1881 / 122 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 May 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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werb und den Ve- Zut des Untérstühungswohnfizes verlängert würden. Eine Gleichstellung beider Fristen, die man früher beabsichtigt "abe, würde schon deshalb gar nicht zu rechtfertigen sein, weil Jemand, der seinen Wohnort verlasse, um ih an: derwô-,.13 eine Existenz zu gründe", oft erst eine Zeit ang hie und dort suchen müsse, bis dersclbe einen für seinen Er- œwerb günstigen Ort gefunden Yabe. Wenn derselbe an diesem Ort nun drei Jahre wohnen müsse, um unterstüßungsberech- tigt zu werden, und {hon drei Jahre nah dem Verlassen seiner früheren Heimath dort den Unterstüßungswohns\itz ver- lere, so entbehre derselbe eine Zeit lang jedes Unterstütßzungs- wohnsißes. Ein folcher Zustand arbeite dem Prinzip der Frei- gügigkeit direkt entgegen. Wenn die Grundbesißer glaubten, thren Fnteressen durch eine Verkürzung der Fristen besser zu dienen, so irrten sie sich. Es gebe Grundbesiter, die ihren Päch- tern die Verpflichtung auferlegt hätten, ihr Gesinde niemals fo lange zu bchalten, daß sie in der Gutsgemeinde unterstüßzungs- berechtigt würden. Zur Verbesserung der Dienstboten und Arbeiter trage dieser beständige Wechsel gewiß nicht bei. Auch in größeren industriellen Gemeinden, wohin aus den ärmeren Gegenden Arbeitskräfte zuzögen, befolge man vielfah das Prinzip, sie kurz vorher, ehe sie den Unterstüßungswohnsiß rworben hätten, wieder abzuschieben. Je kürzer man diese Frist mache, um so leichter gewähre man auch Jemandem, der nicht für sh selber sorgen möge und sich lieber der Armen- pflege überlasse, die Möglichkeit, sich den Unterstüßungswohnsiß in einer Gemeinde zu erschleihen. Auch den Antrag, daß der Aufenthalt, der zur Erwerbung des Unterstüßungswohn- fißes erforderlih fei, nicht erst vom vollendeten vier- undzwanzigsten, sondern {hon vom vollendeten einundzwan- zigsten Lebensjahre an gerechnet werden solle, halte er für durchaus ungerechtfertigt, hon deshalb, weil in die Zeit vom 21. bis 24. Jahre meist die Erfüllung der Dienstpflicht oder die Wanderjahre fielen und die Bevölkerung dieser Alters- TUassen also sich in einem Zustande der Beweglichkeit befinde, dessen Dauer bei der Begründung des Unterstüßungswohn- Tives nicht mit in Betracht kommen könnten. Mit den An- trägen der Abgg. Kiefer und von Schorlemer erkläre auch er ch einverstanden, da er gleihfalls eine möglichst sorgfältige Prüfung der Frage für dringend nothwendig halte.

Der Abg. Streit bemerkte, in einer gewissen Richtung babe er für den Antrag des Abg. von Varnbüler Sympathie. Er erkenne an, daß das bestehende Gesey viele Nachtheile

abe, aber die Richtung, in der der Antragsteller dieselben

eseitigen wolle, halte er für verfehlt. Die Einführung des bayerischen Systems würde in Deutschland auf den lebhaftesten Widerstand stoßen. Wenn die Erwerbung des Unterstüßungs- wohnsißes niht durch den bloßen Aufenthalt an einem Orte erfolge, sondern erst nachgesucht und nux unter den dur Gesetz Festgestellten Bedingungen gewährt werden solle, so werde dadurch nicht allein ein erheblicher Zeitverlust, sondern auch eine Neihe von Weiterungen herbeigeführt, die zu den größten Unzuträglich- keiten führten. Andererseits könne er sih auch der An- Tchauung des Grafen Stolberg über Konsumtion und Pro- duktion von Menschen nicht anschließen. Er sei der Ansicht, daß die Gemeinde, wo ein Mensch geboren sei, doch ein ge- wisses Jnteresse daran habe, dafür zu sorgen, daß derselbe Jein Fortkommen finde und für den Fall der Erwerbsunfähig- keit unterstüßt werde. Dieses System, die arbeitende Bevölke- rung von einer Gemeinde immer zur anderen zu schieben, um sie nirgend in den Besiß einer Berehtigung auf Unterstüßung Tommen zu lassen, sei eine Grausamkeit. Er stelle sih des- halb im Allgemeinen auf den Standpunkt des Abg. Gerwig und wünsche namentlih cine Verlängerung der Frist für den Verlust des Unterstüßungswohnsißes auf mindestens 6 Jahre. Auch daß alte Leute, welche vielleiht zu einem Sohne an «inen fremden Ort gezogen seien, um bei diesem zu leben, dur den Tod desselben aber plößlich einer öffentlichen Unter- übung bedürftig würden, und deshalb, weil sie ihren Unter- stüßungswohnsiß an dem Wohnorte des Sohnes erworben hätten, dort zu bleiben gezwungen seien und nicht an ihren alten Wohnort zurückehren dürften, halte er für eine große Grausamkeit und habe deshalb beantragt, daß der Wechsel des Unterstüßungswohnsißzes in einem höheren Lebensalter Überhaupt aufhöre. Mit den Anträgen der Abgg. von Schor- Iemer und Kiefer könne auch er sich einverstanden erklären.

