Entwurf des Gesegzes, betreffend
die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der
gutsherrlihen und bäuerlihen Verhältnisse für den
ganzen Ss der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rhein-Ufer belegenen Landestheile,
Mit dem Zeitpunkte der Verkündung. des- gegenwärtigen Ge-
sepes treten folgende Gesepe ause Kraft :
1) das Edikt vom 14. September 1811, betreffend die Re-= gulirung der gutsherrlichen und bäuerlihen Verhältnisse (G. S. 1811. S. 281);
2) die Declaration des Edikts vom 14, September 1814 wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver= hältnisse vom 29, Mai 1811 (G. S, 1816. S. 154);
3) die Verordnung vom 31, Mai 1816 wegen Ablösung des Erbpacht-Zinses von Grundstücken, die den geistlichen oder milden Stiftungen gehören (G. S. 1816. S, 181);
4) die Verordnung vom 9, Juni 1819 wegen Erklärung eini- ger zweifelhafter Bestimmungen des Edikts vom 14, Sep- O liter ri A lite S E Regulirung der gutsherrlihen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend (G. S. 1819. S. 151); E E
5) die Verordnung vom 18, November 1819 wegen Anwen- dung des Edikts vom 14. Sêptember 1811, die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, auf den kfottbusser Kreis (G: S. 18419. S, 249);
6) die Ordnung vom 7. Juni 1821 wegeu Ablösung der Dienste, Natural = und Geldleistungen von Grundstücken, welche eigenthümlih, zu Erbzins= oder Erbpachtrecht be- se}sen werden (G. S. 1821, S. 77);
7) das Geseß vom 21. Juli 1821 wegen Anwendung des Edikts vom 14. September 18141, die Regulirung der ers eti 4 und bâuerlichen Verhältnisse betreffend und der späteren darüber erlassenen Geseße auf die Ober- und Ne und das Amt Sénftenberg. (G. S. 1821
. 9
8) Altidung für Ce 1823, betreffend die Ver- Utigung fUr HUlssdienste regulirter Wirthe. (G. S. 1823 S. 35); i A
9) das Geseß “vom 8. April 1823 wegen Regulirung der gutsherrlihen und bäuerlichen Verhältnisse im Großher- zogthum Posen, den mit er aEggusen wieder vereinigten Distrikten, dem kulm- und mie auschen Kreise in dem Landgebiete der Stadt Thorn (G: S. 1823 S. 49);
10) das Geseb- vom 8. April 1823 wegen Anwendung des Edikts vom 14. September 1814, die Regulirung der gutsherrlihen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, und der später darüber erlassenen Gesete, En wegen Anwendung der Ordnung, die Ablösung der ienste be- treffend, auf das Landgebiet der Stadt Danzig (G. S. 1823 S. 73);
11) die Kabiuets-Ordre vom 13. Februar 1825, durch welche die Menoniten von den Wirkungen des Regulirungs=
_ Edikts vom 14. September 1814 ausgeschlossen werden z
12) die Verordnung vom 13. Juli 1827 zur näheren Bestim- nung des Art. 5 Buchstabe 5. der Declaration vom 29. Mai 1816 wegen egung der gutsherrlichen und bäuer= lichen Verhältnisse in dêr nwendung auf vie Gärtner und anderen Besiber geringer Rusufalstellen in Ober= Shlesien u. \. w. (G. S. 1827 S. 79);3
13) die Ordnung vom 13. Juli 1829 wegen Ablösung der Reallasten in denjenigen Landestheilen, . welche vormals znm Königreich Westfalen , zum “Großherzogthum Berg oder zu den französishen Departements gehört haben (G. S.
