1849 / 116 p. 6 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

haben wegen der behufs der Wahl Kommissionen gemachten Rei E Vergütigung.

6, 7

In der Regel kommen die Markt = gen Bezirks zur A bgabe oder dér ‘z legen''ist. Js di Leistung an versch so fommen diè Markt - o Anwendung, in welchem das v

Die Distrikts-Eingefessenen erzen der Mitglieder der Distrifts -

sonstigen Auslagen keinen Ans

zur Kündigung desselben . oder der Ablösungs -

E Berechtigten vorbehalten, so lediglich sein Bewenden, und es | Saint des. gegenwärtigen „Qelepes keine Anwendung.

Bezirks, in wel t denselben prá der Provinz ien Distrikten "Stadt Th

dgebieté der Stadt Thorn, n e S Geseßes vom 8. Fébruar 1846 (G. S. wegen der {hon mit dem 1. Januar 1849 eingetret der Ansprüche früherer Besißer regulirun t. Auf die im §. 2 des e zeichneten Stellen dagegen findet die oben best nuar 1852 eintretende Präklusion Ziivandung

Von dem Zeitpunkte ab Gesepésfraft erlangt, wird i ulirenden Stellen, auch 1 egulirung versterben, das ‘als wenn die Stellen selbst sen wären.

Bestimmungen des §. 64 bleibt dcr= jenige Kanon ‘oder Zins, welcher für die Ueberlassung eines Grund=- stücks zu Erbpacht, Erbzins oder Eigenthum in einem vor Verkün- dung des gegenwärtigen Geseßes errichteten \chriftlihen Vertrage Ein falfer v6 oder Zins kann nur auf Antrag des Ver= pflichteten durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages nah vor= hergegangener sechsmonatlicher Kündigung . D Verpslichtete is befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen pu rvo S Cte der Kündigungsfrist än ge- rechnet, zu gleichen Theilen a 4 : : anzunehmen verbunden, die mindestens nur solche Theilzahlungen e O Aae os

em die Stelle liegt, anmelden, widri- ludirt sein sollen. in ‘den mit Westpreußen wieder ver= chelauischen Kreiscs, so wié in verbleibt jedoch die Bestimmung

Ausgenommen von den Behörde des

finden auf Fálle dieser

IL-4;

und Normalpreise desjeni= einigten Distr g, in welchem der zur Ablieferung der ur Leistung dér Verpflichtung bestimmte Ort be- sèr nicht“ bestimmt oder muß ‘die Abgabe odér Orten abgeliefert oder verrichtet werden,

en Bezirks zur

s E Ss

2 1

n ( g. 53) unterliegen auch die sprungenen Renten der Ablösung áärtigen Gesebßes nur dann, wenn lcher Renten geseblich ihm

ch eben diesen Grundsä aus Gemeinheitstheilungen ent nach den Vorschriften des gegenw der- Berechtigte si zustehènden Kündigungsrechts Bu

elen ein anderer als der bisherige geseb- liche Ablösun osa6 der Kapitalisirung zu 4 Prozent im voraus rehtsverbindlich festgeseßt ist, so wie auf Zinsen solcher Ablösungs- Kapitalien, kei deren Feststellung ein anderer als dieser bisherige geseßliche Ablésungssab zur Anwendung gekommen is, findet das gegénwärtige Geseß keine Anwendung.

1846, S: 219), enen Präklusion sfähiger bäuerlicher Stel- gedachten Gesebes be- mmte, mit dem 1, Ja-

4 me Mit Ausnah I O: dem gegenwärtigen Ge ab nicht auferlegt w

Neu auferlegte feste Geldrenten is der Verpflichtete, gängiger sechsmonatlicher Kündigung, mit ‘dem z1 trage abzulösen berechtigt , rcs bestimmt wird. gung nur während eines best Jahre nicht ü lösungsbetrag als der fünfund

des in Ansehung o

lèn in Kraft. geten hat.

der Normal

preise desjen erpflichtete Grundstück kelegen ‘is. 72

. La strikten Abgaben und Leistungen , für genwärtigen Geseß Normalsä doch nur in sehr geringem hnigung des Ministeriums

elegenheiten ‘in solchen Distrikten die en unterbleiben.

Doch is der Berechtigte Gel 8 Sollten in einzelnen Di dercn Ablösung nah ‘dem ge stellt werden sollen, gar nicht me! Umfang vorkomnièn , \o kann mit Géne für landwirths{aftlihe A öestsebung von Normalpréi Kommt es in solchen Distrikten au erfolgt dieselbe durch Schiedsrichter.

§. : ,„ an welchem das gegenw n Anséhung aller nah dem venn deren Besißer noch vor er Recht auf Regulirung dergestalt v bereits Eigenthum dieser Besiber

ärtige Gese einhundert Thaler betragen. ge Gese

fünf Prozent jährlich zu ee

Bei Ablésung der Reallasten findet fernerhin eine Ermäßigung der R wegen der den pflichtigen Gr oder aufzulegenden Grundsteuern nit statt, bis zur Ausführung der Ablösung bei den geseb j i gen über die Ansprüche der Verpflichteten auf cine Vergütung die- ser Grundsteuern e auf einen Abzug von den Leistungen wêgen

ten Grundsteuern. ver geaen it, V des Ge

mehr oder

ersteigen darf,

undstücken auferlegten en bewendet. es en Bestimmun=

f cine Abschäßung an, o

Vertragsmáßige, den Vor ifende Bestimmungen, verbindlichkeit des sonstige

: D)

Bei der Regulirung kommen in Betracht : a) An Rechten der Gutsherrschaft: igenthumsréht, die Hofwehr, das Recht auf Dienste, Geld - oder Natural= en aller Art, wel sbar sind; Rechten der Stellenbesiter: f Unterstübung bei Unglüdsfällen, - herrschaft, den Stellenbesiper,

Andere Abgaben und Leistungen.

