1849 / 179 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

te Fremde, kaum im Gasthofe abgestiegen, von der Polizei ang fit A ins Gefängniß gebraht wurden. Au den früheren Oberst einer Legion der dortigen National - Garde, Metra, so wie den Werkstätten-Chef und Stadtraths-Mitglied Saulnier, hat man festgenommen. Givors und Rives = de = Giers (Loire) wurden am 92, Juni militairisch ‘beseßt, viele Personen verhaftet und Haus- suchungen vorgenommen Die Einfuhren Frankreichs im vorigen Jahre sind von 1343 Millionen auf 862 Millonen Fr. gesunken ; die Ausfuhren von 1265 auf 1173 Millionen Fr. Beî der Einfuhr zum Verbrauch ist der Unterschied noch auffallender. Hier wurden im Jahre 1847 für 976 Millionen verzollt, im Jahre 1848 nur für 557 Millionen Fr.

Straßburg, 23. Juni. (Köln. Ztg.) Von allen Seiten fommen Flüchtlinge anu, welche bei dem Revolutions= Heere im Ba= dischen Reißaus nehmen. Seit dem Anfange dieser Woche haben feine neuen Verhaftungen unter den hiesigen Demokraten stattge= funden. Die meisten entgingen übrigens durch die Flucht einer mißlichen Präventiv - Haft. Sie hatten sich nach" Kehl begeben z allein da man auch dort Preußen erwartet und das Ende der Re= volution so nahe ist, so fanden es diese Herren für gut, sich nach der Schweiz zu wenden.

Jn den benachbarten Departements finden it einigen Tagen ebenfalls zahlreiche Verhaftungen stattz auch fehlt cs nit an Be= s{chlagnahme von Blättern.

Das rheinishe Beobachtungs = Corps , dessen Bildung so lange in Abrede gestellt wurde, is desinitiv beschlossen. Schon im Laufe der nächsten Woche werden die ‘ersten Regimenter eintreffen. Nach den kleineren Gränz = Festungen Hagenau und Weißenburg sind Genie-Offiziere abgegangen, um die Ausbesserungen an den dorti= gen Werken so \s{leunig als möglich vorzunehmen.

Großbritanien und Irland. London, 26. Juni. Die Times erklärt sich für ermächtigt von Seiten Ludwig Philipp's, die Angaben eines Artikels der Liberté in Bezug auf die Ansichten Sr. Majestät über die Zukunft des monarchischen Prinzips in Frankreich für vollkommen falsch zu erklären. In ei= nem angeblichen Briefe nämlich an einen pariser Freund sollte Lud= wig Philipp seinem Vaterlande zu dem unblutigen Siege vom 13ten d. Glück gewünscht und an denselben, als nothwendige Folge, die Wiederherstellung der Monarchie geknüpft haben, jedovch nicht der Monarchie des Hauses Orleans, sonderu, weil der Kaiser von Ruß-= land in Europa nur legitime Monarchen zu stüßen gesonnen sei, des âlteren Hauses der Bourbonen.

In Bezug auf die Debatte über die Finanzvorlage des Kanz= lers der Schaßkammer im Unterhause bemerkt die Times: „Mit feiner besseren Aussicht als einem Ueberschuß von noch nicht ganz 100,000 Pfd. St. für den nächsten April sollte man meinen, wenige Menschen würden \o hoffnungsreih oder \o leichtsinnig sein, von Steuernachlaß zu \preckchen. Kaum aber hatte der Minister seinen Siy wieder eingenommen, als \{chon ein Dußend Rathschläge laut wurden, diesen Ueberschuß los zu werden. Vom Hopfen bis zum Papier, vom Dünnbier bis zur Pfennigliteratur sollte Alles durch einen Strich der ministeriellen Feder emanzipirt werden. Selbst der Minister, obgleich ein ziemlich nüchterner Mann, konnte nicht um-= hin, jeinen Ueberschuß als den Kern eines größeren Ueberschusses zu behandeln, durch den irgend eine vot Steuererleichterung ermöglicht werden sollte. Es is hohe Zeit, daß wir in solhen Sachen einen anderen Ton anschlagen. Wir haben neuerdings mehr Geld borgen müssen. Wir wollen einen Versuch machen, es zu bezahlen. Wir wollen nicht jeden Gedanken, die Nationalschuld zu bezahlen, aufgeben. Wenn wir unsere Ueberschüsse so ras ver= wenden, als wir sie erlangen, oder sie zu Steuer = Ermäßigungen benuben, so bleibt die Schuld ewig auf uns lasten. Es ist unsere Pflicht, dem Volk eine große moralische Lehre zu geben. Eine sei- ner Hauptsünden ist die National-Gewohnheit, Schulden zu machen, Jedermann is verschuldet, und halb England würde, wenu man die Sache genau untersuchte, insolvent sein. Woher kömmt das? Der Staat giebt das Beispiel. Er schuldet fast 800 Millionen, und weil die Schuld eine so fabelhafte Höhe erreiht hat, giebt er jeden Gedanken auf, sie zu bezahlen. Das is der Weg ins Verderben. Jeder, der ven einem Steuer - Nachlasse von einer Million spricht, wenn wir die Aussicht auf einen Ueberschuß von 100,000 Pfd. St. haben, beschleunigt nur den Tag des Banekrotts. Niemals eine Schuld bezahlen, ist ziemlich dasselbe, wie sie ganz verleugnen.“ Am Schluß eines Artikels über die Lage Frankreihs , in welchem die Times die Hoffnung ausspricht, daß die Mittelpartei Dufaure Frankreih vor den beiden Extremen der Revolution und Reaction, zwischen denen zu s{wanken es stets geneigt sei, retten werde, sagt die Times: „Die Lebensfrage is jedoch der Stand der Finanzen. Die Botschaft des Präsidenten enthüllte einen Zustand, wie ihn noch keine Nation gesehen hat. Die großen Anleihen und Zuschußsteuern des vergangenen Jahres sind von den laufenden Ausgaben versclun=- gen und hinterlassen ein Defizit von vielen Millionen, nachdem alle diese außerordentlichen Hülfsquellen verschlungen sind. Das neue Jahr hat keine solche Hülfsquellen. Eine Anleihe kann kaum auf genommen werden, eine Erhöhung der Grundsteuer is unmöglich, zwei Drittel der Salzsteuer, ein großer Theil der Post - Einkünfte und die ganze Getränksteuer ist gestrichen. Ein Defizit von Millionen is eingestanden. Der Staat ist bis zur Junsol= venz belastet, und in demselben Augenblick besteht die Ar- mee aus 450,000 Mann und .fast 100,000 Pferden, man \chickt eine Expedition nah Rom, die ungeheure Kosten machen muß, und diese Kosten muß Frankreich offenbar tragen, so lange ein Theil der päpstlichen Staaten beseßt bleibt, und zu einer solchen Zeit ver= langt der Minister der öffentlichen Arbeiten Ermächtigung zu Voll= endung der nördlichen Façade der Tuilerieen und des Louvre, ein Riesenwerk, dessen Ausführung Napoleon auf dem Höhepunkte sei-

