1849 / 153 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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‘und Oelzweigen in den Fänden vor den Regimentern her und reih=

Friedrichsd’or 1134 Br.

gedacht haben mochten. f; k c S Gilgen, welche mit diesem Geschäfte betraut wor- Verhörrichter zue E E Selbstmord herausfinden, ihr Antrag

den waren, 1 : e N Anton Müller, Bruder des hingerichteten Mörders, gls in= I“ ellen Urheber ‘des Mordes, geht auf zwanzigjährige Ketten-

rafe.

f Saales Florenz, 26. Mai. (A. Z) Gestern rückte General d'Aspre in Begleitung des Erzherzogs Albrecht mit einem Theil seines Armeccorps auf die allerfriedlicste Weise in unserer

Stadt cin. Viele Landleute aus der Umgegend zogen mit Gesang

ten den vom Marsch bei der großen Hiye ‘ermüdeten mit Staub bedeckten Soldaten Essen und Trinken. Die Thore und Vesten wurden sogleich von der Vorhut beseßt. Heute werden noch weitere zwei Brigaden, welche durch die Lunigiana in Toscana cinrüdcken, erwartet. Der größte Theil der hier sich zusammenziehenden Trup-= pen dürfte inzwischen nur kurze Zeit hier verweilen und bald nach den römischen Staaten aufbrechen, wohin im Ganzen mit den von

Die Herren Staats - Anwalt Knüsel und | zurückgela en worden.

nisirt zu werden, wenn es dem Großherzog geeignet erscheint.

Vologna gegen Ancona -ziehenden Truppèn gegen 50,000 Mann be- stimmt sein sollen. Jn Livorno is eine Besaßung von 6000 Mann

oe 7

Wechsel- Course.

Bnef. | Geld,

Amsterdam © x Kurz 1434 do. o 2 Mt. 14253 ' Kurz 150 149% do. s 2M. 1493 | 1495 3m (6 24%/(6 24x 2 Mt. 80% | 2 m1 814 | 814 2 Mt. 101% 99%

2 Mt.

8 Tage 99% fans 99% -

102%

1423 Hawburg

London

Wien m 20 Xe. «e cite E LES 150 Fl. 150 F1.

100 Thir. Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss 100 Thlr.

Fraukfurt a. M. südd. W...........- 100 FI. Petersborg 100 SRhMI.

Inländische Fonds, g itc a Kommunal - Papiere und

Geld - Course.

Pomm. Ffdbr. 36] - Kur- u. Nm. do. |ch Schlesiache do. |:

35

do. Lt. B. gar. do. Pr. Bk-Anth -Sch|—

2Mt. 2 Nt. 56 20

3 Woeben | 103

Geld. |Gem. 1014

[Z{.| Brief.

Preuss.Frerw. Anl 5 | St. Schuld-Sch. 35 | 78% Seeh Präm. Seb. |— 1005 K. u.Nm.Schuldv. 35| Berl. Stadt-Obl. | D | do. do. 32 E Westpr. Pfandbr. 3% 845 Grossh. Posen do. 4 | do. do. 34| Ostpr. Pfandbr. 35 | 90

Friedriched'’or. Anud.Goldm.à Sth. Disconto.

Poln. neue Pfdbr. do. Part. 500 Fl. do. do. 30u0 Fl.

Rass.Hamb. Cert. du. beiHope 3.4.8. do. do. 1. Anl. do. Stiegl. 2. 4.A.

de. do. 5. A. do. v. Rthsch.Lst. do.Peln.SchatzO. do. do. Cert. L.A. do.do.L.B. 200FI. Pol. a. Pfdbr. a.C.

do. Staats-Pr. Anl Holl. 2{% Int.

Kurkb. Pr. O0.40th. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 Fl.

l 141418

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ESSI 1H

_ Auswärtige Börsen.

Breslau, 4. Juni. Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 973 Gld. Louisd’or 112; Gld. Polnisches Pa- piergeld 934 und % bez. und Br, Oesterr. Banknoten 79 bez. u. Br. Staatsschuldscheine 784 bez. u. Gld. Seehandl.=Prämien- N a 50 Rthlr. 1004 etw. bez. Pos. Pfandbricfe 4proz. 975

r., do. 34 proz. 80% Br. Schlesishe do. 34proz. 90 bez. , do. Litt. B. 4proz. 92 bez., do. Z¿proz. 83 Gld.

Poln. Pfandbr, alte 4proz. 905 Gld., do. neue 89% Br., do. Partial - Loose a 300 Fl. 974 Gld., do. Bank = Certif. a 20) Fl. 134 Br. Russ.-Poln. Schaß-Oblig. a 4proz. 67. Br.

Actien: Oberschlesische Litt. A. u. Litt. B. 93 Br. Bres= lau - Schweidnih - Freiburg. 79 Br. Niederschles. - Märk. 71 Br., do. Prior. 99 Br., do. Ser. IlII. 935 Br. Ost - Rhein. (Köln- Mind.) 764 Br. Neisse-Brieg 34 Br. Krakau-Oberschlesische 38 Gld. Friedr.-Wilh.-Nordb. 33% bez. u. Br.

Paris, 2. Juni. Das neue Ministerium, die Büreauwahlen in der. gestrigen Kammer und das ziemliche Ende der Monats= Rechnungen hoben unseren Geldmarkt wieder 3proz. 53 . 20 baar,

53.40 Zeit.

Sproz. 82. 50 baar, 82.90 Seit. Bank 2220. Innere 243.

