1849 / 129 p. 5 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die Gemeinden des Kreises zu vertheilen. Jn gleicher Weise hat die Kreis-Versammlung}Yauch diejenigen Abgaben, welche nah Kreisen aufzubringen sind, zu vertheilen, insofern niht das Gesey in ande- rer Weise darüber bestimmt. S

u allen Beschlüssen, durch welche die Gemeinden des Krei= ses D Beitr, en liber drei Jahre“ hinaus odér zu Leistungen von mehr als 10 Siinent der direkten Staatssteuern verpflichtet werden wollen, ist die Genehmigung der Minister des Junnern und der Fi-

nanzen erforderlich. S y Art. 12.

Zur Abwehr oder Milderung eines dringenden Nothstandes im Kreise kann die Kreis-Versammlung ohne weitere Genehmigung die Erhebung einer einmaligen Kreis-Abgabe bis zu 5 Prozent der di- rekten Staatssteuern selbst dann beschließen, wenn der Gesamnit- betrag der von den Gemeinden des Kreises aufzubringenden Kreis- Abgaben 10 Prozent der S übersteigt.

rt. 13.

Beschlüsse über hen der Kreisgemeinden bedürfen der Ge- nehmigung des Bezirksraths.

Art. 14. i

Die Kreis-Versammlun Per alljährlich die Kreisrechnung und den Kreis-Etat fest. Die L. stellung der Rechnung kann sie einer besonders dazu erwählten Kommission überlassen. Alle Einnahmen und Ausgaben des Kreises, einschließlich derjenigen Leistungen, welche das Geseß für eine Last des Kreises erklärt, müssen in den Etat aufgenommen werden, aiCige

; rt. 195.

Berathungen der Krcis-Versammlungen.

Die Kreis -= Abgeordneten versammeln si{ch alljährlich am ersten Dienstage des Monats März um 10 Uhr Morgens am Sige des Landraths-Amtes zur gewöhnlichen Sißung. Außerordentlih kann die Kreis = Versammlung durch den Landrath zu jeder Zeit mittelst schriftlicher Einladung unter Angabe der Veranlassung einberufen werden. Die Einberufung muß erfolgen, wenn sie von mehr als 4 der Mitglieder der Kreis-Versammlung verlangt wird. Der Tag und die Veranlassung der außerordentlichen Sißung muß durch den Landrath öffentlich bekannt A

r t :10, Unter dem Vorsíße des an Jahren ältesten Abgeordneten, wel= Un die beiden jüngsten Abgeordneten als Schriftführer und timmzähler zur Seite stehen, wählt die Kreis - Versammlung in der regelmäßigen Sipung (Art. 15) ihren Vorsißenden und zwei R auf die Dauer eines Jahres. ie Kreis-Versammlung regelt ihren Geschäftsgang dur eine Geschäfts-Ordnung. M s T 1,

Die Sizungen der Kreis = Versammlung sind öffentlih, Für einzelne Gegenstände kann durch Beschluß die Oeffentlichkeit aus-

ge\{lo}sen werden. Art. 18,

Die Kreis - Versammlung kann nicht beschließen, wenn nicht mehr als die Hälfte ihrer Mit lieder e a 9 Die Beschlüsse der Kreis - Versammlung- werden dureh absolute Stimmenmehrheit der M gan, trt, 19.

Der Landrath oder dessen Stellvertreter wohnt den Sihungen der Kreis-Versammlung bei und muß auf sein Verlangen zu jeder Zeit gehört werden, Dasselbe gilt von anderen Beamten der Kreis-Verwaltung, die der Landrath oder dessen Stellvertreter zu

ihrer Assistenz in die Versammlung einführen,

Art. 20. Vom Kreis-Ausschusse.

Der Kreis-Ausschuß besteht aus dem Landrathe und vier von dex Kreis-Versammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit auf 6 Jahre ; alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus und wird dur eine Neuwahl

erseßt, Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden, sofern sie noch Mitglieder der Pre Ins ind. rt, 21.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreis-Aus- shusses finden alle 3 Jahre in der regelmäßigen Sißung der Kreis- Versammlung statt.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersate der innerhalb der Wahl- Periode ausgeschiedenen Mitglieder werden N Landrath veranlaßt. Die ausscheidenden Mitglieder des Kreis-Ausschusses bleiben bis zum Eintritte der L DON Mitglieder im Amte.

rt. 22.

Der Kreis-Aus\{chuß hat die Angelegenheiten der Kreis - Cor-= poration zu verwalten, die Beschlüsse der Kreis-Versammlung vor= zubereiten und auszuführen, den Rendanten und die etwa sonst er- forderlichen Beamten der Kreis-Corporation zu ernennen und deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen, die Kreis-Corporation, Dritten gegenüber F vertreten und die ihm sonst durch die Ge- seße überwiesenen Verrichtungen auszuüben.

Der Kreis-Ausschuß giebt seine Meinung über alle ihm auf Grund der Geseße oder durch die Staats-Regierung vorgelegten Gegenstände ab, 5

rt. 23.

In dringlichen Fällen übt der Kreis-Aus\{huß die der Kreis- Versammlung vorbehaltenen Pn aus. In diesem Falle mu die Genehmigung der Kreis - Versammlung Us eingeholt werden. Zur Bewilligung von Steuern und zu Veränderungen des Etats is der Ausschuß Ms nb rt. 24.