Dritter Abschnitt,

Regulirung der gutsherrlihen und bäuerlichen Ver- hältnisse beh ufs der Eigenthums- Verleihung.

H. Der Jahreswerth der Verpflichtung zur Haltung von Saamen- vieh und zur Ausfütterung“ von Vieh wird nach Normalpreisen

\. vom 21. April 1825, Nr. 938, Gesebs. 74, von demselben Tage, Nr. 939, Gesebs.

Abgaben und he nah dem gegenwärtigen Ge-

Tit, TV- des Ges.

1825, S. 9,

Tit. TV des Ges. ‘von demselben Tage, Nr, 940, Geseß\.

1825, S. 112,

F. 2 des Ges. vom 18. Juni 1840 über die Rechtsverhältnisse

Dergleichen Normalpreise sind. bei der Verpflichtung zur Hal- tung von Saamenvieh für jedes Stück des Mutterviehs, -und bei der Verpflichtung zur Ausfütterung von Vieh für jedes auszufüt-

Die Vorschriften dieses dritten Abschnittes treten an die Stelle des Cdikts vom 14. Septernber 1811 über kie Regulirung der guts- herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (Gesep\. 1811

der Anspruch au ie Verpflichtun

S. 281), so g der Guts

701

Vierter Abscbnitt. “Allgemeine Bestimmungen.

g. 91,

Bei erblicher Ueberlassung eines Grund Uebertragung des vollen Eigenthums zulässi me fester Geldrenten dürfen Lasten , welche nach seß ablösbar sind, einem Grundstück von jeßt

Je

(G. S. 1816 S, gung fällt fort, wenn diese des gegenwärtigen Gesebe iges Erkenntniß,

154) zu gewährende höhere als die Normal- höhere Entschädigu1 s nicht {hon dur Anerkennung des Auseinander sonst retsverbindlich festgestellt ist. sowohl dem Berechtigten, als dem V glich bei der festgestellten Normal = Entsché pruch auf geringere als die Normal-Entj orschriften der bisherigen Geseße erledigt ; Art. 68 der Declaration vom 29.

rechtsfräft

diesem Falle, genüber , ledi

nah den V hierbei der

Es bewendet in stücks is fortan nur die erpflihteten ge- chädigung wird doch bleibt auch Mai 18416 außer An-

vanzigfachen Be= sofern nicht vertragsmäßig etwas Ande-

Der Termin doch au vertragsmäßig die Kündi-

führung der Auseinanderseßung wird, wenn die Interessenten sich

über denselben niht vereinigen, durch die

immten Zeitraumes, welcher dreißig ausgeschlossen , und ein hölerer Ab- zwanzigfache der Rente, nicht stipulirt

Auseinanderseßungsbehörde

S Die Kosten der Regulirungen und

Ablösungen, ausschließlich der Prozeß-Kosten,

sind zur einen Hälfte von den Berechtigten, zur

schriften dieses Paragraphen zuwider-

sind wirkungslos, unbeschadet der Rechts-= n Ae eines solchen Vertrages. H

Die Kündigung von Kapitalien, einer Gerechtigkeit auferlegt werden, bestimmten Zeitraumes, welcher dreißi ausgeschlossen werden.

Kapitalien,

welche auf einem Grundstücke oder keit angelegt sin

d und bisher seitens des Schuldner

ren, können von jet ab, sobald drei sechsmonatlich

g. 93.

ternde Stück Vieh nach §. 67 u. f. zu bestimmen. wenn derselbe unverms

7 gaben und Leistungen die Verpflichtung der Reparatur der Gebäude ,

wie des Geseßes vom 8. April 1823 wegen Regulirung der herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Großherzogthum Po (Gescbs. 1823. S. 49); sie finden daher nur Anwendung in den- jenigen Landestheilen , in welchen das gedachte Edikt oder das ge= dachte Gese bisher gegolten Aer

gend wird, ‘bei den öffentlichen Ab= t vertreten.

herrshaft zum Aufbau und zur so wie zur Verabfolgung von

wärtigen Geseße ablösbare Lei-

des Grundbesißes 2c. im Fürstenthum Siegen.

Gesebs. 1840, S. 1351. ; : F. 1 des Ges. vom 18. Juni 1840 über die den Grund=

Vesiß betreffenden Verhältnisse im Großherzogthum Gescbß\. 1840, S. 153, gz

Is bei einer Verwandlung in Rente oder bei einer Ablösung durch Kapital in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 127 der Ordnung vom 13, Juli 1829 wegen Ablösung der Reallasten in denjenigen Landestheilen, welche ehemals zum Königreich Westfa= len 2c. gehört haben (Gesebs. 1829 S. 65), des §. 131 der Ord- nung vom 18. Juni 1840 wegen Ablösung der Reallasten im Her- zogthum Westfalen (Gescbs. 1840 S. 156), und des g. 107 des Gese es vom 4. Juli 1840 wegen Ablösung der Reallasten in den vormals nassauischen Landestheilen (Gcscbs. 1840 S, 195), bereits ung der Abfindungsrente oder des Abfindungskapitals rundsteuern eingetreten, so kömen dergleichen Renten, so wie die Zinsen von solchen Abfindungskapitalien, auch wenn die Bedingungen des §. 52 des gegenwärtigen Geseßcs vorhanden sind, dennoch nur in dem Falle nach Maßgabe des §. 64 des gegenwär= ligen Geseßes abgelöst werden, wenn der Rente oder dem Kapital derjenige Betrag wieder hinzugerechnet wird, welcher bci der Ver- wandlung oder Ablösung wegen der Grundstcuer in Abzug gebracht

verflossen sind, mit einer ners gekündigt werden.

