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Gegners befindliden Schriftstück zu bemerken, ist nicht zutreffend. gunaGf seßen die zitirten Bestimmungen nicht eine Mehrzahl von usfertigungen des Urtheils als stets vorhanden voraus, sondern sie treffen nur Vorsorge, daß die Berichtigungen des Urtheils, welche von Amtswegen oder auf Antrag der Parteien in Gemäßheit der §8. 290, 291 gemacht werden, auf alle vorhandenen Ausfertigungen geseßt werden. Jede Partei kann sich eine Ausfertigung des Urtheils geben lassen, und wird diefes der Regel na, auch wenn sie nicht der be- treibende Theil ist, thun. Wenn O in den 8. 290, 291 bestimmt ist: „Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt“, fo folgt daraus nur, daß der Berichtigungsbeshluß nicht besonders ausgefertigt und nit blos auf die bei den Gerichtsakten befindliche Urschrift des Ur- theils, fondern auc auf alle Ausfertigungen, welche von demselben ertheilt sind oder noch ertheilt werden, geseßt werden soll; da es allerdings keinen Sinn haben würde, die Berichtigung nur auf der Ausfertigung der betreibenden Partei zu bemerken. Unrichtig ist aber die Annahme, daß die 88. 290, 291 voraussfeßen, daß beide Theile im Besitze von Ausfertigungen fich befinden, und insbesondere folgt daraus nit, daß der Gegner der betreibenden Partei durch diese eine Ausfertigung des Urtheils erhalten haben müsse. Es braucht zu der Zeit, wo eine Berichtigung des Urtheils nah §. 290 von Amtswegen oder auf Antrag, oder nach §. 291 eine Berichtigung des Thatbestan- des bes{chlossen wird, eine Zustellung des Urtheils überhaupt noch nicht erfolgt zu sein, ja es wird namentlich in den Fällen der leßteren Art der Regel na eine Zustellung noch nicht geschehen sein, weil die Frist nah §. 291 nur eine Woche vom Tage des Aushanges des Verzeichnisses der verkündeten und unterschriebenen Urtheile (Z. 287) beträgt. Es folgt also daraus, das in den 88. 290, 291 von einer Mehrheit von Ausfertigungen die Rede ist, in keiner Weise die Noth- wendigkeit der Uebergabe einer Ausfertigung des Urtheils zum Zwecke der rag 6 die Frif urde demgemäß die Frist für die Einlegung der Berufung gegen das Urtheil des Landgerichts H. vom 11, Junt 1880 E de Zu- stellung einer beglaubigten Abschrift desselben am 30. Juni 1880 in Lauf gesetzt, so ist die Frist versäumt, da feststeht, daß innerhalb der- selben die Berufungsanträge dem Anwalte des Beklagten in Gemäß- heit des S. 164 der R e Sus nicht behändigt sind und die Zustellung an den Beklagten selbst bedeutungslos ist. — — —
Betrug durch Steuerverkürzung bei Fixations- verträgen auf Grund des Brausteuergeseßes vom 31. Mai 1872.
Str. G. B. §. 263.
Jn der Untersuhungssahe wider den Brauer H. M. in R. wegen Betrugs
hat das Reichsgericht, Vereinigte Straf-Senate, in der öffentlihen Sißung am 4. April 1881,
für Recht erkannt :
daß die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil der Königlich Preußischen Strafkammer bei dem Amtsgerichte zu C. vom 20. September vorigen Jahres zu verwerfen und demselben die Kosten des Rechtsmittels aufzulegen.
Grün de.
Der Angeklagte hat nah §. 4 des Geseßes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (Reichs-Geseßblatt Seite 153) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1877 und für die vom 1. Januar bis 31. März 1878 Fixationsverträge mit der Steuer- behörde abges{lossen, inhaltlich deren während der Vertragsdauer 450 Ctr. und bezw. 1125 Ctr. Gerstenmalzschrot zur Verwendung kommen een und der Brauer ih zur Nachversteuerung derjenigen Brau- toe, welche er bis zur Beendigung des Vertrages über die der Ab- ndungssumme entsprechende Menge hinaus verwendet hat, nah
aßgabe der Ergebnisse des Brauregisters, das er zu führen hat, verpflichtet, auch bestimmt wird, daß im Falle der Zuwiderhandlung dieser Vorschriften, sofern nicht die Defraudationsfstrafe verwirkt ist, die im §. 35 Absatz 1 des genannten Geseßes angedrohte Ordnungs- strafe eintritt.
