1881 / 136 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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\&wung nur auf den amerikanischen Export zurückzuführen sei. Betreffs der Mühlenindustrie werde ausdrücklih ausge- führt, daß das Verhalten der Regierung dieser Judustrie gegen- über leidec immer weitere Nachtheile bringen müsse. Am Charakteristishsten aber sei das Zugeständniß, daß man sich in der Annahme getäuscht habe, daß sih der autonome Zolltarif als Kamp}esmittel zur Erlangung von Zugeständnissen von

anderen Staaten verwenden lassen werde. Allnfalls hoffe der Bericht in dieser Beziehung noch auf Oester- reih, man wisse aber bereits dur die Berathungen

in diesem Hause, daß auch diese Verhandlungen pro nihilo gewesen seien. Der Abg. Delbrück habe vollkommen Recht, wenn derselbe sage, daß der Handelsvertrag mit Oesterreich nur einen politischen, aber keinen wirthschaftlihen Werth habe. Nach seiner (des Redners) Ansicht sei die heutige Zolländerung nur der Anfang von dem Wege, auf den die fonservative Partei gedrängt werde, sie müsse immer weiter in die Zollerhöhungen hinein, je mehr sie der Meinung sei, daß das Ausland die Zölle be- zahle. Wenn dann das Ausland alle Zölle für Deutsch- land bezahlen werde, fange man vielleiht wieder mit der Delbrückshen Politik an. Der Abg. von Kleist: Rezow habe neulich verättlich von dem Manester- thum gesprochen. Was verstehe man denn überhaupt da- runter? Wenn daselbe die Nachfolgerin jener Liga sein folle, die mit großem Erfolge gegen die Lacht der großen Grund- aristokratie aufgetreten sei, so acceptire er diesen Ehrennamen. Wenn aber ein Herr es gewagt habe, von der Tribüne zu sagen, die Manchesterpartei verfolge in ihrem aus Selbsifucht bestehenden Programme Yiele, die gegen das Christenthum seien, so müsse er doch fagen, wisse denn der Herr nicht, daß in England - hunderte von Geistlihen der Liga angehörten? Und nun komme man und sage, die Mandesterpartei stehe mit den Grundsäßen des Christenthums im Widerspruch! Er (Nednerc) empfehle der rehten Seite dieses Hauses das Neue Testament genau zu lesen, und wenn dann die Konser- vativen zu behaupten wagten, daß eine Partei, die die Korn- zôlle aufheben wolle, von Selbstsucht geleitet sei, dann thue ihm (Redner) die Logik der Konservativen leid, dann seien dieselben nicht in der Lage, die Lehren des Christenthums so aufzufassen, wie sie aufgefaßt werden müßten. Sei esSelbstsucht, wenn die Kaufmannschaft seiner Vaterstadt die Geschenke zurück- weise, die die konservative Partei der Rhederei angeboten habe ? Aber das sei nur ein Streit mit leeren Worten. Warum nenne man seine (des Redners) Partei mit diesem ausländischen Namen? Solle etwas hängen bleiben? Solle das bedeuten, daß seine Partei niht so gut national sei wie die Konser- vativen? Zur Zeit, als die s{chwarz-roth-goldene Fahne den Konservativen noch ein Dorn im Auge gewêsen, da hätten be- reits Männer wie Schulze-Delißs{, Forckenbeck, Hoverbeck sür Deutschland geschwärmt und vorgearbeitet die Thaten von 1870 und jcßt wolle man diese Männer an den Pranger stellen als antinational. Das werde den Konservativen nie- mals gelingen, wenn sie auch ihr Urtheil fo hart als sie wollten sprächen, daß die Liberalen Verleugner des Christen- thums seien, es werde die Liberalen kalt lassen, sie würden aber den konservativen Bestrebungen gegenüber auf dem Posten D und das Volk würde bei der Wahl die Entscheidung geben.

Der Abg. von Kardorff bedauerte lebhaft, daß an seiner Stelle jeßt nicht der Abg. von Schorlemer spreche; der Abg. Rickert habe jüngst geäußert, daß die Reden des Abg. von Schor!emer immer sehr beruhigend auf ihn wirkten, und er (Redner) habe den Eindruck, daß dem Abg. Rickert eine solche Beruhigung nach der Aufregung dieser Rede sehr gut thäte. Der Vorredner habe wieder einmal in seiner bekannten s{hwungvollen Weise alle Schußzöllner als Verräther der Freiheit gebrandmarkt, dabei aber ganz übersehen, daß be- kanntlich einer der eifrigsten Schußzöllner der Abg. Waldeck gewesen sei, der Vater der preußischen Verfassung. Man habe bei der Berathung des Zolltarifs eine mächtige Bewegung in Aussicht gestellt, welche in Kurzem wieder zur Beseitigung der Getreidezölle nöthigen werde; wo sei diese Bewegung? Die Antikornzollliga, an deren Spiße sih der Abg. Richter stellen wollte, habe jämmerlih Fiasko gemacht. Und was habe die Antikornzollliga in England erreiht. Sie habe allerdings den Kornzoll abgeschafft, aber damit zugleich

auch den. kleinen und mittleren Grundbesi9g mehr und mehr beseitigt und jene Latifundienwirth|chaft herbei- geführt, die der Abg. Rickert selbst so lebhast be-

