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Vertrag kann jedo von jedem der vertrags{licßenden Theile frühestens
dere mit Rücksicht auf den zum 1. Januar 1888 bevorstehenden Ab-
worden.
Königlich österreibis{-ungariscben Regierung auf diplomatishem Wege
welcbe in dem Handeléêvertrag zwischen Oesterreib-Ungarn und Italien
nur den Schluß des Verhörs von Mehemed Ruchdi Pascha, der in der Kaserne in Smyrna internirt ist, um die Eröff- nung des öffentlihen Prozesses gegen die Angeklagten anzu- befehlen. Hairullah Effendi, der frühere Scheik-ul-Jslam, soll in Mecca vernommen werden|;, aber der Scherif von Mecca, welcher die Untersuchung leitet, empfiehlt, daß Hai- rullah Effendi nah der Hauptstadt gesandt werde.“
Der „Times“ wird gemeldet, daß am 6. d. M. Nach- mittags die Kaiserlich russische Yacht „Livadia“ mit dem Admiral Po poff an Bord in Konstantinopel eingelaufen ist und von dort nah Sebastopol gehen wollte.
Numäánien. Bukarest, 8. Juni. (W. T. B.) Die gestrigen Verhandlungen der Deputirtenkammer über die Interpellation betreffs der Donaufrage dauerten bis 1 Uhr Morgens. Zahlreiche Redner sprachen sich gegen eine ge- mischte Kommission aus und richteten an die Regierung die Aufforderung, sich genau an die Stipulationen der bestehen- den Verträge zu halten. Schließlih wurde die einfache Tages- ordnung, für welche au die Regierung eintrat, mit 39 gegen
25 Stimmen angenommen. 5 Abgeordnete enthielten sich der Abstimmung.
Neichstags - Angelegenheiten.
Dem Reichstage ist der am 23. Mai 1881 zu Berlin unterzeichnete Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich -
En mit einer Denkschrift vorgelegt worden. Die Denkschrift autet :
Der auf die Dauer des Jahres 1879 abgeschlossene Handels- vertrag zwischen Deutschland und Oesterreih-Ungarn vom 16. De- zember 1878 ist mit Rücksicht darauf, daß die zum Zwecke der Ver- einbarung eines neuen Handelsvertrages eingeleiteten Verhandlungen nicht rechtzeitig zum Abshluß gebracht worden waren, mit gewissen Modifikationen zunächst auf ein halbes Jahr (Erklärung vom 31. De- zember 1879) und sodann durch die Uebereinkunft vom 11. April 1880 für die Zeit vom 1. Juli 1880 bis 30. Juni 1881 verlängert worden. Die während dieser Provisorien theils auf \chriftlichem, theils auf kommissarishem Wege unter Mitwirkung von Vertretern der nah Nr. 8 des S{lußprotokolls zum Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 zur Antheilnahme berechtigten Bundesregierungen mit der K. K. österreichish-ungarischen Regierung geführten Verhand- lungen haben zu dem anliegenden, am 23. Mai d. I. zu Berlin unterzeichneten Handelsvertrag geführt. Der Inhalt desselben unter- scheidet sich von den derzeit in Wirksamkeit befindlichen Bestimmungen Ph e vom 16. Dezember 1878 in verhältnißmäßig wenigen
unkten.
Die wichtigeren Modifikationen sind folgende:
Unter die in Artikel 1 aufgeführten Gegenstände, für. welche aus- nahmsweise Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote statthaft sein sollen, find aus gebieterischen Rücksichten der öffentlichen Sicherheit neben Schießpulver „sonstige Sprengstoffe“ neu aufgenommen.
Im Schlußprotokoll ist zu Artikel 1 des Vertrags unter Ziffer 3 vereinbart, daß die Marximalzahl, bis zu welcher einzelnen Wirthschafts- besißern in den deutschen Grenzbezirken die Einfuhr von Nutz- und Zuchtvieh zum eigenen Wirthschaftsbedars gestattet werden kann, von jâährlih 6 Stück auf 12 Stück für das Kalenderjahr erhöht und außerdem die Konfinirungszeit für das hiernach eingeführte Vieh von 2 Monaten auf der Regel nah 45 Tage ermäßigt werden soll.
Diese von Oesterreich-Ungarn dringend gewünschte Konzession konnte ohne Gefährdung deutscher Interessen gemacht werden, wogegen alle übrigen auf Erleichterung der Ein- und Durchfuhr von Vieh und Fleisch aus Oesterreih-Ungarn gerichteten Anträge wegen der mit jedem Zugeständniß auf diesem Gebiete zur Zeit unzertrennlich E Gefahren für den deutschen Viehstand abgelehnt werden mußten.
Bei den in Artikel 2 aufgeführten besonderen Begünstigungen für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebiets- theile ist die seither vereinbarte Beschränkung auf die „daselbst er- zeugten Nahrungsmittel und Gegenstände der Hausindustrie“ im In- teresse weiterer Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs in Wegfall gekommen.
