1849 / 129 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Titel x,

oder besondêréi Geüstinderaths-Beschlüssen berühenden Ein= Gemeinden, die pi mehr als 1500 Einwoh-=

-stemal Aus\cheidenden werden dur he t s aben anzuweisen und das Rehuungs= und

scheidenden können wieder gewählt nahmen und Aus

Baan s ms F on jeder regelmäßigen Kassenrevision ist dem Gemeinde= Rath Kenntniß zu geben, damit er E Mitglied E au. rere abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen ; 5) die von dem Gemeinde-Rathe beschlossenen Prozesse zu führen; 6) das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren z : s die Gemeinde-Beamten zu die Urkunden und Akten der Namens ¿der Gemeinde mit verhandeln, den Schriftwech Urkunden auszufertigen. Die Gemeinde-Urkunden w

43. i e über die nachstehend bezei lte nach in ortsüblicher Weise b n Gemeinderathe ein für alle damit die Gemeindewähler zu Protokoll geben können.

neue Wahlen erseßt.

das Loos bestimmt. Die Entwürfe der Beschlüss

Gegenstände werden ihrem Inha fannt gemacht und an de Mal zu bestimmend ihre Ansichten darü Die Gegenstände sind: 1) Ankauf oder rechtsamen, welche Anleihen, dur welche rt wird, wenn er regelmäßige von der Provinzial-Vers den festzuseßende Vorläufigen Ankaufs = den Rücktritt der Gemeinde 1 nicht vorherzugehen. chtungen auf mehr als 9 Jahre; Ausführung von Neubauten z - 4) Richlung von 'Gemeindewegen ; Veränderungen in dem Genusse von aide, Torfstich u. dergl.) ; en des Gemeindebezirks (§. 1)z bei welhen der Gemeinderath oder

n von der ten offen gelegt, ber einem Kommissar

deren Zahl im? §. 26 bestimmt ist, fón- t, noch ein oder mehrere besol- Schulrath, Baurath 2c.) für

den Schöffen, das Bedúrfniß erforder lieder (Syndikus, Kämmerer, Geschäftszweige gewählt ster und die nnen auf mehr als das erstemal erst

x Gemeinden, die nicht mehr als 1500 Einwohner haben, ende besondere E E

Gemeinde-Rat der Gemeinde-Vor en) und 2 S ben und in treten haben;

dete Mitg

Der Büúrgermei des Gemeinde - Vorstandes ks wählt werden. Sie scheiden au ihrer Wahlperiode aus.

besteht aus 6 Mitgliedern;

nd besteht aus einém Gemeinde-Vorsteher öffen, die den Gemeinde - Vorsteher zu ehinderungsfällen seine Stelle zu“ ver=

g von Grundstücken und jenen geseblich gleichgestellt sin der Schuldenbestand der der Werth oder Betrag deu Jahres- 1 Gemeinde - Ausgaben oder eine be- ammlung für die größeren

etwanigen besoldeten Mitglieder sechs Jahre ge- nach Ablauf

d, so wie i beaufsichtigen ; emeinde au

fzubewahren; Behörben uñd i

rivätpersonen zu

sel zu führen und die Gêmeinde- Vorsteher ist Vorsibender des Gemeinde-Raths ;

Schöffen können Mitglieder des Gemeinde-Raths sein;

3. 43 erwähnten Erklärungen der Gêmeindewähler über Ankäufe, Veräußeruugen u. s. w, sind vor dem versam= melten Bemeinde-Rathe abzugeben und nicht besonders zu

otofoll zu nehmen ;

Besh ‘des Gemeiude - Rathes und mit Genehmigung Kreis - Ausschusses kann die schristliche ng Haushaltsplanes ¿und der Rechnung unterblei n muß aber alsdann in besonders bekannt ge- chen Sitzungen erfolgen; der Kreis - Aus\{huß Erforderniß der Protokoll-Aufnahme (§. 42) nderaths - Beschlüsse auf bestimmte Gegen=

s Gemeinde-Vorstandes wird te Stimmenmehrheit bei der den diejenigen vier Perso- immen gefallen sind, auf “eine engere ch - hierdurch die absolute Stimmenmehr- njenigen zwei Personen, welche sten Stimmen erhalten haben, Stiegl n entscheidet das Loos. G. (

S

Für jedes zu wählende Mitglied de besonders abgestimmt. ersten Abstimmung nit erreich nen, auf welche die meist Wahl gebracht. Wird au heit nit erreicht, so findet unter de bei der zweiten Abstimmung eine engere Wahl statt. Bei

Summe übersteigt. R u Je u n . oder Veräußerungs-Verträgen, die im Z

vorbehalten, braucht dieses Ver-

Wird die absolu

t, so wer erden Namens der Gemeinde

von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig un- terzeichnet ;

die den einzelnen Einwohner GemeindeAbgaben und Le sen zu vertheilen, die Hebelisten ( sie von dem Bürgermeister Beitreibung zu sorgen. ben vollstreckbar erklärt werden,

n und Grundbesibern vblitgénden seben und Bésc{hlüs- Rollen) aufzustellen Und, nachdem llstreckbar erklärt sind, für die ie Hebelisten müssen, bévor diesel- vierzehn Tage ‘o}én gülegx

istungen nach, den Ge Aufstelluig des Gemeindenußungen (von stellung derselbe ben Die F machien öffentli fann aud das úber andere Gemei stánde beschränken; 6) die in -dem Titel Il. dieses Geseßes dem Re denten und dem Bezirkörathe beigelegten Befugnisse werden mit Ausnahme ¿der Fälle -des §. 47 von dem Landrathe und dem / Kreis «Ausschusse ausgeübt. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Titel 11, au bei diesen Gemeinden zur „Anwendung. :

R

Wald, Weide, H Veränderungen der Gränz alle anderen Gegenstände, der Bezirksrath die Offenlegung besch h ernennt den Komiss rkflärungen.

