1881 / 134 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

daf dies in der Spezialdebatte nit Vedner sich im Jrrthum befinde, wen der Abg. Bamberger Spezialdebatte gemacht habe.) Der A nach dieser Erklärung sei Der Abg. Freiherr v Sonnemann 1 hingestellt daß es überhaupt in mann es aus nun die Fra betreffe, so î Zamberger ausgesprochen HZollpolitik die Erhöhung rei veranlaßt habe. reih im Jahre 1877 gebung gemacht habe, während O 31878 zum Gefes erhoben habe. der deuischen Zoll tig. Sodann sei der Zollgescßgebung von 1]

pédreht, und dann üioch mehr {ij die Nothuoc: Müllergewcrbe betreffenden auc seine Rede gehand. demfelben ( gVv.i, wenn die Herren, die

zulässig sei ünd daß der n er annehme, daß auch ectrahtungen in der )g. von Kardorff brach e weiteren Ausführungen ab.

oen Varnbüler bemerkte, der Abg. ihn als einen großen Sachverständigen in Er verwahre sih dagegen und behaupte, dem Sinne, in welchen! der Abg. Sonne- gespcd@en habe, Sachverständige nicht gebe. Was ge der Erhöhung der Gewebezölle in ci von mehreren Seiten, insbesondere von dem worden, daß die deutsche der Zölle in Frankreih und Oester- Nun sei aber nohweisbar, daß Frank- den Entwurf einer neuen esterreih den Zolltarif schon Also diese Vorwürfe, welche gemacht würden, seien absolut unrich- Vorwurf gemacht worden, daß die dritte 879 jeßt schon anfange, führen, während doch die Stabilität de Tündigt sei. Diese Behauptung sei daß eine Zoll-, eine müsse an die Wandlun Lebens. Das sei auch die Praxis Bezüglich der Vorlage einen höheren Zoll bean jelbe höher sei als auc unrichtig.

idigfeit, dem | Die Debatte wurde

Persönlih bemerkte Abg. Bamberger, fefsoren Nasse und Brenta seien, die den wirthschaftlihen Anschauu berger sehr fern ständen und daß falls sehr bedenken würde, von nigen gezählt zu werden.

Der Abg. Dr. Bamberger erwiderte, ch nicht Schußzöllner se der Abstimmung wurden die Löwe und Sonnemann abgelehnt und die unverändert angenommen.

Hierauf vertagte sih das Haus um 41/ adend 10 Uhr.

hierauf ges{lo}en. der Abg. von Kard

daß unter den von d

no bekanntli

orf gegen den en zitirten VPro- ch Kathedersozialisten ngen des Abg. Bam- Noscher sih gleich- erger zu den S-i-

seine allgemeinen L VorsÞage geschehen.

er allerdings

Es wöre wirkli orwürfe herleitey. wollten, wenigstens wisse, Heute nicht, Behandlun Abg. von K

aus früheren Reden sich präzis ausdrüdckten, damit man

t Abg. Bamb So wisse er 3. B.

wessen man angeklagt sei. 3 enn er unker der Eeneralklage der akademischen auf was sich das beziehe. Redner) hätte ravon ge- Vorlage, um die es sich handele, Das sci gar kein Kennzeichen, n, daß man meine, man wäre vielleiht habe der Alg. bei den Verhandlungen über den Gefühl mit ihm getheilt;

welchem Tage die Aeußerun Das schöne Wort, daß man spreche, habe der

hübshe Worte verd tage besonders in die Breite gehe und ab der Reichskanzler gewiß dieses illustre z. B. bei dem Mieth über Schußzoll,

daß die Genannten g der Sache stehe,

ardorff habe gesagt, er ( sprohen, daß man mit der um 200 Jahre zurück wäre. das könne jeßt jeden Tag passire um 200 Jahre zurüdck ;

wenigstens sämmtli Anträge der Abgg. Regierungsvorlage

L 4 Uhr auf Sonn- von Kardorff

Zunstzwang dieses wie solle er daran exfennen, an g gefallen sei,

Bollgeseß-

n „akademish“ über etwas Neichskanzler erfunden, dem man jo viele Wenn man aber

Neichstags - Angelegenheiten.

E Der Q 28 Ma 28) elsvertrag zwis ch lowie die im An

Veränderungen m Reichstag s Tarifs ange- Er glaube, Tarifgeseßgebung fortwährend sich an- gen des wirthschaftlichen des Zollvereins gewesen. ptet worden, daß sie spruche als den französischen, daß der- der österreichische. Richtig insofern, als in D Saß von 220 4 höher sei als der höch velche in Frankreich Unter den Zol sämmtlichen Gewebe,

400 gr betrage, während in De Vorschlägen der Regierung 200

den Zoll eine ganze Tuche, während nach geschlagen habe,

; t e zu Berli ter in diesem Neichs- l zu Berlin unter | zwlschen Deutschland und {luß hieran getroffene Ver

r Rechte an liter

Schwetz, Betreff des geg nissen und Wer chrift zur verfassungsmäßigen Handelsvertrag Schweiz lautet:

Se. Majestät der Deutsche Kai scits, und der Bundesrath der \chw reits, von der Absicbt geleitet, d: zuletzt durch die Uebe 30, Juni 1881 verlän

abredung in arischen Erzeug- Tage nebst einer Denk- ne vorgeleat worden.

