieden.

§. 8. (§. 9.) „Die Reichsregierung \chließt die Bündnisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwir- Pete Reichstages, insoweit diese verfassungsmäßig vorbehal=

S. 9. (S. 10.) Alle Verträge nicht rein privatrechtlihen Jn- B teslihe deutsche Nénittinatn unter si oder mit „auswärtigen“ des ats abschließen, sind der „Reichsregierung“ zur Kenntniß-

Dedltianin m : das Reichsinteresse dabei betheiligt is, zur

dieses Artikels E égen; und so fort in den übrigen Paragraphen

vie Berbesserua ly der ersten Lesung nur dadurch abweichen, daß

ansiatt Rei 0e rshläge anstatt „Reichsgewalt“’; Neichsregierung, ¡„Reichsoberhaupt““ ; Reichsstatthalter seven,

f E Der Abschnitt TV : Der Reichsrath- is ganz zu reihen.

Der Abschnitt vom Reichstag (Abschu. IV, der Verbesserungs- Vorschläge) weicht darin von dem R ersten S dah nah §. 3 Desterreih mit Lichtenstein 40, Luxemburg mit Limburg 3 und Nassau 3 Vertreter in das Staatenhaus senden sollen. Ferner :

_§. 9. (§. 9.) Jn denjenigen Staaten, welhe nur ein Mitglied in das Staatenhaus senden, \{lägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volks - Vertretung- mit absoluter Stimmenmekrheit wählt. „Dasselbe gilt in den Staaten, welhe eine ungerade Anzahl von Mitgliedern in das Staatenhaus senden, für Ein Mitglied.“

S. 9, (F. 9.) Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt; sie werdeu alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. ,„Wird““ nah Ablauf dieser drei Jahre und vor der neuen Wahl für das Staatenhaus ein „außerordentlicher Reichstag berufen, \o tritt

das Staatenhaus , so, wie es h uleßt zusammengeseßt Ats sammen. / zuleßt zusammengeseßt war ““, zu

Artifel- V. G48. (18a) „Ein Reihstagsbofchlu E Z É Fe ., 11 SDe , wel- her die Zustimmung der Reichsregierung nit M r darf in derselben Sißungsperiode nicht wiederholt werden.

Jit vom Reichstage in derselben Sache in drei sih folgenden ordent= lihen Sißungs=-Perioden derselbe Beschluß unverändert gefaßt wor- den, so wird er, auch wenn die Zustimmung der Reichs-Regierung nicht erfolgt, mit dem S{hluß des dritten Reichstages zum Gesetz.“

§ 19. (§. 19.) Ein Reichstags - Beschluß is in folgenden Fällen erforderlich: (1 und 2 mit der ersten Lesung gleih-= autend, eben 0 4, 2, 4 dagegn) N) „wenn die Un= lage von Zettelbanken oder die Einführung oder Vermehrung von Papiergeld bewilligt, so wie wenn andere Zahlungsmittel als Gold und Silber als geseßlih erklärt werden sollen; 6) wenn „außer- deutshe‘/ Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiete ange=- \{lossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie aus= ges{lossen werden sollen.

§. 20 mit der ersten Lesung gleihlgutend bis auf Alinea 6, welche lautet: Nach erfolg:er Prüfung und Billigung durch das Vo!kshaus wird kas Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht innerhalb des Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Neichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, „über welhe im Falle einer Meinangsverschiedenheit zwischen beiden Häu= sern in gemeinsamer Sihung derselben nah absoluter Stimmenmehr- heit endgültig entschieden wird.“

Die übrigen Artikel (VI. VIT, VII. un IX.) mit dem Ent= wurf des Verfassungs-Ausfchusses gleid lautend, eben so der Abschuitt vom Reich3geriht. Dagegen : E i

Ab schnitt V1, Gewähr der Reichsverfassung. Ar- tifel T. §. 1 (§. 1.) „Der Re chsstatthalter leistet bei seinem Amts=- antritte vor den zu Einer Sipßung vercinigten beiden Häusern des Reichstags einen Eid auf die Reichsverfassung. ““ Der Eid lautet: „Jh schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu \chirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissen- haft zu vollzieden. So wahr mir Gott helfe! Die übrigen Mit= glieder der Reichsregierung werden bei ihrem Amtsanktritte durch ten RNeichsstatthalter auf die Reichsverfassung beeidigt.““

Die G 2 Und Und der gane Urtitel Ul, mit der ersten Lesung gleichlauten®.