sident Polk war gefährlich krank.

1148 ner Macht und Ludwig Philipp mit seinen Schäßen zu theuer er-= hien. Solche Jnkonsequenzen berehtigen zu der Vermuthung, daß bei den Franzosen ‘eine rein demokratische Regierung , anstatt so sparsam, wie die der Vereinigten Staaten, beispiellos verschwende= rish sein werde, weil kein Minister Einfluß oder Rechtlichkeit genug

lichem Prunk und Uebergewicht im Auslande zu bekämpfen. Aber während das souveraine Volk in Vershwendung die Monarchie E ist das steuerzahlende Volk sehr geneigt, nichts zu zahlen.“

Der Herzog von Terceira hatte abgelehnt, in das neu gebil= dete portugiesische Kabinet zu treten, doch hoffte man, er werde die Stelle eines General-Adjutanten beim Könige annehmen. Das neue Kabinet soll mehr Männer von praktisher Erfahrung, beson- ders im Finanzfache, und von Talent in sih schließen, als seit lan- ger Zeit bei einem portugiesischen Ministerium der Fall gewesen ist.

Das nordamerikanishe Dampfschiff „Niagara““ hat am 25. Juni Nachrichten aus New-York bis zum 13ten und aus Halifax bis zum 16ten nah Liverpool gebracht. Die Ueberfahrt von Ame- rika war die kürzeste, von der man bis jeßt weiß. Jn beiden Thei- len Kandäda's herrshte Ruhe, und mau erwartete, daß die Neuigkeiten vom Ministerium des Innern dieselbe noch mehr be- festigen würden. In New=York dauerte die Cholera fort, doch raffte sie täglich nit mehr als 20 Menschen hin, Der Ex = Prá= Ein aus San Francisco am 27. November abgegangenes Schiff hatte 1280 Pfd. Gold gebracht, uachdem es zuvor in Valparaiso 458 Pfd. abgeseßt hatte. Nie zuvor hat ein Schiff eine so. große Ladung Gold nah New-York gebracht, In Kalifornien herrschten Fieber, Die Ueberschwemmung in New=Orleans dauerte noch fort. Jn Texas machten die Ju= dianer häufige Einfälle. Auch dorthin war die Cholera gekommen. In Yucatan hatten die Weißen einige Vortheile über die Jn- dianer gewonnen. Die Nachrichten aus St. Domingo reichen bis zum 1. Juni. Die Stadt war in großer Aufregung, weil der Präsident und seine Generale das Heer verlassen und verschiedene starke Posten aufgegeben hatten. Die Feinde wollten die Stadt an= greifenz allein Santana, früherer Präsident, trat ihnen entgegen unt. \{chlug sie in die Fluht. Nach dem Gefechte wollte ex nah Hause zurükehren , jedoch verweigerte man ihm den Einlaß in die Stadt. Darauf erhob sich das Landvolk zu seinen Gunsten und belagerte die Stadt. Bei Abgang der lehten Nachrichten dauerte die Bela= gerung noch fort. :