. 1829 S. 695)3z :
14) die Kabinets = Ordre vom 11. Dezember 1831 über die Vergütigung der vorbehaltenen Hülfsdienste in der Pro- vinz Pommern; ,
15) das Geseß vom 19. Juli 1832, betreffend die Laudemien von Rujstikalstellen in Schlesien (G. S. 1802 S. 194) ;
16) das Geseß vom 25. April 1835 wegen Erleichterung der Ablösung des Heimfallrechts in der Provinz Westfalen (G. S. 1835 S. 53);
17) die Kabinets-Ordre vom 26. Oktober 1835 über Feststel- lung von Normalpreisen für vorbehaltene Hülfsdienste in dem Umfange des brandenburgischen Provinzial-Verbandes (G. S. 1835 S. 228);
18) die Declaration und Abänderung des Geseßes vom 8, April 1823 über die Regulirung der gutsherrlihen und bäuer- lichen Verhältnisse im Großherzogthum Posen und in den mit der Provinz Preußen wieder vereinigten Distrikten, dem kulm= und michelauschen Kreise und dem Landgebiete Ler N Thorn vom 10. Juli 1836 (G. S, 1836
; )z
19) die Kabinets-Ordre vom 47.. Februar 1838 über die Er- mittelung und Bekanntmachung der Normalpreise füt vor- E Hülfsdienste in der Provinz Preußen (G. S,
: )z
20) die Verordnung vom 28, November 1839, betreffend die Allodifícation der nicht zur Klasse der bäuerlichen gehörigen landesherrlihen Lehne im Herzogthum Westfalen (G. S. 1840 S. 5)3
21) die §§g. 33 und 35 des Gesebßes vom 22, Dezember 1839, betreffend die Rechtsverhältnisse der Grundbesißer und die Ablösung der Reallasten in den Grafschaften Wittgenstein- Berleburg »c. (G. S. 1840 S. 6);
22) die Ordnung wegen Ablösung der Reallasten im Herzog-
„ thum Westfalen vom 18, Juni 1840 (G. S. S. 156);
23) die Bestimmungen uuter Nr. 3 und 5 im §. 1 des Ge- seves vom 18, Juni 1840 über die Rechtsverhältnisse des Grunbbesives und über die Ablösung der Realberehtigun- gen im. Zürstenthum Siegen (G. S. 1840 S. 151);
24) das Geseh vom 4. Juli 1840 wegen Ablösung der Real- lasten in den vormals nassauischen Landestheilen und in der Stadt Weblar mit Gebiet (G. S. 1840 S, 195);
25) das Geseß vom 30. Juni 1844 wegen Erle ter t Ablösung gewerblicher u. \. w; auf ‘dem “Gru vbesit F tender Leistungen (G; S. 4841 S, 136), esp haf-
26) das Gese vom 34. Januar 1845, betreffend die Zul sigkeit von Verträgen über unablöslihe Geld= G traide-Abgaben (G. S. 1845 S. 93); Y
27) das- Dien vom--48...Juli 4845, betreffend die Ablösung der Dienste in denjenigen Theilen der Provinz Sachsen in welchen die Ab Fsungs-Drbiung vom 7, Juni 1824 gilt (G. S. 1845 S. 502) z
28) das Geseß vom 31. Oktober 1845, betreffend die Ab-
e: der Dienste in der Provinz Schlesien (G. S, 1845 S, 682);
5% 0 5
29) der g. 3 des Geseyes vom 8. Februar 1846 wegen der Präklusion der Ansprüche früherer Besiver regulirungsfähi- ger bäuerlihen Stellen im Großherzogthum Posen, im ehemaligen fulm- und michclauschen Kreise und im Land- J gebiet der Stadt Thorn (G. S. 1846 S. 219) ;-
Von der Aufhebung bleiben nur diejenigen Bestimmungen der vorstehend bezeichneten Gesebe ausgeschlossen, welche in das gegen-
wärtige Geseß mit aufgenommen oder in demselben bestätigt sind.
Erster Abschnitt.
Berechtigungen, welche ohne Entshädigung aufge- hoben werden. k
2
noch bestehen, hiermit aufgehoben :
1) das Ober - clo 6 des Lehnsherrn und die lediglich aus demselben entspringenden, in dem §. 4 nicht als fort- bestehend bezeichneten Rechte bei allen innerhalb des Staa- le belegenen, mit alleiniger Ausnahme der Thron- ehnez
2) das Ober - Eigenthum des Guts - oder Grundherrn und des Erbzinsherrn , desgleichen das Eigenthumsreht des Erbverpächters ; der Erbzinsmann und der Erbpächter er- langen mit dem Tage der Rechtskraft des gegenwärtigen Gefebes und lediglich auf Grund desselben , das volle Eigenthum;
3) der Anspruch auf T Papis eines Allodifications=Zinses für die aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Lan- destheilen, welche vormals zum Königrei Westfalen, zum Großherzogthum Berg, zu den französi ch = hanseatischen oa E T oder dem Lippe =- Departement gehört
aben;
4) das grundherrlihe oder gutsherrliche Heimfallsrecht an Grundstücken und Gerechtsamen jeder Art innerhalb des Staats, ohne Unterschied, ob der. Staat, moralische Per= sonen oder Privatpersonen die Berechtigten sind;
5) die Berechtigung des Erbverpächters oder des Zinsberech-= n ihm zustehenden Kanon oder Zins willkürlich zu erhöhen; ;
6) alle Vorkaufs-, Näher- und Retraktrechte an Jmmobilien, mit Ausnahme des Vorkaufsrechts der Miteigenthümer,
so wie des nah dem rheinischen Civilgeseßbuch den Mit- erben zustehenden Retraktrechts z
7) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung, gegen das
in der Gegend übliche Loe zu arbeiten.
