1881 / 124 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 May 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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Fund derselben wie folgt: Die Kiste befindet sih äußerlih wie innerlih in perfettem Zustande ohne jeglihe Spuren von Seebeschädigung, ebenso das Papier, in welches der Fnhalt der Kiste, 14 Stück Hosenstoffe, verpackt; diese dagegen haben verschiedene kleine Flecken, welche namentlich bei den helleren Stücken sih bemerklich ma{hen und deren Ursprung unserer Ansicht nach nicht von Seewasser, sondern von allzufrischer Verpackung in der Fabrik herrühren.

Nr. 3. 1 Kiste Hosenstoffe. Wir fanden die Kiste so- wohl äußerlih wie innerlih in gutem Zustande und ohne Spuren von Seebeshädigung, dagegen waren die in der Kiste enthaltenen 20 Stü halbwollene Hosenstoffe, sowie die Verpackung derselben (Papier) durchweg gefleckt. Wir find der Ansicht, daß die Flecken Folgen einer zu frishen Ver- packung nach dem

Nr. 4. Dem uns gewordenen Austrage gemäß haben wir die bezeichnete Parti- Tücher, nämlich:

M. Nr. 8672/86 15 Kisten Pañuelos de lana

: n 8650/64 15 Kisten (baumwollene Shawls)

im hiesigen Zollhause, die Musterkisten Nr. 8665 und Nr. 8687 im eshäftslokale der Herren M. u. Co. besichtigt und berichten wir, daß wir die Kisten in vollkommen gutem, trocknem Zustande und ohne irgend welche Zeichen von See- beshädigung fanden. Die Kisten enthalten jede vier Kartons à 21/7, Dbd., die Musterkisten jede zwei Kartons à 21/4 Dbd. Eine «genaue Besichtigung des Jnhaltes ergiebt, daß sich in jedem Carton ungefähr 6 bis 7 Tücher besinden, welche stark gefleckt sind, und zwar zeigen sich die Flecken in den grauen Feldern der Dessins, in den Tüchern selbst, wie auch an den Fransen, in fast allen Tüchern, in deren Muster die graue Farbe vertreten ist. Wir legen diesem Berichte einige von uns abgeschnittene Fransen der grauen Farben bei, aus welchen die Beschädigung ersichtlich ist, dabei bemerkend, daß in einem großen Theil der Tücher selbst die Flecken wesentlich schärfer hervortreten. Da die beschädigten Tücher in der ganzen Partie und in allen Karto 1s vertheilt sind und sich zwischen vollkommen guten und unbeschädigten befinden, so müssen wir annehmen, daß diese Beschädigung schon zur Zeit der Verpackung existirt hat.

Nr. 6. Jn Uebereinstimmung mit dem uns gewordenen Auftrage haben wir die oben erwähnte Partie von

P. T. &£. C. B. D. #4 17641/47 = 7 Kisten Shawls einer genauen Prüfung unterworfen und geben folgenden Bericht darüber ab:

Wir fanden die Kisten und Kartons in vollkommen gutem Zustande und ohne jeglihe Spur von äußerer Beschädigung, dagegen zeigt sih die Waare wie folgt beschädigt :

Sämmtliche gedruckten Tücher kommen mit wenigen Aus- nahmen stark gefleckt.

Die melirten Tücher haben nur, theilweise gelitten, doch sind auch sie mit Flecken behaftet.

Nur die shwa1z und weiß karrirten Tücher befinden sich durchgehends in gutem Zustande.

Ueber den Ursprung dieser Beschädigung geben wir unsere Meinung dahin ab, daß dieselben nur entweder durch Anwen- dung nicht trockenen oder mangelhaften Materials oder dur zu frishe Verpackung entstanden sein kann und demnach die Lieferanten dafür verantwortlih zu machen sind.

Da die Beschädigung durch längeres Lagern nur noh weiter um sih greifen würde, so empfehlen wir einen rasch- möglichen Verkauf und Auktion und sind nah unserer Ansicht die Empfänger berechtigt, den Unterschied, welcher zwischen dem Resultate dieses Auktionsverkaufes und dem heutigen Werthe der Waare in gesundem Zustande von 18 Doll. 50 Sh.

er Dbd. Zoll bezahlt, weniger 6 Proz. Diskont, entstehen ollte, von den Lieferanten zu reklamiren.

