1881 / 135 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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glei das Grenzzollamt odec- Niederlageamt ist, über welches der

Bezug erfolgt, unter Begleitscheinkontrole zu überweisen.

Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Tabak in seine Fabrikräume zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den

die Verzollung nahweisenden Belägen amtlich bescheinigt.

Inländischen Tabak darf der Fabrikant ebenfalls nur in Mengen von mindestens 250 kg in einem Transporte beziehen. Eine jede Einlagerung von solbem Tabak muß alsbald der Steuerstelle ange- zeigt werden. Zugleih ist anzugeben, ob der Tabak fermentirt ift oder vor der Verarbeitung noch der Fermentation in der Fabrik unter-

worfen werden soll. 8, 13.

Die Fabrikanten, welche nah ihrer Erklärung (§. 9) ausländische und inländische Tabake, getrennt oder gemischt, verarbeiten, haben in den Anmeldungen (Muster a) oder in diesen beizufügenden besonderen Deklarationen anzugeben, ob die Fabrikate ledigli «aus ausländischem oder lediglich aus inländischem Tabak oder aus beiden gemischt her-

gestellt sind.

Die Fabrikanten, welche ausländishe und inländishe Tabake gemischt verarbeiten, haben zur Feststellung des Antheils, welcher von

versendeten Fabrikate auf die ausländischen und die inländischen Tabake fällt, ein

dem Nettogewicht der mit dem Anspruch auf Vergütun

Notizbuch nah Muster c. zu führen, welches amtlih zu foliiren ist.

Wenn einem Fabrikanten die Verwendung von Tabaksurrogaten | ganz oder gestattet ist, so sind über die Surrogate in dem Notizbuch und in dem Konto (8. 14) in gleicher Weise Anschreibungen zu führen wie über ausländishen und inländishen Tabak. Für die verwendeten

Surrogate wird eine Vergütung nicht geleistet.

Am Schluß des S werden die in dem Notizbuche be-

den mit der Kontrole der Fabrik beauf- tragten Oberbeamten unter Zuhülfenahme des Versendungsbuchs und der Fabrikationsbücher, welche leßtere die Namen und Zusammen- seßung der einzelnen Sorten mit den Gewichtsverhältnissen der Zu- thaten und gewonnenen Mengen genau nachweisen müssen, geprüft

findlichen Eintragungen dur

und mit den betreffenden Anmeldungen verglichen.

Ist bei der Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten Beläge festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notiz- buchs. Die Richtigkeit des Abschlusses ist durch den Fabrikanten und

durch den betreffenden D L d bescheinigen.

Die Steuerstelle hat bezüglih jeder nach Maßgabe des §8. 8 zum Anspruche auf Zoll- oder Steuervergütung zugelassenen Fabrik ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen an dem zur Fabrikation bestimmten Rohtabak und der Absatz an Tabakfabrikaten nachgewiesen, am Schlusse jedes Quartals der Lagerbestand (auf fer- erechnung der Vergütung angefertigt wird. Die Führung dieses Kontos geschieht

mentirten Rohtabak reduzirt) dargestellt und die

nah Muster d. : Hierzu wird erläuternd bemerkt :

1) In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Tabak verarbeitet, können die Spalten 6, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20 und 22, in demjenigen für eine Fabrik, welche nur inländischen Tabak

verarbeitet, die Spalten 5, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 20 und 21 und in demjenigen für cine Fabrik, in welcher gusländischer und inlän- discher Tabak ungemischt verarbeitet wird, die Spalten 11, 14, 17 und 20 ausfallen.

2) In der ersten Abtheilung des Konto ist der Zugang an Roh- tabak nach der Zeitfolge anzuschreiben. Die Anschreibung erfolgt bei dem ausländischen Tabak nach dem der Verzollung zu Grunde geleg- ten Nettogewiht und bei dem inländischen Tabak nach dem Netto- Gewichte desselben, in fermentirtem Zustande, wobei 100 kg un- fermentirter -Tabak gleich 80 kg fermentirtem Tabak zu renen sind.

3) In der zweiten Abtheilung des Konto werden als Abgang die mit Anspruch auf Vergütung abgefertigten Fabrikate auf Grund der Anmeldungen einzeln und am Schlusse des Quartals die ohne Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund der Bücher des Fabrikanten G nachgewiesen. Am Schlusse des Quartals ist ferner bezüglich der gemischten Fabrikate nach Anleitung des Musters der Antheil auszuscbeiden, welcher auf die ausländischen und inländischen Tabake fällt. Die Ausscheidung erfolgt für die mit dem Anspruch auf Vergütung versendeten Fabrikate auf Grund des dem Konto beizufügenden Notizbuchs (8. 13), bezüglich der übrigen Fabri- fate auf Grund der Bücher des Fabrikanten.

4) Der Lagerbestand wird am Schlusse jedes Quartals nach An- leitung des Musters in der Weise ermittelt, daß dem zu Anfang des Quartals vorhanden gewesenen Lagervorrath die Summe des Zugangs (Ziffer 2) zugerebnet und von der Summe die auf fermentirten Roh- tabak reduzirte Menge der in Abgang geschriebenen Fabrikate (Ziffer 3) abgesetzt wird.

Als Verhältnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate auf fer- mentirten Rohtabak find PLEELNE

a. Schnupf- und Kautabak . 70% A p E, (Sl G

c. Cigarren . 110 7; { în sermentirtem

d, Cigaretten . A Zustande,

Die Direktivbehörden können diese Verbältnißzahlen für einzelne Fabriken abändern, falls der Nachweis geführt wird, daß diese Ver- hältnißzahlen der Fabrikationsweise der Fabriken nicht entsprecen.