¡den Beschlusse des vähnung geschehen.

meister und Beigeordneten bedürfen der ung steht in Gemeinden von mehr als ónige, in den übrigen Gemeinden dem

Anhörung des B g versagt,

Die gewählten Bürger Bestätigung. Die Bestät 40,000 Einwohnern dem Regierungs-Präsidenten zu.

Die Bestätigung kann nur nah Wird die Bestäti Gemeinderath zu einer neuen Wah Anhörung des Bezirksrathes nich ziehungsweise der Regierungs - Präsident, Beigeordneten äuf sechs Jahre zu ernenmen.

Der Vorstand kann nicht beschließen, wenn nicht mehr als die ner Mitglieder zugegen ist. Beschlüsse werden nach S die Stimme

Der Gemeinderat ar und bestimmt die ] B Zeit zur Aufnahme der Erklä gierungs = Prôst= Jun dem hierauf zu fasser

muß der eingegangenen Erklärungen Err

ezirksrathes schreitet der diese Wahl nah hat der König, be- Bürgermeister oder

versagt werden. e di timmenmehrheit gefaßt. des Vorsißendèn entscheidend, Bürgermeister oder sein Stellvertrétér, Der ßer dem Falle der Stellvertretung än

d Beschlüssen Theil. . 59

g. 99.

Der Bürgermeister leitet und vertheilt die Geschäfte des Ge- meindevorstandes.

In allen Fällen, w Vorstand einen nachtheiligen Bürgermeister die dem Gemei läufig allein besorgen, jedoch behufs der Bestätigung oder an

Gemeinderathes Stimmengleichheit ist Den Vorsi führt der Beigeordnete nimmt

den Verhandlungen un

t bestätigt, so

| §. . Der Gemeinderath" beschließt über die Benußung des Gemeinde- em sowohl das bisherige Kämmerei -

Vermögens, zu welch | wie das Bürger-Gemeindeglieder -

trimonial-Vermögen, munal-Vermögen zu rechnen ist.

Ueber das Vermögen, welches órt, kann der Gemeinderath nur insofern bes ch den Willen der Betheiligten oder durch f} berufen ist.

Vorstandes werden vor ihrem oder Kom-

itlicher Sißung des Der Bürgermeister irfs-Regierung vereidet,

G. Die Mitglieder des Gemeinde - Amts-Antritte dur den Búürgermei Gemeinderathes in Eid und Pflicht wird von einem Kommissar der

ster in ben : Ui He : Von den Einzelgemeinden und Sammtgemeinden. genommen. nicht der Gemeinde-Corporation chließen, als er dazu

onstige Reehtstitel

o die vorherige Beschlußnahme durch den Zeitverlust verursachen würde, muß der ndevorstand obliegenden Geschäfte vor- dem leßteren in der nähsten Sibung derweitigen Beschlußnahme Berit

“Gemeinden, die für - si allein den Zwecken des Gemeinde- N Rit Verbandes „und den Bedürfnissen der örtlichen Verwaltung nicht \chni genügen , bilden mit beng{barten : Gemeinden . eine Sqgmmkge= Von den Versammlungen und Geschäften des I TOO Gemeinderaths.

iftungen, so wie

Vermögen der Corporationen und St w anderen Klassen

blos den Hausbesißern oder

- , Vre Ho j | Do andere Personen keinen Anspruch, höuenpen Gemeinden „wrgen 45

¡Die-zu einer -Sammtgemeinde ge

auf dasjenige, welches Einzelgemeinden genannt,

der Einwohner gehört, haben

den Verwaltung einzelner Geschäftszweige, r Angelegenheiten und Ausf- de-Raths besondere Deputa- Gemèeindeverordneten und Die Gemeindeverordneten und Gemeinde-Rathe, die Mitglie- ter bestimmt. evorstand unterg des Gemeindevorstandes

Sowohl zur dauern als zur Erledigung ein träge können auf tionen aus Mitgliedern de Gemeindewählern gebildet werden. die Gemeindewähler werden von dem der des Vorstandes von dem Bürgermeis Deputationen sind dem Gemeind dem Bürgermeister bezeihnetes Mitglied führt den Vorsiß.

Jedes Jahr, Etat beschäftigt, ha des Gemeinde-Rathes über di meinde-Angelegenheiten einen vo und Stunde der Sipung werden w in dor Gemeinde bekannt gemacht.

g. 90+. ; hat in der Gemeinde, , nah näher Ve- fte zu besorgen: Verwaltung, soweit“ sie nüt Urkunde besonderen Behörde

Jede Cinzelgemeinde wird hinsichtlich ihrer besonderen -Angele= genheiten: von einem Gemeinde-Rathe- vertreten und. von einem Ge- meinde - Vorstande verwaltet.