zwischen Deutschland und der

unrichtig. Veispiel gegeben, der rallversiherung Mögliche gesprochen. de ergangen, deren er Beiläufig bemerkt, stehe es n Verurtheilung durch: ardorff meine. die berühmten drei Mann Silberwährung eingetreten \

enfeitigen Schutzes de

Freihandel und alles So sei es thm vielleicht auch in der Ne sih heute niht mehr entsinne. mit der akademische Abg. von K

Beschlußnah

selbst sei behau ; us mt jo, wie der Ss gehe da gerade so, wie wenn und der Korporal, die für die 0 ien, auch vor dem Auslande als Wissenschaft hingestellt würden. Es sei das eb Fall, wie beim ¿Freihandel. Professoren geändert hätten, Conrad, Laspeyres, Brentano. Wen habe denn de Hr. Prof. Ad. Wagner und Zkademie, die au des Wollzolles

g_ von Preußen, einer- jenschaft, ande- abges{chloFenen, 1880 für die Zeit bis nd Zollvertrag in seinen we- aufrecht zu erhalten, h 1 lassen und zu B

richtig und eutschland der höchste ste französische, allein gestellt sei, sei l von 170 M in Frankreich fielen die Quadrotmeter bis zu utshland die Grenze nach den Es fielen demnach unter Flanelle und

izerischen Et . Mai 1869 reinkunft vom 1. 9 f gerten Handels- und Z erabredungen weiterhin

diesem Ende Unterhandlungen cröffntez

Majestät der Preußen:

lerhöbstihren Staats

Innern, Karl Hei

r Bundesrath der

Jjenschaft:

Seinen außerordentlich

Minister Dr.

welche, unter Vorbehalt

Handel8vertrag vereinb

die Grenze, eine ganz | akademische

wenig der Gerade die anerkann-

ihre Meinung

/ | evollmächtig- bei welchen ein ten ernannt:

Deutsche Kaiser, König von Ulle diese seien keine Schuß-

r Abg. von Kardorff anzuführen ? das sei die ganze Gegen die Erhöhung chlich angeführt, daß derselbe lle kuriren wolle, da es noto:- chau-Meeraner Spinnerei von stoffe durch die Garnzöl.e Jercühre. i ¡lage über die Vertheue- 1 Folge dessen nicht mehr e, und er (Nedner) habe (weise, sih durch Ver: schen Konsumenten zu s niht auf das Uebel ff scheine nur das Bedürfniß ge- l über Traubenzoll zu sprechen, ber damals

E E S E T E

Reihe grober, \{werer dem Sage, den die Regierung vor- Theil howfeinex Waaren die Waaren von 550 bis uadratmeter ; der Zoll betrage 148 M Waaren , jo mit 13 4 höher als der die allergröbsten mehr als 550 gr Holl von 129; hier sci also blos ein Man sche, daß also im Durchs Zoll höher sei als der deutsche, wenige Waaren in Deutschland höher inde in Oesterreich statt, wo die Ab- anz andere sei, wo der Zoll mit 450 g Der Abg. Sonnemann habe welche Meerane und Glauchau niht eigentlih von Frankreih a1 saß. Der Abg. Sonnemann kabe sische Jndustrie habe große Kapitalien und Dann habe derselbe gesagt, ranzösishen Judustrie flott, derselbe gesagt, arkfte ausgeschlossen ; das sei Antrag Sonnemann ache dahin, mehr als Zoll von 100 von 200 oder weniger ein

ntsprechend ein höherer bei det mann gehe mit die Saß von 1873, gekommen, des Prof. Y erwiesen hätten. Wollwaaren mit durhsnittlich recht günstiger. habe abgenommen und die Ausfuhr ze 153 597 metrische Ctr.

Staatssekretär des Boetticher;

Heinrich von B: \hweizerishen

Hr. Sqhmoller, f seiner Seite stehe. habe er hauptsä das Uebel an einer falschen Ste risch sei, daß die Noth der Glau der Vertheuerung ihrer Noh Auch die Zittauer Orl rung ihrer Rohstoffe und daß sie ü mit dem Ausland konkurriren könn gejagt, daß wenn man

theuerung der Waare bei erholen, dieses eine K Abg. von Kardor habt zu haben, noch einma seine Abstimmung hierü

| nur ein ganz kleiner Die nächste Zollstufe begreif 400 gr Gewicht pro Q

Cidgenos-

en Gefanbten und Arnold Noth,

der beiderseitigen Natifikatio art und abgesch{lof

bevollmächtigten

E L N 7

; j n, den folgenden seien noch belegt mit 148. al

deut che Zoll, und nur schweren hätten einen Unterschied von 6 #4 der französische der höchste Sa gestellt sei. theilung wieder eine g anfange und 160 ./ behauptet, daß die Konkurrenz, zu erleiden hätten, jondern vorzug gesaat: die elsä vie Spinnereicn Markirchen

ansspinnerei

Die beiden vertrags{ließenden in Beziehung auf (Finaangs- und auf dem Fuße der meistb

Jeder der beiden Tl ftigung, jedes Vorrecht dachten Beziehungen einer dritten in der Folge zugestehen möchte \{licßenden treten zu lassen.

Die vertragsc{ließenden Theile machen \ich gegen einander kein Einfuhrverbot zu seßen, welches nicht zu al wendung fände.