Nachrichten aus Labuan von 21. April zufolge waren in der Nähe von Sarawak Unruhen ausgebrochen. Zwei der die Junsel bewohnenden Völkerstämme, die Sarebas und Sakharan-Dyaks, hatten einen anderen Stamm, die Sadongs, im -März angegriffen. Der sogenannte Radschah von Sarawak, Sir J. Broke, stellte sich an die Spibe der Lebteren und führte sie gegen die Dyaks, kom te sie jedoch nicht erreichen, und fühlte sich außerdem zum Angriffe zu \hwachz; er hat deshalb um eine Unterstüßung von 3—400 Euro= päern nachgesucht. H

In Hull sind 2000 Menschen durch das Stockten des Verkehrs in Folge der dänischen- Blokade ohne Arbeit. ;

Ans Port Phillip in Australien sind Briefe bis zum 19. Februar in England eingetroffen. Das Goldsuchen dauerte in der Kolonie fort; die neue australishe Constitution wurde mit vieler ie besprochen, da ihr Jnhalt Port Phillip ganz besonders

erührt.

In Liverpool macht die Cholera rasche Fortschritte, Jn der

on abgelaufenen Woche starben 115, in der Woche vorher 63 Per= onen. :

Nußland und Polen. St. Petersburg, 23. Juni. Se. Majestät der Kaiser hat den St. Georgen = Orden 3ter Klasse dem österreichischen General der Artillerie, Baron -d'Aspre ; den St. Georgen-Orden Ater Klasse dem Erzherzog Albrecht von Oesterreich und den österreichishen Corps-Commandeurs, Feldmarschall=Lieute= nants Graf Thurn, Appel und Haynau; den St. Annen-Orden 2erKlasse mit der Kaiserlichen Krone dem Adjutanten des Königs der Nieder= lande, Obersten Baron Snakkert van Schauburg, und dem Flügel= Adjutanten des Kaisers von Oesterreih, Obersten Baron von Lan= genau; den St. Annen = Orden 2ter Klasse mit Diamanten dem Slügcl - Adjutanten des Kaisers von Oesterrei, Obersten von Schwarzel, und den St. Aunen - Orden L2ter Klasse dem Flügel= Adjutanten des Kaisers vou Oesterrei), Major Grafen Wrbua, und dem Rathe im österreichischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Hofrath Baron Tierri, verliehen.

Belgien. Brüssel, 27. Juni, Die Jnudependance hatte vor einigen Tagen einen Artikel gebraht, wonach Marquis von Larochejacquelin einem Jndividuum einige hundert Francs Kommissions = Gebühr versprochen haben sollte, die er zahlen wolle, wenn der Graf von Chambord ein Anleihen von 400,000 Fr. zur Vertheidigung der Republik abges{lo}en haben würde. Herr von Larochejacquelin hat nun von Aachen aus ein Schreiben * an die Inde pendance gerichtet, worin es heißt: „Jch weiß nicht, was mehr in Erstaunen seben muß, die Thorheit der Erfindung selbst oder die Verwegenheit einer solchen Fabel. Jh befinde mi sehr leidend in den Bädern von Aachen und ahnte nicht, daß die óffent= lihe Meinung durch eine so lächerliche Erfindung Zerstreuung fin- den könne, -Der erste beste Schurke kann einen solchen Prozeß uns anhängen, und Sie begreifen, daß ih darauf nur mit Verachtung antworten kann.“

Die Kammer beschäftigt sich jeßt mit Berathung der einzelnen

Artikel des Geseß-Entwurses über den höheren Unterricht,

Am Sonnabend sind hier drei französische Offiziere einer Gränz-

besaßung eingetroffen, welche, weil l durch die Untersuchung we= gen des Komplottes vom 13. Juni kompromittirt zu werden fürh=

hat, den nationalen Hang zu militairischer Mattentfaltung, öfent=-

ten, nach Holland gehen. Statt der Pässe zeigten sie ihre Offizier- Patente vor.

Italien. Turin, 21. Juni. (Ll oy d.) Zufolge des Artikels des leßten Waffenstillstands-Vertrages, die G E betreffend, sind nun nit nur alle lombardischen, polnischen und ungarischen Legio= nen aufgelöst , soubern sogar , mit nur einzelnen Ausnahmen , die Offiziere derselben gegen eine zweimonatliche Gagenvergúütung ent= lassen worden. Bekanntlich war noch vor kurzem Leßteren frei= gestellt worden, in piemontesishen Militairdiensten zu verbleiben,

Ein heute erschienenes Königliches Dekret bestimmt, daß, nach- dem die Deputirten-Kammer am 15, und der Senat am 19, März d, J. den Abschluß eines Staats-Anlehens im Auslande zu den best- möglichen Bedingungen genehmigt hatte, der Finanz-Minister inner- halb zwei Monaten ein Anlehen bis zum Belaufe von 50 Millionen Lire im Auslande zu negoziiren und gleich nach Abschluß desselben Rechnung darüber dem Parlamente zu erstatten habe.

Die Chausseen sind jeßt durch Wegelagerer so unsicher, daß Sonntag auf der Straße von Turin fünf verschiedene Wagen, dar= unter einer, worin der sicilianische Gesandte sich befand, 'von sechs Bewaffneten angehalten und ausgeraubt wurden.