U 0 I. S T des Bezirksrathes is erforderlich : 1 Veräußerungen und Auleihen ; enusse der Gemeinde-Nußungen. 6

Die Genehmigun j 1) zu den im §. 43 bezeichneten 9) zu Veränderungen in dem G

z. 4

Die Theilnah Gemeinderathe an Einkaufs =- oder Einzugsgelder Gemeinde-Nubungen , so wie die der Aufenthalt in einer Gemei ben werden, daß dadurch ten Rechte Mot bedingt wird.

§ e

Gemeinde - Angelegenheiten s\chließlich dem Gemeinde- giebt er über alle Ge- dur) die Aufsichts-Be-

g. 32; Der Gemeinderath hat über alle chließen , so weit dieselben nicht au Vorstande Überwiesen sind. genstände ab, we

hörden vorgelegt werden. Die von. dem Gemeind

Gemeinde verpflichtend.

Die Mitg tionen oder Au Der Gemeinderath kontrolirt die Verwaltung. von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Ver= neinde - Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. die Akten einsehen und Ausschüsse aus

elner bestimmte

Sein Gutachten ) s Vorstandes,

he ihm zu diesem Zwecke Die Verwaltung der Einzelgemeinden, wird von dem

beaufsichtigt. Derselbe kann, \o_oft er der Cinzelgemeinde den Vorsiß im Ge- en über die Haushalt- ollen vollstre ck=

Gemeinde-Nubßungen kann von dem die- Entrichtung einer jährlichen Abgabe geknüpft für die Theilnahme an aben für besondere Vor- nde gewährt, dürfen nur die Ausübung der in

me au den meister der Sammtgemeinde

es angemessen findet, in jo meinderathe führen und. muß die Berathung Etats und die Rechnungen leiten, so wie die Umlager bar erklären.

Jn Polizei Angel Gemeinde - Vorsteher

erathe gefaßten Beschlüsse sind für die

ieder des Gemeinderathes sind au keinerlei Justruc= andere Abg fträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.

Er i} daher

in solcher Weise erho

§8. 3 und 4 bezeiéhne enheiten ( §.- 58 ‘Nr. 1 und -2) ist. der

berechtigt, sich rgan und Hülfsbehörde des -Bürger-

wendung aller Ge1 Er kann zu diesem Zwecke seiner Mitte ernennen.

‘Gemeinde-Rath mit dem Häaushalts- n öffentlicher Sißung d den Skand dex Oe-

§ bevor si der t der Gemeindevorstand i e Verwaltung un slständigen

erpflichtungen dev

. le Um die durh däs Bedürfniß oder die V fönnen von dem

Gemeinde erforderten Geldmittel zu beschaffen , Gemeinde-Rathe Umlagen nach dem Fuße der direkten Staats gaben beshlo}en werden, /

Zur Erhebung von direkten Steuern gelegt Arten von Gemeinde-A nannten Abgaben für Gemeinde- des Bezirksrathes ei

Sollen nur auf die Gewerb t werden, so b welche die

Bericht zu erstatten.

, , y i m p »Â = zwei freie Tage vörher nnehmer zu wäh

Ob für eine Einzelgemeinde ein besonderer E eschäfte von dem Einnehmer- der! Sammt-= d; hat der Kreis - Aus\chuß nah: Verneh=

athes zu bestimmen.

len ‘ist,’ oder ob dessen. gemeinde zu besorgen mung des Gemeindéê=

g. 33. Der Gemeinderath wählt jährlich einen Vorsißenden , so wie einen Stellvertreter desselben, aus seiner Der Gemeinderath versammelt si,

Zuschlägen, die nieht in gleichen Prozenten werden, so wie zur Erhebung aller bgaben, außer den im §. 46 Nutungen, muß die Genehmigung ngeholt werden.

ésteuer gering

so oft es seine Geschäfte Der Bürgermeister

stimmung der Geseße, die Handhabung in Gemäßheit der Verfassungê- übertragen ist; vie Verrichtungen eine die Führung der Personenstan die Staatsanwaltschaft bei dem in der Gemeinde besteht, vorb hörde, damit einen- anderen B alle örtlichen Geschäfte der Kreis- Staatsverwaltung , sofern nicht stimmt sind. Ju Betreff der Befugniß der lihe Verordnungen zu erlassen, kommen die seße zur Anwendung. Abscchnitt V inde =-Haushalt.

9e (V. Mit Ausnahme der - vorstehend (§§. 67 bis 69) auf elten für diè Vertretung , und: V Vorschriften, welche

folgende Geschä

umlungen eingeladen z der | der Ortspolize

dnete des Vorstandes gehört werden, so oft er es

Der Vorstand wird zu allen Versan Gemeinderath fann verlangen , da Der Vorstand mu

rwivaltung dev r die nicht zu iner

meinden dieselben V / hörenden“ Gemeinden in den Titeln 11. und 11,

Sammtgemeinde ge eseßes gegeben sind.

ere oder gar keine f es dazu keiner Genehmigung.

lfte des Betrages der Staats-Abgaben ürfen nur mit Genehmigung der Bezirks-Regierung

anwesend find. Zuschläge geleg

Zusthläge, überschreiten, d erhoben werden.

s Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; ds-Registerz

Polizeigerihte, wenn ein solchei ehaltlich der Befugniß der Ve-F eamten zu begufträgenz Bezirks-, Provinzial- und andere Behörden dazu be-

4. ; Gemeinderathes geschieht dur sobald es von einem Viertel der, wenn deren weniger als sind, von mindestens drei derselben), oder wenn es de-Vorstande verlangt wird.

