1849 / 151 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die dánisbe Verfassung oder das Grundgeses des Neiches Dánemark.

de wir bereits erwähnt haben (Vergl. Staats=Anzeiger

a e ‘Erste Beilage,) wurde in diesen Tagen, am 25. Mai, das Reichs-Grundgeseyß des Königreichs Dänemark von der Reics- Versammlung nach dritter Lesung dur namentliche Abstimmung mit 119 gegen 4 Stimmen angenommen. Wir lassen hier nun dasselbe mit kurzer Angabe der Abstimmung über die ein- zelnen Paragraphen und einigen Hinweisungen auf die namhasftesten Abweichnngen des ursprünglichen Regierungs - Entwurfes in treuer Uebersebung selbst folgen, indem wir zuvor nur nochmals an die Hauptmeomente seiner Genesis erinnern wollen. j

Am Montag, den 23. Oktober 1848, Vormittags 115 Uhr, versammelten sih die zur Reichs = Versammlung erwählten Deputir= ten, nachdem zuvor in der Schleßkirche cin Gottesdienst abgehalten worden, im Schlosse von Christianeborg. Die Versammlung be= stand im Ganzen aus 147 Personen. Von diesen kamen 109 auf die Volkswahlen in der Sradt Kopenhagen und folgenden Aem-= tern: Kopenhagen, Fredcriksborg, Holbek, Sors, Práästs, Odense, Svendborg, Maribo, Bornholm, Aalborg, Hjörring, Thisted, Viborg, Aarhuus, Skanderborg, Randers, Veile, Ringtjöbing und Ribe, 32 auf die Königswahlen, 5 auf Jsland, 1 auf die Färör.

Nah einer kurzen Begrüßung Sr. Majestät des Königs Fre- derif?s VIL, las der Premier - Minister Graf Moltke eine Rede vor, welehe eine kurze Uebersicht der Lage des Reichs enthielt, und forderte den Bischof Mynster zur Ucbernahme der Alters-Prásident- haft auf. Nech - in derselben Sißung wmden der Staatsrath Scho uw zum Präsidenten (mit 132 von 143 Stimmen), Professor Clausen zum Vice-Präsidenten (mit 103 von 143 Stimmen) und Professor Westergaard und Assessor Ussing (mit respekt. 89 und 77 Stimmen) zu Secretairen der Versammlung erwählt.

In der zweiten Sihung, am 24, Oktober, legte der Justiz= Minister Bardenfleth, den Grundgeseß- Entwurf (im §. 80) nebst dem Wahlgeseß (in §. 68) der Reichs - Versammlung vor.

Nachdem dann ein Regulativ für die Geschäftsordnung aus- gearbeitet worden war, ging man an die Berathung des vorgeleg- ten Regierungs - Entwurfs und begann am 20. April d. J. die zweite Lesung des Grundgeseßes. Bei dieser ergab sich für die Feststellung der einzelnen Paragraphen bereits eine so bedeutende

Majorität, daß die jüngste dritte Lesung nur einige wenige Redac= -

tions-Aenderungen von geringerer Bedcutung zur Folge hatte. Die Abgeordneten Algreen, Ussing, Orsted, David, Lüttichau, Scavenius, Neergaard, Mynster, Tvede, Wegener und Zeuthen hatten schrift lich angezeigt, daß sie niht an der Abstimmung ‘theilnehmen fönnten. Die verlangte Aufnahme ihrer motivirten Erklärung ins Protokoll lehnte jedo der Reichstag ab. Auf das Wahlgeseß, mit dessen dritter Lesung die Reichsversammlung jeßt beschäftigt ist, werden wir später zurückkommen. Das G rundgeseß lautet :

Erster Abschnitt.

g. 1. Die Regieruugsform ist eingeschränkt-monarchisch, Die Königliche Gewalt ist erblich. (115 gegen 3 Stimmen.) ;

§, 2. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische Volks- kfirhe und wird als solche vom Staat unterstüßt. (108 gegen 3 Stimmen.) : i | ( f

§. 3, Die gesehgebende Gewalt wird gemeinschastlih von dem Könige und dem Reichstage ausgeübt. Die vollzichende Gewalt steht dem Könige zu. Die richterliche Gewalt wird durch die Ge- richte ausgeúbt. (121 gegen 3 Stimmen.)

Zweiter Abschnitt.

F. 4. Die im Königsgeseß festgeseßte Erbfolge gilt feruerbin. Sie kann nur nach Vorschlägen von Sciten des Königs und mit Genehmigung des vereinigten Reichskagcs verändert werden, wozu drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. (120 gegen

umen, / M 5, Der König kann ohne Genehmigung des Reichstags nit Regent in anderen Ländern sein als denjenigen, welche zur dänischen Monarchie gehören. (81 gegen 51 Stimmen.)

g. 6. Der König soll zur evangelisch-lutherischen Kirche ge- héren. (Namensaufruf: 106 Ja, 26 Nein.) z 4 g. 7. Der König wird mit Vollendung des 18ten Lebenêjah= res volljährig. (Einstimmig.) ; i j

g. 8. Bevor der König die Regierung antritt, leistet er vor dem vereinigien Reichstage folgenden Eid. (111 gegen 8)

„Jch gelobe und \chwöre, das Grundgeseß des Reiches Dänemark

zu halten, so wahr mir Gott und sein heiliges Wort helfe.

9 gegen 57.

E Er Raltibias bei dem Thronwechsel nit versammelt, so wird der Eid \chrifilich im S:aals-Ra1h niedergelegt und später vor dem vereinigten Reichslage wicderholt. (67 gegen 609. Der ganze Paragraph wird mit 112 gegen 11 Stimmen angenommen.)

