1849 / 149 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

öffentli rochen und ih habe nichts im Geheimen gesagt. Wir öffent L d Le neuem 12 beharrlich dasjenige zu sagen. und i verfünden, was Wir schon in Unserer Allocution vom 17. Dezember 2547 ausdrücflih bemerkt haben, daß nämlich die feindlichen Menschen, um echter die wahre und reine Lehre der katholischen Religion zu verderben und zur V-rführung der Andcren, zu ihrer Hinreißung in Jrrthümer zu ge. langen, alle Listen, alle Umtriebe, alle Anstrengungen aufbieten, damit der heilige Stuhl selbst gewissermaßen als Mitshuldiger und Förderer ihres eigenen Wahusinns erscheine. Alle Welt weiß, welche finsteren und verderb- lihen Vereine und Sekten zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Benennungen durch die Handwerker der Lüge und die Anbeter falscher Lehr- säge gestiftet und begründet worden sind zu dem Zwecke, ihren Thorheiten, ihrem Systeme, ihren Umtrieben um so sicherer in den Seelen Eingang zu verschaffen, das Herz der Unflugen umzuwandeln und ungestraft allen Ver- ruchtheiten eine breite Bahn zu öffnen, Diese fluhwürdigen Sekten, die Werke der Verderbniß, nicht minder verderblich der Ordnung und dem Wohle der Gesellschaft, als dem Heile der Seelen , und verurtheilt durch die römischen Päpste, Unsere Vorgänger, haben auch Wir beständig verab- scheut, und in Unierer Encyclia vom 9, November 1846, an alle Bischöfe der fatholischen Kire, haben Wir sie verdammt, wie Wir sie, kraft Unse- rer höchsten Autorität, von neuem verdammen, verbieten und ächten, Un- sere Absicht ist cs keinesweges, in diesex Allocution alle. die fluhwürdigen Jrrthümer aufzuzählen, welche die Völker, sie so traurig mißbrauchend, ins Verderben sloßeu oder auf das Einzelne aller der Kunstgriffe einzu- gehen, welche durch die feindlichen Menschen aufgeboten werden, um “die fatholische Neligion zu vernichten, um in die Citadelle von Sion von allen Seiten Bresche zu schießen und sie zu erstürmen. Die Thatsachen, welche Wir unter so tiefem Schmerze Euch bisher bezeichnet haben, bewei- sen überflüssig, daß aus der Verbreitung schlechter Lehren und aus der Miß- achtung der Gerechtigkeit und dec Religion alle die Drangsale und Unglücke ihren Ursprung shövfen, welhe die Völker und die Staaten so grausam heimsuchen, Wenn man alle diese Uebel vershwinden machen will, so darf man weder Sorgfalt, noch Rathschläge, noh Arbeit, noch Wachen sparen,

.. V sie zu verhindern, daß sie in dieselben fallen, ihnen begreiflich machen, daß die Furcht des Herrn die Quelle E ire ist, und-daß die Sünden und Un- gerechtigkeiten die Geißeln Gottes herabrufen, und sie auf diese Weise zu bestim- men, daß sie sih mit allen ihren Kräften bemühen, das Böse zu fliehen und das Gute zu üben, - Und deshalb ist, inmitten so vieler Bedrängnisse, Unsere Freude groß, indem Wir schen, mit welcher Festigkeit und Beharrlichkeit alle Unsere ehrwürdigen Brüder, die Bischöfe der katholischen Welt, fest zugethan Unserer Person und dem avostolischen Stuhle, in Uebereinstimmung mit der ihnen gehorchenden Geistlichkeit, alle ihre Sorgfalt aufbieten, um die Sache der Kirche aufreht zu halten und ihre Freiheit zu vertheidigen, und mit welchem Eifer und mit welcher priesterlichen Hingebung sie. ohne Unterlaß sich bemühen, die Guten mehr und mehr im Guten zu bestärken, die Ver- irrten zurückzuführen und die hartnäckigen Feinde der Religion durch ihre Reden und Schriften zu widerlegen und zu Schanden zu machen. Diese gerechten Lobsprüche, welhe Wir Jhnen ertheilen zu können so glüdcklich sind, werden sie veranlassen, in der Ecfüllung ihres Amtes mit Gottes Hülfe einen stets wachsenden Eifer zu zeigen, die Kämpfe des Herrn zu kämpfen und die Stimme mit Weisheit und Kraft zu erheben, um Jerusalem zu evangelisiren und die Wunden Zsraecl's zu heilen. Mögen sie daher nicht auf- hören, zu diesem Zwecke dem Throne der Gnade zu nahen, das Flehen ihrer öffentlichen, wie Privat-Gebete zu verdoppeln und den Gläubigen sorgsam die Nothwendigkeit einzuprägen, Buße zu thun, um bei Gott Erbarmen und noch zur rechten Zeit Gnade zu findenz mögen sie eben so wenig aufhören, Männer von ausgezeihnetem Talent und von heiliger Lehre zu veranlassen, daß sie unter ihrer und des heiligen Stuhles Leitung dahin arbeiten , die Völker zu erleuchten und die jeden Tag dichter werdenden Finsternisse des Jrrthumes zu zerstreuen. Hier beschwören Wir eben so im Herrn Unsere vielgeliebten Söhne in Jesu Christo, die Fürstcn und Häupter der Völker, und Wir fordern sie auf, ernstlich nachzudenken über alle die Uebel, welche die unreine Anhäufung von Jrrthümern und Lastern für die Gesellschast er- zeugt; dies wird hinreichen, um ihnen diè Nothwendigkeit begreiflich zu machen, ihre ganze Sorgfalt, ihr ganzes Studium und alle ihre Anstren- gungen aufzubieten , ‘um überall die Herrschaft der Tugend, Gerechtigkeit

