oldaten verschiedener Waffen bestanden ha-
n Gali 1 Fa Absichten e Verschiedenes angegeben,
bes ‘allgemeinsten hieß es, es wolle sid gegen Säckingen ziehen.
Jm Laufe des. Nachmittags famen viele vereinzelte Flüchtlinge in
die Stadt, unter denselben nennt man die Führer Doll und Langs-=-
dorf. Heute Morgen sollen Lörrah und umliegende Ortschaften noch immer von badischen Truppen beseßt sein, man sagt nun, im "Ganzen seien es circa 1500 Mann. Durch mahnt der Stadtrath die Einwohnerschaft, sich zum Empfange von eidgenössischer Einquartierung bereit zu halten. In der That ver- nimmt man vom Aufgebote zweier Bataillone, jedoch scheint vor- läufig nur vont Einrücken einiger Compagnieen die Rede zu sein. Der Rest der Polen ist gestern vollends von B abgereist, Man behauptet, ihre Bestimmung sei Neuenburg. n Rheinfelden sollen 3000 neue Gewehre, die für die provisorishe Regierung von Ba- den bestimmt waren, angehalten worden sein, in Grenzach zwei Wa-
gen mit Tuch.
Basel, 7. Juli. (Bas. Ztg.) Die gestern gemeldeten so- enannten hanauer Turner sind um Mittag hier eingetroffen und Abends 5 Uhr wieder nach Liestal, Solothurn und Bern abgegan- gen. Es war sf Mannschaft ; sie soll die Treffen bei Hirsch- horn, Waghäusel, Bruchsal und Rastatt tapfer mitgemacht haben und sah weit besser aus als die Polen. j
Nah einigen Nachrichten sollen sih die noch übrigen badischen Jnsurgenten Engen zu ziehen, wo die provisorische Regierung ihren Siy aufgeschlagen haben soll, und wohin man aus dem See= Freise gepreßte Bauern beitreibe. Es ist die Rede, daß dort noch ein leßter Versu gewagt werden wolle.
Der Gränzdienst is für unsere wenig zahlreihe Mannschaft wegen des vielen Eskortirens der Flüchtlinge ein sehr beschwerlicher. Man vernimmt daher mit Befriedigung, daß beim Quartier - Amt auf morgen, 8. Juli, eine Compagnie berner Scharfshüßen und
ein Bataillon solothurner Infanterie angesagt ist. Die den Frei- , Schmähungen in einem nachträgli
Mauer-Anschläge er- !
1228
[Orts abgenommenen Pferde, Wagen und Effekten sollen heute achmittag eidgenössisch versteigert werden; doch hören wir, es dürfte von badischer Seite Einrede dagegen erhoben werden, da das Meiste davon wahrscheinlich geraubt sei. y Ein Kreisschreiben theilt die Anordnungen über Jnternirung der Flüchtlinge auf 8 Stunden von der Gränze mit. Dieselben sollen in die verschiedenen Kantone (Tessin- und Graubündten aus= s vertheilt werden. Die Verpflegung- Überbürdet der undesrath vorläufig den Kantonen. Durch wöchentliche Rapporte sollen dieselben den Bundesrath in den Stand seßen, zu beurthei- len, welche Flüchtlinge wirklich eines Asyls benöthigt sind, und welche heimgesandt werden sollen. Weitere Schlußnahmen werden der Bundesversammlung vorbehalten. :
Schaffhausen, 3. Juli. (Frkf. J.) Auch nah den An- sichten der flüchtigen Republikaner ist die Sache der Republik in Baden zu Ende, ein bedeutender Theil der badischen Truppen sei bereits nach Hause, ein anderer hingegen, worunter die Artillerie, welche sich sehr gut geschlagen haben Pu, sei entshlossen, noch zu kämpfen und sich zuleßt durch den Schwarzwald in die Schweiz zu= rüdfzuziehen, Heute sind zwei Compagnieen Infanterie und etwas Kavallerie in den eidgeuössischen Dienst getreten.
Italien. Turin, 1. Juli. (Lloyd.) Eine En Ordonnanz verordnet die Versammlung der Wahl-Kollegien auf den 45. und jene der neuen Kammern auf den 30. Juli. Die Dppo- sition beginnt schon, diesen Schritt als inconstitutionell darzustellen, angeblich, weil die früheren Abgeordneten mit ihren Vollmachtgebern ohnehin im Einvernehmen handelten. - :
Mehrere Compagnieen der in Vogliera gestandenen Division Aosta sind in Alessandria eingerüdckt. ;
Der Redacteur der Concordia hat sich, um dem Zweikampfe
zu entgehen, herbeigelassen, die gegen Mel rün 1 did
Florenz, 1. Juli, (Lloy d.) Der Kriegs-Minister hat aus Ersparungs-Rüssihten das Artillerie-Corps bedeutend reduzirt. Ein Theil der hiesigen öbsterreichishen Besaßung ist wegen der drückend werdenden Hiße nach der {bnen Großherzoglichen Landbesizung Poggio imperiale verlegt worden. Man spricht von dem Plane der Regierung, ein Corps fremder Truppen, aus Jrländern oder Schwei= zern bestehend, für den Großherzeg in Sold zu nehmen,
Ancona, 26. Juni. (Lloyd.) Der österreichishe Feld- marschall - Lieutenant Graf Wimpffen hat dur eine Proclamation alle mit ‘dem Belagerungszustande gewbhnlich verbundenen Anord= nungen hier veröffentlicht und zugleich die Einwohner aufgefordert, dem für die Marken vom Papste ernannten und daselbst bereit ein= etrofffenen außerordentlichen Kommissär, Monsignor Savelli, gehörig olge zu leisten.
Königliche Schauspiele. Donnerstag, 12. Juli. Jm Schauspielhause. 4108te Abonne-
ments=Vorstellung: Die Räuber, Trauerspiel in 5 Abth., von Schiller. Anfang 6 Uhr.
