1849 / 157 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

des Druders oder Verlegers, bezie=- 7. G an Art. 43. Enthält die ines anderen Druckers oder e Verfassers, so hat der Inhaber der entliche Verbreiter der Schrift; neben der ldbuße noch eine Arreststrafe bis zu vi& Eben so’ findet die Schlußbestimmung des: Ar= , 44. Für jede in: Königreiche herauF&- d periodische: Schrift“ soll. ununterbrochen cin und: auf jedem Blatt, Stüdck Zeitung: oder periodischen Schrift genannt sein. Ist f einem Blatt, Stück oder Heft unterlassen wor= t den Juhaber der Druderei: eine Geldbuße von 10 Gleiche Strafe tritt ein, wenn Jemand, der: wegen Preßverbrechens oder zweimal wegen Preßvergehens re

als verantwortlicher Redacteur angegeben Stück oder Heft

erdihteter Wohno fe des Verfassers, chlicherweise

Verlegers bezich Drudckerei, so wie im Art. 41 genann Wochen verwirkt.

tikel 41 Anwendung.

Zeitung un l verantwortliher Redacteur bestehen, oder Heft der diese Beiseßun den, sd tri bis 100 F1.

verurtheilt worden ist, Art. 45. Von jedem einzelnen Blatt, einer im Königreiche herausfommenden: Zeitung is, svbald die | Austheilung und Versendung beginnt, der eigenhändigen Unterschrift des verantivortlichen Redacteurs versehenes Exemplar bei der Polizei - Behörde und. dem Staats Anwalte des Bezirkes mit beigefügter Bemerkung! des an welchem dieses geschieht, zu hinterlegen. lassung wird mit einer Geldbuße von Durch die Hinterlegung soll die Austheilung und Versendung nicht Art. 46. Die in den edrohten Strafen treten auch dann ein, wenn der Inhalt der be- fenden Schrift nicht strafbar ist. Wenn aber durch den Juhalt der Schrift eine Verbrechens - oder Vergehensstrafe verwirkt ist, ilich strafbare Uebertretungen zusammen estimmungen des. Artikel. 5 über den Zu- Das Nämliche gilt hinsichtlich des eitung oder Pperio=

durch den Verleger

Die Unter= 10— 100 Gulden bestraft.

aufgehalten sein. Artikeln 39 und

oder wenn mehrere pol treffen, so kommen die sammenfluß Rúdfalles.

zur Anwendung. Der Herausgeber einer dischen Schrift ist schuldig, in Beziehung auf die in: denselben vor= getragenen Thatsachen, jede amtliche oder amtlich beglaubigte Be- rihtigung unentgeltlich, so wie jede andere Berichtigung des Ange= en die gewöhnlichen Einrückungsgebühren;, sogleich nach

ittheilung in- das nächstfolgende Blatt, S Heft aufzunehmen. Der zuwiderhandelnde Herausgeber is unter Mitvoerantwortlichkeit des Druckers und Verle von 5—50 Fl. zu verurtheilen. ausgeber einer Zeitun

rs in eine Geldbuße enn gegen den Her- oder periodischen Schrift, wegen Uebertre=- tung einer im gegenwärtigen Geseße enthalteneu Strafbestimmung ugleich die unentgeltliche Auf gende Blatt, Stück oder Heft Unterláßt. der Herausgeber

eine Verurtheilung erfolgt, so nahme des Urtheils in das nächstfo von dem Gerichte angeordnet werden. diese Aufnahme in der festgeseßten Frist, so ist er in cine Arrest strafe bis zu 14 Tagen und in eine Geldbuße bis zu 100 Gulden zu verurtheilen. Art. 49. Die Strafbarkeit der Préeßpoiizei-Uebor« tretungen erlisht, wenn von dem Zeitpunkte an, wo die Uebertre=- tung begangen oder das eingeleitete Verfahren unterbrochen und sodann nicht weiter fortgeseßt worden ist, drei Monate abgelaufen find. Hat sich aus einer Uebertretung cin fortdauerndes gesepwi= driges Verhältniss gebildet, - so fän langé nicht an, als dieses Verhält Schl ußbestimmu

Art. 50. Was im gegenwärtigen stimmt is, gilt eben \o von allen Drueschriften, Gemälden, Bildern, Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnissen der Lithographté, Holz- schnitten und überhaupt allen Arten vervielfältigter oder zur V vielfältigung geeigneter sinnlicher Darstellungen und Mittheilungen an das Publikum. Art. 51. Die nah diesem- Gesepe eingehenden Geldstrafen und die nach Art. 29 konfiszirten Sammelgelder fallen dem Kreisschul-Fonds desjenigen Regierungs-Bezirks zu, in welchem und merden nach dem Gutachten -des egen Armuth des Verurtheilten erscnen (Art. 2) die Geldbuße

t der Lauf dex Verjährung \o

eseße über Schriften be-

die Verurtheilung erfolgt, Landrathes verwendct. und der zur Haftung verpflichteten nicht erhoben werdeu, so ist dieselbe auf Antrag des Staatô-An=- walts von dem Gerichte in der Art umzuwandeln, daß den Verur=- theilten fur je fünf und zwanzig Gulden ein achttägiger Arrest r Arrest darf jedoh die Dauer von drei Monaten nicht Art. 52. Bei der Entscheidung über die durch Miß- brauch dex Person begründeten civilretlichen Ansprüche ist eine Eides=- der Entschädigungs-Summe nicht zu- pteren erfolgt lediglich nach richterlihem ärtiges Geseh tritt mit dem Tage der Bekanntmachung durch das Gesepblatt, beziehungsweise dur das falz in Wirksamkeit, und von dem nämlichen Tage eseglichen Bestimmungen und Ver= Die Staats-Minister der Justiz und des

übersteigen.

leistung zur Ausmittelung lässig, Die Festseßung der le Art, 53, Gegenw

Amtsblatt der an sind alle entgegenstehenden ordnungen aufgehoben. Jnnern sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Für den Entwurf. von Kleinschrod. Forster.

