IV. Allgemeine Bestimmungen.
8. 21,
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der An- fertigung und des Vertriebs der nah Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und geftempelten Formulare, jowie die Vorschristen über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbene Werthpapiere Erstattung zulässig ist.
E Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden find, werden als nicht verwendet
angesehen. S 33.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschristen, welche in demselben mit keiner besonderen Strafe belegt sind, 0s 4 aid Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn nachgewiesen wird, daß eine Steuerhinterziehung niht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden Ier
Hinsichtlih des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Geset, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in den 88. 17 Saß 1, 18 und 19 des Geseßes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinn- gemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Ge- seßes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er- lassen ist.
8. 25.
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden.
8. 26.
Unter den in diesem Geseße erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Geseß nihts Anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen.
Den letteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und Beamten ob. y
8. 27. 7
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsich- tigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Be- amten haben die ihnen obliegenden Verpflihtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsihtlih der nah den Landesgeseßen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsihtlih der in diesem Gesetze bestimmten Reichsstempel- abgaben wahrzunehmen.
Die Landesregierungen bestimmen geeignete Beamte, welche nach näherer Vorschrift des Bundesraths die \tempel- pflichtigen Schriftstücke der öffentlihen und der von Aktien- gesellschaften oder Kommanditgesellschasten auf Aktien betrie- benen Bank-, Kredit- oder Versicherungsanstalten, Handels- und gewerblichen Unternehmungen, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäfsten bestimmten Anstalten (Liquidationsbüreaus U. f. w.) periodish bezüglich der Stempel- verwendung zu prüfen haben. Die genannten Anstalten sind verpflichtet, die Einsicht zu gestatten.
So lange von den Landesregierungen zu der in Absaß 2 vorgesehenen Revision niht geeignete Beamte bestimmt sind, haben die im Artikel 36 Absaz 2 der Reichsverfassung bezeich- neten Reichsbeamten die im vorigen Absay bestimmten Rechte und Pflichten E
28.
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Han- delsvorständen eingescßten Sachverständigen-Kommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflihtung, die Be- steuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen E Geseß bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu
ringen.
8. 29.
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsver- fahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.
8. 30.
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Geseß angeordneten Abgaben befreit.
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit niht aus- drüdcklich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt.
_ Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche etwa anf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erslattung- der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die ent- sprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechsel- stempelsteuer (8. 26 Absatz 2 bis 4), zur Anwendung.
8: 81;
Jedem Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von Stempel- marken oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzah- lung von Reichsstembelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von 2 Proz. aus der Reichskasse gewährt.
8. 32, Der Ertrag der Abgaben fließt nah Abzug 1) der auf dem Gesege oder auf allgemeinen Verwal- tungsvorschristen beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 2) der nah Vorschrift des §. 31 zu berehnenden Er- hebungs- und Verwaltungskosten in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nah dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matri- Tularbeiträgen herangezogen werden, zu, berweiten. 8. 33.
Dieses Geseh tritt mit dem 1. Oktober 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen {Fnsiegel.
Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1881.
(L. 8,) Wilhelm. von Bismarck.
Laufende Nr. |
Gegenstand der Besteuerung.
Tarif.
t S S
Hundert Tausend
T
Berechnung - der Stempelabgabe.
[E
I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.
a. Inländische Aktien und Aktienantheils\{eine, sowie Interims- seine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere,
b. Ausländische Aktien und Aktienantheils\{eine, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbft andere Geschäfte unter Lebenden damit ge- macht oder Zahlungen darauf geleistet werden, — unter der gleiben Vorausfeßzung auc Interiméscheine über Einzahlungen auf dite B
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Befreit sind:
alle vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes ausgegebenen inlän-
dishen Aktien und Afktienantheils\cheine, sowie die inländischen
Interimsscheine und nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes aus-
gegebenen Aktien in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten
Einzahlungen, sofern wegen dieser Aktien den vom Bundesrath
zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.
Ausnahme.