Die Regierung macht bekannt, daß die in Genua und in der i

Moriana angeblich vorgefallenen Cholerafälle entweder \poradischer Art oder nur gastrishen Ursprungs waren.

Glorenz, 17, Juni, (Lloyd) Der Großherzog würde bereits die Rückreise nah seinen Staaten angetreten haben, wenn nicht seine erlauhte Gemahlin unpäßlich wäre.

Auf Befehl Sr. Majestät des Kaisers von Oesterrei soll der N von 400,000 Fl. C. M., welchen die Gemeinde Livorno laut Beschluß vom 16. Mai d. J. an dèn Kommandanten der bster- reichischen Truppen in Toskana entrichten mußte, dem Großherzog- lihen Staatsshaß wieder zugestellt und bei der hier herrschenden Finanznoth zu den außerordentlichen Auslagen mitverwendet werden, welche die Anwesenheit der zur Wiederherstellung der“ Ordnung ‘in A herbeigeeilten Kaiserlihéen Truppen allenfalls - veranlassen

unte.

Von der römisch=neapolitanischen Gränze, 16. Juni. (Llo 9d.) Der Alterego als Ober - Befehlshaber -der Truppen \0= wohl, als in Bezug auf die Verwaltung in Sicilien, General Fi= langieri , Principe de Satriano, hat \sich so mäßig und den Sici=- lianern willfährig gezeigt , daß manche seiner Versprehen Schwie=- keiten, und nicht geringe, findenz namentlich zögert jeßt das Ministerium, die Konzessionen, die er der Insel gemacht hat, anzu- erkennen und zu ratifiziren, weshalb viel debattirt wird und der König unlängst zweimal nah Neapel, jedesmal auf ein paar Tage, gegangen istz dennoch ist man damit noch keinesweges ganz im

einen.

Ein eigenthümlicher Prozeß ist jeßt in Neapel anhängig. Der Dampfer „Veloce“, ein sehr {bnes kräftiges Schiff der neapolita- O S E Sicard, war im vorigen Frühjahr von der sicilianischen- Regierungs - Junta in Beschlag ge- nommen und benußt. Dasselbe wurde {hon im vorigen Senbambos bei Milazzo von den Neapolitanern wieder erobert. Als nun aber jene Eigenthümerin ernstlicher auf die Herausgabe drang , verwei= gerte die Regierung dieselbe, weil sie Beute, gute Prise sei.

Bekanntmachung.

Das Königliche Ober-Kommando der Truppen in den Marken hat auf die mündliche Vorstellung des Chef-Redacteurs des Cour- rier de Berlin diese Zeitschrift durch die Verfügung vom heu- tigen Tage wieder freigegeben. °

Berlin, den 28. Juni 1849, | Königliches Polizei - Präsidium.

von Hindckeldey,

Befkfanntmachung,.

Mit Bezugnahme auf frühere Bekanntmachungen und in Folge der bestehenden Verordnungen wird dem Medizinal = Personale des diesseitigen Verwaltungs=Bezirks hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die praktischen Aerzte sih zu den in ihrer Praxis vorkommenden chirurgis\schen Dienstleistungen nit der Barbierer und anderer nit approbirter Personen, sondern lediglih der approbirten Wund- ärzte bedienen dürfen, da von Nothfällen, in welchen Erstere aus nahmsweise zu dergleichen Geschäften ab .und zu herangezogen wer- den mußten, wohl auf dem platten Lande und in kleinen Städten, nicht aber hierorts die Rede sein kann.

Dasselbe gilt in Rücksicht der Assistenz, welche sich approbirte Geburtshelfer bei Entbindungen leisten lassen, so weit diese über= haupt eine Beistandslcistung durch andere Personen, als dur approbirte Hebeammen bedingen können.

Diejenigen Herren Aerzte, welche turch Verabsäumung dieser Aan der Pfuscherei nicht approbirter Medizinal - Personen Vorschub leisten, machen sich für die Contravention und den etwa dadurch bewirkten Schaden verantwortlih, während die Pfuscher selbst, auch ohne Schaden oder Nachtheil bewirkt zu haben, der ge- seßlihen Strafe anheimfallen.

Berlin, den 22. Juni 1849,

Königliches Polizei- Präsidium. von Hindelde y.

I

Bekanntmachungen.

[145]

Am 9, März 1848 is hierselb die unverchelichte Al- bertine Friederide Charlotte auch A Vini Moriß verstorben, Die unbekannten Erben dersel- ben, insbesondere die beiden in Stolp geborenen Halb- brüder derselben, Söhne des im Jahre 1829 verstorbe- wetden hufgos f Orsthreibers Friedrich Daniel Moriy, D ia e sih binnen 9 Monaten, und spâ-

ie: den 14. Januar 1850 j persönlich oder schriftli (a úünserem Bani zu mel- den und weitere Anweisung zu erwarten

Cöslin, den 14, März 1849, :

Königl, Land- und Stadtgericht,

[139]

[80 Subhastations-Patent,

Das ín der Regierungsstraße Nr. 18. gelegene, Vol I Nr. 232, des Do erer as verzeichnete, dem Schläch- termeister Johann George Schöllhammer gehörige Wohn-

haus nebst Zubehör und 13 (ZRuthen [209] p

iesen, welche

zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registra- tur einzusehenden Taxe auf 7816 Thlr, 2 Sgr. 6 Pf. abgeschäßt worden, soll am 25. September 1849, Vorm, 11 Uhr, subhastirt werden. Frankfurt a. O., den 20, Februar 1849, Königl. Land- und Stadtgericht.