Der „Geseßenkwurf, den Staatsgerichts ren bei Anklagen gegen Ministér betressend““, tiven, folgendermaßen :

Se. Majestät der König haben, in Vollziehung des Gesepes vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Ministèr betreffend, Art, 114, Abs. 4, nach Vernehmung Allerhöchstihres Staats=Rathes, mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, unter Beobachtung der im §. 7 Tit, X. der e ungs - Urkunde vörgéschricbenen Formen, 1, was folgt: rt, 1. Der Staatsgerihtshof zur Aburtheilung der Aukla- gen, welche gegen Minister odér deren Stellvertreter nah Art. 12 des Gesebes vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Mini- ster betreffend, erhoben werden, ist bei dem obersten Gerichtshofe

einem Gerichtsschreiber Die allgemeinen Bestim-

of und das Verfah=- autet, nebst den Mo-

aus dem Präsidenten, und zwölf Geschworenen zu bilden, mungen des Strafprozesses insbesondere über das Verfahten vor den ordentlichen Schwurgerichten finden auch auf den Staats- tshof Anwendung, insoweit nicht durch das gegenwärtige erung getroffen ist. btages vder éine derselben veranlaßt, gegen einen llvertreter auf dem Grunde der Art. 9 en Gesehes förmliche Anklage zu erheben, bestimmt zu bezeichnen und in jeder Kam= Fenten Ausshüsse ermát- etreffenden Ausschüsse ern lihe Gutahten von Sachverständigen Zeugen durch den ordentlihen ge\ehlichen Bestimmungen zu inisterien die age bezüglichen Erläuterun= ng der Anlklagepunkte und s mit seiner \christlichen d nderen Aus\hüsse i Ergebniß Bericht zu erstatten, sich beide Kämwmern über die Anklage, so bringen | án den König, welcher denselben dêèm Präsid

ÿ eine Abänd Kammern des Lan Minister oder d und 10 des oben bemerkt \v sind die Anklagepunktte mer durch einen besonder Prüfung dèr Anklagepunkte tigt, 1) mündliche oder \{ri zu erheben, 2) die Vernehmu Richter nah Maßgabe der allgemeine veränlafen, und 3) von den eins{lägi nöthigen auf deu Gegenstand der Ank en zu verlaugen. Art. 3. Nah Prüfu

ernehmung des betheiligten Minister Vexañtwortun

Finden si die

en Aus\chuß zu prüfen.

en Staats = habén die den Kam-

gen sie ihrèn Besch enten des obersten Ge-

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rihtshofes mittheilen läßt. Kommt eine solche Vereinigung nicht zu Stande, so hat: die’ auf der Anklage: beharrende- Kammer: mit ih=- rem Beschlusse zuglei die ihr von der anderen Kammer zugekömmene Ausführung der gegentheiligen Ansicht vorzulegen. Jn jedem Falle haben die zur Einreichung: und Vertretung der' Anklage gewählten: Mitglieder der einen oder beider Kammern (Anklage-Bevollmäh- tigte) den! Präsidenten: bes obersten Gerichtshofes* dir Anklageschrift' nebst den gepflogenen Erhebungen zu übergeben und ben: Antrag auf Zufamnrenberufung des Sat L Cer Ne zu: stellen. Der Prä=- | sident läßt’ den betreffenden Kammer-Beschluß: und die Ankla S ' dem: Angeklagten! zufertigen und veranlaßt sogleich die Bildung des Staats - Gerichtshofes, Art. 4. Zum, Behufe der Bil= dung des: Schwurgerichtes hat der Landrath. jedes Kreises bei Aeirvus nächsten: Zusammentritte: aus der Hauptliste der bei den | ordentlichên: Schwurgerichts=Sißungen zu verwendenden Geschwore= ' nen funfzig Geschworene füv den Staats - Gerichtshof zu wählen. Zu jeder Wahl wird: vie: absolute Stimmenmehrheit der Wählenden erfordert. -Die Mitglieder des Landrathes und der boiden Kam- * mern! des Landtages: sin nicht wählbar. Aus. den“ auf solche Weise vom Landrathe ausgewählten Personen bildet: si die besondere Liste der bei dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden Geschwornen, welche gleichzeitig mit der allgemeinen Hauptliste berichtigt und ae wird. Art. 5. In dem: pfälzischen Kreise sind mit Aus» nahme der Mitglieder des Landrathes und der Kammern des Land= tages alle Denen wählbar, welche nah den gesehlichen Bestim= mungen das Amt eines. Geschwornen versehen können. Zu diesem Ende hat der Regierungs-Práäsident dem Landrathe bei seinem nächsten

Zusammentritte das Verzeichniß dieser Personen vorzulegen, welches: | stimmung des Entwur

das Recht der Minister - | der Verfassungs-Urkunde Tit. und des Ver ; Minister betre A | ch aber der gegenwärt | rift des Tit. X. §. 7 der | Verfassung

Mitgliedern des Ge- | | Amt über die von der Volksvertretung

| Verlegung der Staatsgeseße erhobenen

eine der wichtigsten Aufgaben i M A bcdentsa

eine Gewä

die Hauptliste in deu übrigen Kreisen. vertritt. Der Präsident darf. bei Anfertigung dieses: Verzeichnisses vou der gemäß Art. 386 des " pfälzischen Gesehbuches über vas Strafverfahren ihm, zustehenden | E keinen Gebrau machen, Art. 6. Sobald die Zusam= | menberufung des Staatsgerichtshofes veranlaßt is,- hat der Regie= S jedes Kreises, von dem Präsidenten. des obersten | Gerichtshofes dazu aufgefordert, die vom Landrathe ua fertigte besondere Geschworenenliste für den Staatsgerichts of dem Appellationsgerihts-Präsidenten des Kreises mitzutheilen. Von diesem werden sodann in Gegenwart ‘von vier richtshofes. und unter Zuziehung des Staats-=Anwaltes aus den in . eine Úrne zu legendeu Namen sämmtlicher auf jene besondere Liste

eseßten Staatsbürger für die bevorstehende Sißung des Staats= | \ : gese P t i e | constitutionellen Staate. Denn da

lksvertretung als ein Zustände eingeräumt ist, die Zusammens here Bürgschaft giebt, da as Urtheil sprechen werde ' eine von der Volksvertretung gegen e1

Gerichtshofes . fünf hervorgezogen. Art. 7. Die 3 rzeichnisse der in solher Weise gezogenen Geshworeneu sind in- kürzester Frist an den Präsidenten des obersten Gerichtshofes einzusenden, welcher sie sämmtlich in ein Haupt=-Verzeichn!lß zusammenstellew und dieses we- nigstens acht Tage vor Eröffnung der Sihung den Anklage-Bevoll= mächtigten, so wie dem Angeklagten, zustellen. läßt. Art. 8. - Zu derselben Zeit ist den Auklage-Bevollmächtigten und dem Angeklag= ten das Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder des obersten Gerichts=- hofes mit dem Beifügen zuzuschlicßen, daß, wenn ein Ablehnungs- Recht ausgeübt werden wolle, die betreffende Erklärung binnen drei Tagen, von dem Tage der Zustellung an, auf der Ge- richts - Kanzlei einzureichen -sei. Art. 9. Jeder der beiden Parteien steht das Recht zu, sechs Mitglieder des obersten Gerichts= hofes abzulehnen, Gründe der Ablehnung dürfen niht angegeben werden. Art. 10. Wenn. sh der ri res selbst unter den Ab-

