1849 / 157 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

; - i b sich wieder und fam Gu beg lei a Tan Kluig ere und Gott dankte, mag A Rhe, ‘Als der König darauf den Saal verließ, E von neuem Hurrahruf nah. Der Sccretair des Staats- ap 1 Étatsrath Lunding, Úbergab jeßt dem Secretair der Ver= 1E, na, Profcsser Westergaard, das Original-Exemplar des (Reundgeleded; in rothen Sammet gebunden, mit Goldquasten und dem Königlichen Sie el in ciner silbernen Kapsel. Der Secretair legte es auf den Prâsidententish nicder, Als hierauf der Präsident crílárt hatte, daß, da die Versammlung von Sr. Majestät aufgelöst sei, er nit länger in Function stehe , wurde er mit dreimaligem Surrah begrüßt, worauf sich die Mitglieder von einander trenuten. 4 Zahlreiche Zuschauer , darunter die auswärtigen Diplomaten

und viele Damen, waren bei dem Akte zugegen. 4 Noch an demsclben Tage is folgender „offene Brief über einige provisorishe Vorbehalte bei der Austheilung (Udgivelse) des Grundgesepes des Reiches Dänemark“ er=- 1en 2 5 ee Bix Friedrich ‘der Siebente 2c. 2c. thun zu wissen: JFndem Wir beschlosscn haben, an diesem Tage feicrlih das fkünflige Grundgesey des Reiches Dänemark anzunehmen, haben Wir jedo

mit Rücksicht auf §. 23 *) in demsclben den Vorbehalt für nöthig .

eradtct, Wir, wofern die wegen Veräußerung Unserer Besiz- zungcn in Guinea cingeleiteten Unterhandlungen einen endlichen Beschluß nottwcndig machen sollten, ehe der erste Reichstag zusam- mcntreten kann, (on n E fassen dürfen, ohne die Ge=- nehmigung des Rcichêtags abzuwarlen. /

: arnti müssen Wir, indem Wir. für die Zukunft das Finanz- Jahr vom 4. April des einen Jahres bis zum 31. März des nähst- folgenden gerechnct haben wollen, in Rüfsiht auf §. 52 des Grund- geseßes dcn Vorbehalt machen, ohne Genehmigung des Reichstagcs sowohl die bestehenden Steuern und Abgaben zu erheben, als auch die nothwendigen Staats-Ausgaben für den übrig bleibenden Mina ‘des laufenden Jahres und für die drei ersten Monate des nächsten Jahres zu machen. 6 M i Endlich wollen Wir, sofern dringende Fôlle eintretcn scllten,

*) \. Staats-Anzeiger Nr. 151, Beil.

982 i

welche die Mitwirkung einer Volks - Repräsentalion erforderli machten, und deren Entscheidung bis zum grundgeseßmäßigen Zu- sammentriit des Reichstages niht aufgeshoben werden kann, Uns die Befugniß vorbehalten haben, die in Folge Unseres Patents vom 3. Oktober 1848 zusammenberufene Reichs - Versammlung in ihrer bisherigen Zusammenseßung wieder zusammentreten zu lassen, um

solche dringende Fälle mit ihr verhandeln zu können. Wonach sih alle Betrefsende allerunterthänigst zu richten haben. Gegeben auf Unserem S@loß Christiansborg, den 5. Juni 1849.

ter Unserer Königl. Handschrist und Siegel. nter Uns snigl. Handch rede tit K

: A, V. Moltke. E f Lan N ahrtmann. C. F. Hansen. C'ALENOA Zahrtm V L Meabvis,

. Sponneck. P. O. Bang. H. N. Clausen.

Italien. Rom, 28. Mai. (D. A. Z.) Seit gestern hat Oudinot das Centrum seines Lagers aus den niedrigen Fieber- Regionen der Campagna nach dem Albaner-Gebirge in die Städt- chen Frascati, Marino, Castelgandolfo, Albano und Aricia verlegt, vorher aber den Triumvirn begütigend angezeigt, in dieser Bewe- gung nichts weiter -als eine Sanitäts - Maßregel sehen zu wollen. Üeber 800 Franzosen siechen nnd kranken am Fieber; was von ih= nen gestern noch unter Zelten im Freien kampiren mußte, wird we- gen des cingefallenen heftigen Regens und der ihm gefolgten Aus- dünslungen der verbrannten vulkanischen Erde einer Terzana \chwer- li entrinnen. General Oudinot selbst liegt am Fieber {wer er- krankt danieder. . ; : ;

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Im zoologischen Garten j sind in den legtvergangenen Wochen folgende neue Thiere angekommen : 6 A ffen verschiedener Arten, 2 Makis (Halbaffen), 1 Gürtelthier, 1 Marabu-Storch, 4 Papagei und cin sehr schöne muntere® Llama von der rotl-braunen Art, die man in Chili Guanaco neunt. Neuer Zuwachs is mit dem Aufhören dcr Elb-Blokade zu erwarten, - e i

Berichtigung: Jn Nr. 156 des Staats - Anzeigers ist Seite 977, Sp, 3 Z. 44 von unten statt: „Gefäße“ G e\ehe zu lesen. - i: -

Meteorologische Beobachtungen.