Der Abg. Kiefer befürwortete seinen Antrag. Wenn man nah dem Muster der Schweiz vermittelst des Referendum eine allgemeine Abstimmung über die vorliegende Frage herbei- Führen würde, so würden \sich die Voten von Nord- und Süddeutschland ohne Zweifel gegenüberstehen. Dieses Ab- Äimmungsergebniß würde jedoch nur der Ausdruck einer all- gemeinen Stimmung sein und nicht auf einer klaren Fest- ellung des thatsählihen Materials beruhen. Ein solches würde man bis jeßt vergeblich suhen. Man habe in Deutsch- land drei geseßlih bestehende Systeme: in Elsaß-Lothringen gelte das auf französisher Tradition beruhende System, welches den Begriff einer öffentlichen Armenunter- stüßung als Zwangspfliht nur in einem sehr be- {hränkten Umfange fkenne; sodann das bayerische System des Heimathsrech*s und endlih in den übrigen Landestheilen das System des Geseßes vom 6. Juni

1870 über den Unterstüßungswohnsiz. Die große Frage, vor |

der man, wenn es sih um die Armenpflege handele, immer stehen werden, sei die: wie solle ein Ausgleich gefunden werden zwischen den Vortkgilen, die ein gewisser Ort oder ein weiterer Verband aus der Thätigkeit des Verarmten gezogen habe, und der Armenlast selber ? Dur eine bloße Veränderung der Erwerbs- bez. Verlustzeit würde diese Frage niht zum Aus- trag gebraht werden können; die Hauptaufgabe der Geseß- gebung der Zukunft gehe vielmehr dahin, die Staatsverpflich- tung klar zu stellen. Ein Ansaÿ hierzu liege schon jeßt in dem Znstitut des Landarmenverbandes. Man könne keinem Lokalverband zumuthen, im strengsten Umfange für den Unterhalt eines Menschen zu haften, der demselben nur kurze Zeit angehört habe. Nachdem einmal die Frei- zügigkeit proklamirt sei, habe das Heimathrecht einen fehr fkünstlihen Charakter; es trage wieder alte, abge- storbene Anschauungen in die jeßige Zeit herein. Mit solchen Mitteln könne man der Selbstverwaltung in den Gemeinden nit aufhelfen. Jeßt den Osten in diese eingetretenen, von Alters her gewohnten Verhältnisse des Westens einsht;üren, wäre ledigli eine willkürlihe Art der Ordnung der Dunge, die nihts bessern würde. Die vieler Schreibereien würde Oer Antrag Varnbüler niht aus der Welt schaffen; die Nun-- mern 5 und 6 begründeten zwei Prozcßlegitimationen, die allein hon eine Unmasse Prozesse zeitige! würden. Das

rinzip des l ntersenpungswohnsizes habe übrigens auch in

iddeutshland Aufnahme gefunden, und zwar ganz unab-

hängig von preußishem Einflusse, Württemberg habe schon

Bundesrath f Beschlüsse fassen könnte, welche den Zw.ck verfolgen, Rechte cinzelner Bundeéstaaten zu verletzen.

vor dem Kriege vón 1866 an die Berichtigung seiner Heimathsgescßgetung im Sinne der Einführung des Unterstügungöwohnsißes gedacht; das Projekt sei aller-

dings mcht zur Ausführung gelangt; Baden habe die

a sogar, ebenfalls ohne Zwang Seitens des Norddeutschen undes, durchgeführt. Um klar in dieser Frage sehen zu können, müsse man wissen, welhe Wirkungen der Unter- stüßungswohnsiß während seiner ganzen Geltunasdauer ge- habt habe, eher sei ein legislativer Schritt in dieser Materie unmöglih. Wenn auf die Vermehrung des Nemadenthums hingewiesen sei, die durch die jeßige Gesetzgebung eingetreten ci, so wolle sein Antrag au dem gerecht werden, indem derselbe eine Statistik auch bezüglih der sitilihen Wirkungen verlange. Nicht minder schreiende Fälle, wie der Aba. von Varnbüler fie unter der Herrschaft des Unterstütungswohn- sißes hervorgehoben habe, könne er demselben vom Gebiete des Heimathsrehts entgegenhalten. Solche vereinzelte Be- {werden könnten indessen niht das Motiv zu einem wichtigen Akte der Gesctgebung sein. Er bitte, seinem Antrage zuzu- stimmen.

Der Abg. Frhr. von Schorlemer-Al}| erwiderte dem Vor- redner, daß, nachdem der moderne Liberalismus abgewirth- \chastet habe, nun doch nichts Anderes übrig bleibe, als zu den alten Verhältnissen zurückzukehren. Das Richtige wäre, den zu revidirenden Geseßzen gleich die Axt an die Wurzel legen, anstatt soviel an den Aesten herumzuschneiden. Das Freizügigkeitsgeseß werde durch den Varnbülershen Antrag niht. berührt, wenngleich sich ein gewisser Connex nicht [leugnen lasse. Seiner Ueberzeugung nah sei gerade dieses Gesetz viel mehr reformbedürftig als das über den Unter- stüßungswohnsiß. Die unbeschränkte Freizügigkeit habe un- erträgliche Zustände geschaffen ; in vielen Theilen des Landes stehe die ländliche Bevölkerung wahrhaft unier dem Terroris- mus der Vagabondage, die sich entwickelt habe. Leßtere sei vollständig zu einem Erwerbszweig geworden, zu einer Spißz- bubenindustrie, der gegenüber Polizei und Gensd'armen macht- los seien. Sein Antrag schließe die Veranstaltung einer En- quete, wie sie der Vorredner wolle, niht aus, er wolle der Reichsregierung vollklemmen freie Hand in Bezug auf das lassen, was sie dem Neichstage vorschlagen wolle.

Nach Schluß der Debatte konstatirte der Abg. Rickert, daß seiner Partei die Gelegenheit benommen sei, ihren entgegen- geseßten Standpunkt in dieser Frage zur Geltung zu bringen.

Jn seinem Shlußwort wandte si der Abg. Frhr. von Mar- \call, als Mitantragsteller, gegen die Ausführungen des Abg. Kiefer. Der RNeichsgedanke sei durch das Geseß über den Unterstüßung8wohnsiß nicht gefördert worden. An eine Auf- oktroyirung der süddeutschen Geseßgebung sei nicht zu denken, um fo weniger als er und seine politischen Freunde die Ver- schiedenartigkeit der in Betracht kommenden Interessen nicht verkennten. Auch in dem Antrage Graf Stolberg könne er eine genügende Ausgleihung nicht erblicken, da derselbe die Verhältnisse Norddeutschlands zu sehr im Auge habe. Daß das jeßige Geseß ein großes Ueberhandnehmen dcs Vagabonden- thums gezeitigt, habe, könne Niemand bestreiten. Jm Ganzen seien mit diesem Geseße sehr Viele unzufrieden, zufrieden eigentlich Niemand. Ueberweise man die sämmtlihen Anträge der Reichsregierung zur näheren E:wägung, womöglich auch zur genauen Untersuhung, wie weit Mißstände vorhanden seien und wie weit abgeholfen werden könne. Er zweifle nicht daran, daß die Regierung am Schlusse dieser Untersuchungen zu der Ueberzeugung gelangen werde, daß in der That das Gesetz, wie es heute bestehe, unhaltbar sei.