Spanische 3proz. 33%. Nordb. 410.

c 4 Uhr keine wesentliche Aenderung in * obigen Schluß-

preisen.

London, 2. Juni. 3 proz. Cons. p. C. 92, a. Z. 915. 34proz. 913. Ard. 172.

aiprag Pass. 3%. 3proz. 33%, %+ Bras. 79, ex. 2/5

Der engl. Fonds - Markt war heute fest und die Prcise_ der Fonds höher. Fremde Fonds ebenfalls fest, besonders s\pan., sia wurden, Ard. zu 177, 46% und 3proz, zu 334, 4, gemacht; die Übrigen blieben ohne Veränderung.

2 Uhr. Cons. 92, 915.

Austerdam, 2. Juni. In holl. Fonds war heute Handel

Bea Veränderung nur unbedeutend. Span. etwas minder fest.

Fe Ag und russ. fast unverändert. Jn Peru war das Ge=

e ehr I: p c seten zu 513, gingen sehr {nell auf 50.

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drige Préise fanden, 50% R welche sich durch diese nie

Holl. Integr. 483, %. 3proz. neue 574. Span. Ard. 1124.

‘Gr. Piecen 11, %. Russen alte 80x, Stiegl, 80. Oest, Met. sproz. 705. Peru 51%, 503. Französische 3proz. 484.

Markt- Verichte.

Berliner Getraideberiht vom 5. Juni,

Am heutigen Markt waren die Preise wi s Weizen nah Qualität 56—60 inie folgt:

* Der Reinertrag wird nach srfolgter Bekanntm. 1

| Berl. Anh. Lit. A. B.

Dur eine eben erschienene Bekanntmachung wird die Ablieferung aller Waffen binnen 40 Stunden angeordnet und die Nationalgarde aufgelöst, mit Vorbehalt, wieder neu orga-

: Königliche Schauspiele. ; Mittwoch, 6. Juni. Im Opernhause. 71ste Abonnements=- Vorstellung: Marie, oder: Die Tochter des Regiments, komische Oper in 2 Abth., nah dem Französischen des St. Georges, Musik von Donizetti. Anfang halb 7 Uhr. - Preise der Pläße: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20 Sgr. Erster Rang und erster Balkon daselbst 1 Rihlr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphitheater 75 Sgr. sál C Ens den 7, Juni sind die Königlichen Theater ge- ossen.

Freitag, den 8. Juni wird mit Allerhöchster Genehmigung zum Vortheil der Familien der berliner Landwehr im E Bueentiee eine Vorstellung unter Mitwikung des Fräuleins Fanny Elsler stattfinden. Inhalt: Ouvertüre der Oper „Ein Feldlager

in Schlesien.“ Musik vom Königlichen General-Musik-Dircktor und

zu folgenden Preisen zu haben.

HofLKapellmeister Herrn Meyerbeer. Der- zweite Akt aus derselben Oper, worin Mädchen, pantomimisches Ballet von d'Auberval, für die hiesige Königliche Bühne d mite von Hoguet.

lein-Fanny Elsler w

! zum lebhtenmale auftreten. - Glocke, Gedicht von Stiller, PiroGen von Frau Créelinger. Shluß-Tableaux aus der Oper „„

rl. Fanny Elsler tanzen wird. Das s{hleckchtbewacte

(Erster Akt.) (Frâäu= rd vor ihrer Abreise in der Partie der Lisette Auf Begehren: Das Lied von der

h as Feldlager. ““ L Villets zu dieser Vorstellung sind im Billet - Verkaufs - Büreau

Parquet 1 Rihlr. 10 Sgr. Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rtblr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 20 Sgr. Amphiiheater 10 Sgr.

__ Königsstädtisches Theater. Mittwoch, 6. Juni. Berlin bei Nacht. Posse mit Gesang in 3 Akten, von D. Kalisch. Donnerstag, 7. Juni. Kein Schauspiel,

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Berliner Börse vom 5. Juni.

- Slamm- Actien. | Kapital.

Tages - Cours.

Börsen-Zins- Rechnung. Rein-Frirag. 1848.

in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt. Die mit 34} pCt. bez. Actien sind v. Staat gar.

Eisenbahn-Aeticn.

Prioritäts - Actien. | Kapital. Tages - Cours.

Zinsfuss.

Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.

78 b-:. u. G. 584 bz. u. G. 85 «z. 52; be, 117 6.

492 p. 76. G6.

6,000,000

8,000,000

4,824,000

4,000,000

1,700,000

2,360,000

9,000,000 13,000,000 4.500,000 1,051,200 1,400,000 1,300,000 10,000,000 1,500,000 2,253,100 2,400,000 1,200.000 1,700,000 1,800,000 4,000,000 5,000,000 1,100,000 4,500,000

do. Hambur

do. Stettin - Starg. ch

do. Potsd.-Magd... Magd.-Halberstadt

do. Leipziger ....- Halle - Thüringer Cöln - Minden

do. Aachen.…......-

C5 A f l f n

Düsseld. - Elberfeld... Steele - Vohwinkel .. Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn Oberschl]. Lit. A. .…. do. Litt. B. Cosel - Oderberg .….- - Breslau - PF S: S

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N 12S l1llal loZal Ce e O D

Krakau- Obersch

Berg. -Märk. .…...

- Stargard -Posen

| LOSE - Neiss@......-- Magdeb.-Wittenb....

182] #51521 |

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Quittungs - Bogen. - Aachen - Mastricht .…. Ausländ. Actien.

Friedr. Wilh.-Nofdb. S do. Prior... Bd

34 bz u B.. 92 B.

Schluss-Course von Cöln-Minden 76 6.