S. 19;

Der Fabrikant erhält die Vergütung für die ausgeführten oder niedergelegten Tabakfabrikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten.

Die Steuerstelle fertigt die Berechnung über die zu gewährende Vergütung nah Anleitung des Musters d. und legt das Konto mit den Unikaten der betreffenden Anmeldungen der Direktivbehörde zur Prüfung und Anweisung der Vergütung vor.

Ist dem Fabrikanten Zoll- oder Steuerkredit gewährt, so findet hierauf Abrecbnung statt.

P S As

Der Fabrikant hat jährlich an einem mit der Steuerstelle zu vereinbarenden Zeitpunkte eine Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlihen Vorräthe an unfermentirtem und fermen- tirtem Rohtabak, sowie an Halb- und Ganzfabrikaten zu veranstalten. Die Steuerstelle hat cinen Beamten zur Kontrolirung der Aufnahme abzuordnen. Das Ergebniß der Aufnabme ist der Steuerstelle in einer von dem fkontrolirenden Beamten mit zu unterzeichnenden Zu- sammenstellung mitzutheilen. Aus derselben muß der vorhandene Bestand an inländisbem und ausländishem unfermentirtem und fermentirtem Rohtabak, an lediglich aus inländischem, ledigli aus auéländishem und aus gemishtem Tabak hergestellten Halb- und Ganzfabrikaten ersibtlib fein; bezüglih der gemishten Halb- und Ganzfabrikate muß aus dieser Zusammenstellung bervorgeben, welcher Theil derselben aus inländishem und welcer Theil aus ausländischem Tabak besteht.

Bei der Bestandsaufnahme is das Konto in der im §8. 14 Ziffer 4 vorgeschriebenen Weise abzuschließen und der buchbmäßige Lagerbestand mit dem dur die Lageraufnahme festgestellten Vorrath zu vergleichen. Bei der Lageraufnahme sind für die Reduktion der

zuwenden, wie bei der Berechnung des buhmäßigen Lagerbestandes. Die Ergebnisse der Lageraufnahme bilden die Grundlage für die fernere Kontenführung.

__ Beträgt der bei der Bestandeaufnahme gegenüber dem buch- mäßigen Lagerbestande etwa \ich ergebende Unterschied in Fabriken, welcbe feinen Schnupf- oder Kautabak bereiten, nit mehr als 24 9% und in Fabriken, welche sich auch mit der Bereitung von Schnupf- oder Kautabak beschäftigen, nicht mehr als 3 %/ des seit der letzten Bestandsaufnahme auf Lager gewesenen (efksc{ließliÞd des aus der früheren Zeit übernommenen) Vorraths, so bewendet es bei der Be- ribtigung des Konto. Entgegengesetzten Falles sind über die Ursachen des Unterschiedes Erörterungen anzustellen und deren Ergebniß der Direktivbehörde anzuzeigen, Bei der von dieser Behörde zu fassenden Entscblicßung i insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob Umstände ermittelt worden sind, welbe es nöthig macben, dem

| träge zu Grunde zu legen. Die Vergütungssäte für je 100 kg sind

zu ve: L C A : die Ne und Ganzfabrikaten durÞ Angabe der Zoll- oder Steuersätze zu er- Fabrikate auf fermentirten Rohtabak dieselben Verhältnißzahlen an-

werden, zu entziehen (8. 18), sowie ob und in wie weit derselbe wegen eines zu hohen Bestandes an Tabak zur Rückzahlung bezogener Ver- gütung anzuhalten sei.

S 17:

_ Die Fabrikanten haben sämmtliche in der Fabrik und im Comp- toir beschäftigten Personen, mit Ausnahme der Arbeiter, jedoch ein- \{ließlich der Werkführer, mit Namen und unter Bezeichnung der Art der Beschäftigung, desgleichen die Veränderungen, welche hin- sichtlich dieser Personen eintreten, der Steuerstelle anzuzeigen.

Die Direktivbehörde bestimmt auf Antrag des Fabrikanten, welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der gegebenen Vor- schriften und richtige Führung der Ge verpflichtet werden sollen.

__ Die Vergünstigung der Gewährung von Zoll- oder Steuerver- gütungen kann zu jeder Zeit an veränderte Bedingungen geknüpft oder zurückgenommen werden. Zur Zurücknahme ist die Direktivbehörde befugt. Die Zurücknahme joll in der Regel erfolgen, wenn der Se kant oder eine in der Fabrik oder im Comptoir beschäftigte Person wegen im Interesse des Fabrikanten verübter Zoll- oder Steuerdefrau- dation oder Vergehung der im §. 38 des Geseßes vom 16. Juli 1879 bezeichneten Art rechtskräftig verurtheilt worden ist.

. 19, Die obersten Saübeénanibetorel find ermächtigt, von der An- wendung der in den 88. 13, 14, 16 und 17 angegebenen Kontrolen 0D theilweise Abstand zu nehmen , insofern im Ein- verständniß mit dem Fabrikanten der Fabrifkationsbetrieb unter ständige amtliche Kontrole geseßt wird. In diesem lands hat der Fabrikant die Kosten der Beaufsichtigung des Fabrikationsbetriebs A0 des amtlihen Mitverslusses der Fabrik- und Lagerräume zu ragen.

TII. S Ua.