S.

Die Zusammenberufung des den Vorsibendenz sie muß erfolgen, es Gemeinderathes (o

reinde hat' für die gemeinsamen, Angelegenhei= nden einen Samitgemeinde-Rath" a & Vertre-= ermeister als Verwalter, so wie einen Beige- Stellvertreter.

Jede Sammtgen ten ihret Einzelgemei tung und einen Bürg ordneten als dessen

der Mitglieder d zwölf vorhanden von dem Gemein

on Sachen, welche einen besonderen r Kunstwerth haben, namentli von Wochen vorher der Bezirks = Regie-

Von der Veräußerung v wissenschaftlichen, historischen ode Archiven, muß wenigstens vier rung Anzeige gemacht wer

In Betreff der Verschluß oder zur bleiben die Vorschrifte (Geseß-Sammlung S. 15) in N:

S

Der Gemeinde - Rath Diensten (Hand - und Spanndien meinde - Arbeiten verpflichten ; \{häut, die Vertheilung geschieht n Abweichungen von

u zu rechnen ist und

Was zu den gemeinsamen Angelegenheite zu den gemeinsamen

se . die: Einzelgemeinden sten der Sammtgemeinde beizutragen haben, nach Vernehmung dév- Gemeinde- einde-- Rathes fest-

wird ein für alle usnahme dringen- rufung wenigstens zwei freie Tage stände, worüber verhandelt wer-

Die Art und Weise der Zusammenberr Male von dem Gemeinderathe der Fälle erfolgt die Zusammenbe vorher, unter Angabe der Gegen

Gemeindebehörden , ortspolizei-

darauf bezüglithen Öe- in welcheni Verhältni

Bedürfnissen und La : wird. von dem Bezirks = Rathe Räthe déx Einzelgemeinden und des Sammtgém

ltung von Stadtmauern und anderen zum Vertheidigung der Städte besti n der Kabinets - Ordre . vom

mmten Anlagen 90, Juni 1830

Von dem Geme ) ch über diese Gegenstände eini-=

So weit die Cinzelgemeinden i die Uebereinkunft derselben zu

fann die Gemeinde zur Leistung von en, :hat. det. Bezirks-- Rath lediglich

sten) behufs Ausführung von Ge- je Dienste werden in Geld abge- ach dem Maßstabe der direkten dieser Vertheilungsart bedürfen Die Dienste können, mit taugliche Stellvertreter abgelei- g an die Gemeinde- Kasse bezahlt

des Gemeinderathes können auch regelmäßige auch daun die Gegenstände - r den Mitglie-

Durch Beschlu Sihungstage festge der Verhandlung mindestens dern des Gemeinderathes un

men und Dienste, wel entwirft der Gemeind lts-Etat. Der Entwur ung, in einem ode den Lokalen zur Cinsicht aler on dem Gemei! hner werden dab}

S.

Ueber alle Ausgaben, Einnah voraus bestimmen lassen, September cinen Hausha lang, na vorheriger Verkündig dem Gemeinderathe zu bestimmen wohner der Gemeinde Rathe festgestellt, in Erwägung gezogen.

Eine Abschrift des Etats

bt, es müssen jedoch zwei freie Tage vorhe

D PANI Af angezeigt werden. f wird vierzehn Tay

a v g. 73. r mehreren v0 enigstens ein Mitglied zum Sammt- In Gemeinden von mehr als 250

näherer Bestimmung

Jede Einzelgemeinde hat w emeinde- Rathe zu wählen. Finwohnern. können mehrere Mitglieder nach des Bézirks-Rathes gewählt werden.

Die Wahlen werden von den Gemeir meinden nach. den Vorschriften N: 28

§ /

Staatssteuern. der Genehmigung des Bezirk= Ausnahme von stet oder nach der Abshähun

Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen. i findet statt, wenn der Ge handlung über densel enügender Anzahl erschien ammenberufung muß auf wiesen werden.

offen gelegt und alsdann v Die Erinnerungen der

wird sofort dem Bezirks-Rathe eins

st. Eine Ausnahme hiervon zum dritten Male zur Ver- zusammenberufen, dennoch uicht

Bei der zweiten und dritten diese Bestimmung auédrücklih hinge-

meinderath, inde-Räthen der Einzelge-

ben Gegenstand und 29 vorgenommen,

auf die Behandlung der Gemeinde-Waldungen l andestheile erlassenen Geseße und. Bestimmungen sollen einer Revision unterworfen werden,

1

Die in Bezug

für die einzelnen L s Sammtgemeinde-Rathes.

der Beigeordnete und der ntgemeinde dieselben seits dem Gemeinde - Vorstande, eten - und andererseits dem t zu einer Sammigemeinde Gesetzes beigelegt sind, des Bürgermei- n der §§g. 28, daß der Bür-