elehnten befindet oder auf andere Weise an der Ausübung seincs Amtes gehindert ist, so tritt das im Range nähstfelgende niht ab- gelehnte Mitglied des Gerichtshofes an dessen Stelle, Art. 141. Als Richter treten von den nit abgelehnten Räthen die ses dem Dienste nah Aeltesten in den Staatsgerichtshof. Die beiden im Dienstesalter Nächstfolgenden werden als Ergänzungsrichter zu der Verhandlung beigezogen. Art. 12. Der. Angeklagte, und, wenn mehrere Angeklagte vorhanden sind, jeder derselben ist berechtigt, sich so viele Vertheidiger zu wählen, als ihm Auklage - Bevollmä tigte gegenüber stehen. Im Uebrigen unterliegt. die Wahl der Ver= theidiger keiner Beschränkung. Art. 13. Der Tag der Gerichts- Situng wird durch den Präsidenten in den Amisblättern der Kreise bekannt gemaht. Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem Tage der Gerichts-Sißung müssen wenigstens 14 Tage in Mitte lie= gen. An die Anklage-Bevollmächtigten, den Angeklagten, die Geschwore- nen, Zeugen und Sachverständigen erläßt der Präsident besondere La- dungen. Art. 14. Nur solche Zeugen und Sachverständige können vorgeladen werden, deren Dern Hung die Anklage-Bevollmächtigtcn ‘oder der Angeklagte wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Siz- zung beantragt, und deren Namen, Stand und Aufenthaltsort fie sich in derselben Zeit durch Vermittelung des Präsidenten gegensri- tig bekannt gegeben haben. Art. 15. An dem festgeseßten Tage geht die Verhandlung und die Aburtheilung des Angeklagten durch die Geschworenen selbst dann vor sih, wenn der Angeklägte, der gehörigen Vorladung ungeachtet, ausgeblieben sein sollte. Art. 16. Sind von den geladenen Geschworenen nicht wenigstens dreißig er schienen, so ist die Sipung zu vertagen, und die ausgebliebenen Geschworenen sind vom Gerichtshofe, außer der im nachstehenden Artikel 47 bestimmten Geldstrafe, in die Kosten der vereitelten Sizung zu verurtheilen. Art. 47. Jeder Geschworene , wel- er auf die Ladung weder erschienen if, noch sein Ausbleiben auf zulänglihe Weise entschuldigt oder sich vor dem Schlusse der Siz-

zung wieder eigenmäctig entfernt hat, verfällt in eine Geldstrafe |

oon einhundert bis fünfhundert Gulden. Art. 18. Die erwachse= nen Akten werden in das Archiv des obersten Gerichtähoses abge- liefert. Wenn jedoch gegen den Angeklagten wegen zusammentref- fender gemeiner oder Amtsverbrehen ein weiteres Strafverfahren eingeleitet oder cin Enlschädigungs-Anspruch erhoben wird, so kön- nen fie an die betreffenden ordentlichen Gerichte hinausgegeben wer= ven. Den beiden Kammern des Landtages is gestattet , zu jeder Zeit von diesen Akten durch Bevollmächtigte aus u itte auf der Kanzlei des obersten Gerichtshofes Einsicht zu nehmen. Art. 19. Jn jedem Stande des Verfahrens vor dem Endurtheile kann durch cinen dem Staatsgerichtshofe mitzutheilenden Beschluß der Kammer des Landtages, welthe die Anklage erhoben hat, oder beider Kam- mern, wenn sie sich über die Anklage vereinigt haben, auf die wei= tere Verfolgung der Anklage verzichtet werden. Dieser Verzicht steht einem von der Anklage freisprehenden Erkenntuisse gleich. Ar k. 20. Gegen die von dem Staatsgerichtshofe erlassenen Urtheile findet kein Rechtsmittel statt. Die Staats-Minister der Justiz und tes Jnnern sind mit dem Vollzuge dieses Grsepes beauftragt. Müncen, den , . . Für den Entwurf (Unterzeichnet) von Klein-

\chrod. Motive. at Ta

I. Der Ständeversammlung des Jahres 1848 ist von der Staatsregierung ein Gesepentwurf über die Verantwortlichkeit der Minister vorgelegt worden , in welchem Art. 10 bis 11 die Haupt- rundlagen des Staatsgerichtshofss uud des vor demselben ejnzu= allenpea Verfahrens bezeichnet, die näheren Bestimmungen hierüber aber einem besonderen gleichfalls von der Regierung vorgelegten Gesepentwurfe vorbehalten wurden. Nur der erstere von diesen Entwürfen konnte zur Berathun gelan en. Aus ihm ist: das Ver= sasungegele vom 4. Juni i848, ie Verantwortlichkeit der Mini- ter betreffeud, hervorgegangen, Dagegen soll der zweite Entwurf,

der Fall. dazu ergeben sollte, jenem wichti leisten. Die Zahl von funfzig Namen, welche in jedem Kreise auf dieses besondere Verzeichniß, der zum Staats \{worenen zu sagen si fälzishen Kreis. muß. ein jener Hauptli e nachgebildétes. Ver-. s{ die Gründe aus dem. abwei= en Stande der dort bestehenden Gesebgebung von: selbst er= fen, baß #E vas Schwurgericht anth hi hen, da a urgeriht auch hier aus: der- Normalzahl v zwölf A zu en dage n krin erttigätber Sid ie er zum Staatsgerichtshofe einzuberu - s{worenen wurde in der Regel au ua, D in B welche gegenwärtig sein müssen, auf dreiß Ablehnungsrechte der si gegenüberstehenden Widersacher einen grö= lrau ( Jene Anzahl. von vierzig wäre über- dies auf die einzelnen Kreise zu vertheilen, weil das ganze Land an der wichtigen Angelegenheit der Aburtheilung eines Ministers immer glei betheiligt is, wenn auch die ihm zur Last gelegte Gesepes - Vebertretung vielleicht nur ; Eine gleichheitliche Vertheilung auf die aht Kreise überhebt jeder fleinlihen Forschung nach dem Verhältniß der Bevölkerung. Was aber nunmehr die Art betrifft, wie die im Allgemeinen Berufenen auf die fünf in die Geschworenenliste wirkli einzuseßen- den Namen und Personen zu beshränkcn seien, so. vereinigten sich ernstbemessene Erwägungen dafür, auch hier wieder in Uebereinstim= mung mit der Vorschrift des Art. 91 der neuen Strafprozeß- Ordnung eine Ausscheidung durch das Loos beizubehalten. Auswahl durch das Loos erscheint hier insbesondere als cin Mittel, um vorgefaßte Meinungen und Tendenzen fern zu halten, welche auf. das Schicksal des Angeklagten einen von den Eingebungen des Parteigeistes getrübten, gewiß immer sehr beklagenswerthen Einfluß 2. Eine besondere in jedem Falle erst zu ver- anstaltende Wahl würde dagegen den Mißstand darbieten, als das Ergebuiß einer Operation in Betracht die Wähler und die gewählten Urtheilsfinder mit den Anklägern leiht zu identifiziren und dadurch das ganze Verfahren von dem Charakter ciner wahren Gerichtsbarkeit weit zu entfernen vermöchten, Aus diesen Erwägungen und der Analegie der Art. 84, 85 und 941 des Gesepes vom 10. November v. J., Abänderungen des zweiten Theils des Straf-Geseßbuches betreffend, gingen die Art. 4 7 des Ent- wurfes hervor. Der Aus\{luß der Mitgieder des Landrathes selbst, weil sie die besondere Wahl der funfzig Berufenen vornehmen, so wte der Mitglieder beider Kammern, von denen die Anklage aus=- geht, wird wohl kaum einer näheren Rechtfertigung bedürfen, = « Damit der großartige Akt der Zusammenberufung des Staats=Gerichtshofes nicht leichthin veranlaßt, der Schuß der Ver- fassung nit dur eine mangelhafte Vorbereitung und Begründung efährdet und der Schlußstein des constitutionellen Sy= ines moralischen Eindruckes durch unbegründete und darum erfolglose Anklagen beraubt werde, muß es der anklagenden möglich gemacht werden, sich von der Zulässigkeit e der beabsihteten Anklage eine ] u verschaffen, und in einer Art von Voruntersuchung die erheb- ichen Thatumstände zu erkunden, das Beweis-Material zu sammeln und das Hauptverfahren vorzubereiten, bevor sich der Staats- und Entscheidung der Anklage befaßt. ngs - Gesehes, die