Subhastations-Patent, Nothwendiger Königliche Land- und

zu Jessen.

Das der geschiedenen Renäte Klebe, geborenen Plenz, gehörige, im Dorfe Schöneiche unter Nr. 12. belegene Hufengut nebst Zubehör, abgeschägt auf 5728 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf, zufolge der nebst Hypothekenschein und Be- dingungen in unserer Registratur einzusehenden Taxe, soll den 6. Oktober 1849, Vorm. von 11 Uhr ab, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden, QUL

ro cl

Veber das Vermögen des

Konkurs: eröffnet worden.

erkauf. tadtgerichts-Kommission

uaferlegt werden wird. Sorau, den 15. April 1849.

d, J, verstorbenen Kaufmanns Johann Traugott Uhl- mann ist durch die Verfügnng vom 14ten d. M. der

Es werden daher alle diejenigen, welche Ansprüche

an dasselbe haben, hierdurch aufgefordert, sich in dem den 8. September c., früh 9 Uhr,

vor dem unterzeihneten Direktor im Geschästszimmer Nr. 11. auf dem Königlichen Schlosse hierselbst anbe- raumten Connotations-Termine entweder persönlich oder durch geseblih zulässige Bevollmächtigte, wozu ihnen die Justiz - Kommissarien Grizuer und Pflesser vorge- schlagen werden, einzufinden, den Betrag und die Art ihrer Forderungen anzuzeigen und die Beweismittel an- zugeben, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an die Masse werden ausgeschlossen werden und ihnen deshalb eggen die übrigen Gläubiger ein- ewiges Stillschweigen s

Königliches Kreisgericht. (gez.) Calow.,

Justiz-Kanzlei der von Oerßen auf Barstorff zum Ku- rator des zur eigenen Verwaltung seines Vermögens für unfähig erklärten Barons von Maltzahn Grafen von Plessen auf Jvenack bestellt worden iz so wird solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gegeben Güstrow, den 27. Juni 1849. Großherzoglih Mecklenburg-Schwerinsche Justiz-Kanzlei. (L. S.) A, Nadel,

[282] Bekanntmachung. Buttermärkte in Güstrow. Folgende Tage:

der 23. Juli,

» 27, August,

8, Oktober, » 419. November, sind in der Stadt Güstrow zur Abhaltung von Butter- märkten bestimmt und von hoher Landes e Regierung mit der Freigebung der Accise und dés Zolles konzes- sionirt worden. Die Herren Käufer ladet dazu ein.

[322]

a

a m . f hierselbst am 12, März

Nachdem sub hodierno von hiesiger Großherzoglicher

Güstrow, den 4. Juni 1849, frow, Das Buttermarkts-Comité,

Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für ahr. 4 Rthlr. M t agr. 8 Rthlr. - 1 Jahr. „in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Kummern wird der Bogen mit 24 Sgr. berechnet.

Preußischer

Staats-Anzeiger.

Alle Post-Anstalten des Jn- und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers :

Behren-Straße Ur. 57.

Me 179.

Berlín, Montag den 2. Juli

1849.

Inhalt.

Deutschland.

Preußen. Berlin, Neuestes aus Baden,

Desterreich. Wien, Der Kaiser im Hauptquartier Ju Altenburg und Niederlagen der Magyaren im nördlichen Ungarn. Raab,

München, Vermischtes. ;

Badem. Karlsruhe, Truppenmärsche. Vermischtes, Ettlíin- gen. Ankunft des Necktar-Corps, Vermischtes. Heidelberg, Entwaffnuug. Vermischtes. Bretten. Tagesbefehl,

Ausland. Paris, Nachrichten über die römischen Ereignisse. Börsen - Nachrichten.

Antitlicher Theil.

Bayern.

Frankreich.

Beilage,

Amtlicher Theil.

Berlin, den 4. Juli 1849. :

Se. Majestät der König haben A Mittags im Schlosse Bellevue dem zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtig- ten Minister der Vereinigten Staaten von Noxd - Amerika am hiesi- gen Hofe ernannten Senator Hannegan eine Privat-Audienz zu ertheilen und das Beglaubigungs =- Schreiben desselben entgegenzu- nehmen geruht. j

Ew, Königlichen Majestät überreichen wir in den Anlagen

Ehrfurhtövell die Entwürfe zweier Verordnungen, betreffend die Verhütung eines die geseßliche Freiheit und Ordnung gefähr= denden Mißbrauches des Versammlungs- und Vereinigungsreh= tes und ; die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften, und ver- schiedene, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder an- dere Darstellung begangene strafbare Handlungen.

