1849 / 155 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Garibal di hält mit seiner Armee immer noch an der neapoli-

Gränze. ; z ae L Mai. Die Opinione sagt, daß eine neue Zsterreichische Note eingetroffen sei, und daß Radepky ae en tan llt habe, ihm alle an der französishen Gränze gelegenen fe ci de so wie Genua, zu überliefern, Das Ministerium habe aber nach achtstündigen Berathungen rund abgeschlagen.

ma, 24. Mai. (Lloyd.) Die provisorishe Regierung hat Fe it des Herzogs den Baron Soldati zum Präsi= denten der Finanz-Verwaltung ernannt. Marquis Pallavicini wurde zum Herzoglichen Kommissar in Piacenza befördert, die dortige Giunta hingegen aufgelss|. Der Landesfürst begab sich unmittelbar vor seiner Abreise von Mailand nach Colorno, wo er mit großen Festlichkeiten empfangen wurde. Am 16. Mai Abends trafen die estensishen Truppen auf der Rückehr von der nah Livorno unter- nommenen Expedition wieder in Massa ein.

r L

Königliche Schauspiele. Sonnabend, 9. Juni. Jm Schauspielhause. 88ste Abonnements- Vorstellung: Werner, oder: Herz und Welt, i ha in 5 Ab- theilungen, von Karl Gußkow. (Herr Wohlbrück: Baron Fresko.) Anfang halb 7 Uhr.

968

reitag, den 8, Juni wird mit Allerhöchster Genehmigung zum Brb der Sin der berliner Landwehr im Königlichen m beute eine Vorstellung unter Mitwirkung des Fräuleins Fanny Elsler, - welche vor ihrer Abreise hierin zum leßtenmale auftreten wird, stattfinden. i ¡ Erste Abtheilung: : - Ouvertüre der Oper: „Ein Feldlager in Schlesien.‘ Musik vom Königlichen General - Musik = Direktor und Hof- Kapellmeister Herrn Meyerbeer. Der zweite Akt derselben Oper, worin cet Fanny Elsler mit Herrn Hoguet - Vestris einen „Ländlichen anz ausführen wird, Zweite Abtheilung: :

Das schlechtbewachte Mädchen, pantomimisches Ballet nach d'Auberval, für die hiesige Königliche Bühne eingerihtet von Ho- guet, (Erster Aft.) (Fräulein Fanny Elsler: Lisette.)

: Dritte Abtheilung:

Das Lied von der Glocke, Gedicht von Schiller, gesprochen von Frau Crelinger. Schluß - Tableaux aus der Oper: „Ein Ge E Schlesien. Anfang halb 7 Uhr. A

illets zu dieser Vorstellung sind im Billet - Verkaufs - Büreau des Opernhauses zu folgenden Preisen zu haben,

Parquet 1 Rihlr, 10 Sgr. Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbs undProscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang u. Balkön daselbst 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

j Abonnements und freie Entréen sind ohne Ausnahme nicht ültig. | 9 Ser Verein zur Unterstüßung der Familien der berliner

i : Landwehr.

Königsstädtisches Theater. j

Freitag, 8. Juni. (Neu einstudirt) Id bleibe ledig. Lust- spiel in 3 Aften, nach der Jdee des Alberto Nota, von Karl Blum. (Fräulein Luise von Hagn: Karoline.) Hierauf (neu einstudirt) : Der Kurmärker und die Pikarde. Genrebild von L. Schneider, (Fräul. Luise von Hagn: Marie, als legte Gastrolle. Herr Gro- becker : Den Wehrmann Wilhelm Schulze.) j

Sonnabend, 9. Juni, Ein Lustspiel-Honorar, Original -Lustspiel in 3 Akten, von H. F. Heine. Zwischen dem ersten und

zweiten Akt ‘dës' Lustspiels, zum erstenmale wiederholt: Der Frosch.

Mimisch - komische „Scene, ausgeführt von Herrn Krlischnigg. Zum Sit U erstenmale wwiedbtholt 1 Jocko, der brasiliani E Affe. Melodrama in 2 Akten, nah dem Französischen, von C. Gnauth. : Musik von mehrereu Komponisten. (Hr. Klischnigg: Ieckd,) Sonntag, 10. Juni, Pantoffel und Degen. Lustspiel in 3 Akten, Nach dem ersten Akt: Der Frosch, mimis{h-komische Scene, e aaa ‘Herrn Klischnigg. Zum: Schluß: Jocko. err Klischnigg: Jockó.) ; f A leme Klischnigg wird noch einige Gastdarstellungen geben.)