kämpfe. Der Vorredner greife den Abg. von Mirbach an, weil derselbe gesagt habe, für den Arbeiter komme es auf hche Lebenêmittelpreise gar niht an. Der Abg. von Mirbach habe auegeführt, für den Arbeiter komme es weniger auf billige Lebensmittelpreise als darauf an, daß derselbe Arbeit habe, und die Richtigkeit dieses Saßes werde sih gewiß nicht bestreiten lassen. Die Abgg. Rickert und Richter liebten es, in Wählerversammlungen ihren Zuhörern vorzuhalten, daß dieser oder jener Konsumverein für sein Mehl und Getreide 1879 so und so viel und im Jahre 1880 #\o viel mehr ausgegeben habe, und diese Mehrausgabe werde dann ohne Rücksiht auf die allgemeine Getreidepreissteige- rung in Folge der Mißernten einfah auf Rechnung des Getreidezolles geseßt. Diese Spekulation auf die urtheils- lose Masse wolle er der linken Seite dieses Hauses gern über- lassen. Daß sich die Sache thatsächlich ganz anders verhalte, habe die Stuttgarter Handelskammer neuerdings s{lagend nachgewiesen. Dieselbe habe das Jahr 1880 nicht mit dem Jahre 1879, wo ganz exzeptionelle Verhältnisse geherrscht hâtten, sondern mit dem Durchschnitt der vier leßten Jahre verglichen, und ta ergebe fi, daß die meisten Lebensmittelpreise damals höher gewesen seien, als jeßt. Die Freihändler behaupteten, durch die neuen Shutzölle würden die Leute zur Auswanderung getrieben; wenn dies wahr wäre, so würden dieselben doch nicht na dem eminent s{hußzöllnerishen Amerika auswandern. Neue Gesichtépunkte habe der Abg. Rickert in seiner Rede absolut niht vor ebracht, sondern nur die alten, unzählige Male wiederholten Redewendungen von neuem her- vorgesuht. Glaube derselbe etwa, daß das ihm bei den Wah- len nüßen werde? Das Volk werde zeigen, daß es geneigt sei, die Wirthschaftspolitik des Reichkanzlers auch ferner zu unterstüßen.

Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, der verstorbene Wal- deck sei hier als Apostel der Schußzollpolitik hingestellt wor- den. Eine solhe Schußzollpolitik, wie fie jeßt hier getrieben werde, habe früher überhaupt gar keine Vertreter gehabt. Abgesehen davon, daß Waldeck sih einmal für die Beibehal- tung eines Leingarnzolles gegen eine Ermäßigung ausge- sprochen habe, habe derselbe nien:als in diejem Sinne ge- wirkt. Die Latifundien in England seien niht Folgen der Aufhebung der Kornzöle, sondern des eigenthümlichen Erb-

rechts, wonach der älteste Sohn das ganze Gut erbe, ein System, das gerade von fonservativer Seite durch die Vermehrung der Fideikommisse, die beabsichtigte Aenderung in der bäuerlichen Erbfolge angebahnt werde. Man sage, die Freiheit müsse beschränkt werden, aber von der Beschränkung der Freiheit im Ausschlahten der Bauernhöfe sprächen die erren niht. Das System der Liberalen nenne man ein System der Selbsisuht. Umgekehrt sei er der Meinung, daß bei den Liberalen diese Selbstsuht des Einen die Selbstsucht des Andern beschränke und dem Gemeinwohl zu dienen zwinge, während nach dem System der Konservativen die Selbstsucht nach der einen Seite zwar beschränkt werde, um bei der anderen um so mehr Freiheit zu erhalten. Die Konservativen wollten, daß man nicht so billig kaufen könne, wie man wünsche, aber sie selbst wollten die Freiheit behalten, so theuer wie möglich zu verkaufen. Die Konservativen wollten ausländishe Waaren nicht hereinlassen, aber die Freiheit behalten, ihre Waaren ins Ausland zu führen. Der Kon- sument solle kein Vorrecht auf die nationalen Produkte haben, der Produzent dagegen auf den nationalen Käufer. Der Abg. von Schorlemer habe neulich mit Recht ausgeführt, daß auf die Produkte, welche der Landwirth und seine Familie selbst verzehre und verfüttere, die Preise und die Zölle ohne Einfluß seien. Jn Preußen gebe es aber nur 400 000 Be- siger, welche mehr Korn verkauften als sie selbst verzehrten. Aber auc unter diesen werde der größere Theil nicht durch die Zölle beeinflußt, für die Landwirthe, aus deren Gegenden Korn in das Ausland exportirt werde und deren Getreide- preise daher vom Auslande abhängig feien, bestimme das Aus- [land die Preise. Dies gelte von Ostpreußen, Hannover und Schleswig-Holstein. Gerade dort wachse daher fortwährend die Zahl der Gegner gegen die neue Wirthschaftspolitik. Eine Antikornliga habe niemals, auch nur in den Anfängen, be- standen. Jene Vereinigung, von der seiner Zeit der Abg. von Forckenbeck gesprochen habe, habe sich auf das Bürgerthum in Stadt und Land bezogen. Bezeichnenderweise habe selbst der Abg. von Schorlemer sagen müssen, daß für die Land- wirthschaft die Erfolge des neuen Zollsystems noch nicht einge- treten seien, die man erwünschen müsse. Diejenigen, welche wirklih von Getreidezöllen Vortheil hätten, würden finden, daß die Nachtheile aus den anderen Zöllen diese Vortheile bei weitem überstiegen. Auch die Industrie habe keinen Vortheil von diesen Zöllen. Gerade in der Grafschaft Mark sei die Stimmung für dieses Schutzollsystem am meisten in das Gegentheil um- geschlagen. Wenn man dort vor Arbeiterversammlungen von der angeblihen Erhöhung der Löhne sprehe, begegne man nur Aeußerungen der Entrüstung über solhe Behauptung. Die Mehrbeschäftigung Einzelner rühre nur daher, daß man in der Entlassung der nicht zum alten Stamm der Arbeiter Gehörenden rüdcksichtslos vorgehe. Jn Bezug auf Lebens- mittelpreise könne man doch nur gleiche Perioden vor und nah den Zöllen gegenüberslellen. Gerade die nie- drigen Getreidepreise im Jahre 1879 hätten die Einführung der Zölle veranlaßt. Der Abg. von Kardorff sprehe von der Spekulation auf die urtheilslose Masse, der Abg. von Schor- lemer habe neulih von dem Schwindel der Kornbörfe gesprochen, der mehr Vertheuerung für die Masse herbeigeführt habe, als der kleine Schußzoll. Jn der konservativen resse werde dies noch weiter ausgeführt. « (Redner verlas Stellen aus dem „Reichsboten“, dem „Deutschen Tageblatt“ und den „Dresdner Nachrichten.“ Darin werde ausgeführt, daß die Preissteigerung in Noggen von 1879 bis 1881 von 140 auf 218 Mark die Folge der Geldgier einiger jüdisher Kornwucherer an der Berliner Börse sei, welhe hierdurh dem armen Mann das Brod um 633 Millionen Mark vertheuerten. Davon \präche der Abg. Richter niht, weil derselbe seine jüdishen Freunde nicht bei ihren fleinen Spekulationen stören wolle. Was würde man wohl sagen, wenn si Sozialisten zu der- gleichen Behauptungen verstiegen ? Der Minister Lucius habe im Abgeordnetenhause ausgeführt, daß die Preissteigerung Folge der ungünstigen Ernte von 1879 in Deutschland und sodann der ungünstigen Roggenernte im Hauptimportlande für Deutschland, Rußland sei. Umgekehrt habe vor Einfüh: rung des Zolles, 1879, der Reichskanzler bekanntlich der Korn- börse zum Vorwurf gemacht, daß sie dur ihre Spekulations- einfuhr an den Schleuderpreisen im Lande die Schuld trage : also ein Mal, wenn die Landwirthe unzufrieden seien, sei die Börse an den niedrigen Preisen {huld, das andere Mal, wenn die Kon- sumenten unzufrieden seien, an den zu theuren Preisen. Fürst Bismarck habe den Zoll gewollt, wie derselbe gesagt habe, als Ordnungézoll gegen die zu niedrigen Preise. Nach derselben Logik müsse jeßt gegen die zu hohen Preise das Gegentheil vom Zoll, nämli Einfuhrprämie verschrieben werden, um der Spekulation Konkurrenz zu machen. Statt dessen solle der Mehlzoll noch weiter erhöht werden. Sei man wirklih der Meinung, daß die Preise auf der Willkür der Spekulation beruhten? Dann müsse man auch den Muth haben, dagegen einzuschreiten. Nicht eine kleinliche Börsensteuer von 1/19 pro Ville helfe gegen den angeblichen Schwindel, sondern dann müsse man überhaupt die Kornpreise staatlich festsezen und käme dann zuleßt nothwendig dahin, die Landwirthschaft über- m zu verstaatlihen. Außerdem könne man sehr darüber treiten, ob nicht große F deikommisse schädlicher seien als staat- licher Domänenbesiß, ntweder konsequent Freiheit oder kon- sequent staatlicher Zwang. Zuletzt schadeten gerade diese Zölle auch der Landwirthschaft selbst nah allen Richtungen. Jm Jahre 1880 seien 800 000 Ctr. Mehl mehr exportirt als in- portirt worden. Wenn nun Oesterreih auch mehr Zölle gegen Deutschland einführe, und die E Es Müller hätten um Pfingsten in Folge _der deutschen Mehlzoll- ervegung die Agitation dafür aufgenommen, so habe die deutshe Landwirthschaft für 800 000 Centner Mehl weniger lohnende Verwendung. Als im Zahre 1879 die Kornzölle ein- gerührt seien, hätten die Preise ein Drittel niedriger gestanden. ei heutigen Preisen würden die Zölle shwerlih eine Mehr- heit gefunden haben. Die Getreidepreise seien um 50 Prozent gestiegen und man sollte sich hüten, jeßt zu einer Erhöhung des Mehlzolles zu \{hreiten. Niemand könne unter gewissen anomalen Witterungsverhältnissen sagen, wie die nächste Ernte ausfallen werde. Um #o mehr sollte man Bedenken tragen, irgend etwas Neues hinzuzufügen, was die Brodversorgung noch mehr ershwere und vertheuere, als es jet der Fall sei. Die Diskussion wurde geschlossen. Nach einigen kurzen ersönlihen Bemerkungen der Abgg. Frhr. von Mirbach, Frhr. von Minnigerode, Marcard und Rickert theilte der D den Eingang zweier Vorlagen mit: 1) Vertrag mit esterreih, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes über die Beglaubigung öffentliher Urkunden auf Bosnien und die Herzegowina, 2) Geseh, betressend die Zuwiderhandlungen gegen die österreichishen Zollgeseze. Der Präsident beabsich-