Bei sehr wenigem Geschäft blieben die Course fast ganz wie gestern; nur Prioritäts-Actien

Roggen loco und s{chwimmend 25 a 265 Rthlr. » - pr. Juni /Juli 25% Rthlr. Br., 255 G. » auli /Aug. 263, Rthlr. Br., 265 G. » ept. /Oktbr. 28 Rthlr. Br., 27% G. Gerste, große loco 24—23 Rthlr. D leine 18—20 Rthlr. Hafer loco nah Qualität 143—16 Rthlr. Erbsen, Kochwaare 26—28 Rthlr. . » Futterwaare 25—27 Rthblr. Rüböl loco 13 Rthlr. Br., 125 G. » pr. Juni do,

» . Juni /Juli : ° 125 Rthlr. Br., 12; G.

» Zuli /Aug. » Aug. /Sept. » Sept. /Okt. 125 Rthlr. Br., 127, G. » “Oktbr. /Novbr. 125 Rthlr. Br., 125 G, Leinöl loco 10 Rthlr. Br. » Vieferung 10 Rthlr. Br., 9% G. Mohnöl. 18% a 184 Rthlr. Hanföl 13 a 125 Rthlr. ed 14x a 14% Rthlr. * üdsee - Thran 1145 a 11% Rthlr. Spiritus loco ohne Faß 16% Rthlr. bez. » pr. Juni /Juli 165 Br., 164 bez. u. G. » Juli /Aug. 17 Rthlr. Br., 16x bez. u. G, » Aug:/Sept. 17% Rthlr. Br., 17 G.

Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 4. Juni. :

Zu Lande: Weizen 2 Rthlr 7 Sgr. 6 Pf.z Roggen 1 _Rthlr. 3 Sgr. 2-Pf., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; große Gerste 2B Sgr. 9 Pf., auch 27 Sgr. 6 Pf. ; Hafer 22 Sgr. 6 Pf., auch 19 Sgr. 9 Pf. :

Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., au 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. und 2 Rthlr. 10 Sgr.; Roggen 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.z größe Gerste 1 Rthlr. ; fleine Gerste 27 Sgr. 6 Pf., auch 25 Sgr. ; Hafer 22 Sgr. 6 Pf., auch 18 Sgr. 9 Pf. ; Erbsen 1 Rthlr, 3 Sgr. 9 Pf., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. (s{hlechte Sorte.)

Sonnabend, den 2. Juni.

Das Schock Stroh 6 Rthlr. 10 Sgr., au 5 Rthlr. 15 Sgr. z

Der Centner Heu 25 Sgr., geringere Sorte auch 17 Sgr. 6 Pf.

Brieg, 1. Juni. An Wolle wurden von den Rustikalbe- sißern am diesjährigen Frühjahrs = Wollmarkt überhaupt einge- bracht 208 Ctr. 74 Pfd:, dagegen vorjährig nur 106 Ctr. 86 Psd., mithin diesjährig mehr 101 Ctr. 98 Pfd.

Die Preis e der Wolle waren pro Centner der besten 56 Rthlr. 25 Sgr., der miitleren 51 Rthlr. 10 Sgr. und der geringeren

jährig theurer 15 Rthlr. 8 Sgr. 4 Pf. Posen , 1. Juni. (Der Scheffel zu 19 Mepen preußisch.)

Weizen 2 Rthlr, 6 Sgr, 8 Pf. bis 2 Rthlr. 15 Sgr. 7 Pf. Rog-

47 Rihlr. 20 Sgr. , mithin durhschnittlich 51 Rthlr. 28 Sgr. | 4 Pf. , dagegen vorjährig nur 36 Rthlr, 20 Sgr. , mithin dies- |

1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 804,000 1,788,000 4,1-00,00u 3,674,500 1,217,000 2,487,250 1,250,000 1,000,000 4,175,000 3,500,000 2,300,000 252,000 248,000 370,:300 360,000 250,000 325,000 375,000 400,000 §00,000

863 B. i 91% B. 903 6.

83 6.

93 bsz. 103 bs 86 bez. 92% bz.

Berl.-Anhalt. .….....- do. Hamburg do. do. do. Potsd.-Magd. do. do. Cs do. Stettiner .….... é Magdeb.-Leipziger «« Halle - Thüringer... Cöln - Minden... «- Rhein. v. Staat gar. do. 4. Priorität do. - Stamm-Prior. Düsseldorf-Elberfeld. Niederschl. Märkisch. do. do. do. Ill. Serie. do. Zweigbahn do. do. Obersehlesische Krakau - Oberschl. Cosel- Oderberg. ..- Steele - Vohwinkel doe. do. 11. Ser. Breslau - Freiburg . .-. Berg. -Märk.. ......-

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65% 6. £85 bz. 93 bz. u. 6.

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Börsen- Zinsen Reinertr.

4848.

Ausl. Stlamm-Act. Leipzig - Dresden ….. | 4,500,000 ¿ udw.-Bexbach 24 FI, | 8,525,00(

Kiel - Altona M: 2,050,000 Amsterd.-Rotterd. F1. | 6,500,000 Mecklenburger Thlr. | 4,300,000-

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von Preussischen Bank-Antheilen 875 G. wurden höher bezahlt.

gen 28 Sgr. 11 Pf. bis 1 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf. Gerste 20 Sgr. bis 26 Sgr. 8 Pf. Hafer 15 Sgr. 7 Pf. bis 18 Sgr. 11 Pf. Buchweizen 22 Sgr. 3 Pf. bis 24 Sgr. 5 Pf. Erbsen 26 Sgr. 8 Pf. bis 1 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf. Kartoffeln 8 Sgr. 11 Pf. bis 10. Sgr. 8 Pf. Heu der Centner zu 140 Pfd. 17 Sgr. 6 Pf. bis 22 Sgr. Stroh das Schock zu 1200 Pfd. 4 Rthlr. bis 4 Rthlr. 10 Sgr. Butter ein Faß zu 8 Pfund 1 Rthlr, 10 Sgr. bis 1 Rthlr. 15 Sgr.

