1849 / 63 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

oder Abzeichen

6) Welche die Uniform ) s der Bürgerwehr

s der Nationalgarde, : an ciner Versammlung dieser Corps oder deren Benehmen Widerspruche steht (Proclamation welche Munition von was im- Patronen oder Raketen 10. Januar 1849», te oder sonstige Be-

vom 8. November

der aufgelösten oder atademisch

neten Corp

derselben Theil dieser Corps im

7) Diejenigen, Schießbaumwolle, scharfe bliefern (Kundmachung vom gehörigen Leitungsdräh [che Art immer verleßen (Kundmachung vom endlich 9) jene, welche sich beigehen lassen sollten, m Dienste befindlihe Militairs auf der Gasse ten vorsäylih zu verhöhnen oder auf irgend 1 Diese Uebertretungen wer- ahren nach Beschaffenheit der Umstände mit Festungs- t oder Stockhaus - Arrest bestraft. ch immer die irrige Meinung vorzuwalten scheint, Proclamation vom 31sten v, Mis, zur Ablieferung Munition anberaumte und später bis zum 15, Februar F, verläugerte Termin ein peremtorischer sci, so sche ih mich mit Hin- weisung auf meine Proclamation vo derholt zu erklären, daß diejenigen ,

sonst mit der

Art, Pulver, und nicht a e zum Telegraphen

mer für einer verheimlichen 8) Welche die standtheile zerstören oder 25, Januar 1819)

oder anderen öff eine Weise wörtlich ode ten im ordent Arrest , Schanz - Arbei bei vielen Personen 10 on mir ín der der Waffen und der

ätlih zu insultiren,

Nachdem übrigens

J. veranlaßt, tvic- j welche ungeachtct des verflossenen Tcer- dic in ihrem Besiße noch befindlichen Waffen oder Munition an ihre Gemeinde oder an das Kaiserliche Zeughaus freiwillig ablicfcrn, ganz straf- b Wien, 27. Februar, (gez.) Welden, Feldmarschall- Lieutenant, Civil- und Militair-Gouverncur,“

MüncGen,

frei ausgehen sollen.

3 / Münchener Ztg. enthält folgende vorläufige Verbesserungs-Bor schläge zu dem in der ersten Lesung angenommenen Entwurfe der deutschen Neichs-Verfassung:

Abschnitt 1

Bayern.

N l As Rei Art. 1 Y deutsche Reich besteht aus dem Gebiet des bisherigen deutschen t Die Verhäitnisse desz Herzogthums Schleswig bleiben der definitiven Anordnung vvzbehalten. Steht mit cinem deutschen Staate ein außerdcutsches Land in politisher Verbindung, Durchführung der Reichs -= Gesebgebung

G: 19 Das

darf dies? Reich s- Verfassung deutschen

deutschen

U Staates, außerdeutshcs Land in politischer Verbindung steht, muß entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder cs muß auf verfassungewäßigem Wege in demselben cine Regentschaft niedergeseßt werden, zu welcher nur Deutscbe berufen werden dürfen. §. 4. (§. 5.) Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nicht deutscher Länder soll fein Staats - Oberhaupt cines nicht deut- schen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Lardcs gelangen, noch darf cin in Deaischland regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzuireten, eine fremde Krene annehmen. 3. 6.) Die einzelnen deutschen Staaten beha'ten ihre Selbststän- digkeit, so weit dieselbe nicht Turch die Reichs - Verfassung beschränkt ist; ste haben alle staatlihen Hoheiten und Rechte, so weit dicse nicht der NReichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.

E ie / Ir Ne Sea. U Ls G N Die Reitsgewalt übt dem Auëlande gegenüber dic völkerrehtlihe Vertre- tung Deutschlants und der einzelnen dutschen Staaten ausschließlich aus. Die Regierungegewalt stellt Gesandte und Konsuln an. : den diplomatischen Verkehr, s{hlicßt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, nameutlih auch die Handels - und Scifffahrtsver- träge, so wie die Auslieferungevert1 äge ab. t rehtlihen Maßregelu an. §. 7. (§, 8.) Die Regierungen der cin- zelnen deutschen Staaten haben nicht das Recht, für diese ständige Gesandte und Konsuln anzunchmen oder zu halten. Die einzelnen deutschen Regierungeu sind befugt, Verträge mit ande- reli deutshen Regicrungen abzuschließen. trägen mit auswärtigen Regierungen beschränkt sih auf Gegen- stände des Privatrechtes, des uachbarlichen Verkehrs und der Poli- ) g, 1 Alle Verträge nicht rein priva*rechtlihen Jn- welch;e cine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder auswärtigen abschließt, sind der Reichsgewalt zur FKennt- nißnahme und, insofern das Neichs=Jnlîeresse dabei betheiligt is, zur Bestätigung vorzulegen. De gewalt steht ausshließlich das Recht des Krieges und Friedens u IL §. 1 2 und 13.) Die Reichsgewalt be- stimmt die Größe und Beschaffcnhcit der bewaffneten Na d welche die cinzelnen deutschen Staaten zum Reichsdienste zu stellen haben. Diese gesammte bewaff nete Macht steht der Reihsgewalt für Reichszwece zur Veriuging S 12 (6 13) T gegenwärtig weniger als 500,000 Einwohner haben, sollen in Beziehung auf das Heerwesen entweder un- ter i zit größeren Ganzen, unmittelbaren Leitung der Reihögewalt stehen, angränzenden ang : Jn beiden Fällen haben die Landes=- Regierungen dieser kleineren Staaten feine weitere Einwifung auf das Heerwesen, als ihnen von der Reichsgewalt ausdrüdlich übertragen §40. F Die einzelnen Staaten, welche mehr als 500,000 Einwohner zählen, haben die Verfü- gung über ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht sür den Dienst des Reiches in Avspruch genommen wird. Den übrigen Staaten wird für die Zwecke der inneren Sicherheit und Ordnung ein angemessener Theil der gemeinschaftlichen Truppen h zur Verfügung gestellt. Neichsgewalt ha

deutschen

Art. U 8.95.