Freitag , 13. Juli, Im Opernhause. 84ste Abonnements- Vorstellung : Thea, oder: Die Blumenfee, Ballet in 3 Bildern, von Taglioni. Musik von Pugny, (Frl. Marie Taglioni: Thea.) Vor= her: Das Liebes=-Protokoll , Lustspiel in 3 Abth., von Bauernfeld. Anfang halb 7 Uhr.
Preise der Plähe: Parquet, Tribüne und zweiter Rang 1 Rthlr. Erster Rang, erster Balkon daselbst und Proscenium 1 Rthlr. 10 Sgr. Parterre, dritter Rang und Balkon daselbst 2 Sgr. Amphitheater 10 Sgr. 2c.
W echsel- Course.
Geld,
1425 1425 149%
Bnef,
Amsterdam Kurz 1425 do, ï 2 Mt. 1425 Uamburg : Í Kurz 150 do. . 2M — 1497 3M. (6 2536 254 2 Mit. 81 — 21. 845 | 84% 2 Mit. — 1015 2 Mit. — 997 8 Tage 99% 995 2 Mit. — 99%
London
Wien a O N 6 e eee Go o venbosn 150 Fl 150 F1. Breslau 100 Thlr.
Leipzig in Courant im 14 Thlr. Fuss. .. 100 Thlr.
Frankfurt a. M. südd. W 2 Mi. 56 2256 18 Petersburg 100 SRbI.| 3 Wochen — 103%
Inländische Fonds, P E , Kommunal - Papiere und Geld- Course.
Zf.| Brief. | Geid. |Gem.
Preuss.Freiw. Anl 5 102% [102% St. Schuld-Sch. |35| 82% | 82% Seek, Präm. Sch. — 95;3 | 95f K: u.Nm.Schuldy. 35| — 774 Berl. Stadt-Obl. | 5 [1007 | 99% do. do. 32 23s Westpr. Pfandbr. 37 85% Grossh. Posen do. 4 973 do. do. 35 837 Ostpr. Pfandbr. 35 90
Ausländische Fonds.
Poln, neue Pfdbr. | 4 | 92%
do. Part. 500 FL| 4 | 743
do. do. 30vu FL|—| —
Hamb. Feuer-Cas. 32 —_
do. Staats-Pr. Aul|—| — —_ Holl. 22% Int. 25 ori — Kurk. Pr. O0.40th.|— | 29 — Sardin. do. 36 Fr. |—| — — N. Bad. doe.'35 FI.|— | 16 157
Zf.| Brief. | Geld. | Gem.
Pomm. Pfdbr. 35 947 | — Kur- u. Nmw. do. |35 93% 937 Schlesische do. |35| — 915 do. Lt. B. gar. do. |35| — _— Pr. Bk-Anth.-Sch|—| — 912
13%,
Friedriched'or. |—| 137; 12!
And. Goldm.à Sth. |—| 1277
Disconto.
Russ.Hamb. Cert.| 5 do. beiHope 3.4.8. 5 do. do. 1 ‘Anl. 4 do, Stiegl. 2. 4.A.| 4 do. do. 5. A./4 do. v. Rthsch.Lst.| 5 |10 do.Poln. Schatz0.| 4 do. do. Cert. L.A.| 5 do.do.L.B. 200FI.|— Pol. a. Pfdbr. a.C.| 4
bi La
D 0\s s
Berliner Börse vom 11. Juli.-
Stamm- Actien. | Kapital.
- Cours.
Der Reinertrag wird nach erfolgter Bekanntm. Tages in der dazu bestimmten Rubrik ausgefüllt.
taat gar.
Rein-Ertrag. 1184S.
Börsen-Zins- Rechnung.
Die mit 3§ pCt. bez. Actien sind v.
Berl. Anh. Lit. A. B. | 6,000,000 do. L 8,000,000 do. Stettin -Starg. . | 4,824,000 do. Potsd.-Magd... | 4,000,000
Magd.-Halberstadt .… | 1,700,000
do. Leipziger 2,390,000
Halle - Thüringer 9,000,000 Cöln - Minden 13,000,000 do. Aachen .…....... 4,500,000 Bonn - Cöln 1,051,200
82 6. 825 B. 70 be. 91 be. 587 a 59 ber. 125 bz. u. G.
56 B. 555 G6. 847 a 3 bz. 475 G.
Düsseld. - Elberfeld... 1,400,000 Steele - Vohwinkel 1,300,000 Niederschl. Märkisch. do. Zweigbahn' Obersch1. Lit. À. .…. do. Litt. B. Cosel - Oderberg Breslau - F reipurg, Le Krakau- Oberschl.... Berg.-Märk. .…...... Stargard -Posen Brieg - Neisse.......- Magdeb.-Wittenb....
635 6.
354 a 364 bz,
77 a 65 bz.
32 B.
99% 6. 100 B. 99% «. 100 B
62 6.
56 bz.
525 G
76 a 754 bz. v. G.
L ILS2SII I al |wZal Ca.
fa f G0 n vi n f G0 G0 A g0 r r G fe 2 D
50 bz.
Quittungs- Bogen.
Aachen - Mastricht .… | 2,750,000
Ausländ. Actien.
Friedr. Wilh.-Noerdb.
8,000,000 5 40 % a z do Prior... 925 8.
b 92 bz.
Schluss-Course von Cöln-Minden 841; G.
P Düsseldorf-Elberfeld.
Eisenbahn- Actien
Prioritäts - Actien. | Kapital.
Tages - Cours.
Zins fuss.
Sümmtliche Prioritäts-Actien werden durch jährliche Verloosung à 1 pCt. amortisirt.