Köln, 2. Juni. (25 Scheffel. ) Weizen direkt 545 Rthlr. Waare, pr. Nov. 55 Rthlr. Waare. z Roggen direkt 35 Rthlr. W., pr. Nov. 35 Rthlr, W., pr, März 3% Rthlr. W.

Gerste hiesige 3 Rthlr. W., oberländische 34 Rthlr. W.

Hafer 1% Rthlr. W.

Rüböl pr. 25h Pfd. mit Faß compt. 32% Rthlr. W., in Par=- tieen 32 Rthlr. W., pr. Okt, 294 Rthlr. W., 29 Rthlr. G., geläu- tert 34 Rthlr. W. :

Neuß, 1. Juni. Weizen 2 Rthlr. 9 Sgr., Roggen 1 Rthlr. 5 Sgr., Wintergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Sommergerste 1 Rthlr. 3 Sgr., Buchweizen 1 Rthlr. 11 Sgr., Hafer 19 Sgr., Erbsen 2 Rthlr., Rappsaamen 4 Rthlr., Kartoffeln 20 Sgr.

Heu pr. Ctr. von 110 Pfd, 20 Sgr., Stroh pr. Schock ven 1200 Pfd. 3 Rthlr. 18 Sgr. *

Kleiner Saamen 3 Rthlr. 20 Sgr.

Rüböl pr. Ohm a 282 Pfd. o. F. 35 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf, dito pr. Oktober 32 Rthlr.

Rübkuchen pr. 1000 St. 30 Rthlr.

Preßkuchen pr. 2000 Pfd, 26 Rthlr.

Branntwein pr. Ohm 18 Gr. 10 Rthlr. 15 Sgr.

_Gereinigtes Oel 37 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.

Die Getraidepreise behaupteten sih, zumal sich auch cinige Frage fürs Bergische einzustellen scheint.

Rúböl wie vorhin.

Mainz, 1. Juni. Weizen 9 Fl. 14 Kr. 43 Kr. Gerste 4 Fl. 49 Kr. Hafer 6 Fl. 12 Kr. 8 Fl. 10 Kr. Roggenmehl 6 Fl.

Weißmehl

Eisenbahn - Verkehr. Personen=-Frequenz der Magdehburg-=- Leipziger Eisenbahn. Bis inkl. 19. Mai c. wurden befördert 225,660 Personen, vom 20. Mai bis inkl. 26. Mai c. inkl. 1074 Hua

Personen aus dem Zwischenverkehr .….......-- ¿s d in Summa 237,190 Perjonen.

Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei.

Rogaen 5 Fl.

Beilage

Seilage zum

—— ————————————————

957

Mittwoch d. 6. Juní.

Deutschland. Bayern. Mün chen, Geseß-Entwürfe, Speyer, Bekanntmachungen. Nusland. ;

Frankreich. Paris. Vermischtes. Borsen - und Handels: Nachrichteu.

llichtamtlicher Theil. Deutschland.

Bayern. Müncken, 31. Mái. (Münch. Ztg.) Der Kammer der, Reichsräthe sind in ihrer gestrigen kurzen FFentlichen Situng die folgeuden Geseh - Entwürfe vom Königlichen Staats= Ministerium vorgelegt worden :

I, Geseß=-=Entwurf, die Abschaffung der Strafen

des bürgerlichen Todes, der öffentlihen Ausstellung.

und der Brandmarkung betreffend.

Se. Majestät der König haben nah Vernehmung Jhres Staats= rathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: Art. 4. Die Vorschriften der Strafgeseße über den bürgerlichen Tod treten mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Geseßes außer Wirksamkeit. Mit demselben Tage erlöschen die Wirkungen des be-

reits eingetretenen bürgerlichen Todes, jedoch unbeschadet der von

dritten Personen erworbenen Privatrechte. Das vor dem Eintritte des bürgerlichen Todes bestandene Heimatreht lebt kraft des gegen- wärligen Gesehes wieder auf. Art. 2. Was der Art. 10 Theil I. des bayerischen Strafgesebbuches vom Jahre 1813 in Bezug auf die Unfähigkeit der Zuchthaussträflinge zu jeder Verfügung über das Jhrige auf den Todesfall oder unter Lebenden während der Straszeit verordnet, fiudet auch Anwendung auf die Kettensträflinge. Art. 3. Die Bestimmungen der Art. 28 bis 31 des pfälzischen Straf= geseßbuches sind ausgedehnt auf diejenigen, welche, in Anwendung dieses Geseßbuches, zu einer Strafe verurtheilt worden sind, oderin Zukunft ver=- urtheilt werden, die bisher den bürgerlichen Tod zur Bala hatte. Art. 4. Die Strafen der Brandmarkung und der öffentlichen Aus= stellung sind mit dem in Art. 4 bezeichneten Tage abgeschafft. Art. 5. Wo nach dem pfälzischen Strafgesebbuche der Pranger die Haupt- strafe ist, tritt an dessen Stelle der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte, und es. kann überdies auf Gefängniß bis zu fünf Jahren erkannt werden. Art. 6, Die Dauer der Strafe der Zroangsarbei=- ten auf bestimmte Zeit und der Einsperrung wird vom Tage der Rechtskraft des Ur1heiles an gerichtet. Der Staatsminister der Justiz ist mit dem Vollzuge dieses Geseßes beauftragt. - Für den Entwurf von Klein schrod.