Artikel UL, §, 6. (§. 6.) Abänderungen in der Reichsverfas=- sung fönnen nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zu-= stimmung der „Reihs - Regierung“ erfolgen. Zu einem solheu Be- {luß bedarf es in jedem der beiden Häuser 1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder; 2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens aht Tagen liegen muß ; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der auwe- senden Mitglieder b-i jeder der beiden Abstimmungen. „Jn Betreff der Zustimmung der Reichsregierung gilt auch in diesem Falle die Bestimmung des Abschnittes 1V, (vom Reichstag) §. 18,“

Artikel 1IV, Wie in erster Lesung:

Hesfterreich. Wien, 25. Febr. Der Civil- und Militair-Gou- verneur von Wien hat neuerdings folgende Bekanntmachung erlassen : „Am 18ten d. M., Abends 7 Uhr, hat sich der beklagenswerthe Fall ereig= net, daß vier Civitisten sih erdreisteten, eine Schildwache in Schönbrunn unter dem Schwibbogen auf der Straße nah Hicbßing in dem Mo- mente anzufallen, wo die Schildroache an diese vier bei ihr rauchend vorübergehenden Personen die Warnung ergehen ließ: niht zu rauhen, weil bi dem anhaltend starken Winde durch die wegsprü- henden Funken leiht Feuer entstehen fönnte. Es ist der Schildwache gelungen, sih diesen ste Anfallenden zu entwinden und einen dersel- ben festzunehmen, während die drei übrigen die Flucht ergriffen. Da nun auf Schildwachen, einzelne Militairs und selbst auf Offiziere schon oftmals Attentate“ verschiedener Art vorgekommen sind, und da sich auch \{chon Drohungen vernehmen ließen: die Befestigungswerke anzugreifen , das Aerarialgut und das Befestigungs - Material be schädigen und zerstören zu wollen, so bin ih neuerdings in die traurige, aber gebieterishe Nothwendigkeit verseßt, das staut- rechtlihe Verfahren auch in nachstehenden Fällen eintreten zu lassen: Erstens gegen Jene, welche, sie mögen bewaffnet oder unbewasfnet sein, sih eine wörtlihe oder thätige Beleidigung einer Schildwache oder einer Truppen-Abtheilung erlauben. Zweitens gegen Jene, welche es wagen sollten, einer Schildwache oder einer Truppen-Abtheilung, voin der sie angerufen oder angehalten werden sollten, thätigen Wider- stand, auch unbewassnet, zu leisten, oder zu selbem aufzufordern, oder aber einer solchen Aufforderung Folge leisten. Durittens gegen Jene, welche ein Attentat, welch? immer ciner Art, versuchen oder zur Aus- führung bringen sollten, das die Zerstörung oder Beschädigung von Festungewerken und von zu selben gehörigem oder dafür bestimmtem Materiale beabsichtigen. Der gleihen Behandlung werden auch Jene unterliegen, die der Aufforderung zn einem solchen Attentate werkf- thätig nachkommen. Die kriegsrechtlihe Bebandlung wird aber ge- gen alle Jene verhängt werden, die sih beigehen lassen sollten, ein- zelne, niht im Dienste begriffene Militairs auf der Gasse oder an- deren öffentlihen Orten vorsäßlih zu verhöhnen , oder auf irgend cine Weise wörtlih oder thätlih zu insultiren, Die Verfügung hat ihren Wirkungskreis auf den ganzen Belagerungs-Rayon zu äußern. Wien, am 20, Februar 1849, Von dem Kaiserl, Militair- und Civil-Gouvernement. Welden, Feldmarschall-Lieutenant, Civil- und

Militair-Gouverneur.““

Wien, 26, Gebr, (Bresl Ztg) Noi e, die

Aufregung des Militairs das Tagesgespräch. Man is Sbldlin eg,

daß hier eine geheime Verschwörung besteht, E ea E für

die Mord- Attentate bezahlt, Der Zwes eing Ñ abaliad le j \ i in Au A i

den und die Masse des Publifums n.4 P Oiilitale Von Ln KL,

. , c B bei einem Zusammenstoß zwischen vürde. Am Freitag Abends halb

ü t werden 1 1 L eee Ia (0 ‘per Nähe tes rothen Hauses uächst der K se liGen Gewehrfabrik ein nah Hause cilender Grenadier meuch=

aiserlicen C blessirt. Der Mörder entkam abermals. Ge=

É, 1 F (rien ee r der steinernen Wienbrücke nächst der Vorstadt

acht wurde b , i u Aa auf eincn Soldaten geschossen, derselte jedoch nicht

getroffen. Es machen diese neuen Attentate eine {merzliche Sensa- tion. Der Gemeinde - Rath hat einen Preis von 200 bis 500 Fl. auf die Ergreifung oder Anzeige der Thäter geseßt. Jn der Nacht vom Freitag wurde das Comtoir der Wiener Zeitung erbro- hen und daraus nebst Cautionen und Obligationen an baarem Gelde bei 3000 Fl, C. M. eutwendet.