1849, | Morgens Nachmittags | Abends | Nach einmaliger

8, Juni 6 Ubr. 2 Ubr. | 10 Ubr. | Beobachtung. Luftdruck .…... ‘337,19’’’Par. 334,11’’’Par.!333,56’’’Par. Quellwärme 7,7 P R. Luftwärme... +9,6° R.| 4+ 15,9° R.| 4+ 10,7° R. Flusswürme 17,5" R. Thaupunkt... .| +4 6,4° R.| +5,9° R.| +4 65,1° R. Bodenwärme Daunstsättigang .| 76 pCt. 44 pct. 60 pCct. ‘Ausdÿnstung Wetter .…..... heiter. balbbeiter. | balbheiter. Niederschlag O Wind. «c. _NW. W. | W. Wärmewechsel + ¡6,0 s Wolkenzug -- “-* W. l “i + 9,4 °

Tagesmittel : 334,95’’’Par.… + 12,1° R... +5,8* R... 60 pct. W.___

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 10, Juni. Jm Opernhause. 72sstte Abonnements= Vorstellung: Martha, oder: Der Markt zu-Richmond, romantish= fomishe Oper in 4 Abth., von W. Friedrih. Musik von Friedrich von Flotow. Anfang halb 7 Uhr. | d

Preise der Pläße: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 20 Sgr. Erster Rang und erster Balkon daselbst 1 Rthlr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 15 Sgr. Amphitheater 74 Sgr.

Montag, 11. Juni. Jm Schauspielhause. 89fte Abonnements=- Vorstellung: Miuna ‘von Barnhelm, Lustspiel in 5 Abth., von Lessing. (Herr Wohlbrück: Den Wirth.) Ynfang, vas 7 Uhr.

Dienstag, 12. Juni. Jm Opernhause. 73ste Abonnements- Vorstellung: Das Diamantkreuz, Oper in 3 Aufzügen, von T. Overskou. Musik von Siegfried Saloman. Tanz von Hoguet. Anfang halb 7 Uhr. * Preise der Pläße: Wie oben.

Königsstädtisches Theater. |

Sonntag, 10. Juni, Pantoffel und Degen. Lustspiel in 3 Akten, frei nach Schröder, von Franz von Holbein. Nach dem ersten Akt: Der Frosch, mimish=-komische Scene, ausgeführt von

errn Klischnigg. Zum Schluß: Jocko, der brasiliani che Affe, Mélobéina in S'atufiugen, nach dem Französischen, von C. Gnaguth. Musik von mehreren Komponisten. (Herr Klischnigg: Jocko.)

Montag, 11. Juni. - Der Weltumsegler wider Willen. Aben- teuerlihe Posse mit Gesang in 4 Bildern, von Räder. (Dlle. Erdmann, vom Stadttheater zu Stettin: Ludwig, als erste Gastrolle.)

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Wechsel- Course.

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Berliner. Börse vom 9. Juni. A Eisenbahn- Actien

ächtli ä i i i f heinischen und Hamburger Actien , Bei sehr unbeträchtlichen Umsätzen haben sich die Course, mit Ausnahme von Rheinis g i

Oberschlesische abermals gestiegen.