Werden ausländishe Werthpapiere der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrafttreten] dieses Geseßes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur !Stempelung vorgelegt, so be- trägt die Stempelabgabe für jedes Stück 50 -.
a. Inländische, für den Handelsverkehr bestimmte Renten - und Schuldverschreibungen (au Partialobligationen), so- fern sie nit unter Nr. 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere,
. Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Afktiengesellshaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte auéländische Renten- und Schuldverschreibungen, wenn sie inner- halb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden sollen, — unter der gleichen Vorausseßung auch Interimsscheine über Einzahlungen af De E S
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Befreit sind: aa, alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen in- ländischen Renten- und Schuldverschreibungen der oben be- zeichneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Einzahlungen ; bb. Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bun- desfstaaten, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere;
. inländische Renten- und Sculdverschreibungen, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird ;
dd. die auf Grund des Reichsgeseßzes vom 8. Juni 1871 abge-
stemvelten ausländishen Inhaberpapiere mit Prämien. Ausnahme.
Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrasttreten dieses Geseßes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vorgelegt, so be- trägt die Stempelabgabe für jedes Stück 10 s.
. [Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher
Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der
Kommunalverbände und Kommunen, der. Korporationen ländlicher
oder städtischer Grundbesißer, der Grundfkredit- und Hypotheken-
banken oder der Transþhortgesellschaften, sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese" Wekthpäpiere L E O
“ Befreit sind:
a. alle vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes ausgegebenenRenten- und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, sowie die Interims- scheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlungen ;
. Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, welche nur zu demZweckdesUmtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls vondem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.
Il. Schlußnoten und Recchnungen.
,. Sch{lußnoten, Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage- oder Geschäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige von einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder Unterhändlern im Bundesgebiete ausgestellte Schriftstücke über den Abschluß oder die Prolongation oder die Bedingungen des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf-, Tausch- oder Lieferungsgeschäfts, welches Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Wertbpapiere oder Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die nah Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, zum Gegenstande hat
Wird eines der vorstehend bezeichneten Geschäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit prolongirt E A (Siehe übrigens 88. 9 und 10 des Gesetzes.)
. Rechnungen, Noten, Geschäftsbücherauszüge und sonstige Be- rechnungen bestehender oder ausgeglichener Gutbaben oder Ver- pflihtungen, welche im Bundesgebiete über abgeschlossene oder prolongirte Kauf- oder anderweitige Anschaffungs- oder Lieferungs- geschäfte über Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländiscbes Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Han- delsverkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche ausgestellt werden
Anmerkung 1 zu a. und b. Werden die zu a. und b. bezeich- neten Schriftstücke in mehreren Eremplaren, Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder na einander ausgestellt, so unter- liegt jedes Stück der vorbezeichneten Abgabe, sobald es aus den Händen des Ausstellers geht.
Anmerkung 2 zu a. Betrifft ein Schriftstück der unter a. be- zeicbneten Art mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte, so ist für jedes einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach den vorstehenden Säßen zu verwenden.
Anmerkung 3. In Betreff der Stempelpflichtigkeit der zu a. und b. sowie in der Anmerkung 1 bezeichneten Schriftstücke macht es keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstück mit Namensunterschrift versehen oder ohne solche ausgehändigt ift.
Befreiungen. Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erboben :
1) von den zu a. und b. bezeihneten Schriftstücken, sofern der Werth des Gegenstandes des Geschäfts niht mehr als 300 X, bei Waarengeschäften niht mehr als 1000 M. beträgt;
2) von den zu a. bezeihneten Schriftstücken, soweit sie nur \oge- nannte Kontantgeschäfte über Wechsel, gemünztes oder ungemünz- tes Gold oder Silber zum Gegenstande haben und dieser Inhalt des Geschäfts aus den Schriftstücken ersichtlich ist;
3) von Telegrammen und Briefen über die unter a. bezeichneten Geschäfte, wenn die Briefe auf Entfernungen von mindestens 15 km befördert werden. Auf die einem solchen Briefe beige- legten oder angehängten Schriften der unter a. und b. und in der Anmerkung 1 bezeichneten Art erstreckt sih die Befreiung nicht.
