1849 / 69 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

“Ee

lien Zeughäusern zur Uebersendung an die Jnsurgenten in Si- ne D e Waffen ( st- Oberhaus), nachdem Lord J. Rus- sell. dagegen gesprochen uud erklärt hatte, daß Lord Palmerston selbst zuerst bei seinen Kollegen sth wegen jener Angelegenheit ent- huldigt und die Sache als eine nicht ganz zu rehtfertigende bezeih- net habe, mit 124 gegen 39 Stimmen verworfen.

Loudon, 8. März, Der jeßige Befehlshaber der britischen Flotte im Mittelmeer, Vice-Admiral Sir W, Parker, dessen Dienst zeit abgelaufen war, is auf drei Jahre in seinem Kommando bestä- tigt worden. A * Sp Ostindien stehen jeßt 27 britishe Regimenter, worunter 5 Kavallerie-Regimenterz sie zählen zusammen 25,446 Mann. Unter=- weges sind noch 3 Jnfanterie--Regimenter von je 1131 Mann.

Die Naqtrichten, die man hier vom Kontinente erhalten hat, be- sonders die, daß die Russen die Absicht hätten, durch die Dardanel=-

9!

len zu segeln, baben einen gewissen Emdruck gemacht und einige Unruhe verursaht, obgleih man ihnen keinen großen Glauben schenkte; allein die Vorbereitungen, wclche Dänemark macht, um für

jede Eventualität bereit zu sein, wenn der Waffenstillstand zu Ende

ist, und die Lage der italienischen Frage, tragen dazu bei, Unentschie- denheit in den finanziellen Kreisen zu erhalten, Italien. Rom, 26. Febr. (D. A. Z.) Jeden Augenblick

hofft man hier auf Nachrichten von dem Zusammenstoße der bei Ter- racina aufgestellten römischen Truppen mit den Neapolitanern. Die über den Po zurückgezogenen Oesterreicher bedrohen aufs neue die Provinz Ravenna. Die Familie Pius? IX. hat einstweilen Sinigaglia verlassen, um den Neckereien und Beschimpfungen der republikanischen Partei zu entgehen. Laut der „Constituente“/ hat das römische inisterium der Nationalversammlung in geheimer Sißzung mitgetheilt, daß die Juterveition gegen Rom zwischen Oesterreih, Spanien und Neapel beschlossen sei; Frankreich hatte si bisher noch nicht bestimmt ertlärt, Die Jnquisionsgefängnisse !sind geöffnet und die noch därin sißenden Gefangenen freigelassen worden.

N eape [ 1 24. Febr. (A. a )

gemeldet) der Gioßherzog von Toskana mit seiner Familie in Gaeta an und fuhr heute in Begleitung des Königs nah Neapel; ihm wird das Schloß Quisisana bei Castellamare zur Versügung gestellt. Die Königliche Residenz zu Neapel ijt halb vermauert und gleicht mehr ciner Kaserne oder einem Gefängniß als einem fürstlichen Wohnsiße. Es heißt, daß die zwei Schweizerregimenter, welche Messina beseßt hielten, in diesen Tagen nah Gaeta übergeführt werden, um an der beabsichtigten Jntervention gegen Rom und Tos= kana Theil zu nehmen. Zwischen der Pairs- und Deputirtenkammer erhob si ein Streit wegen der Besteuerungefrage, er wurde dadurch beigelegt, daß das Budget bis zum 15. April prolongirt wurde. Spinelli bewirkte hauptsächlih dies momentane Nachgeben der De- putirten. So wie die Verhältnisse sich gestalten, steht eine abermalige Auflösung der Kammer bevor, ja, das ganze Wahlgeseß vom April 1848 foll aufgehoben werden, Die Umgegend Neapels wird durch Räuberbanden heimgesucht ; in Pianura wurdeza leßthin mehrere Häu- sex vollständig geplündert.

Turin, 2, März. (D. A. Z.) Die Kammer der Abgeordne- ten hat heute mit 94 gegen 24 Stimmen die Adresse auf die Thron= rede angenommen, Die beiden §§. der Adresse 12 und 15, die sih über die Kriegsfrage aussprechen, wurden einstimmig, §. 12 mit Acclamation angenommen. Mehrmals wurde während der Verhand= lungen der Ruf ngch Krieg laut, in den Abgeordnete und Gallerie gleich lebhaft einstimmten,

Florenz, 25. Febr, (Journ. des Déb.) Man hat gestern zwei höchst bezeihnende Dekrete veröffentliht, welhe der s{limmsten Zeit der ersten französishen Republik und der schlimmsten Beispiele, welche diese der Nachwelt hinterlassen hat, würdig sind. Eines dieser Dekrete befiehlt allen Bürgern, welehe sich von Florenz entfernt ha- ben, um sich aufs Land zu begeben, binnen drei Tagen wieder in der Stadt einzutreffen, mit der Androhung von Geldstrafen, welhe nah dem muthmaßlihen Vermögen der Abwesenden geregelt werden fol» len. Von hier bis zur Emgrantenliste und zum Verkaufe ihrer Gü- ter als Nationoalgüter wäre dann keine große Entfernung, wenn nicht das öffentlihe Gewissen, obgleih es sich noch nicht ofen dur Hand- lungen zeigt, ein wenig die Kühnheit unserer kleinen Tyrannen cr- \creckte. Das andere Dekret seht Kriegsgerichte ein, um die-

Gestern langte (wie bereits

jenigen zu richten, welche sich reactionairer Versuhe schuldig ma- hen, Diese Gerichte sind einfah Revolutionstribunale, welche auf

die Aussage der Angeber nah Gutdünken über die Sicherheit und das Leben aller Bürger verfügen, die im Verdachte stehen, die Form und die Handlungen einer Regierung nicht genug zu lieben, welche eine fübnere Minorität Toscana auferlegt hat, Man kündigt fort- während für den 5. März die Wahlen zu einer Versammlung an, welche berufen werden soll, die Form der definitiven Regierung für Toscana festzuseßen.