Durch Urtheil der Strafkammer is in der Erwägung, daß der Angeklagte die Heranziehung zur Nachversteuerung durch unrichtige Eintragungen und den bei Ueberreichung des Braubuchs an den Beamten bei Schluß der Fixationsperioden jedes Mal hervorgerufenen und unterhaltenen Irrthum von sih abgewendet und sih dadurch
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daß der Angeklagte dur zwei e Handlungen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen ermögensvortheil zu Her, den Fiskus in Höhe von 72 und 63 M dadurch beschädigt hat, daß er dur Unterdrückung und Entstellung der wahren Thatsachen, daß in 28 Fällen Einmaischungen von je 9 Ctr. stattgefunden haben, während in das Brauregister von 1877 eine Eintragung von 2 Ctr., eine von 4, fünfzehn von je 5 und je eine von 6 und 7 Ctr., pro 1878 neun von je 5 Ctr. germnaht worden, einen Irrthum erregt und unterhalten habe,
E e Verurtheilung wegen wiederholten Betruges ausgesprochen worden.
Diese Feststellung enthält zweifellos die sämmtlichen that- v tame tg Merkmale des dem Angeklagten \{chuldgegebenen Ver- gehens, die Revision desselben will in der Verurtheilung gleihwohl eine Geseßesverleßung um deswillen gefunden wissen, weil die That nicht nah dem a gemeinen Strafgeseß, sondern nach der Bestim- mung im §. 35 des Brausteuergeseßes zu beurtheilen sei.
Es ift richtig, daß solhe Strafthaten, welche im Strafgeseßbuch unter Strafe gestellt sind, dennoch nicht der da bestimmten Strafe unterliegen, wenn für sie eine anderweite Strafe in einem Spezial- geseß vorgesehen ist, welchem das Strafgeseßbuch die Ordnung einer einzelnen Materie überlassen hat, und die Revision würde daher be- gründet sein, wenn das Brausteuergesetz über den vorliegenden That- bestand eine Normirung enthielte.
Allein dies is zu verneinen.
S ziehung auf einen Gegenstand der Steuergesezgebung hervortritt, läßt sich Bre die Folgerung begründen, daß derselbe ohne weiteres der Herrschaft des Strafgeseßbuchs entzogen sei, soweit die Anwendbarkeit des leßteren in dem Spezialgeseß nicht besonders vorbehalten worden. Ès giebt keine allgemeinen Grundsäße über die Grenzlinien zwischen dem Strafgeseßbuch und den der besonderen Ge- sezgebung vorbehaltenen Materien, nur soviel läßt ih sagen, daß, wo das Spezialgeseß erkennen läßt, daß es eine seiner Ordnung nicht entzogene Deliktsform anderweit wirklih behandelt habe, das allge- meine Sitrasuetes ausgeschlossen bleiben müsse. Wann dies der gall, wird aber allein aus dem einshlagendem Spezialgeseß für den einzelnen Fall zu entnehmen sein.
Hiervon ausgehend, gelangt man bei einer Prüfung des Braus- oueraeienes von 1872 mit Nothwendigkeit zu dem Resultate, daß da feine den obigen Thatbestand betreffende Bestimmungen enthält.