Sicherem Vernehmen nach hat s\ch Feldmarschall - Lieutenant Schlick mit dem Corps der Generale Schulzig, Jablonowski und Colloreto in Verbindung gesebßt, und man gewärtigt, bald von dem galle Komorn's zu hören. Nähere Details aus Siebenbürgen über das Treffen bei Salzburg berichten, daß die Magyaren zue den Kampfplaß verließen, dann aber größtentheils dem wallahishen und sächsischen Landsturm in die Hände fielen, Die „Wiener Legion “/, bestehend aus Mitgliedern der früheren Wiener akademischen Legion und Mobilgarde, und die „Polen - Legion“ wehrten \ich ver- zweiflungsvoll, Erstere wollte sich dem sächsishen Landsturme durchaus nicht ergeben und wurde bis auf den leßten Mann uieder- gehauen. Ueber das bei Kronstadt am ten d. zwischen den russischen Truppen und den Szeklern stattgefundene Treffen erfährt man die näheren Details, Die Szekler hatten die Absicht, unter Begünsti- gung des Nebels Kroustadt von Petersburg aus zu überfallen. Der russische General Engelhard, der des Morgens auf Rekognoszirung ausgezogen war, stieß auf selbe, beschäftigte selbe zwei Stunden lang und griff sle, nachdem er von Kronstadt aus die übrigen Trup= pen an sih gezogen hatte, ernstlich an. Sie wurden aus Petersburg und Honigeberg vertrieben, diese Orte besept und die Szekler dann, nach Sprengung des Centrums, über die Alt in ihr Gebiet zurückgeworfen, Das Treffen dauerte 5: Stunden, Russischerseits waren 2400 Mann, dann bei 600 Maun österrcihishe Truppen, von den Szeklern bei 9000 Mann im Ge= fehle. Der Verlust auf beiden Seiten war beträchtlich. Szegedin in Ungarn soll bereits von den Serben cingenommen sein, die, so ost ste zurückgeschlagen wurden, die umliegenden Ortschaften auf grau- same Art verwüsteten. Zombor und Maria-Theresiopel sollen gleich- falls die Wuth und Erbitterung der Serben in derselben Weise er= fabren haben. General Fürst Jablonowsfy hat über cine Abthci- lung des Görgeyschen Corps einen Sieg erfohten. Glaubwürdigen Nachrichten zufolge, soll der Jnsurgenten-General Bem bei einem Gefechte in Siebenbürgen geblieben sein. Man meldet aus Pesth vom 22sten, daß man dort stündlih den Courier über die Beseßung von Peterwardein erwartet, Einwohner und Garnison hatten um e Truppen mit Beseitigung der Raißen und Serben ge- eten. Î

Jn dem neuen Entwurfe zu einem Gemeindegeseß i} die sehr wichtige Bestimmung enthalten, daß unter keinem Vorwande eine ge- heime Sißung gehalten werden soll. Daß dies bis jeßt bei dem wiener Gemeinderathe niht geschieht, is blos dem Ausnahmszustande zuzuschreiben; daß er aber von den einmal gefaßten Beschlüssen ei- nige ter Oeffentlichkeit vorenthält, wird s{harf gerügt, wie nicht min- der die so späte Veröffentlihung seiner Sißungs- Protokolle.

Der Gouverneur Welden hat in einem Erlasse an den Gemein- derath erflärt, daß auch fünftighin jene Personen, die ihre Waffen freiwillig abliefern, den geseßlihen Strasen nicht unterliegen sollen.

Der Ministeria!rath Dr. Becher soll, dem Vernehmen nach, im Auftrage des Handels - Ministeriums eine Reise durch Deutschland, Holland, - Belgien, Frankreih und die Schweiz antreten, um kommer- zielle und industiielle Beobachtungen zu machen, deren Resultate zum Besten des vaterländischen Jndustrie-= und Handelswesens in Anwen- dung tämen,

Cs finden täglich Kouferenzen der hier anwesenden Minister statt. Der Abschluß des neuen Anleihens scheint nahe bévorzu- stehen,

In den legten Tagen kam hier die erste Civilehe vor. Es war cin Schuhmacher, der sih aufs neue verchelihte, troßdem seine erste Gattin, von der cr sich scheiden ließ, noch am Leben ist, Die unte- ren Volksklassen, die viel von dieser hier neuen Erscheinung sprechen, nennen sie eine confstitutionelle Ehe.