Nr. 9. Jn Folge umstehender Aufforderung untersuchten die unterzeihneten im Store der Herren N. N. hierselbst die R verzeichneten Kisten :

E, 36/38. 3 Kst., jede 6 Karts. à 11/2 Dpd. 58/60“ Châles

Cordula mit Wollfransen. 3 L 11/9 E E Châles ä : ordula mit Wollfransen. 40/41. 2 Kst. jede 3 Karts. à 11/4 Dhd. 60“ Châles : Klectoral mil Wolfransen. 42/44. 3 Kst. jede 6 Karts. à 11/7 Dyd. 60“ Châles 4 Electoral mit Wollfransen. 45/49. 5 Kst. jede 6 Karts.. à 11/4 Dbd. 60/62“ Châles Lupa 8. mit Drehfransen. 2 Karts. à 11/, Dhd. 58/60“ Châles A as mit O, =IEA Z ; arts. à 11/, Dßd. 60“ Châles

50/54. 5 Kst. jede Klectoral mit Wolfransen. )

2 Karts. à 11/, Dhd. 60/62“ Châles : Lupa 8. mit Drehfransen.

Der angeführte Fnhalt stimmt nicht mit der vorgelegten Faktura.

__Keine Kiste wies äuferlih eine Spur von Beschädigung auf, ebensowenig die Kartons. Die Kisten waren mit ODeltuch E elbf

ie Waare selbst war ihrem größeren Theile nah ge- fleckt, vor Allem sämmtliche hellgrundige Tücher, welche oe die mit rothem Fond resp. rothen Effekten verpackt waren, und zwar in einem Maße, daß dieselben vollständig unverläuflich find. Selbst die rothen Tücher haben dur Uebertragen ihrer Farbe auf die unter und über ihnen liegenden ihren Glanz und die gute Farbe eingebüßt. __ Die Tücher mit Wollfransen waren überdem noch in ihren weißen Fransen in gleiher Weise beshädigt, und zwar waren leßtere da, wo sie mit den rothen Nuancen in Be- rührung gewesen, vollständig gelb gefärbt, so daß auch diese unverkäuflih sind. Die Pappkartons selbst waren in gleicher Weise durch die rothen Tücher gefärbt.

Unserer Ansicht nach rührt die Beschädigung entweder vom s{hlechten Färben des Roth oder von zu frisher Ver- packung her, und S atn wir, er die Herren N. N, mit vollem Rechte eine Entschädigung auf Fakturawerth von fünf und vierzig Prozent (459/) auf die Partie

sämmtli er Tücher mit Drehfransen und von fünfzig i (509/,) auf die A sämmtlicher Tücher mit Wollfransen beanspruchen können. (II. und 111 Auszug fplgt morgen.)

Jn der Sammlung der Bildnisse der brandenburgi- schen Kurfürsten und pen hen Könige, welche einen fost- baren Shmuck der Sihungssä e des Kammergerichts bildet, fehlte bisher nur noch König Friedrich Wilhelm 11.

Dieses Bildniß is durch die Gnade Sr. Majestät des Kaisers und Königs dem Kammergerichte nunmehr als Geschenk verliehen und damit die Reihe der Darstellungen ver- vollständigt worden.

Die Ausstellung des Allerhöhsten Geschenks erfolgte in der heutigen Plenarsißung des Kollegiums nach einer Ansprache des Präsidenten des Kammergerichts, in welcher hervorgehoben wurde, daß gerade König Friedrih Wilhelm TI. es gewesen, der durch Patent vom s. Februar 1794 den preußischen Staaten das Allgemeine Landrecht und damit die Grundlage zu derjenigen Jurisprudenz verliehen habe, unter deren Herr- schaft das Kammergericht seinen fast sprüchwörtlich gewordenen Nuf eines Horts der Gcrechtigkeit befestigt und bis heute treu bewahrt habe.

_Mit cinem dankerfüllten „Hoch!“ auf den Allerhöchsten Geschenkgeber s{chloß der feierliche Akt. s ie

Kiel, 29, Mai. (W. T. B.) Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger beschloß in ihrer ic Q neralversammlung einstimmig, Se. Königliche Hoheit den Prinzen Heinrich zu bitten, das Eau zu über- nehmen. Se. Königliche Hoheit erschien in der Versammlung und erwiderte auf die Anrede des Präsidenten Meier (Bremen): „Jch nehme mit Dank das Ehrenamt an und werde mich bemühen, die s{önen Bestrebungen der Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen.“ Der Prinz nahm dann den Präfidentensiß ein, wohnte dem größten Theil der Verhandlungen bei und nahm an dem darauf folgenden Déjeuner Theil. Der Jahresberiht der Gesellschaft konstatirt die er- freuliche Entwickelung des deutschen Rettungswerkes und die guten Beziehungen zu den auswärtigen Gesellschaften. Der bisherige Vor- stand wurde wiedergewählt. Die nächste Jahresversammlung findet in Mainz statt.