Regierungs - Entwurf: § 8. Der König kann die Negie- rung nit antreten , bevor er nicht im vereinigten Reichstag folgenden Eid

leistet hat: /

B g dem Angesicht des allmächtigen Gottes gelobe ih, das Grundgeseyz sür das Königreich Dänemark und Schlesw'g zu halten.“

Doch kann dieser Eid hon vom Thronfolger geleistet werden, sobald

er sein achtzehntes Jahr vollendet hat. i

Ein (t der Minorität des Ausschusses vorgeschlagener Zusag - Para- graph (§. 8 B.), welchir die Krönung des Königs vorschricb, wurde bei Namenzaufruf mit 79 gegen 50 St. verworfen,

§. 9A. Sofern der König entweder wegen einer Reise oder wegen Schwäche die Ernennung eines Reichscerwe'ers fur nöthig erachtet, beruft er den Rcichsag und legt ihm einen Gesch-Vor= {lag hierüber vor. (111 gegen 9.) ; j

§. 9. Würd der König unfähig, zu regicren, so beruft der Sitaa1s-Raih den Reichstág. Wenn alsdann der vereinigte Reichs- tag mit drei Viertel der abgegibenen Stimmen die Nothwendigkeit anerkennt, ernennt derselbe einen Rcichsverweser und o1dnet, wosern es nôthig ist, eine Vormundschaft an. (1413 gegen 13.)

§4,410. Ist| zu der Befurhtung Anlaß vorhanden , daß der Thronfolger bei des Königs Tede unmundig oder aus anderen Gründen außer Stande sein werde, selbst zu regieren, so wird durch das Geseß ein Regent bestimmt und eine Vormundschaft vom Kö= nige „angeordnet. Der Regent kann an der Vormundschaft nicht Theil nehmen. (420 gegen 2.)

g. 11. Der Regent leistet den für den König vorgeschriebenen Eid und bt, so lange die Regentschaft dauert, im Namen des nigs alle Rechte desselben aus, doch kann er keine Veränderung der Erbfolge vorschlagen. (Einstimmig.)

g. 12, Ist der König tedt, so tritt 14 Tage nachher der Mas Reichstag ohne Berufung zusammen (97 gegen 22

timmen ).

g. 13. Jst kein Thronfolger da oder kann der Thronfolger oder Reichsverweser die Regierung nicht \ofort antreten, so wird dieselbe, so lange vom Reichstage keine Bestimmung getroffen ist, vom Staatsrath geführt (97 gegen 22 Stimmen), i

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g. 14. Jst der Thronfolger oder Reichsverweser abwesend, so bestimmt der vereinigte Reichstag die Zeit, innerhalb welcher er zu- rüfehren soll. . Jjt der Thronfolger unmündig oder aus anderen Gründen nicht im Stande, zu regieren, ohne daß der Reichsver= weser und die Vormundschaft bestimmt sind, s ernennt der ver= einigte Reichstag den Reichsverwcser und best llt die Vormundschaft. Is kein Throufolacr vorhanden, so wählt der vereinigte Rcichstag cinen König und seßt die künftige Erbfolge fest (63 gegen 55 und 97 gegen 22 Stimmen). G

g. 15. Die Civilliste des Königs wird für scine Regierungs= zeit durch cin Geseg bestimmt. Dabei wird zugleich festgeseßt, welche Schlösser und anderes Staatseigenthum zur Civilliste geh6= ren sollen. Die Civilliste kann niht mit Schulden behaftet werden (118 gegen 5 Stinmen).

R. E. § 15. Dcs Königs Civilliste wird für seine Regicrungszeit durch ein Gesey bcstimmt. Dabei wind zugleich festgeseßt, welhe Schlösser und anderes Staatse genthum zur Civilliste gehören jollen.

Veber die Civilliste fur den jeyigen König wird dem Reichstege eine Al- lerhöcbste Bestimmung mitgetheilt werden,

g. 16. Für die Mitglieder des Königlichen Hauses können Apanagen- durch ein Geseh bestimmt werden. Die Apanagen kön- nen - ohne Genchmigung des Reichstages niht außer dem Reiche verzehrt werden (einstimmig).

Dritter Abschnitt.

F. 17. Der König ist niht veranlwortlihz scine Person ist heilig und unverleplih. Die Minister sind für die Führung der Regierung verantwortlich, (108 Stimmen gegen 12.)

R. E. §. 17. Der König isst nicht verantwortlich; seine Person ist heilig und unveilezlich. :

§. 18. Der König ernennt und entläßt seine Minister. Die Unterschrift des Königs unter den die Geseßgebung und Regierung betreffenden Beschlüssen verleiht denselben Gultigkeit, sobald sie von der Unterschrift eines Ministers begleitet ist, Derjenige Minister, welcher unterschrieben hat, ist für den Beschluß verantwortlich. (Einstiminig mit 123 Stimmen.) 5 h i

F. 19, Die Minister können wegen ihrer Amtéführung in An- klagestand verseßt werden. Das Volksthing klagt anz das Reichs= gericht fällt das Urtheil. (78 gegen 59 Stimmen.) /

§. 20. Die sämmtlichen Minister (Ministrene in Forening) bilden den Staatsrath, in welchem derjenige den Vorsib fuhrt, der vom Könige zum Premier-Minister ernannt worden ist. (100 ge- gen 26 Stimmen.) i : ; :

Alle Geset - Vorschläge und wichtigeren Regierungs - Maß- regeln werden dem Staatsrath vorgelegt. Die Anordnung desselben nebst der Minister-Verantwortlichkeit wird dur ein Geseß bestimmt. (93 gegen 28 Stimmen.) (Der ganze Paragraph wird mit 95 ge- gen 32 Stimmen angenommen.) :

N. E. §. 20. Die Staalsgeschäfte werden nah des Königs Bestimmung unter die Minister vertheilt, welche zusammen (i. Forening) den Staatsrath auêmachen, Der Vorsiy wird von demjenigen geführt, welcher vom König zum Premier-Minister ernannt ist. .

Alle Geseyvörshläge und wichtigeren Regierungs - Maßregeln werden dem Staatsrath vorgelegt. j

§. 21. Der König besept ‘alle Aemter in demselben Umfang, wie bisher. Veränderungen hierin können nur durch das Gescß geschehen. Keiner kann als Beamter angestellt werden, der nicht das Heimatsrecht besißt. (123 gegen 3. Stimmen.)

