1881 / 134 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

T ad

e E E b 0s S AEES en D L A

E

I E; ape 0E E D E E

O

D oda as t r

ii— E E S

gleich das Grenzzollamt oder Niederlageamt ist, über welches der Bezug erfolgt, unter Begleitscheinkontrole zu überweisen.

Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Tabak in feine Fabrikräume zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die Verzollung nachweisenden Belägen am1lih bescheinigt.

D. 19,

Inländischen Tabak darf der Fabrikant ebenfalls nur in Mengen von mindestens 250 kg ‘in einem Transporte beziehen. Eine jede Einlagerung von solem Tabak muß alskald der Steuerstelle ange- zeigt werden. Zugleich is anzugeben, ob der Tabak fermentirt ift oder vor der Verarbeitung noch der Fermentation in der Fabrik unter- worfen werden soll.

& 13,

Die Fabrikanten, welche nah ihrer Erklirung (§. 9) ausländische und inländische Tabake, getrennt oder gemisht, verarbeiten, haben in den Anmeldungen (Muster a) oder in diesen beizufügenden besonderen Deklarationen anzugeben, ob die Fabrikate lediglich aus ausländischem oder lediglih aus inländischem Tabak oder cus beiden gemischt her- gesiellt find. :

Die Fabrikanten, welche ausländische und inländische Tabake gemischt verarbeiten, haben zur Feststellung des Antheils, welcher von dem Nettogewicht der mit dem Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf die ausländischen und die inländischen Tabake fällt, ein Notizbuch nah Muster e. zu führen, welches amtlich zu foliiren ift.

Wenn einem Fabrikanten die Verwendung von Tabaksurrogaten gestattet ist, so sind über die Surrogate in dem Notizbuch und in dem Konto (8. 14) in gleicher Weise Anschreibungen zu führen wie über ausländischen und inländisben Tabak. Für die verwendeten Surrogate wird eine Vergütung nicht geleistet.

Am Schluß des Vierteljahrs werden die in dem Notizbuche be- findlihen Eintragungen durch den mit der Kontrole der Fabrik beauf- tragten Oberbeamten unter Zuhülfenahme des Versendungsbuchs und der Fabrikationsbücher, welche leutere die Namen und Zusammen- seßung der einzelnen Sorten mit den Gewichtsverhältnissen der Zu- thaten und gewonnenen Mengen genau nachweisen müssen, geprüft und mit den betreffenden Anmeldungen verglichen.

Ist bei der Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten Beläge festgestellt, so erfolgt der Abs{bluß des Notiz- buchs. Die Richtigkeit des Abschlusses ist durch den Fabrikanten und durch den betreffenden Oberbeamten zu bescheinigen.

Sa

Die Steuerstelle hat bezüglich jeder nach Maßgabe des 8. 8 zum Anspruche auf Zoll- oder Steuervergütung zugelassenen Fabrik ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen an dem zur Fabrikation bestimmten Rohtabak und der Absatz an Tabakfabrikaten nachgewiesen, am Schlusse jedes Quartals der Lagerbestand (auf fer- mentirten Rohtabak reduzirt) dargestellt und die Berechnung dec Vergütung angefertigt wird. Die Führung dieses Kontos geschieht nach Muster 4.

Hierzu wird erläuternd bemerkt:

1) In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Daa verarbeiten Lon die Sualten C1 19 14 1G 1920 und 22, in demjenigen für eine Fabrik, welche nur inländischen Tabak Veraubeten Me So Ao S 20 uno 2 uno in demjenigen für cine Fabrik, in welcher ausländischer und inlän- discher Tabak ungemisht verarbeitet wird, die Spalten 11, 14, 17 und 20 ausfallen.

2) In der ersten Abtheilung des Konto ist der Zugang an Roh- tabak nach der Zeitfolge anzuschreiben, Die Anschreibung erfolat bei dem ausländischen Tabak nach dem der Verzollung zu Grunde gjeleg- ten Nettogewicht und bei dem inländischen Tabak nach dem Netto- Gewichte desselben, in fermentirtem Zustande, wobei 100 kg un- fermentirter Tabak gleich 80 kg fermentirtem Tabak zu rechner; sind.

3) In der zweiten Abtheilung des Konto werden als Avgang die mit Anspruch auf Vergütung abgefertigten Fabrikate auf Grund der Anmeldungen einzeln und am Schlusse des Quartals die ohne Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund der Bucher des Fabrikanten summarisch nachgewiesen. Am Schlusse des Quartals ist ferner bezügli) dex gemischten Fabrikate nach Anleitung des Musters der Antheil auszuscheiden, welcher auf oie ausländischen und inländischen Tabake fällt. Die Ausscheidung erfolgt für die mit dem Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund des dem Konto beizufügenden Notizbuchs (8, 13), bezüglich der übrigen Fabri- fate auf Grund der Bücher des Fabrikanten.

4) Der Lagerbestand wird am Schlusse jedes Quartals nah An- leitung des Musters in der Weise ermittelt, daß dem zu Anfang des

Quartals vorhanden gewesenen Lagervorratl die Summe des Zugangs |

(Ziffer 2) zugerechnet und von der Summe die auf fermentirten Nob- tabak reduzirte Menge der in Abgang geschriebenen Fabrikate (Ziffer 3) abgesetzt wird.

Als Verhältnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate aus fer- mentirten Rohtabak sind anzusfeten :

a. Schnupf- und Kautabak 70% ]) D E, G Cigarren mm ermenlirien

d. Cigaretten . T, ; Zustande.