Bei Zerstückelung welche den Bestimmun Kapital oder nah den Über Errichtung von R Geschieht dieses nicht, Hauptgrundstück und die Tre Dagegen is} der Berech den Bestimmungen des g. 6 66 und 91) verpflichtet, sich eine Trennstücke, nah Verhältniß des Werth Er ist jedo zu fordern bere träge, welche nach der Vertheilun tragen, durch Kapitals - Zahlung

Der Jahreswerth gewerblicher , handwerksmäßiger und aller übrigen Abgaben und Leistungen, welche nicht zu den in den Titeln IT. bis VI, aufgeführten gehören, wird in jedem einzelnen Falle nah denjenigen Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts, welche darauf anwendbar crsheinen, wenn aber diese Vor l Anhalt darbieten, na R E Ermessen bestimmt.

Westfalen,

sämmtliche nach- dem gegen

schriften keinen stungen der Gutsherschaft,

. 42 A

Der Regulirung behufs der Eigenthumsverleihung unterliegen alle ländliche, ihren Besibern nicht zu Eigenthums -, Erbzins - oder Erbpachtsrechten zugehörende Stellen, welche entweder nah Maßgabe der §§. 626 u. ff. Titel 21 Th. 1. Allg. Landrechts ¿ur Kultur aus= gethan oder mit Abgaben eder Diensten an die Gutsherrschaft be- lastet sind, beiderlei Stellen jcdoch nur insofern , als sie entweder zu einem erblichen oder dergestalt zu einem zeitweisen Nußungsrehte - verlichen sind, daß im Fall der Besiberlcdigung nach Geseß oder Herkommen ihre Wiederbesetung mit einem Wirthe erfolgte. solches Herkommen is in der Regel bei denjenigen Stellen anzuneh- men, welche in den drci leßten Erledigungsfällen in dieser Art wie- der beseßt worden sind. } gf B

Alle ia Stellen sind regulirungsfähig ohne Rücksicht auf Umfang und Beschaffenheit (ob sie Ackernahrung oder Dresch- gärtnerstellen u. \. w., mit Mühlen, Schmieden, Krügen verbunden sind, oder nicht); ferner ohne Rücksicht darauf, wcm das Eigenthum

entenbanken

| S der Frage über die zu der er die derselben gegen die Gu gen und obliegenden Verpflichtz gung des Geseßes vom 9, Ofto vorhanden gewesene Besibstand als der

S.

Die Aufhebung der in Bezug auf gewerbliche oder handwerks-

mäßige Leistungen noch bestehenden E

folgt niht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesebes,

sondern nah denen der Gewerbe -Orduung vom 17. Januar 1845 (Geseßsamml, 1845 S. 41).

Stelle gehörigen Ländereien, tsherrschaft zustehenden Be- ingen wird der zur Z ber 1848 (Geseßs., S. 276) rechtmäßige vermuthet.

wangs- und Bannrechte er=

1 nich

eine Ermä wegen der

S

Ohne Entschädigung dafür

a) der Stellenbesiber das Eigen 1. und 2.);

b) die Gutsherrschaft die Be

| ung in Unglücsfällèn 1

lichen Abgaben und Leistungen (§.

leisten zu dürfen, erhält thumsrecht und die Hofwehr (§. 81 a,

Gegenleistungen.

g von. deu Verpflichtungen zur zur Vertretung bei öfent- 81 b, 1. und 2.)

Der Jahreswerth der Gegenleistungen der Berechtigten wird ebenfalls nah den vorstehenden Bestimmungen diescs Abschnitts er= mittelt. Dieses gilt jedoh nicht von \olchen Gegenleistungen und fhebung den Vorschriften der Gemeinheits-

S Verpflichtungen, deren Au Der Werth der s. 81, Litt. b, Nr.

von Grundstücken müssen solche Real- gen des §. 64 unterliegen,

Vorschriften des Gesebßes von abgelöst werden. so bleiben für solche Real - Lasten das nnstücke in solidum verhaftet,

tigte hinsichtlih solcher Renten , welche t unterliegen (§8. 53 bis 55, 65, eilung dieser Renten auf die gefallen zu lassen. ugeu Renten-Be=- g jährlich unter vier Thaler be=

Verth)

anderen Hálfte von

Mehrere Bere

sie betreffenden Kost

Reallasten und Gegenleistungen be L 6. 1

den Verpflichteten zu tragen. - tigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den

en nach Verhältniß des Werths der abgelösten

welche einem Grundstüde oder kann fünftig nur während eines

ch anhängigen Auseinauderseßungeu und Pro- g Jahre nicht übersteigen darf,

gen, Abgaben und Leistungen, welche in en des gegenwärtigen Gesebes unentgeltlich nsoweit sie niht bereits bezahlt sind, nieder-

Die Kosten in no zessen über Berechtig Folge der Bestimmun wegfallen, werden , i geschlagen.