1,411,800 5,000,000 1,000,000 2,367,200 3,132,800 1,000,000
801,000 1,788,000 4,000,009 3,674,500 1,217,000
895 B, 94x be. 86K B. 975 B 92 6. 104 8.
Berl.-Anhalt. .…...... do. Hamburg do. do. II. Ser. do. Potsd.-Magd. do. do. e do. do. Litt. D. do. Stettiner... : Magdeb.-Leipziger .. Halle - Thüringer... Cöln - Minden Rhein. v. Staat gar. do. 4. Priorität do. Stamm-Prior.
nsa vi ps
Mo
89 be. tes B. 94 B. 933 E.
00 je Gr O E f
89 G. 1005 i=-. 97Z bz. u. G,
Niederschl. MACWweh,
do. 0.
do. III. Serie.
do. Zweigbahn
do. do. Oberschlesische Krakau - Oberschl. Cosel - Oderberg. Steele - Vohwinkel
do. do. I1I. Ser.
Breslau - Freiburg .…. Berg. -Märk.. ......-
[t
360,000 79 bs. a. 6, 250,000 325,000 375,000 400,000 800,000
Ga T a a Ga g Gia a A Too S 2e
S [2 d S |
Ausl. Stamm- Act.
Börsen- Zinsen Reinertr.
1848
[udw.-Bexbach 24 FI, Kiel - Altona SP. Amsterd.-Rotterd. FI. Mecklenburger Thlr.
8,525,000 2,050,000 6,500,000 4,300,040
On
395 B
[T4 S
j 6 G
von Preussischen Bank-Antheilen 92 bz. u. «:.
Die Course haben sich heute aufs neue gehoben, weil man mit vieler Bestimmtheit von dem Abschluss des Waffenstillstandes mit Dänemark sprach. Der Umsatz war in einigen Actien-Gä.
tungen, namentlich in Potsdam-Magdeburgern -un
Auswärtige Börsen.
Breslau, 10. Juli. Poln. Papiergeld 94 G. Oester. Banknoten 86 Br., 855 G. Poln. Pfdbr. alte 92; G., do. neue 92 G. Poln. 300 Fl. 99 G., 500 Fl. 747 G. B. Cert. 200 Fl. 13 G. Russ. poln. Schaß-Obl. 705 Br. Oberschl. A. und k. 99x Br. Freiburg 84 G. Köln-Minden 835 G. Niederschl. 755 G. Neisse-Brieg 35 G. Krakau-Oberschl. 54 Br.,, 535 G. Fried. Wilh. Nordb, 39. Br., 387 G.
Wien, 9, Juli. Met. 5proz. 944, 3, {. Aproz. 75— 754. 2zproz. 495, 50. Anl. 34: 157, 4, 158. 39: 99, 2,100. Nordb. 14175, %, 118, Gloggn. 111, #, 112, Mail. 77, #, 78. Livorno 74%, %, %. Pesth 734. 74, 745. B. A. 1085—1090.
K. Gold 1264. Silber 1173, Wecchsel=-Course.
Amsterd. 169. Augsb. 1193. Frankf. 119.
Hamb. 1772.
London 12, 2.
2% Paris 442, | Die Börse fest, die meisten Eisenbahnen höher, bei starkem
Umsay; dagegen \ämmtli / ausgeboten. gen sämmtliche fremde Valuten zu niedrigen Coursen
Leipzig, 9. Juli. Leipz. Dr. P. Oblig. 102 G. Leipz,
B. A. 141 Br. L. Dresd. E. A. 100 Br., 991 G. Säcsisd
Bayerische 814 G. S@hles. 80& Br., 794 G. Chemniß- Riesa
And S at u ZStiau A (M Rieb. Funia 185 Br. Berl. 0 . . . . na = 1.
Br. Preußisch. B. A. 92 Br, 92 G. r Deß, B, A, 107
Frankfurt a. M., 9. Juli. Eini ¡ Zproz. Spanier, belg, Obligationen, dfer, Ses 4 Dao Metalliques, blieben an heutiger Börse flauer. Es wurden darin verschiedene Verkäufe zu billigeren Preisen bewirkt, Württemb., pit E S e Eiseibehn e At gesuchter. In allen feine Veränderung. ei sehr geringem Umsaß
Krakau - Oberschlesischen, zu steigenden Coursen ziemlich bedeutend.
._ Oesterr, 5proz. Metall. 774 Br., 777 G. Bank - Actien 1122 Br., 1116 lv. Baden Partialloose a 50 Fl. 49% Br., 494 Gld. do. 35 Fl. 274 Br., 277 Gld. Hessen Partialloose a 40 Rthlr. 283 Br., 285 G. Sardinien Partialloose 265 Br., 265 G. Darmstadt Partialloose a 50 Fl, 70 Br., 69% G., do, a 25 Fl. 234 Br., 235 G. Spanien 3proz. 27% Br., 274 G. Polen 300 Fl. Loose 99; Br., 99% G., do. Oblig. a 500 Fl. 755 Br., 744 G. Friedr. Wilh. Nordb. 39 Br., 38% G. Ea o basen «E 74% Br., 745 G. Köln - Minden 84 Br.,
835 : Wesel,
Amsterdam 100) Fl. C. k. S. 1003 Br., do. 2 M. 1005 Gld, Augsburg 100 Fl. C. k.'S. 1205 Br. Berlin 60 Rthlr, C. k. S. 105% Br. Bremen 509 Rthlxr in Ld. k. S. 997 Gld, Ham- burg 100 M. B. k. S. 887 Br., 88 G., do. 2 M. 875 G. Leipzig 60 Rthlr. C. k. S. 105% Br. London 10 Pfd. St. k. S. 121 Br., dv. 2 M. 1205 Gld. Lyon 200 Fr. k, S. 954 Gld. Paris 200 Fr. k. S. 955 Br. Mailand 250 Lire k. S. 100x Br. Wien 100 Fl. C. M. 20 Fl, Fuß 100% Br. Dis-= fonto 1 Gld.
