1881 / 127 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

7) über die Versicberungsbedingungen, soweit nit dieses Geseh Bestimmungen darüber enthält.

Die Feststellung der Grundsätze, nah welchen die Verwaltung des Kassenvermögens zu erfolgen hat, wird der Landesgeseßgebung überlassen. Die Vermögensverwaltung unterliegt der verfassungs- mäßigen Kontrole.

F. 6. Die Tarife, sowie die Bestimmungen über die Bildung des Reservefonds werden durch Reichsgeseß festgestellt.

Abänderungen erfolgen durch Beschluß des Bundesraths und find dem nächstfolgenden Reichstage vorzulegen; sie sind außer Kraft zu scßen, wenn der Reichstag solches verlangt.

Die Tarife sind längstens von fünf zu fünf Jahren einer Re- vision zu unterzichen.

Hierzu lag ein Antrag des Abg. Grad vor, die Tarife Und die Bestimmungen über die Bildung des Reservefonds durch die Landesgeseßgebung feststellen zu lassen.

Der Abg. Grad hielt es für eine Konsequenz des beim 8. 2a, gefaßten Beschlusses, daß den Einzelstaaten auch die Feststellung der Tarife und die Bestimmungen über die Bildung des Re- servefonds überlassen würden. Aufgabe der Landesanstalten könne es doch nicht sein, Gewinn zu erzielen, sondern nur die Ausgaben zu decken; diese würden aber in den einzelnen Staaten durchaus verschieden sein. Eine allgemeine reichs- geseßliche Regelung dieser Punkte würde auch schädigend auf diejenigen Wohlthatseinrihtungen wirken, welhe wie namentlich im Elsaß von humanen Arbeitgebern für ihre Arbeiter veranstaltet seien. Er bitte daher, seinen An- trag anzunehmen.

Der Abg. von Hölder hielt es gleichfalls für unthunlich, hier von dem im 8. 2a. angenommenen Prinzip abzugehen, Sollten die Versich-rungsanstalten einmal Landesanstalten sein, dann sei es unmöglich, die Tarife der reihsgeseßlihen Fest- stellung zu überlassen. Die Höhe der zu zahlenden Prämien hänge von derx Statistik ab, die in den einzelnen Ländern verschiedene Ergebnisse liefern werde. Außerdem würde eine centralisirende Regelung der Tarife zur Folge haben, daß einzelne Landeskassen Ueberschüsse erzielten, andere Defizits.

Der Abga. Stumm begriff nicht, wie der Vorredner es mit seinem Eintreten für eine Reichsanstalt und den Neichs- gedanken vercinvaren könne, wenn derselbe hier für eine Er- weiterung der Rechte der Einzelstaaten plädire. Jedenfalls könne dem Kommissionsvorschlag nicht der Vorwurf des Parti- Éularismus gemacht werden.

Die 88. 5 und 6 wurden in der Kommissionsfassung unter Ablehnung der gestellten Anträge angenommen,

8. 7 lautet nah dem Kommissionsvorschlage :

Gegenstand der Versicherung is der Ersaß des Schadens, welcher durch eine Körperverlezung, welche eine völlige oder theil- weise Erwerbsunfähigkeit von mehr als 2 Wochen zur Folge hat, oder durch Tödtung entsteht.

Die Abag. Servaes und Genossen beantragten die Wieder- herstellung der Negierungsvorlage, also eine Karenzzeit von 4 Wochen. Der Abg. Eysoldt, unterstüßt von der Fortschritts- partei, und der Abg. Auer beantragten auch, die Karenzzeit von 2 Wochen zu streichen.

Der Abg. Servaes bemerkte, es sei richtig, daß in der Unfallversicherung ein Stück Krankenkasse, ein Stück Jnvaliden- kasse und ein Stück Lebensversicherung stecke. Die Unglücks- fälle, welhe eine Arbeitsunfähigkeit unter 4 Wochen zur Folge hätten, gehörten eigentlih in das Gebiet des Kranken- kassenwesens, und man solle fie daher aus diesem Geseze aus- scheiden und die Fürsorge für sie kleineren Kreifen überlassen, wie gestern der Abg. Richter ganz richtig ausgeführt habe. Es stehe der Annahme dieses Antrages allerdings entgegen, daß an manchen Orten niht genügend Unterstüßungskassen für Krankheitéfälle vorhanden seien. Er bitte aber zu be- denken, daß nach einer von der Kommission beantragten Reso- lution vor dem FJnkrafttreten dieses Geseßes eine Revision des Hülfskassengescßes stattfinden werde, durh welche die er- forderlichen Unterstüßungskassen würden eingesührt werden. Reu bitte daher, die Karenzzeit von vier Wochen wieder herzu- ellen.