IL. Entwurf eines Gesebes, die Dienstverhältnisse

der gerichtlichen Beamten betreffend.

Se, Majestät der König - haben nach Vernehmung Jhres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, unter Beobachtung der in der Verfassungs-Urkunde Tit. X, §. 7. vorgeschriebenen For= men beschlossen und verordnen : :

I. Abschnitt. Von der Annahme und Ausübung des Amtes, so wie von der un- verschuldeten Verseßung auf eine andere Stelle oder in den __ Ruhestand.

Art. 1. Jeder zu einem Richteramte oder zu dem Amte eines Staats - Anwalts oder zu einer untergeordneten Stelle bei cinem Gerichte ernannte, beförderte oder verseßte Beamte is gehalten, im Laufe von aht Tagen nach Empfang der betreffenden Verfügung zu erklären, ob er die Stelle annehmen wolle oder nicht. Erklärt er sich nicht, so wird angenommen, daß er das Amt nicht ablehne. Jnnerhalb der nächsten 3 Wochen hat er scinen Amtssiß zu beziehen und die Verrichtungen des im übertragenen Amtes anzutreten, so- fern er nicht hierzu die Bewilligung einer längeren Frist“ auf dem Dierstwege erlangt hat. Art. 2, Die mit dem Richteramte beklei- deten Beamten sind zur Annahme einer Verseßung nur dann ver=- pflichtet, wenn dieselbe zu dem Zwecke einer durch ein Geseh angeordneten organischen Einrichtung verfügt worden ist. Mit der Verseßung darf jedoch keine Zurückseßung in Beziehung auf die Dienstes - Klasse oder den ständigen Gehalt ver= bunden sein. Art. 3. Rüfsichtlih der übrigen gerichtlichen Beamten steht es der Staats-Regierung, nah Maßgabe der Bestimmungen des IX. Edikts zur Verfassungs-Urkunde zu, die Ab- lehnung der verfügten Verseßung zu verwerfen. Art. 4, Wenn der Beamte die im Art. 4 festgeseßten Fiisten nicht eingehalten hat oder wenn seine Ablehnung im Falle des Art. 3 verworfen und eine weitere Frist zum Amtsantritte nicht bewilligt worden is, so wird derselbe durch den Staatsanwalt am vorgeseßten Gerichte zu sofortigem Amteantritte unter der Androhung aufgc fordert, daß nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen seine Besoldung bis zum erfolgten Amtsantrilte eingezogen und nach fruchtlosem Ab- Pay einer weiteren Frist von vierzehn Tagen angenommen werde, er sei aus dem Staatsdienste freiwillig ausgetreten. Art. 5. Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels kommt auch alsdann zur Anwendung, wenn ein Beamter si ohne vorschriftmäßig erlangten Urlaub länger als vierzehn Tage von seinem Amte entfernt oder während gleicher Frist nach Ablauf der Urlaubszeit zu demselben nicht zurückehrt. Art. 6. Die Entlassung aus dem Staatsdienste in den Fällen der Artikel 4 und 5 wird von dem vorgeseßten Ge= richte auf den Antrag des Staats - Anwalts ausgesprochen. Der betreffende Beamte wird in die hierzu festgeseßte Sipung des Ge- richts vorgeladen und, wenn er erschienen is , mit Ma Verant- wortung vernommen. Das Urtheil kann. auf den Einspruch des Beamten zurückgenommen werden, wenn derselbe nahweist, daß er durch unabwendbare Verhinderungen abgehalten wor- den is, sein Amt anzutreten und in der zur Ver-=

andlung festgeseßten Sipung zu erscheinen, Jn Betreff der Vor- adungsfrist, der Zustellung des Urtheils, der Rechtsmittel, der Ge- richtsbesepung und des Kostenpunktes kommen die Vorschriften des II. Abschnittes zur Anwendung. Art. 7. Ein mit dem Richter= amte bekleideter Beamte kann auf eine andere Stelle verseßt wer- den , wenn ohne sein Verschulden solche Umstände eingetreten sind, vermöge welcher seine amtlihe Wirksamkeit auf der bisherigen Stelle in einer nit blos vorübergehenden Art gestört wird. Ein aus solchem Grunde verseßter hat ein anderes Amt von glei=

