1849 / 159 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sel dés“ Reichs-Budgeks déit Eijte vreijäh ßiger und inbebenklicher , als feine éigentlihe Verwaltung zu führen hat ch wesentlich auf die Reîhs-Festu ié, vie Kosten der Ministerien und des Reichs- Ín ruhigen Zeiten wird ffe daher sehr wohl im fachen Verhältnisse äuf einigé Zahre im vor= aus zu_órdnen und dadurch den Regierungen der Einzelstactten die chkeit gewähren, den Betrag der an die Reichs - Kasse zu éntrihtenden Matrikulär-Beiträge mit Sicherheit zu veranschlägen. Die vreisährige Finanz - Periode wird es aber auch gestatten, ahl - Periode dés Volkshauses dieselbe Ver= des Budgets vornehmen und ahrung und Sicherheit ordnen

&hrlichen We ungen aus unt 0 zw

7 hárén ea nog Ae Bi P fdmucing bedürfen. Ciné zweite | werden, wie denn auch der §. 169 die hausgeseblichen Ordnungen e E: S4; eine dritte endlich schreibt gewisse Stäats- | hen —- wie dies bei: den. Thronlehnen ber preußischen Monarchie nothwendig vor, welche, um in Wirksamkeit zu | der Fall ist nicht alteriren darf. - Vorbereituttgen vorausseßen. D Diesen Vorschriften von sehr verschiedener Geliung wurde ihre Adel, Titel, Orden, pie im Systême, dur den Sah des frankfurter Entwurfs Das Prinzip der Rechtsgleichheit ist bezüglich des Adels in den gewiesen: : „Sie sollen den Verfassungen der Einzelstaaten zur Norm die- | Standesvorrehte sind abgeschatz““ „die Deutschen sind vor dem s nen, und keine Verfassung oder Geseßgebung eines deutschen | Gesepe a, velltändie O worden. (0 einer Aufnahme R dieselben je aufheben oder beschränken können.“ | des ferneren Zusaßes der frankfurter Aufstellung: „Der Adel als t Der erste Theil dieses Sahes hat seine Richtigkeit, dagegen | Stand is aufgehoben“ lag fein Grund vor, §. 136. Es mußte kann der andere nur Anwendung finden auf die zweite der obigen | diese Aufnahme um so mehr unterbleiben , als nah Anerkennung Klassen. Bei der drittén hat derselbe gar keine C der obigen Säße mit dem Worte „Stand“ hier kaum noch ein- be- hier nicht um etwas Aufzuhebendes oder zu Beschränken- ndern um etwas positiv zu Astasitndes handelt. No irri- | dex Bauern ger aber stellt der Saß sich dar in Hier bedarf es gerade, um die Regel anwendbar zu machen, der | Stände niht nur als solche bezeichnet, sondern ihnen auch be- náheren gesehlihen Bestimmung und Beschränkung. Es ist die | sondere Vorrechte zuerkannt, wie §. 154- dem Lehrerstande und Nätur einer jeden Regel, daß sie ihre. Ausnáhme nothwendig in | §, 175 dem Richterstande. Die Aufhebung der niht mit einem [s Sie ist das Prinzip des Gesezes, nicht aber das Geses | Amte verbundenen Titel ist als kleinlich und wirkungslos besei- f selbst; vielmehr besteht dieses ganz vorzüglich in der Feststellung | tigt. Ueberdies würde jenem Saße auch die gewiß falshe Deu- U der Gränzen und Ausnahmen, welche ein solches Prinzip erleiden tung unterzule muß, um präktisch zu werden. 3 Indem also der Saÿ solchergestalt einen mangelhaften Ausdruck | Orden hat eben so wenig ein Grund aufgefunden werden können, mit einem innéren Widerspruche : ren Fehler, daß er es gänzlich zweifelhaft ließ, welcher Geseßgebungs- Mie ri R A Ms Pringpien zugetheilt clit CIIeTRgeS 20d s oder derjenigen der Einzelstaaten, ein Zwei- Wichtiger ist die Bestimmung des gleichen Zutritts zu den fel, welcher noch dur die Fassung ber §5. 62 und 63 des frank- | Aemtern. Zst hier die Bedingun ‘der Befähigung mit Recht fests furter Verfassungs-Entwurfs vermehrt wurde. Das Einführungs- | «ehalten, so versteht es sich van mit welhem ein Theil der Grundrechte am 27. Dezember | die Befugniß zugestanden sei, die Bedingungen der Befähigung 1848 publizirt war, machte den Versuch, diesen Mangel zu heben, x indem es ausdrülich die Wirksamkeit mancher Bestimmungen von | wie seine K ebung abhängig machte. Dieses Geseß war aber Verfas Mans Um C age Au, E E e Die Wehrpflicht. erfussung aus, und über die 95. 169, 160, 173, 184 bis -Eben so darf die Gleichheit der Wehrpflicht Einrichtungen nicht fehlten ähnliche Bestimmungen ganz. Es hat demzufolge dieser ausschließen, Via unter wise ua 1 die Dienstzeit ab= Mangel des Grundprinzips nothwendig gehoben und dem Saß fol- | fürzen. Auch wird dur das Verbot der Stellvertretung nur eine gende Fassung gegeben werden müssen : | i Einrichtung ausgeschlossen, nach welcher der Einzelne einen Anderen Sie dienen den Verfassungen der Einzelstaaten zur Norm | ay seine Stelle dingt ; nicht aber auch wird den Staaten benom- und werden ihre Anwendung auf deren besondere Ber- | men werden dürfen, wo es solche angemessen finden, sich den Dienst hältnisse in den Gesepgebungen dieser Staaten finden,“ ( 2 téw atten Vas A e V ga L ibeCabsetgebane der Dienstwilligen zu sichern; vielmehr wird hierin allein due M enen Prinzipien nur r i “r Di bei e jeder 1 beträchten sind, ind. daß ihre Geltung erst Raf einen Akt der= tel zu finden q}, für die: absolute Uügleichheit, wee in 1 elben ins Leben zu rufen ist, insofern der Gegenstand nicht, wie | Fuden in den §8. 133, 137, 143, 183 ausdrücklih der Ne hoesepgehurs Ç vorbehalten ist. Es wird demnächst die Aufgabe der Reichsgewal