Der König kann die von ihm angestellten Beamten entlassen. Die Pension dersclben wird in Uebereinstimmung mit dem Pensions- Geseß festgestellt. (98 gegen 10.) «

Der König kann Beamte ohne deren Genehmigung verseßen, jedo so, daß sie dabei keinen Verlust an ihren Amts =- Einnahmen erleiden (115 gegen 10) und daß ihuen die Wahl zwischen einer solchen Verseßung und dem Abschiede mit Pension nah den allge= meinen Regeln gelassen wird. (78 gegen 50). s : ;

Ausnahmen für gcwisse Beamtenklassen, außer den in §. 62 (63 d) fesigeschten, werden durch das Geseß bestimmt. (112 gegen 13.) (Der ganze Paragraph wird mit 103 Stimmen gegen 10 angenommen.)

R. E. §. 21, Ter König beseßt alle Aemter in demselben Umfange wie bisher. Veränderungen hierin iönnen dur ein Gesey geschehen, Keiner fann als Beamter angestellt werden, der nicht das Hcimatsrecht besißt.

Der König kann die von ihm angest:llten Bramten enilassen, Jhre Pensions - Berechtigung wind durch ein Gesch bestimmt werden,

Der König kann Beamte ohne ihre Zustimmung verseyeu, doch so, daß sie dabei nicht an den Einnahmen verlieren,

. 22. Der König hat den Oberbefchl über die Land = und Seemacht. i :

Er erklärt Krieg und {ließt Fricden , {ließt Bundes=- und Handelsverträge und hebt diselben aufz jedo kann er hierbei ohne Genehmigung des Reichstages keinen Theil des Landes abtreten, über keine Staatä=Einnahme verfügen *) oder dem Staate irgend 10 andere belastende Verpflichtung zuziehen. (126 Stimmen egen 4.) z Oh §. 23. Der König beruft alljährlich einen ordentlichen Reichstag. Ohne des Königs Genehmigung kann dersclbe nicht längcr als 2 Monate zusammenbleiben (114 gegen 19 Stimmen.

Veränderungen in dicsen Bestimmungen können durch cin Ge= seß erfolgin (111 Stimmen gegen 15.) (Der ganze Paragraph N mit 132 Stimmen angenommen.)

g. 21. Zusammenkünf:en beru abhängt (einstimmig.)

F. 25, Dir König kann die ordentlichen Reicbstags-Versamm= lungen auf bestimmte Zeit aussehen, doch ohne Genehmigung des Reichstags nicht länger als auf zwei Monate, und nicht mehr als einmal in dem Jahre bis zur nächsten ordenllichen Zusammenkunft (74 Stimmen gegen 59.)

R. E. §. 25, Der König kann die ordentlihe Zusammenkunft des Reichstages, doch ohne Genehmigung des Reichstages nicht länger als auf 2 Monate ‘und nicht mchr als einmal in dem Jahre bis zur nächsten ordentlichin Zusammenkunft, aufhecen, :

F. 26. Der König kann entwedcr den ganzen Reichstag oder eine seiner Abtheilungen auflésenz wird nur ein Thing autgelós, so sellen die Versammlungen des anderen Things ausgeseßt **) wer= den, bis sich der ganze Reichstag wieder versammeln kann. Dieses soll innerhalb zwei Monaten nah der Auflösung geschehen (114 gegen 2 Siimmen.

g. 27. Der König kann dem Reichstage Vorschläge zu Ge= seßen und anderen Beschlüssen vorlegen (124 gegen 4.)

g. 28. Die Genehmigung des Königs ist erforderlich, um einem Reichstags - Beschluß Gesebeskraft zu ertheilen, Der König

en, deren Dauer von ‘sciner Bestimmung

befiehlt die Bekanntmachung der Geseße und trägt für deren Voll= *

ziehung Sorge (113 gegen 4.) R. E. §. 28, Sobald der“ König seine Zustimmurg zu einem Geseß Ko hat, befichlt er die Bekanutmachung desselben und sorgt für die ollziehung.

—P

*) Diese Bestimmung fehlt im R. E. *%*) Der -Regierungs-Entwurf enthält dafür: „aufgehoben““.

Der V kann den Reichslag zu außerordentlichen

F. 28 h. Jn besonders dringenden Fällen kann der König wenn der Reiclstag nicht versammelt ist, vorläufige Geseße erlassen die jedeh dem Grundgeseß nicht widerstreiten dürfen und stets dem nächsten Reichstage vorgelegt werden müssen (107 gegen 22.)

F. 29. Der König hat das Recht ver Begnadigung und Am-= nestie- Ertheilung; die Minister kann er jcedech nux mit Gcnehmi-= gung des Volksothing hinsichtlih der ihnen vom Reichsgericht zuer= kannten Strafen begnatigen (118 gegen 3.)

F. 29h. Der König kann nah Maßzabe des Geseßes Mün= zen {lagen lassen (121 gegen 3.) :

Zusaß. Der König gewährt theils unmittelbar , theils durch die Regicrungs-Behördev, denen es überlassen ist die Be- willigungen und Ausnahmen von den jeßt gel!enden Geseßen, welche zufolge bisher geliender Vorschriflen in Gebrauch gewesen sind (72 gegen 44.) : E

Vierter Abschnitt.

g. 30. Der Reichstag besteht aus dem Volksthing und Landesthing.

R, E. §. 30, Der Reichstag bestebt aus dem Volksthing und Landes- thing. Beide gehen durch unmittelbare Wahlen aus dem Volfe hervor,

g. 31. Das Wahlreht zum Volksthing*) hat jeder un= besholtene Mann, der im Besiße des Heimaisrechts ist, sobald er sein 30stes Jahr vellendet hat, es sei denn, daß er A

ä) L Hausstand zu haben, in Privatdienst-Verhältnis= en steht z

b) Unterstußung aus dem Armenwesen, die weder erlassen noch zurückbezahlt ist, genossen hat oder noch genießt;

c) der freien Verfügung uber scin Vermögen entbehrt z E

d) in dem Wahlkrcis oder der Stadt, worin er sih zur Zeit des Wahlakts aufhält, noch nicht ein Jahr lang seinen fejten Wohnsiß gehabt hat. **) y

g. 32. Wählbar zum Volksthing ist, unter den im §. 31 2, b und c angeführten Beschränkungen, jeder unbescholtene Mann, der im Besiß des Heimatsrech:es is, sobald er sein 25stes Jahr ocllendet hat.