Der Abg. Eysoldt erklärte, seine politishen Freunde be- antragten, die Karenzzeit gänzlih wegfallen zu lassen. Es könne keine s{hwerere Kritik des Geseßes geben, als daß es selbst zugestehe, die weitaus größte Zahl der Unglücksfälle ausschließen zu müssen. Die Unglüdcksfälle, welche eine Ar- beitsunfähigkeit unter 4 Wochen zur Folge hätten, betrügen ca. 80—90 Proz. sämmtlicher Unfälle. Warum sei es denn in Privatversicherungen mögli, ihre Wirksamkeit auch auf diese Unglücksfälle zu erstrecken? Die Befürchtung, daß beim Wegfall jeder Karenzzeit die Simulation érieidert werde, theile er niht, Die Sache liege doch hier anders, wie bei allgemeinen Krankenkassen, der Simulant müßte doch die Ver- legung nachweisen, der Aft des Unfalls müßte konstatirt sein. Bei den meijten Berlezungen komme es gerade darauf an, daß in den ersten Tagen die nöthige ausreihende Hülfe ge- leistet werde, um einen gefährlihen Verlauf der Verleßung zu verhüten. Darin liege ein wihtiges Moment für den Wegfall jeder Karenzzeit, Wenn man hier immer höre, welche Huma- nitätsprinzipien die Reichs- oder Landesversicherungëanstalten bethätigen sollten und dann sehe, daß mehr als 80 Proz. aller Unglücksfälle ihrer Thätigkeit entrüct werden sollten, so komme man auf den Verdacht, daß mit einem gewissen Grade von Sceinheiligkeit operirt werde. Er bitte aber auch zu beacten, daß nah dem jetzt bestehenden Recht der Arbeiter für alle Verunglü@ungen, die nicht durch seine Schuld erfolgt seien, vom ersten Tage an Entschädigung zu verlangen hätte. Man würde also durch den Beschluß der Kommission die Arbeiter \chlechter stellen als jeßt und von den Schultern der Arbeit- geber eine Verpflihtung abwälzen und dieselbe auf die Krankenkassen übertragen, d. h. indirekt auf die Arbeiter, da diese zu den Krankenkassen beisteuern müßten. Die Revision des Hülfskassengeseßes stehe noch in weitem Felde. Wer wisse, wie der nächste Reichstag darüber denke, Käme sie zu Stande, so wäre es dann noch immer Zeit, eine Karenzzeit einzuführen, Für jeßt aber bitte er, seinem Antrage zuzustimmen.

Der Abg. Melbeck bat entsprehend dem Antrage Servaes zur Wiederherstellung der Regierungsvorlage eine Karenzzeit von vier Wochen einzuführen. Man dürfe cinen so großen Apparat wie die Landesanstalten nicht bei den kleineren Un- glüdéfällen in Bewegung sehen.

Der Abg. Bebel erklärte, obgleich die bisherigen R R des Hauses den Juteressen seiner Partei nicht entsprächen, jo werde seine Partei doch versuchen, auh bei den weiteren Paragraphen ihre Anschauungen zur Geltung zu bringen. Die Annahme aber des §. 7 nah dem*Kommissionsbeschluß mache das Geseh für seine Partei unannehmbar. Was hätten mit diesem Gesegze, wo es sich um Oen han- dele, die Krankenkassen zu schaffen. Die Annahme irgend einer Karenzzeit würde den Arbeiter gegen den jeßigen Zu- stand noh schlechter stellen und würde zeigen, daß die Arbeit-

geber, die so recht eigentliGß die Bourgeoisie verträten, \ich nicht schämen würden, Pflichten, die sie bisher gehabt hätten, auf die Schultern der Arbeiter abzuwälzen.

__ Der Bundeskommissar führte aus, daß jeßt die wenigsten Fälle von Verunglücungen, die eine Arbeitsunfähigkeit unter 4 Wochen zur Folge hätten, unter das Hastgesez ficlen, daß also nicht die Rede davon fein könne, von den Schultern der Arbeitgeber auf die Arbeiter abzuwälzen. Bei der Revision des Hülfskassengeseßes würde darauf Bedaht genommen wer- den, au für die Arbeitsunfähigkeit unter 4 Wochen eine ge- nügende Entschädigung zu leisten, die in einem gewissen Ver- hältniß stehe zu der bei längerer Arbeitsunfähigkeit zu gewäh- renden. Er bitte, in erster Linie die Regierungsvorlage, eventuell aber den Kommissionsvors(lag anzunehmen.

Die Anträge Eysoldt und Auer wurden darauf mit 126 gegen 105 Stimmen abgelehnt. §. 7 wurde nah dem Antrage der Kommission mit großer Majorität angenommen. Damit war der Antrag Servaes hinfällig.

8. 8 lautet nah dem Kommissionsbeschlu}se:

Der Schadensersatz soll im Falle der Verleßung bestehen:

1) in den Kosten des Heilverfahrens, welhe vom Beginn der

dritten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen;

2) in einer dem Verleßten vom Beginn der dritten Woche nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente. i

Dieselbe ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu be- rechnen, welchen der Verleßkte während des leßten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall si ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich «bezogen hat (8. 1a.). Üebersteigt der jährliche Arbsaitsverdienst die Summe von 2000 4, so bleibt der Mehrbetrag außer Berechnung.

War der Verleßte in dem Betriebe nit cin volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben dur schnittlich bezogen haber.

Die Rente beträgt:

a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben 66 %/9 des Arbeitsverdienstes ;

b, im Falle der theilweisen Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a., welcher nah dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch nicht über 509%/9 des Arbeitsverdienstes betragen darf.

Die Rente mindert sich auf die Hälfte, wenn der Unfall durch grobes Verschulden des Verunglückten verursacht wurde.

Der Abg. Bebel beantragte dagegen, den Schadenersat sofort nah dem Unfall eintreten zu lassen und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit eine Rente in der Höhe des bisherigen Arbeitéverdienstes, bei theilweiser Arbeitsunsähigkeit eine Rente nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Der Antragsteller führte aus, daß die Verminde- ung der Rente bei grobem Verschulden in der ursprünglichen Regierungsvorlage gar nicht enthalten und auch von dem Regierungsvertreter in der Kommission bekämpft sei, weil da- mit die Zahl der Prozeßstreittäkeiten unnöthig vermehrt werde. Er befürchte, daß mit dieser Bestimmung viel Miß- brauch getrieben werden würde, zudem lasse sih gar nicht ein- mal nachweisen, was grober Unfug sei.