Kollegium, diese, die Dañik hák aber die Möglichkeit einer folchen Wahl-

eignêt sind. j art für diejenigen Staaten, in denen sie zweckmäßig erscheinen sollte,

ekátive, dém Reichs-Vorstanbê zuigêwiesen. Weder der Reihs-Vorstand nech das Fürsten-Kollegium stellen für chs-Regierung dar z diese existirt erst in der Ver-

hängigkeit L fährlichsten S Finánz - Perivde ist die Reichs #R unv ihre A Marine, dié tags beschränken. Stände sein, ihre ein

abé, daß die Eiñzel-Regîerungen, die- eichsgewalt gegenüber, weder zu alige=- ch au zur Einholung von Genehmi- fen der betreffenden Regierungs - und ln verpflichtet sind.

deten Regierungen sind bei allen diesen Abändèrun- en des frankfurter Entwurfes der Ueberzeugung gefolgt, dáß die sgewalt nur dadur die ihr im Bundesstaate angewiesené hohe \ Segen des Ganzen einnehmen und ohne störende der Einzelstaaten behaupten könne, daß sie sich vön i âtion dieser Staaten grund- hebung der Zölle und Ab- auwesens, Uebung, Ausrüstung und Vérpsle- dein Bereiche

mit des ausdrüdlichen M sem Obéraufslchtsrecht dér meinen Berichterstattung gungen vor dem waltungs-Maß

Die verbún

sich allein die Rei bindung beider. Jn dem Reichs-Vorstande sind zwei Eigenschaften miteinander Exéfütiv-Gewalt und die eines In leßterer

keinesweges ausgeschlossen werden sollen. frankfurter Paragraphen, wonach bei Vornahme der Wahlen dur zwei Kammern der Wahlakt in gemeinsamer Sißung nah absoluter Stimmenmehrheit vorgenommen. werden soll , hat ebenfalls eine in die Verfassung der einzelnen Staaten minder einschneidende und die Bedeutung des Zwei - Kamuiersÿstems weniger verleßende Fassung

Der lebte Sab jenes 138,

‘Wahlen t tungen als itgen, die } treten, sehr erheblidje verbunden, die des Trägers der gleichzeitigen Mitgliedes des Fürsten - Kollegiums. Eigéáischaft ist der Reichs = Vorstand nur perimts inter p liédschaft im Fürsten - Köllegiüñt wil üsse ében dieses Kollegiums

er, u seiñer Mit léñ, an die Mehrheits - Bés Träger der Exéekutive später gebundét ist, dén dèn Fäll des §. 194 alleïn aüsgenommeü. islativé, dem Fürsté- Köllegium zugewiesene Functioüen alle die= ché zu ihrer Wirksäinkéik einés Jnsbesonderé also añch alle üiit auswärtigen Staaten zu \chließende Verträge, welché dem Reichs- tage zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, wobei jedöch bei dringenden Umständen die Einholung vorgängiger Zustimmung ällérdings unmöglich ‘iverden kann. Eben s werben die Vollzugs- Verordnungen, insofern se materielle Bedeutung häbén, und nicht, üblications - Patente , blóße Formen erledigen, mit dem Füksten-Kolleginmi berathen, unbeschadet der endgültigen Beschluß

fassung, die dém Reichs + Vorstande [vorbehalten bleibt. Der êbeñ erwähnte g. 194

ellung zum

Gegenwirkung zel Yau einem Eingreifen in die innere Admini

sáäplih fern halte, daß sie namentli gaben, Leitung des gung des Heeres, kurz Alles, was seiner Natur der iniéren Regierungsthätigkeit des einzelnen Stgates ängehört, auch zunächst der selbstständigen Anordnung und betreffenden Regierung völlig frei lässe. Bornehnmlih bei den beiden egenständen, der Steuer-Erhebung und dem Baü=- wesen, hat sich diese Ueberzeugung den verbündeten Régierungen zu Die Finanz-Einrichtüngen fäst jédes deutschen Stäates bilden in sich geschlossene Systeme, an welchen am wenigsten in einem Augenblicke so großer Erschütterungen und so drohender Gefahren, wie der gegenwärtige, unvorsichtig gerüttelt Der Versuch, neben den beéstehendén verschiedenen i inzélstäaten ein neues Reichssteuer - und Finanz = System zu gründen, würde gleihbedeutend sein mit der Vernichtung der Ordnung und des Kredits in diesen Staaten, ohne Garautie für das neu zu Schaffendé, welche jederzeit erst dur die Aehuliches gilt' über das Bauwesen, die für einzelne Landes= ihts würde

e

Das Wahlgeseh.

Für das Volkshaus is die Dauer der Wahlperiode äuf vier Jahre bestimmt. Daneben sind durch den angeshlössenen Entwurf ei- nes Geseßes für die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause, altung des Satzes der allgemeinen Wahlberechtigun Schranken gesucht deren allein der Aufbau und die Erhaltung und den?! Junteresseu des nung möglich ist.

Einzelstäats soll diese Dábei wérden äls le- stáats soll dies daß bei vierjähriger

g zweimal die Beleusg daher die Finanzen mit größerer Erf fann, als solches bei einer kürzeren Wahlperiode der Fall sein

__ Jn Ansehung ber Disziplinär-Gewalt beider Häuser über ihre Mitgliédéèr mußte ês für angemessen erachtet werden, eine Ausdeh= nung der Diszipliär - Gewalt äuf das Verhalten der Mit au außer dem Hause eintréten zu lassen. Eine solhe der des Reichstags entsprechendé Ausdehnü Bévorzugungen, die Art. VIll den Mitg onders nähe

Bezüglich der Ge keit der beiden Häuser, bei ihren steten W edenken, daß auf diesem We neuen Institute sehr leiht Differenzen und Schwan lichsten Art entstehen können,

éñigeni Befügnisse betrachtet, wel és d es{lussss bédürfeñ. Ausführung der einer . dem Geiste olkes entsprechenden staatlihen Ord- Dié Gefahren und dié Täuschungen, welche in dem alleinigen Vorwalten des arithmetischen Kalküls in politischen Dingen liegen, sin® hier nit weiter zu erörtern, | óder von unten her die gésunden Lebenseleménte des Stäaatés vét= nichtet werden, ist gleihgültig. Jénen Gefahren ünd Täuschungen dur eine weise Abwägung und Vertheilung der politischen Rechte im Volke in mögli{hster Wirksamkeit zu begegnen, ist die Aufgabe, deren Lösung das allgemei gefühlte Bedürfuiß von der Gesebge» bung zu erwarten hat.