Das ganze diplomatische Corps, welhes sich nach San Stefano

S

egeben hatte, i} seit gestern in Florenz wieder eingetroffen.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 10. März. Holl, und Kaisecl, Dukaten 964 Br. Friedrichsd’or 1135 Gld. Louisd'or 1125 Br. Poln. Papierçeid 94 Gld, Oetterr. Banknoten 90% bez, Staats - Shulds(eine 80 Br. Seehandlungs - Prämienscheine a 50 Rthlr. 995 Br. Posen. Pfandbriefe proz. 96%; Gld., do. 3zproz. 815 Gld, Shhleï, Vfandbriefe 35proz, 90! Br., do. Lit, B, Aproz. 92 Br., do. 3zproz. 82% Gld,

Polunishe Pfandbriefe alte 4yroz. 92 Br., do. neue 4proz. 91% Gld., do. Partialloose a 500 Fl. 74; Br., do. Bank-Certif. 2 135 Br, Russish-polnishe Schah - Obligationen a 4 pCt,

ú 4

Actien, Vberschles, Litt. A. u, Lit. B. 92 Br. Breslaü- Schweid. -Freiburg. 82% Br. Niederschles, Märk. 714 Br., do, Ser, [I11, 94 Br. Ost-Rhein. (Köln-Mind.) 77 Br, Sächs.-Schles. (Dresd.- Görliß) 75 Br. Neisse - Brieg 35% Br. Krafgu - Oberschles. 373 Br. Friedrich - Wilhelms - Nordbahn 36% Gld

Wechsel =-Course.

Amsterdam 2 M. 142%, Gld,

Hamburg a vista 1505 Gld,

do. 2? M. 1505 Br. London 1 L. St. 3 M. 6.24% Br.

Berlin a vista 100% Br. do. 2 M. 997 Gld, IKien, 8. März (vom 9ten fehlt.) Met. 5proz. 854 a 845, L Apr0z. 66,—67i. 2% proz. 44%—45. Anl. 34: 143—4144.

S; * Ü

39 / 904 91, Nordb. 99 99%. GOloggn. 94 -—9 4x. Mail.

63—632. Livorno 605—61. Pesth 665— 67. B. A. 1130—14132. Wechsel. Amsterd. 157 G, Augsburg 413 Br, ; 41424: O.

F t 113 Br., 11245 G. Hamburg 167 Br., 1665 Gld. 1 22--44:20, Paris. 1345. Old Die Börse nicht so belebt als gestern, doch ziemlih fest, Fremde

Devisen gefragt.

414

Nah Briefen aus Sarzona vom 1. Marz hatte der General La Marmora das toscanishe Gebiet betreten mit einer Schwadron Kavallerie und einigen Geschüßen. Die Soldaten Laugier's haben sth “t ihm vereinigt.

Alles läßt glauben, daß man einen ernsten Angriff gegen Ve- nedig vorbereitet, und dieser Angriff soll U becorstdheo Ci seinerseits läßt die Ansicht blicken, diesem Angriffe zuvorzukommen, indem es selbst den Kampf beginnen will, Als die venetianishe Re- gierung die Ereignisse von Ferrara erfuhr, erklärte sie, daß man die Geindseligkeiten wieder aufnehmen müßte. Montanelli is von Flo- renz nah Massa gereist, als extraordinairer Commissair der proviso- rishen Regierung, um mit ihr die Vertheidigung des gemeinsamen Territoriums zu vereinbaren.

Flor enz, 26. Febr. (D. A. Z.) Das gegen die Revolution von Westen her aufziehende Gewitter hat sich zertheilt, ohne sih zu entladin: tausend Hoffnungen , die der piemontesishen Jntervention und dem rücfehrenden Großherzog entgegenflogen, sind betrogen wor- den. Die folgende Darstellung des ganzen Zusammenhangs kommt unmittelbar aus der besten Quelle: Der Großherzog hatte sich sofort nach seiner Fluht nah Turin gewendet und um eine bewaffnete Ju- tervention gebeten. Der König und sein Premier, Gioberti, hatten ihm das sofortige Einrücken der 10,000 Mann, die das Beobachtungs= lager bei Sarzana bilden sollten, zugesagt, Der Großherzog schrieb nun sofort an den General Laugier, und dieser ‘erließ eine Procla- mation (Nr. 61). Zugleich ersuhte der Großherzog alle in Florenz anwesenden Gesandten, si{ch zu ihm nah Porto S. Stefano zu begeben, und theilte ihnen hier die Zusage der sardinischen Regte= rung mit, wovon wenigstens der französische Gesandte gar nicht sehr erbaut gewesen sein soll, Aber währead noch die Minister um ihn versammelt sind, landet ein sardinisches Dampfboot und bringt eine Depesche des Juhalts, daß die übrigen Minister neuerdings sich dem Plane (Gioberti hatte schon die betreffenden Befehle nach Sarzana gesendet) auf das entshiedenste widerseßt hätten, daß sodann auch der König selbst sih dagegen erklärt habe und es also mit der versprochenen Hülfe nichts sei. Der Großherzog, der die Gesandten verlassen hatte, um die Depesche zu lesen, kommt, nah dem Aus- druck eines Augenzeugen, bleih wie der Tod, wieder in das Kon=- secenzzimmer, erflärt (ohne jedoch die Depesche selbst mittheilen zu wol- len) das Zerfallen des Jnterventionplans und zugleih seine Absicht, sofort nah Gaeta abzureisen, was denn auch noch au demselben Tag auf dem englishen Dampfboote „Bulldog‘“ ges{hah, nahdem er vor= her noch Laugier das Vorgefallene kurz mitgetheilt und denselben zu seinem Kommissar in Toscana ernannt hatte. Dieser, der bereits die Hälfte seiner Soldaten durch Desertion verloren hatte, entfloh über die Gränzez seine Truppen gingen zu denen der provisorischen Regie= rung über, die bereits angelangt waren, die insurgirten Provinzen e:kflärten ihre Unterwerfung. Heute kehren unsere Helden mit Oliven- zweigen auf den Flinten zurück, die sie bereits bei ihrem Abhmarsche yon hier aufgesteckt und seitdem niht abgenommen haben.