Unserem Unglück, aus ganz besonderem Gefühle kindliher Frömmigkeit

Uns ihre Gaben eingeschickdt haben. Dieser: fromme Tribut ist für Uns sehr

tröstlih , aber Wir müssen gestehen, daß Unser väterlihes Herz si einer wirklichen L nicht erwehren konnte, weil Wir stark fürchten , daß bei der traurigen Lage der öffentlihen Angelegenheiten Unsere vielgeliebten Söhne, durch liebevolle Begeisterung hingerissen, in ihren hochherzigen Opfern so weit gegangen sein mögen, d wahrhafter Verlegenheit auszuseyen. Jndem Wir, ehrwürdige Brüder, gänzlich den undurchdringlichen Absichten-der Weis- heit und Gerechtigkeit Gottes, durh welche Er seinen Ruhm bewerkstelligt, Uns anheimgeben, indem Wir Jhm in der Demuth Unseres Herzens sehr gv Dank dafür darbringen, daß Er Uns weis erachtet hat, für den Namen Jesu Christi Unbill zu leiden und in einigen Dingen dem Vorbilde Seines Lei- dens ähnlich zu werden, sind Wir bereit, in vollem. Glauben, in Hoffnung, Geduld und Langmuth die größten Herabwürdigungen und die \hmerzlih- sten Prüfungen zu ertragen, und selbst| Unser Leben für die Kirche hinzuge- ben, wenn die Vergießung Unseres Blutes irgendwie den Leiden, welche sie heimsuchen, abhelfen kann, Jnzwischen , ehrwürdige Brüder, ermüden wir nicht, Tag und Nacht durch die inbrünstigsten Gebete den Herrn, , welcher reich ijt an Erbarmen, demüthig anzuflehen und zu beschwören, auf daß das Verdienst seines einzigen Sohnes, seine heilige Kirche mit allmächtiger Hand bedeckdend, sie aus dem heftigen Sturme befreie, dem sie preisgegeben ist ; auf daß er mit einem Strahle seiner Gnade alle verirrten Herzen erleuchte und daß er, in seinem unendlichen Erbarmen, sich zum Herrn aller rebelli- shen Herzen mache, so daß, nah Zerstceuung aller Jrtthümer, und nah Beendigung aller Unglücke, Alle sehen und anerkennen das. Licht der Wahrheit und der Gerechtigkeit, und herbeieilen in der Einheit des Glau- bens und- ver Erkenntniß Jesu Christi, Hören wir nicht auf, den zu bit-

ten, welcher den Frieden in dcn oberen Regionen macht und welcher selbst

unser Friede ist, daß Er ausrotte- alle Uebel, welche die christlihe Republik verheerent, und daß Er überall die Stille und Ruhe, den Gegenstand unse- rer heißen Wünsche, zurückführe, Damit Gott sih unserem Flehen geneig- ter erweise, laßt uns zu Vermittlern unsere Zuflucht nehmen und insbeson- dere zu der unbefleckten Jungfrau Maria, welche die Mutter Gottes und

um so viele traurige Jrrthümer auszurotten und Allen begreiflih zu machen, daß es kein wahres und dauerhaftes Glück geben kann, außer in Ausübung der Tugend, der Gerecbtigkeit und der Religion. Demgemäß isst es Unsere, Eure Pflicht und die Pflicht aller Unserer anderen ehrwürdigen Brüder, der

Bischöfe der katholischen Welt, Eifer und Anstrengungen

die Gläubigen von den vergifteten Weiden zu entfernen, sie auf jene des Heils zu führen, sie immer kräftiger mit den Lehren des Glaubens zu nähren, sie zur Erkenntniß der ihnen gelegten Schlingen und Hinterhalte zu bringen,

zu verdoppeln, um

und Religion zu sichern und zu steigern. welche sie regieren , daran denken, und möge ihnen diese Wahrheit stets gegenwärtig sein: „Alle Güter sind in der Ausübung der Gerechtigkeit einbegriffen ; alle Uebel kommen aus der Ungerechtigkeit; denn die Gerech- tigkeit erhebt eine Nation, aber die Sünde macht das Unglück der Völ- ker!“ Bevor Wir \chlicßen, empfinden Wir das Bedürfniß laut und feierlich Unsere innige Dankbarkeit auszudrücken allen Unserén theu- ren und vielgeliebten Kindern , welche, in ihrer lebhaften Theilnahme an

Mögen alle Völker, mögen alle,

die unsrige, die Mutter des Erbarmens is: sie findet, was sie sucht, ihre Begehren können nicht zurückgewiesen werden. Erbitten wir auch die Stim- men des heiligen Petrus , des Fürsten der Apostel, und des heiligen Pau- lus, des Gefährten seines Apostolatis, so wie aller Heiligen, die f ]

Freunde Gottes geworden, mit Jhm in den Himmeln herrschen, damit durch die Vermittelung ihrer Verdienste und ihrer Gebete der Herr die treuen Völker ‘von den Geißeln seines Zornes befreie, sie ohne Aufhören beschüze und sie erfreue durch das Uebermaß seiner -göttlichen Milde,“

hon jeyt

P ls - 6 iz &Scztannimachungen. [269] S O V Le

Der unten näher bezeichnete Haupt-Kassen-Buchhal- ter des hiesigen Magistrats, Herrmann Felgentreu von hicr, ist der Veruntreuung tiolgender 35%, am 1- Januar 1849 auf 5 % konvertirter Berliner Stadt- Obligationen, nämlich: Thl

r.

Lt. A.Nr.813— 825= 13Stck, à 1000 Thlr, 13,000

» D. »2921—3045=125 » u, » D. »4543—4558= 16 » 141 Stck.à 200 Thlr, 28,200

Lt. E. Nr. 8001—8063 =63 Ste.