Die Tendenz des vor

erstgenannten

besonderer Stärke gesteigert.

erschien bei den großen J dern des Reichstages zu- schen Reichövorst digt fr E A Viltn Lei zwischen Reichsvorstand und Fürsten-Kollegium auch im Er mat die Gültigkeit eines Réichsshfu sónst übérall nux än dié geméinschaftli müngstechtes geknlip tfáässung vön der sel f Vorstandes als des Fürsten-Kollegiüms abhängig. Die Einwirkung, die ein solcher die Verfassung abänderüder Reichss{luß auf die be- owohl des Reichsvorstandes, als des Fürsten- Köllegiums auszuüben - geeignet ist, hat hiér eins abgesonderte Sicherstellung sowohl für den Reichsvorständ, als für das Fürsten- Kollegium ausnahmsweise nicht entbehren lassen.

Dié int den §§. 99 und 194 vollzogene Abänderung der §§. 101 uüd 196 derx fränkfurter Aufstellung war für die verbündeten Régiérungen Sache der entschiedensten Nothwendigkeit. Uebéreiustimniung des Reichstages mit der Reichs-Régierung, aber auch der Reichs-Regierung mit dem Reichstage, bleibt Grundbe- dingung des ganzen küñftigén deutschen Staatsbaues, Bedingung raubt älle Garantieen eines gesunden

werden darf.

Steuer - Systemen der äts-Oxrbnung hât eine völlige Unabhängig=-

edselbeziehuigen unter ze in éiném völlig ungen der gefähr= Wo éin féster unwändelbarer Ge= brauch sich seit Jahrhunderten festgeseßt hat, da kann eine solche Unabhängigkeit ohne Nachtheil bestehen. hältnissen wird es aber die Einigkeit und zweckmäß lung sehr erleichtern, wenn män dafür sor der Art der Behandlung der Gesch nit zu weit aus einander gehen. troffenen Bestimmungen.

Die ausgedehnten Privilegicn, welche Art. VII. den Mitgliedern des Reichtags beilegt, werden jede stand der ernstesten und vöorurtheilsfreiesten Erwägung des neuen Reichstags werden müssen, da es in keiner Weise räthlih sein und mit den Grundsägen einer höheren Sittlichkeit und Gerechtigkeit im Einklange stehen kann, die Mitglieder des geseßgebenden Kör- pers zu sehr in eine Ausnahmestellung gegen die en, wenn auch diese Privilegien als Gewähr für die Freiheit der lußnahnte der Häuser änderung der dieserhal Beschlüsse nur insoweit für unumgänglih nothwendig es der öffentlichen Moräl widersprechen würde, wenn zu deliberiren wäre, oh ein auf frischer That ergriffener Verbrecher vor Gericht gestellt werden soll oder nicht.

Legislation. des Zustim- einander, das grôße | der Reichs»

wohl vés Reichs-

e Ausübuúi i jen vorliegénden Entwurfs eines Wahlgeseßes geht dahin, mit Aufr?hterhaltung des vorerwähnten Saßes der allgemcinen Wahlberechtigung ohne Census, das Destruktive und absolut Schädliche des in Frankfurt beschlossenen Wahlgeseßes aus- zuscheiden, das in kurzen Workéèn bahin zusammengefaßt werden ß es das gesammte Gewicht der Ausübung der höchsten politishen Rechte der Nation, aus dem Kern derselben heraus le- und die öffentliche Wahlhandlung mittelst der Stimm-

¿- 99); bei Ab Erfahrung gegeben wird. ndigen Zustinmmitüg vorzüglich bei Strom -= und Uferbautèn , striche wahre Existenz - und Lebensfrägen bilden. unzweckmäßiger und naächtheiliger sein, als Bauwerke der leßteren Art direkt von Reichs wegen , blos durch die Hand des Technikevs und ohne eine daneben stehende, das Jnteressé des Bauherrn und der Nachbarn vermittelnde Landesbehörde zur Ausführung zu brin4 gen. Der feruere Umstand, daß sich die Reichsgewalt hier bei eigé- ner Bauführung zu den verschiedenen Einzelstaaten nicht mehr in dem gleichen, sondern, nah dem größeren oder dürfnisse dieser Staaten, in einem vershiedenen führt für eine gedeihlihe Wirksamkeit der erheblicsten Bedenken. Beverzugungen und Begünstigungen oder unèr schung, Hemmung und Störung würden nicht ausbleiben. Es wäre ein Stoff steter Reibung und Ünzufriedenheit geschaffen, der in seie ner Fortwirkung entweder die Reichsgewalt fortwährend paralisiren over die Selbstverwaltung der deutschen Länder in ihrén werthesten und theuersten Interessen endlich gänzlich Lernichten müßte. ___ Indem aber die verbündeten Regierungen die innere Adinini- stration der Einzelstaaten von deu Befugnissen der Reichsgewäalt \treng und völlig gesondert haben , ist das der Reichsgewalt kom- petirende Recht der ‘durchgreifend endgültigen Verfügung in Kolli-= fionsfällen der Einzelstaaten, unter der vor | daß die Einzelstaaten selbst die von dem Erledigung der obshwebenden Differenzen nit zu richtiger Zeit h ges{mälert worden; wie die aus der frankfurter Aufstellung unverändert beibehaltenen oder modifizirten §§. 21. 28. 30. 31, 38, 39 und 41, betreffend Unterhaltung vön Scifffahrts-Anstalten am Meere und in den Mündungen der deut- schen Flüsse, des Schifffahrts-Betriebs und der Flößerei, der Eisen- bahnen, Landstraßen, Kanäle, des Handels-, Gewerbe= und Post- wesens, des Näheren ausführen. und der Geseßgebung, das in allen diesen Adntinistrations-Materien der -Reichsgewalt verbleibt , sind ihr die hinlänglichen Mittel zur Verfügung gestellt, die betreffenden Differenzen entweder selbst zu schlichten oder ihnen doch die Bahn einer vérfassungsmäßigèn, ra- {chen und gewissen Erledigung anzuweisen. gierungen erblicken gerade in dieser Thätigkeit der Reichsgewalt dié Beendigung eines Zustandes, der bisher vielfah {wer empfunden wurde: die schüßende Bürgschaft gegen endlose die angemessene Sicherstellung allgemeiner Volkswohlfahrt gegén die Partikular-Jnteressen- der Einzelregierungen.