R. E. §. 32, Wählbar ist, mit den im §. 31, a.-þ, e. génannten Ausnahmen, jeder unbesholtene Mann, welcher das Heimatsrecht hat:

zum Volksthing, sobald er sein 25ssttes Jahr vollendet hat,

zum Landesthing, sobald er sein 40stes Jahr vollendet hat und im legten Jahre vor der Wahl einen festen Wohnsig in dem Amte ge- habt hat, wort er gewählt wird.

§. 33. Die Anzahl der Mitglieder des Volksthings soll sich nach dem ungefähren Verhältniß von 1 au f 14,000 Einwohner er- geben. Die Wahlen werden in Wahlkreisen vorgenommen, deren Umfang durch das Wahlgeseß bestimmt wird, Jeder Wahlkreis wählt Einen unter denjenigen, ‘die sih zur Wahl gestellt haben.

R. E. §. 33. Die Wahlen zum Volksthing gesehen nah Distrikten von ungefähr 12,000 Einwohnern. Jeder Distrikt wählt Einen unter den- jenigen, welche sich zur Wahl oestellt haben, :

Die Wahlen zum Landesthing erfolgen nah Aemicin, Jeder Wähler stimmt in seiner Gemeinde auf so viele im Amt ansässige Männer, als für denselben gewählt werden sollcn. Die Hauptstadt wählt besonders, und zwar unter den darin ansässigen Männern. Nachwahlen finden um derent- willen statt, welche bei der ersten Wahl nicht mehr als die Hälfte der ab- gegebenen Stimmen erreicht haben.

g. 34. . Die Mitglieder des Volksthings werden auf drei Jahre gewählt, Sie erhalten eine tägliche Entschädigung.

R. E. §. 34. Die Anzahl der Mitglieder des Landesthing soll stets unge- sähr 5 von der Anzahl der Mitglieder des Bolfsthing betragen,

F. 35. Das Wahlrecht zum Landesthing hat ein Jcder, der zu- folge §. 31 das Wahlrecht zum Volksthing hat. Die Wahlbercch= tigten wählen nah den im Wahlgeseß gegebenen Bestimmungen, Wahlmänner aus ihrer Mitte.

R. E. §. 35. Die Mitglieder des Volksthing werden auf 4 Jahre

ewählt,

f Die Mitglieder des Landesthing werden auf 8 Jahre gewählt. Die Hälfte scheidet jedes Ate Jahr ans, Diejenigen, welche zum erstenmale ausscheiden sollen, werden unter den für jedes Amt und für Kopenhagen Gewählten dur das Loos bestimmt,

g. 36. Wählbar zum Landesthing ist jeder unbescholtene Mann, der das Heimatsrecht hat und dessen Vermögen nicht mit Beschlag belcgt ‘ist, sobald er sein 40stes Jahr volleudet und im leßten Jahre entweder an direkten Steuern 200 Rbthlr. an den Staat oder die Kemmune entrichtet hat oder sih zu einer jährli= hen Netto-Einnahme von 1200 Rbthlr. bekennt. Jn den Wahl=- freisen, in welchen -die Anzahl der nach dieser Regel zu wählenden Abgeordneten das Verhältniß zur Bevölkerung, welches im Wahl= geseß festgeseßt werden wird, nicht errcichen ette, wird die Zahl dcr Wählbaren durch die £öchstbesteuerten im Wahlkreise, bis die- ses Verhältniß erreicht ist, vermehrt (112 gegen 13 Stimmen.).

R. E. §. 26, Die Mitglieder des Volksthing erhalten eine tägliche Entschädigung, die Mitglieder des Lgndesthing dagegen nicht,

g. 37, Der Reichstag is unverleplih. Wer die Sicherheit und Freiheit desselben antastet oder irgend einem darauf abzu ecken= den Befehle gehort, macht sich des Hochverraths s{huldig. (107 gegen 8 Stimmen.) y :

g. 38. So lange der Reichstag versammelt ist, kann kein Ab= geordueter ohne Genchmigung des Things, zu welchem er gehört, wegen Schulden verhaftet, auch nit gese gestßt oder auge- flagt werden, es sei denn, daß er auf frischer That ergriffen ist (413 gegen 4, und einstimmig mit 116 Stimmen).

N, E. §, 38. Kein Abgeordneter kann während der Sizungsperiode des Reichstages gefänglich eingezogen oder in Anklagestand verseyt werden, es sei denn, daß tas Thing, zu welchem er gehört, seine Zustimmung dazu ertheilt. Wegen seiner Aeußerungen auf dem Reichstage kann keines seiner Mitglieder ohne Genehmigung tes Things außerhalb desselben zur Verantwortung gezogen werden,

g. 39, Die Abgeordneten sind allein durch ihre Ueberzeugung und nicht dur irgend eine Vorschrift ihrer Wähler gebunden (einstimmig mit 129 Stimmen). Beamte, welche zu Abgeordneten ¡ewählt werden, bidurfen nicht zur Annahme der Wahl der Erx= aubniß der Regierung (60 gegen 57 Stimmen. Der ganze Para= graph mit 77 gegen 41 Stimmen). :

R. E. §. 39, Die Abgeordneten sind allein durch ihre Ueberzeugung und nicht durch irgend eine Vorschrist von Seitcn ihrer Wähler gebunden, Fünfter Abschnitt.

Von den Thingen. i

F. 40. Jedes Thing hat das Recht, Gesepe vorzuschlagen und für sich anzunehmen (einstimmig mit 124 Stimmen). ##)

*) R. E.: „zum Reichstag.“

v8) Da Retlerühgs-Entwurf enthielt noch den Zusaß: „Der Umzug in einer Stadt, welche mehr als einen Wahldistrikft enthält, is in dieser Hinsicht ohne Einfluß.“ i :

**%#) Ein Paragraph 40 b., welcher dem König ein suspensives Veto zu- erkannte, war von der Minorität des Verfassungs-Ausschusses in Vorschlag gebracht worden, wurde: aber, nachdem er von derselben zurückgezogen und S aufs neue aufgenommen war, mit 99 gegen 10 Stimmen verx- worfen. 414

F. 41. Jedes Thing kann Adressen einreihen (102 gegen 14 und 124 gegen 1 Stimme). g. 42. Jedes Thing kann zur Untersuchung allgemein wich'i= “ger Gegenstände Kommissionen aus der“ Zahl: seiner Mitglieder ein- eyen. Düse haben das Ri cht, sowohl von Vehörden als Privat- personen mundlih oder schriftli) mitgetheilte Aufschlüsse zu verlan- gen (76 gcgen 38 uud 97 gegen 16 Stimmen).

