1849 / 147 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ülfe

j Landesverfassung gegebenen Mittel der Abhü

R pt Anwendung gebracht werden können. ¿

Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verlebung der us

die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die nähe=

ren Bestimmungen Über den Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise, L hes zu machen, blei= Reichsgeseßgebung vorbehalten. :

b) Beschwerden P mt oder gehemmter Rechts- pflege, wenn die landesgeseßlichen Mittel der Abhülfe er- Mert M E E

î ichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Re chs-

7 Se Iusbfeca sie deren ministerielle Verantwortlichkeit

8)

E s 8 2 erihtsbarkfeit über die Auklagen gegen die Minister 9 der Elueltáaten, insofern sie deren ministerielle Verant- wortlihkeit betreffen und die Gerichte der Einzelstaaten dazu nicht kompetent sind. i 1) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und Landes- | gervaio gegen das Reich. l Ob noch andere Verbrechen „gegen das Reich der Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu Úberweisen sind, wird späteren Reichsgeseßen vorbehalten. ;

m) Klagen gegen den Reichs-Fiskus, wo ein gemeinretlicher Gerichtsstand nicht begründet sein sollte, : /

n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen mehreren Staa- ten zweifelhaft oder bestritten ist, so wie wenn die gemein- schaftlihe Verpflichtung gegen mehrere Stäaten in einer Klage geltend gemacht A4

g. 129. G - UVeber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichs= E geeignet e, erkennt einzig und allein das Reichsgericht elbst,

g. 126. ; i

Ueber die Einseßung und Organisation des Reichsgerichts, über das Verfahren und die Vollziehung der reihsgeritlihen Entschei= dungen und Verfügungen wird ein besonderes Geseß ergehen,

Diesem Geseße wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten. : E

Eben so bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Geseh als organisches Verfassungsgeseb zu N ist.

§. : Der Reichsgeseßgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitäts- und See-Gerichte zu errichten, so wie T Über die Gerichts-= barkeit der Gesandten und Konsuln des Reichs zu treffen.

Abschnitt V. Die Grundrechte des deutschen Volkes.

§. 128.

Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte ge- währleistet sein. Sie dienen den Verfassungen der deutschen Ein- zelstaaten zur Norm und werden ihre Anwendung auf deren beson=- dere Verhältnisse in den Geseßgebungen dieser Staaten finden.

Artikel 1, g. 129. E Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten,

welche das deutsche Reich bilden. Y E G g. 130.

Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm

906 s. 137. Die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körper- lichen Züchtigung sind A 2 Die Ses ist r big O Eine Haussuchun nur zulässig: Z : 1) u Kraft rints richterlichen, mit Gründen versehenen Me fehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier un zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll, 2) im Falle der Berfolgung auf frischer That, durch den ge- eblich berechtigten Beamten, ; 3) gas Sállen s Formen, in wel@hen das Geseß aus-= nahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Be- l dieselbe gestattet. j Die Davies wenn thunlich ,„- mit Zuziehung von Hinderniß der Ver=

ausgenossen erfolgen. 5 Die R der Wohnung ist kein

haftung eines geritlich E

von Briefen und Papieren darf, außer bei ciner Verba add, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden w Äh

‘ie imniß is gewährleistet. : E Die bel R ctlhtlichen“ Untersubungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Geseßgebung- festzu- stellen. Artikel Iv.

