1881 / 133 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

über die Ansprüche, welhen die den Beitritt zur Jnnung

Verlangenden zu genügen hätten, die nöthi ; gewährten. gen h , die nöthigen Garantien

Der Abg. von Helldorff (Bedra) trat gleichfalls dem An- trag Baumbach entgegen. Schon jeßt, s +4 ge]tattet sei, verwandte Gewerbe zu einer Fnnung zusammenzufassen, habe man Einrichtungen getroffen, welche die technische Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge lediglich in die Hände der spe- E vente genossen ane Diese Einrichtung werde si

hren, wenn mehrere verschi i Jnnung zusammenträten. cer a

Der Antrag Baumbah wurde hierau 8. 97 unverändert angenommen. rauf GIRELOUAA, YIO

8. 98b. handelt von der Genehmigung des : statuts durch die höhere Dérrcältur Ebe es Jnnungs

Der Abg. von Czarlinski richtete an den Bundesrath die Frage, ob neben den neuen Jnnungen auch die Konstituirung polnischer Jnnungen gestattet sei und ob niht der Gebrauch der polnischen Sprache für die Behörde ein Grund sein ne die Konstituirung der polnishen Jnnungen zu ver-

Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundes B O a Boetticher das Worit Me,

Meine Herren! Es ist mir nicht ganz leicht gewo Vorredner zu verstehen, ih bin Wentflena B ger S L ten ganz richtig verstanden habe; wenn ih recht aufgefaßt habe so wünscht er zunächst eine Erklärung darüber zu haben, ob es in den Landes- theilen, in welchen polnisch gesprochen wird, zulässig sei, neben einer bereits vorhandenen deutschen Innung auch eine polnische zu bilden und ferner wünscht er zu wissen, ob der Gebrauch der polnischen Sprache innerhalb der Innungen untersagt werden könnte. Wenn dies die Fragen des Herrn Vorredners sind, fo kann ich auf die erste Frage nur antworten daß der Saß des §. 98b., wonach die Genehmigung nur versagt werden kann, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen Jnnungsb zirke für die gleihew Gewerbe eine Innung bereits besteht selbstverständlich die Bildung zweier Innungen, also auch einer Fn- nung, die aus deutschen A und einer Innung, die aus polnischen Handwerkern besteht, zuläßt, und daß die Frage, ob eîne jolche zweite Innung, die aus Angehörigen polnischer Zunge besteht zuzulassen ist oder nicht, vollständig offen ist. Der Gedanke dieses Saktes ist ja nicht der, daß bei der Frage der Genehmigung der Jn- nung politische Rücksichten leitend sein sollen, sondern wenn darin gesagt ist, daß die_ Genehmigung versagt werden darf, wenn eine Innung bereits am Orte besteht, so ist die Nüsiht die, daß man cine möglichst kräftige Innungsbildung haben will und day unter Umständen also der Fall so liegen kann, daß durch die Bildung einer zweiten Innung beide Innungen lebensunfähig werden. Wo ein solbes Bedenken vorliegt, da wird die Aufsichtsbehörde Ver- anlassung haben, die Genehmigung zur Bildung einer zweiten Innung zu versagen. Ich glaube aber nicht, daß solche Rücksichten, wie sie r E Borredner als möglich hinstellt, den Ausschlag dabei geben __ Was nun den Gebrauch der polnischen Sprach so habe wir ja bekanntlich im Reiche fein Gesey über r E ans G TbtG:

sprache, wie wir es in Preußen besißen, und ich bin deshalb der Meinung daß edermann innerhalb einer durhch ein Reichsgeseß geschaffenen Institution nah seiner Zunge sprechen kann. Aber auch selbst wenn man das preußische Geseß über die Geschäftssprache vom 28. August 1876 in Frage ziehen wollte, so halte ih dessen Anwendung für aus- geschlossen in Bezug auf die Innungen. Denn das Geseß reibt ausdrücklich vor, daß die deutsche Sprache die aus\chließlihe Ge- schäftssprache aller Behörden, Beamten und politischen Körperschaften des Staats ist. Die Junung gehört aber nicht zu den Behörden oder politischen Körperschaften des Staats; ih sehe also kein Hinderniß daß die Herren in den Landestheilen, in denen polnisch gesprochen wird, au innerhalb der Innungen polnisch sprechen fönnen. :

Der Abg. von Czarlinski erklärte sich mit dieser Erklä- rung vollständig zufrieden.

8. 98b. wurde angenommen.

Bei 8. 99 bat der Abg. Lüders, den leßten Say : j alle Verbindlichkeiten der Jnnung haftet ven Gti eri Due das Vermögen der Fnnung“ abzulehnen, da man mit dieser Bestimmung die Rechte der Gläubiger gefährde und den Jn- nungen ein gefährlihes Geschenk gebe. Der Antrag wurde abgelehnt, §. 99 unverändert genehmigt, ebenso §8. 100—100 4d.