- _§. 43. Keine Steuer kann aufgelegt, verändert oder aufgeho- ben werden, außer durch ein C (cinstimmig mit 119 Stimmen); au fann cine Mannschaft ausgeschrieben, keine Staats - Anleihe aufgenommen coder keine dem Staat gehörige Demaine veräußert werden, außer in. Folge eines Gesebes (112 Stimmen gegen 6). es ganze Paragraph. einstimmig mit 123 Stimmen angenem- men.

R E. §. 43, Keine Steuer kann auferlegt, keine Staats-Anlcibe aufge- niommen und feine dem Staat gehörige Domaine veräußert werden , aus- genommcn durch, ein Gescu,

§. 44. Auf jcdem ordentlichen Reichstage wird gleich nah dessen Zusammentritt ein Finanzgescß - Entwurf für das folgende Finanzjahr *, einen Ueberschlag der Staats-Cinnahmen und Staats-

Ausgaben enthal:cud, vorgelegt (einstimmig mit 125 Stimmen). Der

Finanzgesc-Entwurf wird zuerst im Volkothing behandelt (140 ge- gen 2 Stimmen).

Vor der Annahme des Finanzgeseßes dürfcn die Steuern nit erhoben werden (einstimmig mit 121 Slimmen). Keine Ausgabe darf gemacht werden, die nicht in demselben ihre Begründung fin- det (einstimmig mit 124 Siüimmen). (Der ganze Paragraph ein- stimmig mit 125 Stimmen.)

F. 45. Jedes Thing ernennt zwei besoldete Revisoren **) (92 ge= gen 19 Stimmen).

Die Revisoren gehen die jährlihe Staats - Rechnung durch und schen darauf, daß sämmtliche Staats - Einnahmen darin auf- geführt sind und daß keine dur das Finanzgeseß nicht begründete Ausgabe stattgefunden hat. Sie können die Mittheilung aller nöthi- gen Aufschlüsse und Aktenstücke verlangen,

Die jährlich e***) Staats-Rehnung, mit dcn Vemerkungen der Revisoren versehen, wird darauf dem Reichstage ****) yorge- legt, welher in Folge dessen einen Beschluß faßt (92 gegen 19 Stimmen). - (Der ganze Paragraph einstimmig mit 112 Stimmen angenommen.)

F. 46. Kein Ausländer kann fernerhin das Heimatsrecht er= halten, ausgenommen durch ein Geseß (119 gegen 1 Stimme).

__§. 47. Jedes von den Thingen entscheidet selbs über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder (einstimmig mit 4110 E A L i

§. 48. Jedes neue Mitglied leistet gleich nach Anerkennun der Gültigkeit seiner Wahl cinen Eid auf O rieb (91 a gen 10, und 88 gegen 16 St.).

_R, E. §. 48, Jedes neue Mitglicd leistet gleih nah Anerkennung der Gültigkeit sciner Wahl folgenden Eid:

„Vor dem Angesicht des allmächtigen Gottes gelobe ih, das Grund-

gesey für das Königreich Dänemark und. Schleswig zu halten,

__§. 49, Kommt der rechtsgültig Erwählte in einen von den Jállen, welche von der Wählbarkeit aus\{chließen****), so verliert er das aus der Wahl flicsßende Recht. Doch soll Keiner darum seinen Siß im Landesthing verlieren , weil er sich im Laufe der Zeit, für welche er gewählt ist, in einen anderen Wahlkreis übersicdelt (112 gegen 5 St.)

Es bleibt der näherenBestimmung durch einGesey vorbehalten, in welchen Fällen ein Abgeordneter, der zu einem besoldeten Staatsamt befördert wird, einer Neuwahl unterworfen werden soll *#****#*) (405 gegen 9 St. ). (Der ganze Paragraph rinstimmig mit 123 St. angenommen.)

,_§. 50. Die Minister haben kraft ihres Amtes Zutritt zum Reichstag und sind berechtigt, während der Verhandlungen das Wort zu verlangen, so oft fe wollen, indem sie übrigens die Ge= shäftsordnung beobachten (115 gegen 3 St.). üben sie nur indem Falle aus, wenn sie zugleich Abgeordnete sind (einst. mit 119 St.)

N. E. §.50. Die Minister haben kraft ihres Amtes den Zutritt zum Reichs- tage und sind berechtigt, das Wort zu verlangen, wann sie wollen, Das Stimmrecht üben sie nur daun aus, wenn sie zugleich Abgeordnete sind.

F. 51. Jedes Thing wählt seinen Präsidenten und den oder diejenigen +4), welche in seiner Abwesenheit den Vorsig führen sollen (einst. mit 108 St.)

F. 52. Keines von den Thingen kann cinen Beschluß fassen,

sobald nicht mehr als die Hälfte +4) seiner Mitglieder anwesend |

ist und an der Abstimmung Theil nimmt. (68 gegen 42, und 107 gegen 1 Stimme.)

F. 01.477) Kein Gesebesvorschlag kann endgültig angenommen werden, bever er nicht dreimab vom Thing behandelt worden ist. (106 gegen 1 St.)

F. 59, Îtrder Abgeordnete kann in dem Thinge, zu welchem er gehört, jede offenilihe Angclegenheit mit dessen Genehmigung zur Verhandlung bringen und eine Erklärung der Minister daruber fo1dern. (Einstimmig mit 108 St.) +444)

§. 57. Findet das Thing keinen Anlaß, über eine Eingabe cinen Be- {luß zu ¿Men so kann es dieselbe den Ministern überweisen. (92 gegen t.