Bis auf Weiteres kommen die seitherigen Zoll- und Steuerver- gütungsfäße mit der Maßgabe in Anwendung, daß für Cigaretten 7/10 der im §. 1 beziehungsweise 8. 20 des bisherigen, durch Beschluß des Bundesraths des Deutschen Zoll- und Handelsvereins vom 19. Mai 1869 genehmigten Regulativs für Cigarren festgeseßten Säße zu ge- währen sind. Die hiernach für Cigaretten sih ergebenden Säße sind nah der Vorschrift im §. 24 Absatz 2 abzurunden.

Es bleibt besonderer Bestimmung des Bundesraths vorbehalten, von welchem Zeitpunkt ab die in den 88. 1 und 2 bezeichneten Ver- gütungsfäße allgemein Anwendung finden, sowie ob und beziehungs- weise welcbe Uebergangssäße in I eintreten sollen.

Für die Zahlung der Vergütung ist der Vergütungs\aß maß- gebend, welcher an demjenigen Tage gültig ist, an welchem der Tabak über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage ver- bracht wird.

S 22 _ Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Scnupf-, Kau- und Raucbtabak, von Cigarren und Cigaretten die Vergütung nah den im §. 1 des bisherigen Regu- lativs enthaltenen Säßen in Anspruch nehmen, haben die Vorschriften des gegenwärtigen Regulativs gleichfalls zu beobachten.

Dasselbe gilt von denjenigen Fabrikanten, welche bei der Aus- fuhr oder Niederlegung von Schnupf-, Kau- oder Rauchtabak oder Cigaretten die Vergütung nah den etwa noch festzustellenden Ueber- gangssäßen und bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Cigarren die Vergütung nach den für Cigarren ganz oder theilweise aus aus- ländischem Tabak etwa noch festzustellenden Uebergangssäten in An- spruch nehmen. Ó Î _ Dagegen finden auf diejenigen Fabrikanten, welche bis zum Ein- tritt anderer Vergütungssäte (8. 20) bei der Ausfuhr oder Nieder- legung von Schnupf-, Kau- und Rauchtabak und von Cigaretten auf Gewährung der im §. 20. des bisherigen Regulativs angegebenen Vergütung Anspruch, mäcen, außer den Vorschriften in den &. 2 bis 5 nur die Vorschriften in §. 9. Absatz 3, §. 15 und 8. 18 des gegenwärtigen Regulativs sinngemäße Anwendung.

93 i

Beim Inkrafttreten dieses Regulativs erfolgt für die bereits unter Kontrole stehenden Fabriken, deren Inhaber weiter auf Ver- gütung Anspruch machen, die Feststellung des auf fermentirten aus- und inländischen Rohtabak zu reduzirenden Vorraths an Rohtabak, Halb- und Ganzfabrikaten auf Grund des gemäß 8. 15 des bisheri- gen Regulativs geführten Konto. Für die vorhandenen Fabrikate, sowie für diejenigen Fabrikate, welche aus dem vorhandenen Vorrath an Rohtabak und Halbfabrikaten hergestellt werden, wird auch na dem Eintritt höherer Sätze nur die Vergütung na §. 1 beziehungs- weise §. 20 des bisherigen Regulativs gewährt. Ausgenommen hier- von sind Cigarren, bei deren Ausfuhr oder Niederlegung die alsdann geltenden höheren Vergütungésäte für Cigarren aus inländischem Tabak Anwendung finden. i : Tritt ein Fabrikant, welcher bis dahin nit unter Kontrole ge- standen, behufs Erlangung von Zoll- oder Steuervergütung unter Kontrole, fo hat derselbe scinen Vorrath an Rohtabak, Halb- und Ganzfabrifaten, auf fermentirten Rohtabak reduzirt, auf Grund der Bücher zu deklariren. Nach Prüfung der Deklaration dur einen Oberbeamten ist dieser Vorrath als inländischer Tabak im Konto an- zuschreiben und als folher nah Maßgabe von Absatz’ 1 weiter zu be- bandeln.

8, 24. Mit Genehmigung der Direktivbebörde kann für Tabakfabrikate ohne Nücksiht auf den Zeitpunkt der Ausfuhr oder Niederlegung die- jenige Vergütung gezahlt werden, welche den auf die verwendeten * Tabake in Anwendung gekommenen Zoll- oder Steuersäßen entspricbt, wenn der Fabrikant den Nachweis darübér, welchen Zoll- oder Steuersätßen die verwendeten Tabake unterlegen haben, in der vor- geschriebenen Weise (8. 25) erbracht hat, die nach versciedenen Säßen verzollten oder versteuerten Robtabake in den Lagerräumen von einander getrennt hält und si den in den &. 13, 14, 16 und 17 angeordneten Kontrolbestimmungen auch hinsihtlich der Versendung der Cigarren aus inländishem Tabak unterwirft. __ Bei der Berechnung der Steuervergütungen, welche den Steuer- säßen der Erntejahre 1880 und 1881 entsprechen, sind als Vergü- tungssätze 4/9 beziehentlih #/9 der im 8. 2 unter B. angegebenen Be-

auf volle Markbeträge in der Weise abzurunden, daß die überscießen- den Pfennigbeträge außer Betracht bleiben. : Jn solcen Fällen ist dem Notizbube (Muster c.) und dem Konto (Muster d.) eine Einrichtung nach Maßgabe der Muster e. und f. zu geben.

