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für das Vierteljahr.
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wollte, weil Kläger Mitglied der Genossenschaft sci und nach An- leitung der Statuten kontrahirt habe.
Daß aber nur die leßtere Auffassung dem Bexufungs- urtheile zum Grunde liegt, geht aus dessen Entscheidungsgründen mit Bestimmtheit hervor. Dieselben werden von dem Gedanken beherrsht, daß Mitglieder einer Genossenschaft auch dann, wenn sie wie Dritte dem Vereine gegenübertreten und Rechtsgeschäfte mit demselben eingehen, den Beschränkungen, welche das Statut der Ver- tretungsbefugniß des Vorstandes hinzufüge, unterworfen feien, fo zwar, daß die solchergestalt begründeten Rechtsverhältnisse als innere Angelegenheiten der Genofssenshaft aufgefaßt werden müßten. Nur aus dieser Nechtsanschauung erklärt es a daß das Berufungsurtheil einerseits die Absicht des Vorstandes, dem Kläger in dem Schreiben vom 15. August 1879 cine Kreditfrist bis zum 30. November 1879 zu gewähren, und andererseits die Absicht des Klägers, durh Einreihung des Wechsels über 6000 M. ‘jene Offerte zu acceptiren, für nicht erwiesen er- achtet hat. i
Die im Gewerbebetrieb der Genossenschaft mit deren Mitgliedern abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind jedoch zweifellos keine inneren An- gelegenheiten des Vereins; vielmehr erscheinen die Genossenschafter
insoweit als Dritte und die Rechte und Verbindlichkeiten der Kon--
trahenten können rüdsihtlich ihrer Entstehung, rechtlichen Wirksam- keit und Auslegung \{lechthin nach keinen anderen Grundsäßen beur- theilt werden, als wenn sie zwischen dem Vorstande und einer außer- halb der Genossenschaft stehenden Person zu Stande gekommen wären.
In Uebereinstimmung mit den hier maßgebenden §8. 20 und 21 des Genossenschaftsgeseßes vom 4. Juli 1868 bestimmen denn auch die Statuten des beklagten Bankvereins in den 88. 8 und 9, daß die dem Vorstande auferlegten Beschränkungen diesen nur dem Vereine S bänden, gegen Dritte aber keine rechtliche Wirkung
ätten.
Damit fällt die Auslegung, welche die vorige Instanz den zwischen den Parteien gepflogenen en Verhandlungen gegeben hat, als eine rechtsirrthümliche von selbst und es ist-in der Revisions- instanz selbständig zu erwägen, ob aus den sonst feststehenden Umständen des Falles der Abschluß eines Kreditvertrages zwischen den streitenden Theilen angenommen werden kann.
# E Frage muß zu Gunsten des Klägers entschieden verden.
Die \treitenden Theile standen in Geschäftsverbindung mit ein- ander. Vor Auflösung dieser Verbindung, zuleßt im Frühjahre 1879, hatte Kläger eine Rei je von Wechseln auf auswärtige Kunden ge- zogen und durch Vermittelung der Firma J.-R. bei dem beklagten Bankverein diskontirt. Diese Wechsel — mit Ausnahme eines über 25 M, der der Geringfügigkeit des Betrages halber ausscheiden kann — waren sämmtlich auf eigene Ordre des Klägers gestellt, dieser also zugleih Aussteller und Remittent; sie wurden aber von den Bezo- genen weder acceptirt noch honorirt und gingen im Negreßwege an den Beklagten zurück. " In solcher Weise hatte leßterer bis zum 14, August 1879 29 Wechsel im Gesammtbetrage von 5587 M. 36 eingelöst und berechnete sich dessen Guthaben eins{chlièßlich Spesen und Zinsen am 22. August 1879 auf 5451 A 1 4. Dazu kommen noch zwei trafsirt-eigene Tratten des Klägers über 300 A. und bezie- hung8weise 148 M. 50 H _ per 24. August 1879, während zwei wei- tere, fällig am 3. und 5. September 1879, aus soglei zu erörternden Gründen nicht in Betracht zu ziehen sind.
