1849 / 101 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

über diesen Betrag hinaus aber zum Einkauf würt-

tember nes Stagtdpapiert verwendet, Der Baarfonds- ist dazu I ver- N ven Noten, auf Verlangen der Inhaber, am Sige der Bank gegen Maa, Geld einzuwechseln und im Falle des Herabsinkens unter leues rit- theil so bald als möglich dur Flüssigmachurg der woiteren h pre gas Bank zu ergänzen, Art. 6._- Eingewechselte Noten kann die Bank der Staatskasse nur auf Wiedererstattung in vorausbestimmter Frist von höch- 3 cinem halben Jahre und alsdann überlassen, wenn der Baarfonds Pi sunken ist. Diese kürzeren Darlehen dürfen zu-

i r 509,000 Fl. ge L e x ; R Et M die Summe von 1 Million übersteigen. Art. 7, Die Bank

, ¿dti in Geschäftsverbindungen mit laufender Rechnung zu treten, Fn iee der Noten, der Einkauf von Staatspapieren und aùdere ihrer Aufgabe entsprechende Operationen vermittelt werden. Art, 8, Wer an die Bank 500 Fl. baar oder in Noten bezahlt, erlangt dadurch bei derselben je ein mit 5 pCt, vom ersten Tage des Monats an, in welchem die Einzahlung geschieht , verzinsliches Guthaben und zugleih damit das Ritecht, falls binnen zwei Jahren dur einen Akt der Geseßgebung eine Be- theiligung von Privaten, als Actionairen der Bank, zugelassen, oder eine neue Bankfonzession an Privaten ertheilt werden sollte, für den Be- trag jenes Guthabens sich als Actionair bei der bestehenden, beziehungs- weise nen zu errichtenden Bank zu betheiligen, Die Gesammtsumme solcher Einzahlungen von Privaten, welhe die Bank in gleicher Weise der Staats - Schulden - Zahlungskasse anlcihen und diese annchmen darf, soll zwei Millionen Gulden nicht übersteigen, und wird sammt Zinsen den Einzahlenden vom Staate garantirt, Nach zwei Jahren fann die Bank, wenn eine Konzession an Privaten nicht zu Stande kommt, die Einlagen zurückzahlen, so wie auch die Privaten in einem solchen Falle, oder wenn die Bedingungen der neuen Anstalten ihnen nicht gefallen , ihre Einlagen zurückfordern können. Jm Falle mangelnder Verwendung is die Bank ermächeigt, solche Einzahlungen zurückzuweisen, wofern sie zugleich baare Einlösung der Noten , aus denen solche etwa beständen, anbietet. Art, 9, Die Banknoten werden von allen Kassen des Staates, so wie von den Steuer-Erhebckassen im Nennwerth an Zahlungsstatt angenommen. Bei jeder Zahlung einer direkten und indirekten Steuer im Belaufe von 15 Fl. und darüber muß von den Steuerpflichtigen sür den dritten Theil die Zah- lung in Noten geleistet, oder dafür ein Aufgeld von zwei Prozent (6 Kr, von 5 Fl.) zugelegt werden. Art. 10, Die württembergischen Posten beför- dern die Noten gegen den dritten Theil der Tarifsäße von baarem Geld, Art. 11, Der jeweilige Jnhaber von Banknoten wird als deren rechimä- ßiger Eigenthümer angeschen. Verluste durch Unfälle, Diebstahl u. dgl. geben feinen Anspruch an die Bank oder den Staat, Art. 2. Die Bank sicht unter dem Departement der Finanzen und bezüglih des Kassen- und Rechnungswesens unter der Kontrole der Oberrehnungskammer, Die Leitung der Bank wird cinem Vo1stande übertragen, welcher kaufmännisch gebildet sein soll und uicht zugleich ein anderes Bankgeschäft selbst betreiben darf. Dem BVor- stande steht ein Verwaltungsrath von vier Personen berathend zur Seite, darunter ein Beamter des Finanzdepartements. Der Vorstand is für die ganze Bankverwaltung verantivortlih und ‘hat eine Caution zu stellen. Der Borstand und drei Mitglieder des Verwaltungsraths werden auf das von der Centralstelle für Gewerbe und Handel erstattete Gutachten, worin für jede Stelle drei Personen vorzuschlagen sind, ernannt. Art. 13. Die Rech- nungsergebnisse der Bankverwaltung werden jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht, Art. 44, Alle Bezirks- und Ortsbehörden sind verbunden, auf Anfcagen der Bankverwaltung Auskunst zu geben. Art, 15, Die Regie- rung fann eine allgemeine Einlösung der Banknoten gegen baares Geld oder andere von den im Umlaufe befindlichen leicht zu unterscheidende Bank- noten verfügen, Jm Falle der Aufhebung der Bank sind die noch im Um- laufe befindlichen Noten von der Bank oder der Staatskasse gegen baares Geld cinzulösen, Jn beiden Fällen werden die eingelösten Noten urkund- lich vernichtet. Diejenigen Noten, welche nicht binnen der zur Einlösung festgeseyten Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, zur Einlösung vorge- legt werden , verlieren ihren Weith und können \o wenig als verlorene einen spätercn Anspruch an die Bank oder den Staat begründen.

Zweiter Abschnitt. Besondere Bestimmungen , betreffend die Vorschüsse der Bank zum Betriebe der industriellen und landwir1hschaftlihen Gewerbe. Art. 16. Die Bank leiht, Behufs der Gewährung von Vorschüssen an die Einzeltien, welche derselben brdürfen, in der Regel an die Amtskörper- schaften, bei welchen für diese Verwaltung eigene Organe zu ‘bilden sind, ín denen die gewerbtreibende nicht weniger, als die landwirthschaftliche Be- völkerung verireten wird, Die Bank kann aber, nah ihrem Ermessen, auch ohne Vermittelung der Amtsförperschaften an einzelne besonders ge- werbreihe Gemeinden unter denselben Bestimmungen , wie den Amtskörper- schaften, so wie an einzelne Gewerbetreibende unmittelbar Aulehen geben, im leßteren Falle jcdoch an einen Entlehner niht mehr als 10,000 Fl. Von den zu Vorschüssen für den Betrieb der industriellen und der land- wirthschaftlichen Gewerbe bestimmten Mitteln werden zwei Drittheile zu Darlehen an Amtskörperschaften und Gemeinden und [ein Drittheil zu Darlchen an einzelne Gewerbetreibende verwendet. Art, 17, Keiner Körper-