III. Lotterieloofe.
„Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei
öffentlich veranstalteten Ausspielungen vonGeld oder anderen Gewinnen Befreit sind: Loose der von den zuständigen Behörden genehmigten Aus\pie- lungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken. Anmerkung. Die Versteuerung der Loose der Staatslotterien
vom Nennwerthe, bei Interims\ceinen vom Tetdge
erfolgt nah §8. 18 des Gesetzes.
der bescheinigten Einzahlungen, und zwar in A stufungen von 50 S für je 100 Æ oder einen Bructheil dieses Betrages.
Die L Interimsscheine nachweislih gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnäbst etwa fällig werdende Steuer für die Aktien 2c. ange- S E _ Ausländische Werthe werden nach den Vor-
schriften wegen Erhebung des Wecselstempels: umgerechnet. |
vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betra
ge der bescheinigten Einzahlungen und zwar in Ab- stufungen von 20 &§ für je 100 Æ oder einen Bructheil dieses Betrages.
Erfolgt die Ausgabe eines vor dem Inkraft- treten dieses Geseßes bereits landesgeseßlich ge- stempelten inländishen Werthpapiers erst nach diesem Zeitpunkt, so ist dasselbe auch mit dem Reichsstempel zu versehen. Auf letzteren ist je- do der bezahlte Landesstempel in Anrechnung zu bringen. ;
Die für Interimsscheine nahweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Rentenverschreibungen 2c. angerechnet. :
# Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nit ersichtli, so gilt als solcher der 25 fache Betrag der einjährigen Rente.
__ Ausländishe Werthe werden nach den Vor- schriften wegen Erhebung des Wecbselstempels um- gerechnet.
vom Nennwerthe bezw. vom Betrage der bescheinigten
Einzahlungen nach Maßgabe der Vorschriften für die Abgabenberehnung bei inländishen Werth- papieren der unter Nr. 2 bezeichneten Art und zwar in Abstufungen von 10 4 für je 100 oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
. bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise
(Nennwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise,
. bei ausländischen Loosen von dem Preise der
einzelnen Loose in Abstufungen von 5 - für jede Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Die Ee E des a welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter : Nr. 1436 das Geseß, betreffend die Erhebung von Reichs- stempelabgaben. Vom 1. Juli 1881. Berlin, den 8. Juli 1881. j Kaiserliches Post-Zeitungsamt. Didden.
Königreich Preufßen.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Der Oberförster Wagner zu Neuenkrug is auf die dur den Tod des Oberförsters Plazer erledigte Oberförster- stelle zu Wildenow im Regierungsbezirk Frankfurt a. D. ver- seßt worden.
Angekommen: Der Direktor im Reichsamt des Fnnern, Bosse aus der Provinz Posen.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgeseßes vom 21. Dftober 1878,
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 des Reichsgeseßes gegen die gemein- gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ok: tober 1878 einen Wahlaufruf zu Gunsten des Drechsler- meisters August Bebel unter der Aufschrift :
„An die Landtagswähler des Dresdner Land-
bezirks“, Verleger Karl August Pevold in Dresden,
Druck von H. Zumbusch u. Comp. ebendaselbst verboten.
Dresden, den 6. Juli 1881. L
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. von Einsiedel.
n der heutigen Handelsregister:Beilage wird Nr. 27 der Zeichenregister- Bekanntmachungen veröffentlicht.
Nichtamtliches. Deutsches Neich.
Preußen. Berlin, 8. Juli, Ueber das Befinden Fhrer Majestät der Kaiserin und Königin ist heute folgendes Bulletin ausgegeben worden : —
Jhre Majestät die Kaiserin und Königin hat gestern auf einige Stunden das Bett mit dem Rolstuhl vertauscht und konnte so das Krankenzimmer auf kurze Zeit verlassen. Schlaf und Appetit waren besser, überhaupt schreitet die Re- konvalescenz in erfreuliher Weise fort.