Zu den in Artikel 6 und der Anlage A. des Vertrags verein- barten Erleichterungen im Grenzverkehr ist, abgesehen von einer kor- rekteren Fassung der seitherigen Ziffer 7 (im neuen Vertrag Ziffer 7 und §8) von Anlage A. bervorzuheben : der Wegfall der Zollfreiheit für Eier, welche bei der Einfuhr nach Deutschland in Gemäßheit des neuen Zolltarifs einem Eingangszoll unterliegen, und die Ausdehnung der in Ziffer 4 von Anlage A. vereinbarten Zollfreiheit für Vieh und die Erzeugnisse von demselben auch auf diejenigen Fälle, in welchen das Vich „zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird.“
Das in dem Vertrage vom 16. Dezember 1878 vereinbarte Zoll- kfartell, welches seit 1. Januar 1880 nur zum Theil aufrecht erhalten war, ist in den neuen Vertrag als Anlage B. unverändert und im ganzen Umfang wieder aufgenommen.
Die vertragsmäßige Regelung des Veredelungsverkehrs war nit zu erreichen, da jedes Zugeständniß auf diesem Gebiete österreichisch- ungarischer Seits von der Wiederherstellung der bei der Einfuhr na Deutschland über gewisse Grenzstrecken früher bestandenen Zollfreiheit der rohen Leinwand abhängig gemacht wurde.
Die bisherige Vertragsbestimmung in Art. 19, nach welcher eee die Waarenankäufe machen, aufgekaufte Waaren ehufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit si führen durften, hat zu mancherlei Mißbräucben geführt. Ob die Waaren, welche ein Handlungsreisender mit sich führt, im Umbherreisen aufgekauft oder von daheim mitgebracht sind, ob sie nur Zwecks der Beförderung nach dem Bestimmungsorte oder be- hufs gelegentlihen Weiterverkaufs mitgeführt werden, ist im einzelnen Falle {wer zu kontroliren. Unter dem Schutze jener Vertragsbe- stimmung hat sich daher vielfah ein Waarenbandel durch Handlungs- reisende entwickelt, welcher über die Grenzen des beabsichtigten steuer- freicn Verkehrs weit hinausgeht. Die erwähnte seitherige Befugniß der Handlungsreisenden ift deshalb in dem neuen Vertrage in Weg- fall gekommen. Den Formularen für die Legitimationskarten der Handlungsreisenden ift ferner eine dem praktishen Bedürfniß mehr entsprechende Fassung gegeben worden. Eine Zusammenstellung der von den Handlungsreisenden bei ihrem Gewerbebetrieb zu beachtenden Vorschriften wird am Schlusse der Karten zum Abdruck gebracht werden.
Die Dauer des Vertrags is nach Art. 25 — 64 Jahre. Der
zum 1, Januar 1884 gekündigt werden. Eine längere unkündbare Dauer des Vertrages ist von österreihis{ch-ungarisber Seite insbeson-
lauf des Ausgleihs zwischen - beiden Reichshälften nit gewünscht
_ Die Kaiserliche Regierung glaubt \{ließlich hervorheben zu sollen, daß es nit gelungen ist, einen Tarifvertrag mit Oesterreib-Ungarn zu vereinbaren, Sie hat {on im Februar 1880 der Kaiserli und
ihre Bereitwilligkeit ausgedrückt, den deutschen Zolltarif in seiner Gesammtheit oder in dem von Oesterreil-Ungarn gewünsch{ten Um- fange vertragëmäßig zu binden, fofern Desterreib-Ungarn zu ent- sprecenden Zugeständnissen, insbesondere zur Bindung einer Reihe bestimmt bezeicneter Positionen seines Tarifs bereit sei. Hierauf hat die Kaiferlid und Königlich österreihisch-ungariswe Regierung im Januar d. J. ein Verzeichniß derjenigen Positionen ihres Tarifs, zu deren Bindung sie eventuell bereit sein würde, hierher mit- getheilt. Dasselbe enthielt jedo, abgesehen von denjenigen Artikeln,
Bei den hierauf am 15. März d. I. eröffneten kommissarischen Ver- handlungen ist es zwar gelungen, über die Aufnahme einer Reihe weiterer Positionen des öfterreichisch-ungarischen Tarifs in den Kon- ventionaltarif si zu verständigen, indessen blieb die Bindung zahl- reiher und für den Export Deutschlands nah Desterreih-Ungarn wichtiger Positionen des autonomen österreichish-ungarishen Zoll- tarifs z. B. Mehl, Hopfen, wollene Webewaaren, Waaren aus Kaut- \{chuk und Guttapercha mit einer Ausnahme, Hohblglas, Fenster und Tafelglas, Porzellan 2c. abgelehnt. Auf der anderen Seite würde die Festlegung von Säßen des deutschen Zolltarifs in dem von österreichisch-ungarisher Seite bean- spruhten Umfange die autonome Aenderung dieser gebundenen Säße für die Vertragsdauer ausges{lossen und damit Deutschland eine Bessel auferlegt haben, für welche die vorerwähnten tarifarischen Zu- geständnisse kein genügendes Aequivalent geboten hätten. __ Die Kaiserliche Regierung kann aber in dem Mangel einer Ver- ständigung über Vertragstarife kein Moment erblicken, welches den Werth der übrigen, eine befriedigende Regelung der kommerziellen
Beziehungen zwischen beiden Gebieten begründenden Vereinbarungen wesentlich verringerte.