Einlage

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schaft, beziehungsweise besonders gewerbreichen Gemeinde, kann eine höhere Sumine angelichen werden, als es sie an dem im Art, 16 - genann- ten zwei Drittheilen der für die Gewerbe bestimmten Darlehens- summe nah dem Verhältniß der von ihr zu entrichtenden Staats- steuer von Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden und Gewerben zu dem Gesammtbetrage dieser Steuern vom ganzen Lande trifft, es wäre denu, daß nah Ablauf einer von der Bankverwaltung mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände zu bemessenden Frist der Stand der Bankkasse und der Mangel anderwärtiger Nachfragen ein größeres Anlehen zulassen würde, Art, 18. Die Amtskörperschaft, beziehungsweise Gemeinde, welche ein Anlehen erhalten hat, haftet für die Erstattung desselben sammt Zinsen je auf die festgeseßten Termine. Ob die Bankverwaltung mit der einfachen Haftung sich begnügen oder weitere Sicherheit verlangen will, is ihrem Ermessen anheimgegeben. Art. 19. Der Termin zur Na wird den Amtskörperschaften, beziehungsweise den Gemeinden, in der Regel nicht vorausbestimmt, sondern von der Bank erst dann, wenn sie Anlehen ganz oder theilweise zurückziehen will, durch eine Aufkündigung von 6 Monaten festgeseßt. Amtskörperschasten und Gemeinden, welche Anlehen ganz oder theilweise zurückzahlen wollen, haben funfzehn Tage vorher anzukündigen. (Vergl. Art. 27.) Wenn Amtskörperschaften oder Gemeinden, welche der Bank nicht durch Faustpfänder Sicherheit geleistet haben, ihre Verbindlich- seiten niht zur Verfallzeit erfüllen, können auf Kosten der Säumigen die verfallenen Summen anderwärts aufgebracht werden, Art, 20, Die Amtê- förperschaften, beziehungsweise die Gemeinden, sind verbunden, die ihnen angelichenen Werthe vom Tage der Ausbezahlung an sie ab zu verzinsen (Art, 26) und dieselben wieder auszuleihen, jedoch nur zum laufen- den Betrieb der Gewerbe, das landwirthschastlihe Gewerbe mit in- begriffen. Sie dürfen dieselbe nur auf kurze Zeit, uxd nicht über sechs Monate, darleihen, auh keinem Schuldner ein Anlehen auf mehr als drei Monate auf einmal und in keinem Falle auf länger als 12 Monate im Ganzen, vom Tage der ersten Anlehensleistung an, verlängern. Sie müssen bei Darlehen entsprechende Sicherheitsleistung verlangen, dürfen je- doch auch andere Arten von Sicherheiten annehmen , als diejenigen, welche die Bank bei ihren unmittelbaren Anlehen an einzelne Personen zu ver- langen hat, Werden Faustpfänder als Sicherheiten angenommen, so müßten dieselben auf Kosten des Hinterlegers gegen Feuersgefahr versichert werden, Die Bestimmung des Zinsfußes bleibt den Amtskörperschaften, beziehungs- weise den Gemeinden, anheimgegeben, er darf aber den, der Bank gegenüber für die Amtskörperschaften, beziehungsweise Gemeinden, bestehenden Zinsfuß niht um mehr als um zwei Dritttheile des leßteren übersteigenzi auch dür- fen, neben dem Zinse, Provisionen und dergleichen Gebühren nicht bezogen werden. Ueber die Art der Verwendung der ihnen geliehenen Werthe haben die. Amtskörperschaften und Gemeinden auf Verlangen der Bankverwaltung \chriftliche Mittheilungen zu machen z auch kann die leytere, so wie die Ober- Rechnungskammer,, von den diesfälligen Büchern der beiderlei Körperschaf- teu Einsicht nehmen lassen. Ucberdies haben die gewöhnlichen Aufsichts- Behörden der Amtskörperschaften und Gemeinden die statutenmäßige Ver- wendung der den beiderlei Körperschaften dargelichenen Werthe zu über- wachen. Art. 21. Den Amtskörperschasten, beziehungsweise den Gemein- den, als den Filialen der Bank, kommen, ihren Schuldnern gegenüber, alle Rechte und Verbindlichkeiten zu, welche die Bank bei unmittelbaren An- lehen an cinzelne Gewerbtreibende diesen gegenüber hat. Amtskörperschaften und Gemeinden haben aus Anlehen, welche sie als Bankfilialen geben, keine Steuer zu bezahlen. Art, 22. Einzelnen Gewerbtreibenden können von der Bank unmittelbar, längstens auf sehs Monate, gegen Faustpfänder Vor- schüsse gegeben werden, und zwar: a) auf Gold oder Silber vom inneren Werth desselben 95 pCt.z b) auf Rohprodukte , Fabrikate und Waaren, welcze dem Verderben nicht unterworfen sind, nah dem vereinbarten Schäßungs- werthe 40 60 pCt,z c) auf württembergishe Staatspapiere, nach dem Course der frankfurter Börse zur Zeit der- Verpfändung , 75 pCt.z d) auf bayrische, badische, hessen-darmstädtische, nassauische Staatspapiere, einschließ- lich der Staatsanlehensloose, uach derselben Werthuug, 66% pCt.z e) auf württembergische Pfandscheine mit zweisacher Sicherheit 66% pCt.z f) auf württembergische Pfandscheine mit 14facher Sicherheit 50 pCt, Sinkt der Cours ter Staatspapiere um mehr als 10 pCt. unter den Stand zur Zeit der Verpfändung, \o muß auf ergangene Aufforderung binnen acht Tagen das Faustpfand ergänzt oder ein entsprehender Theil des Anlchens bezahlt werden, widrigenfalls die Bank das Pfand ganz oder theil- weise zu verkaufen berechtigt ist (Art. 25.) Bei theilweisen Heimzahlungen einen verhältnißmäßigen Theil der Faustpfänder zurückzugeben, ist in das Er- messen der Bankverwaltung gestellt. Zur Begründung eines laufenden Kre- dits kann auch die Bestellung von Unterpfändern angenommen werden, welche für das innerhalb der im Art, 16, Absch. 2, bezeichneten Gränze zu gewährende Maximum des Kredits zweifache Sicherheit gewähren. Art, 23, Die Faustpfänder werden der Bank oder Dritten (Pfand- geseß vom 15. April 1825, §. 245. Absch. 2) in Verwahrung übergeben, je nachdem die Bankoerwaltung mit dem Schuldner sich darüber einigt.