§._100e, lautet nah dem Beschlusse in zweiter Lesung: Gtote S v Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Ge- Be e des Lel rlingswesens sich bewährt hat, kann durch die höhere L S nah Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt erden: : O daß Streiligkeiten aus den Lehrverhältnissen der im §, 120 a. ezeichneten Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der jultaoigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden find, wenn der RENOeE, obwohl er cin in der Innung vertretenes Gewerbe etreibt und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig sein würde gleichwohl der Innung nicht angehört ; i brit daß und, inwieweit die von der Innung erlassenen Vor- [0 G es über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über daa O Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind venn deren Lehrherr zu den unter Nr, 1 bezeichneten Arbeitgebern Ce: bezeichneten Arbeitgebern e Haben si hiernach Lehrlinge solcher Gewerbtreibenden, welche der Eng nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist Seite, N R O UUR A R deren Mitglieder zur Halste von der Innung, zur Hälfte von der iihtsbebörde be- Pee o L der Aufsichtsbehörde be Die Bestimmungen \ind widerruflich.

Zu diesem Paragraph lag folgender A

¿ | ntrag der Abgg.

Ackermann, Dr. Frhr. von Hertling und Stumm vor: d i End wolle beschließen: m S. e, des Gesetzentwurfs, betreffend die Abä Gewerbeordnung, dem ersten Absaß nach bin A beues werden“ als weitere Nummer hinzuzufügen : : 3) daß Arbeitgeber der unter Nr. 1 einem bestimmten dürfen.

Zu diesem Antrage hatte der Abg. Dr. L ¿ . Dr, Loewe (Bochum folgendes Amendement beantragt : O b E ding wolle De : em Abânderungsantrage der Abgg. Ackermann, Dr. Freiberr v Hertling, Os folgenden Zusatz zu geben : cla _„Für diesen Fall ift jedoch gleichzeitig zu bestimmen, daß vo demselben Zeitpunkte an der Innungömeister der der egel nach Gesellen niht beschäftigt, nicht mehr als einen Lehrling und kein Innungsmeister mehr Lehrlinge annehmen und halten darf, als er

l bezeichneten Art von eitpunkte an Lehrlinge nit mehr annehmen

_ Der Abg. Ackermann befürwortete seinen Antrag. Der a habe sich mit seinem in zweiter Lesung L bten E e in Widerspruch geseßt mit seiner Resolution vom

orjahre, die in dieser Frage durchaus auf dem Standpunkt der Vorlage stehe. Eine Aenderung in den Verhältnissen, wodur der diesjährige Beschluß innerlih gere{chtfertigt würde, sei niht eingetreten. Er und seine politischen Freunde hätten deshalb geglaubt, jegzt die Möglichkeit einer Korrektur her- stellen zu müssen dur Einbringung des auf Wiederherstellung der geslriGeuen Bestimmung gerichteten Antrags, den er nur bitten könne, e ret 9 Was werde die Folge sein, wenn das Haus bei jeinem Votum zweiter Lesung bleibe? Die Bewegung in den Handwerkerkreisen werde zunehmen, die Forderungen würden sich steigern, man würde gegen das Prinzip der Gewerbeordnung selbst ankämpfen. Wenn die Handwerker sich selbst bei so bescheidenen Wünschen vom Reichstag zurückgewiesen sähen, dann werde das Verlangen nah Zwangsinnungen immer allgemeiner werden. Ohne die Annahme scines Antrages habe die Vorlage für die Gewerbe- treibenden keine Bedeutung; sie verliere dadurch ihr eigent- liches Fundament und entfremde sih ihrem ursprünglichen Zwedke, welcher dahin gehe, organisirte Gemeinschaften zu schaffen und dur sie dem Handwerker die Konkurrenz mit dem Großkapital zu erleichtern. Wolle man den Handwerkern Rechte einräumen, durch die ihr Stand gekräftigt werde, so müssen dieselben an organische Verbände geknüpft werden. __ Der Abg. Dr. Lasker empfahl der Aufmerksamkeit des Hauses den Ausspruh des Vorredners, daß das Geseh dem Handwerker mit Aus\{luß des §. 100e. gar nichts biete, alles Andere, was das Gesetz biete, könnten die Handwerker {hon unter der bestehenden Geseßgebung zu Stande bringen. Da- mit gestehe der Führer der Majorität in dieser Angelegenheit, der Abg. Ackermann, ein, daß mit diesem Geseg ein unnatürlicher Mißbrauch im Publikum getrieben werde, es werde den Hand- werkern etwas gegeben, was sie thatsächlih schon hätten. Nun sage der Abg. Ackermann, das Haus habe 1880 einen Beschluß gefaßt und die Regierung aufgefordert, für die Beschränkung des Haltens von Lehrlingen einzutreten; was habe sich seitdem ge- ändert : Abgesehen davon nun, daß eine Resolution niemals die Kraft eines Geseßes beanspruchen könne, habe der Beschluß vom Jahre 1880 gar keine Aehnlichkeit mit dem, was das Haus heute beschließen solle, aus dem einfahen Grunde, weil die JZnnungen, die der damalige Beschluß im Auge gehabt habe, etwas ganz anderes seien, als diejenigen, um welche es sich jeßt handele. Der Abg. Ackermann vergesse, daß jeßt den Fn- nungen ein Exklusivreht gegeben werden solle und die meisten Einwendungen gegen das Geseß würden durch diese neue Cen-