Die Direktivbehörden können diese Verbältnißzahlen für einzelne Xabriken abändern, falls der Nachweis geführt wird, daß diese Ver- hâltnißzahlen der Fabrikationêweise der Fabriken nicht entsprechen.

G. 19, __ Der Fabrikant erhält die Vergütung für die ausgeführten oder niedergelegten Tabakfc:brikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten.,

Die Steuerstelle fertigt die Berechnung über die zu gewäbrende Vergütung nach Anleitung des Musters d. und legt das Konto mit den Unikaten der betreffenden Anmeldungen der Direktivbehörde zur Prüfung und Anweisung der Vergütung vor.

Rohtabak

"

an S i 1) : G L Ist dem Fabrikanten Zoll- oder Steuerkredit gewährt, so findet |

bierauf Abrechnunc: statt. E & 16,

Der Fabrikant hat jährli an cinem mit der Steuecrstelle zu vereinbarenden Zeit:zunkte eine Aufnahme ciner auf Lager und in der | Fabrikation befindlihen Vorrätbe an unfermeatirtem und fermen- tirtem Rohtabak, sowie an Halb- und Ganzfabrikaten zu veranstalten. Die Steuerstelle hat einen Beamten zur Kontrolirung der Aufnahme abzuordnen. Das Ergebniß der Aufnabme ist der Steuerstelle in einer von dem kontrolirenden Beamten mit zu unterzeicnenden Zu- | sammenstellung mitzutheilen. Aus derselben muß der vorbandene | Bestand an inläândisbem und auéländisbem unfermentirtem und fermentirtem Rohtabak, an lediglich aus inländisbem, ledigli aus auéländisbem und aus gemishtem Tabak bergestellten Halt- und Ganzfabrikaten ersichtlich sein; bezügli der gemischten Halb- und Ganzfabrikate muß aus diefer Zusamnunstellung becvorzeben, welcher Theil derselben aus inländisbem und welcher Theil aus ausländiscbem Tabak besteht.

Bei der Bestandsaufnabme ijl das Konto în ter im 8. 14 Ziffer 4 vorgeschriebenen Weise abzuschließen und der bubmäkige Lagerbestand mit dem dur die Lageraufnabme festgestellten Vorratl zu vergleihen. Bei der Lageraufnahme find für die Reduktion der | Fabrifate auf sermentirten Robtabak dieselben Verhältnifuablen an- | zuwenden, wie bei der Berechnung des bucbmäßigen Lagerbestandes, Me Ergebnisse der Lageraufnahme bilden die Grundlage für die fernere Kontenführung.

„… Beträgt der bei der Bestandsaufnahme gegenüber dem buch maßigen Lagerbestande ctwa sih ergebende Unterschied in Fabriken, welche keinen Schnupf- oder Kautabak bereiten, nidt mehr als 21 0/; und in Fabriken, wele sich auch mit der Bereitung von Schnupf- oder Kautabak bescbäftigen, nit mehr als 3 9/5 des seit der letiten Bestandsaufnahme auf Lager gewesenen (einsc{hließlich des auêë der | früheren Zeit übernommenen) Vorraths, so bewendet es bei der Be rihtigung des Konto. Entgegengeschßten Falles sind über die Ursachen | des Unterschiedes Erörterungen anzustellen und deren Ergebniß der | Direktivbchörde anzuzeigen, Bei der von dieser Behöcde zu fassenden Entschließung ift insbesondere in Erwägung zu zieben, ob Umstände ermittelt worden sind, welbe es nöthig machen, dem Fabrikanten die Begünstigung, nah diesem Regulativ bebantelt zu

b

——_———-————————_—————————-- ——

werden, zu entziehen (8. 18), sowie ob und in wie weit derselbe wegen eines zu hoben Bestandes an Tabak zur Rückzahlung bezogener Ver- gütung anzuhalten fei.

S 1,

Die Fabrikanten baben sämmtliche in der Fabrik und im Comp- toir beschäftigten Personen, mit Ausnahme der Arbeiter, jedoch ein- \chließlich der Werkführer, mit Namen und unter Bezeichnung der Art der Beschäftigung, desgleichen die Veränderungen, welche hin- sichtlich diefer Personen eintreten, der Steuerstelle anzuzeigen.

Die Direktivbehörde bestimmt auf Antrag des Fabrikanten, welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der gegebenen Vor- riften und richtige Führung der Des verpflichtet werden sollen.

Die Vergünstigung der Gewährung von Zoll- oder Steuerver- gütungen kann zu jeder Zeit an veränderte Bedingungen geknüpft oder zurückgenommen werden. Zur Zurücknahme ist die Direktivbehörde befugt. Die Zurücknahme soll in der Regel erfolgen, wenn der Fabri- kant oder eine in der Fabrik oder im Comptoir beschäftigte Person wegen im Interesse des Fabrikanten verübter Zoll- oder Steuerdefrau- dation oder Vergehung der im §. 38 des Gesetßes vom 16. Juli 1879 bezeichneten Art rechtskräftig L 80A worden ift.

8. 19.

Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, von der An- wendung der in den 88, 13, 14, 16 und 17 angegebenen Kontrolen ganz oder theilweise Abstand zu nehmen, insofern im Ein- verständniß mit dem Fabrikanten der Fabrikationsbetrieb unter ständige amtliche Kontrole geseßt wird. In diesem Falle hat der Fabrikant die Kosten der Beaufsichtigung des Fabrikationsbetriebs und des amtlichen Mitverschlusses der Fabrik- und Lagerräume zu tragen.