Die vertragsclicßenden Tl des gegenwärtigen Vertrages di » Brennmaterialien geg?nsei [2 N

Theile geben sich die Ausgangsabgaben sich egünstigten Nation zu be eile verpflichtet e Ermäßigung, wel Macht bereits 1 , gleidmäßig auch zenüber ohne irgendwelche &

Zusicherung,

5 i wecbselsciti während nur sie darauf anl sellecitig den inländi

0e „fich demgemäß, jede Begün- ur sei, die durhau

)e er in den ge- zugestanden hat oder anderen vertrag- \eegenleistung in Kraft

Dasselbe f

(. betrage.

R P E E 7 E L E E

ganz kurz

sweise von El Wortinterpretation ferner verbindlich, punkt des Finanzzolles, Gerechtigkeit aus Traubenzoll je

( und kein Ausfu eicher Zeit auf die anderen Nati

dem der ausgleichen-

in ihrer Nähe. konkurrire mit der f und unmittelbar nachher habe französischen V spruch. Der

¿ Boden stehe, als rn einfach damit, daß reitung eingeführt wür- wie der Wein selbst. «Fnterpreta- nicht fo deut- | ziehungen zu einem rfsam gemacht gethan, wenn hier falle, von dei Als man es sei ein Verbrechen, daß derselbe so habe derselbe geantwortet, nen ihren Vater zu erhalten. dem Freihandel noch erholten Traubenzolls.

ssar Königlih Sächsischer die Ablehnung des Abg. Löwe ständen nocl wierigkeiten entgegen, welche bei der Bes | Zolltarifes gegen eine Herabmind cne gesprochen hätten. Abg. von Kardorff sie

| Stande, diese Schwierigke dies ungewiß, und je Verzögerung herbeiführen, die nisses gegenüber sih nicht rechtferti trete uicht allein in Glauchau und vielen anderen Landesthei und in Süddeuts

denfalls auf einem andere! oll- und Mehlzoll, motivirt, sonde kelterfähige Trauben, die zur Weinbe ganz in dieselbe Kategorie fiele ; sei das seines Erachtens nur eine tion des Gesetzes. lih gemacht

eile werden jedo während e Ausfuhr von ( tig nicht verbieter

es sei vom Setreide, Schlachtvieh doch ein Wider-

Quadratmeter Frage der Er hâtte die Sache vielleicht , wenn er nicht durh seine Be weindbautreibenden Kreis worden wäre,

er niht wüßte, Gegnern mala zu Ugolino ges seine Kiuder aufgefresscn es sei geschehen, um feinen Söh Er (Nedner) wolle fih nun durch diese ‘Fntcrpretation des Bundeskommi Negierungs-Nath BVöttch Amendements, heute dieselben Sck rathung des | auf Kammga

Hinsichtlih der in der Anlage A. daß sie bet nah dem Gebiete des anderen i’che Zollfreiheit genießen sollen.

verzeichneten Gegenstände crgange vom (Sebiete des Theiles gegenseitig gânz-

gelegt werden, Zoll von 1 gedruckten. sem Antrage um 20 4 herunt ZU dem Durchschnittssaß von 135 sei man hdem die HZollbestimmung nach dem und nah dem (Gewicht sich als unpraktish «n Folge diejes Zolles sei der Zustand der erane und Glauchau ein Einfuhr englischer Tuche im Fahre 1880 sei eine Nun sei ja nicht Á6 für einzelne ganz minder- also für diese einer Prohibi- Allein es sei Thatsache, daß aerade vorher sehr wenig importirt aaren vorzugs-

nan übereingek

und dem einen Theiles

onders darauf aufme Er hätte es vielleilt au nicht wie schr jedes Wort, das fide im Lande ausgebeutet agt habe,

er unter den

Die aus einem der beiden Gebiete eingebenden oder ausgehenden Waaren «ller Art so Gebiete von jeder Durchgangsabg In Beziehung auf die i jeder Hinsicht die Bel:

nach dems llen gegenseitig in dem ande- abe befreit scin.

arfuhr sichern si die vertr andlung der meistbegünstigten

Instrumente

Ausnahme von Me

Zur Erleichterun( „eriraa’ch{licßenden einbarc worden, trag angeschlossen finden.

J im gegenseitigen Grenzverkehr find Theilen diejenigen k welche fich in

enorme, sie betra; zu leugnen, daß der Zoll von 135 werthige Waaren sehr hoch sei und tion ziemlich nahe komme. die minderwerthigen Waa worden seien und daß weise selbs produzirt habe. geschlagene Grenze betre worden und es habe

nur ganz wenige welche in Meerane und nämlich die feinen sich überzeugt,

Zoll von 135 M die wirklih feinen W würden, unter diesen

wirklich ein Not der Reichstag de durch einen hohe Dr, Löwe (Berlin), den selbe die harten Kamm vorgeschlagen, sei mi Kammgarne gar 1 Waaren gebraucht, welche halbbaun Umständen fei gar niht anders Regierung vorgeschlagen habe,

Erhöhung des Zolls zu ge um die Konkurrenz von zu beseitigen.

daraus hervor,

»efonderen Bestimmungen ver-

o y G Ir ti ù M er Anlage B. dem gegenwärtigen Ner- er empfalil [nlage dem gegenwärtigen Ver