dem Wunsche der“ Ständeversammlung des Jahres 1848 und der fe Genüge z

im Landtags-Abschiede vom 4. Juni 1848 §. 8 Ziff. 1 ausgespro= chenen Zusage gemäß, dem jeßt versammelten Landtage a hen hat der Geseßentwurf über die Y durch die. ständishen Be- mit Zustimmung der Staatsregierung einige derungen erhalten, und dadur sind auch in vem Geseßentwurfe über den Staats - Gerichtshof und das Verfahren vor demselben mehrere „Modificationen nothwendig

reifende Beschränkung dieses Entwur de’ aber vavburch möglih, daß! inzwischen bas Verfa ren vor den Shwurgerihtshöfen nebst den Vorbereitungen hierzu durch das Gesey vom 10. November v. J. vorgezeichnet wurde, sich nirgends eine zureichende. Ein einfacher Rückbezug auf die Vorschriften en oder neh abgeändert werden atur der Sache gele

eb - Entwurf sich nunme ränken konnte , die eigenthümliche Wei Gerichtshof ‘zu bilden is, wendige Abweichungen des Ve Von diesem Gesichtspunkte aus umgear . fommt nunmehr jener Entw iner Begründung wohl als sich auf eben die be= die Gründe seiner Ab-

ird bemerkt, daß die Be-

e abermals ritshofe bestimmten

hien. hier völlig auszureichen.

vorgelegt werden.

Verantwortlichkeit chniß. hergestellt werden, wozu:

; ; genommenen Regel abzuge= Eine viel weiter g zug

in seinen einzelnen Bestim- mungen wur und die derjenigen, angenommen, um d

dessen Grundgedanken zu verlassen,

Ursache hervorthat. jenes Geseßes, wie sie schon beste mögen, schien daher nwärlige Ge

ßeren Spielraum zu eröffnen.

en, so daß üglich dar- der Staats-

anz in der

einen is 1

vorzuzeichnen und. l Kreis berührt hat. ahrens vor demselben festzu- beitet und

ein Beträchtliches abgekürzt , | wiederholten Vorlage , , ; kaum nöthig sein wird, mehr anzuführen, | sonderen Vorschriften dieses Geseßes und | weihung von dem allgemeinen Verfahren T1. Zum Eingange des. Entwurfes w ) es Art. Z wonach“ jede Kammer für Anklage haben solle, eine Abänderun ._§. 6. Abschnitt 1 und die Verantworllichkeit der Abschnitt 1 enthält, Entwurf selbst als ein der Vor- }ungs - Urkunde unterliegendes die Beobachtung dieser Vor- erwähnt werden muß.

em das Richter= Minister wegen nklagen übertragen werden der Geseßgebung in einem me Recht der Anklage, hr verfassungsmäßi wird nur dann eine W g des Staatsgerichtshofes nur rücksihtslose Gerechtig= . Ju dem Streite, der dur nen Minister erhobene An= jener und den verantwortlichen Räthen der Krone ird, kann die Ernennung der Richter eben so wenig als der Regierung allein überlassen werden, Hier muß zur

- Geseßes, auszuüben vermöchte. 4. Juni 1848 Art. 10 i j

zu kommen, bei welcher sich

s - Gese erscheint, und Einleitung des Entwurfes Einrichtung des. Gerichtshofes, welch egen einen

welches der Vo | und geseßlicher

| feit, daselbst d der Anklage

flage zwischen stems nicht

| hervorgerufen w der Volksvertretung, / da sich beide im Parteiverhältnisse gegenüberstehen. Entscheidung des Streites ein besonderes Gericht gebildet werden, dessen Bestandtheile gegen den Einfluß der einen ‘wi Partei genügende Sicherheit darbie fentliche Vertrauen zu gewinn nit blos dadurch zu lösen ge schen Auserwählten ves Volkes u zu Richtern über die Thatfrage, punkt beruft, sondern er hat auch in den Cigenschaften, Arten der Urtheile fordert, und dur die Weise, téhofes zu Stande kommen läßt, B he wie juristische Einsicht der Urtheiler gegeben. sten Gerichtshofes als Vorz

Volksvertretun und dem Erfo este Ueberzeugung

e der anderen ten und geeignet sind, da Der Entwurf hat dicse Aufgabe sucht, daß er die Urtheilsfällung zwi- nd Staatsbeamten theilt, und jene diese zu Richtern über den Rech!s= die er von beiden lcher er die Bil= ürgschaften für dieUn-

Gerichtshof mit Verhandlun

V, Nach Art. 11, Ab Verantwortlichkeit der Minister betreffend, vom 4. Juni 1848, geschieht die Einreichung und Vertretung der Anklage durch Bevollmächtigte des Landtages, welche jede Kammer durch absolute Stimmenmehrheit zu wählen hat. Hierdurch ist nit éntschieden, ob die Bevoll= mächtigten qus den Mitgliedern des Landtages gewählt werden müssen, oder ob auch andere Männer des Vertrauens mit Führung der Anklage beguftragt werden dürfen, Beantwortung dieser Frage der Verhandlungen der Kammer der A (Prot. Band V., S. 235).

chn. 2 des Verfassu

dung des Gerich abhängigkeit und politi en sind: 1) Mitglieder des ober d Richter über den Rechtspunkt im Staatsgerichtshofe be- hrung, îm vieljährigen Dienste der Bedeutsamkeit der Stellung, entfer= Besorgniß einer minder gründlichen Behandlung der oder cines dem Rechte verderblichen äußeren Einflusses.