TIIT. Nebergangsbestimmungen. S 20!

Bis auf Weiteres kommen die seitherigen Zoll- und Steuerver- gütungssäte mit der Maßgabe in Anwendung, daß für Cigaretten 7/10 der im §. 1 beziehungsweise §. 20 des bisherigen, durch Beschluß des Bundesraths des Deutschen Zoll- und Handelsvereins vom 1v, Mai 1869 genehmigten Regulativs für Cigarren festgesetzten Sätze zu ge- währen find. Die hiernach für Cigaretten sich ergebenden Säte sind nach der Vorschrift im §. 24 Ab’aßz 2 abzurunden. :

Es bleibt besonderer Bestimmung des Bundesraths vorbehalten, von welchem Zeitpunkt ab die in den 88, 1 und 2 bezeichneten Ver- gütungssäße allgemein Anwendung finden, sowie ob und beziehungs- weise welche Uebergangssäkße in der „Zwischenzeit eintreten sollen. S2

Für die Zahlung der Vergütung is der Vergütungs\ak maß- gebend, welcher an demjenigen Tage gültig ist, an welchem der Tabak über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine N:ederlage ver- bracht wird.

S 22

__ Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-, Kau- und Rauchtabak, von Cigarren und Cigaretten die Vergütung nach den im §. 1 des bisherigen Regu- lativs enthaltenen Säßen in Anspruch nehmen, haben die Vorschriften des gegenwärtigen Negulativs gleichfalls zu beobachten. ___ Dasselbe gilt von denjenigen Fabrikanten, welche bei der Aus- fuhr oder Niederleaung von Scbnupf-, Kau- oder NRauchtabak oder Cigaretten die Vergütung nach den etw noch festzustellenden Ueber- gangésäßen und b-i der Ausfuhr oder Niederlegung von Cigarren die Vergütung nah den für Cigarren ganz oder theilweise aus aus- ländischem Tabak etwa noch festzustellenden Uebergangssätzen in An spruch nehmen. :

_ Dagegen finden auf diejenigen Fabrikanten, welche bis zun Ein- tritt anderer Vergütungs\fäte (8. 20) bei der Ausfuhr oter Nieder- legung von Schnupf-, Kau- und Rauchtabak und von Cigaretten auf Gewährung der im §. 20 des bisherigen Regulativs angegebenen Vergütung Anspruch machen, außer den Vorschriften in den 88, 2 bis 0 nur die Byorstislen in S. 9 Absaß 3, %. 15 und §. 18 des gegenwärtigen Regulativs sinngemäße Anwendung.

Beim Inkrafttreten diescs Regulativs erfolgt für die bereits unter Kontrole stehenden Fabriken, deren Inhaber weiter auf Ver- gütung Anspruch machen, die Feststellung des auf fermentirten aus- und inländischen Rohtabak zu reduzirenden Vorraths an Nohtabak, Halb- und Ganzfabrifaten auf Grund des gemäß §8. 15 des bisheri- gen Megulativs geführten Konto. Für die vorhandenen Fabrikate, sowie für diejenigen Fabrikate, welche aus dem vorhandenen Vorrath) an Rohtabak und Halbfabrikaten hergestellt werven, wird auch nach dein Eintritt höherer Sätze nur die Vergütung nach §. 1 beziebungs- weise F. 20 des bisherigen Regulativs gewährt. Ausgenommen hier von find Cigarren, bei deren Avsfuhr oder Niederlegung die alsdana geltenden höheren Vergütungssäte für Cigarren aus inländischem Tabak Anwendun« finden.

S Tritt cin Fabrikani, welcher bis dahin nicht untcr Kontrole ge- standen, behuf2 Erlangung von Zoll- oder Steuervergütun ; unter Kontrole, so hat derselbe feinen Vorrath an Rohtabak, Hal und Ganzfabrikaten, auf fermentirten Rohtabak reduzirt, auf Gr1nd der Bücher zu deïlariren. Nach Prüfung der Deklaration dur einen Oberbeamten ist dieser Vorrath als inländischer Tabak im Konto an- zuschreibe:1 und als folcher nah Maßgabe von Absat: 1 weiter zu be-

l bandeln

29. e

S. 24.

| fol ende Borschriften.

| Nachweis darüber, welchen Zoll- oder Steuersäten der Tabak oder

Mit Genehmigung der Direktivbebörde kann für Tabakfabrika:e

ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausfuhr oder Niederlegung diz- jen.ge Vergütung gezahlt werden, welche den auf die verwendeten Tabake in Unwendung gekommenen Zoll- oder Steuersäßen entspricbt, wenn der Fabrikant den Nachweis darüber, welchen Zoll- oder Steuer]at!en die verwendeten Tabake unterlegen haben, in der vcr- geschriebenen Weise (8. 25) erbracht hat, die nah verschiedenen Sâßen verzollten oder versteuerten Robtabafc in den Lagerräumen oon einander getrennt hëlt und sih den in den 88, 13, 14, 16 und 17 angeordneten Kontrolbestimmungen auch hinf.chtlich der Versendung der Cigarren aus inländischem Tabak unterwirft. S Bei der Berechnung der Steuervergütuygen, welcbe den Steuer- saßen der Erntejabre 1880 und 1881 entsprechen, sind als Vergü- tungsfäte 1/9 beziebtentlih *% der im S. 2 unter B. angegebenen Be- träge zu Grunde zu legen. Die Vergütunossäte für je 100 kg nd auf volle Markbetröe in der Weise abzurunden, daß die überscicken- den Pfennigbeträge außer Betracht bleiben.