G, 20, In Bezug auf den Nachweis darüber, welchem Zoll- oder Steuer- ne der verwendete Tabak unterlegen hat (8. 24 Absatz 1), gelten folgende Vorschriften. s _1) Die Fabrikanten haben die gemäß §. 23 Absay 1 beziehungs- weise 2 festgestellten Verzeichnisse der Vorräthe an Rohtabak, Halb-

gänzen, denen die einzelnen Mengen unterlegen haben.

__2) Die Prüfung der Deklaration und Feststellung der Vorräthe erfolgt durch zwei Oberbeamte und nach deren Ermessen unter Zu- ziehung von Sachverständigen auf Kosten der Fabrikanten. Wird der Nachweis darüber, welchen Zoll- oder Steuersätßen der Tabak oder ein Theil ‘desselben unterlegen hat, nit in überzeugender Weise erbracht, so ist derselbe als inländisher Tabak aus dem Erntejahr 1879 anzuscbreiben.

3) Die Bezüge an ausländishem Tabak, für welchen die höhere Vergütung beansprudt wird, haben nah Makzgabe der Vorschriften in den S. 10 und 11 zu erfolgen. __ 4) Der Nachweis des Erntejahres, aus welchem der bezogene in- ländische Tabak stammt, ift als erbracht anzuseben,

a. wenn der Tabak in dachreifem Zustande alsbald nah der im 8. 16 des Gesetzes vorgeschriebenen amtlichen Verwiegung mit Ver- jendungsschein unter amtlihem Verschluß direkt vom Pflanzer in die

Fabrikanten die Begünstigung, nah diesem Regulativ bebandelt zu

der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn tilgenden

U E 5 werden am

b. wenn der Tabak aus einer öffentlihen Niederlage oder aus einem unter amtlichem Mitvers{luß stehenden Privatlager unter amtlichem Verschluß oder Begleitung in die Fabrik gebracht wird.

Der bei der Versteuerung in Anwendung gebrachte Steuersa bestimmt das Erntejahr, nah welchem die Vergütung zu berechnen if. 5) Die aus dem freien Verkehr ohne Kontrole zugehenden Tabake

sind als inländischer Tabak aus dem Erntejahr 1879 im Konto anzu- chreiben.

8. 26. Gegenwärtiges Regulativ tritt an Stelle des bisher gülti Regulativs mit dem 1. Juli 1881 in Kraft. s bisher gültigen (Folgen die Muster.)

: Bekanntmachung. Die an der Bahnstrecke Saarbrücken-Met gelegene Station

Stieringen in Lothringen hat die Bezeihnung „Stieringen- Wendel“ erhalten.

Berlin, den 11. Juni 1881.

Jn Vertretung des P des Reichs-Eisenbahnamts : rte.

Für Reisende nah und von dem Badeorte ___ Warmbrunn.

Vom 15. Mai bis 31. August ehen Jahres werden auf den Stationen in Berlin (Niederschlesisch-Märkishe Bahn und Berlin-Görlißer Bahn) und in Frankfurt an der Oder Retourbillets 11. und 11]. Klasse mit einer Gültigkeits- dauer von 6 Wochen für die Eisenbahn- und Postfahrt nach und zurück von Warmbrunn via Reibniß zu ex- mäßigtem Preise ausgegeben. :

Gepäckfreigewicht : auf der Bahn 25 kg,

: auf der Post 15 kg.

Liegnitz, den 10. Juni 1881.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor. Jn Vertretung: Schult.

Königreich Preußen. Finanz-Ministerium.

Die Ziehung der 3. Klasse 164. Königlih preußischer Klassen-Lotterie wird am 21. Juni d. J., VA 8 Ube far Ziehungssaale des Lotteriegebäudes ihren Anfang nehmen.

Die Erneuerungsloose, sowie die Freiloose zu dieser Klasse sind nah den §8. 5, 6 und 13 des Lotterieplans, unter Vorlegung der bezüglichen Loose aus der 2. Klasse, bis

zum 17. Juni d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des An- rechts einzulösen.

Berlin, den 13. Juni 1881. Königliche General-Lotterie-Direktion.

Ministerium der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

__ Dem Dberlehrer Dr, Ferdinand Hirs an der König- städtischen Realschule in Berlin ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Ew. Hochwohlgeboren erwidere ih auf den Bericht der dortigen Königlichen Regierung vom 11. Februar cr., daß bei Festseßung von Liquidationen beamteter Thierärzte über Ob- duktionen, welhe auf Grund des Reichsgesezes vom 23, Juni pr., betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, bezw. der zur Ausführung dieses Geseßes vom Bundesrathe erlassenen Jnstruktion vom 24. Februar cr. und des Preußischen Ausführungsgesezes vom 12. März cr. vor- genommen worden, lediglih zu prüfen ist, ob die betreffenden Obduktionen wirklich ausgeführt sind. Ein mangelhafter Jn- halt des Obduktionsprotokolls kann den Anspruch des Ob- duzenten auf die geseßlihen Obduktionsgebühren nicht auf- heben, wohl aber begründeten Anlaß zur Rüge gegen den be- treffenden beamteten Thierarzt geben, da derselbe nah 8. 36 der Anweisung für das Obduktionsverfahren (Anlage B. der Jnstruktion vom 24. Februar cr.) für die genaue Aufnahme des Obduktionsbefundes in das von dem anwesenden Polizei- beamten aufzunehmende Protokoll zu sorgen hat.

Nach der Vorschrift im §. 1 der gedachten Anweisung soll

die Obduktion in Gegenwart des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder eines von demselben beaustragten Beamten ausgeführt werden, worauf zu achten ist.