Coblenz, 8. Juli 1881, 9 Uhr Vormittags. : von Lauer. Busch, Madelung. Velten. Schliep,
— Der Bundesrath hat am 7. d. Mts. unter dem Vorsitß des Staatsministers von Boetticher seine leßte Sizung in dieser Session abgehalten.
Der Entwurf eines Geseßes wegen des Beitrags des Reichs zu den Kosten des Zollanschlusses von Ham- burg wurde nach den Regierungsanträgen angenommen. Ferner wurden die Modalitäten der beschlossenen Einbeziehung der Unterelbe festgestellt. Die vorgeschlagenen Abänderungen der Vorschriften über die Verwendung von Wechselstempelmarken ge!angten zur Annahme. Der zollfreie Einlaß von Eisen zur Herstellung von auszuführenden Hufnägeln sowie von Stanzblechen, für den Fall der Wiederausfuhr der daraus hergestellten Waaren, wurde unter gewissen Bedingungen zugestanden. Bezüglich der Denaturirung von Branntwein durch Holzgeist sowie der Statistik über die Branntweinbesteuerung wurden anderweite Bestimmungen getroffen. Behufs Vorbereitung des Zoll- anshlusses von Hamburg wurde beschlossen, eine Kom- mission von 6 Mitgliedern einzuseßzen. Sodann gelangten die Ausführungsvorschriften zum Gese über d1e Reichsstempel- abgaben zur Verhandlung und Feststellung. Auf den Antrag Bayerns wurde die Durchführung von Tyroler Vieh durch Bayern nach Salzburg unter Kautelen gestattet. Weiter wurde die Aufnahme der Anstalten zum Jmprägniren von Holz mit erhißten Theerölen sowie der Kalifabriken unter die genehmigungspflihtigen Gewerbeanlagen und endlich die Ent- lastung des Reichskanzlers in Bezug auf die Allgemeine Rechnung über den Reichshaushalt für 1875 ausgesprochen.
Auf Grund Kaiserlicher Vollmacht {loß der Vorsißende alsdann die gegenwärtige Sißungsperiode des Bundesraths.
__— Ein mit einer blödsinnigen Person zu einer Zeit, in welcher dieselbe noch niht gerihtlich für blödsinnig erklärt und unter Vormundschaft gesiellt ist, abgeschlossener Vertrag, durch den der Blödsinnige Verpflichtungen übernimmt, ist nah einem Urtheil des Reichsgerichts, 1V. Civilsenats, vom 13. Juni d. J., im Geltungébereich des Preuß. Alge- meinen Landrechts rechtsunvecbindlich, wenn dem Gegen- kfontrahenten gegenüber nahgewiesen werden kann, daß der 1pâter für blödsinnig Erklärte bereits zur Zeit des Ve:trags- schlusses thatsählih blödsinnig gewesen. Dieses in vielen Fällen sehr schwierigen Nactweises bedarf es jedoc) nit, wenn festgestellt wird, daß der angefochtene Vertrag die Bereicherung des Gegenkontrahenten mit dem Schaden des Blödsinnigen durch dessen Willenserklärung bezweckt habe, in welhem Fall die Vermuthung gilt, daß der Gegenkontrahent betrügerisch gehandelt habe.
— Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich bayerischer Ober-Regierungs-Rath Schmidtkonz, Königlich 1ähsisher Geheimer Finanz-Rath Golz, Königlih württem- bergischer Ober-Finanz-Rath Schmidt, Großherzoglich sächsi- {her Geheimer Legations - Rath Dr. Heerwart und Kommissar der Landesverwaltung für Elsaß-Lothringen, Ober-Regierungs-Rath Hauschild sind von Berlin abgereist.