Nun fuchte der Kläger, der {on damals vermöge springenden Regresses von dem Bankvereine auf Zahlung jener 29 Wechsel be- langt werden konnte, mittelst Schreibens vom 15. August 1879 um Frist nah und solche wurde ihm auch nah der eigenen Sachdar- stellung des Beklagten im Antwortschreiben des Vorstandes von dem- selben Tage bis zum 30, August 1879 gestattet. Diese vom Vor- stande gewährte Frist bezog sich aber nah dem unzweideutigen Wort- laute des Antwortschreibens niht etwa auf eine 15tägige Zahlungsfrist, sondern auf eine Frist zur Einreichung des beigescchlossenen — bereits ausgefüllten und nur noch mit den Unterschriften des Klägers und seiner Chefrau zu ver- schenden — Wechsels (Wechsel formulars) über 6000 M. Dabei kann es weder zweifelhaft sein, daß die Wechsel- summe von 6000 Æ dem Gesammtbetrage der Forderungen des Beklagten aus jenen 29 Wechseln und den weiteren per 24. August fällig werdenden Wechseln an Hauptgeld, Spesen und Zinsen bis Ende November 1879 annähernd gleihkam, noch auch, daß die Stundung der aus den Retourwechseln bis Ende August 1879 sih ergebenden Wechselregreßansprüche in dem neuen Wechsel selbst ausgedrückt war und bis zum 30. November 1879, nämlih drei Monate dato nah dem Tage der Wechselbegebung, dauern sollte. Ersteres ist von den Beklagten selbs nachgegeben worden und steht rechnungsmäßig fest, leßteres ergiebt sich aus fol- genden Erwägungen:
Von dem mündlichen Kreditgesuche abgeschen, war das Vor- stands\chreiben vom 15, August 1879 allerdings nur als ein neues Angebot an den Kläger aufzufassen (Artikel 322 des Handelsgeseßz- buchs). Allein es war ein vorbehaltlos#es und nur dessen An- nahme an eine Zeitfrist gebunden. Hielt der Kläger, wie geschehen, die Frist zur Erklärung auf die Offerte durch Ueberreichung des Wechsels an den Bankverein ein, so war durch Angebot und Annahme der Stundungsvertrag ges{lo\sen, ohne daß der Inhalt des flägerishen Schreibens vom 15. ejusd, weiter zu berüsichtigen wäre
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oder es sonst irgendwie darauf ankäme, ob der Vorstand den Aus- {uß der Genossenschaft bereits über die Wechselprolongation zu Rathe gezogen hatte oder niht. Der Kläger konnte und durfte vor- aus\eßen, daß der Vorstand statutenmäßig verfahren und daß die in einer und derselben Urkunde, ja in demselben Sake angebotene An- nahme- und Wecselprolongationsfrist von dem Vorstande und Aus- usse ausgegangen sei. Zu diefer, nah den Grundsäßen über Treu und Glauben mit Nothwendigkeit führenden Interpretation der gepflo- genen Verhandlungen war Kläger um so gewisser berechtigt, als der Norstand allein nach Maßgabe der Statuten und der Geschäfts- ordnung, strenge genommen, nicht einmal befugt war, eine Frist zur Erklärung auf die neue Offerte und damit stillshweigends (implicite) zugleich eine folhe zur Einlösung der Wechsel im Regreßwege bis zum 30. August 1879 zu gestatten.
Gerichtsstand der Niederlassung für Klagen gegen Eisenbahnverwaltungen.
Civilprozeßordnung §. 22.
In Sachen des invaliden Eisenbahnwerkstattschlossers F. L., zur Zeit in D., Klägers und Revisionsklägers,
wider
die Oberschlesishe Eisenbahngesellschaft, vertreten durch das Königliche Eisenbahn-Betriebsamt zu K., Beklagte und Re- visionsbeklagte,
hat das Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, in der öffent- lihen Sißung vom 23. April 1881
für Recht erkannt:
Das Urtheil des Dritten Civilsenats des Königlich preußischen Ober-Landesgerichts zu B. vom 20. Januar 1881 wird aufgehoben, die Berufung gegen das die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verwersende Urtheil der Ersten Civilkammer des Königlih preußishen Landgerichts zu B. vom 8. November 1880 wird zurückgewiesen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch des Klägers vor das Königlich preußische Landgericht zu B. verwiesen; die Kosten des vorliegenden Streites werden der Beklagten zur Last gelegt.
Thatbestand.
— — Der Revisionskläger hat unter Widerspruch der Revisions- beklagten beantragt, das Berufungsurtheil aufzuheben, die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts zu verwerfen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung vor das Landgericht zu B. zurück- zuverweisen.
Entscheidungs8gründe.