ÀÂ Geld, z x s 1 «s its - li Ka ital. 4 ; 250 Fl Kurz 143 1423 S/eimiii F | M apt S7 fs R S | a S Tages - Cours. A a : : e 951) Fl. 2 Mt. 1425| 1423 é ird nach ersolgter Bekanntm. ‘E n Tages - Los: Sümmiliche Prioritäts-Actien werden durch F A E E 300 Mk. | Kurz | 149 | r der dare bestimmion Rubrik ausgesüllt, | È S |-2M |- : jührliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt, E L e Sn | | 1494 | Die mit 34 pCi. bez. Actien sind v. Siaat gar; [S |S | 1,411,800 | 4 864 6 T E 0M Cb Uo o APSES 4 24 : i j E ARal L t , 4 i London aare rer eret nrn eon M 2 6 gn 6 6 Berl. Anh. Lit. A. B. | 6,000,000 | 4 | 4/786 pri Had 5'000/000 43 91 ‘be. Det etr rere tee O Qi | —= 04 | do Hambr 4. | 8000/00044 [00 E En, do. do. Il Ser. | 1,000,000 | 4: - E A Lon [2m | | 101k | do. Stettin-Starg.. | 4,824,000 | 4 | 4/88 «. do: : Potsd.-Magd. .… | 2,367,200 | 4 | 84 br. Augsburg oe eee ea oon er- Ï ÿ s Ae z | at 991 da Potsd.-Magd. C 4,000,000 4 .53 G. as do. A 3,132,800 5 934 bz mw G. R eta ete a me P e 9 Tage [99% | Magd.-Halberstädt-:: { 1,700,000 4 | 7/117 e. o. Stettiner... . | ‘800,000 | 5 | 1035 br. u. Gi ‘Leipzig in Couraut im 14 Thir, Puss 100 Tulr. (2 me. -— | 99% do. Leipziger „x. | 2,3000 (4 (U ‘| Magdeb.-Leipziger .… | 1,788,000 | 4 Pat L’ etidd, Wie acileates. 100 F1l 2M. 56 181 Halle - Thüringer.…-:.4-9,000,000\ 4 |_2 -7 L ä Halle - Thüringer. | 4,:00,009 4 86 be. E e lau - 100 3 Woeben | 1034 | 10224 | Cöln -Minden …..... 113,000,000 | 34|— | 77 bz. u. @. GOI L Mad 3674500 | 42-924 tx. a B. Petersburg +-. ear eat anat o r 100 SBbl.| 3 Woeben ú B ás Zen p ch 4500 000i .4- Fee 42% j Rh 7 Staat gar 1 217,009 3: 2 N —— _ s á nen... 1 g RNEE P 3 ein. V. ais ' L v ck R 2 ¿eTE: Un Bonn-Cöln..…...…..... 1,051,200 _ 9. 9 A do. 1. Priorität .. | 2,487,250 | 4 Se Inlündische Fonds, 1 fandbrief- , Hiommunal Papiere: und Düsseld, - Elberfeld... | 1,400,000.) 4 |/=|: -— chf Stamm-Prior. | 1,250,000 | 4 S Geld - Course. - _ | Steele Vobwinkel z 341;3 ),000 | 4 j— 355 B. L Düsseldorf-Elberfeld. | 1,000,000 | 4 i eini Zt. | Brief. | Geld. |Gem. E |Zt.| Brief. | Geld. |Gom. | Niederschl. Märkisch. m ) 000 34 T 714 vas M Niederschl. Märkisch. 4,175,000 4 6h ba: Peeuss.Frei, Anl 5 (1014 ¡1014| JPomm. Pfdbr. e) Pf? Dient. eib) DE5 100 | S1 6% | 93% « N 111. Serie. | 2,300,000 | 5 | 93% 6 E T) det Stelie da R aat do. Litt. B. . | 2,400,000 | 35/65 | 934 6. do. Zweigbahn | 252,000 | 45 - E ai r 9 by di Le:Mid6 do, (0E: ais: (s) b Cosel - Oderberg .…: "46200.090, L p ao do. 248,000 | 5 v K. u.Nm.Schultv. S E o. Lt. B. . do. és : E Bééslau- Freibur 8 700; = : ¿ . iron a 370,200 4 A Geo i E E dba R S S ri Pes Krakau. Oyeraen t 4000,00 7 e fai « 4E v2 90S, E E CogohE …… | 360,000 | 4 | 71 8 z U S zriedrichsd'or. |—| 13%, : Berg.- Märk. .…....-- P On : ‘osel-Oderberg. .…. | 250,000 | 5 - Westpe. Pfandbr. 32) 844 | E 13 ia Stargard - Posen 5,000,000 | 34|— [7L'iz. « B Seide ¿VphwiAlial .… | 325,000 | 5 | 894 n. Grossh. Pozen do. A A | 20s E E S | - uvie e Brie - Neisse. en M00 d, 1,100,000 4 | —_— j Jé: Ao Il Sex. 375.000 5 vot B. do. do: 2 81 2 Y 2 4 | Magdeb.-Wittenb. §9 4,500,000. 2E FE, Breslau - Freiburg .…. 400,000 | 4 = Ostper. Pfandbr. a j E E é A erl S A i : Berg. - Märk o, oe. 800,000 5197 B. Ausländische Fonds. Quiltungs- Bogen. j zt Ey, [ Russ.TTamb. Cert 5) —_— |— Poln. neue Pfe. 4| 914 | 90% Aachen - Mastricht ……. | 2,750,000/ 430 Ausl. Stamm- Act. ÊS #S 1 n ea . Part. 500 Fl. 4 | 715 | j do.beillope 3.4.8.| 5 A0 //Pant. B00 MR) 4 - 49 Leipzig - Dresden .…. | 4,500,000 |4 |— do. do. 1. Au 4 |— on i 1)! V Me g Auslünd. Actien. v i udw. Bexbach 24 Fl. | 8,525,000 |4 |—| do. Stiegl. 2.4.4.4 | Pee Hamb. Feuer-Cas. |34 t Kiel - Altona Ss 2,050,000 | 5 |— | 92 6 E O R Aen ï - q 1 - Altona ...-.- , , 4e E T dec iodt Kis L L Friedr. Wilh.-Nerdb. | 8,000,000 | 4 |— Is E Ae inde Rüttérdd L QAOD0O8 14 l I R T Y l 67! 66t e El Pr 0.40tk e 27 do E T: u Mecklenburger Thlr. | 4,300,090 | 4 |— | 31 6 do.Poln.SchatzO. | OD(Z 7 | A L Sard s ¡ do. do. Cert. L.A.| 5 | 785 | 78 | 103} Sardin. do. 36 Fr.|—| | i | G 5 R les ied l E E i L 07 0 | M Schluss-Course von Cöln-Minden 77 & von Preussischen Bank-Antheilen £84 br. u. G. Pol » Pfdbr a4 die etwas niedriger erlasseu wurden, wie.gestern behauptet. Krakau-

11 ri S000

Auswärtige Börsen.

reslau, 8. Juni. i Cra, i 134 Br. Louisd’or 1125 Brf. Polnisches Pa- piergeld 933 ‘bez. und Brf. Oesterr. Banknoten 83% 845 bez. Staatsschuldscheine 78% bez, Sechandlungs - Prämienscheine a 50) Rthlr. 1097 Gld. Pos. Pfandbriefe 4 proz. 97§ bez. und Gld. do. 32 proz. 80% bez. u. Gld., e do. Lit. B, proz. 92 Br., do. 3zproz. £34 Gld.

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 91 Gd., do. neue 90 915 bez. u. Gld., do. Partial - Lóose a 300 Fl. 98 Gld. , do. Bank - Certif. a 20 Fl. 134 Br. Russ.-Poln. Schag-Oblig. a proz. 67 Br.

Actien: Oberschlesishe Litt. A. u. Litt. B, 934 Br. Bres- lau - Schweidniß - Freiburg. 79% Gd., Niederschles.-Märk. 71+ Br. do. Prior. 99 Br., do. Ser. [11 93% bez., Ost - Rhein. (Köln- Mind.) 76% Br. Neisse - Brieg 33 Gld. Krakau - Oberschlesische 414 Br. 415 Gld. Friedr.-Wilh.-Nordb. 345 Gld.