Berliner Rennbahn zu Hoppegarten. Frühjahrs- Meeting 1881. Vierter Tag, Sonntag, 29 Mai. Das prächtigste Frühlingswetter begünstigte auch den vierten Tag des Frühjahrsmeetings und hatte ein ziemlich zahlreiches Publikum nah der Rennbahn hinausgeführt. Die Rennen begannen um 3 Uhr mit: __ I]. Staatspreis IV. Klasse. 1500 Für alle dreijährigen inländischen Hengste und Stuten, welche noch keinen klassifizirten Staatspreis I., II. oder III. Klasse gewonnen haben. 120 Æ Einsat, halb Reugeld. Distanz 1600 m. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Einsäße und Reugelder. Das Rennen hatten 12 Pferde ange- nommen, allein 10 zahlten Reugeld und am Ablaufspfosten erschienen nur des Königlichen Hauptgestüts Gradiß F. St. „Walpurgis“ (Fisk) und des Fürsten Hohenlohe-Dehringen br. H. „Adlersflug“ (Osborne). „Wulpurgis“ ließ sih von „Adlerflug“ bis zum Ablauf führen, ging ihm dann in eleganten Sprüngen vorbei und siegte leicht mit } Län- gen. Zeit 1 Minute 45 Sekunden. Werth des Rennens 1920 4 für „Walpurgis“, 420 #4 für „Adlersflug“. Um 3F Uhr folgte Aa Do et f

I. Prospeëthaus-Rennen. Klubpreis 3000 Freies

andicap für 3jäbhrige und ältere Pferde aller Länder. 150 A. Eins,

0 M Reugeld. Distanz 2200 w. Dem zweiten Pferde die Einsäße und Reugelder bis 750 Æ nach Abzug des doppelten Einsatzes für das dritte Pferd. Fünf Pferde erschienen am Pfosten. Nach einem sehr {chönen Rennen siegte, stark bekämpft, mit einer L alslänge des Hrn. D. Dehlshläger 4jähr. Sch. H. „Strathvaich“ (N ilne) gegen des Hrn. W. Hiestrich 3jähr. br. H. „Lord Melbourne“ (Little), des Mr. Decem a. br. H. „Meinstock“ (Sayers) wurde 12 Längen zu- nächst Dritter und erhielt den doppelten Einsaß in Höhe von 300 4. während „Strathvaich“ 3620 S und „Lord Melbourne“ 750 M er- hielt, Zeit: 2 Miguten 38 Sekunden. Um 4 Uhr {loß sich diesen Mennen an: Z i

1II, Tribünen-Rennen. Klubpreis 1500 (A Für 3 jähri und ältere inländische Pferde. 100 4. Einsatz, halb Reugeld. Diftane 2000 m. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Einsäte und Reugelder. 4 Pferde waren am Ablaufspfosten erschienen. Es siegte leiht und nah Gefallen des Hrn. Ulrich 3 jähr. Sch. St. „Frühlicht“ (Sopp) mit 5/4 Längen gegen des Kgl. Hauptgestüt Graditz 3 jähr. br. „Brunhild“ (Gillam). Zeit 2 Minuten 15 Sekunden. Werth des Rennens 1925 M. für „Frühlicht“, 425 Æ für „Brunhild“. Dem A ste um A Uhr:

A. A iraten-Handicap: Klubpreis 1500 Herrenrei Pur 3 jähr. und ältere inländische und Pfterreibischer gate Pferde 50 A Einsat. 20 A Reugeld. Distanz 1800 m. Dem zweiten Pferde zwei Drittel der Einsäße und Reugelder. Von den 6 Pferden welche dies Rennen angenommen hatten, zahlten drei Reugeld und drei darunter „Lauffeuer“ und „Prinz Cugen“ des Hrn. O. Oebl- schläger erschienen am Pfosten. Des Freiherrn von Langen 6 jähr. br. H. „Harmonium“ (Neiter Besißer) nahm vom Start die Führung und siegte nad Gefallen mit einer klaren Länge gegen des Hrn. O. Oeblschläger 6 jähr. br. H. „Lauffeuer“ (Reiter: Hr. von Tepper- Lasfi). Zeit: 1 Minute 58 Sekunden. Werth des Rennens 1590 M für „Harmonium“ und 180 M für „Lauffeuer“. Nach diesem enen erfolgte um L

7, Verkaufs-Rennen. Klubpreis 1000 (E Für 3jähri und ältere inländishe und österreichisch-ungarische Pferde. o A Einsaß, ganz Reugeld. Der Sieger is für 3000 H käuflich, für jede 750 M billiger 31/2 kg Gewichtéermäßigung. Bis zum Nen- nungs\{luß war kein Pferd angemeldet. Dagegen wurden noh 5 Pferde mit doppeltem Einsatz nachgenannt und erschienen au am Pfosten. Nach \carfem Kampf siegte mit 3/4 Längen des Prinzen F. Hakfeldt 3 jähr. F. St. „Antigone“ (1500 , Sopp) gegen des General von Rochow 3 jähr. F. H. „Reginald“ (1500 M). Zeit 1 Minute 48 Sekunden. Werth des Rennens 1600 K, welchbe der DUREER ufielen, de der Auktion für den Preis von 1550 M von ihrem Besitzer zurückgekauft wurde. Den Sch{bluß des Tages vgs Aas 51/2 Uhr: E E