aufzubewahren. Bei anderen Gegenständen kann die Amiskörperschaft, - be- ziehungsweise die Gemeinde des Entlehners, wenigstens . die Haftung für die Existenz und für den taxirten Werth der Pfänder übernehmen , in wel- hem Falle von dem Zinse aus dem Anlchen der Bänk nur drei Fünfstheile und der Amtskorperschaft, beziehungsweise der Gemeinde, zwei Fünftheile zufallen, von welchen diese sodann die in ihren besonderen Wirkungskreis fallenden Verwaltungskosten zu bestreiten haben, Die sämmtlichen Kosten der Bestellung der Faustpfänber, wie namentlich der Aufnahme, Taxation, Einlieferung, desgleichen der Zurücksendung, ferner diejenigen der Lagerung und der zur Erbaltung etwa nothwendigen Bearbeitung. vou Rohprodukten, Fabrikaten uud Waaren hat der Enilehnér zu tragen, eben so muß er bei Aus- wechsélungen- der Faustpfänder sämmtliche mit jenen verbundene Kosten überneh- men. Art, 24. Die Bank haftet für sorgfältige Aufbewahrung der ihr übergebenen Faustpfänder, nicht aber für Verluste und Werthsverminderungen welche bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt bezüglich der Aufbewahrung ‘nicht zu vermeiden waren, Die Faustpfänder werden auf Kosten des Hinterlegers wenigstens für den Taxationswerth gegen Feuersgefahr versichert, Der Ver- sihernngsschein wird bei der Bank nicdergelegtz diese is im Falle eines Brandunglückes berechtigt, die Entschädigungs-Summe einzufordern und sich davon bezahlt zu macen, wenn nicht ein anderes genügendes Pfand surrogirt wird, Art, 25, Die Bank ist berechtigt, die ihr oder einer Ämts- körperschaft, beziehungsweise Gemeinde (Art. 23), übergebenen Faustpfänder, falls die dadurch versicherten Verbindlichkeiten nit zur Verfallzeit er- füllt werden (vergl. Art. 22), durh einen beeidigten Beamten der Bank oder einen Sensal in öffentlihem, wenigstens 8 Tage zuvor bekannt gemachtem Ausstreich zu veräußern und sich aus dem Erlöse wegen des Kapitals, der Zinse uud Kosten bezahlt zu machen, ohne den Schuldner erst einklagen oder die Vermittlung der Obrigkeit in An- spruch nehmen zu müssen, Bei eingetretener Fublungéun ähigkeit des Schuldners is die Bank nicht verpflichtet, dic Faustpsänder an die Konkurs- masse herauszugeben z sie hat vielmehr auch in diesem Falle das Recht des außergecichtlichen Verkaufs der Pfänder mit der Verbindlichkeit, den nach ihrer Befriedigung übrig bleibenden Theil des Erlöses an die Gantmasse abzuliefern; es wäre denn, daß von dieser die Auslösung der Pfänder durch Bezahlung der darauf ruhenden Schuldigkeiten vorgezogen würde. Art, 26, Der Zinsfuß für Anlehen der Bank an Amtskörperschasten und Gemeinden und an einzelne Gewerbtreibende wird nah dem Stande des Geldmarktes festgeseßt und bei erheblihen Veränderungen desselben von Zeit zu Zeit neu regulirt. Art. 27, Alle Anlehen sind ín der Bankvaluta zurüzuzahlen, nah der Wahl des' Schuldners baar oder in Zetteln. Wird ein Anle- hen vor dem Verfalliermin, oder wenn ein solcher nicht bestimmt, auh eine Kündigung von Seiten des Darleihers nicht vorausge- gangen is (Art. 19), ohne halbmonatlihe Auffündigung heimbe- zahlt „- so wird daraus, nebcn dem aufgelaufenen Zinse, der Zins auf einen weiteren halben Monat oder bis zu dem Verfalltage, wenn dieser näher liegt, berechnet. Art, 28. Für alle Darlehen is cine Schuld- verschreibung in geseßliher Form auszustellen, welche bei Darlehen an ein- zelne Gewerbetreibende, hypothekarishe Verschreibungen für Kreditsummen ausgenommen (oben Art. 22), eine wehselmäßige , namentlih bei der Hin- terlegung von Faustpfändern nah dcr Vorschrift des §. 246 des Pfandge- seßes eingerichtet, sein muß, Jn die Verschreibung is die Unterwersung un- ter das hiernah genannte Schiedsgericht für den Fall von Streitigkeiten aufzunehmen. Art, 29, Streitigkeiten, welche zwischen der Bankverwaltung und den Schuldnern der Bank, als solchen, entstehen, sind durch Schieds- richter zu entscheiden , gegen deren Spruch keine Art von Berufung zulässig is, Die Einleitung zu dem schiedsrichterlihen Verfahren hat, auf Anru- fen einer Partie, das Stadtgericht Stuttgart zu treffen, Jeder der strei- tenden Theile hat binnen 14 Tagen von der Aufforderung an zwei bei der Sache nicht betheiligte Schiedsrichter zu benennen, Die vier Schiedsrichter wählen einen Fünften als Obmann. Wird die Frist versäumt, oder findet hinsichtlih des Obmanns eine Einigung nicht statt, so tritt das Stadt- geriht in däs Wabhlrecht ein. Ein Beweiseinzug durch Zeugenver- nchmung oder dur Abnahme von Eiden is dur das Stadtgericht Stutt- gart zu besorgen. Die Volstreckung des: durch Stimmenmehrheit gefaßten \chiedsrichterlichhen Spruhs geschieht dur die ordentlihen Gerichte. Bei Streitigkeiten zwischen den Filialen der Bank und ihren Schuldnern wird die Einleitung des \chiedsrichterlihen Verfahrens, so wie der Beweiseinzug durch das betreffende Bezirksgericht, besorgt. Art. 30. Wenn die Bewilli- gung eines Anlehensgesuches, das an die Bank, eine Amtskörperschaft oder eine Gemeinde gerichtet ist, jener, beziehungsweise den Banlkfilialen, nicht angemessen erscheint, so wird cs abgewiesen, ohne daß es nöthig wäre, Gründe der Abweisung mitzutheilen, Gegen abweisende Bescheide is keine Art von Berufung zulässig. Unsere Ministerien des Jnnern und der Fi- nanzcn sind mit der Vollziehung dieses Gesehes beauftragt. Y

Gold und Silber , so wie Werthspapiere sind bei der Bankverwaltung selbst

42 F Sekannimachungen. [171] Bekanntmachung.

Die im Kostener Kreise des Negierungs-Bezirks Po- sen belegenen drei Domainen - Vorwerke Jerka, Zbechy und Luszkowo werden zu Johanni 1849 dismembrirt und die gebildeten Etablissements mit den vorhandenen 4 Gebäuden, jedoch ohne Juventarien, im Wege der öf- J

iden Verei Meistbi ä ; i i B oa E E e E : e) einer Aernahrung von 99 Morg. 162 (]R. Morg, 106 (]R, zur Wiesenuugung, im Ganzen mine vor dem Regierungs-Rath Meerkay an: mit Gebäuden, taxirt auf 920 Thlr., oder in einzeluen Parzellen. t f) einer Ackernahrung von 92 Morg. 110 C]R. Pacht ist 70 Thlr.