cher Dienstesklasse und Besoldung und den Ersaß der Umzugs- kosten anzusprehen, Art. 8. Ein mit dem Aittecánte E, ter Beamte kann ohne sein Ansuchen in den Ruhestand verscht wer= den, wenn er dur körperliche oder geistige Gebrechen zur Ausübung des Amtes unfäbßig geworden ist, Art. 9. Von dcr in Auwendung der Artikel 7 und §8 beabsichtigten Maßnahme is der Beamte in Kennt= niß zu seßen. Er ist bcfugt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Empfang der Kundmachung Einsprache dagegen zu erheben. In einem solchen Falle hat in Betreff dcr Räthe der Kreisgerichte *) und. der Mitglieder der untergeordnetcn Gerichte das Kreisgericht, in Betreff der Präsidenten und Direktoren der Krciëgerichte und der Räthe des Ober-Landesgerichts ein Senat dieses Lebteren, in Betreff der Vorstände des Ober-Landesgerichts die Plcnar-Versamm-= lung desselben, uber die Zulässigkeit der Verseßung auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand zu erkennen. Art. 10. Das gemäß Art. 9 zuständige Gericht beauftragt eines seiner Mitglieder mit Erhebung des Sachverhältnisses, wobei die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen, sofern nit die Leßtcren durch einen gelcisteten Amts- eid im Allgemeinen verpflichtet sind , endlich gepflogen und der be= treffende Beamte zur schriftlichen oder protokollarishen Erklärung aufgefordert wird; will oder kann er dicse Erklärung nicht abacben, so if dieses zu beurkunden. -Hicrauf werden die Akten dem Staat! s- Anwalte mitgetheilt, welher geeigneten Falles wegen Vervellständi- gund derselben Anträge stellen kann. Art. 141. Das Gericht ent- scheidet sodann auf erstatteten Bericht, nah Anhörung des Antrags des Staats = Anwalts, ob der Beamte auf eine ändere Stelle oder für immer oder auf eine gewisse Zeit in den Ruhestand zu verseßen sei. Die Entscheidung wird dem Staats - Ministerium der Justiz vorgelegt, damit unter Königlicher Genehmigung die entsprechenden Anordnungen getroffen werden. Art. 12. Bei den nit mit dem Richteramte bekleideten gerichtlichen Beamten geschieht die Versebung in den Ruhestand nah den Bestimmungen des Edikts IR, zur Ver=

fassungs - Urkunde. Il, Abschnitt.

Von den Stirafverfügungen gegen Richter , Gerichtsschreiber und gegen das gerichiliche Kanzlei = und Dienst - Personal.

Art. 13, Dem Stadt - oder Landrichter, dem Direktor des Bezirksgerichts , dem Präsidenten eines höheren Gerichtshofes steht es zu, den Mitgliedern und den untergeordneten Angestellten des belressenden Gerichts , welche sich ‘eine Verleßung oder Vernachläs= sigung ihrer Amtspflichten oder ein sonstiges mit der Ehre oder mit der Würde der -amtlihen Stellung unvereinbares Benehmen zu Schulden kommen lassen, mündliche oder \{riftliche Ermahnun- gen und Warnungen zu ertheilen. Art. 14. Gegen Gerichts= Vorstände steht diese Befugniß dem ersten Vorstande des vorgeseß= ten Gerichts und gegen sämmtliche gerichilice Beamten dem Staats= Minister der Justiz zu. Art. 15. Wenn sich die ertheilte Ermah- nung oder Warnung crfolglos erweist, oder wenn die Verschuldung des Beamten von \ch{chwerer Art is}, \o ist eine der nachbcnannten Disziplinarstrafen zur Anwendung zu bringen. a) Ordnungsstrafen: 1) Verweis, 2) Geldbuße bis zu dem Betrage des Dienst - Ein- kommens eines Monats; b) Enilfernung aus dem Amte: 1) durch

. Strafversepung, 2) durch Suspension von Dienst und Gehalt bis

zu einem Jahre, 3) durch gänzliche Entlassung aus dem Staats- dienste. Art. 16. Die Strafversehung besteht in dex unfreiwilligen Verseßung auf kin anderes. Amt von gleicher Dienstesklasse und Besol- dung, mit Verlust des Anspruchs auf Vergütung der Umzugskosten. Die Vollstreckung bleibt der Staatsregierung anheimgestellt, soll aber innerhalb sechs Monaten nah eingetretener Rechtskraft der Deus erfolgen. Artikel 17. Die Suspension von Dienst und Gehalt, B wie die Entlassung aus dem Dienste, treten, wenn das erkennende Gericht nicht aus ; besonderen Gründen den provisorischen Vollzug anordnet, mit der Rechtskraft der Diszi= plinar-Entscheidung in Wirksamkeit. Das Gericht, welches die Sus= pension oder Entlassung ausgesprochen oder bestätigt hat, kann nah Beschaffenheit des Falles dem Beamten den Fortbezug eines Theils \ciner Besoldung zuerkennen oder densclben der Staatsregierung hierzu oder zu ciner Unterstüßung empfehlen. Art. 18. Die Stra- fen, welche der erste Vorstand eines Gerichts gegen das ihm unter= gebene Kanzlei- und Dienstpersonal verfügen kann: Verweis, Geld= strafen bis zu zchn Gulden und Entlassung der von ihm augenom- menen Aushülfspersonen. Art. 19, Die Disziplinargewalt eines Kellegial - Gerichts Über seine Angehörigen wird aus- geübt: 1) gegen das Kanzlei- und Dienstpersonal; durch die in Art. 15 a, angeführten Ordnungsstrafen , durch Suspension von Dienst und Gehalt bis zu einem Monate und durch Entlassung der auf Ruf und Widerruf Angenommcnen, 2) gegen einen Gerichts= schreiber: durch Verweis und Geldbuße; 3) gegen die mit dem Richteramte bekleideten Personen: durch Verweis. Art. 20, Alle Übrigen Diszlplinarstrafen , so wie alle Strafen gegen Gerichlsvor= stände, können nur von dem vorgeseßten Kollegialgerichte, und wenn es ein Mitglied des Ober-Landesgerichts betrifft, nur von der Ple- nar-Versammlung dicses Gerichtshofes verhängt werden. Art. 21. In den zur Entscheidung eines Kellegialgerichtes geeigneten Fällen hat dicses nah Anhörung des Staats-Anwal:es, wenn hinreichende Gründe zu ciner Disziplinär-Cinschreitung vorliegen, die Vorladung des betreffenden Bcamten in eine bestimmte Gerichtssipung zu ver= fügen, oder eine vorläufige Untersuchung nach den Borschriften des Art. 10 anzuordnen, In dem lebtercn Falle entscheidet das Ge- riht nach Beendigung der Untersuchung auf erstatteten Vortrag und nah Anhörung des Staats-Anwalts , ob die Vorladung des Beamten zur Verhandlung und Aburtheilung stattfinden oder ob der Sache keine * weitere Folge gegeben werden solle. Art. 22. Die Anordnung einer Untersuchung kann sowohl von dem Kollegialgerichte, welchem der betreffende Beamte angehört, als auch von dem vorgeseßten Gerichte getroffen werden. Findet das