In folchen Fällen ift dem Notizbucbe (Muster c.) und dem Koato (Muster 4.) eine Einrichtung nah Maßgabe der Muster e. und f. zu aeben.

S. 25. , Jn Bezug auf den Nacweis darüber, welchem Zoll- oder Steuer- saße der verwendete Tabak unterlegen hat 24 Absatz 1), gelten

_1) Die Fabrikanten haben die gemäß §. 23 Absatz 1 beziehungs weise 2 feslgestellten Verzeichnisse der Vorräthe an Rohtabak, Halb- und Ganzfabrikaten dur Angabe der Zoll- oder Steucrsätze zu er- gänzen, denen die einzelnen Mengen unterlegen haben.

2) Die Prüfung der Deklaration und Feststellung der Vorräthe erfolgt durch zwei Vberbeawte und nach deren Erni1essen unter Zu ziehung von Sachverständigen auf Kosten der Fabrikanten. Wird der

ein Theil desselben unterlegen hat, niht in überzeugender Weise erbracht, ]o it derjelbe ais inläadisher Tabak aus dem Erntcjahr 1879 anzuscreiben.

3) Vie Bezüge an auéländisbem Tabak, für welchen die höhere Vergütung beanvrucht wird, haben nah Maßgabe der Vorschriften in den S8. 10 und 11 zu erfolgen.

_4) Ler Nachweis des Erntejahres, aus welchem der bezogene in- ländische Tabak stammt, ift als erbracbt anzusehen, O wenn der Tabak in dacbreifem Zustande alsbald nach der im ck- » pf (A + v , A 9. 16 des SejePes dorgeschriebznen amilien Verwiegung mit Ver- jendungs]cein unter amtlihem Verschluß direkt vom Pflanzer in die

b. wenn der Tabak aus ciner öffentlihen Niederlage oder aus einem unter amtlihem Mitvershluß stehenden Privatlager unter amtlichem Verschluß oder Begleitung in die Fabrik gebracht wird. _ Der bei der Versteuerung in Anwendung gebrachte Steuersaßz bestimmt das Erntejahr, nah welchem die Vergütung zu berechnen ist. 5) Die aus dem freien Verkehr ohne Kontrole zugehenden Tabake find als inländischer Tabak aus dem Erntejahr 1879 im Konto anzu- schreiben. & 926.

Gegenwärtiges Regulativ tritt an Stelle des bisher gültigen Regulativs mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. (Folgen die Muster.)

: BelanntmaGung.

_ Die an der Bahnstrecke Saarbrücken-Mey gelegene Station Stieringen in Lothringen hat die Bezeihnung „Stieringen- Wendel“ erhalten.

Berlin, den 11. Juni 1881.

Jn Vertretung des Ms des RNeichs:-Eisenbahnamts : örte.

Für Reisende nah und von dem Badeorte : Warmbrunn.

Vom 15. Mai bis 31. August jeden Jahres werden auf den Stationen in Berlin (Niederschlesish-Märkishe Bahn und Berlin-Görlißer Bahn) und in Frankfurt an der Oder Retourbillets 1. und 11. Klasse mit einer Gültigkeits- dauer von 6 Wochen sür die Eisenbahn- und Postfahrt n a ch und zurück von Warmbrunn via Reibniß zu er- mäßigtem Preise ausgegeben.

Gepäckfreigewicht: auf der Bahn 25 kg,

auf der Post 15 kg.

Liegniß, den 10. Juni 1881,

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor. «Fn Vertretung: Schult.

Königreich Preußen.

Finanz-Ministerium.

Die Ziehung der 3. Klasse 164. Königlih preußischer Klassen-Lotterie wird am 21. Juni d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungsfaale des Lotteriegebäudes ihren Anfang nehmen.

Die Erneuerungsloose, sowie die Freiloose zu dieser Klasse sind nah den 88. 5, 6 und 13 des Lotterieplans, unter Vorlegung der bezüglichen Loose aus der 2. Klasse, bis zum 17. Juni d. 7F., Abends 6 Uhr, bei Verlust des An- recht s einzulösen.

Berlin, den 13. Juni 1881.

Königliche General-Lotterie-Divrektion.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

__ Dem Oberlehrer Dr. Ferdinand Hirsch an dec König- städtischen Realschule in Berlin is das Prädikat Professor beigelegt w-rden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Ew, Hochwohlgeboren erwidere ich auf den Bericht der vortigen Königlichen Regierung vom 11. Februar cr., daß bei ¡Festseßung von Liquidationen beamteter Thierärzte über Ob- hufktionen, welhe auf Grund des RNeichsgeseßes vom 23, Zuni pr., betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, bezw. der zur Ausführung dieses Geseßez vom

| Bundesrathe erlassenen Fnstruktion vom 24. Februar cr. und

des Preußischen Ausführungsgeseßes vom 12. März cr. vor- genommen worden, lediglich zu prüfen ist, ob die betreffenden Obduftionen wirklich ausgeführt sind. Ein mangelhaster Jn- halt des Obduktionsprotokolls kann den Anspruch des Ob- duzenten auf die geseßlihen Obduktionsgebühren nicht auf: heben, wohl aber begründeten Anlaß zur Nüge gegen den be- treffenden beamteten Thierarzt geben, da derselbe nah 8. 36 der Anweisung für das Obduktionsverfahren (Anlage B. der JFnskruktion vom 24. Februar cr.) für die genaue Aufnahme des Obduktionsbefundes in das von dem anwesenden Polizei- beamten aufzunehmende Protokoll zu sorgen hat.