1) in Jerka den 30, Mai c., Vormittags 9 Uhr, zur Veräußerung a) des Haupt-Etablissements in Jerka, enthaltend: 9 Morg. ph IN. Hof und Baustellen,

722 » 71 Garten und Ackerland, 62 » 4140 » Wiesen,

361 » 45 » Hütung,

e » 179 » Teiche, 21» 54 » Unland,

Summa 1178 Morg. 20 N.

mit den dazu belassenen Vorwerks-Gebäuden, taxirt auf 16,440 Thlr., b) des Haupt-Etablissements in Zbechy, enthaltend

_5 Morg. 140 ]R. Hof und Baustellen,

356 » 119 » an Garten und Aer, 82 » 67 » an Wiesen, 25 » 464 » Rohrnuzung am Zbe- 44 AG A sts

Unland 421 » 428 » 7 AR 1 O1 ver E S

zur Veräußerung der daselbst gebildeten 6 Aer-

nahrungen und 3 Etablissements:

a) einer Ackernahrung von 95 Morg. 167 ]R. mit Gebäuden, taxirt auf 920 Thlr.,

b) einer Ackernahrung von 92 Mora. 2 (R. mit Gebäuden, taxirt auf 1360 Thlr.,

c) einer Ackernahrung von 86 Morg. 113 R.

mit Gebäuden, taxirt auf 920 Thlr.,

ciner Ackernahrung von 93 2 166 []IR.

mit Gebäuden, taxirt auf 1220 Th

mit Gebäuden, taxirt auf 1270 Thlr., s) des Krug - Etablissements von 20 Morg. 73 R.’ mit Gebäuden, taxirt auf 560 Thlr., ‘b) des Windmühlen-Etablissements von 16 Morg. 166 IR. mit Gebäuden und Mühle, taxirt auf 820 Thlr., 1) des Schmicde - Etablissements von 1 Morg. 75 CIR. mit Gebäuden, taxirt auf 870 Thlr., ferner einer Hütungs - Parzelle an der Kriewener Gränze von 6 Morg. 64 ]R,, taxirt auf 13 Thlr., und des zum Abbruch bestimmten Amtshaguses, taxirt auf 95 Thlr., 3) in Zbechy den 1. Juni, Vormittags 8 Uhr, zur Veräußerung a) dex gebildeten 8 Ackernahrungen von der Größe von 85 Morgen bis 112 Morgen, mit und ohne Gebäude, taxirt drei jede zu 520 Thlr., zivei jede zu 569 Thlr., eine zu 1000 Thlr., eine zu 1310 Thlr. und eine’ zu 1760 Thlr., b) des zum Abbruch bestimmten Vorwerkshauses, taxirt auf 20 Thlr,

und Breslau eingesehen werden.

Ffönnen,

mittags drei Uhr. ist cin Zehutheil des Gebots, Posen, den 31, März 1849.

Forsten.

b) des zum Abbruch bestimmten alten Viehstalls zu Luszfkowo, tarirt auf 45 Thlr., und der kleinen Scheune daselbst, taxirt auf 35 Thlx., 5) in Jería am 4. Juni, Vormittags 8 Uhr, zur VeräuLerung tes Sireubruches bei Swiniec von 80 Morg. 140 (R. , tarirt auf 510 Thlr., im Ganzen odcr in einzelnen Parzellen, 6) in Zbehy am 5. Juni, Vormittags 9 Uhr, zur Verpachtung des dem Fiskus reservirten Torf- [r., bruches zwischen Zbechy und Luszklowo von 100

Das Minimum der

Die Veräußerungs-Bedingungen können in dem Bü- reau des Domainen-Amts Jerka, Kreis Kosten, der Landraths-Aemter zu Schrimm und zu Kosten, der un- terzeichneten Regierungs-Abtheilung und der Domainen- Abtheilungen der Königlichen Regierungen zu Liegniy

Die Behügelung der Dismembrations-Pläne wird bis zum 19. Mai c. beendet sein und jeder Kauflustige mit Hülfe der von da ab im Büreau des Domainen-Amts Jerka ausliegenden Karte und Dismembrations-Register über die zu veräußernden Grundstücke sich informiren

Die Schlußstunde der Licitations-Termine, nah wel- | cher fein neuer Bieter mehr zugelassen wird, ist Nach- [57] Die zu bestellende Bietungs-Caution

Königliche Regierung. Abtheilung für die diresten Steuern,

Zum Verkauf der drei Haupt-Etablissements steht am 19, Juni c., Vormittags 10 Uhr, zum Verkauf der 17 Acker-Parzellen am 20, Juni c., Vormittags. 10 Uhr, - zum Verkauf der 26 Wiesen - Parzellen und der isolirt belegenen Forst-Parzelle von 271 Morgen 172 ] Ruthen am 21. Juni c., Vormittags 10 Uhr, der Licitations-Termin auf dem Vorwerke Bolcwice an, Kauflustige, welche ausreichende Zahlungsmittel nach- zuweisen und cine Caution bis zu ein Zehntheil ihres Gebots zu bestellen vermögen, werden hierdurch zu den gedachten Licitations-Terminen cingeladen. Der Verkauf

Käufer der Haupt - Etablissements haben den dritten Theil, der Käufer der Wald-Parzelle vou 274 Morgen 172 (J Nuthen hat die Hälfte, die Käufer der übrigen Parzellen haben den vierten Theil des Kaufgeldes -vor der Uebergabe zu berichtigen, Die sonstigen Vertaufs- Bedingungen liegen auf dem Vorwerke Bolewice und in der Domainen - Registratur der Königlichen Regie- rung zu Posen zur Einsicht bereit, Auch wird der Ba- ron von Massenbach zu Bialokosz bei Pinne auf Er- fordern nähere Auskunft ertheilen. Bolewice, ten 20, März 1849. Die Königliche Administration.

Ediktal-Ladung.