—— S a: uan E a E E E P é : Berliner Börse vom 7. Juni. W echsel- Course. Eisenbahn-Aecetien-. AGOs 1 En j j S N Prioritäts - Actien. | Kapital. | Mita Li A STC des ei Cs 250 Fl. Kurz 1434 | 14253 Stamm - Actien. | Ki ns J p Zs M es : ä Tags Côlre. 2d E O due Sea A is 250 F1. 2 Mt. 1425 1425 Der R i rtrag wird nach erfolgter Bekanntm. S D De : Sämmtliche Prioritäts-Actien werden durch Ê A H A 300 L Kurz G 149% n dar dgie eina Rubrik ausgefüllt. S Be jührliche Verloosung à 4 pCt, amortisirt. A E L O 301) Mk 2M, .| 1495 Die mit pEt. bez. Actien sind v. Staat gar. [A |S Q oooooo ao o ooo uon cene O L E E i Berl.-Anhalt. …..……. | 1,411,800 | 4 | 864 6. L A 300 Fr. | 2 21t, 80% | Berl. ‘Anh. Lit. A. B. | 6,000,000 4 a & "A 4 do. Hamburg... 56,000,000 | 45| 915 bs. widA ia äte) A «2 150m. | 21. | 814 | do. Hamburg …... 8,000,000 594 « 60 bz. a. G. Mars a Mp R E, A Cie (et 150m. | 2m | 101} | do. Stettin_Starg. - | 4,824,000 4 | 4E A e e L E N 100 Thlr 2 Mi. —_—_— 99% do. Potsd.-Magd. .. 4,000,000 4 |—|5 % a z. u, G. E Üo i 3.132800 5 93 bz. A 8 Tage 99% | 99% | Magd.-Halberstadt .… | 1,700,000 | 4 | 7/117 B. Ao O oie G agene U B (gas Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss .. 100 Thlr. 2 mt. _— 99% do. Leipziger 00... 2,300,000 | 4 |10 4 Ma deb.-Leipziger n 1,788,000 | 4 Ss Frankfurt a. M. sûüdd, W..........-. 100 Fl. 2 M. 56 20| Halle - Thüringer... 9,000,000 | 4 | 2 a h Halle - Thüringer. .:: | 4,000,000 | 44 86 be. Petersb E 100 SRbL| 3 Woeben 1023 Cöln - Minden .…..... 13,000,000 35 _— m 5 Can Minden: od. 3,674,500 4 921 A G sburg «..--. do. Ap G T E O Z nz ta K bz. u. G. halb Staat gar. 1,217,000 3 2 i ief- - Papiere und Bonn-Cöln........... „051, v S Priorit. | AMBT A E N A “Mies enes n Düsseld. - Elberfeld... | 1,400,000 | 4 |— A: L Bio 1,250,000 | 4 _ i E oa l gi T L Düsseldorf-Elberfeld. | 1,000,000 | 4 _ Zt.| Brief. | Geld. [Gem Zf.| Brief. | Geld. |Gem. | Niederschl. Märkisch. O 2 e S Niederschl. Märkisch. | 4,175,000 | 4 | 86 6. Preuss Freiw. Anl 5 1013 1014 | Pomm. Pfdbr. | —_— 92% do. Zwei bahn L 100 31 65 | 932 6. doi do. 3,500,000 5 984 6 Fe 31 783 | 78 | Kur- u. Nm. do. |ch 92% Oberschl. Lit. E , , 5 61 932 U do. III. Sarie. 2,300,000 5 937 bai :6 See. Prim Sch, 100% 1004 l 3 Jo! B. BROGOOO S do. Zweigbahn | 252,000 | 45| Seeh. Präm. Sch. 1003 1007 | Schlesische do. 1'200:000 | 4 | jt 2 E NS R a B P 6, Le DiLar do: Lt fas Cosel - Oderberg... T AE c do. do. 248,000 5 s ved Goes | D Pr. Bk-Antk -Seb|—| | 874 Breslau - Freiburg... -.| 1,700, a 2 Oberschlesische .…... 370,200 | 4 —_ “r 9 UBDGA d erd RESaa ONSION E28 E 4 541i B. Krakau - Oberschl: E P 71 B. : t iebed'or, |—| 1 2 : Barg: «A aa nere “5000. i u Q: Cosel - Oderberg. j _ m E A Stargard -Pozen .…. A E N Steele - Vohwinkel .… | 8325,000-|:5 | 891 B. n u: 3 E | 80 | Diseonto. _—|— Brie - Neisse. o7o.06 Bes g O 2 il doe. do. 11. Ser... 375,000 5 80 B. : 8 : 2 90 | 892 | E | Magdeb.-Witfenb. 6. | 4,500, S Hveolan--P'reiburd: «s 400/000 | 4 pra pes E TSE E N Berg. - Mürk.. ....... 800,000 | 5 | 97 u Russ.Hanb. Cert. 5 | | Poln, neue Pfdbr. | 4 M | 907 | Aachen - Mastricht «_ |1 2,750,000 |-4- 29 Ea Ausl. Stamm-Act. ÉE Li z c E on | Pams F Leipzig - Dresden .…. | 4,500,000 | 4 | e amis 460 E R Ae E Es 21 En as Lu w.-Bexbach Es de. do. 58. A. 4 | 7 s al E L Ds 96 S | Friedr. Wilh.-Nordb. 8,000,000 É: _— Bui . 7 bz. u G. a A A FL 6'500,000 L E E 1 E | 66ck | Korb. S —_— |— | E : Prior. ; « Mecclóvbveeer Thlr. | 4/300,000 | 4 |— | 31 B. do. do. Cert.L.A.| 6 | 782 | 77% Sardin, do. 36 Fe.|—| |— | (nts / M AZARN A E 1 | E a | t | Schluss-Course von Cöln-Minden 76} «6. von Preussischen Bank-Antheilen 884 br. o. G. Pol. a. Pfdbr. a.C. 4 | 1

Es herrschte an der heutigen Börse

eine günstige Stimmung für alle Fonds und Eisenbahn-Actien , in Folge dessen die Course sich besserten und das Ceschäft sich belebte.

Auswärtige Börsen.