tralisation der Fnnungen hervorgerufen. Von den in zweiter Lesung gemachten Einwendungen habe der Abg. Ackermann nur die Oberfläche gestreift, auf den Jnhaut sei derselbe nicht eingegangen. Seine (des Redners) Partei wolle nicht, daß jeßt Jnnungen geschaffen würden, die sih auch auf Handwerke mt gleicher oder verwandter Natur ausdehnen dürften. Die Bedenken, welche daraus bei der Behandlung der Lehrlingsfrage entstehen würden, habe selbst der Vertreter der Regierung zugeben müssen, indem derselbe eingeräumt habe, es liege eine Gefahr darin, den so erweiterten Fnnungen die Ordnung des Lehrlingswesen zu übertragen, man hoffe aber, die erprobten und sgchverständigen Männer zur Regelung dieser Angelegenheiten heranzuziehen. Die zweite Aenderung die die frühere Gewerbeordnung nicht kenne, sei die, daß die gnnungen ohne Zustimmung der Behörden sih auf däs ge- sammte Gebiet der höheren Verwaltungsbezirke ausdehnen könnten, in Preußen z. B. auf einen Regierungsbezirk, während man früher nur Gemeinde-Fnnungen gekannt habe. Diese Privilegien der Jnnungen kämen weniger dem platten Lande als den Städten zu Gute. Dehne sich eine Jnnung auf das ganze Gebiet eines preußischen Regierungs-Präsidiums aus, \o müßten sih die Handwerker entweder an die Fnnungen an- schließen, deren Verwaltung in der Stadt sei, oder aber sie wollten die lästigen Beiträge nicht zahlen, dürften dann aber keine Lehrlinge halten. Wo bleibe da der konservative Sinn für Billigkeit und Reht. Wenn der Abg. Ackermann hoffe, daß die Ver- waltung dies Unrecht nicht begehen werde, so sei dies ein s{lechter Trost. Die Gemeindebehörde könne hier nichts thun, denn die Aufsicht derselben im §. 104 würde aufgehoben, sobald eine weitere Gemeinde hinzutrete. Es stehe dann im Belieben, die Verwaltung einer anderen Behörde zu übertragen. Fn welcher Weise die Regierung in ähnlichen Fällen verfahren sei, zeige die Erfahrung. Hier in Berlin sei erst neulich entschieden, daß das Polizei-Präsidium He daß es gleichzeitig Anordnungen treffe für den Thiergarten, sh seiner Eigenschaft als Lokal- behörde entzogen habe und als Landesbehörde aufstrete. Er be- zweifele sehr, daß unter dem Einfluß des Reichskanzlers die Berliner Gemeindebehörde mit der Aufsicht betraut werde falls Schöneberg angeschlossen werden sollte. Habe man denn überhaupt etwas für die Selbstverwaltung in diesem Ge- seße gethan? Es sei eine Verbindung von Stärkung der Po- lizeigewalt, wie man es seit einem Dezennium nicht gesehen habe, mit Privilegien, welche die Korporationen“ geradezu zu Geschöpfen in der Hand der Polizei machten. Die Polizei könne nämlih höhere Jnnungsverbände, Jnnungsausschüsse schaffen und sie auflösen, wenn sie das „Jnteresse“, welches das Geseh als Aufgabe der Fnnungsaus\chüsse bezeichne, über- schritten hätten. Da eine Definition für das Wort „ZJnter- esse“ niht gegeben sei, so stehe der Polizeibehörde allein die Entscheidung jt Wolle ein Fnnungsausshuß verhandeln so müsse derse be 8 Tage vorher die Tagesordnung der Po- lizeibehörte senden, welhe einen Beamten zur Ueberwachung der Verhandlung sende, der dieselbe, falls das „Jnteresse“ niht gewahrt werde, auflösen könne. Dies könne sehr häufig geschehen, wenn z. B. das Tabaksmonopol nicht im «Fnteresse der Jnnungen erklärt werde. Gingen die Jnnungen die Wege der Regierung, dann beständen sie weiter, wo nicht, so würden sie aufgelös . Die Jnnungen würden in die politishe Strömung hineingerissen werden, nah 2, 3 Jahren