ç.” 141. i Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Censur darf nicht eingeführt werden. Ein Presßgeseß zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Rechte Dritter wird vom Reiche erlassen werden. Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden,

wird durch Schwurgerichte geurtheilt,

Artikel V,

g. 142. ; Jeder Deutsche hat volle ae - und Gewissensfreiheit. g. 143,

Jeder Deutsche ist unbeschränkt fu der gemeinsamen häuslichen d öffentlichen Uebung seiner Religion. , 4 Sab und Pkpw ss welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nah dem ebe zu bestrafen. i H. . L i Durch das religióse Bekennlniß wird der Genuß der bürger- lichen E ftaatabüivgerliden Rechte weder bedingt noh M, Den staatsbürgerlichen Pflichten E dasselbe keinen Abbruch thun. S

Ye De ; de Religionsgesells{haft ordnet und verwaltet ihre Angele- eiden felbsistäntte uk bleibt im Besiß und Genuß der für ihre Kultus =, Unterrichts = und. Wohlthätigkeitszweckde bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. :

Es. besteht fernerhin keine Staatskirche. j E E

Neue Religionsgesellschaften dürfen si bilden ; einer Anerken- nung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

: s. 146. :

Niemand ‘soll von Staats“ wegen zu einer kirclichen Handlung

Fraft dessen zustehenden Rechte kann cer in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deuischen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das E

Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichs- gebietes seinen Aufenthalt und Wohnsiß zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungs- zweig zu betreibcn, das Gemeindebürgerret zu gewinnen.

Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Wohnberehtigung in den Einzelstaaten werden durch ein allgemeines Heimatsgeseß, jene für den Gewerbebetrieb durch eine allgemeine Gewerbe-Ordnung von der Reichsgewalt festgesebt. do

§. 132.

Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und anderen Deutschen cinen Unterschied im bürgerlihen, peinlihen und Prozeß - Rechte machen, welcher die leßteren als Ausländer zu-

rüdjeßt. es G. 133.

Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht statlfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, so weit nicht hierdurch ‘O L Na ele verleßt werden.

§. 134,

Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt ; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.

Die Auswanderungs-Angelegenheit steht unler dem Schube und der Fürsorge des Reiches.

Artikel I,

§. 135.

Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände.

Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.

Die Deutschen sind vor dem Gesebe gleich. ; lich: öffentlihen Aemter sind für alle Befähigten gleich zu- gänglich.

Die Wehrpflicht is für Alle gleich ; Stellvertretung bei der- selben findet nicht statt. Das Nähere hierüber wird dur das Wehr- geseß bestimmt.

Artik el Ill.

§. 136. Die Freiheit der Person ist unverleblich.

Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergrei- fung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, 4 Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augen- blie der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.

E Ae muß Jeden, den nommen Hat, im Laufe des fol e der uen Behörde über Es TAaA

sie in Verwahrung ge- entweder freilassen oder h geben,

, Jeder Angeschuldigte soll Zegen Stellung einer vom Gericht zu Eon Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nit dringende Anzeigen eines {weren peinlichen Verbrechens E gt gan.

27 Qaue einer widerre Y verlängerten Ge- fangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls ver erten Ge- lebten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.

Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modificationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesegen vorbehalten,

oder Feierlichkeit gezwungen e 0 6. 147, Die Formel des Eides soll künftig lauten : Gott helfe.“ j

g. 148.

Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe is nur von der Vollzie= hung des Civil - Aktes abhängig, die firchlihe Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civil-Aktes stattfinden. : E

Die O DOIPenes M kein bürgerliches Chehinderniß,

k S. s :

Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden ge-

führt.

„So wahr mir

Artikel VI.

§. 150,

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

g. 151.

Das Unterrichts - und Erziehungswesen steht unter der Ober- Aufsicht des Staats; er übt sie durch eigene von ‘ihm ernannte Behörden aus.

§. 152.

Unterrichts - und Crziehungs - Anstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staats = Behörde nach- gewiesen hat. j j j j

Der häusliche Unterricht nnaegt keiner Beschräukung.