Der Antrag von Schorlemer-Alst wurde darauf mit großer Majorität angenommen.

Das Haus wandte \sich dann zur Berathung des Antrages der Abgg. Richter (Hagen) und Dr. Karsten, der folgender- maßen lautet :

eDer Reichstag wolle beschließen: in Betreff der im Bundes- rath cingebrachten Anträge auf Einverleibung der Unterelbe in den Zollverein und Aufhebung des Hauvptzollamts in Hamburg zu er- klären, daß es weder dem bundeësstaatlichen Verhältniß, noc der Acbtung von dem geltenden Verfaïsungsre{t entspriht, wenn der Bundesrath Aenderungen der Zolleinrihtungen vornehmen sollte ledigli zu dem Zwecke, um cinzelne Bundesstaaten in dem freien Gebrauche ihres verfassungsmäßigen Rechts zu beschränken."

Jn die Diskussion wurde auch der Antrag der Abgg. Ausfeld und Genossen hineingezogen :

„Der Reichstag wolle beschließen: zu erklären, daß die zur Zeit auf der Elbe bestehende Zollgrenze nur dur Gesetz an cine unter- halb dieser Grenze gelegene Stelle verlegt werden kann.“

Hierzu lagen zwei Anträge vor: 1) vom Abg. Dr. Mar- quardsen, für den Fall der Ablehnung des Antrages Richter- Karsten zu beschließen :

Angesichts der unmittelbaren Gefahr \{werer Einbußen und Scbädigungen, welche die Aufhebung des Kaiserlicben Hauptzollamts in Hamburg und die Beseitigung der dortigen Zollvereins- nicderlage ohne entsprebenden gleizeitigen Ersaß nit blos für en Handel und Verkehr von Hamburg, sondern au für die

andels und Gewerbsinterefssen des übrigen Deutschlands im Ge-

folge baben würde, \spribt der Reicbstag die Erwartung aus, daß der Bundesrath von dieser Maßregel bis zur Vereinbarung über den Ansbluß Humburgs an das deutscbe Zollgebiet, beziebungs- weise bis zur Durchführung dieser Vereinbarung Abstand nehmen werde.

2) Vom Abg. Frhrn. von Minnigerode und Gen. :

_ „In Erwägung, daß es nit der Stellung des Reichêtages entspricht, den Versu zu macen, dur eine Beschluß;sassung sciner- scits die Entschließungen des Bundesrathes innerhalb der Zustän- digkeit desselben zu beeinflussen, über den Antrag Ricbter-Karsten zur Tagesordnung überzugehen.“

Im Laufe der Debatte ging endlih folgender Antrag des

Abg. Dr. Windthorst ein:

Der Reichstag wolle bes{ließen, den Reichskanzler zu ersucben, in der Zollbehandluug der Scbiffahrt auf der Unterelbe, in den zu Hamburg bestehenden Hauptzollämtern und in der Behandlung der Zollvereinsniederlage so lange eine Aenderung des bestehenden Zu- standes nit eintreten zu lasten, als nicht die zwischen der Reicbs- regierung und Hamburg s{webenden Verhandlungen über den Zoll- ans{luß zu einem endgültigen Ergebniß geführt haben.

Zunächst ergriff der Ane zum Bundesrath Vort :

Staats-Minister von Boetticher das

Der von dem Abgeordneten Richter (Hagen) und Dr. Karsten

eingereibte Antrag (Nr. 148 der Drucksachen) enthält den Satz:

3

daß es weder den bundeéstaatliden Verbältniß noch der Achtung vor dem geltenden Vexfafsungêrecbt entspribt, wenn der Bundes- rath Aenderungen der Zelleinridtungen vornehmen sollte ledigli zu dem Zwecke, um einzelne Bundeéftaaten in dem freien Gebrauch

ihres verfassungsmäßigen Rea;tes zu beschränken. Der Antrag gebt sona voi der Unterstellung aué, daß der unter Hintanseßzung des geltenden Verfassungéretes

die freie Ents{ließung des Bundesrathes dur \olchbes Vorgehen zte beeinflufsen.

___ Der Bundesrath ist sich, wie seiner verfassungsmäßigen Zustän- digkeiten, so auch seiner Pflichten voll bewußt und hält es mit der Würde der verbündeten Regierungen, welche er zu vertreten hat, nit vereinbar, sich an der Berathung eines Antrages, wie es der von den Abgg. Richter (Hagen) und Dr. Karsten gestellte ist, zu betheiligen.