n Es Vorlagen bereits morgen auf die Tagesordnung zu seßen.

__ Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er habe gegen diese Disposition nihts zu erinnern, bitte aber den n nte seinen ganzen Einfluß dahin zu verwenden, daß nunmehr keine weiteren Vorlagen gemacht würden.

Ï uui vertagte sich das Haus um 4 Uhr auf Abends r.

Die gestrige Abendsißung des Reichstages, der mehrere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kom- missarien desselben beiwohnten, wurde vom Präsidenten von Goßler um 81/4 Uhr eröffnet. Das Haus seßte die dritte Berathung der Vorlage wegen Aenderung des Zoll- tarifs mit der Spezialdiskussion fort. Die Vorlage beantragte die Einführung eines Traubenzolles von 15 Á# und die Er- höhung des Mehrzolles von 2 auf 3 #4 Die Vorlage wurde, nachdem der Abg. Dr. Schröder (Friedberg) die Annahme des Pagen en Traubenzolles empfohlen, unverändert ge- nehmigt. i

_Es folgte die dritte Berathung des Geseßentwurfs, be- treffend die Aenderung des- Zolltarifs (Gewebezölle). Jn Zukunft sollen die unbedruckten Tuch- und Zeugwaaren, wenn sie mehr als 200 g pro Quadratmeter wiegen, 135 H, wenn sie weniger als 200 g wiegen, 220 Zoll bezahlen ; die bedruckten Tuh- und Zeugwaaren dagegen 150 refp. n 46 Diese Aenderung soll mit dem 1. Juli 1881 in Kraft reten.

Für die dritte Lesung lag vom Abg. Dr. Windthorst ein Antrag vor, wonah von diesen Waaren die alten Zollsäße erhoben werden sollten, sofern der Einführende nahweise, daß er dieselben vor dem 25. Mai d. F. im Auslande bestellt habe.