tüchtigsten Handwerker es verschmähen würden, der abhängi nnung beizutreten. Dann würde der Vater s Ta des Lehrlingswesens verzihten und seinen Sohn lieber als jugendlihen Arbeiter einem tüchtigen Handwerker über- geben. Wenn das sih über das Land ausbreite, dann habe die konservative Partei mit eigener. Hand zerstört, was sie selbst gemeinschastlich mit seiner (des Redners) Partei ge- schaffen habe: den Shug der Ausbildung des jungen Hand- werkers. So weit komme man, wenn man gewissen Strömun- gen im Volke nachkommen wolle. Es sei heute gesagt worden wenn das Haus das Privilegium nicht jeßt gebe, fo werde im nächsten Jahre viel mehr gefordert werden. Sei man denn aber schon so weit in der Ochlokratie gekommen, daß man der Gesetzgebung nicht mehr zutraue, sie werde an der riti- gen Stelle halt machen können. Entweder sei das, was in Zukunft mehr gefordert werde, richtig, dann werde die Geseß- gebung folgen müssen, oder es sei zu verurtheilen, dann habe er so viel Hoffnung, daß man noch nicht so weit sei in der allgemeinen Wahlagitation und Demagogenpolitik, daß dann eine Regierung und ein Reichstag si finden werde, bereit solche Geseße zu geben aus Furcht, daß das Volk, die Wähler unzufrieden sein könnten. enn er täglih sehe, wie nit nur Reden gehalten würden, die aus den Thüren dieses Hauses für die Wähler gesprochen würder, sondern daß man au als Grund für ein Geseß angebe, das Volk wolle es so sage er, es stehe schr \{limm um die Geseß: gebung, welche nit allein den Mund nach außen in Bewegung jeße, sondern selbst die Ohren nach außen hinstrecke um zu hören, was man dort wünsche. Man spreche nun auch von den Lasten und Pflichten, die man den Fnnungen auf- erlege; welche seien es denn? Der Abg. Ackermann habe es heute gesagt, die Pflichten und Lasten beständen in der Be- fugniß, Kranken- und Unterstüßungskassen und Fahschulen zu errichten. Er halte das aber für Rechte, die dem Hand- werk aufhelfen könnten, niht für Lasten und Pflichten. Wenn erst die Handwerker sagten: das Gesey habe dem Handwerk zwar große Lasten aufgeleat, aber es habe ihm doch dafür einen Ersaß gegeben, man könne den anderen Hand- werkern verbieten, Lehrlinge zu halten dann seien sie in einen Geist hinein verfallen, den man sünd- hafterweise den Geist der alten Zeit nenne. Aber wenn noch ein Kern im Volke lebe, müsje der neue Geist entstehen auch positive Schöpfungen, Unterstüßungs- und Krankenkassen wieder zu fördern und kräftige Organisationen herzustellen. Dazu habe seine Partei die Hand geboten. Die Konservativen hätten aber Privilegien in das Gesey gebracht, welche die Liberalen verhinderten, was noch gut an der Geseßgebung sei anzunehmen. Seine Partei habe den Muth, gegen die öffent- lihe Strömung anzukämpsen und glaube das wahre Bestreben des Handwerks mehr zu fördern als die Konservativen, wenn sie P D O V Me A wollten. E Der Abg. Marcard (auf der Journalistentribün verständlich) sah in dem 8. 100 e. das Aas Mittel des Handwerker- und Gewerbestand dem verderblichen Manqhester- thum zu entreißen. Das leßtere sei die zum Prinzip erhobene Selbstsucht. Nur konservative Gesetze könnten helfen und der wahre Weg, solche zu machen, bestehe in dem Zusammengehen der Regierung mit den konservativen Parteien und dem eben- falls konservativen Centrum! Der Gedanke einer konservativ- Raa HiA cor R gere zu den Allergefährlichsten, den ervativer hegen werde. i - trag D mine, 908 Mita S UNI A er Abg. Frhr. von Nordeck zur Nabenau führte daß, wenn eine derartige Bestimmung, wie sie e iitas Acermann enthalte, in das Gese aufgenommen würde, es dahin kommen würde, daß das Handwerk auf dem Lande zu Grunde gehen müßte. Denn die Handwerker auf dem Lande würden durch die Entfernung, die bedeutenden Kosten und Unbequemlichkeiten gehindert sein, den Jnnungen in der Stadt beizutreten, und dadurch [der Befugniß, Lehrlinge zu halten, „verlustig gehen. Sei man aber dahin gelangt, so werde das Handwerk auf dém Lande sich niht nur nicht weiter entwickeln können, sondern werde immer mehr und mehr zurückgehen und \chließlich vernichtet werden, da den Landleuten nichts weiter übrig bleiben würde, als die be- treffenden Waaren von Handwerkern aus der Stadt zu be- ziehen. Er stimme deshalb gegen den Antrag Ackermann. Der Abg. Dr. Löwe (Bochum) erklärte, sein Amendement zu dem Antrage Ackermann bezwecke, der vom Abg. Acker- mann beantragten Zusaßbestimmung ein Korrektiv zu geben. Schon der Abg. Lasker habe mit Neht ausgeführt, daß mit dem Gesetze der Polizei eine über das Maß weit hinausgehende Befugniß eingeräumt werde. Werde nun noch der Antra Adckermann angenommen, so trete zu diesem Mißstande no hinzu, daß die niedrigsten Jnteressen der Konkurrenz und des Brotneideszur Herrschaft gelangen würden, indemden mißliebigen Handwerkern, welche niht zur Jnnung gehörten, die Mög- lichkeit, Lehrlinge zu halten, entzogen werde, während gerade die Jnnungsmeister es ganz in ihrer Hand hätten, sih davon so viele als möglih zu halten. Dadurh würden die Handwerker häufig die strebsamsten ruinirt und gerade die Absorption des besseren Theils des Handwerks durch die Fabrikation herbeigeführt. Denn es sei ganz gewöhnli, daß gerade Handwerker von geringerer Geschicklichkeit viele Lehrlinge hielten, was paTE ür die Ausbildung der leßteren nicht vortheilhaft sei. Er bitte deshalb, den Antrag Ackermann abzulehnen und sein Amendement anzunehmen. Darauf wurde das Amendement Löwe abgelehnt, ebenso in namentlicher Abstimmung der Antrag Ackermann mit 125 gegen 122 Stimmen; der übrige Theil des §. 100e., welcher den Jnnungen, welche sich auf dem Gebiete des Lehrlings- wesens bewährt haben, das Recht geben will, Streitigkeiten zwischen Lehrlingen und Meistern, auch wenn dieselben nicht der Jnnung angehören, zu entscheiden, sowie ferner das Recht, über die Haltung von Lehrlingen Reglements zu eclassen, wurde mit 120 gegen 115 Stimmen angenommen. Ebenso der Rest des Gesehes und das Geseh im Ganzen, sowie fol-