einer Gerehtig= s unkündbar wa=- ßig Jahre seit ihrer Anlage en Frist seitens des Schuld- Außerdem behält es in Ansehung der Verbindlichkeit zur Ent- ug der Kosten, so wie des Kostenweseus in Au Sachen überhaupt, ferner in Ansehung der Rechte (z. B. der Realberechtigten und der Hypothekengläu peteuz und Wirksamkeit der Auseinaud Verfahrens in Auseinander henden geseßlichen Bestimm riften der oben Bewenden, in

geinanderseßzungs- dritter Personen biger), der Kom- ersebungs-Behörden und des seßungs-=Sachen vorläufig bei den beste- ungen und den hierauf bezüglichen Vor- herigen Geseße sein n des gegenwärtigen age über die Errich=-

entweder durch 1 heutigen Tage

im §. 1 bezeihneten bis

soweit nicht durch die Bestimmunge

Geseßes, so wie des Gesehes vom heutigen T

tung von Rentenbanken A EHITAEN eingetre 3 8

s derselben

g. 408. Mit dem Zeitpunkt der Verkündigung de tigt, daß dieje Mh at

seßes verliert das Geseß vom 9. Oktober 184 ,, betreffend - die Sistirung der Verhandlungen über die

s gegenwärtigen Ge=

seitens des Pflichtigen abgelöst

Der §. 2 des Edikts vom 14. September 18141 derung der Landes=Kultur, wird geber,

Auf Ablösung oder auf Regulirung ist

als der Verpflichtete anzutrageu befugt. 95

3 angegebenen Verpflich= d zur Reparatur der Ge- ng von Bauholz, muß nah dem jähr= ieser Verpflichtungen abgeschäßt und in gung durch Schiedsrichter (§. 14) fest-

theilungs-Ordnung vom 7, Juni 1824 unterliegt. zusteht, und ob sie auf bäuerlichen oder anderen Grundstücken ge-

gründet sind.

E, Ausgeschlossen vou der Regulirung bleiben die durch Vertrag in Zeitpacht gegebenen einzelnen Grundstüe, so. wie die den Haus und Wirthschaftsbeamten, Dienstboten oder Tagelöhnern mit Rück- enußung überlassenen Stellen und

Will sich der Verpflichtete dieses uicht gefallen lasscn, so findet auf die vorgcdachten Zinsen das gegenmärtige Gese feine Anwendung, die vorgedathten Ablösungsrenten aber können in einem solchen Falle nux mit ihrem fünfundzwanzigfachen Belirage durch Kaypitalzahlung auf Anirag der Verpflichteten abgelöst werden.

Jn Ansehung der Kündigung und der Abschlags den bei einer solhen Kapitals-Ablösung die Vorschriften des §. 65 Die Rücstände müssen mit vier Prozeut jährli ver-

| herrshaft zum Aufbau un worden ist. ) zur Verabfol lichen Durchschnittsbetrage Ermangelung einer Vereini gestellt werden.

S Der Jahreswerth der §. 841, þ. 4 be der Gutsherrschaft, so wie der §. 81, a. 3 tungen der Stellenbesißer, wird nach den V Abschnitts des gegenwärtigen Géseßes ermitt des nah §. 84 festgestellten Betrags abgelöst.

Die Provocation auf Ablösung

sih stets auf die Ablö\ung aller Reall auf den Grundstücken desselben Gemei mit den Provokaten Grundbesißer ein tural - Fruchtzehnt oder zu Diensten ß der Berechtigte seine Provocat Grundbesizer die stücken für ihn h

Abfindung der Berechtigten,

sicht auf dieses - Verhältniß zur Grundstücke,

s. 75. Außer den im §. 74 - bezeichneten Stellen sind auch reguli- rungsfähig :

l zahlungeu fin- Von der Summe des ermittelten

sämmtlichen ablösbaren Reallasten (Tit. Summe dées ermittelten jährlichen Geldwert (Tit. 1X.) in Abzug gebracht.

zeichneten Verpflichtungen angegebenen Verpflich= riften des zweiten elt und eins{ließlich

rlichen Geldwerths der . bis VIIL) wird die hs der Gegenleistungen Der Ueberschuß bildet den Geld- betrag, dessen Ablösung nah den §§. 64 bis 66 angegebenen Grund-

Anwendung. zinst werden.

Titel XI m Großherzogthum Posen, im kulm=- und michelau- Tite :

D,

7

tigte provozirt, der Antrag zugleich ax in dem vorstehend gedachten Um f Ablösung sei

schen Kreise und im Landgebiet der Stadt Thorn die- jenigen Stellen, welche entweder als sogenannte em- phyteulische Güter auf bestimmte Jahre oder Geschlechts lgen, oder als Zeitpacktgüter besessen werden, beiderlei rten ohne Rücksicht darauf, ob sie der Gutsherrschaft dieunst- cder abgabenpflichtig sind, jedoch nur dann, wenn deren Besißer in Steuer- odex sonstigen amt= lichen Verzeichnissen , Urbarien , Prästationstabellen , in

Die Vorschriften des §. 63 jedenfalls zu fordern berechtigt ertrags der Stelle frei bleibe, liegenden Abschnitt zu regulirenden Stelle fication Anwendung, da rung seiner Abfindung au festen Geldabgaben gefallen lassen mu

säßen erfolgt, insoweit niht eine Ermäßigung desselben nach §. 63

, nach welch eintreten muß.

en der Stellenbesißer ist, daß ihm ‘e

in Drittel des Rein= ch auf die nah dem vor- n, jedoch mit der Modi- ier der Berechtigte si eine Verminde- hung der ihm gebührenden