Obcrschl. Krakauer-Actien bleiben gesuht. Die Einnahmen bei .

dieser Bahn sind exkl, der Truppen-Transporte in stetem Zunehmen, daher die Stéägerung gerechtfertigt.

Frankfurt a. M., 7. Juni. Frankf. Obligat., darmst. und badische 35 Fl. Loose, so wie ada tien pri angenehmer und erfuhren bei einigen Geschäften eine Besserung. Oesterr. Ac= tien, belgische Obligationen und F. W. Nordb. etwas mehr ange- boten. Alle übrigen Gattungen bei sehr geringem Umsay ohne Be= wegung.

Vester, proz. Metall. 714 Br., 715 O. Bank - Actien 4058 Br., 1053 G. Baden Partialloose a 50 Fl, 464 Br., 462 G,, dito 35 Fl. 26 Br., 257 G. Kurhessen Partialloose 264 Br., 263 G. Sardinien Partiallose 254 Br., 243 tialloose a 50 Fl. 704 Br., 704 G., do. a 25 Fl. 244 Br., 20} Gld. Spanien 3proz. 244 Br., 244 Gld. Polen 300 Fl.- Loose 984 Br., 974 G., do. Oblig. a 500 Fl. 72x Br., 72 G.

Holländ. u. Kaiserl. Dukaten 974 Gld, ;

Schlesische do. 3{proz. 90 Vr., |

_G. Darmstadt Pars.

,

“Nordb, 4074.

i i c C igshafen - Bexbach ricdr. Wilh. Nordb. 344 Br., 347 G. Ludwi shafen - Bcx a Br., 675 G. Köln-Minden 77% Br., 775 9. amburg, 7. Juni. 3# proz. p. ‘C. 89 Br., 79% O. E. R. N Br., 99 O. Stiegl. £0 Br., 794 G. Dán. 64x Br., 64%; G. Ard. 10 Br. u: G., 3proz. 22% Br., 224 G. Hamb. Berl. 592 Br., 59% G. Bergedorf 74 Br. Altona-Kiel 91% Br. und Gld. Rendsb.-Neum: 110 Br. Mecklenburg 314 Gld. Jn einigen Fonds war zu I Deren : Les S S Paris, 6. Juni. --Zproz. 52. 45 baar 52.50 Zeit. 5proz. 8. n baar und Se Bauk 2190. Spanische JInncre 245 baar,

ndon, 6. s ai De Ard. 164. - Pass. 34. E. R. 1025. Mex. 294.

Cons. zu 92, 915 eröffnet, \{lo}sen 913, 5 p. C. u. a. Z. In

frcmden Fonds war heute einiger Umsay. Ard. 173, 16%. Iproz.

33, Ás L 10s S Cons. sind heute Nachmittag etwas gewichen z sie

gingen auf- 91%, #% p. C. u. a. Z.

Atrnsterdam, 6. Juni; Holl. Fonds wareu heute im Allge=-

inen etwas minder fest; der Handel zeigte kein besonderes Leben. Jn Span. war das Gshéft ziemlich lebhaft; Ard. mehr angeboten. Oesterr. und Franz. etwas flauer. Peru bei lebhaftem Umsay fast eit- géstern gestiegen E / \ V E tete e „_ 487. 3proz. neue 57%. Span. Ard. 11%, 3, §%. Gr. Piecen 113, 3, 4%. Portug. 4proz. 28. Russen alte 1004, Oest. Met: 2#5proz. 36%, 4. Peru 54, 534, §- Franz. 3 proz. 484, -

Markt - Berichte. Berliner Getraideberiht vom 9. Juni. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt :

Juni? -Zproz. Cous. p. C. und a. Z. 913.

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en nach Qualität 50—62 Rthlr. Rogan ie und s{wimmend 255 a 27 Rthlr, » pr. Juni /Juli 254 Rthlr. verk., 254 Br., 25 G. » uli /Aug. 264 Rthlr. Br., 26 verk., 25, G. » Sept /Ditbr. 27x Rthlr. bez. u. Br, 274 G. Gerste, große loco 24—23 Rthlr. » feine 18—-20 Rthblr. ' Hafer loco nah Qualität 15—17 Rihlr. Erbsen, Kochwaare 27—28 Rthlr. » Futterwaare 25—26 Rtblr. Rüböl loco 124 Rthlr. By., 125% @. » pr. -Juni do. A » Juni /Juli 125 Rthlr. Br., 12% bez., 125 G, » Zuli /Aug. 1‘ o Rthlr. Br., 25a 123 G. Aug. /Sept. 125 Rthlr. Br., 125% G. » Sept, /Okt. 125 Rthlr. bez. u. Br., 125 G. » Oktbr, /Novbr. 1245 Rthlr. Br., 125 G. Leinöl loco 10% Rthlr. Ve., 10 G. » pr. Lieferung !“ Rthlr. Br. Mohnöl 184% a 18 Rthlr. Hanföl 13 a 125 Rthlr. B A a N A üdsee - Thran hlr. zt | » , pr. Aug. /Sept. 104 Rthlr. Brr. “Spiritus loco ohne Fa ' Me “pr. Juni {Juli 416 Rthlr. verk. u. Bx. » Zuli / Aug. 164 Réhlr. Br., 164 G. » Aug. /Sept. 17 Rthlr. Br., 165 G.

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Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei.

__ Beilage.

164 -Rthlr. bez. u. Br., 164 G.

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Inhalt.

Deutschland.

Bayern, München. _Gesep-Entwürfe, Rede des Staats-Ministers Dr. von der Pfordten über die deutsche Verfassungs frage.

ilichtamtlicher Theil. Deutschland.