Der Antrag Bebel wurde darauf abgelehnt und §. 8 nach den Beschlüssen der Kommission genehmigt.

8. 9 lautet nach dem Kommissionsbeschlufsse :

Der Schadensersaßz soll für den Fall der Tödtung bestehen:

1) in 60 M als Ersaß der Beerdigungsfkosten ;

2) falls der Tod später als zwei Wochen nah dem Unfall ein- getreten ist, in den nah Ablauf derselben aufgewendeten Kosten des Heilverfahrens und in einer für die weitere Zeit der Krank- beit zu gewährenden Unterstüßung zum Betrage von 6639/9 des bis- herigen Arbeitsverdienstes ;

3) in einer den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todes- lage an zu gewährenden Rente, welche nah der Vorschrift des S8. 8 Nr. 2 Absatz 2 und 3 zu berechnen ift.

Dieselbe beträgt :

a, für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung 20 %e, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurück- gelegtem fünfzehnten Lebensjahre 1009/9 des Arbeitsverdienstes, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 15 %/ des Arbeitsverdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen 50 9% des Arbeitsverdienstes nit übersteigen; ergiebt fich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver- hältnisse gekürzt. A

__ Der Anspruch der Wittwe is ausges{lo}sen, wenn die Ehe

erst na dem Unfalle ges{lossen worden ist;

b, für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ibr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weg- fall der Bedürftigkeit 20%, des Arbeitsverdienstes.

_ Wenn mehrere der unter b. benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern von den Großeltern, den männ- lichen Berechtigten von den weiblichen gewährt.

Wenn die unter b, bezeihneten mit den unter a. bezeicneten Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren cinen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in An- spruch genommen wird.

Die Abga. Auer und Gen. beantragten für den Bezirk jeder Verwaltungsstelle der Landesversicherungsanstalt aus einem rechtskundigen Vorsißenden und den Arbeitern und Arbeit- gebern ein Schiedsgericht zur Entscheidung über das Minimum und die Pie der zu gewährenden Renten zu bilden. Die Beisißer jollten von den Arbeitgebern resp. Arbeitnehmern e direkte Wahl, der Vorsißende von ven Beisitzern gewählt werden.

Ein ähnlicher Antrag lag von dem Abg. Kreuß vor; der- selbe wollte jedoch niht ein ständiges Schiedsgericht, sondern für jeden Streit ein von den streitenden Parteien zu wählen- des Schiedsgericht schaffen. Jede Partei solle ein Mitglied ernennen, und diese beiden sollten cinen rechtskundigen Vor- sißenden wählen.

Beide Anträge wurden abgelehnt und §. 9 nah dem Kommissionsvorschlage angenommen. §8. 10 wurde ohne De- batte unverändert angenommen.

S. 11 lautet nah den Kommissionsbeschlüssen:

Für jeden der in §, 1 bezeichneten Betriebe findet cine sämmt- lie zu versichernde Personen umfassende Kollektivversicberung gegen eine feste Prämie statt, welche vierteljährlich nad Maßgabe der im abgelaufenen Kalendervierteljahre von den beschäftigten Personen verdienten Löhne und Gehälter zu bemessen ist. Personen, deren Jahresverdienst den Betrag von 2000 A übersteigt, find nur mit diesem Betrage in Ansatz zu bringen. Personen, welbe wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen nicdrigeren Lohn be- ziehen, sind dabei mit dem niedrigsten Lohne vollgelohnter Arbeiter derjenigen Beschäftigung, für welche die Ausbildung erfolgt, jedo böcbstens mit einem Jahresarbeitsverdienst von vierhundert und fünfzig Mark in Ansayz zu bringen. Derselbe Betrag gilt für diese Personen als Jahresarbeitsverdienst im Sinne der §8, § und 9.

Die Abgg. Auer und Genossen beantragten die Streichung des Saßes: „Personen, deren Jahresverdienst den Betrag von 2000 M übersteigt, sind nur mit diesem Betrage in Ansaß zu bringen“, und für den dritten Absay folgende Fassung :

„Personen, welche wegen niht genügender Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Lohn bekommen sind dabei mit dem

Durcschnittslohn vollgelohnter Arbeiter derjenigen Beschäf-

tigung, für welche die Ausbildung erfolgt, in Ansaß zu briy- gen. Derselbe Betrag gilt für diese Personen als Jahres: arbeitsverdiensi im Sinne der 88. 8 und 9“.

Nachdem Abg. Hartmann diesen Antrag kurz begründet hatte, wurde derjelbe abgelehnt, §. 11 in der Kommissions-

fassung angenommen und darauf die weitere Berathung um

51/, Uhr auf Donnerstag 10 Uhr vertagt.

R ———.

Nr. 10 des „Marineverordnungsblatt* hat folgenden Inhalt: Stabswache. Torpederpersonal. Reserve-Materialien- verwalterpersonal. Tagegelder und Reisekosten. Sondsverwecse- lungen. Dampfkesselreinigung. Todtenscheine an Bord, Schiffswechfel. Lebensversicherungsanstalt. Persfonalveränderun- gen. Benachrichtigungen.