Hamburg, 9. Juli. 3#proz. p. C. 81 Br. u. G, E. R. 101 Br. u. G. Stiegl. 82; Br., 825 G. Dän. 64% Br., 64 G. Ard. 11z Br. u. G. Z3proz. 265 Br., 265 G. Hamb.-Berl. 70x Br. u. G. Bergedorf. 78 G. Altona - Kiel 975 Br., 97 G. Rendsb. Neum. 110 Br. Medcklenburg 36 Br., 355 G, Magd. Wittbg. 505 Br. u. G. : ;
Jn mehreren Fonds und Eisenbahn = Actien war zu etwas höó- heren Preisen viel Geschäft.
Anmisterdam, 8. Juli. (Sonntag.) Effekten-Sozietät. “ 45 Uhr. Int. 515, F. 3proz. 59%. Ard. 124, %. Gr; Piecen 12%, F. Coup. 85, 2, %. Port. 4proz. 30, i, 4+ Met. 25proz. 39%, 2, Franz. 3proz. 51%, 5. Mex. 285.
Der Handel in Fonds, besonders in franz. 3proz. und \pan., war zu den notirten Preisen sehr belebt.
—— D
Markt- Berichte.
Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt : Berliner Getraidebericht vom 11, Juli. Weizen nach Qualität 58—64 Rthlr.
Roggen loco und \{chwimmend 30—32 Rthlr. » pr. Juli 295 u, 29% Rthlr. bez. » Juli /Aug. do. » Aug. /Sept. 31 Rthlr. Br., 305 G. » Sept. /Oktbr. 325 a 32% Rthlr. verk, Gerste, große loco 25—27 Rthlr. ; » leine 22—24 Rthlr. ; Hafer loco nah Qualität 18—20 Rthlr. » Sept. /Oktbr, 48pfd. 195 Rthlr. Br., 19 G. » 50pfd. 205 Rthlr. G. s ‘Rüböl loco 14 a 13% Rthlr. bez. » “Bit /Aug, 134 Riblr, Br., 134 G » i ug. * Rthlr. Ú., 135 . » Aug. /Sept. do. » Sept. /Oktbr. 133 Rthlr. bez.,, 135 G. » Oktbr. /Novbr. 13% Rthlr. Br., 137; G. » Novbr. /Dezbr. 133 Rthlr. Br., 135 G. Leinöl loco 1035 Rthlr. Br., 105 G, » pr. Juli /Aug. do. Mohnöl 17% a 174 Rthlr. Hanföl 13 Rthlr. i at 135 Rthlr. üdsee - Thran 11 Rthlr. Br. Spiritus loco ohne Faß 17 a 174 Rthlr. bez. u. G. » » R so wie pr. Juli /Aug., 165 a x bez, » Aug. /Sept. 174 Rthlr. Br., 17 a 174 bez“ u. G. » Sept. /Okibr. 18 Rthlr. Br., 174 a 17% bez. Weizen unverändert. Roggen anfänglich E oe höher bezahlt, später etwas matter. Rübsl fest, am Schluß stiller. Spi= ritus entschieden besser.
Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Obex- Hofbuchdrukerei. Beilage
1229
Beilage zum Preußischen Staats-Anzeiger.
De utscvland.
_ Oesterreich. Wien, Verordnung über Durchführung der Grund-Ent-
lastung in Böhmen.
aealficit P 4g N rankreich. Paris. Lesseps. — Keine Spaltung im Kabinet, — G Montemolin und Cabrera nah Wien. — Foinikiando in Sttähßbuts: q Vertrag -mit dem König der Sandwich-Jnseln und Post - Convention mit Ra AOMERYnCE: — Eröffnung dex Eisenbahn nah Chartres. — Vermischtes,
Wissenschaft und Kunst.
“_ Archäologische Gesellschaft.
e
_Vichtamtlicher Theil. - Deutschland.
„Oesterreich. Wien, 8. Juli, Die Wiener Zeitung L, Vi folgende Verordnung des Ministeriums des Jnnern, Bör end die Dur@chführung der Grundentlastung im Königreich
öhmen :
__ Zufolge Allerhöchster Genehmigung vom 26. Juni 1849 haben die Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen zur Durchführung der Grundentlastung im Königreiche Böhmen folgende Verordnung zu erlassen
befunden: Erste Ab theilung.
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der in dem Geseue 7. September 1848 und dem Patente vom 4. März 1849 ind Vorschriften, I Abschnitt.
Von den ohne Entgelt aufgehobenen oder aufzuhebenden Leistungen. S. 41. Nach dem Geseße vom 7. September 1848 sind bereits allge- E für aufgehoben erklärt, ohne daß eine Entschädigung gefordert werden
ann :
1) Alle Rechte und Bezüge, die
a) aus dem persönlichen Unterthans-Verbaude,
b) aus dem Schutzverhältnisse,
c) aus dem obri feitlichen Jurisdictionsrehte und
d) aus der Dorfherrlichkeit entspringen, wogegen auch die daraus ent- springenden Lasten aufzuhören haben. (Absay Fünstens des Gesetzes vom 7, September 1848.)