Beiden Entwürfen liegt der leîtende Gedanke zum Grunde, daß eine Staats-Verfassung, welche das Versammlungsreht im All- gemeinew anerkennt, die Vereinigungen zu nicht strafbaren Zwedcken gestattet, jedem Staats-Angehörigen das Recht gewährt, dur Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung seine Ge- danken frei zu äußern , der gesbgGeen Gewalt die dringende Pflicht auferlege, die nothwendigen estimmungen zu treffen, um den Organen der vollziehenden Gewalt die Ersüllung ihres Beru- fes möglich zu machen.“ Jhr erster und unabwcisbarer Beruf be- steht aber darin, den Zustand geseblicher Ordnung zu erhalten, ohne welche eine gesebliche Freiheit nicht gedacht werden kann.

Die Verfassung selbst hat in mehreren Punkten den Weg an- gedeutet, den die Geseßgebung einzuschlagen hat. Indem sie ais friedlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen der Abhängig= feit von vorgängiger obrigkeitlicher Erlaubniß entzieht, gestattet sie der Behörde, Versammlungen unter freiem Himmel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verbieten, und stellt ein dieselben regelndes Geseb in Aussicht z sie gewährt die Freiheit des Versammlungsrechts nur unbewassneten Personen. Sie will, DoN bis zur erfolgten Revision des Strafrechtes über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes vorläufiges Geseß ergehe. |

Man durfte sich der Hoffnung hingeben , daß baldigst unter Mitwirkung der Kammern den N welche die Verfassung für nothwendig erachtete, durch eine gesebßliche Straf-Sanction die= jenige Wirksamkeit werde gesichert werden, welche die Jálle eines nothwendigen Einschreitens der bewaffneten Macht möglichst ver= mindern, daß an die Stelle früherer Vorbeugungsmitltel in kurzer Zeit Strafgesebe und insbesondere die in der Verfassungs-Urkunde angedeuteten treten würden, geeignet, den Ausschreitungen zu be= gegnen, mittelst welcher zu strafbaren Handlungen, zum Ungehorsam gegen die Gesepe angereizt, der öffentliche Friede gefährdet, die Ehrfurcht gegen das Staats - Oberhaupt verleßt, das Ansehen der Obrigkeit herabgeseßt, ihre Anordnungen dem Hasse oder der Ver- achtung preisgegeben, die Heiligkeit der Religion angetastet , die Sittlichkeit verleßt, Beleidigungen gegen die Mitglieder der E mern, die Organe der vollziehenden Gewalt, die Diener der Reli= gion und die Staatsbürger, welche als Geschworene zur Straf- rechtspflege mitzuwirken haben, verübt werden. Diese Hoffnung is nicht in Erfüllung gegangen. i

Wir erachten es für nothwendig, N Bestimmungen, berechnet auf die umgestaltete Staatsform, auf die

gezollt werde, welche der unverleblichen Person des Königs gebührt, das Vergehen wörtlicher Majestätsbeleidigung, ist in dem Gebiete des rheinischen Rechts nicht besonders vorgesehen, seitdem dur die Verordnung vom 15. April v, J. die rheinische Strafgeseßgebung wieder O und in der Erwartung einer baldigen gleihmäßi= gen Strafgeseßgebung, in Ansehung der Majestätsbeleidigung eine usnahme nicht gemacht worden is. /

Bei der Begriffsbestimmung der Vergehen mußte auf die bei allen politishen und Preßvergehen eintretende Mitwirkung der. Ge= \{worenen Rücksicht genommen, es mußte zugleich außer Zweifel gestellt werden, welche Fälle im Sinne des Geseßes als politische oder Preßvergehen zu betrachten seien. 5 Die Strafbestimmungen sind so milde, wie wir es irgend für zulässig erachtet haben; sie lassen den zu ihrer Anwendung berufenen Richtern ein weites Ermessen z wir hegen das Vertrauen, daß die Ver= ordnungen in dem Geiste werden gehandhabt werden, welcher das Ermessen nit als Willkür, sondern als ein Ergebniß der vernünf= tigen Abwägung aller Umstände wird erscheinen lassen, welche auf „die größere oder geringere Strafbarkeit von Einfluß sind. L Von der Bestimmung des geringsten Maßes der zu verhän= genden Strafe habeu wir nicht absehen zu dürfen geglaubt, weil es im Junteresse des Ansehens der Gesebe liegt, vas niht Strafen, welche bei feststehender Schuld offenbar zu gering sind, erkannt werden können z es entspricht zugleich dem Irteresse der Beschul= digten selbst, daß die Fälle vermindert werden, wo die Beamten der Staatsanwaltschaft sih in der Nothwendigkeit befinden, sie zum Zwecke der Verbesserung begangener Mißgriffe vor ein höheres Ge= rit zu stellen.