Berlin, den 31. Mai 1881. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Im Ausftrage: Marcard.

An den Königlihen Regierungs - Präsidenten

Hrn. N., Hohwohlgeboren zu N. Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren zur gefälligen

Kenntnißnahme und Nachachtung.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Jm Auftrage: Marcard.

An sämmtlihe übrigen Herren Regierungs-Prä-

sidenten, Herren Landdrosten und an den Herrn Polizei-Präsidenten hier.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

j Bekanntmachung. Die von den Stammaktien und Prioritäts-Obligationen statutenmäßig zu

1556 Stück Stammktien à 100 Thlr. 438 Prioritäts-Obligationen Ser. I. à 100 Thlr., "” T4 1 A à 50 Thlr.,

1. Juli d. J, Vormittags 11 Uhr,

in unserem , ume, Oranienstraße 92, in Gegenwart eines Notars öffentlich verloost werden.

Berlin, den 8. Juni 1881.

_ Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

Fabrif aufgenommen wird, und

Abgereist: Se. Excellenz der Hofmarschall Sr. Majestät des Kaisers und Königs, General-Lieutenant Graf von Per- poncher nah Ems.

Angekommen: Se. Excellenz der Finanz - Minister Bitter aus der Rheinprovinz.

Bekanntmachungen auf Grund des Reihsgeseßes vom 21. Dkftober 1878.

Das unterm 31. Mai d. J. erlassene Verbot des Flug- blattes, überschrieben: „Einwohner Mannheims“, unterschrieben: „Jm Namen der bei legter Wahl in Ilk. Klasse gewählten Stadtverordneten: F. Seifarth“, Verlag von F. Seifarth in Mannheim, wird hiermit wieder aufgehoben.

Mannheim, den 11. Juni 1881.

Der Gr. bad. Landeskommissär

für die Kreise E Heidelberg und Mosbach.

orn.

Die Mittelshullehrer-Prüfung wird hier vom 8. November, event. 6. Dezember d. Js. an abgehalten werden. Das Nähere besagen die Amtsblätter. Berlin, den 9. Juni 1881. i Königliches Provinzial-Schul-Kollegium. Herwig.

Belau maoun Den Marks\cheiderkandidaten Adolph Wiesner und Her- mann Rutsch ist die Konzession zum Betriebe des Markscheider- gewerbes von uns ertheilt worden. Dieselben haben ihren Wohnsitz in Waldenburg genommen. Breslau, den 9. Juni 1881, Königliches Ober-Bergamt.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

reußen. Berlin, 13, Juni. Se. Majestät der da A König haben Sih am Sonnabend Abends 103/, Uhr mittels e vom Potsdamer Ba nhof aus nach Ems begeben und sind, laut Meldung des „W. T. B.“, gestern Vormittags 10 Uhr 10 Minuten im besten Wohlbe- finden bei prahtvollem Wetter daselbst eingetroffen. Zur Be- grüßung Sr. Majestät waren Se. Majestät der König von Schweden mit Gefolge, ferner der Ober-Präsident von Barde- leben, der Regierungs-Präsident von Wurmb, der Landrath Ro!shoven, der Badekommissar von Lepel, der Bürgermeister Spangenberg, die Geistlichkeit, die Generalität aus Coblenz und ein distinguirtes Badepublikum auf dem Bahnhofe an- wesend. Unter den Hochrufen der zahlreich versammelten Be- völkerung begaben Sih Se. Majestät in einem offenen Wagen durch die prachtvoll dekorirten Straßen der Stadt nach dem Kurhause. Es 7 ; Heute früh 8 Uhr haben Se. Majestät der Kaiser mit der Brunnenkur begonnen und dann den Vortrag des Hof- marschalls Grafen Perponcher und des Chefs des Civilkabinets ntgegengenommen. . h s Mittags 1 Uhr wurde die Ankunft Jhrer Majestät der Kaiserin aus Coblenz erwartet.

Se. Kaiserliche und Königliche Pot der Kronprinz, Höchstwelcher vom Donnerjtag zum rellag in Bexlin, beriaciet hatte, begab Sich am 10. d. M. früh um 81/, Uhr in das Königliche Shloß und fuhr von dort gemein- schaftlih mit Sr. Hoheit dem Fürsten von Serbien nah dem Tempelhoferfelde, um der Besichtigung der Garde-Artillerie- Brigade beizuwohnen. Nach Beendigung derselben kehrte Se. Kaiserliche Hoheit mit dem 11 Uhr-Zuge nach dem Neuen Palais zurü. E 5 Nahmittags mit dem 4 Uhr-Zuge kam Höchstderselbe wieder nah Berlin, nahm an dem Abschiedsdiner für Se. Hoheit den Fürsten von Serbien bei Sr. Majestät dem Kaiser Theil und wohnte der Vorstellung im Wallner- Theater bei. g S :

E Mit dem 10 Uhr-Zuge kehrte Se. Kaiserliche Hoheit nah Potsdam zurü. E S

) Îm Sonnabend kamen JZhre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin Nachmittags mit dem 3 Uhr-Zuge nah Berlin. E :

Se. Kaiserliche Hoheit nahm das Diner bei dem komman- direnden General des 111, Armee-Corps, General der _aIn- fanterie von Schwarzhoff ein und stattete sodann Sr. Majestät dem Kaiser einen Besuch ab. E S

Abends besuchten die Höchsten Herrschaften die italienische

Rorstellung des Signor Rossi im Friedrih-Wilhelmstädtischen Theater und kehrten mit dem 10 Uhr-Zuge nach Wildpark zurü. - :

/ Am gestrigen Sonntage wohnten Jhre Kaiserlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin mit Jhren Königlichen Hoheiten den Prinzessinnen Victoria, Sophie und Margaretha dem Gottesdienste in der Kirche zu Eiche bei.