2) Das dorfherrliche Blumensuch- und Weidereht, so wie die Brach- R N CAbsay Siebentens des Geseßes vom 7. September 41848,
3) Der Bier- und Branutweinzwang, d. i, die Verpflichtung, diese Betränke von den ehemaligen Propingtionsberechtigten oder vou den an ihre Stelle getretenen Besißern des Bier- und Branntwein - Regals ab- zunehmen, mit den jenem Rechte anhaftenden Verbindlichkeiten, unbeschadet A id privatrechtliche Verträge begründeten ähnlichen Verpflichtungen und
cte, :
§. 2, Durch das in Betreff der Ausübung der Jagd erlassene Patent vom 7, März 4849 ist: s 9 N # Me
a) das Jagdrecht auf fremdem Grunde und Boden aufgehoben, und eine
Entschädigung zu Gunsten der bisher Berechtigten findet nur in den
Fällen statt, wo es sih erweislih auf einen mit dem Eigenthümer
des damit belasteten Grundes abgeschlossenen entgeltlichen Vertrag
U d Leist für-J e S
b) Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke (z. B. Hundeha- e Fütterung der Jagdhunde u, \, w.) ohne Entscckädigung ee obcn,
§. 3, Das Pateut vom 4, März 1849 erklärt im §, 1 die Robot und Robotgelder der Juleute und der auf unterthänigen Gründen gestifteten Häusler mit Beziehung auf den §, 5 des Gesezes vom 7. September 1848 für aufgehoben, ferner weiset der §, 2 des Patentes vom 4, März 1849 darauf hin, daß mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse der eín- zelnen Länder erhoben und bestimmt werden soll, welche der unter den ver- schiedenen Benennungen bestandenen Leistungen ohne Entgelt aufzuhören haben, zugleich aber, welche Lasten zufolge §. 5 des gedachten Gesezes mit der Aufhebung der ihnen gegenüber stehenden Rechte entfallen, na
6. 4, Mit Beachtung dieser Bestimmungen werden für das Königreich Böhmen als- ohne Entschädigung aufgehoben erklärt:
1) Das Heimfalls-, Einstands - und Vorkaufsrecht der gewesenen Obrigfkeiten. E A4 L
2s 2) Das Recht der Jurisdictions-Obrigkeiten auf den Bezug von Ab- fahrtsgeldern , Accidentien , Grundbuchs- und anderen Taxen, die sie nach
H des Geseßes vom 7. September 1848 nux mehr auf Rechnung des -
Siates einzuheben haben. 5
3) Das Fischereirecht auf fremdem Grunde und Boden mit Einschluß der Perlenfischerei mit der gleichen Ausnahme, wie bei dem Jagdrechte.
4) Der Weinzwang in gleicher Art, wie der Bier- und Branntwein-
wang. j x D) Das von einigen Obrigkeiten geübte und in der Hofentscheidung vom 30, November 4789, Z. 2380 anerkannte Recht zur ausschließlichen Erwerbung der in oder auf den bisher unterthänigen Gründen vorgefunde- nen Granaten. - N
6) Das Eigenthumsrecht der Qbrigkeiten auf die im Fruchtgenusse der Unterthanen befindlichen uneingefauften Bauerngründe ; dieses Recht geht auf die Besiger der lezteren ohne Entgelt über, wogegen auch die aus die- n Verhältnisse entspringenden Verpflichtungen der Obrigfkeiten zu entfallen haben. | S Die gewesenen Obrigkeiten sind verpflichtet, den Fruchtnießern förmlich einverleibungsfähige Grundverschreibungen über diese Gründe auszufertigen.
Die noch rückständigen Fristenzahlungen (Währungen) an den bedun- genen Einkagufsgeldern, so-wie die an deren Stelle odex nebst bei stipulir- ten Laudemien entfallen und sind in den Grundbüchern zu löschen.
Beides geschicht tax- und stempelfrei. / j
§. 5, Ferner sind folgende Leistungen ohne Unterschied des Bezugs- berechtigten unentgeltlih aufgehoben : ¡
1) Robot, Robotgelder, die Spinnschuldigkeiten und sonstige Natural- und Arbeitsleistungen , ferner alle Giebigfeiten aus dem Titel dieser als aufgehoben erklärten Leistungen
a) bei Juleuten, - s
b) bei den unbefelderten Häuslern, die im Robotverzeichnisse (Theresia-
nische Kataster) vorkommen und höchstens zur 26tägigen Robot vor- geschrieben sind (Katastral-Häusler), i c) bei jenen Häuslern, die nah dem Zeitpunkte der Theresianischen Rec-
tification auf Gemeinde-, Pfarr-, Kirchen-, unterthänigen oder Frei- sassen-Gründen sih ansässig gemacht haben (Rustikal-Häusler).
Jene Leistungen, welche die sub b, und c. angeführten Häusler von
einer zu Entschädigung verpflichteten Stammwirthschaft übernommen haben,
sind zu entschädigen, s
2) Dreizehn Tage der Robot der befelderten (Katastral-) Häusler.
3) Die Hofdienste (Waisendienste), welhe gemäß Patents vom 1, No- vember 1781 von den von beiden Aeltern verwaisten Unterthanen herkömm- lich zu leisten waren, :
5 4) Alle jene Spinnschuldigkeiten überhaupt, die gegen Lohn zu leisten
4 vom 4. März 1849),
5) Die Verpflichtung der Unterthanen, nah Artikel 1, Absay 16, des
“4 uis vom 13, August 1775, Lohnarbeiten mit der Hand zu ver- richten.
6) Die Verpflichtung derselben zur Einsammlung und Abfuhr wild- | wachsender Naturprodukte, als: Schwämme, Waldobst, wilden Hopfen, Küm- ! mel, Knoppern, Schnecken, Krebse u. st, w.
7) Alle Geldleistungen aus dem Titel der aus 3 bis 6 als aufgeho- ben erflärten Arbeits- und Natural-Leistungen.
8) Zinse, welche für die Gestattung des freien Getränkebezuges zum Ausschanke bedungen worden sind, insofern sich dieselben oder die ihnen zum Grunde liegenden Naturalverpflichtungen uicht auf einen privatrechtlichen Vertrag gründen. i
_9) Zinse für Fischerei auf fremdem Grunde und Boden oder als Ent- schädigung für deren Störnng.
10) Gewerbszinse, insofern sie niht aus emphiteutishen oder sonstigen Verträgen über die Theilung des Eigenthums herrühren und als solche auf , dem Grunde haften oder die Natur der Schadloshaltung für eine von der gewesenen Obrigkeit dagegen übernommene Servitut haben.