Zahlungs - Anweisungen auf die etatsmäßigen Kreis - Fonds werden durch den Ausschuß verfügt. Alle Ausfertigungen des Kreis - Ausschusses werden durch den Vorsibenden unterzeichnet. Art. 25.

Der Kreis - Ausschuß ‘hat alle Geschäfte zu besorgen, die bis- her freisständischen e LAUAIE: Übertragen waren, sofern nicht die Kreis - Versammlung besondere Kommissionen für diese Angele- genheiten Befis , Die Gesehe bestimmen die Befugnisse des Kreis - Ausschusses in Bezug auf die Angelegenheiten der Gemeinden des Kreises,

Die Mitglieder des K (A h:

j es Kreis-Aus , - Antxritte durch den Landrath u E ito Pie germ E

z t. 27

Trt. . Der Kreis-Aus\{chuß versammelt sich zur regelmäßi i wenigstens einmal monatlich. Außerordentlite Sa aaa

der Landrath nach Bedürfniß ; er ist dazu verpflichtet, \o oft es

Art. 28. Der Ausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts- ordnung, welche der G S Bezirksrathes bedar | : rt. 29.

Der Landrath oder dessen Stellvertreter hat im Aus\{chu}e den Vorsip und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

zwei Mitglieder verlangen.

778

Ar t. 30. i Zur Gültigkeit eines Beschlusses is die Anwesenheit des Vor- sipenden (oder seines Stellvertreters) und zweier anderen Mitglie- der des Ausschusses erforderlih. Die Beschlüsse werden nah Stim-

menmehrheit gefaßt. Ars Ae Ausf s L

Der Landrath is verpflichtet ,* die Ausführung derjenigen Be- {chlü}e des dtr t oder der Kret Borsen welche deren Befugnisse überschreiten, die uen oder das Staats - Jn- teresse verleßen, von Amtswegen oder auf Geheiß- der aus Orts- Behörde vorläufig zu untersagen. Er mee alsdann sofort die Ent= scheidung des Regierungs-Präsidenten nahsuchen und hiervon gleich- zeitig den Vorsipenden der Kreis-Versammlung benachrichtigen, Der Regierungs-Präsident hat seine Entscheidung, nach Berathung mit dem Bezirks-Rathe, unter Anführung: ter Gründe zu geben.

Titel I Von den Bezirken. Art. 32. ?

Die Bezirke (Regierungs - Bezirke) bleiben in ihrer bisherigen Begränzung O Veränderungen der Bezirksgränzen können nur durch ein Geseß erfolgen.

Art. 33.

Jeder Bezirk hat einen mit der Verwaltung seiner Angelogen- eiten (Art. 2) beauftragten Bezirks-Rath. Der Bezirks-Rath be- feht aus dem Regierungs-Präsidenten und vier Bezirks-Deputirten. Die Lepteren werden von der Provinzial-Versammlung auf 6 Jahre nach absoluter Stimmenmehrheit erwählt, Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar is jeder Gemeindewähler des Bezirks, der das 30ste Le- bensjahr vollendet und si mindestens seit drei Jahren in dem Be-

irke aufgehalten hat.. : iges Y Art. 34.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Bezirks-Rathes finden alle 3 Jahre in der regelmäßigen Sißung der Provinzial- Versammlung statt.

Außergewöhnliche Wahlen zum Ersaße der innerhalb der Wahl-

Periode ausgeschiedenen Deputirten werden von dem Ober - Präsi-

denten veranlaßt.

Die ausscheidenden Deputirten bleiben bis zum Eintritte der neugewählten Mitglieder des Bezirks-Räthes im Amte,

Die Bezirks - Deputirten werden ‘vor ihrem Amtsantritte von dem Regierungs-Präsidenten H O Pflicht genommen.

Es ri. 99. :

Der Regierungs-Präsident beruft den Bezirks-Rath, \o oft es die Geschäfte erfordern, Er is dazu verpflichtet, wenn es von zwei Mitgliedern verlangt wird. Der Regierungs - Präsident hat den Vorsiß bei den Berathungen und bei Stimmengleichheit eine ent- schéidende Stimme. Jn Behinderungsfällen wird seine Stelle von einem Ober-Regierungs-Rathe vertreten. Der Regierungs-Prä-

-sident bewirkt die Ausführung der Beschlüsse des Bezirks = Rathes.

Die Ausführung gesebwidriger oder das allgemeine Juteresse ver- leßender Beschlüsse hat er von Amts wegen oder auf Geheiß der hvheren Staats-Behörde zu suspendiren und darüber die Entschei- dung des A eee e,

rt. 36.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses is die Anwesenheit des Re- ierungs-Präsidenten und zweier Deputirten erforderli. Die Be- chlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt, Ausfertigungen der= elben sind von dem Vorsißenden zu unterzeichnen.

Der Bezirks-Rath regelt seinen Geschäftsgang durch eine Ge= \häftsordnung, die der Me des Ober-Präsidenten bedarf.

rt. 37.

Der Bezirks-Rath giebt sein Gutachten über die ihm von dem Regierungs=-Präsidenten vorgelegten Fragen ab.

Der Regierungs - Präsident kann, so oft es dem bffentlichen Interesse förderlich erscheint, zu den Sipungen des Bezirks-Rathes Mitglieder der Bezirks-Regierung und zu den Sibungen der leß- teren Bezirks - Deputirte zuziehen, um Vorträge zu halten und an den Berathungen theilzunehmen. Die Regierungs-Práäsidenten sollen angewiesen werden, von dieser Befugniß einen möglihst ausgedehn- ten Gebrauch zu machen.