Dem Antrage

Die Befreiung von Eingangs- und 2 seits zugestanden, sofern die Identität der Gegenstände außer Zweifel ift:

1) für Waaren (mit Ausnahme von welche aus dem freien Verkebr im Gebiet \c{liczenden Theile in

lusgang8abaaben wird beider-

erung der Zölle aus- und wiedereingeführten

Eine Enquete, wie der vorgeschlagen habe, fei vielleicht ini iten zu beseitigen, immerhin aber sci eine folhe Enquete cine ringlihleit des Bedürf- gen licße. Dieses Bedürfniß Meerane, sondern auch in so in Elberfeld, in Zittau, ebenso Der Antrag des von der Regieruna vorgeschlagenen sei deshalb schr bedenklih, weil der Zoll auf halbseidene Wa auf 180 f für fein mache jih bei den Möb von 135 A belastet seien,

land gerade diese W as die von der Regierung vor- | ffe, so seien ja damit Versuche gemacht s daß in die Grenze nur diejenigen Glauchau gemacht wollenen Damenstoffe, aaren unter dem niederen Nachdem nun konstatirt sei, daß nur | aaren, welche j ¡ehr hohen Zoll hstond entsetlichster Anforderung nicht ¿u schüßen.

Meeranern dad garne unter einen

BVerzehrungsgegenständen), e cinen der vertrag- j » as Gebtet des anderen Iich herausgestellt, auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen V dem Meß- und Marktverkehr oder als Muster

eingebracht werden; alle diese (Segenstände, wenn sie bin PBoraus zu bestimmenden Frist unv 2) Vieh, welcbes aus gebrc.cht und unverkauft von dort zurückgefül 3) leere Fässer, Säcke u. #. w,,

el, Getreide u. dergl. von dem Bestimmung i Oel, Getreide

denfalls würde t ail und speziell erkauf außer l l | nen ciner im erkauft zurückgeführt werden 9

daß alle niederen W dem cinen Gebiet auf Märkte de

in Schlesien Abg. Sonnemann, die Zollsäße herabzusetzen, Sprunz von dem 3

chland hervor. welche entweder zum Einkauf von einen Gebiet l s Wiederausgangs eingebracht werden, oder n und dergl. darin ausgeführt worden, zurü-

fielen un) daß dort Art bestehe, sollie sih doch diese Spezialität Der Wunsch des Abg. ur zu helfen, daß der- niedrigeren Zoll zu stellen weil die Meeraner diese harten Diese würden nur für solche iwollen feien. zu helfen als so, wie die ebern diejenige nothwendig sei, zerade in diesem Artikel ¡telt werden würde, gehe Frankreich, i sehr große Abschl n niht mebr im

oren (300 A) bis Schon jest einem Zollsaß dieser Uebelstand geltend, indem auf den bedeutendeu Zollunterschied die | wollene erseße und dadur die Waaren Grunde der Abg. Juli auf den sei ganz unverständlich. gerung würde den nothleidenoen Webern das ür die Wintersaison entziehen 10 möge mai ‘ald helfen. Sonneman:1 betreffend die Verschie 1, Ofiober dadur, in der Vorausse§z1 öht werden würde. welt billia, einen l zusehen, um dem Handel Auch die Vorbereitung eine gewisse Frist und wenn der zum „Fnkrasttreten der neuen die Vorlage sih nicht auf nothleidenden Distrikte scbied, weil die deutschen Fabri zu fichern.

entziehen, »ollenwaaren zu greß sei.

eistoffen, die nur mit O) Wieb. welbes Gebiet in das i Weidezeit in das erstere

zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen n der Fütterung o zurückgefübrt wird.

andere gebrachbt und vo er nach der

seidenen Fäden durch erheblih billiger einf S ann den Einführungstermin vom ber vershieben wolle, solche Verzö Geschäft f

icht verwend Zur Negelung des Verkehrs zum Zwecke Waaren zwischen den Gebieten der festgeseßt, daß bei der Rückkelr aus gangsabgaben befreit bleiben:

a, Gewebe und Garne, welce zum Walken, Appretiren, Bedrucken und welcbe zum Stricken,

. Gespinnste (eins{ließlich der crforderlichen zur Herstellung von Spitzen und

( der Beredelunag von vertrag!ch{chlicßenden : eredelungélande von Ein-

Unter diesen

nämlih den W währen, welce Frankreich g Daß diese Wirkung er daß Agenten aus Berlin gewesen seien und frühec hätten, diese zu machc blick auf die mögliche Erhöhung dieser Bestellungen unterblieben, so würden Glauchau gemacht und das zu guie und es u sichern.

iden, Färben,

Wolle man denselben n, ven, Sticken, sowie Garne,

begründete Amendement bung des Einführungttermins viele Bestellungen im Auslande ing, daß der frühere Zoll Es jei im ZJnteresse der Geschäfts: Zollerhöhung fest: sich darauf einzu- für die Zollämter erfordere , Monate Zeit zölle gelassen habe, so dürfe 14 Tage beschränken. made die Verzögerung keinen Unter- Zeit do {hon zu wzit vorgerüdt jei kanten noch das (