Breslau, 6. Juni. riedr Ges or 1 g ierge £ Und % bez. Freiwillige Staats - Anleihe 5proz, 1015 Gld. a heine 34proz. 79 Br. Seehandlungs - Prämienscheine a 50 Rthlr. 1001; Gld. Pos. Pfandbriefe 4 proz. 97 Gld., do, 35 proz, 805 bez. *Séhlesishe do. 3¿proz. 905 Br., do. Litt. B, 4proz. 92 bez., do. 3{proz. 83 Gld. hs Poln, Pfandbr, alte 4proz. 993 Br., do. neue 89% bez., do. Partial - Loose a 300 Fl. 975 Glv., do. Bank - Certif. a 200 Fl. 134 Br. Russ.-Poln. Schaß-Oblig. a 4proz. 67 Br. Actien: Oberschlesische Litt. À, u. [Luüt. ß, 934 Br. Bres- lau - Schweidnih - Freiburg. Aproz. 79 Br., do. Prior. 85 Gld. Niederschles. - Märk, 3¿proz. 71 Br., do. Prior. 5proz. 99 Br. , do. Ser. 111, 935 Br, Wilhelmsbahn (Kosel-Oderberg) Aproz. 48 B. Oft - Rhein. (Köln - Mind.) 35 proz. 76 Br. Neisse - Brieg 4proz. 335 Br. Krakau-Oberschlesische 4 proz. 392 bez. u. Br., do, Prio= rit. 70 Br. Friedr.-Wilh.-Nordb. 4proz. 33% bez.

Wien, 5. Juni. Met. 5proz. 895, %, %. 4proz. 71—71#4, E E, Anl. 34: 149—1495, 39: 915¿—92. Nordb, 99, 4, #. Gloggn. 1007, 101. Mail. 71 714. Livorno 66 a 653, §. Pesth, 625. 634. B. A. 1125. 1127, K. G. 33 a 32.

j Wecsel=Course. : Amsterd. 1725 ' Augsb. 1235. Frankf. 123, Hamb. 182. London 12. 26. Paris 146,

Fonds fest. Nordb, und Gloggn. sind gestiegen. fremde Devisen weichend,

Leipzig , 5. Juni, Leipz, Dr. P. Oblig. 995 G. Leipz. B. A. 1415 Br, L, Dresd. F A. 95 G. ächsisch - Bayerische 77% Br. Schlesische -723 Br. Chemnib-Riesa 19 Br. Löbau- Zittau 14 Br. Magdeb. = Leipz, 1697 G. Berl. - Anh. A. u. 6. 78& Br., 78 G. Altona - Kiel 924 Br., 914 G. Deß. B. A. 1914 Br., 101 G. Pr. B. A. 88° Br. 874 G.

Frankfurt a. M., 5. Juni. Die Fonds waren an fen» tiger Börse nur allein die 3proz. Spanier, polnische und badische 35 Fl. - Loose gefragter und worin mehrere Um pe zu steigenden Preisen. stattfanden. Badische und württemberzishe bligationen, und insbesondere österreihishe Gattungen, waren mehr angeboten und gingen im Cours zurück. Alle übrigen Fonds, so wie alle Ei-

bahn-Actien, bei sehr beshränktem Geschäft ohne Bewegung. senb Beer. byroz, Metall, 722 Br. ah M E Lum 1070 Br, Baden Partialloose a 50 Fl, 464 Br. , 464 G,

Louisd’or 1125 Gld. Polnishes Pa- Oesterr. Banknoten 79% u. § bez. u. Br.

Br.

Gold und

Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 974 Gld. |

Staatsschuldscheine |

| dito 35 Fl. 253 Br., 25x" G. Kurhessen Partialloose 26} Br., 26x G. Bitten Partialloose 254 Br.; 243 G. Darmstadt Par- tialloose a 50 Fl. 69- Br., 685 G., do. a 25 Fl. 203 Br., 205 { Gld. Spanien 3proz. 24% Br., 244 Gld. Polen 300 Fl.» , Loose 984 Br., 975 G., do. Oblig. a 500 Fl, 724 Br., 72 G.

Fricdr. Wilh. Nordb. 345 Br., 345 G. Ludwigshafen - Bexbach 67% Br., 674 G. Köln-Minden 774. Br., 77x G.

j amburg, 5. Juni. 33 proz, p. C. 795 Br, u. G, E. R. ¿F E 98: G, R O 795 Br., 79 G. Dän. 643 Br., 64; G. Ard. 103 Br., 10 G. 3proz. 22% Br., 225 G. Hamb. Berl, 59% Br., 58% G. Bergedorf 734 Br, Altona-Kiel 92 Br., 913 G, Gl.-Elmsh. 25 Br. Rendsb, - Neum. 110 Br. Meck-

lenburg 31 Gld. Wechsel-Course. j Paris 187. Petersb. 324, London 13, 94. Amsterdam 35, 40, Frankf. 884. Wien 190, Breslau 1515. Louisd’or 11. 44. Gold al Marco 4384, Preuß. Thaler 504. Er Das Wechselgeshäft war unbedeutend. Fonds und Actien fest, außer russ. Effekten. s

Paris, 4. Juni. Viel Fluctuation, aber ziemli flaue Hal- tung an der Börse. i :

3proz. 53.30 baar und Zeit.

9proz. 82. 90 baar und Zeit.

Bank 22509.

Span. Innere 24 baar.

Nordb, 4123.