Vayern. München, 4, Juni. Der dem Landtage vor- belegte Entwurf eines Géseßes zum Schuße gegen den Miß- RLLA der Presse lautet, nah der Münch. Ztg. folgender- maßen :

Se. Majestät der König haben nach Vernehmung Allerhödchst- Ihres" Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und ver-

ordnen : Se L ' Allgemeine Bestimmungen über Preßverbrechen und Preßvergehen.

Art. 1, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit über den Inhalt ciner Schrift tritt ein, sobald dieselbe veröffentlicht , ausgestellt, ausgegeben oder sonst in Umlauf gesebt" ist. Verantwortlich sind: der Verfasser, der Herausgeber (bei Zeilschriften der Re-= dacteur), der Verleger, der Drucker und der Verbreiter. Die Strafbarkeit dieser Personen wird nach den allgemeinen strafrecht= lichen Vorschriften bemessen. Art. 2. Der Verleger, und wenn ein solcher nicht vorhanden oder der vorhandene nicht zahlungsfähig ist, der Druer , - haftèn in allen Fällen und unabhängig von ihrer eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die gegen den Ver- fasser oder Herausgeber einer Schrift ausgesprohene Geldstrafe und für die Kosten des Strafverfahrens, vorbehaltlich dès Rüdck- griffes gegen die zuleßt genannten- Personen. Diese Haftung wird in dem, Strafurtheile ausgesprochen, und die Betheiligten sollen deshalb zu der öffentlihen Verhandlung mit vorgeladen werden, Art, 3, Jn jedem verurtheilenden Erkenntnisse. kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Schrift oder des für strafbar erklärteu Theiles derselben verfügt werden. Gleiche Verfügung kann vorbehaltlich der von der Polizei = Behörde vorzunehmenden . Beschlagnahme (§. 8 des Gesepes . vom 4. Juni 1848 über die Freiheit der Presse) wegen des geseßwidrigen Jn- haltes einer [ UR auch in denjenigen Fällen eintreten, in welchen nach Artikcl 1 Absaß 1 eine strafrechtlihe Verantwortlichkeit nicht vorliegt. Art. 4. Wenn Jemand. eine Schrift, welche dur gerihiliches Urtheil als sträflich anerkannt werden is, ungeachtet der erfolgten Bekanntmachung des. Urtheils im Amtsblatte seincs Regierungs-Bezirkes oder der erhaltenen besonderen Notification verbreitet, aufs neue druckt, herausgiebt, verlegt oder in Umlauf sept, so soll bei Ausmessung der Strafe nicht unter die Hälfte des angedrohten höchsten Strafmaßes herabgegangen werden, Art, 5, Wenn gegen den Beschuldigten mehrere im gegenwärtigen Geseße mit Strafe bedrohte Handlungen zugleich „zur Aburtheilung fom- men, oder wenn durch eine der nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlungen zugleich eines der in den allgemeinen Straf- geseßen angeführten Verbrechen oder Vergchen begangen worden ist, so wird auf die Strafe der \{wersten Uebertretung erkannt und bei der Zumessung der Zusammenfluß als ershwerender Umstand berüdsihtigt. Der S ist gleichfalls nur ein Erschwerungs- grund, Art. 6, Die Strafbarkeit eines Preß = Verbrechens oder Vergel s erlischt nah sechs Monaten, von dem Zeitpunkte an, wo dassel" vollendet oder das eingeleitete strafrechtlihe Verfahren unterbrochen und sodann nicht weiter fortgeseßt worden ist. Bei Zeitungen und periodischen Schriften, welche mehr als ein= mal im Monate erscheinen, beginnt der Lauf der Verjährung von dem Tage, an welchem das von dem verantwortlichen Redacteur unterzeichnete Exemplar bei der Ortspolizei-Behörde hinterlegt wor- den ist (Art. 45), Art. 7. Auch ver Verfasser, Redacteur, Ver-= leger, Drucker und Verbreiter solcher Zeitungen, Zeitschriften und Flugblätter, die außerhalb des Königreiches erscheinen, kann vor ein inländisches ‘Gericht gezogen werden , wenn dieselben gegen den bayerishen " »at oder seine- Angehörigen einen sträflichen Angriff enthalten. Wi. in einem solchen Falle der Beschuldigte verurtheilt, so kann das Gericht zugleich das Verbot der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift aus\prechen. Dieses Verbot is jedoch von demsel- ben Gerichte wieder aufzuheben, sobald das Urtheil nach seinem anzen Inhalte vollzogen is. Art. 8. Angriffe auf die Ehre einer

rivatperson können nur auf Verlangen des Beleidigten strafrecht- lich verfolgt werden. Betrifft jedo ein solcher Angriff die Amts- handlungen od:r Berufsverrichtungen der im Art. 33 bezeichneten Personen, so is die Verfolgung durch deu Antrag des Betheiligten nicht bedingt. Art, 9, Durch die Strafe wird die nebstdem begründete Ci- vilklage nicht ausgeschlossen. Der Civilkläger kann seine Ansprüche auch vor dem Stra;¡gerichte geltend machen, muß sie jedoch vor der end- lichen Entscheidung der Sache anmelden. Jn einem solchen Falle hat der Staats - Anwalt denselben von der zur öffentlichen Ver- handlung des Strafgerichts bestimmten Sizung in Kenntniß zu seben. Das Strafgericht hat in dem Urtheile über die Hauptsache zuglei Über die civilrechtlichen Ansprüche zu erkennen und die Ent- shädigungs - Summe festzuseßen. Art. 10. Die im Artikel 2 die- ses Geseßes angeordnete solidarishe Verbindlichkeit des Verlegers und Druckers ers&ckt sich au auf die Entschädigungs - Ansprüche des Verlepten, wenn diese im Strafverfahren geltend gemacht wer- den, oder die Klage vor dem Civilgerichte innerhalb der im Art. 6 bestimmten Verjährungsfrist erhoben wird.