D +

Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall: genügend gesorgt werden. } ;

Aeltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen niht ohne den Unterricht lassen, welcher für die

unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. g. 154,

Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Staat stellt unter geseplich geordneter Beihelliquag der Gemeinden aus. der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksshu-

len an. : g. 155. Unbemittelten soll in allen Volkss{hulen und niederen Gewerbe- schulen freier Unterricht u vi: ind - 100, Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf für denselben auszubilden, wie und wo er will,

Artikel VII S. 157,

Zeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwer- den schriftlih an die Behörden, an die Volksvertrelungen und an den nag gu wenden. ¿

Dieses Recht kaun sowohl von Einzelnen als von Corporatio- nen ausgeübt werden, beim Heer und der Kriegsflotte jedöoh nur in der Weise, wie es die Disziplinar-Vorschriften bestimmen.

8g. 158,

Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht noth- wendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen.

zu wählen und si

Artikel VIII,

Sg. 159, Die Deutschen haben das Recht, si friedlich und ohne Waffen zu B nier einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. Volks-Versammlungen unter freiem Himmel können bei drin= gender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten

werden. ¿i Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses

Recht soll dur keine vorbeugende aßrégel beschränkt werden. Die Ausübung der in diesem Paragraphen und im §. 159 fest-

gestellten Rechte soll zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit dur

das Geseß geregelt werden. O §. 161.

Die in den §§. 159 und 160 enthaltenen Bestimmungen fín=- den auf das Heer und die Krie sflotte Anwendung, insoweit die militairischen Disziplinar-Vorschristen nicht entgegenstehen.

Artikel IX.

§. 162.

Das Eigenthum i} unverleblih. ;

Eine Entei ‘ia a nur aus Rücksichten des gemeinen Be= sten, nur auf Grund eines Gesepes und gegen gerechte Entschädi- gung vorgenommen werden. L 07

Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgeseßgebung ge- {übt werden. dit

Die Bestimmungen über die Veräußerlihkeit und Theilbarkeit des Grundeigenthums, sowohl unter Lebenden als von Todes we- gen, bleiben der Geseßgebung der Einzelstaaten überlassen. ,

Gür die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegen- schaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Ge- seßgebung aus Gründen des enen Wohls zulässig. und Hörigkeitsverband hört für im-

§. 165. Ohne Entschädigung sind aufgehoben : ; / 1) Bie Darin E und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exem-

: l d Abgaben. 2) B Ae Wen bs: und up eralten Verbande fließenden

i bgaben und Leistungen. Mit ‘diése Me fallen au die Gegenlcistungen und Lasten

weg, welche dem bisher tba M dafür oblagen.

g. ¿

Alle auf Grund und Boden haftenden privatrehtlichen Abga- ben und M insbesondere die Zehntcn, sind ablösbar : ob nur auf Antrag des Belasteten oder au des Berechtigten, und ín welcher Weise, bleibt der Geseßgebung der einzelnen Staaten über- M soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe

oder Leistung belastet werden. 6; 467,

Im Grundeigenthum {liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagd- dienste, Jagdfrohnden und— andere Leistungen für JZagdzweckte nd aufgehoben. Die Entschädigung bleibt der Landesgesebgebung über=

lassen. N R ablösbar jedo is die Jagdgerechtigkeit, welche erweislih

“Jeder Unterthänigkeits- mer auf.

tüdes abgeschlossenen Vertrag erworben is; über die Art und Weise as Ablöfno be die Landesgeseßgebungen das Weitere zu be=

stimmen. des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen

Die Ausübun | Sicherheit und bes, emeinen. Wohls zu ordnen, bleibt der Landes=

ng vorbehalten. N auf fremdem Grund und Boden darf in

Zukunft nicht wieder als A OLES bestellt werden.

Die Familien ideilommisse sind aufzuheben. Die Art und Be- c O Aufhebung bestimmt die Gesebgebung der einzelnen

ten, G s die Familicnfideiklommisse der regierenden fürstlichen

Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgeseßbgebungen vor- u L band i f beben. Das Nähere über die Art und Weise der Au sfübruis L die Gesebgebungen der Einzel= staaten anzuordnen. : L R

Die Strafe der AOMSO E Es soll nicht stattfinden, cinzélner Strie ub Gle Coin Dea R

Artikel X,

s. 172. | : Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus, Es sollen keine

Patrimonialgerichte bestehen. 5. 173.

Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten eûbt. Kabinets. end Ministerial-Justiz is unstatthaft. s Niemand darf seinem geseßlichen Richter entzogen werden, Ausnahmegerichte sollen nie E

“Es soll feinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder

L iciteGetltidbärkett verbleibt jedoch die Aburtheilung

Vev von Militair-Personen verübten Verbrechen und Vergehen, mit Einschluß der N iy

in Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amt V bet Sag und Gehalt beeinträchtigt werden. Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen. Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gertchtli- chen Beschluß in den dur das Geseß bestimmten Fällen und For- men, zu einer anderen Stelle verseyt oder in Ruhestand geseht

werden. 2 Das Gerichtsverfahren soll öffentlih und mündli sein. Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Jnteresse der

Sitilichkeit das Geseb. u :

S. L702 In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.

5

1

F

Ï Ï

Schwurgerichte e jedenfalls über schwerere Strafsachen und \chwererë politische Vergehen urtheilen. |

dur einen lästigen mit dem- Eigenthümer des belasteten Grund- j

Erste Beilage |

Erste Seilage zum Preu

S. 178. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer B 8- erfahrung dur sachkundige, von den Berufsgenc ses frei Jen

Richter geübt oder mitgeübt werden. §. 179. -

Rechtspflege und-Verwaltung sollen getrennt und von einander

j e und Ge-=. rihtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesep

unabhängig sein. Y Ueber Kompetenzkönflikte wischen den Verwaltungs-=

zu bestimmender Gerichtshof.

i §. 180. ; j Die Verwaltungs-Rechtspflege hört auf z über alle Rechksver-

leßungen entscheiden die Gerichte. Der Polizei steht keine Straf Gerichtsbarkeit zu. g. 181.

Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen

Landen gleich wirksam und vollziehbar. Ein Reichsgeseß wird das Nähere bestimmen.

Artikel XI, §. 182.

Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter ; b) ‘die nas! Verwaltung

unter ge eplih geordneter Oberaufsicht des Staates ; c) die Verö E E ihres Gemeinde-Haushaltes ; 14) Oeffentlichkeit der erhandlungen als Regel,

Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören.

Verfassung :

Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der

Landes-Gesepgebung vorbehalten.

Artikel XI[, S. 184

Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertre=

tung haben. Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich. 9. 185

Die Volksvertretung E entscheidende Sen hgebung, e t Besteuerung, b eres; auch hat sie das Ret des Gese vorschlags, der Be= schwerde, der Adresse, so wie der Anklage 4a) Minis a9 : y Die Sizungen der Landtage sind in der Regel ‘öffentlich.

Artikel XIL

§. 186.

Den nit Deuts redenden Volksstämmen des Reichs ist ihre volksthümliche Entwickelung ewáhrleistet, namentlich tio Oleihle rehligung ihrer Sprachen, ß weit deren Gebiete reichen, in dem

irchenwesen, dem Unterrichte der innere Rechtspflege, i hte, n Verwaltung und der

i Stimme bei der ei der Ordnung des Staats=

Artikel XIV.

§. 187, | Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem

Schute des Reiches,

Abshnitt VIL Die Gewähr der Verfassung. Artikel 1,

§. 188.

Der Reichsvorstand leistet auf die Reichsverfassung folgendes eidliches Gelöbniß: „Jh {chwöre, das Reich und ege des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichs-Verfassung aufreht zu er= Lese und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott

else!‘ j

Der Cid der Bevollmächtigten zum Fürsten - Kollegium lautet wie folgt: „Jh \{chwöre das Reich und die Rechte des deutschen ‘Volkes zu \chirmen und die Reichs - Verfassung aufrecht zu halten. So wahr mir Gott helfe !