Nach der Vorschrift im §. 1 der gedachten Anweisung soll die Obduftion in Gegenwart des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder eines von demselben beauftragten Beamten ausgeführt werden, worauf zu achten ift.

Berlin, den 31. Mai 1881.

Ler Minister für Landwirthschast, Domänen und Forsten. Jm Austrage : Marcard. An den Königlihen Regierungs - Präsidenten Hrn. N., Hochwohlgeboren zu N.

Abschrist erhalten Ew. Hochwohlgeboren zur gefälligen Kenntnißnahme und Nachachtung. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Jm Austrage: Yiarcard. An sämmtlihe übrigen Herren Regierungs-Prä- sidenten, Herren Landdrosten und an den Herrn Polizei-Präsidenten hier.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

VeragunrmaGoung. Die von den Stammaktien und Prioritäts-Obligationen der Niederschlesisch-Märkishen Eisenbahn statutenmäßig zu tilgenden 1556 Stück Stammktien à 100 Thlr., 438 Prioritäts-Obligationen Ser. 1. à 100 Thlr., und S709 , p y » M, A OU O, werden am E 1. Juli d. J, Vor mittags 11 Uhr, in unserem Sitzungszimmer, Oranienstraße 92, in Gegenwart eines Noiars öffentlih verloost werden, Berlin, den 8. Juni 1881, Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

Fabrik aufacnommen wird, und

Abgereist: Se. Excellenz der Hofmarshall Sr. Majestät des Kaisers und Königs, General-Lieutenant Graf von Per- poncher nah Enis.

Angekommen: Se. Excellenz der Finanz - Minister Bitter aus der Rheinprovinz.

BekanntmaGUngen auf Grund des Reichsgeseßes vom 21. Oktober 1878.

Das unterm 31. Mai d. J. erlassene Verbot des Flug- blattes, übershrieben: „Cinwohner Mannheims“, unterschrieben: „Jm Namen der bei leßter Wahl in 111. Klasse gewählten Stadtverordneten: F. Seifarth“, Verlag von F. Seifarth in Mannheim, wird hiermit wieder ausgehoben.

Mannheini, den 11. Juni 1881. .

Der Gr. bad. Landeskommissär

für die Kreise E Heidelberg und Mosbach.

orn.

Die Mittelshullehrer-Prüfung wird hier vom 8. November, event. 6. Dezember d. Js. an abgehalten werden. Das Nähere besagen die Amtsblätter. Berlin, den 9. Juni 1881. : : Königliches Provinzial-Schul-Kollegium. Herwig.

Bekanntmachung.

Den Markscheiderkandidaten Adolph Wiesner und Her- mann Ruth ist die Konzession zum Betriebe des Markscheider- gewerbes von uns ertheilt worden. Dieselben haben ihren Wohnsitz in Waldenburg genommen.

Breslau, den 9. Juni 1881.

Königliches Ober-Bergamt.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 13. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König haben Sih am Sonnabend Abends 103// Uhr mittels Extrazuges vom Potsdamer Bahnhof aus nah Ems begeben und sind, laut Meldung des „W. T. B.“, gestern Vormittags 10 Uhr 10 Minuten im besten Wohlbe- finden bei prahtvollem Wetter daselbst eingetroffen. Zur Be- grüßung Sr. Majestät wacen Se. Majestät der König von Schweden mit Gefolge, ferner der Ober-Präsident von Barde- leben, der Regierungs-Präsident von Wurmb, der Landrath Rolshoven, der Badekommissar von Lepel, der Bürgermeister Spangenberg, die Geistlichkeit, die Generalität aus Coblenz und ein distinguirtes Badepublikum auf dem Bahnhofe an- wesend. Unter den Hochrufen der zahlreih versammelten Be- völkerung begaben Sih Se. Majestät in einem offenen Wagen durch die prachtvoll dekorirten Straßen der Stadt nach dem Kurchaufe. 5 :

Heute srüh 8 Uhr haben Se. Majestät der Kaiser mit der Brunnenkur begonnen und dann den Vortrag des Hof- marschalls Grafen Perponcher und des Chefs des Civilkabinets entgegengenommen. U

Mittags 1 Uhr wurde die Ankunft Fhrer Majestät der Kaiserin aus Coblenz erwartet.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz, Höchstwelcher vom Donnerstag zum Freitag in Berlin übernachtet hatte, begab Sich am 10. d, M. früh um

81/7 Uhr in das Königliche Schloß und fuhr von dort gemein- |

czaftlih mit Sr. Hoheit dem Fürsten von Serbien nach dem Tempelhoferfelde, um der Besichtigung der Garde-Artillerie- Brigade beizuwohnen. Nach Beendigung derselben kehrte Se. Kaiserlihe Hoheit mit dem 11 Uhr-Zuge nah dem Neuen Palais zurü. L

Nachmittags mit dem 4 Uhr-Zuge kam Höchstderselbe wieder nach Berlin, nahm an dem Abschiedsdiner für Se. Hoheit den Fürsten von Serbien bei Sr. Majestät dem Kaiser Theil und wohnte der Vorstellung im Wallner- Theater vei. i :

Mit dem 10 Uhr-Zuge kehrte Se. Kaiserliche Hoheit nach Potsbam zurü.