M Ti tel: IT.

Von den einzelnen dur ch Mißbrauch der Presse ver- übten Verbrechen und Vergehen.

I, Aufforderung zu Verbrechen und Vergehen.

Art. 11. Wer in einer Schrift zur a eines Ver- brehens oder Vergehens auffordert, soll, wenn die That wirkli verübt oder ein Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Mit- urheber bestraft und zugleih mit einer Geldbuße von 25 bis 2000 Gulden belegt werden. Art. 12. Ift die Aufforderung ohne Er-= folg geblieben, und war dieselbe auf ein mit Zuhthaus, Zwangs- arbeit oder höhere Strafe bedrohtes Verbrechen gerichtet, so ist der

mit einer Geldbuße von 25 bis 1000 Gulden zu bestrafen. War die Aufforderung auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen ge- richtet, so ist auf Gefängnißstrase vou 8 Tagen bis zu 6 Monaten und auf eine Geldbuße von 15 bis 500 Gulden zu erkennen.

Il. Beleidigung des Königs und der Mitglieder des __ Königlichen Hauses,

Ar t. 13. Wer in einer Schrift den König oder die Königin durch Schmähungen, Beschimpfung, herabwürdigenden Spott oder dur Bei= messung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen beleidigt oder den= selben auf irgend cine andere Art Verachtung bezeigt, hat Gefängniß von 1 —4 Jahren und außerdem eine Geldstrafe von zweihundert bis viertausend Gulden verwirkt. Bei geringerem Grade der Be- leidigung kann die Gefängnißstrafe bis auf sechs Monate und die Geldbuße bis auf einhundert Gulden herabgeseßt werden. Art. 14. Wird in einer Schrift eine dergleichen Beleidigung an einem Mit- gliede des Königlichen Hauses begangen, so trifft den Thäter eine Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu einem Jahre und eine Geldbuße von fuyfzig bis eintausend Gulden.

ITT. Angriffe auf. die Kammern.

Art. 15. Wer in einer Schrift zu einem gewaltsamen An- griffe auf die Kammer der Reichsräthe oder auf die Kammer der Abgeordneten auffordert, wer darin vorschlägt, eine Kammer aus- einanderzutreiben, oder ein Mitglied gewaltsam aus derselben zu entfernen, oder eine Kammer zux Fassung öder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, soll mit Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren und mit Geldbuße von funfzig bis zweitausend Gulden bestraft _ werden Art. 16. Gleiche Strafe ist auszi= sprechen, wenn in einer Sqhrift zu einer Zusammenrottung aufge- fordert wurde, um hierdurch auf die Beschlüsse der Kammern oder ciner derselben einzuwirken. Art. 17. Wer in einer Schrift dazu auffordert, einer der beiden Kammern oder einem Theile derselben dur eine öfeniliche Demonstration oder durch Adressen, welche aufgelegt oder in Umlauf geseht werden, eine Mißbilligung zu cr- kennen zu geben, soll mit Gefängnißi von einem Monate bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Guldcn bestraft werden.

IV. Aufforderung zum Ungehorsam und Erregung falscher Gerüchte. | Art. 18. Wer in einer Schrift die Unverleßlichkeit des Königs, dessen Zegen bige Gewalt oder die Thronfolge angreift, wer zum Ungehorsam gegen die Geseße oder gegen die Beschlüsse oder Anordnun= gen der zuständigen Obrigkeit auffordert, soll mit Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis fünfhundert Gulden bestraft werden. Js durch \olche Aufforderung Ungehorsam veraulaßt worden, \o tritt Gefängniß von drei Mona- ten bis zu einem Jahre und Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden ein, Art, 19. Wer in einer Schrift Soldaten der aktiven Armee oder Ländwehrmänner zum Ungehorsam gegen ihre Vor- geseßten, zur Verweigerung ihres Dienstes oder zum Abfalle, des- gleichen wer andere Personen zu ungeseßlicher Bewaffnung auffor= dert, soll mit Gefängniß von dret Monaten bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von funfzig bis eintausend Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen is, mit Gefängniß von sechs Monaten bis- zu zwei Jahren und mit Geldbuße von einhundert bis zweitausend Gulden bestraft werden. Art. 20. Wer in einer Schrift Handwerksgesellen oder Arbeiter zu gemeinschaftliher Wider- seblichkeit gegen ihre. Meister oder Dienstherren auffordert, soll mit

Gefängniß von 8 Tagen bis ‘zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden, und wenn die Aufforderung von Erfolg gewesen ist, mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu sechs Mo- naten und mit Geldbuße von funfzehn bis fünfhundert Gulden bestraft werden.- Art. 21. Mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden ist zu bestrafen, wer in ciner Schrift wissentlich falsche, zur Beunruhigung der Staatseinwohner, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Gehässigkeiten geeignete Nach= richten oder Gerüchte ausfstreut.

V. Angriffe auf die Religion und Verleßung der Sittlichkeit.

__ Art. 22, Wer in einer Schrift die Religion oder Sittenlehre überhaupt, oder die Lehren, Einrichtungen, Gebräuche einer im

Staate bestehenden Religions-Gesellshaft durch Ausdrücke der Ver-

achtung oder Verspottung angreift, oder wer die Amtsehre einer öffentlichen Kirchen-Behörde beleidigt, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre und-mit Geldbuße von zehn bis ein- tausend Gulden bestraft werden. Art. 23. Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße von zehn bis zu fünf= hundert Gulden tritt ein, wenn in einer Schrift durch unzüchtige Darstellung die Sittlichkeit beleidigt wird.