Feststelluig der Normalpreise und Normal-Marktorte. ie Provocation au

sich stets auf sämmtliche,

Uebersteigt der sährlihe Geldwerth der Gegenleistungen den jährlihen Geldwerth der Hauptleistungen, so wird derx Mehrwertl

H. Zur Feststellung der Normalpreise uud Normal - Markt - Orte der Gegenleistungen ebenfalls nach den Bestimmungen des §. 6-

(cf. §§. 10, 12, 21, 23 bis 25, 30, 56) werden von der Ausein- auderseßungs - Behörde angemessene Distrikte bestimmt, solchen Distrikt wird eine Kommission gebildet, welche aus mehreren,

ch in Anse

Eine Ausnahme hiervon findet nux statt, wenn dem Berech-

seinen Grundstücken

In Beziehung auf die Kommunal-Ver

steuern treten außer den Vorschriften des

L i E E R

tigten aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf die Leistungen zu verzichten und sich dadurch von den SFAON e PUnBen zu befreien.

G

S

geretigkeiten und anderer nah den gs-Ordnung abzulbsenden Ver= usnahme der §. 81 b. 3

Verleihungsbriefen oder Kontraktcn als Leute bäuer- lichen Standes (Stan chtopski), oder die Besipungen selbst als solche , die von Leuten bäuerlichen Standes besessen werden, mit gemein - provinziell- oder orts üblichen Benennungen bezeichnet sind. ;

Zu den Vezeichnungen dieser Art gehören folgende Benennungen, uud zwar iu deulsher Sprache: Bauer, ner, Halbhüfner, Meier, Halbmeier, Kossâten, Kothsassen, Gärtner, Danniker, Ratayer

nah §. 68 zu erwählenden sachkundigen Eingesessenen des Distrikts, und Einem Abgeordneten der Auseinandersebungs =- Behörde bcsteht. Diese Kommission macht, auf Grund der von ibr vorzunehmenden Ermittelungen, der Auscinanderseßungs = Behörde Vorschläge über die in dcm Distrikte zu bildenden Preisbezirke, Über die Normal= preise für jeden dieser Bezirke, so wie über die anzunehmenden Die Auseinandersetungs-Behörde überreicht diese Vorschläge mit ihrem Gutachten dem Revisions-Kollegium für Landeskultursachen, welchem die definitive Festsebung über alle jene

In Ansehung der Grund Vorschriften der Gemeinheitst hältnisse, bewendet es zwar (mit A ten Bauholz=Verpflichtung) bei der Bestimmung des §. 7. gulirung anhängig wird, die Auseinandersezung tigkeiten und Verhältnisse nach den Vor-= thcilungs - Ordnung, und zwar von Amts wegen, erfolgen. Bei einer solchen Gemeinheitstheilung könuen auch die keiner Gemeinheit unterliegenden Grundstücke einer nach den

vielmehr die Re Ordnung und d

Die Ablösh keit der noch ni sicht auf früher

D Liga dd:

Bestehen die Gegenleistungen eines zu Diensten Berechtigten in der Ueberlassung eines gewissen Antheils an den eingeärndteten oder in Ausdrush gekommenen Feldfrüchten, wie z. B. bei dem Zehnt hnitt- oder Dreschgärtner-Verhältniß, so wird der Mehrwerth die- ser Gegenleislungen nah den Vorschristen der Gemeinheitstheilungs=

aber, wenn eine Re wegen jener Grundgerech Normal-Markt-Orte, {riften der Gemeinheits

Halbbauer, HU

rung des gegenwärtigen Geseßes keine Verä gulirung dieser Verhältnisse der en Geseven über ge Grundsteuerr

S. 97. arkeit der Reallasten, so wie die Re cht zu Eigenthum besessenen Stellen abgegebene Willens = Erklärun oder früher ergangene Judikate, ledi gegenwärtigen Gesebes zu b

eurtheilen.

Ordnung, und zwar in der Regel in Land, vergütet. bei der Feststellung dieses Mehrwerths der Werth sämmtlicher von dem Dienstpflichtigen dem Berechtigten zu leistenden, nah §. 2 und 3 nicht aufgehobenen Dienste von dem Werth leistungen in Abrechnung zu uben,

I

S / Ar Vorschriften des Es is aber | Gegenstände cblicgt. wider den Willen

plan gezogen und der U

gegenwärtigen Abschnitts zu regulirenden Stelle sißers derselben in deu Auseinanderseßbungs= mlegung unterworfen werden.

E E 0 L I S E

cher Sprache: : / i ; i :

op, kmieé, okupnik pótrolnik, pótownik, pólla-

polslednik, chatnik, komornik, zagrodanik, chataopnik u. st. w.

b) in der Provinz Preußen die auf bestimmte Jahre oder Geschlechtsfolgen verliehenen emphyteutischen Gütcr,

76, Die Besitcr derjenigen Stellen, welche nach Einführung des Edikts vom 14. September 1811 oder nah Verkündung der Ka- binets - Ordre vom 6. Mai 1819 (Gese -S. 1849 S. 153) in den betreffenden Landestheilen neu gegründet worden sind, haben

Den bei einer Ablósun es freigestellt, auch über ei als die in den Abschnitt baren, Insbesondere bleibt ihn Abfindung in Land vergleichsweise

