1849 / 179 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

g. 10. i lungen, welche auf öffentlihen Pläßen und Straßen in G anx Ortschaften stattfinden sollen, bedürfen der vorgân=- gigen Genehmigung der Ortspolizei-Behörde. s °" Die Genchmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, Ord= ner ‘oder Leiter der Versammlung lr vitoiióta ie :

Den in dem vorhergehenden Paragraphen erwähnten Versamm= lungen werden öffentlihe Aufzüge in Städten und Ortschaften gleichgestellt. Bei Einholung der Genehmigung is der beabsichtigte Weg anzugeben. / A

Gewöhnliche Leichenbegänguisse, so wie Züge der Hochzeits= Versammlungen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten Art statt- finden, bedürfen einer vorgängigen Genehmigung und selbs einer Anzeige nicht. s

g. 12.

Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Re= sidenz des Kbnigs oder von dem Orte des Sißes beider Kammern dürfen Volksversammlungen unter freiem Himmel nicht stattfinden. Das lettere Verbot besteht nur für die Dauer der Sißungsperiode der Kammern.

g. 13.

Strafbestimmungen. j Wenn eine Versammlung ohne die in dem §. 1 vorgeschriebene | Anzeige stattgefunden hat, so tri den Unternehmer, denjenigen,

sammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, eine Geldbuße von Fünf bis Funfaig Thalern. 1

g. 14.

Wenn, der Vorschrift des §. 2 entgegen, die Einreichung der Statuten eines Vereins, oder deren Abänderungen, in der bestimm- ten Frist nicht geschehen, oder eine von der Ortspolizei-Behörde er= | forderte Auskunft nicht ertheilt worden is, so wird jeder Vorsteher : des Vereins mit Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalern be=

straft. 15

g. 10, Wenn in- einer Versammlung, der Vorschrift dcs §. 4. entge- ;

en, den Abgeordneten der Ortspolizei-Behörde der Zutritt oder die

inräumung eines angemessenen Plaßes verweigert worden is, so

trifft den Unternehmer und Jeden, welcher in der Versammlung als

Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist, Geldbuße von Zehn

bis Einhundert Thalern oder Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten. H. .

Wer \ich nicht sofort entfernt, nahdem der Abgeordnete der

Ortspolizei - Behörde die e O für aufgelós erklärt hat | aufzunehmen. Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, insoweit

(§§. 5, 6), wird mit Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalcrn oder mit Gefängniß von aht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. 17

A Wer an einer Versammlung unter freiem Himmel theilnimmt, welche geseblih (F. 12) oder von der Ortspolizei - Behörde (§. 9) verboten ist, odcr welche auf öffentlichen Pläßen und Straßen in in Städten uùúd - Ortschaften ohne vorgängige Les der Ortspolizei = Behörde (§. 10) stattfindet, wird! mit Geldbuße von Einem bis Fünf Thalern bestraft. Wer zu einer solchen Versammlung auffordert oder auffordern läßt oder darin als Ordner, Leiter oder Redner thätig ist, wird mit Gelvbüße von fünf bis zu funfzig Thalern, oder mit Gefäng-

Verbreitung bestimmt sind, muß außerdem der Name und Wohnort

| welhe im Inlande herauskcmmen, muß der Herausgeber, sobald die der den Play dazu eingeräumt hat, und Jeden, welcher in der Ver- | Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unterschrist versehenes Exemplar, Pen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung,

1150

entweder des Verlegers oder des Kommissionärs , oder endlih des Verfassers oder Herausgebers, welche ein Werk im Selbstverlage erscheinen lassen, genannt sein.

g. 2, ; Jede Nummer, jedes Stück oder Heft einer Zeitung oder Zeit- schrift muß außer dem Namen und Wohnort des Druckers (g. 1.) den Namen und Wohnort des Verlegers, so wie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, enthalten.

§. 9.

Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht ent= sprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.

Diese Bestimmung findet auf Druckschriften, welche nur den Namen entweder des Verlegers oder des Kommissionärs oder des Druders enthalten, keine Anwendung, wenn sie den Geseben Über die Ordnung der Presse entsprechen, welhe zu der Zeit ihres Er= \cheinens an dem Orte desselben in Kraft waren.

8, 4,

An der bisherigen Verpflichlung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags=Artikel und zwar eines an die Landesbibliothek in Berlin, das andere an die Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert.

