1881 / 133 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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daß dies in der Spezialdebatte niht zulässig sei und daß der Redner sih im Jrrthum befinde, wenn er annehme, daß auch der Abg. Bamberger seine ailgemeinen Betrachtungen in der Spezialdebatte gema&t habe.) Der Abg. von Kardorff brach nah dieser Erklärung seine weiteren Ausführungen ab.

Der Abg. Freiherr von Varnbüler bemerkte, der Abg. Sonnemann habe ihn als einen großen Sachverständigen in Yollsachen hingestellt. Er verwahre sih dagegen und behaupte, daß es überhaupt in dem Sinne, in welchem der Abg. Sonne- mann es ausge}prochen habe, Sachverständige nicht gebe. Was nun die Frage der Erhöhung der Gewebezölle in Meerane betreffe, so sei von mehreren Seiten, insbesondere von dem Abg. Dr. Bamberger ausgesprohen worden, daß die deutsche HZollpolitik die Erhöhung der Zölle in Frankreih und Oester- reich veranlaßt habe. Nun sei aber nahweisbar, daß Frank- reih im Jahre 1877 den Entwurf einer neuen Zollgeseß- gebung gemacht habe, während Oesterreih den Zolltarif schon 1878 zum Gesetz erhoben habe. Also diese Vorwürse, welche der deutschen Zollpolitik gemacht würden, seien absolut unrich- tig. Sodann sei der Vorwurf gemacht worden, daß die dritte Zollgeseßgebung von 1879 jeyt hon anfange, Veränderungen herbeizuführen, während doch die Stabilität des Tarifs ange- kündigt sei. Diese Behauptung sei unrichtig. Er glaube, daß eine Zoll-, eine Tarifgeseßgebung fortwährend sih an- schließen müsse an die Wandlungen des wirthschaftlichen Lebens. Das sei auch die Praxis des Zollvereins gewesen. Bezüglich der Vorlage selbst sei behauptet worden, daß sie einen höheren Zoll beanspruche als den französischen, daß der- Jelbe höher sei als der österreihishe. Das sei richtig und auch unrichtig. Richtig insofern, als in Deutschland der höchste Sah von 220 M höher sei als der höchste französische, allein die Grenze, welche in Frankreich gestellt sei, sei eine ganz andere. Unter den Zoll von 170 4 in Frankreich fielen die sämmtlichen Gewebe, bei welhen ein Quadratmeter bis zu 400 gr betrage, während in Deutschland die Grenze nah den Vorschlägen der Regierung 200 sei. Es fielen demnah unter den Zoll eine ganze Reihe grober, s{hwerer Flanelle und Tuche, während nah dem Satze, den die Regierung vor- geschlagen habe, nur ein ganz kleiner Theil hochfeiner Waaren falle. Die nächste Zollstufe begreife die Waaren von 550 bis 400 gr Gewicht pro Quadratmeter ; der Zoll betrage 148 M Da hinein fielen nur ganz grobe Waaren, die seien noch belegt mit 148, also mit 13 4 höher als der deute Zoll, und nur die allergröbsten mehr als 550 gr {weren hätten einen Zoll von 129; hier sei also blos ein Unterschied von 6 (& Man sehe, daß also im Durchschnitt der französische Zoll höher sei als der deutshe, während nur der höchste Saß für wenige Waaren in Deutschland höher gestellt sei. Dasselbe finde in Desterreih statt, wo die Ab- theilung wieder eine ganz andere sei, wo der Zoll mit 450 g anfange und 160 (4. betrage. Der Abg. Sonnemann habe behauptet, daß die Konkurxenz, welche Meerane und Glauchau