Alle diejenigen, welhe an dem Nachlasse des hier verstorbenen Buchhalters Herrn Johann Friedrich Sieg- mund Seyß Erb - oder. sonstige Ansprüche zu machen haben, werden hiermit aufgefordert, in dem auf / den 28, Juni d. J. anberaumten Anmeldungs - Termine ‘entweder persönlich odex durch gehörig Bevollmächtigte an Stadtgerichts-

Winälätn und

der Grundstücke erfolgt zum“ freien Eigenthum, Die -

der Biezyner S Summa 976 Morg. 40 UR. zyner See, mit den dazu belassenen Vorwerks-Gebs taxirt auf 12,450 Thlr, rwerk8-Gebäuden,

c) das Haupt - Etablissement i : haltend: n Luszkowo, ent

3 Morg. 1 (R. an Hof und Bau 220 » S9 Gartef und Aae he 17 » 8 » Wiesen, A.» 80 » Hütung, En 31 » Unland,

Summa 244 Morg. 123 CIR.

mit dén dazu belassenen Vorwerks-Gebäuden,

taxirt auf 4910 Thlr.

Den Kauflustigen, welche sich Tags zuvor zur Besichtigung der Haupt - Etablissements in Jerka cinfinden wollen, wird der Vermessungs - Revisor E die behügelten Gränzen am 29. Mai, von

ormittags. 9 Uhr ab, anweisen,

2) in Jerka den 31, Mai, Vormittags 8 Uhr,

4) in Luszkowo den 2, Juni, Vormittags 8 Uhr, De det S : 9 a) der außer dem- Haupt-Etabli i Vi Äiernabrungta. ablissement gebildeten

von 77 Morg. 120 , mi Ä it 206 1200 Thr mit Gebäuden,

von 65 Morg. 155 A L taxirt auf 1630 ht mit Gebäuden, “R Ce pat, und zar:

z org. bi ¡ ige: von AOU M Thlr: 110 Morg, jede eine von 40 4

750 Thlr. Morg. 79 (IR., taxirt auf

i i S r 19 (]R., taxirt auf

zwei zu 88 Morg. Morgen 142 AR Vin din: A4 jede taxirt auf 1080 Thlr,, E

eíne zu 41 Morg. 67 : j 370 Thlr, O 7 R., taxirt auf

[172] Bekanntmachung. ; Die Grundstücke des dem Fiskus zugehörigen, im Buker Kreise des Regierungs-Bezirks Pojen, 2 Meilen von Bentschen, Pinne und von der Berlin - Posener Chaussee, 5 Meilen ‘von Samter und von der Star- gardt-Posener Eisenbahn, 6 Meilen von Züllichau und 8 Meilen von Posen entfernt belegenen, bereits sepa- rirten Vorwerks Bolewice sollen im Wege der Dismem- bration öffentlih verkauft werden. Sie sind zu diesem Behuf in 3 Haupt-Etablissements, jedes von circa 300 Morgen, unter welche die vorhandenen Vorwerks - Ge- bäude vertheilt sind, in 17 Ader -Parzellen , eine jede von 50- Morgen, in 26 Wiesen - Parzellen von 9 bis 16 Morgen Flächen-Jnhalt und in eine isolirt belegene Wald-Parzelle von 274 Morgen 172 Ruthen zerlegt worden. Das Ackexland besteht überwiegend aus Gerst- land weiter Klasse und aus Haferland erster Klasse. Die Wiesen sind dur\cnittlich zu 6 Centner Heu-Er-

trag pro Morgen bonitirt, Die Gegend von Bolewice

ist holzreich,

stelle zu erscheinen, die Erben sih als solche zu legiti- miren, die Gläubiger ihre Ansprüche und Forderungen anzumelden und zu bescheinigen, bei Verlust der Erb- und anderen Ansprüche, so wie der ihnen etwa zuste- henden Rechtswohlthat der Wiedereinseßung in den vo- rigen Stand Rechtens. j

Eben so haben dieselben in dem zur Publication eines Prâäklusivbescheids auf

den 12. Juli d, J.

angeseßten Termin \sich anderweit einzufinden und der Eröffnung des Bescheids, welche U der Nicht- erschienenen Nachmittags um 4 Uhr als exfolgt betrach- tet N wird, \o wie weiterer Verfügungen gewärtig zu sein.

Hirschberg an der Saale im Fürstenthum Reuß, den

9, Februar 1849. i; : Das Stadtgericht das. ___ Müller, Stadtr,

2 S ta =

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Großbritanien und Zrland.

Doe idvonnement berräge-, 2 Kthlr. für 4 Jahr. - 4 Kthlr. - 4 Jahr. 8 Nthlr. - 1 Jahr. len Cheitlen der Monarchie Y “bar Preis - Erhöhung. Bei einzelnen VKummern wird \, ‘der Bogen mi! 74 Sar. berechnet,

Me 101.

__ Preußischer

0

|

Berlin, Sonnabend den 14. April

nzeiger.

Ale Pott-Anttalten des Jn- un: Auslandes nehmen Bestellung au dieses Blacr an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers :

Behren-Straße Ur. 57.

1849.

Inhalt.

Amtlicher Theil, -

P S A Ec t n N sche Kriegsschiff reußen. Berlin. Swinemünde, Dänische Kriegsschiffe,

__Tíl{ it. Eisstand, -

Öesterreich, Wien. Schreiben Radebky's an den General-Adjutanten Grafen Grëune, Haltung der Sachsen in Siebenbürgen. Hand- schreiben des Kaisers an Jellachih. General -Pardon für die Deser- teure der italienischen Aval:

ver. Emden Neues Kanonenboot. achsen. Dresden. Ministerielle Erklärung in Bezug auf die Kammer- beshlüsse wegen Robert Blum's. /

Schleswig-Holstein. Altona. - Die schleswig-holsteinshe Brigade ist in - Zütland eingerückt, Schleswig, Depesche des Capitain

aludan, Truppenmärsche. Zweck der dänischen Unternehmung, ermischtes. Rendsburg. Hung der Gefallénen. Beman- nung der Fregatte „Befión./ Kiel. Stärke der kämpfenden Par- teien bei Eckernförde, Aus dem Sundewitt, -Rückzug der Dänen, Hadersleben. Gefecht. , Lübeck, Lübeck. Beschlüsse des Bürger-Aus\chusscs. Ausland. ;

Desterreich. Lemberg. Armeecorps - Konzentrirung bei Dukla.

Krakau, Truppen-Ausmarsh. Von der unteren Sav é, Perczel

und Batihyany. Aus Sirmien. Die Magyaren in Petérwärdein,

Semlin, Gefechte bei Bukovecz und Kameniß. Mailand. Ant-

wort Radeyk9's ‘an die: Wiener Deputation, —* Ruhe in Mailand.