_VI. Frühjahrs - Dffizier - Steeple - Chase. Staats- preis 2000 M für inländische und öfterreichis-ungarische D e Stuten, im Besitz von Offizieren des stehenden Heeres der deutschen Armee und von solchen in Uniform zu reiten. 50 K Einsatz, halb Reugeld. Distanz circa 4000 m, dem zweiten Pferde die Einfäte und Reugelder nach Abzug des doppelten Einsaßes für das dritte Pferd. Die Bahn, welche zu durchlaufen, war die gewöhnliche alte Steeple-Chase-Bahn mit der großen Schleife dur die Neuenhagener Schonung und der kleineren über den Eiergraben und die Hürdenbahn bei zweimaligem Nehmen des Tribünensprunges und einmaligem Passiren der Steinmauer. Das Rennen hatte § Unterschriften, drei Pserde zahlten Reugeld und 5 erschienen am Pfosten, von denen des Rittmstr. v. d. Osten (Garde-Kür.-Rgt.) a. {wbr. H. „Decoy“ unter dem Lieut. v. Kramsta von demselben Regiment {on bei Be- ginn des Rennens am Tribünensprung stürzte und des Lieut. Müller (Res. d, 2. Kürassiere) a. br. H. „Handicap“ (Reiter Bes.) am Fließ das Rennen aufgeben mußte, weil ihm das Sattelzeug ge- playt war. Die übrigen drei Pferde maten ein sehr interessantes Rennen, aus dem des Lieut. v. Heyden-Linden 11. (3. Hus.) 6jähr. F.-H. „Nostig“ (Reiter Bes.) mit einer halben Länge gegen des Lieut. v. Piescbel (13, Ul.) a, br. St. „Tante Lotte“ (Reiter Lieut. v. Marschall, 12. Hus.) als Sieger bervorging. 4 Längen dabinter traf Lieut. v. Sydow 1. (3. Hus.) 6jähr. br. H. „Cobold“ (Reiter Bes.) als dritter ein und rettete 100 Æ, während „Nostitz“ 2000 M und „Tante Lotte“ 225 # erhalten, Die näcbsten Rennen im Perpegarten finden am zweiten Pfingstfeiertag, Nachmittags 3 Uhr,

_ Im Verein für die Geschichte Berlins machte am Sonnabend zunächst Hr. F. Meyer an Stelle des erkrankten Hrn. Alfieri Mittheilungen aus dem neuen Buche des Vereinsmitgliedes Dr. jur. Sello: „Beiträge zur Geschichte vonKlosterund Amt

Lehnin“. Hr. Sello war betheiligt bei ven Nachgrabungen, die f höhere Veranlassung im Kloster vorgenommen wg E R R. sultate seiner Untersucbungen in dem obigen Buche wieder, das sona eine Fortseßung und Ergänzung des Heffterschen Buches über Lehnin bildet. Bei den angestellten Nachgrabungen sind die Reste der ur- \sprüngli viel kleineren Kirhe aufgefunden worden, welhe 1189 vom Markgrafen Otto I. erbaut wurde. Dieser ursprüngliche Bau ist später gewölbt und 1260 mit Spißbogen versehen worden, und zwar, wie eine Urkunde sagt, von dem Mönche Conradus der sonah der älteste bekannte Architekt der Mark sein wird. Der Verfasser deutet den Namen Lehnin nah wendischen Wurzeln als „Hirschberg“, was mit der Sage über den Urfprung des Klosters recht wohl zusammenpaßt, Leßteres hieß übrigens das Marienkloster zu Lehnin. In der Nordmauer wurden 2 {{chmale Grabkammern aufgedeckt, von denen die eine leer, die andere aber mit einem Gerippe_ angefüllt war, bei dem sich nicht die ge- ringste Spur von einer ursprünglichen Gewandung gefunden, weshalb die Vermuthung entsteht, daß etwa nach altheidnischer Sitte hier noch ein Mensch eingemauert worden sei, wie man später Hasen, Hunde Eier 2c. in e der Gebäude einmauerte, um denselben das Glück zu sichern. Bekanntlich hatten Se. Majestät der Kaiser von Versailles aus den Befehl zur Herstellung der Kirche von Lehnin ge- geben und ist dieselbe am 24. Juni 1877 geweiht worden. Den N s E g schilderte darin na em )ON as erliner S ban Gef, oldatenleben unter