Am Sonnabend kamen Jhre Kaiserlihen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin Nachmittags mit dem 3 Uhr-Zuge nah Berlin. : i

Se. Kaiserliche Hoheit nahm das Diner bei dem komman- direnden General des 111, Armee-Corps, General der Jn- fanterie von Schwarzhoff ein und stattete sodann Sr. Majestät dem Kaiser einen Besuch ab. i :

Abends besuchten die Höchsten Herrschaften die italienische Vorstellung des Signor Rossi im Friedrih-Wilhelmstädtischen Theater und kehrten mit dem 10 Uhr-Zuge na Wildpark zurü. S E : Am gestrigen Sonntage wohnten Jhre Kaiserlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin mit Jhren Königlichen Hoheiten ven Prinzessinnen Victoria, Sophie und Margaretha dem Gottesdienste in der Kirche zu Eiche bei.

Jn der am 11. d. M. unter dem Vorsiße des Staats- Ministers von Boeiticher abgehaltenen Sißung des Bun des- raths gelangten Mittheilungen des Präsidenten des Reichs- tags über die Beschlüsse des Reichstags: a. zu dem Entwur} eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung; b. zu Petitionen, betreffend den Jdentitätsnachweis bei der Auc fuhr von Mehl aus importirtem Getreide, zur Vorlage und wurde die Nesolution zu b. dem Reichskanzler überwiesen, während über die Abänderungen zur Gewerbeordnungsnovelle in einer der nächsten Plenarsizungen berathen werden soll. Práäsidialvorlagen, betreffend: a, die Reduktion des Gesammtbetrages der Neichskassensleine zu 20 und 5 M, b. die Vorschriften über die Verwendung von Wechsel- stempelniarken, c. die Ergebnisse des Heeresergänzungsgeschäfsts im Reichsgebiete für 1880, wurden zu a. und b. den zustän- digen Auts{üssen überwiesen, zu e. lediglih zur Kenntniß ge- nommen. Gegen die Personalvorschläge des Vorsißenden zur Wiederbeseßung mehrerer erledigter Stellen bei Disziplinar- kammern für elsaß-lothringishe Beamte und Lehrer ergab sich tein Widerspruch.

Die Wiedervorlegung der zu Berlin am 14. November 1877 unterzeihneten Handelskonvention mit Numänien bei

dem Reichstage erhielt, einem bezüglihen Präsidialantrage entsprechend, die Zustimmung. Hiernähst wurden die Beschlüsse des Reichstags in zweiter Lesung zu dem Geseßentwurf, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengeseßes und der Gebührenordnung für Ge- rihtsvollzieher, über welche der VI. Aus\huß Bericht erstattete, in Berathung gezogen und über die bei der dritten Berathung des Gesegentwurfs einzunehmende Haltung Beschluß gefaßt.

Den Schluß bildete die Ernennung von Kommissarien zur Berathung von Vorlagen im Reichstage und die Vorlegung der neuerdings eingegangenen Petitionen, über deren geschäst- lihe Behandlung Bestimmung getroffen wurde.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Der Shlußbericzt über die vorgestrige Sißung des Reichstages befindet sih in der Ersten Beilage.

In der heutigen (59.) Sißung des Reichs- tags, welcher mehrere Beoollmäcztigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, begann das Haus zunächst die erste und event. zweite Berathung der Handels- konvention zwishen Deutschland und Rumänien. Der Abg. Dr. Lasker empfahl die unveränderte Annahme der Konvention und dankte der Reichsregierung dafür, daß die #3. noch zweifelhafte Frage, od alle Deutschen ohne Unterschied der Konfession in Rumänien gleih behandelt würden, jeßt endgültig entschieden sei, Der Abg. von Schalscha regte das Bedenken an, daß sih die Aus- wanderung von Juden aus Südrußland über Rumänien nach Deutschland verstärken könnte; er bat deshalb darauf hinzu- wirken, daß die Naturalisationsbedingungen in Rumänien ershwert würden. Der Abg. Dr. Lingens machte die Regie- rung darauf aufmerksam, ob es sich nicht empsehle, die Aus- wanderung aus Deutshlanck nah den Donauländern zu richten. Der Bundesrathskommissar Geheime Legations-Rath Reichardt bemerkte, daß die Naturalisationsbedingungen in Rumänien viel strenger seien als in Deutschland. Die Naturalisation könne abgesehen von besonderen Fällen, welche hier nicht in Frage stehen nux im Wege der Geseßgebung nah vorhergehendem 10 jährigen Aufenthalt erfolgen. Der Abg. Frhr. von Minnigerode bemerkte, daß der Dank des Abg. Lasker besser unterblieben wäre. Die Einmischung in fremde Verhältnisse sei immer be- denklih, namentlich wenn. wie in Rumänien, die Juden 13 Proz. der Bevölkerung ausmachten. Der Abg. Dr. Lasker erwiderte, daß es sich niht um eine Einmischung in eine fremde Geseßgebung handele. Auf die Provokation, welche in den Bemerkungen des Abg. von Minnigerode gelegen habe, werde er niht cingehen. Der Abg. Richter (Hagen) wies darauf hin, daß die Hohenzollern es stets für ihre Aufgade gehalten hätten, den wegen ihres Glaubens Verfolgten eine Freistätte zu gewähren. Auf die Einwanderung von ein paar rumän- \chen Juden werde es auch niht ankommen. Die konservati- ven Grundbesigzer sollten lieber auf eine bessere Behandlung ihrer Arbeiter hinwirken. Der Abg. von Helldorff-Bedra erklärte die Ausführungen des Abg. Richter für Ueber- treibung. Darauf wurde der Vertrag in allen seinen einzelnen Theilen genehmigt. S :