Sachsen. Dresden, 26. Febr. (D. A. Z.) Nach dem Vortrage der RNegistrande giebt Staats-Minist-r Dr. Held die (mit der in der ersten Kammer gemachten gleihlautende) von der Kammer mit großer Ruhe aufgenommene Erklärung. (S. das gestrige Blatt Des Dreh, Sf =Un)

Auf der Tagesordnung steht der Tzschirnersche Antrag auf Zurücfzie- hung der sächsischen Truppen aus Thüringen, wozu Abgeordneter Fincke noch beantragt hatte, daß die Negierung dahin wirken möge, daß alle Reichs- truppen aus Thüri-gen und Altenburg zurückgezogen würden. Abgeordneter Berthold ergreist zuerst das Wort: Jn Deutschland herrscht jeßt das Streben , die verschiedenen deutschen Truppen mit einander zu vertauschen und h.n- und herzuwerfen, Das kostet erstens unmenschlihes Geld und widerstreitet sodann dem System unseres Kriegswesens, indem die gewöhn- lichen demselben entsprechenden Beurlaubungen jeßt unmöglich sind, Durch dieses Streben wird nicht die Einheit, sondern die Trennung Deutschlands gefördert! Es wird wohl auch. Niemand im Ernste daran glauben, daß die Einheit Deutschlands der Zweck jener Maßzegel is, Der Papst war cin iluger Mann, als er die Priester ehelos machte, Sie wurden willenlose Weilzeuge, Eben \o is der Neichs-Kriegsminister kein dummer Mann, wenn er die Truppen der Heimat entfremdet, Die thüringishen Verhältnisse müssen hon schlimm scin, wenn die Regenten genöthigt sind, sich auf fremde Truppen zu stüßen. Abgeordneter Meinel: Wenn durch solche gewaltsame Mittel die Nuhe hergestellt werden soll, so kommt es mir vor, als wenn man ein Gewitter durch das Geläute der Glocken entfernen wolle, Sorge man lieber dafür, daß sich kein Gewitterstoff ansammle, Jene Frie- densherstellung is bereits geshehen. Sind unsere Truppen vielleicht noch dort, weil die Herren Offiziere sih dort wohler befinden? Die Offiziere fönncn dort bleiben, wenn sie wollen! Jun Zeitungen liest man vielfach, daß die Offiziere sich nicht so verhalten, wie man es von humanen Men- schen erwarten sollte. Jch interpellire das Kriegsministerium, was es be- züglich der in öffentlichen Blättern (Dresdner Zeitung) verbreiteten Nachrichten über das Verhalien der in Thüringen befindlicheu Offiziere zu thun gedenke, Abgeordneter Schi e ck: Es ist fein großer Gewinu, wenn wir die Tryppen zurückziehen, Sie müssen hier auch bezahlt werden. Da sie cinmal dort sind, so lasse man sie dort. (Lachen auf ter Linken und den Gallericen, Der Präsident gebietet Ruhe.) Wollen wir Deutsche scin, fo muß unsere Heimat überall in Deutschland sein,

Abgeordneter Dammann: Die Reichstruppen - Versendung ist eine Beeinträchtigung der Souverainetät der einzelnen Staaten, Sie is um so ungerechter, als man gegen größere Staaten nichts gethan. Der Soldat hat übrigens nur gegen auswärtige Feinde des Vaterlandes zu streiten, Die Feinde im Jnnern zu bewältigen, is Sache der Polizei, Schließlich weist der Nedner nach, wie aus dieser Maßregel dem Lande bedeutende Kosten erwachsen, Abgeordneter Müller aus Dresden gegen den Ab- geo1dneten Meinel: Jch muß hier als entschieden gemißbilligter Abgeordneter jene Herren vertheidigen, es hängt nicht von ihrem Willen ab, wo sie gar- nisoniren, (Gegen Abgeordneten Schieck.) Der finanzielle Punkt is wohl ein hauptsächlicher, Dieses Präsent - Erhalten der Truppen kostet bis zum Ende Februar an 400,000 Thlr, Sodann werden aber auch die Leute der Arbeit entzogen, mancher Familie wird eine Stütze geraubt, da fein Urlaub ertheilt wird. (Bravo.) Staatsminister von Beust: Die Regierung hegt selbst den Wunsch, die Truppen baldigst zurückziehen zu fônnen, und hat sich deshalb mit dem NReichskriegs8ministerium in Verneh- men gesezt, Die neuesten Nachrichten von daher geben eine befriedigende Aussicht, Vicepräsident Tzschirner: Sachsen sollte sich nicht zu einer folhen unbedingten Unterwerfung unter die Centralgewalt hergeben, sonst wird es noch seine ganze Selbstständigkeit verlieren. Man arbeitet dahin, nach innen stark zu sein, Uebrigens werden wir die Sympathieen Thiürin-

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gens niht durch Soldaten wecken. Es is nicht unsere Absicht, unsere Lan- deskinder zu Polizeidienern zu machen! (Bravo! Der Präsident mahnt das Publikum zur Nuhe.) Es folgt nun die Abstimmung. Der Finesche Antrag wird gegen 10 Stimmen (auf der Rechten) angenommen, wodurch sich der Tzschirnersche erledigt.