Der. Bürgermeister “ist Vorsibendex de

Im Uebrigen haben der Bürgerm Samuitgemeinde-Rath in Bezug a Rechte und Pflichten, welche einer dem Bürgermeister ‘und dem Beigeordn Gemeinde-Rathe in Bezug auf die, nich géhörendén Gemeinden im Titel 11. dieses Auf die Wahl, Bestätigung oder Ernennung

U sters und des Beigeordneten -ck 29 und 30 Anwendung z jedo germeister auf mindestens 1

Dér Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, ‘daß dem Etat geführt werde. leistet werden sollen,

welche außer d

hmigung des Gem uf die Sam

Ausgaben ,

den nah Stimmenmehrheit gefaßt, bedürfen. der Gene

eidet die Stimme des Vorsißenden. vesend betrachtet.

_; Dis Beschlüsse wer Stimmengleichheit ents nicht mitstimmt, wird als nicht M

Der Gemeinde-Rath wählt den Gemeinde - Einnehmer. nde-Beamten werden von dem Gemeinde-.

sonst erforderlichen Gemei em der Gemeinde-Rath darüber vernom-

Vorstande ernannt, nachd

§. 61. men worden ist, Die Gemeinde - Abgaben und die Geldbeträg

(8. 49), \o wie die Abgaben für sonstigen Gemeindegefälle, Sáäumigen im Steuer-

enheit ein besonderes, dem Interesse der des Privat - Interesse hat, darf an der Kann wegen dieser Versammlung nicht gehalten wer- des Gemeinde = Jn- nderen Vertreter für

Wer bei einer Angeleg Gemeinde nit entsprechen Verhandlung darüber nicht Ausschließung eine besc{lußfähige den, so hat der Bezirksrat teresses zu sorgen und nöt die Gemeinde zu bestellen.

die: Theilnahme an finden die Bestimmunge

ch mit dem Unterschiede,

Jahre zu wählen ist.

(8. 46) nund die mer zu erheben und vou den beizutreiben,

- und Rechnungs = Geschäfte für mehrere Gemein-

Die Kassen bertragen werden,

den können einem gemeinschaftlichen Einnehmer Ü

: \ch nitt. TV. Von den-Geschäften des Gemeinde=-Vorstandes.

Theil nehmen.

bei welchen einzelne, aber tgemeinde betheiligt sind, sters und des Sammt= r der nicht betheiligten

gen Angelegenheiten, emeinden einer Samnu! des Bürgermei

__ Au diejeni nit alle Einzzl

gehören zum Ge ämeinde-Rathes ; jedoch haben die. Vertrete den über solche Angelegenheiten nicht mitzub

Die Rechnung i} vou dem Einnehmer en Jahres zu legen uud dem Ge e wird in der nämlichen Weise 1 offengelegt, demnächst v Gemeinde -Rathe zur nach der allgemeinen Râäth die Rehtmäßigk Anweisungen und die V Ueberweisungen prüfen. Der Prüfung nicht zugegen sein.

Die ‘Feststellung der Rechnu Der Bürgermeister Abschrift des Feststellungs-Bes é f 1

Ueber alle Theile des Vorstand ein. Lagerbud) ándérungén ‘werden dem nahme zur Erklärung vör

N |

igenfalls einen be ; f i vor dem 1. M

Vorstande einzu!

vie der Etats-Entwur (F, 0 e-Vorstande re eststellung vor l

de ertheilten

g. Der Gemeinde - Vorstand ist berufen, die Geschäfte der Ge- chäf\tskreise

meinde-Verwaltung_ zu befor 1) die Geseze, vorgeseßten Behörden,

feit, auszuführen;

2) die Beschlüsse des

emeinde-Vorstand is berechtigt, die A die er für das

» Die Sigungen des Gemeinderathes sind- öffentlich. Für ein- L E A eus besonderen Beschluß die Oeffentlich- l ( 1 werden. “Die Sihungen dürfen nicht in Wirths- häusern oder Schänken gehalten E | : | 41

on dem Gemeind Prüfung und F ‘Prüfung der Rechnun eit der von dem Vorstan eit und: Ri Gemeinde-Vorst

gen, insbesondere: die Verordnungen - und die Beschlüsse der ihm in seiner Eigenschaft als Orts-Obrig-

46 G. L ( x j ¿ . Der Vorsigende leitet die Verhandlungen, ers Gli inde-Rat r j / “ndî a Von-- deen Gehältern-und Pensionen,

¡ die Sibungen und handhabt die E ing, D Mio en ae ms f B 16 : Er fann jede Person aus dem Sibungszimmer - entfernen lassen welche öffentlich Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt,

oder Unruhe, irgend einer Art verursacht,

anb darf beid -6 emeinde - Räthe und Sammtgemeinde-= ergütigung füx ihre baaren Auslagen, 8= und Reisekosten.

e. ihnen gleichstehende auf Besoldung. der Bürger

Mitglieder der. G alten. nur eine V né. Zehrung s ie. Bürgêrmeister und di her (§, 65) - haben Anspruch en nicht besoldet, Die Gehälter zj¡Nitglieder. des. GemeindezBorstand

itté, derselben von dem Geme f dis. Beso Uung die- er

usführung sol- Gemeindewohl nu in der nächsten Ge= eiden Ge-

cher Beschlüsse zu bea #0 Räthe. erh nachtheilig A * JeVodh fei meinderaths = Sibung keine“ Ver u meinde-Behörden, so ist die Ent einzuholen; i :

die- Gemeinde - Anstalten zu verw sondere Verwaltungen eingeseßt. sind

vor. dem 1. Septe!