Reichstags - Angelegenheiten.

Anlagen zum Handelsvertrage zwischen Deutschland und Oesterreich.

Anlage B. Zollkartell.

S 1,

Feder der vertragenden Theile verpflichtet si, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (88. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nah Maßgabe der folgenden Bestim- mungen mitzuwirken. Ls

Feder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Geseße des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle dur alle ihnen geseßlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Do Soltimier oder Haupt- Steuerämter, in Oesterreich-Ungarn: aupt-Zollämter oder Finanz- wach-Kommissäre) schleunig|t anzuzeigen.

N

Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgeseten des anderen Theiles den im §. 2 bezeihneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.

Die Einhebungsämter eines jeden der vertragenden Theile sollen den dazu von dem anderen Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nah den Gebieten des leßteren und an der Grenze derselben nahweifen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.

5

Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beider- seitigen Zollgebieten sollen angewiesen werden, si zur NVerhütung und Entdeckung des Schleichhandels nah beiden Seiten zu unterstüßen und nicht n Zn r sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und digung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit besonderen Veranlassungen ih mit einander zu berathen.

Den Zoll- stattet sein, bei Verfolgung eines stände oder Spuren einer Uebertretung ih in das Gebiet des anderen Theiles bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden des Thatbestandes und des Thäters weises erforderlichen Maßregeln, das veis1 bezügli der vollbrahten oder versuchten Zollumgehung, sowte der

sondern auch zur Verstän-

Schleichhändlers oder der

Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die

Festhaltung der Thäter zu beantragen.

Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes wie ihnen dies Zollgesetze des und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgeseßten

der vertragenden Theile in derselben Weise genügen, bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der ZouUg: eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- der zuständigen Behörde des anderen Theile

Behörde von Seiten entweder vor leßterer

aufgefordert werden, züglichen Umstände auszu]agen.

Keiner der vertragenden Theile wird in einigungen zum Zweckck anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur lihen Nachtheile \{chleichändlerischer Unternehmungen zugestehen.

S. 8. Jeder der vertragenden Theile ift verpflichtet, zu verhindern, daß zum Scleichhandel nach dem Ge- anzusehen sind, in der Nähe der ohne genügende Sicherung gegen

Vorräthe von Waaren, welche als biete des anderen Theiles bestimmt Grenze des letzteren angehäuft oder den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. Jnnerhalb des Grenzbezirkes sollen mder zollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo ich ein trole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche bar sein, sv sollen statt desselben trolmaßregeln angeordnet werden. und von inländishen Waaren innerhalb des Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem ortl! eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten.