Schließlich erfolgte die Berathung des Berichts der vierten Deputation über den Antrag auf Aufhebung des Rechtssaßes vom 18, Dezember 1847. Die Deputation (Neferent Abgeordneter Gruner) empfiehlt die Annahme des in der ersten Kammer angenommenen Antrags mit dem Zusate, „daß durch den Eintrag in das Hypothekenbuch nur so viel bewiesen werden solle, daß übe1haupt ein Recht oder eine Hypothek dem Berechtigten bestellt ist, aber nicht zugleih der Nechtsgrund, sondern daß der Berechtigte den Be- weis noch auf andere Weise zu führen habe,“ Abgeordneter Bertling spricht im Sinne der Deputation, eben so Viccpräsident Schaffrath, welcher nebenbei einige Streiche gegen das Oberappellationsgericht führt, die den Minister Dr. Held zu einer Vertheidigung jenes Gerichts veran lassen, Nachdem noch die Abgeordneten Tzschirner, Wehner, Helbig und Haußner für Beitritt zum Beschlusse der ersten Kammer, weil diese Angele- genheit dringend sei, und der Referent für Annahme des Deputationsantrags gesprochen, tritt man dem Beschlusse der ersten Kammer bei,

Dresden, 26. Febr. (D. A. Z.) Das (dem wesentlichen Jnhalte nah bereits gestern mitgetheilte) Programm des Ministe- riums lautet folgendermaßen :

„„Das Ministerium, welches Se. Majestät der König zu Uebernahme der Staatsgeschäfte bernfen, fühlt sih gedrungen, bei seinem ersten Eintritt in die Kammer sein lebhaftes Bedauern über den Nüktritt einer Verwal- tung auszusprehen, welche das Vertrauen des Landes an die Spitze der Geschäfte getragen hatte, und von deren längerer Wirksamkeit vie Vollen- dung der vor Jahresfrist begonnenen Umgestaltung der staatlichen Verhält- nisse in der befriedigendsten Weise gehofft werden durfte, Die Mitglieder des neu cintretenden Ministeriums erkennen im vollsten Maße die Größe der ihncn unter solchen Umständen zugetheilten Aufgabe, Sie werden sich bestreben, dem sächsischen Volke hinsichtlich der Wahrung der ihm geworde- nen Freiheiten, aber auch nicht minder in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Rechtszustandes und der gesepglichen Ordnung die vollste Beruhigung zu gewähren, Das Ministerium sieht es zwar zur Abwendung erheblicher ma- terieller Nachtheile von den diesseitigen Staatsangehörigen für erforderlich an, daß diejenigen Punkte der Grundrechte des deutschen Volkes, bei denen in den Staatsverhältnissen Gegenseitigkeit erforderlich is, den anderen Staa- ten gegenüber erst dann in Wirksamkeit treten, wenn jene Bestimmungen auch dort zur Geliung gelangen, Die Regierung erblickt jedoch hierin ein unabweisbares Hinderniß der unverzüglichen Publication der Grundrechte um so weniger, als sie die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Bestim- mungen des Einführungsgesezes bereits. ausreichende Sicherheit gegen eine Gefährdung des öffentlichen Wohls darbieten. Durch die Publication der Grundrechte wird zugleich thatsächlich der Beweis geliefert, daß da, wo nicht gebicterische Rücksichten auf die wohlbegründeten Ansprüche und Jn- teressen des eigenen Landes es zur Pflicht machen, das Recht der freien Ver- einbarung zur vollsten Geltung zu bringen, die sächsishe Regierung gern bercit is, die auf eine einheitlihe Gestaltung der deutshen Verhältüisse hinzielenden Beschlüsse der National-Versammlung in das Gebiet der prak- tischen Anwendung einzuführen.