Nr. 15 des Cisenbahn-Verordnungs-Blatts, heraus- gegeben im Königlichen Ministerium der öffentlichen Arbeiten, bat folgenden Inhalt: Allerhöchste Konzessions-Urkunde, betr. den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Eisern nach Haardt mit Abzweigung nach Reinhold Forster Erbstollen und Hainer Hütte und mit An- \chlüssen an benachbarte industrielle und gewerbliche Etablissements durch die Eifern-Haardter Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 7. März 1881. Erlasse des Ministers der öffentlichen Arbeiten: vom 109. Mai 1881, betr. Verrechnung der Konventionalstrafen; vom 11, Mgi 1881, betr. Abonnementskarten für Schüler; vom 14. Mai 1881, betr. Zahlung des Gnadengebaltes an die Hinterbliebenen eines Beamten, welcher vor dem bereits bestimmten Zeitpunkt seiner Pen-

fionirung verstorben ist; vom 16. Mai 1881, betr. Beförderung der-

Militär-Roßarzteleven; vom 17. Mai 1881, betr. Amtsbezeichnung der außeretatsmäßig beschäftigten Beamten; vom 17. Mai 1881, betr. Berebnung der Eisenbahnabgabe von verpacteten Eisenbahnen: vom 18. Mai 1881, betr. Bewilligung von Reisekosten und freiem Effektentrans8port an Regierungs-Baumeister bei Versetzungen; vom 18. Mai 1881, betr. Berechnung der Fahbrgelder für Militär-Watht-

kommandos zu den Civil-Strafanstalten; vom 19. Mai 1881, betr.

Aufhebung der Abtheilungen des Innern der Bezirksregierungen in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sasen und in den Sao an Landen, sowie Uebertragung der bezüglichen Geschäfte auf die Negierungs-Präsiden- ten; vom 19, Mai 1881, betr. die Uniformirung der Staats-Cisen- bahnbeamten; vom 19. Mai 1881, betr. Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen über die Organisation der allgemeinen Landesverwal-

tung; vom 19, Mai 1881, betr. Verfügung über die Substanz des.

Grund und Bodens öffentlicher Flüsse.

Statistische Nachrichten.

Die definitiven und die vorläufigen Ermitte- lungen des Ernteertrags in Preußen im Jahre 1880. (Stat. Corr.) Die Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Bureaus theilte in ihrem III. und IV. Hefte des Jahrgangs 1880 S. 401 mit, daß es eine vielfach gemachte Wahrnehmung sei, daß die Ermittelungen des vorläufigen Ernteertrags, gleichviel ob fie im Juli des Ernte- jahres oder einen oder zwei Monate später stattfinden, in Preußen wenigstens, meist ein höheres Resultat liefern, als die definitiven, nah dem Ausdrusch, also gegen Ende Februar des auf die Ernte folgenden Jahres gewonnenen. Der Beweis hierfür wurde am be- zeihneten Orte für die Jahre 1878 und 1879 und für die Früchte Weizen, Spelz, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen, Buchweizen, Kartoffeln und De erbraht. Zur Erklärung dieser Differenz wurde darauf hingewiesen, daß die vorläufigen Uebersichten meist von den Besißern, Administratoren oder Pächtern größerer und solcher Güter herrühren, die in höherem Ertrage als die bäuerlichen stehen, und daß von dergleichen Uebersichten nur eine oder höchstens zwei in jedem Kreise aufgestellt werden, ein gutes Re- sultat mithin gleich für den ganzen Kreis in Anspruch genommen wird, während doch erst die Ertragsangaben einer in sämmtlichen Gemeinden und Gutsbezirken des Kreises gebauten Frucht einen der Wahrheit nahe kommenden Ertragsdurchschnitt repräsentiren. Die Differenz zwischen den auf fo verschiedene Weise gewonnenen Ertrags- zahlen ist nicht klein; es kann aber feinem Zweifel unterliegen, daß die aus sämmtlichen Gemeinden und Gutsbezirken ermittelten die richtigeren sind. Sie können jedoch niemals vor, sondern immer erst nach erfolgtem Auêsdrus{, in Preußen etwa Ende Februar oder Anfang März des auf die Ernte folgenden Jahres, erhoben werden; da nun die Zusammenstellung von ca. 56 000 Uebersichten viel Zeit wegnimmt, so vergehen bis zur Publikation der Durch- schnittsresultate für den ganzen Staat noch 8 bis 10 Wochen. Das ist freilich so spät, daß der Getreidehandel und die Getreidespekulation mit diesen Zahlen nichts mehr anfangen können; fie werden daber immer die Ernteaussichtszahlen bevorzugen und sich an diese halten. Wenn man deren konstante Abweibung von den definitiven Resul- taten kennt, so sind sie selbstverständlich auch eben so gut zu brauchen wie leßtere. :

Das Königlich preußische statistis6e Bureau hat \ich bemüht, dic Größe dieser Abweichung für die Hauptfrüchte Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen und Kartoffeln so genau wie möglich zu cr- mitteln; für die Jahre 1878 und 1879 findet sie sich {on in der oben genannten Zeitschrift mitgetheilt. Jetzt ist aber auh das Re- sultat für 1880 gezogen, welches die von Dr. Engel daselbst ausge- \procbene muthmaßliche Ziffer der Uebershätzung dieses Jahres voll- ständig bewahrheitet, Die nunmehr für drei Jahre vorliegenden Re- sultate sind folgende:

Der definitive Hektarertrag im ganzen Staate betrug, wenn der vorläufige = 100 geseßt wird:

1878 1879 1880 82 73 ( 70 70

Durch- also Prozent nitt weniger 76,6 23,4 77,0 23,0 74,3 25, Par, E 75 73, 26,7 E 68 69 63 68,6 31,4 Aron 0&8 (1109 204 Die Ueberschäßung des Hektarertrages in den vorläufigen Ueber- sichten beläuft si hiernah für Halmfrüchte im Großen und Ganzen auf ca. 25 9/6, wobei ein etwaiger Minderertrag durch Auswinterung und spätere Umpflügung jedoch nicht mit in Rechnung gestellt it. Derselbe kann in so ungünstigen Jahren, wie das Jahr 1880 eins war, ziemli beträctli sein, muß indeß zeitlich und räumlich stets für sih in Betracht gezogen werden, wie das auch in der Eingangs genannten Abhandlung geschehen is. Ob mit der Zeil die Differenz der vorläufigen und definitiven Erntena- weise {winden oder sich gänzliÞ ausgleihen wird, darüber läßt fi nihts Bestimmtes sagen; bis jezt sind nob keine Aussichten dazu vorhanden. Man wird daher in Preußen bei Beurtheilung der Ernte-Aussichtézahlen und bci Berechnung der muth maßlihen Erntemengen auf Grund dieser Zahlen wvhl daran thun, den bezeichneten Abminderungsfaktor im Auge zu behalten. Aus den nämliden Gründen wäre es aber auch wünschenswerth, daß in an- deren Staaten, wo man gleifalls Ernte-Aussichtszahlen und definitive Ertragsangaben ermittelt und veröffentlicht, ähnliche Untersuchungen über den Grad der Uebereinstimmung beider angestellt würden, wie sie im Königlichen statistishen Büreau stattgefunden haben und hoffentlich beibehalten werden, um die in_ jeder Beziehung hochwitige Ecntestatistik auf die der Natur der Sahe nach mögliche höcste Stufe der Zuverlässigkeit zu bringen.

für Weizen . DtOUEN .

Gerste . ….

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T5 83

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 2. Juni

Sf.

M 127.

5) Ins erate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an:. die Königliche Expedition

des Deuishen Réichs-Anzeigers nund Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin 8SW., Wilhelm-Straße Nr. 32. P

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verlioosung, Amortisation, Zinszahlung

28 u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Deffeutlicher Anzeiger. 7

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „JZnvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Scchlotte, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

9, Familien-Nachrichten. beilage.

M

Annoncen-Bureaurx.

Steefbriefe und Untersuchungs -: Sachen.

475 U ioriès: Gegen den unten beschriebenen andlungslehrling Oscar Lange, geboren am 5. Pftober 1862 zu Wohlau, welcer flüchtig ist, ist die Untersuhungshaft wegen Diebstahls und Un- tershlagung in den Akten T. IId. 419, 81 ver- hängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Stadtvoigtei-Gefängniß zu Berlin abzuliefern. Berlin, den 28. Mai 1881. Königliche Staats- anwaltschaft beim Landgericht T. Beschreibung. Alter 19 Jahre, Größe ca. 1 m 70 ecm, Haare dunkelblond, Stirn etwas hoch, Bart Anflug von Schnurrbart, Augenbrauen dunkel, Augen braun, Nase gewöhnli, Mund gewöhnli, Zähne normal gut, Kinn gewöhnlih, Gesichtsfarbe frisch, Kleidung graues Jaquet, \{warzer kleiner Hut. Besondere Kennzeihen: Sommerflecken.

Steckbriefs-Erledigung. Die hinter dem Xylo: graphen Wilhelm Happe wegen shweren Diebstahls unter dem 23. Februar 1877, und hinter dem Mecha- niker Otto Happe wegen Hehlerei unter dem 8. März 1877 in den Acten U, 215 de 1877 C. II. erlassene Steckbriefe werden hierdurb zurückgenommen. Berlin, den 28. Mai 1881. Königl. Landgericht I. Der Untersuchungsrichter Johl.

Stecfbrief. Gegen den Arbeiter August Fried- rich Laudin aus Berlin, geboren am 19. Januar 1852 zu Angerburg, der sich auch Adolph Werner und Donner genannt hat und welcher flüchtig ift, ist die Untersuchungshaft wegen \{chweren Dieb- stahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu ver- haften und in das Gerichtsgefängniß zu Potsdam, Lindenstr, 54, abzuliefern. Potsdam, den 28. Mai 1881, Der Untersuchungsrichter bei dem König- lichen Landgericht.

In der Strafsache gegen Lemberger sollen die hier beschäftigt gewesenen Bierbrauer Stau Fischer, Wilhelm Enders und Erust Hertha als Zeugen vernommen werden. Dieselben werden aufgefordert, ihren gegenwärtigen Aufenthalt dem Untersuchungs- rihter hier anzuzeigen. Auch wird Jeder, welcher von dem jetzigen Aufenthalt der obigen Zeugen Kennt- niß hat, ersucht, davon Anzeige- zu machen. Hanau, den 30. Mai 1881. Scheutke, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts,

Der hinter dem Bäckergesellen Hans Junker aus Dahme am 26. März 1880 erlassene Steck- brief wird hiermit erneuert, (I. 986/79.) Cassel, den 23, Mai 1881, Königliche Staatsanwaltschaft.

Der hinter 1) dem Kanfmann bezw. Fabri- kanten Friedrih Carl Heinrich Riunebach aus Nordhausen, 2) dessen Schwiegermutter, Wittwe Wilhelmine Müller, geb. Westerhausecu, aus Nordhausen, erlassene und zuleßt am 19. August 1880 erneuerte Steckbrief wird hiermit wiederholt ernenert. (J, 716/80). Cassel, den 23. Mai 1881. Königliche Staatsanwaltschaft. Boehncke, J. V.

