1849 / 109 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

vém Falle dés 6. 79 vereinigen, Auch in diesem Falle versammeln sie sich abge "Die heren Bestimmungen je -diesem Se

N L: i Í rößerer zusamme - sondere über die ‘Art der Einbeziehung Siber die Kolonisirung und Bildung

j j ijudeverband, uad | ies gere I as solcher Kolonieen z ferner in Betres der Auf-

dig i Einkaufs- i den Gemeindeverband, der Festseßung der Einkau mae L S ecetéuges: welche das Gemeinde-Bürgerrecht begründet (s. 8), werden durch Geseye festgestellt werden. S al “1 §, 70, ‘Den einzelnen: Gemeinden bleibt es vorbehalten, -die in: Bezug auf ihre eigenthümlichen Verhältnisse nothwendig erscheinenden Abänderun- i meinen Landesgescßen beim Laudtage zu beantragen.

S Sie bllideeunsen Fönnen cbeufalls nur durch Landesgeseße in

Wirksamkeit treten. 1L. Abschnitt, Von dem Wirkungskreise der Ortsgemeinde. I, Kapitel. Von dem. nâtürlichen Wirkungsfreise.

1, Verwaltend: a) Beschließend.

‘§, 7t, “Der Gemeindeausshuß hat die Juteressen der Gemeinde all- ‘seitig zu wahren, und für die Befricdigung*der Bedürsnisse derseiben durch gesepliche Mittel zu sorgen. : 7:1) :

aa) Genieindeoermögen und Geméeindegut.

§, 72, Der Gemeindeaus\{uß is verpflichtet , das gesammte , sowohl bewegliche als unbewegliche ‘Eigenthum der Gemeinde und sämmtliche Ge- meindegerehtsame mittels eines genauen Juventars ‘in Uebersicht zu halten, und jedem Gemeindegliede- die Einsicht in dasselbe zu gestatten.

§. 73, Der Gemeindeausschuß ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß das gesammte erträgnißfähige Vermögen der Gemcinde derart verwaltet werde, daß die thunlich größte nachhaltige, Rente daraus erzielt werde.

§.:74, Da‘das Gemeindevermögen und. Gemeindegut Eigenthum der Gemeinde als: moralische Person, und nicht der jeweiligen Gemeindeglieder ist, so ist jede Veräußerung des Gemeindevermögens und- Gutes und jede Vertheilung desselben T und nur ausnahmsweise kanu unter gehöri- ger Begründung die Bewilligung hierzu von dem Landtage ertheilt werden. | §. 75. ‘Der Gemeindeausschuß ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute. einen größereu Nuyen ziche, als zur Deckung seines Bedarfes nothwendig ist.

Jede nah der Deckung des Bedarfes crübrigende- Nugung hat eiue Rente sür die Gemeindekasse-zu- bilden. §76, Der Ausschuß hat zu wachen, daß jene Jahresüberschüsse, welche die gewöhnlichen Kassenbedürfnisse übersteigen, soglei) mit. geseßlicher Sicher- heit fcuchtbringend augelegt, uud iusoferne; sie nicht für bestimmte Ge- meindezwecke gewidmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden.

§, 77, Der Gemeindeausschuß hat alljährlich auf Grundlage der Ju- ventarien uud der Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen uud Aus- gaben der Gemeindekasse, so wie der Gemeindeanstalten für das nächstfol- gende Verwaltungsjahr, festzustellen. ;

§. 78, Sind die AeRs Ausgaben durch die Einnahmen uicht ge- det, so hat der Aus [chu entweder durch Eröffnung ueuer Ertragequellen a durch: Umlegung aus die Gemeinde für die Deckung des Abgauges zu orgen.

§. 79, Umlagen auf direkte Und indirekte Steuern, welche bei den ersten

10 Prozeut, bei den anderen 415 Prozent der Steuer der Gemeinde über- steigen, -sind/ an’ die Bewilligung der, Kreisvertretung gebunden.

Uebersteigt die Umlage 15 Prozent der direkten, und 20 Prozent der indirekten Steuern, so kaun dieselbe nur kraft eines Geseycs sttattfinden.

Findet dcr Ausschuß auf eine 10- Prozent bei direften, und 15 Pro- zoerit ‘bei indireften Steuern. übersteigende Umlage anzutragen, so muß, che die Sache zur höhercn Genehmigung vorgelegt wixd, der Bürgermeister sämmtliche Wahlberechtigte der Gemeinde zu einer Versammlung einberufen, bei welcher darüber abzustimmen ist, ob der Antrag auf eine solche Umlage höheren Orts zu stellen sei oder nicht,

Die Abstimmung erfolgt mit Ja und--Nein nach Stimmenmehrheit a!- ler Wähler în den verschiedenen Wahlkörpern zusammen.

¿§, 80, Der Gemeinde - Ausschuß! is berechtigt , im Juteresse der Ge- meinde ein Darlehn gegen Rückzahlung aus dem ordentlichen Einlommen der Gemeinde-Kasse aufzunehmen, das die Hälfte des einjährigen Betrages der Gemeinde-Einkünfte: nicht übersteigt. Zur Aufnahme höherer, jedoch dea ganzen einjährigen Betrag der Gemeinde - Einkünste nicht übersleigender Darlehen is er an die Bewilligung der. Kreisvertretung gebunden, Ueber- steigt aber das Darlehu das jährliche Einkommen der Gemeinde, oder will der Gemeinde-Ausschuß eine Kredits-Operation voruehmen, so fann die Bewilligung hierzu uur: durch ein Landesgesey ertheilt werden,

bb) Gemeinde-Beamiten und Diener. j

§. 81, Der Ausschuß bestimmt die Zahl und die Bezüge der Ge- meinde-Beamten und Diener; er ernennt die Verwaltungs-O1gane sämmt- licher Gemeinde - Anstalten , insofern nicht: vermöge Stistung oder Vertrag das Recht der Ernennung cinem Dritten eingeräumt istz endlich alle im Solde: der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, so wie die dem Gemeinde - Vorstande oder anderen im Dienste der Gemeinde ver- wendeten Personen zu gewährenden Reisekosten- und. sonstigen Entschäti- gungen. l _§. 82, Der Gemeinde“- Ausschuß ernenut entweder einen eigenen Ge- meinde-Kassirer, oder bestimmt jenes Mitglied ‘des Gemeinderathes, welches dessen Geschäste zu führen hat, und betraut einen aus seiner Mitte mit der Gegensperre. ¡i

§83, Ju jeder Gemeinde muß der Ausshuß wenigstens ein zum Kanzleigeschäste fähiges Judividuum bestimmen , welches der Bürge: meister bei den vorkommenden Schreibgeschästen zu verwenden hat,