zu erleiden hätten, nicht eigentlich von Frankreich ausgehe, Fondern vorzugsweise von Elsaß. Der Abg. Sonnemann habe gesagt: die elsässishe Jndustrie habe große Kapitalien und die Spinnereien in ihrer Nähe. Dann habe derselbe gesagt, Markirchen konkurrire mit der französishen Jndustrie flott, und unmittelbar nachher habe derselbe gesagt, es sei vom O Markte ausgeschlossen; das sei doch ein Wider- pruh. Der Antrag Sonnemann gehe dahin, auf Waaren im Gewichte von mehr als 200 g pro Quadratmeter solle ein Zoll von 100 s gelegt werden, im Gewichte von 200 oder weniger ein Zoll von 180 und dem entsprehend ein höherer bei den gedruckten. Der Abg. Sonne- mann gehe mit diesem Antrage um 20 46 herunter unter den Say von 1873. Zu dem Durlhschnittssaß von 135 H sei man ge ounen, nachdem die Zollbestimmung nah dem Jnstrumente es Prof. Weber und nah dem Gewicht sih als unpraktisch erwiesen hätten. Fn Folge diejes Zolles sei der Zustand der Wollwaaren mit Ausnahme von Meerane und Glauchau ein durchschnittlich recht günstiger. Die Einfuhr englisher Tuche habe abgenommen und die ia im Jahre 1880 sei eine enorme, sie betrage 153 597 metrishe Ctr. Nun sei ja nicht zu leugnen, daß der Zoll von 135 M für einzelne ganz minder- werthige Waaren sehr hoh sei und also für diese einer Prohibi- tion ziemlih nahe komme. Allein es sei Thatsache, daß gerade die minderwerthigen Waaren auch vorher sehr wenig importirt worden seien und daß Deutschland gerade diese Waaren vorzugs- weise selbst produzirt habe. Was die von der Regierung vor- geschlagene Grenze betreffe, so seien ja damit Versuche gemacht worden und es habe sih herausgestellt, daß in die Grenze von 200 g nur ganz wenige und speziell nur diejenigen Waaren fielen, welhe in Meerane und Glauchau gemacht würden, nämlich die feinen wollenen Damenstoffe. Er habe sih überzeugt, daß alle niederen Waaren unter dem niederen Zoll von 135 H blieben. Nachdem nun konstatirt sei, daß nur die wirklih feinen Waaren, welhe in Meerane gemacht würden, unter diesen sehr hohen Zoll fielen und daß dort wirklich ein Nothstand entseßlihster Art bestehe, sollte sih doch der Reichstag der Anforderung nicht entziehen, diese Spezialität durch einen hohen Zoll zu s{hüßgen. Der Wunsch des Abg. Dr. Löwe (Berlin), den Meeranern dadurch zu helfen, daß der- selbe die harten Kammgarne unter einen niedrigeren Zoll zu stellen vorgeschlagen, sei mißlungen, weil die Meeraner diese harten Kammgarne gar nicht verwendeten. Diese würden nur für solche Waaren gebraucht, welhe halbbaumwollen seien. Unter diesen Umständen sei gar niht anders zu helfen als so, wie die Regierung vorgeschlagen habe, nämlih den Webern diejenige Erhöhung des Zolls zu gewähren, welche nothwendig sei, um die Konkurrenz von Frankreich gerade in diesem Artikel zu beseitigen. Daß diese Wirkung erzielt werden würde, gehe daraus hervor, daß Agenten aus Frankrei, die hier in Berlin gewesen seien und srüher gf! große Abschlüsse gemacht hätten, diese zu machen niht mehr im Stande seien im Hin- blick auf die möglihe Erhöhung dieser Zölle. Wenn diese Bestellungen * unterblieben, so würden sie in Meerane und