London, 4. Juni. 3 proz. Cons. p. C. und a. 3. 92. 34proz. 914, Ard, 172, 17. Pass. 35. 4proz. Holl. 764. Mex. 28, 27%. i d i

Engl, Fonds sind heute durch günstige Gerüchte etwas gestie- en, Cons, eröffneten zu 92 a # p. C. u. a. Z. und {lossen 922, % p. C. u. a. Z. ;

h In fremden Fonds war das Geschäft flau.

2 Uhr. Cons. p. C. u. a..Z. 92%, 92.

Amsterdam, 4. Juni. Die Stimmung in holl. Fonds war heute ene angenehmer z in Int. war der Handel ziemlich belebt. Von fremden Effekten waren Span. bei lebhaftem Geschäft in Ard. und 3proz. sehr fest, Russ. unverändert. Oest. mehr angeboten;z von den übrigen E nur M destagter y 51, %, 4. Bras. 82. Mex. 265. Franz. 3proz. 495, %, %, %-

4 voll uier: Bb 9.5, 49, 3proz. neue 574. Span. Ard.

12, 14. Gr. Piecen 12, &, 11. Z3proz. do. 334, 33, Coup. T5, S OEN alte 1004. Îhrap 804. Stiegl. 80. Oest. Met. _ Sproz. 70%, s

9x. 2iproz. 37, 3 ' Wethial- Course: | oi 564 G. | 284 Br. , Fraukfurt 98% G.

|

London 2 M. 11. 95, k. S. 12, Hamb. 34x. Petersburg 176 G.

Markt- Berichte. * Berliner Getraideberiht vom 7, Juni, Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt : Weizen nah Qualität 56—62 Rthlr. Roggen loco und s{wimmend- 255 a 27 Rthlr, » pr. Juni /Juli 25% Rthlr. Br., 255 G. » Juli /Aug. 267 Rthlr. Br., 26% bez. u. G. Sept, /Oktbr. 27% Rthlr. Br., 274 G. Gerste, große loco 21—23 Rthlr, i D leine 18—20 Rthlr. Hafer.-loco nah Qualität 142¿—16 Rthlr, Erbsen, Kohwaare 26—28 Rthlr. » Futterwaare 25—27 Rthlr. Rüböl loco 123 Rthlr. verk. u. Br, » pr, Juni 125 Rthlr, verk. u. Br.

» uni /Juli D 12% Rthlr. Br., 125 G.

» Juli /Aug. Aug. /Sept. i » Sept, /Oît, 125 a 125 Rthlr. Br., 125 bez., 12% G. » Oktbr. /Novbr. geh a s Rthlr. verk., 12% G. Leinöl loco 10 Rthlr.:-Br., 95 G. » Lieferung 10 Rthlr. Br., 9k a 5 G. Mohnöl 183 a 185 Rthlr. Hanföl 13 a 125 Rthlr. BUS 14x a 145 thlr, i üdsee - Thran 115 a 115 Rtblr, Spiritus loco ohne Faß 165 Rthlr, bez. u. G. » pr. Juni. /Juli 16% Rthlr. bez. u. Br. » Zuli / Aug. 165 Rthlr. Br., 165 G. » Aug. /Sept. 17 Rthlr. nominell. Breslau, 6. Juni. Weizen, weißer 66 74 Sgr. z gel- ber 59 71 Sgr. N Roggen 34 374 Sgr. Gerste 24 28 Sgr. Hafer 20 23 Sgr. i : Kleesaat ohne Handel, Preise unverändert. „Spiritus 8 Rthlr. Br,, 7% Gld. Rüiból ma p PONT: ink ohne Handel. , ür Rae Gerste und Hafer ist- plöplich Flaue eingetreten. Unser Markt war heute leblos.

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Drueck und Verlag dex Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdrukerei. Beilage

In h allt.

Dentscchlanùd. Bayern. München, Geseß-Entwürfe,

j A usland. Vereinigte Staaten von Nord - Amerika, : Cirkular-Jnstruction,

Wissenschaft und Kung.

Königliches Schauspielhaus, (Hamlet, E

Gastrolle.) Konzert - Reoue, Herman Dam.)

Washington,

Herr Wohlbrück: Polonius als (Die Sündfluth, Oratorium von

969

die Jagdkarten für sie nah 3) Den unter ihren Lebensunterhalt Armuths halber oder Stiftungs-Kassen und Anstalten erhalten.

sucht. 2)

trugs, Diebstahls oder der Unter

6) chlagung verurtheilt worden )

zungen oder wegen Jagdfrevels bestraft worden ist. welcher wegen Verleßung der persönlichen Sicherheit durch Selb

hülfe oder Störung des häuslichen 8) Jedem, von dessen Persönlichkeit ein Mißbrauch des Jagdrecht

Uichtamtlicher Theil. Deutschland.

Vayern., München, 3. Juni, Dex Geseh - Entwurf, die Ausübung des Jagdrechts betreffend, lautet, n der Me n ch.