Am 21. Februar hatten wir hier einen höchst unruhigen Abend. Auf allen umliegenden Höhen und bis dicht vor die Stadtthore er= schienen plößlih Feuerzeichen , Raketga stiegen in die Luft, Flinten- üsse fknallten von allen Seiten. Dâs Landvolk ist in Aufruhr, hieß es, und will, unter dem Vorwande, die Regierung zu stürzen, in die Stadt ziehen, um zu mörden und “zu plündern, Die Nationalgärde, die polnische und lombardische Legion eilten zu den Waffen, die Glocken läüteten Sturm, der Generalmarsch tönte durch die Straßen. Die Thore wurden stark beseßt und starke Streifcorps brachten an 80 Bauern gefaugen ein, die Viva il Granduca! Viya i Tedeschi! gerufen hatten, Das fal‘che Gerücht, der Großherzog sei zuüdgefkehrt, soll diese Bewegung hervorgerufen haben und die (sämmtlich blinden) Flinten- {üsse nebst den Feuerzeihen nur Aeußerungen der Freude von Sei= ten der Contadini gewesen seicn. Andere behaupten, es habe wirklich cin Handstreich gegen Florenz versucht werden sollen. Gewiß ist, daß nah drei Stunden die Ruhe wiederhergestellt war und seitdem nicht wie= der gestört worden ijt. Daß allerdings unter dem Landvolke noch viel Sympathie für den Großherzog und troß der täglich sih meh- renden Freiheitobäume wenig Neigung für die Republik sich zeigt, ist eine unbestreitbare Thatsache. Da man behauptet, die großen Grund=- besißer, von denen die Bauern gänzlich abhängen, seien huld darau, \o is ein Geseß publizirt, das allen auf dem Lande lebenden floren- tinishen Familien aufgiebt, binnen drei Tagen in die Stadt zurück= | zukehren, unter Androhung einer täglichen Geldstrafe. Ein anderes Geseh, das das Standrecht einführt, soll, ehe es zur Ausführung gekommen, wie man. sagt, wieder aufgehoben werden, Alle Fremden haben die Stadt verlassenz die Stimmung is sehr gedrückt; übrigens herrsht Ruhe und Ordnung. Von den durch den Verfauf der Staats= güter garantirten 6proz. Schaßscheinen sind für 2 Mill, Lire aus- gegeben,

Florenz, 27. Februar. Heute veröffentlicht die provisorische Regierung von Toscana folgendes Aktenstück : : ¡Die provisorische Regierung wünscht zu zeigen, wie sehr ihr die so ersehnte Einheit Toscana?s und der römischen Republik am

Leipzig , 10. März. L, Dr. Part. Ovlig. 975 Gld. B. A. 142 Gld. Leipz, Dr. E. A. 965 Br. . Sächs. Bayer. 78% Br. Sävs. Schles. 74 Br. Chemniy - Riesa 215 Br. Löhau-= Zittau 154 Br. Magd. - Leipzig 166 Br. Berl. - Anz. A. u. 6. 74 Br. Altona - Kiel. 864 Br., 854 Gld. Deß. B. A, 1027 Gld. Preuß, B. A. 88-Br.,"87%5 Gld.

Frankfurt a. M., 9. März. Mehrere Fonds , namentli Oesterreich. und Poln. Loose, 5- und 235proz. Metalliques, so wie alle Gattungen der Eisenbahn - Actien, waren heute mehr begehrt, und man bewilligte dafür bessere Preise. Es ging darin Mehreres um. Alle übrigen Fonds bei geringem Geschäft ohne Bewegung,

Oest, 5 proz Met. 73# Br., 734 Gld. Bank - Actien ohne Dividende 1180. 1176. Baden 50 Fl. 48% Br., 35 Fl. 27% Br., 27% Gld. Hessen 27% Br., 274 Gld. Sardinien 294 Gld. Darm= stadt 50 Fl. 70 Br., 695 Gld., 25 Fl. 225 Br., 224 Öld. Span. 3 yroz. 234 Br., 225 Gld, Poln. 300 Fl. Loose 97 Gld. 500 Fl. 745 Br., 744 Gld. Friedr. Wilhelms - Nordbahn 375 Br., 3657 Old, Bexbah 73 Br., 72% Gld, Köln - Minden 78% Br., 784 Old,

Hamburg, 9. März. 34 proz. p. C, 794 Br., 79 Gld, St. P. Oblig. 87 Br., 864 Gld. E, R. 1025 Br., 102 Gld, Dän. 66, 65%. Ard. 105 Br,, 95 Gld. 3yroz. 22 Br., 213 Gld. Hamburg - Berlin 49% Br. 495 Gld. Bergedorf 675 Br., 67 Gld. Altona - Kiel 864 Br., 86 Gld. Gl, Elmsh, 25 Br. R. Neum. 93 Gld. Melenburg 34 Gld, :

Wechsel. Paris 187. Petersburg 33%. London 19, S. N S . 60. Frankfurt 88%. Wien 1685. Breslau 1527.

18d’'yr 11 , 25, s

Das Wechselge\schä voli i Fonds und Actien A lalaaai Ug. O T

s Paris, 8, März. Die Heftigkeit der Debatte in der National- ersammlung von çzestern Abend und heute, so wie die Aussicht auf Krieg, drückten unsere Fonds herunter.

Herzen liegt, und betrachtet es als ihre Pflicht, bekannt zu machen wie sie sih mit der römischen Regierung über folgende Artikel geeinigt hat: 1) Einigung der beiden Territorien dur Vernichtuug der De- marcationslinien, welhe beide Staaten trennt. 2) Einförmigkeit der Tarife in dem ganzen toscanisch-römishen Territorium für den Jm- port, Export und für den Transithandel. 3) Einförmigkeit des Post systems ; freier Durhgang der Briefe dur beide Länder ohne nöthige Sranfirung ; Reduction der Posttaxe ; Einrichtung telegraphischer Linien nah allen Hauptpunktea der Gränzen. 4) Absolute Reziprozität für den Cours der im Handel existirenden Münzen u: Ring oi

S O a + exr Münzen und Einrichtung einer gleihsörmigen Münze. 5) Gleiche Reziprozität für die Schaßbons und das Papiergeld der beiden Länder. 6) Einheit der diploma A A Ne: D Einrichtung einer centralen mi- durch die beiden Regie gs - Kommission zu Bologna , woran höhere, S A g! “ne Und durch Venedig ernannte Offiziere E E, 5) Hülfe durch die beiden Regierungen für Benedig bewilligt. Florenz, 27. Fevruar 1849, G, Montanelli, Prä- sident der provisorischen Regierung.“ -

Florenz, 2, März. Die estensischen Truppen stehen nach ven neuesten Nachrichten neh bei Castel nuovo dei Monti; der wichtigste Paß von Cerreto is voa den Toecanern beseßt.