Das Brausteuergeseß enthält bezüglich der Steuerfirationen irgend welche weitere Bestimmungen nit, als den §8. 4,- lautend: Die Versteuerung kann nah Uebereinkommen mit der Steuer- behörde unter den von derselben festgeseßten Bedingungen dur Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Die in Ansehung dieser Fixationen zu beobachtenden all- e Grundsäße werden von dem Bundesrathe vorge- : rieben und bekannt gemacht werden, insbesondere keine Strafbestimmung. Dasselbe bringt nirgends die bei Gelegenheit des Abschlusses oder der Erfüllung eines der- artigen Uebereinkommens zum Zweck der Steuerhinterziehung zu Tage tretende Täuschung, wie zum Beispiel das Brannt- weinsteuergeseß vom 8. Juli 1868 (Bundes - Gesebßblatt Seite 398) S. 56, oder wie die bei Gelegenheit der Erhebung der Braumalzsteuer im Anschlusse an die Mahlsteuer vorkommenden Geseßwidrigkeiten im §. 29 Ziffer 4 unter den Begriff der Defraudation, wie dieselbe im & 27 — CEinmaischen ohne die, dem Fixirten niht obliegende — geseßliche Anmeldung — definirt ist und ihr im §. 29 andere Spezial- fälle gleihgeachtet werden. i Zwar führen die nah §. 4 Absaß 2 dem Bundesrath zur Auf- stellung überlassenen allgemeinen Grundsäße, welche die Steuerbehörden bei Abschluß von Fixationsverträgen beobachten sollen, die Führung des in den vorliegenden beiden erträgen erwähnten Brauregisters ein und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift über deren Führung nah §. 35 Absatz 1 des Geseßes unter Strafe zu stellen seien. Damit aber ist nicht gesagt, und fonnte — als dem Gebiete der Ausführung des §. 4 Absatz 1 der „Verwaltungsvorschriften“ entrückt — nicht gesagt sein, daß, wie die niht ordnungsmäßige Fühs- rung des Brauregisters, so auch ein mittel s desselben später ver- übtes anderweites Vergehen, die unter den Merkmalen des Be- trugs begangene Steuerhinterziehung, nah diesem Paragraphen be- straft werden solle.
Cbensowenig aber lab sih aus dem Inhalt des ersten Absatzes des §. 39 selbst der Schluß ziehen, daß die hier fragliche Handlung mit einer Ordnungss\trafe, wie sie dort für Kontraventionen gegen Kontrolmaßregeln angeordnet sind, habe bedroht werden wollen.
Keins der Steuergeseße der Reichsgeseßgebung, und so au das Brausteuergesez nit, enthält eine Bestimmung, welche dahin ver- standen werden könnte, daß auf Steuerverkürzung hinzielende Hand- lungen mit Ordnungsstrafen zu belegen seien, und überall, wo auch derartige betrügerische Handlungen von der Spezialgesezgebung mit umfaßt werden, sind sie im unverkennbaren Getent aß zu den Ordnungsstrafen als Defraudationen unter eine mit der E der Beschädigung wachsende e gestellt. o leßteres, wie hier, nicht geschehen, fehlt es eben an einer Regelung der Materie im Spezialgeseß, und daraus ergiebt si
die Folge, daß das allgemeine Strafgeseß in seiner Wirksamkeit un-
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Strafantragsberehtigte Behörde bei Beleidigung eines preußishen Amtsvorstehers.
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Jn der Untersuhungssahe wider die Redacteure: 1) H. H. B f und 2) M. J. B. zu B. wegen Beleidigung durch ie Presse,
hat das Reichsgericht in der Sißung vom 7. April 1881 für Recht erkannt:
daß auf die Revision der beiden Angeklagten des Urtheils der Strafkammer des Königlich preußishen Landgerichts zu G. vom 3. Februar 1881 aufzuheben und das Verfahren ein- zustellen, die Kosten desselben aber der Königlich preußischen Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe.
Die beiden Angeklagten sind wegen Urheberschaft beziehungsweise Veröffentlichung des am 15. Juli 1880 in der zu G. erscheinenden, von dem Mitangeklagten H. redigirten periodischen Druckschrift „Niederslesischer Anzeiger“ in Nr. 163 abgedruckten Artikels „Das Berliner Ober-Verwaltungsgericht“ aus és. 185, 200 des Strafgesetz- bus verurtheilt worden, weil in diesem Artikel eine dur die Presse verübte öffentliche Beleidigung des Amts- und Polizeivorstehers G. zu Ch. eine Kränkung dessen amtlicher Ehre enthalten sei.
Die Verfolgung dieses Vergehens is nah §. 194 des Strafgesehz- bus dur entsprechenden Antrag bedingt.