U, » E. » 7085 = 4 » 64 Stf.à 100 Thlr: 6,400

Lt. G. Nr. 21974—22020=47 &tck, à25Thlr. 41,175

in Summa 48,775 mit Coupons vom 1, Januar 1849 ab, verdächtig und hat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist.

Es werden alle Civil - und Militair - Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst esucht, auf den- selben zu vigiliren, im Betretungsfalle festnehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß- Expedition ablícfern zu lassen.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent- standenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert,

Berlin, den 30, Mai 1849.

Königliches Stadtgericht hiesiger Residenz. Abtheilung für Untersuchungssachen. D. putation IX. für Voruntersuchungen, Signalement des Fcelgentreu,

Derselbe is 32 Jahr alt, evangelischer Religion , in Berlin geboren, 5 Fuß groß, hat röthe, dunkel gefärbte Haare, gefärbten Kinn- und Backenbart, trägt eine shwarze Stahlbrille mit ovalen Gläsern und den Kopf schief nah der linken Seite.

Bekleidet war derselbe mit einem dunkelblauen Sack, Die übrige Bekleioung kann nicht angegeben werden.

Pfandbriefs-Kündigung der Pommerschen [143 b] Landschaft.

Es sind sämumtliche auf dem zum Pommerschen land- schaftlichen Verbaude gehörigen Gute Rochow, Schla- weschen Kreises , eingetragenen Pfandbriefe behufs der Auszahlung der in den betreffenden Pfandbriefen aus- edrücten Kapitalien an die Jnhaber der Pfandbriefe in der Art gekündigt worden, daß die Auszahlung die- ser Pfandbriefs-Kapitalien in baarem Gelde am 2. Ja- nuar 1850 erfolgt, welches mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß die Nummern der gekündigten Pfand- briefe und Anleitung über das von den Jnhabern der leßteren zu beobachtende Verfahren zu erschen sind: aus den Aushäugen an den Börsen zu Berlin und Stettin und in den landschaftlihen Registraturen zu Stettin, Anklam, Stargard, Stolpe und Treptow a. d. Rega, so wie bei dem Landschafts - Agenten Herrn M. Bor- hardt jun. zu Berlin.

Stettin, den 29. Mai 1849,

Königl, Preuß, Pomm. General-Landschasts-Direction. Gr, v, Eidckstedt-Petcrswald,

[80] Subhastations-Patent,

Das in der Regierungsstraße Nr. 18. gelegene, Vol I, Nr. 232, des Hyyothekenbuchs verzeichnete, dem Schläch- termeister Johann George Schöllhammer gehörige Wohn- haus nebst Zubehör und 13 JRuthen Wiesen, welche zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registra- tur einzusehenden Taxe auf 7816 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. Mos worden, soll

am 29. September 1849, Vorm. 14 U subhastirt ita Mo pr,

Franffurt a, O., den 20, Februar 1849,

Königl, Land- und Stadtgericht.

[139] Subhastations-Patent,

Nothwendiger Verkau Königliche Land- und Î tadigerithts-Komimission e

zu e .

Das der geschiedenen Renate Klebe eborenen Plen gebbrige, im Dorfe Schöneiche unter Ñr, 12. blt

ufengut nebst Zubehör, abgeschägt auf 5728 Thlr, - 16 Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hypolhekenschein und Be- dingungen in unserer Registratur einzusehenden Taxe, soll den 6. Oktober 1849, Vorm. von 11 Uhr'ab an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. /

[70 WWilhelms-Bahn.

25. Juni c., Vormitt. 10 Uhr,

im Saale des hiesigen Bahnhofes stattfindenden dies- jährigen ordentlichen General - Versammlung hie durch eingeladen. :

Zur Berathung und Beschlußnahme sollen außer den- jenigen regelmäßigen Gegenständen, welche der §. 25, des Statuts enthält,

Bau der Wilhelms-Bahn gelegten Rechnung der Versammlung vorgelegt werden.

Wezen Legitimation der _Stimmberechtigten oder de- ren L so wie wegen der etwa zu stellenden Anträge einzelner Actionaire, wird auf die §§. 29. folg. und §, 26. des Gesellschafts-Statuts verwiesen,

Ratibor, den 19, Mai 1849,

Das Direktorium,

Berlin-Potsdam-Magdeburger [1416] Eisenbahn.

A ¿s Sonntag ‘den 3. Juni Extra- fahrten nah Potsdam und dem p Wildparke zu ermäßigten Preisen: B von Berlin ““ Morgens 8 Uhr,

» Magdeburg »

C L burg im Anschluß an den Magdeburger Zug. Rückfahrt mit den von 5 Uhr Abends an von Potsdam abgehenden Zügen, ; Preise für Hin- und Rückfahrt : für einen Play in Il. Wagenklasse

von Magdeburg und Burg. 41 Thlr, 10 Sgr. » Genthin und Brandenburg » 224 » D E E C »- 20 »

für einen Play in 1Il. Wagenklasse von Magdeburg und Burg. 25 Sgr. » Genthin und Brandenburg 15 » O U Lln aas ees 125 » Das Direktorium,

Magdeburg-Wittenbergesche {121 b] Eisenbahn.