Diese Eidesleistungen geschehen bei Einführung gegenwärtiger

erfassung vor den zu einer Sizung vereinigten beiden Häusern des Reichstages. Bei späterem Wesel wird der Eid im versam- melten Fürsten - Kollegium abgelegt, und die darüber aufgenommene Urkunde dem nächsten Reichstage Znergében, ; §. 189,

Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Cid auf die Reichs - Verfassung zu leisten, Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reiches.

§. 190, Ueber die Verantwortlichkeit der Reichs =- Minister \oll ein Reichsgeseß erlassen werden. . 191,

§ Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Ein- elstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesebt.

s

Artikel Il,

§. 192. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Geseßen Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch

S. 193,

Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen gegeben werden.

Artikel L

j g. 194.

Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung sowohl des Mie vorstandes, als des Fürsten-Kollegiums erfolgen.

Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden

Häuser: Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mit=

eines stehen.

1) Der

g el bs

) zweier immungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens aht Tagen fegen muß; s

3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der

ihrer Gemeinde-Angelegenheiten

907 ßischen

Artikel Iv. g. 195.

Aufruhrs kén chtsstand

gungen : 1) Die Verfügung muß in Gesammt-Ministerium des gehen z

Reichstages, das Ministerium des Landtages, wenn dieselben einzuholen. müssen

Wenn dieselben nicht

betreffend

. ,

H Wähler is jeder selbstständi das 25\te Lebensjahr zurückgelegt hat, §. 2. Als A u: ist derjenige anzusehen , meindewahlen eines Wohnortes Theil zu nehm irgend eine direkte Staatssteuer zahlt.

1) Personen, welche unter Vormundschaft stand gerichtlich eröffnet worden ist, Kreditoren befriedigt haben ;

oder Gemeindemitteln beziehen oder

gen nah den Geseßen des Einzelstaates, wo das der unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte worden sind.

; G __ Des- Rechts zu wählen soll, „unbeschadet Strafen , für eine Zeit von 4 bis -12 a ches Erkenntniß verlustig erklärt werde ; Stimmen erkauft oder mehr als selben Zweck bestimmten Wahl seine

angewendet hat, a tert Deutsche,

g. 7. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, tritt in das Volkshaus keines Urlaubs, haben a amtlichen Stellvertretung zu tragen. -

§. 8. In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise der nah der leßten bilden,

von 9

L

ein besonderer Wahlkreis zu bilden.

Ein Ueberschuß von weni

anderen Wahlkreise des Einzel §. 10,

Kleinere Staaten mit

90,000 Seelen bilden einen Wahlkreis,

Diesen soll die Stadt Lübe gleichgestellt w

Seelen haben, werden

.

und diese wählen den Abgeordneten.

Wahlmänner. W

er in demselb und heimatsberechti weisen, daß er m zahlenden direkten Staatssteu

außerdem auf Erfordern na der von ihm zu stande if,

nahme ein, daß L

unker den Fahnen befinden,

ihren Heimatsbezirk wählen. führung dieser Bestimmungen staaten überlassen. ä . 14,

der zu wählenden

g. 15. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach den Wählern zu

ahlmänner.

m

anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen,

der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil d

zur Zeit versammelt

Entwurf eines Gesetzes,

die Wahlen der Abgeordneten zun Volkshause.

4 ge unbescholteue Deutsche, welcher

§. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen :

2) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder bis dahin, daß

3) Personen, welche eine Armen-Unterstüßung aus offentlichen vorhergegangenen Me uon haben. g. 4. Als bescholten sind von der Berechtigung zum Wählen diejeni= Personen ausgeschlossen, denen dur rechtskräftiges Erkenntniß Urtheil erging, entwe=

der staatsbürgerlichen nicht wieder eingeseßt

ei der Stimnte ab Einwirkung auf die Wahl überhaupt geseßlich

s. 6. Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder unbe- ! welcher das 30ste Lebensjahr eit mindestens 3 Jahren einem a Staate angehört hat.

Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu F. 9,

Ergiebt \sich in einem Einzelstaate bei der Bil®

Freise ein Veberschuß von wenigstens 90,000 Seelen,

er als 50,000 Seelen ist unter die aates verhältnißmäßig zu vertheilen.

einer Bevölkerung von wenigstens

Diejenigen Staaten , welche keine Bevölkerung von

mit anderen Staaten nach Maßgabe der

Reichs-Wahlmatrikel zur ps A von Wahlkreisen 1

H. Die Wahl ist indirekt. Die Urwähler wählen Wahlmänner,

S 12. Die Wahlkreise zerfallen in Wahlbezirke behufs der Wabl der

i § Die Wähler werden behufs der Wahl der Wahlmänner in drei Abtheilungen Q Jede Abtheilung wählt ein Drittheil

entrichtenden direkten Staats=Steuern und zwar in

nen die

jedem einzelnen Falle von dem Reiches oder Einzelstaats aus=

2) Das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Einzelstaates die desg | sind, sofort j

versammelt sind, so getroffenen Maß-

welcher an den Ge- en berechtigt ist und

oder Kuratel stehen; Fallitzu-= sle ihre

im leßten der Wahl

der

gegeben oder zur unzulässige Mittel

zurückgelegt und

bedürfen zum Ein= ber die Kosten ihrer

je 100,000 Seelen

ug der diere so is hierfür

erden. 90,000

zusammengelegt,

t sein. it der lebten Rate er viht im Rúück-

Maßgabe der von

Staats-Anzeiger.

Beslimmungen f Verhaftung,

|

Donnerstag d. 31. Magëí.

——————

n ice Mélrdge aller Wähler fällt. Diese Gesammtsumme wird a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Bezirk für si bildet oder in mehrere Bezirke getheilt ist; b) bezirksweise, falls der Bezirk aus mehreren Gemeinden zu= |ammengeseßt ist.

__ Den Regierungen der Einzelstaaten bleibt es überlassen, für diejenigen Gemeinden oder Bezirke, in welchen feine oder nit alle landüblichen direkten Steuern zur Hebung kommen, der ausfallen= den Steuer, behufs Feststellung der Wahlberechtigung und der Ab= theilung, eine andere zu substituiren.

S. 16. s

Die erste Abthcilung besteht aus denjenigen Wählern, welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen.

Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächstniedrigeren Steuerbeträge bis zur Grânze des- ¿weiten Drittheils fallen.

Die dritte Abtheilung endlich besteht aus

den am niedrigsten besteuerten Wählern, auf welche das e

legte Drittheil fällt.

_In jedem Bezirke ist ein Verzeichniß der timmbereckchtigten Wähler (Wählerliste) mit Angabe des E ibena bei va Eins zelnen Namen aufzustellen. iese Listen sind spätestens 4 Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht aus- zulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.

Finsprachen gegen die Listen sind binnen § Tagen nach óffent= licher etannimachung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.

: F. 18. Aus den Wáhlerlisten ist für jede Gemeinde oder Bezirk (§. eine Abtheilungsliste anzufertigen, wegen deren Berichtigung Vorschriften des Wg Paragraphen Plat greifen. Q 1c

Bei der ablhatdlung welche kein Staats = oder

15) die

§. 19. sind Gemeinde = Mitglieder zuzuziehen, Gemeinde - Amt bekleiden. §. 20. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise dur offene Stimms gebung zu Protokoll, nach O Mehrheit.

1

Ergiebt sih bei der ersten Abstimmung keine absolute Stim= menmehrheit, so findet die engere Wahl statt.

Die gewählten Wahlmänner treten zur Wahl des Abgeord neten zusammen. §. 23.

Die Wahlmänner wählen durch offene Stimmgebung zu Pro- tokoll nah absoluter Mehrheit. Ergiebt sich bei der ersten Abstim=

mung eine solche nicht, so findet die engere Wahl statt. Der Tag der Wahlen wird für das gesammte Reich cin und derselbe sein.