Die Befugnisse des Bezirks = Rathes in Bezug auf die Ange=- legenheiten der Gemeinden N Gemeindeordnung.

rt. 98.

Die Etats für die Verwaltung der Bezirks - Angelegenheiten und die Rehnungen werden alljährlich von der Provinzial - Ver- sammlung festgestellt. Zur Bestreitung der für die Bezirks-Ange- legenheiten erforderlichen Ausgaben kann die Provinzial-Versamm- lung dem Bezirke Leistungen auferlegen und dieselben auf die Kreise oder die Gemeinden des Bezirks vertheilen.

Umlagen von mehr als 5 Prozent der direkten Staatssteuern oder nicht nach dem Fuße dieser Steuern vertheilte Leistungen kön- nen nur durch ein Geseß auferlegt werden.

Auch zu Anleihen für den Bezirk bedarf es eines E

Der Bezirks = Rath erstattet S einen Bericht Über die Verwaltung der Bezirks-Angelegenheiten. Dieser Bericht wird ver- öffentlicht.

T 1.4.1. I, Von den Provinzen.

Art. 39.

T ie Provinzen bleiben in ihrem bisherigen Umfange als Cor- porationen und Verwaltungs - Bezirke bestehen Veränderungen der Gränzen können nur A E erfolgen,

rt. 40. A S A E

Ueber die Provinzial-Angelegenheiten beschließt die Provinzial- Versammlung. (Provinzial-Landtag.)

Art. 41. Wahl der Provinzial - Versammluna.

Die Abgeordneten zur Provinzial-Versammlung werden durch die Kreis - Versammlungen ide: 108 Wählbar ist jeder Gemeinde- wähler der Provinz, der das 30ste Lebensjahr vollendet und \ich mindestens seit 3 Jahren in A ti aufgehalten hat.

rt \

Für jeden Kreis wird ein Abgeordneter gewählt, Erreicht: die Bevölkerung des Kreises 60,000 Seelen, so werden zwei Abgeord- nete gewähltz für jede fernere Vollzahl von 40,000 Seelen tritt noch ein Abgeordneter hinzu.

Art. 43.

Die Provinzial = Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedin- gungen der Wählbarkeit. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen erseßt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. d d

r + .

In jedem dritten Jahre finden die Wahlen zur Ergänzung der Provinzial - i ata in der regelmäßigen Sipung der Kreis-Versammlung statt, j i

zum Ersaß innerhalb der Wahlge- ch den Landrath Ie

g die ausgeschied Der Ersaßmann tritt E O

gesWiedène gewählt war.

riftführer der Kreis- werden dem

ebniß der Wahl

Außergewöhnliche Wahlen

riode ausg ener - Mitglieder werden dur jenigen Kreises veranlaßt, dessen Versamm Abgeordneten gewählt hatte.

Zeitperiode ein, für welche der Aus

Die von dem Vorsibenden und dem Sch Versammlung unterzeichneten Wahlprotokolle Präsidenten urschriftlih eingereiht, welcher das Er dur das Amtsblatt unverzüglich bekannt macht ,

g einen Auszug aus dem Wah übersendet und sämmtlihe Wahlprotokolle der Provinzial lung zur Prüfung ihrer

Abgeordneten gleichzeiti [tigkeit übergiebt.

Befugnisse der Provinzialversammlung.“

Die Provinzialversammlung verpflichtet alle Einwo Provinz durch ihre , in Provinzial - Angelegenheiten gefa Sie hat insbesondere das Re heiten, so wie zur Beseitigung eines \chließen und dieselben auf die Kreise oder auf die Gemeind Provinz zu vertheilen.

Die Provinzialversammlung vertheilt in Abgaben , welche nach Provinzén aufzubringen st das Geseß in anderer Weise darüber bestimmt.

Sie giebt ihr Gutachten ab über Einführung , Abänderung oder Aufhebung von Provinzialgeseßen und über andere ihr von der Staatsregierung vorgelegten Gegenstände. Y

Die Geseve bestimmen die Befugnisse der Provinzialversamy- lung in Bezug auf die Ao

t, für Provinzial-Angelegen- | othstandes Ausgaben, gen 4

leicher Weise die 4 , insofern nit

R r Canad a R

der Gemeinden der Provinz,

Beiträge über 3 Jahre hinaus oder von mehr als 10 Prozent der direkten Staatssteuern, so wie auch anders vertheilte Bei können nur durch ein Geseh aufgelegt werden.

Auch zu Anleihen der A es eines Gesebes,

rt

die Rechnung und

Die Provinzialversammlung stellt alljährli n sie einer beson:

den Etat fest. Die Feststellung der Rechnung ders dazu erwählten Kommission überlassen.

Alle Einnahmen und Ausgaben der Provinz, einschließli der- jenigen Leistungen, welche das Geseß für eine Last der Provinz er- klärt, müssen in den Etat aufgenommen werden. i

Zur Abwehr oder Milderung eines dringenden Nothstandes in der Provinz kann die Provinzialversammlung ohne weitere Geneh- migung die Erhebung einer einmaligen Provinzial - Abg 2 Prozent der direkten Staatssteuern selbst dann beschließen, wenn der Gesammtbetrag der Provinzial-Abgaben 10 Prozent der Staats- steuern Übersteigt.