Nach der Civilprozeßordnung §. 19 Absatz 1 wird der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen, sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Personenvereinen und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche verklagt werden können, durch den Siß derselben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Der Berufunasrichter theilt mit, daß in dem Statut der Oberschlesischen Cisenbahngesellshaft vom 24. März 1841 §. 3 (Geseßz-Sammlung Seite 233, 236) vorgeschrieben ist, daß das Domizil der Gesellschaft sowie der Siß ihrer Verwaltung Breslau fei (Fol. 40). Er stellt überdies ausdrücklich fest (Fol. 41), daß Breslau statutenmäßig der Sitz der Beklagten is (Civilprozeß- ordnung §. 524), und hiernah muß dem Berufungsrizhter darin bei- getreten werden, daß das Landgericht zu Breslau und nicht das Landgericht zu Beuthen den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten (Civilprozeßordnung §. 19 Absatz 1) bildet.
Dagegen ergiebt sich die Zuständigkeit des Landgerichts zu Beuthen O/S. aus §. 22 der Civilprozeßordnung. Der Absatz 1 bestimmt :
Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, ciner Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
_ Nach der Mittheilung des Berufungsrichters war durch den Be- triebs - Ueberlassungsvertrag vom 17. September 1856 (staatlich bestätigt unterm 13. Oktober 1856) die Verwaltung des gesellschaft- lihen Unternehmens dem Staate überlassen und damals als einzige Vertreterin der Gesellschaft die Königliche Direktion der Oberschle- sischen Eisenbahn mit dem Sitze zu Breslau bestellt worden. Bei der unterm 24. November 1879 Allerhöchst genehmigten anderweiten Organisation der Staats-Eisenbahnverwaltung (Ministerial-Blatt der
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inneren Verwaltung 1880 Seite 84) blieb aber diese Königliche Direktion nur als Haupt- und Oberbehörde bestehen. Daneben wurden König- lihe Eisenbahn-Betriebsunter- und Königliche Eisenbahn-Beikommis- sionen eingesetzt, und bezüglih der Betriebsämter im §. 16 an- geordnet : VFnnerhalb ihres Geschäftsbezirks vertreten sie in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegenheiten die Verwaltung, welcher fie angehören, selbständig, so daß sie auch ohne besonderen Auftrag durch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Ver- gleiche 2c. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflich- tungen übernehmen.
Der VBerufungsricbter stellt auf Grund dieser Mittheilung und auf Grund des Einverständnisses der Parteien fest, daß das Königliche Eisenbahnbetriebs-Amt zu K., in dessen Bezirk der zur Klage Anlaß gebende Unfall sich in der Maschinenwerkstatt zu G. ereignet hat, zur selbständigen Vertretung der Beklagten in dem vorliegenden Prozesse ermächtigt ist, indem im §. 14 Nr. 3 a. a. O. nur für vergleichsweise zu gewährende Haftpflichtentshädigungen von einem gewissen Betrage der Direktion selbst die Vertretung vor- behalten ist. Dieser thatsächlichen Feststellung gegenüber macht fich der Berufungsrichter eines Rechtsirrthums schuldig, wenn er dem Kläger die Befugniß versagt, die Beklagte bei dem Gericht des Ortes zu verklagen, wo das zur selbständigen Vertretung legitimirte Be- triebsamt seinen Sitz hat.
Der Betrieb einer Eisenbahn wird im Gesetz (Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 §8, 6, Bundes- Gesekblatt Seite 246) als Gewerbebetrieb bezeichnet und das Betriebs- amt K. erscheint im Sinne des §. 22 der Civilprozeßordnung als eine solche Niederlassung, welche zur selbständigen und definitiven (nicht blos vorbereitenden) Abschließung und Erledigung von Geschäften befugt ift, welche in ihren abgesonderten Geschäftsbezirk fallen. Die vom Berufungsrichter festgestellte Selb- ständigkeit des Betriebsamts in der Geschäftsführung innerhalb eines abgesonderten Wirkungskreises ist der Grund, aus welchem demselben die Eigenschaft einer Niederlassung mit eigenem Gerichtsstande im Sinne des allegirten §8. 22 beigelegt werden muß.
Vergleiche die hiermit übereinstimmenden Ausführungen in dem Erkenntniß des Reichsgerichts vom 24. September 1880 (Ent- scheidungen Band 2? Seite 386) und in den Erkenntnissen des E vom 14. Oktober 1874 und 25. Mai 1875, Entscheidungen Band 14 Seite 401; Band 17 Seite 313, 319—321. N
Hiernah war unter Verwerfung des Einwandes der Unzuständig- feit des Gerichts die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent- scheidung in die erste Instanz zu verweisen.