Nach Verlesung dieser Erklärung verließen der Staats- Nee den Boetticher und die anwesenden Bundeskommissarien en Saal.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, daß man in Deutsh=- land schon sehr weit gekommen sei und daß man, wie es schiene, auf diesem Wege immer weiter fortshreite. Er vermisse die Herren vom Bundesrathe gar nicht mit besonderem Bedauern bei dieser Verhandlung. Jm vorigen Jahre, als das Haus JInterpellationen in der Hamburger Frage gestellt habe, se die Erklärung ebenso abgegeben von Seiten des Vertreters des Bundesrathes, daß man es ablehne, über Fragen, die im Bundesrathe zur Verhandlung ständen, hier mit dem Hause zu disfutiren, daß dies ein Eingriff in die verfassungsmäßigen: Rechte des Bundesraths sei; heute höre man nit cinmal die Begründung des Antrages an, wie es doch sonst parlamentarischer Gebrauch sei, sondern ehe noch die Absicht des Antrages klar gelegt sei, trete der Vertreter des Bundes- rathes {hon auf und unterstelle dem Antrage gewisse Absichten und gewisse Motive. Er sei der Meinung, daß der Reichstag auch seinerseits seine Würde zu wahren habe und seine Stel- «ung, und troßdem, daß man in keiner Weise die Abwesenheit der Herren vom Bundesrathe verhindern könne, do in die Verhandlung einzutreten und sie vollständig sachlich zu führen Z erfahren würden die Herren ja doch, was im Reichstage heute verhandelt werde. Der Reichskanzler verfolge seit einem. Zahre die Absicht, das Freihafengebiet an der Elbe, bestehend aus Hamburg, der Unterelbe und Altona, theils aufzuheben, theils einzushränken, derselbe habe in dieser Richtung ver- schiedene Anträge an den Bundesrath gestellt, zuerst auf Ein-- verleibung Altonas und St. Paulis in den Zollverein ; dar- auf sei die Einverleibung St. Paulis fallen gelassen und nur die von Altona beantragt, welche später auch vertagt sei, bis dann der jeßige Antrag auf Einverleibung der Unterelbe- bis zum 1, Oktober und auf Aufhebung des Hamburger: Hauptzollamts erfolgt sei. Diese Angelegenheit habe schon mehrfach Veranlassung zu Jnterpellationen für die parlamen- tarischen Körperschaften gegeben, so zu der Jnterpellation Wolffson im Reichstage und zu der Jnterpellation Virhow im preußischen Abgeordnetenhauje, allein es seien sachlih ge- nügende Antworten nicht erfolgt. Es habe nun nahe gelegen, in diesem Falle einem bestimmten Antrage den Vorzug vor einer Jnterpellation zu geben, denn bei der Unsicherheit über den S{luß der Session sei man nicht sicher gewesen, ob man dazu gelangen würde, nah der Jnterpellation noch einen An- trag einzubringen. Deshalb seien die beiden Anträge einge- bracht worden und zwar sei der eine nur von dem Abg. Karsten und von ihm eingebratt worden, um die Sache niht weiter zu verzögern; was je- dochden anderen Antrag betreffe, den der Abg. Wolffson begrün- den werde, so sei cs ledigli cin Zufall, daß ein Mitglied der Fortschrittpartei demselben seinen Namen gegeben. Es werde die Kompetenz des Reichstages in dieser Sache bestrit- ten und man könnte vielleicht sagen, der Reichstag solle nicht Stellung nehmen, weil \sich der Bundesrath noch nicht ent- schieden habe. Demgegenüber aber erkläre er, daß er das- Necht des Reichstages, auch bei noch s{hwebenden Fragen seine Meinung zu sagen, energisch wahren müsse; fasse ja doch au der Bundesrath Beschlüsse in Bezug auf Fragen, welche der Reichstag noch nicht votirt habe, und was würden die Herren vom Bundesrathe sagen, wenn alle Mitglieder dieses Hauses bei irgend einer streitigen Frage hinausgehen und sie allein lassenwürden. Das heiße nicht dem Frieden und der Eintracht dienen, das heiße die Stimmung zum Konflikt steigern, ihn heraus- fordern. Wenn beide Theile erst jeder für sih ihre Beschlüsse gefaßt hätten, sei eine Vereinbarung viel weniger zu erzielen. Auch wenn es sich nur um eine interne Verwaltungëangelegenheit handelte, würde der Reichstag das Recht haben, seine Meinung zu äußern, wie dies aus Veranlassung von Petitionen fort- während geschehe. Hier B es sih auch um Fragen, die in die wirthschaftlihen Fnteressen eingriffen, um die Vor- bereitung einer Entscheidung über den Zollanshluß, welche nicht ohne die größten Geldaufwendungen aus Reichsmitteln, also auch nicht ohne die Zustimmung des Reichstages ge- troffen werden könne. Vor Allem handele es sih um die Frage einer direkten oder indirekten Beeinträhtigung des Ver- fassungsrehts und um die Geltendmachung einer Reichstagë- kompetenz. Die Verfassung sei die Grundlage für das Verhält- niß von Bundesrath und Reichstag. Es sei in solchen Fragen niht nur das Recht, sondern die Pflicht des Reichstags mit seiner Meinung nicht zurückzuhalten. Allerdings liege die Annahme nahe, daß jene Anträge im Bundesrath nicht ein- gebracht seien um ihrer selbst willen, sondern um einen Dru auszuüben auf die freie Entshließzung Hamburgs in Bezug auf die Einverleibung in den Zollverband. Schon als der Antrag auf die Einverleibung von St. Pauli gestellt sei, sei bemerkt worden, daß derselbe an \sich nit zu rechtfertigen sei. doch sei wenigstens damals für die Einverleibung von Altona und der Unterelbe versuht, noch selbständige Gründe der preu- gischen Jnteressen geltend zu machen. Es sei freilih nicht gelun- gen, dieselben nachzuweisen. Die jeßt beabsichtigte Einverlei- bung der Unterelbe i Altona schädige geradezu mit Ham- burg auch das preußische Altona. Die Markt chiffe, welche von preußishen Uferorten nah Hamburg oder Altona führen, unterlägen einer Zollklontrole zu Wasser, während auch die bisherige Zollkontrole am Ufer niht aufgegeben werde. Derart s{hrumpfe die sahlihe Begründung hier immer mehr zusam- men und die Erinnerung an jenen Brief trete wieder in den Vordergrund, welchen der Reichskanzler an den Finanz- Minister Bitter am 15. April v. J. geschrieben habe, und aus welhem der Abg. Virchow folgende Stelle zu verlesen im Stande gewesen sei: „Es würde damit die politishe Wir- kung erreiht werden, auf die es vorläufig ankomme, nämlich die Einwilligung Hamburgs zum Eintritt in das Zollgebiet herbeizuführen.“ Gegenüber dieser \{hriftlihen Erklärung des Kanzlers, deren Aechtheit nicht abgeleugnet werden könne, mache es einen eigenthümlichen Eindruck, wenn der Minister, der soeben das Lokal verlassen habe, mit einer gewissen Emphase erklärt habe, es sei eine Verlegung der Bundesregierung, ihr überhaupt zuzumuthen, daß eine solhe Absicht bei ihr vorläge. Offiziell habe man damals doch wenigstens noch versucht, diese Anträge in sich g rehtfertigen und selbstständig zu motiviren, man sei ausdrüdlich in den Motiven der Meinung entgegengetreten,