§, 84, Wenn zur -Armenversorgung die: Mittel der Wohlthätigkeits- Vereine und ‘der bestehendèn Anstalten uicht ausreichen, hat der Ausschuß den erforderlichen Bedeckungsbeitrag aus der Gemeinde-Kasse zu beschaffen, und kaun die Art der Verwendung. desselben bestimmen,

ce) Polizei-Anstalten,

§. 85, Der Ausschuß is verpslichtet, für die Anstalten, die zur Erhal- tung dexr inneren Ruhe. und öffentlichen: Sicherheit erforderlich sind, die nö- thigen Geldmittel zu bewilligen, und er is für jede. ihm: iu dieser Beziehung zur Last fallenden Unterlassung verantwortlich. A 5 _ §. 86, Die Gemeinde hat im Falle einer in ihrer Gemarkung verübten dge Gewaltthätigfeit durch boshafte Beschädigung, des Eigenthumes

en Beschädigten Ersay zu leisten, wevpn der Thäter nicht zu Stande ge- bracht wird, und die Gemeinde nicht nachweist ¡/ daß cs uicht in ihrer N lag, ‘die begangene Gewaltthätigfeit zu verhindern, i

Y Ueberwachenb aa) Unmittelbar dur den Ausschuß.

§. 87, Dem Ausschusse is alljährlich von dem Gemeinde -Voxstande

2 Bie deN Verwaltungen der Gemeinde - Anstalten über: die Material-, g gen ‘Rechnung zu legen der Ausschuß hat dieselben zu

prüfen, und darüber die End i i Berwullungin DINnUE ali geben: dn dem Vorstande und den Justituts- s J) s

urchGKommissionen,

j bb) Dur §..88/ Dem Ausschusse steht: ‘das Necht zu,

ent nenen wtg aer ndlóge sovohl, ‘als dex Aecinungen, Cen

\ ruennen, welche ü s j # richten haben. 4 o e Aa Prüsuugs-Ergebniß demselben zu be- §. 89, er An. 8]huß i} verpflichtet. S det

Kässe durch von ihm zu ernennende Kommisge gin Laufe des sdres die G 90, Er hat ‘das Recht, die gesammte Geschästsführ, lassen. meinve-Vorstandes durch eine ommislion untersuchen und die 6 des Ge- gen fn Gemeinde-Jnstitute ebenfalls durch Kommissionen an Gd 3 Î é j t i i P § 91, Erchat ferner das Recht, Gemeinde-Unternehmungen v, L gene Kommissionen überwachen zu lassen. hmungen burt ei "4 §,/ 92, ‘Endlich kann ‘erzur Erstattung -von Gutachten und Anträgen eigené* Kommissionen ernennem v as iw S, 93///Die Wahl der Mitglieder sämmtlicher Spezial-Kommissionen ist dem Ausschusse in der Art ¿anheimgestellt, daß er auch; Vertrauenômän- ner außer seinem Mittel zu berufen berechtigt ist. i c) Allgemeine Bestimmungen: aa) A §6. 94, Damit der Ausschuß überhaupt einen gültigen Beschluß fassen

“ordnet,

§. 95. Bei dem Austritte oder dar nahgewiesenet-Véïhinderitig eines Ayusschuß-Mitgliedes- ist der Vorstand verpflichtet, „jenen Ersagmannu ginzue berufen, der in der Klasse, zu welcher das abhängige Mitglied gehört (6. 38), die mehreren Stimmen hat. Der Ersaßmann ‘wuß “in der Versammlung (S. 102), zu der er berufen is, bis zum Schlusse ausharren. A §..96, Jedes Ausshuß-Mitglied hat auszuscheiden, wenn ein Um- stand eintritt oder bekannt wird, der es ursprünglich vou der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlesseu hätte (§. 35). | : §.-97. Wenn die Gebarung des Vorstandes oder eines Ausschuß- Mitgliedes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sih die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, und müssen der Siyung nur, um: die geforderten Auskünste zu geben, beiwohnen. §. 98. Wenn ein besonderes Privat-Zuteresse eines Mitgliedes ‘oder sciner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat derselbe abzutreten, x ck bb) Beschlußfassung. : i ' §. 99, Zu einem gültigen Beschlusse des Ausschusses is} die absolute Stimmen-Mehyhrheit erforderlich.

»_“cc) Vorsiy, S 4100, Der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfalle ‘der ältere Gemeinderath, führt den Vorsiß, und jede Sizung, bei welcher dies nicht

beobachtet wird, is ungültig. dd) Oeffenilichkcit..

§.:401, Alle Ausschuß +- Sizuugen müssen - öffentlich gehalten werden, und unter keinem Vorwande is eine gehcime Sizung zulässig. Nur, wenu die Zuhörer sih herausnehmen, in die Berathung des Ausschusses störend ein- zugreifen, odcr gar „die Freiheit derselben z1 beirren, is der Vorstand berech- tigt und verpflichtet, nach vora:sgegangener fruchtloser Ermahnung zur Oid- nung das Sigungslokal von den Zuhörern räumen zu lassen. ee) Ordentliche Versammlungen. :

§. 102, Der Ausschuß vexsammelt sih zweimal des Jahres zu ordent- liher Versammlung, nämlih zur Püfung der Rechnung des Vorjahres im Winter ,„ und zur Prüfung des Vorauschlages des fünstigen Jahres im S ommer. h §. 103, Jn diesen zwei Versammlungen sind auch alle Angelegen- heiten zu verhaudeln, über welche der Ausschuß zu beschließen hat,

ff) Außero:dentlihe Versammlungen, §, 104, Jn wichfigen und tringeuden Fällen kann der Auëschnß zu ciner außerordentlichen Versammlung berufen werden, §. 105, Diese Verufung faun rur vom Bürgermeister, oder im Ver- hinderungsfalle von dem ihn vertretenden Gemeinderathe ausgehen, und jedc Sipung, der cine solche vorläufige Einberusung nicht zu Grunde liegt, ist ungeseplich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungültig.

gg) Protokoll, Der Büige1meister ist jedoch verpflichtet, über \{chriftlihes Einschreiten von wenigstens cinem Dritttheile der ordentlichen Auss{uß-Miktglieder oder (0 Posnage der Bezirksbehörde cine außerordentlihe Versammlung einzu- erufen. §, 106. Uebér die Sigungs-Verhandlungen is ein Protokoll zu führen, dasselbe vou dem Vorstaude, einem vom Ausschusse zu benennenden .Mit- gliede und dem Schristsührer zu unterzeichnen, in dem Gemeinde - Archive aufzubewahren, und jedem Gemeinudegliede auf scin Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten, 2, Vollzichend,