Steckbrief. Der frühere Schmied Wilhelm Wiese aus Tribsees ist durch - Erkenntniß des Königlichen Landgerichts zu Greifswald, I1. Straf- kammer, vom 1. Februar 1881 wegen Beleidigung zu zwei Monaten Gefängniß rechtskräftig verurtheilt worden. Derselbe ist flüchtig. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und an ihm die erkannte Strafe zu vollstrecken und uns von dem Geschehenen zu benachrichtigen. Wiese ist zu Thelkow in Mecklenburg geboren, evangelisher Religion, ca. 5 Fuß 5 Zoll groß, von mittlerer Statur, 68 Jahre alt, hat graues

aar, freie Stirn, helle Augenbrauen, blaugraue

ugen, gute Zähne, runde Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, ist ohne Bart, Nase und Mund ge- wöhnlich, \pricht deuts und trug bei seiner Abreise 1 {warzbraunen Bukskin-Ueberzicher, 1 hellgraue Bukskinhose, 1 gelb- und \{warze Sammetweste, 1 Paar Halbstiefel, 1 weiße Bieberunterhose, 1 Paar {rauwellene Strümpfe, 1 weißleinen Hemde, 1 chwarzbraunes wollenes Halstuch, 1 weißen -Kragen und 1 graue Bukskin-Müße. Grimmen, den 43. Mai 1881. Königliches Ämtsgericht. II.

[18541] Ladung.

Der Wilhelm Götz, Lumpensammler, 56 Jahre alt, zu Zettingen, dessen Aufenthalt unbekannt is, und welem zur Last gelegt wird am 16. März in Niederspay den Bilderhandel gegen Lumpen hausirend betrieben zu haben, obne im Besitze eines Gewerbe- eines gewesen zu sein, Uebertretung gegen 88. 1, 8 u. 28 des Gef. d, d. 3. Juli 1876, G. S. 247, wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf

den 2. August 1881, Vormittags 9 Uhr, vor das Königlihe Schöffengeriht zu Boppard zur Hauvtverhand ung geladen. Auch bei unents{ul- igtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung ge- dritten werden.

Boppard, den 30. Mai 1881.

7 Hemmel, j Gerichts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

080] Oeffentliche Zustellung.

gerin, gegen den Brauer Georg Friedri Klein aus St. JIohann-Saarbrücken, früher in Leipzig und später in Batavia, zur Zeit aber unbekannten Auf- enthalts, Beklagten, wegen Scheidung der Che vom Bande auf Grund Ehebruchs, hat Klägerin, vertre- ten durch den Rechtsanwalt Richard von Otto in Dresden bei dem Königlich Sächsischen Oberlandes- gerichte daselbst wider das am 19. Februar 1881 verkündete, die Klägerin mit dem Anspruche auf Scheidung in dem gewählten Gerichtsstande abwei- fende Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig Berufung eingelegt mit dem Antrage auf Aufhebung dieses Urtheils und «Schei- dung der Che vom Bande; sie ladet dabei den Be- flagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor den II. Senat des Königlich Sächsi- schen Oberlandesgerihts auf Donnerstag, den 25. Oktober 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem nurgedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Berufung bekannt gemacht. Dresden, den 28. Mai 1881. L Gerichtsschreiberei des Königlih Sächsischen Oberlandesgerichts. Stübler.

11531) Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Heinrich Hoeter zu Münster, ver- treten durch den Rechtsanwalt Jungeblodt in Dorsten, klagt gegen den Uhrmacher Fr. Trost zu Bottrop, wegen einer Waarenforderung von 2591,53 F nebst Zinsen, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Be- flagten zur Zahlung von 2591 f. 53 A nebst sechs Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 1881, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits e f Civilfammer des Königlichen Landgerichts zu Münster

auf den 24. Oktober 1881, Vormittags 92 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. E Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Münster, den 29. Mai 1881.

Thieme, : Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts, Civilfammer I.

[18528] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Wilhelm Flucht in Solingen, für welchen Rechtsanwalt Zurhellen das Kollokations- verfahren über den 8400 M. betragenden Steigpreis der am 7. April 1880 bei dem Königlichen Amts- geriht zu Solingen gegen die Eheleute Hesfterfeiler August Meyer und Wilhelmine, geborene Stors- berg, früher zu Mangenberg, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, subhastirten Immobilien betreibt, läßt den genannten Eheleuten August Meyer und zwar jedem der Chegatten besonders anzeigen, daß der ernannte Richter-Kommissar, Frhr. von Wintingerode, den vorläufigen Verthei- [ungs lan am 20. d. Mts. angefertigt und auf der Gerichtsschreiberei des hiesigen Königlichen Landgerichts hinterlegt hat. Gleichzeitig läßt derselbe die Ehe- leute 2c. Meyer auffordern, binnen der geseßlichen Frist von einem freien Monate von diesem Plane Einsicht zu nehmen, etwaige Einreden durch Wider- \ rucbéflage geltend zu machen und dies durch einen Rechtsanwalt zu den Kollokationë8akten anzuzeigen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Aufforderung bekannt gemacht.

Hoelper, ä Landgerihts-Ober-Sekretär.

[18703] Oeffentliche Zustellung. e

Die zum Armenrecte zugelassene Emma Niebel zu Hükeswagen, Ehefrau des früheren Agenten, jeßt eshäftslosen Reinhard Schnabel, vertreten durch Recbtéanwalt Weber, ladet ihren vorgenannten Che- mann, früber zu Hückeswagen, nunmehr ohne be- fannten Wohn- und Aufenthaltsort, auf Freitag, den 3. Juni 1881, Nachmittags 3 Uhr, in die Amtsstube des Kgl. Notars Pütz zu Hückeswagen, um bei der dann stattfindenden Auseinanderseßung der Vermögensrechte der Parteien zugegen zu fein und sein Interesse zu wahren.

Elberfeld, 31, Mai 1881.