Im Auftrage derx verblindeten Regierunge2 weise ih diese Unter-

daß die Einverleibung der Unterelbe in das Zollgebiet Ham-

stellung zurück und [ege biermit Verwahrung gegen den Versu cin, ] burgs FreihafenstellungKbedrohen solle, die Reichsregierung

w

ürde sicts das bestehende Verfa\ungsrecht ahten und auf den olanschluß Hamburgs nur mit loyalen Mitteln einwirken. Menn die Anträge, die jezt in Bezug auf die Aufhebung des Gaupizollamts vorlägen, niht die Absicht hätten, auf Hamburg einen Druck auszuüben, was könne man sonst für sie für einen Grund anführen? Die Offiziösen schienen selbst das Gefühl ¿u haben und hätten in der „Nordd. Allg. Ztg.“ geschrieben, der Grund der Maßregel sei der, ein Streitobjekt zwischen Bundesrath und Reichstag zu beseitigen, weil der Reichs- tag den Anspru erhoben habe, über den Etat der Hauptzoll- ämter mit zu beschließen. Ein hiesiges Centrumsblatt habe mit Recht gesagt, das heiße doch, um Zahnschmerzen zu kuri- ren, dem Patienten den Kopf abschlagen. Die offiziellen Motive des preußishen Antrages, das Hauptzollamt in Ham- burg aufzuheben, lägen ja vor; jei etwa aus den Motiven ein Grund herzunehmen? Liege ein offizieller Grund vor? Au aus finanziellen Gründen, um an der Grenze zu sparen, sei seinerzeit das Hauptzollamt eingeführt worden. Werde es aufgehoben, so müßten z. B. die 13 Millionen Centner, die jeßt auf dem Hauptzollamt füx die 3 Eisenbahnen abgefertigt würden, an den Grenzorten Bergedorf, Harburg und Wands- dorf abgefertigt werden. Die Bermittlung durch besondere Spediteure würde Kosten und Umstände veranlassen, welche niht der Hamburger so gutwmüthig sein würde zu tragen, sondern welche auf die Einwohner des Zollvereinsgebiets fallen würden, welche die Waaren von Hamburg bezögen. Ueberall würden mit dem Hamburger Geschäft au die Zoll- vereinsinteressen geschädigt. Die zum 1. Oktober angedrohte aßregel sei niht einmal ausführbar, weil auf jenen Sta- tionen alle Einrichtungen, selbst die Geleise dazu fehlten. Die Motive des Antrages beriefen sich ganz formal nur auf Art. 33 der Verfassung. Niemand habe bisher behauptet, daß auf Grund jenes Artikels, welcher eine gemeinschaftliche Zollgrenze bestimme und ungeeignete Gebietstheile vom Zollanshluß aus- nehme, niht Abfertigungsstellen vor der Zollgrenze eingeführt werden könnten. Man könnte noh eher aus dem Artikel jol- gern, daß hinter der Zollgrenze keine Freiläger sein dürften. Der leßte Zweifel der Absicht einer Pression werde beseitigt durch die ausdrü&Eliche Bezugnahme in den Motiven auf die mit Ham- burg s{webenden Verhandlungen. Gebe Hamburg nach, so werde die interimistishe Beibehaltung des Hauptzollamtes er- sprochen, auédrücklih werde im Falle des Fehlshlagens der Ver- handlung bis zum 1. Oktober die Maßnahme der Aufhebung in Aussicht genommen. Auf Anträge solchen Charafters, die in si selbst niht begründet seien, treffe allerdings die Schluß- folgerung zu, daß sie nur auf die freie Entschließung von Hamburg einen Druck ausüben sollten. Das Recht Hamburgs sei nicht das einzige befonders garantirte Recht eines Einzel- staats. Beispielsweise seien gewissen Fürsten militärische Vor- rehte eingeräumt. Als es sih vor Fahren darum gehandelt habe, niht dieselben anzutasten, sondern nur die Form des sächsishen Militäretats zu ändern, sei gerade der Reichskanzler aufgetreten und habe gewarnt , au) nur das Zartgefühl in Sachsen zu erregen und Mißtrauen wegen fünstiger möglicher Beeinträchtigung hervorzurufen. Im Gegensaß zu jenen Ehrenrechten , welche mit dem militärish-einheitlihen Fnteresse des Reiches im Widerspruch ständen, handele es fi hier um ein Verfassungsreht, um tief eingreifende wirthschaftliGe Verhältnisse und die Cxistenzfrage eines Staates. Man habe Hamburg 1867 in der Verfassung das Recht eingeräumt, weil ein deutsches Interesse vorhanden sei, daß Hamburg seine Bedeutung für den Welthandel und als Stapelplat erhalten bleibe, damit für Deutschland dort Vorräthe unmittelbar verfügbar lagern und bei wechselnden Kunjunkturen unbelastet durch einen Zoll ins Ausland wieder ausgeführt werden könnten. Die fortschreitende Vereinfachung des Zolltarifs würde dann von selbst Freihafengebiet und Zollverein zusammenschmelzen. Noch im Fahre 1875 habe der Reichskanzler dies selbst als sein Jdeal aufgestellt. Das Gegen- theil sei jeßt erfolgt, die Zolltarifartikel seien vermehrt worden. Es sei neulih dargelegt worden, wie der Umstand, daß Deutschland kein Einheitsstaat gewesen sei, dazu beigetragen habe, die großen Lagereinrichtungen, das Ein- und Ausladen der Schiffe in Hamburg zu dezentralisiren, die Speicherräume ber die ganze Stadt zu vertheilen. Nun könne man nicht

in diesem Fall verfahren, wie ein Kind mit seinem Baufkasten, ß zufsammenpacke und ih vornehme, sie Hier lägen

daß man die Steine i Î anderêwo in anderer Weise wieder aufzustellen. do überall materielle Jnteressen im größten Umfange vor. Man nehme Verhältnissen als den i derhältnisse des Handels seien eit Einführung der Telegraphie

bisherigen führen fönne.

und der

werde, wenn irgend eine Aenderung jeßt vorgenommen werde.