Die umfassendste und fruchtbarste Thätigkeit bleibt endlich der Reichsgewalt zu entwidckeln in der Anbahnung gemeinsdäier Jnstitu- tionen zum Nutzen der einzelnen Staaten und des gesamniten Reichs. Hier hat sih die Reichsgewalt recht eigentlich als Gesämmt-Regie- rung des Reichs zu erweisen, und in großen praktischen Gedanken und geeigneten Anregungen die Saaten dauernder Einigung niederz zulegen und zu zeitigen. Die hauptsächlicheren Richtpunkte diéser, das Bedürfniß und die Mannigfaltigkeit des realen Lebens um= senden Thätigkeit sind in den §§. 24. 32. 33. 44. 45, 46 und 64 er frankfurter Aufstellung vorgezeichnet und in dem jevigen Ent- wurf unter den nöthigen Modificationen beibehalten: kommétzielle und gewerbliche Vereinigungen, Erleichterung und Verbesserung sämmtlicher Mittel des inneren Verkehrs, Einwirken auf die Ver- besserung und Regelung des Postwesens dur die betreffenden Ein- zelstaaten und die sonst Berechtigten, möglichste Uebereinstimmung in der Geseßgebung und dem Gerichtsverfahren, Einheitlichkeit in Münze, Maß und Gewicht. Jn dem Zollverein, einer Schöpfung, die selbst unter dem bisherigen staatenbundlichen. Verhältniß in's Leben treten fonnte, findet der Bundesstaat für“ diesèn Béreich seiz ner Thätigkeit ein praktisches Múster. Daß dieser Zollverein dur die vorgeschlagene Verfassung nuumehr das gesämmte Gebiet des Rei@hs in ih begreifen werde, muß als einer der Fortshritte für das

neuén Ver= söndere Stellung è Entwicke= in ihren Gebräuchen Dahin zielen die im §. 114 ge=

.115—118) nfálls Gegéen-

der Landesges

diglih in die Massen verlegt, d von manchen

durch die Einführun imlicher Abstimmun er | i h L einem bereiten Felde der politischen In-

Diesém Üebelstckid hat man dadurch zu begegnen ir nothwendig erachteten Quali-

zettel’ ohne Unterschri tri e e A a esucht, daß man der allgemein

cation der Unbe choltenheit für diejenige der

eres A erhâltnisse be- die Ausübung des aktiven Wahl= Selbstständigkeit hinzugefügt, und des Wáahlgefeß-Entwurfes

finden würde ,

Gewalt auf die Jede Ver=

rechts, auch P ri Begriff dér Selbstständigkeit im §. 2 näher definirt hat.

Wenn die Berechtigung,

én über unbillige prießlide Einmi- | leßüng dieser Zustandes. ; Bei allen übrigen dem Reiehsvorstatde äls solchènt ausschließ- lih übertragenen Attributionen, der Kriegserklärung und dem Frie- dens\{lusse, der Leitung des völkerrechtlichen Verkehrs, der Er- nennung des Reichs-Ministeriums u. \. w. bleibt vie : usübiunig der éntspreendén Rechté des Réichs-Vorstandes denno in einem fort- währendên inneren Zusammenhange mit dér Thätigkeit des Fürsten- aller exekutiven Functionen, e in den betreffenden §§. 69, 71, 72 und 81 des dárge- ntwurfs verzeichnet sind, zeigt sih sofort, daß sich die Ge- keit ves Verkehrs und. die Gegenseitigkeit der Bezie dem Reichs-Vorstande und dem Fürsten-Kollegium Thätigkeit und gemeinschaftliches uben in gesicherte Aussicht stellt. als eine wirklich auss{ließ- t, außer den Fällen der reinen Aus- eshlossenen Maßregeln, nur ba be= Schnelligkeit und Freiheit dés Entshlusses und die Energie der Handlung unerlähßlich ist: bet der Kriègssühruüg und in den andéïxen verwandten Aüsnabnmefällen, - die Lon dêm Augen- blick ihre Entscheidung fordern. T4

Die das Fürsten - Kollegium bétrefsenden Theile des Uk, Aba schnitts haben im Uebrigen zur Zeit auf der Grünhdlage beruhen müssen, daß Oesterrei: gehindert ist; mit einem Theile seines Central - Staats; mit seinèn deutsch - ósterreichishen Buideslanden in den Bundesstäat einzutreten, der nah der Ueberzeugung der verbündeten Regierungen dem übrigen Deutschland nicht länger vor= enthalten werden darf, in einen Bundesstaat mit deuishem Parla- ment, das in Volkshäus und Staatenhaus gegliedert ist. diese Behinderung vor dem Zusaminentritt des nächsten Reichstags indeß thatsächlih gehobèn sein, und die Gewißheit vorliegën, daß das deutsche Reich, auf dessen glorreichen Namen der Bundesstaat nit hat verzichten wollen, au seiner räumlichen Größe nach in einer und derselben lebensfkräftigen Vereinigung aller Brnderstämme jest wiederherzustéllen ist, so werden alsdann auf dem Wege gegen- ung diejenigen Modificationen eintteten, die der es Entwurfs, bezüglich des Verhältnisses Dester- hs zu dem deutschèn Reich, in umfassender Weise vorbehält,

Der Reichstag.