Der Großherzog hat zwei Proteste, den einen an die Toscaner, den anderen an das tiplomatische Corps erlassen z der erstere lautet :

: „Toscaner! Von dieser äußersten Gränze Toscana?s (Porto Stefano) richte ih das Wort an euch, Es is das Wort eines Fürsten, den ihr \eit 25 Jahren kennt und der stets mit Eifer und Aufopferung für euer Bestes ge- sorgt hat, Gezwungen, die Hauptstadt zu verlassen, um meine Stimme in einer Entschließung frei zu erhalten, wofür ih Gott und den Menschen ver- antworlih bin, kann ih nicht stumm bleiben bei ciner solchen Verleßung der heiligsten Rechte, Jch protestire daher gegen die neue provi- sorishe Regierung, welche am 8, Februar 1849 in Florenz ein- geseyt wurde und erkläre, keinen Akt, der von dieser Negierung ausgegan- gen is oder künftig ausgeht, als geseßlich anzuerkennen, Jhr Ursprung ift ungeseßlih und ihre Autorität null und nichtig, Jch erinnere das Militair an seinen Eid, die Beamten an ihre Pflichten, das Volk an die constitutio- nellen Fürsten gebührende Treue. Jch 1echne darauf, daß meine Stimme die Verirrten zur Besinnung bringt und den braven Toscanern zur Beruhi- gung dient. Jhre Anhänglichkeit ist für mich der einzige Trost in dem Kummer, den ich: über so große Unorbnungen und so viele Gewaltthätigkei- ten empfinde. Porto Stefano, den 12, Februar 1849, Leopold,“

Jn dem Protest an das diplomatische Corps heißt es:

„Seit meiner Erklärung vom 411, Februar, welche ih an das ge- sammte, in Toscana beglaubigte diplomatische Corps richtete, habe ih die Genugthuung gehabt, mich von den achtbaren Männern dieses Corps um- geben zu sehen. Ihre Gegenwart gereichte mir zum Trost, sowohl wegen der freundschaftlichen Aeußerungen und der herzlichen Theilnahme , die mir ein jeder von ihnen ausgedrückt hat, als auch wegen der deutlichen Kund- gebung , die in ihrer Anwesenheit in Bezug auf die toscanischen Angele- genheiten lag, Jndem ich den ehrenwerthen Mitgliedern des diplomatischen Corps meinen aufrichtigsten Dank hiermit kundgebe, sehe ih mich genö- tbigt, ihnen zugleich anzukündigen, daß ein fernerer Aufenthalt in diesem äußersten Hafen Toscana?s für mich unmöglich geworden is, Seit einigen

Leip.

Tagen sind Nachrichten eingelaufen , daß man mich mit bewaffneter Hand von hier zu vertreiben droht. Es is ausgemacht, daß man die Drohung zur That werden ließ, Jch verlasse mein geliebtes Land, aber mein Herz bleibt zurü, Jch bitte Gott, er möge die Uebelwollenden und Verirrten aufklären und die Guten trösten, die in größerer Zahl vorhanden find , als man vielleicht glaubt, Jch ersuche das diplomatische Corps, diesen unaus- weichlihen Beweggrund, der mich zwingt , Toscana zu verlassen, so wie meine Gefühle in diesem leßten Augenblicke , zur Oeffentlichkeit zu bringen, Porto Stefano, 20, Febr. 184d, : Modena 26 Febr, O. 4 Z) Der Herzog ijtam 22 Februar mit etwa 600 Maun gegen die toscanishe Gränze hinge= zogen. Jn der Stadt arbeitct man eifrig an den Festungswerken ; Mörser und Bomben langen von Mantua her an, und wahrscheinlich werden auch österreibische Truppen gegen Massa rücken.

U anon

Die hiesigen Herren praktischen Aerzte und Wundärzte, welche den Pocken-Jmpfbericht pr. 1848, so wie den Bericht über Syphilis für das 4te Quartal pr., bis jeßt nicht eingereiht haben, werden an die baldige Einreichung derselben hierdurch erinnert.

Berlin, den 1. März 1849.

Königliches Polizei - Präsidium. von Din tele Königliche Schauspiele.

Montag, 12. März. Im Schauspielhause. 41e Abonnements Vorstellung. Zum erst:nmale wiederholt : Ottfried, Schauspiel in 5 Aufzügen, von Karl Gußkow. Anfang halb 7 Uhr.

Zu dieser Vorstellung ble:ben die bereits gekauften, mit Sonn tag bezeihneten Schauspielhaus-Billets gültig; auch werden die zu „Ottfried““ noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit Sonntag be zeichnet sein,

Königsstädtisches Theater. |

Montag, 12. März. (Jtalienishe Opern-Vorstellung.) Norma,

Oper in 2 Akten. Musik von Bellini, (Anfang 65 Uhr.)

3proz. 53.40 baar, 53 « 60 Zeit.

5proz. 82. 40 baar, 83. 99 Zeit,

5proz. Anleihe 83 80 baar, 80, 20 DUIN

Bayk 2340.

Nordb. 4615.

London, 8. März, Z2 proz. 925, Ard, 175+ Peru 51. ; S S

Engl, Fonds blieben besonders fest, Cons. eröffneten heute zu 913, x, stiegen jedoch auf 915 a #; in fremden Fonds wenig Ge=- {äft, nur mex. und span. blieben fest zu_den gestrigen Preisen,

Suroi Cons E a 2 2E 3 proz. 29%. Jnt. 495. Mex. Dit, als

2 Uhr. Cons. 914, §. Mex. steigend 27%, 20% London, 7. März. 3proz- Cons. p. C. u. a. Z. 91%, % A yroz, (95. Mex. 275, Peru 91,

Ly I ( L

A L von fremden waren span. und mex, fest. Amsterdam, 8, März. Holl. Fonds bei nicht belebtem Um-7

saß fest, Von allen sremden Fonds blieben die Notirungen fast 80s

wie gestern und der Handel war unbedeutend; in Peru war a

Geschäft ziemlich lebhaft; Peru 37 , Bras. 82%. Mex- 3

Holl. Jnt, 482, 3. 3proz. neue 57%, 6 Span, Ard. 11,

3. Gr. Piecen 11%, #+ 9a4proz. do. 314, % Coupons 8%, 9%

Russen proz. 815. Stiegl, 8415. Oest. Met, 5proz. /07, *%

OLgyr 713

465 Pr0}. 37%. E l L ff 99 Br Wechsel, aris 566% G. Wien 3l# Br. Frankf. 99 Br.

London 2 M. 11 S2 G. f. S. 11. 974 G. Petersburg 182 G.

dd

Hamburg 34 G. E

Mit der heutigen Nummer des Staats-Anze1- gers sind Bogen I 11 der Verhandlungen der er sten Kammer ausgegeben worden,

Druck und Berla der Dederschen Geheimen Ober -Hosbuchdruckerei, s E Beilage

M7 609.

auge A E S L E T T T T E T T T S T E E R S T Ä E E E R an

E U

Ce Deutschland.

Desterreich. Der Enttourf der Verfassungs - Kommission des

Reichstages,

Wien.

Meß - Bericht.

I MGE I L A _, gy, q L ATIRE E A E O r At. S L P I ATTA 7 LEOGEch N A I "P R ZES C Or C VLL D l E E CA V O Ce a A I

lichtamtlicher Theil. Dentf{ehlanud.