Abschnitt Il,

Sie ordnct alle vólker=

§. 8. (§. 5) Jhre Befugniß zu Ver=

(§. 11.) Der Reihs- zu. Art. Ul, §. 11. (§8. 1

Diejenigen Staaten,

welwe dann unter der

( È größeren angeschlossen werden.

G40: (8:44.)

Reichsgewalt / (§§. 14 und 18.) Die tie Gesehgebung über das Heer- e allgemeine für ganz Deutschland ang ergeht ein besonderes Reichs- dung ihres Krie Wen zuz die Reihsgewalt durch fortdauernde Ko) Eid ist die Verp die Reichsve: fass durch Verwendung von Truppen welche den durch das Reich festge dem gesammten Reich zur Last. E e und jedes Grades ist deu betreffe ? überlassen; nur wo die R L rerer Staaten zu größeren Ganzen v nennt die Reichegewalt unmittelbar di Für den Krieg ernennt di Oberfeldherrn und die kommandirenden G

selbstständigen Corps, so wie das Personal der Haupt-

gleiche Wehrv9erf

nus auf Grund des Wehrgesebßes überwacht deren Durchführung §. 15 (§, 15.) Jn den Fabnen-

en die Reichóregierung und §.16. (§. 16). Alle nt\tehenden Kosten, tand übersteigen, fallen na Nee Dies der tr iziere

(bes -Méaierükuen dweier oder meh- nigt sind, erx-

e Befehlshaber chsgewalt den enerale der

slichtung zur Treue grg ing an erßer Stelle auszunchmen, zu Reichszw. cken e s pten Friedens §1 17. (§. 17.) die Ernennun

Dieier Kolper,

*) Die eingeflammerten Zahlen beziehen sich auf die Zusam der von der Reichs - Versammlung in erster E L Gvinfellong die deutsche Neichs-Berfassung, Die vorgeschlagene neue Fassung der einzel- nen Paragraphen ist durch gesperrte Schrift angedeutet, Einige dieser Ver- besserungs - Vorschläge sind der von dem Verfassungs - Ausschusse in zweiter Lesung angenommenen Fassung entnommcn, N

374

Quartiere. §. 18, (§, 19) Der Reichsgewalt steht die Be- fugniß zu, Reichs - Festungen anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen gegen billige Ausgleichung, uamentlich für das überlieferte Kriegsmaterial, zu Reichs - Festungen zu erklären, Die Reichs - F:stungen wer- den auf NReichskosten unterhalten. §. 19. (§. 20) Die Reich s- gewalt bestimmt die Größe und Beschaffenheit der deutshen Kriegsmarine. Jhr liegt die Sorge für die Aus- rüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die An- legung, Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegöhäfen und See- Arsenälen ob. Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Ma- rine - Etablissements nötbigen Entcignungen, so wie über die Befug nisse der dabei anzustellenden Reichs - Behörden, bestimmen die zu erlassenden Reichögeseße. Ein Reichsgesehß verfügt liber die Orgauisation der Kriegsmarine des deutschen Reiches unter gerechter Berücksichtigung der eigenthümlichen Verhältnisse Oesterreichs, welches jedenfalls ein ent- sprehendes Kontingent anShiffen und Mannschaft zur deutshen Kriegsflotte zu stellen hat. Die Maunschaft, welche aus cinem einzelnen Staate für die Kriegs flotte gestellt wird, is bei der Zahl der von demselben zu stellenden Landmacht abzurehnen. Das Nähere hier- über, so wie über die Kosten-Ausgleihung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichs - Are Urt, 1IV, §: 20 (6. 29), Die Schifffahrts - Ansta!ten am Meer und in den Mündungen der deutschen Flüsse, (Häfen, See- tonnen, Leuchtschisse, das Lootsenwesen, das Fahrwasser u. |. w., u. \. w.) sind der Fürsorge der einzelnen Ufer - Staaten über- lassen; sie unterhalten dieselben aus cigenen Mitteln. §. 21 (§. 22). Der Reichsgewalt steht es zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung dieser Anstalten und Einrichtungen anzuhal- ten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermchren und zu erweitern. §. 22 (§, 23). Die Abgaben, welche in den Seceuferstaa=- ten von den dic Schifffahrts-Anstalten benußenden Schiffen und deren La- dungen erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nöthigen Kosten nicht übersteigen, worüber die Reichsgecwalt zu wachen hat.” §, 23. (§. 24.) Ju Betreff dieser Abgaben sind alle deutschen Schiffe und deren-Ladungen gleichzustellen, Eine höyere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgeden. Die Mehrabgabe von frémder Schifffahrt fließt in die Reichskasse. Art. V. §, 24. (§. 25.) Die Reichsgewalt hat das Recht der Gescßgebung und die Oberaufsicht über die für Schisfe oder Flöße fahrbaren, in ihrem \chifsbaren Laufe mehr als einen decutshen Staat durch= strömenden oder begränzenden Flüsse und Seen und über die Mündungen der in tieselben fallenden Nebenflüsse in Bezug aufdie Erhaltung und Verbesserungihtier Schiffbarkeit und den Betrieb der Flößercei auf denselben. Ueber die Aufbringung der erforderlihen Mittel bestimmt ein Reichsgeseß. Auf den übrigen Gewässern verbleibt diesesRecht den betreffendenStaatenzdie Reichsgewalt fann sie aber zur angemessenen Erhaltung und Ver- besserung der Schissbarkeit anhalten §. 20 G20) Alle teutschen Flüsse sollen für deutshe Schifffahrt und Flößerei von Flußzéllen frei sein. Bei den mehrere Staaten durchströmen- den oder begränzenden Flüssen tritt für die Aufgebung dicser Fluß- zölle eine billige Ausgleichung ein. §. 26. (§s 27.) Die Hafene, Krahn-, Wag-, Lager-, Schleußen- und dergleichen Gebühren in den an diesen gemeiushaftlichen Flüssen und dea Mündun- gen der Nebenflüsse gelegenen Orten unter'i'gen der Genehmi- gung und Oberaufsicht des Reiches. Es darf in Betreff dieser Ge- bühren auf allen deutschen Flüssen cine Begünstigung der Angehörigen cines deutshen Staates vor denen anderer deutschen Staaten nicht stattfinden. §. 27. (§, 28.) Flußzölle und Schiff- fahrts - Abgaben dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladung nur durh die Reichsgewalt gelegt werden. Jedoch bleiben für dieselben bis zum Erlaß neuer Bestimmungen oder bis zu weiterer Anordnung tie gegenwärtigen fortbestehen. Art. V1, g. 28._ (H. 2 Oie Heihsgewalt hat das Recht der Gesepgebung und die Oberaufsicht über das gesammte deutsche Cisenbahnwesen, so weit der Schub des Reiches oder das Juteresse des allgemeinen Verkehrs es erheishen. Die dahin zu rehnenden Gegenstände werden durch ein Reichsgeseß festgestellt, §. 29. (8. 30,) Unter denselben Vorausseßungen bat die Reicbsgewalt das Recht, Cisenbahn-Anlagen zu bewilligen und vorhan- denc Cisenbahnen gegen Entschädigung für Reichs- zwede zu beuußen. §. 30, (g. 31.) Bei der Anlage oder Bewilligung vou Eisenbahnen durch die einzelnen Staaten is die Reichsgewa!t befugt, den Schuß des Reiches und das Juteresse des allgemeinen deutschen Verkehrs wahrzunehmen. §. 31. (§. 32.) Die Reichsgewalt hat das Recht, zum Schuße des Rei- ches oder im Interesse. des allgemeinen Verkeh1s8 zu ver- fügen, daß aus den Mitteln des Reiches Kanäle ange- legt, Flüsse \chiffbar gemacht oder in ihrer Sciffbar- keit verbessert werden, Die Anordnung der dazu er- forderlihen Bauwerke erfolgt von Seiten der Reichs- gewalt; die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen auf Kosten des Reiches wird den Einzelstaa- ten überlassen. §, 32. (S. 32) Die Reichsgewalt is befugt, die einzelnen Staaten zur Erhaltung der Fahr- barkeit ihrer dem allgemeinen deutschen Verkehre die- nenden Landstraßen anzuhalten und solbe Verbindun- gen dieser Straßen anzuordnen, welche der Schuß des Reiches oder das Juteresse des allgemeinen Ver- kehrs erfordern. Für diesen Zweek könncn billige Beiträge aus der Reichs =- Kasse bewilligt werden. Ucber die Erhebung von Chaussee- und Wegegeldern und ähnlihen Abgaben auf den den allgemeinen deut- hen Verkehr vermittelnden Landstraßen ergeht ein Reichsgeseß. Bis zu dessen Erscheinen dürfen die gegen- wärtig bestehenden Abgaben dieser Art nicht erlöhtk werden. Art. V. §. 33. (§. 33,) Das deutshe Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschastlicher Zoll- gränze mit Wegfall aller Binnengränzzölle, Das Einfüh- rungsgeseß stellt den Zeitpunkt fest, his zu welchem diese Bestimmung in den vershicdenen deutschen Staa- ten ausgeführt sein muß. Die Aussonderung einzelner Orte und Gebictstheile aus ter Zoll - Linie bleibt der Reichs- gewalt vorbehalten. Der Reichsgcwalt bleibt es ferner vorbehalten, aub außerdeutsche Länder und Landestheile mittelst besonderer Ver- Qt dem deutschen Zollgebiete anzuschiießzen. §. 34. (§8. 34.) Dice De Oa cmalt auss{ließlich hat die Gesehgebung über Lan mte Zollwesenu. §, 35. (§. 35.) Die Erhebung und aussicht der Rig Zölle geschieht nah Anordnung und unter Vber- Lin bi Au )sgewalt, Aus dem Ertrage werden vor Al- T usgleihungen bestritten, welche einzelnen Staaten mit Rüdcksicht auf i bish i ll» Ei nahmen zuerkannt ias E S oN e Lege s Saite nah Maßgabe des werden; sodann wird ein bestimmter Thcil r Make dgn À Budgets für die Ausgaben des Reiches vorweg- Ein befond ebrige wird an dic einzelnen Staatcu vertheilt. ndercs Reichsgesey wird das Nähere hierüber feststellen.