Jn der Generaldiskussion erÉlärte der Abg. Sonnemann, daß er auf seine in der zweiten Lesung gestellten Anträge niht wieder zurückommen, daß er jedoh für den Antrag Windthorst stimmen werde, der sih mit dem entsprechenden von ihm in zweiter Lesung gestellten dee. Redner bekämpfte

darauf die in der zweiten Lesung von dem Bundes- kommissar, Königlih sächsishen Geheimen Regierungs- Rath Bötther gebrahten Zahlen, welche sich auf die

Verhältnisse der sächsishen Tuchindustrie bezogen und pole- misirte gegen den Abg. Freiherrn von Varnbühler, dessen Ausführungen in zweiter Lesung auf völlig unrichtigen Zahlen- angaben basirten. Der Zoll auf Halbwollwaaren in Frankreich sei um 50 Proz. niedriger als in Deutschland. Der Nimbus der deutshen Jndustrie werde im Auslande durch derartige ge stark beeinträchtigt ; dieselben würden übrigens zegenmaßregeln Seitens anderer Staaten hervorrufen, wie dies Seitens der Schweiz und Rußlands schon jeßt erfolgt sei. Mit dem ganzen Zolltarif habe man überhaupt nur weni- gen Jndustrien geholfen, die meisten dagegen stark geschädigt.

Der Abg. Frhr. von Ow (Freudenstadt) suchte dem Abg. Sonnemann Jnkonsequenz und Verwerthung falscher Zahlen nachzuweisen, worauf die Generaldiskussion geschlossen wurde.

Jn der Spezialdiskussion wurden 88. 1 und 2 ohne wesentlihe Debatte angenommen.

Zu 8. 3 lag ein den Antrag Windthorst dahin abändern-

der Antrag des Abg. Frhrn. von Minnigerode vor, daß die Anwendung der bisherigen Lollsäße auf vor dem 25. Mai gemachte Bestellungen an die Bedingung geknüpft werde, daß die N Waaren vor dem 15. Oktober d. J. eingeführt würden. __ Der Abg. Dr. Windthorst empfahl aus Billigkeitsrück- sichten die Annahme des von ihm gestellten Antrages und er- klärte sich mit dem Minnigerode'’shen Amendement einver- standen. Ebenso sprach si der Abg. Freiherr von Minnige- rode aus, während der Bundesrathskommissar bat, da eine Erklärung Seitens der verbündeten Regierungen auf die bei- E Anträge nicht abgegeben werden könne, dieselben abzu- chnen.

Nachdem der Abg. Delbrück die Anträge gus Billigkeits- rücksihten befürwortet hatte, wurde bie Diskussion geschlossen und §. 3 mit dem Antrage Windthorst-Minnigerode, sowie darauf das Geseß im Ganzen angenommen, worauf auch der Antrag der Kommission, die bezüglichen Petitionen durch die Annahme des Gesetzes für erledigt zu erklären, die Genehmigung des Hauses fand.

Damit war die Tagesordnung erledigt, worauf sich das Haus um 91/2 Uhr auf Dienstag 11 Uhr vertagte.

Reichstags - Angelegenheiten.

__ Die dem Reichstag vorliegende Handelskonvention zwi- \s{Gen dem Deutschen Reich und Rumänien lautet in der Uebersetzung:

Die Regierung Sr. Majestät des Deutschen Kaisers u. \. w. und die Regierung Sr. Hoheit des Fürsten von Rumänien, von dem Wunsche beseelt, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Handels- beziehungen zu erleichtern und zu entwickeln, haben besc{lossen, zu diesem Zweck eine Konvention abzuschließen. Zu diesem Behufe sind Bevollmäcbtigte ernannt worden, und zwar von Seiten

Sr. Maiestät des Deutschen Kaisers:

Herr Otto Huber, Allerhöcbstihbr Geheimer Ober-Regie- rung2-Rath, und Vert Dou) Reichardt, Allerhöchstihr Geheimer Legations- Rath, und von Seiten Sr. Hoheit des Fürsten von Rumänien: MeeT Eger Degré, Höwhslihr diplomatischer Agent in Berlin, weldbe, nach erfolgter gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nastehende Artikel übereingekommen sind.

Artikel I.

Zwischen den Angehörigen der beiden Hoben vertragschließenden Theile soll wecselseitig vollständige Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen; und sollen si dieselben beiderseits im Gebiete des andern Landes frei niederlassen können.

Die Deutschen sollen in Rumänien und die Rumänen follen in Deutschland, wenn fie sich na den Landesgesezen richten, wesel- seitig in jedem Theile des betreffenden Landes ungehindert eintreten, reisen und sih aufhalten können, um daselbst ihre Geschäfte wahrzu- nehmen; und sie sollen bierbei für ihre Person und ihr Vermögen denselben Schuß und dieselbe Sicherheit genießen, wie die Inländer.

Sie sollen im ganzen Umfange der beiden Gebiete Industrie und Handel im Großen wie im Kleinen betreiben, ohne weder für ihre Person, noch für ihr Vermögen, noch für den Betrieb ihres Handels oder ibrer Industrie anderen oder lästigeren allgemeinen oder ört- lien Abgaben, Auflagen oder Verpflichtungen irgend welcher Art als denjenigen zu unterliegen, welche von den Inländern gegenwärtig oder künftig verlangt werden.

| und ihr Vermögen überhaupt frei ausführen können, ohne zur Ent-

Die Vorrechte, Befreiungen, Immunitäten und Begünstigungen Feder Art, welche die Angehörigen des einen der Hoben vertrag- bließenden Theile in Bezug auf Handel und Industrie genießen, F flen au den Angehörigen des anderen Theiles zustehen:

Ï Artikel TI.

Bezüglich des Rechts, jede Art von beweglichem oder unbeweg- Vihem Eigenthum zu erwerben, zu besißen oder zu veräußern, sollen oie Deutschen in Rumänien und die Rumänen in Deutschland die dedcte der Angehörigen des meistbegünstigsten Staats genießen. :

Innerhalb dieser Grenzen und unter denselben Bedingungen wie ¡e Angehörigen des meistbegünstigten Staats sollen sie solches Eigen- hum erwerben und darüber durch Kauf, Verkauf, Schenkung, Tausch, eirathsvertrag, Testament, Erbschaft oder in jeder anderen Weise verfügen fönnen, ohne anderen oder höheren Abgaben, Auflagen oder Lasten, unter welher Benennung es auch sei, zu unterliegen, als jenen, welche von den Inländern gegenwärtig oder künftig erhoben werden.