§ C

S Bri der Wahl der gus den Distrikts-Eingesessenen zu entneh- menden Mitglieder der Kommission is nah folgenden Regeln zu verfahren: S 1) die Zahl dieser Personen wird zur einen Hälfté von den verpflichteten Grundbesibern, zur anderen Hälfte von den Berechtigten gewählt ; i umfaßt der Distrikt nur Einen landräthlichen Kris, so wird in jeder Gemeinde desselben, unter Leitung des Gemeindevorstandes, von den Besißern der mit lasten behafteten Grundslücke Ein Wahlmann gewählt, Sämmtlicke Wahlmänner des Kreiscs werdeu alsdaun

der gedachten Gegen-

§ ; Das Eigenthumsrecht an der Stelle geht mit dem Termine, an em die Regulirung gqusgeführt wird Diesés Re zu welchem leßt stehende Hol von der na

, auf den Stellenbesißer cht erstreckt sich auf die Stelle und deren Zubehbr, . eren auch das auf den Grundslücken der Stelle Die Ausführung der Regulirung ist nden Auseinanderseßung unabhängig, ufgehalten werden,

Der Besißer einer jeden Stelle Zubehör) is zu fordern berechti die abzulbsenden Reallasten zu Reinertrags der Stelle verbleibe, und daß mithin, \o erforderlich, die Abfindung für die lasten vermindert werde.

Feste Geld - Abgaben, so

(Haus - oder Hofstelle nebst t, daß ihm bci Feststellung der für

gegenwärtige Geseh findet istenden Abfindung ein Drittel des

ch eine Ausnahme an feine Anwendung. die nah Abschnitt 1, ohr Leistungen weder ein noch eia Anspruch auf Rüdckf

zu rechnen ist, §. 86 zu bewirke und darf durch leßtere nit g

weit es hierzu zur Ablösung kommenden Real=-

wie solhe Geld - und Getraiderenten,

s g. 88, feinen Anspru genthumsrecht des Stellenbe

98

§. 98, g oder Regulirung Betheiligten bleibt ne andere Art der Aus

Regulirung der gutsherrlihen und bäuerlihen Verhält= nisse, und über die Ablösung der Dienste, Natural - und Geld = Abgaben, \o wie der über die hängigen Prozesse ‘“ (Ges. S. 1848, derjenigen Verhandlungen und Prozesse seine welche Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben, die nah dem gegenwärtigen Geseß geordnet werden sollen. fommen die Bestimmungen der durch §. 1 nich insoweit sie den Vorschriften des gegenwärti stehen oder sich mit denselben nicht v dachten Zeitpunkt an nicht ferner zur

, wegen Beför= se Gegenstände an=- : : in Ansehung aller sowohl der Berechtigte | Wirksamkeit , t aufgehobenen Gesetze, gen Gesebes entgegen- ereinigen lassen, von dem ge- Anwendung.

seitens des Berechtigten muß asten erstrecken, welche für ihn nde-Verbandes haften. Sind er anderen Gemeinde zum Na= gemeinschaftlich virpflichtet, so zugleich auh gegeu die aller auf deren Grund=

Die Ausführung des gegenwärtigen Ge rungsbezirk Stralsund wird der General - Kor Es fommen hierbei das Kostenwesen und die Rech lichen Vorschriften zur Auwend {häfts-Bezirk der gedachten B

seßes in dem Regte- nmission zu Stargard , in Beziehung auf das Verfahren, te dritter Personen, dieselben geseb- ung, welche in dem bisherigen Ge- ehörde gelten,

ion ser Gemeinde. hinsichtlich aftenden Reallasten richtez In denjenigen Landestheilen, in welchen der drit des gegenwärtigen Gesebes anwend

übertragen.

« te Abschnitt muß, wenn der Berech= g und auf Regu= nge gerichtet werden.

s Verpflichteten muß obliegende Reallasten

Die Zurücknahme einer angebrachten Provocation ist unzulässig. 96

bar ift,

Beglaubigt:

Für den Minister für laudwirthschaftliche Angelegenheiten Im Allerhöchsten Auftrage :

#ltni} v Mant f hältnisse und die Gruud- on Manteuffel

S. 66 durch die Ausfüh=

nftigen Gemeinde-

In halt. 1 vorbehalten,

Verhandlungen, Berichtigung. Verhandlungen der Kammer der Abge-

Braunschweig. Braunschwei g. Stände-Verhandlungen,

Sachf\en.

Nes (egen L Bar Württemberg. S tuttgart. gulirungsfähig- 9 O , ist ohne Rück= gen, auf Verjährung ch den Vorschriften des

glich na Nah dem utigea Sitzung der ersten ten Klinger vorgetragene Landt ing der deutschen Wechselordnung, und Wehselarrest, so wie übe

Dresden, 26. April. (D. A. Z) age der Registrande wird in der he Kammer die von dem Abgeordn: schrift, die Einführ

der Geseßzent- wurf über Schuld=

einandérseßunag, r kaufmännische An-

. und Ul, bestimmte,

orderung od

§. 100.

sibers erstreckt sich auch auf

ch auf Eigeulhums- Verleihung nah dem gegenwärli- andes - oder Provinzial-

welche auf Grund der bisher lósungs - und Gemeinheitsthei verbindlich stipulirt worden sind, unte minderung uicht. Stehen dem ver enüber, welche sich allen lassen müssen, der Größe der Abfindu g Der Reinertra Es wird d

gültig gewesenen Regulirungs -, Abz Geseße als Abfindung re{hls- rliegen jedo einer solhen Ver-

von dem Kreisvvrstande zusammenberufen, und unter dem Vorsize desselben crwählen die von ihnen Erschie- nenen, nachdem die Auseinàanderseßungs-Behörde es für erforderlich erachtet hat, Ein Mitglied oder Zwei sür die Distrikts-Kommission.