F. 58. Die Versammlungen der Thinge sind bffentlih. Je= doch, kann der Präsident “eder die in der Geschäftsordnung bestimmte Anzahl Mitglieder +4447) verlangen, daß alle Nicht- be:heiligten en!fernt werden, worauf das Thing enischcidet, ob die Sache in einer öffentlichen oder geheimen Sizung zur Verhandlung kommen sell (cinstimmig mit 109 Stimmen).

§. 99. Jedes von den Thingen seßt die näheren Bestimmun= gn fest, welche den Geschäftsgang und die Aufrechthaltung der

rdnung betreffen (einsciimmig mit 103 Stimmen).

_§: 59 B (neu). Sobald. ein Geseßesvorschlag von einem . der Thinge verworfen wird, -kann er nicht mehr von demselben Thing in dersclben Sißungsperiode vorgenommen werden (80 gegen 26 Stimmen.) *

__§. 59C (neu). Sobald ein Gesebesvorschlag in dem einen Thing angenomnmien ist, wird er in derjenigen Form, worin er an.

*)- Der R. E. hat dafür: Jahr. **) Der R. E.: Das Landeething - erwählt jährlih einen und das Volkêthing zwei besoldete Revisoren. | **#*) Der R, E. enthält dies Wort nicht. *%%%) Der R, E.: dem Volksthing. Der R. E.: wodurch man der Wäblbarkeit verlustig gcht. *##%%]} Der M. E. enthält diese legte Bestimmung nicht, +4) Der R.-E, hat diese Bestimmung nicht, ++) Der R. E.: „wenigstens ein Drittel.“ T4717) §. 53 fällt aus. Der § 53 des R. Entw. is seinem wesentlichen Inhalte nach in §. 59, F enthalten.

T7147) §..56 fällt aus. Jm R. E. lautet §. 56 folgendermaßen: Keine Eingabe darf einem von den Thingen übergeben werden , ausgenommen durch eines seiner Mitzlieder.

+4444) Der R, E, „fünf Mitglieder,“

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aven ist, dem anderen Thing vorgelegt; wird er da verändert, o’ geht er zum ersten zuruck; werden hicr wiederum Veräuderun-= gen’ vorgenommen, so geht der Vorschlag aufs neue zum anderen Thing. Wofern da auch keins- Einigkeit erreicht wird, \v soll jedes Thing, sofern ein Thing es erlangt, cine gleiche Anzahl Mitglicder ernennen, um zu einem Ausschuß zusammen;utretcn, welcher über die streitigen Punkie ein Gutachten abgiebt. Endlich wird in jedim Thing b fénvera uber den Antrag des Aueschusses entschicden (103 gegen 12 S.immen).

§. 590, (neu). Der jährliche Reichstag tritt den ersten Mon= tag im Ok.ober zusammen, sofern ihn der König nicht fiul er zu- sammenberufen hat (107 gegen. 3 Stimmen.) j

__§. 99 l, (neu). Der Versammlungsort des Reichstags ist der

Sig der Regierung. Jn außerordentlihcn Fáll.n kann ihn der König nach einem anderen Ort des Reiches berufen. (63 gegen 55 Stimmen.) ; i | led

F. 99 F, (neu). Der vereinigte Reichstag wird durch Zusam-= mentritt des Volksthing und Landcsthing gebildet. Um einen Le= {luß zu fassen ist cs nöthig, daß mehr als die Fälfte der Mit= glieder jedes Things anwesend isst und an der Abiimmung Theil nimmt, Derselbe wählt selbst seinen Präsidenten und seht im Übrigen die nähercn Bestimmungen fis, welche den Gi schäf.ogang bitreffcn. (Einstimmig mit 111 Stimmen.)

Das Stimmrecht |

der Erfullung irgend einer allgemeinen

Sechster Abschnitt, * Vom Reichegericht.

g. 60. . Das Reichsgericht besieht aus 16 Mitgliedern, welche auf vier Jahre, halb aus dem Landesthing, halb aus dem oberstin Gericht des Landes, unter deren eigenen Mitgli« dern erwählt ner= den. Dasselbe wählt seinen Präsidenten aus seiner cigenen Milte. (Einstimmig mit 108 S. immen.)

Ein Geseyß ordnet das nähere Verfahren an.*) (106 gegen 4 Stimmen.)

§. 61. Das Reichsgericht erkennt auf die vom Voiksthing ge= gen die Minister vorgebrachten- Beschwerden.

Vor dem Reichsgericht kann der König auch Andere wegen solcher Verbrechen, die er für den Staat besonders gefährlich crach= tet, sofern das Volksthing seine Genchmigung dazu ertheilt, zur Verantwortung zichcn lassen. (7) gegen 13 Stimmen.)

___§. 62. Die Ausubung der 1 ihterlicen Gewalt kann nur durch ein Geseb geordnet werden. (8) gegen 11 Stimmen.)

_H§. 63 (neu). Die mit bestimmtem Besißthum verbundene rich= terlihe Gewalt soll durch cin Gescy aufgehoben werden. (95 gegen 7 Siimmen.)

__ §63 B. (neu). Die Rechtspflege ist nach den Vorschriften, die durch das Gesetz bestimmt werden, von der Verwaliung zu tren- nen. (83 gegen 29 Siimmen.)

__§. 63 C. Die Gerichte haben das Recht, auf jede Frage über die Oränzen der obrigkeitlichen Gewalt zu erkennen. Doch kann sich derjenige, welcher eine solhe Frage aufwerfen will, nicht da= durch, daß er die Sache vor die Gerichte bringt, der vorläufigen Befolgung des Befehls der Obrigkeit entzichen, (108 gegcn 3, und 109 gegen 1 Stimme.)

_R, E. §. 63, Die Gerichte haben das Necht, auf jede Frage über die Gränzen der obrigfkcitlihen Gewalt zu erkennen, Doch kaun sich derjenige, welcher sich durch einen obrigfeitlichen Befehl widerrechtlih behandelt glaubt, nicht dadurch, daß er die Sache vor die Gerichte bringt, der vorläufigen Befolgung des Befehls entzichen.