F Erfolgt alsda -Rathe sofort

tändigung der b eidung des Bezirks-Rathes

bewirkt sein. n Gemeinde=-

amin der dabei ses vorzulegen.

S. 42. Die Beschlüsse des Gemeinderathes und, d ewesenen Mitglieder sind in ein besoüderes Buch einzu- ißendeu und. wenigstens drei - der leßteren kann ein von

wáählter, in óffentliher Sißung hierzu von

4 anwesend, t vei-Gent

cfommenden (g. 28) - wérden vor

inderathe festgestellt. Jn r hat vie Provinzial=" éstinimiingen treffen.

L ) 4 «.Î GemeindézVeriögéns h i „Die darin Lo Räthe béi der

alten und diejenigen, für , zu beaufsih=

nkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat :

ie werden; von dem BVo

net, Die St :+-- dêm. Amisantritte,

T t “Pedug au «t Þ ersamml

; Mitgliedern unterzeidh dem Gemeinderathe ge

der Bürgermei lichèn allgemeinen

dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten.

T7

Den Beigeordneten. der Bürgermeister (§§. 26 und 71) und den Geweinde-Vorstehern der Einzelgemeinden können feste- Entschädi= gungsbeträge gewährt werden. i G

« s und den besoldeten Mitgliedern des Vor- Vereinbarung wegen der Pension ‘getröffen

Den Bürgermeistern standes sind, sofern keine ‘inbary ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit oder, wenn sie nah abgelau- fener t V nicht wieder gewählt ‘werden, folgendé Pensionen zu“ gewähren : D A 009177 E eds ° des Gehaltes nah N jähriger Dienstzeit.

5 2 ; » 24 »- 7

Ueber die Pensions-Ansprüche entscheidet derBezirksrath. Ge- gen die Entscheidung findet die Berusung auf richterliche Entschei- dung statt. Ungeaghtet* der Berufung sind die festgeséhten Betiäge vorläufig zu zahlen. : is

N B

: Titel VI, Von der Aufsicht über die Gemeinde-Verwaltung. ; : g. 78.

Die Aufsicht über die Verwaltung der Gêmeinde-Angelegerhe- ten wird, insofern nicht durch die orschriften dieses OesePes ein anderes ausdrücklih bestimmt ist, bei Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern von dem Bezixksrathe, béi den übrigen Gemein- den in erster Fnstanz von dem Kreis-Ausschusse, in -ziveiter Justanz

von dem Bezirksxathe geführt. Der tkehtere kann- dem Kreis Ans- {usse Aufträge ertheilen. ? R La : g. 7

Beschwerden über Entscheidungen in Gemeinde-Angelegenheiten fónnen’ nur innerhalb vter Wochen nad) ‘der Zustelluig oder“Br= fauntmachung erhoben werden, een ie nicht dur die“ Beskim- mungen dieses Gesebes an andere di geknüpft find. *

§. ,

Wenn der Gemeinderath einen Beschluß gefaßt hat, welcher'dessen Befugnisse überschreitet, die Geseße oder das ‘Staats -Intèresse ver= leut, so hat der Bürgermeister von Amts wéegén“oder uf Gerhriß der Staatsverwaltungs - Behörde die- Ausfahrung “zu untêrsagkn. Derselbe? ist alsdann verpflichtet , sofort die Eitscheidung des Re= gierungs - Präsidenten einzuholen und den“ Gemetideräth davoit* zu benachrichtigen. Der Regierungs-Präsident hat sêüte “Entschridung na Berathung mit dem Bezixksrathe unter Anführung. der Gründe zu geben. i E L i e

g. 81. ,

Wenn der Gemeinderath: es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde geseßlich obliegenden, Leistungen auf den. Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlih zu genehmigeü, \o läßt der Re= gierungs =, Präsident, nach. Berathung mit ‘dein. Bezirksrathe, unter Anführung. des Gesetzes die Eintragung in den“ Etát von’ Amts wegen bewirken oder . stellt beziehungsweise “die ‘außerordentliche Ausgabe fest. 4 De AMERE i

O2.

Gegen die CEutscheidung des Regierungs = Präsidenten steht in den Fällen der, 88. 80- und. 81 dem Géieindeiithe êtalb 10 Tagen die Berufung an den Minister des Jmierir zit,“

3, 83,

Der Minister des Innen kann einen Gemeinde-Vorstand, ei: nen Gemeinde-Rath oder eineu Sammtgemeinde-Rath vorläufig \ei- ‘ner- Verrichtungen entheben und dieselben besoûdeven” Kommissarien Aan „Die \chließliche Bestimmung erfölgt cilsdanndurth“ ein

eseß. è 1 S g. 84. . In. Betreff der Suspension, Entseßung und unfreiwilligen

Entlassung der Bürgermeister, “Mitglieder dès Vorstandes nd? fon- stigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesebe zur

Anwendung. : Ci t e. Vorübergéhende Bestimmungen. §. 89.