Erstere bei der Prüfung der von ihm angeordneten Untersuchung oder

bei der Verhandlung der Sache, daß eine Disziplinarstrafe einzu=- treten habe, welche seine Zuständigkeit übersteigt, so verweist es die Sache au das vorgeseßte Gericht. Hat das höhere Gericht die Un= tersuchung angeordnet, so kann es nah Beendigung derselben die Sache zur Verhandlung in seine eigene Sipung selbst dann verwei- sen, wenn sich ergiebt, daß nur eine der im Art. 19 angeführten Strafen in Frage kömmt. Wenn in einem solchen Falle auf cine

der im Art. 19 angeführten Strafen erkannt wird, \o findet gegen

das Urtheil keine Berufung statt. Art. 23. Die Vorladung in die zur v g bestimmte Sißung wird auf Betreiben des Staats-= Anwaltes dem Beschuldigten wenigstens drei Tage vor der Verhand=

lung zugestellt. Wohnt derselbe nicht am Gerichtssige, so wird die

*) Die sAusdrücke „Kreisgericht“ statt Appellationsgericht, „Dber- Landesgericht statt Ober-Appellationsgericht u, \. w, sind mit Rücssicht auf den dem: Landtage ‘vorgelegten Gesep-Eniwurf übex die Gerichts-Verfassung

gebraucht,

Preußischen Staats-Anzeiger.