F. 63 D, Die Richter haben sich in ihrem Verufe allcin nach dem Gcsete zu richten. (90 gegen 7 Stimmen.) Sie können nicht ohne Urtheil abgeseßt, auch nicht gegen ihren Wunsch verseßt wer-= den, die Fälle ausgenommen, ‘wo ‘cine Amgestaltung der Gerichte stattfindet. (100 gegen 2 Stimmen). Doch kann der Richter, wel= cher sein 65stes Jahr vollendet hat, aber ohne Verlujt an seinen Einnahmen, verabschiedet werden. (79 gegen 20 Stimmen.)

R. E. §. 62. Die Richter können nicht ohne Urtheil abgescpt, auch nicht gegen ihren Wunsch versegt werden. -Doch kaun der Nichter, welcher scin 70. Jahr vollendet hat, aber ohne Verlust au seinen Einnahmen, verab- schiedet werden,

F. 63 E. (neu). Oeffentlichkeit und Mündlichkeit sell, so bald und so umfassend als möglich, iu der gcsammten Rechtspflege durch= geführt werden. (91 gegen 15 Stimmen.)

In Kriminalsachen (10) S:immen ja, 25 nein) und in solchen Angelegenheiten, die sh auf politische Gesepes - Ucbertrelungen be= ziehen (102 gegen 16 Stimmen) scllen Geschworenen-Gerichte ein= geführt werden. (97 gegen 22 S.immen).

Sechster Absch{chnüitt h. Von den Religions-=- Verhältnissen.

F. 64. Die Verfassung der Velkskirche wird dur ein Geseh geordnet. (68 gegen 58 und 98 gegen 12 Stimmen.) **)

_§. 69. Die Bürger haben das Recht, sich in Gescllschaften zu NOY um Gott auf diejenige Weise zu verchren, welche mit ihrer Uebcrzeugung ubcreinsiimmt (96 gegen 25 Stimmen), jedoch darf Nichts gelehrt *#**) (79 gegen 43 Stimmen), oderzoorgenom- men werden, was gegen die Siitlichkeit oder die éfentlihc Ordnung streitet. (Der ganzè Paragraph mit 109 Stimmen gegen 13 Stim= men angenommen.)

g. 66. Niemand isst verpflichtet, persönliche Beiträge für ir= gend cinen anderen Gottesdiinst als denjenigen, welcher sein eige= ner ist, zu leisten (121 gegen 2 Stimmen), doch sell Jeder, der sich nicht zur Mitgliedschaft einer im Lande anerkanntcn Glaubens= Gescllschaft bekennt, die fur die Volkskirche geseßlich zu leistenden persönlichen Abgaben an das Schulwisen zahlen (63 gegen 51 Stimmen). (Der ganze Paragraph mit 103 gegen 11 Stimmen angenommen.)

R, E. §, 66. Niemand is verpflichtet, persönliche Beiträge für irgend einen a»deren Gottesdienst als denjcnigea, welcher sein eigner ist, zu lei- sten. - Derjenige, welcher nicht die für die lutherische Kirche ges: glich be- fohlene persönliche Abgabe entweder an diese eder an eine andere kirchliche e im Lande bezahlen will, entrichtet diesclbe an das Schul- wesen.

F. 66 B, Das Verhältniß der vo1 der Velkskirce abweichen= den Glaubens = Gescllshaften wird durch ein Gesey näher geordnet (93 gegen 3 Stimmen).

E 66 C. Niemand kann auf Grund seines Glaukensbekennt= nisses deë Anspruchs auf den vollen Genuß der burgerlichen oder politischen Rechte beraubt werden (117 gegen 4 Stimmen) oder \ich

l urgerpflicht entziehen (123 gegen 4 S:immen). (Der ganze Paragraph mit 125 gegen 2 Slim= men angenommen.)

R. E, §. 64, Niemand kann auf Giund \cines Glaubensbekenn ni}se3 des vollen Anspruchs auf bürgerliche und politische Rechte beraubt werten.

*) Der Say fehlt im R.-E, X) Diese Bestimmung fehlt im R, E. Dagegen is §, 64 des R. E, in § 66 C. mit aufgenommen, *%%) Fehlt im R, E,

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F. 67. Jeder Verhaftete soll innerhalb 24 Stunden vor cinen Richter gcstellt werden. Kann der Verhaftete nicht sofort auf freien Guß gescßt werden, so soll der Richter durch ein mit Grunden vers sebeues Erkenntniß, welches möglichst bald und spätestens innerhalb drei Tagen (118 gegen 3* Sümmen) *) abgifaßt wird, daruber entsc-eiden, ob derselbe, in Gewahrsam zu behalten ist, cder, wenn er gegen Caution freigelassen werden kann, die Art oder Größe dcrselben bestimmen (114 gegen 1 Stimme).

Wegen des vom Richter gefäll:en Urtheils kann: von dem Be- trefsenden sogleih im Bisonderen an cin höheres Gericht appcllirt werden. (10) gegen 7 Stimmen.)

Keiner kann wegen eines Verschens, welches nur Geldstrafe oder cinfahe Gefängnißstrafe na sich zichen kann, einem Zucht- hause uberwiesen werden. (88 gegen 22 Stimmen.) (Der ganze Paragraph mit 106 gegen 13 Siimmen angenommcn.)

§. 67 ß, Die Wohnung ist unverleßlich. Hausuntersuchung, Beschlagnahme und Untersuchung von Briefen und anderen Papie- ren darf iun den Fállen, wo kein Geseß eine besondere Ausnabme bigründet, allcin in Folge eines rehtskräftigen Eifcnntnisses ge=- schehen. (Einstimmig mit 118 Stimmen.)

F. 68. Das Eigenthumsrechtistunverleßlich **). (122 gegen 7 Stimmcn) Niemand kann dazu verpflichtet werdcn, sein Eigenthum abzutreten, außer wenn es das Gemcinwohl erfordert. Dics kann nur in Folge cines Gcseßes und gegen vollständige ***)- (76 gegen 57 Stimmen) Entschädigung geschehen. (Der ganze Pa- ragraph mit 102 gegen 29 Stimmcn angenommen.)