Es werden ferner folgende Berechtigungen, so weit ste nock bestehen, ohne Entschädigung aufgehoben: h [ f i 1) das Recht, einen Antheil oder ein einzelnes Stück aus einer Verlassenschaft vermöge guts-, grund=- oder gerichts=- herrlihen Verhältnisses zu fordern z
2) das in einigen Landestheilen noch bestehende Recht des zu Abgaben und Leistungen Berechtigten, der Zerstüdelung des pflichtigen Grundstüks zu widersprechen z
3) alle Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an die bisherige Guts=, Grund= oder Gerichtsherrschaftz
4) die unter verschiedenen Benennungen vorkommenden Bei- träge der Angesessenen zu den Lasten der Gerichtsbarkeit und Polízei=Verwaltung z
9) alle Abgaben und Leistungen, welche außer den Kosten, deren Erhebung sich auf die geseßlich bestehenden Gebüh- rentaxen gründet, für einzelne gerichtliche Akte oder bei Gelegenheit derselben entrichtet werden;z
6) alle in Beziehung auf die agd obliegenden Dienste und
Leistungen z 7) alle Dienste zur Bewachung - gutsherrlicher Grundstüde ; 8) alle Dienste zu persönlichen Bedurfnissen der Gutsherr= \chaft , und ihrer Beamten, 3. B. Dienste zum Reinigen der Häuser und Höfe, zur Krankenpflege, zum Bewachen und Ausläuten der Leichen, zu Reisen des Gutsherrn und seiner Beamten z 9 alle Abgaben zur Ausstattung von Familiengliedern des Guts- oder Grundherrn, insbesondere das in einigen Ge-= genden vorkommende Recht, die Gänse der bäuerlichen irthe berupfen zu lassenz 10) das in einigen Theilen der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen vorkommende Recht , für die Benußung des i i enden Wassers in Privatflüsseu eine Steuer zu er- eben;
11) alle Abgaben für die Erlaubniß, auf eigenem Grund und Boden gewisse Vieharten oder Bienen zu alten z
12) die Verpflichtung zum Verkauf von Wa s und anderen landwirthschaftlihen Erzeuguissen an die Gutsherrschaftz
13) die aus dem guks= oder grundherrlichen Rechte hergeleitete Befugniß, die auf fremden Hofräumen, Gärten, Aeckern und Wiesen zerstreut stehenden Bäume und’ Sträuche zu benußen und si anzueignen;
14) die unter dem Namen traßengerechtigkeit oder Auenrcct vorkommende Befugniß des Gutsherrn, über die nicht zu den Wegen uöthigen freien Pläße innerhalb der Dorf- lage zu verfügen,
Das Eigenthum dieser Grundstüe fällt, insofern die- selben niht {on vor Verkündigung des Geseßes vom 9. Oktober 1848 (G. S. 1848, S. 276) in die privative Benußung des Gutsherrn oder eines Dritten Übergegan- gen, oder zwischen ‘der Gutsherrschaft und der Dorfge-= meinde rehtsverbindlich getheilt worden sind, der Ortsge- meinde als solcher zu, welche aber une auch die bisher damit etwa verbunden gewesenen asten, z. B. die In- standhaltung der Dorfstraße, der Brüden, Stege u. \. w., zu tragen hat. : ;
15) Alle unmittelbaren Gegenléistungen, welche bei den sämmt- lichen in dem §. 2 und vorstehend unter 4—14 aufgeho= benen Leistungen dem O oblagen, so wie die von dem Gutsherrn zu leistenden eihenfuhren, Hochzeit- und Kindtaufführen, Doktor=- und Hebammenfuhren.
Insofern sedoch eine der vorstehend unter 1—15 gedachten Abgaben und Leistungen bei der Verleihung oder Veräußerung ei- nes Grundstücks als Gegenleistung für die erleihung oder Veräu-
g ausdrüdlich übernommen worden ist , bleibt deren unent- n Au s L Mae. Z
n wie weit Besißveränderungs = Abgaben ohne “Entschä digung aufgehoben werden sollen, ist in de 2 gent Geseges L A, , ist in den §§. 36 u. f. des ge |
§. 4, Die in dem §. 2, Nr. 1 und 2 be mmte Aufhebung des Ober-Eigenthums des Lehnsherrn , Bus: oe Grunbbeene und
§. + Ohne Entschädigung werden folgende Berechtigungen, soweit sie |-
“oder Handdienste vder? gar ke
ugleich die Aufhebung der aus diesem Verhältnisse entsprin Blzechtigungen auf Abgaben oder Leistungen iur Folgt? mee bleiben diese Berechtigungen , sofern sie nit etwa in dem gegen-= wärtigen Geseße besonders für aufgehoben erklärt worden sind fortbestehend, und zwar mit denselben Vorzugsrehten in dem Ver- mögen der Verpflichteten, welche sie bisher darin hatten, Z
«7, Zweiter Abschnitt. Ablösung der Reallasten,
‘Titel I, Ablssbarkeit,
§. 5. R,
__ Alle beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigenthüm- Uy E A ten Bitte E er insweise bese A er Gerehligkeiten haften (Reallasten), sind na i dieses Absdnitts ablhdb ß En
g. 6.
_ Ausges{lossen von der Ablssbarkeit sind die óffentlihen Lasten mti Ein chluß der Gemeinde - Lasten, Otmeinbe-Abuaben ny G meinde-Dienste, so wie der auf eine Déich= oder ähnliche Sozietät sih beziehenden Lasten, ferner Abgaben und Leistungen zur Er- ¡Tan oder Unterhaltung der Kirchen=, Pfarr =“ und Schul- gebäude.