Glauchau gemacht und das komme den Webern in Sachsen zu gute und es erscheine ihm als eine Pflicht, nen diese Ee zu sichern. Er empfehle deshalb die Regierungs- vorlage.

Der Abg. Dr. Bamberger erklärte, gegen seine Absicht habe der Abg. von Kardorff ihn heute zum Reden provozirt und, wie ihm scheine, ohne jede Nothwendigkeit ; denn in dem

Bedürfniß, eine nachträgliche Generaldebatte zu halten, habe der Abg. von Kardorff in der zweiten Lesung eine General- debatte vorgeführt, angeblih bezugnehmend auf Aeußerungen, die er (Redner) in der Spezialdebatte gethan habe. Der

Präsident habe festgestellt, daß er zum Wollezoll in der Spezial- debatte gar níc;t gesprochen habe. Seine Bemerkungen in der Generaldebatte hätten sih hauptsählißh um den Mehlzoll

gedreht, und dann noch mehr um die Nothwendigkeit, dem Müllergcwerbe auf andere Weise zu „helfen, als in dem betreffenden Vorschlage geshehen. Vom Mehlzoll habe auch seine Rede gehandclt, die er allerdings in zweiter Lesung an demselben Tage gehalten habe. Es wäre wirklich gut, wenn die Herren, die aus früheren Reden Vorwürfe herleiten wollten, sich präzis ausdrückten, damit man wenigstens wisse, wessen man angeklagt sei. So wisse er z. B. heute niht, wenn er unter der Generalklage der akademischen Behandlung der Sache stehe, auf was sich das beziche. Der Abg. von Kardorff habe gesagt, er (Redner) hätte davon ge- sprohen, daß man mit der Vorlage, um die es sich handele, um 200 Jahre zurück wäre. Das sei gar kein Kennzeichen, das könne jeßt jeden Tag passiren, daß man meine, man wäre um 200 Jahre zurück ; vielleiht habe der Abg. von Kardorff gestern bei den Verhandlungen über den Zunftzwang dieses Gefühl mit ihm getheilt; wie solle er daran erkennen, an welchem Tage die Aeußerung gefallen sei, um die es sih handele. Das s{chöne Wort, daß man „akademish“ über etwas spreche, habe der Reichskanzler erfunden, dem man so viele hübshe Worte verdanke. Wenn man aber in diesem RNeichs- tage besonders in die Breite gehe und abschweise, so habe der Neichskanzler gewiß dieses illustre Beispiel gegeben, der z. B. bei dem Miethssteuergeseß und der Unfallversiherung über Schußzzoll, Freihandel und alles Mögliche gesprochen. So sei es ihm vielleicht auch in der Rede ergangen, deren er sih heute niht mehr entsinne. Beiläufig bemerkt, stehe es mit der akademischen Verurtheilung durchaus nicht jo, wie der Abg. von Kardorff meine. Es gehe da gerade so, wie wenn die berühmten drei Mann und der Korporal, die für die Silberwährung eingetreten seien, auch vor dem Auslande als akademische Wissenschaft hingestellt würden. Es sei das ebenso wenig der Fall, wie beim Freihandel. Gerade die anerkann- testen Professoren wolle er nennen, die ihre Meinung niht geändert hätten, wie Roscher, Nasse, Helferich, Conrad, Laspeyres, Brentano. Ale dieje seien keine Schuß- zöllner. Wen habe denn der Abg. von Kardorff anzuführen ? Hr. Prof. Ad. Wagner und Hr. Schmoller, das sei die ganze Bkademie, die auf seiner Seite stehe. Gegen die Erhöhung des Wollzolles habe er hauptsächlih angeführt, daß derselbe das Uebel an einer falschen Stelle kuriren wolle, da es noto- ris sei, daß die Noth der Glauhau-Meeraner Spinnerei von der Vertheuerung ihrer Rohstoffe durch die Garnzölle herrühre. Auch die Zittauer Orleansspinnerei klage über die Vertheue- rung ihrer Nohstoffe und daß sie in Folge dessen nicht mehr mit dem Ausland konkurriren könne, und er (Nedner) habe gesagt, daß wenn man sie darauf anweise, sih durh Ver- theuerung der Waare bei den inländischen Konsumenten zu erholen, dieses eine Kur sei, die durhaus nicht auf das Uebel passe. Der Abg. von Kardorff scheine nur das Bedürfniß ge- habt zu haben, noch einmal über Traubenzoll zu sprechen. Er habe seine Abstimmung hierüber damals ganz kurz motivirt mit den Worten, daß es sih blos um eine Wortinterpretation handele. Weder vom Stand- punkt des Finanzzolles, noch von dem der ausgleihhen- den Gerechtigkeit aus habe er seine Ansiht, daß der Traubenzoll jedenfakls auf einem anderen Boden stehe, als dieser Woll- und Mehlzoll, motivirt, sondern einfach damit, daß kelterfähige Trauben, die zur Weinbereitung eingeführt wür- den, ganz in dieselbe Kategorie fielen, wie der Wein selbst. Es sei das seines Erachtens nur eine Frage der ZFnterpreta- tion .des Geseßes. Er hätte. die Sache vielleicht nicht fo deut- lih gemacht, wenn er nicht durch seine Beziehungen zu einem weinbautreibenden Kreise besonders darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Er hätte es vielleiht auch niht gethan, wenn er nicht wüßte, wie sehr jedes Wort, das hier falle, von den Gegnern mala fide im Lande ausgebeutet würde. Als man zu Ugolino gesagt habe, es sei ein Verbrechen, daß derselbe jeine Kinder fugen habe, so habe derselbe geantwortet, es sei geshehen, um seinen Söhnen ihren Vater zu erhalten. Er (Redner) wolle sich nun dem Freihandel noch erhalten durch diese {FFnterpretation des Traubenzolls.