. . De Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stü einer Bes oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift,

bei: der Ortspolizei-Behörde hinterlegen. i ; Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung niht aufge dation sein,

Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder fürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist En Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren verpflichtet, jede i ( e kanntmachung auf deren Verlangen in eines' der beiden nächsten Stücke aufzunehmen. L

S: l. /

Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgeg=- nung zur Berichtigung der in derselben erwähnten Thatsachen , zu welcher sich die betheiligte öffentliche Behörde oder die angegriffene Privatperson veranlaßt findet, in den nächsten drei Tagen nah dem Empfange der Entgegnung , oder, falls in dieser Zeit feine Num=- mer der Zeitung oder Zeitschrift erscheint, in die nächste Nummer

der Umfang der Entgegnung die Länge des Artikels , welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt. Für die über diese Länge hín- ausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu zahlen.

§. 8. Anschlagezettel und Plakate, Anschlagezettel und Plakate, welche einen anderen Jnhalt

aben, als / Ankündigungen über geseßlich nicht verbotene Versammlungen, denen die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorher- gegangen ift, h: Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, ver- lorene oder gefundene Sachen , Über Verkäufe oder ähn=

niß von aht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.

_ Diese Strafen treffen den bloßen Theilnehmer an einer von der Ortspolizei-Behörde verbotenen Versammlung, und selbst den= jenigen, welcher darin als Redner thätig war, nicht, wenn nicht das Verbot vorher öffentlih oder ihm besonders bekannt gemacht war. Wird das Verbot während der Versammlung bekannt gemacht, so fann sich wegen seiner späteren Betheiligung Niemand auf den Mangel einer früheren Erlassung oder Bekauntmachung des Ver= botes- beziehen. ü

g. 15.

Wer gegen das Verbot des §. 7 in einer Versammlung be- waffnet erscheint, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu \sechs Monaten bestraft. i

§

Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erschei= nen oder die. Aufforderung hierzu verbreiten läßt oder in einer Ver- sammlung Waffen austheilt, wird mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre bestraft.

§. 20.

Die in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Handlungen werden als politische oder Preßvergehen nicht betrachtet (Verord= nung vom 15, April 1848 §§. 2 und 3, und vom 3. Januar 1849 §8. 60, 61)z unbeschadet der Zuständigkeit der Schwurgerichte in Ansehung der politischen Vergehen, welche in Versammlungen began- gen. werden. gi -

G. 14

Auf die durch das Geseh oder die geseßlichen Autoritäten an- geordneten Versammlungen und die Taae der Mitglieder beider Kammern während der Dauer der Sibungsperiode finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

Personen des Soldatenstandes, welche gegen die Vorschrist des Artikels 37 der Verfassungs-Urkunde zur Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten oder zur Berathung militairischer Befehle und An- ordnungen in Vereine zusammentreten, oder zu solchen Zwecken sich sonst versammeln, werden nah den Bestimmungen des §. 125 des ersten Theiles des Militair=Strafgeseßbuches bestraft. j

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckiem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 29. Juni 1849.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Graf- von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha, von der Heydt, von Rabe. Simons.

- _ Verordnung

über die Verhütung eines die ge-

sebliche Freiheit und Ordnung ge-

fährdenden Mißbrauches des Ver=

sammlungs - und Vereinigungs- rechtes.

Wir Friedrich Wilhelm , von Gottes Gnaden, König von Pa f verordnen na em Antrage Unseres Staats - Ministeriums au Grund des Artikels 105 der Verfassungs-Urkunde, H folgt: | 1

§.: 1. Ordnung der Presse, der Name und der Wohnort des

Auf jeder Drucsschrift mu Druers Auf

enannt sein. f ruckschriften , welche für den Buchhandel oder \onst zur

| |

| | | | | |

| li ausgestellt werden ,- welche als hierzu nicht geeignet, durch eine

/ so ist die Strafe Gefängniß von acht Tagen bis zu zwei Monaten

liche Nachrichten für den gewerblichen Verke dürfen ali? aniesclccgan, angeheftet oder in sonstiger Weise bffent- lich ausgestellt werden. - | i Jn Städten und Ortschaften dürfen Anschlagezettel und Pla- kate, au wenn sie nach ihremJnhalté erlaubt sind, an denjenigen Stellen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffent=

allgemeine und. öffentlich bekaunt gemachte Verfügung der Orts=- polizei- Behörde bezeichnet. worden sind. 4

Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar.

a E

Verkauf, Anheftung u. \. wo. 2 Schriften an öffentlichen Orten.