Die geehïten Actionaire der Magde- burg - Wittenbergeshen Eisenbahn - Ge- 3, scllshaft werden hierdurch eingeladen, \ih

A reitag d. 8. Juni d. J, _ E Vormittags 9 Uhr, im hiesigen Börsenhause zu der im §, 24. des Gesell-

schafis - Statuts angeordneten orde ntlich en

General-Versammlung einzufinden,

Jn derselben sollen:

1) der Geschäftsbericht des Direktoriums vorgetragen,

2) der Rechnungs - Abschluß über das legte Verwal- tungsjahr vertheilt,

3) die Wahlen für das ausscheidende Drittheil der Ausfschuß-Mitglieder vorgenommen,

4) die von der Staats-Regierung an die Bewilligung einer Zinsgarantie für die zur Beschaffung der zur Vollendung der Bahn noch erforderlichen Geldmit- tel zu kreirenden Prioritäts-Actien geknüpsten Be- dingungen mitgetheilt und hierüber die Beschluß- nahme herbeigeführt, und j

S) folgender Antrag des Herrn Carl W. Aue hier- selbs ebenfalls zur Beschlußnahme vorgelegt werden :

„Daß die General - Versammlung in Ausübung des nach §, 39. des Statuts ihr zustehenden Rechts das Verlangen ausspreche, daß der Kom- merzienraih Heymann und der Dr. Tappert ihr Amt als Mitglieder des Ausschusses sofort niederlegen und

{hon in dieser bevorstchenden General-Versamm- lung zur Wahl neuer Ausschuß - Mitglieder au Stelle dieser beiden Herren schreite.‘

An dieser General -Versammlung können nur solche Acrionaire Theil nehmen, welche mindestens drei Actien besißen, diese in den Tagen des 4. und 5, Juni. in dem Büreau der Gesellschaft, Neue Fischerufer Nr, 22, nie- dergelegt und darüber eine Bescheinigung empfangen haben, auf welcher die Zahl der ihnen S Stimmen vermerkt ist und die zugleich als Einlaßkarte zur General-Versammlung dient. Es steht den Herren

ctionairen jedoch auch frei, die Actien an jenen Ta- gen im Büreau nur Morgugeigen, worüber ‘eine ähnliche

arte ausgefertigt wird. a jedoch in diesem Falle

die Ertheilung der Decharge in Betreff der über den

» Burg, Genthin und Branden:

dung von Verzögerungen wünschenswerth, daß nur der erstgedachte Weg der Legitimationsführung eingeschlagen werde. ; Die deponirten Actien können am 9. und 11. Juni gegen Rückgabe der Bescheinigungen über deren Einlie- ferung wieder in Empfang genommen werden, Magdeburg, den 4. Mai 1849. Der Aus shuß der R R 7 eti Eisenbahn-Gesellschaft. enekec, Vorsigender.

[252] Bekanntmachung. :

In der Konkurssache des Kaufmanns Jakob Meier Bernstadt dahier werden nunmehr nah erschrittener Rechtskraft des Erkenntnisses, gemäß der Bestimmung des Jud. Cod. Kap. 19. §, 4., hiermit die Ediktstaze ausgeschrieben, und zwar : j

E gehörigen Anmeldung und Nachweisung der

Forderungen auf : Montag den 25, Juni, 2) zur Vorbringung der Einreden hingegen auf Montag den 13, August, 3) zur Abgabe der Schlußsäße, nämlich : a) für die Replik auf Montag den 24. September, b) für die Duplik auf Donnerstag den 25, Oktober d. J.,

jedesmal ‘Vormittags 9 Uhr, wozu sämmtliche Gläubi- ger des Gemeinschuldners persönlih oder dur genü- gend Bevollmächtigte unter dem Anhange vorgeladen werden, daß das Ausbleiben am Asten R den Ausschluß der Forderungen von der Masse, das Nicht- erscheinen an den übrigen Ediktstagen aber den Aus- {luß mit den an denselben vorzunehmenden Handlun- gen zur Folge hat.

Hierbei wird den Gläubigern eröffnet, daß der Ver- mögensstand des 2c. Bernstadt sam.nt Aktiv-Ausständen zwar auf 12,315 Fl. angegeben worden, nah der ge- ricbtlich crhobenen Taxe sih aber nur auf beiläufig 1470 Fl. 16 Kr., jedoch exclusive der auf 2945 Fl. an- egebenen ‘Ausstände, von welchen aber die Hälfte Fbiver und zum Theil uneinbringbar sein soll, entziffert, und daß die bereits bekannten Passiva die Summe von 21,885 Fl. 9 Kr. betragen, worunter 5700 Fl. Zllaten und 175 Fl. 45 Kr. angebliche Mobiliar - Ausstattung der Ehefrau des Kridars, dann 5370 Fl. 41 Kr, Wech- selschulden sich befinden.

Zugleich werden alle diejenigen, welche etwas zur Mae Gehöriges in Handen haben, aufgefordert, solches bis zum {sten Ediktstage, vorbehaltlich ihrer Nechte daran, bei Vermeidung eigener Haftung anher zu über- geben resp. einzuzahlen, Schließlich wird noch bemerkt, daß man beim Asten Ediktstage cine gütliche Uebereinkunft zu bewirken suchen und einen Massakurator und Gläubiger - Ausschuß für die weitere Verwaltung der Massa wählen wird, daher die e B der Jnteressenten gehörig zu bevollmäch-

gen sind, | Diejenigen Junteressenten, welche bei Vornahme dieser Handlung nicht zu.egen sind, werdeu als den durch die Mehrheit der Anwesenden gefaßten Beschlüssen beistim- mend erachtet, Fürth, den 10. April 1849,