P Desterreich. Wien, 7. März. Zugleich mit dem Erscheinen des Palents über die vom Kaijer verliehene Verfassu#g theilen die Berichte hiesiger Blätter aus Kremsier noch den vor wenigen Tagen erst vollen- deten Entwurf eier Verfassung mit, j

thung vorgelegt hatte.

im vorgestrigen Staats-Anzeiger.) Dieser Entwurf lautete :

Bom S 3gebi sen Ei i Reichs miínisteri Di

Bo A f ge ete und dessen Eintheilung. i { Neichsministerium ob, Die Ernennung der Reichsminister, die Bestimmung as Kaiserthum Desterreich is eine untheilbare constitutionelle | der Zahl derselben und die Vertheilung der Geschäfte unter dieselben steht dem Kaiser allein zu, i

G1 O Erbmonarchie. §. 2, Diese Constitution hat für folgende Länder des Kaiserreichs zu gel- ten; 1) Das Königreich Böhmen, 2) Das Königreich Galizien. 3) Das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, 4) Das Erzherzogthum Oe- 1 S ohne Jnnviertel, 5) Das Herzogthum Salzburg sammt dem Jun- viertel, 6) Das Herzogthum Stevermark, 7) Das Herzogthum Kärnthen. i 8) Das Herzogthum Krain, 9) Das Herzogthum Schlesien. Markgrafthum Mähren. 4141) Die gefürstete Grafschaft Tyrol sammt Vor- arlberg, 12) Das Küstenland, 13) Das Königreich Talmatien,

Jedes dieser 13 Kronländer steht zu dem anderen im Verhältnisse der vollen Gleichberehtigung, zum ganzen Kaiserstaate aber im Verhältnisse eines Uuntrennbaren organischen Bestandtheiles, /

__§, 4, Den einzelnen Reichsländern bleibt die Autonomie und Jnte- grität ihres Gebietes innerhalb der durch diese Constitution festgesehten Schranken gesichert. N

§. 9 Vie Eintheilung der Reichsländer in Kreise mit besonderer Rük- sicht auf Nationalität i durch ein Reichsgeseß festzustellen,

F, 6. Die Aufnahme eines neuen Landes in den Neichsverband, für H diese Constitution gilt, kann nur kraft eines Reichsgeseßes ge- chehen,

Von den Negierungs-Gewalten überhau pt, _§, 7, Alle Regierungs-Gewalten dürfen nur auf die in dieset Consti- tution festgeseßte Weise ausgeübt werden.

Jn Zweifel über die Kompetenz der Reichs - und Länder-Regierungs- Gewalten spricht die Vermuthung für die Kompetenz der Centralgewalt,

F. 8. Die Regierungsgewalten sind bezüglih des Umfangs doppelt:

1) Die Central- oder Neichsregierungsgewalten , welche sih auf das ganze Reich erstrecken, , E

2) Die Landes- und Kreisregierungsgewalten, welche sich auf ein einzelnes Neichsland oder einen Kreis érstrecken , als Ausfluß des jedem Lande zu- stehenden, durch die Reichsregierung beschränkten Selbstregierungsrechtes, :

8, 9, Die geseßgebende Reichsgewalt wird vom Kaijer gemeinschaftlich mit dem Neichstage, die jedem Lande (oder Kreise) zu Fo!ge ihrer Autono- mie zustehende geseßgebende Gewalt vom Kaiser als Landesoberhaupt ge- meinschaftlich mit dem Landtage oder beziehungsweise mit dem Neichstage ausgeübt, ]

“6, 10, Das Recht, Geseye vorzuschlagen, steht jedem Theilnehmer an der geseßgebenden Gewalt zu, : :

G. 11, Die authentische Ausleguyg der Geseße steht nur der ge|eßge- benden Gewalt zu, :

8, 42, Die vollziehende Gewalt steht dem Kaiser allein zu und wird durch verantwortliche Minister ausgeübt, :

8, 13, Die richterlihe Gewalt muß im ganzen Neich- nah gleichen Geseßzen von unabsezbaren Richtern im Namen des Staats-Oberhauptis ausgeübt werden.

6, 14, Den Gemeinden

wird die Selbstbestimmung über alle Ange- legenheiten welche ausschließlih das Gemeindeinteresse betreffen, und deren

C / | ) l l E l Selbstverwaltung innerhalb der durch das Neichs-Gemeindegesey und die E My 14 * 4 Y E , 2 S ö E L T Gemeindeordnungen festgesetzten Gränzen gen ährleistet.

1 Die Reichs-Centralgewalt,

\ Der aler: E ; E 5 Die ósterreichishe Kaiserkrone ist nach dem Grundsatze der S 1 f 4 i C5 C A ì E ragmatischen ckanction vom 19, April 1713 im Hause Habsburg-Lothrin Pas n 4 gen erblich, A ; þ) Die dem Kaijer

Tonstitution festge]ezt. . : Q M E 16. Die Person des Kaijers it geheiligt und R r T

Ye . —— J Y i Regi antwortlich, l Ausübung der Regierungsgewalt nicht verc c) e hs U 7 D Kaiser legt nach erfolgter Annahme Dee C eN N H ge j; ‘+4 7 Ç » G O und jeder Nachfolger unmittelbar nach semem Regierungs-Antritite vor dem \ en Reid E en Eid ab:

‘sammelten Reichstage folgende j : i E E {ch schwöre, die Constitution des Reiches fes, unverbrüchlich zu hal- L i: i î \ P { ss » » p è ten und in Uebereinstimmung mik derselben und den Gesezen zu E

&. 18, Kein Regierungsalt des Kaisers hat Krast, wenn er nicht 4 L . 4 - A L S És i 5 1 L í 1 einem Minister unterzeichnet is, welch;r sich hierdurch dafür verantworck®)

zustehenden Rechte und Gewalten sind durch die

macht, S E N . &. 19. Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister und beseßt ans i Beobachtung der durch die Constitution und

F 3ämter, jedoh nur unter ] h S Véleéfeiden Gesetze festzustellenden Modalitäten. L

Er führt den Oberbefehl über das Heer und die E A E

8. 20, Er bestätigt die Geseyße, macht sie t S O Desepe deren Vollziehung nöthigen Anordnungen, ohne jedo A A P su8pendiren, noch Einzelne von ihrer Befolgung befreien 3 E ab s Me Der Kaiser erklärt Krieg, schließt Bündnij!€, ae a Handelsverträge und bríngt sie, sobald cs thunlich ist, unter Beisfügun( nöthigen Mittheilungen zur Kenntniþ des Reichstages,

&, 22. Handels- und alle anderen Verträge, welche den

oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auflegen, trete

Qrast, w 0 92

Staat belasten n erst dann in

nn sie die Zustimmung des Reichstages erhalten. 7 :