Der Handelsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolisher König von Ungarn andererseits, von der Absicht geleitet, für die Entwickelung des Handels und Verkehrs zwischen den beiderseitigen Gebieten auch nach Ablauf des am 16. Dezember 1878 abgeschloffenen, zuleßt durch die Uebereinkunft vom 11. April 1880 für die Zeit bis 30. Juni 1881 verlängerten E vertrags- mäßige Grundlagen aufrecht zu erhalten, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
8 ree A der Deutsche Kaiser, König von
reußen:
Allerhöchstihren Staats-Minister, Staatssekretär des Innern
A Heinrich von Boetticher, un
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von
Böhmen 2. und Apoftolisher König von Ungarn:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmäch-
tigten Minister Anton Grafen von Wolken stein-
Trostburg, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag ver- einbart und abgeschlossen haben:
; o Artikel 1.
Die vertragscließenden Theile verpflichten si, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen dur keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durcfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a. bei Tabak, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen,
b. aus Gesundheitspolizeirücksichten,
c. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen
Umständen. Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, fowie hinsichtlich der Durfuhr dürfen von keinem der beiden vertragschließenden Theile dritte Staa- ten günstiger als der andere vertragscließende Theil behandelt wer- den. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Be- günstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragscließen- den Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind:
1) jene Begünstigungen, welbe von cinem der vertragscbließenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für ge- wisse Grenzstrecken un® für die Bewohner einzelner Gebietstheile ein- geräumt werden ;
2) die von cinem der beiden vertrag\ch{ließenden Theile durch eine \hon abges{lossene oder ettva künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.
Artikel 3.
In den Gebieten der vertragscließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welbe von den gedachten Erzeug- nissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht ent- halten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.
Artikel 4.
Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragsc{ließen- den Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durcbgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die na erfolgter Umla- dung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Artikel 5.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, \o- fern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ift, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden:
a, für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertrag- \{ließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nit in den sreien Verkebr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zoll- behörde in öffentliben Niederlagen gelagert, sowie für Muster, welcbe von Handelsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurück- geführt werden ;
b. für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragscbließenden Theiles gebraht und unverkauft von dort zurück- geführt wird.
Artikel 6.
Zur Erleichterung des gegenscitigen Verkehrs in den Grenz- bezirken sind unter den vertrags{ließenden Theilen diejenigen beson- deren Beftimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage A. ver- zeichnet finden.
Artikel 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleihterung da- durch gegenscitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragsc{ließenden Theile in das Gebiet des andern die Vers{lußabnahme, die Anlage eines ander- weiten Vers{lusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, \o- fern den dieserbalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist.
Artikel 8. Die vertragscließenden Theile werden auc ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verbältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleizeitig stattfinden können.
Artikel 9.
Innere Abgaben, welcbe in dem Gebiete des einen der vertrag- s{licßenden Theile, sei cs für Rechbnung des Staates oder für Rech- nung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrau eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder fünftig ruben werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in läftigerer Weise treffen, als die gleihnamigen Erzeugnisse des cigenen Landes. Artikel 10.
Die vertragsließenden Theile verpflichten sib, auc ferner zur Verbütung und Bestrafung des Scbleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem
bereits gebunden find, nur wenige Artikel von größerer Bedeutung.
gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben dur Steuer-, Po und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abge- \{lossene FORBE enthält die Anlage B.
Für Grenzgewässer und für solhe Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertrags{ließenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstüßung beim Ueberwachungêdienste verabredeten Maßregeln ausrecht erhalten.
/ Artikel 11.
_Jeder der beiden -vertragschließenden Theile wird die Sechandels- schiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen laA gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Sechandels\chiffe, zu- afen.
Dieses gilt auch für die Küstensciffahrt.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertrags{ließenden Theile ist nah der Geseßgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandels\chife sollen bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nah der Geseßgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen, und wird eine Reduktion der Sciffsmaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragschließen- der Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleih- stellung der Meßbriefe in Kraft bleiben.
: Artikel 12.
Von Sciffen des cinen der vertragscließenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn niht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benußt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. :
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragshließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann er- hoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.
é Artikel 13. __ Zur Befahrung aller natürlichen und künstliben Wasserstraßen in den Gebieten der vertragshließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen
Landes, | Artikel 14.
__ Die Benußung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Scleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungspläße, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwafsers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen. der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und der- gleihen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffent- lichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertrags{ließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleihe Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, ge-- stattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlih der beim Seebeleuhtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirk- liber Benußung folcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
__ _Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertrag- s{ließenden Theile unter \sih oder mit dem Auslande dienen, nah Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
S Artikel 15.
Auf Eisenbahnen soll sowohl binsihtlih der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragscließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Ge- biet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwis{ben Eisenbahn- stationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahn- verbindung stattfindet, sollen die Tarife in der geseßlichen Landes- währung dieser Gebiete au in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benußte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ibren Sitz hat.
Auf Ansc{lußstrecken und insoweit es sich lediglib um den Ver- kehr zwishen den zunächst der Grenze gelegenen, beiderseitigen Sta- tionen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterver- kehr zu entrihtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die geset: liche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Ein- hebungéstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichti- gung des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.
Die bier geregelte Annahme von Zahblungsmitteln soll den Ver- cinbarungen der betbeiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrec- nung in keiner Weise vorgreifen.
Artikel 16. Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige - Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zu- sammentreffenden Bahnen und dur Ueberführung der Tranéport- mittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. Die vertragscbließenden Theile verpflichten si, dahin zu wirken, daß dur die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Erpeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und inso- weit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen. Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Tranéportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungéfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.