Ebenso sollen sie den Erlös aus dem Verkaufe ihres Eigenthums

richtung anderer oder böherer Abgaben verpflichtet zu sein, als der-

jenigen, welche die Inländer unter gleichen Verhältnissen zu entrichten

aben würden. E haben Artikel Il.

Die Kaufleute, Fabrikanten und Industriellen überhaupt, welche in der im internationalen Verkehr üblichen Weise nachweisen können, daß sie in dem Lande, in welchem sie wohnen, in etner dieser Eigen- schaften gehörig patentirt find, sollen in dieser Beziehung im anderen Lande keinen weiteren Abgaben oder Steuern unterliegen, wenn sie, ei es mit oder ohne Muster, aber ohne Mitführung, von Waaren, ausfchließ;lich im Interesse ihrer Handels- oder Industriegeschäfte und zu dem Zwee, Einkäufe zu machen oder Bestellungen zu bekommen, das Land bereisen oder durch ihre Handlungsdiener oder Agenten be-

isen lassen. 4

A sich jedoch, daß dur die vorstehenden Verabredungen den Gesetzen und Verordnungen kein Eintrag geschieht, „welche in jedem der beiden Länder hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Umdher- ziehen bestehen und auf alle Ausländer Anwendung finden. L Die Angehörigen der vertragscließenden Theile werden wedsel- seitig wie die Fnländer behandelt werden, wenn sie si aus dem einen Unde in das andere zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um dort ihren Handel zu treiben und ihre Produkte abzuseßen.

Dem freien Verkehr der Reisenden wird fein Hinderniß in den Weg gelegt, und die auf die Reisedokumente bezüglicben administra- tiven Formalitäten werden beim Ueberscreiten der Grenze auf die unumgänglchzn Anforderungen des öffentlichen Dienstes beschränkt

erd O E

Die Deutschen in Runfänien und ‘die Rumänen in Deutschland sollen wechselseitig von jedem persönlichen Dienste in der Armee, Marine, Nationalgarde oder Miliz, von der Einquartierung, von jeder an Stelle des persönlichen Dienstes tretenden Kontribution,, E bestehe in Geld oder Naturalien, jowïe von jeder Zwangsanleihe, jeder militärischen Leistung oder Requisition befreit sein. :

Ausgenommen hiervon find jedo die unter irgend einem Titel an dem Besitze eines Immobiliarvermögens Haftenden Lasten, sowie diejenigen militärischen Leistungen und Requisitionen, zu welchen alle Inländer als Grun deigenthümer oder Pächter herangezogen werden fönnen. L S e O sollen sie von jedem zwangsweisen Amtsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art befreit sein.

Artikel V. : :

Die Hohen vertrags{ließenden Theile verpflichten sich, den gegen- seitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durfuhrverbot zu hemmen.

Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden : :

a. bei Tabak in allen seinen Formen, Salz nnd Schießpulver ;

b, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten oder aus sonstigen gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten: :

c. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. E ; A

"Qi diese Einschränkung sollen jedo nicht inbegriffen sein die Gewehre, Pistolen und Waffen sofern sie Handelsartikel sind, nebst den zu ibrem Gebrauche unentbebrlichen Gegenständen und Patronen.

Keiner der beiden Hohen vertragschließenden Theile wird gegen den andern ein Ein- oder Ausfuhrverbot (a.—e.) erlassen, welces nit unter denselben Umständen auch auf alle anderen Nationen an- wendbar gewesen wäre.

A Artikel V1.

Bezüglich der Höhe der Sicherstellung und der Einhebung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle, sowie in Bezug auf die Durchfuhr, die Wiederausfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, die örtlichen Gebühren und die Zollformalitäten verpflichtet sich jeder der beiden Hoben ver- trags{licßenden Theile, den andern sowohl bei der Einfuhr wie bei der Ausfuhr der in der gegenwärtigen Konvention erwähnten oder nicht erwähnten Artikel an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den Tarifen theilnebmen zu lassen, welche einer von ibnen einer dritten Macht gewährt haben sollte. Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und obne Weiteres dem andern ver- trags{ließenden Theile zu statten kommen. ,

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:

1) auf die Begünstigungen, welche angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Verkehrs in den Grenzbezirken gegenwärlig gewährt sind oder etwa in Zukunft gewährt werden sollten, und Ap

2) auf die, einem der beiden Hohen vertragscbließenden Theile dur die Bestimmungen einer {on abgeschlossenen “oder etwa künftighin abzuschließenden Zolleiniguna auferlegten Verbindlichkeiten.

ifke i;

Die rumänischen Boden- und Industrieerzeugni)se, welche na Deutschland eingeführt werden und entweder zum Verbrauch oder zur zollamtlihen Niederlage oder zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sind, sollen daselbst derselben Behandlung unterliegen und feinen anderen oder böberen Zöllen unterworfen ]ein, als die Erzeug- nisse der meistbegünstigten Nation.

E “Aetilis VIL. E

Die Gegenstände deutscher Provenienz oder Fabrikation, welche in dem, der gegenwärtigen Konvention anges{lossenen Tarif A. aufge- zählt sind, und zu Lande oder zu Waßer nach Rumänien eingeführt werden, sollen daselbst frei von jeder Eingangsabgabe zugela}sen werden. / S S

Die in dem der gegenwärtigen Konvention anges{lossenen Tarif B. aufgezählten Gegenstände derselben Provenienz oder N welche zu Lande oder zu Wasser na Rumänien eingeführt werden, sollen daselbst gegen Entrichtung der im besagten Tarif mit Inbegriff aller Zuschläge angegebenen Eingangszölle zugelassen werden.