Es folgte die duitte Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die Erhebung von Reichsstempelab- gaben. Jn der Generaldebatte traten die Abgg. Frelt- herr von Lerchenfeld, Schlutow und von Kardorff noch einmal für das Prinzip eines Fixstempels statt des in der zweiten Lesung für Zeilgeschäste aller Art und für Nehnungen angenommenen prozentuclen Stempels ein, mit Rücksicht auf die praktischen Bedenken, welche in der Petition der Berliner Kauf- mannschaft gegen einen beweglischen Steuersayß geltend ge:nacht worden seien. Dagegen vertheitigte ver Abg. von Wedell-Maichow den prozentualen Stempel als eine Forderung der Gerechtig- keit. Die Petition der Berliner Kausmannschast vertrete die Interessenten, sei also nicht objektiv. Der Bundeskommi}jar Geheime Ober-Finanzrath Girth erkannte gleichfalls den Ge danken des prozentuolen Stempels als richtig an, man dürfe denselben aber nicht bis in feine äußersten Konsequenzen ver- folgen, weil die Veriockung zu Defraudationen dadurch ver- größert und das Geschäft wesentlih 2rshwert werde. Die Regierungsvorlage habe durch die Abstufung des Stempels in drei Steuersôße diese Gefahr zu vermeiden und doch der Forderung der Gerechtigkeit nah Möglichkeit zu entsprechen gesuht. Er empfehle die Annahme dieses Vorschlages und die Ablehnung des prozentualen Stempels, gegen dessen Ein- führung sich auch ein Gutachten des Hauptbankdirektoriums entschieden ausgesprochen habe. S

Jn der Spezialberathung wurde zunächst der Stempel

auf Aktier,, Renten und Schuldverschreibungen ohne Debatte |

genehmigt. Jn der Diskussion über Nr, 11, des Tarifs (Stempel auf Schlußnoten und Rechnungen) traten noch ein- mal die Abgg. Hermes und Büsing für die Annahme eines Fixstempels, die Abgg. Frhr. von Mirbah und von Wedell: Malchow für den prozentualen Stempel ein. Der Bundes- bevollmächtigte, Staatssekretär des Reichs-Schagamts Scholz erklärte, daß die Regierung nur aus Rücksicht auf die prak tischen Schwierigkeiten von der Durchführung des als richtig anertannten Prinzips der prozentualen Besteuerung abgesehen habe. Sollte der Reichstag jedoch durch seine Abstimmung aussprechen, daß er diese praktishen Schwierigkeiten nicht sür so groß halte, um deshalb die prozentuale Besteuerung fallen zu lassen, so werde die Regierung die Durchführung versuchen. Jn namentlicher Abstimmung wurde hierauf der Antrag des Abg. von Wedell-Malchow, weicher für Schlußnoten über gewöhnliche Geschäfte einen Stempel von !/g pro mille, für Beitgeschäste von 2/¡g pro mille einführen wollte mit Stimmen- gleihheit (126 gegen 126 Stimmen) abgelehnt, und hierauf der Antrag des Abg. Frhr. oon Lerchenfeld, für Schlußnoten und Rechnungen über gewöhnlihe Geschäfte cinen Stempel von 20 „§, für Schlußnoten über Zeitgeschäfte einen Stempel von 1 M zu erheben, mit sehr großer Majorität angenommen. Ebenso wurde in Uebereinstimmung mit den B-:schlüssen der zweiten Lesung die Besteuerung der Lotterieloose und schließlich das Gesey im Ganzen angenommen.

Jn Nr. 102 des „Reichs-Anzeigers“ wurde darauf hingewiesen, daß die Einfuhr von Getreide und Mehl aus Rußland, Oesterreih-Ungarn und den Ver- einigten Staaten von Amerika in den freien Verkehr des deutschen Zollgebiets während des ersten Vierteljahrs 1881

gegenüber dem gleihen Zeitraum 1880 eine Zunahme ergeben | habe. Auch im Aprii 1881 hat gegen denselben Monat des Vorjahres eine erheblihe Mehreinfuhr der meisten dieser |

Gegenstände stattgefunden, nämlich:

Weizen 94 237 Doppelcentner,

Hafer 33 960

Gerste 19 686

Mehl 18912 L

Dagegen ist die Einfuhr von Roggen im April d. J.

hinter der des Monats April 1880 um 5035 Doppelcentner zurückgeblieben.

Das Anbieten eines Geschenkes an den Angeh ö- rigen eines Beamten, um den Leßteren zu einer die Amtspflicht verlezgenden Handlung zu bestimmen, ist nah einem Urtheil des Reichsger1chts IIl., Strafs., vom 30. März d. J., als aktive Bestehung zu bestrafen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzoglich hessische außerordentliche Gesandte Dr. Neidhardt is in Berlin wieder eingetroffen.

Der General-Lieutenant von Dannenberg, Com- mandeur der 2. Garde-Jnfanterie-Division, ist von Coblenz wieder hierher zurückgekehrt.

Der General-Lieutenant von Dresky, FJnspecteur der 2. Feld-Artillerie-FFnspektion, ist mit mehrwöchentlichem Ur- laub nach Kissingen abgereist.

Der General-Lieutenant Wiebe, Jnspecteur der 1, Fuß Artillerie-Jnspektion hat sih auf Dienstreisen begeben.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staats- Anzeigers“ ist eine „Besondere Beilage“ (Nr. 6), enthaltend Entscheidungen des Reichsgerichts, beigefügt.