Artikel 17. Die vertragscließenden Theile verpflichten \sich, den Eisenbahn- verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Beo binderungen sicher zu stellen. Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieb, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnâcbst zum Transport von Vich der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen, zuvor cinem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Rei- nigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen werden, welches ge- eignet ist, die den Wagen etwa anhbaftenden Ansteckungsstoffe vollstän- dig zu tilgen.
Artikel 18.
Die vertrags{licßenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Scbienenverbindungen vorhanden find und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftémäßig vers{licßbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach cinem Orte im Innern befördert werden, an welbem s\sich ein zur Abferti- gung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kollovers{luß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeich* nisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftêmäßig vers{ließbaren Eisenbahn- wagen durch das Gebiet eines der vertragscbließenden Theile aus-, oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, follen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kollovers{luß sowohl im Innern, als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungéverzeichnifse
Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rebtsbülfe zu
und Frachtbriese zum Dur(gang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen is jedo dadur bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverleztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet
seien. soweit von einem der vertrags{ließenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden find, finden diese Erleichterungen au bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Vorausseßung der Gegenseitigkeit, Anwendung, Artikel 19. e
Die Angehörigen der vertrag liehenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche
der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. :
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine An-
ung. / _ E ie Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sih darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die geseßlihen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, jollen, wenn sie persönlih oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mit- führung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertrag- \{ließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver-
ichtet sein. E : V A Bdiaen des einen der vertrags{ließenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die Scee- oder Flußschiffahrt zwischen Pläßen verscbiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unter-
fen werden. S i E in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles reht- li bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Bersiperungsgesel Palen jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nah Maßgabe der daselbst geltenden geseßlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Ver- folgung ihrer Rechte vor I
Artikel 20.
Fn Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Ver- packunag, sowie bezüglich der Fabrik- und Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der Aga sollen die Angehörigen des einen der vertragsließenden Theile in dem Gebiete des anderen den- selben Schuß, wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehö- rigen eines jeden der vertragscließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles dur Gesetze oder Verordnungen vor- geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen. S
Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehöri- gen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken ge-
{ütt find. s{üut sin Artikel 21.
Die vertragscließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und. Handelspläßen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. E N
Diese Konsuln des einen der vertragsließenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder er- freuen werden. :
Artikel 22.
Jeder der vertrags{ließenden Theile wird seine Konsuln im Aus- lande vervflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern le- terer an dem betreffenden Plaße dur einen Konsul nicht vertreten ist, Schuß und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angeoergen zu gewähren.
rtikel 23. A A
Die vertrags{ließenden Theile gestehen fi gegenseitig das Recht zu, an ibre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu fenden, um von der Geschäftsbehandlung derfelben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung ne t E wozu diesen Beamten
i enheit bereitwillig zu gewähren l. : A Ulber die Recnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle SeA e gen ertheilt werden.
Artikel 24. E
Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sid auc auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig ¿ollgeeinten Länder oder Landestheile. _
E o E Ad
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 ab in Kraft treten. Derselbe soll bis zum 31. Dezember 1887 in Wirksamkeit bleiben. Jedoch behält sich jeder der vertragscließenden Theile das Recht vor, vom 1. Januar 1883 ab den Vertrag mit der Birkung zu fündigen, daß derselbe ein Jahr na erfolgter Kündigung außer Kraf i Gie ati Artikel 26. : J
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages „jollen sobald als mögli, spätestens aber am 30. Juni 1881 îin Berlin auêge-
vechselt werden. — j — T Su Refunt dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrüdt.
So geschehen zu Berlin, den 23, Mai 1881.
(L. 8.) Karl Heinrich von Boetticher. (L. 8.) Graf A. Wolkenstein.
(Die Anlagen folgen morgen.)
Statistische Nachrichten. : :
London, 2. Juni. Die unrevidirte Anzabl der jüngst gezählten Bevölkerung Londons betrug 3814 591 Seelen, was einen ZU° was von 560 311 oder 17,2°%/6 im Verglei mit der Seelenzayk un Jahre 1871 darstellt. Die Stadt hat einen Flähenraum von E Morgen oder 122 Quadratmeilen. Die Straßen der Lietropote haben eine Gesammtlänge von 1500 (engl.) Meilen oder einem Fläcben- raume von nahezu 12 Quadratmeilen, die Kloakenröhren eine Lange von circa 2000 Meilen. Der Werth des Grundeigenthums in London wurde im April 1881 auf 27 405 488 Pfd. Sterl. abgeschaßt. Aus jeden Morgen Flächenraum Londons kommen 42 und aus jede Quadrat- meile 26 674 Einwohner.