._ Vayern. München, 5. Juli, (Allg. Ztg.) Der Erz- bischof von München-Freising ist heute nah Eichstätt a bgereist, um an der am 7, d. M. beginnenden Säkular-
feier des heil. Willibald theilzunehmen. Zu derselben werden sich auch der Erzbischof von Bamberg, die meisten Bischöfe Bayerns und viele andere hohe geistliche Würdenträger aus verschiedenen deutshen Diöcesen in Eichstätt einfinden.
Sachsen. Leipzig, 5. Juli, (Dresd. Journ.) Von der hiesigen Königlichen Amtshauptmannschaft ist soeben folgende Bekanntmachung erlassen worden : j
„Verbot. Nach §8. 16 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder fkommunistisben, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftzordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zu Leistung solcher Beiträge volizeilih zu ver- bieten und nach der Bekanntmachung vom 12. November v. F. seiten der unterzeibneten Amtshauptmannschaft auch verboten worden.
Nachdem nun im Namen der aus Leipzig beziehentlich dem amts- hauptmannschaftliben Bezirke Ausgewiesenen A. Bebel, W. Hasen- clever und W. Liebknecht Listen zu Sammlungen für die Ausgewiese- nen verbreitet worden, beziehentlich derartige Sammlungen bereits in Gang gebracht worden sind, wird dieses Einsammeln beziehentlich die Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge auf Grund obiger Gesetze®- bestimmung hiermit polizeilich verboten und darauf hingewiesen, daß nah §. 20 des angezogenen Geseßes Zuwiderhandelnde mit Geldstrafe bis zu 500 M oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen find, Im Uebrigen werden die Ortêpolizeibehörden und Gens'darmen angewiesen, darüber, daß diesem Verbote nicht zuwidergehandelt werde, strenge Aufsicht zu führen und etwaige Kontraventionsfälle zur An- zeige zu bringen. *
Hesterreih-Ungaru. Wien, 7. Juli. (W. T. B.) Dr. Newald wurde mit 95 von 117 abgegebenen Stimmen wieder zum Bürgermeister von Wien gewählt.
Agram, 6. Juli. (W. Ztg.) Der Landtag seßte in der heute Vormitiags abgehaltenen Sißung die Berathung der Wahlordnung fort und lehnte das Stimmreht der Frauen und die geheime Wahl ab. Jn der Abendsißung wurde der Wahlordnungs-Entwurf zu Ende berathen. Der heute vor- gelegte Bericht des Ausschusses über die Fiumaner Angelegen- heit gelangt am Freitag zur Berathung.
GrofßFbritannien und JFrland. London, 7. Juli. (W. T. B.) Jn der heutigen Oberhaussißung überreichte Lord Salisbury eine Petition von Bewohnern der Jnsel Barbadoes, welche uin Schuß gegen die Zuckerprämien Oesterreichs bitten, und drang darauf, daß die Regierung die englische Jndustrie gegen unbillige Konkurrenz des Auslandes shüge. Der Staatssekretär der Kolonien, Earl Kimberley, und Lord Granville warfen Salisbury vor, eine Debatte über Freihandel ohne vorherige Ankündigung aufzuwerfen. Salisbury wies diesen Vorwurf und den Angriff zurück, daß er die Fahne des Schutßzolls, der Reciprozität oder der Repressalien erhoben habe. Darauf wurde der Gegenstand verlassen. : e
