1881 / 102 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 May 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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M

.¿ 102.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

__den Geheimen Regierungs-Räthen z. D. Freiherr von Diepenbroick-Grüter, von Tiedemann und von Breitenbauh zu Merseburg den - Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; Squlinspektor Baumgart zu Woitsdorf im Kreise Oels, dem Musikdirektor, Professor Jähns zu Berlin, dem Rech- nungs-Rath und Kreis-Steuereinnehmer Hering zu Bergen auf Rügen, und dem Kreis-Wundarzt des Kreises M: seriß Ludwig zu Tirschtiegel den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Ober-Regierungs-Rath z. D. Bienko zu Gum- binnen den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse; dem emeritirten Prediger Ehrenkönig zu Cöslin, bisher zu N bei Cöslin, und dem Steuer-Rath Krumhauer zu

agdeburg den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; dem Schullehrer Tit zu Segertsdorf im Kreise Culm und dem Schullehrer, Kantor und Organisten Müller zu Nückerod im Unterwesterwald-Kreise den Adler der Jnhaber des König- lichen Haus: Ordens von Hohenzollern ; sowie den Hauptleuten ee von Troshke und Freiherr von Mirbach im

arde-Füsilier-Regiment, dem Einjährig- Freiwilligen, Ge- freiten Galuschky im 2. Garde-Regiment z. F. und dem Bootsmannsmaaten Ramin von der 1. Matrosen-Division die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

S e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Königlich portugiesishen auferordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an Allerhöchstihrem Hoflager, Grafen von Rilvas, den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse in Brillanten zu verleihen.

Deutsches Neich.

Geseß, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung.

Vom 20. April 1881.

Wir Wi ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt :

Ge: Le

Beamte der Civilverwaltung, welche Diensteinkommen oder Wartegeld aus der Reichskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Vorausseßungen der Verseßung in den Nuhestand nach Erfüllung der erforderlihen Dienstzeit Pension aus der Reichskasse gebühren würde, sowie in den Ruhestand verseßte Beamte der Civilverwaltung, welche krast geseßlichen Anspruchs oder auf Grund des §. 39 des Reichsbeamtengeseßes vom 31. März 1873 (Neichs-Gesehßbl. S. 61) lebenslängliche Pension aus der Reichskasse beziehen, sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Reichskasse zu entrichten.

Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht n solhe Beamte, welche nur nebenamtlih im Reichsdienst angestellt sind.

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Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten nach den 88. 7, 8, 31 und 69 des Reichsbeamtengeseßes vom 31. März 1873 gebührenden oder bewilligten Betrage des vierteljährlihen Gehalts oder Wortegelds beziehungsweise der einmonatlihen Pension des Verstorbenen sind die Wittwen- und Waisengeldbeiträge gleichfalls zu entrichten.

8. 3.

Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlih 3 Prozent des pensionsfähigen Diensteinkommens, des Warte- geldes oder der Pension mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 9000 H des pensionsfähigen Dienstein- kommens oder Wartegeldes und von 5000 der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.

8, 4,

Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge werden in den- jenigen Theilbeträgen, in welhen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder die Pension zahlbar ist, durch Einbehaltung eines entsprehenden Theiles dieser Bezüge erhoben.

Der einzubehaltende Theil ist weder der Pfändung unter- worfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welhem Betrage die Bezüge der Pfändung unterliegen, zu berechnen.

8. 5.

Die Verpflihtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge erlischt :

1) mit dem Tode des Beamten, vorbehaltlih der im §. 2 getroffenen Bestimmungen ;

2) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet, oder mit Belassung eines Theiles derselben aus dem Dienste entlassen wird ;

dem Pastor und Lokal-

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Berlin, Montag,

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dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

3) wenn der Beamte in den Ruhestand versezt wird und ihm auf Grund des §. 39 des Reichsbeamtengesezes vom 31, März 1873 ein Pension auf bestimmte pet bewilligt ist; 4) für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, no

unverheirathete ehelihe oder durch nacgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besißt, mit dem Zeitpunkte der Ver- seßung in den Ruhestand:

____6) für den pensionirten Beamten mit dem Ablauf des- jenigen Monats, in welchem die unter Bie 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch eine nah der Pensionirung ge- \{lossene Ehe oder durh das Vorhandensein von Kindern aus einer solhen wird das Erlöschen der Verpflihtung nicht gehindert.

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i 8. 6.

Die zur Zeit des Jnkrasttretens dieses Geseßes pznsionir- ten Beamten, welche weder verheirathet sind, noch unverhzi- rathete chelihe oder dur nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besißen, sind von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe sowie Kinder aus einer solchen kommen hier- bei niht in Betracht.

Se 7

Die Wittwe und die hinterbì ebenen ehelichen oder durd nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wiktw-n- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten erhalten aus der Reichskasse Wittwen-

und Waisengeld nah Maßgabe. der nachfolgenden Bestim- mungen. : 8. 8.

Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile der- jenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berehtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage int den Ruhestand verseßt wäre.