Der Bundeskommissar Königlih Sächsisher Geheime Regierungs-Rath Böttcher empfahl die Ablehnung beider Amendements. Dem Antrage des Abg. Löwe ständen noch heute dieselben Schwierigkeiten entgegen, welche bei der Bes rathung des Zolltarifes gegen eine Herabminderung der Zölle auf Kammgarne gesprochen hätten. Eine Enquete, wie der Abg. von Kardorff sie vorgeschlagen habe, sei vielleicht im Stande, diese Schwierigkeiten zu beseitigen, immerhin aber sei dies ungewiß, und jedenfalls würde eine solche Enquete eine Verzögerung herbeisühren, die der Dringlichkeit des Bedürf- nisses gegenüber sih nit rehtfertigen ließe. Dieses Bedürfniß trete nit allein in Glauhau und Meerane, sondern auch in vielen anderen Landestheilen, so in Elberfeld, in Zittau, ebenso in Schlesien und in Süddeutschland hervor. Der Antrag des Abg. Sonnemann , die von der Regierung vorgeschlagenen de herabzuseßen, sei deshalb schr bedenklich, weil der Sprung von dem Zoll auf halbseidene Waaren (300 A) bis auf 180 ( für feine Wollenwaaren zu groß sei. Schon jeßt mache si bei den Möbelstoffen, die nur mit einem Zollsaß von 135 H belastet seien, dieser Uebelstand geltend, indem man mit Rücksicht auf den bedeutenden Zollunterschied die seidenen Fäden durch wollene erseye und dadurch die Waaren erheblih billiger einführe. Aus welchem Grunde der Abg. Sonnemann den Einführungstermin vom 1. Juli auf den 1. Oktober verschieben wolle, sei ganz unverständlih. Eine solche Verzögerung würde den nothleidenden Webern das ganze Geschäft für die Wintersaison entziehen. Wolle man denselben helfen, so möge man bald helfen.

Der Abg. Sonnemann begründete sein Amendement betreffend die Verschiebung des Einführungstermins auf den 1, Oftober dadurch, daß viele Bestellungen im Auslande gemacht seien in der O U daß der frühere Zoll nicht erhöht werden würde. Es sei im Jnteresse der Geschästs- welt billig, einen längeren Termin für die Zollerhöhung fest- zusehen, um dem Handel Zeit zu lassen, sich darauf einzu- rihten. Au die Vorbereitung für die Zollämter erfordere eine gewisse Frist und wenn der Zolltari7 51/, Monate Zeit bis zum Fnkrafttreten der neuen Zölle gelassen habe, so dürfe die Vorlage sich niht auf 14 Tage beschränken. Für die nothleidenden Distrikte mache die Verzögerung keinen Unter- schied, weil die Zeit doch schon zu weit vorgerückt sei, um den a Ie ¿Fabrikanten noch das Geschäft für die Wintersaison

ichern,

, Der Bundeskommissar bestritt diese Behauptung. Ver- shiebe man den Einführungstermin bis zum 1, Oktober, so würde jedenfalls in der Zwischenzeit zum Nachtheil der deutshen Fabrikanten noch sehr viel ausländishe Waare ein- geführt werden.

Die Debatte wurde hierauf ge\s{hlo}sen.

Persönlih bemerkte der Abg. von Kardorff gegen den Abg. Bamberger, daß unter den von demselben zitirten Pro- fessoren Nasse und Brentano bekanntlich Kathedersozialisten seien, die den wirthshaftlihen Anshauungen des Abg. Bam- berger sehr fern ständen und daß Professor Noscher sich glei{h- falls sehr bedenken würde, vom Abg. Bamberger zu den S-i- nigen gezählt zu werden.

‘Der Abg. Dr. Bamberger erwiderte, daß die Genannten wenigstens sämmtlih nicht Schußzzöllner seien.

Bei der Abstimmung wurden die Anträge der Abgg. Löwe und Sonnemann abgelehnt und die Regierungsvorlage unverändert angenommen.

Hierauf vertagte sih das Haus um 41/, Uhr auf Sonn- abend 10 Uhr.

Neichstags - Angelegenheiten.