Kunst, Wissenschaft und Literatur. e
Das Juniheft der „Deutschen Rundschau ,gherauégege en von Julius Rodenberg (Verlag von Gebrüder Pätel, T t FEBE zunädst den ersten Theil einer beahtenswertben Novelle von S. von Sydow: „Was mat man auf Hohenstein?“ Es folgt «Eine ge heime Denkschrift über die nibilistishen Umtriebe vom Jahre 1 12, welche, wie der Verfasser mittheilt, im Auftrage des damaligen ru! sischen Justiz-Ministers, Grafen v. d. Pahlen, auf Grund amEicer Erbebungen zusammengestellt, in einer beschränkten Anzabl von area, plaren gedruckt, mit der Bezeichnung „geheim“ nur dem ae u (Alexander 11.), dem damaligen Thronfolger (jeßigen Kaijer wes der 111.) sowie ciner Anzahl hoher Würdenträger zugelte wa, und bier zum ersten Male einem weiteren Leserkreise bekannt qn a wird. Die „Erinnerungen aus meinem Leben“ von Arthur rafe Seberr Thoß führen den Leser in die ungarische En 4 1848. Sehr zeitgemäß is ein Artikel über Tunis von dem Afrita- reisenden Gustav Na@tigal, weler Jahre lang Leibarzt, des gegen, wärtigen Bey von Tunis war. Die „Berliner Briefe eines preuß hen Offiziers aus dem Jahre 1848* werden fortge)eyt. Vie Lilie
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— Die am 11. d. M. erscheinende Nr. 1980 der Illustrirten Zeitung (Leipzig, I. I. Weber) enthält folgende Abbildungen: Herzog Paul von Mecklenburg und seine Gemahlin, Prinzessin Marie von Windischgrä. — Das Schaufrisiren im großen Saal der Ton- halle zu Berlin am 3. Mai. Nach einer Zeichnung von E. Hosang, — Die Büste des am Pfingstmontag enthüllten Wieland-Denkmals in Biberach. — Aus Tunis: Eine französische Proviantkolonne. Nach einer Skizze gezeichnet von Richter. — Reiseskizzen aus Franfen. Originalzeihnung von Hermann Koch. (Zweiseitig.) — Berliner Bilder: Die neue Stadtbahn und das Restaurant Kyff- häuser in der Luisenstraße. Originalzeibnung von A. Baumann. — Franz Frhr. v. Dingelstedt, f am 15. Mai. — Entwurf zu einem Campo Santo für Erd- und Feuerbestattung. — Polytecnisce Mit- theilungen: Vietors zweiräderiger Pedomotor. 2. Fig. Feuer-Anni- hilator. 2. Fig. — Moden: Frühjahrstoilette für fportliebende
Damen. Es Land- und Forstwirthschaft.
Im Ohio-Flusse gedeihen, wie die „New-Yorker Hdls. Ztg.“ mittheilt, die deutschen Mar pfen, welche die Fischbehörde der er. Staaten dahin lieferte, ganz gul. _ x Pest, 7. Juni. Ueber den Saatenstandmeldet der „P: S Die anhaltend {ne Witterung der leßten zwei Wochen hat das Wachs- thum der Saaten aufs Kräftigste gefördert, und es sprechen sih alle uns zugekommenen Berichte aus landwirthschaftliben Kreisen dahin aus, daß wir einer guten Ernte entgegenschen können. Die Rapsfaaten, welche bereits ohne besonderen Unfall verblüht haben, zeigen einen reichen Schotenansatz, und es versprechen sich die Produzenten cine gute Raccolta. Aus einigen Gegenden des Landes wird die Nach- richt, als hâtte der sogenannte „ragya“ (Regen bei Sonaen- schein) den Repssaaten Schaden zugefügt, bestätigt, wir glau- ben aber nit, daß dieser Umstand den allgeineinen Ausfall der Repss\aaten wesentlih beeinträchtigen werde. Der Weizen zeigt einen üppigen vielversprechenden Stand, während Roggen, der jeßt in voller Blüthe steht, stellenweise etwas schütter ist, aber immerhin ein gutes Resultat verspricht. Für Hafer ist kaum mehr als eine Mittelernte zu erwarten, da die zahlreihen JInundationen und der späte Anbau den anzuhoffenden Ertrag wesentlich verringert haben. Mais ist gut aufgegangen, doch kann man vorerst kein Urtheil über das Resultat abgeben. — Aus Frankrei ch wird über den Stand der Repsfaaten be- richtet, daß in Anbetracht der geringeren Anbauflächen, tro des guten Saatenstandes, auf etwa 15°“/9 weniger als im Vorjahre
u rechnen ist. j Gewerbe und Handel. Stralsund, 9. Juni. (W. T. B.) Wollmarkt. Die Zufuhr betrug 5300 Ctr. gegen 4977 Ctr. im vorigen Jahre. Preise bei reger Kauflust ca. 20 F niedriger als im vergangenen Iahre. Bezahlt wurden 140—153 A, einzelne 156—159 H. Breslau, 8. Juni, (W. T. B.) Wollmarkt. Das Ge- äft bewahrt seinen ruhigen Verlauf, und sind bis jezt 2500— 3000 Ctr. aus dem Lager genommen. Die Käufer sind zum größten Theil Görlißer und rheinishe Fabrikanten, sowie französische und
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russische O welche ca. 30 M unter den vorjährigen reisen erstanden. E O 9 Sun. (W. T. B.) Wollmarkt. KiDer [Markt eröff- nete sehr matt und {leppend; bis 10 Uhr „Vormittags war wenig verkauft. Der Preisabshlag beträgt 24—30 H, theilweise mehr. Die Zufuhren sind bedeutend qréßer als im leßten Jahre, die Wüäschen befriedigend. Man hofft auf lebhaften Verkehr. ; :