Die Vertrelung der Nation in einem Volkshauüse neben dem .Staäâtenhause ist zum unabweislichen Bedürfnisse geworden,

Die auf den frankfurter Beschlüssen beruhende Zusammenseßung des Reichstags aus zwei Häusern ist daher gebliebenz bei der Fest- efuguisse beider Häuser ist jedoch der Grundsäß der gleichen Berechtigung befolgt worden, da ah das Staatenhaus, in- dem es zum Theil wenigstens: ans der Volksvertrelung der Einzel= staaten hèrvorgeht, die wesentlichen Elemente der Vertretung der Na=- tion enthält, und sogar einzelne allgemeine Jnteressen des Volks, z- B. die wichtigen Interessen des Staatshaushalts und der Volks- t ausschließliche, dovch vorzügliche nden. Aus dieser Erwägung ist ervorgegangeni. s-Entwurfs, bezüglich der Ver=- undesländer und deren Stel=

i eseße zu brin- an den Gemeindéwaählen des Wohn- ortes Theil zu néhmen, als ein Kriterium der Sélbstständigkeit hin= gestellt wurde, so ist man dabei von dem tief_im “deutschen Wesett wuürzelnben Gedanken ausgégangen, daß der Staat als Gañzes s\ch in seinen Einrihtüngen seinem geschichtlichen Ei lungsgange anschließen, daß er nah Analogie des Entstehens der Ge= meindé aus ber Fámilie und des Stäates aus der Gemeinde, auch diè Be= rétigung seiner Mitglieder ai eine gewisse Stufenfolge knüpfen muß, und daß er ohne Störung seines Organismus demjen Kreisen keine Berechtigun deshalb versagt is, weil

\{häßen sind. Für gefäßten frankfurter ehalten, als arüber noch

erathung und Be jeßt hat man eine

Kollêgiums. Bei näherer Erwägun

(§. 51) und des Reichsgerihts sein, für die Aufrechthaltung der m Uebrigen werden Die Bestimmungen der §§. 171 und 174 Uebereinstimmung zwischen ver Landesgesepgebung und auch diesem | „ur P Ausflüsse jener Rechtsgleichheit zu betrachten und als solche Theile der Verfassung zu sorgen. dur nähere geseßliche Anordnungen zur Ausführung zu brin=

en in höheren ie in niederen

Das Neichsgericht.

Dás Reichsgericht darf als dersenige Theil der deutschen Ver- fassung betrachtèt werden, vessen baldigste unabweisli{sten Bedürfnissen

zuerkennen darf, welchem iné Leistungsfähigkeit den Ansprüchen und Bedürfnissen, selbst dieser niederen Kreise, nicht entspricht. unden Staätslebén niht verträ ; érechtigung zu Gemeinde-Wah \{lossen is, die. Betheilignng an den Reichäwahlen einzuräumen. Die unläugbare Richtigkeit dièses Prinzips dringt auf eine strenge und könsequenté Durchführung au in solchen Ländest gévrdneter Gemeinde - Verhä

Das Reichs-Bürgerrecht. Der materielle Juhalt der Grundrechte umfaßt zunächst das | Ausschluß der Strafe des bürgerlichen Todes, Aufhebung der Bermögens- deutsche Reichs- Bürgerrecht, d. h. den Jnbegriff derjenigen Rechte, Confiscation, des Prangers, des Brandmals und der körperlichen Züchtigung.

die einem jeden Angehörigen des deutschen Bundesstaates als sol- Die Todesstrafe,

em e E einze ne l vg! Die reristell i f als Staatsbürger eines solchea, zustehen sollen, . Die. Fesistellung | vividuum gegenüber aufgelegt sind, kommen zunächst die Bestim= des desfallsigen Rechtsver éltniffes ist evi die Natur des Gegen- | mungen in B Ea e ; standes, wie dur die Wirklichkeit des Bedürsnisses, gleihmäßig gebo- | betreffen, der Ausschluß des bürgerlichen Todes (§. 133) und das ten. Nachdem die einzelnen Staaten in. ihrem Fnnern die Rechte und | Verbot der Todesstrafe. Gegen die erste, im deutschen Rehts- Gemeinden in Bezug auf die Angehörigen derselben | systeme ohnehin begründete Bestintinuiig war nichts einzuwenden. die Lüdke der Geseßgebung in dem Falle, wenn Eben so werden unzweckmáäßige und ungerehte Strafmittel, die Angehörigkeit niht zwischen Gemeinden desselben Staates, son- | wie die Vermögens-Confiscation (§. 170), Pranger, Brandmal und dern zwischen verschiedenen Staaten streitig ist, um desto fühlbarer | körperliche Züchtigung (§. 137), sicher ausgeschlossen werden kön« Es droht die Gefahr, eine Anzahl Heimatloser sich | nen. Die Aufhebung der Todesstrafe dagegen ist ein Gegenstand ilden zu sehen. Verschiedene Staaten, namentlich Preußen, Sah- | großer Meinungs - Verschiedenheit. Der §. 139 der zu Frankfurt sen und Hannover und andere, haben gesucht , diese Lücke durch | beschlossenen Verfassung entschied sich für die Unzulässigkeit der Verträge auszufüllen z allein offenbar genügt das niht, Eben so. | Todesstrafe im Prinzipe, ließ aber dennoch Ausnahmen zu, welche t ein, allgemeine Bestimmungen darüber zu er- | jenes allgemeine Prinzip als ein müßiges und unausführbares dar- theilen, in welden Fällen die Polizei berechtigt f

an irgend einem Orte zu versagen. / Existenz eines Judividuums zu vernichten, so ist in der That nicht

meinschäftlih hungen zwischèn l úberäll geltend macht, wo vereinte Erwägén irgend cinen größeren N Dié Exekutive des Reichs - Vorstandés, liche Thätigkeit desselben, bleib gemeinschaftlich

êmeinwohl gefordèrte

erwirklichung zu den ehört. Der Versuch wird nie aufge ben werden dürfen, dieses Justitut als ein gemeinsames véutsches alle dem Bunde von 1815 angéhörigén deutschen Bundesstaaten ins Leben zu rufen, und damit auh wieder das Recht, als Basis des deutschen Staatslebens durch ein höchstes Organ der Rechtsprehung für die deutschen Länder unter einander zur Anerkennung zu brin= g Die verbündeten Regierungen sind von der Nothwendigkeit dieser Znstitution so überzeugt, daß sie derselben auch

für ihre Verhältnisse unter einander nicht glauben entbehren zu fönnen, und bis dahin, daß ein solches Reichsgericht verfassungs eingeseßt und organisirt werden kann, es für nöthig gehal aben, die vertragsmäßige Unterwerfung unter ein nit den ünftigen Reichsgerichts ausgestattetes Grundbedingung ihres

Uhren, durchaus nicht | scheint daher mit eitiem jenigen, welche? von der

führung von

stehen, wo die eilen, wo

tnisse eine eit übêrhaupt noch rundstüdke alé nicht

angel gésepli Gemeinde - Vertretung mittels Wahlen zur nit stattfindet, oder wo gewisse Güter und i zur Gemeinde gehörig erachtet werben, Es wird hier nur derjenige als zur Wahl für das Volkshaus berechtigt angesehen werden kön- nen , welchem an dem Orté, wo er wohnt , eine Stimme der Beo rathung darüber zusteht, auf welhe|Weise dén Ansprüchen des Staats ohnorts als solche genügt werden soll. eseße erhobenen Entwurfs des Wahl- en sein, den hier ausgesproche- eiden, welche den bestehenden