Berathungen und Beschlüsse der Provinzialversammlung.

Die Sißungen der Provinzialversammlung werden im Namen

des Königs dur den Ober - Präsidenten oder seinen Stellvertreter

eróffnet und geschlossen.

Die Abgeordneten versammeln si alljährlich am ersten Dien des Monats April um 10 Uhr Morgens am Sitze des Ober sidenten zur gewöhnlichen Sibung, insofern nicht der König sie in eine andere Stadt der Provin

Außerdem kaun die Prov zu jeder Zeit einberufen werden. Die außerordentliche unter Angabe der - Veranlassung und Bestimmung ihrer Dauer Durcl das Amtsblatt verkündet; die Einberufun Präsidenten mittelst \{hriftlicher Einladun

Die gewöhnliche Sibung der Provinzial - Versammlung darf ohne ausdrüdcklihe Zustimmung des Ober - Präsidenten nit länger Þ als 14 Tage und ohne Genehmigung des Königs nicht länger als | Der Grund der Verlängerung is durch das F

Bundes - Nugelegenheiten. Frankfurt a, M, Verhaudlungen der

zusammenberusft. nzial-Versammlung dur

g geschieht durch den Oher-

vier Wochen dauern. Amtsblatt zu veröffentlichen.

Unter dem Vorsiße des an Jahren ältesten Abgeordneten, wel- chem die beiden jüngsten Abgeordneten als Schriftführer und Stimn- zähler zur Seite stehen, wählt die Provinzial-Versammlun regelmäßigen Sißung (Art. 51) ihren Vorsibenden, einen treter und zwei Schriftführer auf die Dauer eines Jahres.

Die Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Oe- \häfts-Ordnung.

Ueber die Verwaltung der Provinzial - Angelegenheiten ist all- jährlih in der regelmäßigen Sißung der Provinzial - Versammlung ein ausführlicher Bericht zu erstatten.

Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Die Sipungen der Provinzial-Versammlung- sind- öffentlich. Flir einzelne Gegenstände kann durch Beschluß die Oeffentlichkeit aus- * geschlossen werden.

Die Provinzial-Versammlung kann nicht beschließen, wenn nicht mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse der Provinzial-Versanmmlung werden d solute Stimmenmehrheit der SOENEO gefäßt. rt. 97.

Die Mitglieder der Provinzial - Versammlung, welche niht at F dem Versammlungsorte wohnen, erhalten ein Ta Thalern und sowohl für die Hinreise wie für die Meilengeld,

Der Ober-Prásident und die zu seiner Vertretung oder A stenz bestimmten Kommissarien wohnen den Sipungen zialversammlung bei und hört werden.

Der Ober - Prásident hat die Beschlüsse der Provm sammlung vorzubereiten und auszuführen stitute zu verwalten. und Kreisausschüssen Aufträge ertheilen, auch meinschaftlicher Berathung zusammenberufen. D sammlung ist jedo berechtigt, zur Erledigung ei ur Verwaltung einzelner Institute hlen oder T zu ernennen.

lihrung derjenigen is ihr ernannten K die Gesepe

ic P

egeld von zwei údreise 15 Sgr N F} #4 noh nit alle Hoffnung aufgegeben habe. Der Redner weist Ÿ auf die Schrecken nd Bürgerkrieges hin. Wenn die deutschen

ssen auf Verlangen zu jeder Zeit g |

und die Provinzial - J Zwedcke den Bezirks die ibn Die Provinzia nzelner Angelegen-

besondere Kommis- |

Er kann zu diesen

beiten oder onen zu w

Der Ober-Präsident hat die Aus der Provinzialversammlung und der vo! nen, welche deren Befugnisse überschreiten, Staats-Interesse verleßen, von Amts wegen od dheren Staatsbehörde vorläu ofort den beanstandeten Beschlu holung der Entscheidung des Köni zial-Versammlung oder. der Kommis

Er hat alsdan"

endiren. zu susp nisterium zu

dem Staats-Mi s vorzulegen und d on dies gleichzeitig,

mitzutheilen.

te Beilage

779

6 129. Zweite Beilage zum Preußischen Staats-Anzeigex. Sonnabend d. u2. Mai.

Titel, IV, Allgemeine Bestimmungen, j Art. 61.

Die Kosten der Kreis - und Provinzial - Versammlungen, in- gleichen der Kreis - Aus\{hüsse der Kommissionen und der Bezirks- Räthe, werden von den betheiligten Kreisen, Bezirken und Provin- en getragen. Ob und welche Vergütungen den Mitgliedern der Mus schüsse, Bezirks =Räthe und Kommissionen und den besonderen

Provinzial-Beamten (Art. 59) zu gewähren sind, hat die Provin- |

zial-Versammlung durch MoCine Beschitsse festzuseßen. rt. 62.

Die jährlihen Einnahme- und Ausgabe - Etats der Kreise, Bezirke und®Provinzenk2werden, nachdem sie von den Kreis -= und Provinzial-Bersammlungen festgestellt worden, durch die Kreis = und Amisblätter veröffentlicht. t

Während der Dauer eines Monats, vom Abschlusse der Redh- nungen an gerechnet, werden die leßteren auf dem Landraths-Amte, bezie ungsweise dem Sekretariate des Regierungs-Präsidenten und des Ober-Präsidenten, zur Es Publikums offen gelegt.

rft. 0693.