Zt e B T : 2e. Majestät der König haben nah Verne mung Allerh&chst= Ihres Staatsraths und mit Braen S Bautee der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Aufhe= bung des Geseßes vom 4. Juni 1848, die Aufhebung des Jagd= rehtes betreffend, beschlossen und verordnen was folgt: 2 Art. 1, Im Grundeigenthume liegt die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden. ie Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und: Boden bleibt aufgehoben und ‘darf in Zukunft nit * wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden. Art. 2. Die Ausübung des Jagdrechtes durch den Grund= eigenthümer selbs is nur zulässig: 1) Auf allen und je= nen Grundstücken, welhe mit einer Mauer oder einer dichten Einzäunung und mit verschließbaren Thüren versehen sind; 2) auf einem zusammenhängenden Grundbesißbe von mindestens 300 Tag= werken in der Ebene und 606 Zagwerken im Hochgebirge. Art. 3, Sind einzelne Grundstücke geringeren Flächen = Juhalts von einem solhen Gutskomplexe ganz oder größtentheils umschlossen, \o steht dem Eigenthümer des Legteren die Jagdbefugniß auch auf den klei= neren Grundstücken gegen eine verbltnißmßige, an die Eigen= thümer derselben zu enirihtende Entschädigung zu. Art. 4. “In allen übrigen Fällen übt die politische Gemeinde Namens der Grund- Eigenthümer innerhalb ihres Bezirks das Jagdreht dur Ver= pachtung aus. Art. 5. Jeder Bezirk einer politischen Gemeinde, welhe einen Grundbesiß von mindestens 300 ‘Tagwerken umfaßt, bildet einen selbstständigen Jagd=-Bezirk. Gemeinde=-Bezirke mit ge= ringerem Flächen - Inhalte müssen mit einem angränzenden Jagd-= Bezirke vereinigt werden. Wird eine solche Vereinigung nicht durch freie Uebereinkunft der betheiligten Gemeinden erzielt, so“hat hier- Über die Distrikts-Polizei-Behörde vorbehaltlich des Rekurses an die oberste Verwaltungsstelle des Kreises zu entscheiden. Außerdem ist cs au den Gemeinden unbenommen, mehrere Gemeinde-Bezirke zu einem Jagdbezirke zu vereinigen. Art, 6. Die im Art. 2 benannten Jagdberechtigten können die ihnen zustehende Selbsibenußung der Jagd auf ihrem in oder an dem betreffenden Jagdbezirke liegenden Besibthume mit in die Verpachtung geben. Art. 7. Die Ver= pachtung geschieht durch die Gemeindeverwaltung auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden. Das Ergebniß unterliegt der distriktspolizeilichen Genehmigung, welhe nur dann versagt werden lann, wenn dem Pächter nah den Bestimmungen des Art. 18 die Ausstellung der Jagdkarte zu verweigern ist, oder wenn die Pachtbedingungen ausdrücklichen Bestimmungen des ge= genwärtigen Geseßzes widerstreiten. Art. & Die Pachtschillinge werden in die Gemeindekassen einbezahlt und den betheiligten Grund= besißern verrechnet, beziehungsweise zu den sie treffenden Gemeinde- Ausgaben verwendet. Art, 9. Jn dem Falle des Art. 6 geschieht die Vertheilung des erzielten Pachtschillings nah den Bestimmungen der hierüber getroffenen Uebereinkunft. Art. 10. Für einen Jagd=- bezirk können niht mehr als 3 Pächter zugelassen werden. Die- sen, so wie den zur Ausübung der Zagd berechtigten Grund- eigenthümern ist jedoch gestattet, jagdfähige Personen , insofern sie eine Jagdkarte besien, mit áuf die Jagd zu nehmen. Art. 11. Die Gemeinden sind ausnahmsweise befugt, die Jagd in Selbstver= waltung durch höchstens 3 jagdkartenfähige Gemeindeglieder aus- zuüben; 1) wenn die Gemeinde als solche, Eigenthümerin eines zusammenhängenden Grundbesißes von mindestens 300, beziehungs= weise 600 Tagwerken ist; 2) wenn die versuchte Verpachtung ent- weder gar kein Resultat gewährt; oder 3) wenn kein Pachtgebot erfolgt, welches den von der Gemeinde-Verwaltung mit Genehmi- gung der Distrikts - Polizei - Behörden bestimmten Aufwurfspreis | erreicht. Art. 12, Wenn eine Gemeinde-Verwaltung auf ergan- gene Aufforderung der Distrikts-Polizeibehörde innerhalb des vor- geseßten Termines die Verpachtung der Jagd nicht vorgenommen at, so wird die Verpachtung dur die Distrikts-Polizei-Behörde Pana der Gemeinde bethätigt. Art. 13. Bei Ausübung der Jagd sind die feldforst = und jagdpolizeilichen Vorschriften einzuhal- ten. ie Kreis-Regierungen, Kammern des Innern, haben alljähr- lich den Anfang und Schluß der Jagd festzuseßen. Auh während der festgeseßten Jagdzeit hat das Betreten der noch nicht abge- räumten Felder, Kartoffel -, Kraut - und Rübenäker ausgenom- men, zu unterbleiben. Der Jagdausübende hat neben der polizei- lichen Strafe (Art. 22) jeden durch das Belreten noch nit abgeräumter Felder 2c. oder an kultivirten Waldgründen angerich= teten Schaden zu erseßen. Art. 14. Niemand darf ohne eine von der zuständigen Behörde auf seine Person ausgestellte und nur für diese gültige Jagdkarte jagen. Auêgenommen hiervon sind nur die Eigenthümer der in Art. 2, Nr. 1, bezeichneten Grundstücke hinsicht- lich der Jagd auf denselben. Art. 15. Die Jagdkarten werden von der Distriktspolizei=-Behörde nah Einvernehmung der Gemeinde- Behörde des darum Nachsuchenden gegen eine Gebühr von 10 Fl. ausgestellt, Den für den Jagd - und Forstshuß Angestellten des Staats, der Gemeinden und Stiftungen werden die Karten unent= geltlich abgegeben. Obige Gebühr fließt zu einem Drittheile in die Staatskasse und zu zwei Drittheilen in die Kasse derjenigen Armen= pflege, in deren Bezirk der die Jagdkarte Lösende wohnt oder sich aufhält, Art. 16. Die Jagdkarten werden auf die Dauer eines Jahres ausgestellt und gelten für das ganze Land. Ar t. 17. Die Verhandlungen über die Ausstellung von Jagdkarten unterliegen weder der Taxe