__ 141) Leistungen aller Art aus dem Titel des -obrigkeitlihen Schuyes über Personen, Familien und Gemeinden,
12) Leistungen der Häusler ain die Gemeinden, für welche fein Pri- vat-Rechtstitel besteht oder welche selbst im bejahenden Falle nie oder we- nigstens nicht mehr in den leßten 6 Jahren zur Gemeinde verrehhet wurden,
13) Alle Rückstände von Prästationen, welche ohne Entschädigung auf- gehoben sind, insoweit sie das Nuzjahr 1848 betreffen, mit Ausnahme der Rückstände an Grundbuchsgebühren und Gerichtstaxen. (§, 28 des Pa- tents vom 4. März 1849)
§, 6. Dagegen entfallen aber au ohne Eutschädigung alle geseßlichen Verpflichtungen dcr ehemaligen Obrigkciten zur Unterstüßung ihrer vorigen Unterthanen, namentlich die Verpflichtung :
1) zu fünftigen oder schon gegénwärtig bestehenden Beiträgen für Wundärzte und Hebammen, daun zur Ausbildung der Legteren,
2) zu Beiträgen aus Anlaß von Epidemiíeen, der an der Lustscuche oder durch Hundebiß erkrankten Personen,
3) zur Gestattung des Holzklaubens, Stockrodens, Laubrechens, der Graserei oder Viehweide in ihren Waldungen, inwiefern diese Benuzung vai N ein aus privatrechtlichem Titel entsprungenes Servitutsreht sich arstellt,
___§, 7. Die Landes -Kommission hat in vorkommenden Fällen zu be- stimmen, ob nicht etwa noch andere außer den vorausbezeichneten Leistungen und Rechten ohne Entschädigung aufzuhören, und welche ihnen gegenüber- stehende Lasten zugleih zu entfallen haben, wobei der Grundsay des VI, Absayes des Gesezes vom 7. September 1848 maßgebend is.
1, Abschnitt. Von den entgeltlich aufgehobenen oder aufzuhebenden Lasten überhaupt.
dk §. 8. Das Patent vom 4, März 1849 unterscheidet zuvörderst im
Sinne des Geseges vom 7, September 1848: a) Leistungen, welche bereits durch das Geseh vom ‘7, September 1848, §§. 3 und 6 ausgehoben sind, und für welche eine billige Entschädi-
_ gung aunszumitteln is, und h
b) Leistungen, welche gegen Ablösung aufzuheben sind.
_In beiden Fällen" bildet der Werth der Schuldigkeit nah dem rechtlich gebührenden Ausmaße den Gegenstand der dem Berechtigten zu leistenden Vergütung (§. 8 des Patentes vom 4. März 4849),
§, 9. Das Ausmaß der Schuldigkeit i} insofern als gebührend an- zunehmen , als es nicht dem vor dem Jahre 1848 bestandenen unstreitigen faktischen Besiystande des Berechtigten und den Bestimmungen der politischen Geseßgebung oder der Verträge widerspricht, : i Der Werth wird hiernach bei: ablösbaren Schuldigkeiten nach den ge- meinen Preisen des Ortes oder des Bézirkes, wo dieselben zu erfüllen sind, ermitteltz wo dagegen blos eine billige Entschädigung zu leisten is , wird der Werth nah den besonderen hierfür aufgestellten Grundsäyen des Pa- tentes vom 4. März 1849 und den weiteren Weisungen diefer Vorschrift veranschlagt, welhe dahin abzielen , die für die Ausführung des stabilen Grundsteuer-Katasters sestgeseßten Preise oder einen derselben entsprechenden Werthanschlag der Berechnung zum Grunde zu legen. f
§. 10, Jn cinem und dem anderen Falle is als Grundsay festzuhal- ten, daß von dem Werthanschlage der auf einer Realität haftenden Leistun- gen der auf derselben Grundlage zu ermittelnde Werth der in den ersteren begründeten Gegenleistungen in Abzug zu bringen, daß forner von dem auf solche Art ermittelten reinen Werth der aufgehobenen Leistungen Ein Drit- tel als eine Pauschal-Ausgleichung abzuschlagen is, und erst der sonach mit zwei Drittheilen verbleibende Bctrag das Maß der dem Berechtigten ge- bührenden Entschädigung oder Ablösung bildet (§§. 15, 16, 17, 18, 19 des Patentes vom 4, März 1849).
§, 11, Die Weisungen dieser Vorschrift beziehen sih demnach auf die Werthsermittelung a)- der einer Entschädigung unterliegenden und þ) der ablösbaren Leistungen nach ihren verschiedenen Unterabtheilungen, und c) der Nückstände aus dem Nuyjahre 1848 auf die Berechnung der Jahresrente und des Kapitals aus dem Titcl der Entschädigung oder der Ablösung.
g, 12. Auf zeitlihe Grundpacht- und Grundbestand-Verträge findet das Gesey vom 7, September 1848 keine Anwendung (§. 7 des Patentes
1IL Ab scchuitt. Von der Werths-Ermittelung der gegen billige Entschädigung aufgehobenen Leistungen.
§. 13, Eine billige Entschädigung isst zu ermitteln für die nah den §§. 3 und 6 des Geseßes vom 7, September 1848 entgeltlih aufgehobenen Leistungen (§, 8 des Patents vom 4. März 1849). Sie zerfallen in Lei- stungen a) in Naturalien, b) durch Arbeiten, c) im Gelde und 4) in solche, die aus Abólitions- oder Reluitions-Verträgen herrühren,
a, Bei Natural-Leistungen,.
§, 14. Natural - Leistungen sind als solche der Werths - Erhebung zu unterziehen, wenn deren Abstaitung in natura rechtlich gefordert werden konnte, obgleich sie durch Uebereinkommen oder Vertrag jeweilig in Geld eder Arbeitsleistungen umgestaltet wurden. .
§, 15. Fixe Leistungen an. landwirthschaftlihen Erzeugnissen werden nach den für- die Ausführung des Grundsteuer-Katasters festgeseßten Preisen zu Geld berechnet- (§. 9 des Patents vom 4, März 1849), und zwar in jener Preisabstufung, die für jene Steuergemeinde, welcher der belastete Besiy angehört, festgeseyt ist.