Das Wittwengeld soll jed vorlehaltlih der im §8. 10 verordneten Beschränkung, rtinö#tezs 160 # betragen und 1600 M4 nicht übersteigen.

28-9

Das Waisengeld beträgt:

1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;

2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld as berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes

ind.

| 8. 10. __ Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zu- sammen den Vetrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen is oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand verseßt wäre.

Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Witt- wen- und das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.

8. 11.

Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeld- berechtigten erhöht si das Wittwen- oder Waisengeld der ver- bleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch niht im vollen Genuß der ihnen nach den 88. 8 bis 10 gebührenden Beträge befinden.

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War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Ver- storbene, so wird das nach Maßgabe der §5. 8 und 10 be- rehnete Wittwengeld für jedes AnG enan Jahr des Alters- R über 15 bis einshließlich 25 Jahre um 1/6 gekürzt.

Auf den nach §. 9 zu berehnenden Betrag des Waisen- geldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 8. 13.

Keinen Anspru auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Mo- nate vor seinem Ableben geshlossen und die Eheschließung zu dem ne erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Witt- wengeldes zu verschaffen.

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines pensfionirten Beamten aus solcher Ehe, welche erst nah der Verseyzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ift.

8, 14,

Stirbt cin zur Entrichtung von Wittwen- und Waisen- En verpflihteter Beamter, welchem, wenn er am

odestage in den Ruhestand versezt wäre, auf Grund des

. 39 des Reichsbeamtengesezes vom 31. März 1873 eine

ension hätte bewilligt werden können , so kann der Wittwe und den Waisen desselben Wittwen- und Waisengeld dur den Reichékanzler bewilligt werden.

Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisen- geldbeiträgen verpflihteter Beamter, welhem nah §8. 50 und 52 des Reichsbeamtengeseßzes vom 31. März 1873 im Falle seiner Verseßung in den Ruhestand die Anrehnung gewisser

Zeiten auf die in Betracht kommende RIIS D O i ugt, eine olche

werden können, so ist der Reichskanzler

S den 2. Mai, Abends.

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Anrechnung auch bei Festseßung des Wittwen- und Waisen- geldes zuzulassen, d: 48

Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit Len Ablauf des Gnadenquartals oder des Gnaden- monats.

8. 16.

Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Vor- aus gezählt, An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, be- stimmt die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu oa Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen ann.

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisen- geldes verjähren binnen vier aaren, vom Tage ihrer Fällig- keit an gerehnet, zum Vorthei E Reichskasse.

8. 17, Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder, sonst über- tragen werden.

8. 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen- geldes erlischt : 1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt ; 2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet.

8. 19. i Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen- geldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Jndigenat ver- liert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

8. 20.

Mit den aus §. 14 sih ergebenden Maßgaben erfolgt die Betlannung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisen- geld der Wittwe und den Waisen eines Beamten zusteht, darch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu folcher Bestimmung auf die höhere Reihsbehörde übertragen kann.

8. 21,

Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende Wittwen- oder Waisengeld darf nicht hinter demjenigen Be- trage zurückbleiben, welcher denselben nah den bis zum Jnkrafttreten dieses Geseßés für sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beamte vor diesem Zeitpunkte gestorben wäre.

8. 22.

Beamte, welhe nah den Bestimmungen dieses Geseßes Wittwen- und Waisengeldbeiträge zu entrichten haben, find nicht verpflichtet, einer Militär- oder Landesbeamten-Wittwen- fasse oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten beizu- treten.

8. 23. j

Diejenigen nach §. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, welche _Nitglieder einer der im §. 22 bezeichneten Landesanstalten und derselben nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nah dem Jnkrafttreten dieses Geseßes dur eine scriftlihe Ecklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §8. 7 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, von Entrichtung der im 8, 3 bestimmten Wittwen- und Waisengeldb-iträge befreit. Andernfalls find sie berehtigt, aus der Landesanstalt aus- zuscheiden.

8. 24. |

Diejenigen nah §. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, welhe vor der Verkündung dieses Geseßes und während sie im Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Reichs befindlih waren, auf ihren Todesfall ihren Ehefrauen oder Kindern eine Leibrente oder ein Kapital oder ihren gesezlihen Erben ein Kapital bei eincr Privat-Versicherungsgesellschast versichert haben , können, falls diese Versicherung zur Zeit des Jnkrafttretens dieses Gesetzes noch besteht, und wenn sie binnen drei Monaten nah diesem Zeitpunkte durch eine schriftlihe Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §8. 7 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten, durch die oberste Reichsbehörde oder die von derselben E höhere Reichsbehörde von Entrichtung der Wittwen- und aisengeld- beiträge befreit werden. -

Die näheren Vorausseßungen, unter denen eine solche Befreiung zulässig, sowie die Bedingungen, von welchen die- selbe abhängig zu machen ist, bestimmt der Reichskanzler.

. 5A Dieses Geseh tritt mit A 1. Juli 1881 in Kraft. Urkundlih unter Unserer 8 E Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel. Gegeben Berlin, den 20. April 1881. (L S8) Wilhelm. v. Bismardck.