Abgaben und Leistungen, welche den Gemeinden und den ge- Tas Tg je g ups Rechtsverhältnissen, z. B. dem
erren Derhältniß oder dem Zehntreckt, hen, sind v
der Ablösung nicht ausges{lossen. A 4
E §. 7. Auf Grundgerechtigkeiten (Servituten) und andere nah den Grundsäßen der Gemeinheitstheilungs - Ordnung abzulösende Ver- hältnisse findet das gegenwärtige » la keine Anwendung.
g. 8. : Zur Feststellung der dem Berechtigten gebührenden Abfindun wird der jährliche Oeldwerth der abzulösenden Reallasten Ah den Bestimmungen der folgenden Titel ermittelt,
Titel’ I Dienste.
1s
g. 9, J - Sind für alljährlih vorkommende Dienste während der lebten zehn Jahre, für nicht alljä rlih vorkommende Dienste während der lebten Zwanzig Jahre vor Verkündung des Geseyes vom 9. Okt- ber 1848 oder vor Anbringung der Provocation Geldyer ütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen worden , so sind diese ergütungen und, wenn sie vibrend jener Zeiträume gewedselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge der Feststellung des Geldwerths zum Grunde zu legen. In Ermangelung solher Preise ist zu unterscheiden zwischen den nach Tagen und den nach dem Umfang dèer Arbeit bemessenen Diensten. i 6
§. 10.
Sind die Dienste nah Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nah den für den bétreffenden Bezirk festgestellten Normal = Preisen (§§. A t M lung soli) di :
ei Feststellung solher Normal - Preise, und ¿war sowohl für Hand - als für Spanndienste, sind in Betracht zu Sen Wi a) die Dauer der Arbeitszeit; b) s S der Me j c) die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrichten ist; d) die Besbasenbrit der in der Gegend gewöhnlich in An-= wendung kommenden Arbeitskräfte. g. 11.
Sind dagegen die Dienste nah dem Umfange der u leistenden Arbeit bestimmt oder sind dieselben fre % wird ihr Boris dadurch ermittelt, daß nah sahverständigem Ermessen bestimmt wirb, welche Kosten der Dienstberechtigte aufzuwenden hat, um die dem Dienstpflichtigen obliegende Arbeit dur eigenes oder gemiethetes Gespann, durch Gesinde oder Tagelöhner zu bestreiten,
Hierbei ist auf die minder Vollkommenheit, in welcher die Arbeit von den Dienstpflichtigen verrichtet zu werden pflegt, Rü-
sicht zu nehmen. j ¿ 12,
S An Ansehung der Kosten für cas eines aGE des s
Gesindes und der Tagelöhner, sind ebenfa 67. u. f.) festzustellen. | Sind die Diensk zuglei f P T |
ind die Dienste zugleich nach Tagen und nah dem Umfange der Arbeit bestimmt, so erfolgt die Ermittelung ihres Werths mech den Vorschriften der §§. 11, 12, : :
H. 14. Der Werth der
Normalsäße (cf. §8.
Baudienste, welche niht nach Tagen be-
stimmt sind (§. 10), is in- jedem einzelnen Fall nah ‘ihrem jáähr-
lichen Durchschnittsbetrage A Dabei is die Bauart der Gebäude, zu welhen die Dienste geleistet werden müssen, ihr Um- fang und ihr baulicher Zustand zur Zeit der Abschäbung, die Art der Dienstleistung des Verpflichteten und bei den Fuhren die Ent- ernung, aus welcher die Materialien heranzufähren sind und die eschasfenheit der Wege zu berüsichtigen. :
Wenn die Parteien sich nicht über den Werth einigen, so muß das in den gs. 6 u. 31 ff. der Verordnung vom 30, Juni 1834 wegen des Geschäftsbetriebes in den Angelegenheiten der Gemein- heitstheilungen 2c. (G. S, 1834 S. 96) P US lan schiedsrich- terlihe Verfahren eintrêten.
g. 15.
Die in einigen Landestheilen vorkommenden sogenannten wal= zendèn ‘Dienste, d. h. solche, bei denen die Art dèr Ableistung oder der Umfang der Dienste, oder beides zuglei sich nach der jedes=- maligen Wirthschafts-Einrichtung des erpflichteten bestimmt, wer- den, wenn ihr Maß ‘oder ihre Zahl - nicht feststeht; in Anrechnung gebracht, “ sofern sie alljährlih wiederkehren, nah dem Durchschnitt der in den leßten zehn Jahren vor Anbringung der Provocation eleisteten Dienste, fern sie aber in längeren Zeiträumen wieder=- chren, nah dem Durchschnitt der in den leßten zwanzig Jahren vor Anbringung der Provocation- F ONEEN Dienste,
Kann in den Fällen des §. 15 zur Aufbringung der Entschädi L kein anderêr Tabs zur T cttats N L ant jo nachgewiesen werden, .\o is ohne dg iht, ob zur Zeit Spanndienste ¿lad df êt 4 geleistet ' werden“ die Ente
\hâvigung für den Spanndienst von sämmtlichen Ackerbesißern nah erhältniß des Flächenmaßes ihrer Aeckter aufzubringen, die Ent- [agung für den Handdienst aber auf die vorhandeneu Hausstel- en, und zwar, insofern nicht bei Leistung der Dienste ein anderes,
Erbzinsherrn , so wie des Eigenthums des Erbverpächters, hat nicht
Zweite Beilage
M 116.