Im Unterhause antwortete Gladstone auf eine An- frage Magniacs: Die Regierung sei kein Engagement eingegangen, noch sei der Vertreter Englands auf der Münzkonferenz ermächtigt worden, irgend eine Verände- rung einzugehen, die über das britishe Währungsgeseßz hinausgehe. Die Regierung sei benachrihtigt worden, daß cin Abkommen zwischen den silberbenußenden Mächten möglich wäre, falls unter Anderem die Bank ron England ein- willigte, einen Theil ihrer Reserve in Silber zu halten. Auf eine bezüglihe Anfrage bei der Bank habe diese erklärt, daß sie nichts dagegen habe, daß der Konferenz eine dahingehende Versicherung gegeben werde. Sie habe fein Bedenken gegen den Ankauf von Silber, vorausgeseßt, daß die Münzen der anderen Länder die Konvertirung von Gold in Silber und von Silber in Gold f:cherten. Freemantle werde dies der Konferenz mittheilen. Der Marquis von Hartington fügte hinzu: Der Vertreter Jn- diens sei nur ermächtigt, auf folgendes Engagement einzu- gehen: Während einer gewissen Reihe von Fahren verpflichtet sich Jundien, niht von seiner bisherigen Uebung der Silberprägung in irgend einer den Silberwerth erniedrigen- den Richtung abzugehen, vorausgeseßt, daß die indische Viünze von den anderen silberbenußenden Staaten und deren indi- {hen Besißungen angenommen wird und unter der Bedin- gung der Annahme eines Arrangements von Seiten der an- deren Regierungen, welches diese bindet, Silber im Verhält- niß von 151/, zu 1 zu prägen, und daß diese Verpflichtung für Jndien nur so lange bindend ist, so lange diese Voraus- fezunaen und Bedingungen in Kraft sind. S i
Melbourne, 5. Juli. (Allg. Corr.) Die Prinzen Albert Victor und George von Wales haben sih zu einem Besuche nah Sandhurst begeven. — Die Einkünfte der Kolonie Victoria für das abgelaufene Quartal be- tragen 1 336 000 Pfd Sterl. oder 231 125 Pfd. Sterl. mehr als in demselben Zeitraum des Vorjahres.
Frankreih. Paris, 7. Juli. (W. T. B.) Die Negierung hat beschlossen, vier von der Lyoner Garni- son detachirte Bataillone nah Sfax zu senden. — Ein Telegramm des „Temps“ aus Tunis meldet, daß maro- dirende berittene Eingeborene bei Grombelia, etwa 30 Kilometer von Tunis, eine Karavane angehalten haben und daß mehrere Stämme in dem Gebiete von Gabes im Aufstande seien. Zugleih wird die Nothwendigkeit betont, genügende Streitkräfte dorthin zu senden. — Der „Temps“ tadelt die verfrühte Rückber ufung eines Theils des Expeditionscorps. — Die parlamentarische Kommission für das Studium des Simplondurchst ichs hat eine Resolution angenommen, die Regierung um die Ein- leitung von Verhandlungen mit den betheiligten Regierungen wegen Herstellung einer neuen internationalen Linie durch die Alpen zu ersuchen. Die Kommission hofft, die Regierung werde die Montblanc-Passage studiren lassen. M
Jm Senat ist der Chemiker Wurß zum lebenslänglichen Mitgliede gewählt worden.
Die Deputirtenkammer nahm das Budget des Ministeriums des Aeußern an und begann mit der Bera- thung des Heeresbudgets. N j
Die hier verbreiteten Gerüchte, daß die nah Sfax ge- sandten tunesishen Truppen mit den Aufständischen ge- meinsame Sache gemacht hätten, sowie daß auf der Jnsel Djerba ein Aujsstand ausgebrochen sei, werden von der „Agence Havas“ für unbegründet erklärt.
Italien. Rom, 8. Juli. (W. T. B.) Wie verlautet, hätten sih die französishen und die amerikanischen Delegirten zur Münzkon ferenz über eine Form der Vertagung der Konferenz verständigt, welche die Fortführung der Unter-
handlungen auf diplomatishem Wege und den Zusammentritt der Konferenz im nächsten Frühjahr offen ließe.
8s u. (V. T. B). Der „Dixiltts“ sägt in einem Artikel, in welchem er die Ausführungen des „Jour- nal des Débats“ über die Finanzlage JZtaliens be- spriht, daß Ftalien vollständig vorbereitet sei, den Zwangs- cours abzuschaffen. Der herrschende Fuiede, die reichliche Ernte, das Angevot inländishen wie ausländischen Kapitals lassen den Erfolg des Anlehens gesichert erscheinen.