Frist um cinen Tag für je scch3 Stunden der Entfernung seines Wohn- o1tes vcrkiygert. Art. 24. Das Uttbeil uird auf erstattetcn Vortrag und nach Auh6rung dcs Staats-Anwaltes erlassen. Jst der Visduldigte crschicnen, so wird er vcr dir Crlassung des Uriheils mit scinir Vertheidigung verncmwen, welche er auc jedech nur im Falle scines persöniichen E1schcincns Twcch einen Rccité- freund vertagen lassin lann. Tcm Eerichte ist «s ur.bencmmen, die Vorladung ven Zäiugen in suine Situng ¿u vazfugen und weiiere Erhcbuygen anzuertnen. Ar1. 2. Wenn tine Tigs- ziplinarstrafe zu verhängen ist, so ha: das Gericht dicselbe nah der Erhiblichkcit der Versc-uldung zu bemessen und hier- bei die eiwa vorangegangenen Ermahnungen, Warnungen und Strafen, so mie die Mildirurgsgrunde, welde durh die bisherigen amtlichen Leistungen des Leam'‘en und sein sonsti- ges ehrenhaftes Benehmen dargeboten werden möcen, in Bes tracht zu zichen. Jusbesendere scll auf Strafversi ung aledann erkannt werden , wenn nach der Natur der Verjchuidung die amt- liche Wirksamkeit des Beamten in seiner bisterigen Stelle nicht mehr fruchibringend wäre. Auf cän;liche Entlassung des Schuldi- gen aus dem Dienste ist zu erkenven, wenn es unzwrifelhaf: fest- steht, daß derselbe durch grebes Verschulden sih der Achtung und des dcm Beamten unentbehrlichen Veriraucns in solchem Grade un- würdig gemacht hat, daß er ohne offenbaren Nactheil sür den óf- senilichen Dienst nicht länger in demselben behalten werden kann, oder wenn sih derselbe dur fortgesezies pflicht- oter ehrenwidriges Benehmen, Fahrlässigkeit, Unfleiß, Lcrichtsinn oder Aergerniß ver=- anlassende Unsitilichkeit, ungeachtet wiederholter Crmahnungen, War- nungen oder Strafen, als unverbcss(rlih erwiesen hat. Art. 25. Das Urtheil soll mit Entscheidungëgründen verjehen und dem Be- s{uldigten, wenn er gegenwärtig ist, am Tage der Verhandlung oder spätestens innerhalb der drei felgenden Tage verlündet weiden. Demselben soll im Falle der Verurtheilung jedenfalls cine Aus= fertigung des Urtheils zugestellt werden. Art. 27. Gegen cine in Gemäßheit der Artikel 13 und 14 crthcil'e Ermahnung cder Warnung findet keine Berufung statt. Art. 28. Jn allen anderen Fällen stcht, sofern die Disziplinargewalt nicht in Anwendung der Schlußbcstimmung des Artikel 22 sogleich von dem höheren Ge1ichte ausgeubt worden ist, sowchl dem verurtheilten Veam!en, als dem Staats= Anwalte, wenn dem Antrage des Leßteren nictt en:sprochen wu: de, die Berufung zu, und zwar: 1) von dem Vcerstande ciues Stadt- oder Landgerichts an das Vezirksgericht, 2) ven dem Vcersiande eines Bezirksgerichts oder von dem Bezirkagecrichte an das Kreis- gericht, 3) von dem Vorstande des Kreisgerichtes cder von dem Kreisgerichte an das Ober - Landesgericht, 4) von dem Vorstande des Ober = Landesgerichts oder dem Obir - Lardeagerichte an die Plenar = Versammlung dieses Gerichtshofes. Artikel 29, Die Berufurg i}st von dem verurtheilten Veam'en binnen acht Tagen nach Zustellung der Verfugung cder des Urtheils -— ven Scüen des Staatsanwaltes binnen drei Tagen nach Erlassung derselten, auf der Grcrichtskanzlei anzumelden. Js der veruthcilte Bramte bei ecincm anderen Gerichte angestellt, so ist die Anmeldung auch auf der dorligen Gerichtskanzlei zulässig. Binmn vierzehn Ta- gen nach der Anmeldung kann eine die Beschwerde ausfuhrc1:de Denkschrift zu dcn Akten gegeben werden. Gesc icht di: ses von Seiten des Staatsanwalts, so ist die Denkschrift dem Bi amten zu- zustellen, welcher binnen writeren vierzehn Tagen darauf antmor- ten kann. Art. 30. Von der zur Verhandlung uber die Vcrufung festgeseßten Sibung is der Leamte in der im Art. 23 bestinmten Frist in Kenntniß zu seben. Das Urtleil erf:lgt auf erstatteten Vortrag des von dem Gerich!svo1 stande ernannten Berichterstat ers und nach Vernehmung des Staats-Anwaltea. Dem Beam:en steht es frei, in der festgeseßten Sißung zu erscheinen und seine Ver- theidigung vorzutragen. Er kann mit dcr weiteren Vertheidi- gung einen Rechtsfreund bcauf.ragen. Wenn er nicht persvulich erschienen ist, so wird hicrzu die Erlaubuiß des Gerichts erfordert, welhe nur alsdann ertheilt werden soll, wcnn das persönliche Erscheinen des Veschuldiatcu mit besondern Schwierig= keiten verbunden ist. Art. 31. Außer derjenigen Lällen, in wel= chen die Plenar-Versammlung des Ober-Landesgerichts crkannt klat, steht dem zu ciner Disziplinarstrafe verurthcilten Leamten gegen das im zweiten Recb1szuge erlasstne cder einer Bcrufung uberhaupt nicht unterworfene Urtheil die Nichtigkeitebcschn erde an das Ober- Landeegericht zuz diese Beschwerde kann jidoh nur wegen Unzu- ständigkeit oder mangell-aftcr Vesexung dis Gerich s, wegin Uceber= schreitung seiner Amtsbefugnisse und wegen Veilepurg der die Ver- theidigung sichernden gesctlichen Vorsch1 ifien erhcb-n werden, und es kemmen dabei die Vistimmurgen ter Art. 2) und 30 zur An- wendung. Art, 32. Zur Verl antlung ur.d Akurthcilung uber eine Disziplinarsache sind bei den Be,i:kegiriciten sämmtlicke nicht betheiligte uxrd nict durch Krarkt eit cdir Abu. senheit verbinderte Mitglieder beizuziehen. Crgirbt si Stimmingleicht eit, so enisc{ei=- det die dem Beschuldigten gunstioe-e Meirung. Die Stimme des Versißenden wind mitgezällt. Vei den Kreisgcriciten wird dcr ur'hcilende Senat aus siebcn Mitgliedern, mi Inbe- griff des Vorsißenden, gebilket. Cben so bei dem Obi r-Land« sgerichte, wenn dasselbe im erstin Ri chtezuge erkennt. Zur Aburzheilung über eine Berufung werden hier neun Mitglider erfcrdert. Jn Sachen, welche an die Plcnarvcrsammlung dicsco Gerichtehofs gelangen sind alle nicht bkethciligien und nicht Turch Krankhcit odcr Abwesenheit verhinderten Mitglicder beizuziehcn, wle niht zu" Aburthcilung der Sache im ersten Rechtszuge mi!gewirkt haben. Art. 33. Bei jcder Verurtheilung cincs Vcamten in eine Disziplinarsträfe sind demselben die dadurch veranlaßten Kesten ganz oder theilweise, nach Maßgabe der Verschuldung, zuzuwcisen. Die nämlicte Folge hat die Verwerfung des von demselben eingewendeicn Rechtsmittels. Art. 34. Alle in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesches stattfinden- den Verhandlungen scllen in geheimer Gerichissißung gepflogen wer- den. Wenn jedoch die Diensten:lassung in Frage kömmt, \o kaun der Beschuldigte die Oeffenilichkcit der Verhandlung beantragen. Die Zustellungen an den Beschuldigten geschehen duxch den Gerichts-

reiber. IlI. Abs{nitt. Von den Strafverfügungen gegen Staats-Anwalte.

Art. 35. Die gegen richterlihe Beamte zulässigen Strafen können auch gegen die zur Staa!s-Anwali schaft gehörenden Veamten verhängt werden. Art. 36. Der Ober-Staatsanwalt am Kreisgerichte ist befugt, an die staatsanwalischaftlicen Veamten des Kreiscs Ermah- nungen und Warn::ngen zu erlassen. Den stactsanwalischafilichen Beam- ten an den Bezirksgerichten kann derselbe, nah Cinhclung ihrer Ver- antwortung, Verweise ertheilen. Jn allen übrigen Fällen ist Be- richt an den Staats-Minister der Justiz zu erstatten, welcher, ns

Einholung der Verantwortung des betreffenden Veamtcn, Ermah- Suspension von

rwei rih«cilen und : nungen, Warnungen und Verweise erth a V Eeitè dis

Dienst und Gehalt bis zu einem Monate verhängen