®
699
Zweite Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger. Sountag d. 29. April.
| 1) die Zahl der anf Ein Jahrhundert anzunehmenden
alsdann auch für die Abfindung maßgebendes Verhältuiß stattae- funden hat, zu gleichen Theilen zu be E A
- Nach demselben Verhältniß wird der Werth dcr Gegenleistung und die etwa von den Dienstberechtigten für den Mehrwerth zu ge- währende Abfindung vertheilt,
Die ges des Flächenmaßes der Aecker erfolgt in der Regel ohne Vermessung nach Flurbüchern , Katastcrn oder sonst auf die möglichst einfache Weisez ist Joh eine ' spezielle Vermessung hon geschehen, oder wird eine solche von einem beider Theile auf
seine Kosten beantragt, so ist e zum Grunde zu legen, S
Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der \tattfin- denden Wirthschaftsart nicht sämmtlich E Ms Ap R E Le Moung nur für die Dienste, deren das Gut N: edarf.
Dieses Bedürfniß wird durch sachverständiges Ermessen nach der stattfindenden Wirthschaftsart festgestellt.
Es finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwendung, in denen der Bercchtigte die Befugniß hat, diejenigen Dienste, die er selbst nit benußen kann, einem Anderen zu über= lassen oder solche von dem Verpflichteten sich. bezahlen zu lassen.
Tel; U. Feste Abgaben in Körnern.
§. 18. __ Unter festen Abgaben in Körnerú werden nur diejenigen sähr= lih oder in anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche in bestimmter Menge in Körnern von Halm- und anderen Feldfrüchten , die einen allgemeinen Marktpreis haben , ent- rihtet werden. : ; /
s. 19.
Der Werth dieser Abgaben i nah demjenigen Martini-Markt= preis feslzustellen, welcher sich im Durchschnitt der leßten vierund= zwanzig Jahre vor Anbringung der Provocation ergiebt, wenn die m theuersten und zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer An-= aß bleiben,
; F. 20. Unter Martini-Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjeni= fit funfzehn Tage verstanden, in dercn Mitte der Martinitag âllt, i
E g. 21.
Für diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Gelraideverkehr in einer anderen Jahreszeit, als um den Martinitag statifindct, kann ein anderer Zeitpunkt auf dem in den §§. 67 u. f. bezeihneten Wege festgestellt werden. :
§22,
__ Diese Dur(@schnitts-Marktpreise (§§. 419 — 21) werden alljähr= lih durch das Amtsblatt bekannt E g. 23. Der Marktplag, dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nah den Bestimmungen der §§. E u. f. festgestellt.
; H. e )
Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getraidemärkte hat, so wird für dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Marktort an- gewiesen. Die Preise dieses Marktorts werden mit den Preisen jener Gegend. in den leßten vier und zwanzig Jahren vor Verkün= dung des gegenwärtigen Geseßes, mit Weglassung der beiden theuer- sten und der beiden wohlfeilften Jahre, verglihen, und cs wird daraus ein bleibendes Normal - Verhältniß beider Preise berechnet. Bei den für jene Gegend vorzunehmenden. Preisermittelungen wird sodann der Preis des angenommenen Marktorts zum Grunde ge= legt und nah dem bleibend bestimmten Normalverhältniß erhöht
oder vermindert. . 6. 29.
Jst ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so ausgedehnt, daß in dessen entlegneren Theilen die Preise regel- mäßig geringer oder höher, als an dem Marktort selbs zu sein pflegen, so is der ganze Bezirk in kleinere Bezirke zu theilen und für jeden derselben cin bleibendes Normal - Verhältniß zum Preise
des Markiorts festzustellen. festzusi 4
Von den nah §§. 19—25 zu ermittelnden Preisen kommen {ünf Prozent wegen der geringeren Beschaffenheit des Zinsgetraides im Verhältniß zum marktgängigen in Abzug. Für Marktfuhrkosten findet ein besonderer Abzug nicht statt; dieselben sind jcdoch bei Feststellung der Normal - Verhältnisse nach §. 25 mit zu berück-
tigen. sichtig g. 27.
Wenn auf einem Marktplaße (§. 23) für geme Körner-= arten keine Preise aufgezeihnet werden , so müssen die in solchen Körnerarten bestehenden Abgaben nach Tit. 1V. abgeschäßt werden. :
“6.28.