Türkei. Konstantinopel, 7. Juli. (W. T. B.) Azariar is mit großer Majorität an Stelle Hassuns zum armenisch-katholischen Patriarchen gewählt worden.
Der „Agence Havas“ wird aus Ragusa gemeldet, daß der Aufstand in den Bergen von Yakova an- dauere und Derwisch Pascha außer Stande sei, denselben zu dämpfen.
— 8. Juli. (W. T. B.) Die Vollstreckung der in dem leßten Staatsprozesse gefällten Urtheile wird, wie es heißt, dadurch verzögert, daß die Pforte gegenwäitig eine Revision der nah der Absezung Abdul Azizs ausgestellten Palastrechnungen anstellt und die Rückerstattung aller von den Verurtheilten entwendeten Werthe betreibt.
Nuߧland und Polen. Kronstadt, 7. Fuli. (W. T. B.) Heute Nachmittag 51/5 Uhr fand in dem Marineklub ein Diner zu Ehren des englishen Geschwaders statt, an welchem etwa 149 Personen, darunter 39 Engländer theil- nahmen. Der Herzog von Edinburgh, welcher mit dem Großfürsten Alexei Alexandrowitsch von Peterhof gekommen war, saß während der Tafel neben dem Großfürsten. Den ersten Toast brahte der Groß- fürst in englisher Sprache auf die Königin von Enaland aus, worauf der Herzog von Edingburgh mit einem Toast in russisher Sprache auf den Kaiser von Nußland erwiderte. Es folgte ein Toast des Großfürsten auf die englishe und des Herzogs von Edinburgh auf die russishe Flotte. Der Admiral Kosakewitsh toastete auf den Herzog und die Herzogin von Edinburgh. Hierauf sprah der Herzog seinen Dank aus für den dem Geschwader bereiteten Empfang und gab dem Wunsche Ausdruck, daß die Sympathien zwischen den Russen und den Engländern auh ferner sih erhalten möchten. Der Herzog, welcher english sprach, bedauerte, daß seine mangelhafte Kennt- niß der russishen Sprache ihn verhindere, seinen Gefühlen in dieser Sprache Ausdru zu geten. Sämmtliche Toaste wurden mit stürmischen Hurrahs aufgenommen. Nach dem Diner fehrte der Herzog mit dem Großfürten nah Peterhof zurü. Das Geschwader verläßt Kronstadt am 9, d, M.
Amerika. Washington, 7. Juli. (W. T. B.) Der Staatssekretär Blaine hat an den Gesandten der Ver- einigten Staaten in Berlin, White, ein Telegramm gerichtet, in welchem erx mittheilt, daß die Besserung in dem Be- finden des Präsidenten Garfield in den leßten 36 Stunden stetig fortgeschritten ist. Zugleich ersucht der Staats- sekretär den Gesandten, Sr. Kaiserlichen Hoheit dem deutshen Kronprinzen für Seine Theilnahme den Dank der amerifanishen Regierung auszudrücken.
— 7. Juli, Nachmittags 1 Uhr. (W. T. B.) Das Befin- den des Präsidenten Garfield erhält sih andauernd günstig, und es hat sih keinerlci ungünstige Veränderung ge- zeigt. Puls 100, Temp. ratur 100,8, Respiration 23.
Statistische Nachrichten.
Nach Mittheilung des statistishen Bureaus der Stadt Berlin sind bei den hiesigenStandesämtern in der Woche vom 26. Juni bis inkl. 2. Julf cr. zur Anmeldung gekommen: 169 Cheschließungen, 773 Lebendgeborene, 19 Todtgeborene, 789 Sterbefälle.