H a. Der Kaiser hat vas Recht, den Reichstag zU gei und zu cchließen denselben auch außer der bestimmten Zeit zusammenzuberujen, zu E "und entweder beide oder nur eine der Kammern aufzulösen, : i A Die Vertagung darf die Frist eines Monats nicht überschrei-

4 E e C E , e V, T H A fann während der Vauer derselben Sitzungsperiode ohne Zustim

ten U N Reichstags nicht wiederholt werden, N mung E Qéde Auflösung des Reichstags muß von etner Berordnung Qr 29, D ahlen im ganzen Reiche unmittelbar und in der Art

Bar è neuer l i Rui : zul Vornahme «66 der wirkliche Zusammentritt des neuen Reichstags nicht begleitet „jen, vom Tage der Auflösung an gerechnet,

e roeter Monate S erhalb dreier Lonaie, L cin ; N Rad Die Auflösung darf binnen Jahresfrist niht wiederholt erfolgen tate :

werden. F

K, 20.

Der Kaiser hat das Recht, die Strafen, welche von den Rich- ® esprochen werden, zu erlassen oder zu mildern, vorbehaltlih der tern auge 1 Betreff der Minister,

N it G y Bestimmung i Kaiser allein hat das Recht, Münzen, jedoch nur nach 4

d. l mgen des Geseyes, {lagen zu lajjen. ' den Bestimm L. erleiht Orden, Würden, Titel und Auszeichnungen, jedoch hn irgend cin Vorrecht an diese Verleihungen knüpfen zu können,

ohne /

uun aufgelösten Reichstags ihrerseits welchen die Kommisston des langer als zwei Monate in cinem Jahre im Auslande aufhalten und muß i ¡fgelöjten Reichstags ihrerseits ausgearbeitet und zur Berag- in einem solhen Falle immer von einem verantwortlichen Minister beglei- (S. die Reichstags - Sihung vom 5. März | tet werden,

10) Das ] heit der Minister fordern z Stimmrecht haben sie jedoch nur daun, wenn sie zugleich Mitgl‘eder der Kammer sind.

entheben, flagestand verseyt werden, und zwar wegen jedes Mißbrauchs ihrer Amts-

gewalt, insbesondere aber wegen Verlegung der Verfassung, Hochverrath und Bestechung.

415

Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.

___§. 29, Nach jedem Regierungs-Antritte wird durh den Reichstag die Civilliste des Kaisers für seine ganze Regierungsdauer festgeseßt.

Appanagen und Ausstattungen der Mitglieder des Kaiserhauses werden von Fall zu Fall durch ein Geseß bestimmt.

§. 30, Jm Falle des Ablebens des Kaisers hat sih der Neichstag ohne Zusammenberufung, innerhalb der Frist von vier Wochen, vom Todes- | tage an gerechnet, zu versammeln, Zsst er aber aufgelöst, so hat der neu einberufene längstens binnen sechs Wochen zusammenzutreten,

F. 31, Der Thronfolger muß, wenn der Neichstag beim Ableben des |

Kaisers nicht versammelt if, den Eid auf die Verfassung mittlerweile \christ-

lich in die Hânde des obersten Reichsgerichtes niederlegen,

n Vor Ablegung ! des Eides fann der neue Monarch keine Regierungegewalt ausüben. j ___§., 32, Der Thronfolger ist nah dem zurückgelegten 48ten Lebens- jahre großjährig. j | __§. 33, Js der Kaiser minderjährig oder in der Unmöglichkeit, zu re- | gieren, so wird eine Regentschast eingeseßt. Jn diesem Falle hat der Neichs- | tag, wenn er nicht hon versammelt wäre, innerhalb der Frist von 4 Wo- | hen, wenn er aber aufgelöst wäre, längstens binnen 6 Wochen zur Wahl | einer Regentschaft zusammenzutreten, Bis dahin hat das bestehende ver- antwortliche Ministerium die laufenden Geschäfte forszuführen.

F. 34, Während der Regentschaft kann keine die Rechte der Krone | shmälernde Veränderung in der Constitution vorgenommen werden, |

F. 35, Der Kaiser darf ohne Bewilligung des Reichstages sich nicht

B, Die Reichsminister.

F. 36. Die Leitung der verantwortlihen Reichsregierung liegt dem

F. 37, Die Minister sind für ihre Amtsführung vcrantwortlich. 28; Kein Mitglied der Kaiserlichen Familie und Niemand, der nit österreichischer Staatsbürger von Geburt is, kann Minister werden,

§, 39, Die Minister haben Zutritt zum Reichstage und müssen auf hr Verlangen jedesmal gehört werden, Der Reichstag fann die Anwesen-

§. 40, Der Kaiser kann die Minister von der Verantwortlichkeit nicht

§6, 41, Die Minister können nur durch einen Kammerbeschluß in An-

§7 42, Dex Kaiser faun einen vom Reichsgerichte verurtheilten Mi- nister nur auf Verlangen der anklagenden Kammer begnadigen,

Die näheren Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Minister, über das Verfahren bei der Aufstellung der Klage und über die zu ver- hängenden Strafen enthält ein Reichsgeseß, welches als ein Bestandtheil der Verfassung zu gelten hat. Die Bildung eines dem Ministerium bera- thend zur Seite stehenden Reichsrathes und die Norm in Betreff seiner Wirksamkeit wird einem besonderen Reich8geseße vorbehalten

C. Der Reichstag.

§. 43. Der Reichstag besteht aus zwei Kammern, der Volks- und Länderkammer.

§. 44, Der Neichstag tritt regelmäßig jedes Jahr am 415, März zu- sammen, wenn ihn der Fbr beiden Kammern vertreten das Reich, dür- fen daher keine Instructionen annehmen und ihr Suimmrecht nur persönlich ausüben. i: : :

8. 46, Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislaturperiode neu gewählt, Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung, Jn beiden Fâl- len sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar. :

6. 47, Die Sipzungen beider Kammern sind öffentlih, Ausnahms- weise kann eine nicht öffentlihe Sißung stattfinden, wenn entweder der Präsident oder in der - Volkskammer wenigstens 20, in der Länderkammer wenigstens 10 Abgeordnete es verlangen und nah Entfernung der Zuhörer

¡ie Majorität sich dafür entscheide. E A D T 18 : e Kammer hat das Necht, allein über die Gültigkeit der

R 2 A H Nor C, oj In, A: E N d lialles des Neichstages ein besoldetes Staats- Amt A nine, {wenn ein n den Reichstag gewählter Stgglo beamte in eine höhere Dienst-Kategorie tritt oder auper der graduellen O ag d nen höheren Gehalt oder eine Persoual-Zulage erhält, so muß er sich eine neuen Wahl unterziehen.