ist aber noch durch die Bestimm teien die Möglichkeit geboten , Gerichtshofes, denen schenken zu könuen g nen Fall zu entfernen, sind, welche sich o im Punkte der Una t tere Entwickelung meistens {wer, - ihre und ihre Veröffentlichung nur dazu geeignet w Verbetenen zu verleven. Dadurch, daß nah des Verbittungsrechts die dem Dienste nach ältesten ungsrichter bezeichnet dung des Gerichts=

Man wollte die nftigen Gesebgebung überlassen. géordneten vom Jahre 1848 j a Der Entwurf (Art. Z) s{lägt wieder= holt die Durchführung der Anklage durch Mitglieder des Land- tages vor, weil der Verkehr der anklagenden Volksvertretung mit fremden Sachwaltern manchen formellen Schwierigkeiten unteïwor- fen sein würde, und unter den zahlreichen Mitgliedern derselben ficherlich Männer zu finden sind, welhe außer dem Muthe auch die zur Führung der Anklage erforderliche und Rednergabe

rufen (Art. 4). Reiche Erf feit erwerben und die

ungen der Art. 8 bis 10 den Par=- diejenigen Mitglieder des obersten einem Grunde kein Vertrauen lauben, von dem Richterstnhle für den gegebe- ohne daß Verbittungsgründe anzuführen n Vertrauens ihre beftimm- Bescheinigung beinahe un-

e aus irgend echtskenntnif, politische

Üebrigen wurde Entwurf nicht sondern auch jeder sich allein beigelegt, um \ich@ hierin so viel möglih mit dem §. 187 ver deutschen Reichs-Verfassung und dem darin aufgestellten Grund- redte in Uebereinstimmung zu seßen. Das allgemeine Ret aller An théidiger zu wählen, muß auch -dem angeklagten Minister zugestan- Aber dieses Recht wird hier sogar noch, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen, zu erweitern sein. angeklagten Minister stehen mehx ere Ankläger gegenüber, muß demuach dem angeklagten Minister gestattet sein, sich wenig=- stens eben so viele Vertheidiger beizugesellen, als ihm Anklage- Bevollmächtigte gegenüber stehen, entfernen sein,

ft nur auf den Mangel des nöth

bhängigkeit stüßen könnten, so da

Zartgefühl des Geltendmachung Mitglieder,

hofes ausgeschlossen.

richts am S dgedanken auszugehen, cht handelt,

eklagten, sich einen Ver-=

als Präsident, Richter und Ergän Einseitigkeit bei der Bi 2) Was sodann die Zusammenseßung des taatsgerichtshofe betrifft, so ist vor Allem von daß, da es si hier um ein wah= die Bedingungen zum Eintritte in is volksthümlich bestimmt werden müssen. ch hierbei zunächst zur Beantwortung dar: liede eines solchen Schwurgerichts berufen Jn welcher Weise ist aus den Berufenen eine ber die Thatsrage in gehöriger Anzahl für bilden? - Zu a) Die Eigenschaften, welche dur die -Ordnung erfordert werden, ewöhnlihen Geschworenen zu versehen, und iervon aussc{ließen, scheinen auch hier eine - daß nur Personen in cin mit \o iht aufgenommen werden, Befähigung besiben. Ueberdies 83 bis 85 desselben Gesebes eine irte Hauptliste bei den Sihungen der snd, wodur also ein engerer und die Mißstände, welche von ekannten Fall zusammen= ts untrennbar find, dur eine hon vorher» tion verringert werden. Diesen pt Berufenen r, auch wird au so wie der en und selbst persönliher Belästigung, der politischen Einsicht keit der Stellung und der Ehren) ige besoudere Eigenschaften, wo nich | wunschenswerth sind, inister mit gründlicher Umsicht teilihfkeit prüfen zu könneu,

den werden.

dem Grun res Volks-Geri

dasselbe auch móögl Aber au jene Beschränkung

welche Artikel 119 des Straf= Prozeß - Geseßes vom 40. November 1848 bezüglih der Wahl gewöhunlihen Strafverfahren

Anklage - Bevollmächtigten auf gewisse Berufsstände es nicht gerade ausslicßend juristische Kenntnisse, - welche der Vertheidiger eines angeklagten Ministers haben soll. Vielmehr wird in vielen Fällen die Nothwendigkeit einer aus máännischen Einsicht und Erfahrung voxwiegend man einem Minister getrost die Entscheidung überlassen können, von welchen Vertheidigern er am geeignetsten wird vertreten wêrden. Auf diesen Erwägungen beruht Artikel 112 des Entwurfs.

VIl, Was den Gang des Verfahrens vor dem Staatsgerichts- hofe betrifft, so werden hierüber nach dem schon oben bezeichneten Grundsagze der Verweisung auf das Verfahren vbr den ordentli- «hen Schwurgerichtshdfen nur wenige Bemerkungen nöthig sein, um die cinzelueu Abiveihungen zu rechtfertigen, die si hierin verord- as Verhör des Angeklag- | räsidenten nach Zustellung der Anklageschrift und die sich hieran anfnüpfênde Aufstellung eines Vertheidigers von Amts wegen, fallen natürlih hinweg, in aualoger Anwendun Artikels 220 der neuen Strafprozeß-Ordnung, weil der Ange

in der Regel nicht verhaftet ist, und die ese bedroht hat, keine {were Kriminal= strafe is. 2) Zu Art 13 und 17. Die Bestimmung, daß der Tag der abzuhaltenden Gerichts-Sißung in den Amtsblättern der Kreise bekannt gemaht, diese Sitzung aber erst nach 14 Tagen, vom Tage der Bekaunt= erechnet, eröffnet werden soll (Art. 13), bezielt die ß Alle, welche in der Sipung ; dienstlihen und \o1 ÿ ihrem Er ‘Wege steht, vorausgeseßt, wird die.

werden können? b) Vertheidigers Auswahl der | jeden Fall zu Art. 75 und um das Amt eines (44 t welche vollständige L Pflichten betrautes Ger im Allgemeinen uöthi aber auch nach Artike Wahl dcs Landraths b gen Geschworenen , Schwurgerichte zu verwenden enen gezogen ist, s für einen {hon b

Richter Ü

76 der neuen Strafproze

ezeichneten stagts= Bürgschaft darzubieten, Endlich wird

ereits redu

Umkreis der Beru der Vildung eines blo Spezial-Gerich Wahl-Opera ter Wählbaren und überhau überwiegende Rücksicht da Wahllisten ,

net finden. u Artikel 3 und 12.