Königl, Bayer, Kreis- und Stadtgericht,

[150], Ediktal-Ladung, Der am 25. März 1785 hier geborene Nothgerber- Geselle Johann Georg Münch hat sich seit vierzig und einigen Jahren von hier entfernt, ohne von seinem Le- ben und Aufenthalt bis jegt Nachricht gegeben zu ha- ben. Auf Antrag der Verwandten desselben wird der 2c. Münch sowohl, als alle diejenigen, welche als Er- ben oder aus iégend einem Grunde Ansprüche an dessen Vermögen zu haben glauben, hiermit geladen, in dem auf den 30, August d, J. f an eraumten Termine Vormittags zu früher Gerichts- zeit in Person oder dur gehörig Bevollmächtigte an Stadtgerichtsstelle zu erscheinen, Münch sich über seine Person auszuweisen, die Erben oder sonstigen Präten- denten ihre Erb -und sonstigen Ansprüche anzumelden und zu- bescheinigen, bei: Strafe, daß der 2c. Münch für todt und verschollen erklärt, die Erben und andere Prä- tendenten aber ihrer Erb- und anderer Ansprüche, - so wie der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthät det Wie. dereinsegung in ‘den vorigen Stand Rechtens für ver- lustig erachtet werden sollen, sodann ‘am 13, September d, J, Lz der Publication eines Bescheides, welche rücksichtlih der Nichterschienenen desselben Tages Nachmittags 4 Uhr als erfolgt angenommen werden soll, so wie weiterer Verfügung gewärtig zu sein,

Hirfchberc den 29, März 1849,

Das Stadtgericht daselbst.

[151] Bekanntmachung, Ucber den Nachlaß des Bürgers und Mehgermeisters Johann Wolfgang Christian Beyer hierselbst is der Konkurs eröffnet und dazu der 23, August d. J. als Liquidations-Termin, der 6, September d. J. j zur Publication eines Bus, Beiheivs- so wie \ der 20, September d. J. als Vergleichs - Termin anberaumt worden, was unter Hinweisung auf das am hiesigen Rathhause aushän- g-nde Patent auch hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, Z Hirschberg an der Saale, den 29. März 1849, Das Stadtgericht das. Müller, Stadtr.

a

[113]

Der Wollmarkt in Güstrow,

von hoher Landes-Regierung in Meklenburg-Schwcrin

konzessionirt und durch Zoll- und Steuerfreiheit für ein- und ausgehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre in Folge Großherzoglicher Bestimmung am 25, 26, und 27. Juni abgehalten und die Wolle {hon vor Beginu des Mark- tes gelagert, so daß mit Anfang des ak Markttages. die Herren Käufer das ganze Quantum übersehen können, -Güstrow, den 14. März 1845. Bürgermeister und Rath.

[237] Bekanntmachung.

Das Nordseebad auf der Jusel Nordernei an der Ostfriesischen Küste wird auch in diesem Jahte mit dem 1, Juli eröffnet und am 30, September geschlossen werden.

Während der Badezeit wird zwischen Nordernei und dem Norddeiche , in der Nähe der Stadt Norden, täg- lich ein Paketschiff hin- und zurückfahren, welche Fahrt in der Regel cine Stunde dauert. Die Fahrt zu Wa-

en durch das Seewatt, welche ohne alle und jede Ge- fabr bewerkstelligt werden kann, erfolgt vom Hilgenrie- dersyhlz die Zeit dieser Wattfahrten, so wie die Ab- fahrtsstunden des Paetschiffes für jeden einzelnen Tag mit Rücksicht auf Ebbe und Fluth bestimmt wird dur Jnsertion in die Hannöversche Zeitung und das Ostfriesische Amtsblatt bekannt gemacht, und wer- den' desfallsige Anschiagzettel ebenfalls in den bedeuten- den Gasthöfen zu Hannover, Bremen, Oldenburg, Ham- burg zu finden sein, i:

Wenn die rühwlih bekannten Dampfschiffe in Bre- men und Hamburg: wieder regelmäßige Fahrten nach der Jusel machen, jo verden die desfalls zu erlassenden Ankündigungen das Nähere enthalten und ausweisen.

Logis - Bestellungen sind an den Voigt Hasse auf Nordernei zu rihten. Jm Mai 1849.

Das Königlich Hannoversche Bade-Kommissariat.

G. von Beutwig. [142 b]

Nachdem der Fürst Lihnowskysche Hofrath und Ge- neral-Bevollmächtigte, Herr Eduard von Dcdovich, auf eigenes Verlangen in den Ruhestand tritt, so werden Lies Licbae diejenigen, welche in Beziehung auf das

ürst Lichnowskysche Majorát mit dem Herrn Hofrath von Dedovich in Geschäfts-Verbindungen standen, auf- stomert, sich von nun an an die fürstliche Wirthschafts- irection în Kuchelna tenden zu wollen. Kuchelna, den -26, Mai 1849. :

Die Fürst Lichnowskysche Wirthschafts-Direction.

[259]

D À D Nordseebad Wangerooge. Das Nordseebad Wangerooge an der Oldenburgischen Küste wird nah wie vor mit dem 1, Juli eröffnet und mit dem 15, September geschlossen werden. Logisbestellungen werden entgegengenommen und be-

-sorgt von dem Geheimen Hofrath Westing in Olden-

burg, dem Badearzte Dr. Chemniy in Jever und dem Vogt Ahlers auf Wangerooge. : Die Ueberfahrt vom Festlande nah der Jnsel über

das Watt, 1 bis 3 Stunden, geschieht täglih in dazu bestimmten Fährschiffen von der der Insel gegenüber- e Schleuse des Karolinen-Siels aus, Die Ab- ah

réstage eines Dampfschiffes von: Bremen aus nach

der Bade-Jnsel tvährend “der Saison werden nächstens näher bekannt gemacht werden.

Der Lauf der Posten für Passagiere und Briefe von

Bremen nah der Schleuse, so wie die täglihen Ab- fahrtsstunden von der leßteren, werden dur gedrute Anschläge in den ersten Gasthäusern zu Bremen , Ol- denburg und Jever näher bekannt gemacht werden.