In dem Recht der Oberaufsicht Pflichten der

geordnet , ist

Die verbündeten Re=

an die Einwohner des W Bei Ausführung des zum gesetzes wird es Sache der Regierun nen Grundsay in die Formen zu Verhältnissen der Staaten entsprechen. : a

Als ein ferneres Kriterium der Sclbsiständigkeit ist die Ent- rihtung irgend einer direkten Staatssteuer aufgestellt. darin um so weniger éin Census gefunden werden, als diese Be- stimmung je nah den Bestèuerungs - Verhältuissen in den einzelnen Staaten zu sehr verschiedenen Resultaten führen wird. Es hat auch hier vielmehr nur ‘der alte in Deutschlands öffentlichem Rechte gegründete, wenn auch leider oft vergessene Grundsay festgehalten daß das Ret, in öffentlichen Dingen mitzurathen, ondirenden Pflicht, auch die sfentlichen Lasten mitzu- elbstständige Staats= getroffen wer-=

wesentlichsten Attributen des Kollegium von Schiedsrichtern zu einer Bündnisses zu machen. i

Die Aenderungen, welche in diesem Theile der frankfurter Be- \chlü}se gegenwärtig vorgenommén sind, haben sich daher auch nur wünschenswerthe nähere Bestimmun

Während es sich zum §. 124 litt. d, daß Streitigkeiten über Thronfolge u. \. w., welche sich zugleich auf nicht zu Deutschland gehörende Länder béziehen möchten , dem Reichsgerichte niht unterliegen können, insofern dasselbe nicht aus=- drüdcklih als zuständig von allen Theilen auerkannt würde, hat es sih als zweckmäßig und nothwendig dargestellt, unter Litt. k, den Zusay zu machen: „und die Gerichte der Einzelstaaten dazu nicht kompetent sind.“ Man is dabei von der Ansicht ausgegangen, daß es nicht in der Absicht liegen könne, die richter= lihe Kompetenz der Landesgérichte irgendwie durch die Kompetenz des Reichsgerichts zu beschränken, eben so wenig die Konkurrenz der Zuständigkeit zweier Gerichtsh eines sich widersprechenden

Aus gleichen Gründen werden ad ; i den Reichs-Fiskus nicht unbedingt an das Reichsgericht zu verwei= sen sein. Es würde hierin eine ungemeine Erschwerung der Rechts- Verfolgung liegen können, wenn z. B. eine Klage über Verleßung nachbarschaftlicher Rechte niht im Gerichtsstande der belegenen Sache, sondern bei dem weit entlegenen Reichsgerichte anzubringen wäre, indeß die Natur der Sache in der Regel die höchste Beschleu- nigung fordert.

Kann die Bezeichnung der hier in Frage tretenden Gegen- stände füglich einer weiteren Geseßgebung überlassen werden, \o dürfte dagegen ein Gese - Entwurf über Einseßung und O eihsgerichis, Über das Verfahren und über die ziehung der reichsgerihtlihen Entscheidungen und Verfügungen, gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Verfa Vereinbarung úber denselben zu versäammelnden Reichstage mit vor- Die Bearbeitung dieses Entwurfs wird dem von den verbündeten Regierungen einzuseßenden Bundes-Schiedsgerichte so0- fort übertragen werden,

treitigkeiten und nothwendig wird es

n beschränkt. von selbst versteht j E Heimats- und Wohnberechtigung in den Gemeinden der Einzelstaaten. der wirkliche Fall des Krieges, noch sonst irgend eine Nothwendig- Bestimmungen über die Rechte des einen Staats und seiner | keit vorgesehen ist, und zwar ohne Rücsicht auf bestimmte Verbre» ehörigen gegen den anderem gehören in das Gebiet der Reichs- | chen, zulässig sein soll. Um so mehr hat daher diese unmotivirte, ebgebung. Dieses Gebiet ist es, welches dem im §. 131, so | in ihren Folgen unberechenbare Aenderung des bisherigen Straf= wie §. 56, erwähnten Heimatsgeseße zu überweisen ist. Keines- | rets entfernt und diese wichtigste und s{hwerste Frage einer tiefer weges aber wird dasselbe die Heimats - und Wohnberechtigungen | eingehenden Gesehgebung, wozu §. 61 die Veranlassung bietet, vor- in den einzelnen Gemeinden der Einzelstaaten ordnen könnenz | behalten bleiben müssen. :

seitiger Verständi sté Paragraph

wexden sollen von der korre tragen, abhängig sein muß. Der wirkli ch rch die direkte Besteuerung Ü t aus anderen Gründen, als denen der Nonvalenz, von der direkten Steuerzahlung befreit ist, oder vermöge besonderer Staats - Einrichtungen überhaupt keine direkte solchen Fällen wird aber ebenfalls die Landesge führung dieses Wahlgeseß

Die Bestimmungen,

prochen werden.

Daß die Gleichstellung des Rechts, welche g. 132 | Gesepliche Sicherstellung der persönlichen Freiheit, Unverleylichkeit der Wohz p e ausspricht , R

bürger wird du

den, wo ex nich bei dem dur erst durch das Geseh selb

wenig der Bemerkung , als daß (§. 134) die Auswanderungsfrei- | wisse Hemmungen seiner persönlichen Freiheit, indem sie §. 136 die

heit niemals so zu verstehen sei, als könne der Einzelne sich dadur | Freiheit der Person, §. 138 die Unverleblichkeit der Wohnung,

seinen Verpflichtungen gegen den Staat, namentli

in Bezng auf die Wehrpflicht, entziehen; nur derjenige darf unge- | niren. Es isst bei diesen in großer und meist zu unmittelbarster

hindert auswandern, der seinen Verpflichtungen genügt hat. Anwendung geeigneter Spezialität getroffenen Bestimmungen nichts

aber auch dur dfe die Möglichkeit ervorzurusen.