„Jn Befolgung dieser Grundsäße werden die einzelnen Ministerial- Departements zunächst ihre ganze Thätigkeit den Ausführungsgeseßzen zuweu- den, welhe tas Einsührungsgeseß zu den Grundrechten fordert, So weit dergleichen bereits vor Publication der Grundrechte in Kraft waren, wer- den sie unverändert bestehen bleiben. Eine Habeas-Corpus-Akte is bereits vollendet; wegen der zu Aufhebung des Lehnsverbandes und der Fidei- kfommisse zu tre}enden Maßregeln sind bereits die Gutachten der Lehnehöfe erfordert, Die Reichs-Wechselordnung wird den Kammern demnächst sammt den wenigen durch Lokalverhältnisse bedingten Zusäßen vorgelegt werden. Im Uebrigen werden die begonnenen Arbeiten in allen Zweigen der Kri- minal- und Civilgeseßgebung thätig fortgeseßt, Die Vorbereitungen einer die Bestimmungen der Grundrechte ausführenden Geseßgebung in Sachen der Kirche und Schule werden keine Unterbrehung erfahren. Ein Jagd- gesey und ein Gesey zu Ausführung von §. 6 der Grundrechte sind bereits bearbeitet, und auch bei den übrigen demnächst in Angriff zu nehmenden Ausführungsgeseßen wird das Ministerium die Durchführung des Prinzips mit den Rücksichten auf Necht und Billigkeit und mit den Anforderungen des praktischen Lebens zu vereinigen wissen, Das Ministerium hält dafür, daß rücksichtlih der Theilbarkeit von Grund und Boden die sächsische Ge- seßgebung bercits in das von den Grundrechten geforderte Stadium des Uebergangs eingetreten sei, Jn der gewerblihen Geseßgebung wird sich nach Lage der Dinge cin Vorschreiten nicht länger verschicben lassen, uad es is daher zu wünschen, daß dem Mtuisterium die Mittel zu shleunigster Beendigung der Vorarbeiten auf dem bereits betretenen Wege bald gewährt werden. Man kann sich wohl einiger Hoffnung hingeben, daß es gelingen werde, diese schwierige Aufgabe in einer Weise zu lösen, welche mit der Durchsüh- rung möglichst gleiher Bestimmungen auch die Wahrung der wohlverstan- denen Juteressen des Gewerbestandes vereinigt, Die Organisation der Verwaltungs-Behörden und die Nevision dcr Städte- und Gemeindeord- nung werden in einer Nichtung erfolgen, welche die Elemente der Einfach- heit und Volksthümlichkeit mit denen der Kraft und Ordnung zu verecini- gen sucht, S :

„Die Vorlagen, welche über Finanzgegenstände bis jeßt an die Kan- mern gelangt sind, bedürfen von Seiten des cintretenden Ministeriums feiner Abänderung. Die über die Staats-Cisenbahnen zugesicherte beson- dere Mitiheilung soll unverweilt folgen, Dem Ministerium wird es eine erfreuliche Verpflichtung sein, die Klarheit und Offenheit, welche die Regie- rung bei Ausstellung des vorgelegten Staatshaushaltsplans geleitet hat, anch bei decn Verhandlungen über denselben, wie in Bezug auf alle hin- sichtlih der Finanz-Verwaltung erforderlichen Nachweisungen zu bethätigen, Darin, daß die Berathung jener Vorlagen der Beschleunigung dringend bedürfe, werden die Kammern mit der Regierung einverstanden scin, da jede hierin eintretende Verzögerung nicht allein den geregelten Gang der Verwaltung wesentlih benachtheiligt, soudern auch die Wiederaufnahme der öffentlichen Arbeiten, namentlih an den Staats-Eisenbahnen, behindert, deren ungestörte Ausführung die gewissenhafte Erfüllung bestehender Staats- verträge nicht minder erheish, als solche zu baldiger Verwerthung, des Anlage - Kapitals, wie zu Gewährung von Arbeit und Verdienst an die unter dem Druck der Verhältnisse leidenden Klassen der Bevölkerung von den Kammern gewiß eben so angelegentlih wie von Seiten der Ne- gierung gewünscht werden wird, Damit sind die Bemerkungen erschöpft, welche das eintretende Ministerium für nothwendig hielt, um den Kammern und dem Lande gegenüber das zu bezeichnen, was es als seine nächste Aufgabe betrachten zu müssen glaubt, bei deren Lösung es auf die Unter- stüßung der Kammern rechnet,“

SHannuover. Hannover, 26. Febr. Jun beiden Kammern wurde vorgestern, ehe die Vertagung der Sißungen bis morgen er: folgte, nachstehender Vorschlag von dem Präsidenten der ersten Kam- mer, Professor Briegleb , vertheilt: „Vorschlag, über deu die Kon- ferenz berathen wird. Auf die Mittheilung des Gesammt = Ministe= riums vom 10. Februar, das deutsche Verfassungswerk und die Grund= rehte betreffend, zu beschließen: 1) daß Königliche Regierung ersucht und ermächtigt werde, die Grundrechte des deutshen Volks mit dem Einsührungsgeseße vom 27. Dezember v. J., nah Maßgabe des §. 2 des Landesverfassungs - Gesebes, sofort und unverkürzt zu ver- fündigen; 2) daß eine gemeinshaftliche Kommission von sieben Mit- gliedern jeder Kammer zur Berichterstattung über die übrigen durch jene Mittheilung (des Gesammt - Ministeriums) angeregten Fragen niedergeseßt werde,“

Ausland.