Die einzelnen teutshen Staaten sind nicht befugt, auf Güter, welhe über die Reichégränze ein- oder ausgehen, Zölle C Reichs-Gesebgebung bleibt es vorbehalten, die Bedingungen für die Er- bebung von Productions- und Verbrauch ssteuern für Rechnung der Einzelstaaten oder Gemeinden so weit fe sst = zusehen, als es zur Durchführung der Zolleinigung er- : Die Reichsgewalt hat das Recht der Geseßgebung über den Handel und die Schifffahrt, \0o weit es der Schuß des Reiches oder das Juteresse des allgemeinen deutshen Verkehrs erheisheu; sie überwacht die Auoführung der darüber erlassenen Reichögeseße. §, 39, Der

| das Gewerbewesen Reichsgeseße zu erlassen und deren Ausführung zu Erfindungspatcute werden aus- {chl'eßlichd von Reichs wegen auf Grundlage eines Reichsgeseßes er- theilt; auh steht der Reichsgewalt ausschließlich die Gesebgebung ge- gen den Nachdruck von Büchern, gegen unbefugte Nachahmung ven Kunsiwerken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Be- cinträchtigungen des geistig : (§8. 40.) Die Reichsögewalt hat und die Oberaufsicht über das Postw tion, Tarife, Transit, Portotheilung und tie Verhäitnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen. i niht blos innerhalb cines einzelnen Postgebietes be- wegenden Course an, welche ein deutschen ausländischen

F. 36. (§, 36.) E pu burghausen,

Sachsen-Altenburg, if Schwarzburg Sondershausen, Anbalt und Anhalt - Deßau, Oldenburg,

Reuß - Greiß : S{hwarzburg- Cöthen, Anhalt - Bernburg, Braunschweig, Streliß,

Rudolstadt,

Hannover, z Mececklenburg - Schwerin Holstein (Schleswig) und Lauenburg, Hamburg, Hessen-Darmfstadt, Limburg,

Und Lübea, Hessen - Homburg, Waldeck, Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe, je cinen Bevollmächtigten, vorbehaltlich dessen, was §. 3 üver den Reichsstatthalter bestimmt. welche einen gemeinschaftlicen Bevollmächtigten stel- len, haben sich über dessen Wahl zu verständigen; für deu Fall der Nichtverständigung wird ein Reichsgeseß das Mitwirkungörecht der Betheiligten bestimmen. So lange weder eine Verständigung, noch ein Reichsgeseß exfolgt ist, entscheidet der Regent desjenigen Staates, betreffenden Bevollmächtigte jederzeit

forderlich is. §. 35. (§. 38.) Kurhessen, Luxemburg,

Jene Staaten, Reichsgewalt

überwachen.