Steuer zahlt. itt. m, die Klagen gegen

ebgebung bei Aus= es das Nöthige vorzusehen haben. wonach dié Ausübung des Wahlrechts an den Wohnsiß und die Heimatsberehtigung geknüpft ist, der Wahl- aft aber durch indirekle Wahlen und in gewissen Abtheilungen der Wähler (5s. 13, a 2 m ge ebe El uo Wes e Stimingebung zu Protokoll (§. geschehen soll, sind we- ofene Á via Einflusse verderblicher Wahlumtriebe ent- éx wirklizen Sinnesmeinung der Wähler einen formelle Gültigkeit der Wah= zu stellen. Die seitherigen Erfahrungen s-Vertretung in den größeren einzelnen ften mußten hier auf das und zwar leßteres besonders auth uni Theil aus dén Volks= aten hervörgehen soll, es also zugleich der Reichsgesebgebuün

stéllung der

Rechte der vormals reihsunmittelbaren Fürsten. Lehnsverhältnisse. haftete der rihterlichen Behörde übergeben werden - föllte.

Nach diesen Bestimmungen über das Reichsbürgerrecht be- | Hier ist der allgemeinere Ausdruck der zuständigen Behörde ge= n die Gtanbeitte sich. damit, für die N eVleoerbäliailse in- | braucht, da es nicht angemessen ist, den Richterstand mit dem E der einzelnen Staaten gewisse Grundregeln festzustellen. | Bettler - und Vagabonden =- Transport zu befassen; andererseits . O Dieselben haben den Zweck, theils eine gewisse abstrakte Gleichheit | aber die unabhängige Stellung und Kompetenz der Gerichte, welche O dividuen zu begründen, theils beschränken sle die Thätigkeit | §8. 173 bis 180 herbeiführt, genügend \{ühßen wird. des Staats, theils endlich legen sie dem Staat gewisse Verpflich= ; | ) L i ; tungen auf. “Es ist hierbei zunächst die allgemeine Bemerkung fest- | Die geseßlichen Bestimmungen über Preßfreiheit, Petitions-, Versammlungs- zuhalten, daß alle diese Bestimmungen ‘niemals den Kreis der Be- rehtigung des Staates überschreiten können. p Es sind ferner einige besondere Arten der Thätigkeit des Iu- s darf hier also niemals den Bestimmungen die Deutung ge- | dividuums geschüßt, indew §. 1441 die Preßfreiheit, §. 157 das geben werden, als ob durch dieselben Rechts-Berhältnisse , die auf | Petitions und §. 159 bis 161 das Versammlungs = und Vereins= völkerrechtlichen Verträgen bernhen, aufgehoben sein könnten. | recht sicher stellen. Dies bezieht sich zuerst auf manche Rechte der vormals reichsunmittel- Es ‘ist hier nothwendig erachtet worden, den Kreis der Geseßz- i baren Fürsten und Herren, welche durch §5. 135. 165. 168 und 171, | gebung zu erweitern. Bei der Presse bleibt die Censur ausge- p 172 und 174 gefährdet erscheinen. Es is nothwendig gewesen, lossen; dagegen \cheint es eine nähere Erwägung zu fordern, ob k den g. 135, auf welchen zurückzukommen sein wird, zu ändern. | und inwieweit sonstige Schußmittel gegen den Misibrauch von Im Uebrigen wird es genügen, überhaupt die völkerrehtlich be- | vorn herein und in allen Fällen zurückzuweisen seien. Eben so üindeten Rethte, wie hier ausdrüdlih geschieht, vorzubehalten. wird man dem Staate nicht das Recht entziehen dürfen, Ver=- Zur Beseitigung mancher allerdings nahtheiliger Rechtsverhältnisse | sammlungen und Vereine zu illegalen Zwecken zu hindern. Auch eingeshlagen werden müssen, als der der | hat dem Mißverständnisse vorgebeugt werden müssen, als ob eine i er niht zum Ziele führen kann. “jede Vereinigung zu Petitionen und Bêschwerden nothwendig eine o wenig aber kann jenen Aamgen irgend eine | erlaubte sei, da solche sehr wohl den Vorwand zu ganz anderen Bedeutung gegeben werden, welche in die Verh i ee A agr se die Würde und polit renden Häuser Fideikommissen hier einen ausdrüdlichéèn Vorbehalt macht, so muß | und des Gehorsams in Heer und Flotte zu lösen, und baß do solcher beim §. 135 und 174 als si von felbst verstehend leba das Vereins. u Versammlungsrecht niemals weitere Anwendung

i segènsreisten nationale Leben angesehen wérden. wirthschaft, ihre, wenn àuch ni Vertretung nux im Staatenhause besonders die Béstimmu Unter der im §. 1 dieses Verfassun ältnisse der deutsch - österreichischen ng zum deutschen Bundesstääte niedergelegten Verwahrung ist bei Bestimmung des Théilnahme=-Verhältnisses der Ein Beschicküng des Staatenhauses, im. §: 85 zunä Nichttheilnahme Oesterreichs. ins Auge gefäßtz jedoch ist ini anderen Fällé die Rükkehx zu dem Stimmen-Verhältnisse und der Gesaimt-= zahl von 192 Mitgliedern für das Staatenhaus; wie dies ‘in §. 87 der- Fr. A. vorangestellt wurdé, durchaus freigehalten.

Daß dêm Kurfürstenihum und dem Größherzogthume Hessen hl von Stimmen zugetheilt is, "wird in der beider= nig und Bedeutung dieser Staaten begründet gefun=- Die Stimmenzahl für Hölstein ist hier nur mit Ein= {luß voñ Lauenburg und eventuell. von Schleswig auf die Zahl sechs- gestelltz es bleibt mithin für den- Fall des Ni Schleswigs in den Bundesstaát eine neue Regelung zahl für Holstein Und Lauènburg nothwendig, so, daß älsdann Holstein drei. und Lauenburg eine Stimme; beide zusammen àälso vier Stimmen , wie. Mecklenburg-Schweriü,, erhalten werdén.