Die Mitglieder der Kreis- und Provinzial-Versammlungen, o wie der Ausschüsse und Bezirksräthe, sind nit an Instructionen oder Aufträge der Wähler gebunden.

: Art. 64. Durch die Annahme eines besoldeten Staats-Amtes oder einer

Beförderung im Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kreis=

oder Provinzial - Versammlung , eines Bezirks - Rathes und eines Kreis-Ausschusses seine Mitgliedschaft und kann dieselbe nur duréh eine neue Wahl wieder erlangen.

: Art. 65.

Der König kann eine Kreis-Versammlung, \o wie eine Pro- vinzial - Persammlung, auflösen. Es muß alsdann innerhalb zwei Monaten die Neuwahl angeordnet werden,

Alle Gesehe über die Kreis. ra

i e Oejepe Uber die Kreis- nnd Provinzialstánde sind aufae- hoben ; desgleichen alle diejenigen, die lo inter E (M treffenden Bestimmungen, welche mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht im Einklange stehen. Jedoch bleiben die bisherigen Verwal= tungen der Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Jnstitute so lange in Wirksamkeit, bis die Provinzial-Versammlung darüber anderweitig beschlossen hat. E

Titel V, Transitoriscche Bestimmungen.

Art. 67. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen vorüiberge=-

henden Bestimmungen werden von dem Minister des Jnnern ge-

troffen. Derselbe hat namentlich diejenigen Behörden zu bezeichnen,

welche die Verrichlungen der neu zu bildenden Organe, die zur

Ausführung des Gesetzes O e einstweilen auszuüben haben, : rt

Die das erstemal ausscheidenden Mitglieder der Kreis- und

Provinzial-Bersammlungen, so wie der Kreis-Aus\{üsse und Be-

4rksräthe, werden durch das M N rt. 69.

Bis zur Feststellung definitiver Geschäfts-Ordnungen haben die Provinzial- und Kreis-Versammlungen und Ausschüsse und die -Be- zirksräthe vom Minister des Junnern zu erlassende provisorische Ge= shäfts-Ordnungen zu befolgen.

Inhalt. Deutschland.

verfassunggebenden Reichs - Versammlung.

| Baden, Karlsruhe. Beschlüsse der Bürgerwel;r.

Hessen und bei Rhein. Darmstadt, Durchzug bayerischer Trup- pen. Mainz, Truppen-Bewegungen. Nassau, Wiesbaden, Kammer-Verhandlungen. Ausland.

Nußland und Polen. St, Petersburg, Nüfkehr des Kaisers und diplomatische Audienzen. Ordens-Verleihungen, Vermischtes.

f Deutschland.

Sundes-Angelegenheiten

Frankfurt a, M., 7. Mai. (O. P. A. Z) 212te Sitzung der verfassunggebenden Reihs=Versammlung. (Schluß.) Reihôminister - Präsident von Gagern. Von Niemand kann die Schwierigkeit, die große Verantwortlichkeit über Schritte in der

jebigen Lage verkannt werden. Es ist ungerecht, wenn man an

die Cxekutivgewalt der Centralgewalt dieselben Forderungen stellt, ivie an eine. vollständig ‘konstituirte Regierung eines Einzelstaates ; die Centralgewalt ist die Leiterin eines Bundesreiches. Es is be- annt, daß ihre Mittel nur beschränkte sind. Von diesen Grund- sähen ausgehend, stellten wir Preußcn an die Spiße. Meine Herren, die Centralgewalt wird thun, was bei der kritischen Lage Sach=- sens mögli is, Jch habe vorhin erklärt, daß ih noch günstigen Resultaten für die Anerkennung der Verfassung entgegen sehe, daß

rüder die Waffen gegen einander zögen, ich würde mich dazwischen werfen, (Lärm und Gelächter links.) Nur Buben können über so etwas lachen! (Ungeheurer anhaltender Lärm links! Ruf: Her- u von der Tribüne!) Nachdem die Ruhe des Hauses wie- er hergestellt ist, ruft der Vorsibende den Redner aen dieses Ves zur Ordnung. (Beifall auf der Gallerie.) Der Vor- n warnt e zum leßten Male und droht bei dem gering- fn nâhsten Geräusche, dieselbe räumen zu lassen. : Reichs - Minister - Präsident von agern: Ich bitte den

Herrn Präsidenten des Hauses um Verzeihung wegen des gebrauch=

Gre usdrucks; er war mir in der Ueberwallung des verlebten ks ls entslüpft , des Gefühls der Liebe für das Vaterland. A er Beifall rets und in den Centren.) Wir haben allerdings Vas Reichs = Kommissär nach Sachsen mit gehörigen Ca dershen, Er ist angewiesen, die Herstellung des Reichsfriedens in auss ise zu bewer stelligen, wie ich noch dieser Tage vor Ihnen deute ), Es. naht allerdings der Augenbli, wo eine entschei= ents Richtun eingeshlagen werden muß, aber nicht eher, als bis wgueden, vb eine Anerkennung der Verfassung nit mehr zu er-

en ist, Jch glaube au die Stimmung zu kennen , die iu

geutshland herrs{t. Man beruft sich auf die gestern stattgehabte |!