St. Petersburg, 9. Juni. (W. T. B.) Nach amtlicher Bekanntmachung werden vom 1. Juni a. St. (13. Juni n. St.) ab für importirten Cement jeder Art sieben Kopeken in Metall pro Pud erhoben, auch in den Häfen des Schwarzen Meeres. — Vie Reichsbank mat bekannt, daß am 2. Juni a. St. (14. Juni n. St.) die fünfte Emission 4‘//9 Shaßbonds îim Betrage von 50 Millionen Rubel erfolgen soll. Diese Bonds werden zum No- minalwerthe emittirt in Appoints von 1000 und 5000 Rubel, welche 6 Monate nah dem 2./14. Juni fällig sein sollen. :
New-York, 20. Mai. (New-Y. Hdls.-Ztg.) Wenn im All- gemeinen das Geschäft am Waaren- und Produktenmarkt noch fein Zeichen einer wesentlichen Belebung giebt, zeigt si doch in vielen Branchen desselben ein entschieden festerer Ton. Die äußerst rege Spekulation in Weizen und Mais trieb Preise auf etnen Punkt, zu welchem die Ausführung europ. Ordres außer Frage blieb, und konnte es daher auc nicht ausbleiben, daß der Begehr für Getreide- chiffe, welcher anfangs sehr befriedigend war, fast ganz ins Stoen gerieth; Petroleumräume hatten dagegen anhaltend gute Frage. Baumwolle für dispon. Waare hat bei mäßig lebhaftem Geschäft abermals angezogen; Termine haben bei ruhigem Geschäft vor- wöchentlihe Notirungen behauptet. Der Markt für Rio-Kaffee und west- und ostindishe Sorten hat eine festere Haltung angenommen. In Robzuckter nahm das Geschäft einen rubigen Verlauf, ohne jedo cinen Druck auf die Preistendenz des Marktes auszuüben. Ver Hopfenmartr blieb till. Terpentinöl sowie Harz verfolgten bei guter Nachfrage steigende Tendenz. Raff. Petroleum preishaltend und in gutem Begehr für Sommertermine. Schmalz hatte bei_abnehmen- dem Erportbegehr ruhiges Geschäft; Scbweinefleish und Speck waren ebenfalls ill. Von fremden Manufakturwaaren fanden nur noch einige Spezialitäten Beachtung ; dagegen sind diese Woche von etn- heimischen Fabrikaten glatte Baumwollstoffe in weit größeren Y2uan- titäten als sonst beim Schluß der Saison verkauft worden.
Verkehrs-Anstalten.
Die im Reichs-Eisenbahnamt bearbeitete Ueberficht®- karte der Eisenbahnen Deutschlands, în 4 (groß Folio-) Blättern (Maßstab 1: 1000000), ist soeben in neuer Auflage er- {ienen (Preis 5 K Zu beziehen durch E. S. Mittler u. Sohn, Königl. Hofbuchhandlung, 8W. Kochstr. 69, Berlin): Vie Karte bat gegen das Vorjahr durch Aufnahme der inzwischen (bis 15. Mai 1881) eröffneten neuen Linien und Stationen eine Vervollständigung, dur die Darstellung der Gebirgs- und Höhenzüge aber, welcbe sonst auf Eisenbabnkarten vermißt werden, eine gewiß will- fommene Erweiterung erfabren. Dem lithographischen Institut von Wilh. Greve bierselbst, in welchem die Karte hergestellt wurde, 1]l es gelungen, dies unbeschadet der Deutlichkeit des darzustellenden Eisenbahnnezes zu ermöglichen. Was das leßtere betrifft, so find die Linien der Staatseisenbahnen eins{ließlich der für Rechnung des vreußishen Staates verwalteten Bahnen mit rother Farbe, die unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen mit grüner Farbe und die Privat-Eisenbahnen mit eigener Verwaltung {warz markirt. Neben
den Bahnstrecken geben s{warze Zahlen die Entfernungen nach Kilo-
metern, rothe Zahlen die größten Neigungen zwischen den zunächst gelegenen Knotenpunkten an. Auch die im Bau sowie die in der Borbe- reitung zum Bau begriffenen Eisenbahnen sind eingetragen ; ebensowenig fehlen die Pferde-Eisenbahnen, Chausscen und Landstraßen, sowie die nach Sciffbarkeit oder Nichtschiffbarkeit untershiedenen Flüsse und Kanäle. Roth punktirte Kreise theilen die ganze Karte nah Zonen von je 100 km Abstand von Berlin. Drei Nebenkärt{en bieten in ver- größerten Maßstäben 1) eine Uebersicht des rheinish-westfälischen Kohlenreviers mit seinem außerordentli dibten Eisenbahnney, 2) des obers{lesis {en Berg- und Hüttenreviers und 3) einen kleinen Plan von Berlin und Umgebung. Zur Vergleibung der Zeiten sind die Zifferblätter der Uhren der Hauptknotenpunkte und der Grenzorte, in welchen die Zeitberechnung mit der der Metropolen der benacbarten Länder kollidirt (auf Berliner Mittag), zusammengestellt. — In der auf dem Rande der Karte abgedruckten Uebersicht der Eisenbahnver- waltungen endli hat die anderweite Organisation der preußischen Staatseisenbahnverwaltung Berücksichtigung gefunden. F
— Auf den Linien der Großen Berliner und der Großen internationalen Pferdeeisenbahn- Actien-Gesellschast sind im Monat Mai 1881 4596 999 Personen befördert und da- für 608 313,30 A oder durchs{nittlid pro Tag 19 623,01 K von beiden Gesellschaften eingenommen worden. Die Einnahme im Mai 1880 belie?