VI. Angriffe auf auswärtige Regenten und Staaten!

Art. 24. Wer in einer Schrift das Oberhaupt eines auswár-= tigen Staates auf die im Art. 13 bezeihnete Weise beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von fünfundzwanzig bis eintausend Gulden bcsiraft. Art. 25. Be von vierzehn Tagen bis zu sechs3 Monaten und Geldbuße von funfzehn bis fünfbundert Gulden trifft denjenigen, welcher auf dieselbe Weise in einer Schrift einen bei dem König- lichen Hofe beglaubigten Gesandten, oder einen anderen, mit cffent- lichem Charakter bekleideten Bevollmächtigten eines auêwärtigen Staates in dieser seiner Eigenschaft beleidigt. Art. 26. Wer in einer Schrift die Regierung oder die Behörden eines auswärtigen Staates dur Beschimpfungen oder Schmähungen angreift; wer die Einwohner eines auswärtigen Staates zum Aufruhr oder zur Wi- derscblichkeit auffordert, hat Gefängnißstrafe von acht Tagen b!s zu drei Monaten und Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden verwirkt. Art. 27, Die Art. 24, 25 und 26 finden bei allcn deutschen Staaten unbedingt, bei anderen jedoch nur Anwen-= un „wenn von deren Regierung der Grundsaß der Ge- genseitigkeit angenommen- und dieses amilich bekannt gemacht ist.

VII, Verleßung der Achtung gegen die Staatsbehörden.

Art. 28, Wer in einer Schrift die Staats - Re ierun i Kammer der Reichsräthe over die Kammer der Albanien A öffentlihe Stelle oder Behörde, eine Landraths-Versammlung, eine Wahldistrikts- oder Gemeinde-Versammlung, oder ein Schwurgericht auf die im Art. 13 bezeichnete Weise beleidigt, ist mit Gefängniß von acht A bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von zehn bis eintausend Gulden zu be rafen. Art. 29. Wer in einer Schrift zu einer Sammlung von Ge dbeiträgen auffordert, um eine gericht- i ausgesprochene Strafe ganz oder theilweise unwirksam zu machen oder überhaupt irgend einè Maßregel vorschlägt, um eine Mißbiklli-

Thäter mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre- und

gung eines richterlichen Urtheils zu geben, soll mit Gefängni aht Tagen bis zu drei Monaten und mit Belbbug i E, is

hen Staats-Anzeiger.

Sonntag d. 10. Juníé.

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Geldbeiträge unterliegen der Confiscation.

VHI. Verleumdung, Shmähung und Beleidigung einzelner Personen. / :

Art. 30. Wer in einer Schrift eine Person einer bestimmten, durh die Strafgesepe als Verbrechen oder Vergehen erklärten That bezüchtigt, soll als Verleumder bestraft werden, wenn er die Wahr- heit seiner Behauptung nicht zu beweisen vermag. Art. 31. Um den nah Art. 30 erforderlihen Beweis zu führen, hat der Be- s{uldigte entweder dur eine öffentliche Urkunde darzuthun, daß der Bezüchtigte wegen der behaupteten That verurtheilt worden sei, oder im ersten Verhöre Behelfe anzugeben, durch welche die Verurtheilung

im ersten Verhöre aufzufordern ; das Gericht hat die Erheblichkeit der angegebenen Behelfe zu prüfen, und wenn sie eine Untersuchung zu veranlassen geeignet sind, die Verfolgung wegen Verleumdung einst= weilen einzustellen. Während der Dauer vieser Einstellung ruht die Verjährung rücksihtlich der Verleumdung. Art. 32, Der Verleum- der ist mit Gefängniß von cinem bis zu drei Jahren und Geldbuße von funfzig bis zweitausend Gulden zu bestrafen, wenn die behauptete That mit Zuchthaus, Zwangsarbeit oder einer höheren Strafe bedroht ist. In allen anderen Fällen trifft denselben Gefängnißstraße von einem Monat bis zu einem Jahre und eine Geldbuße von fünf=- undzwanzig bis eintausend Gulden. Art. 33. Wer in einer Schrift eine Person außer dem im Art. 30 bezeichneten Falle solcher That= sachen bezüchtigt, welche, ihre Wahrheit vorausgeseßt, diese Person der Verachtung oder dem Hasse ihrer Mitbürger ausseßen würden, soll wegen Schmähung bestraft werden. Die Schmähung eines öf=- fentlichen Beamten bezüglih seiner Amtshandlungen , eines Mit- gliedes einer der beiden Kammern, eines Landrathes, eines Geschwo- renen, eines Offiziers oder im Offiziers-Range stehenden Beamten des Linienmilitairs oder der Landwehr bezüglih ihrer diese Berufs- verhältnisse betreffenden Verrichtungen , zieht Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu sechs Monaten und eine Geldbuße von 15 bis 500 Fl. nach sich. Jf die Shmähung gegen andere, als die vor= genannten Personen, oder zwar gegen diese, aber ohne Beziehung auf ihre Amtshandlungen oder Berufsverrichtungen verübt worden, a hat der Thäter Gefängnißstrafe von aht Tagen bis zu drei