Zuthaten), welche Posamentierwaaren, geschlibteten) erforderliden Schußzgarn, welchbe Seide, welcbe zum Färben,

aute und Felle, welcbe zur Leder- und

. Gegenstände, welbe zum Lackiren, Polirc1

s andere Gebiet ausgeführt worden find,

. sonstige zur Ausbesserung, stimmte, in das andere Gebiet gebßradte und jenes Zwecks, unter Beobachtung der

| Vorschriften

wefentlide Beschaffenheit un ändert bleibt,

und zwar in allen diesen Fällen, sofern

wieder eingeführten Waaren und Gegenst

bei Garnen dem Nachweis der cinheimisce aeführten Waaren abhängig ae

Ausgangsabgaben

Veredclung in das Bersendungéland

boben werden,

üsse gemaût Stande seien im Hin- j Wenn diese ne in Meerane und bern in Sachsen Pflicht, ihnen

Er empfehle deshalb die Negieru

[ Ketten nebst dem zur Herstellung von Geweben,

I r E E E E E L

ängeren Termin für die

clzwerkbereitung, Zeit zu lassen,

fomme den erscheine ihm als eine : : carbeitung oder Veredelung nach Erreichung getroffenen geführten Gegenstände, wenn die L die Benennung derselben unver

Der Abg. Dr. habe der Abg. von „ihm schein eine naträ von Kardorff geführt, angeb

Bamberger erklärte, gegen seine Absicht Kardorff ihn heute zum Reden provozirt e, ohne jede Nothwendigkeit ; denn in dem gliche Generaldebatte zu halten, habe zweiten Lesung eine General- lih bezugnehmend auf Aeukferungen, der Spezialdebatte gethan habe. Wollczoll in der Spezial- Seine Bemerkungen i ptsächlich um ten Mehlzoll ;

l vorgerü , Um den eschäft für die Wintersaison

die Identität der aus- und ände außer Zweifel ist,

und Geweben die Zollfreibeit von n Erzeugung der ¿ux Veredelung aus- macht werden. on Waaren, zurückgeführt

der Abg.

Bundeskommissar bestritt diese

Behauptung. man den Ein

termin bis zum 1, Oktober, so der Zwischenzeit anten noch sehr viel ausländ

die cr (Re Präsident habe festge Debatte gar nich dex Generaldeba!

stellt, daß er zum t gesprochen habe.

1 | deutschen Fabrik te hätten sich hau f

ische Waare cin- geführt werden,

Artikel 7.

Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziebungen werden die |

vertrags{ließenden Theile die Zollabfertigung im we*elscitigen Ver- kebr so weit erlcichtern, als ih dies mit der Zollficherheit verträgt. Artikel 8.

Innere Abgaben, welchbe in dem Gebiete des einen der vertrag- s@leßenden Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone), oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Her- vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande böber oder in lästigerer Weise treffen, al3 die gleichnamigen Erzeug- nisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nach- folgenden Artikels.

Artikel 9,

Der im vorstehenden Artifel 8 ausgesprochene Grundsatz findet keine Anwendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Ge- tränfken erhobenen (inneren) Verbraucßsfteuern. Indessen verpflichtet fich die \{weizecische Cidgenossenschaft dahin, daß derartige Abgaben für deutshe Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Ver- trages weder neu eingeführt, noch bestehende über thren dermaligen Ansaß erhöht, und daß, falls der eine oder andere Kanton die bezüg- lichen Steuern für \{weizerise Getränke herabsetzen würde, diefe Ermäßigung in gleichem Verhältnisse auch auf die deutschen Getränke angewendet werden soll.

Für deutsche Weine, welche in Fässern (auch Doppelfäfsern) nah der Schweiz eingeben, soll, welches au der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer jedenfalls ten geringsten Betrag derjenigen Ansäße nicht übersteigen, welhe für ausländische, in einfachen Fässern eingefübrte Weine in den betreffenden Kantonen gecenwärtig erhoben werden. |

Artikel 10,

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche fich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie thren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen, wenn sie persön- lich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Artikel 11.

In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken follen die Angehöricen des einen der vertragshließenden Theile in dem Gebiete des anderen den- selben Schutz, wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehs- rigen eines jeden der vertragsließenden Theile haben jedoch die in dem Gebicte des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vor- geschriebenen Bedingungen und &óörmlichfeiten zu erfüllen.

Der Schutz von Fabrifk- und Handelsmarken wird den Angehöri- gen deê anderen Theiles nur infofern und auf so lange gewährt. als dieselben in ißrem Heimathéstaate in der Benutuno der Marken ge- \chütßt find.

Artikel 12.

Der gegenwärtige Bertrag soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis zum 30. Juri 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage scine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kund- gegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchbem der eine oder andere der ver- irags{ließender Theile denselben gekündigt hat. Die vertragscließen- den Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Ver- ständigung in diesen Bertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Wider-

struch stehen und deren Nüßlichkeit durch die Erfahrung dargethan werd?n wird, i Artikel 13.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und cs follen sikationsurkunden bis spätestens am 30. Juni 1881 in gewechf\elt werden.

So geschehen Berlin, den 23, Mai 1881.

Karl Heinrich von Boetticher. (L. S.)

die Nati- Berlin aus-

Roth. L)

Anlage A.