Die Berechtigten im Kreise dagegen erwählen, un- ler dem Vorsiße des Kreisvorstandes, unmittelbar eine eben solche Zähl von Kommissions-Mit

3) umfaßt der Distrikt mehrere landräth

gen Geseye,

8. M j ruch auf Eigenthums=-Vcrleihung steht demjenigen zu, der A p ted a E Grundstück aus eigenem Es haben daher z. B. Interims - Wirthe oder dieje- nigen, welche die Stelle vom eigentlichen Wirth gepachtet oder ge- liehen haben, feinen solchen Anspruch, Von demjenigèn, wel

die Fossilien, Gescben dem Ei

Die von der Guts en Geseßes aufgedéckte ruben und Torfstiche pflichtet, so lange ür die ihm entg entschädigen. |

sofern solche nah den genthümer- des Bodens herrshaft vor n Kalk = und

Jsst vor Verkúündi Auseinanderseßungs - S sehung aller oder ein die Abfindung dur niß des Auseinander reits festgestellt ist,

sebe fein Einwand h Dagegen sind die Be

erkündung des gegenwärti- Steinbrüche , Mergel= und verbleiben der Gutsherrschaft; doch ist sie diese Benuzung fortseßt, ‘den Stel- ehende Benubung der Bodenfläche zu

ache die Abs

pflichteten Stellenbesiper mehrere Berechtigte zelier Berechti

hiernah eine Verminderung ihrer Abfindung o erfolgt die Verminderung nach Verhältniß

Recht besibt,

dstüd ur Zeit der Babes s s vom 9. Oktober 1848 (G. S. 4 S, 2 e essen hat, wird vermuthet, daß er der reht-

cher das Grun so kann hiergegen

g der Stelle wird in ergeleitet werden,

l folgender Art ermittelt. er gemeine

ie Kreise, so Kaufwerth, den die Stelle bei Berück-

gung des gee eliges Geseßes in einer ung oder Regulirung in An-

gungen o weit gediehen, daß Vertrag, rechtskräftiges Erkenntniß, Anuerkennt= sebungs=Planes oder sonst rechtsverbindlich be- aus dem gegenwärtigen Ge-

stimmungen die Verhältuisse a1

r die aus\chl lden der Stelle befindlichen

wird in jedein derselben sowohl von Seiten der Ver- pflichteten, als der Berechtigten Ein Mitglied für die Kommission auf dem unler Nr, 2 bezeichneten Wege

4) bei allen diesen Wahlen genügt zur Entscheidung ‘die relative Stimmenmehrheit ;

5) die Prüfung und Bestät Auseinanderseßungs-Behörde

6) auf diese Behörde Kommissions - Mitg

aus A e be ige Besiber sei. : Lin Stellen kann dicse Vermuthung in Anse Zeit vor Verkündung des gedachten Geseyes herrü nur dur Urkunden entkräftet werden.

§. 78, t è

ur Zeit der Besiß-Erledigung einer nach dem gegenwär=- wia le noch zu regulirendên Stelle Niemand mehr vorhan- dén, dèm cin Anspruch auf Eigenthun dexr Gutsherrshaft

Die Gutsherr auf den Grundst agelöhner=Wohnun Versebung diescr Gebäude a

zu lassen, weun der

. dazu herzugeben bereit ‘ist,

/ gleiche Verseßung, der Stellenbesißer einen Neubau dies ie Baustelle fällt, wen

aft beh sichtigung aller {aft beh

auf ihr ruh ihr zustehenden

n Berechtigungen ha Alsdann wérden vier Prozent d werth aller ablösbaren Realla net, Die Summe beider stellt v / f Mühlen = Grundstücke Paragraphen keine Anwendung.

g. Der nach §g§. 60 und 61 od fann von dem hierzu Verpflichteten dur

von ihr benubten, ebäude, z. B. die bten, Sie is aber verpflichtet, sich thren Grund und Boden gefallen er solche verlangt und die Kosten

; eet be=- Lasten Und Ab ei den bisher uicht zu e eRD Feten vel

hrenden Ansprüche

aben, so wie aller Bogen festgestellt. hs mit dem Jahres-= e zusammengerech- ag der Stelle dar. Bestimmungen dieses

nicht rechtsverbindlih fe Jst aber in einer theilungsplan bereits 9 festgestellt,

es niht mehr der nach diesem Ge nah ‘den Bestimmun handelnden Rente“ be

P

olcheu Abl6 ausgeführt ,

sten. dir Stell

en Reinertr

F lenbesip finden die

igung der Wahlen gebührt der

Recht zur Wahl der eder für diejenige Partei über,

und zwar auf Kosten der Gutsherr- zu fordern berechtigt, wenn die Guts-

ms-Verleihung zustähde, so hört r Gebäude vornehmen will.

wirkt werden. festgestellte Geldbetrag eht au das zur 'Wiederbesezung ‘der Stelle

die Verpflichtun

sih zu verein=

( Ps weisungen genehmigt. eine bestimmte s

Abgeordneter Ob erl änder erstattet Bericht übor die Beschlüsse der jenseitigen K Anlrages auf Vervollständigung des die November 1848, der zweiten Kammer einstimmig bei. der anderen Kammer berübergekomni1enecr und als tokoll-Auszug, die Verhandlungen über K durch den Beitritt der Kammer zu den in

nen Abänderun schwebenden Di

auch unbenommen, hierauf einen furzen mündlichen feslzustellen. ammer bezüglich des Bertlingschen )9 Kommunalgarde betreffenden Ge- Nach kurzer Debatte tritt die Kammer Ein inzwischen aus dringlich bezeichneter Pro- riegsartifel 5 betreffend, wurde Kammer beschlosse- angend aber die ob- Kammern über die Landtagen der Ober- zweien Kammer angenommenen a einstimmig und beharrte um so mehr als der Abgeordnete Riedel die gänzliche Un- cen Antrags überzeugend darthat und Abgeord- daß das Ministerium bereits in dem Sinne des Be« {lus}ses der ersten Kammer Einleitungen zur Ab Rede stehenden Statuts getroffen hätte.