Unzpüchtige Aeußerungen als unzüchtige Hand- lungen im Sinne des §. 183 des Strafgeseßbuchs.
Jn der Untersuchungssahe wider den Knecht W. H. zu Groß-L., wegen Vergehens wider die Sittlichkeit,
hat das Reichsgeriht, Zweiter Strafsenat, in der öf- fentlihen Sißung am 6. Mai 1881
für Recht erkannt :
daß auf die Revision der Königlihen Staatsanwaltschaft das Urtheil der Ersten Strafkammer des Königlich preußischen Landgerichts zu K. vom 10. Februar 1881 nebst den dem- selben zu Grunde liegenden thatsählihen Feststelungen auf- zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die erste Jnstanz zurückzuverweisen.
Gründe.
Die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft, in welcher Verletzung des §. 183 des Strafgesebuchs gerügt wird, ist begründet. Der erste Richter hat zwar für erwiesen angenommen, : daß der Angeklagte am 10. Juni 1880 zu Groß-L. durch eine unzüchtige Redensart öffentli ein Aergerniß gegeben habe, jedoch nicht für festgestellt erachtet, i E „daß der Angeklagte durch eine unzüchtige Handlung öffent- lich ein Aergerniß gegeben habe,“ und demgemäß denselben von der Anklage des Vergehens gegen 8. 183 cit. freigesprochen. L i Dies hat er dur die Ausführung motivirt, daß bloße unzüch- tige mündliche Aeußerungen nicht unter „unzüchtige Handlungen“ 1m Sinne des §. 183 cit. zu verstehen seien, wie aus den Bestimmungen der 8. 184, 174, 176 des Strafgeseßbuchs zu folgern fel. Diese Ansicht kann für begründet nicht erahtet werden. Schon nach dem allgemeinen, mehr noch nach dem juristischen Sprachgebrauche {ließt das Wort „Handlung“ die „mündliche Aeußerung“ nicht aus, und die Terminologie des Strafge]eßbuchs rechtfertigt die Annahme, daß es das Wort „Handlung“ zumeist in sciner allgemeinen Bedeutung gebraucht, darunter also jede nach außen \ih fkundgebende Thätigkeit eines Menschen, ohne Unterschied, ob sie
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mittels der Spracbe oder in anderer Weise in die Erscheinung ge- treten ist, verstanden hat, und daß es jenes Wort nur da auf Hand- lungen im engeren Sinne, im Gegensaß zu mündlichen Genau, beschränkt hat, wo na der Natur des betreffenden Reates dessen Be- gehung dur bloße Acußerungen begrifflich unmöglich ist.
Es bedarf in dieser Beziehung nur des Hinweises auf die 88. 2, 3, 43, 46 bis 52, 55 bis 59, 61, 71, 73, 74 des Strafgeseßbuchs. Zweifellos umfaßt in allen diesen Stellen das Wort Handlungen niht nur die Handlungen im engeren Sinne, sondern auch Aecuße- rungen, sonst würde es für letztere an den betreffenden grundsäßlichen all- gemeinen Bestimmungen im Strafrechte fehlen, obwohl es vielfa dur Worte begangene Reate mit Strafe bedroht, z. B. mündliche Bedrobungen (88. 107, 113, 114, 167, 241 des Strafgeseßbuhs), beschimpfende Aeußerungen (8. 166 ibid.), wörtlihe Beleidigungen (S8. 185 flag. daselbst), aktive und passive Beamtenbestehungen durch Fordern und Versprecen ‘von Gescbenken (8. 331 bis 334 a. a. O.).
Die im §. 4 Nr. 1 und 2 des Strafgeseßbuchs erwähnten hoh- verrätherishen Handlungen beziehen si unbedenklich auch auf die im & 85 daselbst mit Strafe bedrohten Aufforderungen zur Aus- führung einer nach §. 82 strafbaren Hocverrathshandlung.
Der §. 163 a. a. O. bezeichnet die Meineidsfälle der §8. 153 bis 156 daselbst ausdrücklich als „Handlungen“, obwohl der Eid der Regel nach mittels Nasprebens oder Ablesens der die Eideënorm enthaltenden Eidesformel geleistet wird (§8. 440 bis 446 der Civil- Prozeß-Ordnung).