; Î f\atz üb j fran- ratur vertritt Georg Brandes dur einen Aufsatz über „moderne zösische Romansbriststeller“ (Flaubert). Die Rubrikenf, Kunst“ und „literarisGe Rundschau“ schlicßen das Heft mit verschiedenen fleineren interessanten Mittheilungen. kt
sich auf 555 256,95 M oder durchs{nittlick pro Jag 17 911,51 M | Paris, 7. Juni. (Cêln. Zta.) Auf der soeben neueröffneten Eifen-
| babn zwischenTulle und Clermont entgleiste am Sonntag der '
erste Zug, welcher nah dem offiziellen Festzuge die Strecke befuhr; ein Eisenbahnbeamter fam ums Leben, drei Beamte [wurden \chwer ver- wundet und fünfzehn Reisende erlitten Quetsbungen. Ver Unglüdcks- fall wird den übertriebenen Kurven der Bahn zugeschrieben. Aub soll der den Mascinenführern übergebene Plan eine Steigung von */1000 anzeigen, während sie */1000 beträgt, so daß der mt vollem Dampf fahrende Zug cine viel zu aroße Schnelligkeit erhielt. :
Southampton, 8. Juni. (W. T. B.) Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Habsburg“ ist hier eingetroffen.
Berlín, 9. Juni 1881.
Die ständige Deputation des deutschen I uristentages hat in ihrer am Pfingstmontag in Naumburg a. S. unter dem Vorsite ibres Präsidenten Prof. Dr. Gneist abgehaltenen Sißung bes{lofsen, daß in diesem Jahre kein Juristentag stattfinden soll.
Breslau, 8. Juni. (W. T. B.) Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Albrecht besuchten heute von Sch{loß Camenz aus die \chGlesischeGewerbe- und Industrtie- ausstellung, verweilten während des ganzen Vormittags in der- selben und gaben Ihrer aufrichtigen Freude über die Großartigkeit und Gediegenbeit der Ausstellung wiederholt warmen Ausdruck.
— (Sclef. Ztg.) Die vom herrlichsten Wetter begünstigten Festtage haben der Schlesischen Gewerbe- und Industrie-Aus- stellung Tausende von Besuchern zugeführt. Bald nachdem am ersten Festtage die Ausstellung eröffnet worden, begann das Zuströmen der Cin- Feimisben und namentlich der Fremden, die in ganzen Zügen ein- trafen und staunend die weiten Hallen durchwanderten. Cin dichtes Auditorium versammelte sich an dem Orgelwerk von Sclag und Söhne, wo der greise Lehrer-Jubilar, Kantor Feuerstein aus Sagan nach cinem Prâludium einen Pfingst- und Festchoral mit vollem Werk zum Vortrag brachte. Die mächtigen Klänge der s{hönen Orgel riefen als Festgruß einen tiefen Cindruck hervor. —- Am ersten Feiertage haben insgesammt 11 000, am zweiten Festtage 14 000 Per- sonen die Ausstellung besucht.
Stuttgart, 7. Juni. Die Württembergische Landes- Gewerbeausstellung war an den Pfingsttagen ungemein stark aus Nah und Fern, insbesondere aus allen württembergischen Landes- theilen und aus dem badischen und bayerischen Nachbarlande besucht. Ein großes Kontingent von Besuchern hatte insbesondere Nürnberg gestellt. Allgemein war die Freude und Anerkennung über das treff- liche Gelingen der Ausstellung. Das festlihe Treiben war nicht geringer als am Eröffnungstage. Während der _Militär-Konzerte, deren an beiden Tagen 4 stattfanden, bewegten sich Tausende im Aus- stellungsgarten. Die Tische des Restaurationsgartens unter den präch- tigen alten Kastanienbäumen waren bis auf den leßten Plakz fort- während besetzt. Jn runden Summen betrug die Zahl der Besucher am ersten Pfingsttag bis 6 Uhr Abends gegen 12000, nah 6 Ühr traten noch 3000 Personen cin, Am Montag betrug die Zahl der Besucher bis 6 Uhr 10 000.