Niemand darf auf öffentlihen Wegen, Straßen oder Pläßen, oder an andercn öffentlihen Orten, Druckschriften (F. 30) oder an- dere Schriften ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder an- shlagen, ohne daß er dazu die Erlaubniß der Orts - Polizeibehörde erlangt hat und ohne vaß er den Erlaubnißschein, in welhem sein Name ausgedrüdt ist, bei sich führt. :

Die Erlaubniß kann IEPENZENE AUTREYEIO Aen werden,

D)

Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§. 1, 2. 3. D 6. 7 enthaltenen Vorschristen zieht eine Geldbuße von Fünf bis zu

Funfzig Thalern nach sich. A S eine der durch die §8. 1 und 2 erforderten Angaben falsch,

und Geldbuße von Fünf bis zu Funfzig Thalern. Den Verbreiter trifft diese höhere Strafe nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe AERP hatte,

Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den Fg. 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zieht eine Geldbuße von Einem bis zu Funfzig Thalern oder Gefängniß von einem Tage bis zu sechs Wo- chen nach sch. S

g, 12.

Verantwortlichkeit der Verfasser, Herausgeber u. \. w,

Für den Inhalt einer Druckschrift sind dex Verfasser, der Her- ausgeber , der Verleger oder Kommissionär , der Drucker und der Verdreiter als solche verantwortlich , ohne daß es eincs weiteren Nachweises der Mitschuld bevark Is} die: Veröffentlihung ohne den Willen dcs Verfassers geschehen, so trifft statt seiner den Her- ausgeber die Verantwortlichkeit. :

Es darf jedoch keine der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen verfolgt werden, wenn eine der in derselben vorstehenden Personen bekannt und in dem Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist. y

Diese Bestimmung steht der gleichzeitigen Verfolgung derjeni- gen nicht entgegen, in Ansehung deren außer der bloßen Handlung

er Herausgabe, des Verlages oder der Uebernahme in Kommission, des Drudes oder der Verbreitung, noch andere Thatsachen vorlie- welche nah allgemeinen strafrechtlihen Grundsäßen eine wis-

baren Handlung begründen. ä

Strafbare Aufforderungen oder Anreizungen.

Wer zur Begehung einer strafbaren Handlung öffentlich auf- fordert oder anreizt, wird, wenn in Folge der Aufforderung oder

m von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Be= }

en fentliche Theilnahme an der dur die Druckschrift begangenen straf- |-

Versuch begangen, so ‘trifft den Auffordernden oder Anreizenden die geseßliche Strafe des Versuches.

/ g. 14.

Wenn die öffentlihe Aufforderung oder: Anreizung: zu einer strafbaren Handlung ohne irgend einen Erfolg gewesen. is, so trifft den Schuldigen Geldbuße von Zwanzig bis zu: Zweihundert: Tha- lern, oder Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren. Ist jedoch die That, zu welcher aufgefordert: oder angereizt wurde, im höchsten oder im niedrigsten Maße mit: einer geringeren Strafe bedroht, so darf die Strafe der Aufforderung: oder Anreizung- die- ses höchste Maß nicht übersteigen z sie kann bis auf. dieses niedrigste Maß herabgeseßt werden.

War die Aufforderung oder Anreizung, welche ohne Erfolg ge- blieben ist, auf ein durch den §. 92 Thl. Il. Tit. 20 des Allge- meinen Landrechts (Hochverrath) oder dur die Artikel 86 und 87 des rheinischen Strafgeseßbuches vorgeschenes Verbrechen gerichtet, so ist die Strafe Zuchthausstrafe von zwei bis zu zehn Jahreú. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe auf Ge- fängniß von sechs Monaten bis ¿id Jahren bestimmt werden.

1

F. 15. ; :

Als der Anreizung zu! strafbaren Hondlungen \{uldig, wird

mit Geldbuße von Zwanzig bis - Zweihundert Thalern, oder Ge=

fängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft:

41) wer Fahnen, Zeichen oder Symbole, welche P, sind, den A des Aufruhrs zu verbreiten oder den öffentlichen Frieden

zu sren, an öóffentlihen Orten oder in öffentlichen Zusam- m ausstellt, oder wer sie verkauft oder sonst ver- reitet; :

2) wer äußere Verbindungs - oder Vereinigungszeichen, welche zur Aufrechthaltung der öffentlihen Ruhe und Sicherheit von der Bezirks = Regierung verboten sind, an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünsten trägtz S

3) wer in böswilliger Absicht die öffentlichen Zeichen der König= lichen Autorität wegnimmt, E oder beschädigt.