Schuster, Assistent, : Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[18668] Oeffentliche Zustellung. L

Der Kaufmann Gustav Eduard Leopold Spranger hier, vertreten durch den Justizrath Zenßyßki hier, klagt gegen seine in unbekannter Abwesenheit lebende Ehefrau Anna Marie, geb. Trämpler, früher gleich- falls hier, wegen böëliber Verlassung mit dem An- trage auf Ehescheidung: t,

die Ebe der Parteien zu trennen und die Be- klagte für den allein {huldigen Theil zu erklären,

und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand- lung des Negts vor die gu Ae des

önigliben Landgerichts 1. zu Berlin las Ln 29. Oktober 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Auffordérung, einen bei dem gedachten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen. :

Zum Zwette der öffentlichen Zustellung wird die- ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 28. Mai 1881,

Buchwald, l Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I.

Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau des P ers Wilhelm Loesch, verwittwe Jacobs, ge- orene Hoffmann, zu Eckurt, vertreten durch den Justiz-Rath Panse daselbt, klagt gegen ihren Che- mann, den Zeugarbeiter Wilhelm Loescb, früher zu Erfurt, jeßt in unbekannter Abwesenheit, auf Che- scheidung mit dem Antrage, das zwischen den Par- teten bestehende Band der Ehe wegen böslicher Ver- lassung von Seiten des Ehemannes zu trennen und den Leßteren für den allein schuldigen Theil zu er- klären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die IT. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Erfurt anderweit auf den 26. Oftober 1881, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Der auf den 21. September dieses Jahres, Vormittags 11 Uhr, anberaumte Verhandlungstermin ist aufgehoben. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Erfurt, den 31, Mai 1881, Schramm, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts, i. V.

[18546] Oeffentliche ZAE, i s Bei dem Kgl. Landgerichte Fürth, Kammer für Civilsachen, wurde vom Herrn Rechtsanwalt Dr. Feust zu Fürth unterm 27. dieses Monats Namens der Cartonnagewaarenverfertigers-Ehefrau Babette Walther in Fürth gegen deren Ehemann, den Cartonnagewaarenverfertiger Theodor Walther von da, nun unbekannten Aufenthalts, eine Klage wegen Alimentation eingereiht, in welcher Klägerin beantragt, zu erkennen : | 1) der Beklagte Theodor Walther wird ver- urtheilt, an die Klägerin Babette Walther einen in vierteljährigen Raten vorauszahlbaren Alimentationsbeitrag von 12 F. (zwölf Mark) per Woche für die Ernährung seiner Ehefrau und deren Kinder zu bezahlen, i 2) der Beklagte Theodor Walther wird verurtheilt, die Streitékosten zu tragen, beziehungsweise zu erstatten. . Zur mündlichen Verhandlung dieser Klage ist Termin auf 4 i Montag, deu 11. Juli 1881, Vormittags, vom Herrn Vorsitzenden der Civilkammer bestimmt worden, und wird Beklagtzr zum Erscheinen an diesein Termine bhiedurch öffentlich hieher , vorgeladen. Fürth, dèn 31. Mai 1881. Der Obergerichts\chreiber des K. Landgerichts Fürth. Hauck.

9055] b

: “Das Kgl. Amts3gericht Münden L, Abiheilung A4., für Civilsachen,

hat urterm 24. März 1881 folgendes

Aufgebot erlassen :

Eine bayerisbe Eisenbahnanleßen€-Obligation, Cat. No. 3739 ad 500 Gulden zu 4 °/9 ver- zinélich, virkulirt auf den inzwischen nämlich am 8. September 1874 verlebten Privatier Michael Geiger in Volkratshofen, ift zu Ver- luft gegangen.

E des Bürgermeisters Casvar Rabus*) in Volkcatshsofen, als bevolimäcbtig- ten Vertreters der sämmtlichen Erben des Michael Geiger ergeht dabec die öffentliche Aufforderung an den Inhaber dieser Obligation, spätestens im Aufgebotstermine, nämli:

am 10, Oîtober 1881, Morgens 9 Uhr, bci dem Kal. AmtégeriGte München 1., Ab- theilung A. für Civilsachen, im Geschäftszimmer Nr. 19, seine Recte anzamelden und die Obli- gation vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für ealLas glet wid, ian

München, den 28. März Lz : Da ER rfteleitende Kal. Gerichtsschreiber : Hagenaner. O *) Nicht Babus, wie in Nr. 78 d. Bl. irrthüm- lih gedruckt ist.

[18536] Erkenntniß auf Todeserklärung. L 1)-der am 7. Dezember 1844 zu Wulsdorf gebo- rene Sohn, des weiland Gastwirths Hanne Bartels daselbs, Namens Johann Bartels,

9) der am 31. Dezember 1845 zu Stotel geborene is des weiland Maurermeisters Fett oder Vett daselbst, Namens Johann Wilhelm Fett oder Vett, werden, nachdem sie sich auf das Aufgebot vom 10. Februar 1880 nicht gemeldet haben und von ihrem Fortleben keine Nachricht eingegangen ist, auf Antrag ihres Vormundes Landwirth Heins in Wuls- dorf bezw. Schriefer in Notel hiermit für todt erklärt. .

Die etwa noch nicht angemeldeten Erb- Nacbfolgeberehtigten werden zur R ihrer Ansprüche nochmals aufgefordert unter der Berwar- nung, daß im Falle der Nichtanmeldung bei der Ueberweisung des Vermögens der Bartels und Vett (oder Fett) auf sie keine Rücksiht genommen wer- den soll. s

Geestemünde, den 28, Mai 1881,

Königliches Amtsgericht, I. v. d. Wense.

oder

[18540 y Oeffentli e Aufforderung.