zu besorgen ist. Art. 19, Gegen die

lichen Beschlusses an, zulässig. Behórde muß die ausgestellte J der Ausstellung in der Person angeführten Gründe eintritt.

agdkarte wieder einziehen, wenn na Art. 21,

Vertrag ohne Entschädigung des Pächters Zuividerhandlungen

Gesebes unterliegen einer polizeilichen Geldstrafe

verháltnißmäßige Arreststrafe verwandelt. Aburtheilung erfolgt 1s l sachen

deren Bezirk die Uebertretung verübt wurde.

Die Untersuchung un

innerhalb 14 Tagen vom Tage der Er gerechnet zulässig.

Transitorische Bestimmung. Art. Verträge, welche von den Gemeinden níht nach des gegenwärtigen Gesetzes abges{lo}en sind,

und Jagdpächter auf, wenn die

Polizeibehörde nachgesucht haben werden. Die Innern und der Geseßblatt bekannt zu machenden Gesetzes beaustragt. Für den Entwurf Dr, Aschenbrenner,

M otive.

__ Se. Majestät der König haben in allerhuldvollster Berüksich tigung der an Allerhöcbstdenselben gelangten Bitten und Wünsch auf das der Krone durch Art. 8 des Otsevea vom 4. Juni v. J die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Bode

von Forster,

in der Umgebung der eines Rayons von drei Stunden und der. h in den Königlichen Leib = Tegernsee und Berchtesgaden ‘aus freiem zicht zu leisten geruht,

rung des bezeihneten Geseßes vont 4. J worden, Inzwischen haben die vorliegenden Erfahrungen zu de

werden können, dem Vollzuge überlassen hat. N Revision unterstellt , eseß-Entwurf ist.

Derselbe hat die wesentlichsten Grundsäße des bisherigen Ge- seßes beibehalten, durch die neu aufgenommenen Bestimmungen über die Durchführung dieser Grundsähe die erwünschte Voll= ständigkeit erhalten, und sichert durch die Einführung der sogenannten Jagdkarten vor dem seit dem Inslebentreten des Geseßes vom 4. Juni v. J. in höchst bedenklichem Grade zugenommenen Jagdunfuge, welcher in kurzer Zeit niht nur viel= fache Unglücksfälle, sondern auch betrübende Gefährdungen der öf- fentlichen Ruhe und Sicherheit zur Folge gehabt hat.

Bei dem Geseß - Entwurfe wurde durchgängig den Gemeinden die part Sreiheit und Selbstständigkeit in der Regelung der Jagdverhältnisse belassen, und in denselben beschränkende Be= stimmungen nur insoweit aufgenommen, als unabweisbare Rück= sichten auf die Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicher= heit dieselben erheischten. i Nicht minder erachtete die Staatsregierung es für eine drin- gende Nothwendigkeit, den Interessen des Ackerbaues und der Bo=

denkultur gegenüber, der Jagdausübung den erforderlichen Schuß zuzuwenden.

Der Art. 1 behält den Grundsaß bei, un auch die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden liege, und daß das Jagdrecht auf fremdem Eigenthum für P avsgehotin E bleibe.

Ver Art. 2 enthält die Fälle, in welchen die agdausübun dur den Grundeigenthümer selbst, ohne die dffentligs Sitherheit und das gemeine Wohl zu gefährven, zulässig erscheint; hierbei sind die Bestimmungen des Geseßes vom 4, Juni v. J. unverändert beibehalten worden. __ Eben so wurde in dem Art. 3 die Bestimmung des Art. 4 dieses Geseßes aufgenommen, um dem zur selbstständigen Ausübung des Jagdrechtes befugten Grundeigenthümer au den ungeschmäler= ten Genuß der Früchte aus dem Jagdrechte zu sichern.

_Im Art. 4 dagegen ist ausgesprochen, daß in allen übrigen Fällen, in welchen die gerade angeführten Rücksichten die Ausúbung der Jagd durch den einzelnen Grunveigenthümer unzulässig machen, die politishe Gemeinde im Namen der Grundeigenthümer das Jagdrecht und zwar durch Verpachtung ausübe. /

Dieser Grundsatz ist e in dem bisherigen Gesebe und in deu meisten neueren Jagdgeseßen enthalten und eint um so ange= messener, als hier eine politische Corporation mit den entsprechenden Verwaltungs=Organen gegeben ist, welche die Ausübung eines Rech= tes, das nah der Natur der Sache nicht von jedem Einzelnen aus= geübt werden kann, zu übernehmen hat.