«Die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlichen vorüberge-

henden, Bestintmungen werden von dem“ Ministe? des Inner“ ge-

troffen. : j fonte cte E §. 86.

_Zugörderst ist die Bildung angemessener Gemeinde =- Bezirke, wo solche noch nicht bestehen, zu ‘bewirken.

Insbesondere follen: übexall einzelne, Besibungen und Güter, welche noch 7 keiner Gemeinde angehören, für Gemeiiden erflärt _ôder zu: Gemeinden vereinigt oder mit - bestéhtudén verbünden werden. |

Die Veränderung bereits bestehendex Sammtgemeinde - Bezirke (Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, Aémter in" der Prövinz Westfalen), so wie die Bildung neuer Sanimtgemeinden, kann, \o- fern nicht alle ‘betheiligten Gemeinden darüber einig sind, erst nach Einführung der neuen Kreis =, Bezirks-= - und Provinziál-Ordnung

erfolgen. Die Provinzial-Versammlung hat darüber demnächst mit Genehmung des! Königs die erforderlichen ällgemeinen Bestimmun-=

gen' zu txeffen,

Sofern es von der Staatsregierung wegen mangelnder Orga- nisation von Sammtgemeinden nöthig befunden wird, innerhalb eines der in §. 58 erwähnten Geschäfte ‘anzustellen, ist zu deren Besol- dung von den Gemeinden des Distrikts ein von der Bezirks-Behörde zu bestimmender Betrag zu. leisten, E

g, 87.

Die beibehalteuen odex nach §. 86 neugebildeten Gemeinden und Sammtgemeinden sollen nicht “eher eiter Vetänderung unter- liegen, als bis das gegenwärtige Geseß vollständig ausgeführt ist, und sowohl der neue Gemeinderath, als die Freisversanunlung mit ihrem Gutachten vernommen worden sind. A C ORO :

Was die Verrichtungen des Gemeinderathes, des Gemeinde= Vorstandes, : des Bürgermeisters 7 des Kreis - Ausschusses und des Bezivksrathes betrifft, \o sollen dieselben, wo und so lange derglei- en Behörden noch nicht vorhanden sind, von denjenigen Behörden ausgeübt werden, welche der Mes des Junern bezeichnen wird.

Js} der ueugewählte Gemeinderath, nah zweimal (mit Zwi= schenräumen von acht Tagen) wiederholt r Bercähuhg: L at daß ès aitgemessen sei, statt des follegialishéèn Gemeinde-Vorstandes nux einen Bürgermeister, der zugleich: den Vorsih “ün Gemeinderathe zu führen hat, mit einem oder "mehreren Beigeoëdnéten ‘zu wählen \o- bleibt“'es) einstweilen bei dieser Einvichtung j Beschlußnähme Der ProvinzialeBoe emung:

: “6: 90

Für Einzelgemeinden, in welchen eine gewählte Vertretun bis- her nicht bestanden hat und, threr bésonderen Verhältnisse Pdaen auch für jeßt noch nicht, zu bilden ist, känn, mit Vorbehalt einer anderweitigen ?Bestimmung- der Provinzial-Versammlung,, einstweilen

«in Vorsteher von- der Aufsichts - Behörde. ernannt. werden, der die.

Verwaltung zu führen und die Gemeinde zu vertreten ‘hat,

t

Kreises einstweilen! besondere Distrikts-Beamte zur Besorgung .

bis zur anderweitigeu

“‘guny einés Nothstandes, Ausgaben zu“ be

y i g. 91.

Der Zeitpunkt, mit welchem“ in den einzelnen Gemeinden die Einführung- gegenwärtiger Gemeinde-Ordnung beendigt sein wird, ist dúrch das Amtsblatt des Bezirks zur- öffentlichen Kenntniß zu bringen. Von diesem Zeitpuukte an treten“ füv dié betreffenden Gemeinden die bisherigen Geseße und Verordnuugen über die Ver- fssung ‘der Gemeinden außer Kraft. - :

p : G, 92. ;

Die seitherigen niht gewählten und nicht unbedingt auf Kün- digung angestellten Ober-Bürgermeister, Bürgermeister Äb R männer, welche bei Einsührung, der gegenwärtigen Gemeinde-Ord=- nung „weder in ihren Aemtern und Einkünsten belassen, noch ander- weitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, haben, sofern nicht für diesen Fall bereits. früher. eine andere verbindliche Bestimmung getroffen wörden ist, einen“ Anspru auf Pensión. Die Pension be-

rägt: : p A

nah kürzerer als 12jähriger Dienstzeit 5, nah 12=-- oder mehx als 12jähriger Dienstzeit 2, nach 24jähriger Dienstzeit! des seitherigen ‘reiten Dienst-Einkommens. Die Schulzen und Orts= oder Gemeinde-Vorsteher haben kei- nen Anspruch auf Pension. j i Gemeiude-Beämte, deren Stellen eingehen, erhalten, o lange sie nicht anderwtitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, die Hälfte ihres bisherigen reinen Einkommens als Wartegeld bis zum Ablaufe der Wahlperiode oder der! Zeit, auf welche sie ernannt sind. “-“ Die Pensionen und Wartegelder werden von den Gemeinden, in welchen die Beamten gegenwärtig angestellt \sind-, geleistet. Ju den beiden westlichen Provinzen ist die Hälfte der Beträge von den \ämmtilichen Gemeinden des Regierungs - Bezirks (mit Ausnahme derjenigen Städte, in welchen die revidirte Städte - Ordnung vom 17. März 1831 eingeführt“ ist) geme tin aufzubringen. Alle im §, 92 nicht bezeichneten Gemeinde - Beamten sind in ihreit Aemtern und Einkünftenzu belassen.