Oldenburg, den 19. Mai 1849,

Die Actionaire dex Wilhelms-Bahn werden zu der am

dieselben Actien beim Eintritt in die Versammlung noch- mals vorgezeigt werden müssen, so is es zur Vermei-

Müller, Stadir,

Die Inspection des Seebades Wangerooge,

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Das Abonnement beträgt: 2 Kthlr. für 4 ahr. 4 Rthlr. 5. ahre L 8 Rthlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Kummern wird der Bogen mit 23' Sgr. berechnet,

Preußischer

Staats-Anzeiger.

Me 149,

Inhalt.

Deutschland.

Preußen. Kolberg. Dienstentlassung.

Bundes - Angelegenheiten. Frank furt a, M. Verhandlungen der deutschen National-Versammlung. Austritts - Erklärung der Ab- geordnetcn Biedermann uud Genossen.

Desterreich. Wien, Einnahme des Forts Malghera,

Württem“ erg. e Widerlegung.

Vaden. Karlsruhe, eabsichtigung eines Einfalls ins Hessische und Errichtung einer deutsh-ungarishen Legion, Vermischtes, Fre i- burjg. Verhaftung, Mannheim. Vermischtes. Vorläufige Eides-Ablehnuug der Beamten in Pforzheim, :

Hessen und bei Nhein, Darmstadt, Truppen nah Gernsheim, Vermischtes, Die Vertreibung der Freischaaren aus Worms, Von der Bergstraße, Müller und Jystein, Terroriem218 in Worms. Mainz, Truppenbewegungen, Bingen. Mandat an den Volks-Ausschuß,

A usland.

Frankreich. Geseygebende Versammlung, Streit über die Ac- clamation für die Nepublik, Vollmachtenvrü ung. Paris. Ue- bertragung der Volkssouverainetät von der National - Versammlung auf die geseygebende und Bildung der Abtheilungen. Nachrichten aus

om,

Rußland und Polen. Warschau, - funf des Veeial, Gre, d Ea ae M

Italien. Florenz, Die Franzosen in Rom eingerückt,

Börsen - Nachrichten.

Amtlicher F heil,

Beilage,

Amtllicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Den Geheimen Regierungs -Rath H iltrop zu Münster, den Regierungs -= und Landes-Oekonomie-Rath Pochhammer und den Regierungs - Rath Ambronn hierselbst zu Geheimen Revisions- Räthen und Mitgliedern des Revisions =- Kollegiums für Landes= Kultursachen ; so wis

Folgende bei den Auseinanderseßungs-Behörden beschäftigte

Regierungs-Assessoren: L zu Franksurt, Obergethmann zu Münster, Rau zu Posen, Bech zu Frankfurt, von Mün ch- hausen und Heym zu Srendal, zu Regierungs = Räthen zu ernennen. i

Die Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover haben über die Einseßung eines Bundes-Schiedsgerichts folgende Ueber= einkunft getroffen:

Das provisorishe Schiedsgericht der verbündeten. Staaten. g. 1.

Die Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Han= nover verpflichten sich, spätestens am 1. Juli c. ein provisorisches Bundes - Schiedsgericht ins Leben treten zu lassen, dessen schieds- richterliher Entscheidung sie sich nach Maßgabe der im §. 4 ent- haltenen Ri CIUit-Bésimutlingen unterwerfen.

S. d. Dieses Schiedsgericht wird zusammengeseßt aus Bundesrich= tern, von denen Preußen 3, Sachsen 2, j Hannover 2 ernennen. Jedem Staate bleibk vorbehalten , bei diesen Ernennungen sei= nen Ständen eine Mitwirkung einzuräumen.

g. 3, __ Das Gericht soll seinen Siy zu Erfurt nehmenz den Vorsiß führt das älteste der von Preußen ernannten Mitglieder.

g. 4. Die Verbündeten unterwerfen sich dem Urtheile dieses proviso- rischen Bundes=Schiedsgerichts :

a) in allen denjenigen Fällen, welche nach den §§. 124 und 125 des von ihnen vorgelegten Entwurfs der Reichs - Verfassung dem Reichsgerichte überwiesen sind, inscweit solche vor defi- nitiver Einführung der Reichs - Verfassung in Frage kommen können, namentli in den Fällen von:

1) politischen und privatrechtlichen Streitigkeiten aller Art zwi- \hen den verbündeten Staaten z

2) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Re- gentshaft in denselben z

3) Slreitigkeiten zwischen der Regierung eines der verbündeten Staaten und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landes-Verfassung z

4) ge der Angehörigen eines der verbündeten Staaten gegen die Regierung desselben, wegen Aufhebung oder verfassungs=- widriger Veränderung der Landes=-Verfassung.

eye der Angehörigen eines der verbündeten Staaten gegen die Regierung wegen Verleßung der Landes-Verfassung

können bei dem R nur angebracht werden, wenn |

die in der Landes - Versassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können. 5) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, “wenn die landesgeseblichen Mittel der Abhülfe ers{chöpft sind; 6) Anklagen gegen die Minister der verbündeten Staaten, inso- fern. sie die ministerielle Verantwortlichkeit betreffen und die eigenen Landesgerichte dazu nicht kompetent sind; Kiagen gegen die verbündeten Staaten, wenn die Verpflich-

mo S e

Verlin, Sonnabend den 2. Juni

tung, dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen ihnen zwei- felhaft odér bestritten ist; \o wie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehr als Einen Staat in Einer Klage geltend gemacht wird. j

Gi überweisen sie der Kompetenz des provisorischen Schieds=-

gerichts:

b) alle diejenigen Beschwerden , welche als Veranlassung von Störungen der inneren Sicherheit zur Sprache kommen und niht durch den Verwaltungs=-Rath- oder die Civil-Kommissa- rien im Wege gütlicher Verhandlung zu erledigen oder ledig- Lo Tes Landesgerichten zur Entscheidung zu überweisen sein möchten. ;

c) alle Rechtshändel, welche unter den Verbündeten selbst aus der Vollziehung des maligen m stes erwachsen, in- sofern auch hier die Gerichte eines einzelnen Staates nicht kompetent scin möchten,

§. 5. Der Beitritt zu dem Bündnisse wird keiner Regierung ver- stattet, welche sich nicht in gleichem Maße der Entscheidung des provisorischen Schiedsgerichts E

F. 6.

Die näheren Bestimmungen über die Cinsezung des Gerichts, das Verfahren vor demselben und die Völlzichung seiner Entschei- dungen jollen durch den Verwaltungs-Rath der verbündeten Staa- ten erlassen werden. - Die Mitglieder des Gerichts werden mit der Bearbeitung der desfallsigen Geseßes-Entwürfe beauftragt.