„ Bei denjenigen Getraide-Renten, welche auf Grund der bisher gültig gewesenen Regulirungs- und Ablösungs-Gesebe als Entschä- digung für aufgehobene Reallasten rechtsverbindlich stipulirt wor- den und nah einem méhrjährigen Durchschnitt der Getraidepreise im Gelde abgeführt werden, éifélat die Feststellung des jährlichen Geldwerthes nah demjenigen Geldbetrag, welcher an dem der An- bringung der Provocation (8. 94) zunächst vorhergegangenen Fäl- ligkeitstermine zu entrichten gewesen ist. j „,_ „Muß dagegen eine solhe Getraideärndte nach dem jedesmaligen jährlichen Marktpreis eines bestimmten Ortes in Gelde abgcführt werden, so erfolgt die Fesistellung des jährlichen Geldwerthes nah dem Durchschnitt der bei der Abführung A cbvnrven Marktpreise dieses Ortes. Bei Ermittelung dieses Durchschnitts werden die Preise der lebten vierundzwanzig Jahre, vor Anbringung der Pro- vocation, mit Weglassung der beiden theuersten und der wohlfcilsten, zu Grunde gelegt.
Titel ‘Iv. Feste, nicht in Körnern bestehende Natural-Abgaben.
g. 29.
Sind für feste, niht in Körnern besteheude Natural-Ab aben, g A A E während der leßten zehn Jahre, für die in längeren erioden wiederkehrenden aber während der leßten zwan- zig Jahre vor Verlündigung des Geseyes vom 9, Oktober 1848 e vor Anbringung der Provocation Geldvergütungen ohne Wi-
erspruh bezahlt und angenommen worden, so sind diese Vergü- zungen und, wenn sie innerhalb. der gedachten Zeiträume gewechselt aben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge des Geldwerths die= se Abgaben zum Grunde zu legen.
, Preise in den lebten zwanzig Jahren zu rücksihtigen und in An=-
g. 30. Kann der jährlihe Geldwerth \olcher Natural - Abgaben nach den Bestimmungen des §. 29 ermittelt werden, so kommen Normal= preise (§§. 67 u. f.) in Anwéndung, bei deren Feststellung auf die
sehung solcher Gegenstände, deren Qualität eine verschiedene sein kann, von der Vorausseßung auszugehen is, daß die Abgabe in der geringeren Qualität zu entrichten sei. : i :
Sn aber iîn einem gge Falle über die zu entrichtende Qualität urkundlich etwas Anderes bestimmt, so sind die festgestell= ten Normalpreise dabei niht zum Grunde zu legen, vielmehr muß alsdann die Abgabe besonders age apt werden. :
S
Auf Abgaben in Wein finden die Bestimmungen des g§. 30 feine Anwendung. Der jährliche Geldwerlh solcher Abgaben muß viclmehr, „wenn die Vorschrift des §. 29 nicht Plat greift, durch sachverständiges Guchtachten bestimmt und hierbei auf den Ort des Erzeuguisses, so wie auf den Preis in den leßten zwanzig Jahren | vor Anbringung der Provocation, Rücksicht genommen werden.
Stel V, Natural -=Fruchtzehnt.
g. 32. Hat der Berechtigte in jedem der lebten zehn Jahre vor- Ver- kündung des Geseßes vom 9, Oktober 1848 oder vor Anbringung der Provocation für den Natural - Fruchtzehnten einen Pachtzins bezogen oder eine Abgabe in Geld eder Getraide statt des Na- tural - Fruchtzehnten ohne Widerspruch angenommen , so bildet der jährlihe Betrag dcs Pachtzinses odcr der Abgabe und, wenn diese Beträge gewcchselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge den Jahrceswerth des Zehntrehts. Sind solche Pächte oder Abga- ben in Körnern entrichtet worden, so werden sie nach Tit. Il. §8. 18 bis 27 in Gelde veranschlagt. Ä G. 33.
Treten die Vorausschungen des §. 32 nicht cin, \o is der Er= trag an Natural-Erzeugnissen, welchen der Zehniberechtigte im Durch= schnitt der Jahre von dem- Zehnt beziehen kanu, nach dem Zustande und der Wirthschaftart der zehntpflichtigen Grundstücke bei Anbrin= gung der Provccation sachverständig zu bemessen. Bei dem Ge= traide is dieser Ertrag in Körnern und in Stroh besonders festzu- eben. E Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften dcs Tit. Ul, §g. 19—27 bestimmt; es findet jedoch dabei der im §. 26 gedachte Abzug von fünf Prozent nicht statt. Bei Fcstsebung des Preises der übrigen Natural - Erzeugnisse kommen die Bestimmungen des
Tit, IV. in Anwendung. Zur Feststellung des jährlichen Geldwerths werden von dem
Rohcrtrage die Kesten in Abzug gebraht, welche der Berechtigte aufwenden muß, um den Reinertrag zu erhalten. i | Den Sachverständigen bleibt überlassen, zu beurtheilen , inwie=- weit die vorzulegenden Zehntregister, so wie andere nah ihrem Er= messen cinzuziehende Nachrichten, ohne Vermessung und Bonitirung für die von ihnen T as ausreichend sind.