Wer zum Ungehorsam gegen die Gesebe oder Verordnungen, oder A die Alordiunan der zuständigen Obrigkeit öffentlich auffordert oder anreizt, wird. mit Geldbuße von Zwanzig bis Zwei= hundert Thalern oder Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jah-

bestraft. ren bestraf N

Wer den öffentlichen Frieden dadur zu stören sucht, daß er die Angehörigen des Staates zum Hasse oder zur Verachtung gegen- einander öffentli anreizt, wird mit Geldbuße von Zwanzig bis zu zweihundert Thalern, oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu

zwei Jahren bestraft. vi

F. 18. i

Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen öffentlih behauptet oder verbreitet, welche in der Vorausseßung ihrer Wahrheit die Einrichtungen des Staats oder die Anordnungen der Obrigkeit dem Hassse oder der O aussetzen, wird mit Geldbuße von Zwan= zig bis zu Zweihundert Thalern, oder mit Gefängniß von vier

Wochen bis zu zwei Jahren besvask

g. 19,

Wer über eine im Staate bestehende Religions-Gesellschaft oder

ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche sh óffentlich in einer Weise ausläßt, welche dieselben dem Hasse oder der Verachtung aus= seßt, wird mit Geldbuße von Zwanzig bis zu Zweihundert Thalern, oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren be-

t, Éa g. 20.

Majestäts - Beleidigung. :

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere | Darstellung die Ehrfurcht gegen den König ene wird mit Ge= fängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren estraft. E er durch eines der bezeichneten Mittel die Königin beleidigt, wird mit der nämlichen Strafe gt

Beleidigung des Thronfolgers, anderer Mitglieder des Königlichen Hau- es

u. s. w.

Wer durch Wort, Schrift, Dru, Zeichen, bildliche oder an=- dere Darstellung den Thronfolger, ein anderes Mitglied des König- lichen Hauses , - oder den Regenten des preußischen Staates belei- V wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren

bestraft. g. 22.

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildlihe oder andere Darstellung das Oberhaupt eines deutschen oder eines anderen mit dem preußischen Staate in anerkanntem völkerrechtlichen Verkehre stehenden Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Mos nate bis zu zwei Jahren R

g. x Beleidigung der Kammern, politischer Körperschaften, Behörden u, st. w. Wer dur Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung eine der Leiden Kammern, ein Mitglied der beiden Kammern, eine andere politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, | einen Geschworenen, ein Mitglied der bewaffneten Malt, : während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Gefängniß von acht Tagen bis zu Einem Jahre bestraft. Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, so ist die Strafe Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu ahtzehn Mo-

naten. j Is die Verleumdung öffentlich begangen, so is die Strafe Ge-

fängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren. j Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann in allen Fällen

die Strafe auf Geldbuße von zehn bis zu dreihundert Thalern be-

stimmt werden. s. A.

Verlegung der Sittlichkeit,

Wer Drucksschriften, welche die Sittlichkeit verlegen, verkauft,

vertheilt oder sons verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum

zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldbuße von

Zehn bis zu Einhundert Thaleru, oder mit Gefängniß von vierzehn Baden bis zu Einem Jahre S -

V;rleumdung. Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatsachen be-

auvtet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlihen Meinung L eule oder der Verachtung ausseyen, macht si der Verleum-

dung schuldig. N Der Beweis der Wahrheit der hehaupteten oder verbreiteten

Anreizung eine rale Handlung wirklich begangen worden ist, mit der geseßlichen Sträfe der. begangenen That belegt.

Ist in Folge der Aufforderung oder Anreizung ein sträflicher

| Thatsachen kann durch alle geseblihen Beweismittel geführt werden. j

„tet

Dieser Beweis ist nicht zulässig, wenn die dem Anderen beige- messene Handlung mit Strafe: bedroht und eine Freisprechung durch ein rechtsfräftiges Erkenntniß- E ist.

Der Beweis der Wahrheit ‘der behaupteten oder verbreiteten

Thatsachen ließt das Vorhandensein einer Beleidigung nicht aus, !

wenn aus der Form der Behauptung oder Verbreitung, oder aus anderen Umständen, unter welchen sie geschah, die Absicht zu belei=

digen hervorgeht. : g. 28.

Sind die behaupteten oder verbreiteten Thatsachen strafbare Handlungen und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde Anzeige gemacht, so muß bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung einer Untersuchung nicht stattfinde, oder bis zu der Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung Über die Verleumdung innegehalten werden.

Die Verleumdung wird mit Gefän niß von aht Tagen bis einem Jahre bestraft. E y : r

Ist die Verleumdung - öffentlich begangen, so ist die Strafe

Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten.

___ Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann in allen Fällen die Strafe auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern be- stimmt werden.

g. 30.

Den Druckschriften im Sinne dieser Verordnung werden gleich- gestellt alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervoielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder sonstigen Er- läuterungen.

g. 31.