_Im Art. 5 hat der Geseb - Entwurf die Bildung der Jagd- L M tee Ne haet Gei E in dieser Beziehung

frvorgetrelenen Wünsche der betheiligten Bevölke i

vollen Umfange berüsichtigt. : M Me n M

daß im Grundeigen=

noch der Stempelpfliht. Art. 18. Jagdkarten müssen verweigert werden, 1) den Minderjährigen, es sa denn, daß dieselben das

Die Art. 7 bis 12 normiren die Art und Weise der ‘Veryach- tung, legen diese ganz in die Hände der Gemeinde-Verwaltungen

sechzehute Jahr zurüdckgelegt habeny und der Vater oder Vormund Den unter Kuratel Gestellten. polizeiliche Aufsicht Gestellten. 4) Denjenigen, welche aus öffentlichen Gemeinde- 9) Jedem, welcher wegen Verbrechen oder wegen Vergehens der Tälschung, des Be- | hat der Entwurf die desfallsige allgemeine Anordnung des bisheri-

edem, welcher wegen Bettelns, rasüchtiger oder muthwilliger Beschädigung von Bäumen, Früchten auf den Halten oder Pflan- 7) Jedem,

Friedens verurtheilt worden ist;

zu be von der Distrikts - Polizei= Behörde verweigerte Ausstellung einer Jagdkarte ist eine Berufung | an die einshlägige Königliche Regierung, Kammer des Innern innerhalb 14 Tagen vom Tage der Erbffnung des distrikispolizei- Art. 00. Die Distrikts-Polizei-

des Inhabers einer der im Art, 18 U Im Falle der Einziehung der für den Jagdpächter ausgestellten Jagdkarte ist der Jagdpachts= sofort gelós. Art. 22, gegen die Bestimmungen des ‘gegenwärtigen } ] bis zu 25 Fl. ; die erkaunte Geldstrafe wird in den Tâllen des Art. 34 und nach der Analogie des Art. 35 Theil T. des Strafgeseßbuches in eine

den für die Behandlung von Polizeistraf- bestehenden Bestimmungen, durch die Gerichte T. Justanz, in irk d Gegen die Beschlüsse derselben ist eine Berufung. an das gige Gericht ‘TT. Instanz

ffnung des Beschlusses aa

23. Jagdpa(ht= rófa agen L | dsen sich mit dem 1. Februar 1850 ohne L Entschädigung der Jagdbesiter

s etheiligten Gemeinde-Verwaltun- gen vor dem 1, Januar 1850 darum bei der zuständigen Distrikts- / 4 | Staats-Minister des Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses, dur das Gegeben 2c.

Ueberzeugung geführt, daß dieses Geseß vielfache Bestimmungen, welche vielleicht ‘besser auf dem legislaliven Wege hätten getreffen

1 Die «taats =- Regie-= rung hat daher das ganze Geseß vom 4. Juni v. J. einer durch- deren Ergebniß der gegenwärtige

und behalten den Distrikts-Polizei-Behórden nur den Einfluß vor, welcher unbedingt nothwendig is, un die genaue Einhaltung der S Bestimmungen über die Jagdverpachtungen Überwachen u können.

Bezüglich der Bezahlung und Verrechnung der Pachtschillinge ist. | gen Gesebes beibehalten und überläßt alle näheren Bestimmungen

hierüber der Uebereinkunft der verpachtenden Gemeinde-Verwaltung

und des Jagdpächters.

Aus sicherheitspolizeilihen Gründen beschränkt der Geseß-Ent- wurf sodann die a der für einen Jagdbezirk zuzulassenden Páhter auf drei, welchen jedo, wie den zur Jagd-Ausübung be- rechtigten Grundeigenthümern unverwehrt ist, jagdfähige, mit einer Jagdkarte versehene Personen mit auf die Jagd zu nehmen. y

Der Art. 11. behandelt insbesondere diejenigen Fälle, in wel- cen eine Ausnahme von dem Grundsaze der Jagdverpachtung zu= gelassen und den Gemeinden gestattet ist, die Jagd in Selbstverwal= tung zu nehmen. i ch Hierbei wurde ein wesentlicher Unterschied statuirt.

Die Gemeinden als Grundeigenthum besißende Corporationen sind ganz den Privat - Grundeigenthümern gleichgestellt und zur Selbstverwaltung der Jagd unbedingt ermächtigt. Dagegen ist den= selben, wenn sie lediglih als Vertreter der einzelnen grundbesißenden Gemeindeglieder erscheinen, die Selbstverwaltung nur ausnahms- weise und dann gestattet, wenn die versuchte Verpachtung entweder gar tein Resultat gewährt, oder wenn fein Pachtgebot erfolgt, wel= hes den von der Gemeinde - Verwaltung Namens der Gemeinde d | bestimmten und von der Distrikts - Polizeibehörde genehmigten Auf-

wurfspreis erreicht.

Im Art. 12 wird Vorsorge getroffen, daß die Jagdverpachtung von der Distrikts - Polizeibehörde vorgenommen wird, wenn die Gemeindeverwaltung ungeachtet der an sie ergangenen Auffor- derung innerhalb des ihr vorgeseßten Termines die Verpachtung unterlassen hat.

Der Art. 13 wahrt die Interessen des Ackerbaues und der Bovdenkultur in der ausgedehntesten Weise und giebt, wie der ganze Geseß-Entwurf, vollgültiges Zeugniß davon, daf die Staats=Regie= a nach den laut gewordenen Wünschen des Landes diese An teressen vor jeder möglichen Beeinträchtigung durch die Ausübung der Jagden fiherstellen zu müssen glaubte. Neben der polizeilichen Strafe wird im lebten Absaßye von Art. 13 noch die Verpflichtung zum Ersaße des Schadens ausdrüklich ausgesprochen, der dem Grundbesißer durch das Betreten noch stehender Felder oder an fultivirten Waldgründen von Seiten des Jagdausübenden verursacht werden fönnte.