Jn der am 11. d. M. unter dem Vorsige des Staats- Ministers von Boetticher abgehaltenen Sißung des Bun des- raths gelangten Mittheilungen des Präsidenten des Reichs- tags über die Beschlüsse des Reichstags: a. zu dem Entwurf GRes Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung; ), zu Petitionen, betreffend den Jtentitätsnachweis bei der Aué fuhr von Mehl aus importirtem Getreide, zur Vorlage “und wurde die Resolution zu b. dem Reichskanzler überwiesen, während über die Abänderungen zur Gewerbeordnungsnovelle in einer der nächsten Plenarsizungen berathen werden A, Práäsidialvorlagen , ene: a, die Reduktion r Gesammtbetrages der eihskassensceine zu M und 5 M, b, die Vorschriften über die Verwendung von Wehsel- stempelmarken, c. die Ergebnisse des Heeresergänzungsgeschästs im Reichsgebiete für 1880, wurden zu a. und b, den zustän- digen Ausschüssen überwiesen, zu €. lediglich zur Kenntniß ge- nommen. Gegen die Personalvorschläge des Vorsigenden zur Wiederbesezung mehrerer erledigter Stellen bei Ditgipüinar, kammern für clsaß-lothringishe Beamte und Lehrer ergab sid kein Widerspruch.

dem Reichstage erhielt, einem bezüglihen Präsidialantrage entsprehend, die Zustimmung. Hiernähst wurden die Beschlüsse des Reichstags in zweiter Lesung zu dem Geseßentwurf, betreffend die Abänderung von Ss des Gerichtskostengeseßes und der Gebührenordnung für Ge- rihtsvollzieher, über welche der VI. Ausshuß Bericht erstattete, in Berathung gezogen und über die bei der dritten Berathung des Geseßentwurfs einzunehmende Haltung Beschluß gefaßt. Den Schluß bildete die Ernennung von Kommissarien zur Berathung von Vorlagen im Reichstage und die Vorlegung der neuerdings eingegangenen Petitionen, über deren geschäft- liche Behandlung Bestimmung getroffen wurde.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sißung zusammen.

Der Schlußbericht über die vorgestrige Sißung des Reichstages befindet sih in der Ersten Beilage.

Jn der heutigen (59.) Sißung des Reichs- tags, welher mehrere Bevollmäcztigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, begann das Haus zunächst die erste und event. zweite Berathung der Handels- konvention zwishen Deutschland und Rumänien. Der Abg. Dr. Lasker empfahl die unveränderte Annahme der Konvention und dankte der Reichsregierung dafür, daß die \. Z. noch zweifelhafte Frage, ob alle Deutschen ohne Unterschied der Konfession in Rumänien gleich behandelt würden, jeßt endgültig entschieden sei. Der Abg. von Schalsha regte das Bedenken an, daß sih die Aus- wanderung von Juden aus Südrußland über Rumänien fach Deutschland verstärken könnte; er bat deshalb darauf hinzu- wirken, daß die Naturalisationsbedingungen in Rumänien ershwert würden. Der Abg. Dr. Lingens machte die Regie- rung darauf aufmerksam, ob es sih nicht empfehle, die Aus- wanderung aus Deutschland nah den Donauländern zu richten. Der Bundesrathskommifsar Geheime Legations-Rath Reichardt bemerkte, daß die Naturalisationsbedingungen in Rumänien viel strenger seien als in Deutschland. Die Naturalisation könne abgesehen von besonderen Fällen, welche hier niht in Frage stehen nur im Wege der Gesebgebung nah vorhergehendem 10 jährigen Aufenthalt erfolgen. Der Abg. Frhr. von Minnigerode bemerkte, daß der Dank des Abg. Lasker besser unterblieben wäre. Die Einmischung in fremde Verhältnisse sei immer be- denklih, namentlih wenn, wie in Rumänien, die Juden 13 Proz. der Bevölkerung ausmahten. Der Abg. Dr. Lasker erwiderte, daß es sich nicht um eine Einmischung in eine fremde Geseygebung handele. Auf die Provokation , welche in den Bemerkungen des Abg. von Minnigerode gelegen habe, werde er nicht eingehen. Der Abg. Richter (Hagen) wies darauf hin, daß die Hohenzollern es stets für ihre Aufgabe „gehalten hätten, den wegen ihres Glaubens Verfolgten eine Freistätte zu gewähren. Auf die Einwanderung von ein paar rumänt- hen Juden werde es auch nicht ankommen. Die fonservati- ven Grundbesigzer sollten lieber auf eine bessere Behandlung ihrer Arbeiter hinwirken. Der Abg. von Helldorff-Bedra erklärte die Ausführungen des Abg. Richter für Ueber- treibung. L wurde der Vertrag in allen seinen einzelnen Theilen genehmigt. j