Oeffentlich im Sinne der §§. 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23, 29 dieser Verordnung ist eine Handlung, wenn sie an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druschriften oder andere Schriften vorgenommen wird, welche verkauft, verbreitet, an

Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder ange- }

gewi d “Medi 0 s öffentliche Zusammenkünfte werden auch Versammlungen angesehen, in welchen öffentliche pet ber; 0 ga Ao oder be rathen werden sollen, (Verordnung vom 29. Juni d. J.) g. 32. Vorläufige Beschlagnahme von Druckschriften.

Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vor-= schriften der §§. 1 und 2 nit entspricht, oder wenn ihr Jnhalt sich als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt, so sind die Staats-Anwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Drucfschrift, wo sie solche vorfinden, so wie die zur Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen.

Die Organe der Staats-Anwaltschaft sind verpflichtet, derscl- ben innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die Verhand- lungen vorzulegen, und diese ist gehalten, innerhalb 24 Stunden

ua erfolgter Vorlegung ihre Anträge bei der zuständigen Gerichts= -

Behörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden hat. „So weit zu der Verfolgung wegen einer Druckschrift eine Er= mächtigung oder ein Antrag erforderlih ist (§. 34), findet auch eine Beschlagnahme wegen des Jnhalts derselben nur unter der nämlichen Bedingung statt. H. 33.

Organe der Staats-Anwaltschaft im Sinue des vorhergehenden Paragraphen sind die Polizei - Behörden und andere N Beamte, welchen nah den bestehenden Gesegen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzuforschen. :

__ Jm Bezirke des rheinishen Appellationsgerichtshofes zu Köln sind es die Beamten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei,

mit Ausnahme der Untersuhungsrichter.

Ueber die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat der Untersuchungs - Richter allemal an die Rathskammer zu deren Beschlußnahme zu berichten.

An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungs = Richter zum selbstständigen Einschreiten în den geseßlih bestimmten Fällen wird nichts geändert.

4

: g. 34. Die Staats =-Anwmaltschaft ist auch in Ansehung der in den

§8. 23 und 29 vorgesehenen De IAungen befugt, die Verfolgung

einzuleiten. Es findet jedoch wegen Beleidigung einer Kammer nur mit Ermächtigung dersclben, und wegen der übrigen im §. 23 und wegen der in den gg. 22 und 29 vorgesehenen Beleidigungen nur auf den Antrag des Beleidigten eine Verfolgung statt.

Isk auf die von der Staats - Anwaltschaft angehobene Klage eine gerichtliche Untersuhung eingeleitet, so- wird deren Fortgang, die Erlassung und Vollstreckung des Urtheils, dur eine Zurüd nahme der Ermächtigung oder des Antrages, oder durch eine Ver= zichtleistung auf die Bestrafung nicht gehemmt.

_ Schreitet die Staats-Anwaltschast nicht cin, so bleibt dem Be- leidigten die Verfolgung im Wege des Civilprozesses unbenommen. P e154 T ridud Lee Welte Appellationsgerichtshofes zu

er Befugniß des Beleidi i i j- tedt, nid Scdubewpe g eidigten, als Civilpartei aufzu g. 35,

Verjährung. Das Recht zur Verfolgung wegen der in dieser Verordnung

vorgesehenen öffentlich begangenen strafbaren Handlungen verjährt ;

in sechs Monaten, von dem Tage an t, wo di óffffent- lichung 6,21) jiattfand. g gerechnet, wo die Veröffent ie Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der tgatpe Tuma lt dai jeden Beschluß oder jede sonstige batblung c Richters, welche die Eröffnung, Fortseßung oder Beendigung er Untersuchung oder die Verhaftung des Beschuldigten betreffen. d Die Unterbrechung der Verjährung gegen eine der verantwort- A oder mitschuldigen Personen gilt als solche auch denjenigen Antrag, der Beidlus Me gegenüber, gegen welche der , der Beschluß oder di li i i gerichtet E e sonslige unterbrehende Handlung nicht Von dem Tage der leßten unterbrechenden Handlung an be- ginnt eine neue Verjährung von ses Monaten, G f Diese Bestimmungen berühren nicht die Jujurienklagen, inso- de sie im Wege des Civilprozesses angestellt werden können, und le Klagen auf Schadenersat r Let Civilgerichten. g. .