Veröffentlichung begaugenen strafbaren Hand

nur einzelne Punkte hervorzuheben :

| Beziehung als nothwendig erschienenen Bestimmungen in den Ent- daß der Erlassung geseblicher |

in Hauptpunkten veränderte Rechtspflege, nicht ferner Anstand ge- geben werde. t /

Die bestehende Gésebgebung is unzureichend, wenn man auf der einen Seite die durch die Verfassung gewährte freiere Bewe- gung, auf der anderen den Gebrauch ins Auge faßt, welcher von dieser Freiheit gemacht worden is. Es tritt hinzu, daß die Ver- \chiedenheit der Strafgeseßgebung im Staate, deren Gleichförmig- feit bis jeßt nicht zu erreichen war, insbesondere bei denjenigen Vergehen als völlig ungerechtfertigt sich darstellt, welhe, dur Verbreitung von Drufschriften begangen, sich nit auf das Gebiet beschränken, wo die Druckschrift erschienen ist, sondern an allen Orten verübt anzusehen sind, wo die Verbreitung stattgefunden hat,

Ein Vergehen insbesondere, welches vorzüglich unter einer, jede mögliche Freiheit gewährenden monarchischen Verfassung mit angemessener Strafe deshalb bedroht sein muß,

erforderliche Ansehen aller Träger der geseßlihen Gewalten ge- \hüut, daß vor Allem dem Oberhaupte des Staates die Ehrfuréht

| öffentlihe Recht weniger unmittelbar berühren, und | Privatheleidigungen mit zu umfassen, welche den Charakter der Ver- | leumdung an si{ch tragen. Einer Gleihmäßigkeit der Strafbestim- | mungen gegen ein fa {e Beleidigungen traten Bedenken entgegen,

Befugniß der Staats-Anwaltschaft, wegen dieser Vergehen auf den | Antrag des Beleidigten einzuschreiten, nicht gestattete. | gang einer einmal eingeleiteten Untersuchung und die Vollstreckung

weil es zu ihren | Grundbedingungen gehört, daß das zu einer kräftigen Wirksamkeit

Von dem spezielleren Jnhalte der Entwürfe erlauben wir uns

Nach dem Entwurfe, welcher das Versammlungs -= und Ver= einigungsrecht betrifft, finden vorbeugende Maßregeln nur bei Ber= sammlungen unter freiem Himmel und den ihnen gleichzustellenden Aufzügen statt. Die Bestimmung, daß innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Residenz des Königs und des Sibes der Kammern während ihrer Sißungsperiode Versammlungen unter freiem Himmel nicht stattfinden dürfen , beruht auf der Erwägung, daß von den Entschließungen dex höchsten Staatsgewalten selbt der Schein fern gehalten werden muß, als könnten sie unter dem Ein- flusse von Versammlungen gefaßt sein, welche si als Vertreter des Volkswillens aufwerfen möchten, während sie nur die Ansicht sol= er darstellen, denen eine- Einwirkung auf die Gesetgebung und die Ausübung der vollziehenden. Gewalt, verfassungsmäßig nicht zusteht.

Die Vereine, welche einé/Einwirküng auf öffentliche Angelegen- heiten bezweden, und ihre Zusammenkünfte, so „wie die nicht bereits erwähnten Versammlungen, in welchen óffentlihe Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, überhaupt, sind nur der Ber- pflihtung unterworfen, eine angemessene Zeit vorher der Behörde diejenige Kenntniß zu geben, ohne welche sie den ihr durch dies Gesey angewiesenen Beruf nicht erfüllen fam

Vereine und Versammlungen, welche sich mit öffentlichen An- gelegenheiten beschäftigen, dürfen und werden, wenn sie gute Zwecke verfolgen, auch der Behörde gegenüber die Oeffentlichkeit nicht scheuen; sie sind, so lange sie sich in den Schranken der Geseße halten, vor jeder störenden Einmischung der Behörde geschüßt; über= schreiten sie die Schranken gesebliher Freiheit, so treten sie aus dem Kreise, innerhalb dessen ihnen der Staat eine Berechtigung zugestehen darf, heraus. E /

In dem zweiten Entwurfe , die Ps von Schriften u. \. w. betreffend, ist in dem Interesse des Buchhandels auf die etwaigen abweichenden Bestimmungen anderer Geseßgebungen, welche nicht die Angabe des Namens und Wohnortes des Druckers, Ver= legers verlangen, sondern eine dieser Angaben oder die des Na- mens und Wohnortes des Kommissionärs für hinreichend erklären, die nöthige Rücksicht genommen worden.

Die Herausgeber von Zeitungen und periodischen Zeitschriften sollen verpflichtet sein, sobald die Austheilung oder Versendung be-= ginnt, jedo ohne diese L eA ein mit ihrer Unterschrift ver- sehenes Exemplar des betressenden Blattes bei der Ortspolizei- Behörde zu hinterlegen. Diese auh in anderen Preßgeseben ent- haltene Vorschrift ist vorzüglih da, wo Präventivmaßregeln ausge= \lossen sind, nothwendig, um in e O auf die periodische Presse eine wirksame Handhabung der Geseße möglich zu machen.

Die Freiheit der Presse s{hließt das Recht, Anschlagezettel und Plakate an óffentlihen Orten anzuheften oder anheften zu lassen und zu diesem Zwecke in Straßen und Ortschaften jede beliebige Stelle zu wählen, eben so wenig ein, als das Recht, Schriften an ófentlichen Orten auszurufen, zu verkaufen und zu vertheilen. Mit Rücfsicht auf die gemachten Erfahrungen haben wir die in dieser

wurf aufgenommen, Das bereits hervorgehobene Bedürfniß gleichmäßiger Strafen

für die durch das Mittel der Presse begangenen strafbaren Hand- lungen hat uns bestimmt, auch diejenigen Beleidigungen, welche das felbst diejenigen

welche aus den in der Rheinprovinz bestehenden Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte hervorgehen.