Frankreich. Paris, 25, Febr. Bei der gestrigen Feier in der Magdalenen - Kirche war das Jnnere dieses Gebäudes theilweise {warz ausgeshlagen. Das Kenotaph deckten sehr einfach \{chwarze

| Verwandte der in den Februartagen Gefallenen versammelt, Jun der Kirche warteten bereits der Staatsrath, der Cassationshof, der Reh- nungshof, bas Jnstitut, die Universität, der Appellationshof, die Seine- Präfektur, das Munizipal-Corps und die Maires der Arrondissements, die Gerichte erster Justanz und das Handelsgericht, die in Paris anwesenden Generale, die Räthe der öffentlihen Bauten und der Bergwerke, die Ge=- neralstäbe der Nationalgarde und der Land- und Seema&t. Das Chor war dem Präsidenten und Vicepräsidenten der Republik und Herrn Armand Marrast, dem Präsidenten der National-Versammlung, vor= behalten. Sie nabmen auf drei Lehnstühlen Plaß; auch das diplo- matische Corps, die Minister und die geistlihen Würdenträger hatten hier Siße, Vor denselben drängten sich die Mitglieder der National- Versammlung. Die Messe begann um 10 Uhrz der Erzbishof von Paris celebrirte selbst, Als er die Monstranz erhob, wirbelten drau= M die Trommeln und in der Kirche verbeugte sich Alles ehrfurhts- voll, Das Orchester uud die Chöre der Konzertgesellshaft des Konservatoriums führten während der Todtenfeier den Trauer= marsch von Beethoven, das Dies irae von Cherubini, das Lacrymosa von Mozart und das De profundis aus. Auf die Trauergesänge folgte ein Tedeum und die Hymne Urhs beata von Lesueur, Das PDomine salvam fac Rempublicam war von Herrn Auber zu dem Feste orchestrirt, Vor der Julisäule spielte während des Gottesdienstes Militair - Musik Trauermärsche, die mit Fanfaren und National-Liedern abwechselten. Als ter Präsident der Republik die Kirche wieder verließ , begleitete ihn die Geistlichkeit, das Kreuz an der Spitze, bis an den Wagen, Dieselbe Ehre widerfuhr Herrn Marrast. Als Ersterer aus der Pforte trat, nahmen die- meisten der Versammelten den Hut ab, und von allen Seiten ertönte ter Ruf : Es lebe Napoleon! Es lebe die Republik! Die Repräsentanten begaben sich in derselben Ordnung, wie sie nah der Kirche gezogen, nach dem Palast der National-Versammlung zurück. Nachdea: die Minister und die verschiedenen Behörden die Kirche verlassen, wurde das Volk zu=- gelassen, um das Kenotaph zu sehen. Abends wurde der Palast der Na= tional-Versammlung illuminirt, Der Tag ist mit Ausnahme einer sehr un= bedeutenden Störung ganz ruhig vorübergegangen. Während der Todten- feier in der Magdalenen - Kirche kam uämlih ein Zug von ungefähr 300 Personen mit einer Fahne über die Boulevards bis an das Ho- tel an der Ede der Kapuzinerstraße. Hier wurde ihm der Weg von dem Militair versperrt, und er mußte wieder umkehren. Durch die Bemühungen der Polizei zerstreute er sich bald darauf.

Der Constitutionnel behauptet, daß die Journale, welche an- gaben, der österreihische Gesandte bei den brüsseler Konferenzen, Colloredo, habe amtlih erklärt, daß er nur dann einwilligen werde, diesen Konferenzen Folge zu geben, wenn die anderen drei abschlie= ßenden Mächte als Ausgangspunkt und Grundlage der Unterhand= lungen die Verträge von 1815 zulassen würden , nicht gut unterrich= tet gewesen seien. Wenn er einem Korrespondenten glauben dürfe, der gut unterrichtet sein könne, so sei die von Colloredo ausgespro= hene Ansicht keinesweges exklusiv; Oesterreich versage sich feineswe- ges entschieden einer Abänderung des durch den wiener Kongreß fest- gestellten Zustandes der Dinge, aber es behaupte, daran nicht auf eigene Hand und nicht ohne Zuthun und Einwilligung der anteren Mächte, von denen die wiener Shluß=-Akte unterzeichnet worden, etwas än= dern zu können. Der Constitutionnel beyauptet, Gründe zu ha- ben, die Augabe seines Korrespondenten für die richtige zu halten, und erklärt zugleih die Angabe eines Journals, daß wegen Atwesen-= heit eines Gesandten von Toskana eine Vertagung der Konferenzen eintreten werde, für unbegründet. Der Patrie wird aus Flo- renz geschrieben, es beslätige si, daß die piemontesische Armee näh- stens in Toscana interveniren werde.