vnaten und Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden ver= wirkt. Art. 34. Betrifft die Schmähung die Amtshandlungen oder öffentlichèn Berufsverrichtungen der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen, \o steht dem Beschuldigten der Beweis der Wahrheit zur Abwendung der Strafe. zu. ieser Beweis is an die im Art. 31 verfügte Ne eaung nicht gebundenz der Beschul= digte soll aber nur dann damit zugelassen werden, wenn er densel= ben in seinem ersten Verhöre auf die ihm von dem Untersuchungs- Richter desfalls zu ertheilende Belehrung anmeldet und in der zur Verhandlung über die Schmähung Bbfliinitin Sigung beibringt. Art. 35. Enthält eine Schrift Beschimpfungen, beleidigenden Spott oder Bezeigung von Verachtung, welche den höheren Charakter der Verleumdung oder Shmähung nicht an sich tragen, und sind die- selben gegen. die im Art, 33 genannten Personen bezüglih ihrer Amtshandlungen oder Berufs = Verrichtungen gerichtet, so ist auf Gefängniß von ak Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von zehn bis zweihundert Gulden zu erkennen. Art. 36. Bei allen in ciner Schrift unternommenen beleidigenden Angriffen macht es rück- sichtlich der Bestrafung keinen Unterschied, ob der Angegriffene aus- drücklich genannt oder sonst auf irgend eine Wetse kenntlich bezeich-

net ist. T tel Uk Preßpolizeilihe Bestimmungen.

Art. 37. Die in den Artikeln 38—48 bezeichneten gesebßwidri= gen Handlungen und Unterlassungen sollen als Polizei-Uebertretun- gen betrachtet, jedoch von den Kreis = und Stadtgerichten, in der Pfalz von den Zucht=-Polizeigerichten, nach den für das Verfahren in Vergehenssachen bestevenden Vorschriften abgeurtheilt werden. In Betreff der Berufung an das Appellationsgericht kommen eben- falls die sür Vergehenssachen bestehenden Vorschriften zur Anwen= dung. Die Staatsanwälte in den Landestheilen diesseits des Rheins haben in Bezug auf alle Arten preßpolizeilicher Uebertretungen die= selben Pflichten und Befugnisse, welche sie vermöge des Geseßes vom 10, November 1848, die Abänderungen dcs zweiten Theiles des Sträfgesebbuches vom Jahre 1813 betreffend, in Bezug auf Ver= gehen haben. Art. 38. Ehrenkränkungen, welche durch eine Schrift begaugen werden, aber nicht die Merkmale einer der im Il, Titel bezeichneten {weren Uebertretungen an sich tragen, sind mit Arrest bis zu acht Tagen und mit Geldbuße bis zu 25 Fl. zu bestra= fen. Es findet desfalls keine Berfolgung von Amts wegen statt, sondern der Beleidigte hat bei dem Strafgerichte Klage zu erheben und die erforderlichen Beweise beizubringen. Das Gericht crkennt nach Anhörung des Staatsanwaltes sowohl über Schuld und Strafe, als über die civilrectlichen Ansprüche. Dem Staats= Anwalte steht gegen das Urtheil keine Berufung zu, wohl aber dem Kläger und dem Beklagten. Auf die Berufung des Klägers kann das Urtheil auch im Strafpunkte zunr Nachtheile des Beklag= ten abgeändert werden. Art. 39, Wer ohne obrigkeitliche Erlaub- niß Schriften mit einer Privatpresse hervorbringt und ausgiebt, soll mit Arrest bis zu 14 Tagen und mit einer Geldbuße bis zu 100 Fl. belegt werden. Das sämmtliche Druckerei-Geräthe, dann die vorhandenen Exemplare der unbefugt gedruckten Schriften sind der Confiscation unterworfen, Art. 40. Wcr ohne Gewerbsberechtigung mit Schriftèn Handel treibt, wer ohne obrigkeitlice Erlaubniß- da= mit hausirt oder auf Straßen oder bfentlichen Plätzen Schriften aus- streut, anbietet vder anheftet, desgleichen wer ohne solche Erlaubniß mit Schriften hausiren, oder \olche auf Straßen oder öffentlichen Pläpen ausbieten, aus\treuen oder anhesten läßt, wird mit Arrest bis zu 14 Tagen und um Geld bis zu 50 Fl. bestraft. Zugleich kann das Gericht, vorbehaltlih der von der Polizei-Behörde vorzunehmenden vorsorglichen Beschlagnahme die Confiscation der zum unbefugten Verkehr angeschafften oder geseßwidrig im Publikum verbreiteten, jedo noch nit in’ fremdes Cigenthum Übergegangenen Schriften versügen. Art. 41. Jeder im Königreiche herausgekommenen Schrift soll Name und Wohnort des Drudckers oder Verlegers, und wenn sie auf Straßen oder öffentlichen Pläzen angeheftet wird, auch der Name des Verfassers beigeseßt werden. Jst diese Bei= sebung auf einer Schrift unterlassen worden, so trifft den Juhaber der Drudckerei so wie den Verbreiter eine Geldbuße von 25 bis 200 Fl., und die Schrift kann“ von der Polizeibehörde soglei der Confiscation unterworfen werden. Gleiche Befugniß steht der Po- lizei-Behörde hinsichtlih jeder Schrift aufreizenden Inhalts zu, welche auf Straßen oder öffentlichen Pläßen ausgestreut, angebo- ten oder angehestet wird. Art. 42, Die Bestimmungen des Art.

41 finden gegen den Jnhaber der Druderci und den wissentlichen Verbreiter Vrwenbung, wenn einer Schrift ein erdihteter Name

fünfhundert Gulden bestraft werden. Die etwa bereits gesammelten

desselben herbeigeführt wird. Zur Angabe solcher Behelfe is derselbe