Entwurf : i: einer Kreis -, Bezirks - nnd Provinzial - Ordnung. s Art.-1,

Den Kreisen, Bezirken und Provinzen steht die Selbstverwal- tung, ihrer Angelegenheiten unter Mitwirkung der Staats - Regie- rung zu. Die Organe der Staats - Regierung sind die. Landräthe, Regierungs - Präsidenten und Ober - Prásidenteuz sie werden vom Könige ernannt.

M 2.

Kreis- und Provinzial-Angelegenheiten sind: Errichtung, Ein- richtung, und: Veränderuug. von Kreis = und Provinzial - Jnustituten, Anlagen im “besonderen Jnteresse des Kreises. oder der Provinz (Straßen, Kanäle, Meliorationen 2c.), Erwerbung, Benußung und Veräußerung. von -Kreis=- und. Provinzial-Cigeuthum.

Zu den Bezirks - Angelegeuheitén gehören die Bezirksstraßen und die-Instilute, welhe Eigenthum eiues Bezirkes sind.

Was außerdem als -Kreis=, Bezirks= und Provinzial-Angele= genheit zu betrachten is, wird durch die über das Armenwesen, die Coryopationen „uud Justitute, über den Wege-, Wasser- und Ufer= bau, - vas Deihwesen, über Landkultzix-Verbesserungen und andere Gegenstände zu exlassenden Geseße bestimmt werden.

Cte l A. Von Den Kreisen. Art. 3. L Begränzung. Die Kreise bleiben in.ihrem gegenwärtigen Umfange als Cor- porâtiouèn und Verwaltungs-Bezizke bestehen. Veränderungen der . Kréeisgränzen können nur dure ein ¿Geseh erfolgen, 5 Urt. 4. Kreis - Versammlung. Ueber die Kreis-Angelegenheiten lung (Kreistag). Der Kreis-Ausschuß is mit der legenheiten beaufträgt. Art. 5.

Kreise, die nur aus einer Gemeinde oder Sammtgemeinde be- stehen,- haben keine Kreis-Versammlung und keinen Kreis-Ausschuß. Die Verrichtungen. derselben werden von den Gemeindevertretungen und den Gemeindevorständen ausgeübt. :

: Art, 6. L Wahl der Kreisversammlung.

Die Kreisversammlung : besteht aus 20 bis 40 Kreis-Abgeord- neten, welche von den Vertretungen- der Sammtgemeinden und der niht zu einer - Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden gewählt werden. Wie viele Abgeordnete im Ganzen. und wie viele von einer jeden Sammtgemeinde ‘oder Gemeinde zu wählen sind, hat der Bezirksrath nah Maßgabe der Bevölkerung festzustellen.

Wählbar ist jeder Gemeindewähler des Kreises, der das 30ste Lébensjahr vollendet und fich mindestens seit drei Jahren in dem Kreise aufgehalten hat.

Kreis - Ausschuß. beschließt die Kreis-Versamm-

Verwaltung der Kreis-Ange-

Nt 7. De Kreis - Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Die Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen dèr Wählbarkeit. Alle 2 Jahre scheidêt ein Drittel aus und wird durch neue Wahlen erseßt. Die Ausscheidenden können vieder ge- wählt werden. : ; Art. 8. In jedem zweiten Jahre finden die Wahlen zur regelmäßigen CExgänzung der Kreisversammlung am leßten Dienstage des Monats Januar statt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersaß innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder werden durch den Landrath veranlaßt. Der Ersaßmann tritt nux für die Zeitperiode ein, für welche der Ausgeschiedene gewählt war, i Art. 9. Für das Wahlverfahren gelten die Vorschriften der Gemeinde Ordnung über die Wahl des Gemeindevorstandes (§. 28 und §. 29). Die Wahlprotokolle werden dem Bezirksrathe ursehriftlich eingereicht, welhéèr über die etwa eingehenden Reclamationen entscheidet und

| „alsdann sämmtliche Wahlverhandlungen dem Landrathe übersendet.

Der Landrath hat das: Resultat der Wahlen durch das Kreisblatt oder, wenn ein solhes nicht erscheint, dur das nächste öffêntliche Blatt unverzüglich bekannt zu, machen und jedem gewählten Ab= geordneten gleichzeitig cinen Auszug aus dem Wahlprotokolle zu übersenden , die Wahlprotokolle selbst aber der nächstén Kreisver- sammlung zu übergeben.“ i

Art. 40.

i Befugnisse der Kreis-Versammlung,

Die Kreis=Versammlung verpflichtet alle Kreis-Einwohner durch

ihre iit Kreis-=Ange E P aues Beschlüsse. Sie hat insbe-= sondere. das Recht, für reis - Angelegenheiten, \o wie zur Beseiti= schließen und dieselben auf