Württembergische Landes-Gewerbe-Ausstellungi Stuttgart, 27. Mai. Se. Majestät der König seßte heute die Be sichtigung der Ausstellung fort und verweilte länger als je in derselben ohne Ermüdung und mit größtem Interesse und sichtlichhem Wohlbehagen Alles betrahtend und mit den anwesenden Ausstellern in leutseligster Weise sich unterhaltend. Die Führung des Königs, der in Begslei- tung seines Adjutanten, Frhrn. v. Spitemberg ersien, übernahm wiederum der Präsident der Ausstellung, Dr. Jul. Jobit, in dessen Begleitung sich die Herren Ober-Regierungs-Rath von Luß, Kom- merzien-Nath Pflaum und Gemeinde-Rath Ghni fich befanden. Der Besuch galt diesmal dem Parterre der Haupthalle, wo bei dem rei- zenden Kabinet gestickter Möbel von Rudolf Hock (Hofacker) begonnen und zuerst die linke, dann die rechte Seite der Halle und ließlich die Mitte einer eingehenden Besichtigung unterworfen wurde, |

In hervorragender Weise nahmen die opulenten Ausstellungen unserer großen Möbelfirmen, wie Brauer, Gerson und Weber, Stcingen., Schöttle, Fußmann u. a. das Interesse des Königs gefangen, der \ich insbesondere über die ebenso solid-prächtigen, wie ges{chmadckvollen Kabinete der beiden erstgenannten Firmen mit großem Wohlgefallen äußerte. Längere Zeit widmete der König den musikalischen Instru- menten der beiden Schiedmayerschen Firmen (Klaviertelegraph), der Weigle"schen Orgelausstellung, sowie den Firmen Caspar, Trayser Lipp u. a.; ebenso den reichen Ausstellungen in der Metallbranche von A. Stoß, der württembergischen Metallwaarenfabrik Geislingen (Ritter, Straub), Eichberger und Leuthi und den Vernickelungs- fabrikaten von Professor Gießler (Cßlingen), sowie an Aus- stellungen der Hüttenwerke von Wasseralfingen und Friedrichs- hall, Deffner (Eßlingen), Vetter (Ludwigsburg), der Sensen- fabrik Neuenbürg und der Juweliere Föhr, Bruckmann Steinam; bei der Ausstellung der Gmünder Gold- und Silberwaaren waren die Herren Kommerzien-Rath Erhardt und Prof. Bauer zugegen, welche Se. Majestät au auf die Firmen Deykle, Dom. Kott, W. Binder (Bold), Nap. Spranger, Ed. Wöh- ler, G. Hauber, H. Bauer, J. Kühn (Silber) u. a. aufmerksam machten. Besonderes Interesse erregte die Ausstellung der Königl. Münze, deren Vorstand, Ober-Bergrath von Xeller, zugegen war, Auch dem Leins\chen Pavillon stattete Se. Majestät einen Besuch ab, be- trachtete mit besonderem Wohlgefallen die Ausstellung der Schramberger Porzellanfabrik und ließ sich diejenigen der Firma Jobst von China- und Opiumpräparaten in eingehender Weise erklären, wobei er für Provenienz und Bereitung dieser Artikel ein besonderes Interesse zeigte. Ebenso erfreute sih die Firma G. Kuhn (Berg), von welcher der Springbrunnen und eine {öne Veranda ausgestellt sind, der Allerhöchsten Aufmerksamkeit. Bei der Kollektivausstellung der Tabak- fabrikanten erregte die humoristische Darstellung der Einführung des Tabakmonopols die Heiterkeit des Königs, ebenso blieb der afrifa- nische Löwe der Firma Hartmann (Zobel- und Nauchwaaren) nicht unbemerkt. Aufmerksame Besichtigung erfuhren ferner die Ausfstellun- gen der Firmen Gebrüder Zöppritz (Heidenh.), der württ. Kattun- manufaktur, der Königl. Salzwer e, J. G. Zimmerer (Sigmaringen), Mayser (Ulm, Hüte), Mauser (Oberndorf), E. O. Moser, Keßler, Kauzmann (Geitlingen), Lechler u. Sohn, Ed. Zieher (Kirchengeräthe), Heinr. Blumhardt u. Comp. (Spielwaaren), W. Hahn (mechanisches Theater), die Normal-Kleidungsstüe von Prof. H. Jäger, sowie die Ausstellungen in Damenartikeln der Firmen Helbling u. Hostmann, Zeyer u. Lös, Kliegl, Vischer u. Schradin u. a.