örtlichen Verbrauche i Entsteht Ve

dacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedahten Art über das zum Zweck des Schleichhandels gebildet Niederlagen, insoweit es geseßli zulässig zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete

bezeichnete Bedürfniß und hätten, so sollen dergleichen ist, unter spezielle, j Kontrole der Zollbehörde gestellt werden,

Jeder der vertragenden Theile ist verpflihtet: a. Waaren, deren Ein- oder Durcfuhr in dem Gebiete des a

e

deren Theiles verboten is, na demselben nur beim Nachweise dorti-

ger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlic abzufertigen ;

b. Waaren, welche în dem Gebiete des anderen Theiles eingangs-

abgabenpflicbtig und dabin bestimmt sind, nach demselben |

1) nur in der Richtung nah einem dortigen mit ausreichend Befugnissen versehenen Eingangsamte,

2) von den Ausgangsämtern oder, Legitimationsstellen nur solchen Tageszeiten, daß sie jenseits ter Zeit eintreffen können, und 4

3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwis dem Ausgangsamte oder der Grenze

zoll- oder steueramtlic abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 10

Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, gebührenden Abgabenerla})e oder Erstattungen wenn ihm durch eine vom Eingangsamte die Registerpost und das Datum der Abfertigung ent-

i dem vorbe- angemel-

Auch wird jeder der beiden

sowie die für Ausfuhren erst dann eintreten lasjen, auszustellende, un haltende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach zeihneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem legteren det worden ist.

8. 11.

hin bereitwilligst allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen

zu Zeit und bei

und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll ge- Gegen- der Zollgesetze ihres Staates zu dem Zweck zu begeben, um die zur Ermittelung und die zur Sicherung des Be-

Sammeln aller Beweismittel

Y selbst oder vor der fom- petenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung be-

seinem Gebiete Ver- des Swleichhandels nah dem Gebiete des Sicherung gegen die mög- Gültigkeit

Niederlagen fremder e oll- amt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Ron- Verschluß nicht anwend- anderweite möglichst sichernde Kon-

Vorräthe von fremden verzollten Grenzbezirkes follen das

der Grenze zu dort erlaub-

Legitimationsstelle und der

bezeichneten Strafen zu verbieten. pflichten sich wechseltig, die hörigen Unterthanen, welche den dacht di ih erregt haben, innerhalb ihrer eet überwachen zu lassen.

a

lungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, dur welche dem leßteren eine ihm geseßlich gebührende Ein- oder : wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde,

v

Konfiskation des Gegenstandes des vollen Werthes, mit denselben Geld- oder La) l | gleichartige oder ähnliche Uebertretungen setner etgenen Abgabengesetße. unterliegen.

nach dem entogenen Abgabenbetrage sich richtet, nah dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz

dur welche erweislich verleßt oder eine Abgabe oder sollte, sind genügende, [ichen Ermes

eigenen

1

8

m L-

n

en

zu

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Beide vertragende Theile ver- dem anderen vertragenden Theile ange- Verdacht des Schleichhandels wider

und Durch(fuhrverboten des

Uebertretungen von Ein-, ‘Aus- e solche Hand-

nderen Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, D D;

Ausgangsabgabe entzogen z sind on jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit der Uebertretung, eventuell Erlegung und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen

Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe geseßlich

übertreten worden ist.

4, / Für solche Uebertretungen der Zollgeseße des anderen Theiles, ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nit widerrechtlich nicht entzogen werden konnte in bestimmten Grenzen von strafrichter- anzudrohen.

fen abhängige Geldstrafen

8. 15, oder Arbeits\trafen (vorbehaltlich der na seinen Abgabengesezen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit) sowie Chrenstrafen, die Ent- ziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Be- fanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartells feiner der yertragenden Theile verpflichtet.

Freiheits-

88. 12 bis 15 zu erlassenden

#16. Dagegen darf durch die nah den ZF j | Bestrafung der bei Verleßung

Strafbestimmungen die gesetzmäßige e der Zollgeseze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Nerbrechen, als: Beleidigungen, rehts- widrige Widerseßtzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fäl- hungen, Bestehungen oder Erpressungen u. dergl., nicht ausge} hlofsen oder beschränkt werden.

S7.

Uebertretungen der Zollgeseße des anderen Theiles hat auf An- trag einer zuständigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen feiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen, e i 1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Üntersuchung und Strafe ziehen soll oder 2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Ge- biete dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sonder auch bei oder nah dem Eingange des Antrags auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt; in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der An- geschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegen- stand der angeschuldigten Uebertretung sind. | 8, 18. Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Ge- rit, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch \{ließ- lie Entscheidung beendigt ist. Q

Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des- anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigeleät werden, welche den amtlichen Angaben der Be- hörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

& 20. Die Kosten eines nach Maßgabe verfahrens und der Strafvollstreckung nsel säßen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird. s Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengeseßze stattgefunden hätte, von jenem Staate \chließlich zu tragen ein wUr- den, hat, insoweit sie nidt vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat zu er- statten, dessen Behörde die Untersubyug beantragte.