6. 50, Keinem gew versagt werden. Í . &, 51, Niemand darf gleichzeitig 8, 52, Für jede Sißungs-Period

4 Uno die Ubrigen Hunt L E C N ‘Zur Gültigkeit eines Beschlusses it in jeber A D wesenheit der absoluten Mehrzahl ihrer Mitglieder A G N A menmehrheit der Ene n Be vorbehaltlich der abweiche Besti n von denselben sur Wahlen, / S O S Uebereinstimmung beider Kammern rit ein Maysa tagsbeschluß als solher in Krast und 1k zur Vorlage zur Sanction des Kaisers geeignet. S : L 55, Erfolgt die Sanction eines eie

{ §

ählten öffentlichen Beamten darf der nöthige Urlaub

Mitglied beider Kammern sein. e wählt jede Kammer ihren Prästden-

\ôtags-Beschlusses , so tritt Sanction nicht ertheilt, gungsperiode nichi wieder

Q derselbe als Reichsgeseß in volle Kraft. l so darf derselbe Gesepvorschlag in derjelben vorgebracht werden,

Die Erklärung der Krone über _ ses muß jedenfalls vor dem Schlusse der cer er gefaßt wurde. i: E " 6, 56. Wird derselbe Geseyvor|chzias \ahressession abermals unverändert angenon nirt, so muß der Reichstag aufgelöst werden.

Nimmt der neu zusammentretende Reichstag unverändert an, so darf demselben die Kaiserliche

die Sauction eines Reichstags-Beschlus-

(qs

Ueberreichung von Bittschriften und die Annahme von D zulässig.

§ 39, Zeder zu verlangen, Erhebungen dur

ein Mitglied der Kammer derselben überreicht werden.

8+ 60, interpelliren.

solches gerichtlich verfolgt oder zur Rechenschaft gezogen werden, §. 62, Kein Abgeordneter darf vom Tage

a

verhaftet werden, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That. die Verfolgung für die ganze Sipungsperiode aufgeschoben werden, Entschädigung nah den Bestimmungen eines besonderen Gesehes. dritter Personen verfügen,

Die Volk skammer.

rige Bevölkerung aber 280 Abgeordnete zu senden haben,

nasperiode erfolgen , in wel-

blaa in der folgenden ordentlichen men und wieder nicht janctio-

denselben Geschvorschlag Sanction nicht verweigert

werden, N 8. 57, Jede Kammer hat das Recht , behufs ihrer Junformat!on zux Untersuchung von Thatsachen Kommissiouen zu ernennen, : y x Ct t) S1 YC

§. 58, Petitionen darf der Reichstag nur annehmen, wenn sie durch

Die persönliche

| | | | eputationen is un- | 3) Kammer hat das Recht, von den Ministern Auskünste

durch dieselben zu veranlassen und Petitionen an die Minister zur Erledigung zu überweisen und zur Beachtung zu empfehlen, Jedèm Kammermitgliede steht das Recht zu, die Minister zu | §. 61, Kein Mitglied des Reichstages fann für seine Wirksamkeit als |

der Einberufung des Reichstages und während der Dauer der Sizungsperiode ojne ausdrüd- liche Zustimmung der Kammer, welcher er angehört, gerichtlich verfolgt oder Wenn es die Kammer verlangt, muß das Verhaft aufgehoben oder

g. 63. Jedes Mitglied des Reichstages erhält Tagegelder und cine Reise- g. 8 t

; Kein | alle Zweige der L

Mitglied darf auf diese Vergütung verzichten oder in vorhinein zu Gunsten

_ §, 64, Die Volkskammer besteht aus 360 Abgeordneten, wozu die im Wahlgeseze zu bestimmenden größeren Orte sammt Weichbild 80, die üb-

§. 65, Das aktive Wahlrecht steht jedem österreichischen Staatsbür-

Montag d. 12. Márz.

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ger zu, welcher a) das 24ste Lebensjahr vollendet hat, b) sich im vollen Genusse der staatsbürgerlichen Rechte befindet, e) eine direkte Steuer ín dem vom Wahlgeseße festgeseßten Minimum entrichtet, oder einen Pacht- oder Wirthzins zahlt, von welchem eine direkte Steuer in obigem Betrage entfällt, Das im Wahlgeseße festzustellende Minimum der direkten Steuer darf den Betrag von 5 Fl. C, M. nicht übersteigen.

__§, 66, Die Wahlen geschehen direkt und mit relativer Stimmenmehr- heit von wenigstens einem Viertheile der Stimmenden. Jeder Reichskreis ist mit Ausscheidung der zur eigenen Vertretung berechtigten Orte dur das Wahlgeseß je nach der Größe seiner Bevölkerung in solche Wahlbezirke zu theilen, daß in jedem Wahlbezirke wenigstens zwei und höchstens drei De- putirte zu wählen sind, /

_§. 67, Die Erfordernisse des passiven Wahlrehtes (Wählbarkeit) sind : 1) das österreichische Staatsbürgerrecht; 2) Vollgenuß der staatsbürgerlichen Nechte, 3) ein Alter von wenigstens 28 Jahren, 4) der ordentliche Wohn- siy von wenigstens Einem Jahre im Reiche.

___§, 68, Die Legislationsperiode der Volkskammer wird auf drei Jahre festgesetzt, Dic Länderkammer.,

F. 69, Die Länderkammer bestcht: 1) Aus je sechs Abgeordneten jedes einzelnen Reichslandes, welche durch die Landtage gewählt werden. 2) Aus je Einem Abgeozdneten jedes Neichskreises, welchen die Kreiztage zu wählen haben, falls das cinzelne Neichêland aus mehr als Einem Kreise besteht, : §70, Die Legislaturdauer der Länderkammer wird auf sehs Jahre festgesetzt, in der Art, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Reichslandes und die Hälfte der Kreisabgeordneten austritt.