Der unmittelbar Betheiligte hat ausweislih der Akten persönlich feinen Strafantrag gestellt. Das Landgericht eractet indessen §. 196 des Strafge]eßbuch8, wona, Falls ein Beamter in Beziehung auf es Beruf beleidigt worden, auch „dessen amtliche Sorge zum
ntrag befugt sind, zutreffend, weil dem Amtsvorsteher zu Ch:, der im Nebenamt zuglei 2 fürstbischöfliche Ven ver in derselben Ort- fait verwalte, vorgeworfen werde, daß er zum Nachtheile des in dem rtifel erwähnten Gastwirths und Berufungsklägers W. aus S(lesien sein Amtsvorsteheramt aus persönlichen Interessen und Motiven wahr- genommen, der Kreisaus\chuß zu K. aber, der amtliche Vor- gese ne des Amtsvorstehers, rechtswirksam Strafantrag gestellt habe. ie Angeklagten bestreiten in formeller und ded Richtung diese Legitimation, deren Begründetheit vom Revisionsgeriht amts- pflichtig geprüft werden muß.
Wie die Akten ergeben, ist am 20./26. August 1880 an die Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu G. mittelst eines von K. da- tirten, die Unterschrift: „Der Kreisausschuß" und einen Namen — ohne Bezeichnung des Amtscharakters — tragenden Schreibens das Ersuchen gerichtet worden, „die Bestrafung des Redacteurs eventuell des Verfassers“ des {on berührten Artikels „wegen Beleidigung des Amtsvorstehers und Stiftraths G. zu Ch. herbeiführen zu wollen“.
Zunächst erscheint nun die Rüge des Mitangeklagten B., es fehle Ausspruch des Gerichts über rechtzeitige Stellung des er- wähnten Antrags, verfehlt, da, selbst vom 15. Juli 1880, dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des „Niederschlefischen An- zeigers“, an gerechnet, biszum Eingange des Schreibens vom 20. August 1880 die gee Frist gewahrt ift (§. 61 des Straf- geseßbuchs, §. 156 Absaß 2 der Strafprozeßordnung) und es einer ausdrücklichen Feststellung dieses Erfordernisses nicht bedurfte.
Ebenso wenig ist der Einwand des B. zutreffend, das aus der Fassung jenes Screibens, insbesondere aus dem Worte „eventuell“ der bindende Wille des Antragstellers hervorgehe, bei eintretender Bestrafung des Redacteurs die strafrechtlihe Verfolgung des Ver- fassers auszuschließen, weil das Königliche Landgerict den Sinn des mehrgedachten Schreibens richtig aufgefaßt hat und weil ohnehin die SrOEOE des Verfahrens auf den Verfasser des Artikels als Thäter (Mitthäter) durch §8. 63 des Strafgeseßbuchs si rechtfertigen würde, wenn au des Verfassers im Schreiben vom 20. August 1880 gar nicht gedacht wäre.
Nicht minder erfolglos muß die Behauptung des 2c. B. bleiben,
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8 kann si deshalb nur um die Frage handeln, ob der formell korrekte Strafantrag von einem amtlichen Vorgeseßten des Amtsvorstehers G. ausgegangen ist.
Dieje Frage bejabt das Landgericht, weil der Kreisaus\{chuß na der preußisben Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 §F. 68, 35, Nr. IV. des Regulativs für den Geschäftsgang bei den Kreisaus- \{üssen vom 20. November 1873, sowie na §8. 60, 61 des Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit der Rerwaltungsbehörden „vom 29. Juni 1875“, wie {on das frühere preußische Ober-Tribunal in den Ent- scheidungen vom 23. September 1875 und 11. Juni 1876 — soll
cißen 11. Mai 1876 (Oppenbof, Retsprebung, XVT., 607 und XVII., 336) anerkannt, Vorgeseßter der Amtsvorsteher sei.
Mit dem Geseßze vom 29. Juni 1875 is offenbar das Gesetz vom 26. Juli 1876 (Preußische Geseßz-Sammlung p. 297), das soge- nannte Kompetenz- oder Zuständigkeitsgeses, mt die unterm 99. Juni 1875 erlassene Provinzialordnung für die Provinzen Preußen 2c. (Geseß-Sammlung p. 335) gemeint.
Außerdem hat die Bezugnahme auf das Regulativ vom 20. November 1873, falls eine derartige Anweisung überhaupt hier maß- gebend wäre, deshalb keine Bedeutung, weil dasselbe dur das Regu- lativ vom 2. April 1878 (Ministerialblatt für innere Verwaltung in Preulen, Seite 73) ersetzt ist.
ie allegirten Geseße e zen aber die von dem Landgerichte in Uebereinstimmung mit dem früheren preußishen Ober-Tribunal ver- tretene Ansicht nit.