F. 69. Alle Bischränkungen in den freien und gleichen Zutritt (Adgang) zum Erwerb (Erhverv) ****) (105 gegen: 6 Stimmen), wilhe in dem allgemeinen Wohl nicht begrundet sind, sollen durch ein Gese aufgebcben werden. (69 gegen 49 Stimmen.)

g. 70. Wer sich oder die Seinen nicht selbst ernähren kann und wessen Versorgung nicht irgend einem Anderen ob=- lirgt *#**%*) (104 gegen 12 Stimmen), hat ein Rectt auf die Unter- stußung aus öffentlichen Mitteln, wogegen er sich din Virpflichtun= gen, welche die Geseße hieruber vorschreiben, unterwerfen muß (94 gegen 23 Slimmen).

§. 71. Düjenigen Kinder, für deren Unterricht die Aeltern nicht zu sorgen im Stande sind, werden in der Volksscule freicn Unterricht erhalten (92 gegen 30 und 83 gegen 34 Stimmen).

R. E. §. 71, Oerjenige, welcber nicht selbst für den Unterricht sciner Kinder sorgen kann, bat ein Recht darauf, daß ihnen der Staat freien Un- teiriht in der Volisschule verschafft.

§. 72. Jeder hat das Reclt, jedech unter Verantwortung vok den Gerichten, seine Gedanken durch den Druck zu veröffentlichen» Die Censur und andere Präventiv-=Maßregeln kön= nen auf keine Weise wieder eingeführt werden******) (70 gegen 46 und 109 gegen 8 Stimmen).

F. 73. Die Burger haben das Recht, ohne vorgängige Er= laubniß Vereine zu jedem gcseplihen Zweck zu bilden. Kein Ver= ein kann durch eine Regierungs-=Maßregel aufgeho-=- ben werden) (109 gegen 6 Stimmen). Jedoch können Ver= cine vorläusig verboten werden, in welhem Falle aber sofort gegen den Verein behufs dessen Aufhebung Klage zu führen is (118 ge- gen 3 Stimmen).

§. 74. Die Bürger haben das Recht, sich unbewaffnet zu versammeln. Oeffentliche Versammlungen+{) (109 gegen 5 Stimmen) hat die Polizei das Recht, zu überwachen. Versamm= lungen unter freicm Himmel können verboten werden, sobald von

ihnen Gefahr für den öffentlichen Frieden befürhtet werden kann (123 gegen 1 Stimme).

§. 75. Bei einem Auflauf darf die bewaffnete Macht, scbald sie nicht angegriffen wird, nur dann einshreiten++{4) (117 gegen 1 Stimme), wenn die Menge dreimal im Namen des Königs und des Gescbes zum . Auseinandergehen aufgefordert worden ist! (ein- stimmig mit 118 Stimmen.)

§. ‘76. Jeder waffenfähige Mann is verpflichtet, nach den n äh e= ren Bestimmungen, welche das Gesebß vorschreibt +744), zur Vertheidigung des Vaterlandes persónlih beizutragen (110 gegen 10 und 118 gegen 1 Stimme).

g. 77. Das Recht der Gemeinden , unter der Aufsicht des S'aates ihre Angelcgenheiten selbstständig zu leiten, wird durch ein Gesebß geordnet werden (100 gegen 13 Stimmen).

__ N. E. §, 77. Die Bürger haben das Recht, jedoch unter Aussicht des Staates, ihre rein kommunalen Angelegenheiten selbst zu leiten.

F. 78, Jedes in der Gescßgebung an Adel, Titcl und Ra geknupfte Vorrecht ist abgeschafft 14120 nd 6 Stimmen). Aas

§. 79. Kin Lehn, Stammhaus oder Fideikommiß kann zu= lünftig errichtet werden; es soll durch ein Geseß näher be-= stimmt werden, wie die jegt bestehenden in freies Ei= genthum übergehen können {+++{7) (102 gegen 11 und 108 gegen 7 Stimmen).

§. 79 ß. Fur die Kriegsmacht sind die in den §§. 67, 73 u. 2 NAE E gn nur mit den Beschräukungen anivend= var, welcle aus din Vorschrifien der Militairgesecßze \i (117 gegen 2 Stimmen). a gef 0a R eran

F. 80, Anträge auf Veränderungen oder Zusähe an gegenwärti= gem Grundgeseg weiden auf cinem ordentlichen Ri icl stage angebracht. Wird der daruber gefaßte Beschluß in unveränderter Fassung vom nächsten ordentlichen Reichstage angenommen und vom Könige gè= nehmigt, so werden beide Thinge aufg und allgemcine Wah en, sowobl zum Volksthing, als auch zum Landesthing, eréffnet. Wird der Beschluß zum drittenmale Lon dem ncuen Reichstag in einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung angenommen und vom Könige bestä igt, so ist dersclbe Grundgeseß. (140 gegen 1 Stimme.) +++4+4+44)

Ein vem Auëschuß vorgeschlagener §. 81, welcher den Gerih= ten das Recht einräumen sollte, uber die Uebereinstimmung oder Abweichung der G-seße in Bezug auf das Grundgejeß zu en!schei=

den, wurde mit 114 gegen 1 Stimme verworfen. O Por Ide Bestimmungen angenommen:

F. 82. Antraa des Ausschusses. So wie die Vorschrift in §. 15, daß die Civilliste durh ein Geseh bestimmt I den jeßigen König keine Anwendung findet, \o wird auch die in F. 16 gegebene Vorschrift lein Kinderniß sein, die Apanagen außer=

Darauf wurden

*) Diese Besiimmung fchlt im R. E, ) Dafür steht im R. E.: „entsprechende,“ **%*%*%) Am N, E. dafür: Arbeit. res *XX%*%) Diese Bestimmung fehlt im R. E. *X%XX%*) Diese Beslimmung fchlt im R. E. Urtheil +4) Der R. E,: „aufgehoben werten, außer dur ein riíhterliches riheil.““ +4) Der R. E.: „Versammlungen an öffentlichen Orten.“ +++) Der R. E. „angewendet werden,“ +444) Der R. E. enthält diese Bestimmung nit. s +++4+4+4) Der R. E.: „Die jeyt bestehenden können mit Zustimmúng aller Brrechtigten in freies Eigenthum übergehen.“ ++++++4) So weit reichte nux der R. E,