Die Wahlen, welcche- später erforderlich werden, Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben,

g. 24, Die Wahlkreise und Wahlbezirke, Wahlverfahren, festgestellt worden bestimmt.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Leibarzte Sr. Kaiserlichen Hoheit des Erzherzogs Reichs= verwesers, Kaiserlich Oesterreichischem Rath Dr. Taube s :y Franf- furt a. M., den Rothen Adler = Orden dritter Klassez dem Kreis= Physikus, Hofrath Dr. Müll er zu Wohlau, und dem Avpellations= gerichté-Registrator S egeling zu Stettin, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; so wie dem in Neumarkt, Regierungs=Bezirk Bres= lau, stationirten Gendarmen Karl Rother das Allgcmcine Chren= A zu O so wie

en Regierungs-Rath Delbrü ck zum Geheimen Regie = Rath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel, Gew und öffentliche Arbeiten zu ernennen.

Ministerium dev geistlichen 2c. Angelegenheiten. _ Dem Komponisten und Musiklehrer F. W. aehns Zerli ist das Prádikat Musikdirektor beigelegt e 1

sind von den

i l : die Wahldirektoren und des insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesct ist, werden von den Regierungen der Einzelstaatcn

Finanz-Ministerium.

Bin Hive aue M

ix. bringen hiermit zur éfenilichen Kenntniß, daß die £ aupt- Bank auch in diesem Jahre auf Verlangen Dactetet auf Wel gewähren wird.

Berlin, den 29, Mai 1849,

Königlich preußisches Haupt-Bauk-Direktorium. (gez.) von Lamprecht, Witt. Reichenbach. Meyen. Schmidt. :

d s T General: Lotterie - Divection.

„Dei der heute ortgeseßten Zie ung der 4ten Klasse 99er Königlicher Klassen = Lotterie fiel der lf Hauptgewinn a, 151 1,009 Rthlr. auf Nr. 72,783 nah Stettin bei Wilsnachz ein Hauptge- iun von 10,000 Rihlr. auf Nr. 15,775 nach Düsseldorf bci Sva; 2 Gewinne zu 3000 Rthlr. fielen auf Nr. 33,4140 und 33,628 nah Danzig bei Rozoll und i Wilsnach; 39 Ge= winne ¿u 1000 Rihlr, auf Nr. 1488. 6238. 9205, 9438. 15,837. 16,082. 21,949. 25,707. 29,896, 26,030. 27,467, 31),032. 31,187. 32,844. 35,045. 40'851. 42,272. 45,900. 45,775. 416/061 46,543. 47 492, 92,390, 54,653. 96,748. 56,770. 97,0939, 59,527. 99,967. 64,718. 67,410. 72,785. 76,902. 78,438. 78,672. 80,648. 82,721. 83,191 und 83,710 in Berlin bei Marcuse und 3mal bei Seeger, nach Barmen bei Holzschuher, Breslau bei Srobúß, und 3mal bei Schreiber, Bunzlau bei Effmert, Coblenz bei Gevenich, Cóln bei Reimbold, Danzig bei Roboll, Dusseldorf 2mal bei Spab, Ehrenbreitsteiu bei Goldschmidt, Halle bei Lehmann, Königsberg in r. bei Samter, Liegniß bei Schwarß, Neisse 2mal bei Játel, Ostrowo bei Wehlau, Stettin 2mal bei Rolin und bei Wilsnach, Tilsit bei Löwenberg und auf 13 nit abgeseßte Loose; 38 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 1704. 3128. 5511. 9250. 10,512, 13,511.

15,934. 16,269. 20,674. 21,375. 22,140. 27,664. 31,170. 31,501.

32,384, 35,272. 35,612. 35,728. 37,287. 39,199. 39,874. 40,399.

er Gesammtsumme !

43,017. 43,305. 43,986. 44,922, 46,690. 47,187. 47,387. 47.796,