Vermischtes ‘— Srsierzog Blihelm überbringt das goldene Vließ für -

Radepky. Novara. - Deputation aus Wien an Radebky. Frankreich. National-Versammlung, Die englisbea Gäste. Die Staatsrathswahlen, Verwersung des Gesepentwurss | über die

Gerichtsreform, Ankündigung einer Juterpellation in ‘Betreff der

Wahlversammlungen. Paris. Bestätigung der Verhaftung des Gra-

fen von Montemolin, Schreiben des Grafen von Chambord an

Larochejaquelín, Anzeige von der Blokade Venedigs. Vermischtes, p ti : London. Besuch der Familie Lud-

wig Philipp's in Marlboroughhouse. Die Bath-Ordens-Verleihung an

Sir G. Grey. Die deutschen Angelegenheiten. Vermischtes. Belgien. Brüssel, Mission nah Holland. Abreise des Baron

Neumann, Dänemark. Kopenhagen. Die Abreise des Gencrals Fabvier, - Italien. Rom. Vermischtes. Proclamation des Trinmvirats,

Börsen- und Handels - Nachrichten. Beilage. T L

Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben S eruht:

Dem Rittergutsbesißer von Salisch auf Jeschüß, im Kreise Trebniß, den St. Johanniter-Orden zu verleihen. f \

Der Rechtsanwalt Wolff in Lieberose ist zugleich zun Notar in dem Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt a:-d. O:;

Der bisherige- Justitiarius Hebicht in Seelow zunk Rechts= anwalt bei dem Kreisgerichte in Zielenzig; y

Der bisherige Obergerichts - Assessor Taub zu Breslau zum Rechtsanwalt bei dem Kréisgerihte zu Waldenburg und zum Notar im Departement des Appellationsgeric)

Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Graf von Renard, von Breslau. / :

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Ca m p= hausen, uach Frankfurt a. M. j j

Vichtamllicher Theil.

Deutschland.

Preußen. Berlin, 13. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Hauptmann a. D. von Ma- linowsky, Lehrer an der Militair- Akademie zu Konstantinopel, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Nischan - Jftichar zu ertheilen.

Swinémünde, 10. April, C ssee=Z! .) Heute Nawh- mittag wurden, dem Lande zusteuernd, eine dänische Fregatte und Korvette signalisirt, worauf der Commodore Schröder mit dem

. Dampfboot „die Oder“ den Hafen verließ und jenen Schiffen ent-

gegenfuhr, während die Kanonenböte sih in Bewegung seßten und. is in See hinein folgten. Plöplich, etwa eine Meile vom Lande entfernt, wendete zuerst die Fregatte und in größerem Abstand die Korvette un, in Folge dessen aúch das Dampfboot „die Oder“ umkehrte und nebst den Kanonenböten Abends in den Hafen zu- rüdfehrte. :

Tilsit, 8, April.“ Die Eisstopfung der Memel erstreckt si geBenaaens noch von Ragnit bis zum Ausfluß der Ruß und Gilge ; ei dem dort außerordentlich niederen Wasserstande ragt die Eis= masse der Grundstopfung mehrere Fuß über der Wasserfläche her= vor. Die seit lange anhaltenden ‘und öfter stark wehenden Ostwinde trieben das Eis des Kurischen Haffs theils nah der Nehrung, theils in die See hinausz die Windinburger Bucht ist vom Eise ganz be- freit. Von Rußland herab erwartet man wenig Stauwasser mehr; die dort gefallenen Schneemassen sind von der Luft bereits sehr auf-

gezehrtz das Eis in den dortigen Wäldern wird sich noch längere

Zeit erhalten und dem Niemen durch successiven Hufiuß einen dauernden, der Schifffahrt günstigen Wasserstand verschaffen. Das Frostwetter trägt wenig zur Befestigung des Eises bei; die mürben

ollen rüden bisweilen auf kurze Strecken zusammen, wodurch der Trajekt erschwert und der Lauf der jenseitigen Posten sehr unregel-

ts zu Breslau ernannt worden.

- jest

mäßig wird, Der Wasserstand der Meinel zeigt ss an einzelnen Orten sehr verschieden , an der Stadt beträgt er bei geringer Ab- wehselung etwa 174 Fuß. Man erwartèt ‘hier nun einen wetig ae en Eisgang, wenn nicht etwa oberhalb dés Stromes ein edeutender Niederschla von Schnee oder Eis eine libermäßige Ai- stauung des Stromes bewirken sollte,

Oesterreich. Wien, 14, April. Der Kaiser hat, wie der Lloyd berichtet, zu Ehren des Fel challs Radepkly eine Medaille pnes lassen, von welcher durch den General-Adjutanten Sr. Ma-

t, Grafen Grünne, cine goldene, eine silberne und eine von Bronze dem greisen Helden- übersendet wurden. Jn dem folgenden Schreiben, an den Gräfen Grünnë gerihtet, spriht der Marschall scinen tiefgefühlten Dank gegen den Kaiserlichen Geber aus:

„Hochgeborner Graf! Der. als Courier bei mir eingetroffene Ritt- mcister Graf Reigersberg hat mir die Medaille überbraht, welche Se. Majestät auf mich prägen zu lassen die Allerhöchste Gnade hatten. Jch. erhielt sie am Taâge nah der Schlacht bei Novara, und .so_ ward sie mir genasen zum Unterpfand , / daß Se, Majestät mit meinen shwachen

eistungen zufriéden sind. Jch biite Ew. Höchgebornen, Sr. Majestät mei- nen unterthänigsten Dank zu Füßen zu legen ünd Allerhöchstdemselben zu sagen, daß ih aus dem Munde meitter. Söldatcn oft während der Schlacht den Wunsch hörte, wenn doch unser Kaiser den heutigen Tag mit uns theilen könnte. Es war ein \{öner Tag, unter dem Schall der Volks- Fru und mit Lebehoch dem Kaiser zog die Armee jubelnd in die Schlacht. us dem Munde Sterbender drang oft noch ter {wache Ruf: Es lebe der Kaiser! zu: meinem Ohr. Einer solchen Armee vermochte der Feind, - obgleich er tapfer foht doch keinen. Widerstand zu leisten, und wenn ich meinen Gegner. nicht zum Aeußersten brängte, #6 geschah cs, weil ih wußte, daß Gott die Mäßigung mehr als den Uebermuth des Siegers shüpt. Em- pfangen Ew. Hochgeboren die Versicherung meiner Werihschäpgung und be- Morell Hochachtung. Hauptquartier iland, am 31, März 4849. adeßky m. p‘ i ch