Bei der Ausfuhr aus Rumänien na Deutschland, sei es zu Lande oder 1u Wasser, sollen außer den schon gegenwärklig von Aus- gangäzöllen befreiten Artikeln die in dem der gegenwärtigen Konvention anges{lossenen Tarif C. aufgeführten Artikel von Ausgangszöllen be- freit sein. E Ea

Die zur Zeit bestehenden rumäniscen Ausgangézölle sollen während der Dauer dieser Konvention nit erhöht werden. Au sollen keine weiteren als die gegenwärtig betroffenen Gegenstände bei der Ausfuhr aus Rumänien mit Ausgangszöllen belegt werden.

Um Uebrigen soll Deutschland sowohl hinsichtlich der in den Anlagen erwähnten, als au aller übrigen Gegenstände ohne Ein- s{ränkung die Rechte der meistbegünstigten Nation genieyen.

Artitel K : :

Die Waaren aller Art, welche von einem der beiden Gebiete kommen oder dahin gehen, sollen weselseitig in dem anderen Gebiete von jeder Dur(fuhrabgabe frei sein, et es, daß sie direkt transi- tiren, sei es, daß sie während der Durcfuhr abgeladen, cingelagert und wieder aufgeladen werden müßen.

10 Artikel X.

porteure und Erzeugnisse des

werden. j Fn denjenigen Fällen, in welchen wegen zu geringer Werths- deklaratien der Zollbebör Norkaufêre{t zwar zusteht, leßte

verziten will, hat die sofortige

stellung vervflichtet, den é der Schäßung durch Sachver|

behalten.

Diejenigen Waaren, für wel

Dieser Nachweis soll in der

,

orte oder Verschiffungshafen re} des Ursprungszeugnisses vertreten Nachstehend bezeibnete Geg

der Wiederausfuhr, beiderseits v zugelassen werden:

gesendet werden, oder welche,

Bedingung, daß alle diese Waar au

aus bestimmten Frist in das La gebracht werden ; Aenderung erfährt ;

welche Anzeichen des Gebrauchs

nothwendig erachtet,

Demgemäß werden die aus

Rerbrauchsabgabe unterliegen,

eingeführten Waaren aller Art

Ur

material

betreffenden Lande nit erzeugt Jedoch sollen diese Gebühr

lichen Abgaben nit übersteigen

nien der Schutz der Modelle,

dem Gebiete des anderen Theile

JInländern gewährleisten wird.

sie bestimmt sind.

anderen Theile zustehen.

Die Nationalität

umgekehrt die rumänishen S kommen, um daselbst nur ihre Theil derselben zu löschen, soll Gesetzen und Vorschriften des

cinem andern Hafen desselben können, obne gehalten zu sein,

übrigens nur nach dem für Satte erhoben werden dürfen.

eines jeden der beiden Wnder und damit wieder auélaufen;

9) die Scbiffe, welche a Länder nach einem andern

Landes kommen und sich übe gaben ausweisen können ;

nach cinem Hafen kommen un

Was die Zollbehandiung der einem Werthzolle unterliegenden Waaren anlangt, so sollen die Importeure und Erzeugnisse des einen

Löschen und Wiedcreinladen | Sciffes, dic Ueberladung auf

der beiden Länder in dem anderen in allen Beziehungen wie die Im-

de nah

porteur zu erfolgen, sofern derselbe fh unter genügender Kautions- Zoll und die Strafe zu bezablen, welche aus tändige si etwa ergeben möchten.

Das Zollamt kann die für die Schäßung nöthigen Proben zurück-

Artikel XI.

Ursprungszeugnisse zu verlangen, sollen vorkommenden Falls in beider- seitigem Cinverständnisze festgestellt werden.

dem Zollamte des anderen Landes erfolgende Vorlegung einer von einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Erklärung, oder einer von dem Vorstande der zuständigen Zoll- oder Steuerbehörde ausgefertigten Bescheinigung, oder einer von dem in dem Versendungs- ) ¡direnden Konsularagenten des Landes, wohin die Einfuhr geschehen soll, ausgefertigten Bescheinigung. Aus- nahmsweise soll die vor dem betreffenden Zollamte erfolgende Vor- legung der über die fragliben Waaren lautenden Faktura die Stelle

Artikel XII.

a. alle Waaren (Nahrungsmittel ausgenommen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des L beiden schließenden Theile auf Messen und Märkte im Gebiete des anderen obne diese Bestimmung zu haben, in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht werden, um dort in die zollamtlichen Niederlagen ( ger zu werden, ferner die von den Reisenden der deutscen oder rumänt- \hen Handlungshäuser weselseitig eingeführten Muster, unter der

b. die Gegenstände, welche bestimmt sind, ausgebe}ert zu werden, ohne daß ihre Natur und ihre Benennung im Handel cine wesentliche

ec. die zur Vervackung verwendeten Säcke, die leeren Fässer u. #. w.,

Artikel XIII.

Menn ciner der beiden Hohen vertragscließenden Theile für eine neue Akzise oder Verbrauch8abgabe oder einen Zuschlag zu einer solchen von einem in der gegenwärtigen Kon- vention erwähnten Artikel inländischer Produktion oder Fabrikation einzuführen, oder von Seite der Munizipal- oder sonstigen Behörden einführen zu lassen, so soll der gleichartige ausländische Artikel fofort bei der Einfuhr mit ciner gleichen Abgabe belegt werden können.

vertragsc{ließenden Theile eingeführten Waaren bei ihrem Uebertritte in das Gebiet des anderen keiner wte immer benannten Akzise oder

letzteren Lande weder produzirt noch fabrizirt werden, i Artikel XIV.