&

des §. 17 eingeleiteten Straf- sind nach denselben Grund-

Die Geldbeträge, welche in Folge eines na Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder sür ver- faufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu ver- wenden, daß davon zunächst die rücständigen Gerichtskosten, Jodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. : S Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das

_A Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zu-

geständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zweck der Unter- drückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder

geändert.

Scchlußprotofkoll. Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des

Handelsvertrages zwischen der österreichish-ungarischen Monarchie und dem gende Bemerkungen, Erklärungen und wärtige Protokoll niedergelegt.

Bevollmächtigten fol- das gegen-

Deutschen Reih haben die beiderseitigen i Verabredungen in

Zu Artikel 1 des Vertrages. 1) Der im Artikel 1 unter b. ausgesprochene Vorbehalt erstreckt ih auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schuße der Land- wirthschaft gegen die Einschleppung und NRerbreitung \{hädlicher In- fekten (wie z. B. der Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden. 9) Die vertrag\s{licßenden Theile werden ih alle aus Rü- sichten der Gesundheitspolizei erlassenen NVerkehrsbeschränkungen gegen- seitig mittheilen. 3) Soweit einzelnen Wirthschaftsbesitzern in den an Oesterr eih- Ungarn grenzenden deutschen Bezirken bisher gestattet werden fonnte, jährlich bis zu 6 Stück Nuß- und Zuchtvieh zu ihrem eigenen Wirth- \chaftsbedarf aus Oesterreich-Ungarn einzuführen, wird diese Zahl auf 12 Stück für das Kalenderjahr erhöht. Die Konfinirungszeit für das im vorerwähnten Grenzverkehre aus Oesterreich-Ungarn in die angrenzenden deutschen Bezirke einge- brate Vieh wird in der Regel 45 Tage nicht überschreiten. Sofern örtliche Bedürfnisse eine Erweiterung der Bezirke, welche bisher deutscherseits für diefen Grenzverkehr festgeseßt wurden, wün- shenswerth erscheinen lassen, wird solchen Bedürfnissen billige Rü- nicht getragen werden.

Zu Artikel 3 des Vertrages. Die beiden vertrags{ließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Gesetzgebung der tecnischen Entwickelung der einer inneren Abgabe unterliegenden Industrie derart folge, daß die Steuer- rückvergütung die thatsächlich entrichtete Steuer nicht übersteige.

Zu Artikel 5 des Vertrages. Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertrags{ließenden Theile nah dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, versendet, binnen einer im Vor- aus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehen- den Vorschriften.

Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertrags{ließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurügeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfer- tigung statt.

Zur Feststellung der Identität wird nung des -Viehes nah Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend ange]ehen. Zu Artikel 6 des Vertrages. :

Fn Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die der- malen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche aner- fannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Fall von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Ents- fernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des anderen vertrags{chließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses zu be- willigen.

in der Regel die Bezeich-

Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.

Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichte- rungen finden unter den in der Nebereinkunft zwischen Oesterreich, Bavern, Württemberg und Baden vom 90. Februar 1854 festgeseßten Kontrolen au auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung,

Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht au} solhe Bestimmungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränder- ter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.

Zu Artikel 7 des Vertrages.

1) Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist dur nach- stehende Umstände bedingt: 5

a, Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur MWeitersendung mit einem Begleitschein (nicht zur \{ließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche er: giebt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.

b. Dieser Verschluß sichernd befunden werden. : h

c. Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen mangelhafter Anmeldung die svezielle Revision nicht er- forderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unter- \{leifs überhaupt keine Veranlassung vorliegen. O

Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueber- zeugung gewinnen, daß der in dem Gebiete des anderen Theiles an- gelegte Verschluß unverleßzt und fichernd sei, so kann auch die Ab- ladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben. E

9) Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sch geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die

muß bei der Prüfung als unverleßt und

Verfahren stattfand. i ch

&, 22. L 17 eingeleitete Untersuchung it, 10

Eine nah Maßgabe des §. lange ein rechtsfräftiges trag der Behörde desjenigen Staates, sofort einzustellen. as

zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nah Maßgabe des G Li eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder si freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. E E

Es joll jedo vor derartigen Straferla)ten oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Geseye übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, O) R zu äußern.

Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der dieses Gebietes oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Strafver- fabren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichts :

1) Zeugen und Sachverständige, bezirke aufhalten, auf Erfordern eid Ablegung des Zeugnisses, soweit dase verweigert werden darf, z. B die eigene

welcher dieselbe veranlaßt hatte,

Das Ret zum Erlasse und

gung niht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten ;

glaubigen ; j 5 Angeschuldigten, welche si

Enderkenntniß noch nit erfolgte, auf An- |

Beziehung Zollgesetze

welche sich in ihrem Gerichts- eidlih zu vernehmen und erstere zur selbe nit na den Landesge]eßen ne Mitschuld der Zeugen be- trifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, wele mit der Anschuldi-

2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu be- im Bezirke des ersuchten Gerichts

Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch-ungarischerseits zugestanden.