Diese Uebereinkunft ist den deutschen Regierungen mit nach- folgender begleitenden Note mitgetheilt worden:

Mit Bezugnahme auf die Eröffnung vom 28. d, M. ermangelt die Königl. Preußische Regierung nicht, in ihrem und im Namen der verbündeten Regierungen von Sachsen und Hannover, der 2c. Regierung folgende rut Mittheilung zu machen:

Indem die verbündeten Regierungen die Nothwendigkeit an- erkannten, ihrem Versuche zur Herstellung der gefährdeten inneren und eau Sicherheit Deutschlands zugleich durch Förderung einer bundes\taatlichen Verfassung und durch genaue Bezeichnung ihrer Stellung, den Beschlüssen der frankfurter National-Versammlung gegenüber, den richtigen Charakter äufzudrüden, haben sie gleih- wohl nicht verkannt, daß auch dieser Schritt uoch keinesweges zur Eretun des Zwedes genüge.

achdem seit mehr als 30 Jahren. die Thätigkeit ver Ge= sammt-Regierung Deutschlands auf: derjenîgen Bahn, welche wenig= stens Preußen und Hannover bereits auf dem wiener Kongresse als die nothwendige mit Bestimmtheik bezeichnet und gefordert haben, zurückgeblieben war, indem man ein Bundesgericht verweigerte und damit die Thätigkeit der N ea Mig lediglich nach den Grundsäßen des augenblicklihen Vortheils bemessen wissen wollte, ist es heut zu Tage nit mehr genug, Berathungen über künftige Abstellung der Uebel zu pflegen, vielmehr muß da, wo ein so lange erfanntes und so bestimmt bezelcdnetes edúrfniß vorliegt, unmittel= bar eingegriffen werden.

Die verbündeten Regierungen haben daher den Beschluß ge- faßt, in diesem Sinne zu handeln. Wenn- der Bundesstaat allein im Stande is, ohne Gefahr der Zerrüttung die ihrer Natur nah unabhängige Staatsgewalt unter die Entscheidung des Richters zu stellen: so ist es auch Pfticht desselben, sich dieses Vorzuges bewußt zu werden und denselben en zu machen. Je mehr aber die Staatsformen sich freierer Bewegung zuneigen, je mehr sie den Wünschen und Bestrebungen des Volks unmittelbaren Einfluß ge- statten, um desto nothwendiger ist es, ein Mittel zu besißen, wel= ches im Stande is, das unruhige Drängen zu mäßigen und die stürmische Thätigkeit der großen Versainmlungen in den Schranken t inb, deren Ueberschreitung jedes Staatsleben zu Grunde richten muß.

In Deutschland ist das Bedürfniß eines solhen höheren Rich= teramts durch die ganze Geschichte des Volks tief begründet. És ist ein doppeltes Bedürfniß der kleineren Staaten, in denen die Gesebgebung stets in Gefahr ist, - in die Gestaltung individueller Zustände unmittelbar einzugreifen. Die richtende. Gewalt des Kai= sers hat in den früheren Jahrhunderten mehr als vieles Andere den Charakter der Nation bestimmt. Jn unserer Zéit wird eine ähnliche Einrichtung eine Bürgschaft stin, daß die Gesebgebung so vieler verschiedenen Staaten stets in gleicher Bahn erhalten werde, sie wird Ungleichheiten an den Tag bringen und solche entweder durch zweckmäßige Auslegung und Anwendung der Gesehe selbst ausgleichen oder die Gesebgebung auf den Punkt hinführen, wo es ihrer Hülfe bedarf. , Y

Von diesem Gesichtspunkte aus haben die verbündeten Reagie= rungen das in dem Entwurfe der Reichsverfassung begründete Sn: stitut des Reichsgerichts für eines der bedeutendsten ' und wirksam=- sten halten müssen, und so haben sie si entschlossen, ein provisori= \hes Bundes = Schiedsgericht als Vorläufer jener großen nationalen Institution sofort ins Leben treten zu lassen.

Die Anlage enthält die unter ihnen getroffene Uebereinkunft Über die sofortige Einsetzung dieses Gerichts.

Sie haben diesen Schritt um so unbedenklicher. gethan, je we- niger es dazu irgend einer legislatorischen Thätigkeit bedurfte. Denn einem Schiedsgerichte sich zu unterwerfen, steht einem Jeden zuz und wenn hier tas Schiedsgericht von einer Seite allein ernannt wird: so wird auch Niemand genöthigt, bei demselben Klage zu er- heben, der dieses nicht seinem Vortheile gemäß erachtet. Nur die Regierungen, die Fürsten sind es, welhe vasselbe unbedingt über sich erkennen. Diese aber, indem sie sich ihm unterwerfen, bezeu- gen dadurch, daß sie die Sicherheit niht allein in äußerer Ord=- nung suchen, sondern im tiefen sitllihen Grunde derselben, im Rechte. Sie zichen damit eine \{harfe Gränze zwischen threm jeßigen Standpunkte und demjenigen einer früheren Zeit, welche nur jene äußere Ordnung, nur die Unterdrückung der Un-

‘ruhen dem Bunde zuwies, ohne demselben zugleich die Mittel zu

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Behren-Straße Ur. 57.