Oeffentlihe Bekanutmachung des Urtheils , Vernicht widri R Drufschristen. O anfeie riger : enn wegen einer öffentlich begangenen Handlung, welche dur e §5. 18 bis 24 oder dur §. 29 vorgesehen ist, E Saa gus urthellg wird 4 {e e Bekanntmachung uf die in demselben zu bestimmende Art und Weise auf Kosten des Verurtheilten angeordnet werden. i

D Wenn der Jnhalt einer Dr i : ucks{rift sich als Thatbestand einer E Handlung darstellt, so ist die Bernldlina aller vorfindli=

1151

chen Exemplare und der- dazu. bestimmten Platten und Formen aus- |

zusprechen.

Ist die Druckschrift ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, \o wird nur auf Vernichtung der geseßwidrigen Stellen und desjeni= gen Theiles der Platten und Formen erkannt, auf welchem sich diese

tellen befinden. M §. 99.

Gerichtsstand.

Zu der in §, 32 erwähnten gerichtlihen Beschlußnahme und eintretenden Falles zu dem ferneren gerihtlichen Verfahren is der Gerichtsstand auch bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Be- zirke die Beschlagnahme geschehen ist.

Wenn wegen der nämlihen Druckschrift ein Verfahren bei ver- schiedenen Gerichten anhängig ist, so wird das Gericht, bei welchem die Verhandlung und Entschetdung erfolgen soll, nöthigenfalls durch dasjenige höhere Gericht bezeihnet, dessen Gerichtsbarkeit sich über a e der verschiedenen, mit der Sache befaßten Gerichte erstreckt.

__In dem Bezirke des rheinischen Appellationsgerihtshofes zu Köln wird an den dort geltenden Bestimmungen über die Reguli=

[

rung des Gerichtsständes (Straf-Prozeßordnung Art. 525 bis 541) nichts geändert, g. 39,

Die in den §5. 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 die- ser Verordnung vorgesehenen strafbaren Handlungen gehören zur Kompetenz der Schwurgerichte.

Dasselbe gilt von den in dem §, 23 erwähnten Beleidigungen, welche mittelst Druckschriften (§. 30) begangen werden, die verkauft, verbreitet, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. :

Die übrigen Vergehen, welche in dem §. 23, so wie diejenigen, welche in den Fg. 10 und 11, 24 und 29 vorgesehen sind, werden als politische oder Preßvergehen nicht betrachtet (Verordnung vom

' 15. April 1848, §§. 2 und 3, und vom 3, Januar 1849, §z. 60

und 61). §. 40.

Insoweit nach den bestehenden Geseßen die in der Sibung eines Gerichts begangenen strafbaren Handlungen sofort, ohne Mit- wirkung vou Geschworenen, abgeurtheilt, oder die in der Sihung

eines Gerichts vorgefallenen oder crmittelten Disziplinar-Vergehun=

gen sofort disziplinarish geahndet werden sollen oder können, wird hieran durch die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nichts geändert.

Hinsichtlich des Militairgerichtsstandes verbleibt es ebenfalls bei den bestehenden Vorschriften,

datenstandes unter sich begangenen Beleidigungen, sie seien als Dienstvergehen zu betrachten oder nicht, ferner Über die Verlegung der Amts= oder Dienstvorschriften, insbesondere der Dienstverschwie- genheit, endlich über die Veröffentlichung von Nachrichten oder

verboten is, werden durch diese E, nug nicht berührt,

Insoweit die Aufforderung oder Anreizung von Personen des Soldatenstandes zum Ungehorsam nicht nach den Vorschriften diescr Verordnung härter zu bestrafen ist, ‘verbleibt es bei den desfallsigen Bestimmungen der Verordnungen ia 10. Mai und 23, Mai d. J.

g. 49.

Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind

aufgehoben. Es treten insbesondere außer Kraft das Preßgeseß

620, 621, Thl. IT, Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts, die Art. 102, 201, 204, 217, ferner die Art. 367 bis 372 einschließlich un die auf diese Artikel bezügliche Bestimmung des Art. 374 des Rhei= nishen Strafgescßbuches. _ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigcdrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Sanssouci, den 30. Juni 1849,

M S) Friedrich Wilhelur. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Man- teusfel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe,

Simons. Verordnung, betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften und ver= schiedene dur Wort, Schrift, Dru, Zeichen, bildliche oder andere Dar-= stellung begangene strafbare Hand-= lungen.

Auf Jhren Bericht vom 41. Juni d. J. genehinige Jch den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Ñatscher e D reuth, Oberrod und Waldau bis zum Gasthof zu Engelau, und bewillige den Gemeinden Ratscher, Heckengereuth, Oberrod und Waldau zu diesem Zwecke eine Prämie nah dem Saße von 6000 Rthlr. für die Meile aus dem Chaussee-Neubau=Fonds des laufen- den Jahres und der fo!genden Jahre.