§. 107. Der Bürgermeister vertrilt die Gemeinde als moralishe Per- son nach Außen, sowohl in Civilrechts-, a!s Verwaltungs - Angelegenheiten. Für den. Fall der Bestellung eines RNechtoveitreters stebt dem Ausschesse die Wahl desselben zu, §. 4168, Urkunden, dur welche Verbindlichkeiten- der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müsscn von dem Bürgerntcister und einem Gemeinderathe unterzeichnet werden. Betrist die Urkunde cin Geschäft, zu dcssen Eingehung die Benchmigung des Gemeinde - Ausschusses erforderlich is , so muß überdies die von dem Ausschusse ertheilte Genehmigung. in der Urkunde unter Mütfertigung von ¿zwei Ausschuß - Mitgliedera ersichtlich gemacht werden, §. 109, Der Bürgermeister is verpflichtet, jeden Beschluß des Ge- E in der von dem Ausschusse angegebenen Art iu Vollzug zu seyen, §. 110, Nur wenn der Bürgermeister glaubt, daß der Beschluß des Ausschusses diesem Gemeinde-Gesepe oder den bestehenden Geseßen überhaupt zuwider]äuft, oder der Gen:einde einen wesentlihen Schaden zufügt, is er verpflichtet , mit der Vollzugscgung inue zu halten, und unverzüglich den Gegenstand an die Bezirks - Behörde zu leiten, welche im leßten Falle den- selben der Kieis-Vertretung zur Entscheidung vorzulegen hat. §. 4111, Jn den beiden ersten Fällen des vorigen Paragraphen hat auch der Bezirks-Hauptmaun die Pflicht, den Beschluß zu sistiren, wenn er zur Kenntuiß desselben gelangt. §. 412. Dem Bürgermeister obliegt die Gebaring mt dem gesamm- len Gemeinde - Vermögen, er hat. sich. jedöch genau au die Ansäße des Vor- anschlages zu’ halten, j : ' §. 113, Kommen ím Laufe des Verwaltungs - Jahres ‘dringende Aus- lagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlazées ihre Be- dcckung gar nicht oder nicht vollständig finden, muß der Bürgermeister sich hierzu die Bewilligung des Ausschusses erwirken, §, 114, Ju Fállen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung dex Bewilligung ‘ohne- großen Schaden und ohne Gesahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister dje nothwendige Auslage bestreiten, muß E unverzüglich die nachträgliche Genebmigung des Ausschusses sich er- wirken, §. 115. Das Veimwaltungs -Jahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen. j ___§. 116, Einen Monat nach Ablauf desselben ist vom Bürgermeister die in der Einnahme uud Ausgabe gehörig belegte Rechnung dem Ausschusse vorzulegen, i §. 117, Auf Grundlage der definitiv ‘érledigten Rechnung hat der Bürgermeister den Vorauscdlag über “‘alle Einnahmen vud Ausgaben für das künftige Verwaltungs - Jahr anzufertigen und der nächsten ordentlichen Versammlung des Ausschusses (§. 102) vorzulegei. ; §. 118. Alle Beamten und’ Diener der Gemeinde ‘und ‘alle anderen. im Solve derselben stehenden Persouen sind dem Bürgermeister uuterge-

Er ernennt die Gemeinde - Beamten und Diener und übt über sie die Disziplinar- Gewalt, - i ; f §. 119, Eine der wesentlichsten Ausgaben des Bürgermeisters' ist die Handhabung der Reinlicbkeits -, Gesundheits -, Arme," Straßen -, Feuer-, Marit=, Sittlichkeits -, Bau - und Gesinde - Polizei, bann die Aufucht auf die Gemarkfungen und die Fürsorge sür die Sicherheit dec Person vnd des Eigenthums. i E §. 120, Der Bürgermeister is verpstichtet, die Straßeénbettelei hin an- zuhalten uud die ni.ht zur Gemeinde gehörigen Betilér auszuweisen, §. 121, .Er is verpflichtet, die zur Handhabinig der ihm“ in den bei- den vorhergehenden Paragraphen auferlegten Obliegenheiten, so wie .über- haupt zur E: haltung der inveren Ruhe und öffentlichen Sicherheit ersorder- lichen Anstalten, rechtzeitig zu treffen und nah ‘Vörschrist vér §6. 113 for 114 für die Ausbringung der hierzu etwa nöthigen Geldmittel zu orgen. tis Er is sür jede Uute:lassung, die ihm in tieser Bezi u ällt veranlwortlich. | P, U E ziehung x R 7, S. 122, Der Gemeindevorstand hat das Recht, Uebertretungen ‘der in Gemäßheit der §8, 119, 120 und 121 getroffenen “Maßregeln und Ver- E mit Geldbußen bis zum Betrage von 10 Gulden Cono, Münze

§, 123, Die Geldbußen fließén ‘in die’ Gemeinde-Kasse ci.

S, 124, Jm Falle der Solin sgunfähigfeit siud Belbbußen in ent- sprechende Arbeiten zum Nuyen der O umzuwandeln, If

§. 125, . Veber diese Geldbußen muß: ein eigenes Protokoll geführt

werden. N U, Kapitel, Aa E, §. 126 n rem übertragenen Wirkungskreise. 7: ; Î Y E oder dessen Stellvertreter E wird durch den Bürgermeister

fann, müssen mindestens zwei Drittheile der stimmberechtigten Mitglieder versammelt sein,

Die Regierung kann d i bestellte Beamte versehen. f E Ra s 0 En

zu ersta!ten.

emeinde bis zur Dauer einer Woche

"""§, 427, Der-Bürgermeister is verpslichtet,:die. lichen Anordnungen der Bebörten t zu Ges, Masada amd. dés gesep- S E Ea G V E via f par fer direkten Steuern » §. 129, Ferner oblie m die Mitwirku d a, lud Hefrutiranga ej gâste g L irkung M em Conscriptions §430; - Derselbe hat die Militairbequartirungs- á gelegenheiten zu besorgen, E get „unh Vorspaunsan

s. 131, Er is verpflichtet, Verbrecher, welche anf frifdet That bete, ten- oder von den Behörden verfolgt werden, o wie Mllitaii u ette

pa N "a E Etn 9 d :

. 132, Jn Fällen, wo \sich gegen Jemand der dringende V

eines begangenen Verbrechens herausstellt, hat der Bürgermeister * MOPON die Anzeige an die berufene Behörde zu eistatten.

§. 133; Eben so. hat ex über alle Vorkommnisse ‘inder Gèmeiude, -

welche für die: Staatsgewalt vom Juteresse sind, an die Bezirköbehörde Be- richt zu erstatten. * p R i L

§. 134, . Jndsbesoudere hat der Bürgermeister tie Fremden-Polízei in dem ihm speziell übertragenen Umfange zu handhaben, Reichen die ißm zu Gebote stehenden Mittel uicht aus, um die Gemeinde von bedenklichen aus- weis-. odex erwerblosen Fremden zu besreien, hat er sih an die Bezirks- behörde zu wenden, : Hal nil,

_§, 135, Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Genieindeglicdern

He aalsheine und den Frembeit Aufenthalts- und Verhaltungszeugnisse aus- zufertigen.

§. 136.,. Die Heimatscheine haben nur auf vier Jahre Gültigkeit.