Von Cingangs- und Ausgangêabgaben bleiben bei dem Neber- gange von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des an- deren Theiles gegenseitig gänzlich befreit :

1) Garten- und Futtergewächse, frische:

Kartoffeln ; Wurzeln, frisce; Obst, frisches, darunter au) Beeren mit Aus\{luß der Wein- tcauben ; ijebende Gewächse, jedoch nit in Töpfen oder Kübel ; Heu, Laub, Schilf, Stroh; Erden und rohe mineralisc)e Stoffe, auch gebrannt, gesclemmt oder gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einen Zollsatze namentlich betroffen sind ; Steine, rohe; ctle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch; Münzgekrätz ; 7 Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeil- ‘pâne), von Glashütten, aud Scberben von Glas und xbonwaaren, von der Wadcsbereitung, von Seifensicdercien die Unterlauge ; Blut von geschlachtetem Vieh, f(üssiges und cingetrocknctes ; Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmeßb([ ; T hierflechsen ; Leimledcr, au abgenutzte alte Lederstücke und fonstige, ledig- li zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle ; Branntweinspülig ; Treber; Weinhefe, trodckene Oelkuchen ; Kleie; Spreu ; Hol:ascbe; Stcinkohlena{che: : L Dünger, tbierischer, und andere, jedoch nit auf chemiscdenm Wege zubereitete Düngungémittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscber, Knochenschaum, Zuckererde und dergl.; Kunstsacben, welche zu Kunstauéstellungen oder für öffentlice

Kunstinstitute und Sammlungen eingeben;

Musterkarten und Muster in Absc{nitten oder Proben, nur zum Gebraucbe als sole geeignet sind; , Kleidungéstücke und Wäsche, gebraucbte, welche nit tauf cingeben; gebraucbte Hausgerätbe braucbte Fabrikgerätbschaften und gebraucbtes zeug von Anziebenden zur eicenen Benutzung; auch auf be- sondere Erlaubniß neue Kleidungéfstücke, Wäsche und

Gffekten, inscfern sie Ausstattungêgegenstände von Ange

hörigen der Staaten des cinen Theiles sind, welche fich au:

Beranlassung ihrer Verbeirathung in dem Gebiete des an deren Theiles niederlassen : Gebrauchte Hausgerätbe und EFfekten, welde erweiéli als Grbschaflegut cingcehen, auf besondere Erlaubniß; Reisegeräth, Kleidungéstücke, und dergleichen, welchbes Reisende, Fuhrlcute und Schiffer Ë#u ibrem Gebrauche, aub

Landwertözeng, welcbes reisende Handwerker, sowie Gerätbe

und Instrumente, welhe reisende Künstler zur Ausübung

! Berufes mit sih führen, sowie andere Gegenstände zcineten Art, welcbe den genannten Personen vor- geben oder nafolgen ; Verzehrungsgegenstände zum NReisc- LVLUH L 4 einschließ;lid der Cisenbahnfahrzeuge, sowie fahrzeuge, welce bei dem Eingange über die Grenze zum

tlareniranêporte dienen und nur au

oder lTeigartige;

welche

zum Ver- und Effekten, ge-

Vandwerk:

V4 Bab

j

Mil 4 #54 V 4 s Ac, Wasser-

«Tv LiCiLi MNaratuil 4s 5 «4 CTaiiatt Î

ung eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß !

der darauf befindli{en gebrauchten Inventarienstücke, inso- fern die Scbiffe Ausländern gehören, oder insofern inländishe Schiffe die nämlicen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; auch leer zurüctfommende Eifenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, fowie die bereits in

den Fabrdienfst eingestellten Eifenbahnfahrzeuge ausländiscer Eisenbahnverwaltungen;

Wagen der Reisenden auf besondere Grlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Cinfuhr nit als Transport- mittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich chon scither im Gebrauche derselben sich be’unden baben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind;

Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebraucbe beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung cines Neise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden diencn.

Anlage B. Bestimmung:n über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs. S. L

Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden vou allen Eingangs- und Aus- gangsabgaben befreit:

Getreide in Garben oder in Aehren,

die Noherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,

Sämereien,

Stangen,

Nebstecken,

Thiere und Werkzeuge jeder U die zur Bewirtl\chaftung der innerbalb cines Umkreises von 10 km auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Desfraudationen allfällig bestehenden Kontrolen.

Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse deé Aerbaues und der Viehzucht cines einzelnen von der - Zollgrenze zwisVen beiden Gebieten durchschnittenen Land- gutes, bei der Beförderung zu den Wohu- und Wirthschaftegebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen.

D

Von Eingangs- und Ausgangs8abgaben bleiben befreit:

1) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus lekterem in das erstere zurückommt: desgleichen landwirtlschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benußung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht un) nah erfolgter Benußung wieder in das erstere zurückgeführt werden ;

2) Holz, Lohe (Ninde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergletchen landwirthschaftliche Gegenstände, welche ün gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr zum Scbneiden, Stamvfen, Mahlen, Reiben U. s. wW. aus dem cinen Gebiet in das andere gebracht und geschnitten, geskampst, gemahlen, gerieben u. [. w. in das erstere Gebiet zurück-

gebracht werden;

3) Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen fleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung, namnentlih zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. \. w. oder zur hand- werksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen (Gebiet in das andere aus- und na her veredelt, verarbeitet oder ausgebefsert wieder eingehen;

4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welce von diesen aus dem einen Gebiete auf die benabbarten Märkte des ande- ren gebracht werden und als unvertauft zurückfommen, mit Ausfluß von Gegenständen der Verzehrung.