1849.

gewähren und die Pflicht aufzulegen, das verleßte Recht auch ge- gen die Regierungen zu shüßen. Eben deshalb haben die verbün- deten Regierungen aber au diese Prüfung und Entscheidung des Rechts nicht sich selbst vorbehalten, sondern solche einem völlig ge- trennten und selbstständigen Gericste überweisen müssen. Die Or- gane der Regierungen, welche zur Herstellung der äußeren Ord- nung thätig eingreifen sollen, werden eben dadur selbst betheiligt ; man kann ihnen in zweifelhaften Fragen unmöglich diejenige Un=- befangenheit zutrauen, aus welcher allein ein gerechtes Urtheil her- vorgehen kann.

Endlich haben sie auch, indem sie den in der Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen wesentli diejenigen Normen zum Grunde elegt haben, welche der Entwurf der Reichsverfassung ber das Reihsgericht aufstellt, ein Zeugniß geben wollen, daß sie diesen Entwurf für mehr als ein bloßes Projekt halten, vielmehr ihnen daran ernstlih gelegen ist, demselben so bald und so kräftig als irgend möglih Leben und Wirksamkeit zu verschaffen. : Wenn nun aber die verbündeten Regierungen die Bedingung stellen, daß Jeder, der ihre Hülfe verlangt, sich diesem provisorischen Bundes=Schiedsgerichte unterwerfe, so_ glauben sie, auch darin un- getheilten Beifall hoffen zu dürfen. Sie können sich unmöglich zur Aufgabe machen, Unrecht irgend einer Art zu befestigen. Wer ihren Beistand wünscht, muß sich in dieser Beziehung mit ihnen auf leihen Boden stellen. Sie hegen das Vertrauen, daß alle deut- Fe Regierungen von gleichen Grundsäßen ausgehen, und so hoffen sie, in der ausgesprochenen Bedingung selbst das kräftigste Mittel

threr Ansicht das Wohl und Wehe Deutschlands abhängt. Berlin, den 30. Mai 1849. Der Minister - Präsident. (gez) Graf von. Brandenburg.

: An \ämmiliche deutsche Regierungen.

Neglement zur Verordnung vom 30. Mai d. J. über die Äusfüh- rung der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer.

g. 1. Die Landräthe oder, im Falle des §. 6 der Verordnung, die Gemeinde-Verwaltungs-Behörden haben unverzüglich die Aufstellung der Urwählerlisten zu veranlassen.

Gleichzeitig sind von ihnen die Urwahlbezirke (§§. 5, 6, 7 der Verordnung) abzugränzen, und die Zahl der auf jeden derselben fallenden Wahlmänner (§8 4, 6, 7 der Verordnung) festzuseßen. Kein Urwahlbezirk darf M 1500 Seelen umfassen.

H. . Nach Aufstellung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung der Abtheilungslisten. (§. 16 der De Rng

s. 3.

Bei der Ausstellung der Abtheilungslisten ist folgendes Ver- fahren zu beobachten.

Na Anleitung des anliegenden Formulars werden die Ur- wähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchst- besteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjeni- gen, welche die geringste oder gar keine Steuer zu zahlen haben.

Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet und endli die Gränze der Abtheilungen dadurch gefunden , daß man die Summe der Steuern jedes einzelnen Urwählers so lange zu- sammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der Ge- sammtsumme aller Steuern erreicht ist.

Die Urwähler, auf welche das erste Drittheil fällt, bilden die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittheil fällt, die zweite, und alle übrigen die dritte Abtheilung.

Läßt sich, bei gleichen Steuer- oder Schäßungs-Beträgen nit entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen is, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen den Ausschlag.

F. 4.

In Gemeinden, welche für sich einen Urwahl =- Bezirk bilden, und in Urwahl-Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungsliste angefertigt. Im ersteren Falle stellt dieselbe die Gemeinde - Verwaltungsbehörde, im leßteren der Land=- rath auf. Jst aber eine Gemeinde in mehrere Bezirke getheilt, so wird von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde zuvörderst eine allge- meine Abtheilungsliste für die ganze Gemeinde angelegt und dann aus dieser für jeden einzelnen Bezirk ein Auszug gemacht, welcher für diesen Bezirk die Abtheilungsliste bildet. Jn der allgemeinen Liste muß bei jedem Urwähler die Nummer des Bezirks angege= ben sein.

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H. 9.

Steuerfreie Urwähler, welche auf Grund des §. 13 der Ver- ordnung ihr Stimmrecht auszuüben wünschen, müssen der Behörde, welche die Urwählerliste aufstellt, innerhalb einer von derselben fest- zuseßenden und bekannt zu machenden Frist die Grundlagen der für sie anzustellenden Steuerbere{chnung an die Hand geben. Stcucr - freie Urwähler, welche es unterlassen, eine solche Angabe redcktzeitig zu V werden ohne weitere Prüfung der dritten Abtheilung zugezählt.

g. 6.

Auf der Abtheilungsliste muß von der Behörde, die zur Ent- scheidung über die Reclamationen berufen is, also entwider von dem Landrathe oder der Gemeinde-Verwaltungs-Behörde (§§. 15, 16 der Verordnung) noch vor dem Wahltermin bescheinigt werden, daß innerhalb der Reclamationsfrist (g. 15 der Verordnung) keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.

—_

6. 7, E Aus der Abtheilungsliste des Urwahlbezirks wird für jeden

ur Förderung einer Einigung erblicken zu dürfen, von der nah .

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