Volfszahl Staaten-

en Eigenthums zu. Art. VUI]. s. verbande das Recht der Geseßgebung

"esen, -namentlich über Organisa=

Vollmachtgebern Die Stelle des Reichsstatthalters wird ( : abwechselnd Lon Oesterreih und dem Könige von Preußen über- agi Der Reichsstatthalter fann seine Stellc per- \önlih oder durch einen Bevollmächtigten einnehmen, Im Verbinderungs falle hat Preußen für Ser E ) das Recht der Stellvertretung. Alle niht dem Reichsfstatthalter allein zugewie- seuen Regierungsrechte stehen der gesammten Reich s- i Diese faßt ihre Beschlüsse durch ab- s Stimmenmchrheit, Desterreich d jenes sar Preußen je zwei Stimmen Abwesenhcit : yoch der Mangel an Junstructionen darf eine Beshluß- : i Stimmecn- mehrheit nit erztelt, fo entscheidet der Netchsstalt= der Reichsregierung werden

zurückberufen

diejenigen

j Juteresse sür deu all= gemeinen

Postverträge dieses für Preußen

ge Postvermaltungen mit Zustimmung der Reichsgewalt geschlossen werden. Telegraphenlinien

Reichegewalt Entschädigung

regierun u, vorhandenen g 4

Mitglicd

Weitere Bestimmungen hicrüber, so wie über die veifelr, sind cinen Die Reichs= das Münzwejen. ystem cinzusüh=

nußung öffentlicher Telegraphen für den Piival Reichsgesche vorbehalten, ( gewalt hat die Gesebgebung und Oberaufsicht über Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Müuzf Sie hat das Recht, Rrichêmünzen zu p: Der Riichégewalt liegt cs ob, für Maß und Gewicht, so w Silberwaaren, zu begründen.

von Zetteibanken und die Deutschland der Reichsgewalt und Silber als gescbliche

Die Ausgaben sür Reichs wegen ausgeführt wir alt unmittelbar zu bestreiten.

at das Recht, inscweit tie Matrikular-Beiträge

einzélnuer Mitglieder,

absolute

Die Beschlüsse durch den Reichsstatthalter vollzogen. Regierungshandlungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gege..zeihnung wenigstens Eines Reichsministers, welcher dadurch dic Verantwortung h : ) Der Sib der Reichsregierung wird durch ein besonderes Reichsgeseß bestimmt, ( Die Reichsregieru n g erklärt Krieg und \chließt Frieden. g. “Die Reichsregierung schließt die Bündnisse und Ver- trägc mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwir- dicse verfassungemäßig vorbehalten ( ) Alle Verträge nicht rein privatreihtlichen Jn- halts, welche - deutshe Regierungen unter sich oder mit auswär - tigen Regierungen abschließen, sind der Reichsregierung zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen. regierung beruft und schließt den Reichstag; sie hat das Recht, das Volkshaus aufzulösen. §. 11. (g. 12.) Die Reichôregierung hat das Recht des Gesctvorschlages. Sie übt dic geseßgebende Gewalt in aft mit dem Reichotage unter den verfassungsmäßigen Be= ; Strafsachen, at der Reichsstatthal-

in ganz Deutschland dasselbe System ie sür den Fringehalt der Gold= und | Die Anlegung Ausgabe vou Papiergeld : Genehmi-

Zahlungê=

unr mit Geuchmigung der

. A0 (Se 40) übernimmt. S 6 (6.3) t t attsinden. Ar t, Il, 8. mittel als Gold

Reichsgewalt De N alle Maßregeln und Einrichtungen,

‘den, sind von der Reichs= ( Die Reich 6= sonstigen Einkünfte nicht aus-= aufzunehmen und nöthi= eihssteuern aufzulegen und durch die erheben zu lassen.

fung des Reichstages,

genfalls R Die Rei hs -

gierungen der Einzelstagten ( Die Reichsgewalt ist befugt, in gusßerordeutlihen Fällen fonirahiren Den Umfang der Gerichtébarkfeit des Reichs bestimmt der Abschnitt vom Reichs - Gericht, ) Der Reichs-Gewalt liegt cs ob, die kraft der hen verbürgten Rechte oberaufsehend Der Reichs-G walt liegt Sie bat die für die Aufrechthaltung ßregeln zu

\hränfungen aus, § Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören, h ter das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, so wie der Das Verbot der Einleitung oder Fortseßung einer cin- zelnen Untersuchung kann die Reichs-Regierung nur mit Zu- stimmung des Reichstages erlassen. Amtshandlungen verurtheilten Reichs-Ministers kann der Reich s- Statthalter das Recht der Begnadigung und Strafmilderung nur dann ausüben, wenn dasjenige Haus, von welchem die Anklage aus= gegangen is, darauf anträgt. Zu Gunsten vo ihm ein solches Recht nicht zu. §. 13. (§. 14.) Der Rei chs -R egiciung liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. Reichsregierung hat die Verfügung über dic bewaffnete Macht. Ueberhaupt hat die Reichsregicrung die Re- alt in allen Angelegenhciten des Reiches nah Maßgabe JFhr stehen als Träger tieser Gewalt dicjeni= welche in der Reichsverfassung der Reichtstage nicht zugewiesen find. „Der Reichsrath““, is ganz

Rdichs- Verfassung allen Dents S 2 G, 29)

rung des Reichs Friedens ob.

der inneren Sicherheit und Oidnung e:forderlihen Va 1) wenn ein deutscher Staat von einem anderen deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder in einem deutscheu Staate die Sicherheit und Ordnung dur Ein= heimische oder Fremde gestört oder gefähz i diesem Falle von der Reichs-Gewalt nur d wenn die betreffende Reg'erung sie selbst dazu aufforde!t, daza yotorish außer Stande is oder der gemeine tie Regierung eines deut= Verfassung desselben ecigenmächtig aufhebt oder as Anrufen des Reichs-Gerichts unverzügliche Die Maßregeln, Reichs- Friedens 2) übsendung von Kommis= Neichdge- | in welchen ge- ffentlihen Ordnung die ein Rei hs= a't sieht es

zu wahren. Amnestirung.