Ueber bie Haltun der Sachsen in Siebenbürgen is zu deren Rechtfertigung dem Lloyd von einem, wie dies Blatt sagt, / beson= ders wohlunterrihteten Manne, einem Sachsen, der seibst an dem Kampfe in: Siebenbürgen Theil genommen, folgende Mittheilung

gekommen: Eine Erörterung im Lloyd über den Feldzug. in

arn rat unter. Anderem auch dié Ansicht aus, daß, wenn alle

wehrhasten Bürger des Sachsenl ans ch untex die Fahnen des Kaiserlichen Heerführers gesammelt hätten, die ee Katastrophe Hermannstavts, und bezú das Aufgeben ganz Siebenbürgens, nit eingetreten wäre. So plaufibel die Ansicht erscheint, so wenig haltbar i sie vom praktischen Standpunkte. Der Beriésterstatte. des Lloyd hat offenbar außer E gelassen, daß die Orga- nistrung eîtêr Armee Bewaffnung: und Anführung unbedingt vor= ausseyt. An der Bereitwilligkeit der „loyalén Sachsen“, für Haus und Hof und ihre „deutsche Nationalität“ mit ihrêm Leben. einzu= stehèn,- zweifelt auch der Korrespondènt nit; er belobt viel- mehr die mit Erfolg bei Hermanustadt mitkämpfenden Bür= erwehrmänner. Wenn aber dann bei wachsender Gefahr, ei immer Figerem Anschwrllen des aus Ungarn eingebroche- nen 20,000 Mann starken Bemsthen Corps bis auf dag«Dreifache

Grund dafür Ÿ tiefer gelegen gewesen sein. Nachdem der un- garishe Separatiômus seine leßten Tendenzen schon in der zweiten Hälfté Aprils 1848 klar ausgesprochenz nahdem selbst der Gouver- neur von Siebenbürgen, Graf Teleki, am“3, Mai in Hermannstadt rund heraus erklärt hatte: „Jedes Widerstreben der Sachsen gegen die Union und ihre Konsequenzen dürfte ihnen verderblich sein die deutshe Sprache müsse der magyarischen weichen und das Sachsen= land zweckmäßiger abgetheilt (d. i. mit ungarischen und szeklerischen Gebieten üntermisht) werden“, da wurde diese Anmaßung des längst

Ausfsteckung der schwarzgelben Fahne auf den Thürmen, dann dem Natio= nal- und Stadthause, der s{chwarzgelben Kokarde auf Hut und Brust aller loyalen Tse, und im Theater dur Absingung der Volkshymne und den Ruf: „Kcine Union! Keine Union! Union mit Oesterreich !‘““ beant- wortet. Die hiernah verdoppelten dringendsten Vorstellungen und Bitten der Sahsen um Abwendung der unheilbringenden Union fand nirgend Gehör, und die diesfalls abgesendete Deputation mußte vom Minister Baron Pillersdorf sogar die Antwort vernehmén: „Meine Herren, Jhre Schilderun für die Gefahren * der Union Siebenbürgens mit Ungarn ist wabr! Aber was geht die Angele- genheit mich an?“ Jn. Jnnsbruck aber wurde jener Deputation nach vergeblichem langen Harren eine Audienz erst dann zu Theil, nachdem die Union bereits sanctionirt und die anwesenden magya- rischen Autoritäten mit diesen unheilvollen Errungenschaften auf dem Heimwege begriffen waren. Jn Siebenbürgen selbs hatte Baron Vay, als Kossuthischer Kommíssär, alle Bewegungen zu

Gunsten, des Verbandes mit der Monarchie mit Strick und Gal-

en verpönt. Die magyarische und szeklerische Bevölkerung Sieben- ürgens war endlih durch die offiziellèn Wühblereien von Pesth und Klausenburg und zulegt im Oktobèr in der Szeklerversammlung zu Agyagfalva zu den höchsten Opfern sanctionirt worden, um die ge- träumte magyarishe Großmaht, jeyt oder nie! zu verwirklichen. Da erkannten auch die Sächsen alsogleih, daß die Entscheidung leider dur die Gewalt der Waffen erfolgen werde. Die sächsis{e Na- tional =- Universität erbot sich, ein reguläres Bataillon Jäger von 1200 Mann zu stellen und die gauze Ausrüstung, mit Ausnahme der Waffen, selbst zu bestreiten! Die Söhne der besten Häuser, zwei bis drei Brüder zuglei, traten in ihre Reihen, und ¡Hoch Oester rei!“ war ihre Losung bei den Kämpfcn, zu denen die noch niht ganz bekleideten und bewaffneten Jäger soglei geführt wurden, Die Bürgerwehren wurden in den Städten, auf dem Lande überall wieder - errichtet; dringend wurden Waffen ver- langt und die ganze wehrhafte Bevölkerung dem kommandirenden General zur Verfügung gestellt. Allein das Zeughaus in Karlêburg war geleert worden, um Ungarn und Szekler zu bewa|- nen, den Sa@sen wurden, ungeachtet des dringenden Verlan ens, Gewehre vorenthalten, und die e 0 der“ Aerarial Musteten

welche der Kommandirende, General Baron Puchner, noch vor s\ei=« ner Unterstellung unter das ungarische Ministerium, O Sadsen

die Widerstandskraft nicht in demselben n E anwuchs, so muß der | ben auch wir, da

dem Mazyarismus gegen seinen Kaiser verfallenen Landeschefs dur: f.