Im Gegenjaßtze {ränkt sih das lung“ z. B. E e
bei dem Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit (S. 174, 176, 178 daselbst) bei der Abtreibung der Leibesfrucht (S. 220 daselbst); bei der Ausseßung (&. 221); bei der Körperverleßung (8. 223), bei der Vergiftung (8 229); bei der Beschädigung, Zerstörung u. \. w. von Eisenbahnen, Telegraphenanstalteu, Wasserleitungen, Feuerzeichen u. \. w. (8&8. 315 bis 319, 321, 322, 326 a. a. O.), S : deshalb auf Handlungen im engeren Sinne, weil die dort vorgesebe- nen Handlungen dur mündlihe Aeußerungen niht begangen werden können. D
Hieraus erhellt, daß die Bezugnahme des ersten Ricters auf die oben allegirten 8&8. 174, 176 des Strafgeseßzbuhs dessen gegentheilige Ansicht nicht stützen kann, denn diese Paragraphen finden zwar aller- dings auf mündliche unzüchtige Aeußerungen keine Anwendung, der Grund dieser Beschränkung liegt aber eben keineswegs in dem dort gebrauchten Worte „Handlungen“, sondern darin, daß sie die Vor- nahme unzüchtiger Handlungen mit oder an dritten Personen, also eine thatsählihe Einwirkung auf den Körper solcher Personen, voraus- leBen.
y Unzutreffend beruft \sich der erste Richter ferner auf §. 184 des Strafgesezbuhs, da dort das Wort „Handlung“ überhaupt nicht vorkommt. y j a
Hierna folgt {on aus der Terminologie des Strafgesetbuth8, daiz dur die im 8. 183 cit. gebrauchbten Worte eunzüchtige Hand- lungen“ derartige Acußerungen sprahlid nit von selbft ausgesclofsen sind, daß damit vielmehr au Lektere mitumfaßt werden können, da an fi zweifellos aub durch unzüchtige Aeußerungen öffentlich ein Aergerniß gegeben werden kann. L
Dazu kommt, daß auch ein innerer strafpolitisher Grund zum Aus\{lufse der unzüchtigen Aeußerungen vom Thatbestande des im 8& 183 cit. vorgesehenen Vergehens nicht vorliegt, weil unter Um- ständen derartigen Aeußerungen ein ebenso hoher Grad von Gefähr- lidkeit für die Sittlichkeit und von Verwerflihkeit der Gesinnung und des dolus des Thâters beiwohnen kann, wie körperlichen unzüch- tigen Handlungen. L ; L 7
Dies erscheint um so zutreffender bei der Erwägung, daß der Gesetzgeber bezügli „unzütiger Schriften, Abbildungen und Dar-, stellungen“ im §. 184 des Strafgeseßbuchs cinen besonderen straf- baren Thatbestand aufgestellt hat, daß er also bezügli unzüchtiger Aeußerungen eine unmotivirte Lücke în den ‘im Abschnitt XII, des Strafgescbubs abgehandelten Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit gelassen haben würde, wenn er den §. 183 a. a. O. auf Handlungen im engeren Sinne beschränkt bätte.
Endlich wird auch durch die Entstehungsgescbi(hte des §. 183 eit. die bier entwickelte, und nicht die erstrichterlide Auffassung bestätigt.
Der §, 139 des Regierungsentwurfs zum preußischen Straf- gesetbudch:
„Wer öffentli eine Verleßung der Schamhaftigkeit begeht, wid... R wurde in der den Thatbestand eins{ränkenden Kommissionsfafsung als §. 150 in das preußische Strafgeseßbub von 1851 dahin auf- genommen : „Wer dur eine Verletzung der Schamhaftigkeit ein öffent- lies Aergerniß giebt, wird mit Gefängniß von 3 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft. x Auch kann zugleih auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ L Verbandlungen der I. und U. Preußisen Kammer über den Entwurf des Preußiscen Strafgeseßbuchs. Berlin 1851, Seite 129, 279, 468. E
Da §, 150 eit. das Mittel nit bezeichnet, so konnte na seinem Wortlaut das Aergerniß sowobl dur Handlungen im engeren Sinne, als auch durch mündliche Aeußerungen begangen werden.
zu diesen angeführten Geseßesbestimmungen be- an anderer Stelle gebrauchte Wort „Hand-