Die ledige Christine Steuerwald zu

In Ebeprozeßsachen Emilien Augusten Hulda, verehel, Klein, uy Scneider, in Crottendorf, Klä

Civilkfammer 13.

September 1879 die

hat laut Testament vom 11.

katholische Kirhe zu Viernheim zur Univerfalerbin ihres Nachlasses eingeseßt. Der in Amerika ab- wesende Jacob Uhrig von Worms, Geschwisterkind der Verlebten, wird auf Antrag der Erbin hiermit aufgefordert, das Testament vom 11. September 1879 binnen 3 Monaten, vom ersten Erscheinen in diesen Blättern an gerechnet, anzufehten, widrigen- falls Anerkennung des Testaments unterstellt und dasselbe in Vollzug gesetzt werde.

Lorsch, 29. Mai 1881. : :

roßh. Hessisches Amtsgericht Lorsch. D. Zimmermaun. Braun.

[18488] E . aus der Klageschrift

in Sachen _

des Kossäthen Carl Pröhl in Saleske

gegen die Wittwe Lück, Johanna, geb. Moldenhauer, in Alt-Flinkow. /

Der Kossäth Carl Pröhl klagt gegen die Erben der zu Saleske verstorbenen Wittwe Lück, JIahanna, geb. Moldenhauer, auf Zahlung von 600 A Ver- pflegungsgeld nebst 5 °%/6 Zinsen seit dem 27. März 1876 aus dem Nachlasse der Erblasserin Lück.

Zu den Erben der Leßteren gehört unter Andern die unverehelichte Auguste Louise Grum1nisch bis zum 1. September 1880 in Berlin, Nosenthaler- straße 13, wohnhaft. Da ihr jetziger Aufenthalt unbekannt ist, wird sie hiermit vor das unterzeichnete Gerichte zu dem :

am 20. September cr., Vormittags 10 Uhr, in der obigen Sache anberaumten Verhandlungs- termine geladen und aufgefordert, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Stolp, den 11, Mai 1881. :

Königliches Landgericht, _ Civilfammcr, der Vorsitzende, Präsident : gez. Zander.

[18509] Jm Namen des Königs!

In Sachen, betreffend das Aufgebot verloren ge- gangener Dokumente hat das Königliche Amtsgericht, II. Abtheilung, zu Ellrih, am 17, Mai 1881 das Urtheil dahin verkündet,

daß die nacbezeineten Urkunden, als:

1) die gerichtliche Obligation de dato Ellrich, den 90. Juni 1863, über cin für den Brennerei- besiker Ottomar Rausch zu Nordhausen, ir Grundbuche von Gudersleben Band 1V. Blatt 81 Abtheilung 1I1]I., unter Nr. 1 auf die dem Aeermann Carl Seeber jun. daselbst gehörigen Grundstücke eingetragenes Darlehn von 900 Tha- ler nebst 45% Zinsen, sowie die Cession dieser Hypothek vom 10. Januar 1866 an die Ge- meinde Gudersleben ; G die notarielle Obligation de dato Nordhausen, den 31. März 1829, über eine für Sophie Ramsthal, geb. Stolberg, zu Nordhausen im Grundbuche von Gudersleben Band I. Blatt 141 Abtheilung 11]. unter Nr. 4 auf die Grund- stücke des Ackermanns Christian Ferdinand Seeber daselbst cingetragene rüständige Kauf- geldersumme von 500 Thaler nebst der Cession dieser Hypothek an die Gemeinde Gudersleben vom 10. Januar 1866; i die gerichtliche Obligation de dato Ellrid, den 17. November 1866 über ein für die Gemeinde Gudersleben auf den Grundstücken desselben Be- siters im Grundbuch von Gudersleben Band I. Blatt 141 Abtheilung 111. unter Nr. 5 einge- tragenes Darlehn von 200 Thaler; : die gerihtlicbe Obligation de dato Ellric, den 1. März 1845, über ein für die Geschwister Ludwig Martin und Johanne Dorothea Caro- line Bernsdorf zu Woffleben im Grundbuche von Gudersleben Band I. Blatt 589 Abthei- lung 1II. unter Nr. 3 auf die Grundstücke des Leinwebers Andreas Wilhelm Köthe daselbît ein- getragenes Darlehn von 300 Thaler nebst Zinfen, sowie die Cession an die Gemeinde Gudersleben vom 20. Januar 1866; . die gerichtliche Obligation de dato Ellrib, den 15, Januar 1862 über einen Kaufgelderrückstand von 400 Thaler nebst Zinsen für den Fleischer, jetzigen Rentier Andreas Cbristian Franz Vocke in Ellrid, eingetragen im Hausgrundbuche von Ellrich Band VI. Blatt 161 Abtbeilung 11]. unter Nr. 1 auf das Wohnhaus der Ehefrau Wolzendorf, Louise, geb. Gravenhorst in Ellrich :

für kraftlos zu erklären und die Kosten des Auf-

gebotsverfahrens n Provokanten Dempwolf und

Vocke zur Last zu legen.

C, Von Rechts Wegen. Königliches Amtsgericht. 11. Abtheilung.

m Namen des Königs!

In bid, betreffend das Aufgebot der nacbe- zeihneten Hypothekenurkunde , hat das Königliche Amtsgericht zu Steinheim am 24. Mai 1881 für Ret erkannt: daß die Hypothekenurkunde vom 23. Juli 1853, aus welher Vol. I. Fol. 42 des Grundbuchs von Sandebeck je 400 Thlr. Abfindung und mehrere Naturalien für die Geschwister Anton Konrad, Johann und Heinrih Drewes zu Sandebe eingetragen stehen, für kraftlos zu erklären.

[18690