n Gothenburg, Malmö, Kopenhagen, überall jet man sehr gern bereit, die Stapelpläße zu erweitern, Freiheiten für den Verkehr zu schaffen und die Konkurrenz mit Pläßen wie Hams- Die Konkurrenz Libaus gegen Memel habe man bei anderer Beceganest, D diesem Hause gus f Jebli äßt. Das Ganze sei keine Frage des Freihan- eblih unters{häßt. Da z F G E ofe, die Marte Bug B ür sie i als jeßt die Verhandlungen mit dem biete Uen iis L Ch Wenn man sagen könnte, i? Hamburger führten die Dahan Unten ee u ne D ü jeßi en noch en. ann würde er das jeßige Vorgeh gr Tbe offer as verfassungsmäßige Recht Hamburgs gewesen. Welches Gefühl der Rechtssicherheit werde denn in Hamburg Was sollten die Hamburger von den Zusiche- Reih bei einer Verständ?- wenn die N Zus iherung, die in der Reichsverfassung gegeben wordet ei, mittelbar dur solhe Anträge inhaltslos und werthlos gemacht werde. Man rühme den Reichskanzler als einen Meister Ec zweifle ber, ob großen, fremden Staaten gegenüber derartige Mittel angebraht wären, und was im Verkehr mit fremden Völkern passend erscheine, das sollte do erst ret gelten im Verkehr Das sei der Kernpunkt seines Antrages. Es komme ihm gar nicht so speziell darauf an, welches Ende die Hamburger Verhandlungen nehmen würden. Die Methode eine Hamburger Frage, upte, der könne, sei, außer Verhältniß großen Interessen, die in

in Frage ständen. ge man \chließlich zu einer Verständigung kommen oder

burg zu ermöglicken.

dels oder Schußzolles. Es sei thatsächlich die nan aufwerfen könne, und eine

Staate Hamburg angeknüpft seien.

Der Antrag auf Einverleibung St. Paulis Angriff M d

)ervorgerufen ? tungen halten, die ihnen das gung jedenfalls mahen müsse,

er Diplomatie im Verkehr mit anderen Staaten.

it Bundesstaaten.

des Vorgehens sei niht blos ei e habe eine viel größere Tragweite. chwerste Vorwurf, den man machen eine solche Methode ganz e. E M Dan ezug auf den Hamburger

Er be

Anschlu

eines folhen Einzelstaats.

eine Operation vor, die zu viel schle{teren Die sehr beweglihe geworden Dampfschifs- fahrt, und wer wisse, wohin der Handelsweg sih wenden

nit, welhes Gefühl müsse auf jener Seite in Folge einer | solhen Behandlung bleibend wirken? Würde die Liebe und Anhänglichkeit der Hamburger an das Reich etwa gestärkt ? Allerdings hätten die Hamburger eine andere Ordnung ihres be- | sonderen Gemeinwesens, aber es seien Republikaner, die an Treue | und Ergebenheit gegen den Kaiser der Bevölkerung keines an- deren Staates nahständen. Höre man doc, daß die Hamburger jeßt Adressen veranstalten wollten, um unter Hinwegseßung über konstitutionelle Formen sich unmittelbar an den Kaiser ; zu wenden, weil man es nicht fassen könne, daß der Kaiser | eine folhe Behandlung Hamburgs billige. g, die Verhandlungen führten, die angewandie Methode sei unter | allen Umständen an jeder Verständigung trüben. ( das Vo gehen eines Großstaats gegen einen kleinen; aber gleichgültig, das Recht des kleinen Staates sei das Recht jedes Bundeëstaates, | sei überhaupt Verfafsungsrecht. ron r Für] seien um kein Titelchen heiliger und ehrwürdiger, als das Recht | Wie hier durch Zollmaßregeln, | könnte morgen durch Maßregeln im Eisenbahnverkehr cin | Einzelstaat gebeugt werden unter den Willen des Kanzlers in | einer bestimmten Frage. Hüte man si, eine Methode Eingang | finden zu lassen, welche die Freiheit der Einzelstaaten im Ver- hältniß zum Kanzler beeinträchtige. De Di dazu niht shweigen. Seine Partei habe geglaubt, demjenigen, | was sie zur Sathe denke, einen unzweideutigen, offenen, klaren Ausdruck in ihrem Antrage geben zu müssen. Aber die Sache | sei für ihn keine Parteifrage, sondern reihe weit hinaus über den Standpunkt der einzelnen Partei. l e mäßigkeitsfragen als Partei auf entgegengeseßtem Standpunkt stehen, und doch in dieser Frage zu einem übereinstimmenden Votum kommen. e l l derweitig in diesem Hause getheilt würden, er sei auch nicht | der Meinuna, daß seine Resolution die allein richtige fei. | Seine Partei werde für jede Resolution stimmen, die irgend geeignet sei, die Stellung des Reichstags in politischer und rechtliher Beziehung einem solchen Vorgehen gegenüber zu wahren. Würde der Reichstag nicht, wie er hoffe, zu einem

Gleihgültig, wozu | zu verurtheilen, fie würde die Freude Es handele fich um das Vor-

Die Kronrehte der Fürsten

Er wisse, daß seine Auffassungen au an-

übereinstimmenden Mehrheitsbes{chlu}se gelangen, so würde

dies niht gegen Hamburg sprechen, dessen Recht klar zu Tage liege, dagegen

das Ansehen des Reichstags zu steigern nicht geeignet fein. Der Reichëkanzler habe bei einer anderen Ge- legenheit gesagt, es gebe Zeiten, wo liberal regiert werden müsse, es gebe Zeiten, wo das diktatorische Regiment am Plate sei. Jn diesem Vorgehen gegen Hamburg finde ein Bestreben Ausdruck, das immer schroffer, auch in der Form, sich gegen Alles kehre, was gegenüber dem Willen des Reichskanzlers Anspruch mache auf selbständige _An- siht, auf selbständigen Willen und Bedeutung. Werde dieser Gang der Entwickelung ferner eingeschlagen, so werde man am Ende dieses Weges der Entwickelung dahin kommen, daß Macht vor Recht gehe, daß man in den inneren deutshen Verhältnissen Gefahren und Krisen entgegentretbe, die man wahrlih um des deutschen Vaterlandes willen zu ver: meiden dringend wünschen müsse. :