Bellevue, den 15. Juni 1849.

(gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der H ; An den Minister für- Handel, Gewerto d Fey öffentliche Arbeiten.

Auf den Bericht vom 8. Juni c. genehmige J, unte = änderung der §§. 2 und 17 dcs vie O 28. ie ies Le von Mir vollzogenen Statuts für die Handelskammer der Gemein-= den Essen, Werden und Kettwig, daß die Zahl der Mitglieder fort- an von fünf auf sieben erhöht werde, Davon sind dreî Mitglieder aus dem Handelsstande der Bürgermeisterei Essen, zwci aus dem Handclsstande der Bürgermeisterei Werden und zwei aus dem Han- delsstande der Bürgermeisterei Kettwig zu wählen, Der Wechsel der Mitglieder soll künftig dergestalt stattfinden, daß alljährlich cin Mitglied für Essen, ein Mitglied für Werden und ein Mitglied für Kettwig und zwar für jeden Ort das am längsten fungirende ausscheidet. Dieselben Bestimmungen sind rücksichtlich der Zahl und 26 D der zu wählenden Stellvertreter zur Anwendung zu Bellevue, den 15. Juni 1849. (gez.) Friedrich Wilhelm.

L (gegengez.) von der dt. An den Minister für Haudel, Gewerbe und sffentliche Arbeiten,

Justiz-Ministerium. Dem Rechts-Anwalt Claes is die Verlegung des Wohnsiges

vou Vlotho nach Herford und dem Rechts-Anwalt Justi L rici von Nieheim nach Höxter gestattet worden. Justizrath He n -

H. G . Die Bestimmungen der bestehenden Geseße über die gegen | Privat - Personen begangenen Beleidigungen, welche die Merkmale | der Verleumdung nicht enthalten, über die von Personen des Sol= |

Urkunden, welche im Interesse des Staatswohls durch die Gesetze j

vom 17. März 1848, die §§. 151 bis 155 einschließlich, die §g§. |

|

Ministerium für Handel, Eewerbe und öffentliche Arbeiten. Heute wird das 22ste Stück der Geseß - Sammlung aus- gegeben, welches enthält: unter r, 3137. die Verordnung vom 29sten v. M. über die Verhütung eines die geseblihe Freiheit und Ordnung gefährdén= den Mißbrauches des Versammlungs= und Vereini= gungsrechtes z » 3138, die Verordnung vom 30sten v. M., betreffend die Ver=- vielfältigung und Verbreitung von Schristen und ver= schiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche E andere Darstellung begangene strafbare Hand= ungen. Berlin, i 2. Juli 1849. Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Kriegs - Ministerium. Bekanntmachung,

Aus sehr ehrenwerthen Gesinnungen haben sih die unten ge= dachten Geber veranlaßt gefunden, theils zum Zweck der Unterstüßung hülfsbedürftiger Familien der ausmarschirten Landwehrmänner, theils zu Unterstüßungen für verwundete Soldaten, so wie für die Hin= terbliebenen der vor dem Feinde gefallenen Militairs, folgende Spen- den frciwillig darzubringen, als :

1) eine Dame, die ungenannt bleiben will, 4 Louisd’or und 25 Rthlr. in Courant;

2) der pensionirte Königliche Schauspieler Herr Heinrih Blume und dessen Ehefrau 100 Rthlr. ;

3) S6 i Kaufmann Herr Ferdinand Schmidt zu Görliß 4100

Rthlr. ;

4) ein Königlicher Oberst - Lieutenant a, D., welcher nit ge- nannt sein will: Vier Prämienscheine der Seehandlung und sechs Stamm- Actien à 100 Rthlr. nebst Coupons der Niederschlesisch= Märkischen Eisenbahn z 5) der Lehrer Herr Kulisch zu Eggersdorf: a, als Beitrag der Gemeinde 1 Rthlr., b, aus ciner Sammlung 2 Rthlr. ; 6) der Königliche Kreis - Secretair Herr Beyer zu Delibsch aus einer Sammlung 95 Rthlr. 23 Sgr. Indem das Kriegs - Ministerium für diese mildthätige Gaben

| den Darbringern verbindlich dankt, bemerkt dasselbe zugleich, daß | die Verwendung ganz im Sinne der Geber erfolgen wird und es auch gern bereit ist, fernerweite Beiträge zu jenen Zwecken anzu-

nehmen. | Berlin, den 26. Juni 1849. Kriegs = Ministerium.

L R I LE E

Nichtamtlicher Theil. Deutschland.