Gunsten cines wegen seiner

gefährdet wirdz 2) wenn

ird. n Landes-Ministern steht ann cingeschritten werden, G. 14 (6. 10) denn, daß dieselbe Reichs-Frieden bedroht erscheint; 3) wenn S415 (Q 109)

gierungsgew der Reichsverfassung. gen Rechte und Befugnisse zu, Reichsgewalt beigelegt uud dem Anmerkung. Der Abschnitt IV.:

Abschnitt IV, Reichstag besteht aus zwri haus. Art. Il, tretern der deuts

hen Staa!es die verändert und durch d Hülfe nicht zu erwirken ist. wclbe ven der Reichs-Gew1lt zur Wahrung des ergriffen werden könneu, stad 1) Erlasse, sarien, 3) Absendung bewaffneter Macht. §, 54. walt liegt es ob, die Fälle und Formén, gen Störungen der 0 nete Macht angewcndet werden kann, dur 99. G; 325) Der ReiWegew und Vcrlust des Neichs-=- so wie über das Heim Der Reichsgewall Gruntrechte garantirten freicn

M S4 S) Eer Häusern: dem Staatenhaus und dem Volkè- as Staatenhaus wird gebildet aus den Ver- 3,) Die Zahl der Mitglieder ver- Oesterreich mit Lichten- 18, Sachsen 10, Hannover 10, und Sigmaringen 10, Bag- essen mit Hessen-Homburg

Der Reichsta g.

§. 2. (§. 2.) D hen Staaten. §. 3. (S. « theilt sich nah folgendem Verhältniß Preußen 40, Bayern t Hohenzollern-Hechingen herzogthum § e Reich §. 1) und Lauenburg 0, enburg - Streliy 6, Luxemburg mit Nassau 3, Sachsen - Weimar - Sachsen-Meiningen-Hildburghausen l , Reuß jüngere Linie 1, Schwarz- ausen 1, Oldenburg Anhalt-Deßau, Anhalt- , Frankfurt 1, Bremen 1, | 6.4, G. 4) Dio Mit älfte durch die Regicrung und Staaten ernannt, Wo zwei samer Sibung nach absoluter Staaten, welche nur gt die Regierung drei t absoluter Stim- aaten, welche in das Staa- 6, 6.) Wo meh- ause verbunden aftlih vorzunehmende A Das Prinzip der Théilung d Volksvertretung daf ist der Reichs- C7, (6. 7.) Wenn mehrere anzen verbunden werden, so entscheidit ch ctwa nothwendig werdende Abände- atenhauses, §, 8. (§. 8.) Mitglied ann nur ein solcher werden, welcher 1) Staats- atenverbandes (siehe §. Lebensjahr zurückgelegt bat, 3) enuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte 9.) Die Mitglieder des Staatenhauses werden lle dret Jahre zur Hälfte er- er drci Jahre und vorx der neucn ein außerordentlicher Reichstag wie es zuleyt zusam-

geseß zu bestimmen. zu, die geseßliche! bürgerrechtes festzustellen, Gesetze zu erlassen. es zu, unbeschadet des durh dic Vereins- und Versammlungsrech!s Associationswesen zu erlassen. Reichs-Geseßzgebung hat für d jenigen Erfordernisse festz land sichern. Gesetzgebung zu, so weit es zur übertragenen Befuguisse und zur ten erfordeilih i. S Reich sgewalt if befug ds gemein) endig findet,

1 Normen für den E werb

Württemberg m! den 9, Kurhessen 6, Groß 6, Holstein (Schleswig sich lenburg - Schwerin und Mel Limburg 3, Braunschweig Sachsen-Koburg-G Sachsen-Altenburg, burg-Rudolstadt, S deck, Schaumburg-Lippe, Beruburg, Anhalt-Cöthen 1, Lübeck 1 burg 1 Mitglied; zusa glieder des Staagtenhauses werden zur H zur Hälfte durch die Volksvertretung der Kammern bestehen, wählen diese in gemein G5, (C0) Zu denjenigen Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, {lä Kandidaten vor, aus denen die Volksvertretung mi Dasselbe gilt in den St cine ungerade Anzahl von Mitgliede tenhaus senden, für Ein Mitglied. §. rere Staaten zu gemeinsamer Vertretung im Staatenh ind, haben diese über die gemeins Abkommen unter einander zu treffen. der Wahlberechtigung zwischen “Regierung uu dabei nicht verleßt werden.

Regicrung zur Genchmigung deutshe Staaten zu cinem G cin Reichógeseß über die dadur rung in der Zusamme des Staatenhauses k bürger desjenigen Staates oder Sta ct, 2) das dreißigste

A AUIE d ¡je Aufnahme böffentliher Ucfunden dic= le ihre Gültigkeit in ganz Deutsch- Feihsgewalt steht das Recht der verfassungémäßig

ustellen, we 58.) Der F Ausführung der ihr n Schub der igr überlassenen Austal- 58- und Abschuitt V. §. 16.) t, wenn sie {m Gef ame Cinrichtungen die zur Vegründung dersel-

in den sür die Aeuderung chriebenen Formen zu er- alt licgt cs ob, durch die liches Recht, Handels- tlid;co Verfahzen die Rechts-

Reuß ältcre Linie chwarzburg-Sondersh Lippe-Detmold 1,

ammtinteresse nmen 183 Mitglieder.