§. 137, Endlich obliegt ihm die Aufsicht af Maß und- Gewicht. „__ §, 138, Ueberhaupt hat der Bürgermeister alle Amtshaudlungen, welce ihm durch dieses Gese übertragen sind, oder durch spätere Vero: dnungen zugewiesen werden, so wie. alle von der Bezirksbehörde zukommenden Be- fehle und Anordnuagen tes“ öffentlichen Dienstes genau und in der ihm s: das Gescy oder die vorgesezte Behörde bezeichneten Weise zu voll- ziehen. ô §, 139, Würd die Art der Ausführung ganz oder theilweise der Ge- meinde überlassen, so is er in dieser Beziehung an die Bi schlüsse des Aus- schusses gebunden. Jun äußerst dringenden Fällen gelten jedoch die Bestim- mungen dés §. 114, : É U A

§. 140, Jn ‘allen zu dem Wirkungskreise des Bürgermeisters ge- hörenden -Geschästen haben ‘sih die Gemeinderäthe von demselben ‘nach Lin, Anordnungen und unter seiner Verantwortlichkeit verweudeu zu assen. E i n §. 141. Ju Verhinderung des Bürgermeisters hat der älteste Gemeiude- rath seine Stelle zu vertreten.

Zweites Hauptstük. Vou der Bezir ksgeme inde.

I, Abschnitt. Constituirung. q Begriss. ; J §. 142, Der Jubegriff sämmtlicher“ in einem Bezirke liegender Octs- gemeinden bildet ‘die Bezirksgemeinde, und die Bezirks-Eintheilung sällt mit der unteisten politischen Eintheilung zusammen. Bezirksausschuß. y §./4143, Die Juteressen des Beziks werden verwaltit durch den Be- zirksausschuß uuter der L eines Obmannes, f Dessen Bildvng. . §. 144. Zur Bildung des Bezirks-Ausschusses werden -die Ausschüsse sämnitlicher zu dem Bezirke gzehöreuden Ortsgemeinden in. .dem-Hauptorte des Bezirks ' vom Bezirkshaupßtmanne zufammenberusen, und wählen aus

ihrer Mitte den Bezirks-Ausshuß.

§. 145. Der: Bezirks -Ausschuß: hat aus nicht wcniger als zwölf und aus nicht mehr als dreißig Mitgliedéïti: zu bestehen.

§. 146. Der Bezirks-Aus\{huß ird auf drei Jahre gen ählt, urd sein Dienst is unentgeltlih. Vor Abläuf dieser Zeit hat der Bezirköbauptmann die neu konstituirten Gemeinde-Aus\hüsse zur Wahl des neuen B-zirksaus- \husses einzuberufen. ARACAED O aas f O Ï Ryan E

§. 147. Die Wahl zum Bézirks -Aus\{huß:uitgliede ist in der- Regel Jeder anzunehmen ve1pflichtet, uud es gelten hier nur die im-§.-64 auge- führten Ausuahmen. Auch gilt, hier bie: Bestimmung des: §. 65. :

§. 148, | Der Bezirks - Auss{uß- wählt aus seiner: Mitte den Obmann mit absoluter Stimmenmehrheit , und eine entsprechende Auzahl von Schrist-

führern, ; : 11. Abschnitt,

Von dem Wirkungskreise des Bezirksausschusses,

§. 149, Gegenstand der- Verhandlung uud Schlußfassung des Be- zirfêausschusscs bilder: alle Angelegeubeiten, welche die Juteressen des gan- zen Bezirkes oder mehrerer zu demselben gehörender Ortsgemeinden inner- halb ihrcs natürlihen Würkungskreises betreffen,

1; Anordnend und überwacheud.

§. 150, Der Bezirks- Ausschuß hat die. zu der Prüfung der Couscrip- tions - Listen und der Assentirungs -Kommission beizuziehenden Vertrauens- männer aus den Bezirks - Jusassen zu: wählen, : ;

§6. 151. Der Obmann des Bezuks - Ausschusses theilt die Brschlüsse des l’yteren der Bezirks - Behörde zur Erlassung der entsprehenden Anord- nungen an die Orts - Gemeinden mit, è

F. 152, Gegen Ano nen des Bezirks - Ausschusses geht die Be- rufung im Wege der Bezirks - Behörde! an die Kreis - Vertretung; wixd von dieser die angefochtene Anordnung bestätigt, findet feine weitere Beru-

fung statt. tf E 2, Begutachtend. j §6. 153. Der Beziiks - Ausschuß ist verpflichtet , die von der Bezirks- Behördé' verlangten Anträge und Gutachten: nach. reiflicher Berathung und ersorderlihensalls nah Einvernehmung der Ausschüsse der Orts - Gemeinden

Bestimmungen über die Bezirks - Versammlungen. ; --

6, 154, Wenn der Obmanùu glaubt, daß ein Beschluß des. Bezicks- Ausscusses gegen dieses ¡Gemcinde- Gesey oder ein anderes ;Gesep ver- stößt, so hat er die Pflicht , die Verhandlungen zu sistiren, -und unverzüg ch an den Bezirks - Hauptmann zu leitenz das ‘nämliche Recht steht in gleicer Weise au dem Bezirks-Hauptmann zu;, welcher in beiden Fällen die Ver- handlungen dem Kreis - Präsidenten vorzulegen hat

* 6. 1553. Der Bezirks:- Hauptmaun berust wenistens zweimal im Jahre den Bezirks - Ausschuß zu“ einer ordentlichen Versammlung, und. zwar das erstemal zu Anfang des Frühjahres, das zweitemal mit Beginn des Herbstes. Jn wichtigen und dringenden Angelegenheiten ,. oder weun: wenigstens. ein Drittheil der Mitglieter darum einschreiten , oder wenn es ihm von dem Ae LOS AEROLEE E, du er den Bezirks- Ausschuß zu außerordentlicher Versammlung einzuberufeñ, Ha 4 O 8}

/ §. E Der Bezirkshauptman de den Sipunzgen beizuwohnen,

immt aber au der Abstimmung: feinen LheW tigte et cir 2, Zur Beschlußfähigkeit des Bezifsausschusses ist, die Anwesen- heít von zwei Drittheilen seiner Mitglieder und zu der Gültigkeit seiner Be- schlüsse die absolute Stimmenmehrheit exforderlich. : s

6, 158. Die Sipungen sind“ öffentlich mit. Ausnahme. der im s. bestimmten" Fälle, Die Protokolle über die Verhandlungen sind, ,von dem Obmanue und dem Schristführer zu unteizeihnen und aufzubewahren.