Berlin, 1. Juli, Von dem Kriegsschauplabe

Preußen.

| in Baden gehen uns folgende Nachrichten zu :

Hauptquartier Alt-Malsch, den 29, Juni Abends 211 Uhr.

Das erste und zweite Corps der unter dem Oberbefehl des Prinzen von Preußen Königliche Hoheit stehenden preußischen Trup- pen sind in der Richtung von Rastatt vorwärts gegangen und haben nah starker Rekognoszirung die feindlichen Corps hinter die Murg zurückgeworfen. Das Gefecht war bei dieser Gelegenheit auf der ganzen Linie lebhaft.

Unter den Gefangenen ist auch Professor Kinkel aus Bonn.

Morgen -—- den 30, Juni gegen 10 Uhr Vormittag wird auch das Corps des Generals von Peucker ankommen. Der Prinz Friedrih Karl hat den Gefechten während 7 Stunden zu Pferde beigewohnt,

Oesterreich. Wien, 29, Juni. (Wiener Zeitung.) Se. Majestät der Kaiser sind am 26sten d. M. in Altenburg ein-= getroffen. Die Armee empfing ihr Kaiserliches Oberhaupt mit um so größerer Begeisterung, als die Ankunft des Kaisers auch das Signal zum Beginn der Offensiv - Operationen war. Am 27sten früh begaun die allgemeine Vorrückung. Der ritterliche Kaiser führte in Person das erste Armee = Corps von Altenburg auf der Hauptstraße gegen Hochstraß, das vom Feinde ohne Schwertstreich

eräumt wurde. Von der Waaglinie sind heute keine neuert erichte eingelangt, \o daß es scheint, daß die Jnsur= genten auf dieser Seite nihts Bedeutendes unternommen haben. Nach Berichten aus Altenburg haben Se. Majestät der Kaiser alldort die gegen Raab vorrückende russische Armee die Revue pássiren lassen. Die Russen brachen beim Anblick unseres Kaisers in endloses Hurrahgeschrei aus, Das Defiliren der Trup= pen aller Waffen dauerte gegen vier Stunden. Feldmarswjall= Lieutenant Schlick hat sein Hauptquartier in Miklosch, und díe Truppen ziehen von allen Seiten gegen Raab, welches nach derx Aussage der von Hochstraß kommenden Bauern von den Magyaren verlas und durch cine Brigade Kaiserlicher Truppen be= seßt worden sein soll, Zuverlässiges konnten wir über die- sen wichtigen Umstand bisher niht in Erfahrung bringen, Man schreibt aus Eperies, 24. Juni: „Die Militair-Operationen nehmen hier einen sehr raschen Gang. Das Hauptquartier des Feldmarschalls Paskewitsch ist in Kashau. Den Rebellen wurden bereits zwei Schlappen zugefügt, die eine bei Lofalva unter den Augen des Feldmarschalls, wo der Feind vierzehn Todte, darunter drei Offiziere, auf dem Plaße ließ, die zweite viel wichtigere, bei Sieben-Linden, die ihnen General Rüdiger beifügte, und wo die Insurgenten 400 Leichen auf dem Schlachtfelde zurückließen. Seit diesem Augenblicke hat si ein panischer Schrecken ihrer bemächtigt und sie ziehen sich auf allen Punkten in großer Unordnung zurü, Man kann mit Zuversicht einer \{leunigen Lösung der gegceuwärti- gen (led G L ae _—__(Llo9yd.) Nach so eben vom Hauptquartier eingehenden Nach- richten hatte man daselbst am 27sten bon Por cngebivtn Sus Raabs keine Kenntniß, so daß die weitere Bestätigung dieser Nach- richt abzuwarten steht.

_Vayern. _Münthen, 27. Juni. Ueber die Reise Jhrer Majestäten des Königs und der Königin meldet die Münch. Ztg. Folgendes : ,„Zhre Majestäten der König und die Königin sind am 2ásten früh von Bamberg nah Bayreuth abgereist, Abends wieder in Bamberg angekommen , wo die Stadt illuminirt war und die Landwehr einen großartigen Fackelzug veranstaltet hatte. Am Tage darauf reisten Jhre Majestäten nah Würzburg, und am 26sten von da nah Ansbach, von wo aus sie Mittags 12 Uhr in Oettingen eintreffen und mittelst Extrabahnzuges nach Donauwörth si be- geben werden, Hier ist ein Aufenthalt von einigen Stunden beab- sichtigt, und heute Abends 5% Uhr werden sie gleichfalls mit Extra- zug von Donauwörth abgehen und gegen 84 hier wieder anlangen