Der gegenwärtige Minister des Junnern, Herr Leon Faucher, legte am 26. Januar der National - Versammlung ein Gesebß vor, das die Klubs verbieten sollte. Dasselbe wurde aber in der Sibung darauf verworfen und eine außerordentliÞhe Kommission angewiesen, Bestimmungen zu Beschänkung der Klubs - Mißbräuche zu entwerfen, Diese Kommission, deren Berichterstatter Herr Cremieux ist, bat jeßt folgendes Geseß über die Klubs ausgearbeitet: Klubs dürfen erst nah einer ausdrückli{chen und schriftlichen Erflärung von fünf fran=- zösishen Bürgern, die 25 Jahre alt sind, den vollen Genuß ihrer bürgerlihen und politishen Rechte haben und niht wegen Diebstahl, Vertrauens-Mißbrauch, Gaunerei oder Verleßung des öfsentlihen An= standes verurtheilt sind, eröffnet werden. Zehn Tage nah Eröffnung eines Kluls hat der Vorstand desselben cin vollständiges Namens=- Verzeichniß seiner Mitglieder, von denen keines wegen der obenge- nannten Vergehen verurtheilt worden sein darf, einzurcichen. Nie= mand fann in einer Gemeinde Mitglied zweier Klubs sein. Jeder Sißung wohnt ein Abgeordneter der Behörde bei, der das Recht hat, über jede Geseß-Uebertretung ein Protokoll aufzunehmen. Kein Mit- glied eines auf zwei Monate suspendirten Klubs darf während dieser Zeit an einem anderen Klub theilnehmen oder darin das Wort er= greisen. Wenn ein Klub geschlossen wird, so dürfen seine Mitglieder ers nach Verlauf von sechs Monaten in einen anderen Klub eintre- ten, Jede in den Klubs vorkommende Aufreizung zum Mord, zur Plünderung, zu Angriffen auf die Familie und das Eigenthum wird mit zwei bis vier Jahren Gefängniß und 100 bis 1000 Fr. Geld- buße bestraft. Wenn der Angeklagte, indem er sich des Vergehens huldig machte, bewaffnet war, kann das Gefängniß auf drei bis fünf Jahre und die Geldbuße auf 1000 bis 3000 Fr. erhöht werden.

Aus Algier sind ungünstige Nachrichten eingetroffen, Die ara- bischen Stämme in der Umgegend von Maskara haben si empört und Anfang dieses Monats ein französishes Detaschement von 200 Mann überfallen, die sie alle ermordeten. Aus Tlemsen wird gemel= det, daß der Kaiser von Marokko feindselige Absichten gegen die Franzosen zeige und starke Neiter - Abtheilungen an der Gränze sammle.

Aus Lyon wird unterm 22, Februar gemeldet, daß keine neuen Exzesse vor der Kaserne auf dem Plaße Ludwig's XVIII, vorgefallen. Gendarmen standen in großer Anzahl zur Aufrechthaltung der Ord= nung, falls die Ruhestörer sich geregt hätten, in der Nähe bereit. Zu Boulogne veranlaßte das Treiben von Arbeitern einer Spinnerei, welhe, selbst feiernd, auch ihre Kameraden gewaltsam am Arbeiten hindern wollten, einige Unordnungen. Die Gendarmerie und Polizei geniügten jedoh zur Herstellung der Ruhe, nahdem man die Rädels- führer des Unfugs verhaftet hatte.

Statt des bisherigen römischen Gesandten Canuti, der feinen Posten niedergelegt hat, sind Beltrami und Pescantini von der re- publikanishen Regierung hierher geshickt worden.

Großbritanien und Jrland. Parlament, Ober" haus - Sißung vom 23, Februar. Graf Grey erklärte auf Be“ fragen, daß die Regierung beabsichtige, die Strafanstalt: für weibliche Züchtlinge am, Bord des „Anson““ in Vandiemensland aufzuheben und diese Anstalt in ein neues Gebäude am Laude zu verlegen, Lord Lansdowne beantragte die zweite Lesung der Bill für Suspension der Habeas-Corpus-Afte in Jrland und wiederholte die schon bekanu- ten Gründe für die Maßregel. Lord Brougham fand an der Vill nur auszuseßen, daß sie sih selbs eine so kurze Dauer sebe, ste sei so lange nothwendig, bis das Grundübel der Leiden Jrlands, die Agitation, aufhöre, und das Ende desselben sei noch nit abzusehen Er nahm au von den uceuesten Vorfällen bei den Verhandlungen

Stoffe mit silbernen Thränen. An den vier Ecken standen vier Kan- delaber, in denen Weihrauh brannte, Um den Katafalk waren einige

G. Duffy's Prozeß Anlaß, zu erklären, daß die Jrländer für die