__ Dem Reichstage ist der am 23. Mai 1881 zu Berlin unter- zeichnete Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz, sowie die im Anschluß hieran getroffene Verabredung in Betreff des gegenseitigen Schußes der Rechte an literarischen Erzeug- nissen und Werken der Kunst von demselben Tage nebst einer Denk- schrift zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt worden.

Der Handels vertrag zwishen Deutschland und der Schweiz lautet:

Se. Majestät dèr Deutsche Kaiser, König von Preußen, einer- seits, und der Bundesrath der \{chweizerischen Eidgenossenschaft, ande- reits, von der Absicht geleitet, den am 13. Mai 1869 abge\c{lo\}senen zuleßt durch die Uebercinkunft vom 1. Mai 1880 für die Zeit bis 30, Juni 1881 verlängerten Handels- und Zollvertrag in seinen we- sentlichen Verabredungen weiterhin aufrecht zu erhalten, haben zu diesem Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtig- ten ernannt: N

Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Staats - Minister, Staatsfekretär des Innern, Karl Heinrich von Boetticher; der Bundesrath der s{chweizerischen. Eidgenos- E eins G Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigt Minister Dr. Arnold Roth, O welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden. Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: j

*: Artikel 1.

___ Die beiden vertragsclicßenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

__ Jeder der beiden Theile verpflichtet sih demgemäß, jede Begün- stigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den ge- dachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, gleichmäßig auch dem anderen vertrage \{ließenden Theile gegenüber ohne irgendwelche Gegenleistung in Krast treten zu lassen.

Die vertragscließenden Theile maben \ich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu seßen, welches nit zu gleicher Zeit auf die anderen Nationen An- wendung fände.

Die vertragschließenden Theile werden jedoÞ während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvich und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.

i : : Artikel 2.

Hinsitlich der in der Anlage A. verzeichneten Gegenstände ift man übereingekommen, daß sie bei dem Uebergange vom Gebiete des einen Theiles nah dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig gänz- liche Zollfreiheit genießen sollen.

. Artikel 3. __ Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach dem- selben ausgehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem ande- ren Gebiete von jeder Durcbgangsabgabe befreit sein.

In Beziehung auf die Durfuhr geri sich die vertragsch{ließen- den Theile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Artikel 4.

Nation zu.

Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr find unter den vertragsc{ließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen ver- ecinbart worden, welche sich in der Anlage B. dem gegenwärtigen Ver- trag angeschlossen finden.

Artikel 5.

__ Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beider- seits zugestanden, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel e:

1) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welbe aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertrag- s{liceßenden Theile in das Gebiet des anderen

auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr oder als Muster eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden ;

2) Vieh, welcbes aus dem einen Gebiet auf Märkte des anderen gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;

5 3) leere Fässer, Säcke u. \. w., welhe entweder zum Einkauf von Oel, Getreide u. dergl. von dem einen Gebiet in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebraht werden, oder na- dem Oel, Getreide und dergl. darin ausgeführt worden, zurüd- kommen;

__ 4) Vieh, welces zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gébracht und von der Fütterung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.

Artikel 6.

Zur Regelung des Verkehrs zum Zwedcke der Veredelung von Waaren zwischen den Gebieten der vertragshließenden Theile wird festgesetzt, daß bei der Rückkehr aus dem Veredelungélande von Ein- gangéabgaben befreit bleiben:

a, Gewebe und Garne, welhe zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, sowie Garne, welche zum Striken,

. Gespinnste (ecins{ließlich der erforderlihen Zuthaten), welche zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren,

c. Garne in gescheerten (aud geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schufigarn, welche zur Herstellung von Geweben,

1, Seide, welche zum Färben,

dâute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung,

f. Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen

in das andere Gebiet ausgeführt worden sind,

g. sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung be- stimmte, îin das andere Gebiet gebrahte und nach Erreichung jenes Zwecks, unter Beobachtung der deshalb getroffenen be- sonderen Vorschriften zurückgeführten Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unver- ändert bleibt,

und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände außer Zweifel ist.

Außerdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dem Nachweis der cinheimishen Erzeugung der zur Veredelung aus geführten Waaren abhängig gemacht werden.

Ausgangsabgaben dürfen von Waaren, welde nach erfolgter Veredelung în das Versendungéland zurückgeführt werden, nicht er- hoben werden.

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Artikel 7.

Zur Förderung der gegenseitigen Handelébeziehungen werden die vertrags{ließenden Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Ver- fehr so weit erleitern, als ih dies mit der Zollsicherheit verträgt.