Drittes Hauptstük. Von derx Kreisgemeinde,

„L, Abschnitt. - Konstituirung. j artet R t 0 i L net t §. 159, Der Jubegriff sämmtlicher im Kreis gebiete liegenden Bezike- gemeinden bildet die Kreisgemeinde. : E E59 Kreisvertretun - -- N 7 §460, Die Juteressen des Kreises werden verwaltet durch die Kreit- vertretung unter der Leitung eines Obmaunes, M A A ub + -75§,/461,// Die Kreisvexrtretuung. hat aus nicht weniger als 24, und aus nicht mehr als 60 Mitgliedezz, zu d then. E: n §. 162. Die Kreisvertretung wird bebant gebildet, taß der Ausschuß eines jeden im Kreisgebiete liegenden Bezirks aus sich mindestens cinen Ab- geordneten für dieselbe wählt. : :

„viele Bedenken vor, einseitig in E M R Nel! vorzu

§463, Die Kreisabgeordneien werden auf drei; Jahre gewählt, und ihr - Dieust is unentgeltlich, Die Negierung.. schreibt jedcemal die neue

Wahl aus, §. i ¿Adi L 2) a s E Me Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen die Kreiéver-

tretrng aufzulösen fintct; muß sie" innerhalb vier Wochen eine neue Wahl

1s8schreiben, : f [d 465. Die Kreisvertretung wählt aus ihrer Mitte „den Obmann,

dessen ‘Stellvertreter Und“ eine entsprechende Anzahi Schriftsührer, s 11, Abschnitt,

Von dem Wirkungskreise der Kreisvertretung. 4, Anordnungen,

§, 166. Gegenstand der Verhandlung und Schlußfassung ter Kicis- vertretung siud- jene Angelegenheiten, welche den ganzen Kreis oder mehrere Bezirke betreffen , oder ihr vermöge der Orts- und Bezirksgenieinde-Ver- fassung vorbehalten sind. i h

§. 167, Die Kreisvertrelüng is zweite Justanz in“ allen Berusungen egen eincn sih nicht auf ben (erle pra Wulkungsfreis beziehenden Be- Malng der Ausschüsse der Orts- und Bezirl8gemeinden.

6. 4168, Die“ Kreisvertretung hat ‘das Recht, sih durch Aussendung von Kommissionen - zu überzeugen, daß das Stammvermögen der Orts-

gemeinden des Kreises pugeschnmälet und in gutem Stande erhalten werde.

§./-469, Bei Sisti-uug von Beschlüssen der Octsgemeinde durch den Bürgermeister wegen g-fäh1deten Gemeinde -Juteresses (§. 110) hat die Kreisvertretung zu entscheiden.

§. 170, Der Obmann der Kreisvertretung theilt die Beschlüsse der lehteren dem Kreispräsidenten zur Erlassung der entspiechenden Anordnun- gen an die Bezirks- oder Orts-Gemeinde-Ausschüsse mit,

2. Anträge, /

§. 471, Der Kreis-Vertretung steht zu!, im Interesse des Kreises An-

träge an den Kreis - Präsidenten zu stellen. 3, Gutachten,

§. 4172, Die Kreis - Vertretung hat dem Kreis - Präsidenten oder dem

Statthalter auf Verlangen Gutachten zu erstatten. Bestimmungen über kie Kreis - Versammlungen.

§. 173, Die Kreis - Vertretung. versammelt sih jährlich zweimal zu einer ordentlichen Versanimlung, ‘deren regelmäßige Dauer vierzéhn Tage nicht e überschreiten hat; der Tag des Zusammentzittes wird Lom Statthalter bestimmt.

§, 174, Außerordentliche Versammlungen könneit nur über besondere Cinberufi:nug durch den Statthalter statifinden.

§. 175, Die Regierung. wird bei den Versammlungen der Kreis- Vertretung durch den Kreis - Präsidenten oder den vou ihm bestellten Kom- mijjar vertreten.

§, 176, Hinsichtlich der Oeffentlichkeit, Beschlußsähigkeit , Beschluß- fassung und Pcotokollosührung gelien die in der Bezirks - Verfassung enthal- tenen Bestimmüngen (§§, 157 und 158). \

§. 177, Der Obmaun der Kreis - Vertretung is} verpflichtet, in den Fáâlleu des §. 154 dcren Besck[uß zu sistiren, und die Verhaudlung unver- züglich an den Kreis - Präsidenten zu leiten, dem auch seincrseils das Sisti- rungsrecht zustcht, und der in beiden Fällen die Verhandlung mit seinen Bemerkungen dem Statthalter vorzulegen hat,

Schwarzenberg. Stadion. Krauß. Bac, Thinxfeld, Kulmer.

Gras, 10, April. (Wanderer.) - Der Gemeinderath bringt nachstehend die an ihn und die Bürgerschaft von Graß von Sr. Kaiserl. Hoheit dem durchlauchtigsten- Herrn Erzherzog Johann über die an Ihn für die huldvelle Erinnerung an Graß gerichtete Dank-Adresse eingelangten hochschäßbaren Worte zur allgemeinen Kenntniß: : ;

A lieben Herren! Vom Krankenbette ausgestanden, bei beginnen-

Cordon. Brudck.

der Genesung erhielt Jch Jhr Schreiben. Dieses hat Mich sehr ersreut, *

deun es 1ömmt aus einem Mir theuren Läude als Ausdiuck ausrichtiger Theilnahme der Bürgerschaft Unserer lieben Stadt Graß. Empsangen Sie, Meine Herren, Meinen herzliten Dank dafür. Es sind nun mehr als vier- zig Jahre, daß Jch Zhr Vaterland kennen lernte, und vierzig Jahre, daß die Söhne des Landes als zahlreiche Landwehr Mir in den Ebenen Jta- liens folgten“ und bei Mir in jenen Ungarns im Kampfe für. Fürst und Vaterland ausharrten. Jn der darauf gefolgten “langen Reihe von unge- trübten Friedensjahren war es, wo Jch ‘einen großeu Theil Meiner Zeit da zubrachte, Mich da ansiedclte, da lebte, wo ih Mir Meine-Freunde er- warb und tas, was zum Nei

fand. Während dieses Zeitraums entstand manches Nüpliche, wurde ge- pflegt und erhalten ünd wird nun jene Früchte bringen, nah welchen man strebte, Was hierin bisher erreicht wurde, war das Werk des Zusammer- wükens, der Eintracht so vicler Biedermänner, von welchen gar Maucbe in eine bessere Welt geschieden, den in ihre Fußtapfen Tretenden überlassend, das, was sie begonnen, beharrlich durchzuführen, Diesen, deren Namen im Vaterlaude Niemanden sremd sind, gebüh:t das Berdieust des Begiunens und des Ausharrens, Die leyten jo bewegten Zeiten waren es, welche Mich auch in Anspruh nahm.n und Mich vou Zhnen trennten: Zuerst im Dienste des Kaisers, daun dem Rufe Deutschlauds folgend, Wenn auch aus ter Heimat entfernt und Meine Zeit durch Verhältuisse in An}pruch genommen, sehute sich Mein Herz uach jenen Bergen hin, wo Jch gelebt, wo Jch’ so viele Freunde zähle. - Meine Kräfte nicht überschä end, durch die Mich ‘heimgesuchte shwcre Krankheit überzeugt, stellte sich Mir s das Bedürfniß gänzlicher Genesung und neue Kräste in heimatlicher Lust und unter heimatlichen Verhältnissen zu suchen, als unerläßlich C A hin zurückgekchrt , ist es dann an unz, vereint, Eines Sinnes, Eines L zens dasür zu wiiken, was sür des Landes Wohl nüplich ist, für ea Vol- fes Unterricht, sür dessen Wohlstand; daß Aerbau, Gewerbe, Dane wie- der blühen, daß Armuth sich verliere, daß Zusricdenheit allenthalben fd ergebe, und zu trachien, die große Aufgabe zn lösen, jenen inneren Ae u zurükehren zu machen, ohne welche kein Glück sowohl in der leinst 1 Hütte, als in dem reichsten Hause bestehen kaun, Durch ein treucs, oe