Mit der „Götterdämmerung“ s{lossen gestern, Sonntag, den 29. d. M., im Victoria-Theater die Aufführungen von Richard Wagners Tetralogie „Der Ring des Nibelungen“. In steigender Begeisterung lauschte das vollzählig erschienene Publikum den gewaltigen Klängen des Musikdramas, und troß der langen Dauer der Vorstellung harrte ein Jeder gern bis zum Schlusse aus. Die Ausführung Seitens sämmtlicher ausübenden Künstler entsprach den höchsten Anforderungen ; ein Jeder von ihnen zeigte ein begei1tertes Wollen und Vollbringen, und hell und fris erklangen bis zum leßten Takte die Stimmen der Sängerinnen und Sänger. Richard Wagner erschien mit seiner Familie bei Beginn der Vorstellung und wurde von dem Publikum mit lautem Zuruf begrüßt. Beim Schlusse wurden die sämmtlichen Darsteller und die sonst an der Tetralogie betheiligt gewesenen Künstler sowie auch der 7 Unternehmer , Hr. Angelo Neumann gerufen; au oeiard Wagner befand fi unter ihnen. Hr. Neumann spra warme W orte des Dankes aus für das dem soeben beendigten großartigen Wagnerschen Werke von allen Seiten in so überaus lebhafter Weise entgegengebrachte Interesse; Dank sagte er ferner den Künstlern, der Kapelle, ihrem Dirigenten ; s{ließlich gipfelte seine Ansprache in einem begeisterten Hoch auf Richard Wagner.

Am Sonnabend Abend ist die sommerlice unbedeckte Abtheilung des Central-Skating-Rinks in der Bernburgerstraße festlid eingeweiht worden, nachdem dieselbe in allen ihren Theilen ciner sehr ges{chmackvollen Renovirung unterzogen worden is. Das cin- getretene kühle Wetter ließ es freilih zu einem bewegten Treiben auf dem Sommerrink nicht kommen; desto lebhafter ging es auf der Winterbahn zu. Zwei Militärkapellen licßen abwechsend ihre Weisen ertönen; ein zahlreiches distinguirtes Publikum säumte den Rink, auf dem nah 10 Uhr eine fkostümirte Quadrille getanzt wurde, welcer ih noch ein burlesker Scherz, eine Wiener Damenkapelle, anrcihte. Um 11 Uhr wurde in den prachtvollen Sälen der oberen Etage ein Ball eröffnet.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen (eins{ließlich Börsen-Beilage). (6514)

Berlin:

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 124.

E

Berlin, Montag, den 30. Mai

Königreich Preufßen.

Konzessions-Urkunde,

betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Neustadt nach Oldenburg durch die Kreis-Oldenburger Eisenbahn-Gesellschaft. :

Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Kreis-ODldenburger Eisen- bahn-Gesellschaft" gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschast die Konzession zum Bau und Betriebe einer, für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, den Be- stimmungen der Bahnordnung für deutshe Eisenbahnen unterge- ordneter Bedeutung unterworfenen Bahn von Neustadt nah ODlden- burg zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen, unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen: j

Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: „Kreis-Olden- burger Eisenbahn-Gesellschaft“ und nimmt ihr Domizil und den Siß ihrer Verwaltung zu Oldenburg in Holstein oder unter Ge- nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem andern, an der Bahn gelegenen Orte.

Die Gesellschaft is den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgeseßzen ohne Weiteres unterworfen.

II

Das zur plan- und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 1 200 000 M. festgeseßt. /

Der Nominalbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgeseßten Anlagekapitals nicht Übersteigen.

Bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem die unter VIII. Nr. 3 festgeseßte Baufrist abläuft, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belaufe von 5 %/ des Nominalbetrages ihrer Aktien die Gewährung von Bauzinsen zugesichert werden.

ITI.

Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den ge- seßlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktien-

esellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der ftaatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verant- wortlich ist. : Fu :

Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsißenden und der technischen Ae bedarf der Vestätigung des Ministers der öffentlichen

rbeiten.

Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge- nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand 0 erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die

ahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs- dirigenten Anwendung. d

Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens zwei Drittel ihren Wohnsitz im deutschen Reichsgebiete haben.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind ee aus den im deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen.

Ÿ,

Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm- lungen der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, is der Regierung von allen diefen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände ent- haltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten is berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer- ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.

VI. Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn-Gesellschaft, welcher

die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Ret ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem în dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats- regierung den Vorausseßungen nicht entsprechen, unter denen die Kon- zession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats- regierung Gültigkeit. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesell- schaft, welche die Uebernahme des Betriebes au anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, oder die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.

Diese Bestätigung is auch zur Aufhebung der Beschlüsse rüherer Generalversammlungen überall dann erforderli, wenn dieselben vom Staate genehmigt waren.

VII. __ Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Centralblatt für das Deutsche Rei Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, ergänzenden und abändern- den Bestimmungen (efr. §. 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 wm betragen.

VIII. ür den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen : ) der Staatsregierung bleibt vorbehalten: E __die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durh- führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, : i die Feststellung der Pren aller für den Betrieb der Bahn timmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, es die Feststellung der Projekte für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl vor und nah Inbetriebnahme der Bahn.

Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte beding- ten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspru auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen gegen die Gesellschaft vorbehalten. i

2) Die Geselischaft hat allen Anordnungen, welche wegen poli- zeiliher Beauffichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge- troffen werden mögen, nachzukommen.

3) Die Vollendung und aper y der Bahn muß längstens innerhalb zweier Jahre nah Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in Gemäßheit des nacstehenden Artikels XIX.erfolgen.

Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die Jnan- griffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden.

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___4) Für den Fall, daß die Gesellschaft mit der Erfüllung der ihr bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbe- sondere der rehtzeitigen plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist dieselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 °/6 des auf 1 200000 A. fest- geseßten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entschei- dung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Aus\{luß des Rechtsweges, dem Minister der öffentlihen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflihtungen hat die Gesellschaft bei der General-Staatskasse den Betrag von 60000 #4, in Worten: Sechszigtausend Mark, in baar oder in preußischen Staats- oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Prioritäts-Obligationen, unter Berechnung aller dieser Cffekten nah dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben beziehungs- weise dur Veräußerung der eten Cffeften zum jeweiligen Börsencourse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. Die RÜck- gabe der zur Kaution etwa gehörigen E erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister inhibirt werden, wenn nah dessen lediglih maßgebendem Urtheile die Ge- sellschaft den Bau verzögern sollte. Auch ist der betreffende Minister ermächtigt, nah Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Aus- rüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution {hon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurück- geben zu lassen.

5) Falls die oben festgeseßte allgemeine Baufrist oder eine der von dèm Minister der öffentlichen Arbeiten festgeseßten besonderen Baufristen nicht inne gehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession dur landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im §. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor- handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht n Ablauf der in dem allegirten §. 21 festgeseßten Schlußfrist er-

olgen.

\

IX,

Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen :

1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, zur Vermittelung des Per- sonenverkehrs mindestens zwei Wagenklassen einzustellen und dieselben E O der staatlichen Aufsichtsbehörde entsprehend einzu- richten.

Die Feststellung und Abänderung des Fahrplans erfolgt dur die staatliche Aufsichtsbehörde. Innerhalb der ersten acht Jahre, vom Bes ginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres soll die Gesellschaft nur dann angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu be- fördern, wenn die Bruttoeinnahme der Bahn im Durchschnitt der leßten drei Jahre mindestens 8000 # pro Kilometer be- tragen hat, oder wenn der Gesellschaft für die mehr einzu- stellenden Züge von den Interessenten ein nah dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreichender Zuschuß zu den Kosten gewährt wird. Ï

2) Der Tarif für den Personen- und Güterverkehr, sowie die Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Fn Betreff des Güterverkehrs werden jedoch für den oben unter Nr. 1 bezeichneten Zeitraum Marimaltarifsäße für die einzelnen Güter- flassen von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt und ist der Gesellschaft (unbeschadet des allgemeinen staatlichen Aufsichts- rechts) überlassen, nah Maßgabe der reichs- resp. landesgeseßlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsäße die Tarife nach eigenem Ermessen festzuseßen, beziehungsweise Erhöhungen wie Er- mäßigungen der Tarifsäße ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. . L .

Auch ist die Gesellschaft hinsichtlich der Einrichtung direkter Ta- rife, sowie hinsichtlih des anzunehmenden Tarifsystems verpflichtet, die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, insoweit folches vom Minister der öffent- lihen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.

3) Die Gesellschaft hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der leßteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden.

Der Erneuerungs- und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be» triebsmittel.

In den Erneuerungsfonds een - E

a. der Erlös aus den entspredenden abgängigen Materialien ;

b, die Zinfen dieses Fonds; 5

e. cine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. S Die Pöhe dieser Rücklage wird dur das Regulativ festgesetzt. Der Gere dient zur Bestreitung von folchen durch außer- ewöhnlibe Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen

usgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens ent- sprechenden ele ern kann.

In den Reservefonds fließen: i E

a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapital, insoweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet werden sollte - i

b, der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen ; Ï

c. die Zinsen des Reservefonds ; S t

d. eine im Regulative festzuseßzende, alljährlich den Betriebsein- nahmen zu entnehmende Rüdlage.

Erreicht der Reservefonds die Summe von 10 000 #, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rük- lagen so lange cfiren als der Fonds nicht um eine volle Jahres- rücklage wieder vermindert worden ist.

Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein- nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt. 7

Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen um Erneuerungs- oder Reservefonds nicht oder nit vollständig zu, lo ist das Fehlende aus den Uebershüssen des beziehungsweise der olgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten zulä sig. Für die Rücklagen geht der rneuerungsfonds dem Reservefonds vor.

X

Die Gesellschaft ist verpflichtet : H ¿ a, ihre Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurihten, der Regierung zu

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der von cesterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs-Rec- nungsabs{luß einzureihen und ihre Kassenbücher vorzulegen ;

b. der Aufstellung der Recbnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;

e. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf ihre Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.