Artikel 8.

Innere Abgaben, welchbe in dem Gebiete des einen der vertrag- \{ließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone), oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Her- vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugni}ses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen -Erzeug- nisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nach- folgenden Artikels.

Artikel 9.

Der im vorstehenden Artikel 8 ausgesprochene Grundsaß findet keine Anwendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Ge- tränken erhobenen (inneren) Verbrauchssteuern. Indessen verpflichtet fich die s{weizerische Cidgenossenschaft dahin, daß derartige Abgaben für deutshe Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Ver- trages weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren dermaligen Ansatz erhöht, und daß, falls der eine oder andere Kanton die bezüg- lihen Steuern für \{chweizerische Getränke herabseßen würde, diese Ermäßigung in gleichem Verhältnisse au auf die deutschen Getränke angewendet werden foll. /

Für deutsche Weine, welhe in Fässern (auch Doppelfässern) na der Schweiz eingehen, soll, welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer jedenfalls den geringsten Betrag derjenigen Ansätze niht übersteigen, welche für ausländische, in einfachen

Fässern eingeführte Weine in den betreffenden Kantonen gegenwärtig erhoben werden. : Artikel 10.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsiß haben, zum Gewerbebetriebe berehtigt sind, sollen, wenn sie persón- lih oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäuse machen, oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Artikel 11.

Fn Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, fowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken sollen die Angehörigen des einen der vertragsließenden Theile in dem Gebiete des anderen den- selben Schuß, wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehö- rigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Geseße oder Verordnungen vor- geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen. E

Der Schuß von Fabrifk- und Handelsmarken wird den Angehöri- gen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathéstaate in der Benußung der Marken ge- TchüKßt sind. : :

Artikel 12.

Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle feiner der vertragschlicßenden Theile zwölf Monate vor diesem Lage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, fund- gegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eineë Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder andere der ver- tragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragschließen- den Theile behalten sih die Befugniß vor, nach gemeinsamer VBer- ständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht 1m Wider- \truh stehen und deren Nüßlichkeit dur die Erfahrung dargethan werden wird. .

Artikel 13.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und cs sollen die Nati- fifkationsurkunden bis spätestens am 30. Juni 1881 in Berlin aus- gewecbselt werden. :

So geschehen Berlin, den 23. Mai 1831.

Karl Heinrich von Boetticher. Roth. (L. 8.) (L. 8.)

Anlage A.

Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Ueber- gange von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des an- deren Theiles gegenseitig gänzlich befreit :

1) Garten- und Futtergewächse, frische ;

Kartoffeln ;

Wurzeln, frische; : s S.

Obst, INIOes, darunter auß Beeren mit Aus\{chluß der Wein- trauben ;

lebende Gewächse, jedo nicht in Töpfen oder Kübeln ;

R Laub, Schilf, Stroh; : .

rden und robe mineralische Stoffe, auch gebrannt, ges{lemmt

oder gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatße namentlich betroffen sind ;

Steine, rohe; :

edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bru;

Münzgekräß ; . E

Abfälle von der Eisenfabrikation ( ammersclag, Eisenfeil- \päne), von Glashütten, auch Scherben von Glas und Thonwaaren, von der Wadchsbereitung, von Seifensiedereien die Unterlauge ; 4. :

Blut von ges{lach{chtetem Vich, flüssiges und eingetrocknetes ;

Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmebhl ;

Thierflechsen ; 4 :

Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, ledig- li zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle ;

Branntweinspülig ;

Treber; S

Weinhefe, trockene oder teigartige;

Oelkuchen ;

Kleie;

Spreu;

Steinkohlenasch

Steinkohlenase; L : L: A

Dünger, thierisher, und andere, jedoch nicht n chemischem Wege zubereitete Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenshaum, Zuckererde und dergl;

2) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinjtitute und Sammlungen eingehen;

3) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind;

4) Kleidungéstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Ver- fauf cingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, ge- brauchte Fabrikgeräthshaften und gebrauchtes Handwerks- zeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; au auf be- sondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von _Ange- hörigen dér Staaten des einen Theiles sind, welce ich aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des an- deren Theiles niederlassen; _

5) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislih als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß;

6) RNeisegeräth, K

verbraucbe:

7) Wagen, einsließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie MWasser- fahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum

leidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ibres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeihneten Art, welche den genannten Personen vor- ausgeben oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise-

der darauf befindlichen gebrauhten Inventarienstücke, inso- fern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländishe Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstüce einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fabrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge auéländischer Eisenbahnverwaltungen ;

Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transport- mittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislih {hon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind;

Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.