Die Beleidigungen, von welchen der Entwurf handelt, mußten mit Strafen bedroht werden , deren Maß die Auss{hließung der

Den Fort= des Urtheils von dem Willen des Beleidigten abhängig zu machen,

erschien als dem Gesichtspunkte nicht entsprechend, von welchem aus eine strafgerichtliche Untersuchung zugelassen' und dem Beleidigten

Im Falle einer vorläufigen Beschlagnahme von geseßwidrigen Schriften mußten der Staats - Anwaltschast möglichst kurze Fristen vorgeschrieben werden, in welchen der gerichtliche Beschluß über die

Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu erwirken set. Mit

Rücksicht hierauf war auch an dem Orte der Beschlagnahme der Gerichtsstand für begründet zu erklären, welcher übrigens, falls eine Verbreitung {hon stattgefunden hat, zuglei als der Gerichtsstand der begangenen That erscheint. i j Die Bestimmung der Frist für die ne der mittelst der

ungen auf 6 Monate

dürfte sich durch die Erwägung rechtfertigen, daß, wenn in dieser

Zeit eine Verfolgung nicht eingetreten ist, das bffentliche Interesse

cine Bestrafung nicht mehr erheischt. Dirt n Botstebende glauben wir die Dringlichkeit der vor=- bezeichneten beiden Verordnungen und ihren Jnhalt im Wesentlichen gerechtfertigt zu haben. | An Ew. Königliche Majestät rihten wir daher die ehrfurchts- volle Bitte: L: den im Entwurfe vorgelegten Verordnungen auf Grund des Artikels 105 der Verfassungs-Urkunde Gesebesfraft zu verleihen. Berlin, den 28. Juni 1849. Das Staats-Ministerium. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt, von Rabe. Simons.

An Aus, des. Königs Majestät,

Wir Friedeted Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von reußen 2c.

verordnen e dem Antrage Unseres Staats - Ministeriums auf

Grund des Artikels 105 der Verfassungs-Urkunde, was folgt:

F. 1.

Versammlungen jeder Art, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert

oder berathen werden sollen, / i

Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegen-

heiten erörtert oder berathen werden sollen, hat der Unternehmer

mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter

Angabe des Ortes und der Zeit derstibeti: Anzeige bei der Orts=-

polizei-Behörde zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine

Bescheinigung zu ertheilen.

2 Vereine zur Einwirkung Lar öffentliche Angelegenheiten. Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffent- liche Angelegenheiten bezwedcken, pro verpflichtet, Statuten des Ver= eins binnen drei Tagen nach dessen Errichtung, und alle Abände- rungen der Statuten binnen drei Tagen, nachdem sie zu Stande gekommen sind, der Ortspolizei-Behörde zur Kenntnißnahme einzu=- reichen, cribcllek auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Aus- kunst zu ertheilen. Die Ortspolizei-Behörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten oder der Abänderung derselben sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen sich nicht auf kirchliche und religiöse Vereine und deren Versammlungen. Ï H

Wenn für die Versammlungen eines Vereines, welcher eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statuteumähig oder durch einen béfonbenei Beschluß im voraus fest= steht, und dieses wenigstens 24 Stunden vor der ersten Versamm-= lung zur Kenntniß der Ortspolizei-Behörde gebracht worden 1, \o bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie der §. 1 erfordert, für die einzelnen Versammlungen nicht.

9. 4.

Die Orts - Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher öffentlihe Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, einen oder zwei Polizei-Beamte, oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu senden. S

Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizei - Beamte sind, nur in ihrer Dienstkleidung oder unter ausdrüdliher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Sind sie nicht Polizei-Beamte, so müssen sie durch besondere Abzeichen erkennbar sein. 2

Den Abgeordneten muß ein angemessener Plaß eingeräumt werden. :

H, 9.

Versammlungen, in denen Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Hand=- lungen enthalten, sind die Abgeordneten ver Polizei-Behörde sofort aufzulösen befugt, unbeschadet des gegen die Betheiligten geseßlich einzuleitenden Strafverfahrens.

F. 0.

Sobald ein Abgeordneter der Polizei-Behörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich so- fort zu entfernen. Diese Erklärung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausführung Frage werden.

Niemand darf in ‘einer Versammlung bewäffnet erscheinen, mit Ausnahme der im Dienste Nen Polizei-Beamten.

Versammlungen unter freiem Himmel. l

Die Bestimmungen der §§. 1, 4, 5, 6, 7 finden auf alle

öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel Anwen- dung.

9, % ; ter Die Ortspolizei = Behörde ist befugt, jede Versammlung unte freiem mil bet dringender Gefahr für die óffentliche i oder Ordnung zu verbieten. Das Verbot muß schriftli

nicht lediglih anheim gegeben wird, im Wege des Civil-Prozesses | zu klagen.

faßt sein.