Die aus Deutschland herrührenden und : führten, und die aus Rumänien herrührenden und nach Deutscland

no von den Munizipal- oder sonstigen Verwaltungen irgend welcher Accise oder Verbrauch8abgabe von höherem Betrage, als demjenigen, mit welGem die gleichartigen Waaren inländischer Erzeugung gegen- wärtig oder in Zukunft belegt sind, unterzogen werden können. Artikel XV. /

Die Bestimmungen der Artikel XIII, und XIV. sollen in keiner Meise die gesetzliche Befugniß der Gemeinden berühren, Getränke und Flüssigkeiten, Eßwaaren, Feuerungsmaterial, Futterstoffe und Bau- beim Eintritt in die Gemeinde oder gebühren zu belegen, selbst dann, wenn gleichartige Artikel in dem

dur die gegenwärtig gültigen rumänischen Gesetze festgeseßten bezüg-

_ Artikel XVI. : L Die Hohen vertragschließenden Theile werden, sobald in Rumä-

sowie der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Ver- packung nach Maßgabe der in dieser Beziehung allgemein angenomme- nen Grundsäte durch Gesetz geregelt sein wird, cin Abkommen treffen, dur welbes man den Angehörigen cines jeden der beiden Theile în Allem, was die Modelle, Muster, Fabrik- und Handelszeichen, sowie

der Waaren oder ihrer Verpackung betrifft, denselben Schutz wie den

Artikel XVII. Die deutscben Schiffe und ihre i: l 1 und die rumänischen Schiffe und ihre Ladungen follen in Deutschland völlig auf dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie be- stimmt sind, und gleichviel woher die Ladungen stammen oder wohin

Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziebung von einem der hohen vertragschließenden Theile einer dritten Macht cingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch dem

Bon den vorstehenden Bestimmungen wird jedo eine Ausnahme gemacht in Betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländisben Fischfang p dern Lande jeßt oder in Zukunft gewährt werden sollten.

Artikel XV11I. , der Schiffe joll beiderseits nad den jedem Lande cigenthümlihen Gesetzen und Verordnungen, dur die zuständigen Behörden Schiffern ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden.

Artikel XIX. L :

Die deutschen Schiffe, welche nach cinem rumänischen Hafen, und

Theil ihrer Ladung an Bord behalten irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsihtsabgaben, welche Artikel X. i F Von Tonnengeldern und Erveditionsgebühren sollen in den Häfen

1) die Sciffe, wel e von irgend cinem Orte mit Ballast ein-

3) die Swiffe, welche, freiwillig oder nothgedrungen, mit Ladung

welce Handelésoperation vorgenommen zu haben, : Im Kalle des dur Noth veranlaßten Einlaufens | der Waaren behufs Ausbesserung des

meistbegünstigten Landes behandelt

der bestehenden Geseizgebung das re aber auf Ausübung ihres Rechts Rückaabe der Waaren an den Im-

he es sich als geboten erweisen sollte,

Regel geführt werden dur die bei

fönnen.

enstände sollen unter der Bedingung öllig zollfrei, zur Ein- und Ausfuhr

einen der beiden Hohen vertrag- oder Magazine ceingelagert

en und Muster binnen einer im Vor- 1d, aus welchem sie kommen, zurück-

aufweisen.

dem Gebiete cines der beiden Hohen wenn gleichartige Waaren in diesem

nach Rumänien einge-

sollen weder von den Staatsbehörden

mit Oktroi- oder Accise-

wer E en in Rumänien den höchsten Saß der

.

Muster, Fabrik- und Handelszeichen,

8, in die Bezeichnung oder Etikettirung

Ladungen sollen in Rumänien

in dem einen oder dem an-

auf Grund der

den Kavitänen, Schiffseignern oder

iffe, welbe nach einem deutschen Hafen Ladung zu vervollständigen oder einen en, vorauêgeseßt, daß sie sih nah den betreffenden Staats richten, den na oder cines andern Landes bestimmten und ihn wieder ausführen für diesen leßteren Theil ihrer Ladung

die inländishe Schiffahrt bestimmten

völlig befreit scin:

us cinem Hafen des einen der beiden Hafen oder mehreren Häfen desselben r die hon erfolgte Zahlung jener Abs-

d denselben wieder verlassen, ohne irgend

sollen das

freiungen genießen, welcbe die Gesetzgebung jedes der Staaten den eigenen Schiffen in jederlei Hülfe und Beistand dem Führer und der Mann\chaft sowohl für ihre Person, wie für das Schiff und dessen Ladung werden.

brau&barkeit des ersten, die zur Wiedervervroviantirung der Sciffs- mannschaft nothwendigen Aufwendungen und der Berfauf der be- schädigten Waaren, wenn de Zollverwaltung bierzu die Genehmigung ertheilt hat, als Handeléopecationen nit angesehen twerden.

Kcrtikel XXI. Im Falle des Strandens over des Schiffsbrucbs eines Schiffes

“e

cines der Hoben vertrags{ließenden Theile an den Küsten des andern

Theils jollen Schiff und Ladung dvietelben Begünstigungen und Be- betreffenden gleicher Lage bewilligt. Es soll gzleistet

Die auf die Rettung bezüglichen Maßregeln follen den Landes- geseßzen gemäß getroffen werden. Es foll jedoch den betreffenden

Konsuln oder Konsularagenten gestattet sein, im Falle Schiffe, welche

an der Küste gestrandet sind oder Schiffbruch gelitten haben, ausge- bessert oder neu verproviantirt oder verkauft werden, die hierauf be- züglichen Geschäfte zu überwachen. Alles, was von dem Schiffe und dessen Ladung gerettet worden ist, oder im Falle des Verkaufs der für diese Gegenstände erzielte Erlös soll den Eigenthümern oder deren Vertretern zurüerstattet werden, und es sollen für die Rettung feine böberen Kosten bezahlt werden, als diejenigen, zu welchen die Fnländer im gleichen Falle verpflichtet sind. Die Hoben vertragschließenden Theile haben überdies verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Verbrauch übergehen.

Artikel XXII. Meder die deutschen Schiffe noch die an Bord derselben befind- liden Waaren haben auf der Donau und in den Häfen des rumäni- schen Donau-Ufers irgend welche besondere Abgabe zu bezahlen, aus- genommen die gegenwärtig von den Schiffen an den Mündungen der Donau und am Eisernen Thor zu entrichtenden Scbiffahrts8gebühren, sowie die zur Zeit in den Häfen des rumänischen Donau-Ufers be- stehenden Abgaben, welche zu dem alleinigen Zweck erhoben werden, um daselbst die Haltepläße der Schiffe zu verbessern und die Aus- führung gewisser, zur Erleichterung des Ein- und Ausladens der Waaren bestimmten öffentlichen Arbeiten zu fördern. N Hinsichtlich dieser Abgaben , der Ouaigebühren, sowie aller übrigen, sollen die deutschen Schiffe und Waaren in den rumänischen Häfen den inländischen Schiffen und Waaren, sowie denjenigen der meistbegünstigten Nation glei behandelt werden.