Der Bericht über die Aufhebun gestrige Blatt des Preuß. Staats-A1 und politischen Gesichtspunkte hervor daß, wenn man -auch zugebe, daß die bedürfe, daraus doh noch keinesweges folge, daß es auf

, insoweit nic geordnet wird, kann daher 1e Entschädi

t in demselben auf vergangene Fälle aus demselben in Bezie gung aufgehobenen Ab nd gegen An

dem Beschlusse

h gaben und sprüche auf Rückstände, er Entschädigung hergeleitet

der anderen gen und Zusägen schnell erledigt. Anl fferenz-Punkte in den Beschlüssen der Vertretung des Nustikalgundbesißes auf den Provinzial- lausiy verwarf die Kammer den in der Antrag des Abgeordneten Jeso1k bei ihrem früheren Beschluß, Zweckmäßigkeit des Jesorkas neter Todt bemerkte, änderung des hier in

g der Leipziger Zeitung (\. das 13.) hob besonders die kommerziellen und bemerkte in legterer Beziehung, Regierung eines Or

sebes auf alle noch

gans in der Presse sung oder Regulirung ein Land=

Kosten des Staats

wenn gau so kaun: solher auf angefochten , sonder: seße zu berechnende gen der Gemeinheit

§. 4101.

N ine V lgt - zahlung "des acht= utsherrschaft kann über die Stelle unbeschadet der n eine Verseßung erfolgt, dem Stellen

auf, und die N Rechte dritter Personen frei E

nentgeltlich zu. - Die Bestimmungen des g. 95

n Betrags an den Berechtigten abgelöst lirungen und Ablösungen Anwe

welhè die Wahl verweigert oder sonst unterlassén hat. Die Zahlung muß, im Mangel einer and §. 69

erweiten Einigung, ren’ ist in dem §. 67 bezeichneten Wege

Vou zehn zu

ndung.

g. 102.

S er Anbringung der Pr dex Gutsherrscha auern alle übrig gs-Termine fort.

spätestens im Ausführungs=-Termine erfolgén,

Will der Verpflichtete eine solche Ablösung durch lung nicht vornehmen, so erfolgt die Ablösung na mutgen des Geseßes vom heutigen ‘Tage über die Rentenbanken,

ovocation quf Regulirung hört die f, Verluste an der Hofwehr zu en Verpflichtungen beider Theile - d

Alle diéjenigen, welche auf Grund eines früheren oder des ge- genwärtigen Geseßes Ansprüche ‘auf regulirungsfä oder ihren Erblassern früher besessene* Stelle, oder Entschäbigu prüche wegen deren „Entziehung“ herleiten" wöllen;! müsse d Ansprüche bis zum 1, Januar 1852 bei der Auseingnderseßung

eine Revision der vorzunehmen,

Verpflichtu erseßen, Dage bis zum Ausführun

Die Bestimmungen des g. sungen von Besißveränderu Abfindung noch nicht rechts

Kapitalzah- estgestéllten E und Normal=Mafkiorte

dèn Bestim- rrihtung der

von ‘ihnen

§ glieder der Distrikt n aus der Staatskasse.

Zehrungskost \sionen erhalten “Reise- und

47 \ind auf alle bereit ngs-Abgaben anwendbar

L T festgestellt ist (g. 109. Der Anspruch auf die nah der Declaration vom 29, Mai 1816

geschehen müsse, Nach dem jeßigen Stande der Tagesliterat nug Blätter, die für die Regierung P dem Volk überlassen, ob es im Sinne der Regierung und für von der Presse Gebrauch machen wot(e oder nicht, rung, auf Kosten der Staatskasse durch

sicht geltend zu machen,

ch noch nit rehtsver- Grund des gegenwärtigen 1 die Ausgleichung wegen n Abfindung uur in einer stheilungs-OÖrdnung zu be-

ur gebe es ge- man müsse deren Zwecke Das Recht der Regie- besoldete Zeitungsschreiber ihre Än- sci nicht begründet, da zu den Lasten des Staats jeder Staatsbürger gleichmäßig beizutragen habe und dem Theile, der diese Ansichten der Regierung nicht theile , Kosten zur Verbreitun Präsident Haden wirft uach dem

artei nehmen würden z

nicht angesonnen werden könne , die g von entgegengeseyten Ansichten mit aufzubringen, Vice- erlesen des Berichts einen Rückblick auf die politische Richtung der Leipziger Zeitung, liest zu dem Zweck einen Auf- saß aus derselben vor, worin die gegenwärtige Volksvertretung geshmäht wird, und theilt dann weiter einen von einem Kammermitgliede ASYeraptu

Und gegen die Abgeordneten Bauer und Lommaßsch gerichteten Aufsay mit,

der von der Redaction der Leipziger Zeitung selbst gegen Jnsertions ren abgewiesen worden sei, und woraus die große Bl lt an ger Zeitung dargethan werden sollte, Abgeordneter Klinger: Wen

finden auf alle noch anhängigen

s anhängigen , in welchen