Abweichend von den sonstigen Grundsätzen (8. 61 fg., insbeson- dere §. 65 des Strafgeseßbus) räumt der aus der Reicbstags- kommission stammende, beziehungsweise auf cinem Beschlusse des Reichstags beruhende §. 196 des Strafgeseßbubs, wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten ., während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist, „außer den unmittel- bar Sn aub deren amtlichen Vorgeseßten“ das Recht zur Antragstellung ein.
Grund ist thunliste Wahrung der Ehre des Amts, welches in seinem dermaligen Träger gewissermaßen selbst angegriffen er scheint, so daß es nit blos von dem Belieben des unmittelbar be- tbeiligten einzelnen Beamten abhängen soll, eine ihm al s folchem zugefügte Ebrenkränkung ungesühnt zu lassen. 4
eim Mangel näherer Normirung im Strafgeseßbub muß die Qualität der amtlichen Vorgeseßten und das Grenzgebiet der Bere- tigung mehrerer derselben im Verhältnisse zu cinander unter Be- rücksibtigung des geseßgeberishen Motivs aus allgemeinen Grund- säßen und dem Behördenorganismus des betreffenden Staats be- stimmt werden.
Als unerl äßliches Merkmal cines amtlichen Vorgeseßten im Sinne des §&. 196 des Strafgeseßbuhs kann nun keineswegs cine derartige generelle Unterordnung gefordert werden, welce den Beamten der dienstlichen Machtbefugniß eines böher Gestellten in jeder Rictung, in Betreff des amtlichen wie außeramtlien Verhal- tens, unterwirft, vielmehr reiht es aus, wenn na der bierarischen Ordnung der Beamte gerade in derjenigen dien stlichen Sphäre, auf welche die Beleidigung Bezug hat, einem anderen Ss Gehorsam schuldig und ibm in dieser Hinsicht unter- geben ift.
Im Einzelnen kann es allerdings zweifelhaft werden, ob {on ein bloßes geschäftlibes Aufsihtsrecht im engeren Sinne, das zuweilen, namentlich in Preußen, von der eigentlichen Dis- ziplinarstrafgewalt unterschieden ist (vergleiche z. B. preußise Disziplinargeseze vom 7. Mai 1851 §. 81, vom 21. Juli 1852 &. 100, Reichs-Gerichtsverfassungsgeséß F. 22, preußises Ausführungs- geseß vom 24. April 1878 §. 78 fg. und Materialien dazu p. 81 fg., preußisches Disziplinargeseß vom 9. April 1879 (Gescß-Sammlung p. 345) & 23 und §8. 35 (Absatz 2 des Reichs-Strafgeseßzus), den Begriff eines amtlichen Vorgeseßten im Allgemeinen erfüllt; jedenfalls trifft dieser Begriff in der Be- deutung des §. 196 des Strafgesebuchs alsdann zu, wenn dem Obern nicht blos das Recht der Leitung und Kontrole {vergleiche Preußisches Geseß vom 9. April 1879 &. 23), sondern weiter die Dienstgewalt zusteht, in die Geschäftsthätigkeit cines anderen Beamten befehlend und ändernd einzugreifen, ihn mit bindenden Anweisungen zu versehn (vergleihe §. 353a. des Strafgeseßbuchs), dessen Verfügungen von Amtswegen oder auf Beschwerden außer Kraft zu seßen und die Be- folgung seiner Anordnungen zwangsweise herbeizuführen.
Unter diesen Vorausseßungen bleibt der Begriff eines amtlichen Vorgeseßten nach §. 196 des Strafgeseßbus unberührt, sollte der leßtere auch zur Verhängung von Diszwlinar strafen im engeren inne wegen bereits begangener Dienstwidrigkeiten die Ver- mittelung einer anderen, besonders organisirten Disziplinar- strafbehörde, wele als sol{e nicht ohne Weiteres der amtliche Vorgeseßte in Gemäßheit des §. 196 des Strafgesebuhs ist, in An- spruch nehmen müssen.
durch Inhalt des Artikels sei 2c. G. nit in Beziehung auf seinen
in denen, der vin Kreisordnung und den \päter ergangenen