êrathung des árz-Vereins, Jh bin vollkommen überzeugt, daß

j

Dor Gie thn mi dD Cn Gim R EmLA

n blos Ml O Y gehen in den Wogen des Volks. Zögern Sie, dann wird da Volk sagen: Wie die Nalional-Versammlung die Mörderin Wiens war, so ist sie auch die Dresdens. (Beifall links, Dex Redner wird zur Ordnung gerufen.) Der Ordnungsruf wird in dem Tosen der Revolution verhallen! Der Redner ergeht sich in Ausfällen gegen das Ministerium. Er meint, daß keine Exekutivgewalt \o gut wäre, wie eine shwahe. Ob man warten wolle, bis es der provisorischen Regierung so gegangen sei, wie Robert Blum.

es unter dieseni März-Vereine Männer giebt, welche es gut mit dem i

Vaterlande meinen, allein nach den Beschlüssen dieser Vereine zu urtheilen, glaube ih, daß in ihnen doh nur mehr eine politische Richtung vertreten ist, und zwar die der linken Seite dieses Hau- ses. Aber diejenigen irren si, welche glauben, daß die große Ma- jorität, die ih seither vertrete, plößlih mit Sack und Pack ins

andere Lager übergehen werde. Der Redner widerlegt hierauf eine |!

Behauptung des Abg. Wigard, als stehe er im Widerspruche mit den Reichskriegs-Minister. Der Bevollnnïchtigte in der Pfalz ist mit der Vollmacht ausgerüstet, die Exekutive in die Hand zu neh-= men, und die Truppen haben ihm Folge zu leisten. Was aber die Person des Oberhauptes der Centralgewalt betrifft, so muß ich meinen entschiedenen Tadel dagegen aussprechen, wenn man eine Privatansicht von ihm, welche ganz unabhängig is von seiner öffentlichen Stellung, hier auf die Tribüne. bringt. ‘Der Redner {ließt mit den Worten: „wenn Sie glauben, daß ich der Ent- wickelung des nothwendigen Ganges entgegen wäre, dann trete y A ab“, und verläßt die Tribüne unter dem Beifalle des Hauses,

Der Schluß der Debatie wird angenommen. Zuletzt erhält noch der Antragsteller Abg. Wesendonck das Wort. Er drückt am Anfange seiner Rede die Ansicht aus, daß das Ministerium aus- harren müsse, bis die Verfassung durhgeseßt wäre, und selbst wenn zu Maßregeln geschritten werden müßte, die gegen seine Ueberzeu- gung wären. Auf keine andere Weise als auf die vorgeschlagene, durch keine anderen Maßregeln kann man die Erhebung des deut-= schen Volks, welhe man ja will, bewirken. Man wartet nur auf den Zuruf der Versammlung, die preußische Rheinprovinz wartet seiner. Das Vaterland is in Gefahr. Es wird zur Ab- stimmung geschrilten. Der zuerst zur Abstimmung gelangende Antrag des Abgeordneten Briegleb auf Uebergang zur mo- tivirten Tages-Ordnung wird mit 209 gegen 140 Stim- Stimmen angenommen. Der Vorsibßende verliest hierauf eine Zu- rift der provisorischen Regierung in Sachsen, ungefähr folgenden Inhalts: „Die sächsische Nation hat gestern dur Deputationen, welche aus allen Theilen des Landes sich nach der Hauptstadt be- geben hatten, vom Könige verlangt, derselbe möge die deulsche Reichs = Verfassung anerkennen. Der König hat diesem Ersuchen

nicht gewillfahrt, sondern is heute Morgen. mit seinen Ministern

von Dresden abgereist, Zur Abwehr der Anarchie hat \ich eine provisorische Regierung gebildet, Sie giebt der deutschen Reichs= Versammlung davon Kenntniß und stellt ihr Wirken unter den Schuß der National-Versammlung. Dresden, 4, Mai. Die pro- visorische Regierung in Sachsen. Tzschirner. Heubner. Todt.

In Bezug auf diese Erklärung reichen mehrere Abgeordneie Hensel , Wigard, Trüßschler , Rösler von Oels und Würth aus Sigmaringen, Dringlichkeits-Anträge cin, welche dahin gehen: „Die Centralgewalt aufzufordern, sofort durch alle ihr zu Gebote steheu- den Mittel, insonderheit durch Militair aus solchen Ländern, welche die Verfassung anerkannt haben, das \ähsis{e Volk besonders gegen preußisches Militair zu \{chüßen, Das Reichsministerium aufzufor- dern, der preußischen Regierung jede Einmischung in die Angele= genheiten Sachsens zu untersagen, mit dem Bedeuten , daß solche mit Gewalt zurückgewiesen werde, die sächsischen und thüringischen Truppen durch den Reichskommissär auffordern zu lassen, si sofort unter den Befehl der provisorischen Regierung zu stellen; ferner dem sächsischen Volke den Dank des Vaterlandes zu votiren, aus den um Sachsen liegenden Ländern Freischaaren der provisorischen Regierung zu Hülfe zu \hicken,“/ Diesen Anträgen wird die Dring- lichkeit zuerkanut.