Deutschlan und Maßre =-

geln nothwen? ben erforderlichen der Reichsverfas g. 60. (§. 59.) Erlassung allgemeiner Gese und Wechselreht, Strafrech cinheit im deutschen Vo'ke Geseße und Verordnungen Verkündigung von

sung vorges Stimmenmehrheit. Der Rechtôsgew ybücher über bürger t und gerich zu begründen. der Reichsgewalt erhalten durch verbindliche Kraft. Die Austellung der Reichs - Dienst- Pragmatik dcs Reichs wird cin

mcenmehrheit wählt,

Beamten gekt vou i R ¿gest Ne gus Reich ägescb

Abschnitt 1], (§8. 1, 2und 7.) An der Spiße cin Reich sstatthalter, welcher rt, dic Geschästs d gegend beglaubigt

A ) Das ganze Abkommen

der Reichsregierung steht Oren in der Reichsregierung leitungbesorgt, denBun- asAusland repräsentirt, 1d fremde Gesandte em- fündectu. vollzieht, dieNc ich s- Reichsgewalt zustehende j Die Reichsregierung ß des Reichs statthalters aus 7 Mit-= 1) Oesterrc ich mit

denVorsiß füh f m ch desstaat im J nsepung-bes Sta Reichsgesandte pfängt, dic Reichsge beamten crnennt und Begnadigu besteht mi

nnernun

welcher ihn send \sich in vollem G

auf sechs J

1ingsrecht

t Einschlu Zu derselben ernennen:

9) Preußen, 3) Bayern, 4) Württemberg, henzollern - Hechingen uud Hohenzollern- 5) Sachsen, Sachsen-Weimar,

ahre gewählt; sie werden a Wird nah Ablauf dies Wahl für das Staatcnhaus berufen, so tritt das Staatenhaus #0,

ihtenstein,

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haus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkcs. §. 11. (§. 11.) Die Mitglieder des Volfshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre, demuächst immer auf drei Jahre gewählt. Die Wahl geschieht va den in dem Reichswahlgeses enthaltencu Vor- shuiften. Art TV, §. 12. (§. 12.) Die Mitglieder des Reichstages beziehen cin gleibmäßizes Tagegeld und Cutschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähcre bestimmt ein Reichêgeseß. Den Miktglie- dern des Reichétages werden die Tagegelder und Reisekosten aus der Reichskasse gezahlt. §. 13. (F. 13) Die Mitglieder brider Häuser fönnen durch Justructionen in ihrer parlamentarischen Thätigkeit uicht gebunden werden. §. 14. (§. 14.) Niemand faun gleihzcitig Mit- glied von bsiden Häusern sein. Art. V. §. 15. (§. 15.) Zu cinem Besbluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von mindestens der Hälfte der geseßlichen Anzabl seiner Mitglieder und die einfahe Stlimwenmechrheit erforderlich, Jm Falle der Stimmen=- gleihheit wird en A itrag als abgelehnt betiachtet. §. 16248: 1L/.) Das Redt des Gesehoo!schlages, der Beshwerde, der Adresse und der Untersuchung, so wie der Anflage der Minister, steht jedem Hause für d zu S 17G 48) ¿Gn Reichstagsbeschluß fann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. §. 48. (8. 18 a) Ein Reich stagsbeschlu f, welcher die Zustimmung der Reichsregierung nicht cr- langt hat, darf #0 derseiben Sihßungsperiode nicht wic- derholt werden, Js vom Reichstage in derselben Sache in drei sich folgenden ordentlichen Sißungsperioden derselbe Beschluß unverändert gefgßt worden, Lo wrd er, auch wenn die Zustimmung der Reichsregierung nicht erfolgt, mit dem Schluß -des dritten Reichstages zum Geseb. §. 19. (g. 19) Ein Reichstagsbeschluß is in fol- genden Fällen erforderlih: 1) wenn cs sih um Erlassung, Aufcebung, Abänderung oder Auslegung von Reicbsgeseßen han- delte 2) wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kloutrahut werden, wenn das Reich cine im Bud= gct niht vorgesehene Ausgabe übvcrnimmt oder niht vorge- sehene Steuer oder Matritular-Beiträge erhebt; 3) wenn dic Ai- lage von Zettelbanken oder dic Einführung oder Ver- mehrung von Papiergeld bewilligt, so wie wenn audere Zahlungsmittel als Gold und Silber als geseglich cr- {lärt werden solle uz 4) wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen eiflärt werden sollen z 5) wenn Handels-, Schissfahzte- und Auosliese= ungs - Verträge mit dem Auel de geschlossen weiden, so wie über- haupt vöülkerrechtliche Verträge , insofern sie das Rcih belasten 5 6) wemn außerdeutsche Länder vder Landestheile dem deutschen Zoll= gebiete angeschlossen oder, cinzelne Orte oder Gebietsthei'e von ber Zolllinie auegeschle sen werden sollen; 7) wenn deutsche Landestheile abgetreten oder wenn außerdeutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf audere Weise mit demselben verbunden werden sollen. 8. 20. (§. 19 a.) Vei Feststellung des Rei bshaushaltes treten folgente Bestimmungen ein: 1) Alle die Finanzen betressenden Bor- lagen der Reichêregierung gelangen zunächst an das Volfohaus. 2) Bewilligungen von Ausgaben türfen nur auf Antrag der Reichsregie- rung und bis zum Belguf dieses Antrages erfolgen, Alle Bewil- ligungen von Ausgaben siad nur für den besonderen Zweck, sür wel- chen sie gefordert wurden, erthciit anzusehen, und nur in der Gränze der Bewilligung kann die Verwendung crfolgen, 3) Die Dauer der Finänz=Periode und Butgetbewilligung is ein Jahr. 4) Das Bud- get über die regelmäßigen Ausgaben des Reichs und über den Re- servefonds, so wie über die für beides erforderlichen Deckungsnmittel wird auf dei ersten Reichstag durch Reichotagsbeschlüsse f stgejtellt, Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen Reichstagsbrschlup. 5) L ieses ordentlihe Budget wird auf jedem Reichstag zuerst dem Volkhaus vorgelegt uad von diesem in seinen einzelnen Ansäten und nach den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichs Regierung vorzulegen hat, geprüft und ganz - oder tbeilweise hewilligt oder verworfen. 6) Nach er- folgter Prüfung und VBill‘gung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus abgegeben. - Diesem steht inner- halb des Gesammtbeträged des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichétage oder durch spätere Netchstags - Beschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über welche imFalle etner Meinungsverschieden- heit zwischen beiden Häusern tn gemeinsamer Sißbung

derselben nah absoluter Stimmenmehrheit endgültig entschieden wird. 7) Alle auszerordeutlichen Ausgaben und deren Deckangsmittel bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen Bud- gets, cines Rrichstags = Beschlusses, &) Lie Nachweisung über die Zerwendung der Reichsgelder wird dem Reichstag“, und zwar zuerst dem Volfshau“e, zur Prüfung und zum Absch!uß vorgelegt. Art, VI, g. 21, (§, 20) Dcr Reichstag vers. mmel!t sih jedes Jahr am Sihe ker Reichs - Regierung. Die Zeit dcr AJAusammenfunst wird von der