Zusamme. halten sür Ruhe, Ordnung und Gesey wollen wix unse:em ai- ser, unserer Negieruug , dex Welt den Beweis liefern, daß wir. jener Frei- heit würdig find, die uns gegeben ward, daß wir sie sür das Wohl des lieben Vaterlandes zu gebrauchen veistchen , daß die alte Treue und der gesunde Sinn der Steye1märker bewährt zu jeder Zeit noch leben- dig, nicht erloschen is. Frankfurta. -M,, 27, März 1849, Erzherzog Johann, m. p.“

Sachsen. Dresden, 18, April, (D. A. Z.) Die erste Kammer schritt in „ihrer heutigen Sißung zur e und Be= \{lußfassung über den Antrag des Vice - Präsidenten Tzschude, die Aufhebung der Clbzölle betreffend, Abg. Zshweigert weist nach, daß untér den jeßigen Zellverhälluissen die Wasserstraße der Elbe eine Last für das Land jei; dieser ss wie der nachfolgende Red- ner, Abgeordneter Dörstlin g, empfehlen dringcud die Annahme des Antrags. Lebterer entwickelt überdies neh in längerem Vor- trage , was Alles zur Beförderung der Elbfluß - Schiffsahrt gethan werden müsse. Dahiu rechuet er Rektifizirung der Wajserbahn, An- legung vou Leitpfaden und guten Winterhäfen, Erbauung von La= gerhäusern in den größeren Skädten 2c.“ Nachdem Abg, Böride einen strafeuden Rüdblick auf das frühere „krankhafte Finanzsystem geor ja sogar die Behauptung aufgestellt hatte, daß durch den

taats-- Minister von Zeschau die ganze Arbeit im Vaterlande de- moralisirt worden wäre, ergriff Staats =- Minister von Ehren - stein das Wort, um über den vorliegenden Gegenstand die An= sten der Staats - Regierung darzulegen. Dieselbe , bemerkte der ebengenannte Staats-Minister, pflichte den Klagen über das Drüdcende der Elbzölle vollkommen bci, und sie habe nicht unterlasscu, in früherer und “au in allecneuester Zeit wegen des baldigen Wegfalles der Elbzölle die erforverlihen Schritte zu thun. Allein es Ie ms reiten.

eun die Staats ‘Regierung uh nicht in Abrede stellen wolle, daß es einen gewissen moralischen Cindruck auf die übrigen Elbufer= Staaten machen würde, wenn die - sächsische Regierung die Aufhe=

lücke des häuslichen Lebens Mein Herz bedurfte, |

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bung der genannten Zölle aus\präche, so stehe doch zu bezweifeln ob sie dem Beispiele folgen würden. Gaben müsse darauf auf- merksam. gemacht werden, daß der Ertrag der Elbzölle theils zur Entschädigung besouders an die anhaltinishen Staaten, theils zur Verbessérung der era Abbe zeither verwendet worden wäre, und baß man sich durch. Aufhebung der Zölle der materiellen Mit-= tel beraube, auf den Zweck der endlichen Aufhebung derselben hin- zuwiken. Nachdem noch der Abgeordnete Hibßscchold den Wunsch ausgesprochen hatte, daß die Staats -= Regierung bei etwanigen Maßregeln das Gutachten der Sachverständigen und Betheiligten einholen möchte, wurde der Tzs{huckesche Mütras in allen scinen Theilen einstimmig angenommen. Nach dem Vortrage des Pe- i wird die Sibßung von dem Präsidenten ge= losscn.

Lauenburg. Mölln, 14. April. - (Alt. Merk.) Am gestrigen Tage- ist den lauenburgischen Abgeordneten folgendes Con- vccations-Schreiben zugegangen :

„„Nadhstehend bezeichnete Vorlagen erfordern tas Stattfinden- eines Landtages, 1) Berathung ciner provisorischen Beshäfls - Ordnung für die Landtags - Verhaudlyngen, wozu der anliegende Entwurf vorgelegt wird, 2) Schreiben der höchsten Behörde vom 7.—8. April d. J., des Juhalts, dafsi, wenn auh nah Fassung des Protokolls vom 15. November v. J, bc- rechtigt, ihr Mandat nach. erfolgtem Wiederausbruh des Kiieges sofort als erloschen zu betrachten, sie doch -zur Aufrechthaltung einer geregelten Ver- waltung des Landes es für Pflicht erachtet habe, bis zu eingehender wei- terer Verfügung der Centralgewalt im Amte zu verbleiben, indem sie zn- gleich bemezfe, wie sie éine solche nah den wiederholtesten und bestimmtesten Erklärungen, welche sie dieserhalb. nah Franksurt habe abgehen lassen, ohne allen Zweifel nun bald erwarten dürse, und. deren Juhalt dec Nitter- und Landschast mitzutheilen nicht säumen werde, 3) Reskript der Regierung vom 1, März 1848, eingegaugen an den p. t. Laudsyndikus am 28. März d, J. mit Anerinnerungsschreiben vom 7. 8, April d, J., betreffend den anliegenden Entwurf eines Expropriations - Geseßes wegeu der Büchen- Lübecker Eisenbahn, 4) Nestfript der R gierung vom 14.—17, z d. J,, betreffend Aushebung des §. 2 der Declaration vom 25. September 1778, bezüglich auf Verfertigung der Särge in den Städten. 5) Bitte des Vorstandes des landwirthschaftlihen Vereins vom 20. 22. März d, J., um Bewilligung einer Unterstüßung anu Gele, zur Hebung der Pferdezucht uud der Rint- viehzucht, 6) Berathung über den von der höchsten Behörde durch anlie- gendes Schreiben vom 23,—26, März d. J. mitgetheilin, von einer Kom- missien ausgearbeiteten anliegenden Entwurf sür das Herzogthum Laueu- burg cum adj. Judem ih dazu einen Landtag auf Donnerstag, den 19, April 1849, anseye, ersuche ich meine hochgeeh.ten Mistäude, sich am g - dachten Tage, Vormittags 10 Uhr, in dem bekannten Lofale zu Raßeburg einzufinden, Raheburg, den 11. April 1849, A. von Schrader,“