Die Einführung der sogenannten Jagdkarten oder Gewehr- * } scheine (port d’armes) in ven Art. 14 bis 21 einschließlich ist eine } dringende, zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf ] dem platten Lande unumgänglich nothwendige Maßregel geworden.

st=

es

n i ç i si (vi in den Regierungs=-Bezirken diesseits . des Rheins betreffend, vor= Die Jagdlust bei ansássigen und niht ansässigen Individuen hat behaltene Vorrecht cztiglih der” Ausübung der niederen Jagd öniglichen Residenzschlb}er innerhalb ohen .und niederen Jagd und Reserve= Gehegen Hohenschwangau, Antriebe Allerhö Ver-=

Durch diesen Akt der Königlichen Großmuth ist eine Abände- uni v. J. nothwendig ge-

seit dem Erscheinen des Geseßzes vom enormen Weise zugenommen, woran si{ch, wie in der Natur der Sache liegt und bereits oben angeführt wurde, vielfache, dur Unvorsichtigkeit und Unerfahrenheit bei der Ausübung der Jagd herbeigeführte Unglücfsfälle, ja sogar höchst bedauerlihe Ge ähr= dungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit gereiht haben. Diese Jagdkarten bestehen schon längst in Franfreih und in der Pfalz, sind in den meisten deutschen Staaten zugleich mit der | Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden einge= ? } führt worden, und baben, wo fie bestehen, feine Belásstigung für die

Betheiligten herbeigeführt, wohl aber für die Aufrechthaltung der. / Ruhe und Ordnung sích sehr förderlich erwiesen.

Ohne dcn Besi einer solchen in vorschriftsmäßiger Weise auf seine Person, und nur für diese gültig, ausgestellten Karte ist nach dem Geseß = Entwurfe künftighin Jedem, mit ‘einer einzigen Aus= nahme für die Eigenthümer der im Art. 2, Nr. 1 bezeichneten Grundstücke das Jagen verboten, woraus folgt, daß derjenige, wel= cher mit einer auf eine fremde Person ausgestellte Karte jagt, eben so straffällig ist, als derjenige, welcher ohne eine nachgesnchte und ex= E O ta

ie Ausstellung der Jagdkarten ist im Art. 15 den Polizeibe- hörden zugewiesen und erfolgt auf den Namen und die Perso 47 darum Nacsuchenden auf die Dauer eines Jahres und gegen Ent- rihtung einer Gebühr von 10 F[., welche zu einem Drittheile in die Staatskasse und zu zwei Drittheilen in die Armenkasse fließt in deren Bezirk der die Jagdkarle Lösende wohnt oder sich aufhält. Die Staatskasse erhält in dem ihr zugewiesenen Drittheile Ersatz für die, auf die Ausstellung dieser Karten erlaufenden Auslagen. *)

Die Ausstellung selbst is von der vorgängigen Erholung des Gutachtens der Gemeinde = Behörden abhängig und nicht an das nahzuweisende Vorhandensein bestimmter Vorbedingungen geknüpft. Sie wird Niemanden verweigert, welcher nicht vermöge seiner Jugend oder wegen besonderer in seiner Person obwaltender Ver= hältnisse überhaupt als jagdunfähig erscheint, oder auf den Grund bestimmter gegen ihn vorliegender Thatsachen bei den Polizei-= Behörden die Besorgniß und Befürchtung erregt, daß er die Ee Jagdkarte zu geseßwidrigen Handlungen mißbrauchen önnte.

Der Art. 22 bestimmt, daß Zuwiderhandlun en gegen da = seß mit einer polizeilichen Geldstrafe bie zu 25 Fl. Pelegt obe, Diese Strafe is dem Staate angemessen und sicherlih nicht dem Borwurfe zu großer Härte ausgeseßt. : Für Umwandlung der erkannten Geld- in Arreststrafe wurden die einschlägigen Bestimmungen des Strafgeseßbuches beibehalten und die Untersuchung und Aburtheilung den Gerichten zugewiesen,

Den Schluß des Geseb = Entwurfes bildet die transitorische Bestimmung über die Auflösbarkeit der dermalen bestehenden Jagd- pacht-Verträge, welche in der Absicht aufgenommen wurde, um den- jenigen Gemeinden, welche ihre Jagden nach anderen Grundsäßen verpachtet haben, an den liberaleren Bestimmungen dieses Gesebes femibig theilnehmen zu lassen, sofern sie rehtzeitig ihre Anträge

ellen.

Judem Lie Regierun diesen Geseh - Entwurf dem Landtage und zunächst der sehr dereitin Kammer der Abgeordneten zum ver- fassungsmähßigen Beirathe und selbe auf die entgegenkommende versicht hoffen zu dürfen, München 2c.

4. Juni v. J. in einer

Zustimmung übergiebt, glaubt die- Mitwirkung des Landtags mit Zu-

*) Die unentgeltliche Ausstellung der Jagdkarten für die zur Hand habung des Jagd - und Forstshußes angestellten Zndividuen des Staates, der Gemeinden und Stiftungen, findet in dem Dienstverhältnisse dieser Per- sonen ihre Begründung.