Grundstamm ten dur den

u verlassen, bot i

hiermit verbundène Aufwand - vermieden. —- en, wie auch festigkeit des Charak- t erforderlich, um die Anklage

und gewissenh drang - sich von [l des . Landrathes aus der ns\{chuß derjenigen Geshwo=- herstellen zu lassen, w ürdig bezeichnet werden,

nicht nothwendi

lung neuer Strafe, womit

Zeit, Ko a ch E Punkte

machung an Möglichkeit, ihre häuslichen zu ordnen verms tage kein Hinderniß im ann jene des Axt, 415

u erscheinen haben, iltnisse rechtzeitig fo stgeseßten Sißungs- è Bestimmung, \o- estseßung einer et-

men der hbayeri

Eattptliste des Kreises ciueu enge renen int voraus auszichen und. das allgemeine Vertrauen als w

elche dur sobald si

985

was strengeren Strafe für den “ut erscheinenden Geshworenèn (Art. 18) keiner weiteren Rechtfertigung bedürfen. 3) Al Art. 14. Nux solhe Zeugen: und. Sachverständige sollen geladen werden, von

- denen sich, die Parteien durch Vermittelung des Präsidenten (der

Beurkundung wegen) wenigstens. aht. Tage vor Eröffnung der Sißun Kenntniß gegeben haben -(Art. 14). Das 4 will hiex alle Ueberraschung fern halten und den Parteien die, Möglich- keit gewähren, sich über die. Verhältnisse. der Zeugen und Sachverständigen vorher die nöthige Erkundigung zu ver- \{affen. 4) Zu Art. 15. Die Gründe, aus denen hier von der Regel des gewöhnlichen Verfahrens, wonach der Ungehorsame nicht von Geshworenen abzuurtheilen ist, eine Ausnahme gemacht wird, sind augenfällig, Die Prüfung der Schuld eines verantwort- lichen Ministers durch Geschworene, welche durch Wahl aus der Be- völkerung des ganzen Landes hervorgetreten sind, bildet hier ein Recht der anklagenden Kammern; der Augeklagte kann duïch sein Ausbleiben dieses Recht den Kammern nicht entziehen und sein Ur- theil nit in die Hände der Mitglieder des Gerichtshofes legen. Die natürliche Folge hiervon besteht darin, daß jeder Einspruch des Ausgcebliebenen gegen sein Urtheil ausgeschlossen bleiben muß, weil bei der Unanfechtbarkeit eines - förmlich zu Stande gekommenen Walhlspruches von Geschworenen ein solcher Aufruf an eín neu zu bildendes Schwurgericht widersinnig wäre. Hierin dürfte das beste

Mittel liegen, dem angeklagten Minister. einen wohl nur selten nü= thigen Antrieb zum persönlichen Erscheinen darzubieten, indem sein Ausbleiben da, wo er geladen ist, um über die Pflichtmäßigkeit sei- nes Wirkens vor dem versammelten Gerichte Rechenschaft zu geben, ohnedies den Schein eines Schuldbewußtseins und Schuldbekennt- nisses auf ihn laden könnte. 5) Zu Artikel 16, Wenu am Sibungstage uicht einmal 30 der geladenen Geschworenen erschic- nen sind, so muß die Sipung vertagt werden, weil eine verhält nißmäßig zu geringe Anzahl von Geschworenen. zur Ablchuung übrig bleiben würde. Ohnedies läßt sih erwarten, daß das Ferne= bleiben von mehr als 10 der Gewählten niht wohl vorkommen werde. 6) Zu Art. 19. Die Ausübung des Änklagérechts gegen Minister beruht nicht auf einer vollkommen juristishen Verbindlich= feit, und die Volksvertretung kann Gründe finden, nah geschehener Einleitung des Verfahrens wieder davon abzuslehen, wenn sich z. B. zeigt, daß der Schuldbeweis nicht herzustellen ist, daß die Ausle- gun des O welches von dem Angeklagten verleßt worden

ein soll, zweifelhaft ist, u. dgl. m. Gegenüber diesen Erwägungen

kann der etwaigen Behauptung, es stehe dem Angeklagten ein Recht darguf zu, daß das begonnene Verfahren vollendet werde, um so weniger ein Gewicht beigelegt werden, wenn zugleich angeordnet wird, daß er wegen derselben Handlung nicht noch cinmal den Unannehm- lichkeiten eines Strafversahrens gusgeseßt werden kann. Auf diesen Erwägungen beruht Art. 21 des Entwurfs. 7) Zu Art. 20. Der Entwurf läßt gegen das Erkenntniß des Staatsgerichtshofes kein wei= | teres Rechtsmittel zu. Bei einem Verfahren, welcbes schon für seine Er= öffnung das Zusammentreffen ganz außerordentlicher Umstände voraus= sebt, einen großen Aufwand von Zeit und Kosten nothwendig maht, und sowohl in der Person der Urtheiler als in den Formen des Ver-= fahrens die kräftigsten Bürgschaften einer gerehten Urtheilsfällung darbietet, läßt sich nit besorgen, daß Mißgriffe und Ungeseßlichkei= ten vorkommen, die nicht jeden Augenblick auf erfolgten Antrag von dem Gerichtshofe selbst wieder gehoben oder beseitigt werden köun- ten, Auch würde der übelste Eindruck hervorgebracht und die ganze Bedeutung der großartigen Einrichtung’ vernichtet werden, wenn das zu Stande gekommene und veröffentlichte Urtheil des Staatsgerichts=- hofes dur die Einwendung von Reéhtsmitteln wieder in Frage ge- stellt und der Gegenstand einer nochmaligen Prüfung unterworfen werden sollte.

Die (gestern erwähnte? Rede des Staats-Ministers des Aeußern

Dr. von der Pfordten über die deuts{he€ Verfassungéfrage lautet:

Fn der Sipung vom 30, Mai habe id" von dieser- Stelle aus erklärt,

díe Regierung werde baldmöglichst der Kammer Mittheilung machen über

die Resultate der Konfcrenz- in Berlin,

Unterdessen sind diese Resultate durch. die Zeitungen bekannt geworden.

Unterm 28, Mai hat die: preußische Regierung dasjenige festgestellt und im Preuß. Staats-Anzeiger unterm 31, Maî der Oeffentlichkeit über-

eben, was zwischen den Regierungen von Preußen, Hannover und Sach-

en bei jener Konferenz verabredet wurde, und hinzugefügt, daß die bayeri- sche Regierung sih ihre Erklärung über diese Resultate aal gorßevalte:

Das guf diese Weise veröffentlichte, von jenen drei Königreichen ange-

nommene Resultat der berliner Konferenz zerfällt in drei Hauptpunkte,

Die Regierungen haben unter sich ein Schußbündniß geschlossen nah

Art, X1 dor deutschen Bundes-Akte;- sie haben diesem Schußbündnis}s

; ( / se an- gereiht den Entwurf der deutschen Reichsverfassung, der a a Revisson und theilweise Umänderung der in Frankfurt besclossenen Verfassung ber- vorgegangen ist und ein revidirtes Wahlgeseß , nach welchem sie den deut- [t Aba u Hie h U a E V Seri sind. Sie laven durch cin besondere )reiben sämmtliche deutf{e Regierun i iesen ihxen Verabredungen beizutreten. / E M200 1 009