Der Abg. Dr. Wolffson bemerkte, im Antrage Ausfeld sei eine Rechtsfrage berührt, die den Neichstag berei:s beschäf- tigt habe. Die Elbschiffahrtsakte enthalte eine Bestimmung, in der die Möglichkeit, die Auslandsqualität der Unterelbe aufzugeben, ausgesprochen sei. Damals sei der ganze Vertrag an cine Kommission verwiesen, welhe zu dem Resultat ge: fommen sei, daß nach Maßgabe der bestehenden Verträge und des bestehenden Rechtszustandes die Einschließung der Unter- elbe nur dur die Geseßgebung stattfinden könne. Die Frage sei damals unter lebhafter Betheiligung des Neichskanzlers erörtert; das Resultat der Verhandlungen fei im Wesentlichen cin negatives gewesen; der Antrag der Kommi}s:on habe nicht die Billigung der Mehrheit dieses Hauses gefunden, aber es seien auch alle Paragraphen der Elbschiffahrts- afte abgelehnt, aus denen möglicherweise ein Necht des Bundesrathes, in dieser Sache einseitig vorzugehen, her-

eleitet werden könnte. Wenn au in dritter Lesung die Elb- schiffahrtzakte nicht erledigt sei, so habe sich der Reichstag doch wesentlich auf den Rechtsstandpunkt gestellt. An diesen Aus- spruch sei die Hoffnung geknüpft worden, daß die Reichsregie- rung den Zweifeln Rehnung tragen und gleichfalls die Sache in suspenso lassen werde, bis es mögli fein würde, sih mit dem Reichêtag in einer oder der anderen Weise zu verständigen. Eine dringende Veranlassung vorzugehen, habe sür den Bundes- rath und die Reichsregierung niht vorgelegen. Nichts desto weniger sei noh in demselben Monate, in welchem der Reichêtag diesen Beschluß gefaßt gehabt habe, der Antrag der Reichsregie- rung an den Bundesrath erfolgt, die Unterelbe in den Zollverein einzuschließen. Der Antrag sei rasch in zwei Lesungen zur Er-

ledigung gebracht gegen den Widerspruch Hamburgs, welches mit

der Ausarbeitunz einer Denkschrift zur Begründung eines Rechtéanspruches beschäftigt gewesen sei. Dazu sei dem hamburgishen Senate keine Zeit gela}jen worden, sondern ohne den Antrag an einen Ausshuß zu verweiten, Je Antrag angenommen. Es sei daher von der Reichsregierung, ein Regulativ für die Behandlung der Unterelbe als Theil des Zollvereins vorgelegt, welhes auf den Fortbestand des hamburgishen Seehandels thunlihst Rücksicht genommen habe; es habe nur den Mangel gehabt, daß es die Vortheile, die es in Aussicht gestellt habe, nur bis auf Weiteres ge- währt habe, sie T jeden Tag wieder zurücgenommen werten können. So habe die Sache gelegen, als im Laufe

dieses Jahres Vorverhandlungen zwischen der Neichsregierung |

und dem hamburgishen Senat oder doch in ihrem Austrage und mit ihrer Zulassung zwischen einzelnen Behörden der NReichëregierung und Mitgliedern des hamburger Senats stattgefunden hätten über die Ev:ntualität eines An- \{lusses. Allerdings O eee r E mte ¡0h feinen wirkli offizi arakter, ; i noch keinen wirklich offiziellen Ch E D sie die Vorsiadien für eine künftige wirklihe Verhandlung gewesen. Wäre das nicht der Fall gewe so wäre es Sache des Reichstags und der bei diejer ¿Frage interessirten titglieder gewesen, die Frage da aufzunehmen, wo der Reichstag sie gelassen habe, und in eine sofortige Prüfung des Gegenstandes einzutreten. Aber man habe gewußt, daß solche Vorverhandlungen, wenn auch niht wirklih hon im Gange, doch im Anzuge seien; man habe gewußt, daß die Folge einer solhen Vorverhandlung einen Aufschub des infritts von Altona in den Zollverein und Aufhebun so kostspieliger Anlagen, wie die în Rede stehenden, nach fi ziehen würde, wenn nicht die Aussicht dazu vorhanden E wäre, sie zum Abyichluß zu bringen. Es sei unter diesen 14 ständen anzunehmen gewesen, daß der Anschluß der Unterelbe,

informatorischen gehabt, wie es bezeihnet sei;

wenn derselbe auch auf dem Papier beschlossen gewesen sei,

| zur Ausführung kommen würde. ) | wäre es ein theoretisher Streit gewesen, und da er und seine politishen Freunde ebensowenig wie der Reichskanzler die be- sondere Liebhaberei für Rechtsstreitigkeiten hätten, so sei von allen Seiten vermieden worden, dem Gegenstande weitere Folge zu geben. handlungen in die namentlich hinsihtlich der Senat Ans{luß an den Zollverein. | [ungen sei ihm noch nicht bekannt, er alaube, daß sie noH | jest im Gange seien; jedenfalls würden dieselben vor ihrem Abschlusse noch der Genehmigung des Senats bedürfen und diese Genehmigung wieder der Zustimmung der Bürgerschaft | von Hamburg, ehe die Sade vor den Reichstag gebracht werden könnte. j i noch zwei Anträge der Reichsregierung und des Bundes- raths nah zwei Richtungen hineingekommen : der eine verlange also den Anschluß der Unterelve oÿne Altona im Gegensaß zu dem früheren; der zweite Antrag verlange die Aufhebung | des in Hamburg eingerichteten Hauptzollamts und der Zoll- vereinsniederlage. Er wolle mit ein paar Worten diesen legte: Gegenstand, der eigentlih nicht Gegenstand des von ihn zu vertretenden Antrages sei, hier streifen. D Hauptzollamt sei nach Analogie des bremischen einaerihte worden und habe wesentlich den Zweck gehabt, den Verkehr