Anlage B. i Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlihen Verkehrs.

Sl Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Cingangs- und Aus- gangsabgaben befreit: Getreide in Garben oder in Aehren, die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, Sämereien, Stangen, Rebstecken, Thiere und Werkzeuge jeder Art, : - die zur Bewirthschaftung der innerhalb cines Umkreises von 10 km auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen , vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrolen. Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Vichzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Land- gutes, bei der Beförderung zu den Wohn- und Wirtlschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.

S2.

Von Eingangs- und Aus8gangsabgaben bleiben befreit :

1) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus leßterem in das erstere zurückommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benußung aus dem einen in das andere Gebiet gebraht und nah erfolgter Benußung wieder in das erstere zurückgeführt werden ;

Holz, Lobe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. f. w. aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. \. w. in das. erstere Gebiet zurück- gebracht werden ;

3) Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. \. w. oder zur hand- werksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem cinen Gebiet in das andere aus- und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen ;

4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des ande- ren gebraht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Auss{luß von Gegenständen der Verzehrung.

8, 3. Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vor- hergehenden 8. 2 die erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderfeitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zwecke,vereinbarte Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden foll, als daß

1) die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr bezw. Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs vormerkliher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und naher bei der Wiederausfuhr bezw. Wiedercinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß

2) die Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr innerhalb einer be» stimmten, von der Grenzzollstelle ange fenen Veit stattfinde. i

Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollftellen berechtigt, doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln foll, #o- weit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.

Scchlußpro tokoll. Verhandelt Berlin, den 23. Mai 1881.

Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handelsvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemer- fungen in das gegenwärtige Protokell niedergelegt wurden.

I, Zu Artikel 1 des Vertrages.

Es soll in feiner Weise dem Recht jedes der vertragschließenden Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staa- ten, welche gegenwärtig seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen und fortan als Jnland zu behandeln, ohne daß hierdur mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsaß des Vertragsartikels 1 eine weitere Begünstigung für den anderen Theil erwächst. E

Die Bestimmungen im Artikel 1 Absaß 3 {ließen die Befugniß nit aus, zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rück- sichten gegenseitig zu erlassen.

11. Zu Artikel 2 des Vertrages, beziehungsweise Anlage A. Nr. 4.

Man ist einverstanden, daß die in der Anlage A. Nr. 4 verein- barte gegenseitige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solde in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benußung in thren pen oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden. Z —.

Die Bewilligung der Zollfreißeit für die gedahten Mascbinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde

erfolgen. 111. Zu Artikel 3 des Vertrages. e |

Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Rechte jedes der vertragsließenden Theile nit vorgegriffen sein, allfälligen Miß bräuchen durch angemessene Shutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol- oder DealgtsGene) vorzubeugen, Í e

1IV. Zu Artikel 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage B.

Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nacbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind, B : E

Wo die Gebiete der vertragscließenden Theile durch Gewäher getrennt sind, welche beiderscitig als Ausland betrachtet werden, ift die vorstehend bezeichnete, sowie die in Anlage B. §. 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu be- rechnen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewähers dabei außer Betracht fällt.

V. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages.

A. Die Begünstigung, wonach zollpflihtige Waaren, die zum un- gewissen Verkauf oder als Muster eingebrabt werden, von Eingangé- und Ausgangsabgaben befreit sind (Art. 5 Nr. 1) kann von der Ér- füllung nacstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden :

1) Bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag

Hersonere und Waarentransporte dienen und nur aus diefer Beranlassung eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß

weise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Anite

entweder baar niederzulegen, oder vollständig ficher zu stellen.

2) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen

Waaren oder Musterstücke, soweit cs angeht, durch aufgedruckte

Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.

3) Das Absfertigungspapier, über welches die näheren Anord-

nungen von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, foll ent-

halten :

a. cin Verzeichniß der zur Auëfuhr bestimmten, beziehungswcife der cingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale fh angegeben fin- den, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;

b. die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden

Ausgangs- und Cingangszolls, sowie darüber, ob solcher nicder-

gelegt oder sichêrgestellt worden ift;

die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;

die Bestimmung der Frist, na deren Ablauf, soweit nicht

vorher der Wiedereingang, beziehungëéweise die Wiederausfuhr

der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren

Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen

wird, der niedergelcgte Zoll verrechnet oder aus der bestellten

Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeit-

raum eines Jahres nicht überschreiten.