S. M. S. „Freya“, 8 Geshüße, Kommandant Kapitän zur See Kupfer, ist am 30. April cr., S. M. Knbt. „Jltis“, 4 Geschüße, Kommandant Kapt. Lt. Klausa, am 26. April cr. in Hongkong,

S. M. S. „Hertha“, 19 Geschüße, Kommandant Ka- pitän zur See v. Kall, am 12 Juni cr. in Yokohama,

S. M. S. „Aria dn e“, 8 Geshüße, Kommandant Korv. Kpt. Frhr. v. Hollen, am 25. April cr. in Coquimbo,

S. M. S. „Niobe“, 10 Geschüße, Kommandant Korv. Kpt. Sattig, am 9. Juni cr. auf der Rhede von Dover ein- getroffen.

Cöln, 12. Juni. (Cöln. Ztg.) Nachdem die Spren- gung des Halbthurmes und eines Theiles der Stadtmauer heute Vormittag glüclih ausgeführt worden, zogen während der Stunden des Nachmittags Tausende zu der betreffenden Stelle, um die erste Mauerbresche in Augenschein zu nehmen.

Hamburg, 11. Juni. (H. Corr.) Der Hamburger Ortsverein hat in seiner gestrigen Extra-Generalversamm- lung sih mit der Zollanschlußfrage beschäftigt und eine Resolution angenommen, in welcher die E:wartung ausge- prochen wird, die Bürgerschaft werde dem Senatsantrage auf Genehmigung des Präliminarvertrags 1hre Zustimmung ertheilen,

T4

1

Hesterreich-Ungarn. Prag, 12. Juni. (Pr. Ztg.) Kronprinz Rudolf hat im Laufe des geitrigen Tages beim hiesigen General-Kommando und Divisions-:Kommando die üb- liche dienstliche Meldung erstattet. Um 3 Uhr fand das Diner bei Jhren Kaiserlihen und Königlichen Hoheiten und ein Festbanket des Bürgercorps im Saale der Sophien-Fnfsel, Abends 7 Uhr eine Festvorstelung im böhmischen National-Theater statt. Das prachtvolle Theatergebäude war auf das Glänzendste von Außen erleuchtet. Als der Kron- prinz in seiner Loge erschien, intonirte das Orchester die

1

| Volkshymne ; das zahlreiche Publikum erhob si, der Vorhang

raushte in die Höhe, und ein auf der Bühne versammelter Chor trug unter begeisterten Akfflamationen der Versammelten zuerst die Volkshymne und hierauf die Brabançonne in böh- mischher Sprache vor. Hierauf begann die Aufführung der glänzend auëgestatteten Festoper „Libussa“ von Smetana.

Schweiz. Bern, 10. Juni. (N. Zür. Ztg.) Der Ständerath gewährleistete heute die Urner Verfassung und genehmigte sodann das gesammte Obligationenreht unter Namensaufruf mit 34 Stimmen.

Niederlande. Haag, 11. Juni. (W. T. B) Der Minister des Auswärtigen, Baron van Lynden van San- denburg ist interimistisch zum Finanz-Minister er- nannt worden an Stelle Visserings, welcher seine Entlassung gegeben hat.

Großbritannien und Jrland. London, 13. Juni. (W. T. B.) Gestern wutde in Liverpool der Ver- such gemacht, die beiden Verhafteten, welhe das dortiae Stadthaus in die Lu't zu sprengen versuchten, aus dam Gefängnisse zu befreien. Gegen 300 Männer hatten sich zu dem Ende ‘nah dem Gefangenenhause begeben ; die Behörden waren aber rechtzeitig gewarnt worden und hatten die Gefangenenwärter bewaffnet und vor die Gefäng- nisse postirt, Die zusammengeroitete Menge zerstreute sich wieder, als jie die zum Schuße des Gefängnisses getroffenen Maßregeln bemerkte.

—- (Alla. Corr.) Dem Reuterschen Bureau wird aus

| Bombay, vom 9. d. N., gemeldet: Der aus Kandahar über- ,

mittelte Bericbi über ein am 3. d. M. unweit Girifhk statt- gehabtes hestiges Gefecht zwischen den Truppen des Emirs und einer Streitkraft von Anhängern Eyub Khans hat seine Bestätigung gefunden, Die irre- guläre Jnfanterie des Emirs ward zuerst von den heratischen Truppen zurückgeworfen, aber die Reihen der leßteren wur- den c{ließlih von der Reiterei und regulären Fnfanterie des Emirs durchbrochen, wobei sie schwere Verluste erlitten.

Frankreih. Paris, 10, Juni. (Fr. Corr.) Der Kriegs-Minister hat gestern, wie gemeldet, einen Kredit von 14 226 000 Frs. für die tunesishe Expedition ge- fcrdert. Von dieser Summe entfallen auf das Kriegs-Mini- sterium selbst 13 431 000, auf das Marine-Ministerium 700 000,

! auf das Finanz-Ministerium 95 000 Frs., und zwar reichen | diese Kosten bis zum 10. Juli. Rechnet man die schon früher

für denselben Zweck erforderten 5 695 276 Frs. hinzu, fo er

giebt sich für die Zeit vom 1. April bis zum 10, Juli eine Gesammtausgabe von 19 921 276 Frs.

Der Bey von Tunis hat folgendes Dekret erlassen:

Art Lci 4, 0 und G der Konventton vom

Bz nad 1 Arliikeln unsere Regierung

Unterlan în die

l

di af Rd 0 aan 1 L L treters Frantrcis in uni noi E E

M „pl Í

4 L L