Reichètag könne |

Man könne in Zweck- |

sei der |

bis zur Erledigung der Unterhandlungen mit Hamburg nicht

Unter diefen Umständer

Es sei bekannt, daß in neuerer Zeit Ver- eröffnet seien, es sei darüber vielerlei Oeffentlichkeit, in das Publikum gekommen, Verhandlungen zwishen dem Bürgerschaft über den Der Gang dieser Verhand-

und der hamburger

Atoïo

Mitten in diese Verhandlungen feien dann

Das hamburgische

zwischen Hamburg und dem Zolvereinsintande zu erleichtern, und die Möglichkeit zu gewähren, die Güter von Hamburg ver- zollt abfahren zu lassen, was für einen großen Theil des Ver- kehrs, auch den inländishen, von immenser Bedeutung sei. Das exinnere ihn z. B.,, daß in den Protokollen über die damals geführten Verbandlungen speziell hervorgehoben sei, der Anshluß Mecklenburgs mache die Einrich- iung einer Zollabfertigung in Hamburg außerordentlich nothwendig; denn in Mccklenburg habe man auf den Gütern und fleinen Städten keine Abfertigungsstellen. Wenn den Leuten Waaren unverzollt h:ngeshift würden, würden fie nah Hamburg reisen müssen, um die Möglichkeit zu haben, ihre Güter zu verzollen. Das zweite Fnstitut, das mit der Haupt-Zollniederlage allerdings in Zusammenhang stehe, sei die Zollvereinsniederlage. Allgemein sei békannt, daß die deutshen Fabrikanten sih immer {wer darüber be- flagt hätten, daß ihnen feine Gelegenheit gegeben sei, die Waaren unverzollt in Hamburg liegen zu iassen, und daß das eines der Hauptmomente gewejen fei, das namentlich Seitens der Fabrikanten Deutschlands immer für den An- {luß geltend gemacht sei. Man habe gesagt: wenn man für den Exporteur, der die Waaren kaufen wolle, ein großes Lager halten könne in Hamburg, unter dem derselbe fich aus- suchen könne, was ihm zweckmäßig und angemessen er- scheine, dann würden die Hamburger ihre Waaren in ganzanderer Weise vertreiben können, während fie jeßt vom Exportgeschäft vollständig ausgeschlossen scien. Das fönne man ader nit, weil, wenn man seine Waaren nach Hamburg scicke, fie außerhalb tes Zollverbandes seien, und man, wenn man sie zurücknehme und im Yollverein verkaufen wolle, von Neuem den Zoll zu bezahlen habe. Diese RüEsiht habe die Veran- lassung gegeben, die Zollvereinsniederlage zu errichten, natür- lich mit Zustimmung des Bundesraths. Diese Zollvereins- niederlage sei ein großer Komplex von Baulichkeiten, fast eine kleine Stadt, in welher im Augenblick 395 Hamburger Firmen ctablirt seien. Diese betrieben vorzugsweise das deutsche Geschäft und zwar in der Weise, daß sie entweder für eigene Rechnung oder kommissionsweise Lager in der Zollvereinsnieder-

| lage hielten. Die Waaren in diesen Lager: gälten als verzollt, | weil die Zollvereinsniederlage Zollinland sei, und wenn die

Nothwendigkeit eintrete, die Waaren wieder nah dem Zol- verein hereinkommen zu lassen, bedürfe es feiner neuen BVer- zollung. Die Zollvereinsniederlage fei durch eine Attien- gesellschaft errihtet unter Betheiligung des Staats. Der Hamburger Staat habe nämlih den Grund und Boden her- gegeben und sih mit einem Theil der Aktien betheiligt. Die Einrichtung des ganzen Jnstituts habe damals 3 Millionen gekostet : es gedethe vortrefflih und die Leute darin befänden ih wohl. Es sei die wesentlihe Vorausfeßung des Geschäfls- betriebs der 395 Firmen, die dort ctablirt seien, und der sämmtuichen deutschen Fabrikanten, die mil ihnen in Ver- bindung ständen. Jett, mit einem Male, nah kurzer Zeit, inmitten der schwebenden Verhandlungen folle das Kaijerliche Hauptzollamt und mit demselben die Zollvereinsniedertaae auf- gehoben werden ohne Rücksicht darauf, daß die 395 Firmen da- dur auf die Straße geseht würden. Die Frage nun, um die es sih eigentli handele, sei wesentlich auf Grund der Elb- \chiffahrtsakte zu entscheiden. Die Wiener Kongreßakte enthalte

| eine Reihe von Bestimmungen über die Behandlung der \o-

genannten fkonventionellen Ströme, d. h. jener Ströme, die der Jurisdiktion versch:edener Staaten angehörten, aljo ent- weder die Grenze zwischen veischiedenen Staaten bildeten oder durch verschiedene Staaten durchflössen. Die dama!s von der Wiener Kongreßakte in Bezug auf solche Ströme gefaßten Beschlüsse seien nahher vom Bundestage bestätigt worden, wodurch in Deutschland eine Reihe von Konventionen von Schiffahrtsakten zu Stande gekommen seien. Die Elbschiffahrts- akte, mit der man es hicr zu thun habe, sei von Oesterreich und sämmtlichen deutschen Staaten, dur welche die Elve fließe, be- iossen worden. Diese Akte befasse sich vorzugsweise nah Anleitung der Wiener Kongreßakte mit der Frage der Fluß- zölle, hier genannt Elbzölle, und die einzelnen Bestimmungen welche über die Elbzölle hier gegeben seien, hätten allerdings keinen direkten Zusammenhang mit der hier vorliegenden Frage. Aber es sei im Znteresse der Einheit der Schiffahrt aller Art, daß die Negelung dieser Flußzölle stattgefunden habe; und es habe so nahe gelegen, daß man auch au] die Landzölle gekommen sei, wie Art. 15 der S@sissahetoatte v Zuni 1821 zeige. (Redner verlaß den Artikel.) Ark. hätten von den Elbzöllen gehandelt (Redner verlaß au dieje Artikel). Der Artikel 14 enthalte zweifellos die von den Gegnern o hartnäckig ignorirte Vestimmung, daß dice Landzölle von den einzelnen Staaten nur auferlegt werden könnten, „0- bald die Waaren den Fluß verlassen hätten. Also in Be- zug auf die Landzölle sei im Gegenjaß zu den Elbzöllen, um die es si handele, bestimmt, daß die Zollpflichtigkeit vertrags- mäßig erst eintreten solle niht auf dem Fluß selbst, sondern wenn die Güter gelandet seien. Jn Art. 22 i. reservirten si die kontrahirenden Staaten das Recht der Visitation der Schiffe und Flöße an den Zollstellen, speziell an diesen Elh- ollstellen. Ein weiterer Vorbehalt der Revision der Schiffe fi in der Elbschiffahrtsakte niht vorhanden, sodaß das ausz