S : V 3 N Zum Scukte gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vor- hergehenden S8. 2 die erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen. Doch ist davei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem be: eichneten Zwecke, vereinbarte Maß beschränkt, und daß jedenfalls nit mebr gefordert werden soll als daß

l) die fraglichen (Segenstände bei der Einfubr bezw. Ausfubr an einer Grenzzollstelle b2bufe vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo cs 1ugelt, bezeichnet und naher bei der Wiücderausful\r bezw. Wiedercinfulr der nämlichen Zollstelle weder vorgeführt werden, und daß 2) die Wiederausfuhr bezw. Wievereinfubr innerbalb stimmten, von der Grenzzollstelle angeseßten Frist stattfinde.

Zur Forderung ciner Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt,

doch soll dieselbe den cinfacdben Zollbetrag nit übersteigen. eber dieser Kontrolmaßregeln oll, 1o-

einer be-

die nâlere Ausführung in Betreff weit nötbig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.

SwcGlußprotokol[,

E. Verl\andelt Berlin, den 23. Mai 1881.

Die Unterzeicbncten traten zutammen, um den unter ibnen beute vereinbarten Handelsvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Berabredungen und erläuternde Bemer- fungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden.

I, Zu Artikel 1 des Vertrages.

Es soll in keiner Weise dem Recht jedes der vertragsc{ließendcn Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von ten, welche gegenwärtig seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunebm-n und fortan als Inland zu bebandeln, ohne daß bierdur mit Nücksicht auf den allgemeinen Grundsatz des Vertragsartikels 1 cine weitcre Begünstigung für den anderer. Theil erwächst.

Die Bestimmungen im Artikel 1 Absatz 3 {ließen die Befugniß nit aus, zeitweise Einfu verbote aus gesundheitspolizeilihen Rügs sichten gegenseitig zu erlassen.

11, Zu Artikel 2 des Vertrages, bezieHungêweise Anlage A.

Man ift einverstanden, barte gegenseitige Befreiung von CEingangs- und Ausgzngsabçaben au für folde in allen ibren Theilen gebreute Mascbinen gelten joll, welbe von Cereits Niedergelassenen aus ibren Stamm- oder ecilial Etablissements in dem einen Gebiete zur cigenen Benutuna in ibren Filial- oder Stamm-CEtablissemente in dem anderen Gekiete aus- und eingeführt werden.

Die Bewilligung der Zollfreibeit für die tann jedech i erfolgen.

_ aas

Ir. 4, daß die in der Anlage A. Nr. 4 verclit

gedachten Maschinen E B “Lee in Jedem einzelnen Falle nur durch die

Virektivbebörde IIT. Zu Artikel 3 des Bertrages,

Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Necbte jedes der

vertragschließenden Theile nit vorgegriffen sein, allfälligen Misß-

bräucben durch angemes\sene Schutzmaftregeln (Verblciung, Kontrol-

oder Begleitscbeine) vorzubeugen.

IV. Zu Artikel 4 des Vertrages, bezichungäweise Anlage B,

Der kleine Grenzverkebr umfaßt den nacbarlicden Ve-kehr der Grenzorte, welche nit weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen find.

Wo die Gebiete der vertragscbließenden Theile dur Gewässer geirennt sind, welcbe beiderscitig als Ausland betractet werden, ist die vorstebend bezeicbnete, sowie die in Anlage B. §8, 1 erwäßnte C auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts rechnen, so daf die Ausdehnung des ¡wischenliegenden Gewäßers aufieer Betracht fällt,

V. Zu den Arlikeln 5 und 6 des Bertrages,

A. Die Begünstigung, wona zollpflichtiae Waarcn, die zum un- gewihen Verkauf oder als Muster eingebrabt werden, von Eingangt und Ausgangsabgaben kefreit sind (Art. 5 Nr. 1) kann von der Éi füllung nacstebender besonderer Bedingungen abbängia werden :

C . L A M e 26,4 T, e Il A ait, c é ‘T4 » M. l) Bei der Ausfubr, beziebu: êwctse Einfubr, i cr Betrag d f Ô it 446 4% As T 4 q 4G) 4 24 ls 4 eee auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziebungat

weise Eingangszolls zu ermitteln und E entweder baar niederzulegen, oder vollstän 2) Zum Zweck der ¿estbaltung der ch Waaren oder Musterstüe, soweit es angebt, durch aufgedruckte Stempel oder dur angebängte Siegel oder Bleie zu bezeicnen. (T

N . 0e D) 2 des die nâberen Anord-

et dem aëtfertigenden Amte dig 11wer zu stellen. §dei

Identität sind die einzelaen

Das Abfertigungspapier, über we!

f nungen von jedem der vertrag\ch{ließenden Theile ergehen, soll ent-

halten : a. cin Verzeichniß der zur Ausfubr bestimmten, beziehungêweise der cingebrachten Waaren oder Musterstüe, in welchem die Gattung der Waare und s\olcbe Merkmale {ih angegeben fin- den, die zur Festhaltung der Identität geeignec sind; die Angabe des auf den Waaren oder Mustern baftenden Ausgangs- und Cingangszolls, sowie darüber, ob solcher nieder- gelegt oder sichergestellt worden it: i die Angabe über die Art der zollamtiichen Bezeichnung: die Bestimmung der Frist, nah deren Ablauf, soweit nit vorher der Wiedereingang, bezichungéweise die Wiederausfuhß der Waaren oder Muster nach dein Auélande, oder deren Niederlegung in einem Packbofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelcgte Doll verrechnct oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeit- raum cines Jahres nicht übersc{reiten. : :