Reichs - R gierung bei der Eirberufurg anzegeben , insofern nichk

ein Reichsgeseß dieselbe festjeht. Außerdem kaun der Reichotag zu gußerordentlihen Sibungen jeder Zeit von der Reichs-Regierung cinberufen werden. §. 22. (§. 21.) Das Vo!kshaus kann durch die Reichsregiciung aufgelöst werden. Jn dem Falle der Auslösung ijt der Reichstag binnen drei Monaten wieder cimuberufen. §. 23. (§. 22.) Die Auflösung des Volkzhauses bat die gleichze tige Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiedeiberufung des Reichötages zur Folge. Die Sithungsperioden beider Häuscr sind “dieselben. §. 24, (§, 23.) Dae Reichsregierung bestimmt das Ende der Sigzungspcriode des Reichêtags. Art. VI. 6. 25. (§. 24,) Jedes der beiden Häuser wählt seinen Prä- sidenten und die Vice-Präsidenten für sich, so wie die Schriftführer. C26) 0.25) Die Sigungen beider Häuse1 sind össentlich. Die Geschästs- ordnung cines jedeu Hauses bestimmt, unter welhen Bedingungen vir- traulihe Sihungen stattsinden fönnen. §. 27, (§. 26.) Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über ihre Zulassung. 6. 28 (§.- 27.) Jedes Mitglicd leistet bei seinem Cintuitt den Eid: „Jh \chwöre, dié deutsche Reichsverfassung getceulich zu beobachten und aufceckt zu erhalten, so wahr mir Gott helfe.“ §. 29. G. 28.) Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglicder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause zu b.stra‘en und äußersten Falls auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung jedes Haußes, Ene Ausschließung kanu nux dann cusgesproheu werden, wenn die Hälfte sämmtlicher Mitglieder an der bst mmung Theil nimmt und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden sich dafür entschet- det Si 30, (G. 29) Weder Ueberbringer von Bittschriften, noch überhaupt Deputationen sellen in den Häusern zugelassen wer S Ql, G, 30) Jedes Qs hat das Recht, lich seine Oc= shöstsordnung selbst zu geben, mit Ausnahme derjenigen Punkte, welche die geschäftlichen Beziehungen beider Hôâuscx zu einander betres- fen. Ticse werden durch Ueber ciukunst beider Häuser geordnet, Art, V I, 6, 32, (6. 3h) Ein Mitgüed des Rreichôtages darf während der Dauer dir Sihungsperiode ovne Zustimmung des Haus: s, zu wel- chem es gehört, wegen strafrechtlicher A:.schuldigungen weder ver- lastet, noch in Untersuchung gezogen werdon, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifuzg auf frischer That. §: 33; (6. 02,) Jir diesem leÿs teren Jalle is dem betreffenden Hause ven der angeordneten Maß- regel sofort Kenntniß zu geben. Es steht demselben zu, die Aufhe- bung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sihungs-

gmaringen,

burg=-Gotha, 10, (§. 10,) Das Volfs-

mengeseht war, zusammen, Art. Ul. §.

Sachsen-Meiniugeu uud Hild-

periode zu verfügen. §. 34, (§- 33,) Dicselbe Befugniß stcht jedem

Hause in Betreff einer Verhaftung odcr Untersuchung zu, welche über cin Wahl verhängt gewesen oder nah

Mitglied desselben zur Zeit sciuer ist. §. 35.

dieser bis zur Eröffnung der Sibungen verhängt worden (g. 34,) Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer HYeit wegen der in Ausübung seines linarisch verfolgt sammlung zur Verantwortung gezogen Die Reichsminister haben das Reichstages beizuwvlh= G, D/: (S. 00) 2E

wegen sciner Abstirumung oder Berufes gethauen Aeußerungen gerichtlich oder diszip oder sonst außerhalb der Ver Art. IA C. Recht, den Verhandlungen beider Häuser des nen und von denselben gehöt zu werden, Reichóminister haben die Verpflichtung, auf Berlangen jedes der Hâl's en zu erscheinen und Auskunft zu er= nnen nicht Mitglic= Wenn ein Mitglied förderung ai-

ser des Reichôtages in densel 35 Us B) der des Staatenhauses scin. des Volkóhauscs im Reichédienst ein Amt oder cine Bc nimmt, so muß es sich ciner neuen Wahl unterwerfenz es bebält j7- denfalls seinen Siß im Hause, bis die neuc Wahl stattgefunden haf. Das Reichsgericht. zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgericht ausgeübt, H. htes gehören: a) Streitigkeiten zwischen aaten über den Umfang ihrer Befugnisse. wischen den einzelnen

Die Reichsminister

Ab\Gnitt V. . 4. Die dem Reiche Zur Zustäudigfeit des Reichsgeric der Reichêg-wait und den CEinzelst h) Streitiäfciten aller Art, politische und rechtliche, 3 deutschen Staaten. Gewillkürte Austräge sind nur zulässig, insoweit durch vie Entscheidung der Streitfragen ein Nei wird. c) Streitigkeitèn über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den einzeluen Staaten. der Regierung eines Einzelstgates und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung oder wegen Nichtvollziehung ihrer Bestimmungen, eines Einzelstaates gegen die Regierung desselben wegen Aufhebung, V lehung oder verfassungswidriger Veränderung der Klagen der Angehö1igen cines Einzelstaates gegen die so wie gegen die Neichsregierung wegen ciuliitener Verleßung eines dem deutschen Volke gewährlcisteten Giundrechtes. g)Klagen gegen den Reichs - l) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn rie Verpflich=

hsinteresse niht berührt

d) Streitigkeiten zwischen

e) Klagen ter Angehörigen

Landesverfassung. Regierung desselben,

desgleichen, Verpflichtung mehrere Staaten zugleich trifst. Strafgerichtebaufkeit über die Anklagen gegen die Reichomiaister wegen Verlegung dex so wie wegen aller im Geseße über die Verant- k) Strafge= Einzelstaaten 1) Strafge-