Reichsminister - Präsident von Gagern ersucht die Versamm- lung, über sämmtliche Anträge nicht eher in Berathung zu gehen, als bis ein Bericht des Reihs-Kommissärs und eiue genaue Kennt- niß der Thatsachen vorliege. :

__ Nach ihm betritt Abgordn. Dietsch von Annaberg die Tri-= büne. Der Redner spricht in großer Aufregung zur Versammlung, und als er die Worte ruft : „Versäumen Sie jett niht den Au- genblickd, Lassen Sie jeßt das sächsische Volk im Stiche, dann wird Sie bald das Volk im Stiche lassen. Wollen Sie nichts thun, daun machen Sie, daß Sie forlkommen!“ brechen Linke und Gale-

rieen in langen anhaltenden Zuruf aus; die Rechte und die Cen- ren rufen: räumen! Abg. Plathner trägt auf Schluß der Sizßung an. Abg. Simon nimmt die Galerieen in Schuß. Der Vorsißende vertagt die Sißung auf eine halbe Stundee. Um 2 Uhr wird die Sibung wieder eröffnet. Der Vorsibende richtet einige Worle an die Galerieen und ermahnt sie zur Ruhe bei der bevorstehenden Verhandlung. Hierauf verkündet er, daß Abg. S oiron einen Antrag gestellt habe, dahin gehend, die über die sächsischen Angelegenheiten vorliegenden Anträge dem Reichs - Ministerium zur \{leunigen Er= greifung geeigneter Maßregeln zu überweisen. 2

Abgeordneter Soiron: Die Verhältnisse im Königreich

Sadhsen werden durch verschiedene Zeitungen verschieden berichtet, So viel ist gewiß, daß das säsisl,e Volk sich in einer gefährlichen Lage befindet. :

Abgeordneter Zimmermann aus Stutigart spricht für die

Dringlichkeits - Anträge. Der Redner meint, es sei die Zeit ge- kommen, wo man nicht mehr drum herumgehen müsse, und daß es die Pflicht des Ministeriums sei, sich an die Spiße der Bewegung zu stellen. Wo nicht, so trete es ab und überlasse es Anderen, zu handeln. Die Wogen des Volkes werden sonst ohnehin über uns Alle hinweggehen. (Beifall links.)

Abgeordneter Erbe: Wie Sie gegen Verlin und Wien ge-

handelt haben, so wollen Sie gegen Dresden verfahren. Sie wol-=

Pege vorschreiten. Sie werden unter-

Der Redner erfreut sich des Beifalls der linken Seite des

Hauses. Nachdem er gesprochen, wird ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen und zur Abstimmung e Dee ole, trag des Abg. Soiron wird angenommen.

Die Sibung wird um 3 Uhr geschlossen. Die Galericen ent-

fernen sih unter Lärmen, Zischen und Pfui!

Frankfurt a. M., 8. Mai. (D. A, Z.) 213te Sitzung

der verfassunggebenden Reihs-Versammlung. Vice- Präsident Herr Bauer von Bamberg eröffnet die Siduiia 95 Uhr Vorniittags. Ausgetreten i Herr Pfeufer aus Landshut. Fúr die Flotte sendet der württembergische Abgeordnete Herr Notter 100 Fl, als ohngefähren Betrag der Summe ein, die er weniger

empfangen haben würde, wenn die stuttgarter Kammer j Vorschlag zur Herabseßung der Diäten A A f l seien

Eine Anrufung des Herrn Shoder wird zurückgelegt, E dere des Herrn Venedey an das Reichs =- Krie sministerium e ebenfallsZnicht zur Vorlesung kommen, weil die itglieder des Mi nisteriums im Hause nit auwesend sind. Herr Umbscheiden trägt auf sofortige Vorladung des Ministeriums an. Herr R üder räth, erst die Tagesordnung zu erledigen, welchem Vorschlage Herr Hof fbauer mit Heftigkeit widerspriht. Herr Umbscheid en weist auf die dringenden Ereignisse in der Pfalz hin, Herr Heister- bergk auf den noch fortwährenden Kampf in den Straßen von Vresden. Herr Plathner: Es handelt si darum, ob wir die Tagesordnung ecledigen und dem Ministerium dadur für seine wih- tigen Berathungen einige Stunden Zeit lassen wollen. Die Linke drängt sih gegen die Tribüne, indem sie den Redner durch unmit- telbareé Zwischenreden unterbriht. Herr Schmidt von Löwenberg: Die Truppen, die das Reichsministerium in die Pfalz gesendet hat siud geschick zur Unterdrückung der „anarchischen Bewegung“ 2 jo geht man um mit dem Blute des Volkes! Wüthendes Ge- schrei der Eutrüstung und Lärmen, unter welchem der Reichs- Kriegsminister Herr von Peucker eintritr.

i Vice - Prásident Herr Bauer: Eine der Anrufungen betrifft die sächsishen Verhältnisse. Jch stelle die 6rage, ob die Dringlich- keit der Aurufung anerkannt wird. Die nöthige Anzahl von Mit- glicdern erhebt sich uicht für die Dringlichkeit. Bewegung furcht- barer Empörung folgt nach dieser Entscheidung von der linken Seite dcs Hauses. Vice-Präsident Herr Bauer: „Die Handhabung des Vorsibes, die Berathung überhaupt wird durch solch ein Ge-= bahren unmöglih. Jch hebe deshalb die Sivung auf. Jh vertage sie bis „Donnerstag.“

Darauf drängt sich die Linke mit dem Rufe gegen das Bü- reau: „Das ist Verrath! Wir weichen nit. Geht Jhr, so seßen wir allein die Sißung fort!“ Nachdem das Getöse eine Zeitlang fortgewährt hat, ohne daß irgend Jemand den Saal verläßt, tritt eine allgemeine Stille ein bei dem Erscheinen des Präsidenten Herrn Eduard Simson auf der Tribüne, und wirklih gelingt es ihm, den Sturm zu beschwören: „Nachdem der Herr Vice - Präsident Bauer die Sizung aufgehoben und bis Donnerstag vertagt hat, so benuße ih die zufällige Auwesenheit der Mitglieder der Reichs8versammlung in diesem Raume zu der Ankündigung, daß 110 Mitglieder \rift= lih eine außerordentliche Sißung verlangt haben. Unserem Beschlusse vom 30, April gemäß, muß diesem Antrage gefügt werden, und jo lade ih Sie ein, heute Mittags 12 Uhr zu derselben hier zu erschei- nen, Beifall, wonach sich die Versammlung trennt.