Den Entwurf der Verfassung und des Wahlgeseßes hier ausführlich

vorzutragen, würde wohl nicht angemessen sein; ih kanu wohl vor e daß im esentlichen jicdes Mitglied der Feten Ra bon sie Tagen aus deu Zeitungen Kenntniß davon erhalten hat. Jch habe übri- gens ein Eremplar davon dem Herrn Präsidenten übergeben, und ih werde orgen, daß heute noch mehrere Exemplare an die hohe Kammer einlaufen. A evn n E Ln i der Akte, in welcher jencs Bündniß nach « X1, der Bundesakte abgeschlossen enthalten if; i i - Mod "fal vie Babe d hlofs halten ist; und es scheint mir an

1 ) ammer es nit für überflüssig erklärt, dieses ftenstück hier vorzutragen. Sollten die Mitglieder Be bsi dagiinét

C

schon damit vertraut sein, so kann ih es unterlassen.

(Auf den Ruf mehrerer“ Mitglieder: „vorlesen“, verliest der Redner

die in Nr. 147 des Preuß, St. Anz. enthalt 9 ql 4 dann fort :) P ß 3 haltenen Aftenstücke und fährt

Die bayerische Regierung glaubt nun diesen Thatsachen gegenüber der

hohen Kammer vor Allem über zwei Fragen Aufs zu müssen, H über die Nrodti P FLE MLYYIE Un Ahtwyet geben

41) wie is es gekommen, daß Bayern, das an den Konfer i j genommen hat, diesem Beschlusse nicht beigetreten E gen 2) E Regi A N Bezu welche Antwort will es auf die von | terungen von Preußen, Sachsen und gerichtete Frage erthcilen ? 4 M Däamates. ats: Nagara

Zunächst also die erste Frage: „Warum hat Bayern in Berlin nicht

zugestimmt ?“

Jch glaube hierauf am einfachsten antworten zu können, weun ich

lediglich den äußeren Vorgang der Berathung und ihres Abschlusses darlege.

Die Konferenzen, für welche tie Propositionen von der ‘preußischen

Regierung gemacht wurden, durch eine Revision der frankf

L 3” War, pes endeten am 26 Mi B Berta nte ur und das Wahlgeseß waren bereits in der Kouferenz am 24, Magi

beendigt, wurden jedoch in der späteren vom 26, Mae ndy einigen ‘Ube

e Mart so daß die Konferenzen also eine zweimalige Re-

2h B vorge ommen haben, am 24, und, wie sie jeßt publizirt i|, am

Der Verfassungs - Ent-

Die Propositionen, welche am 17. Mai der Berathung zu Grunde ge-

legt worden, waxen dex baverischen Regierung nur ilweis i egt 11 c : theilwei einen Abschnitte über das Oberhaupt befánüf dirs Mil Bl ra

Die Berathungs-Resultate nah ihrer ersten Fassung v Nai fie Regierung zuerst zu g A Mp pom, 24, Mat fs Die Resultate der legten Feststellung vom 26. Mai in Berlin sind hier

geg am 2. Juni Mittags.

dem die bayerishe Regierung die erste Redaction vom 24. Mai

am 29, Abends erhalten hatte, gab sie am 30, Mai vie Erkläxung in der

4

dee eines besonde-

hohen Kammer, die den Mitgliedern bekannt ist, Die J wie es: jeyt

ren Schuybündnisses nah Art. X1, der deutschen Bundesakte, zwischen Preußen, Sachsen und Hannover abgeschlossen worden is, wurde der bayerischen Regierung zuerst bekannt durch eine ganz allgemeine An- deutung in cinem gesandtschaftlihen Berichte vom 20. Maï, der am 23sten hier einlief und bemerkte, die Propositionen darüber würden der hiesigen Regierung unmittelbar zugestellt werden.

Der Vorschlag hierzu in sehr allgemeiner Fassung in einer Note des preußischen Minister-Präsidenten vom 24. Mai traf hier am 25. Mittags ein und ging die bayerishe Regierung um eine umgehende Erklärung. darüber ai, ob sie diesem Schußzbündnisse beitreten und, dem Verfassungs- Entwurf und dem Wahlgeseße in dem Sinne, wie selbe in. Berlin berathen wurden, ihre Zustimmung ertheile. Dieser Verfassungs-Entwurf und das Wakhlgeseß wurden am 24. Mai in erster, am 26sten in zweiter Redaction in Berlin vollendet, Die Einladung zum Beitritt zu denselben und dem darauf gestügten Bündnisse wurde am 21. Mai in Berlin expedirt und kam am 25sten hier an, Die Antwort Bayerns, welche umgehend. gewünscht wurde, war natürlich am 26sten in Berlin noch niht angekommen, denn dieses Er- suchen um Antwort war hier am 25sten Mittags eingetroffen; am 26. Maí schlossen die Regierungen von Preußen, Hannover und Sachsen in Berlin Nur mit der Bekanntmachu«g dieses Bündnisses wurde bis auf das Eintreffen der baverishen Note gewartet,

Diese Note, welche am 27sten expedirt wurde, lautete unter den gege- benen Verhältnisscn natürlich einfa dahin , daß die bayerische Regierung n A fónne zu etwas., was sie seiner. vollständigen Fassung nah nicht kenne. ; f

So viel zur Begründung dafür , daß vou Seiten der hiesigen Regie- rung, des hiesigen Ministeriums, {hon nach den äußeren Zeitverhältnissen des Briefwechsels zwischen hier und Berlin , die. Zustimmung zu den B schlüssen dieser drei Regierungen in Berlin nicht gegeben werden konnte.

Der Gesandte zu Berlin konnte aber vermöge seiner Jnstruction seine Zustimmung hierzu nicht ertheilen; er würde dieselbe überschritten und pflichtwidrig gehandelt haben, wenn er es gethan hätte, Erörterung der zweiten Hauptfrage zeigen und wie die hohe Kammer aus der Vorlage der Regierung vom 18. Mai entnommen haben wird, enthält der Entwurf der drei Regierungen zu Berlin wesentliche Punkte, -um deren willen die Königliche Regierung si verpflichtet hielt, im Juteresse Deutsch- lands und Bayerns ihre Zustimmung zu den frankfurter Beschlüssen zu

Auf diesen Grund is die Justruction des bayerischen Gesandten ge- stütt, und es hat derselbe daher als pflichtgetreuer Beamte seiner Negierung zur weiteren Erklärung tas Protokoll ofen gelassen, eine Zustimmung hat er aber nicht gegeben.

So viel über den ersten Punkt: warum in Berlin keine Einigung mit Bayern zu Stande kam.