Artikel XXIII. Die Schiffahrtsgesellschaften und die Eigenthümer der Scbiffe, welce einen regelmäßigen Transportdienst auf der Donau unterhalten, sollen an den Landungspläten ihrer Schiffe den zur Unterbringung ibrer Büreaus, Werkstätten und Niederlagen nöthigen Grund und Boden erwerben können und es soll ihnen gestattet sein, daselbst be- sondere Magazine zu errichten, welche, sobald sie allen in diefer Be- ziehung in Kraft stehenden geseßlichen Anforderungen des Landes ent- sprechen, als Entrepots gelten sollen.

Artikel XXIV. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention finden ohne Ausnahme auf das Großherzogthum Luxemburg Anwendung, so lange dasselbe dem deutschen Zoll- und Handelssystem angehören wird.

Artikel YXV. | | Die gegenwärtige Konvention soll während eines Zeitraums von zehn Jahren, vom Tage des Austauschbes der Ratifikations-Urkunden an gerechnet, in Kraft bleiben. Im Falle keiner der Hohen vertrag- schließenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf des gedachten Zeit- raums seine Absicht, die Konvention außer Kraft treten zu lassen, kundgegeben haben sollte, so soll dieselbe in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der beiden Hohen vertragschließenden Theile dieselbe gekündigt haben wird. i 5 : Die vorstehenden Bestimmungen sollen in beiden Ländern einen Monat nach dem Austausche der Natifikations - Urkunden in Kraft treten. i Di beiden Hohen vertragschließenden Theile behalten sich das Recht vor, später im Wege gemeinsamer Verständigung an diejer Konvention Abänderungen vorzunehmen, welche dem Geiste und den Grundlagen derselben entsprebend befunden werden möchten und deren Zweckmäßigkeit durch die Erfabrung dargethan sein sollte.

Artikel XXVI. a Die gegenwärtige Konvention soll ratifizirt und die Natifikations- Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetau]cht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die- selbe unterzeichnet und ibre Siegel beigedrükt. : So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung, den 14. Nos- vember 1877. 4 (Es folgen die Tarife und eine Denkschrift.)

Nr. 23 des Central-Blatt für das Deuts ce Reich, berausgegeben im Reichsamt des Innern, hat folgenden Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Regulativ, betreffend die Gewährung der Zoll- und Steuervergütung für Tabak und Tabakfabrikate; Abänderung der Kontrolmaßregeln bei Rerabfolaung von Viebsalz ; Denaturirung von Salz mit Karbolsäure; Steuerliche Behandlung von Tabak- grumpenz Befugniß einer Steuerstelle; Einrichtung ciner Uebergangsstraße. Konsulatwesen: Ernennung.— Allgemeine Ver- waltungssachen: Fernere Ausführungsvorschriften zu dem Gefeß, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichs= beamten der Civilverwaltung. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Mai 1881. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reicbsgebiete. - : :

Nr. 5 des Ministerial-Blatts für die ge]ammre innere Verwaltung in denKöniglichpreußischen Staaten, herausgegeben im Burcau des Ministeriums des Innern, hat folgenden Inbalt: Cirkular, die von den Standesbeamten für die Statistik der Bewegung der Bevölkerung anzufertigenden Zählkarten betreffend, vom 10. April 1881. Cirkular an die Herren Ober-Präsidenien der Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Sclesien und Sasen 2c., die Erledigung der Geschäfte der ausge- bobenen Regierungsabtheïlung des Innern betreffend, vom 14. Aprik 1881. Cirkular, die richtige Anfertigung der Spezialnachweisungen iber den Geschäftsbetrieb und die Resultate der Sparkahen betreffend, vom 90. Februar 1881. Nachweisung über den Geschäftsbetrieb und die Resul» tate der preußischen Sparkassen im Geschäftsjahre 1879 bezw. 1879/80.— Cirkular, das Verfahren in Wegepolizeiangelegenbeiten betreffend, vom 17. April 1881. Erlaß, die Freilassung der Invalidenpenfionen von den Kosten des Strafverfahrens und der Strafvoliftreckung be- treffend, vom 7. April 1881. Cirkular, Auwendung der Normal- vrofile für Walzeisen betreffend, vom 14. April 1881. Erlaÿ, die Mitwirkung der Staatsbaubeamten bei Beschaffung A a M agvidy u zur Ausstattung gerichtlicher Geschäftsgebäude, Gefängni}se e E treffend, vom 15. April 1881. _— _Grgânzungen_, und Aen t rungen der Heerordnung vom 28. September 2870 auf Grun der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 96. August 1880.

Nr. 16 des Eisenbahn-Verordnnngs-Blatts, heraus» gegeben im Königlichen Ministerium der öffentlichen Arbeiten, hat, Plgenden Inhalt: Allerhöchste Kon essions-Urkunde, betr. den Bau und Betrieb ciner Eisenbahn von Neustadt na Oldenburg durch die Kreis-Oldenburger Eisenbahn-Gesellscbas+. Bom 19, Mai 1880. Allerhöchster Erlaß, betr. die anderweite Verwendung des noch vers. fügbaren Restes der auf Grund des Allerhöcbsten Privilegiums vo'a 95, Juli 1870 beschafften Prioritätsa” leihe (111. mission) der Der án- Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 18. Mai 1881. Gclasse des Ministers der öffentlichen Ar'eiten: vom 19. Mai 1884, betr Beschränkung der Lieferfristen; vom 30. Mai 1881, ‘vetr. Aen: derung des Bahnpolizei-Neglements und der Bestimmu".gen über die Befähigung der Bahy,polizeibeamten; vom 31. Tytai 1881, betr. B-rechnung der Wo„jenmiethen mit der Halle-Sor, m-Gubener Bahn

cin andercé Schiff im Falle der Un-

(zu §. 11 der Vgecschriften füc die gegenseitige Wagenbenußzung der l Staatsbahnen ¿c, Vom 1, April 1881.)