4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf

auch über cin anderes Amt, als dasjenige, über welches die Ausfuhr,

beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d.) die Waaren oder Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so Lat dieses Amt fich durch die vorzunehmende Prüfung davo zu über- zeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeÄhrt worden find, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise Eingangsabfertigung vorgelegen baben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, be- scheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, bezichungëweise die Wieder- ausfubr oder Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforder- liche Einleitung.

B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schuß gegen Miß- brauch in den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in An- wendung kommen jollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zweckd vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B. zum Ver- trage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenz- nacbarlichen Verkehrs (§8. 3) in Aussiht genommen worden sindz sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:

1) Die Abfertigung der bezeihneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.

2) Gewichtsdifférenzen, welche durch Ausbefsserungen, durch die Be- arbeitung oder Veredelung der.Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgaben- entrichtung mt zur Folge haben.

C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und selbft gewed- ten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im roben Zustande aus dem Auslande eingeführt und na zollamt- licher Behandlung in den freien Verkehr geseßzt wurden, jedo im NVersendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder gejengk, oder appretirt oder mit Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zuge- führt zu werden.

Zum Nachweise der cinheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheini- gung des inländischen Crzeugers der Waare. :

D. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereinge- führten, beziehungsweise der ein- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkfennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben 2c.] sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von ciner Zollbehörde des cinen Gebiets angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen, fönnen, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollde- hörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

E. În allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen find im deutschen Zollgebiet alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klaye, jowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Ab- fertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von ich aus vorzunehmen.

Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilunz der Ab- fertigung befugt. : E

P. Für die in dem Artikel 6 lit. a, bis g. vorgesehene zollfreie Wiedereinfubr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Durch be- sondere Genchmigung der Direktivbehörden kann dieselbe auf 12 Monate ausgedehnt werden. ;

Diese letitere Frist, vom Tage dcr Auëfubr an berecwnet, soll, wenn nit besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Be- theiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligt werden, welce zur Zeit des Ablaufs des gegenwärtiges Vertrages zum Zwecke der Veredelung noch im Gebiete des anderen der vertragsblie- ßenden Theile sich befinden.

VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werder durchaus gebührenfrei erfolgen.

VII, Qu Artikel 7 des Berirages

1) Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Ver- kehr Ursprungsz:eugnisse über die Waaren nicht gefordert werden

ap

| sollen.

2) Güter, welche von cinem Zollamte auf ein anderes Amt de}- selben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auc bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes etn oder mebrere Male das Ausland berührt wird, ciner weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unkerzogen werden. J L, i

Etwaige, dem Gceleitpapier beizuseßzende Beschetmgungen Uver_Cr- folgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind jedoch nit auégesclossen. L

3) Die mit den gewöhnlichen kurêmäßigen Fahrten der all- gemeinen Verkchrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. #. w., anlangenden Waaren und Reise-Effekten follen beider]eits jederzeit mit thunlichster Besbleunigung zollamtlic abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nit in die gewöbnlichen Abfertigungéstunden fallen, keinenfalls irgend cine besondere Gebühr erhoben werden. , E E

4) Die beiden vertragscließenden Theile geven sich gegen]eitig die Zusicherung, bezügli der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnifie dersclben, die dur wirkliche Rerfkchrébedürfnisse veranlaßten Wünsche thunlichst zu berückchtigen.

VIII. Zu Artikel 9 des Vertrages. : :

Scbweizeriser Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im Artikel 1 des Vertrages aufgestellte Grundsay der we?el)eitigen Bebandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation au hin- sichtlich der im Artikel 9 bezeichneten Verbrauchsfteucrn Gültigkeit baben soll.

S “Ein Rerzeichniß der Sätze, welde nah den Bestimmungen des Artikels 9 des Vertrages in den cinzelnen s{hweizeriswen Kantonen an inneren Verbrauchssteuern von Getränken zur Hebung gelangen, wird der Kaiserliden Regierung \cweizerisber Seits chne Ber:ug mitgetheilt werden. IX. Zu Artikel 10 des Vertrages. : Dicienigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des an-

des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziebungs-

ik ¡k e deren vertragsclicßenden Theils Waarenaniäufe macen oder Waarens-

s

T.