Jch wende mich nun zur zweiten Hauptfrage: Was is die Ansicht der bayerischen Regierung über die in Berlin getrofeneu Verabredungen.

Jch werde hier dic Punkte sondern, welche ih vorhin als die wichtig- sten bezeichnet habe, die Berufung eines Reichstags, den Vorbehalt einér Revision des Verfassungs-Entwurss durch denselben, und das besondere Schuß- Bündniß nach Art. X1 der Bundesalkte.

Die bayerische Regierung hat so lan gehalten, die veuische Verfassung mit der furt zu vereinbaren.

Jeßt freilich

das Bündniß definitiv ab.

Denn tvoie die

als möglich die Hoffnung fest- tional-Versammlung zu

überzeugt sie sich, daß auf diese Hoffnung verzichtet wer- den muß. Der Ausiritt der überwiegenden Mehrzahl der Mitglieder der National - Versammlung und die Beschlüsse, die der Rest der Mitglieder nachher und namentlich zuleßt in Bezug auf die Verlegung der National- Versammlung “von Franksurt nah Stutigart gesaßt hat, überzeugen auch die bayerische Negierung , daß es unmöglich is, mit dieser National - Vex- sammlung eine für ganz Deutschland gültige Verfassung zu vereinbaren. Hierdurch is, glaube ih, auch die Juterpellation beantwortet, welche der geehrte Herr- Abgeordnete Waibl in Bezug auf die Einberufung dec Stellvertreter au das Ministerium gestellt hat. Es muß die bayerische Regie- rung fortan die Theilnahme bayerischer Abgeordneten an der National-Ver- sammlung als exfolg- und nuylos ansehen. Anbetracht, daß der baverischen Regierung eine Aussicht nicht mehr geboten ift, zwischen sämmilichen Regierungen von ganz Deutschland und der National- Versammlung eine allgemeine Verfassung zu vereinbaren, is die bayerische Regierung bereit, sich der Berufung eincs Reichstages anzuschließen, wie sie von den Negierungen von Preußen, Hannover uud Sachsen vorgeschlagert ist, Es soll dadurch ein Organ gefunden werden, mit dessen Mitwirkung es möglich" ist, für ganz Deutschland cine Verfassung zu b-gründen, welche das wirkliche und unverkeunbare Bedürfniß unserer Zeit befriedigt. Jch wiederhole, es würde der bayerischen Regierung viel erfreulicher gewesen sein, wein diese Vollendung der Verfassung Hand in Hand mit der Na- tional-Versammlung mö. lich gewesen wäre, die aus den Wahlen des v0- hres Es isst dies nach meiner festen Ucberzeu- gung unmöglich geworden durch die entschiedene Weigerung der National- Verjammlung, mit den Regierungen gemeinschaftlich die Verfassung zu be- s und e, die Folgen, A aus dies en sind. Diese weiter zu entwickeln, ist nicht not ic A M un à , ist nicht nothwentig, da sie allgemein Was sodaun den Verfassungs-Entwurf aulan berufenden ALAAaRe zu A sein wird, gierung ganz damit einverstanden, daß sämmtliche deutsche Regierungen si: vereinigen, gemeinschaftliche Vorschläge an diesen Nota e Die und L E M der Erörterung zu machen. / je hált ferner daran fest, daß dicser Entwurf hervorgehen m der Revision der Verfassung, welche die National-Versammlung zu Tou furt beschlossen hat, und daß \o viel wie möglich die hierin enthaltenéu Bestimmungen in den neuen Entwurf übergehen müssen, ihr Urtheil über den Verfassungs-Entwurf aussprechen so die Regierungen von Preußen, bart und öffentlih bekannt gegeben is , -so muß sie vor auf die Vorlage, der hohen Kammer gemacht hat.

Aus dieser Erwägung und in

rigen Jahres hervorgegangen is. er Weigerung hervorgegan-

t, der mit dem neu zu ist die bayerische Re-

Wenn sie aber re ll, wie er durch Hannover und Sachsen in Berlin verein- j t b Allen hinweisen die sie über die „deutsche Verfassungsfrage am 18, Ba 1 ( Dort sind diejenigen Einwendungen nie- die Negierung pflicht emäß gegen die frankfurter N Ra S Einwendungen sind l eritn berucsihtigt worden, andere nicht. Die Haupipuukte, auf welche es hier noch arfotatt S welchen auch durch

Beschlüsse zu erheben sih gedrungen sah. manche bei der Revision i i die Hauptpu i

l die berliner Berathung die Regierung a Pie Wobei zeugung nit abgekommen is, sind folgende :

Jch kann sie auf zwei Gedanken zuvörderst zurückführen, die ih dann geuauer erörtern will, Es ist in dem berliner Entwurfe nicht das ent- halten, was die Regierung für nothwendig hält, um die Stellung Oester-

zu wahren; und es is in dem berliner Entwurfe

ge der Negierung anvertrauten mate- Dieses is cs aiso, warum die Re- nstimmung mit der

s | bervorgegangen, zu erklären, beiden Bedenken ausführlicher zu la,

Ich sage, durch den berliner Entwurf i ci Deutschlaud nicht gewahrt, hauptsächlich E a Ga

Zm §. 1 des berliner Verfassungs -Entwuxfs heißt cs: steht aus dem Gebiete derjenigen Staaten des eichsversassung anerkennen, Die zu dem deutschen Reiche bleibt

reichs zu Deutschland Manches enthalten ,

riellen Znteressen Bayerns tief verlegt. terung sich nicht im Stande sieht, ihre volle Ueberei exfassung, wie sie aus der berliner Berathung berv Gestatten Sie mir, diese ]

was die der Sor

s Stellung za

„Das deutsche Reich be bisherigen deutschen Bundes Festsepung des Verhältnisses Oesterreichs gegenseitiger Verständigung vorbehalten.“ / Hier i} es schon in Zweifel Reiche gehört oder nit ges diejenigen Staaten, we

gestellt, ob Oesterreich zum deutschen la V G H e deutsche Reich r L AN | „V lejem Entwurfe und Bündnisse beireten, st daß es im gegenwärtigen Augenblicke bestehen würde aus Preußen, ‘Due Die bayerische Regierung glaubt, daß dieser Para- kn die National - Versammlung iu

nover und- Sachsen. aph so beibehalten werden muß, wie i rankfurt beschlossen hat, wonach ec lautet : s Die Ses e ae zen Gebiete dcs bisherigen deutschen Bu epung der Verhältniss, Herz S pi bléibt Sorbebalitr n g hältnisse des Herzogthums Schleswig Das Reich deutscher Nation ist cin Begriff nicht von heute, sondern vón Jahrhunderten, und es weiß jeder Deutsche, was zum deutschen Reiche ehört hat und dazu halten muß. ng i} der Ausdruck dieses Bewußtseins. Der“ zweitc Hauptgrund , warum der berliner Entwurf die Stellung

Fassung der National - Versamm-