XI

Nach Eröffnung des Betriebes ist die Gesellschaft zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofsanlagen, sowie zur Vermehrung der Betriebsmittel verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisenbahnverkehrs, ins- E im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet.

Zur Herstellung des zweiten Geleises soll die Gesellschaft erst dann angehalten werden können, wenn die Brutto-ECinnahme im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Jahre mindestens 16000 pro Kilometer beträgt.

- Zur Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen soll die Ge- sellschaft erst nach Verlauf von aht Jahren, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres gerechnet, und auch dann nur verpflichtet sein, wenn die Brutto-Eivnahme im Durch- schnitt der drei leßten Jahre mindestens 12000 # pro Kilometer betragen hat, oder wenn der Gefellshaft von den Interessenten ein nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreichen- der Zuschuß zu den thr erwachsenden Bau- und Betriebskosten ge- leistet wird.

XII.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, hinsichtlih der Beseßung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere be- züglih der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

Für ihre Beamten hat die Gesellschaft auf Verlangen des Mti- nisters der öffentlichen Arbeiten nah Maßgabe der Grundsäße, welche bis zum Erlasse des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittel- baren Staatsbeamten 2c. vom 27. März 1872 für die Staatseisen- bahnen bestanden haben, für ihre Arbeiter nah Maßgabe der jeßt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsäße, Pensions-, Wittwen- und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

XITIT.

Die Verpflichtungen der Gesellschaft zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sih nah dem Eisenbahn-Postgeseße vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Herrn Reichskanzlers vom 98. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 380) getrof- fenen Bestimmungen treten.

Sofern innerhalb des vorbezeicbneten Zeitraums in den Verhält- nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder dur den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, dur welche nach der Entscheidung der obersten Reichs-Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn- Postgesez mit den dazu gehörigen Bollzugsbestimmungen ohne Ein- \chränkung in Anwendung.

XIV.

Die Beförderong von Truvpen, Militäreffekten oder sonstigen Armeebedürfnissen hat na denjenigen Normen und Säßen stattzu- finden, welche auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben.

XY.

Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft die- jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.

XVI.

Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenußzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende eventuell vom Minister der öffent- lien Arbeiten festzusezende Fracht- oder Bahngeldsäte vorbehalten.

XVII,

Die Gesellschaft if verpflichtet, den Betrieb ihrer Bahn der Verwaltung einer anschließenden Bahn gegen Gewährung einer jähr- lichen Rente, welche der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre er- zielten Reineinnahme gleihkommt und mindestens jährlich 4# / ibres Anlagekapitals (cfr. 11) beträgt, zu überlassen, falls der Minister der öffentliden Arbeiten diese Betriebsüberlafsung im öffentlichen Verkehrsinteresse für erforderli erachtet. Als Rein- einnahme ist diejenige Summe anzusehen, um welche die Betriebs- Robeinnahme die in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten eins{ließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs- und Reservefonds, jedo aus\{ließlich dex aus diesen Fonds zu bestreitenden Ausgaben

Übersteigt. XVTII.

Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten resp. der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Vorausseßungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionirung die Anwendung der Bahnordnung für deutsche Gisetaonen untergeord- neter Bedeutung für statthaft erklärt is (efr. Artikel XIII. in fine), p muß die Gesellshaft auf Erfordern des bezeihneten Ministers, sih

ereit finden lassen, nach ihrer Wabl entweder selbst die baulicen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach_ Maßgabe der für auptbahnen bestehenden Bestimmungen umzuändern , falls die Pa ien Verhältnisse der Gesellschaft ihr diese Umwandlung nah dem Ermessen des Ministers gestatten, oder zu diesem Zwecke einem etwaigen andern Unternehmer entweder das Eigenthum und den Betrieb der Bahn gegen Erstattung des Anlagekapitals oder blos den Betrieb der Bahn gegen Gewährung der vorhin am Scblusse des Artikels XVI1I. bezeichneten Rente abzutreten.

XIX,

¡e Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an das Eirones bezeichnete Gründungs-Comité erfolgt erst, nabdem die Staatsregierung der mit den Konzefsionsbedingungen in volle Ueber- einstimmung zu seßende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Ueber- einstimmung nachgewiesen is und nachdem endli die Hinterlegung der unter VIII. 4 vorgeschriebenen Kautions- und Verpfändungsurkunde stattgefunden hat. : -

Binnen einer von heute ab zu bereWnenden dreimonatlichen Prâä- flusivfrist muß die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bewirkt werden, zu welwem Zwecke dem Han- delsgerihte die Ausfertigung der Konzessionsurkunde und die Erklärung der Regierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Gründung8+-

Comité vorzulegen sind. 8 S