Reichsverfassung, wortlichkeit dex Reichsminister genannten Verbrechen.

richtebarkfeit über tie Anklagen gegen die Minister der wegen Verleßung der Reichs - oder La! rihtebafeit in Fällen des Landes - und Hochverraths gegen das erwcigerter oder gehemmter Rechts hülse erschöpft sind. ammlung oder den gescbge=- Reichsregierung, welche wenn die stireitenden

ideëverfassung.

Reich. m) Beschwerden wegen v pflege, wenn die landesgescb n) Streitigkciten zwischen der Reichsver\ benden Körpern des Reichs unter sih und der Reichsverfassung betressen , die Entscheidung des Reichs8gerichts cinzuho!en, rx Entscheidung des Reichsge- erkennt cinzig und allcin das Reich2gericht selbft. t Organisation des Reichsgerichts, über das Verfahren und die Vollzichung der reichsgerichtlihcn Eut= \hcidungen und Verfügung n, wixd cin besonderes Geseh crgehen. Abschnitt V1, Gewähr der Reichsverfassung. Art. L Der Reichs statthalter s den zu Einer Sibßung vereinigten Reichstags : Der Eid lautet: „Jh schwöre, das Reich und de Rechte des deutschen Volkes zu shirmen, d'e Reichéve: fas- aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. Die übrigen Mitglieder der Retchs- Amtsantritte Neichsverfassung en beim Antritt ihres Amtes Das Nähe e bestimmt 3.) Die Verpflichtung auf ut der Verpflichtun

lichen Mittel der Ab

die Auslegung der sich vereinigen, Ueber die Frage, ob cin Fall zu ts gecignet sei, Ueber die Einsehung und

: bei seinem Amtsantrilte Häusern Reichsverfassung.

wahr mir Gott helfe!“ regierung Reichsstatthalter auf die Die Reichs-Beamteu hab cinen Eid auf die Reiche ver die Dienstpragmatik d die Reichsverfassung wir auf die Landesverfassun ( § Keine Bestimmung Geseßen cines Einzelstaates spruh stehen. Einzelstaate kann nur mit

bei ihrem durch deu

fassung au [eist

d in den Einzelstaaten n erbunden und déeser vorangesebt. in der Verfassung oder ia te! darf mit der Reichsverfassung in Wider=- Eine Acaderung der Regierungsform zustimmung der Relhsgewalt Diese Zustimmung muß in den für Aente:ungen kter Reichsverfassung vorgcscriebenen Formen (Z. 06.) gegeben werden. Abänderungen in der Reichsverfassung kön- nen nur dur einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung der Reichsregierung erfolgen. y darf c3 in jedem der beiden Häuser : 1) der Anwesenheit von wenig stens zwei Dritteln der Mitglieder; 2) zweier Abstimmungen, zwischea Ze' traum von wenigstens acht Tagen licgen muß; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mit= glieder bei jeder der beiden Abstimmungen. ng der Reichsregierung gilt auc die Bestimmung des Abschnitt S As N U N C) ruhrs fönnen die Bestimmungen

A S.

Zu cinem solchen Beschluß be=

Jn Betreff der Zu- h in diesem Falle (vom Reichstag) Im Fall des Krieges oder Auf= der Grundrechte über Verhaftung, und Versammlungsrecht vou der Reichs - Regierung elstaates für einzelne Bezirke zeitweise folgenden Bedingungen : in jedem einzelnen Fall von dem Gesammkt=- 1zelstaates ausgehen; 2) das Mini= immung des Reichstages, das Miui= andtages, wenn dieselben zur Zeit Wenn diesclben uicht versammelt

Haussuchung oder der Regierung eines Cin außer Kraft ges 1) die Verfügung muß Ministerium des Reichs oder Ei sterium des Reiches hat die Zust s Einzelstaatcs die des versammelt sind, sofort einzuholen. sind, so darf die Verfügung nicht länger ß diesclben zusammenberufen und die zu ihrer Genehmigung vorgelegt leihsgesc vorbehalten.

eht werdex ; jedoch nur unter

get: offenen Maßregeln Weitere Bestimmungen Jür: de Verfüntigung des

bleiben cinem Ÿ : i ; ( j s in Festungen bleiben die bestehenden ge}jeß-

Belagerungs - Zustande lichen Vorschriften in Kraft.

Die N. Münch n. Ztg. sagt: „Die bayerishe Note vem 16. cine vorläufige Antwort auf die Cikutar- Note des Sie enthält unter Anderem: ciner Verständi-

Februar 1849 ist | Reibs-Ministeriums vom 28jicn v. N. Regicrung habe das Bedürfniß nzelnen Staaten unter si{ch seit dem Beginne lung tief empfunden, und seitdem wiederhol Regierungen ersten und zweiten Lesung des Ver- ei der bayerischeu Regterung als 1 Veistäudigung

a) Die bayerische der deutschen ei beiten dex National-Versamm dies shou im Monat Mai v. A gende Aufforderungen an þ) Der Zeitpunkt zwischen der fassungs-Entwurf

t durch driu- die verbündeten

es erscheine auch b i gegenscttige Vereinbarung

National - V-rsammlung, seine Erinnerungen zu dies ankfurt gelangen zu lassen. Abfassung der p er das Verfassi

zu erreichenden ede mit möglichster c) Schließlich structionen für flegenden Be-

nicht anstehen, Beschleunigung wird bemerkt, c die Theilnahme an den üb

ezielleren Ju ungswer® zu Þ