§.: 16, Bei Naturalbgaben, für welhe zwar Preise im Kataster be- stehen, die aber nicht im Anschlage der Grundertragsschäßung bei jener Ge- meinde erscheinen, für welche die Entschädigung zu ermitteln is, ist hierfür der Katastralpreis jener angränzenden Gemeinde, welche mit der zu entla- stenden Gemeinde den gleichen Katastral-Kornpreis hat, für die Ermittelung der Entschädigung anzunehmen,
Wenn in mehreren der für Korn gleich tarifirten angränzenden oder benachbarten Gemeinden verschiedene Katastralpreise für die zu veranschla- gende Naturalabgabe bestehen, so wird der geringste genommen.
§. 17. Andere Natural-Leistungen, für welche keine Katastralpreise be- stehen, werden nah einem denselben entsprechenden Werthanschlage berech- net (§. 10 des Patents vom 4, März 1849).
§. 18, Es wird demnach sür Erzeugnisse, deren Preis sich gewöhnlich nach dem Preise gewisser, dem Stoffe nah verwandter, im Ka'aster tarifir- ter Produkte richtet, nah dem Verhältnisse, in welchem der zehnjährige e: kaldurchschnittspreis der ersteren von dem Jahrè 1836 bis inkl, 1845 zu dem gleichen Durchschnittspreise der lehteren steht, auf die Preise vom Jahre 1824 zurückgeführt.
Wenn z. B. der Werth des Werk- oder Bauholzes ermittelt werden soll, so wird in vorstehender Art “der Preis: des Brennholzes (für welches allein ein Katastralpreis besteht) und der Preis des Werkholzes aus den genannten Durchschnitts - Jahren erhoben, welche beide Proportionalzahlen d dem 1824ger Katastralpreise des Brennholzes die gesuchte vierte Größe geben,
§. 19. Bei Erzengniíssen, bei denen der vorerwähnte Unistand nicht ein- tritt, wird der seit dem Jahre 1824 bestandene geringste Reluitionspreis der
Donnerstag d. 12. Julí.
betreffenden Gemeinde oder falls daselbst keine Reluition dafür bestand, der Reluitionspreis einer anderen, in möglichst gleihen Verhältnissen stehenden Gemeinde des nämlichen Bezirkes durch Rentrehnungen oder Gedenkmänner erhoben und als Werthanschlag angenommen.
§. 20, Kann auch auf diese Art der Werth nicht ermittelt werden, dann hat solhes nah dem in den Jahren 1840 bis einschließlih 1845 be- standenen niedrigsten Lokalpreise zu geschehen. 16 5
g. 21. Die Giebigkeiten, die nicht alle Jahre, sondern in längeren nah Jahren bestimmten Perioden oder bei unbestimmt wiederkehrenden Er- eignissen abzustatten waren, wird der auf die vorausgeseßte Art ermittelte Werth durch die im vorhinein festgesezte oder mit Rücfsicht auf die Erfah- rung durchschnittlih zu bestimmende Zahl der Jahre der Leistungsperiode getheilt und auf diese Art der jährlihe Werthanschlag gefunden.
§. 22. Für jeden auf dem Grundbesißze bleibend haftenden Zehent und jede derlei aus dem Titel des Zehentrechtes entspringende fixe Natural- Abgabe gebührt blos eine billige Entschädigung, auszenommen die in den §§. 5 und 6 des Patentes vom 4. März angedeuteten. Fälle, für welche die Grundsäße der Ablösung zu gelten haben, (IV. Abschnitt). x ;
g. 23, ‘Die an die Stelle des Zehents getretenen unveränderlichen Naturalgiebigkeiten, so wie die in einem bestinimten Quantum an Wein (Bergdienst, Bergrecht), Hopfen u. dgl. bestchenden Abgaben, dann der fixe Garbenzehent (nahdem das Körnererträgniß nah den Schüttungs - Resul- taten, welhe den Operalionen für die Durchführung des stabilen Katasters zum Grunde lagen, ermittelt worden) werden nach den für fixe Natural- Abgaben überhaupt festgeseßten Grundsäßen zu Geld veranschlagt (§§. 9 und 10 des Patents vom 4. März 1849). f
§. 24, Zur Berechnung des eigentlichen Zehents , d, i, der bleibend auf Grund und Boden haftenden Abgabe cines aliquoten Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten, nah seinem Jahreswerthe dienen die vor- handenen Zehent-Register oder Rechnungen , aus welchen der Durchschnitt des Zehents für den Zeitraum vom Jahre 1836 bis 1847 zu erheben und nah den für die Ausführung des stabilen Grundsteuer-Katasters festgestell- ten Preisen des Jahres 1824 zu Gelde zu veranschlagen ist.
Sind glaubwürdige Zehent-Register oder Rehnungen nicht vorhanden, und fommt ein gütlihes Uebereinkommen der Parteien nicht zu Stande, so ist der mittlere jährlihe Brutto-Ertrag des zehentpflichtigen Grundstückes an zehentbaren Bodenfrüchten nah dem obigen: Durchschnitte mit Rücksicht auf dem gemeindeüblichen Wirthschafts-Turnus, so wie auf die Einwirkung der im Laufe der bezeichneten Jahre stattgefundenen Elementar-Zufälle auf die Production, nah nieder-österreichishem Maße zu erheben, hiernah der Jah- resbetrag der Zehentabgabe zu berechnen und nach dem oben bezeichneten Produkten-Preise zu Gelde anzuschlagen. j;
§. 25. Zehentfrohnen, das Stroh bei dem Garbenzehent jeder Art und díe Gegenleistungen, zu denen etwa der Zehentberechtigte verpflichtet ist, sind kein Gegenstand der Entschädigung. i ;
§. 26, Bei Zehenten von Gegenständen, die keine Boden-Erzeugnisse sind, wird der Natural-Jahresertrag aus Zehentregistern und Vormerken durch die Aussage von Gedenkmännern oder in sonst geeigneter Art nach einem sechsjährigen Durchschnitte, vom Jahre 1847 an zurückgerechnet, er- hoben und , wie es bei den fixen Naturalgiebigkeiten vorgeschrieben is, zu Geld verans chlagt.