Außerordentliche Sißung Mittags 12 Uhr. Der Präsident Herr Ed. Simson erbffnet die Sitzung bald nah 12 Uhr Mittags mit der Austritts-Anzeige des Herrn Oster- rath aus Danzig. Es liegen fünf die Verhältnisse der bayerischen Rheinpfalz betreffende Anrufungen vor. Nachdem die Dringlichkeit derselben anerkaunt ist, erfolgt die Verlesung der Interpellation des Herrn Schoder: wegen des Durchmarsches bayerischer Truppen

durch Würtemberg zur Unterdrückung der Bewegung der Pfalz für die Reichs-Verfassung, und ob dieser Durchmarsch ungehindert statt- finden solle?

der Anrufung von Herrn Schlöffel: über die Absendung preußischer verfassungsfeindlicher Truppen in die Pfalz z

des Herrn Umbsch eiden: ebenfalls wegen des in leßter Nacht in die Rheinpfalz abgesendeten preußishen Militairs , wegen der Verwahrung, die der bayerishe Bevollmächtigte gegen Absendung eines Reichs-Kommissärs eingelegt haben soll und wie dem Bürger= friege in der Pfalz vorgebeugt werden solle; :

des Herrn Würth von Sigmaringen: ebenfalls über die Trup= penscndungen in der Pfalz.

Die Aurufung Herrn Nauwerk's endli wird zurückgenommen.

Da die Angelegenheit des Königreihs Sachsen ebenfalls als eine dringliche anerkannt wird, so erfolgt ferner die Verlesung der Anfrage der Herren Erbe, O S N und Genossen : wegen des Einmarsches der Preußen in Sachsen und ob das Reichs- Ministerium gesonnen sei, dem Staate Sachsen thatsächliche Hülfe da- gegen zu leisten. Jn derselben Richtung bewegt si die zweite An- frage des Herrn Venedey.

Der Präsident des Reichsministeriums, Herr von Gagern, erscheint auf der Tribüne. Der Redner bedauert zunächst die Auf- regung, die heute morgen über die Abwesenheit des Ministeriums entstanden sei und retfertigt leßtere, Was die Haltung des Ministeriums zu der Bewegung in Deutschland anlangt, #o will Herr von Gagern morgen, spätestens übermorgen darüber Mitthei= lung geben. Die Verhältnisse in Sachsen betreffend, \o hat Herr von Waßdorf das ihm durch Herrn von Wydenbrugk überbrachte Reichskommissariat abgelehnt, und is Herr Briegleb aus Koburg zu seiner Stellvertretung abgesandt worden. Der Reichs=Minister er- sucht, dessen Berichte zu erwarten. :

_ Reichs = Kriegsminister Herr von Peucker: Meine Herren, auf die Interpellation des Herrn Abgeordneten Schoder habe ih zunächst Folgendes zu erwiedern: Sowohl na der alten Bundes- verfassung, als nach §. 13 der ueuen Reichsverfassun hat jeder Einzelstaat die freie Verfügung über seine bewaffnete Macht inso- weit als solche nicht für den Dienst des Reichs in Anspruch ge= nommen wird. Die Centralgewalt hat dem nach der Pfalz ent- scndeten Reichskommissär, behufs Wahrung des Reichsfriedens, auch die E Macht daselbst zur Verfügung gestellt. (Langer Beifa )

Auf die Anrufung des Herrn Schlöffel erkläre ih Folgendes. Dem Reichs-Kriegsministerium ist bekannt, daß in der Person des Abgeordneten CEisenstuck ein Reichskommissär in die Pfalz ge= sendet worden is, welcher den Auftrag erhalten hat, sich zur Auf- rechthaltung oder Wiederherstellung der Herrschaft der Gesetze mit den Militair = und Civilbehörden in Verbindung zu seßen und Fürsorge zu treffen, damit die von einem si selbst konstituirten Landesvertheidignngs - Ausschuß gefaßten Beschlüsse welche in den Wirkungskreis der bestehenden geseßlichen Behörden eingreifen, wieder aufgehoben werden oder erforderlichen falls folche von Reichs wegen selbst aufzulösen (links Zischen) und Alles vor- zukchren, was die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt Deutsch= lands dort fordern. Der Kommandant der Reichs =- und Gránz= Festung Landau zeigt durch einen hierhergesandten Offizier in der Nacht vom bten zum 7ten d. M. an, daß der gegenwärtige Be- stand des ihm anvertrauten Reichsplaßes die nöthige Gewähr für die Erhaltung desselben niht mehr darbiete, daß die einberufenen Beurlaubten dem an sie ergangenen militairishen Befehl niht ge- horcht und nicht eingekommen seien (links Beifall, Zischen rechts), daß der nach eingegangener Meldung bekannt gewordene Aufenthalt

ezeranlassung geben (hört!) und daß vorausgeseßt werde, daß der

ausländischer Offiziere an der französischen Gränze zu Besorgnissen