Im §. 86 hat der Wahl durch Provinzialstände, wie sié der §: 88 der frankfurter Beschlüsse will, eine Nothwendigkeit "nicht zu= gestañden werben können, da die als Provinzialstände in mehreren énden Jüstitute zur Vorñahme dieser Wah= tände-Versäammlungen ge-

sentlich geeignet , egénzutreten, d eien Ausdrudck zu verleihen und die egen Zweifel sicher ie für die eigéne Landes-Ver i deutschen Staaten bestehenden Vorschri orgfältigste berüdsihtigt werden, dem Grunde, weil das Staatenhaus z -Veértretungen der Einzelsta

als “eine dringende Aufgabé nete Vorkehx mi t damit auch in dea Einzelstaaten die Aus=

Wahlrechts sich innerhalb der Schranken halte, die ute gese zum Volkshaäuse bestimmend waren. Städten, wo dieselbe städtishe Gemeinde ie Bestimmungen des §. 13 über Stadt bezogen werden können,

Das Neichs- Obéëérhaupt: ng des §. 101, Nr. 6 Bei Bildung der Reichs - Regieru aren Fes en G olut gemeinschaftli chen Ägiserthums E des erstere Form Versammlung deutsche Regie theile der ein estellt; für beid echt der Wirkli t dem von den -ve Königlich preußischen Regier fassungs-Entwur dieser Formen angenommen wor selbstständige Regierungsform ermittel streben -obgewaltet hat, das Gute und Géedeih der beiden vorgenännten Formen lie zu benußen und mit einander berechtigten Anforderungen, sowohl der Ges, Volkes, als der einzelnen deutschen Stäaten

ctionen der Reich®Regierung tive geschieden ; jene, die Legislation,

s famen zunächst die beiden egensäße der absolut einheitlicén uud der sten Staatsleitung, die Form des erb- ; etraht. Für die- hatte sih die Verfassungs - Aufstellung der National= S. 68 ausgesprochen; für die leßtere mehr als eine nem Nachdruck erhoben, Vor= r anderen Form fanden si einander gêgen- dex Gegénwart und

elstaaten án der ungs=-Entwurf dem zur

Direktoriums, in der Fall der | zulegen sein.

erscheint, geêèig=- rung si mit entschiede ans des ton ur dás vorliegende

| Daß in volkreichen méhrere Wahlbezirke bildet, auh d n auf die gatize

e wurde das Bedür chmäßig angerufen: j Regierungen--auf Vorlage der enwärtig ‘dargebotenen Vere ih die eine, noch die anderéê in vielmehr eine neue Aúfftellung das wäs «in jéder Anèrkfennung und dadurch den gleich= ammtheit des dèutschen und Regietungêhn, ge-

in Legislation : ist einem Fürsten-

Die Gruundreckbte.

Der Abschnitt VI. von den Gründrechten des deutschen Volks leidet in der Vexfassungs-Ausfstelkling der National-Versamm=- als in der speziellen Durchführung an a dieser Abschnitt jedoch bereits in meh= reren Staaten publizirt worden ist, so sind, namentli mit Rüdsicht - auf diesen Umstand ,. die Aenderungen hier auf das Nothwendigste beschränkt worden. der formellen Bedeutung der Grundrechte sind in ational-Versämmlung eine Reihe sehr allgemein gehalteuer Regeln enthalten, welche dem Rehte au bisher schon gelegen haben, welche aber, wenn auch

Bedeutung, denno

eine gleiche seitigen St deñ werdèn: den Wohnsib

ist s st weder au leuchtét éin.

sowohl im Grunds

ältigen Gebrechen.

Rechilie Stellung seiner Mit- wird ein anderer We

feit ded Reichstags, Gesepgebung, Chen

iedeï, Geshästs „Ordnung, Disziplin,

Was - die legislative Thätigkeit des Reichstags betrifft, so hat es _sich neben dem oben bereits erwähnten Grundsaß der glei- chen Berechtigung beider Häuser als nothwendig herausgestellt rx; 3), die Finanz-Periode a stens drei Jahren zu erstrecken , damit nicht die finanziellen .Ver- hältnisse und der Staatshaushalt aller Einzelstaaten dur ihre Ab-

Legislative Thäti

gt, mit vex zu vereinigen, enter

dem Entwurfe der

uf éine Reihe von minde- ßtentheils zum Grunde

Prinzipien von großer

deutschen Ländern be

len wohl weniger als vie allgemeinen zu ihrér unmittel=

1001

ezielle förmliche Rechtsvorschristen (z. B. | und Verhältnisse da, wo solche auf den Formeu des Lehns beru=

Sägen: „Vor dem Geseß gilt kein Unterschied der, Stände“/z „alle

stimmter Begriff zu verbinden war, Es steht nichts im Wege, daß S T der Handwerkerstaud u. #\. w. gewisse besondere ezug auf die erste Klasse. | Rechte in Anspruch nehmen; auch hat die Verfassung selbst gewisse

gen gewesen sein, daß auch die akademischen Grade, der Doktortitel, aufgehoben seien. Für das Verbot auswärtiger

vereinigte, verfiel er in den ferne- | wenn man nicht konsequent alle Orden beseitigen wollte. ein solle, Gleiche Berechtigung zu Staats-Aemtern.

elbst, - daß dadurch jedem Staaté

(3. B. vorgängiger Kriegsdienst und dergl.) völlig \v festzustellen, erhältnisse es fordern. /

eines fähigen und dienstwilligen Mannes für denjenigen eines min= ersönlichen Dienstleistung nothwendig liegt, eine Milderung zu

Es ist deshalb auch erst durch das Wehrgeseß dieser Grund= say ins Leben zu rufen. ;

gen sein.

taate, Us (bge [ezen von seinem Reéhte Bei den Beschränkungen, welche der Staatsthätigkeit dem Jn- etraht, welche die Existenz des Jndividuums an sich

ei, den Aufenthalt | stellten. Gesteht man einmal dem Staate das Recht zu, dis p

abzusehen, weshalb solches allein nach Kriegsreht wobei weder n

Befugniß dazu ausdrücklich abge=- dieses Geseß zu ordnenden Verhältnisse nung, Briefgeheimniß. eintreten könne, bedarf deshalb eben so Die Grundrechte sihern den Einzelnen sodann gegen ge4

§8. 139 und 140 das Geheimniß der Briefe und Papiere sanctio=z

zu ándern gewesen als die Vorschrift, nach welcher jeder Ver=

und Verein3recht.

ltnisse der Erb= Zwecken i 64 e Stellung der régie= Besónders hervorgehoben aber muß es werben, daß der 9 idt

l ieten kann und oft geboten hat. i So wie §. 1% bei den Familien- | niemals gebraucht werden dürfe, min die Bande der E L