§, 27, Haben die Zehent-Verpflichteten den Zehent inverhalb der legten 412 Jahre, von 1836 bis inkl. 1847 selbs gepachtet (pauschalirt), so ist, wenn sie es vorziehen, der Pachtzins (Pauschale), welchér sih als Durch= \chnitt für die in dem obigen Zeitraume begriffenen Pachtjahre ergiebt, zur Grundlage der Entschädigungs-Ermittelung zu nehmen. :
J} der Pachtschilling (Pauschale) in einer Nataralleistung bedungen, und hat die Gemeinde die obige Durchschnittsberechnung zum Maßstabe der Entschädigung gewählt, so is derselbe nah den zur Durchsührung des stabilen Katasters festgeseßten Preisen zu Gelde zu berechnen,
- §28, Jn diesem Falle, so wie dann, wenn die Zehentschuldigkeit anzen Gemeinden obliegt, wird die individuelle Vertheilung des veran- fbla ten Betrages nah dem Verhältnisse, in welchem die Gemeinde bisher die Vertheilung getroffen hat, vorgenommen. j §. 29, Wenn Jemand einen Zehent jure parochiali entgeltlich egen bestimmte an die Kirche oder an geistlihe Personen abzu- fiattende Leistungen bleibend besigt, so ist Jenem für den Zehnt und der Kirche oder den geistlihen Personen für die ihnen gebührenden Giebigkeiten
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nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Entschädigung zu berechnen. Besteht aber dieses Verhältniß nur zeitlich, so is es als asaeboben zu be trachten, und cs ist blos die Entschädigung für den Zehnt zu Gunsten der Kirche oder der geistlihen Personen zu ermitteln.
§. 30, Wenn Giebigkeiten nah anderem als dem niederösterreichischen Maße und Gewichte abgestattet wurden, hat die Zurückführung auf leßtere nach der für die Katastralshäßung vorgeschriebenen Reductions-Tabelle zu geschehen,
b, Bei Arbeitsleistungen,.
§. 31. Die Preise der Arbeitsleistungen (Robot) werden nah dem Verhältnisse ausgemittelt, in welchem der Werth. der DivaugEverricbentià zu jenem der freien Arbeit steht, wobei jedoch als Grundsaß festzuhalten ift, daß in keinem Falle der Werth der Zwangsarbeit höher als mít dem Drit- theile des Werthes der freien Arbeit berechnet werden dürfe, (§. 11 des Pa- tents vom 8, März.)
Zur Ermittelung einer für den Verpflichteten möglichst billigen Ent- schädigung und zur wesentlichen Vereinfachung der Erhebung und Berech- nung des Werthmaßstabcs werden als Werth der freien Arbeit die auf das genaueste berechneten Lasten der Erhaltung eines Arbeitsbezuges zur Grund- lage angenommen, Die Erhaltungskosten cines Zweigespanns Pferde, welche nach ökonomischen Grundsäßen auf 180 Meyen Korn entzifert wurden, mit der Zahl von 260 Arbeitstagen und die Erhaltungskosten eines Paars Zug- ochsen mit 108 Meyen Korn durch 240 Arbeitstage getheilt, ergeben den in Korn ausgedzückten Erhaltungswerth eines zweispännigen Pferdezugtages in runder Zahl mit 75 und den eines zweispännigen Ochsenzugtages mit Meyen Korn,
Diese entfallene Quantität mit dem 1824ger Katastralpreise des Korns in der betreffenden Gemeinde multiplizirt, stellt den Geldpreis des freien Arbeitstages dar.
§, 32, Als der Preis (Werth) der Zwangsverrichtung is der dritte N der auf obige Art entzifferten Gestehungskosten der freien Arbeit an- zunehmen.
§, 33. Die Berechnung der übrigen Gattungen der gezwungenen Zug- arbeit ist nah dem entfallenden Preise des zweispännigen Tages nach dem Verhälinisse zu pflegen, daß sich zu der Einheit desselben der einspännige wie 5, der dreispännige wie 12 und der vierspännige wie 15 verhalte.
§. 34. Als der Werth eines Tages der gezwungenen Handarbeit i| % des zweispännigen Robottages mit Pferden anzunehmen.
F, 35. Der Werth der sogenannten gemessenen Robot, d. i. jener sür L R Arbeiten, is durch Schägung festzustellen (§. 11 des Patents vom
. März).
Darunter sind auch jene Roboten, welche Unterthanen oder ganze Ge- meinden zu benannten gemeinschaftlich oder reihenweise unter sich zu leisten- den Arbeiten , als z, B. zu gemeinschastlicher Bearbeitung gewisser Felder und Wiesen, zur Herbeiführung von Holz u. st. w. zu leisten verpflichtet waren, begriffen,
Wenn das Entstehen dieser Roboten aus der ungemessenen und das Maß dieser ursprünglichen Robot nachgewiesen werden kann , so hat die Zurücfführung der gemessenen auf die ungemessene stattzufinden. Eine solche Zurücckführung kann auch dann Play greifen, wenn der Berechtigte und dic Verpflichteten über das Zurücksührungs-Verhältniß einverstanden sind.
In solchen Fällen sind sodann die gefundencn Robottage in dex oben festgeseßten Weise zu veranschlagen. Wenn dieses niht möglich is , sind die gemessenen Verrichtungen in gewöhnliche freie Arbeitstage abzulösen und diese, wie §. 31 a Korn und nach den 1824ger Katastralpreisen in Geld zu veranschlagen. F a
6, 36, Die o ermittelten Anschlagsbeträge für gemessene, gemeil- schaftlich oder reihenweise verrichtete Arbeiten sind nah Maßgabe der in dent
leßten 10 Jahren, vom Jahre 1847 an zurückgerechut, stattgefundenen Ver-