— Uebersichten über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Georgs-Augusts-Universität zu Göt- tingen. Im vorigen Semester sind immatrikulirt gewesen (959 + 12 =) 971, davon sind abgegangen 337. Es sind demna geblieben 634, Hierzu sind in diesem Semester gekommen 368. Die Gesammt- zahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 1002, Die evan- gelisch-theologishe Fakultät zählt Preußen 118, Nicht-Preußen 31,, zusammen 149, Die juristische Fakultät zählt Preußen 133, Nicht- Preußen 49, zusammen 182, Die medizinische Fakultät zählt Preu- ßen 117, Nicht-Preußen 34, zusammen 151. Die philosophisbe Fa- fultät zählt: a. Preußen mit dem Zeugniß der Reife 350, b. Preu- ßen obne Zeugniß der Reife nah §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 51, Preußen zusammen 401, e. Nicht-Preußen 119, zusammen 520. Einzelne Vorlesungen besuchen außerdem noch 7. Es nehmen mit binan den Vorlesungen überhauvt Theil 1009.
Land: und Forstwirthschaft.
Größere landwirthschaftliche Ausstellungen haben au den Nutzen, daß dur dieselben den Facbleuten Gelegenheit gegeben wird zu mündlicbem Austausch ibrer Ansichten, Erfahrungen und allgemeinen Interessen. Diese Gelegenheit wird auch die bevorstehende All - gemeine land- und forstwirthschaftlibe Ausstellung in Hannover bieten. Um diese Gelegenheit auszunußzen, wurde die Generalversammlung der Deutschen Viehzuht- und Herdbuch-Gesellschaft auf den 20. Juli in Hannover festgesett. Für Diejenigen, welche Aufklärung über Dieses oder Jenes durch den Borstand wünschen, wird mitgetheilt, daß der Vorsitzende, Oekonomie- Rath Petersen, und der Geschäftsführer W. Schulz vom 18. Jult Abends in Hannover anwesend sein werden und im British Hotel ihre Wohnung haben. |
Gewerbe und Handel.
Wien, 5. Juli. (Wn. Ztg.) Tabakverkauf. Die Ein- nabmen für die im Jahre 1880 im allgemeinen Verscbleiße abgesetten in- und ausländischen Tabakfabrikate und Cigarren betragen in den im Reichsrathe vertretenen Ländern 59 567 406 Fl., jene des Spezia- litätenverkaufes 1 960 197 Fl., zusammen 61527 603 Fl. Werden hierzu noch die Ergebnisse des Verschleißes im Auslande und an das Ausland mit 405 771 Fl. gerechnet, so ergiebt fich eine Gefammt- einnahme von 61 933 374 Fl., welche sich im Vergleiche mit den Resultaten der gleihen Periode des Vorjahres per 58 880 758 Fl. um 3052 616 F[., d. i. um 5,1%/ höher herausstellt. Wird das Ergebniß des allgemeinen Verschleißes na den einzelnen Kronländern in Betracht gezogen, so zeigt sich in diesem Jahre eine größere Einnahme: in Böhmen um 1 268 145 Fl, in Nieder-Oesterreid um 673875 Fl., in Mähren um 243419 Fl., in Galizien um 201089 Fl. in Ober-Oesterreich um 136 195 Fl., in Sclesien um 73 933 Fl., in Steiermark um 72933 Fl , im Küstenlande um 72 269 Fl., in Kärnten um 67 989 Fl., in Tirol um 66 102 Fl., in Krain um 61 646 Fl. und in der Bukowina um 39 047 Fl. Weniger sind dagegen eingegangen: in Dalmatien um 37 641 Fl. und in Salzburg um 4671 Fl. Der Verbrauhch an Scnupftabak hat im Ganzen um 14370 kg zugenommen. An Rauchtabak in Kassetten und Packeten wurden im Ganzen um 173 300 kg weniger, dagegen in Briefen um 40824953 Stück = 1 152 282 Eg) mehr abgesett. E i New-Yo rk, 24. Juni. (N.-Y. Hdls.-Ztg.) Das Geschäft am Waaren- und Produktenmarkt war in der verflossenen Woche im Ganzen genommen befriedigend. Brodstoffe ver-