: von Augenzeugen; die

F

hatte verabfolgen lassen, betrugen, amtlichen Nachrichten zufolge, niht mehr als 1500 Stück. Dessenungeachtet wurden die Bürger- wehren im ganzen Sachsenlande, in den Städten und Dörfern, in Erhoffen späterer Bewaffnung, überall einexerz rt und leisteten mit ihren Piken gegen die einbrechenden unregulirten Szeklerhorden an- änglich kräftigen Widerstand. Allein Siebenbürgen war und blieb ch selbs überlassen; ja es wurde sogar eine Truppen- Abtheilung von einigen Bataillonen zum Entsaze von Arad entfernt und konnte nicht wieder erlangt werden. Die durch Gen.-Maj. Wardenner aus der Bukowina zugeführten Bataillone wurden bei Bem's Einbruch dahin zurückgedrängt und stehen unter Oberst Urban heute wieder in Dorna Wadra! Dau Ende November 1848 gelang es, vom Feldmarschall Fürsten Windischgräß 6000 Musketen zur Bemaff- nung des sächsischen Aufgebots zu erwirken, welche mit größter Ge- fahr über Agram und die Militairgränze zu Ausia Bun in Hermannstadt eintrafen. Allein auch von diesen nahm Baron Puch- ner, als Ersaß für die bei den Kaiserlichen Truppen unbrauchbar ewordenen , gegen 2000 Stück in Anspruch, so daß ein Rest von 1000 Stüdck zur Mgen Austheilung unter die 11 sächsi= \chen Kreise übrig blieb. in Tropfen im Meere! Fast gleih=- zeitig war Bem in Siebenbürgen eingebrohen, 20,000 Mann und 50 Kanonen stark ; früher, als noch jene 4000 Musketen überall an ihre Bestimmung gelangt waren. Zudem fehlte es an Offizieren, welche die Bürgerwehren militairisch einexerziren sollten. Die Regi-= menter D iere Mangel an Offizieren ; ein Regiment Chevauxlegers hatte 11 Offiziere verloren; alle Penfionisten waren längst für. den Aktivdienst in Anspru genommen; und die langgenährte Hoffnung, daß ein ‘Theil ver in Wien anwesenden zahlreichen Offiziere von den abtrünnig gewordenen ungarischen Regimentern ganz oder zum Theile zur Organisirung des Landsturmes nah Siebenbürgen beördert wer= den würden, blieb ebenfalls unerfüllt ! Und endlich die 50 Kanonen Bewm's?! Mußten doch die wenigen Kanonen Puchner's, bei dem Mangel an Artilleristen, zum Theil durch die sächsischen Bürger=

wehrmänner bedient werden, von denen Einer, der Erste und bisher

“Einzige in der Monarchie, der ahtzehnjährige Oskar Saft, die gol= dene Tapferkeits-Medaille erhielt! Oder glaubt der Korrespondent wirklich, daß unexerzirte Volkshaufen, blos mit Piken bewaffnet; ohne Anführung, gegenüber von regulirtén Bataillonen und Reiterei und von Kanoneu möglicherweise aufkommen können? Und geseßt auch, es wäre möglich gewesen, wer hätte dann die um Hermannstadt konzentrirte Armee verpflegt? Wer die zahllosen Fuhren und Vorspanne bestritten? Diemeisten Kanonen wurden von Bauernpferden geführt, der e Train war durch solhe Fuhren besorgt, und vom hermann= Fádter Kreise allein wurden während der Konzentrirung des ganzen Truppen-Corps daselbst täglich 2000 Vorspann ven sächsischen Land= bewohnern gestellt. Konnte aus den angeführten Gründen und thatsächlihen Verhältnissen der sächsische Landsturm nicht zahlreicher bewaffnet und organisirt werden, so mußte doch Alles daran ge= wendet werden , die als Soldaten erzogenen , mit Kaiserlicher Mu- j Ld und Waffen hinreichend versehenen und vollständig militai- j ‘organisirten Szekler zu entwaffnen. Geschah dieses, so glau=- die Szekler wohl nie in die sähsischen Städte gekommen wären. “Nur gänzliche Unkenntniß der Verhältnisse in - Siebenbürgen könnte den Sachsen Zaghasftigkeit / Horwerfen. Hätten sie nur aus „Liebe für ihre Nationalität“ gekämpft, sie hätten sich höchstens defensiv oder ggr neutral verhal= ten, wie so viele deutsche Städte und Bevölkerungen in Ungarn és gethan. Jn den Schlahtèn bei Maros = Vásár= D: bei Hermannstadt, wo die hermannstädter Bürgerwehr im euer stand, bei Salzburg und Pisky, wo -drei Compagnieen säch=- sischer Jäger 60 Todte und eine große Zahl Verwundeter hatten, handelte es sich um den Besiy von Siebenbürgen, um die Rechte der Krone und der Dynastie, um die Jntegrität der Monarchie. Die Sachsen haben für Haus und Hof, für Weib und Kind, aber auch für den Kaiser und das große österreichische Vaterland mit seltenem Muth und Ausdauer S und die Angriffe loyaler Gönnex des Magyarismus, welche nur durch Herabseßung fremden Verdienstes die debrecziner Felonie, wenn nicht zu vertheidigen, doch zu vermindern suchen, werden den Sachsen die verdiente Anerken- nung der unparteiischen Geschichte niht zu verkümmern vermögen. Noch verdient eine nähere Beleuhtung die vom Korrespondenten aufgestellte Behauptung, „daß die Verwüstungen im Sachsenlande nicht so arg seién, wie sie in einigen öffentlihen Blättern géschil= dert wurden. “‘ Woher weiß der Korrespondent dieses? Es ist bei seiner Loyalität niht anzunehmen, daß er mit den Bemschen Jn= surgenten, von denen allein Oa die ganze Größe des das Sachsenland betroffenen Ungluckes mit Sicherheit zu erfahren wäre, in Korrespondenz stehe! Amtliche Anzeigen, Briefe von glaubwür- digen Flüchtlingen lassen leider nur auf das Schrecklichste {l eßen ! Thatsache ist es, DE die magyarishen Insurgenten und Szekler unter ihren adeligen Anführern die sächsischen Städte und Dörfer gebrandschaßt und ausgeplündert haben und auf Wagen das geraubte Gut nach Vasarhely und nach Klausenburg führen licßen. Thatsache, daß die Szekler in ihr Lager bei Marienburg aus den überfallenen Cet en Res an 300 Weiber und Mädchen trieben und da= selbst entehrten. Der in Szaßregen von den szeklerishen Mord- brennern angestistete Schaden wurde allein, nach einer amtlichen Abschähung, auf drei Millionen berehnet. Sollte das loyale Her- mannstadt, welches zuerst das Panier der einigen Austria in Siecben= bürgen entfaltete.und dadur, troßdem, daß es eine Menge ungarischer Flüchtlinge in seine {üßenden Mauern aufnahm, den ganzen Haß der Kossuthschen: Parteigänger auf sich konzentrirte, sollte das handelsreiche Kronstadt eine bessere Behandlung erfahren haben, als das ausgeplünderte und gebrandschaßte Bistriß, Szaßregen, Me- diash, Schäßburg, Mühlbach, Broos, Reys u. \. w.? Die Berichte, welche von den Verwüstungen im Sachsenlande erzählen, gründen sich auf amtliche Anzeigen, Briefe von Flüchtlingen, Erzählungen achrichten aber, die uns an die magyari= sche Hochherzigkeit und Schonung des \sächsischen Eigenthums glau- ben machen wollen, zerfielen, so oft wir uns nah ihren Quellen er-

kundigten, und - so gern wir ihnen im eigenen Interesse