4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf aud über ein anderes Amt, als dasjenige, über welches die Ausfuhr, bezichungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

9) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 a.) die Waaren oder Muster einem zur Grtheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfubr oder der Niederlegung in einem Pactkhofe (Niederlagshause) vorgeführt, h) hat dieses Amt si durch die vorzunehmende Prüfung davon zu über- zeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welce vorgelegen

bei der Ausgangs- boziehunagëwcise Cingangsabfertigung } haben, in dieser Beziehung keine Bedcuken entstehen, be- das Amt die Wiedereinfulr, bezichungêweise die Wieder-

{oweit \cheinigt auéfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher nicdergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforder- liche Einleitung.

B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schuß gegen Miß-

brauch in den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in An- wendung fommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben verden auf das geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß bes{chränkt und demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B. zum Ver- trage enthaltenen Bestimmungen Über die Behandlung des arenz- nachbarlichen Verkehrs (8. 3) in Aussicht genommen worden findz fodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beacbten : 1) Die Abfertigung der bezeibneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspru genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden. 2) Gewichtsdifferenzen, welche Lur Ausbesserungen, durch die Be- arbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen elite Abgaben- enirichtung nicht zur olae haben.

C. Unter Garnen und Geweben einheimisc{er Erzeugung werden die im Versfendungslande selbst gesponnenen Garne und selbst geweb- ten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welcbe zwar | zollamt- [edoch im

bedruckt, oder gesengt,

1, rAha Ii, 8A - , 11 q » N ROFIT L 9 1 tit Toven Zustande aus dem Auslande eingeführt und 1

liber Behandlung in den freien Verkebr geseßzt wurden, Verfendungslande gebleicbt, oder gefärbt, oder oder appretirt oder mit Desiins versehen worden sind, um dann etter veiteren Bearbeitung oder Berarbeitung im Beredelungslande führt zu werden.

zum Nacoweise der einbeimiscen Erzeugung dient Woare auzubringender Fabrikstempel, bezielun gung des inlündisben Erzeugers der Waare. „r D. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereinge- führten, beziebungsweise der ein und wiederausgeführten Gezxenstände amtlich angelegten Grkennungszeicben (Stemwel, Siegel, Vlomben N] sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne von ciner Zollbehörde des einen Gebiets angeleaten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen, können, jedo mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbe- hörden das Recht zustebt, weitere Erkennungszeicben anzulegen.

E. Sn allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen oollgebiet alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Kla®e, sowie andere besonders mit Ermäcbtigung hierzu veriebene tellen, in der

und Nebenzollstätten zuständig, die zoll?rete Ab-

S “S A dot ta y SGweiz die Haupt 10111 At V apo 109902 tros, 99 A 1182 wenn dte chckPTLAUL eßBungen zUire}en, Vvo! 1c) ous

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fertiaunag, derselben vorzunehmen. s, -. . _ Ì . Dagezen 1nd in den Fällen von Artikel 6 nur di

Dit ttiv hörbden Sa: bezet Lneten 2olsftosson 216 oth alls L Ll LLCVOLDEN Dazu ezeicneten VDOUuITcucn Sur ( cler fertigung befuat.

y C LE S 9 Ç “40. d q 5 Ara BTal F. Für die in dem Artikel 6 lit. a, Lis g. vorgescebe1 De Un ernt Pol 20 ; S N D Wiedercinfubr ist cine Frist von 6 Monaten u acwäbren.

ny A (R s,)) , dor Moa N Si l 1! fondere Genehmigung der I ireflivbehörden fann dieselbe au

auégedebnt werden. Diese leßtere Frist, vom Tage der Ausfub wenn nit besondere Bedenken entgegenstehen, theiligtcu für die zollfrete Wiedereinfuhr denienia werden, weiche zur Z gege 5Hwete der Veredelung nod im Gebiete de ßcnden Theile sich befinden. V1, Zu den Artikeln 4, 5 und 6 dee Abfertigungen in allen bierunter begriffene! z*bübrenfrci erfolgen.

VII, Zu Artikel

1) Man ist darüber einver

dr Urspruagézeugnisse n

eit des Aklaufs des gez

2) Ouler, welche von cinem Zollamte auf A î , ï Ô af. ! lben Gebietes unter Zollkoutrole abgeferti2t uh bis zur Erreicbuna des endlichen T Nas T e ARE-fO P mebrere Male t berührt wird, ciner an zwitchenltegende eintern desselben Gebietes nitt T werden. Etwaige folgten Au

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S4 : vf op Roten ats au A 59 rent Ocleitvaptetr Velzu?elLend( «Cn ind Eintritt aus dem einen Gebiet in

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igung * da Ut att weIcwloVen. ) Die mit den gewZbnlicwen furêmätizen Fabrte:: Verkehräanstalten, wie Eisenbabnen, Dampfscif nlangenden und Reifc-Effekten olle: ederzeit mit tdunlister Be'cleunigung zollamtlic abaefertigt wer d es soll füc solbe Abfertigungen, welcbe nicht in dic Akfertigungéstunden fallen, teinenfalls irgend erboben werden. 4) Die beiden vertrag\{liezenden Theil

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