) Es Vlgte die dritte Berathung des Geseßentwurss, betreffend die Erhebung von Reichsstempelab- gaben. Jn der Generaldebatte traten die Abgg. Frei- herr von Lerchenfeld, Schlutow und von Kardorff noch einmal für das Prinzip eines Fixstempels statt des in der zweiten Lesung für Zeitgeschäste aller Art und für Rechnungen angenommenen prozentualen Stempels ein, mit Rücksicht auf die praktischen Bedenken, welche in der Petition der Berliner Kauf- mannschaft gegen einen beweglishen Steuer)aß geltend geinacht worden seien. Dagegen vertheitigte der Abg. von Wedell-Malchow den prozentualen Stempel als eine Forderung der Gerechtig- keit. Die Petition der Berliner Kausmannschaft vertrete die Interessenten, sei also nicht objektiv. Der Bundeskommissar Geheime Ober-Finanzrath Girth erkannte gleichfalls den Ge- danken des prozentualen Stempels als richtig an, man dürfe denselben aber nicht bis in seine äußersten Konsequenzen ver- folgen, weil die Verlockung zu Defraudationen dadurch ver- größert und das Geschäft wesentlih ershwert werde. lie Regierungsvorlage habe dur die Abstufung des Stempels in drei Steuersäßc diese Gefahr zu vermeiden und doch der Forderung der Gerechtigkeit nah Möglichkeit zu entsprechen gesuht. Er empsehle die Annahme dieses Vorschlages und die Ablehnung des prozentualenu Stempels, gegen deen Ein- führung sich auch ein Gutachten des Hauptbankdirektoriums entschieden ausgesprochen habe. - S

In der Spezialberathung wurde zunächst der Stempel

auf Aktien, Renten und Schuldverschreibungen ohne Debatte genehmigt. Jn der Diskussion über Nr. Il, des Tari}s (Stempel auf Schlußnoten und Rechnungen) traten noch ein- mal die Abgg. Hermes und Büsing für die Annahme eines Firstempels, die Abgg. Frhr. von Mirbah und von Wedell: Malchow für den prozentualen Stempel ein. Der Bundes- bevollmächtigte, Staatssekretär des Reichs-Schagamts Scholz erklärte, daß die Regierung nur aus Rücksicht auf die praf- tischen Schwierigke.ten von der Durchführung des als richtig anerkannten Prinzips ber prozentualen Besteuerung abgejehen habe. Sollte der Reichstag jedoch durh seine Abstimmung aussprechen, daß er diese praktishen Schwierigkeiten nicht für so groß halte, um deshalb die prozentuale Besteuerung fallen zu lassen, so werde die Regierung die Durchführung versuchen. An namentliher Abstimmung wurde hierauf der Antrag des lbg. von Wedell-Malchow, welcher für Schlußnoten über

ewöhnlihe Geschäfte einen Stempel von 1/9 pro mille, für Zeitgeschäfte von 2/4 pro mille einführen wollte mit Stimmen- gleihheit (126 gegen 126 Stimmen) abgelehnt, und hierauf der Antrag des Abg. Frhr. von Lerchenfeld, für Schlußnoten und Rehnungen über gewöhnliche Geschäfte einen Stempel von 20 „3, für Schlußnoten über Zeitgeschäfte einen Stempel von 1 H zu erheben, mit sehr großer Majorität angenommen. Ebenso wurde in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der zweiten Lesung die Besteuerung der Lotterieloose und \{ließlich das Gesey im Ganzen angenommen.

Jn Nr. 102 des „Reichs-Anzeigers“ wurde darauf nat daß die Einfuhr von Getreide und Mehl aus Rußland, Oesterreih-Ungarn und den Ver- einigten Staaten von Amerika in den freien Verkehr des deutschen Zollgebiets während des ersten Vierteljahrs 1881 egenüber dem gleichen Zeitraum 1880 eine Zunahme ergeben hade. Auch im April 1881 hat gegen denselben Monat des

i y , f s Die Wiedervorlegung der zu Berlin am 14, November 1877 unterzeihneten Handelskonvention mit Rumänien bei

Vorjahres eine erheblihe Mehreinfsuhr der meisten dieser

| Gegenstände stattgefunden, nämlich:

Weizen 94 237 Doppelcentner,

Hofer 33 960

erste 19 686

Mehl 18912 S j i

Dagegen is die Einfuhr von Roggen im April d. J.

hinter der des Monats April 1880 um 5035 Doppelcentner zurüdckgeblieben.

Das Anbieten eines Geschenkes an den Angehö- rigen eines Beamten, um den Leßteren zu einer die Amtspflicht verlezenden Handlung zu bestimmen, is nah einem Urtheil des Reichsgerichts II1., Strafs., vom 30. März d. J., als aktive Bestehung zu bestrafen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzoglich hessishe außerordentlihe Gesandte Dr. Neidhardt Ut in Berlin wieder eingetroffen.

Der General-Lieutenant von Dannenberg, Com- mandeur der 2. Garde-Jnfanterie-Division, ist von Coblenz wieder hierher zurüdgekehrt.

Der General-Lieutenant von Dresky, Fnspecteur der 2. Feld-Artillerie-Jnspektion, ist mit mehrwöchentlihem Ur- laub nah Kissingen abgereist.

Der General-Lieutenant Wiebe, Jnspecteur der 1, Fuß-Artillerie-Jnspektion hat sich auf Dienstreisen begeben.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staats- Anzeigers“ ist eine „Besondere Beilage“ (Nr. 6), enthaltend Entscheidungen des Reichsgerichts, beigefügt.