Zu Artikel 8 des Vertrages. E

| 1) Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden

| Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten

Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige f\ech8-

monatliche Kündigung zurückzuziehen. l _

Neue Zufammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten.

9) Es wird auch ferner auf thunliste Uebereinstimmung in den Abfertigungébefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.

Eine ausnahmsweise Erweiterung der Aemter wird der besonderen Verständigung der rungen vorbehalten.

Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat über folgende Grundsäße geeinigt : , /

a. Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Ge- biete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewe]enes Zollamt bebält den Namen des früheren Standortes, welhem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes. A

b. Die Slagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amts\{ild wird, mit den Farben und Wappen des Landes, welhem das Amt angehört, versehen.

e. Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des

Territorialamtes ob.

Kompetenz einzelner betheiligten Regle»

auf das man fich

Í rung nen und h würden sie a i j der Regel nah Gesellen in seinem Geschäfte beschäftigt,“ Und diese E E E A E dn

Der Abg. Dr. Delbrück erklärte, daß die Befugni i

1g. Dr. , da gniß des | vergleichen,

p 100 e,, wie Seitens des Bundesrathstisches erklärt worden, E e t Seit Ut n sehr beshränkten Grenzen ausgeübt werden könne, be- (i swesen? Welche Fnkonsequenz!

zweifle er nicht ; die Verhältnisse würd | A als stärker erweisen, “g die besten Vorsäte E Merse ae g Val qug ay nfs ria er Menge I gs

: ¿ us | L durch helfen, daß sie E O eau Be E RE E E E | p e D I Das T R E immung desselben darin, daß den Niht-Jnnungsmeistern das | alle S Unte MEIFT JUNGEN M10; [Yar gut eRen, Len eht, Lehrlinge zu halten, entzogen werden Wi äte Qu zu gewühren, : damit sie; das lernten, womit sie wolle die Berent Rd“ dem in der Folge | nne. Wie | später sih ernähren sollten. Und das Alles wolle man Preis V [ge immer stärker | geben, um ein Scheinprivilegi

Mervenden. Frongen nas dieser Richtung hin entziehen? Er | dann allerdings Detteitnean Dak ver A R ms g rmann abzulehnen. Lehrling, sondern ein jugendlicher Arbeiter werde, wenn die

Territorialstaates hat dafür zu forgen, daß die auf ihr Gebiet überfeßzten Beamten in Betreibung ihrer zollamt- welche im Bezirke des | lichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß namentlih die Sicher- f beit ihrer Dienstpapiere und Gelder feinem Anstande unterliege.

s. Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welchbe fi aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranla}jung in der vorschristémäßigen Dienstunisorm in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu er- bebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Bes amten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatperionen zusteht, nur insoweit zu beanspruchen, als sie fnah dem bestehenden Tarife be- gründet erscheint.

Vor Ausführung der im §. 9 ies D u gu 9 10 ntaimen Reichs ; ; Bestimmungen werden die vertragenden eile über die erforderliche seß linie 11 agg Al jt: rg m er[uGen, dem Lage ein Ge- Ae und. die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemein-

l i untex, angemesiener Bethe iguns 10” [asten Grenze estimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über

3 aufhc fien, obne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vor- ladungen und Erkenntnisse behändigen zu la})sen;

4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, ! ersuchbten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Ge- ribts oder cinem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ift, die fraglie Uebertretung seinerseits gehörig

untersuben und bestrafen zu lassen

gende von der Kommission vorgeschlagene Resolution : d. Die Regierung des

iGriehen und die Re-

nd nun gar das Lehr-

Man habe gesagt, die i

wohl der Innungen wie der außerhalb der Innungen e- ; f iet f ; Ho dels 9 wer rrFeenpen aus dén gesammten Gewerbestande ferans M bil- ie denten, soweit sie zu einander unmittelbar in Bezichung stehen,

dende Gew j ; 5 e ungsstunden und über na land Ee SALA uet! I sie noch nicht bestehen, in Deutsch- Bedürfniy anzuorduende amtliche Beg eitungen der ausgeführten

Damit war die dritte Lesung des Gesetzentwurfs beendet. Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maß- Hierauf vertagte sich das Haus um 51 lehr en Freitag regeln für den Eisenbahnverkehr Ne tniman verständigen.

V. Jeder der vertragenden Theile hat die in den S: 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der Zollgeseze des anderen heiles nit

allein seinen Angehörigen, sondern au allen Denjenigen, welche in

seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz baben oder auch nur

augenblicklich si befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen

übereinstimmend vorzuschreibenden Abferti

Es sind in diesem Kartell unter „Zollgeseßen“ auch die Ein-, Aus- und Durcfuhrverbote, und unter „Gerichten“ die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersubung und Bestrafung von Ueber- tretungen - der eigenen derartigen Geseyze bestellten Behörden ver-

standen.