§. 71, Als Abgeordneter in die Länderkammer is derjenige wählbar, tvelcher die Erfordernisse der Wählbarkeit in den Landtag und das 33e Lebensjahr vollendet hat. : /

I], Die Länder-Regierungsgewalten. A. Bont dex Verwaltung,

§. 72. An der Spiye eines jeden Reichslandes steht ein vom Kaiser ernannter und dem Neichsministerium für den Vollzug der Neichs8geseße und für die Ausübung der Reichsregierungsgewalt verantwortlicher Chef, welcher in NReichsländern, die aus zwei oter mehr Kreisen bestehen, Statthalter, in Reichsländern, die aus einem Kreise bestehen, Landeshauptmann (Gouver- neur) heißt,

§. 73, Ob und in welcher Art dem Statthalter, ohne die Einheit des Neiches und die Kompetenz der Centralgewalt zu beirren, für den Vollzug der Landesgeseße verantwortliche und vom Kaiser zu ernennende Statthalte- reiräthe beizugeben seien, bleibt den betreffenden Landesverfassungen vor- behalten,

§, 74, Der Landeshauptmann (Gouverneur), der Statthalter oder, falls ihm verantwortilihe Räthe zur Seite stehen, das kontrasignirende Mit- glied des Statthaltereirathes ist dem betreffenden Landtage sür den Voll- zug der Landesgeseze verantwortlich. :

Wo verantwortliche Statthaltereiräthe bestehen, hat kein die Vollzie- hung der Landesgeseße betreffender Akt des Statthalters Gültigkeit ohne Gegenzeichnung eines verantwortlichen Statthaltereirathes,

6. 75. Der Landtag hat das Recht, den Landeshauptmann (Gouser- neur), den Statthalter oder die Statthalterei-Räthe in Anklagestand zu ver- segen. Die Aburtheilung steht dem Neichsgeseße zu, l

G. 76, Der Landeshauptmann, der Statthalter und die Statthalterei- Näthe haben Zutritt in den Landtag und müssen auf ihr Verlangen gehört u Dora Unaulgnnideeieo Maoevimartfrwhrey SUUVE H UL) S Me in den Geschäftskreis der Reichsministerien des Jnuern, des Unterrichts und des Kultus gehörigen Angelegenheiten im Namen des betreffenden Ministe- riums unmittelbar zu erledigen, Jn Angelegenheiten der Universitäten und polytechnischen Jnstitute hat er sich jedoch früher mit dem Reichsministertum in das Einvernehmen zu jeßen.

6, 78, Welche in andere Relchs - Ministerien einshlagende Angelegeit- heiten der Statthalter und Landeshauptmann (Gouverneur) im Namen des RNeichs-Ministeriums unmittelbar oder in wichtigeren Fällen nah eingeholten Weisungen zu etledigen betrachten sei, bleibt der weiteren Organisation der Länder-Verwaltungen vorbehalten, #

S. 79. s

mora t

f 0 Poi As Die Bestimmungen über die Beamten, welche in e Ene SE _ G G ERLLFES E EN E E r La ae qchö- lande für die zur selbstskandigen geseßgebenden Gewa der L age ge rigen Geschäfte zu bestellen sind, bleibt der Landes-Verfassung und der Lc des-Geseßgebung vorbehalten.

Von den Landtagen. j

vedes NReichsland hat das Recht, einen eigenen Landtag ab-

8. 90, zuhalten. E E ; A 8, 81, Die durch konstituirende Landtage festzustellenden Landesver dann in Kraft, wenn sie von der gescßgebenden Reichs -

fassungen treten ert 1 raft, , i i gewalt bestätigt worden sind. Dasselbe gilt auh von ciner später vorzu- nehmenden Nevision der Landesversassungen ; jedoch darf diese Bestätigung vom Reichstage nicht verweigert werden, wenn die Bestimmungen derselben mit den in der Neichsconstitution aufgestellten Grundsäyen nicht im Wider-

syruche stehen. i ;

S, 82, a) Jn den Landesverfassungen sind folgende grundgeseßliche Bestimmungen festzuhalten: 1) Direkte Wahl der Abg. nach der Volkszahl, vorbehaltlich der Bestimmungen über die besondere Vertretung größerer Lrte. 2) Für das aktive und passive Wahlreht dürfen außer eln:m einjährigen ordentlichen Wohnsiße i 1 dem betresfsenden Reichslande keine andere oder größere Beschränkungen festgestellt werden, als das Geseß sür die Wahlen zur Volkskammer anordnet, 3) Bildung der ‘Wahlbezirke mil möglichster

Berücksichtigung der Nationalität e b) Reichsländern von gemischter Nationalität bleibt die Ausnahnute einer Institution in die Landesverfassung, wodurch Angelegenheiten von

rein nationaler Natur nach Art eines Schiedsgerichtes zu entscheiden waren,

vorbehalten. i 8 83, Zur \elbstständigen geseßgebenden Gewalt der Landtage ge-

f O Das Landesfinanzwesen: a) die Verfügung mit den Landessonds b) die Landesauflagen zur Deckung der Landesausga- ben; c) das Landesschuldenwesenz d) die Festsezung des jährlichen Landes budgetsz e) die Abnahme, Prusung und Crledigung der Landesrechnungen,

9) Politische Angelegenheiten: a) die Beförderung der Künste und Wl\- senschaftenz b) Ueberwachung der jrommen Stistungen;z c) UArmenwesen, Q) Humanitäts-Anstaltenz 4) Gesinde- , Feuerlö\h- und Bau-

und Landesgulern ;

Kranken - und ordnungen. : / j ch4 : ® Staatêwirthschaftlihe Angelegenheiten a) Hebung de! pro duction, des (Hewerbfleißes und des Verkehrs 1m Innern des. Es b) die Errichtung von Z yarkas\sen, Leihanstalten und Op E en V c) des Landes-Communicationswe)ens_ durch Straßen Und Pia R aps Fluß-Regulirungen und |on\ge Wasserbagutenz; d) öffenilichye Daulen z Landeszwecken. E

8. 84. Der Landtag hat ferner

festgestellten Beschränkungen zZU regeln :

innerhalb der durch Reichs-Ge|ehe 1) das Unterricht8- und Bolks- Erziehungswesenz 2) die Kultus - und kirchlichen Ang egen O) tag Landespolizei in allen nicht im §. 83 aufgeführten Ra M A O hat ferner alle jene inneren Angelegenheiten zu regeln, welche ch Ÿ Geseße an denselben überwiesen werden,

C85 vide §. 124

6. 86. Landtagsbeschlüsse erh die Kraft verbindender Landesge|eße.

6. 87, Der Landtag 1k berechtigt, andesverwaltung zu verlangen, Untersuchungs-Kommissionen anzuordnen, ) Zuschriften au die Land

alten erst durch die Sanction des Kaisers

von der Regierung Aufschlüsse über Petitionen an und in Mer Adressen a andlung zu nehmen, Ur ngs-s A r Lin Kaiser und den Neichstag, |o wic ag ichslâ u richten, E ciretid ‘äm E Die Landtage werden vom Kaiser in der Regel n ver- 15 November an den Siy der Landesregierung eine u iet, Die antwortlichen Landes-Chef mit einer umständller Boe Sipungen halten, Landtage dürfen nicht gleichzeitig mit dem Reichstag