Der „Entwurf einer Geschäfts Ordnung“ enthält unter Anderem folgende Bestimmungen: §. 1. Das Präsidium auf den Landes= fonventen wird vorläufig von dem ältesten Landrath fortgeführt. §. 7. Das Protokoll wird von einer dazu engagirten, auf Proto-= follfführung fr 2 Person geführt. §. 8. Der Präsident darf an der Debatte Theil nehmen, ohue sein Amt niederzulegen. Er darf furze Pausen in den Verhandlungen eintreten lassin. §. 11. Der, welchem das Wort gegrben is, redet von seinem Plage aus, gegen den Präsidenten gewendet. §. 13. Der Landsyndikus refe= rirt kurz über die Vorlagen. Er kann bci den Debatten das Wort nehmcn, Gutachten abgeben und Anträge stellen, worüber dann ab= zustimmen ist. Stimmbcre(htigt ist er als solcher nicht. §. 16. Die Sibungen sind öffentlich insoweit, als die Räumlichkeit des Lokals solches gestattet. Mit Rücksicht darauf wird für jeden Sitzungstag eine bestimmte Zahl von Einlaßkarten, welche nur für cinen Tag gültig sind, vom Landsyndikns ausgegeben. §. 20... Ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen kann der Präsident cinen Landtag nach eincm anderen Orte des Landes berufen. ,

Mölln, 15. April. (Alt, Merk.) Der laucuburgischen Landes-Versamnilung ist nachstehendes Schreiben zugegangen : „Die höchste Landes-Behörde säumt nicht, der Ritter - und Landsc(aft in Verfolg ihrer Mitthcilung vom 7ten d. M. hicrdurch zur Kenntuiß zu bringen, daß ihr heute cin Schreiben vom Herrn Reichsminister= Präsidenten H. von Gagcrn zugcgaugen ist, dessen Inhalt also lau- tet: „Der Rcichs-Ministerrath hat in Belracht dicser Sachlage be- s{chlossen: 1) Die seitherige vorläufige Fortführung der Verwaltung durch die höchste Landes-Behörde gut zu heißen. 2) Dieser höchsten Behörde Vollmacht und Gewalt zu geben, die Regierung des Her- zogthums Lauenburg, im Namen der provisorischen Centralgewalt für Deutschland, vorläufig einstweilen fortzuseßen.

Im weiteren Verlauf des Schreibens is ferner die Absicht aus= gesprochen, einen Reichs-Kommissär zur Regelung der hiesigen Lan- desverhältnisse für die Dauer der Zeit bis zum Abschluß des Frie- dens hierher abzuordnen, und wird die höchste Landesbehörde, von der Dringlichkeit dieser kommissorischen Aborduung selbst lebhaft er= füllt, die ‘baldige Ausführung dieser Maßregel durch jedcs ihr zu Gebot stehende Mittel zu beschleunigen suchen, um das Verhältniß wo möglich hon beim nächst bevorstehenden Zusammentrcten der Landesvertretung festgestellt zu sehen. Ratzeburg, den 11. April 1849. Höchste Landesbehörde: L, Kielmannsegge. E, F. Walter. Höchstädt.“/

Ausland.

Frankreich. „Paris, 17. April. Nach amtlichen An- gaben haben die indirekten Steuern im ersten Quartal von 1849, mit der entsprehenden Perivde von 1847 verglichen, eine Mindercinnahme von 25,930,000 Fr. und im Ver- gleic.e mit der nämlichen Periode von 1°%48 eine Mindereinnabme von 9,620,000 Fr. abgeworfen, was jedoch theilweise auf Rechuung der Hcrabsebung der Salzsteuer und des Briefporto’s kömmt. Das Wiedcrauflebcn der Jndustrie und des Handels, so wie die allmá- lige Gewöhnung der Nalion an stärkeren Salzverbrauh und ver- mehrte FCUADISA r0 Post - Briefverkehrs, lassen jcdoch bald einen Zuwachs diescr Einuahmezweige erwarten, Veméerkcnswcrth is} es 29m e: R id en und MLOOAREN, im Vergleiche zu „eluen ansehnlichen Mehrertrag abgewor ähr die “Due diefe Moi sich bv@iuterte, 0 Oa V VAHaand

as hiesige Leihhaus, welches unmilfelbär nah der Februar- Nevolutión das Maximum seiner Darlehen wegen E etrnar. 100 Fr. N am 17, März aber dies Maximum wieder auf 400 Fr. crhöhte, hat jeßt jede M Ung seiner Darlehen aufge- hoben, da ihm Geldmittel in Ueberfluß zur Verfü ung stehen.

Proudhon erzählt im Peuple die Geschichte dieses Jouruals und der Volksbank. Vom Peuple, welcher anfangs uur in 10,000 Exemplaren abgezogen wurde und täglih 50 Fr Verlust verursachte, wurden vom 1. Dezember bis zum 28. März täglich 40—50,000 Nummern verkauft und im März belief sich der reine Gewinn auf 8000 Fr. In eben diesem Monate aber wurde das Journal im Ganzen zu 20,000 Fr, Geldstrafe verurtheilt Proudhon | ‘verspricht, daß die Volksbank wieder in Gaùg lommen sell, sobald’ einerseits die gegen tas Peuple aus= gesprochenen und noch auszusprechenden Geldstrafen bezahlt seien andererseits aber der Leserkreis dieses Blattes sih noch mehr erwei- tert haben und die Regierung weniger feindselig auftreten werde.

Die künftige Volksbank solle dann von dem Journal jährlich 20,000 Fr. beziehen und, um zu bestehen, keiner Actionaire mehr bedürfen. Um die gedachten Zwecke zu erreichen und der- Gewalt ‘jeden: Vor= wand zu nehmen, wird nach Proudhon's Versicherung die Redaction des Peuple künftig in ihren Artikcln durchweg die Erörterung an die Stelle der Leidenschaftlichkeit seßcn und etwas weniger grell auftragen, ohne daß sie deshalb befürchten zu müssen glaubt, man. werde ihr vorwerfen, daß sie durch die Verfolgung entmuthigt wor-- den sei, Zum Schlusse zeigt Proudhon an, daß er einstweilen, bis- ihm die Freiheit zurückgegeben sei, den reisenden Commis der Volks= bauk im Auslande machen werde, Das provisorische Comité für Reorganisation der Volksbank hat gestern ‘im Fraternitätssaale im Beisein von 2590 Interessenten beschlossen: das von Proudhon be= gounene Kredit-Institut unter dem Namen „Gegenseitigkèit der Ar, eiter ‘’ auf neuen Grundlagen fortzuführen. Die rige mt und Schristen der Volksbank liegen noch unter Siegel. Die Comtoirs- seßen dagegen die Rückzahlung der Actien fort.

Der hiesige Assisenhof verurtheilte gestern das Peuple in der Person des Geschäftsführers Duchêne abermals kontumazialish zu sünf Jahre Stng und 6009 Franken Geldstrafe.