S. M. S. „Freya“, 8 Geshüße, Kommandant Kapitän zur See Kupfer, ist am 30. April cr., S. M. Knbt. „Jltis“, 4 Geschüße, Kommandant Kapt. Lt. Klausa, am 26. April cr. in Hongkong, S. M. S. „Hertha“, 19 Geshüße, Kommandant Ka- pitän zur See v. Kall, am 12 Juni cr. in Yokohama, S. M. S. „Aria dn e“, 8 Geshüge, Kommandant Korv. Kpt. Frhr. v. Hollen, am 25. April cr. in Coquimbo, S. M. S. „Niobe“, 10 Geshüße, Kommandant Korv. Kpt. Sattig, am 9. Juni cr. auf der Rhede von Dover ein- getroffen.

Cöln, 12. Juni. (Cöln. Ztg.) Nachdem die Spren- gung des Halbthurmes und eines Theiles der Stadtmauer heute Vormittag glücklich ausgeführt worden, zogen während der Stunden des Nachmittags Tausende zu der betreffenden Stelle, um die erste Mauerbreshe in Augenschein zu nehmen.

Hamburg, 11. Juni. (H. Corr.) Der Hamburger Ortsverein hat in seinèr gestrigen Extra-Generalversamm- lung sich mit der Zollanschlußfrage beschäftigt und eine Resolution angenommen, in welcher die Erwartung ausge- sprohen wird, die Bürgerschaft werde dem Senatsantrage auf Genehmigung des Präliminarvertrags ihre Zustimmung ertheilen.

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Oesterreich-Ungarn. Prag, 12. Juni, (Pr. Ztg.) Kronprinz Rudolf hat im Laufe des geitrigen Tages beim hiesigen General-Kommando und Divisions-Kommando die üb- liche dienstlihe Meldung erstattet. Um 3 Uhr fand das Diner bei Jhren Kaiserlihen und Königlichen Hoheiten und ein Festbanket des Bürgercorps im Saale der Sophien- nsel, Abends 7 Uhr eine Festvorstelung im böhmischen National-Theater statt. Das prachtvolle Theatergebäude war auf das Glänzendste von Außen erleuchtet. Als der Kron- prinz in seiner Loge erschien, intonirte das Orchester die Volkshymne ; das zahlreiche Publikum erhob si, der Vorhang raushte in die Höhe, und ein auf der Bühne versammelter Chor trug unter begeisterten Akklamationen der Versammelten zuerst die Volkshymne und hierauf die Brabançonne in böh- mischer Sprache vor. Hierauf begann die Aufführung der

glänzend auëgestatteten Festoper „Wbussa“ von Smetana.

Schweiz. Bern, 10. Juni. (N. Zürch. Ztg.) Der Ständerath gewährleistete heute die Urner Verfajsung und genehmigte sodann das gezjammte Obligationenreht unter Namensaufruf mit 34 Stimmen.

Niederlande. Haag, 11. Juni. (W. T. B.) Der Minister des Auswärtigen, Baron van Lynden van San- denburg ist interimistisch zum Finanz-Minister er-

nannt worden an Stelle Visserings, welcher seine Entlassung gegeben hat.

Großbritannien und Irland. London, 13. Juni.

(W. T. B.) Gestern wurde in Liverpool der Ver- such gemacht, die beiden Verhafteten, welche das dortige Stadthaus in die Luit zu }prengen versuchten, aus dem Gefängnisse zu befreien. Gegen 300 Männer hatten sich zu dem Ende ‘nah dem Gefangenenhause begeben ; die Behörden waren aber rechtzeitig gewarnt worden und hatten die Gefangenenwärter bewaffnet und vor die Gefäng- nisse postirt, Die zusammengerottete Menge zerstreute fich wieder, als sie die zum Schuße des Gefängnisses getroffenen Maßregeln bemerkte. i tag ins (Allg. Corr.) Dem Reuterschen Bureau wird aus Bombay, vom 9. d. M., gemeldet: Der aus Kandahar über- mittelte Bericht über ein am 3. d. M. unweit Girijhf statt- gehabtes heftiges Gefecht zwischen den Truppen des Emirs und einer Streitkrast von Anhängern Eyub Khans hat seine Bestätigung gefunden. Die irre- uläre Jnfanterie des Emirs ward zuer)t von den heratischen Truppen zurückgeworfen, aber die Reihen der leßteren wur- den shließlich von der Reiterei und regulären Znfanterie des Emirs durchbrochen, wobei sie {hwere Verluste erlitten.

Frankreich. Paris, 10. Juni, (Fr. Corr.) Der aris: Minister hat gestern, wie gemeldet, einen Kredit von 14 226 000 Frs. für die tunesishe Expedition ge- fordert. Von dieser Summe entfallen auf das Kriegs-Mini- sterium selbst 13 431 000, auf das Marine-Ministerium 700 000, auf das Finanz-Ministerium 95 000 Frs., und zwar reichen diese Kosten bis zum 10. Juli. Rechnet man die schon früher für denselben Zweck erforderten 5 695 276 Frs. hinzu, jo er- giebt sih für die Zeit vom 1. April bis zum 10. Juli eine Gesammtausgabe von 19 921 276 Frs.

Der Bey von Tunis hat folgendes Dekret erlassen:

Fm Hinblick auf die Artikel 4, 5 und 6 der Konvention vom 12. Mai, in Erwägung, daß nach diesen Artikeln unsere Regierung im Verkehr mit den fremden Mächten ohne Unterlaß in die Lage fommen wird, die Mitwirkung des Vertreters Frankreihs in Tunis

in Anspru zu nehmen, und daß dieses Verhältniß nothwendig ge- | regelt werden muß, seten wir den Vertreter Frankreihs zu unjerem