Cöln, 1. Juni. Dem vom Dombaumeister, Geheimen Rath Voigtel in der gestrigen Wahlversammlung des Central-Do mbau- Vereins erstatteten Berichte entnimmt die „Cöln. Ztg. Folgen- des: Die Bauthätigkeit am Dom, welcbe sich im Laufe der Jahre 1879 und 1880 auf den Ausbau der beiden Steinhelme beschränkte, förderte dieselben bis zu den Kranzgesimsen unter den Kreuzblumen ; beide Thürme erreichten eine Höhe von 149 m über der Fußboden- plattung der Kirche. Mit Vollendung der beiden Steinhelme von je 63 m Höhe hat die Cölner Dombauhütte den s{chwierigsten und kunst- reichsten Theil ihrer Aufgabe gelöst und ein Werk geschaffen, welches durch Kühnheit der Konstruirung wie an Reichthum der Formen und Größe alle mittelalterlichen Thurmhelme um ein Bedeutendes überragt. Der Aufbau der bis zur Höhe von 163 m über dem Straßenpflaster aufsteigenden Baugerüste erforderte nicht minder die größte Sorgfalt bei der Konstruirung, um sie gegen die Einwirkung der Stürme zu sichern, wie auch die unerscrockenste Kühnheit der mit dem Aufschlagen der obersten Gerüst- etagen beschäftigten Dom-Zimmerleute. Die Vollendung diefer höch- ften Baugerüste, die bisher zur Ausführung kamen, ohne jeden Unfall und jede Verunglückung von Arbeitern, wird als cin seltenes Beispiel in der Baugeschichte der großen Monumentalwerke zu verzeichnen fein. Das Baugerüst der Helme erforderte 1800 cbm oder ungefähr 58 000 Kubikfuß Tannenholz. Die beiden, acht Meter hohen Kreuzblumen, u deren Ausführung je 37 cbm Steine zur Verwendung gekommen
sind, gelangten am 23. Juli, bezw. am 14. August 1880 zur Vollen- dung. Die Herstellung der Kreuzblumen bot bei der außerordentlichen Größe der beiden Blattsteine und bei einer Gesammthöhe von acht Metern ganz ungewöhnliche Schwierigkeiten, da einestheils Steine von größerer Scbichtdike als cinem Meter in den Oberkircbner Brüchen nicht zu gewinnen waren, andererseits Lasten über 80 Centner bis zu einer Höhe von 160 m mit der vor- handenen Damvfmaschine nicht gehoben werden konnten, außerdem die Baugerüste eine stärkere Belastung nicht zuließen. Um den großen Kreuzblumen die ausreichende Stabilität zu sichern, it über den vier Steinen der untern Blattkrone cin Hängewerk aus starken Kupser- stangen konstruirt, und eine 10 ecm dic und 21 m lange Helmstange hängt als freier Pendel, mit einem starken Gewichte beschwert, im Mittelpunkte des Kronenstammes herab. Vie zu einem Kronenblatt zufsammengefügten vier, bezw. zwei Steine werden außerdem durch starke acbteckige Kupferringe zufammengchalten. Sämmtliche me- tallishe Hülfsfkonstruktionen sind mit dem Blißableiter verbunden. Um eine Besteigung der Kreuzblumen zu ermöglichen, ist 16, m unter der Spitze derselben cine Aufsteigeöffnung angebracht, und außen am Helm führt cine dünne kupferne Leiter bis hinauf zum Knopf. Vie Restauration des südlichen Thurmes geht ihrem Ende entgegen; mik dieser Arbeit {ließt die Cölner Dombauhütte ihre mehr als fünfzig- jähriae Thätigkeit. Der Ausbau des Kircbenschiffes ist mit Ausnahme der Erneuerung des Fußbodens zum Abschluß gekommen. Vas Dau gerüst, an dessen Niederlegung fortgeseßt rujstig gearbeitet wird, soll im Bereiche des Octogons bis zum Schlusse des Monats September dieses Jahres vollständig beseitigt werden. Die Förderung der Ab- rüstung wird durch Versetzarbeiten nach_ Abtragung jeder ( tage ver- zögert. Der noch fehlende plastisbe Shmuck der Portalhallen der West- und Nordfront ist vom Dombildhauer Fuchs modellirt unt in französishem Kalkstein ausgeführt. Behufs Erlangung von Projetten für die mit Reliefs ¿u {mückenden Bronzethüren des Westportals war eine Konkurrenz für Bildhauer des Deutschen Reis auzsgesrie- ben worden. Als Termin der Ablieferung war der 1. März des ver- gangenen Jahres festgeseßt. Von den 30 eingegangenen Entwürfen wurde keiner als zur Ausführung geeignet bezeichnet, der erste Preis von 5000 M fonnte deshalb nicht vergeben werden; den Bildhauer W. Mengelberg (Utrecht) und A. Schwenzer ( Wien) wurden die zweiten Preise von je 2000 # zuerkannt. Nunmehr ist eine engere Konkurrenz in Aussicht genommen und es on eine Zeit, von neun Monaten zur Bearbeitung der Entwürfe und Modelle bewilligt werden. — Die Gesammtausgaben für den Cölner Dom vom Jahre 1824 bis zum 1. Avril 1881 betrugen 19 624 253 A Hiervon fom- men auf die höhere Bauleitung 261 609 Æ, auf die Bauaufsicht 309 516 M, im Ganzen 3% der Bausumme. Jn den Dombauhütten wurden bearbeitet 57 580 cbm Werksteine, für fertig bearbeitete Steine, welche von auswärts bezogen find, wurden 758 [11 M aus» gegeben. Die Zahl der Tuffsteinziegel, welche zu Wölbungen ver- wandt wurden, beträgt 23( 149; an Gießblei wurden gebraucht 933 822 Pfund, an Taanenbauholz zur Herrihtung der Gerüste 889% cbm. Im Etatsjahre 1879/80 wurden zum Fortbau des Domes ver auêgabt 663 175 #, im Etatsjahre 1880/81 553556 F, zum Fort- bau der Westthürme und für die Restauration des Südthurmes 1 389 251 Æ Von 1864 bis zum 31. März 1880 sind zum Ausbau der Thürme 10 168 147 A ausgegeben worden. — In seinem leyten Theile verbreitet sich der Bericht über die Feier der Vollendung des
Domcé.