Die vorstehend wegen der Zehnten ertheilten Vorschriften fin= den auch auf die Garbenpacht von den sogenannten Garbenhöfen Anwendung.
H. 99. Von dem Tage ab, an welchem das gegenwärtige Gesebß in
: Besibveräuderungsfälle, i 2) der Betrag der Besißveränderungs-Abgabe festzustellen. g. 42.
In der Regel sind drei Besipveränderungsfälle auf Ein Jahr- hundert zu renen.
Isst jedoch die Besibveränderungs - Abgabe nur bci Veräuße - rungen an Andere als Descendenten des Besißers zu entrichten, so werden nur zwei Veränderungsfälle auf Ein Jahrhundert ge- rechnet.
4 Dasselbe findet statt, wenn die Abgabe nur bei Veräußerungen oder Vererbungen an Descendenten des Besißers zu entrichten if,
Sind die Descendenten des Besißers von der Abgabe befreit und wird dieselbe auch nicht bei Veräußerungen an Andere ent- richtet, so ist für alle außerdem noch vorkommenden abgabepflich- tigen Veränderungsfälle nur Ein solcher auf Ein Jahrhundert zu rechnen.
Mehr als drei Veränderungsfälle dürfen niemals auf Ein Jahrhundert gerechnet werden. 48 ; g. 43.
Jst der Betrag der Besißveränderungs - Abgabe weder ein für
allemal, noch auch nach Prozenten des Werths oder Erwerbspreises
des verpflichteten Grundstücks rehtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge , welche in den lebten sechs Verän= derungsfällen wirklih bezahlt worden sind, und wenn dieses nicht ermittelt werden kann, der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde gelegt. Sollte auf diese Weise der Betrag der Gewinngelder von mahlsährigen Besißern nicht ausgemittelt werden können, so soll der halbe Betrag eines vollen Gewinngeldes der wirklichen Besiber des- selben Grundstücks angenommen werden. 19 Ist der Betrag der Vesibveränderungs-Abgabe in einem gege= benen Falle aus dem Grunde nicht genau festzustcllen, weil der Sterbefall und der Gewinn zusammen in Einer Sunme behandelt wurden, so soll die Fälfte dieser Summe als Betrag der Gewinn= gelder angenommen werden. ij
g. 44.
Besteht die Veränderungs-Abgabe in Prozenten von dem Werthe oder Erwerbspreise dcs verpflichteten Grundslüs , so erfolgt die Fesistellung des bei der Ablösung zum Grunde zu legenden Wer= thes oder Preises nah dem in Pausch und Bogen abzuschäzenden gemeinen Kaufwerth des Grundstücks.
Gcbäude und JInventarienstücke sind bei- dieser Abshägung nur dann zu berücksichtigen , wenu sich die Verpflichtung zu der- Bcsit=- veränderungs-Abgabe auf sie mit erstreckt.
Von dcm ß ermittelten Kaufwerth kommen jedoch noch in Abzug :
s a) die zur Ablösung von Dkensten, Abgaben, Grundgerechtig=- feiten ‘oder anderen Lasten des Grundstücks von dem ge- genwärtigen oder einem früheren Besißer desselben gezahl= ten Kapitalien, vorausgeseßt , daß die abgelösten Lasten dem Grunkstück nicht etwa ohne Einwilligung des zu der Besißveränderungs = Abgabe Berechtigten auferlegt worden warcn, in welhem Falle. der Abzug jener Kapitalien un- statthaft ist ;
b) zwanzig Prozent des Werthes der zum Gruntstück gehö=- rigen Ländereien; c) funfzig Prozent des Werthes der Gebäude und Inventa=- rienstudcke. g. 45. Ist der Betrag oder der Prozentsaß der Besibveränderungs-
Kraft tritt, kann von Ländereien, von welchen der Zehnt noch nicht bezogen worden, derselbe nicht gefordert werden. Die Ablösung des Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels schließt auch die Aufhcbung des Zehnten vom Neulande ( Neubruchzehnt, Rott= zehnt) mit ein und kann dafür niht noch eine besondere Abfindung verlangt werden.
T 16e l :VI. Besibveränderungs - Abgaben.
g. 36.