Nach einem Geseh von 1830 dürfen, mit Ausnahme“-von Be-= kanntmachungen der Regierung, keine Plakate, welche politische Nachrichten enthalten oder sih auf Politik beziehen, auf den Stra- ßen angeschlagen werden. Der Minister des Jnnern hat jeßt in einem Rundse&zreiben aufgefordert, dies seit mehreren Monaten viel- fach übertretene Gescy streng zum Vollzuge zu bringen. L

Neulich gaben etwa 200 Nationalgardistén, worunter giele Offiziere, Herrn Lloyd und etwa 25 anderen Engländern, welche von ihnen aus dem Prinzen - Hotel abgeholt wurden, ein glänzen- des Dincr, - bei welhem der Repräsentant Bouvet, Präsident der französischen Friedens - Gesellschaft, den Vorsib führte. Jeder eng= lishe Gast saß zwischen zwei Offizieren der Nationalgarde. Der Saal war mit französischen und englishén Fahnen geschmückt. Der erste Toast galt der glücklichen Eintracht zwischen beiden Ländern, und die denselben begleitcnde Rede des Herrn Bouvet, \o wie die Antwortrede des Herrn Lloyd, der mit einem Toaste auf die Natio= nalgarde s{chloß, behandelten, gleich allen Ren Reden, das Thema der Freundschaft und Brüderlichkeit, welhe die beiden Na=- tionen fortan im eigenen Interesse immer enger vereinigen müsse. Spätcr führten die Nationalgardisten ihre Gäste - noch ins Café Tortoni, wo sie mit Punsh und Eis bewirthet wurden, und gaben ihnen sodann das Geleit nach dem Prinzen =- Hotel, in dessen Hof noch das englische Nationallied gesungen wurde. Man trennte a erst spät in der fröhlihsten Stimmung. Am Tage darauf reisten viele der Engländer nah Boulogne ab, wo sie für den Abend zu Fesllichkeiten geladen waren. Die englischen Gäste haben jeßt Paris fast alle wieder verlassen.

Das Journal des Débats, der Constitutionnel und die Presse beschäfligen sich mit dem Zerwürfniß zwischen Frank= reich , England und dem Diktator Lon Buenos = Ayres, General Rosas. Die exsteren beiden Blätter sprechen dafür, dem anmaßen- den Auftreten des Gencral Rosas durch Gewalt ein Ende zu machen, sie sind für eine Jntervcution, wenn auch uicht sofort, aber energisch, wenn dic Zeit dazu gekommen sein werde. Das Journal des

| Débats dcutet an, daß England aus Handels - Juteresse geneigt

sei, sich dem Diktator zu fügen. Die Presse räth dagegen, Mon- tevideo, das Frankreih monatlich 200,000 Fr. Subsidien kostet, Langen und den Zwist nah dem Wunsche des Generals Rosas eizulegen.

_ Vice-Admiral Baudin wird binnen kurzem mit der Mittelmeer= Flotte nah Teulon zurückehren. Er segelt am 14. April von Nea- pel ab und láßt in den dortigen Gewässern nur einige Dampf- sregatten zurüdck.

Ledru Rollin hat sich mit dem Legitimisten Denjoy geschossca. Nach dem ersten Pistolengange, wobei keiner getroffen

| wurde, erklärten die Zeugen : Felix Pyát, Baraguay d'Hilliers, Joly

und von Laussat , die Ehre für gerächt und der Kampf wurde ein=

gestellt. Das Duell hatte in der jüngsten Wahlpolizei-Debatte sei= nen Anlaß. Zwischen Aylies und Joly sollte ebenfalls ein Zwei= kampf staltfinden, de ist derselbe beigelegt. E. Raspail, der si verborgen hält, hat Herrn Point zweimal vergebens gefordert. ie Zeugen desselben lehuen jedo jede Genugthuung mit den Waffen ab und wollen laui der Erklärung cines Ehrenrathes in den heutigen San die Sache dem pariser Zuchlpolizei - Gerichte über= assen. :

__ Die Liberté sagt: „Wir melden zu unserem Leidwesen, denn wir ziehen die Allianz mit Deutschland der Thiers\chen Allianz mit England vor, daß das französische Kabinet wirklich gegen Annahme der Kaiserkrone in Berlin hat protestiren lassen, wie dies bereits der Temps vor acht Tagen andeutete. Warum protestirt man? Weil man Preußen als zu mächtig fürchtet,“

Die Liberté, das Organ der bonapartistischen Familien= Interessen, hat eine bonapartistishe Subscription zu 10 Centimeu cröffnet, um endlich einmal über die Zahl der bonapartistishen An- hänger zu einiger Gewißheit zu gelangen. s

Das Comité der sozialistish-demokratishen Propaganda erklärt, daß cs feiner Subscriptionen mehr bedürfe, indem es seine Ausga= ben schon aus eigenen Mitteln bestreiten könne ; das Publikum möge daher fortan seine Unterstüßungen den leidenden Brüdern oder den zu Ae verurtheilten -sozialistish - demokratischen Journalen zuwenden,

Der demokratische Verein der Verfassungsfreunde , desen Pr&= sident Herr Buchcz ist, verlangt in seinem allarear ean Me Vertheilung der Steuern, Unentgeltlichkeit des Unterrichts, demokra= tische Organisation des Heeres, Vereinfachung der Verwaltung und der Rechtopflege, Einrichtung von Versicherungs - Anstalten für die Arbeiter und Organisation des öffentlichen Beistandes.

Lamartine vertheidigt sih in einem energischen Schreiben an die Assemblé nationale gegen die Verdächtigung, als habe er bei dem Attentat am 15. Mai die Hand im Spiele gehabt. Die erste Nummer des von Lamartine angelündigten Conseiller du P euple ist crshienen. Lamartine erzählt darin die Geschichte des 24. Februar und läßt Reue darüber durcblicken, daß ex an jenem Tage, statt der liege haft der Herzogin von: Orleans, die Republik proklami- ren ließ.

A, Fould bestreitet es in einem Briefe an das Siècle, daß er U FHplorisczen Regierung den National-Bankerott ‘vorgeschla- gen habe,

General Pelet, Chef des Generalstabes und ehemaliger Adju- tant Massena's, protestirt im Courrier français gegen die Echt- heit der ug im Buchhandel erschienenen Memoiren aus den Feld- zügen des Marschalls Massena.

Abbé Dupanloup is an die Stelle des an der Cholera ver- storbenen Abbé Fayet zum Bischof von Orleans ernannt worden.

Dem Vernehmen nach arbeitet man im Ministerium an dem Plane einer systematischen Arbeiter-Uebersiedelung nah den Kolonieen Guadeloupe und Martinique, wie dies im vorigen Jahre nah Al- gerien der Fall war.

In Bordeaux arbeitet schon seit drei Wochen kein mehr. Die dortigen Journale vom 13ten melden indessen, da

immermann ß die