Das Recht, Besibveränderungs-Abgaben (Laudemien, Lehnwaa= ren, Antrittsgelder, Gewinngelder u. \. w.) bei denjenigen Verän= derungsfällen zu fordern, welche auf irgend cine Weise in herrschen- der Hand eintreten, wird ohne Entschädigung des Berechtigten auf=
gehoben. 8. 37;
Alle unfixirten Besibveränderungs - Abgaben, welche nach Ein- führung des Ediktes vom 14. September 1811 wegen Beförderung der Landeskultur (Ges. Samml. 1814 S. 300) neu entstanden sind, fallen ohne Enschädigung des Berechtigten fort. Abgaben, die bei Besibveränderungen in einer ein für allemal bestimmten Summe entrichtet werden müssen, sind für unfixirte Besißveränderungs - Ab- gaben nicht zu crachten. a
j §. 38,
Von cinem und demselben Grundstücke darf fortan niemals mehr als Eine Art von Besigveränderungs-Abgaben entrichtet wer- den. Sind bisher mehrere Arten von Besißveränderungs - Abgaben nebeneinander entrichtet worden, so wird vermuthet, daß die höhere dieser Abgaben eine Grundabgabe sci, und daher fortbestehe, die geringere dagegen zu den nach dey aufgehobenen Abgaben gehöre.
Bon denjenigen Abgaben, welche bei Besißveränderungen unter den Namen Schreibegebühren, Siegelgelder, Confirmations =, Ver- reid/s-, Ausfertigungs = Gebühren, Zählgelder oder unter anderen auf Gerichtshandlungen deutenden Benennungen vorkommen, gilt auch in solchen Fällen, in welchen neben ihnen keine anderen Be- sibveränderungs-Abgaben entrichtet werden, die Vermuthung, daß sie Gerichts\porteln sind, und zu den nach §. 3. Nr. 5 aufgehobenen Abgaben gehören. io
Der Nachweis, daß cin Grundstück zu Besißveränderungs-Ab- gaben verpflichtet ist, kann fortan durch Berufung auf Observanz nicht mehr geführt werden. Dagegen genügt es zu diesem Nach= weis, wenn ein Besißer des Grundstückes die Verpflichtung, auch ohne Angabe des Rechtsgrundes derselben, in ciner öffentlihen Ur- kunde anerkannt hat. Ein solches Anerkenntniß kann jedoch die Fortdauer solcher Besißbveränderungs-Abgaben, welche nach §§. 36 bis 38 unbedingt aufgehoben i a bewirken.
g. 41. j; Zur Ermittelung des Werthes der abzulssenden Besißverände-
rungs-Abgaben ist :
Abgabe nah Verschiedenheit der Besißveränderungsfälle verschieden, so ist der Durchschnitt aller vorkommenden verschiedenen Beträge oder Prvzentsäße als Einheit des Betrags odcr Prozentsaßes der Besibveränderungs-Abgabe anzusehen,
S. 46.
Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzelnen Beträge, welche nah den vorstehenden Bestimmungen in den auf Ein Jahr= hundert treffenden Besißveränderungsfällen zu entrichten scin wür=- den, bildet den Jahreswerth der abzulösenden Berechtigung.
§. 47. Von dem Zeitpunkte ab, an welchem eine Provocation auf Ab= lösung bei der Auseinanderseßzungs- Behörde angebracht wird, darf von denjenigen Grundstücken, auf welche sich die Provocation er- streckt (§F. 94 und 95) für die später sich ereignenden Besitver= änderungsfälle die Besizveränderuugs - Abgabe niht mehr gefordert werden.
Dagegen is von eben diesem Zeitpunkte ab die zu ermittelnde
Ablösungs=-Rente von den Sn zu entrichten. d. 48
§. 48,
Nachschuß-Renten werden bei Ablösung der Besißveränderungs-
Abgaben nicht ferner festgestellt. R S. 49.
Eine Rüd…forderung der vor Verkündung des gegenwärtigen Geseßes gezahlten Besißveränderungs-Abgaben aller Art is nur zu- lässig, wenn die Zahlung entweder unter scriftlichem Vorbehalt der Rückfforderung geleistet, oder durch administrative Execution er- zwungen worden ist, obgleich der Verpflichtete vor Vollstreckung der Execution seine Zahlungsverbindlichkeit bestritten hatte.
Tt tel VIL Feste Geld-Abgaben.
g. 0. Feste jährliche Geld-Abgaben werden na ihrem Jahresbetrage in Rechnung gestellt. by + Ol
§ Ist eine feste Geld-Abgabe nicht alljährlich, sondern nah Ab- lauf ciner bestimmten Anzahl von Jahren zu cntrichten, so wird ihr Betrag durch die Zahl dieser Jahre getheilt, und der Quotient stellt alôdann den Jahreswerth der Abgabe dar. =9
Auch diejenigen Renten, bei denen das Kapital, durch welches sie künftig abgelöst werden können, nach dem bisherigen geseßlichen Ablösungssaß der Kapitalisirung zu 4 Prozent im voraus festge- tellt ist, fommen als feste Geldabgaben nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung. M :
Dasselbe gilt von vorbedungenen Zinsen der nah dem bishe- rigen geseßlichen Ablösungssaß festgestellten Ablösungs-Kapitalicn, deren Kündigung nur dem Berpslglelen zusteht.
52 eine Frist zur Zahlung D 1 F f zu die Be-
g. 99. Ist dagegen in den Fällen des §. des leine S Raplials rechtsverbindlich festgeseßt ,